Kein Widerrufsrecht bei Beauftragung eines Schranks, der individuell auf Basis eines Aufmaßes angefertigt wird

Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. So entschied das AG München auch im Fall eines nicht montierten Einbauschranks (Az. 271 C 21680/24).

AG München, Pressemitteilung vom 23.06.2025 zum Urteil 271 C 21680/24 vom 26.02.2025 (rkr)

Der nicht montierte Einbauschrank

Eine Münchnerin trat über die Plattform „My-Hammer“ mit einer Schreinerei aus Oberbayern in Kontakt wegen der Anfertigung eines Schlafzimmerschrankes. Bei einem Termin in der Wohnung der Münchnerin mit einem Mitarbeiter der Schreinerei nahm dieser Maß, zudem wurden Ausführung und Größe des Schranks, die Zahl der Türen, eine Fernseheinfassung, die Fernsehanschlüsse, Verblendung bis zur Decke und Ausschnitt des Teppichbodens besprochen und ein Angebot mit Entwürfen erstellt. Am 07.05.2024 beauftragte die Münchnerin die Schreinerei per Mail mit der Herstellung und Montage des Schrankes zu einem Preis von 4.149 Euro netto.

Als der Schrank fertiggestellt und beladen war, sagte die Auftraggeberin die Montagetermine ab und stornierte am 20.05.2024 den Auftrag. Nach ihrer Sichtweise habe keine individuelle Anfertigung des Schrankes vorgelegen.

Die Schreinerei rechnete die erbrachten Leistungen daraufhin ab und stellte diese mit 3.004,86 Euro netto in Rechnung. Da die Auftraggeberin die Zahlung verweigerte und auf ein Widerrufsrecht bestand, erhob die Schreinerei Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Gericht gab der Schreinerei mit Urteil vom 26.02.2025 Recht und verurteilte die Auftraggeberin zur Bezahlung der erbrachten Leistungen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des in Auftrag gegebenen Schlafzimmerschrankes. Das Gericht führte u. a. aus:

„Der Beklagten stand kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 ff. BGB zu. […] Ein Widerrufsrecht war […] gemäß § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach besteht das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. […]

Entscheidend ist, ob nach dem Vertrag eine Individualanfertigung vorliegt, was vorliegend der Fall ist. Ausweislich des Auftrags […] war eine individuelle Anfertigung auf Basis des Aufmaßes vereinbart. […] Aus den Angaben des Zeugen […] bzw. der informatorischen Parteianhörung des Klägers ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht, dass vorgefertigte, standardisierte, Teile verwendet wurden. Vielmehr gab der Zeuge […] an, dass es mehrere Versionen, Entwürfe zu den Schränken gab mit unterschiedlichen Maßen und insbesondere zunächst Schrägen sowie einer Türöffnung per Tipp-On-Funktion. […]

Gemäß § 648 Satz 1 BGB kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. In diesem Fall ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen (§ 648 Satz 2 Hs. 1 BGB). Der Unternehmer muss sich allerdings dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. […]

Dem Kläger oblag die Darlegungs- und Beweislast für die Vergütungsabrechnung. […] Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger vorliegend durch die […] vorgelegte Stundenabrechnung nachgekommen, da vorliegend nur die erbrachten Leistungen geltend gemacht wurden. Sonstige ersparte Aufwendungen, insbesondere hinsichtlich des Materials, sind nicht ersichtlich. […]“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Offenbarungspflicht eines Auto-Verkäufers für ungewöhnliche Reparaturen

Worüber muss ein Auto-Verkäufer beim Gebrauchtwagenkauf aufklären? Das Landgericht Lübeck hat entschieden: Verkäufer sind verpflichtet, auf ungewöhnliche Reparaturen von sich aus hinzuweisen – auch ohne Nachfrage des Käufers (Az. 3 O 150/21).

LG Lübeck, Mitteilung vom 16.06.2025 zum Urteil 3 O 150/21 vom 08.05.2025 (rkr)

Worüber muss ein Auto-Verkäufer beim Gebrauchtwagenkauf aufklären? Das Landgericht Lübeck hat entschieden: Verkäufer sind verpflichtet, auf ungewöhnliche Reparaturen von sich aus hinzuweisen – auch ohne Nachfrage des Käufers.

Was ist passiert?

Ein Mann kaufte bei einem Autohaus einen Gebrauchtwagen. Später zeigten sich Fehlermeldungen und in der Werkstatt stellte sich heraus: Das Auto war mehrfach repariert worden (Turbolader, Katalysator, Kupplung, Rumpfmotor und Kühlmittelpumpe getauscht), doch das Autohaus hatte den Käufer im Verkaufsgespräch nicht darüber informiert. Vor dem Landgericht Lübeck klagte der Mann auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Autohaus weigerte sich mit der Begründung, es bestehe keine Pflicht zur Aufklärung über vergangene Reparaturen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht ließ das Auto von einem technischen Sachverständigen begutachten und gab dem Käufer Recht: Reparaturen in dieser Anzahl und in diesem Umfang seien ungewöhnlich gewesen und hätten von dem Verkäufer ungefragt offengelegt werden müssen. Da die Reparaturen im Autohaus selbst durchgeführt worden waren, seien diese Informationen dem Verkäufer auch bekannt gewesen.

Wie ist die Rechtslage?

Worauf Verkäufer einen Käufer hinweisen müssen, ist nicht ausdrücklich geregelt und stets eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob der Käufer vernünftigerweise eine Aufklärung erwarten durfte.

Das Urteil vom 08.05.2025 (Az. 3 O 150/21) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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DStV zum Koalitionsvertrag: Beschleunigung bei den Corona-Wirtschaftshilfen

Der Koalitionsvertrag 2025 trifft konkrete Festlegungen zu den Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen. Die Überprüfungen der ausgezahlten Hilfen sollen zeitnah abgeschlossen werden, um Verwaltung und Wirtschaft zu entlasten. Der DStV unterstützt diese klare Zielvorgabe der Bundesregierung ausdrücklich.

DStV, Mitteilung vom 19.06.2025

Der Koalitionsvertrag 2025 trifft konkrete Festlegungen zu den Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen. Die Überprüfungen der ausgezahlten Hilfen sollen zeitnah abgeschlossen werden, um Verwaltung und Wirtschaft zu entlasten. Der DStV unterstützt diese klare Zielvorgabe der Bundesregierung ausdrücklich.

Mehr Beinfreiheit für die Bundesländer richtig

Der Koalitionsvertrag eröffnet den Ländern endlich die entscheidenden Handlungsspielräume. Sie dürfen für die Prüfung der Schlussabrechnungen künftig selbstständig Schwellenwerte festlegen, bis zu denen Stichproben genügen. DStV-Präsident StB Torsten Lüth: „Aus Sicht des DStV bedeutet dies endlich Licht am Ende des Tunnels. Der Verband hatte schon lange Verfahrenserleichterungen gefordert, um die Verfahren endlich abzuschließen. Insbesondere bei geringen Fördersummen müssen Unternehmen und Kanzleien von kleinteiligen Nachfragen und Belegabforderungen durch die Verwaltung entlastet werden.“ Angesichts der Tatsache, dass bislang der größte Teil der Schlussbescheide die seinerzeit beantragte Förderhöhe bestätigt, ist dies ein wichtiger Schritt zum Bürokratieabbau, so Lüth weiter.

Corona-Workload des Berufsstands gewaltig

In der Coronazeit hat sich der Berufsstand als feste und verlässliche Anlaufstelle für Mandanten bewährt. Steuerberaterinnen und Steuerberater haben als sogenannte prüfende Dritte während der Pandemie entscheidend dazu beigetragen, die massenweisen Antragsverfahren für die betroffenen Unternehmen zu stemmen. Auch die Einreichung der sich anschließenden Schlussabrechnungen haben sie in einer weiteren Kraftanstrengung bis zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht erledigt. Nun muss es aus Sicht des DStV darum gehen, dass die Länder und ihre Bewilligungsstellen zügig die Schlussbescheide erstellen. Mehr als 40 % der Fälle befinden sich dort allerdings nach wie vor in der Bearbeitung. Das Verfahren droht sich bis weit in das Jahr 2026 zu erstrecken. Sowohl die betroffenen Unternehmen als auch die Kanzleien benötigen daher umso dringender zeitnahe Rechtssicherheit, ob Rückforderungen bestehen oder nicht.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Besserer Schutz vor Einschüchterungsklagen: Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Richtlinie veröffentlicht

Gerichte sollen bessere Möglichkeiten erhalten, mit sog. Einschüchterungsklagen („SLAPP-Verfahren“) umzugehen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 20.06.2025 veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 20.06.2025

Gerichte sollen bessere Möglichkeiten erhalten, mit sogenannten Einschüchterungsklagen umzugehen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Unter Einschüchterungsklagen werden unbegründete Klagen verstanden, die darauf abzielen, missliebige Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu unterdrücken. Sie richten sich zum Beispiel gegen Journalistinnen und Journalisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Nichtregierungsorganisationen. Auf Englisch werden sie auch als SLAPP bezeichnet („Strategic Lawsuits Against Public Participation“). Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf geht zurück auf die Anti-SLAPP-Richtlinie der EU, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Kritische Berichterstattung, wissenschaftliches und zivilgesellschaftliches Engagement sind für unsere Demokratie elementar. Wir dürfen nicht zulassen, dass solche Stimmen mit missbräuchlichen Klagen unterdrückt werden – nur weil sie einzelnen nicht passen. Deshalb geben wir den Zivilgerichten neue Instrumente an die Hand, um Einschüchterungsklagen zu erschweren. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass solche Instrumente bitter notwendig sein können. Das Gesetz gegen Einschüchterungsklagen ist deshalb Ausdruck guter demokratischer Vorsorge: Demokratie lebt von der Diskussion und dem Austausch konträrer Ansichten.“

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie im Wesentlichen 1:1 um. Beim Anwendungsbereich geht er jedoch in einem Punkt darüber hinaus: Die neuen Regelungen gelten nicht nur für Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug, sondern auch für rein nationale Sachverhalte.

Der Gesetzentwurf enthält spezielle Regelungen für den Umgang mit Einschüchterungsklagen. Diese Regelungen sollen dann zur Anwendung kommen, wenn mit dem Rechtsstreit unbegründete Ansprüche verfolgt werden und der Hauptzweck des Rechtsstreits darin besteht, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren. Eine öffentliche Beteiligung ist zum Beispiel die Teilnahme an einer Demonstration, die Veröffentlichung eines Artikels in einer Zeitung, ein Post in den sozialen Netzwerken oder die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie.

Im Einzelnen sollen dann die folgenden Regelungen gelten:

  • Vorrang- und Beschleunigungsgebot
    Es soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die Verhandlung und Entscheidung gelten. So wird gewährleistet, dass missbräuchliche Klagen im frühestmöglichen Zeitpunkt abgewiesen werden können, ohne den gerichtlichen Prüfungsmaßstab einzuschränken.
  • Verpflichtung der Klägerseite zur Leistung von Prozesskostensicherheit
    Auf Antrag der Beklagten oder des Beklagten und Anordnung des Gerichts soll die Klägerin oder der Kläger verpflichtet werden können, für die voraussichtlichen Prozesskosten einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung der Beklagtenseite Sicherheit zu leisten.
  • Erweitere Erstattung Kostenerstattung
    Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Beklagtenseite sollen künftig auch über die gesetzlichen Gebührensätze hinaus erstattungsfähig sein, soweit diese Kosten üblich und angemessen sind.
  • Möglichkeit zu Festsetzung Sanktionsgebühr
    In der Kostenentscheidung soll das Gericht der Klägerin oder dem Kläger als Sanktion eine besondere Gerichtsgebühr auferlegen können. Diese darf maximal so hoch sein wie der allgemeine Gebührensatz des Verfahrens.
  • Veröffentlichungspflicht von Entscheidungen
    Für Entscheidungen von Gerichten in zweiter und dritter Instanz soll eine Veröffentlichung verpflichtend werden. Die Veröffentlichung soll elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert erfolgen.

Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 1. August 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht.

Der Gesetzentwurf sowie weitere Informationen zum Gesetzentwurf sind hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Deutsche Wirtschaft geht auf Erholungskurs: IMK prognostiziert 0,2 Prozent Wirtschaftswachstum für 2025 und 1,5 Prozent für 2026

Die deutsche Wirtschaft schwenkt lt. Hans-Böckler-Stiftung langsam auf einen Erholungskurs ein, der im kommenden Jahr deutlich an Fahrt gewinnt. Das deutsche BIP wächst im Jahresdurchschnitt 2025 leicht um 0,2 Prozent, im Jahresdurchschnitt 2026 wird es um 1,5 Prozent zulegen.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 23.06.2025

Die deutsche Wirtschaft schwenkt langsam auf einen Erholungskurs ein, der im kommenden Jahr deutlich an Fahrt gewinnt. Das deutsche Bruttoinlandsprodukt (BIP) wächst im Jahresdurchschnitt 2025 leicht um 0,2 Prozent, im Jahresdurchschnitt 2026 wird es um 1,5 Prozent zulegen. Das Wachstum ist damit im kommenden Jahr ein wenig stärker als in den USA und im Durchschnitt des Euroraums (Detaildaten unten). Hauptgründe für die Erholung sind ein anziehender Konsum der privaten Haushalte und die positiven Impulse der staatlichen Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen. Das ergibt die neue Konjunkturprognose des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Der Außenhandel entwickelt sich hingegen weiterhin schwach, vor allem, weil die internationalen Handelskonflikte bremsen. Da der Arbeitsmarkt zeitversetzt reagiert, bringt das anziehende Wachstum noch keine positive Trendwende bei der Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenquote steigt 2025 auf 6,3 Prozent im Jahresmittel und 2026 noch einmal leicht auf 6,4 Prozent. Immerhin wächst die Zahl der Erwerbstätigen nach einem minimalen Rückgang in diesem Jahr 2026 wieder – um 0,2 Prozent. Die Inflationsrate liegt laut IMK-Prognose im Jahresdurchschnitt 2025 bei 2,0 Prozent, 2026 sinkt sie auf 1,8 Prozent.

Gegenüber seiner vorherigen Prognose vom März 2025 setzt das IMK die Wachstumserwartung beim BIP für dieses Jahr um 0,3 Prozentpunkte hoch. Für 2026 senken sie sie leicht um 0,2 Prozentpunkte. Grund für die Revisionen sind vor allem Vorzieheffekte von Exporten aufgrund der US-Zollerhöhungen. Auch die neuen Werte des IMK Konjunkturindikators unterstreichen das Bild einer zunehmenden Konjunkturerholung. Für den Zeitraum bis Ende August signalisiert der einen spürbaren Rückgang der Rezessionswahrscheinlichkeit um knapp acht Prozentpunkte auf 23,5 Prozent. „Wir sehen jetzt die Entwicklung, die wir auch schon im Frühjahr prognostiziert hatten: Die politische Unsicherheit in Deutschland ist gesunken, ebenso wie die Energiepreise, das kurbelt die Einkaufsneigung der Menschen an“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK. „Die zunehmenden staatlichen Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen dürften ab der zweiten Jahreshälfte die Ausrüstungs- und Bauinvestitionen stärken.“ Das IMK rechnet durch die Vorhaben der Bundesregierung in diesem Jahr mit zusätzlichen Impulsen von gut acht Milliarden Euro und 2026 von gut 40 Milliarden Euro.

Trotz positiver Aussichten sei die wirtschaftliche Erholung aber kein Selbstläufer, betont Dullien. Als größtes Risiko macht das IMK aus, dass sich die Handelskonflikte stärker als erwartet zuspitzen, auch mit der möglichen Folge, dass die USA durch die aggressive und erratische Politik von Präsident Donald Trump in eine Rezession geraten. Auch ein längerer, möglicherweise nach den Bombardierungen von iranischen Nuklearanlagen durch die USA vom Wochenende weiter eskalierender, Konflikt im Nahen Osten ist derzeit ein hoch relevantes Risiko, weil er zu weiter steigenden und anhaltend höheren Ölpreisen führen könnte. Je nach Höhe und Dauer könnte dies das Wachstum gegenüber der Prognose deutlich dämpfen.

Gerade mit Blick auf den privaten Konsum als absehbaren Wachstumsmotor sei daher wichtig, dass der positive Impuls im Inland nicht konterkariert werde. „Genau in die falsche Richtung führen da Forderungen nach Abbau bei der sozialen Sicherung, bei Schutzstandards im Bereich von Arbeitszeiten oder Wünsche, auf spürbare Verbesserungen beim Mindestlohn zu verzichten“, so Dullien.

Arbeitsmarkt

Die Zahl der Erwerbstätigen nimmt im Jahresdurchschnitt 2025 noch leicht ab – um 0,1 Prozent. Die Arbeitslosigkeit steigt um rund 170.000 Personen auf 2,96 Millionen im Jahresmittel, die Arbeitslosenquote liegt bei 6,3 Prozent nach 6,0 Prozent 2024. Für 2026 veranschlagen die Forschenden dann wieder eine leichte Zunahme der Erwerbstätigenzahl um jahresdurchschnittlich 0,2 Prozent. Die Arbeitslosigkeit steigt aber noch einmal marginal um gut 30.000 Personen, die Quote liegt bei 6,4 Prozent.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Der Welthandel wächst 2025 und 2026 recht verhalten um 1,9 bzw. 2,1 Prozent. Insbesondere die Wirtschaftspolitik der USA wirkt belastend – auch auf die wirtschaftliche Entwicklung im eigenen Land. Während im Euroraum das Wachstum leicht anzieht (1,1 Prozent in diesem, 1,3 Prozent im kommenden Jahr nach 0,8 Prozent 2024), sind die Raten in den USA mit 1,3 und 1,2 Prozent leicht rückläufig und haben sich gegenüber 2024 (2,8 %) praktisch halbiert.

Die deutschen Exporte erhalten von wichtigen Handelspartnern nur schwache Impulse, wozu auch beiträgt, dass der Euro spürbar gegenüber dem US-Dollar aufgewertet hat und dass in China gezielt Importe durch Produkte aus heimischer Herstellung ersetzt werden. Im Jahresdurchschnitt 2025 sinken die Ausfuhren trotz einer leichten Belebung im zweiten Halbjahr um 2,4 Prozent. 2026 wachsen die Exporte zwar wieder, allerdings lediglich um 0,7 Prozent im Jahresmittel. Die Importe legen 2025 um durchschnittlich 0,9 Prozent zu. 2026 steigen die Einfuhren mit der anziehenden Konjunktur in Deutschland relativ kräftig um 3,5 Prozent.

Investitionen

Die Ausrüstungsinvestitionen nehmen laut IMK-Prognose Fahrt auf, wachsen im Jahresdurchschnitt 2025 aber zunächst nur um 0,6 Prozent, weil der Jahresanfang noch unter dem Eindruck der jahrelangen Stagnationsphase stand. Ab der zweiten Jahreshälfte dürften die Unternehmen ihre Investitionstätigkeit aber verstärkt ausweiten, die vermehrten staatlichen Investitionen und die Investitionsförderung zeigen dann erste Wirkung, hinzu kommen Ausgaben für militärische Waffensysteme. 2026 zieht das Tempo dann stark an, im Jahresdurchschnitt legen die Ausrüstungsinvestitionen um 6,6 Prozent zu. Auch die Bauinvestitionen schwenken auf einen Erholungskurs ein, der sich allerdings ebenfalls erst 2026 deutlicher in der Statistik zeigt: Nach einem Wachstum um 0,5 Prozent im Jahresdurchschnitt 2025 legen die Bauinvestitionen im kommenden Jahr um durchschnittlich 3,1 Prozent zu.

Privater Konsum

Beim privaten Konsum schwindet Schritt für Schritt die Zurückhaltung, die 2024 trotz steigender Realeinkommen geprägt hatte. Für dieses Jahr erwartet das IMK bei weiter moderat zunehmenden Einkommen, noch einmal sinkender Inflation und zurückgehender Sparquote einen realen Zuwachs der privaten Konsumausgaben um 1,5 Prozent im Jahresdurchschnitt. 2026 ziehen die Ausgaben der Privathaushalte dann noch einmal spürbar stärker an – um 2,4 Prozent im Jahresmittel.

Inflation und öffentliche Finanzen

Für 2025 rechnet das IMK mit einer durchschnittlichen Teuerungsrate von 2,0 Prozent im Jahresmittel. Damit liegt die Teuerung genau beim EZB-Inflationsziel. 2026 erwarten die Ökonom*innen mit 1,8 Prozent einen Wert etwas unterhalb der Zielmarke. Bei diesem Wert sind die von der Bundesregierung angekündigten Preissenkungen im Energiebereich nicht berücksichtigt. Die Inflationsrate würde 2026 noch um knapp 0,4 Prozentpunkte niedriger ausfallen, wenn zu Jahresbeginn die geplante Senkung der Strompreise um 5 Cent/Kilowattstunde umgesetzt und zudem die Gasspeicherumlage abgeschafft würde.

Das IMK rechnet damit, dass die Steuereinnahmen 2025 moderat und die Beitragseinnahmen der Sozialversicherungen nach den Beitragssatzanhebungen zu Jahresbeginn kräftig steigen. Unter dem Strich wachsen die öffentlichen Einnahmen in diesem Jahr etwas stärker als die Ausgaben – auch, weil die öffentlichen Investitionen erst zum Jahresende spürbar ausgeweitet werden. Das gesamtstaatliche Defizit gemessen am BIP wird daher auf 2,4 Prozent zurückgehen nach 2,7 Prozent 2024.

Im kommenden Jahr gibt der Staat spürbar mehr Geld für Investitionen und Verteidigung aus, während der Ausgleich der kalten Progression bei der Einkommensteuer und die Sonderabschreibungen für Unternehmensinvestitionen die Einnahmeentwicklung dämpfen. Das ist der wesentliche Grund dafür, dass das Defizit 2026 auf 3,1 Prozent im Jahresdurchschnitt steigt. Damit liegt es geringfügig über der Maastricht-Grenze von 3 Prozent. Die Forschenden gehen aber nicht davon aus, dass die EU-Kommission deswegen ein Verfahren wegen eines übermäßigen Defizits einleitet. Denn Verteidigungsausnahmen sind nun in erheblichem Umfang von den europäischen Schuldenbremsen ausgenommen.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Neue Energielabel-Inhalte für Langlebigkeit und Reparaturen bei Smartphones und Tablets innerhalb der EU eingeführt

Seit 20.06.2025 müssen Hersteller von Smartphones und Tablets ein Energielabel für den Verkauf ihrer Ware bereitstellen, das beim Verkauf – ob im Laden oder online – sichtbar ist. Hierüber informiert das BMWK.

BMWE, Pressemitteilung vom 20.06.2025

Ab heute müssen Hersteller von Smartphones und Tablets ein Energielabel für den Verkauf ihrer Ware bereitstellen, das beim Verkauf – ob im Laden oder online – sichtbar ist. Auf diesem muss auch ein Reparierbarkeits-Index erscheinen, der die Reparierbarkeit des angebotenen Produktes einstuft.

Die Europäische Kommission hatte in Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten im Juni 2023 die Einführung eines EU-Energielabels für Smartphones und Tablets beschlossen. Dieses muss nun ab dem 20. Juni 2025 Verbraucherinnen und Verbraucher über Energieeffizienz, die Batterielebensdauer, den Schutz vor Staub und Wasser und die Widerstandsfähigkeit gegen Stürze informieren.

Erstmals wird auf dem Energielabel außerdem ein Reparierbarkeits-Index in Form eines Werkzeug-Icons gezeigt. Hersteller von Smartphones und Tablets müssen auf einer Skala von A-E angeben, wie gut ihre Geräte reparierbar sind. Für die Einstufung in die Skala werden unter anderem die Anzahl der Schritte zum Auseinanderbauen, die Art der dafür benötigten Werkzeuge, die Dauer der Bereitstellung von Software Updates, der Zugang zu Reparaturinformationen und die Art der Verbindungselemente als Kriterien angesetzt.

Neben Smartphones und Tablets ist auch für Wäschetrockner auf EU Ebene ein Reparierbarkeits-Index beschlossen worden, dieser soll ab 2027 auf Geräten zu finden sein. Die Bundesregierung möchte auch die Reparierbarkeit von weiteren Produkten verbessern und setzt sich deshalb dafür ein, dass weitere Produkte einen Reparierbarkeits-Index erhalten. So könnten in den nächsten Jahren u. a. weitere Haushalts- und Elektronikgeräte diesen Index erhalten.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall

Wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt, kann das im Einzelfall einen Arbeitsunfall darstellen. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt entschieden (Az. L 6 U 45/23).

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 19.06.2025 zum Urteil L 6 U 45/23 vom 22.05.2025 (nrkr)

Wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt, kann das im Einzelfall einen Arbeitsunfall darstellen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle entschieden.

Der Kläger war als Vorarbeiter auf einer Baustelle beschäftigt. Beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer verschluckte er sich, ging hustend zur Tür, um sich draußen auszuhusten, verlor kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Dabei brach er sich das Nasenbein.

Das sei kein Arbeitsunfall, befand die zuständige Berufsgenossenschaft, denn das Kaffeetrinken habe keinen betrieblichen Zwecken gedient. Es sei vielmehr dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. So sah es auch das Sozialgericht, das in erster Instanz über den Fall zu entscheiden hatte.

Zu Unrecht, befand nun das LSG. Zwar erstrecke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht auf die Aufnahme von Nahrung oder Getränken, wenn und soweit damit ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird. Im vorliegenden Fall sei das Kaffeetrinken aber nicht auf das Grundbedürfnis des Durstlöschens gerichtet gewesen, sondern habe (auch) betrieblichen Zwecken gedient. Der gemeinsame Kaffeegenuss während der verpflichtend vorgeschriebenen Besprechung habe eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft bewirkt. Zudem habe der Kaffee für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesorgt. Das sei auch dem Arbeitgeber bewusst gewesen, der sich teilweise selbst um das Auffüllen der Kaffeevorräte gekümmert habe. Deshalb sei der Fall auch anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer z. B. in der Frühstückspause an einem Kaffee verschluckt, den er selbst in der Thermoskanne mitgebracht hat.

Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Hintergrund

Arbeitsunfälle sind in der gesetzlichen Unfallversicherung definiert als Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist deshalb in der Regel unter anderem erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls seiner versicherten Haupttätigkeit zuzurechnen ist.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im April 2025: +0,8 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im April 2025 gegenüber März 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,8 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 4,0 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.06.2025

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, April 2025
+0,8 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+4,0 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
7,8 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2025 gegenüber März 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,8 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 4,0 %.

Der Anstieg des Auftragsbestands im April 2025 ist wesentlich auf die Entwicklungen in der Automobilindustrie (saison- und kalenderbereinigt +2,6 % zum Vormonat) und im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +0,8 %) zurückzuführen.

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im April 2025 gegenüber März 2025 um 0,4 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland erhöhte sich um 1,1 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg der Auftragsbestand um 1,3 %. Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern sank der Auftragsbestand um 0,7 % und im Bereich der Konsumgüter ebenfalls um 0,7 %.

Reichweite des Auftragsbestands konstant bei 7,8 Monaten

Im April 2025 blieb die Reichweite des Auftragsbestands im Vergleich zum Vormonat März 2025 unverändert bei 7,8 Monaten. Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg die Reichweite auf 10,7 Monate (März 2025: 10,6 Monate). Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb die Reichweite unverändert bei 4,3 Monaten und bei den Herstellern von Konsumgütern unverändert bei 3,6 Monaten.

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Erzeugerpreise Mai 2025: -1,2 % gegenüber Mai 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Mai 2025 um 1,2 % niedriger als im Mai 2024. Im April 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,9 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im Mai 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.06.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Mai 2025
-1,2 % zum Vorjahresmonat
-0,2 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Mai 2025 um 1,2 % niedriger als im Mai 2024. Im April 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,9 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im Mai 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,2 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren im Mai 2025 die niedrigeren Energiepreise. Ebenfalls günstiger als vor einem Jahr waren Vorleistungsgüter. Verbrauchs- und Gebrauchsgüter sowie Investitionsgüter waren dagegen teurer als im Vorjahresmonat. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im Mai 2025 um 1,3 %, gegenüber April 2025 blieben sie unverändert.

Rückgang der Energiepreise gegenüber Vorjahresmonat und Vormonat

Energie war im Mai 2025 um 6,7 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber April 2025 fielen die Energiepreise um 0,9 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei elektrischem Strom. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Strompreise gegenüber Mai 2024 um 8,1 % (+0,2 % gegenüber April 2025).

Erdgas in der Verteilung kostete 7,1 % weniger als im Mai 2024 (-1,6 % gegenüber April 2025), Fernwärme kostete 0,5 % weniger als im Vorjahresmonat (-0,1 % gegenüber April 2025).

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber Mai 2024 um 9,6 % (-2,0 % gegenüber April 2025). Leichtes Heizöl kostete 10,2 % weniger als ein Jahr zuvor (-0,9 % gegenüber April 2025) und die Preise für Kraftstoffe waren 6,5 % günstiger (-0,9 % gegenüber April 2025).

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Mai 2025 um 1,9 % höher als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber April 2025). Maschinen kosteten 1,9 % mehr als im Mai 2024 (+0,2 % gegenüber April 2025). Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,3 % gegenüber Mai 2024 (unverändert gegenüber April 2025).

Verbrauchsgüter waren im Mai 2025 um 3,6 % teurer als im Mai 2024 (+0,5 % gegenüber April 2025). Nahrungsmittel kosteten 4,2 % mehr als im Mai 2024 (+0,6 % gegenüber April 2025). Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat war Kaffee mit +41,2 % (-0,3 % gegenüber April 2025). Ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat waren Rindfleisch mit +35,7 % (+3,6 % gegenüber April 2025), Butter mit +21,6 % (-1,4 % gegenüber April 2025) und pflanzliche Öle mit +10,3 % (-1,6 % gegenüber April 2025). Billiger als im Vorjahresmonat waren im Mai 2025 dagegen insbesondere Zucker mit -39,9 % (-3,0 % gegenüber April 2025) und Schweinefleisch mit -4,5 % (+3,0 % gegenüber April 2025).

Gebrauchsgüter waren im Mai 2025 um 1,6 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,2 % gegenüber April 2025).

Leichter Preisrückgang bei Vorleistungsgütern gegenüber Mai 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Mai 2025 um 0,2 % niedriger als im Vorjahresmonat und 0,2 % niedriger als im Vormonat.

Getreidemehl kostete 3,5 % weniger als im Mai 2024 (unverändert gegenüber April 2025). Chemische Grundstoffe waren 2,4 % günstiger als im Vorjahresmonat (-1,1 % gegenüber April 2025).

Die Preise für Metalle sanken gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,3% (-0,3 % gegenüber April 2025). Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen waren 5,2 % billiger als im Mai 2024 (-0,8 % gegenüber April 2025). Kupfer und Halbzeug daraus kosteten 5,7 % weniger als im Mai 2024 (+0,8 % gegenüber April 2025). Die Preise für Betonstahl lagen dagegen im Vorjahresvergleich 1,7 % höher (-0,3 % gegenüber April 2025).

Glas und Glaswaren waren 0,9 % günstiger als im Vorjahresmonat (+0,8 % gegenüber April 2025), Hohlglas war 6,1 % billiger als im Mai 2024 (unverändert gegenüber April 2025).

Preissteigerungen gegenüber Mai 2024 gab es unter anderem bei Papier, Pappe und Waren daraus mit +3,2 % (+0,4 % gegenüber April 2025). Futtermittel für Nutztiere waren 0,8 % teurer als ein Jahr zuvor (-1,0 % gegenüber April 2025).

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 5,0 % mehr als im Mai 2024 (+0,4 % gegenüber April 2025). Nadelschnittholz war 13,0 % teurer als im Mai 2024 (+1,4 % gegenüber April 2025). Dagegen war Laubschnittholz 2,4 % günstiger als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber April 2025).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Beirat der WPK – Bericht über die Sitzung am 13.06.2025

Der Beirat der WPK kam am 13. Juni 2025 zu seiner ersten Sitzung im Jahr 2025 zusammen. Die nächste Sitzung des Beirates findet am 28. November 2025 statt.

WPK, Mitteilung vom 19.06.2025

Der Beirat der WPK kam am 13. Juni 2025 zu seiner ersten Sitzung im Jahr 2025 zusammen. An der Sitzung nahm erstmals WP/StB Frank Oliver Gerlach teil, der für den ausgeschiedenen WP/StB/RA Holger Friebel in den Beirat nachrückte. (…)

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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