Sturz von der Klinik-Toilette kann unfallversichert sein

In einem Krankenhaus kann eine Patientin beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein. Dies entschied das BSG (Az. B 2 U 6/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 17.06.2025 zur Entscheidung B 2 U 6/23 R vom 17.06.2025

In einem Krankenhaus kann eine Patientin beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 6/23 R).

Die Klägerin wurde in der Schlaganfallstation (Stroke Unit) eines Krankenhauses wegen einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und Halbseitenlähmung auf Kosten einer Krankenkasse stationär behandelt. Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ aber den Raum, als die Klägerin auf der Toilette saß. Während des Badezimmeraufenthalts stürzte sie und verletzte sich am rechten Arm.

Das Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls blieb bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zwar ist ein Toilettengang grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen. Unfallversicherungsschutz kann aber bestehen, wenn die Verletzung infolge einer krankenhaustypischen Gefahr oder unzureichender Sicherungsmaßnahmen eingetreten ist. Hierzu wird die Vorinstanz noch die nötigen Feststellungen zu treffen haben.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (i. d. F. des Gesetzes vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3299 m. W. v. 01.01.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2012, BGBl. I S. 579)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. …

15. Personen, die
a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. …

§ 8 Arbeitsunfall (i. d. F. des Gesetzes vom 07.08.1996, BGBl. I S. 1254 m. W. v. 01.01.1997)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) …

Quelle: Bundessozialgericht

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Neue Taxonomien für die E-Bilanz: BMF berücksichtigt DStV Anregungen

Die oberste deutsche Finanzbehörde veröffentlichte kürzlich das aktualisierte Datenschema für die E-Bilanz. Dabei berücksichtigt sie auch die vom DStV geforderten Klarstellungen hinsichtlich der Übermittlung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden. Auch billigt sie eine Härtefallregelung zu, die der DStV begrüßt.

DStV, Mitteilung vom 17.06.2025

Die oberste deutsche Finanzbehörde veröffentlichte kürzlich das aktualisierte Datenschema für die E-Bilanz. Dabei berücksichtigt sie auch die vom DStV geforderten Klarstellungen hinsichtlich der Übermittlung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden. Auch billigt sie eine Härtefallregelung zu, die der DStV begrüßt.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erweiterte der Gesetzgeber den Umfang des an die Finanzbehörden zu übermittelnden Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisierte die Regelung bereits im Entwurf. Unmittelbar nach dem sie beschlossen wurde, wandte er sich mit notwendigen Klarstellungen an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Das BMF sagte daraufhin Nachbesserungen im Rahmen der neu zu veröffentlichenden Taxonomien zu (vgl. DStV-Info vom 13.01.2025 und vom 04.02.2025).

Neue Taxonomien ab 2026

Mit Schreiben vom 06.06.2025 veröffentlichte das BMF die angekündigten neuen Taxonomien. Die Version 6.9 ist grundsätzlich für E-Bilanzen der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Das BMF weist darauf hin, dass die Übertragung von Testfällen nach den neuen Taxonomien voraussichtlich ab November 2025 zur Verfügung steht. Echtfälle können voraussichtlich ab Mai 2026 übermittelt werden.

DStV-Erfolg: Klarstellung der Anforderungen an Kontennachweise ab 2025

Im Gegensatz zu den neuen Taxonomien gilt die verpflichtende Übermittlung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. In seinem BMF-Schreiben zu den neuen Taxonomien stellt das Ministerium nun klar, dass ein Kontennachweis den Namen der Position, die Kontonummer und -beschreibung sowie den Kontosaldo umfassen muss. Damit setzt es die Forderungen des DStV um.

Besonders positiv ist hervorzuheben, dass eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher (z. B. Personenkonten) nicht zu erfolgen hat. Ebenso stellt das BMF klar, dass keine Einzelbuchungen und Buchungsjournale des Jahres zu übermitteln sind. Auch hierfür hatte sich der DStV ausdrücklich eingesetzt.

BMF schafft Härtefallregelung

Das Schreiben enthält zusätzlich eine Härtefallregelung. Übermitteln Steuerpflichtige E-Bilanzen mit der Taxonomie 6.9 ohne Kontennachweise nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz, so wird dies durch die Finanzverwaltung nicht beanstandet. Die Kontennachweise sind dann jedoch auf anderem Wege beim Finanzamt einzureichen. Zusätzlich sind in der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ die Gründe offen zu legen, warum die Übermittlung nicht mittels Datensatz erfolgte. Das BMF federt damit den Aufwand umfangreicher Softwareanpassungen und Verfahrensumstellungen in der Praxis ab. Der DStV unterstützt die Härtefallregelung ausdrücklich.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Online-Banking auf neuem Höchststand – Bankfilialen unter Druck

Kontoauszüge per Mail statt aus dem Automaten, Video-Beratung statt Bürotermin, Smartphone-App statt Filiale – die eigenen Finanzen lassen sich digital und mobil regeln, und immer mehr Menschen machen von den neuen Möglichkeiten Gebrauch: 86 Prozent der Deutschen nutzen Online-Banking – lt. Bitkom ein neuer Höchststand.

Bitkom, Pressemitteilung vom 17.06.2025

  • Großes Filialnetz ist nur noch jeder und jedem Zweiten wichtig
  • 30 Prozent trauen KI bessere Empfehlungen zu Finanzprodukten zu
  • Zinsen und Benutzerfreundlichkeit treiben Beliebtheit von Online-Brokern

Kontoauszüge per Mail statt aus dem Automaten, Video-Beratung statt Bürotermin, Smartphone-App statt Filiale – die eigenen Finanzen lassen sich digital und mobil regeln, und immer mehr Menschen machen von den neuen Möglichkeiten Gebrauch: 86 Prozent der Deutschen nutzen Online-Banking – ein neuer Höchststand. Das liegt vor allem daran, dass auch immer mehr Seniorinnen und Senioren ihre Bankgeschäfte online erledigen. So verwenden in der Altersgruppe zwischen 65 und 74 Jahren inzwischen 83 Prozent Online-Banking. Vor einem Jahr lag der Anteil noch bei 77 Prozent, 2023 erst bei 61 Prozent. Und auch in der Altersgruppe ab 75 Jahren liegt die Nutzung mit 43 Prozent inzwischen deutlich über den Vorjahren (2024: 26 Prozent; 2023: 22 Prozent). Das sind Ergebnisse einer Befragung von 1.003 Personen ab 16 Jahren in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Und diese Entwicklung dürfte sich fortsetzen: Ein Viertel (24 Prozent) der Über-65-Jährigen, die bisher kein Online-Banking nutzen, will in den kommenden 12 Monaten ins Online-Banking einsteigen, weitere 9 Prozent können es sich grundsätzlich vorstellen. „Online-Banking ist kaum noch eine Altersfrage. Der digitale Zugang zum Konto ist für die meisten selbstverständlicher als der Weg zur Filiale“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. In den jüngeren Altersgruppen zwischen 16 und 29 sowie 30 und 49 Jahren nutzen aktuell mit jeweils 95 Prozent fast alle Online-Banking. Bei den 50- bis 64-Jährigen sind es 92 Prozent.

Auch der Trend, ganz auf Filialbesuche zu verzichten und nur das Online-Angebot zu nutzen, setzt sich fort. Unter den Online-Banking-Nutzerinnen und -Nutzern besuchen 44 Prozent keine Filiale mehr (2024: 42 Prozent). 41 Prozent gehen zumindest ab und zu auch in eine Filiale vor Ort (2024: 40 Prozent). Nur noch 14 Prozent nutzen überwiegend die Filiale und erledigen ihre Bankgeschäfte lediglich hin und wieder online (2024: 16 Prozent).

Geht es nach den Kundinnen und Kunden, sollten ihre Banken bei den digitalen Services nachbessern: Im Durchschnitt erhalten die Banken für ihr Digitalangebot nur die Note „befriedigend“ (3,1). Damit hat sich die Zufriedenheit gegenüber den Vorjahren (2024: 2,9; 2023: 3,1) nicht verbessert. „Kundinnen und Kunden wünschen sich für ihre Finanzen gut gemachte digitale Services. Die Banken werden zwar immer besser, haben aber Mühe, mit den steigenden Erwartungen ihrer Kundinnen und Kunden Schritt zu halten“, kommentiert Rohleder.

Besonders Jüngeren sind Digitalangebote einer Bank wichtiger als Beratung und Filialen

Schon heute spielen bei der Entscheidung für eine Bank die digitalen Angebote eine größere Rolle als etwa das Filialnetz oder die persönliche Beratung. So ist 78 Prozent der Deutschen eine benutzerfreundliche Banking-App bei der Auswahl ihrer Bank wichtig. Bei den 16- bis 29-Jährigen sind es sogar 85 Prozent, aber auch in der Altersgruppe ab 65 Jahren ist die App für eine deutliche Mehrheit von 63 Prozent relevant. Insgesamt 73 Prozent achten auf eine breite Angebotspalette beim Online-Banking und 62 Prozent darauf, Mobile-Payment-Anwendungen nutzen zu können.

Viele schnell erreichbare Filialen sind hingegen nur der Hälfte (50 Prozent) wichtig. Hier gibt es besonders große Altersunterschiede: Unter den 16- bis 29-Jährigen ist nur noch 37 Prozent das Filialnetz wichtig, in der Gruppe ab 65 Prozent hingegen noch 71 Prozent. Rohleder: „Die Zukunft des Bankings ist digital. Aber die Bankfiliale ist damit nicht Geschichte, sie verändert vielmehr ihre Rolle. Die Bankfiliale wird zum Beratungsort, während der Alltag digital stattfindet.“

Darüber hinaus stehen bei der Auswahl der Bank aber weiterhin ganz klassische Kriterien an erster Stelle, und das weitgehend unabhängig vom Alter: So sind für 96 Prozent aller Befragten die Höhe der Bankgebühren wichtig, für 95 Prozent die Höhe der Einlagensicherung. Auch die Verfügbarkeit von Bargeld spielt weiterhin eine Rolle: 87 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher wollen viele, kostenlos nutzbare Geldautomaten, 85 Prozent wollen einen gebührenfreien Zugang zu Bargeld im Ausland.

Insgesamt würde der Hälfte der Deutschen (50 Prozent) nach eigenen Angaben ohne Bankfilialen nichts fehlen. Unter den 16- bis 29-Jährigen sind es sogar 60 Prozent. Entsprechend groß ist auch die Bereitschaft, zu einer reinen Online-Bank zu wechseln: Während sich insgesamt 56 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher vorstellen können, mit ihrem hauptsächlich genutzten Konto zu einer reinen Online-Bank zu wechseln, sind es in der Gruppe der 16- bis 29-Jährigen sogar 68 Prozent. 56 Prozent der Jüngeren können sich vorstellen, ein Girokonto bei einem Digitalunternehmen, wie Apple, Google oder Amazon, zu eröffnen. Im Durchschnitt aller Altersgruppen sind es 44 Prozent. Bei einem Tech-Startup würden 47 Prozent der Jüngeren ein Girokonto eröffnen, unter allen Befragten 38 Prozent.

Offenheit für den KI-Einsatz in der Finanzwelt wächst

Weniger Filialen, mehr Algorithmen – Künstliche Intelligenz hält Einzug in die Finanzwelt. Das Vertrauen in KI hat auch im Finanzbereich zuletzt deutlich zugenommen: Inzwischen würde mehr als ein Viertel (28 Prozent) der Deutschen eine KI nutzen, die ihnen die Finanzplanung abnimmt und zum Beispiel sagt, was man sich noch leisten kann oder wo man sparen muss. 2024 waren es erst 20 Prozent. 30 Prozent meinen sogar, dass eine KI passendere Empfehlungen zu Finanzprodukten geben kann als ein Mensch (2024: 26 Prozent). Rohleder: „Auch wenn eine Mehrheit noch skeptisch ist, zeigt sich das steigende Interesse der Deutschen an KI-Anwendungen auch in Sachen Finanzen. Für Banken und Finanzdienstleister bietet die Technologie nicht nur im Hinblick auf interne Prozesse, sondern auch für den Privatkundenbereich enorme Potenziale, zum Beispiel für eine hochgradig individualisierte Finanzplanung.“

Per Klick investieren: Zinsen und einfache Bedienung machen Online-Broker attraktiv

Nicht nur Überweisungen oder Kontostand-Abfragen, auch die Geldanlage findet heute online statt. Neben klassischen Bankgeschäften nutzen 39 Prozent der Deutschen ihr Online-Banking für Investitionen, etwa in ETFs oder Aktien. Gleichzeitig werden Online-Broker immer beliebter: Auf sie setzen inzwischen 12 Prozent bei der Online-Geldanlage, vor einem Jahr waren es 8 Prozent. Unter den 16- bis 29-Jährigen nutzen 15 Prozent Online-Broker, unter den 30- bis 49-Jährigen sogar rund jede und jeder Fünfte (21 Prozent). Dabei überzeugen vor allem Zinsen und eine hohe Benutzerfreundlichkeit: Insgesamt 67 Prozent nutzen nach eigenen Angaben Online-Broker aufgrund Zinsen auf nicht-investiertes Guthaben erhalten (2024: 55 Prozent), 63 Prozent schätzen die hohe Benutzerfreundlichkeit (2024: 50 Prozent).

Wer Online-Broker nutzt, folgt dabei oft Empfehlungen aus dem Bekanntenkreis – das gilt für 57 Prozent. 55 Prozent überzeugt die breite Palette an Anlageprodukten, jeweils 52 Prozent nutzen Online-Broker wegen niedriger Gebühren und verfügbarer Echtzeit-Marktdaten. Die Flexibilität, jederzeit und überall investieren zu können, nennen 43 Prozent als Grund, 39 Prozent die höhere Sicherheit und 25 Prozent innovative Anlageprodukte. Rohleder: „Online-Broker erfüllen den Kundenwunsch nach einfachen, digitalen Lösungen und punkten zusätzlich mit attraktiven Angeboten wie zusätzlichen Zinsen. Die neuen Player setzen das klassische Bankwesen zunehmend unter Druck.“

Online-Geldanlage steigert Interesse und senkt Hürden

Viele Menschen finden überhaupt erst durch Apps und andere digitale Möglichkeiten einen Zugang zu Finanzinvestitionen. Ein Drittel (33 Prozent) derjenigen, die online Geld über ihre Bank oder einen Broker investieren, gibt an, ohne diese Online-Angebote keine Investitionen tätigen zu würden. Rund die Hälfte (49 Prozent) hat sich durch einschlägige Online-Angebote allgemein mehr mit dem Thema Finanzen beschäftigt. 46 Prozent sind der Meinung, dass es solche Online-Angebote allen erlauben, mehr aus ihrem Geld zu machen. Und 63 Prozent halten Online-Geldanlageangebote für eine gute Alternative zur klassischen Altersvorsorge.

Und während klassische Bankgeschäfte allgemein als eher trocken gelten, haben Online-Investments offenkundig Unterhaltungswert. Eine deutliche Mehrheit von 59 Prozent empfindet nach eigenen Angaben Spaß dabei, online zu investieren. Zugleich räumen 49 Prozent ein, dass sie durch Online-Investments höhere Risiken eingehen. Rohleder: „Digitale Geldanlagen senken die Hürden für den Einstieg in Finanzthemen und fördern das Interesse – gerade bei jungen Menschen. Das darf aber nicht dazu führen, dass sich gerade risikofreudige junge Menschen mit ein paar spontanen Klicks finanziell ruinieren. Umso wichtiger ist es, Finanzwissen beispielsweise im Schulunterricht zu vermitteln.“

Quelle: Bitkom

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Jahresbericht 2024 – Kommission für Qualitätskontrolle bereit für CSRD-Umsetzung

Ende 2024 waren 2.623 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt (2023: 2.730). In diesen Praxen waren am Jahresende nach 62 % im Vorjahr nunmehr rund 61 % aller WP/vBP tätig. Damit sind lt. WPK 67 % der Wirtschaftsprüfer und 13 % der vereidigten Buchprüfer weiterhin befugt, gesetzliche Abschussprüfungen durchzuführen.

WPK, Mitteilung vom 17.06.2025

Ende 2024 waren 2.623 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt (2023: 2.730). In diesen Praxen waren am Jahresende nach 62 % im Vorjahr nunmehr rund 61 % aller WP/vBP tätig. Damit sind 67 % der Wirtschaftsprüfer und 13 % der vereidigten Buchprüfer weiterhin befugt, gesetzliche Abschussprüfungen durchzuführen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle wertete 462 Qualitätskontrollberichte (2023: 445) aus. Lediglich nach 32 Qualitätskontrollen (7 %, Vorjahr: 7 %) waren Maßnahmen erforderlich. Diese betrafen 28 Praxen, bei denen die festgestellten Mängel von den Praxen nicht schon in oder nach der Qualitätskontrolle beseitigt wurden, sodass Auflagen und/oder Sonderprüfungen sowie in einem Fall die Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer erforderlich wurden. Drei weitere Fälle machten die Anordnung einer Sonderprüfung ausschließlich zur Beurteilung der Stabilität des Qualitätssicherungssystems über mehrere Jahre erforderlich. In einem Fall wurde die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen, da eine Sonderprüfung trotz mehrfacher Festsetzung von Zwangsgeldern nicht durchgeführt wurde. Der Schwerpunkt der festgestellten Mängel lag unverändert wie schon in den Vorjahren im Bereich der Auftragsabwicklung (beispielsweise Prüfungsplanung einschließlich IKS- und IT-Prüfung).

Die WPK hat im Jahr 2024 insgesamt sieben Fortbildungs- und drei Ausbildungsveranstaltungen für Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) durchgeführt. Insgesamt haben 170 Berufsangehörige (PfQK und Nicht-PfQK) an den Veranstaltungen teilgenommen.

Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle haben an zehn Qualitätskontrollen teilgenommen, von denen eine bereits 2023 begonnen hatte. Bei sieben PfQK wurden von der Kommission für Qualitätskontrolle Untersuchungen von durchgeführten Qualitätskontrollen vorgenommen.

Daneben war die Tätigkeit der Kommission für Qualitätskontrolle geprägt von der Vorbereitung auf das für Ende 2024 angekündigte Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes. Unmittelbar im Anschluss an den Beschluss des Bundeskabinetts am 24. Juli 2024 hatte die Kommission für Qualitätskontrolle mit den entsprechenden Vorbereitungen insbesondere im Hinblick auf die Registrierung von Prüfern für Nachhaltigkeitsberichte und das Prüfervorschlagsverfahren begonnen und konnte diese bis Ende 2024 abschließen. Zu einer Umsetzung des Gesetzentwurfs ist es im Jahr 2024 nicht mehr gekommen. Die Kommission für Qualitätskontrolle wird die Entwicklungen und die Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich weiter beobachten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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DStV zum Koalitionsvertrag: Reform des Statusfeststellungsverfahrens

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Dt. Rentenversicherung soll Klarheit schaffen, ob im Einzelfall ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag die Reform des Verfahrens auf die Fahne geschrieben. Selbstständige und ihre Auftraggeber sollen Rechtssicherheit erhalten. Der DStV macht konkrete Umsetzungsvorschläge.

DStV, Mitteilung vom 17.06.2025

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Dt. Rentenversicherung soll Klarheit schaffen, ob im Einzelfall ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag die Reform des Verfahrens auf die Fahne geschrieben. Selbstständige und ihre Auftraggeber sollen Rechtssicherheit erhalten. Der DStV macht konkrete Umsetzungsvorschläge.

Gesetzliche Klarstellung zu Befugnissen rasch geboten

Aus Sicht des Berufsstands ist eine Reform Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV dringend erforderlich. Dazu gehört zwingend eine gesetzliche Klarstellung zu den Befugnissen der Steuerberater. DStV-Präsident StB Torsten Lüth kritisiert: „Die derzeitige rechtliche Situation ist unbefriedigend und mit Blick auf die tatsächliche Arbeit in den Steuerkanzleien in keiner Weise praxisgerecht. Viele Mandanten erwarten heute von ihrem Steuerberater auch die Beantwortung von Fragen aus dem Beitragsrecht der Sozialversicherung. Dazu gehört auch die Klärung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Scheinselbstständigkeit sowie daraus folgend die Antragstellung und Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens.“ Dies gelte umso mehr, da Steuerberater etwa im Bereich der Lohnbuchhaltung ohnehin bereits eine Vielzahl von Aufgaben mit Bezügen zum Sozialversicherungsrecht wahrnehmen, so Lüth weiter.

Die Liste der Aufgaben ist lang und fordernd

Zu den beschriebenen Tätigkeiten zählt etwa die Vertretung gegenüber den Krankenkassen und der Minijob-Zentrale als Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Neben der Beitragsberechnung übernehmen Steuerberater auch das gesamte Meldewesen zur Sozialversicherung wie An- und Abmeldungen, Sofortmeldungen, Meldungen zum Kurzarbeitergeld, aber auch Fragen des Mutterschutzes und der Berufsgenossenschaften. Außerdem gehört zu ihren Aufgaben neben der Erstellung der Abrechnungen auch die kontinuierliche Betreuung der hinterlegten Personalstammdaten und der Jahreslohnkonten sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Meldeerfordernisse gegenüber Krankenkassen (Beitragsnachweise) und Finanzämtern (Lohnsteueranmeldungen).

Der Umfang der Aufgabenerledigung durch Steuerberater in diesem Bereich ist in ihrer Gesamtheit nicht zu unterschätzen. Allein die Zahl von mehr als 14 Mio. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die monatlich allein über das berufsständische Rechenzentrum der DATEV eG durch Steuerberater erstellt werden, macht deutlich, dass heute ein erheblicher Anteil der Lohnbuchhaltung für die insgesamt rund 30 Mio. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland durch die Berufsangehörigen abgewickelt wird.

Das fordert unser Verband

Der DStV wird sich für gesetzliche Anpassungen im Bereich des Statusfeststellungsverfahrens stark machen. Wir wollen einen praxisgerechten Beitrag leisten, die im Koalitionsvertrag zu Recht geforderte Rechtssicherheit für Selbstständige und ihre Auftraggeber zu erreichen. Die gesetzliche Klarstellung der Befugnisse der Steuerberater ist dafür ein wichtiger Baustein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Leicht unter EU-Schnitt: 40,2 Wochenstunden haben in Vollzeit Erwerbstätige hierzulande 2024 gearbeitet

Vollzeitbeschäftigte in Deutschland leisten durchschnittlich etwas weniger Arbeitsstunden pro Woche als im EU-Durchschnitt. 15- bis 64-jährige Erwerbstätige in Vollzeit haben im Jahr 2024 im Schnitt 40,2 Wochenstunden gearbeitet. Sie lagen damit geringfügig unter dem EU-Durchschnitt von 40,3 Wochenstunden, wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.06.2025

  • Im EU-Durchschnitt arbeiten 15- bis 64-jährige Vollzeitbeschäftigte 40,3 Stunden pro Woche
  • Teilzeitquote in Deutschland deutlich höher als in den meisten EU-Staaten
  • Erwerbstätigenquote in Deutschland überdurchschnittlich hoch, vor allem bei Frauen

Vollzeitbeschäftigte in Deutschland leisten durchschnittlich etwas weniger Arbeitsstunden pro Woche als im EU-Durchschnitt. 15- bis 64-jährige Erwerbstätige in Vollzeit haben im Jahr 2024 im Schnitt 40,2 Wochenstunden gearbeitet. Sie lagen damit geringfügig unter dem EU-Durchschnitt von 40,3 Wochenstunden, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Daten der europäischen Statistikbehörde Eurostat mitteilt. In den letzten zehn Jahren ist die Arbeitszeit in Deutschland und EU-weit leicht zurückgegangen: 2014 hatte sie hierzulande noch bei 41,5 Wochenstunden gelegen, EU-weit waren es 41,3 Wochenstunden.

Dagegen hat die geleistete Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten zugenommen: Diese arbeiteten im Jahr 2024 hierzulande durchschnittlich 21,8 Wochenstunden und damit mehr als 2014 mit 19,3 Stunden. EU-weit gab es im selben Zeitraum einen Anstieg von 20,6 auf 22,0 Wochenstunden.

Wegen dieser gegenläufigen Entwicklung hat sich die von allen Erwerbstätigen im Schnitt geleistete Wochenarbeitszeit im selben Zeitraum weniger verändert als die der in Vollzeit Erwerbstätigen: Sie ging hierzulande von 35,6 Stunden im Jahr 2014 auf 34,8 Stunden im Jahr 2024 zurück. Dieser Wert lag unter dem EU-Durchschnitt von 37,1 Wochenstunden (2014: 37,4 Stunden). Dies ist vor allem auf die hohe Teilzeitquote in Deutschland zurückzuführen.

Teilzeitquote in Deutschland mit 29 % eine der höchsten in der EU

Im Jahr 2024 arbeiteten in Deutschland nach Daten der Europäischen Arbeitskräfteerhebung 29 % der Erwerbstätigen zwischen 15 und 64 Jahren in Teilzeit. Höher war die Teilzeitquote lediglich in den Niederlanden (43 %) und in Österreich (31 %). EU-weit arbeiteten 18 % der Erwerbstätigen in Teilzeit. Frauen waren dabei hierzulande mehr als viermal so häufig in Teilzeit tätig wie Männer: Während 48 % der Frauen Teilzeit arbeiteten, traf dies nur auf 12 % der Männer zu. Auf EU-Ebene fallen die Geschlechterunterschiede bei insgesamt deutlich niedrigeren Quoten geringer aus; Frauen arbeiteten gut dreimal so häufig in Teilzeit wie Männer: EU-weit waren 28 % der Frauen in Teilzeit tätig und 8 % der Männer.

Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten ist EU-weit in den letzten Jahren leicht zurückgegangen (2014: 19 %), was auf einem Rückgang der Teilzeitquote bei den Frauen beruht. In Deutschland ist der Anteil der Teilzeit Arbeitenden hingegen gestiegen, und zwar geschlechterübergreifend: 2014 waren 27 % der Beschäftigten hierzulande in Teilzeit tätig, 9 % der Männer und 46 % der Frauen.

Erwerbstätigenquote mit 77 % deutlich höher als in der EU

Eine Teilzeittätigkeit kann als Möglichkeit wahrgenommen werden, Beruf und Familie zu vereinbaren. In Deutschland geht die im EU-Vergleich höhere Teilzeitbeschäftigung mit einer höheren Erwerbstätigkeit, vor allem von Frauen, einher. 77 % der 15- bis 64-jährigen Bevölkerung waren hierzulande im Jahr 2024 erwerbstätig – ein Rekordwert, der deutlich über der EU-Erwerbstätigenquote von 71 % lag. Noch deutlicher war der Unterschied bei der Erwerbstätigkeit von Frauen: Die Quote betrug hierzulande 74 % und war damit 8 Prozentpunkte höher als im EU-Durchschnitt mit 66 %.

Gegenüber 2014 nahm die Erwerbstätigkeit hierzulande zu – damals waren noch knapp drei Viertel (74 %) erwerbstätig. Der Anstieg fiel in diesem Zeitraum bei Frauen (von 70 % auf 74 %) etwas deutlicher aus als bei Männern (von 78 % auf 81 %). EU-weit stieg die Erwerbstätigkeit im selben Zeitraum noch deutlicher an: von 64 % auf 71 %. Bei Männern nahm sie von 69 % auf 75 % zu, bei Frauen von 59 % auf 66 %. (…)

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Werbung mit Umweltaussagen: BRAK übt scharfe Kritik an geplanter Richtlinien-Umsetzung

Werbung mit Umweltaussagen soll durch die Empowering Consumers-Richtlinie stärker reglementiert werden. Die Richtlinie ist bis zum Frühjahr 2026 in deutsches Recht umzusetzen. Den dazu vorgelegten Diskussionsentwurf hält die BRAK für nicht durchdacht, weil er die Auswirkungen auf das Markenrecht übersieht.

BRAK, Mitteilung vom 13.06.2025

Werbung mit Umweltaussagen soll durch die Empowering Consumers-Richtlinie stärker reglementiert werden. Die Richtlinie ist bis zum Frühjahr 2026 in deutsches Recht umzusetzen. Den dazu vorgelegten Diskussionsentwurf hält die BRAK für nicht durchdacht, weil er die Auswirkungen auf das Markenrecht übersieht.

Die Empowering Consumers-Richtlinie (RL (EU) 2024/825 – EmpCo-RL) soll Verbraucher in Bezug auf Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben zu Produkten stärken und irreführende Werbeaussagen unterbinden. Dazu werden u. a. Produktkennzeichnungen wie „umweltfreundlich“, „natürlich“ oder „klimaneutral“ ohne Nachweis verboten. Zudem werden bestimmte allgemeine Umweltaussagen auf einer „schwarzen Liste“ per se verboten. Künftig ist zudem nicht nur sog. Greenwashing, sondern auch Social Washing von Produkten, also Angaben z. B. zu Arbeitsbedingungen, Menschenrechten oder sozialem Engagement) unzulässig. Dazu wird u. a. die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG – UGP-RL) geändert. Die EmpCo-Richtlinie ist bis zum 27.03.2026 in nationales Recht umzusetzen, die neuen Regelungen müssen ab dem 27.09.2026 angewendet werden.

Die alte Bundesregierung hatte im Dezember 2024 einen Diskussionsentwurf veröffentlicht, der die Richtlinie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umsetzen soll. Aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode wurde der Entwurf jedoch nicht mehr weiter behandelt. Das Gesetz soll nunmehr in der 21. Legislaturperiode verabschiedet werden.

Der Diskussionsentwurf dient der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie sowie weiterer Vorgaben aus der Verbraucherrechte-Richtlinie und der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Inhaltlich setzt der Diskussionsentwurf die EmpCo-Richtlinie nahezu wortidentisch um. Ergänzt werden u. a. einige Definitionen in § 2 UWG. Ferner wird die Generalklausel des § 5 I UWG zum Verbot irreführender Praktiken durch Anpassung der Regelungen in § 5 II und III, in § 5b Abs. IIIa UWG konkretisiert. Zudem werden im Anhang zu § 3 III UWG („schwarze Liste“) entsprechende Regelungen hinzugefügt.

Angesichts des geringen Umsetzungsspielraums äußert die BRAK sich in ihrer Stellungnahme nur knapp zu den vorgesehenen Änderungen im UWG. Hier kritisiert sie insbesondere die gewählte Regelungsstruktur, nach der die neu hinzugekommenen Definitionen nicht in die bisherigen eingegliedert, sondern in einem gesonderten Absatz hintenangestellt werden.

Übersehen wird im Diskussionsentwurf aus Sicht der BRAK, dass insbesondere die vorgesehenen neuen Regelungen zu Nachhaltigkeitssiegeln und Zertifizierungssystemen ganz erhebliche Auswirkungen auf markenrechtliche Fragen haben. Dies kam allerdings in der bisherigen Diskussion, auch über die EmpCo-Richtlinie, zu kurz; markenrechtliche Implikationen finden sich daher weder in den Erwägungsgründen noch in der Begründung des Richtlinienentwurfs. Die BRAK kritisiert insbesondere, dass Gewährleistungsmarken nicht berücksichtigt werden, obwohl die Umsetzung der Richtlinie gravierende Auswirkungen hierauf hat. Zudem weist die BRAK darauf hin, dass durch die Umsetzung viele eingetragene Nachhaltigkeitssiegel nicht mehr zulässig sein dürften, obwohl sie markenrechtlich erlaubt sind.

Problematisch ist aus Sicht der BRAK ferner, dass durch den Diskussionsentwurf organisatorische Hürden vor allem für kleinere und lokale Anbieter geschaffen werden. Zudem entstünden Rechtsunsicherheiten und Vollzugslücken, z. B. in Bezug auf den Nachweis der Anforderungen im Anmeldeverfahren. Insgesamt hält die BRAK die gesetzliche Verknüpfung von lauterkeits- und markenrechtlichen Anforderungen für nicht ausreichend durchdacht.

Schließlich weist die BRAK darauf hin, dass sich die aufgezeigten markenrechtlichen Auswirkungen noch verschärfen dürften, wenn die Green-Claims-Richtlinie, deren Entwurf sich derzeit im Trilogverfahren befindet, tatsächlich in der aktuell geplanten oder sehr ähnlicher Form in Kraft treten sollte.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 12/2025

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Neue EU-Strategie soll Gründungsdynamik stärken und Wachstum beschleunigen

Europas Start-ups sind die Zukunft. Sie treiben mit ihren Ideen ganze Branchen voran. Aber auf dem Weg von Gründung zu Wachstum stehen oft rechtliche und finanzielle Hürden. Mit einem neuen Maßnahmenpaket will die EU bessere Bedingungen schaffen, um gezielt Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Im Zentrum stehen lt. DIHK u. a. Bürokratieabbau und ein erleichterter Zugang zu Kapital.

DIHK, Mitteilung vom 16.06.2025

Von synthetischen Herzklappen, Flugtaxis, Softwarelösungen, krebsbekämpfenden mRNA-Impfstoffen bis hin zu Weltraumraketen: Die innovative Spannweite deutscher Start-ups ist enorm und erschließt im Eiltempo neue Markt- und Wachstumspotenziale. Um das Innovationspotenzial solcher Jungunternehmen im Binnenmarkt gezielt zu stärken, hat die EU-Kommission ein neues Maßnahmenpaket vorgestellt: die EU Start-up and Scale-up Strategy. Mit Bürokratieabbau, neuen Finanzierungsinstrumenten und Talentförderung will sie Innovatoren, Gründer und Investoren unterstützen. Für die Betriebe eröffnen sich damit neue Chancen – aber auch neue Anforderungen, die es frühzeitig zu berücksichtigen gilt.

Neuer Rechtsrahmen für Unternehmen?

Im Zentrum der Strategie für die 27 EU-Mitgliedstaaten soll ein sogenanntes „28. Regime“ stehen: Ein neuer EU-weiter Rechtsrahmen für Unternehmen mit Bezug zu bestimmten Aspekten des Gesellschafts-, Insolvenz-, Arbeits- und des Steuerrechts. Noch ist allerdings unklar, wie sich dieser zu den bestehenden nationalen und europäischen Regelwerken verhalten soll. Mit den Regelungen eines 28. Regimes sollen Unternehmerinnen und Unternehmer dabei unterstützt werden, schneller und digital zu gründen. Entscheidend wird sein, dass die neuen Optionen allen Unternehmen offenstehen und für die Betriebe praktikabel gestaltet sind. Die Kommission will den Vorschlag für ein 28. Regime Anfang 2026 vorlegen.

Investitionen in neue Ideen stärken

Der privat verwaltete „Scale-up Europe“-Fonds soll künftig private Ko-Investitionen im Deep-Tech-Bereich – also zum Beispiel Künstliche Intelligenz, Robotik beziehungsweise Bio- oder Quantentechnologien – bündeln und Wachstumsfirmen mit Großfinanzierungsrunden unterstützen. Zudem will die EU-Kommission im Rahmen eines „Innovation Investment Pacts“ gemeinsam mit institutionellen Investoren, wie etwa Rentenversicherungen oder Investmentbanken, mehr Wagniskapital mobilisieren. Besonders für technologieorientierte Firmen relevant: Neue Bewertungssysteme sollen geistiges Eigentum als Sicherheit bei Finanzierungen anerkennen – ein möglicher Hebel für forschungsnahe Unternehmen, um leichter Zugang zu Wachstumskapital zu erhalten und innovationsorientierte Investitionen marktnäher abzusichern.

Reallabore & Vergaberechtsreform: Innovation schneller auf den Markt bringen

Im Rahmen eines „European Innovation Act“ sind europaweite „Regulatory Sandboxes“ vorgesehen. In diesen rechtlich abgesicherten Reallaboren können Unternehmen neue Geschäftsmodelle unter realen Bedingungen erproben, etwa in den Bereichen Gesundheit, Finanzen oder Umwelt. Darüber hinaus soll eine Reform des EU-Vergaberechts jungen Betrieben den Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen

erleichtern. Ergänzend fördert ein „European Corporate Network“ die Zusammenarbeit von Start-ups mit etablierten Firmen. Die „Lab-to-Unicorn-Initiative“ zielt darauf ab, den Wissenstransfer aus Hochschulen zu beschleunigen und die Vernetzung universitärer Innovationszentren zu verbessern.

Talente gewinnen, Zugriff auf Infrastruktur verbessern

Die EU-Kommission will zudem Start-ups dabei unterstützen, internationale Fachkräfte zu gewinnen – zum Beispiel durch vereinfachte Visa- und Blue-Card-Verfahren. Neben dieser „Blue Carpet Initiative“ sind außerdem steuerliche Anreize für Mitarbeiterbeteiligungen und neue Modelle für grenzüberschreitende Remote-Arbeit geplant. Der Zugang zu Technologieinfrastruktur soll über eine neue „Charter of Access“ verbessert werden: Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen könnten auf diese Weise europaweit einfacher auf Innovationsdienstleistungen und -infrastruktur zugreifen. Angepasste Leitlinien sollen zudem dabei helfen, staatliche Förderinstrumente besser auszuschöpfen.

Innovationskultur keimen lassen – Impulse für die gesamte Wirtschaft nutzen

Die EU Start-up and Scale-up Strategy ist ein wichtiges Signal für mehr Gründungs- und Innovationsdynamik im europäischen Binnenmarkt: Denn ein starkes und wachstumsorientiertes Start-up-Ökosystem stärkt auch den Wirtschaftsstandort Deutschland. Viele der vorgesehenen Maßnahmen versprechen spürbare Erleichterungen für junge Unternehmen – vorausgesetzt, sie werden praxistauglich ausgestaltet. Maßgeblich für deren Erfolg wird sein, dass die neuen Spielräume nicht nur einzelnen Unternehmen vorbehalten bleiben. Vielmehr gilt es, effektive Ansätze für alle Betriebe verfügbar zu machen. Nur so können die positiven Impulse in der Breite der Wirtschaft wirken und möglichst viele Unternehmen von innovationsfreundlichen Rahmenbedingungen profitieren.

Quelle: DIHK

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Berichtigung der Pressemitteilung Nr. 102/25: BGH entscheidet über Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten

In der Pressemitteilung Nr. 102/25 vom 03.06.2025 heißt es lt. BGH versehentlich, dass Verbraucher gem. Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen den jeweiligen „zum Monatsende erstellten“ Saldoabschluss vorbringen können. Das ist im Hinblick auf den Turnus der Erstellung der Saldoabschlüsse nicht richtig. Nach den Feststellungen des Kammergerichts werden die Saldoabschlüsse nicht monatlich, sondern quartalsweise erstellt.

BGH, Pressemitteilung vom 13.06.2025 zum Urteil XI ZR 45/24 vom 03.06.2025

In der Pressemitteilung Nr. 102/25 vom 3. Juni 2025 heißt es versehentlich, dass Verbraucher gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen den jeweiligen „zum Monatsende erstellten“ Saldoabschluss vorbringen können. Das ist im Hinblick auf den Turnus der Erstellung der Saldoabschlüsse nicht richtig. Nach den Feststellungen des Kammergerichts werden die Saldoabschlüsse nicht monatlich, sondern quartalsweise erstellt.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Einführung von elektronischen Beurkundungen: Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung

Das BMJV hat am 13.06.2025 den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ veröffentlicht. Damit sollen Beurkundungen künftig generell auch in elektronischer Form errichtet werden können, also bspw. mittels eines Unterschriftenpads.

BMJV, Pressemitteilung vom 13.06.2025

Beurkundungen sollen künftig generell auch in elektronischer Form errichtet werden können: also zum Beispiel mittels eines Unterschriftenpads. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Bislang ist das Beurkundungs­verfahren grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet.

Dr. Stefanie Hubig, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, erklärt dazu:

„Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir das Beurkundungsverfahren endlich auf die Höhe der Zeit bringen. Das ist ein weiterer wichtiger Baustein bei der Digitalisierung unserer Rechtsordnung. Es ist höchste Zeit, dass wir digitale Beurkundungsverfahren einführen. Schon heute werden Urkunden weitgehend elektronisch aufbewahrt. Doch die Niederschrift der Urkunde selbst erfolgt noch immer auf Papier. Das ist unnötig umständlich.“

Nach deutschem Recht ist für viele besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, zum Beispiel für den Grundstückskaufvertrag, für den Gesellschaftsvertrag bei Gründung einer GmbH oder für den Ehevertrag. Beurkundungen können insbesondere von Notarinnen und Notaren vorgenommen werden, aber auch von Nachlassgerichten. Bislang setzt eine Beurkundung im Regelfall eine Niederschrift auf Papier voraus. Dagegen erfolgt die Verwahrung von Urkunden bereits weitgehend elektronisch. Auch der Vollzug beurkundeter Geschäfte und Erklärungen läuft zunehmend elektronisch ab. Daher kommt es derzeit häufig zu einem doppelten Medientransfer: Die elektronisch verfasste Urkunde wird ausgedruckt und muss nach Unterzeichnung zum Zweck von Vollzug und Verwahrung eingescannt werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen solche Medienbrüche verhindert werden.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Notarielle Beurkundung von Willenserklärungen in elektronischer Form
    Beurkundungen sollen künftig auch in Präsenzverfahren elektronisch möglich sein. Vorgesehen ist, dass die Urkundsperson die Niederschrift dabei künftig unmittelbar als elektronisches Dokument aufnimmt. Die Beteiligten können die elektronische Niederschrift dann entweder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder sie unterschreiben auf einem elektronischen Hilfsmittel wie z. B. einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen. Abschließend wird die Urkundsperson ihre qualifizierte elektronische Signatur anbringen. Dadurch werden die Authentizität und Integrität der Urkunde geschützt.

    Für Notarinnen und Notare wird die Bundesnotarkammer ein Signatursystem für elektronische Präsenzbeurkundungen bereitstellen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die erforderliche Softwareausstattung den deutschen Notarinnen und Notaren flächendeckend und niedrigschwellig zeitnah zur Verfügung steht.

  • Beglaubigungen elektronischer Unterschriften
    Um elektronische Beglaubigungen zu vereinfachen, soll künftig die Beglaubigung von eigenhändigen elektronischen Unterschriften ermöglicht werden, die auf einem elektronischen Hilfsmittel wie z. B. einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen geleistet werden.
  • Vereinfachte Zugangsbewirkung von beurkundeten und beglaubigten Erklärungen
    Künftig soll der Zugang der öffentlich beglaubigten Abschrift einer notariell beurkundeten und öffentlich beglaubigten Erklärung ausreichen, damit die Erklärung wirksam wird. Mit Hilfe von elektronisch beglaubigten Abschriften kann der Zugang auch auf elektronischem Wege bewirkt werden. Dies ermöglicht etwa die elektronische Übermittlung von Erbausschlagungserklärungen an das Nachlassgericht.

Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 27. Juni 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht. Ein Gesetzentwurf mit ähnlicher Zielsetzung wurde bereits in der vergangenen Legislaturperiode veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte seinerzeit nicht abgeschlossen werden. Der jetzt veröffentlichte Gesetzentwurf ist punktuell modifiziert worden.

Der Gesetzentwurf ist hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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