Keine Verpflichtung des Betriebsstätten-Finanzamts zur sog. Schattenveranlagung bei fehlerhafter Einbehaltung der Lohnsteuer für beschränkt Steuerpflichtige

Das Niedersächsische FG entschied, dass der Haftungstatbestand mit dem Entstehen der Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 36 Abs. 1 EStG) weiterhin an den Lohnsteueranspruch und nicht an den bereits entstandenen Einkommensteueranspruch anknüpft mit der Folge, dass damit die vorläufig entstandene Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers Grundlage der Haftung bleibt, und nicht dessen Einkommensteuerschuld (Az. 9 K 155/22).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.06.2025 zum Urteil 9 K 155/22 vom 16.04.2025 (nrkr – BFH-Az.: VI R 8/25)

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 16.04.2025 (Az. 9 K 155/22) entschieden, dass der Haftungstatbestand mit dem Entstehen der Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 36 Abs. 1 EStG) weiterhin an den Lohnsteueranspruch und nicht an den bereits entstandenen Einkommensteueranspruch anknüpft mit der Folge, dass damit die vorläufig entstandene Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers Grundlage der Haftung bleibt, und nicht dessen Einkommensteuerschuld.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, für zwei ihrer beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer (Ehepaar aus den Niederlanden) die Lohnsteuer fehlerhaft nach Lohnsteuerklasse I anstatt nach Lohnsteuerklasse VI einbehalten und an das beklagte Finanzamt abgeführt. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ der Beklagte (Betriebsstätten-Finanzamt) einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2016 bis Dezember 2019. Im Einspruchs- und Klageverfahren begehrte die Klägerin die Aufhebung dieses Haftungsbescheides u. a. mit der Begründung, dass die tatsächliche Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer niedriger sei und eine Haftung aufgrund der Akzessorietät und des Fehlens eines Strafcharakters auszuscheiden habe. Zur Begründung legte die Klägerin die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2019 sowie die Einkommensteuererklärungen 2017 und 2018 für die Arbeitnehmerin vor. Für den Arbeitnehmer fügte die Klägerin lediglich Berechnungen über die sich ergebende Einkommensteuerschuld sowie niederländische Steuerbescheide zum Nachweis der niederländischen Einkünfte bei. Das Finanzamt reduzierte daraufhin die Haftungsbeträge lediglich bezüglich der Arbeitnehmerin für 2016 und 2019, da sich aus den Einkommensteuerbescheiden eine gegenüber den Lohnsteuerbeträgen geringere Einkommensteuerschuld ergab. Im Übrigen lehnte das Finanzamt eine weitere Reduzierung der Haftungsbeträge ab. Wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung seien keine Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 erlassen worden. Das Betriebsstätten-Finanzamt sei nicht verpflichtet, insoweit sog. Schattenveranlagungen aufgrund von Einkommensteuererklärungen oder – wie im Falle des anderen Arbeitnehmers – vorgelegten Steuerberechnungen durchzuführen.

Der 9. Senat folgte im Ergebnis dieser Auffassung und wies die Klage als unbegründet ab. Der Wortlaut des § 38a Abs. 1 Satz 1 EStG („Jahreslohnsteuer“) und § 42d Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG sprächen dafür, dass sich die Haftung nach Ablauf des Kalenderjahres auf diese Jahreslohnsteuer beziehe und nicht auf eine zu diesem Zeitpunkt entstehende Einkommensteuer des Arbeitnehmers. Auch steuersystematisch sei diese Auslegung geboten. § 42d EStG sei Teil der Steuererhebungsvorschriften. Das EStG trenne streng nach Lohnsteuerabzugsverfahren und Veranlagungsverfahren (§ 46 EStG). Das Lohnsteuerabzugsverfahren beschränke sich auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und habe keine Bindungswirkung für ein späteres Veranlagungsverfahren. Aus den gleichen Gründen ist nach Auffassung des NFG auch nicht von Belang, ob eine abgegebene Einkommensteuererklärung wie im Streitfall infolge Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht in einen Einkommensteuerbescheid mündet oder sich aufgrund von vorgelegten Berechnungen ggf. eine geringere Einkommensteuerschuld ergibt. Alles andere würde aus Sicht des Gerichts dazu führen, dass das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers in solchen Fällen sog. Schattenveranlagungen durchführen und die Aufgaben des Veranlagungsfinanzamts übernehmen müsste. Eine derartige Vermischung von Lohnsteuerabzugs- und Veranlagungsverfahren sei aber steuersystematisch verfehlt und verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn die Haftung für die Jahreslohnsteuer – ohne Betrachtung der tatsächlichen Einkommensteuerschuld – stelle keine Strafsteuer dar. Eine solche Haftung entspreche vielmehr den gesetzlichen Vorschriften.

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 7/2025

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EU-Konsultation zum neuen Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte

Die EU-Kommission hat eine bis zum 10.09.2025 andauernde Konsultation zum neuen Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte gestartet. Sie bittet um Feedback der breiten Öffentlichkeit zur Umsetzung und zu den Auswirkungen des ersten Aktionsplans für die Europäische Säule sozialer Rechte aus 2021 sowie zu den angestrebten Zielen und Inhalten des neuen Aktionsplans.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 19.06.2025

Die EU-Kommission hat eine bis zum 10.09.2025 andauernde Konsultation zum neuen Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte gestartet. Sie bittet um Feedback der breiten Öffentlichkeit zur Umsetzung und zu den Auswirkungen des ersten Aktionsplans für die Europäische Säule sozialer Rechte aus 2021 sowie zu den angestrebten Zielen und Inhalten des neuen Aktionsplans.

Laut EU-Kommission wurden Fortschritte bei der Erreichung der sozialen Kernziele bis 2030 im Hinblick auf das Beschäftigungsziel erzielt, jedoch besteht noch erheblicher Verbesserungsbedarf bei den Kompetenzen und der Armutsbekämpfung. Der neue Aktionsplan zielt auf die verbesserte Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte und einen besser koordinierten Ansatz bei der Beschäftigungs- und Sozialpolitik als auch der Verwirklichung der Kernziele u. a. in den Bereichen Kompetenzen und Armutsbekämpfung ab.

Die Ergebnisse der Konsultation werden in den neuen Aktionsplan einfließen, der im vierten Quartal 2025 veröffentlicht werden soll.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Neue Spezialisierungen an den Gerichten in Hamm, Köln und Aachen

Um die Spezialisierung der Gerichte in Nordrhein-Westfalen weiter zu fördern, werden die gerichtlichen Zuständigkeiten in bestimmten Rechtsgebieten neu geordnet. Durch eine Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung werden ab 1. Juli 2025 die landesweiten Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte Hamm und Köln erweitert und am Landgericht Aachen ein neuer gerichtlicher Schwerpunkt eingeführt.

Ministerium der Justiz NRW, Pressemitteilung vom 18.06.2025

Um die Spezialisierung der Gerichte in Nordrhein-Westfalen weiter zu fördern, werden die gerichtlichen Zuständigkeiten in bestimmten Rechtsgebieten neu geordnet. Durch eine Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung werden ab 1. Juli 2025 die landesweiten Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte Hamm und Köln erweitert und am Landgericht Aachen ein neuer gerichtlicher Schwerpunkt eingeführt.

Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach:

„Mit der neuen Aufgabenverteilung stärken wir die Spezialisierung unserer Gerichte. Die Komplexität der Rechtsstreitigkeiten wächst, auch die Anwaltschaft ist oft auf bestimmte Fachgebiete spezialisiert. Die neue Verteilung von Zuständigkeiten bei den Gerichten sorgt für eine hohe Qualität und Verlässlichkeit in der Rechtsprechung. Gleichzeitig machen wir den Gerichtsstandort Nordrhein-Westfalen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen attraktiver.“

Die Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung sieht folgende landesweite Zuständigkeitskonzentrationen bei den Gerichten vor:

Das Oberlandesgericht Hamm wird neben der bereits bestehenden Spezialisierung für Verfahren zu Erneuerbaren Energien und Verbandsklagen zu einem landesweiten Kompetenzstandort für Verbraucherschutz-, Umwelt-, Energie- und Landwirtschaftsrecht ausgebaut. Daneben werden in Hamm in zweiter Instanz Spezialisierungen zum Recht der freien Berufe auf den Weg gebracht. Beim Oberlandesgericht Hamm werden hier die Angelegenheiten der rechts , steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe konzentriert. Das gilt ab dem 1. Januar 2026 auch für alle zweitinstanzlichen berufsgerichtlichen Verfahren der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, wie das Landeskabinett in seiner letzten Sitzung (3. Juni 2025) durch eine Verordnungsänderung beschlossen hat.

Das Oberlandesgericht Köln wird über die bereits etablierte zweitinstanzliche Profilierung u. a. im Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie sowie des Presserechts hinaus eine weitere Spezialzuständigkeit im Bereich des Transportrechts übernehmen. Das Landgericht Aachen wird in diesem Zuge in erster Instanz landesweit für Transportverfahren zuständig, soweit der internationale grenzüberschreitende Gütertransport auf der Straße oder auf der Schiene betroffen ist.

Die neue Verteilung von Zuständigkeiten setzt damit die in Nordrhein-Westfalen seit vielen Jahren verfolgte Linie der gerichtlichen Spezialisierung fort. Zuletzt hat am 1. April 2025 der Commercial Court beim Oberlandesgericht Düsseldorf seine Arbeit aufgenommen, vor dem Gerichtsverfahren aus Unternehmenstransaktionen, Gesellschaftsrecht, Baurecht und Versicherungsrecht ab einem Streitwert von 500.000 Euro erstinstanzlich verhandelt werden können.

Zeitgleich wurden in Nordrhein-Westfalen an den Landgerichten Düsseldorf, Bielefeld, Essen und Köln sogenannte Commercial Chambers eingerichtet, an denen wirtschaftsrechtliche Verfahren in Englisch ab einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro durch spezialisierte Kammern verhandelt werden können. Daneben wurde die an diesen Standorten bereits vorhandene, streitwertabhängige Spezialisierung für das Recht der erneuerbaren Energien (Landgerichte Bielefeld und Essen), Streitigkeiten aus dem Bereich der Informationstechnologie (Landgericht Köln) und aus Unternehmenstransaktionen (Landgericht Düsseldorf) ausgebaut, soweit auch diese Verfahren englischsprachig geführt werden sollen.

Quelle: Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Schneller und einfacher bauen dank „Wohnungsbau-Turbo”

Städte und Gemeinden können künftig schneller grünes Licht für den Wohnungsbau geben – auch ohne Bebauungsplan. Das Kabinett hat dafür die neue „Bauturbo”-Regelung im Bundesbaugesetz beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.06.2025

Städte und Gemeinden können künftig schneller grünes Licht für den Wohnungsbau geben – auch ohne Bebauungsplan. Das Kabinett hat dafür die neue „Bauturbo”-Regelung im Bundesbaugesetz beschlossen.

In Deutschland fehlen hunderttausende bezahlbare, neue Wohnungen. Der Wohnungsbau dauert häufig viel zu lange – auch wegen langwieriger Planungs- und Genehmigungsverfahren. Nun hat das Bundeskabinett eine entsprechende Regelung im Bundesbaugesetz beschlossen.

Damit will die Bundesbauministerin Tempo fürs Bauen machen. „Wir brauchen schnell mehr bezahlbaren Wohnraum. Die Neuregelung ermöglicht es Gemeinden, das Planen und Genehmigen wesentlich zu beschleunigen. Das spart Zeit und Kosten“, kündigte Bundesbauministerin Hubertz nach dem Kabinettsbeschluss an und betonte: „Davon profitieren kommunale Planungs- und Genehmigungsbehörden, die Bauwirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger, insbesondere in verdichteten Siedlungsgebieten.”

Sonderregelung ermöglicht schnelleren Wohnungsbau

Die neue Sonderregelung – Paragraph 246e Baugesetzbuch – und weitere damit verbundene Neuregelungen ermöglichen weitreichende Abweichungen vom Bauplanungsrecht. Das heißt: Städte und Gemeinden können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie diese nutzen.

Sie können künftig auf die Aufstellung eines Bebauungsplans verzichten. Das spart neben Kosten vor allem viel Zeit. Denn bei der Aufstellung eines Bebauungsplans vergehen oft mehrere Jahre.

Die Sonderregelung soll befristet bis Ende 2030 gelten. Das Bundesbauministerium wird die Wirksamkeit der neuen Regelungen bis Ende 2029 evaluieren, vor allem prüfen, ob sie zur Schaffung neuen Wohnraums beitragen.

Neu bauen, aufstocken und für Wohnen umnutzen

Die neue Sonderregelung ermöglicht es, schneller neue Wohnungen zu bauen, Wohngebäude zu erweitern, aufzustocken und Gebäude in Wohnraum umzuwidmen, beispielsweise Gewerbeflächen und -gebäude.

Mit der Sonderregelung und weiteren Änderungen im Baugesetzbuch können Städte und Gemeinden die Genehmigungsverfahren straffen und auch von bestehenden Bebauungsplänen abweichen.

Längerer Umwandlungsschutz für Mietwohnungen

Mit dem Gesetzentwurf werden zudem befristete Regelungen verlängert, um mehr Bauland in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen. Das sind bestimmte Gebiete in Städten und Ballungsräumen, wo dringend mehr bezahlbarer Wohnungsraum gebraucht wird und sich auch viele Menschen mit normalen Einkommen oft die gestiegenen Mieten nicht mehr leisten können.

Dort soll zum Schutz von Mieterinnen und Mietern auch die Regelung gegen die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen länger gelten – nämlich statt bis Ende 2025 nun bis Ende 2030. (…)

Quelle: Bundesregierung

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Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch – Begriff des „Dritten“

Verkauft eine Kommanditgesellschaft ein Grundstück an eine andere Kommanditgesellschaft ist dies auch dann ein Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 463 BGB, wenn es sich auf Verkäufer- und Käuferseite jeweils um Einpersonen-GmbH & Co. KGs mit demselben alleinigen Anteilsinhaber handelt. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 4 C 4.24 und Az. 4 C 3.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.06.2025 zu den Urteilen 4 C 4.24, 4 C 3.24 vom 17.06.2025

Verkauft eine Kommanditgesellschaft ein Grundstück an eine andere Kommanditgesellschaft ist dies auch dann ein Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 463 BGB, wenn es sich auf Verkäufer- und Käuferseite jeweils um Einpersonen-GmbH & Co. KGs mit demselben alleinigen Anteilsinhaber handelt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in zwei Parallelverfahren entschieden.

Die Klägerinnen, verschiedene GmbH & Co. KGs, wenden sich gegen die Ausübung von Vorkaufsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Mit notariellen Kaufverträgen von Mai 2021 veräußerten sie Grundstücke an zuvor neu gegründete GmbH & Co. KGs, hinter denen jeweils dieselbe natürliche Person steht wie auf Verkäuferseite. Mit Bescheiden von Juli 2021 übte die Beklagte das Vorkaufsrecht aus, in einem Fall zugunsten der beigeladenen stadteigenen Entwicklungsgesellschaft. Im anderen Verfahren gab die Erstkäuferin (Klägerin zu 2) eine Abwendungserklärung ab. Die Klagen waren erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass es an dem für ein Vorkaufsrecht erforderlichen Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 463 BGB fehle. Der Begriff des Dritten müsse einschränkend ausgelegt werden. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei hier nur eine Vermögensverschiebung innerhalb der Vermögenssphäre derselben natürlichen Personen erfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die angefochtenen Urteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Grundstückskaufverträge sind Verträge mit einem Dritten. Gesellschaftsrechtlich sind die Kommanditgesellschaften auf Verkäufer- und Käuferseite trotz des Umstands, dass hinter ihnen jeweils dieselbe natürliche Person steht, selbständige Rechtsträger. Eine wirtschaftliche Betrachtung auf Gesellschafterebene ist weder nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Vorkaufsrechts noch verfassungsrechtlich geboten. Die Klägerinnen haben sich aus eigenem Entschluss für diese Form der Grundstücksübertragung entschieden. Der Senat kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Vorkaufsrechte im Übrigen rechtmäßig ausgeübt wurden. Das erfordert die Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Inflation für 8 von 9 Haushaltstypen unter Zielrate der EZB – weiterer EZB-Zinsschritt notwendig

Die Inflationsrate in Deutschland hat im Mai bei 2,1 Prozent verharrt und liegt damit fast am Inflationsziel der EZB von zwei Prozent. Von neun verschiedenen Haushaltstypen hatten acht eine haushaltsspezifische Teuerungsrate unter dem Zielwert, der neunte direkt beim Inflationsziel. Dies u. a. zeigt der neue IMK-Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.06.2025

Die Inflationsrate in Deutschland hat im Mai bei 2,1 Prozent verharrt und liegt damit fast am Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von zwei Prozent. Von neun verschiedenen Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, hatten acht eine haushaltsspezifische Teuerungsrate unter dem Zielwert, der neunte direkt beim Inflationsziel. Konkret reichte die Spannweite im Mai von 1,4 bis 2,0 Prozent, der Unterschied lag also bei 0,6 Prozentpunkten, zeigt der neue Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.* Zum Vergleich: Auf dem Höhepunkt der Inflationswelle im Herbst 2022 betrug die Spanne 3,1 Prozentpunkte. Während Haushalte mit niedrigen Einkommen, insbesondere Familien, während des akuten Teuerungsschubs der Jahre 2022 und 2023 eine deutlich höhere Inflation schultern mussten als Haushalte mit mehr Einkommen, war ihre Inflationsrate im Mai 2025 wie in den Vormonaten gering: Der Warenkorb von Paaren mit Kindern und niedrigen Einkommen verteuerte sich um 1,4 Prozent. Auf 1,7 Prozent Inflationsrate kamen Alleinlebende mit niedrigen Einkommen. Alleinerziehende sowie Alleinlebende mit jeweils mittlerem Einkommen wiesen mit 1,5 bzw. 1,6 Prozent ebenfalls relativ niedrige Teuerungsraten auf (siehe auch die Abbildung in der pdf-Version dieser PM; Link unten).

Als einziger Haushaltstyp hatten im Mai Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen mit 2,0 Prozent eine Inflation direkt auf dem Niveau der EZB-Zielrate. Es folgten Paare mit Kindern und hohen Einkommen (1,9 Prozent) sowie Paare ohne Kinder mit mittleren Einkommen (1,8 Prozent). Ein wichtiger Faktor für das etwas höhere Niveau ist, dass bei diesen drei konsumstarken Haushaltstypen die niedrigeren Energiepreise weniger stark ins Gewicht fallen als bei Haushalten mit weniger Einkommen, deren Warenkörbe stärker durch Güter des täglichen Bedarfs geprägt sind. Zudem fragen Haushalte mit höheren Einkommen stärker Dienstleistungen nach, die sich derzeit noch merklich verteuern, wie Versicherungsdienstleistungen, Pflegedienstleistungen und Dienstleistungen des Gastgewerbes. Allerdings verzeichneten alle drei Haushaltsgruppen einen leichten Rückgang ihrer Inflationsrate, weil sich der Preisauftrieb bei Pauschalreisen gegenüber dem Vormonat normalisiert hat. In der Folge hat sich die Spanne zwischen den haushaltsspezifischen Inflationsraten von 0,8 Prozentpunkten im April auf 0,6 Prozentpunkte im Mai verringert.

Die beiden anderen untersuchten Haushaltstypen, Familien mit mittleren Einkommen und Alleinlebende mit höheren Einkommen, verzeichneten im Mai eine Inflationsrate von je 1,7 Prozent. Dass aktuell alle vom IMK ausgewiesenen haushaltsspezifischen Inflationsraten leicht unter der Gesamtinflation liegen, wie sie das Statistische Bundesamt berechnet, liegt an unterschiedlichen Gewichtungen: Das IMK nutzt für seine Berechnungen weiterhin die repräsentative Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, während Destatis seit Anfang 2023 die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung heranzieht.

Zusätzliches Argument für Zinssenkung: Euro hat deutlich aufgewertet

Im Jahresverlauf 2025 dürfte sich die Inflationsrate weiter normalisieren und um den Wert von zwei Prozent schwanken, so die Erwartung von Dr. Silke Tober, IMK-Expertin für Geldpolitik und Autorin des Inflationsmonitors. Allerdings sind die Risiken für die Inflationsprognose in den vergangenen Wochen etwas gestiegen, und zwar in beide Richtungen: Während ein länger andauernder Konflikt zwischen Israel und dem Iran zu anhaltend höheren Rohöl- und Erdgaspreisen führen könnte, besteht durch den weiter schwelenden von US-Präsident Donald Trump provozierten Zollkonflikt das Risiko, dass die Teuerung sogar unter die Zielinflation fällt. Denn auch wenn sich die handelspolitische Auseinandersetzung zeitweilig etwas beruhigt hat, hält sie die Gefahr einer weltweiten Rezession hoch, die die Preisentwicklung zusätzlich dämpfen würde.

Tober hält eine weitere Leitzinssenkung durch die EZB für erforderlich. Die Zinsschritte der vergangenen Monate, zuletzt am 11. Juni auf 2,0 Prozent, hätten zwar für Entlastung gesorgt. Sie reichten aber noch nicht aus, zumal seit Jahresbeginn der Euro gegenüber dem US-Dollar um 10 Prozent aufgewertet hat, was die ohnehin verhaltenen Exportaussichten der Europäer bremst. Ein weiterer Zinsschritt solle „zeitnah folgen, zumal die aktuelle Inflationsprognose der EZB dies ohnehin annimmt“, erklärt die Ökonomin. „Eine Belebung der Binnennachfrage ist dringend erforderlich und könnte zudem einen Beitrag zur Lösung des Zollkonflikts liefern.“

Langfristiger Vergleich: Lebensmittel knapp 40 Prozent teurer als 2019

Das IMK berechnet seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden (mehr zu den Typen und zur Methode unten). In einer Datenbank liefert der Inflationsmonitor zudem ein erweitertes Datenangebot: Online lassen sich Trends der Inflation für alle sowie für ausgewählte einzelne Haushalte im Zeitverlauf in interaktiven Grafiken abrufen (Link unten).

Die längerfristige Betrachtung illustriert, dass Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen von der starken Teuerung nach dem russischen Überfall auf die Ukraine besonders stark betroffen waren, weil Güter des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Energie in ihrem Budget eine größere Rolle spielen als bei Haushalten mit hohen Einkommen. Diese wirkten lange als die stärksten Preistreiber, zeigt ein längerfristiger Vergleich, den Tober in ihrem neuen Bericht ebenfalls anstellt: Die Preise für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke lagen im Mai 2025 um 39,6 Prozent höher als im Mai 2019, also vor Pandemie und Ukraine-Krieg. Damit war die Teuerung für diese unverzichtbaren Basisprodukte mehr als dreimal so stark wie mit der EZB-Zielinflation von kumuliert 12,6 Prozent in diesem Zeitraum vereinbar. Energie war trotz der Preisrückgänge in letzter Zeit um 33,0 Prozent teurer als im April 2019.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Erzeugerpreise für Dienstleistungen im 1. Quartal 2025: +2,8 % zum Vorjahresquartal

Die Erzeugerpreise für Dienstleistungen in Deutschland lagen im 1. Quartal 2025 um 2,8 % höher als im 1. Quartal 2024. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Preise gegenüber dem 4. Quartal 2024 um 0,9 %. In vielen Dienstleistungsbereichen sind die höheren Preise auf Kostensteigerungen für Personal, Material und Energie zurückzuführen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 18.06.2025

Kostensteigerungen führen zu höheren Preisen in vielen Dienstleistungsbereichen

Erzeugerpreise für Dienstleistungen, 1. Quartal 2025
+2,8 % zum Vorjahresquartal
+0,9 % zum Vorquartal

Die Erzeugerpreise für Dienstleistungen in Deutschland lagen im 1. Quartal 2025 um 2,8 % höher als im 1. Quartal 2024. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stiegen die Preise gegenüber dem 4. Quartal 2024 um 0,9 %. In vielen Dienstleistungsbereichen sind die höheren Preise auf Kostensteigerungen für Personal, Material und Energie zurückzuführen.

Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei: +3,7 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Mit +3,7 % gegenüber dem Vorjahresquartal sind die Preise im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei deutlich gestiegen. Die Preissteigerungen betreffen fast alle Verkehrsdienstleistungen. So haben die gestiegenen Energiekosten aufgrund des Anstiegs der CO2-Abgabe und höhere Löhne unter anderem infolge des Fachkräftemangels zu höheren Preisen im Straßengüterverkehr (+2,4 % gegenüber dem Vorjahresquartal), für Speditionsleistungen (+2,9 %), für Lagerung und lagereiverwandte Dienstleistungen (+2,8 %) sowie für Post-, Kurier- und Expressdienste (+4,6 %) geführt.

Die Preise für Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt gingen hingegen mit -1,3 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht zurück. Hauptgrund dafür ist der Preisrückgang auf den Strecken nach Asien. Dies dürfte mit der gesunkenen Nachfrage nach Transportkapazitäten infolge des Rückgangs der chinesischen Importe zusammenhängen.

Wirtschaftsabschnitt Information und Kommunikation: +1,5 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Im Wirtschaftsabschnitt Information und Kommunikation gab es mit +1,5 % einen moderaten Preisanstieg gegenüber dem Vorjahresquartal. Die deutlichsten Preisanstiege gegenüber dem Vorjahreszeitraum wurden für IT-Dienstleistungen gemessen. So verteuerten sich Software und Softwarelizenzen um 2,8 % gegenüber dem 1. Quartal 2024, IT-Beratung und Support wurden um 2,4 % teurer und im Bereich Datenverarbeitungs- und Hostingdienstleistungen stiegen die Preise mit +1,8 % ebenfalls. Die Hauptursache hierfür waren wie schon im Vorjahr die gestiegenen Löhne als Reaktion auf den Fachkräftemangel in der IT-Branche insgesamt. Demgegenüber fielen die Preise für drahtlose Telekommunikation um 1,1 %. Die Preise für leitungsgebundene Telekommunikation erhöhten sich mit +0,5 % gegenüber dem Vorjahresquartal nur leicht.

Wirtschaftsabschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen: +2,3 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Im Wirtschaftsabschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen stiegen die Preise um 2,3 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die Entwicklung der Mieten für Wohn- und Gewerbeimmobilien lag mit +1,9 % gegenüber dem Vorjahresquartal noch leicht unter dem allgemeinen Trend der Erzeugerpreise für Dienstleistungen. Am stärksten stiegen mit +2,4 % die Wohnungsmieten von gewerblichen Vermietern, die häufig an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex gekoppelt sind. Deutlich stärker war mit +4,0 % gegenüber dem 1. Quartal 2024 der Anstieg der Preise für Vermittlung und Verwaltung von Immobilien. Als Gründe wurden die allgemein gestiegenen Kosten, aber auch vertraglich vereinbarte Erhöhungen unter anderem durch Kopplung der Vergütung an die Entwicklung spezieller Preisindizes genannt.

Preise für freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen: +2,3 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Auch im Wirtschaftsabschnitt freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen gab es mit +2,3 % erneut einen deutlichen Anstieg der Preise gegenüber dem Vorjahresquartal. In zahlreichen Branchen dieses Wirtschaftsabschnitts wurden noch stärkere Anstiege der Erzeugerpreise gemessen. So lagen die Preise für technische, physikalische und chemische Untersuchungen um 4,5 % über denen des Vorjahresquartals, die Preise für Rechtsberatungsleistungen stiegen um 3,4 %, Dienstleistungen des Rechnungswesens waren um 2,5 % teurer und Leistungen von Ingenieurbüros und technische Beratungsleistungen um 2,3 %. In allen diesen Branchen nennen die Anbieter gestiegene Kosten insbesondere für Personal infolge des Fachkräftemangels als Grund für die Preissteigerungen.

Wirtschaftsabschnitt Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen: +3,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Mit +3,8 % sind die Preise für Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen im Vergleich zum Vorjahresquartal am stärksten gestiegen. Als Grund für die Teuerung von Reinigungsleistungen, die mit +3,8 % gegenüber dem 1. Quartal 2024 dem allgemeinen Trend folgen, wird meistens die Anpassung des Tarifvertrags zum 1. Januar 2025 genannt. Überdurchschnittlich stark sind mit +5,0 % die Preise für die befristete Überlassung von Arbeitskräften gestiegen. Auch hier liegen die Ursachen in den allgemein gestiegenen Kosten für Verwaltung, Weiterbildung etc. und der hohen Nachfrage nach Fachkräften und den daraus resultierenden steigenden Lohnforderungen seitens der Arbeitnehmenden.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Ein unterschriebenes Rückgabeprotokoll ist bindend

Das AG Hanau entschied, dass der Inhalt eines Zustandsprotokolls hinsichtlich der Mietwohnung bei Ein- oder Auszug, welches die Parteien unterschreiben, bindend ist. Sie können daher nicht später etwas anderes behaupten (Az. 32 C 37/24).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 17.06.2025 zum Urteil 32 C 37/24 vom 11.04.2025 (nrkr)

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Inhalt eines Zustandsprotokolls hinsichtlich der Mietwohnung bei Ein- oder Auszug, welches die Parteien unterschreiben, bindend ist. Sie können daher nicht später etwas anderes behaupten (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 11.04.2025, Aktenzeichen 32 C 37/24).

Die Vermieter klagten gegen die Mieterin unter anderem auf Zahlung mehrerer nicht geleisteter Mieten. Bei Rückgabe der Wohnung während des Prozesses unterschrieben beide Seiten ein Protokoll, in welchem die Wohnung als mangelfrei bezeichnet wurde. Die Mieterin machte geltend, sie sei während der Mietzeit zur Mietminderung berechtigt gewesen, weil die Wohnung bis zuletzt mangelhaft gewesen sei, sie widersprach zudem der Behauptung der Vermieter, dass frühere Mängel behoben worden wären.

Das Amtsgericht hat die ehemalige Mieterin zur Zahlung der ausstehenden Mieten verurteilt. Diese könne sich auf Mängel der Wohnung nicht berufen. Dass solche, wie sie behauptete, bis zum Schluss vorlagen, sei schon aufgrund des von beiden Seiten unterzeichneten Protokolls widergelegt, aus dem sich ein mangelfreier Zustand bei Mietende ergebe. Denn ein solches Protokoll sei als Zustandsvereinbarung für die Parteien bindend. Dessen Zweck bestehe – gerade, weil die Erstellung freiwillig ist – darin, den dokumentierten Zustand festzuhalten, damit später keine Seite etwas anderes behaupten kann. Dass die Mieterin, wie sie vorträgt, bestehende Mängel nur deshalb nicht aufgenommen habe, weil sie fürchtete, von den Vermietern selbst für diese verantwortlich gemacht zu werden, steht dem nicht entgegen, weil es für die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht auf die Motivation ankommt. Zugleich könne sie sich auch nicht darauf berufen, dass früher Mängel vorlagen, denn sie hat der Behauptung der Vermieter widersprochen, dass jemals Mängel behoben worden seien. Dann aber wären diese auch bei Mietende noch vorhanden gewesen, was durch das unterzeichnete Protokoll bindend widerlegt ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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ZEW-Index: Erneut spürbarer Anstieg

Im Juni 2025 erfahren die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland erneut eine Verbesserung. Sie liegen mit plus 47,5 Punkten um 22,3 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erlebt ebenfalls eine Steigerung.

ZEW, Pressemitteilung vom 17.06.2025

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 47,5 Punkten

Im Juni 2025 erfahren die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland erneut eine Verbesserung. Sie liegen mit plus 47,5 Punkten um 22,3 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erlebt ebenfalls eine Steigerung. Der Lageindikator für Deutschland steigt um 10,0 Punkte und liegt nun bei minus 72,0 Punkten. Dies ist der stärkste Anstieg des Lageindikators seit April 2023. Jedoch ist dies nach wie vor der niedrigste Wert unter den analysierten Ländern und der Eurozone.

„Das Stimmungsbild hellt sich weiter auf. Im Juni 2025 erfährt der ZEW-Index erneut eine spürbare Verbesserung. Dazu beigetragen haben die zuletzt gestiegenen Investitionen und die Konsumnachfrage. Auch scheint sich die Einschätzung zu bekräftigen, dass die angekündigten finanzpolitischen Maßnahmen der neuen Bundesregierung der Wirtschaft positive Impulse geben. Dies zusammen mit den jüngsten Zinssenkungen der EZB könnte die knapp dreijährige wirtschaftliche Stagnation in der Bundesrepublik zu Ende bringen“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Auch die Erwartungen für die Konjunkturentwicklung in der Eurozone verbessern sich substanziell im Juni. Diese steigen um 23,7 Punkte und liegen aktuell mit plus 35,3 Punkten deutlich im positiven Bereich. Die Einschätzung der konjunkturellen Lage in der Währungsunion verbessert sich ebenfalls. Mit minus 30,7 Punkten liegt sie aktuell um plus 11,7 Punkte über dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

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An erstem VU beteiligter Richter darf über Berufung entscheiden

An dem ersten Versäumnisurteil beim LG hatte er schon mitgewirkt. Jetzt durfte ein Richter auch über die Berufung entscheiden, so der BGH (Az. I ZB 40/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.06.2025

An dem ersten Versäumnisurteil beim LG hatte er schon mitgewirkt. Jetzt durfte ein Richter auch über die Berufung entscheiden, so der BGH.

Ein Richter, der in der ersten Instanz an einem Versäumnisurteil (VU) mitgewirkt hat, ist nicht allein deshalb nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Mitwirkung in der Berufungsinstanz ausgeschlossen – sofern er am streitigen Endurteil, mit dem das VU aufrechterhalten wurde, nicht beteiligt war. Dies hat der BGH nun entschieden und die Sache mit einem in der dritten Instanz tätigen Richter verglichen. Regelmäßig führe eine solche Konstellation auch nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Denn von Richterinnen und Richtern könne man eine ergebnisoffene Überprüfung einer früheren Entscheidung erwarten (Beschluss vom 27.03.2025, Az. I ZB 40/24).

Vorbefasster Richter nun für Berufung zuständig

Das LG Frankfurt a. M. hatte in erster Instanz zunächst ein VU gegen ein Unternehmen erlassen, an dem der damalige Vorsitzende der Kammer beteiligt war. Nach einem zulässigen Einspruch wurde die Sache erneut mündlich verhandelt. Das LG bestätigte daraufhin das ursprüngliche VU im Wesentlichen durch streitiges Urteil – dieses Mal ohne Mitwirkung des inzwischen an das OLG Frankfurt versetzten Richters.

Im Berufungsverfahren führte just dieser inzwischen zum Vorsitzenden Richter ernannte Jurist den zuständigen Senat. Das beklagte Unternehmen beantragte daraufhin dessen Ausschluss wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung gemäß § 41 Nr. 6 ZPO. Danach sind Richterinnen und Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen in Sachen, in denen sie in einem früheren Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben. Der abgelehnte Richter legte die Frage seines Ausschlusses dem Senat zur Entscheidung vor (§ 48 Fall 2 ZPO). Das OLG wies das Ablehnungsgesuch zurück.

BGH: „Wie eine dritte Instanz.“

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten blieb beim BGH erfolglos. Nach Auffassung des I. Zivilsenats sei die Vorschrift des § 41 Nr. 6 ZPO eng auszulegen. Der dort normierte gesetzliche Ausschluss greife nur dann, wenn ein Richter an der konkret angefochtenen Entscheidung mitgewirkt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Das streitentscheidende Urteil, also die Aufrechterhaltung des ersten VU, sei ohne Beteiligung des Richters ergangen. Auch, wenn hier in der Sache das frühere VU aufrechterhalten wurde, handele es sich um ein eigenständiges Endurteil. Zudem sei in der zweiten Verhandlung eine vollständige neue Schlüssigkeitsprüfung der Klage vorzunehmen. Somit bestehe kein entscheidender Unterschied zum Fall eines in der dritten Instanz tätigen Richters, der bereits an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt habe. Auch diese Konstellation sei zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2012, Az. II ZR 280/11).

Zudem verwarf das Gericht eine analoge Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die ZPO baue grundsätzlich auf der Annahme auf, dass Richterinnen und Richter auch bei vorheriger Befassung mit einer Sache in der Lage seien, eine ergebnisoffene Neubewertung vorzunehmen. Auch das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verlange keine weitergehende verfassungskonforme Auslegung. Der Gesetzgeber habe mit der Kombination aus gesetzlichem Ausschluss und Befangenheitsablehnung ein hinreichend differenziertes Regelungssystem geschaffen.

Abschließend äußerte sich der BGH zur Frage der Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO): Allein die frühere Mitwirkung an einem VU sei grundsätzlich nicht geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen. Eine begründete Ablehnung setze zusätzliche Umstände voraus, die eine fehlende Bereitschaft zur ergebnisoffenen Neubewertung erkennen lassen. Solche seien im Streitfall weder dargelegt noch ersichtlich gewesen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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