Entwurf – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025

Seit dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend eine zu verwenden. Ein erstes BMF-Schreiben zu dem Thema wurde am 15. Oktober 2024 veröffentlicht. Das schon damals angekündigte zweite BMF-Schreiben liegt nunmehr als Entwurf vor und wurde den Verbänden am 25. Juni 2025 mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme übersandt (Az. III C 2 – S 7287-a/00019/007/230).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7287-a/00019/007/230 vom 26.06.2025 (ENTWURF)

Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Seit dem 1. Januar 2025 ist – begleitet von Übergangsvorschriften – bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden. Ein erstes BMF-Schreiben zu dem Thema wurde am 15. Oktober 2024 veröffentlicht. (Fundstelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-10-15-einfuehrung-e-rechnung.html).

Das schon damals angekündigte zweite BMF-Schreiben liegt nunmehr als Entwurf vor und wurde den Verbänden am 25. Juni 2025 mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme übersandt. Aufgrund der großen Bedeutung des Themas für die Wirtschaft wird der Entwurf bereits in diesem Stadium zu Informationszwecken allgemein veröffentlicht. Eine Stellungnahme hierzu kann ggf. über die Verbände erfolgen. Die endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist für das IV. Quartal 2025 geplant.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bericht über die Sitzung am 23. und 24. Juni 2025 der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle der WPK unterrichtet über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 23. und 24. Juni 2025.

WPK, Mitteilung vom 25.06.2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 23. und 24. Juni 2025 zusammengefasst.

Künstliche Intelligenz – Relevanz für das Qualitätskontrollverfahren

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich mit dem Thema Künstliche Intelligenz befasst und die Auswirkungen auf ihre Tätigkeit sowie perspektivische Anwendungsbereiche beraten.

Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die aktuelle Spruchpraxis zur Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO.

Der Vorstand wird unverändert über testatsrelevante Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert, insbesondere beim Prüfen ohne Befugnis oder bei Verstößen gegen Unabhängigkeitsvorschriften. Auch bei Verstößen gegen rechnungslegungsbezogene Vorschriften, bei groben Prüfungsfehlern, wesentlichen unterlassenen Prüfungshandlungen und/oder groben Berichterstattungsmängeln bei Anhang und Lagebericht wird der Vorstand informiert. Informiert wird insbesondere über solche Sachverhalte, bei denen die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle nicht ausreichen, um den Mangel des Qualitätssicherungssystems zu beseitigen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 SaQK).

Eine Information des Vorstandes erfolgt zudem, wenn wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt werden und eine Information des Vorstandes erforderlich erscheint (§ 22 Abs. 3 SaQK). Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen wesentlicher Mängel ist regelmäßig ein eingeschränktes oder versagtes Prüfungsurteil.

Zukünftig wird bei einer Information des Vorstandes auch verstärkt in den Blick genommen, ob die Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung beziehungsweise die wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems mit einem Verstoß gegen die Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Berufsangehörigen (§ 5 Berufssatzung WP/vBP) zusammenhängen. In diesen Fällen soll auch eine Information des Vorstandes über diesen Verstoß geprüft werden.

Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet die vom Ausschuss „Grundsätze QK“ überarbeiteten Entwürfe ihrer Hinweise zur „Durchführung und Dokumentation über eine Qualitätskontrolle“ und zur „Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle“. Gegenstand der Beratungen waren auch erste Hinweise des Vorstandes zu den vorliegenden Entwurfsfassungen. Die Beratungen sollen fortgesetzt werden. Hierzu ist auch ein weiteres Gespräch zwischen Vertretern des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle geplant.

Teilnahme an Qualitätskontrollen bei Big Four/Next Ten

Die Kommission für Qualitätskontrolle nimmt seit dem Jahr 2020 regelmäßig an den Qualitätskontrollen großer Abschlussprüferpraxen teil. In ihrer Sitzung hat die Kommission für Qualitätskontrolle über Themenschwerpunkte und Fragestellungen zum prüferischen Vorgehen beraten, die im Rahmen aktueller Teilnahmen an Qualitätskontrollen an die geprüften Praxen und ihre Prüfer für Qualitätskontrolle adressiert werden sollen. Diese betreffen insbesondere die Auftragsauswahl und die Intensität der Auftragsprüfung sowie die Berichterstattung im Qualitätskontrollbericht.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über zwei Widersprüche gegen die Anordnung der nächsten Qualitätskontrolle beraten. In einem Fall wurde aufgrund eines neuen, nicht bei der Anzeige als gesetzlicher Abschlussprüfer getätigten, Sachvortrags der Praxis dem Widerspruch in vollem Umfang stattgegeben. In dem weiteren Fall wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Weitere Beratungsthemen

Darüber hinaus hat sich die Kommission für Qualitätskontrolle mit der Planung einer Jour fixe-Veranstaltung für Prüfer für Qualitätskontrolle befasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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BMF plant Informationsblatt zu § 4 Nr. 22 UStG – DStV nimmt Stellung

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen zieht weitere Kreise. Aktuell arbeitet das BMF an einem Informationsblatt zur Abgrenzung von Bildungsleistungen, die durch bestimmte Einrichtungen erbracht werden. Der DStV hat sich den Entwurf angesehen. Sein Fazit: Es braucht Zeit und eine grundlegende Neuausrichtung.

DStV, Mitteilung vom 25.06.2025

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen zieht weitere Kreise. Aktuell arbeitet das BMF an einem Informationsblatt zur Abgrenzung von Bildungsleistungen, die durch bestimmte Einrichtungen erbracht werden. Der DStV hat sich den Entwurf angesehen. Sein Fazit: Es braucht Zeit und eine grundlegende Neuausrichtung.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) reformierte der Gesetzgeber die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG. Damit passte er die Regelung an die Vorgaben des Unionsrechts an. Die Regelung des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG regelte der Gesetzgeber hingegen nicht neu, auch wenn diese ebenfalls nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben konform ist. Um einen Gleichklang mit EU-Recht zu erreichen, plant das BMF nun, durch ein Informationsblatt den Anwendungsbereich der Norm einzuschränken. Mit untergesetzlichen Kriterien will es Leistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen, ausklammern.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) übermittelte dem BMF in seiner Stellungnahme S 03/25 seine Auffassung zu dem geplanten Schreiben und gab weitergehende Anregungen.

Abgrenzungskriterien unklar und praxisfern

Beim Blick auf die Kriterien zeigen sich viele Unklarheiten. Zum einen untergliedert das BMF diese in drei Bereiche. Dabei verlangt es, dass diese für jede Veranstaltung entsprechend den Umständen des Einzelfalls maßgeblich und insgesamt zu erfüllen sind. Unklar bleibt also, ob alle Anforderungen kumulativ zu erfüllen sind oder ob es – je nach Einzelfall – unterschiedliche Gewichtungen geben kann. Ebenso sind die Kriterien oft sehr vage. Gerade für den Bereich der beruflichen Fortbildungen passen diese – ähnlich wie bei den Überlegungen im Rahmen des § 4 Nr. 21 UStG – nicht. Vor allem, wenn es sich um Einzelveranstaltungen handelt. Nach Auffassung des DStV braucht es hier dringend weitere Erläuterungen.

Abgestimmtes Vorgehen nötig

Die Anwendungsbereiche der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 21 und Nr. 22 Buchstabe a UStG basieren beide auf derselben unionsrechtlichen Grundlage. Insofern ergeben sich Überschneidungen. Im Fokus der Anpassungen sind bei beiden Vorschriften Bildungsleistungen. Aus diesem Grunde erachtet der DStV einen Gleichlauf der Regelungen als dringend geboten. Insofern sollte das BMF eine Veröffentlichung des Informationsblattes vor dem BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 21 UStG vermeiden. Nur so lässt sich ein weitergehendes Abgrenzungschaos verhindern.

Neuregelung geboten – Übergangszeit ein Muss

Die Komplexität und das Ineinandergreifen der verschiedenen Regelungen rund um die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen zeigen deutlich, dass es hier ein einheitliches Gesamtkonzeptes bedarf. Wünschenswert wäre dabei die Zusammenführung der Befreiungsnormen von § 4 Nr. 21 und Nr. 22 UStG zu einer insgesamt unionsrechtskonformen Fassung. Diese sollte das bürokratische Bescheinigungsverfahren abschaffen. Stattdessen könnte sie die Steuerbefreiung daran knüpfen, dass die Bildungseinrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Das Unionsrecht räumt nach Art. 133 Buchstabe a) MwStSystRL einen entsprechenden Gestaltungsspielraum ein.

Mindestens jedoch braucht es nach Auffassung des DStV zur Anwendung der Vorschriften Klarheit von Seiten der Finanzverwaltung. Da diese nicht in Sicht ist, fordert der DStV einen Nichtbeanstandungszeitraum von wenigstens 3 Jahren.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Modernisierungsschub für Genossenschaften: Gesetzentwurf veröffentlicht

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV nun veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 25.06.2025

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nun veröffentlicht hat. Die neuen Regelungen sehen insbesondere vor, die Digitalisierung bei Genossenschaften zu fördern, die genossenschaftliche Rechtsform attraktiver zu gestalten und zugleich ihre missbräuchliche Verwendung zu verhindern.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Die Vereinten Nationen haben 2025 zum ‚Internationalen Jahr der Genossenschaften‘ erklärt. Das ist ein starkes Zeichen für die Kraft der Gemeinschaft – bei der Lösung globaler Herausforderungen, ebenso wie bei alltäglichen Aufgaben. Genossenschaften zeigen, wie wirtschaftlicher Erfolg und gesellschaftlicher Zusammenhalt zusammengehen. Sie schaffen bezahlbaren Wohnraum, sichern regionale Landwirtschaft, halten Bankdienstleistungen auch im ländlichen Raum verfügbar und treiben die Energiewende voran. Die Stärke von Genossenschaften ist die Stärke der Gemeinschaft. Mit unserer Reform machen wir die Genossenschaft mit modernen und zeitgemäßen gesetzlichen Rahmenbedingungen attraktiver.“

Zur Modernisierung des Genossenschaftsrechts sieht der Referentenentwurf folgende Maßnahmen vor:

Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften

Zur Förderung der Digitalisierung soll im Genossenschaftsgesetz die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Es sind weitere Regelungen bzw. Klarstellungen vorgesehen, die die digitalen Sitzungen und Beschlussfassungen sowie die digitalen Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder betreffen.

Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform

Zur weiteren Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll insbesondere die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt sowie Regelungs- und Klarstellungswünsche aus der genossenschaftlichen Praxis berücksichtigt werden.

Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften

Es sind weitere Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2020 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere punktuelle Regelungen ergänzt werden. Vorgesehen ist unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände.

Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. Juli 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Ein Gesetzentwurf mit ähnlicher Zielsetzung wurde bereits in der vergangenen Legislaturperiode veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte seinerzeit nicht abgeschlossen werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Innovation schafft Jobs – aber nicht für alle

Regionen mit einem hohen Maß an Innovation verzeichnen ein deutlich stärkeres Beschäftigungswachstum. Eine Verdopplung der Patentaktivitäten führt im Durchschnitt zu einem Anstieg der Beschäftigung um 6 Prozent. Besonders ausgeprägt ist dieser Effekt in Regionen, die gut in globale Wissensnetzwerke eingebunden sind und aktiv am Forschungsaustausch teilnehmen. Gleichzeitig zeigt sich jedoch: Wenn sich Innovation zu stark auf nur wenige technologische Bereiche konzentriert, verlangsamt sich das Beschäftigungswachstum. Zu diesen Ergebnissen kommt eine neue Studie im Rahmen des RETHINK-GSC-Projekts – ein von der EU gefördertes Forschungsvorhaben unter der Leitung des Kiel Instituts für Weltwirtschaft.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 25.06.2025

Regionen mit einem hohen Maß an Innovation verzeichnen ein deutlich stärkeres Beschäftigungswachstum. Eine Verdopplung der Patentaktivitäten führt im Durchschnitt zu einem Anstieg der Beschäftigung um 6 Prozent. Besonders ausgeprägt ist dieser Effekt in Regionen, die gut in globale Wissensnetzwerke eingebunden sind und aktiv am Forschungsaustausch teilnehmen. Gleichzeitig zeigt sich jedoch: Wenn sich Innovation zu stark auf nur wenige technologische Bereiche konzentriert, verlangsamt sich das Beschäftigungswachstum. Zu diesen Ergebnissen kommt eine neue Studie im Rahmen des RETHINK-GSC-Projekts – ein von der EU gefördertes Forschungsvorhaben unter der Leitung des Kiel Instituts für Weltwirtschaft.

„Innovation schafft mehr und bessere Arbeitsplätze, als sie ersetzt. Die Vorteile werden jedoch nicht gleichmäßig verteilt“, sagt Farid Toubal, Professor für Wirtschaftswissenschaften an der Universität Paris Dauphine und Mitautor der „Knowledge, Jobs, and Unemployment in Regions“. „Die größten Zugewinne finden im Verarbeitenden Gewerbe sowie bei MINT-Fachkräften und hochqualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern statt – was bestehende Ungleichheiten verschärfen kann. Aus Sicht der europäischen Kohäsionspolitik ist es daher entscheidend, Innovation nicht nur zu fördern, sondern sie auch durch Bildungs- und Umverteilungsmaßnahmen gezielt zu flankieren.“

Die Studie untersucht den Zusammenhang zwischen Innovation und Beschäftigung in 272 europäischen Regionen im Zeitraum von 2011 bis 2021 anhand umfassender Patentdaten. Sie geht über eine reine Zählung von Patenten hinaus, indem sie auch Zitiermuster und die Konzentration von Innovationsaktivitäten berücksichtigt. So entsteht ein differenziertes Bild regionaler Innovationsdynamiken. Besonders hohes Wachstum zeigen technologische Teilbereiche wie Nanotechnologie, Elektromaschinen, Oberflächentechnik und digitale Kommunikation.

Zudem zeigen die Ergebnisse: Eine höhere Innovationsqualität – gemessen daran, wie oft das Patent in anderen Patenten zitiert wird – führt zwar zu deutlich mehr Beschäftigung. Den größten Beschäftigungseffekt erzielt jedoch eine breite Verteilung der Innovationsaktivitäten über mehrere technologische Felder hinweg. Regionen, in denen sich Forschung und Entwicklung auf wenige Bereiche konzentrieren, verzeichnen trotz hoher Innovationsintensität ein vergleichsweise schwächeres Beschäftigungswachstum.

Die Studie knüpft damit an die breitere Debatte darüber an, ob Innovationen zu einem potenziellen Verlust von Arbeitsplätzen führen. Diese Frage wird in der Öffentlichkeit häufig diskutiert, da Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen von Automatisierung und künstlicher Intelligenz (KI) auf die Beschäftigung bestehen. Die Studie zeigt jedoch, dass Innovationen die Produktivität der Unternehmen steigern, die Nachfrage nach Arbeitskräften ankurbeln und letztlich das Beschäftigungswachstum fördern.

„Innovation ist für das Wachstum in Europa von entscheidender Bedeutung. Aber nicht jeder wird davon profitieren – und Bildung ist wichtig. Hier müssen die politischen Entscheidungsträger eingreifen, um sicherzustellen, dass Menschen und Regionen nicht auf der Strecke bleiben. Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas erfordert die Förderung vielfältiger Forschung und Entwicklung auf dem gesamten Kontinent, die Beseitigung struktureller Ungleichheiten in peripheren und kleineren Ländern sowie die Vertiefung der Integration in globale Wissensnetzwerke“, sagt Holger Görg, Projektleiter von RETHINK-GSC und Leiter der Forschungsgruppe „Internationaler Handel und Investitionen“ am Kiel Institut für Weltwirtschaft. „Die Abstimmung dieser Bemühungen mit Bildungs- und Umverteilungsmaßnahmen kann dazu beitragen, dass die Vorteile des technologischen Fortschritts gerechter verteilt werden – was letztlich sowohl die Wettbewerbsfähigkeit als auch den Zusammenhalt Europas fördert.“

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft

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Jahresbericht Steuern: Rückgang der Einnahmen in der EU, aber Steuermix bleibt stabil

2024 sind die Steuereinnahmen in den EU27 auf 39 Prozent des Bruttoinlandsprodukts gesunken, das ist der niedrigste Stand seit 2011. Das zeigt der von der EU-Kommission vorgelegte Jahresbericht über die Besteuerung (ART), der einen detaillierten Überblick über die Steuerpolitik in allen EU-Ländern bietet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.06.2025

2024 sind die Steuereinnahmen in den EU27 auf 39 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) gesunken, das ist der niedrigste Stand seit 2011. Das zeigt der von der EU-Kommission vorgelegte Jahresbericht über die Besteuerung (ART), der einen detaillierten Überblick über die Steuerpolitik in allen EU-Ländern bietet.

Dieser Rückgang ist hauptsächlich auf geringere Einnahmen aus Umwelt- und Grundsteuern zurückzuführen.

In den vergangenen zehn Jahren ist der Steuermix insgesamt weitgehend stabil geblieben. Allerdings sind die Steuern auf Arbeit auf 51,2 Prozent gesunken, die Verbrauchssteuern sind auf 26,9 Prozent zurückgegangen, während die Kapitalsteuern aufgrund höherer Unternehmensgewinne auf 21,9 Prozent gestiegen sind.

Der Bericht hebt hervor, dass eine Senkung der Steuern auf Arbeit, insbesondere für Geringverdiener, für die Förderung der Beschäftigung von entscheidender Bedeutung ist. 2024 haben die Mitgliedstaaten fast 500 Steuerreformmaßnahmen vorgeschlagen, die darauf abzielen, die Einnahmen zu erhöhen, Fairness zu gewährleisten, Nachhaltigkeit zu fördern und Investitionen anzuregen.

Allerdings gibt die mangelnde Einhaltung der Vorschriften weiterhin Anlass zur Sorge. Im Jahr 2022 verzeichnete die EU Mindereinnahmen bei der Mehrwertsteuer in Höhe von 89 Milliarden Euro. Dies ist besonders erheblich im Hinblick auf die hohe Staatsverschuldung und die Defizite.

Möglichkeiten für eine bessere Einhaltung der Vorschriften

In dem Bericht wird auch die Bedeutung von Steuerprüfungen für die Steigerung der Einnahmen und die Verbesserung der Einhaltung der Vorschriften hervorgehoben. 2022 führten die Steuerbehörden in der EU 10 Millionen Prüfungen durch, dadurch konnten zusätzliche 105 Milliarden Euro für öffentliche Ausgaben eingenommen werden.

Darüber zeigt der Bericht, dass eine alternde Bevölkerung den Druck auf die Steuersysteme aufgrund höherer Ausgaben und einer geringeren Zahl von Arbeitskräften erhöhen wird. In einigen Mitgliedstaaten wird der Anteil der Steuereinnahmen, der für öffentliche Renten aufgewendet wird, zwischen 2022 und 2050 voraussichtlich um über 10 Prozent steigen. Dieser demografische Wandel könnte die Mitgliedstaaten dazu zwingen, die Abhängigkeit von der Besteuerung des Faktors Arbeit zu verringern und andere Einnahmequellen zu erschließen, wie der Bericht zeigt.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Rat legt seine Position zur Vereinfachung der CSRD und EU-Lieferkettenrichtlinie fest

Der Rat hat am 23.06.2025 sein Verhandlungsmandat zur Vereinfachung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) festgelegt. Sobald sich das EU-Parlament auf seine Position geeinigt hat, können beide EU-Institutionen in Trilogverhandlungen eintreten, um einen Kompromiss zu finden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.06.2025

Der Rat hat am 23.06.2025 sein Verhandlungsmandat zur Vereinfachung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) festgelegt. Sobald sich das EU-Parlament auf seine Position (voraussichtlich im Herbst) geeinigt hat, können beide EU-Institutionen in Trilogverhandlungen eintreten, um einen Kompromiss zu dem Dossier zu finden.

Die Einigung des Rates sieht u. a. folgende Eckpunkte vor, der offizielle Text ist leider noch nicht öffentlich zugänglich:

CSRD

  • Anheben des Umsatzkriteriums: Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro Nettojahresumsatz sollen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
  • Aufnahme einer Überprüfungsklausel für eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs

CSDDD

  • Anheben der Schwellenwerte: Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Nettojahresumsatz von 1,5 Milliarden Euro sollen künftig in den Anwendungsbereich fallen.
  • Ermittlung und Bewertung von tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen:
    • risikobasierter Ansatz, der sich auf Bereiche konzentriert, in denen tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind;
    • Wie von der EU-Kommission vorgeschlagen, hält der Rat an der Verpflichtung fest, dass die Sorgfaltspflichten auf die direkten Geschäftsbeziehungen (Tier 1) beschränkt sind. Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie sollen ihre Bemühungen auf angemessene, verfügbare Informationen stützen. Wenn objektive und überprüfbare Informationen vorliegen, die auf nachteilige Auswirkungen bei indirekten Geschäftspartnern hindeuten, sind Sorgfaltspflichten auf Tier-n Ebene anzuwenden.;
    • Aufnahme einer Überprüfungsklausel zu einer möglichen Ausweitung der Sorgfaltspflichten auf indirekte Geschäftsbeziehungen
  • Klimaübergangspläne:
    • Klarstellung, dass in den Plänen (geplante und ergriffene) Durchführungsmaßnahmen aufgezeigt werden
    • Verschiebung der Frist zur Annahme von Übergangsplänen um zwei Jahre
  • Verschieben des Umsetzungszeitpunkts der Richtlinie um ein weiteres Jahr: Die Richtlinie soll bis 26.07.2028 in nationales Recht umgesetzt werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Hacker am Gartenzaun?

Muss ein Werkunternehmer sich Zahlungen seines Kunden auf das Konto eines Betrügers anrechnen lassen, wenn dieser seinen E-Mail Account hackt und gegenüber dem Kunden manipuliert, sodass er Zahlungen auf ein Fremdkonto leistet? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 8 O 271/22).

LG Koblenz, Mitteilung vom 18.06.2025 zum Urteil 8 O 271/22 vom 26.03.2025

Muss ein Werkunternehmer sich Zahlungen seines Kunden auf das Konto eines Betrügers anrechnen lassen, wenn dieser seinen E-Mail Account hackt und gegenüber dem Kunden manipuliert, sodass er Zahlungen auf ein Fremdkonto leistet? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Zahlung von Werklohn für Zaunbauarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten in B., die durch die Firma des Klägers ausgeführt worden sind. Die Parteien vereinbarten die Ausführung von Zaunbauarbeiten zu einem Pauschalpreis in Höhe von 11.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Der Kläger stellte dem Beklagten die Arbeiten unter dem 09.07.2022 in Rechnung. Die Rechnung weist die Kontoverbindung des Klägers aus. Die Parteien kommunizierten im Rahmen der Auftragsabwicklung sowohl per E-Mail als auch per WhatsApp. Am 15.07.2022 übersandte der Beklagte dem Kläger per WhatsApp einen Screenshot einer Überweisung über einen Betrag in Höhe von 6.000 Euro. Der Screenshot weist eine IBAN aus, die nicht diejenige des Klägers ist und den Namen des Begünstigten als Ronald Serge B nennt. Am 17.07.2022 übersandte der Beklagte dem Kläger einen weiteren Screenshot einer Überweisung auf das gleiche Konto über einen Betrag von 5.000 Euro. Im Folgenden konnte der Kläger auf seinem Konto keinen Zahlungseingang feststellen und erkundigte sich dementsprechend bei dem Beklagten. Am 20.07.2022 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass es sich bei dem auf den Screenshots ausgewiesenen Konto nicht um sein Bankkonto handele. Er verfolgt mit seinem Klagebegehren weiterhin die Zahlung des Werklohns von 11.000 Euro.

Der Beklagte behauptet, unter dem 09.07.2022 von der E-Mail-Adresse des Klägers eine E-Mail mit der Rechnung wie Anlage K 1 im Anhang erhalten zu haben. Am 11.07.2022 habe er um 11:03 Uhr eine E-Mail von diesem Account erhalten, in der ihm sinngemäß mitgeteilt wurde, den Rechnungsbetrag noch nicht anzuweisen, da sich die Bankverbindung geändert habe. Man werde ihm die richtige Bankverbindung zusenden, sobald er den Erhalt der Nachricht bestätige. Unter dem 15.07.2022 um 9:28 Uhr habe der Beklagte sodann eine weitere E-Mail erhalten, in der ihm die auf den Screenshots ersichtliche Bankverbindung mitgeteilt worden sei und auf die er gezahlt habe. Hätte der Kläger die Screenshots sogleich überprüft, wäre es der Bank möglich gewesen, die veranlassten Zahlungen wieder rückgängig zu machen.

Die Entscheidung

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage in einem Umfang 8.250 Euro (75 %) stattgegeben und im Übrigen (25 %) abgewiesen.

Der Kläger habe nach wie vor einen Anspruch auf Zahlung aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages, denn der Beklagte könne sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Schuld bereits durch Zahlung erfüllt habe. Allein der Umstand, dass die entsprechende Mitteilung des Kontos vorliegend mutmaßlich von dem E-Mail-Account des Klägers versandt worden ist, genüge insofern nicht um eine Vermutung dahingehend aufzustellen, dass die E-Mail auch tatsächlich von dem Kläger stammt oder mit dessen Einverständnis verschickt wurde. Indes sei allgemein bekannt, dass E-Mail-Accounts immer wieder unbefugt von Dritten gehackt werden und sich diese im Anschluss der entsprechenden E-Mail-Adresse bemächtigten. Den Parteien, die sich darauf einigen, ihre Korrespondenz über E-Mail zu führen, sei daher bekannt, dass es sich dabei um einen unsicheren und damit fälschungsanfälligen Kommunikationsweg handele. Dieses Risiko nähmen die Parteien damit, zum Zwecke der Vereinfachung ihrer Geschäftsbeziehungen, bewusst in Kauf.

Der Beklagte könne indes erfolgreich mit einem eigenen gegen den Kläger bestehenden Schadensersatzanspruch teilweise aufrechnen. Ein solcher Anspruch folge aus Art. 82 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Danach sei der Kläger als Unternehmer verpflichtet, sensible Daten gegen Datenschutzverletzungen zu sichern. Zu diesen Daten gehörten sowohl die in der Rechnung enthaltenen personenbezogenen Angaben des Beklagten als auch seine E-Mail-Adresse. Eine solche Absicherung habe der Kläger nicht vorgenommen.

Der Beklagte müsse sich aber ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund wäre es auch an dem Beklagten gewesen, kritisch zu hinterfragen, ob die ihm per E-Mail übersandten Kontodaten tatsächlich von dem Kläger stammen, zumal eine Bankverbindung mit einem vollkommen fremden Zahlungsempfänger mitgeteilt wurde. Spätestens in diesem Moment hätte der Beklagte sich bei dem Kläger rückversichern müssen. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger per WhatsApp Screenshots der von ihm getätigten Überweisungen geschickt zu haben. Zwar hätte auch anhand dieser Screenshots der Kläger bei sorgfältigerer Durchsicht erkennen können, dass die Zahlung an einen falschen Empfänger getätigt worden ist, eine entsprechende Prüfungspflicht obliege ihm allerdings nicht, das Risiko der Zahlung liege vielmehr beim Beklagten. Erschwerend trete hinzu, dass der Beklagte die Screenshots lediglich per WhatsApp übersandt habe. Dabei handelt es sich indes in der Regel um kurze Nachrichten, die unmittelbar auf dem Mobilgerät eingehen und dafür konzipiert seien, dort auch direkt gelesen zu werden. Es sei daher damit zu rechnen, dass sie auch in einer Situation zur Kenntnis genommen werden können, in der der Fokus nicht primär auf dem Schriftverkehr liege und die eine sorgfältige Prüfung – etwa den Abgleich von Zahlen – gar nicht ermögliche.

Mit Blick auf die zuvor gemachten Ausführungen sei deshalb ein überwiegendes Mitverschulden beim Beklagten zu sehen, was eine Quotelung des Schadens 25 : 75 zu Lasten des Beklagten rechtfertige. Mit Blick auf sein überwiegendes Mitverschulden steht ihm daher lediglich ein Anspruch auf Ersatz von 25 % seines Schadens gegen den Kläger zu, sodass er lediglich in Höhe eines Betrages von 2.750 Euro mit Erfolg aufrechnen könne.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§ 254 Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
…

§ 270 Zahlungsort

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
…

Quelle: Landgericht Koblenz

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Bedeutung von Kooperationen bei der Entwicklung von Software

Der Ausschuss Berufsrecht der WPK hat einen Praxishinweis zur Bedeutung von Kooperationen bei der Entwicklung von Software erarbeitet, den der Vorstand verabschiedet hat.

WPK, Mitteilung vom 24.06.2025

Fortschreitende technologische Entwicklungen haben nicht nur immer mehr Einfluss auf die Dienstleistungen des WP/vBP, sondern auch auf die Gegebenheiten bei deren Mandanten. Besonders interessant ist die Entwicklung von Software, die speziell an den Bedürfnissen der Mandanten ausgerichtet wird. Dazu gehen Berufsangehörige oftmals Kooperationen mit Softwareanbietern ein.

Um den Berufsstand hierbei zu unterstützen, möchte der Ausschuss Berufsrecht der WPK die berufsrechtlichen Grenzen aufzeigen, innerhalb derer solche Kooperationen zulässig sind. Dazu hat der Ausschuss Berufsrecht einen Praxishinweis zur Bedeutung von Kooperationen bei der Entwicklung von Software erarbeitet, den der Vorstand verabschiedet hat („Neu auf WPK.de“ vom 17. Juni 2025).

Der Praxishinweis stellt anhand von Beispielen dar, worauf Berufsangehörige bei der Eingehung von Kooperationen oder bei der Mitarbeit bei der Softwaregestaltung achten müssen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Anschein einer Vollmacht, wenn Ehemann E-Mail-Passwort kennt

Der Zugang zum E-Mail-Account reicht, um den Anschein einer Vollmacht zu setzen. Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass eine Einigung zwischen einer Immobilieneigentümerin und ihrer Versicherung vertraglich bindend ist, auch wenn das Angebot vom Ehemann kam (Az. 1 U 20/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 18.06.2025 zum Urteil 1 U 20/24 vom 15.01.2025

Zugang zum E-Mail-Account reicht, um den Anschein einer Vollmacht zu setzen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass eine Einigung zwischen einer Immobilieneigentümerin und ihrer Versicherung vertraglich bindend ist, auch wenn das Angebot vom Ehemann kam. Weil sie ihm das Account-Passwort mitgeteilte hatte und er regelmäßig in ihrem Namen E-Mails verschickte, bejahte das Gericht den Anschein einer Vollmacht des Ehemanns, der die vertragliche Bindung der Immobilieneigentümerin bedingt.

Die Immobilieneigentümerin schloss eine Gebäudeversicherung für Wasserschäden ab. Nach einigen Jahren kam es tatsächlich zu einem Wasserschaden. Dieser blieb allerdings lange Zeit unentdeckt. Tröpfchenweise schädigte das Wasser über eine längere Zeit die Bausubstanz der Immobilie. Nachdem die Immobilieneigentümerin den Schaden im Jahr 2011 entdeckt hatte, verlangte sie von ihrer Versicherung Ersatz der Schäden. Auf der Grundlage eines Abfindungsvergleichs zahlte die Versicherung im Jahr 2014 einmalig hierauf eine Summe von 10.000 Euro. Aus Sicht der Versicherung war damit alles abgegolten, auch eventuelle Folgeschäden. Die Immobilieneigentümerin war anderer Meinung und verklagte die Versicherung im Jahr 2022 auf Ersatz weiterer, umfangreicher und erst im Jahr 2020 entdeckter Folgeschäden. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Abfindungsvergleich nicht wirksam zustande gekommen sei, weil diesen nicht sie, sondern ihr Ehemann ohne ihre Kenntnis ausgehandelt und über ihren E-Mail-Account abgeschlossen habe. Tatsächlich beruhte der Vergleich auf einer E-Mail, die der Ehemann geschrieben hatte. Dem von der Versicherung engagierten Gutachter hatte er das Vergleichsangebot von 10.000 Euro unterbreitet, der dieses Angebot der Versicherung zugeleitet hatte. Anschließend hatte die Versicherung der Eigentümerin das Geld überwiesen und die Zahlung in einem Schreiben bestätigt.

Der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts ist der Ansicht der Immobilieneigentümerin nicht gefolgt, sondern hat die Klageabweisung des Landgerichts Kaiserslautern (Urteil vom 20. März 2020, Az. 3 O 18/22) im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Hauseigentümerin sich das Handeln ihres Ehemanns im Rahmen der Vertretungsregelungen zurechnen lassen muss. Indem sie ihrem Mann das E-Mail-Passwort genannt und es bewusst geduldet habe, dass dieser regelmäßig private, wie auch rechtsgeschäftliche E-Mails über ihren Account schrieb, habe sie einen falschen Anschein gesetzt. Auch weil der Ehemann die E-Mail im Namen seiner Frau und mit ihr als Absender verschickt habe, habe die Versicherung annehmen dürfen, dass die Immobilieneigentümerin selbst das Angebot unterbreitet habe. Der Vergleich sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, so der Senat weiter. Insbesondere auch nicht deshalb, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleichs noch nicht alle Folgeschäden bekannt gewesen seien. In einem Abfindungsvergleich legten die Parteien klar und eindeutig fest, dass sie die Sache endgültig erledigen und auch etwaige Folgeschäden bereinigen wollen, so das Gericht. Zwar könne es in Ausnahmefällen und bei einem krassen Missverhältnis zwischen Abfindungssumme und (Folge-)Schaden unbillig sein, den Vergleich aufrechtzuerhalten. Ein solches Missverhältnis könne der Senat nach dem vorgetragenen Sachverhalt aber nicht annehmen.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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