Kopfschmerzen keine Folge von Corona-Impfung

Wenige Wochen nach einer Corona-Schutzimpfung traten bei einer jungen Frau aus dem Allgäu starke Kopfschmerzen auf. Dieser zeitliche Zusammenhang genügt jedoch nicht für die Annahme eines Impfschadens, wie das LSG Baden-Württemberg klargestellt hat (Az. L 6 VE 1042/24).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.06.2025 zum Urteil L 6 VE 1042/24 vom 05.06.2025

Wenige Wochen nach einer Corona-Schutzimpfung traten bei einer jungen Frau aus dem Allgäu starke Kopfschmerzen auf. Dieser zeitliche Zusammenhang genügt jedoch nicht für die Annahme eines Impfschadens, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg klargestellt hat.

Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Gesundheitsschaden erleidet, kann Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben. Die Frage, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, beschäftigt die Gerichte derzeit insbesondere im Zusammenhang mit Corona-Schutzimpfungen.

Der für Impfschadensfälle zuständige 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) hat am 5. Juni 2025 über den Fall einer 1990 geborenen Frau entschieden, die Entschädigungsleistungen wegen Kopfschmerzen geltend machte, die sie auf eine Corona-Schutzimpfung zurückführte. Die Klägerin, die bereits seit langem unter Migräne litt, erhielt am 12. Mai 2021 die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff. Nachdem sie bei ärztlichen Untersuchungen kurz nach der Impfung zunächst noch keine diesbezüglichen Beschwerden berichtete, gab sie bei einer stationären Behandlung Ende Juni 2021 dann an, seit etwa fünf Wochen unter Dauerkopfschmerzen zu leiden, die nur teilweise auf Schmerzmittel ansprächen und teilweise mit Übelkeit einhergingen.

Das Landesversorgungsamt hat die Gewährung von Entschädigungsleistungen jedoch abgelehnt, da es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem geltend gemachten Impfschaden verneinte.

Zu Recht, wie das LSG nun in zweiter Instanz entschieden hat, nachdem die Klägerin bereits in erster Instanz vor dem Sozialgericht Reutlingen erfolglos geblieben war. Denn zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfschädigung genüge zwar die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Für die Impfopferversorgung müsse aber – neben der Schutzimpfung und einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung als möglichem Impfschaden – auch eine über eine übliche Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung, also eine Impfkomplikation, nachgewiesen sein, wie der Senat klargestellt hat.

Übliche Impfreaktionen seien etwa eine für wenige Tage anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit der Injektionsstelle oder auch Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen sowie Übelkeit für ein bis drei Tage. Eine hierüber hinausgehende Impfkomplikation als Grundvoraussetzung für eine Entschädigung sei bei der Klägerin schon nicht nachgewiesen. Insbesondere habe sie bei gegenüber ihrem Hausarzt fünf Tage nach der Impfung und bei einer Vorstellung in einer HNO-Klinik Mitte Juni 2021 noch keine entsprechenden Kopfschmerzen berichtet. Auch nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand träten Kopfschmerzen nur im Rahmen einer harmlosen, reversiblen Allgemeinreaktion innerhalb von 12 bis 48 Stunden nach der Impfung auf, könnten in einem weitergehenden Zeitraum aber nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückgeführt werden. Auch wenn es der Feststellung von Alternativursachen nicht bedürfe, habe die behandelnde Psychiaterin der Klägerin überzeugend dargelegt, dass es sich bei der Zunahme der Problematik um die Nebenwirkung der Dauerbehandlung mit Methylphenidat handeln kann, welches die Klägerin seit zehn Jahren zur Behandlung von ADHS einnehme. Weiter wies das Landessozialgericht darauf hin, dass sich bei der Klägerin bereits aus einem Kopfschmerztagebuch aus dem Jahr 2014 eine Symptomatik ergebe, wie sie gegenwärtig beklagt werde.

Hinweise zur Rechtslage

Der dargestellten Entscheidung liegen neben dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) noch die am 31. Dezember 2023 außer Kraft getretene Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zugrunde. Seit dem 1. Januar 2024 gelten für die Impfschadensversorgung die Regelungen des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Soziale Entschädigung (SGB XIV), insbesondere der nachfolgend auszugsweise dargestellte § 24 SGB XIV.

§ 24 SGB XIV – Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Wer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes […]

1. die von einer zuständigen Landesbehörde nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, […]

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Handyaufnahmen genießen urheberrechtlichen Schutz

Smartphoneaufnahmen von Tagesgeschehnissen, z. B. von Naturereignissen, sind urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Nutzungsrechte daran können an ein Medienunternehmen übertragen werden. Darüber hat das LG Frankfurt entschieden (Az. 2-06 O 299/24).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.06.2025 zum Urteil 2-06 O 299/24 vom 16.05.2025 (nrkr)

Smartphoneaufnahmen von Tagesgeschehnissen, z. B. von Naturereignissen, sind urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Nutzungsrechte daran können an ein Medienunternehmen übertragen werden. Darüber hat das Landgericht Frankfurt am Main am 16.05.2025 (Az. 2-06 O 299/24) entschieden.

Im Juni 2024 kam es in einer Gemeinde von Baden-Württemberg zu einem Hochwasser. Eine Privatperson filmte die Überschwemmung mit ihrem Smartphone. Genau in diesem Moment brach aufgrund der Wassermassen eine Lärmschutzwand. Am Morgen des nächsten Tages bot ein Medienunternehmen, die spätere Beklagte, Standbildaufnahmen dieses Videos über einen Newsletter und auf ihrer Webseite gegen Entgelt an. Der Kläger des späteren Verfahrens betreibt ebenfalls eine Nachrichtenagentur. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main berief er sich darauf, der Ersteller des Videos habe ihm die Rechte daran zur ausschließlichen Nutzung schon vorher, nämlich am selben Tag der Aufnahme von dem Naturereignis übertragen.

Die auch für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Die Richterinnen und Richter gelangten nach einer Zeugenvernehmung zu der Überzeugung, dass die Person, die das Video erstellt hatte, dem Kläger „exklusiv“ die ausschließlichen Nutzungsrechte daran übertragen hatte. Der Kläger könne daher von dem beklagten Medienunternehmen verlangen, dass es die Verbreitung der Standbildaufnahmen aus dem Video unterlasse. Außerdem stünde ihm ein Schadensersatzanspruch wegen der Verbreitung der Bilder zu.

Bei dem streitgegenständlichen Video handele es sich um ein sog. Laufbild, also eine Bild- und Tonfolge ohne Filmcharakter. „Das Video gibt ein Naturereignis in Echtzeit wieder und wurde weder bearbeitet noch fanden andere gestalterische Leistungen statt. Vielmehr handelt es sich um eine einfache, alltägliche Aufnahme ohne die für ein Filmwerk notwendige Schöpfungshöhe“, erklärte die Kammer in ihrem Urteil. Ohne Filmcharakter seien auch Live-Berichterstattungen in Nachrichtensendungen und Berichte über aktuelle Ereignisse, bei welchen wegen des zeitlichen Drucks keine schöpferische Gestaltung möglich sei. Für ein Filmwerk sei hingegen die Leistung eines Regisseurs, Kameramanns oder sonstiger Personen charakteristisch, die bei der Umsetzung des Gedankeninhalts mit filmischen Mitteln schöpferisch mitwirkten.

Wenngleich die Smartphoneaufnahme von dem Hochwasserereignis demnach kein Filmwerk darstelle, ordne § 95 des Urhebergesetzes an, dass auch solche Laufbilder von urheberrechtlichem Schutz profitieren. An den Aufnahmen könne der Ersteller einer anderen Person zudem Rechte zur ausschließlichen Nutzung einräumen. Indem die Beklagte das Video kommerziell angeboten und weitergegeben habe, habe sie in die zuvor von dem Kläger erworbenen ausschließlichen Nutzungsrechte eingegriffen.

Dem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Klägers stünde auch nicht entgegen, dass oder ob das Video bereits kurze Zeit nach dem Hochwasserereignis auf sozialen Netzwerken verbreitet worden sei. „Denn auch nach dem Teilen eines Inhalts auf einer Social Media Plattform kann der Urheber einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Inhalt einräumen“, erklärte das Gericht.

Das Urteil vom 16.05.2025 (Az. 2-06 O 299/24) ist nicht rechtskräftig.

Auszug aus dem Urhebergesetz

§ 95 Laufbilder. Die §§ (…), 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerk geschützt sind, entsprechend anwendbar.

§ 94 Schutz des Filmherstellers. Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, (…) den Bild- und Tonträger (…) zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu veröffentlichen (…).

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Projektleiter infiziert sich mit Corona-Virus: Nicht immer liegt ein Arbeitsunfall vor

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen es einen Arbeitsunfall darstellt, wenn bei einem Beschäftigen (hier: einem Projektleiter) eine Infektion mit dem COVID-19-Virus festgestellt wird (Az. L 3 U 174/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.06.2025 zum Beschluss L 3 U 174/23 vom 27.05.2025 (nrkr)

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen es einen Arbeitsunfall darstellt, wenn bei einem Beschäftigen (hier: einem Projektleiter) eine Infektion mit dem COVID-19-Virus festgestellt wird.

Der seinerzeit 45-jährige Brandenburger arbeitete als Projektleiter bei einer Firma mit rund 130 Beschäftigten. Ihm stand ein Einzelbüro mit zwei Fenstern zur Verfügung, das zugleich als Kopierzimmer der Fertigungsleitung diente. Daher hielten sich mehrfach täglich die beiden Mitarbeitenden der Fertigungsleitung kurzzeitig in seinem Büro auf. Soweit dabei der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden konnte, trugen sie einen Mund-Nasen-Schutz. Zusätzlich erfolgten zweimal wöchentlich Testungen auf das COVID-19-Virus, die bei dem Kläger zuletzt am 9. April 2021 negativ ausfielen. Mit den beiden Mitarbeitenden der Fertigungsleitung traf er sich am 9. April 2021 zu einem gemeinsamen Frühstück und am 12. April 2021 zu einer mindestens zweistündigen Dienstbesprechung, an der auch noch der Geschäftsführer und weitere Beschäftigte des Hauses teilnahmen.

Am Folgetag wurden sowohl der Kläger als auch beide Mitarbeitende der Fertigungsleitung positiv auf das COVID-19-Virus getestet. Der Geschäftsführer war bereits am Vortag positiv getestet worden, ohne dass der Kläger vor diesem Tag persönlichen Kontakt zu ihm gehabt haben will. Insgesamt waren im April 2021 sechs Beschäftigte des Unternehmens nachweislich mit dem COVID-19-Virus infiziert. Der Gesundheitszustand des infizierten Klägers verschlechterte sich in der Folgezeit drastisch, so dass er rund zwei Wochen lang stationär im Krankenhaus behandelt werden musste. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die ärztliche Behandlung und Entschädigung aufzukommen. Eine konkrete Person („Index-Person“), auf die die Infektion zurückzuführen sei, habe nicht festgestellt werden können. Eine Ansteckung im nicht versicherten, privaten Umfeld sei bei lebensnaher Betrachtung nicht ausgeschlossen.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Potsdam blieb ohne Erfolg. Auf die daraufhin von dem Kläger eingelegte Berufung hat der 3. Senat des Landessozialgerichts mit seinem Beschluss vom 27. Mai 2025 die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass das Ereignis vom April 2021 keinen Arbeitsunfall darstelle. Eine Infektion mit dem COVID-19-Virus komme zwar grundsätzlich als Unfallereignis in Betracht.

Das Eindringen eines Krankheitserregers in den Körper und die nachfolgende Symptomatik stellten ein geeignetes Ereignis bzw. einen geeigneten Gesundheitsschaden dar. Allerdings fehle es hier an dem erforderlichen Vollbeweis, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz des Projektleiters zugetragen habe. Zwar müsse für den Nachweis nicht zwingend ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Index-Person“) während der Arbeit stattgefunden haben. Es genüge aber auch nicht, dass das Risiko auf der Arbeitsstelle allein wegen der größeren Anzahl an Kontakten höher als im Privatbereich gewesen sei. Hier habe der Projektleiter zwar nachweislich beruflichen Kontakt zu Mitarbeitenden gehabt, die entweder am selben Tag oder am Vortag positiv getestet worden seien. Denklogisch sei es aber erforderlich, dass eine andere Person zuvor infiziert gewesen sein muss, damit der Kläger sich bei dieser anstecken konnte. Hier sei unklar, wer sich bei wem am Arbeitsplatz angesteckt haben will bzw. ob nicht sogar der Projektleiter selbst die zuerst infizierte Person gewesen ist. Letztlich sei nicht aufklärbar, ob sich der Projektleiter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder angesichts der pandemischen Ausbreitung des COVID-19-Virus zum damaligen Zeitpunkt außerberuflich infiziert habe. Seine vollständige Isolation im privaten Bereich könne bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Kanzlei hätte zuvor Änderungskündigung ansprechen müssen

Das LAG Köln hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines angestellten Rechtsanwalts unwirksam ist, wenn eine zumutbare Änderungskündigung zuvor nicht angesprochen wurde. Hierauf macht die BRAK aufmerksam (Az. 7 Sa 347/24).

BRAK, Mitteilung vom 23.06.2025 zum Urteil 7 Sa 347/24 des LAG Köln vom 24.04.2025

Das LAG Köln hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines angestellten Rechtsanwalts unwirksam ist, wenn eine zumutbare Änderungskündigung zuvor nicht angesprochen wurde. Die Konfrontation mit dieser Möglichkeit hätte den Anwalt möglicherweise dazu bewogen, sich doch dem für ihn weniger interessanten Bereich der Massenverfahren zuzuwenden. Auch ein behaupteter Wettbewerbsverstoß wegen einer in der Nachbarstadt aufgenommenen Tätigkeit rechtfertigte keine außerordentliche Kündigung (Urteil vom 24.04.2025, Az. 7 Sa 347/24).

Kündigung ohne vorherige Konfrontation mit Änderungskündigung

Eine Kölner Rechtsanwaltsgesellschaft, spezialisiert auf die Bearbeitung von Massenverfahren insbesondere zum Dieselskandal und zu Wirecard, hatte einem angestellten Anwalt zunächst ordentlich gekündigt. Wegen angeblicher finanzieller Schwierigkeiten habe man seinen Geschäftsbereich „Versicherungsrecht und allgemeines Zivilrecht“ geschlossen, damit sei das Beschäftigungsbedürfnis entfallen. Nach Angaben der Arbeitgeberin habe man dem betroffenen Juristen mehrfach angeboten, in den Massenverfahren tätig werden zu können, was er abgelehnt habe. Einen alternativen Arbeitsplatz habe es im Zeitpunkt der Kündigung nicht gegeben.

Später erklärte die Arbeitgeberin eine weitere, diesmal außerordentliche Kündigung. Zur Begründung wurde angeführt, der Jurist habe im Anschluss an die Kündigung in einer anderen Kanzlei gearbeitet und dort alte Mandanten abgeworben – dies sei als unzulässige Wettbewerbshandlung zu werten.

Der gekündigte Anwalt machte hingegen geltend, weder habe er eine Beschäftigung in Massenverfahren kategorisch abgelehnt, noch habe er Mandanten der vormaligen Kanzlei aktiv abgeworben. Die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin sei im Übrigen keineswegs so kritisch gewesen, wie behauptet. Dies belegten öffentliche Aussagen des Geschäftsführers sowie zahlreiche Stellenausschreibungen und Neueinstellungen.

Die Kanzlei verlor sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Köln. Das Arbeitsverhältnis sei weder durch die ordentliche noch durch die außerordentliche Kündigung beendet worden.

Beide Kündigungen unwirksam

Hinsichtlich der ersten Kündigung stellte das Gericht fest, dass diese gemäß § 1 Abs. 2 KSchG nicht sozial gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber habe es unterlassen, eine Änderungskündigung auszusprechen, obwohl diese als milderes Mittel in Betracht gekommen sei. Auch wenn ein Arbeitnehmer zuvor erklärt habe, eine bestimmte Tätigkeit nicht übernehmen zu wollen, müsse die Möglichkeit einer Änderungskündigung dennoch angesprochen werden. Dies sei hier nicht erfolgt.

Zudem habe die Arbeitgeberin nicht schlüssig dargelegt, dass eine anderweitige Weiterbeschäftigung des Juristen unmöglich gewesen sei. Die Argumentation sei insbesondere im Lichte der von dem Arbeitnehmer vorgelegten umfangreichen Stellenausschreibungen und unbestrittenen Neueinstellungen widersprüchlich und daher unerheblich. Die Berufungskammer ging daher in Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO davon aus, dass es zum Kündigungszeitpunkt freie Stellen gegeben habe.

Auch die zweite, außerordentliche Kündigung hielt das Gericht für unwirksam. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sei nicht ersichtlich. Zwar sei anerkannt, dass Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens keine Wettbewerbshandlungen entfalten dürften. Allerdings seien gekündigte Arbeitnehmer zur Vermeidung eines böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes (§ 615 Satz 2 BGB) verpflichtet, sich um neue Beschäftigung zu bemühen. Die bloße Tätigkeit bei einer anderen Kanzlei genüge daher nicht für einen Wettbewerbsverstoß. Für den Arbeitnehmer spreche auch, dass er in einer anderen Stadt tätig und zudem auf einem Rechtsgebiet tätig sei, das die (alte) Arbeitgeberin nach eigener Darstellung nicht mehr bearbeite. Dass der Jurist tatsächlich aktiv alte Mandantinnen und Mandanten abgeworben habe, sei nicht substantiiert genug vorgetragen worden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kostentragung: Verteidiger legt eigenmächtig Beschwerde ein, Mandant muss zahlen

Legt ein Pflichtverteidiger ohne Rücksprache mit seinem Mandanten Rechtsmittel ein, trifft Letzteren dennoch grundsätzlich die Kostenlast. Selbst bei späterer Rücknahme bleibe das Rechtsmittel dem Verurteilten zurechenbar. Auf diese Entscheidung des OLG Hamm weist die BRAK hin (Az. 3 Ws 51/25).

BRAK, Mitteilung vom 24.06.2025 zum Beschluss 3 Ws 51/25 des OLG Hamm vom 08.04.2025

Ohne sich vorher mit dem Mandanten abzusprechen, legte ein Pflichtverteidiger Beschwerde ein. Nun muss der Mandant zahlen, so das OLG Hamm.

Legt ein Pflichtverteidiger ohne Rücksprache mit seinem Mandanten Rechtsmittel ein, trifft Letzteren dennoch grundsätzlich die Kostenlast. Selbst bei späterer Rücknahme bleibe das Rechtsmittel dem Verurteilten zurechenbar, so das OLG Hamm. Etwas anderes könne allerdings gelten, wenn ein ausdrücklicher entgegenstehender Wille zum Zeitpunkt der Einlegung vorliege oder der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den erst nach Einlegung geäußerten Gegenwillen des Verurteilten weiterverfolge (Beschluss vom 08.04.2025, Az. 3 Ws 51/25).

Der Mandant war im Jahr 2018 wegen zweifachen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub sowie wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zudem war die Anordnung einer Sicherungsverwahrung vorbehalten und der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung bestimmt worden. Allerdings befand er sich entgegen der ursprünglichen Entscheidung in der JVA, in der sog. Motivationsabteilung für Strafgefangene. In einem erneuten Verfahren entschied die zuständige Strafvollstreckungskammer, dass eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung weiterhin entbehrlich sei. Der Pflichtverteidiger des Verurteilten, der ihm im Zuge des Verfahrens beigeordnet worden war, legte ohne vorherige Rücksprache mit seinem Mandanten sofortige Beschwerde ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Verurteilte allerdings schon einen Rechtsmittelverzicht erklärt, der nur noch nicht zu den Akten gelangt war. Das Rechtsmittel wurde daraufhin zurückgenommen.

Pflichtverteidiger handelt eigenmächtig, Mandant muss zahlen

Das OLG Hamm stellte klar, dass der Verurteilte dennoch gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen habe. Danach sind die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels demjenigen aufzuerlegen, der es veranlasst hat. Nach § 297 StPO seien Verteidigerinnen und Verteidiger – unabhängig von Wahl- oder Pflichtverteidigung – grundsätzlich zur Einlegung von Rechtsmitteln für Mandantinnen und Mandanten befugt. Letztere gälten damit weiter als Veranlasser, auch wenn die Einlegung ohne ihre Zustimmung geschehen sei.

Anders sehe dies daher aus, wenn ein Verteidiger gegen den noch vor Einlegung des Rechtsmittels ausdrücklich erklärten Willen des Mandanten handele oder gar ohne jegliche Bevollmächtigung ein Rechtsmittel einlege. Entscheidend sei hier der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels. In diesen Fällen könne das Rechtsmittel nicht mehr dem Mandanten zugerechnet werden. Gleiches gelte, wenn der Verteidiger das eingelegte Rechtsmittel trotz eines nach Einlegung erklärten Gegenwillens des Mandanten weiterverfolge.

Im vorliegenden Fall habe der Verteidiger zwar ohne Wissen und Zustimmung des Verurteilten gehandelt, jedoch nicht gegen seinen ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen. Der Wille, auf das Rechtsmittel zu verzichten, sei erst nachträglich – und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – gegenüber dem Gericht geäußert worden. Diese sei daher nicht mehr geeignet, die Kostentragungspflicht zu beeinflussen.

Womöglich muss nun allerdings der Anwalt im Innenverhältnis gegenüber dem Mandanten selbst die Kosten für sein eigenmächtiges Handeln tragen. Darüber hatte der Senat aber nicht zu entscheiden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EuGH zum Verbraucherschutz bei der Zwangsvollstreckung eines Familienheims

Der Verbraucherschutz und das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gebieten, dass Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen nach einer Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek an ihrem Familienheim der Rechtmäßigkeit der Eigentumsübertragung auf einen Dritten entgegentreten können. So der EuGH (Rs. C-351/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 24.06.2025 zum Urteil C-351/23 vom 24.06.2025

Der Verbraucherschutz und das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gebieten, dass Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen nach einer Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek an ihrem Familienheim der Rechtmäßigkeit der Eigentumsübertragung auf einen Dritten entgegentreten können.

Dies gilt, wenn Verbrauchern die Möglichkeit vorenthalten wurde, die Aussetzung oder die Nichtigerklärung dieser Vollstreckung wegen des Vorhandenseins einer missbräuchlichen Klausel in dem Vertrag, auf dessen Grundlage die Vollstreckung betrieben wurde, auf dem Rechtsweg zu erwirken, obwohl es übereinstimmende Anhaltspunkte für die potenzielle Missbräuchlichkeit dieser Klausel gab und der Erwerber zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung davon Kenntnis hatte, dass entsprechende gerichtliche Schritte unternommen worden waren.

Ein slowakisches Regionalgericht ist mit einem Rechtsstreit befasst, in dem eine Gesellschaft, der bei einer außergerichtlichen Versteigerung der Zuschlag für ein als Familienheim dienendes Haus erteilt wurde, Räumungsklage gegen die Voreigentümer des Hauses erhoben hat. Den Voreigentümern war ein mit einer Hypothek an diesem Haus gesichertes Darlehen gewährt worden. Sie machen eine Verletzung ihrer Verbraucherrechte geltend und widersetzen sich der Räumung. Das slowakische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 in einem solchen gerichtlichen Verfahren anwendbar ist. Es möchte auch wissen, ob diese Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die die außergerichtliche Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit zulässt, obwohl ein Antrag auf Aussetzung gestellt wurde, der auf eine möglicherweise missbräuchliche Klausel in dem Darlehensvertrag gestützt wird. Beide Fragen werden vom Gerichtshof bejaht.

In der Slowakei gewährte eine Bank einem Paar einen Kredit in Höhe von 63 000 Euro, der in monatlichen Raten bis Januar 2030 zurückzuzahlen war. Nach einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen konnte die Bank bei Zahlungsverzug sofort die vollständige Rückzahlung der ausstehenden Beträge verlangen, die durch eine Hypothek am Familienheim dieser Verbraucher gesichert waren.

Nachdem die Verbraucher mit der Zahlung in Verzug geraten waren, betrieb die Bank die Zwangsvollstreckung aus dieser hypothekarischen Sicherheit im Rahmen einer außergerichtlichen Versteigerung. Dagegen erhoben die Darlehensnehmer Klage vor Gericht, mit der sie eine Verletzung ihrer Verbraucherrechte durch die Bank geltend machten. Noch während der im Rahmen dieser Klage gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus der hypothekarischen Sicherheit anhängig war, wurde das Familienheim im Wege der Versteigerung an eine dritte Gesellschaft verkauft. Der Versteigerer und die Erwerberin waren bei der Versteigerung davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Gerichtsverfahren gegen die Zwangsvollstreckung im Gang war.

Die Darlehensnehmer weigerten sich, das Haus freizugeben, und die Gesellschaft erhob Räumungsklage gegen sie.

Daraufhin erhoben die Darlehensnehmer Widerklage, mit der sie der Rechtmäßigkeit der Übertragung des Eigentums an der Immobilie entgegentraten und eine Verletzung ihrer Verbraucherrechte sowie ihres Rechts auf Achtung der Wohnung geltend machten. Das Regionalgericht Prešov (Slowakei) hat den Gerichtshof mit der Sache befasst.

Der Gerichtshof antwortet erstens, dass der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, die Umstände, unter denen das Eigentum an der streitigen Immobilie übertragen wurde, nämlich, dass die Darlehensnehmer im Rahmen des außergerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht untätig geblieben waren, und das Vorliegen übereinstimmender Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein einer potenziell missbräuchlichen Klausel in dem Vertrag, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, es rechtfertigen, dass sich die Darlehensnehmer auf die in der Richtlinie vorgesehenen Schutzmechanismen berufen können. Die Verbraucher hatten nämlich von den im slowakischen Recht vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, um dieser Vollstreckung entgegenzutreten, und gleichzeitig die in die Vollstreckung involvierten Personen über ihr Vorgehen informiert.

Folglich stellt sich der Schutz der Rechtssicherheit der bereits erfolgten Eigentumsübertragung auf einen Dritten im vorliegenden Fall nicht als absoluter Schutz dar, der der Anwendung der Richtlinie entgegenstünde, und die Richtlinie ist in dem gerichtlichen Verfahren vor dem Regionalgericht Prešov anwendbar.

Der Gerichtshof antwortet zweitens, dass eine nationale Regelung, die eine außergerichtliche Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit an einem Familienheim trotz eines anhängigen Aussetzungsantrags und trotz übereinstimmender Anhaltspunkte dahin, dass diese Vollstreckung auf der Grundlage einer missbräuchlichen Vertragsklausel betrieben wird, zulässt, gegen das Unionsrecht verstößt, zumal, wenn die betreffenden Rechtsvorschriften nicht die Möglichkeit vorsehen, im Rahmen eines Verfahrens nach der Zwangsvollstreckung deren Nichtigerklärung wegen des Vorhandenseins einer solchen Klausel in dem Vertrag, auf dessen Grundlage diese Vollstreckung betrieben wurde, auf dem Rechtsweg zu erwirken.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Zur Anwendung des Verlustabzugsverbots nach § 8c Abs. 1 KStG bei unterjährigem Wechsel der Gesellschafter und Anwendung des § 8d KStG bei mehrstufiger Organschaft

Das FG Düsseldorf hatte über die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG und § 8d KStG i. V. m. § 10a GewStG bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel im Fall einer mehrstufigen körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zu entscheiden (Az. 6 K 1772/20 K,G,F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 24.06.2025 zum Urteil 6 K 1772/20 K,G,F vom 09.12.2024 (nrkr – BFH-Az.: I R 11/25)

Der 6. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG und § 8d KStG i. V. m. § 10a GewStG bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel im Fall einer mehrstufigen körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zu entscheiden.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin weiterer Kapitalgesellschaften, die in einer mehrstufigen Organschaftsstruktur verbunden waren. Die beteiligten Kapitalgesellschaften waren dabei zum Teil sowohl Organträger als auch Organgesellschaft. Im Streitjahr 2017 wurden sämtliche Anteile an der ausländischen Muttergesellschaft der obersten deutschen Organträgerin an einen konzernfremden Erwerber veräußert. Dies stellte unstreitig einen schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c Abs. 1 KStG dar.

Das beklagte Finanzamt wandte die Verlustabzugsbeschränkung in der Weise an, dass es die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs angefallenen Verluste der Organgesellschaften zeitanteilig kürzte, bevor diese dem Organträger zugerechnet wurden. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass bei unterjährigem Beteiligungswechsel eine vertikale Ergebnissaldierung der Ergebnisse im Organkreis oder eine Zwischenkonsolidierung vorzunehmen sei. Zudem machte sie die Anwendung des § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) geltend. Das Finanzamt war dagegen unter Verweis auf das BFM-Schreiben vom 28.11.2017 (Rz. 37) der Ansicht, dass eine unterjährige Ergebniskonsolidierung ausscheide.

Der 6. Senat gab der Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2024 (Az. 6 K 1772/20 K,G,F) teilweise statt. Das Gericht entschied, dass die unterjährigen Verluste bis zum schädlichen Erwerb bei der Anwendung des § 8c KStG (i. V. m. § 10a GewStG) zu berücksichtigen seien. Die Verluste, die unter der alten Kontrolle und alten wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft entstanden seien, müssten aus dem Verlustverfall ausgeklammert werden. Eine getrennte Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung auf jeder Ebene der Organschaft widerspreche dem Zweck der Norm.

Die Anwendung des § 8d KStG auf die Verluste aus vororganschaftlicher Zeit lehnte der Senat jedoch ab. Zum einen scheitere dies daran, dass die betroffenen Organgesellschaften gleichzeitig Organträger gewesen seien (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG). Zum anderen lägen durch die Organträgereigenschaft mehrere Geschäftsbetriebe und damit nicht ausschließlich derselbe Geschäftsbetrieb, wie es § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG erfordere, vor.

Die Revision, die der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte, wurde eingelegt (Az. beim BFH: I R 11/25).

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Juni 2025

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Fiktives Zulassungsdatum für US-Importfahrzeuge zulässig

Ist bei US-Importfahrzeugen das Erstzulassungsdatum unbekannt, darf die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahres als Datum der Erstzulassung in die Fahrzeugpapiere eintragen. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 14 K 120/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 24.06.2025 zum Urteil 14 K 120/24 vom 20.06.2025 (nrkr)

Ist bei US-Importfahrzeugen das Erstzulassungsdatum unbekannt, darf die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahres als Datum der Erstzulassung in die Fahrzeugpapiere eintragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 20. Juni 2025 entschieden.

Die Klägerin, ein Autohaus aus Essen, hat sich auf den Import gebrauchter Sportwagen aus US-Produktion spezialisiert. Sie klagte, weil die Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere nicht das von dem Sachverständigen in seinem Gutachten zur Zulassung des Fahrzeugs angenommene Datum der Erstzulassung eingetragen hat, sondern den 1. Juli des Baujahres. Dieses war das Vorjahr des gutachterlich angenommenen Zulassungsjahres. Lediglich unter „Bemerkungen“ in den Zulassungsbescheinigungen ist der Herstellungsmonat des Fahrzeugs erwähnt, der zeitlich nach dem 1. Juli im Baujahr liegt.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Zulassungsstelle durfte von der Einschätzung des Sachverständigen abweichen und auf die von dem Kraftfahrtbundesamt in Abstimmung mit den Bundesländern herausgegebene Verwaltungsvorschrift „Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II“ abstellen. Der Leitfaden soll eine bundesweit gleichmäßige Zulassungspraxis sicherstellen. Danach trägt die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahres ein, wenn dieses bekannt ist, aber der Zeitpunkt der Erstzulassung nicht. Das Sachverständigengutachten für die Fahrzeugzulassung stellt die technische Beschreibung des Fahrzeugs fest. Das Erstzulassungsdatum ist kein Teil der technischen Beschreibung. Die Zulassungsstelle hat den Leitfaden bei Eintragung des fiktiven Zulassungsdatums rechtmäßig angewendet. Ist das Erstzulassungsdatum eines Importfahrzeugs unbekannt, ist das fiktive Datum nach den Vorgaben im Leitfaden einzutragen. Das Herstellungsdatum bietet keinen verlässlichen Anhaltspunkt für das Erstzulassungsdatum. Weltweit kommt es vor, dass Fahrzeuge zwischen Herstellung und Zulassung erhebliche Zeiträume im Lager des Herstellers oder des Händlers stehen. Bei Annahme eines fiktiven Datums liegt es in der Natur der Sache, dass dieses Datum nur zufällig den tatsächlichen Tag der Zulassung treffen kann. In solchen Fällen grundsätzlich die Mitte des Baujahres als fiktives Erstzulassungsdatum zu Grunde zu legen, ist nicht zu beanstanden. Dies gewährleistet eine Gleichbehandlung in allen gleichgelagerten Sachverhalten. Zur Sicherung der verlässlich bundesweit einheitlichen Zulassungspraxis ist der Umstand hinzunehmen, dass das fiktive Datum unter Umständen in Einzelfällen aufgrund anderer Indizien als unwahrscheinlich oder sogar mit Sicherheit unzutreffend anzusehen ist.

Die zu erkennenden wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an einem möglichst „späten“ Erstzulassungsdatum müssen hinter das mit der Verwaltungsvorschrift verfolgte Interesse der Allgemeinheit an einer rechtssicheren, gleichmäßigen und praktikablen Verwaltungspraxis zurücktreten. Die Klägerin kann Kunden, sofern ihnen der Umstand nicht ohnehin bekannt ist, auf den fiktiven Charakter des eingetragenen Erstzulassungsdatums hinweisen und dies erläutern. Hierzu kann sie auf die eingetragenen Bemerkungen der Zulassungsstelle zurückgreifen.

In zwei von drei Fällen, die Gegenstand der Klage waren, hat die Zulassungsstelle die Fahrzeugpapiere im Nachhinein problemlos abgeändert, als die Klägerin Nachweise über das tatsächliche Datum der Erstzulassung in den USA vorlegen konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Die Klägerin kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Tarifvertragliche Ausbildungsvergütungen: Kaum mehr unter 1.000 Euro im Monat – Fachkräftemangel führt in vielen Tarifbranchen zu überdurchschnittlichen Erhöhungen

Nach einer erneut kräftigen Erhöhung der tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen im Ausbildungsjahr 2024/25 um 6,4 Prozent gibt es nur noch sehr wenige Branchen, in denen Auszubildende im ersten Jahr laut Tarifvertrag weniger als 1.000 Euro im Monat erhalten. Dies zeigt eine aktuelle Studie des WSI-Tarifarchivs der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 24.06.2025

Nach einer erneut kräftigen Erhöhung der tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen im Ausbildungsjahr 2024/25 um 6,4 Prozent (ungewichteter Durchschnitt der hier berücksichtigten Tarifbereiche; siehe unten) gibt es nur noch sehr wenige Branchen, in denen Auszubildende im ersten Jahr laut Tarifvertrag weniger als 1.000 Euro im Monat erhalten. Dies zeigt eine aktuelle Studie über 20 ausgewählte Tarifbranchen, die das Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung heute vorlegt.*

„Mit den Tarifverträgen sichern die Gewerkschaften den Auszubildenden ein Einkommen, das in der Regel mindestens dem Bafög-Höchstsatz für Studierende von derzeit 992 Euro entspricht,“ sagt der Autor der Studie und Leiter des WSI-Tarifarchivs, Prof. Dr. Thorsten Schulten.

„Damit wird dem Anspruch vieler Auszubildender nach einer von den Eltern unabhängigen Existenzsicherung Rechnung getragen.“ Problematisch ist die Situation hingegen in Bereichen, in denen keine Tarifverträge existieren. „Hier erhalten die Auszubildenden oft lediglich die viel zu niedrige Mindestausbildungsvergütung von 682 Euro im Monat“, so Schulten. Der Deutsche Gewerkschaftsbund fordert deshalb, dass die Mindestausbildungsvergütung mindestens auf 80 Prozent der durchschnittlichen tarifvertraglichen Vergütungen angehoben werden soll, was derzeit 834 Euro im Monat entsprechend würde.

„Unter den Engpassberufen, in denen Fachkräfte fehlen, sind längst auch etliche Ausbildungsberufe“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, die wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Eine Stärkung der Tarifbindung ist ein wichtiger Beitrag, um die Fachkräftebasis von morgen zu sichern.“

Große Niveauunterschiede bei den Ausbildungsvergütungen nach Branche, Region und Ausbildungsjahr

Die Ausbildungsvergütungen werden normalerweise im Rahmen der regulären Tarifverhandlungen zusammen mit den Entgelten der Beschäftigten verhandelt. Je nach Branche, Region und Ausbildungsjahr zeigen sich bei den tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen große Niveauunterschiede. Insgesamt reicht die Spannbreite in den hier untersuchten Tarifbranchen von 710 Euro im Monat im ersten Ausbildungsjahr im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen bis zu 1.650 Euro im Monat im vierten Ausbildungsjahr für gewerbliche Auszubildende im westdeutschen Bauhauptgewerbe.

Die Unterschiede bei den tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen zeigen sich bereits im ersten Ausbildungsjahr (siehe auch Abbildung 1 in der pdf-Version dieser PM; Link unten). In der Mehrzahl der hier untersuchten Tarifbranchen liegen die Vergütungen mittlerweile (deutlich) über 1.000 Euro pro Monat. Lediglich in drei Tarifbranchen werden im ersten Ausbildungsjahr noch Vergütungen unterhalb von 1.000 Euro gezahlt. Diese sind die Landwirtschaft, Bezirk Nordrhein (855 Euro) und Mecklenburg-Vorpommern (906 Euro), die Floristik in Westdeutschland (900 Euro) und das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen (710 Euro).

Die höchsten monatlichen Ausbildungsvergütungen mit Beträgen oberhalb von 1.200 Euro werden im ersten Ausbildungsjahr in folgenden Branchen gezahlt:

  • Pflegeberufe im Tarifbereich des Öffentlichen Dienstes bei Bund und Kommunen mit 1.416 Euro und bei den Ländern mit 1.381 Euro
  • Privates Bankgewerbe mit bundeseinheitlich 1.350 Euro
  • Öffentlicher Dienst bei Bund und Kommunen mit bundeseinheitlich 1.293 Euro und bei den Ländern mit 1.237 Euro
  • Deutsche Bahn AG mit bundeseinheitlich 1.275 Euro
  • Textilindustrie in Baden-Württemberg mit 1.270 Euro
  • Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg mit 1.267 Euro und in Sachsen mit 1.234 Euro
  • Süßwarenindustrie in Ostdeutschland mit 1.227 Euro
  • Versicherungsgewerbe mit bundeseinheitlich 1.205 Euro
  • Chemische Industrie im Tarifbezirk Nordrhein mit 1.204 Euro

In etwa der Hälfte der hier untersuchten Tarifbranchen liegt die Ausbildungsvergütung zwischen 1.000 und 1.200 Euro pro Monat. Hierzu gehören das Backhandwerk, das Bauhauptgewerbe, die Druckindustrie, der Einzelhandel, das Gastgewerbe, die Gebäudereinigung, die Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie, das Kfz-Handwerk und das Private Verkehrsgewerbe. Hinzu kommen für das ostdeutsche Tarifgebiet die Chemische Industrie sowie für Nordrhein-Westfalen die Süßwarenindustrie.

In lediglich sieben der vom WSI untersuchten Tarifbranchen existieren bundesweit einheitliche Ausbildungsvergütungen, darunter das Backhandwerk, das Private Bankgewerbe, die Druckindustrie, die Deutsche Bahn AG, das Gebäudereinigungshandwerk, der Öffentliche Dienst und das Versicherungsgewerbe.

In zwölf Tarifbranchen bestehen teilweise nach wie vor Unterschiede im Niveau der Ausbildungsvergütungen zwischen den west- und den ostdeutschen Tarifgebieten. Den größten Unterschied gibt es mit einer Differenz von 220 Euro in der Textilindustrie sowie in der Floristik mit 218 Euro. In den übrigen Branchen variieren die Ost-West-Unterschiede zwischen 12 Euro in der Chemischen Industrie und 135 Euro im Gastgewerbe. Im privaten Verkehrsgewerbe, in der Landwirtschaft und in der Süßwarenindustrie liegen die ostdeutschen Ausbildungsvergütungen mit 50,51 und 76 Euro oberhalb des Niveaus in Westdeutschland.

Die erheblichen Unterschiede zwischen den Branchen setzen sich auch im zweiten und dritten Ausbildungsjahr fort. So variieren die Ausbildungsvergütungen im zweiten Ausbildungsjahr zwischen 830 Euro, die im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen gezahlt werden, und 1.477 Euro für die Auszubildenden in der Pflege bei Bund und Kommunen (Tabelle 1 in der pdf-Version).

Im dritten Ausbildungsjahr liegen die Unterschiede zwischen 955 Euro im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen und 1.578 Euro für die Auszubildenden in der Pflege bei Bund und Kommunen. Mit Ausnahme des Friseurhandwerks und der Landwirtschaft (Nordrhein) liegen im dritten Ausbildungsjahr mittlerweile alle Ausbildungsvergütungen oberhalb von 1.000 Euro.

In elf der hier ausgewerteten Branchen existiert darüber hinaus auch eine Vergütung für ein viertes Ausbildungsjahr. Die höchste Ausbildungsvergütung wird dann mit 1.650 Euro im Monat im westdeutschen Bauhauptgewerbe für gewerbliche Auszubildende gezahlt. Der niedrigste Wert für das vierte Ausbildungsjahr findet sich mit 1.185 Euro im Kfz-Gewerbe von Thüringen.

Ausbildungsvergütungen steigen in vielen Tarifbranchen überdurchschnittlich

Im Laufe des Ausbildungsjahres 2024/25 (zwischen dem 1. September 2024 und dem 1. September 2025) sind die tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen in den hier berücksichtigten Tarifbranchen im ungewichteten Durchschnitt, d.h. ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausbildungszahlen in den einzelnen Tarifbranchen, im ersten Ausbildungsjahr um 6,4 Prozent gestiegen. Gegenüber dem vorherigen Ausbildungsjahr 2023/2024, als der Anstieg in Zeiten erhöhter Inflation bei außergewöhnlich hohen 9,0 Prozent lag, sind die Zuwächse in diesem Jahr wieder geringer ausgefallen. Die Ausbildungsvergütungen steigen aber weiterhin schneller als die regulären Tarifvergütungen der Beschäftigten, die im Jahr 2024 um 5,5 Prozent zugenommen haben.

Insgesamt gibt es bei den Zuwächsen der Ausbildungsvergütungen im Ausbildungsjahr 2024/25 zwischen den Tarifbereichen eine große Spannbreite (Abbildung 2 in der pdf-Version). In insgesamt sieben Tarifbereichen wiesen die Vergütungen zweistellige Zuwachsraten auf. Spitzenreiter ist mit einem Zuwachs von 18,6 Prozent das Backhandwerk, das unter einem besonders hohen Fachkräftemangel leidet und deshalb seine im Vergleich zu vielen anderen Branchen immer noch eher niedrigen Ausbildungsvergütungen anpassen muss. Überdurchschnittlich stark stiegen die Ausbildungsvergütungen auch bei den Pflegekräften sowie den sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei den Ländern, in der westdeutschen Floristik, in der Gebäudereinigung sowie in der Metall- und Elektroindustrie.

In sieben Tarifbranchen – darunter der Druckindustrie, dem Kfz-Handwerk, dem Öffentlichen Dienst (Bund und Gemeinden), dem Privaten Verkehrsgewerbe, der Süßwarenindustrie sowie dem bayerischen Gastgewerbe und der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie in Sachsen – lagen die Zuwächse zwischen 5,0 und 10,0 Prozent. In weiteren acht Tarifbranchen – darunter der Chemischen Industrie, der Deutschen Bahn AG, dem Einzelhandel, der Landwirtschaft, dem Privaten Bankgewerbe, der Textilindustrie sowie dem sächsischen Gastgewerbe und der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie in Westfalen-Lippe – stiegen die Vergütungen zwischen 2,0 und 5,0 Prozent und damit geringer als die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.

Lediglich drei Branchen haben bislang im Ausbildungsjahr 2024/25 noch keine Erhöhung der Ausbildungsvergütungen vorgenommen. Im Bauhauptgewerbe sind erst im vergangenen Ausbildungsjahr 2023/24 die Ausbildungsvergütungen mit 22,7 Prozent in Ostdeutschland und 15,5 Prozent in Westdeutschland überdurchschnittlich stark angehoben worden, so dass im aktuellen Ausbildungsjahr keine weiteren Erhöhungen vorgesehen sind. Im Versicherungsgewerbe laufen derzeit noch die Tarifverhandlungen und im nordrhein-westfälischen Friseurhandwerk starten diese im Sommer 2025.

Hohe Zuwächse bei den Ausbildungsvergütungen im Trend

Die mittelfristige Dynamik der tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen zeigt sich in der Entwicklung der letzten fünf Jahre seit Beginn des Ausbildungsjahres 2020/21 (siehe auch Abbildung 3 in der pdf-Version)

Während die Tarifentgelte für die Beschäftigten in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt um etwa 17 Prozent angestiegen sind, lag der Zuwachs der Ausbildungsvergütungen in den meisten der hier betrachteten Tarifbranchen deutlich darüber. Die höchsten Steigerungsraten gab es dabei im Backhandwerk, wo die Ausbildungsvergütungen im ersten Ausbildungsjahr seit 2020 um 65,9 Prozent zunahmen. An zweiter Stelle steht die ostdeutsche Süßwarenindustrie, wo die Ausbildungsvergütungen sich um 58,9 Prozent erhöhten. In weiteren sieben Tarifbereichen stiegen die Ausbildungsvergütungen zwischen 40 und 50 Prozent – darunter in den ostdeutschen Tarifgebieten des Gastgewerbes (Sachsen), des Kfz-Handwerks (Thüringen), der Landwirtschaft (Mecklenburg-Vorpommern sowie des Privaten Verkehrsgewerbes (Brandenburg) und in den westdeutschen Tarifgebieten der Floristik und des Gastgewerbes (Bayern).

In etwa der Hälfte der hier untersuchten Tarifbereiche lagen die Erhöhungen der Ausbildungsvergütungen in den letzten fünf Jahren zwischen 20 und 35 Prozent. Lediglich in fünf Branchen betrug der Zuwachs weniger als 20 Prozent, wobei der Öffentliche Dienst (Bund und Gemeinden) mit etwas über 13 Prozent das Schlusslicht bildete. „Insgesamt kam es insbesondere in solchen Branchen zu besonders starken Erhöhungen, in denen traditionell eher niedrigere Ausbildungsvergütungen gezahlt werden und die vor dem Hintergrund eines zunehmenden Fachkräftemangels einen besonders hohen Anpassungsbedarf haben“, resümiert der Studienautor Schulten.

* Thorsten Schulten und das WSI-Tarifarchiv, Tarifvertragliche Ausbildungsvergütungen 2025, Eine Auswertung von 20 ausgewählten Tarifbranchen, WSI-Tarifarchiv, Analysen zur Tarifpolitik Nr. 110, Düsseldorf 2025.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Nachbarschutz nur an der eigenen Grundstücksgrenze

Das VG Regensburg hat einen Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine 6 Meter lange Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Westen des Baugrundstücks wandte (Az. RO 7 S 25.1158).

VG Regensburg, Pressemitteilung vom 12.06.2025 zum Beschluss RO 7 S 25.1158 vom 11.06.2025

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat am 11. Juni 2025 einen Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt, der sich gegen eine vom Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab erteilte Baugenehmigung für eine 6 Meter lange Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Westen des Baugrundstücks wandte.

Der Nachbar argumentierte, dass die Gesamtlänge der Grenzbebauung auf dem Baugrundstück über 15 Meter liege, weil sich an der östlichen Grenze dieses Grundstücks bereits weitere bauliche Anlagen befänden. Er sei dadurch in seinen Nachbarrechten verletzt.

Nach Art. 6 Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung dürfen auf dem Baugrundstück u. a. Garagen an der Grundstücksgrenze bis zu einer Gesamtlänge von 9 Metern errichtet werden, ohne Abstandsflächen einhalten zu müssen. Die maximale Länge für abstandsflächenfreie Bebauungen an allen Grundstücksgrenzen ist auf 15 Meter begrenzt.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte fest, dass die Gesamtlänge von 9 Metern an einer Grundstücksgrenze grundsätzlich nachbarschützend sei. Die Höchstgrenze von 15 Metern hingegen beuge einem „Einmauerungseffekt“ vor und verfolge städtebauliche Ziele. Sie schütze nicht den jeweiligen Nachbarn, weshalb der Antrag erfolglos blieb.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg

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