Deutsche Wirtschaft geht auf Erholungskurs: IMK prognostiziert 0,2 Prozent Wirtschaftswachstum für 2025 und 1,5 Prozent für 2026

Die deutsche Wirtschaft schwenkt lt. Hans-Böckler-Stiftung langsam auf einen Erholungskurs ein, der im kommenden Jahr deutlich an Fahrt gewinnt. Das deutsche BIP wächst im Jahresdurchschnitt 2025 leicht um 0,2 Prozent, im Jahresdurchschnitt 2026 wird es um 1,5 Prozent zulegen.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 23.06.2025

Die deutsche Wirtschaft schwenkt langsam auf einen Erholungskurs ein, der im kommenden Jahr deutlich an Fahrt gewinnt. Das deutsche Bruttoinlandsprodukt (BIP) wächst im Jahresdurchschnitt 2025 leicht um 0,2 Prozent, im Jahresdurchschnitt 2026 wird es um 1,5 Prozent zulegen. Das Wachstum ist damit im kommenden Jahr ein wenig stärker als in den USA und im Durchschnitt des Euroraums (Detaildaten unten). Hauptgründe für die Erholung sind ein anziehender Konsum der privaten Haushalte und die positiven Impulse der staatlichen Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen. Das ergibt die neue Konjunkturprognose des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Der Außenhandel entwickelt sich hingegen weiterhin schwach, vor allem, weil die internationalen Handelskonflikte bremsen. Da der Arbeitsmarkt zeitversetzt reagiert, bringt das anziehende Wachstum noch keine positive Trendwende bei der Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenquote steigt 2025 auf 6,3 Prozent im Jahresmittel und 2026 noch einmal leicht auf 6,4 Prozent. Immerhin wächst die Zahl der Erwerbstätigen nach einem minimalen Rückgang in diesem Jahr 2026 wieder – um 0,2 Prozent. Die Inflationsrate liegt laut IMK-Prognose im Jahresdurchschnitt 2025 bei 2,0 Prozent, 2026 sinkt sie auf 1,8 Prozent.

Gegenüber seiner vorherigen Prognose vom März 2025 setzt das IMK die Wachstumserwartung beim BIP für dieses Jahr um 0,3 Prozentpunkte hoch. Für 2026 senken sie sie leicht um 0,2 Prozentpunkte. Grund für die Revisionen sind vor allem Vorzieheffekte von Exporten aufgrund der US-Zollerhöhungen. Auch die neuen Werte des IMK Konjunkturindikators unterstreichen das Bild einer zunehmenden Konjunkturerholung. Für den Zeitraum bis Ende August signalisiert der einen spürbaren Rückgang der Rezessionswahrscheinlichkeit um knapp acht Prozentpunkte auf 23,5 Prozent. „Wir sehen jetzt die Entwicklung, die wir auch schon im Frühjahr prognostiziert hatten: Die politische Unsicherheit in Deutschland ist gesunken, ebenso wie die Energiepreise, das kurbelt die Einkaufsneigung der Menschen an“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK. „Die zunehmenden staatlichen Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen dürften ab der zweiten Jahreshälfte die Ausrüstungs- und Bauinvestitionen stärken.“ Das IMK rechnet durch die Vorhaben der Bundesregierung in diesem Jahr mit zusätzlichen Impulsen von gut acht Milliarden Euro und 2026 von gut 40 Milliarden Euro.

Trotz positiver Aussichten sei die wirtschaftliche Erholung aber kein Selbstläufer, betont Dullien. Als größtes Risiko macht das IMK aus, dass sich die Handelskonflikte stärker als erwartet zuspitzen, auch mit der möglichen Folge, dass die USA durch die aggressive und erratische Politik von Präsident Donald Trump in eine Rezession geraten. Auch ein längerer, möglicherweise nach den Bombardierungen von iranischen Nuklearanlagen durch die USA vom Wochenende weiter eskalierender, Konflikt im Nahen Osten ist derzeit ein hoch relevantes Risiko, weil er zu weiter steigenden und anhaltend höheren Ölpreisen führen könnte. Je nach Höhe und Dauer könnte dies das Wachstum gegenüber der Prognose deutlich dämpfen.

Gerade mit Blick auf den privaten Konsum als absehbaren Wachstumsmotor sei daher wichtig, dass der positive Impuls im Inland nicht konterkariert werde. „Genau in die falsche Richtung führen da Forderungen nach Abbau bei der sozialen Sicherung, bei Schutzstandards im Bereich von Arbeitszeiten oder Wünsche, auf spürbare Verbesserungen beim Mindestlohn zu verzichten“, so Dullien.

Arbeitsmarkt

Die Zahl der Erwerbstätigen nimmt im Jahresdurchschnitt 2025 noch leicht ab – um 0,1 Prozent. Die Arbeitslosigkeit steigt um rund 170.000 Personen auf 2,96 Millionen im Jahresmittel, die Arbeitslosenquote liegt bei 6,3 Prozent nach 6,0 Prozent 2024. Für 2026 veranschlagen die Forschenden dann wieder eine leichte Zunahme der Erwerbstätigenzahl um jahresdurchschnittlich 0,2 Prozent. Die Arbeitslosigkeit steigt aber noch einmal marginal um gut 30.000 Personen, die Quote liegt bei 6,4 Prozent.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Der Welthandel wächst 2025 und 2026 recht verhalten um 1,9 bzw. 2,1 Prozent. Insbesondere die Wirtschaftspolitik der USA wirkt belastend – auch auf die wirtschaftliche Entwicklung im eigenen Land. Während im Euroraum das Wachstum leicht anzieht (1,1 Prozent in diesem, 1,3 Prozent im kommenden Jahr nach 0,8 Prozent 2024), sind die Raten in den USA mit 1,3 und 1,2 Prozent leicht rückläufig und haben sich gegenüber 2024 (2,8 %) praktisch halbiert.

Die deutschen Exporte erhalten von wichtigen Handelspartnern nur schwache Impulse, wozu auch beiträgt, dass der Euro spürbar gegenüber dem US-Dollar aufgewertet hat und dass in China gezielt Importe durch Produkte aus heimischer Herstellung ersetzt werden. Im Jahresdurchschnitt 2025 sinken die Ausfuhren trotz einer leichten Belebung im zweiten Halbjahr um 2,4 Prozent. 2026 wachsen die Exporte zwar wieder, allerdings lediglich um 0,7 Prozent im Jahresmittel. Die Importe legen 2025 um durchschnittlich 0,9 Prozent zu. 2026 steigen die Einfuhren mit der anziehenden Konjunktur in Deutschland relativ kräftig um 3,5 Prozent.

Investitionen

Die Ausrüstungsinvestitionen nehmen laut IMK-Prognose Fahrt auf, wachsen im Jahresdurchschnitt 2025 aber zunächst nur um 0,6 Prozent, weil der Jahresanfang noch unter dem Eindruck der jahrelangen Stagnationsphase stand. Ab der zweiten Jahreshälfte dürften die Unternehmen ihre Investitionstätigkeit aber verstärkt ausweiten, die vermehrten staatlichen Investitionen und die Investitionsförderung zeigen dann erste Wirkung, hinzu kommen Ausgaben für militärische Waffensysteme. 2026 zieht das Tempo dann stark an, im Jahresdurchschnitt legen die Ausrüstungsinvestitionen um 6,6 Prozent zu. Auch die Bauinvestitionen schwenken auf einen Erholungskurs ein, der sich allerdings ebenfalls erst 2026 deutlicher in der Statistik zeigt: Nach einem Wachstum um 0,5 Prozent im Jahresdurchschnitt 2025 legen die Bauinvestitionen im kommenden Jahr um durchschnittlich 3,1 Prozent zu.

Privater Konsum

Beim privaten Konsum schwindet Schritt für Schritt die Zurückhaltung, die 2024 trotz steigender Realeinkommen geprägt hatte. Für dieses Jahr erwartet das IMK bei weiter moderat zunehmenden Einkommen, noch einmal sinkender Inflation und zurückgehender Sparquote einen realen Zuwachs der privaten Konsumausgaben um 1,5 Prozent im Jahresdurchschnitt. 2026 ziehen die Ausgaben der Privathaushalte dann noch einmal spürbar stärker an – um 2,4 Prozent im Jahresmittel.

Inflation und öffentliche Finanzen

Für 2025 rechnet das IMK mit einer durchschnittlichen Teuerungsrate von 2,0 Prozent im Jahresmittel. Damit liegt die Teuerung genau beim EZB-Inflationsziel. 2026 erwarten die Ökonom*innen mit 1,8 Prozent einen Wert etwas unterhalb der Zielmarke. Bei diesem Wert sind die von der Bundesregierung angekündigten Preissenkungen im Energiebereich nicht berücksichtigt. Die Inflationsrate würde 2026 noch um knapp 0,4 Prozentpunkte niedriger ausfallen, wenn zu Jahresbeginn die geplante Senkung der Strompreise um 5 Cent/Kilowattstunde umgesetzt und zudem die Gasspeicherumlage abgeschafft würde.

Das IMK rechnet damit, dass die Steuereinnahmen 2025 moderat und die Beitragseinnahmen der Sozialversicherungen nach den Beitragssatzanhebungen zu Jahresbeginn kräftig steigen. Unter dem Strich wachsen die öffentlichen Einnahmen in diesem Jahr etwas stärker als die Ausgaben – auch, weil die öffentlichen Investitionen erst zum Jahresende spürbar ausgeweitet werden. Das gesamtstaatliche Defizit gemessen am BIP wird daher auf 2,4 Prozent zurückgehen nach 2,7 Prozent 2024.

Im kommenden Jahr gibt der Staat spürbar mehr Geld für Investitionen und Verteidigung aus, während der Ausgleich der kalten Progression bei der Einkommensteuer und die Sonderabschreibungen für Unternehmensinvestitionen die Einnahmeentwicklung dämpfen. Das ist der wesentliche Grund dafür, dass das Defizit 2026 auf 3,1 Prozent im Jahresdurchschnitt steigt. Damit liegt es geringfügig über der Maastricht-Grenze von 3 Prozent. Die Forschenden gehen aber nicht davon aus, dass die EU-Kommission deswegen ein Verfahren wegen eines übermäßigen Defizits einleitet. Denn Verteidigungsausnahmen sind nun in erheblichem Umfang von den europäischen Schuldenbremsen ausgenommen.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Neue Energielabel-Inhalte für Langlebigkeit und Reparaturen bei Smartphones und Tablets innerhalb der EU eingeführt

Seit 20.06.2025 müssen Hersteller von Smartphones und Tablets ein Energielabel für den Verkauf ihrer Ware bereitstellen, das beim Verkauf – ob im Laden oder online – sichtbar ist. Hierüber informiert das BMWK.

BMWE, Pressemitteilung vom 20.06.2025

Ab heute müssen Hersteller von Smartphones und Tablets ein Energielabel für den Verkauf ihrer Ware bereitstellen, das beim Verkauf – ob im Laden oder online – sichtbar ist. Auf diesem muss auch ein Reparierbarkeits-Index erscheinen, der die Reparierbarkeit des angebotenen Produktes einstuft.

Die Europäische Kommission hatte in Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten im Juni 2023 die Einführung eines EU-Energielabels für Smartphones und Tablets beschlossen. Dieses muss nun ab dem 20. Juni 2025 Verbraucherinnen und Verbraucher über Energieeffizienz, die Batterielebensdauer, den Schutz vor Staub und Wasser und die Widerstandsfähigkeit gegen Stürze informieren.

Erstmals wird auf dem Energielabel außerdem ein Reparierbarkeits-Index in Form eines Werkzeug-Icons gezeigt. Hersteller von Smartphones und Tablets müssen auf einer Skala von A-E angeben, wie gut ihre Geräte reparierbar sind. Für die Einstufung in die Skala werden unter anderem die Anzahl der Schritte zum Auseinanderbauen, die Art der dafür benötigten Werkzeuge, die Dauer der Bereitstellung von Software Updates, der Zugang zu Reparaturinformationen und die Art der Verbindungselemente als Kriterien angesetzt.

Neben Smartphones und Tablets ist auch für Wäschetrockner auf EU Ebene ein Reparierbarkeits-Index beschlossen worden, dieser soll ab 2027 auf Geräten zu finden sein. Die Bundesregierung möchte auch die Reparierbarkeit von weiteren Produkten verbessern und setzt sich deshalb dafür ein, dass weitere Produkte einen Reparierbarkeits-Index erhalten. So könnten in den nächsten Jahren u. a. weitere Haushalts- und Elektronikgeräte diesen Index erhalten.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall

Wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt, kann das im Einzelfall einen Arbeitsunfall darstellen. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt entschieden (Az. L 6 U 45/23).

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 19.06.2025 zum Urteil L 6 U 45/23 vom 22.05.2025 (nrkr)

Wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt, kann das im Einzelfall einen Arbeitsunfall darstellen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle entschieden.

Der Kläger war als Vorarbeiter auf einer Baustelle beschäftigt. Beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer verschluckte er sich, ging hustend zur Tür, um sich draußen auszuhusten, verlor kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Dabei brach er sich das Nasenbein.

Das sei kein Arbeitsunfall, befand die zuständige Berufsgenossenschaft, denn das Kaffeetrinken habe keinen betrieblichen Zwecken gedient. Es sei vielmehr dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. So sah es auch das Sozialgericht, das in erster Instanz über den Fall zu entscheiden hatte.

Zu Unrecht, befand nun das LSG. Zwar erstrecke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht auf die Aufnahme von Nahrung oder Getränken, wenn und soweit damit ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird. Im vorliegenden Fall sei das Kaffeetrinken aber nicht auf das Grundbedürfnis des Durstlöschens gerichtet gewesen, sondern habe (auch) betrieblichen Zwecken gedient. Der gemeinsame Kaffeegenuss während der verpflichtend vorgeschriebenen Besprechung habe eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft bewirkt. Zudem habe der Kaffee für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesorgt. Das sei auch dem Arbeitgeber bewusst gewesen, der sich teilweise selbst um das Auffüllen der Kaffeevorräte gekümmert habe. Deshalb sei der Fall auch anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer z. B. in der Frühstückspause an einem Kaffee verschluckt, den er selbst in der Thermoskanne mitgebracht hat.

Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Hintergrund

Arbeitsunfälle sind in der gesetzlichen Unfallversicherung definiert als Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist deshalb in der Regel unter anderem erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls seiner versicherten Haupttätigkeit zuzurechnen ist.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im April 2025: +0,8 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im April 2025 gegenüber März 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,8 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 4,0 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.06.2025

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, April 2025
+0,8 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+4,0 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
7,8 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2025 gegenüber März 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,8 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 4,0 %.

Der Anstieg des Auftragsbestands im April 2025 ist wesentlich auf die Entwicklungen in der Automobilindustrie (saison- und kalenderbereinigt +2,6 % zum Vormonat) und im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +0,8 %) zurückzuführen.

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im April 2025 gegenüber März 2025 um 0,4 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland erhöhte sich um 1,1 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg der Auftragsbestand um 1,3 %. Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern sank der Auftragsbestand um 0,7 % und im Bereich der Konsumgüter ebenfalls um 0,7 %.

Reichweite des Auftragsbestands konstant bei 7,8 Monaten

Im April 2025 blieb die Reichweite des Auftragsbestands im Vergleich zum Vormonat März 2025 unverändert bei 7,8 Monaten. Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg die Reichweite auf 10,7 Monate (März 2025: 10,6 Monate). Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb die Reichweite unverändert bei 4,3 Monaten und bei den Herstellern von Konsumgütern unverändert bei 3,6 Monaten.

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Erzeugerpreise Mai 2025: -1,2 % gegenüber Mai 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Mai 2025 um 1,2 % niedriger als im Mai 2024. Im April 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,9 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im Mai 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.06.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Mai 2025
-1,2 % zum Vorjahresmonat
-0,2 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Mai 2025 um 1,2 % niedriger als im Mai 2024. Im April 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,9 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im Mai 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,2 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren im Mai 2025 die niedrigeren Energiepreise. Ebenfalls günstiger als vor einem Jahr waren Vorleistungsgüter. Verbrauchs- und Gebrauchsgüter sowie Investitionsgüter waren dagegen teurer als im Vorjahresmonat. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im Mai 2025 um 1,3 %, gegenüber April 2025 blieben sie unverändert.

Rückgang der Energiepreise gegenüber Vorjahresmonat und Vormonat

Energie war im Mai 2025 um 6,7 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber April 2025 fielen die Energiepreise um 0,9 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei elektrischem Strom. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Strompreise gegenüber Mai 2024 um 8,1 % (+0,2 % gegenüber April 2025).

Erdgas in der Verteilung kostete 7,1 % weniger als im Mai 2024 (-1,6 % gegenüber April 2025), Fernwärme kostete 0,5 % weniger als im Vorjahresmonat (-0,1 % gegenüber April 2025).

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber Mai 2024 um 9,6 % (-2,0 % gegenüber April 2025). Leichtes Heizöl kostete 10,2 % weniger als ein Jahr zuvor (-0,9 % gegenüber April 2025) und die Preise für Kraftstoffe waren 6,5 % günstiger (-0,9 % gegenüber April 2025).

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Mai 2025 um 1,9 % höher als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber April 2025). Maschinen kosteten 1,9 % mehr als im Mai 2024 (+0,2 % gegenüber April 2025). Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,3 % gegenüber Mai 2024 (unverändert gegenüber April 2025).

Verbrauchsgüter waren im Mai 2025 um 3,6 % teurer als im Mai 2024 (+0,5 % gegenüber April 2025). Nahrungsmittel kosteten 4,2 % mehr als im Mai 2024 (+0,6 % gegenüber April 2025). Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat war Kaffee mit +41,2 % (-0,3 % gegenüber April 2025). Ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat waren Rindfleisch mit +35,7 % (+3,6 % gegenüber April 2025), Butter mit +21,6 % (-1,4 % gegenüber April 2025) und pflanzliche Öle mit +10,3 % (-1,6 % gegenüber April 2025). Billiger als im Vorjahresmonat waren im Mai 2025 dagegen insbesondere Zucker mit -39,9 % (-3,0 % gegenüber April 2025) und Schweinefleisch mit -4,5 % (+3,0 % gegenüber April 2025).

Gebrauchsgüter waren im Mai 2025 um 1,6 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,2 % gegenüber April 2025).

Leichter Preisrückgang bei Vorleistungsgütern gegenüber Mai 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Mai 2025 um 0,2 % niedriger als im Vorjahresmonat und 0,2 % niedriger als im Vormonat.

Getreidemehl kostete 3,5 % weniger als im Mai 2024 (unverändert gegenüber April 2025). Chemische Grundstoffe waren 2,4 % günstiger als im Vorjahresmonat (-1,1 % gegenüber April 2025).

Die Preise für Metalle sanken gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,3% (-0,3 % gegenüber April 2025). Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen waren 5,2 % billiger als im Mai 2024 (-0,8 % gegenüber April 2025). Kupfer und Halbzeug daraus kosteten 5,7 % weniger als im Mai 2024 (+0,8 % gegenüber April 2025). Die Preise für Betonstahl lagen dagegen im Vorjahresvergleich 1,7 % höher (-0,3 % gegenüber April 2025).

Glas und Glaswaren waren 0,9 % günstiger als im Vorjahresmonat (+0,8 % gegenüber April 2025), Hohlglas war 6,1 % billiger als im Mai 2024 (unverändert gegenüber April 2025).

Preissteigerungen gegenüber Mai 2024 gab es unter anderem bei Papier, Pappe und Waren daraus mit +3,2 % (+0,4 % gegenüber April 2025). Futtermittel für Nutztiere waren 0,8 % teurer als ein Jahr zuvor (-1,0 % gegenüber April 2025).

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 5,0 % mehr als im Mai 2024 (+0,4 % gegenüber April 2025). Nadelschnittholz war 13,0 % teurer als im Mai 2024 (+1,4 % gegenüber April 2025). Dagegen war Laubschnittholz 2,4 % günstiger als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber April 2025).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Beirat der WPK – Bericht über die Sitzung am 13.06.2025

Der Beirat der WPK kam am 13. Juni 2025 zu seiner ersten Sitzung im Jahr 2025 zusammen. Die nächste Sitzung des Beirates findet am 28. November 2025 statt.

WPK, Mitteilung vom 19.06.2025

Der Beirat der WPK kam am 13. Juni 2025 zu seiner ersten Sitzung im Jahr 2025 zusammen. An der Sitzung nahm erstmals WP/StB Frank Oliver Gerlach teil, der für den ausgeschiedenen WP/StB/RA Holger Friebel in den Beirat nachrückte. (…)

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Jahresbericht 2024 der WPK

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2024 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 20.06.2025

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2024 veröffentlicht. Der Bericht gibt einen Überblick über berufspolitische Schwerpunkte, die berufsständische Entwicklung und die Arbeit der WPK, ihre Dienstleistungen und weiteren Aufgaben im Jahr 2024 bis in das Frühjahr 2025.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Konsultation des IESBA zu kollektiven Anlageinstrumenten und Pensionsfonds

Am 17. Juni 2025 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zu kollektiven Anlageinstrumenten (Collective Investment Vehicles – CIVs) und Pensionsfonds Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 20.06.2025

Am 17. Juni 2025 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zu kollektiven Anlageinstrumenten (Collective Investment Vehicles – CIVs) und Pensionsfonds Stellung genommen.

Die WPK begrüßt zwar die Bemühungen des IESBA, die ethischen Standards auf einem hohen Niveau und auf dem neuesten Stand zu halten, empfiehlt aber zunächst eine gründliche Analyse, um festzustellen, ob es Lücken in den bestehenden Anforderungen des Code of Ethics gibt, die eine Änderung erforderlich machen würden. Erst nach einer solchen Analyse kann eine begründete Entscheidung getroffen werden, ob es notwendig und angemessen ist, den Code zu ändern. Darüber hinaus vertritt die WPK ihre Überzeugung, dass die bestehenden prinzipienbasierten Bestimmungen ausreichend und besser geeignet sind, um eine solide Grundlage für die Beurteilung und Gewährleistung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers auch im Kontext von kollektiven Anlageinstrumenten und Pensionsfonds zu bilden.

WPK gegen Verlagerung zu regelbasierten Bestimmungen oder Sonderbestimmungen

Eine Verlagerung hin zu regelbasierten Bestimmungen oder gar Sonderbestimmungen für bestimmte Unternehmen oder einzelne Sektoren sollte unbedingt vermieden werden, da dies den Code übermäßig komplex machen und ständige Aktualisierungen und Anpassungen erfordern und zudem die einheitliche Anwendung des Codes beeinträchtigen würde.

Nach Kenntnis der WPK sind in Deutschland bisher keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers festgestellt worden, die auf das Fehlen spezifischer Vorschriften für CIVs/Pensionsfonds oder einer Definition von „connected parties“ zurückzuführen sind.

Vor allem hält die WPK gegenwärtig eine Stabilisierungsphase für dringend erforderlich, damit Berufsangehörige und Prüfungsgesellschaften die jüngsten Änderungen des Codes of Ethcis und der Standards des IAASB, vor allem in Bezug auf IESSA und ISSA 5000, umsetzen können.

Sollte das IESBA dennoch zu dem Schluss gelangen, dass zusätzlicher Klärungsbedarf besteht, empfiehlt die WPK die Veröffentlichung unverbindlicher Leitlinien („non-authoritative guidance“), anstatt den Code selbst zu ändern.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Europäische Digitalgesetzgebung im Fokus des DStV

Auch in dieser Legislaturperiode nimmt die europäische Digitalgesetzgebung Fahrt auf. Der DStV hat sich an zwei Konsultationen auf EU-Ebene zur Förderung von KI in Wirtschaft und Verwaltung sowie zum Aufbau einer europäischen Cloud- und Edge-Infrastruktur beteiligt.

DStV, Mitteilung vom 20.06.2025

Auch in dieser Legislaturperiode nimmt die europäische Digitalgesetzgebung Fahrt auf. Der DStV hat sich an zwei Konsultationen auf EU-Ebene zur Förderung von KI in Wirtschaft und Verwaltung sowie zum Aufbau einer europäischen Cloud- und Edge-Infrastruktur beteiligt.

Die Europäische Union möchte ein globales Zentrum für die Entwicklung und Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) werden. Das Ziel besteht darin, sich technologisch unabhängiger von Drittstaaten wie den USA zu machen und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken. Dazu soll KI flächendeckend und effizienzsteigernd in Schlüsselbranchen und der öffentlichen Verwaltung eingesetzt werden. Eine europäische Cloud- und Edge-Infrastruktur soll die Grundlage hierfür schaffen. Im Rahmen zweier Konsultationen der EU-Kommission hat sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zur Initiative „KI-Strategie anwenden“ sowie zum geplanten „Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung“ eingebracht.

Stellungnahme „KI-Strategie anwenden“

Die für das dritte Quartal 2025 geplante Initiative „KI-Strategie anwenden“ (engl. „Apply AI Strategy“) hat das Ziel, die EU als Zentrum für vertrauenswürdige und menschenzentrierte KI zu etablieren. Der DStV begrüßt insbesondere die geplante Förderung industrienaher KI-Anwendungen in strategischen Sektoren sowie die Unterstützung des öffentlichen Sektors bei der Integration von KI, etwa in Justiz und Verwaltung, da hier erheblicher Nachholbedarf besteht. Gleichzeitig weist der DStV auf die Notwendigkeit hin, die Risiken sensibler KI-Anwendungen konsequent einzudämmen. KI-gestützte Risikoscoring- oder Profilingverfahren gegenüber Steuerpflichtigen lehnt er entschieden ab, da sie potenziell zu verzerrten Bewertungen und unbegründeten Verdachtsmomenten führen können und mit möglichen Vertrauensverlusten gegenüber der Finanzverwaltung einhergehen.

Der DStV sieht in der Integration von KI-Technologien in zentrale europäische Industriezweige darüber hinaus einen Schritt zur Stärkung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit. Hierzu müssen die Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Nutzung vertrauenswürdiger KI-Lösungen gezielt verbessert und die Datenschutzanforderungen verständlich gestaltet werden. Anbieter sollten daher verpflichtet werden, zentrale datenschutzrelevante Eigenschaften ihrer Systeme in einem standardisierten, leicht verständlichen Stufensystem, etwa mit Ja/Nein-Angaben, offenzulegen.

Ein weiterer wichtiger Baustein zur Stärkung der Innovationskraft in Europa wäre der geplante Aufbau branchenspezifischer Datenräume, Testumgebungen und digitaler Innovationszentren. Solche Investitionen schaffen zugleich Anreize für private Folgeinvestitionen, insbesondere bei digitalen Geschäftsmodellen.

Stellungnahme „Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung“

Der DStV bewertet auch den geplanten Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung (engl. „Cloud and AI Development Act”) positiv. Er soll wichtige Impulse für ein innovationsfreundliches Umfeld schaffen und Europas digitale Souveränität in Schlüsseltechnologien stärken. Der Ausbau der Rechenzentrumskapazitäten und der Aufbau einer EU-eigenen Cloud- und Edge-Infrastruktur sollen die technische Basis für moderne, sichere KI-Anwendungen bilden, auch für die Freien Berufe. Sie sind auf eine leistungsfähige IT-Infrastruktur angewiesen, um auch zukünftig vertrauensvolle mandantenbezogene Dienstleistungen zu erbringen. Allerdings weist der DStV auch auf Herausforderungen hin, die im Zusammenhang mit einer schnellen Umstellung auf europäische Cloud- und Edge-Infrastrukturen verbunden sind, etwa hinsichtlich technischer Anforderungen und notwendiger Anpassungen bestehender IT-Strukturen.

Im Rahmen der Prüfung eines gemeinsamen EU-Marktplatzes für Cloud-Kapazitäten und -Dienste durch die EU-Kommission, mit dem die Sichtbarkeit europäischer Anbieter erhöht und der Wettbewerb gefördert werden sollen, fordert der DStV, unverhältnismäßige Markteingriffe zu vermeiden, durch die Anbieter durch zusätzliche Regulierungen belastet würden.

Die beiden Stellungnahmen des DStV zur „KI-Strategie anwenden“ und zum Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung finden Sie in ausführlicher Form auf unserer Homepage.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Rat legt seinen Standpunkt zur Praktikumsrichtlinie fest

Der Rat hat am 19.06.25 seine Position zur Praktikumsrichtlinie in Form einer allgemeinen Ausrichtung festgelegt. Sie dient als Grundlage (Verhandlungsmandat) für die kommenden Trilogverhandlungen mit dem EU-Parlament, um eine Einigung zu dem Dossier zu finden. Das EU-Parlament hat seinen Standpunkt bisher noch nicht festgelegt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.06.2025

Der Rat hat am 19.06.25 seine Position zur Praktikumsrichtlinie in Form einer allgemeinen Ausrichtung festgelegt. Sie dient als Grundlage (Verhandlungsmandat) für die kommenden Trilogverhandlungen mit dem EU-Parlament, um eine Einigung zu dem Dossier zu finden. Das EU-Parlament hat seinen Standpunkt bisher noch nicht festgelegt.

Ziel der Richtlinie ist, die Arbeitsbedingungen für Praktikanten zu verbessern und Scheinpraktika zu bekämpfen. Zudem werden mit der Richtlinie Mindestanforderungen festgelegt. Die EU-Mitgliedstaaten können auch günstigere Bestimmungen einführen bzw. beibehalten. Ferner präzisiert der Rat, dass die Richtlinie die EU-Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ein spezifisches Beschäftigungsverhältnis für Praktikanten ins nationale Recht aufzunehmen.

Der Rat nimmt Klarstellungen am Kommissionsvorschlag vor und räumt den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität ein, um den verschiedenen nationalen Systemen Rechnung zu tragen u. a.:

  • Anwendungsbereich
    Es wird klargestellt, dass die Kapitel II (Gleichbehandlung) und IV (Durchsetzungs- und Unterstützungsmaßnahmen) für Praktikanten gelten, die gemäß den in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten einen Arbeitsvertrag haben bzw. in einem Arbeitsverhältnis stehen, und deren Praktika weder obligatorisch noch im Rahmen aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen erfolgen. Für alle Personen, die sich in einem Scheinpraktika befinden, gilt Kapitel III (Scheinpraktika). Von der Richtlinie ausgenommen sind Praktika, die innerhalb des nationalen Rahmens der allgemeinen und beruflichen Bildung erfolgen. Darunter versteht der Rat z. B. Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, obligatorische Praktika, um einen bestimmten Abschluss/Qualifikation zu erlangen oder Berufspraktika.
  • Scheinpraktika
    Die EU-Mitgliedstaaten müssen wirksame Maßnahmen vorsehen, um Scheinpraktika festzustellen und zu bekämpfen. Der Ratstext gewährt ihnen Flexibilität im Hinblick auf die zu ergreifenden Maßnahmen, wie z. B. Kontrollen und Inspektionen. Zur Feststellung von Scheinpraktika wird eine Verpflichtung für die zuständigen Behörden eingeführt, eine Gesamtbewertung aller relevanten Fakten durchzuführen. Dazu zählt beispielsweise das Fehlen einer wesentlichen Lern- und Ausbildungskomponente oder die übermäßige Dauer eines Praktikums. Der Rat stellt klar, dass eine Dauer von bis zu sechs Monaten als ausreichend angesehen wird, jedoch wird auch anerkannt, dass einige Arten von Praktika, je nach Sektor oder Zweck, länger dauern können.Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird den EU-Mitgliedstaaten auch mehr Flexibilität bei den Informationen, die Arbeitgeber den zuständigen Behörden für die Bewertung vorlegen müssen, eingeräumt.
  • Gleichbehandlung
    Mit der Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Praktikanten hinsichtlich der Arbeitsbedingungen (inkl. Entgelt) nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Arbeiternehmer, außer eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Laut Ratsposition sollen die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Sozialpartner zu ermächtigen, Tarifverträge beizubehalten oder abzuschließen, in denen sachliche Gründe festgelegt werden, die als Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung gelten. Im Hinblick auf den Begriff „Entgelt“ wird geregelt, dass er entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Gepflogenheiten in jedem EU-Mitgliedstaat verstanden wird und alle Arten der Vergütung in Form von Geld- oder Sachbezügen umfasst.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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