BFH: Leistung eines Dritten auf eine fremde Steuerschuld – Anfechtung einer Tilgungsbestimmung wegen Drohung

Der BFH hatte zur Auslegung und Erweiterung des § 37 AO zu entscheiden, ob der Klägerin, die zur Zahlung einer fremden Steuerschuld genötigt bzw. erpresst wurde, ein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO sui generis zusteht (Az. X R 20/23).

BFH, Urteil X R 20/23 vom 19.03.2025

Leitsatz

  1. Eine Tilgungsbestimmung (§ 225 Abs. 1 der Abgabenordnung ‑ AO) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach den Regeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszulegen ist und auf die die Vorschriften der §§ 116 ff. BGB entsprechende Anwendung finden.
  2. Auch ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld leistet (§ 48 Abs. 1 AO), gibt eine Tilgungsbestimmung im Sinne von § 225 Abs. 1 AO ab.
  3. Hat ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld geleistet hat, seine Tilgungsbestimmung (§ 48 Abs. 1 i. V. m. § 225 Abs. 1 AO) wegen einer Drohung nach § 123 Abs. 1 Alternative 2 BGB wirksam angefochten, ist die Tilgungsbestimmung gemäß § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Dem Dritten kann in diesem Fall ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO zustehen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.07.2023 – 17 K 1030/22 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) überwies am 24.02.2021 von ihrem Privatkonto 20.211 € an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–). Als Verwendungszweck gab sie bei der Überweisung „00000000000 EST 2019 X“ an. Da unter der genannten Steuernummer ein X geführt und bei diesem am Folgetag eine Nachzahlungsschuld in entsprechender Höhe fällig wurde, ordnete das FA die Zahlung dem X zu.

2

Mit Schreiben vom 04.06.2021 beantragte die Klägerin die Erstattung des am 24.02.2021 überwiesenen Betrags. Zur Begründung führte sie aus, es habe sich bei der Überweisung um ein Versehen gehandelt; die Zahlung sei rechtsgrundlos erfolgt und habe das FA ungerechtfertigt bereichert.

3

Das FA erwiderte mit Schreiben vom 14.06.2021, die Zahlung habe dem Steuerpflichtigen X zugeordnet werden können. Der Anspruch des FA aus dem Steuerschuldverhältnis sei somit gemäß § 47 der Abgabenordnung (AO) durch Zahlung (§ 224 AO) erloschen. Zur Erstattung sei zudem gemäß § 37 AO nur derjenige berechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden sei, ohne dass es darauf ankomme, von wem oder mit wessen Mitteln die Zahlung geleistet worden sei. Eine Erstattung an die Klägerin komme folglich nicht in Betracht.

4

Mit weiterem Schreiben vom 18.06.2021 trug die Klägerin vor, ihrer Zahlung habe weder ein Auftrags- noch ein Anweisungsverhältnis zugrunde gelegen. Rein vorsorglich erkläre sie die Anfechtung der Zahlung wegen Irrtums.

5

Das FA wertete dieses Schreiben als Einspruch gegen die Ablehnung der Erstattung und führte mit Schreiben vom 25.06.2021 aus, die Zahlung der Klägerin habe betragsmäßig der Nachzahlungsschuld des X aus dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom 22.01.2021 entsprochen. Diese Schuld sei am 25.02.2021 fällig gewesen. Die Zahlung durch die Klägerin sei einen Tag vorher erfolgt. Der Einkommensteuerbescheid sei an die Steuerberatungsgesellschaft Y gegangen, die X vertrete. Die Klägerin sei Mitarbeiterin dieser Gesellschaft und habe Zugang zu dem Bescheid des X gehabt. Sie habe den überwiesenen Betrag auch nicht unmittelbar zurückgefordert; denn zwischen dem Zahlungseingang und der erstmaligen Rückforderung seien mehr als zwölf Wochen vergangen. Da X auf seine Steuerschuld selbst nicht gezahlt habe, sei das FA nicht bereichert worden. Die Klägerin könne gegebenenfalls zivilrechtlich Rückgriff bei X nehmen.

6

Mit Schreiben vom 22.12.2021 machte die Klägerin erstmals geltend, sie habe die Zahlung nicht freiwillig geleistet, sondern sei von X erpresst beziehungsweise rechtswidrig bedroht worden, weshalb sie „vorsorglich jegliche Zahlung angefochten“ habe.

7

Mit Entscheidung vom 31.01.2022 wies das FA den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

8

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 2 veröffentlicht.

9

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihr stehe ein Erstattungsanspruch zu, der „auf § 37 Abs. 2 AO sui generis in weiter Auslegung“ gestützt werde. Zwar könne nach dieser Vorschrift nur derjenige einen Erstattungsanspruch aus Überzahlungen erlangen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei; jedoch müsse eine Ausnahme dann gegeben sein, wenn die Zahlung aufgrund einer strafrechtlichen Nötigung oder Erpressung erfolgt sei. Das Risiko der Rückerlangung der abgepressten Zahlung könne in einem solchen Fall nicht auf die Klägerin abgewälzt werden, da eine Erfüllung der Steuerschuld des X nicht eingetreten sei.

10

Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 31.01.2022 aufzuheben und den ablehnenden Bescheid vom 14.06.2021 dahingehend zu ändern, dass ein Erstattungsanspruch in Höhe von 20.211 € ausgewiesen wird.

11

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Es tritt der Revision unter Berufung auf die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) entgegen.

II.

13

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung verstößt gegen Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Sie ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

14

Im Ergebnis zutreffend hat das FG entschieden, dass die Klage zulässig ist; allerdings handelt es sich um eine Anfechtungsklage, nicht um eine Verpflichtungsklage (unter 1.). Ebenfalls zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Klägerin als Dritte (§ 48 Abs. 1 AO) eine Zahlung auf die Steuerschuld des X geleistet hat und dass grundsätzlich nur der Steuerschuldner Erstattungsberechtigter im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist (unter 2.). Allerdings kann, wer als Dritter im Sinne von § 48 Abs. 1 AO eine Leistung bewirkt hat, seine Tilgungsbestimmung im Falle einer widerrechtlichen Drohung anfechten, mit der Folge, dass ihm selbst ein Erstattungsanspruch zusteht (unter 3.). Da das FG keine Feststellungen zum Vorliegen eines Anfechtungsgrundes getroffen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (unter 4.).

15

1. Im Ergebnis zutreffend hat das FG entschieden, dass die Klage zulässig ist. Es handelt sich allerdings um eine Anfechtungsklage, nicht um eine Verpflichtungsklage.

16

a) Zwar hat die Klägerin dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18.07.2023 zufolge begehrt, das FA zum Erlasse eines Abrechnungsbescheids zu verpflichten, und damit eine Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO erhoben. Richtigerweise hätte sie jedoch eine Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 Alternative 1 FGO erheben müssen.

17

Bei dem Bescheid vom 14.06.2021 handelt es sich gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 AO um einen Abrechnungsbescheid; denn das FA hat in der Sache über eine Streitigkeit entschieden, die einen Erstattungsanspruch im Sinne von § 37 Abs. 2 AO betrifft. Das folgt nicht nur aus dem Bescheid selbst, auch wenn dieser keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, sondern ebenso aus der Einspruchsentscheidung, in der das FA (auf S. 3, im sechsten Absatz) ausgeführt hat, es habe den Antrag der Klägerin auf Rückerstattung „mit Verwaltungsakt vom 14.06.2021“ abgelehnt. Unerheblich ist, dass der Bescheid vom 14.06.2021 nicht ausdrücklich als Abrechnungsbescheid bezeichnet worden ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 07.08.1990 –  VII R 120/89, BFH/NV 1991, 569, unter II.2.a und vom 18.08.2020 –  VII R 39/19, BFH/NV 2021, 329, Rz 22, m.w.N.).

18

Die Klage ist somit auf die Änderung eines Abrechnungsbescheids gerichtet mit der Folge, dass richtige Klageart die Anfechtungsklage ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.08.2020 –  VII R 39/19, BFH/NV 2021, 329, Rz 23, m.w.N.).

19

Der erkennende Senat deutet daher den Klageantrag der Klägerin entsprechend um. Die Umdeutung ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich (vgl. BFH-Urteile vom 27.01.2011 –  III R 65/09, BFH/NV 2011, 991, Rz 10 und vom 21.06.2023 –  II R 2/21, BFHE 281, 164, BStBl II 2023, 1057, Rz 16).

20

b) Den Revisionsantrag (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO) der Klägerin legt der Senat im Sinne des umgedeuteten Antrags aus. Das von ihr mit der Revision verfolgte Ziel –die Erteilung eines Abrechnungsbescheids, der einen Erstattungsanspruch in Höhe von 20.211 € feststellt– geht eindeutig aus der Revisionsbegründung hervor. Das genügt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 05.05.2015 –  X R 48/13, BFH/NV 2015, 1358, Rz 31; BFH-Urteil vom 12.07.2016 –  IX R 31/15, BFHE 255, 1, BStBl II 2018, 699, Rz 14).

21

2. Das FG ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin als Dritte eine Zahlung auf die Steuerschuld des X geleistet hat und X als Steuerschuldner grundsätzlich Erstattungsberechtigter im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist.

22

a) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO gilt dies auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt.

23

aa) Bewirkt werden in diesem Sinne können Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 48 Abs. 1 AO auch durch Dritte. Dritter in diesem Sinne ist nur, wer nicht selbst am Steuerschuldverhältnis beteiligt ist (BFH-Urteil vom 25.07.1995 –  VII R 71/94, BFH/NV 1996, 92, unter II.2.b; gleicher Ansicht: Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 48 AO Rz 6; Klein/Ratschow, AO, 18. Aufl., § 48 Rz 3). Aus diesem Grund bestimmt ausschließlich der Dritte, ob er auf eine fremde Steuerschuld leistet (so zutreffend Drüen in Tipke/Kruse, § 48 AO Rz 5; s. dazu auch unter II.3.c aa (1)).

24

bb) Hat ein Dritter eine Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis bewirkt, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht derjenige erstattungsberechtigt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, auf dessen Kosten gezahlt worden ist, also der Dritte, sondern derjenige, auf dessen Rechnung gezahlt worden ist, also der Steuerschuldner. Es kommt nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln die Leistung bewirkt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, so wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass den Finanzbehörden nicht zugemutet werden soll, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin überprüfen zu müssen, wer von ihnen –im Innenverhältnis– auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (BFH-Urteil vom 25.07.1989 –  VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, unter II.1.a, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12.05.2016 –  VII R 50/14, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730, Rz 10, m.w.N.; ebenso bereits zu § 151 der Reichsabgabenordnung BFH-Urteil vom 09.12.1959 – II 189/56 U, BFHE 70, 480, BStBl III 1960, 180, und in Bezug auf den Abzugsverpflichteten nach § 44 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes BFH-Urteil vom 29.01.2015 –  I R 11/13, BFH/NV 2015, 950, Rz 16).

25

b) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist im vorliegenden Streitfall die Würdigung des FG, dass die Klägerin mit der am 24.02.2021 von ihrem Privatkonto getätigten Überweisung von 20.211 € eine Leistung als „Dritte“ im Sinne von § 48 AO bewirkt hat, und zwar auf Rechnung des X, nicht zu beanstanden. Die hierzu getroffenen Feststellungen hinsichtlich des bei der Überweisung angegebenen Verwendungszwecks –„00000000000 EST 2019 X“– lassen keinen anderen Schluss zu und binden den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO, da die Klägerin diese Feststellungen nicht angegriffen hat.

26

Die Steuerschuld des X ist somit durch die Zahlung der Klägerin erloschen (§ 47 i.V.m. § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO). Es bestünde folglich –vorbehaltlich einer wirksamen Anfechtung (dazu sogleich, unter II.3.)– schon dem Grunde nach kein Erstattungsanspruch. Ungeachtet dessen wäre, bestünde denn ein Erstattungsanspruch, nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen X als Steuerschuldner gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO erstattungsberechtigt.

27

3. Allerdings kann, wer als Dritter im Sinne von § 48 Abs. 1 AO eine Leistung bewirkt hat, seine Tilgungsbestimmung im Falle einer widerrechtlicher Drohung anfechten, mit der Folge, dass ihm selbst ein Erstattungsanspruch zusteht.

28

a) Die Zahlung einer Steuerschuld (§ 224 AO) ist ein Vorgang, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung „wesentlich nach zivilrechtlichen Vorschriften“ zu beurteilen ist, auch wenn er „aus öffentlich-rechtlichem Grund (Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis) und mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (Erlöschen des Anspruchs)“ erfolgt (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.1984 – 8 B 89.83, HFR 1985, 89, unter 3.; ebenso BFH-Urteil vom 10.11.1987 –  VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41; Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 30.03.2004 –  XI ZR 145/03, BFH/NV 2004, Beilage 4, 386, unter II.1.c aa; s.a. FG Köln, Urteil vom 12.10.1994 – 6 K 103/92, EFG 1995, 354, rechtskräftig, und FG Münster, Urteil vom 21.01.2016 – 6 K 3303/14 AO, EFG 2016, 606, Rz 20, rechtskräftig).

29

b) Für die Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 225 Abs. 1 AO gilt dies gleichermaßen. Der Steuerpflichtige kann die Tilgungsbestimmung nach §§ 119 ff., §§ 123 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anfechten und sein Bestimmungsrecht neu ausüben.

30

aa) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird gemäß § 225 Abs. 1 AO die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt. Dem Steuerpflichtigen kommt also –entsprechend § 366 BGB– ein Bestimmungsrecht zu.

31

bb) Die Ausübung dieses Bestimmungsrechts wird in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtsnatur der Zahlung einer Steuerschuld als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung verstanden (s. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31.01.2018 – 5 A 361/15). Das bedeutet, dass sie nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen ist und die Vorschriften der §§ 116 ff. BGB entsprechende Anwendung finden.

32

(1) Zwar kann eine einmal getroffene Tilgungsbestimmung nicht einseitig rückwirkend geändert werden (s. BFH-Beschlüsse vom 10.07.2008 –  VII B 194/07, BFH/NV 2008, 1802 und vom 13.05.2015 –  VII R 41/14, BFH/NV 2015, 1347, Rz 14; BFH-Urteil vom 01.12.2015 –  VII R 46/14, BFH/NV 2016, 886, Rz 18).

33

Sie kann aber nach §§ 119 ff. und §§ 123 f. BGB angefochten werden (vgl., nicht tragend, Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.09.2014 – 3 K 118/14, EFG 2015, 269, Rz 32, aus anderen Gründen bestätigt durch BFH-Urteil vom 01.12.2015 –  VII R 46/14, BFH/NV 2016, 886).

34

Diese Auffassung wird vom Schrifttum geteilt, und zwar unabhängig davon, ob man die Tilgungsbestimmung als privatrechtliche oder als öffentlich-rechtliche Willenserklärung versteht (vgl. dazu Alber in HHSp, § 225 AO Rz 18, 23; Koenig/Klüger, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 225 Rz 5; Loose in Tipke/Kruse, § 225 AO Rz 7; Schindler in Gosch, AO § 225 Rz 12; Möller in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 225 AO Rz 3; BeckOK AO/Oosterkamp, 31. Ed. 01.01.2025, AO § 225 Rz 9; offengelassen bei Klein/Werth, AO, 18. Aufl., § 225 Rz 3). Denn die §§ 119 ff. BGB gelten auch für öffentlich-rechtliche Willenserklärungen (s.a. Grüneberg/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl., § 119 Rz 6, m.w.N.).

35

(2) Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Sie steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BFH, der zufolge die Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte und Optionen nicht angefochten werden kann.

36

(a) In Bezug auf Wahlrechte und Optionen hat der BFH wiederholt entschieden, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anfechtung von Willenserklärungen wegen Irrtums (§§ 119 ff. BGB) im öffentlichen Recht grundsätzlich nicht sinngemäß anzuwenden seien und dass sich ausschließlich nach öffentlichem Recht bestimme, ob eine solche Erklärung berichtigt, ergänzt oder widerrufen werden könne (s. BFH-Urteil vom 09.04.1975 –  I R 55/73, BFHE 115, 377, BStBl II 1975, 616, unter 2., m.w.N., zum Antrag auf Besteuerung wie eine Publikumsgesellschaft nach § 19 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes –KStG– a.F.; BFH-Urteil vom 24.07.2013 –  XI R 14/11, BFHE 242, 421, BStBl II 2014, 210, Rz 42, zur Optionserklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes; BFH-Beschluss vom 16.12.2020 –  I R 23/18, BFH/NV 2021, 944, Rz 15, zur Ausübung des sogenannten Blockwahlrechts nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (sog. Korb II-Gesetz) vom 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) [vorgezogene Anwendung von § 8b Abs. 8 KStG]; a.A. FG Köln, Urteil vom 09.10.1997 – 2 K 5347/95, EFG 1998, 552, rechtskräftig; offengelassen in BFH-Urteil vom 15.10.1996 –  IX R 10/95, BFHE 181, 316, BStBl II 1997, 178, unter 2., zum Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung).

37

(b) Die von dieser Rechtsprechung betroffenen Wahlrechte und Optionen zeichnen sich dadurch aus, dass sie bestimmte materiell-rechtliche Rechtsfolgen auslösen, die sich in einem Steuerbescheid verkörpern. Der Steuerpflichtige kann solche Anträge regelmäßig bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides, in den sie eingeflossen sind, widerrufen und damit sein Wahl- oder Antragsrecht anderweitig ausüben, soweit nicht ein Widerruf gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten im Allgemeinen (§§ 129 ff. AO) und von Steuerbescheiden im Besonderen (§§ 172 ff. AO) sowie die Regelungen über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 ff. AO) verdrängen in diesem Bereich das allgemeine Anfechtungsrecht der §§ 119 ff. BGB (s.a. Schindler in Gosch, AO § 149 Rz 10; Kessens in HHSp, Vor §§ 149 ff. AO Rz 7; Koenig/Haselmann, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 149 Rz 5; differenzierend Birkenfeld, Steuer und Wirtschaft 1977, 31; Seer in Tipke/Kruse, Vor §§ 149 ff. AO Rz 13; s. allgemein auch Weber-Grellet, Steuern im modernen Verfassungsstaat, 2001, S. 284 ff.).

38

(c) Demgegenüber löst eine Tilgungsbestimmung nach § 225 Abs. 1 AO keine materiell-rechtlichen Rechtsfolgen aus, die sich in einem Steuerbescheid verkörpern. Ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem Anfechtungsrecht nach §§ 119 ff. BGB und §§ 123 f. BGB und den Regelungen über die Bestandskraft von Verwaltungsakten beziehungsweise Steuerbescheiden besteht hier nicht. Die §§ 119 ff. und §§ 123 f. BGB sind folglich in Bezug auf eine Tilgungsbestimmung entsprechend anwendbar.

39

cc) Besteht ein Anfechtungsgrund und erklärt der Steuerpflichtige fristgemäß die Anfechtung, ist die Erklärung, mit der das Bestimmungsrecht ausgeübt worden ist, nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an —ex tunc– nichtig anzusehen (so zutreffend Loose in Tipke/Kruse, § 225 AO Rz 7; Schindler in Gosch, AO § 225 Rz 12; Koenig/Klüger, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 225 Rz 5; BeckOK AO/Oosterkamp, 31. Ed. 01.01.2025, AO § 225 Rz 9).

40

(1) Dies hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige das Bestimmungsrecht erneut ausüben kann (Loose in Tipke/Kruse, § 225 AO Rz 7; gleicher Ansicht in Bezug auf § 366 Abs. 1 BGB: MüKoBGB/Fetzer, 9. Aufl., § 366 Rz 11, m.w.N. [indes nur ex nunc und nur soweit der Schuldner die wirklich gewollte Tilgungsbestimmung unverzüglich nachholt]; a.A.: Grüneberg/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl., § 366 Rz 7 [Rechtsfolge des § 366 Abs. 2 BGB]).

41

(2) Trifft der Steuerpflichtige hingegen keine erneute Bestimmung, so ist die Reihenfolge der Tilgung bei einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, nach § 225 Abs. 2 AO gesetzlich vorgegeben (so zutreffend Baum in Baum, AO/FGO Handausgabe, AO (Fassung 2015), § 225 Rz 4).

42

c) Hat ein Dritter die Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis bewirkt (§ 48 Abs. 1 AO), steht dem Dritten das Bestimmungsrecht und gegebenenfalls auch das Anfechtungsrecht zu, mit der Folge, dass er –jedenfalls im Falle einer Anfechtung wegen Drohung– selbst einen Erstattungsanspruch geltend machen kann.

43

aa) Auch ein Dritter im Sinne von § 48 Abs. 1 AO gibt eine Tilgungsbestimmung ab. Zwar wird in § 225 Abs. 1 AO nur der Steuerpflichtige genannt; diese Regelung ist aber auf den Fall, dass ein Dritter gemäß § 48 Abs. 1 AO die Leistung bewirkt, entsprechend anzuwenden.

44

(1) § 48 Abs. 1 AO setzt stillschweigend voraus, dass der Dritte gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung abgibt, aus der sich ergibt, dass seine Leistung dem Steuerschuldverhältnis eines (anderen) Steuerpflichtigen zugerechnet werden soll. Denn erst aufgrund einer solchen Erklärung ist es dem Finanzamt möglich, die durch den –an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis selbst nicht beteiligten (s. oben, unter II.2.a aa)– Dritten bewirkte Leistung dem (anderen) Steuerpflichtigen zuzuordnen. Der notwendigen Erklärung des Dritten kommt damit eine vergleichbare Bedeutung zu wie einer Tilgungsbestimmung nach § 225 Abs. 1 AO, nur dass die von § 48 Abs. 1 AO vorausgesetzte Erklärung zusätzlich eine interpersonale Wirkung entfaltet. Sie ist das erforderliche Bindeglied zwischen der Leistung des Dritten und der Steuerschuld des (anderen) Steuerpflichtigen (in diesem Sinne wohl auch BFH-Beschluss vom 18.07.2008 –  VII B 184/07, BFH/NV 2008, 1805, unter II.2.; vgl. ferner FG Hamburg, Urteil vom 10.05.1967 – V 73-78/65 (I), I 142/67, EFG 1967, 537; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 23.02.2022 – 9 LB 407/19, Kommunale Steuerzeitschrift 2022, 88, unter I.2.d bb (2); im Ergebnis gleicher Ansicht: Alber in HHSp, § 224 AO Rz 25 und § 225 AO Rz 8; Klein/Werth, AO, 18. Aufl., § 225 Rz 4; Loose in Tipke/Kruse, § 225 AO Rz 9; Schindler in Gosch, AO § 224 Rz 10 und § 225 Rz 9; Möller in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 225 AO Rz 3).

45

(2) Bestätigt wird dies auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn es dort heißt, es müsse auf den „Willen des Zahlenden“ abgestellt werden, so wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten sei (s. oben, unter II.2.a bb; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.09.1963 – I 383/60 U, BFHE 77, 619). Denn der Wille des zahlenden Dritten kommt erst dadurch zum Ausdruck, dass dieser die Schuld des (anderen) Steuerpflichtigen, die durch seine Leistung getilgt werden soll, entsprechend § 225 Abs. 1 AO „bestimmt“.

46

bb) Die Tilgungsbestimmung eines Dritten stellt ebenso wie die Tilgungsbestimmung des Steuerschuldners eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar und auch für diese Willenserklärung gilt, dass sie nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen ist und die Vorschriften der §§ 116 ff. BGB entsprechende Anwendung finden. Somit kann auch der Dritte seine Tilgungsbestimmung nach §§ 119 ff. und §§ 123 f. BGB anfechten.

47

cc) Hat der Dritte seine Tilgungsbestimmung erfolgreich angefochten, ist diese Erklärung ebenfalls (vgl. oben, unter II.3.b cc) nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an —ex tunc– nichtig anzusehen. Die abgegebene Willenserklärung ist damit ihrer Wirkungen beraubt (MüKoBGB/Busche, 10. Aufl., § 142 Rz 15).

48

Die Anfechtung löst die durch § 48 Abs. 1 AO begründete Verbindung zwischen der Leistung des Dritten und dem Steuerschuldverhältnis des (anderen) Steuerpflichtigen rückwirkend. Dies hat zur Folge, dass der –sich ursprünglich allein aus dem Steuerschuldverhältnis des (anderen) Steuerpflichtigen ergebende– Grund für die Leistung des Dritten im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 AO nachträglich wegfällt. Die Zahlung ist dadurch nicht mehr auf Rechnung des (anderen) Steuerpflichtigen bewirkt worden, sondern –in Ermangelung einer anderen Möglichkeit– auf Rechnung des zahlenden Dritten, und zwar ex tunc. Nach § 225 Abs. 1 AO kann der zahlende Dritte das Bestimmungsrecht erneut ausüben, und zwar für eine eigene oder fremde Schuld. Ob für den Fall, dass der Dritte keine erneute Bestimmung trifft, ebenso wie bei einer Anfechtung durch den Steuerpflichtigen selbst die Rechtsfolge des § 225 Abs. 2 AO eintritt (s. oben, unter II.3.b cc), braucht hier nicht entschieden zu werden.

49

dd) Ist die Tilgungsbestimmung infolge einer Anfechtung wegen Drohung nachträglich weggefallen, steht dem Dritten ausnahmsweise selbst ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AO zu. Sinn und Zweck dieser Regelungen stehen hier einer solchen Rechtsfolge nicht entgegen.

50

(1) Zwar soll § 37 Abs. 2 Satz 1 AO –wie bereits dargelegt– gewährleisten, dass den Finanzbehörden nicht zugemutet wird, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin überprüfen zu müssen, wer von ihnen im Innenverhältnis auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (s. oben, unter II.2.a bb).

51

Diese Zielsetzung muss aber jedenfalls dann zurücktreten, wenn es um eine Anfechtung wegen Drohung nach § 123 Abs. 1 Alternative 2 BGB geht. Diese Regelung gewährleistet, dass eine Willenserklärung, die nicht als Ausdruck freier rechtsgeschäftlicher Selbstbestimmung angesehen werden kann, weil die Willensbildung des Erklärenden von Täuschung oder Drohung beeinflusst ist, der Anfechtung unterliegt (BGH-Beschluss vom 21.09.2011 –  IV ZR 38/09, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 296, unter II.2.b aa; s.a. MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl., § 123 Rz 1, m.w.N.; Staudinger/Singer/von Finckenstein (2021) § 123 BGB Rz 67).

52

Der Schutz der privatautonomen Entschließungsfreiheit wiegt hier nach Auffassung des erkennenden Senats schwerer als das Bedürfnis der Finanzverwaltung, keine eigene Prüfung der zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem leistenden Dritten und dem Steuerschuldner vornehmen zu müssen.

53

(2) Dass es im Fall einer Anfechtung wegen Drohung nicht darauf ankommt, ob das FA Kenntnis von der Drohung hatte, entspricht der gesetzlichen Wertung des § 123 Abs. 2 BGB, der die Tatbestandsalternative einer Drohung nicht nennt. Anders als bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 Alternative 1 und Abs. 2 BGB setzt die Anfechtung wegen einer Drohung nicht voraus, dass der Erklärungsempfänger die Drohung kannte oder kennen musste (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.2005 – 6 AZR 197/05, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2006, 841, unter II.1.a; s.a. MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl., § 123 Rz 109, 130; Staudinger/Singer/von Finckenstein (2021) § 123 BGB Rz 67).

54

4. Das FG hat –von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig– zu der Frage, ob die Klägerin im Sinne von § 123 Abs. 1 Alternative 2 BGB widerrechtlich durch eine Drohung des X zu der am 24.02.2021 vorgenommenen Überweisung von 20.211 € bestimmt worden ist, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Auf die Frage, ob das FA von der Drohung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, kommt es –wie bereits dargelegt– nicht an. Die einjährige Anfechtungsfrist des § 124 BGB dürfte durch das Schreiben der Klägerin vom 22.12.2021 jedenfalls gewahrt sein. Das FG wird Gelegenheit haben, dies im zweiten Rechtsgang zu prüfen.

55

Dabei wird auch zu beachten sein, dass die Beweislast oder Feststellungslast für das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB einschließlich der Tatsachen, die die Widerrechtlichkeit der Drohung begründen, derjenige trägt, der sich auf die Anfechtung beruft. Das ist regelmäßig, so auch hier, der Anfechtende (vgl. Grüneberg/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl., § 123 Rz 30; ausführlich auch Staudinger/Singer/von Finckenstein (2021) § 123 BGB Rz 89, m.w.N.).

56

Die Klägerin wird also über die bisherigen Andeutungen hinaus konkret darlegen müssen, in welcher Weise sie durch X widerrechtlich bedroht worden ist. Sie wird zudem auch nachvollziehbar darlegen müssen, warum sie zunächst nur geltend gemacht hat, sie habe sich bei der Überweisung in einem Irrtum befunden, ohne zu erläutern, worin dieser Irrtum bestand, obgleich bereits das Schreiben vom 18.06.2021 durch ihren Prozessbevollmächtigten abgefasst wurde; erst wesentlich später, mit Schreiben vom 22.12.2021, hat sie sich erstmals auf die –behauptete– Drohung berufen.

57

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren

Der BFH hat zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren entschieden (Az. IX B 19/25).

BFH, Beschluss IX B 19/25 vom 30.05.2025

Leitsatz

Ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) richtet sich nicht gegen den zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufenen Spruchkörper, sondern gegen die Behördenleitung als Datenverantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – Tilgung eines Darlehens des Ehegatten

Die Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens ist keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals. Dies entschied der BFH (Az. X R 6/22).

BFH, Urteil X R 6/22 vom 02.04.2025

Leitsatz

Die Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens ist keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.04.2022 – 15 K 15132/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist verheiratet. Sie erwarb gemeinsam mit ihrem Ehemann im September 1998 ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück zum Preis von 558.000 DM. Beide Eheleute sind als jeweils hälftige Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen und bewohnen die Immobilie gemeinsam. Zuvor hatten die Eheleute in einer ihnen ebenfalls zu gleichen Teilen gehörenden Immobilie gewohnt, die sie im September 2000 verkauft haben.

2

Zur Finanzierung der 1998 erworbenen Immobilie hatte der Ehemann der damals nicht berufstätigen Klägerin mehrere Darlehen bei der X-Bank aufgenommen. Diese dienten dem Finanzgericht (FG) zufolge „zugleich“ der Umfinanzierung für die im Zuge der ersten Immobilie aufgenommenen Darlehen. Die Klägerin wurde nicht Schuldnerin der Darlehen, hatte aber bereits im Oktober 1994 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen ihren Ehemann eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Zur weiteren Sicherung der Darlehen wurden zugunsten der Bank Grundschulden auf die Immobilie eingetragen.

3

Im August 2020 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann nach §§ 92a, 92b des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Entnahme von Kapital aus ihren Altersvorsorgeverträgen bei der Y GmbH zur Sondertilgung der Darlehen. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen –ZfA–) lehnte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie sei nicht unmittelbare Darlehensschuldnerin, so dass für sie keine wohnungswirtschaftliche Verwendung gegeben sei.

4

Im Mai 2021 wurde die Klägerin im Zuge einer Anschlussfinanzierung als Darlehensnehmerin in die Verträge mit aufgenommen.

5

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 401).

6

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Gericht verkenne grundlegend, dass sie im Rahmen der von ihr übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft direkt und unmittelbar für die gesicherte Forderung in Anspruch genommen werden könne, so dass ihre rechtliche Position der eines Darlehensnehmers entspreche. Der Begriff des Darlehens in § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sei unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Norm extensiv auszulegen, vor allem dann, wenn eine mittelbare Zulageberechtigung in Frage stehe und es um Ehegatten gehe, welche dinglich gesehen für die Darlehensschuld gesamtschuldnerisch einstünden. Die Vorschrift verlange schon ihrem Wortlaut nach nur die Tilgung eines entsprechenden Darlehens, aber nicht, dass der Berechtigte auch selbst Darlehensnehmer sei. Jedenfalls habe die Klägerin an der Tilgung ein eigenes, berechtigtes Interesse, zumal sie dem Ehemann auch die Hälfte des Darlehens schulde.

7

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil und den Bescheid vom 30.09.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2021 aufzuheben und die ZfA zu verpflichten, einen Bescheid nach § 92b EStG zu erlassen, mit dem ihr die wohnungswirtschaftliche Verwendung ihres bei der Y GmbH zur Vertrags-Nr. … angesparten Altersvorsorgevermögens in Höhe von 9.000 € gestattet wird.

8

Die ZfA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Zur Begründung trägt die ZfA im Wesentlichen vor, § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eng auszulegen. Um das mit der Regelung angestrebte „mietfreie Wohnen im Alter“ zu erreichen, müsse sichergestellt sein, dass das entnehmbare geförderte Altersvorsorgekapital nicht zweckentfremdet verwendet werde; etwaige „Mitnahmeeffekte“ müssten vermieden werden. Die Tilgung fremder Darlehen sei vom Gesetzeszweck nicht gedeckt; sie käme einem zu unterbindenden Mitnahmeeffekt gleich, da in einem solchen Fall das Altersvorsorgevermögen nicht dem primären Zweck der eigenen Sicherung im Alter zur Verfügung stehe.

II.

10

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

11

Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die von der Klägerin beabsichtigte Tilgung des von ihrem Ehemann aufgenommenen Darlehens keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung darstellt.

12

1. Gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital –unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen– bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung (Alternative 1) oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden (Alternative 2, sogenannte Entschuldungsalternative).

13

Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass das gesetzliche Unmittelbarkeitserfordernis nicht nur in Fällen der Verwendung geförderten Altersvorsorgekapitals für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung gilt, sondern dass auch im Fall der Tilgung von Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen das geförderte Kapital „unmittelbar“ für den jeweils begünstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet werden muss (Senatsurteile vom 16.02.2022 –  X R 26/20, BFHE 276, 87, BStBl II 2022, 611, Rz 15 ff., und vom 16.02.2022 –  X R 20/20, BFHE 276, 81, BStBl II 2022, 622, Rz 28).

14

2. Nicht geklärt war hingegen bislang, ob der Zulageberechtigte selbst Schuldner des für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommenen Darlehens sein muss. Zwar ist der Wortlaut des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG insoweit offen (unter a). Allerdings folgt aus der Systematik der gesetzlichen Regelungen (unter b) und aus ihrem Sinn und Zweck (unter c), dass nur die Tilgung eines eigenen Darlehens gefördert werden soll. Ein solches Darlehen liegt im Streitfall auch nicht deshalb vor, weil die Klägerin im Rahmen der Anschlussfinanzierung Schuldnerin der Finanzierungsdarlehen geworden wäre (unter d).

15

a) Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zwingend ein eigenes Darlehen des Zulageberechtigten verlangt.

16

Die Formulierung „unmittelbar … zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens“ schafft zwar eine funktionale Verbindung zwischen dem „Darlehen“ einerseits und der „Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung“ andererseits. Sie verlangt jedoch nicht notwendig, dass der Zulageberechtigte selbst als Darlehensnehmer aus dem Darlehensvertrag berechtigt und verpflichtet sein muss. Das wäre nur dann der Fall, wenn die gesetzliche Regelung so formuliert wäre, dass der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital „unmittelbar … zur Tilgung eines von ihm selbst zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens“ verwenden muss.

17

b) Allerdings folgt aus der Systematik der §§ 79 ff. EStG und dem Zusammenhang mit § 10a EStG, dass die Tilgung eines nicht vom Zulageberechtigten selbst aufgenommenen Darlehens keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung sein kann. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer der Ehegatte ist.

18

aa) Gemäß § 79 Satz 1 EStG haben die in § 10a Abs. 1 EStG genannten Personen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage als unmittelbar Zulageberechtigte. Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vor und ist nur ein Ehegatte nach § 79 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 EStG begünstigt, ist gemäß § 79 Satz 2 EStG grundsätzlich auch der andere Ehegatte (mittelbar) zulageberechtigt. Das setzt allerdings gemäß § 79 Satz 2 Nr. 3 EStG voraus, dass ein auf seinen Namen –also den Namen dieses nur mittelbar begünstigten Ehegatten– lautender Altersvorsorgevertrag besteht.

19

Weder die unmittelbare Zulageberechtigung beider Ehegatten nach § 79 Satz 1 EStG noch die mittelbare Zulageberechtigung nach Satz 2 verbindet den jeweiligen Zulageanspruch oder das aufgrund der jeweiligen Altersvorsorgeverträge beider Ehegatten gebildete Kapital. Jeder Ehegatte bleibt allein Träger der diesbezüglichen Rechte und Pflichten.

20

(1) Ursprünglich hätte die mittelbare Zulageberechtigung nach dem Entwurf des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz –AVmG–) der damaligen Regierungsfraktionen vom 14.11.2000 in § 10a Abs. 4 Satz 5 EStG geregelt werden sollen, und zwar mit folgendem Wortlaut: „Ist nur ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert, so gilt auch der andere Ehegatte für die Zulagengewährung als Begünstigter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ (BTDrucks 14/4595, S. 24).

21

In der Begründung zu diesem Entwurf heißt es dazu (BTDrucks 14/4595, S. 65): „Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden beide zum begünstigten Personenkreis gerechnet, auch wenn nur einer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der nicht pflichtversicherte Ehegatte von der Rentenniveauabsenkung des Pflichtversicherten betroffen ist. Es wird somit beiden Ehegatten ermöglicht, eine eigenständige zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen.“

22

(2) Aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 09.05.2001 (BTDrucks 14/5970, S. 4) wurde die Regelung im Entwurf zu § 10a Abs. 4 EStG gestrichen. Dafür wurde in einem neuen § 79 Satz 2 EStG die folgende Regelung geschaffen: „Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht“ (§ 79 Satz 2 EStG i.d.F. des AVmG vom 26.06.2001, BGBl I 2001, 1310). Die heutige Fassung des § 79 Satz 2 EStG, die diesen Inhalt aufnimmt, ist durch das Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz) vom 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667) eingeführt worden.

23

(3) Die eingangs zitierte Gesetzesbegründung zu § 10a Abs. 4 Satz 5 EStG i.d.F. des Entwurfs zum AVmG beschreibt folglich zutreffend auch den Sinn und Zweck von § 79 Satz 2 Nr. 3 EStG in seiner aktuellen Fassung. Es geht bei der Einbeziehung des Ehegatten ausdrücklich um den Aufbau einer „eigenständigen zusätzlichen“ Altersvorsorge. Gerade der Umstand, dass im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens das ausdrückliche Erfordernis eines eigenen Altersvorsorgevertrags aufgenommen wurde, zeigt, dass die individualisierte Vorsorge ein wesentliches Ziel der Neuregelung war. Dies spricht für eine klare Trennung des in dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gebildeten Kapitals der Ehegatten. Eine Verbindung der Altersvorsorge beider Ehegatten und eine zwischen den Ehegatten beliebige Verwendung des angesparten Altersvorsorgevermögens war und ist dagegen nicht vorgesehen.

24

bb) Die Gewährung der Altersvorsorgezulage setzt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG voraus, dass der Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge „zugunsten eines auf seinen Namen“ lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrags leisten muss. Die Förderfähigkeit der Beiträge ist damit an die Person des Zulageberechtigten gebunden.

25

cc) Dasselbe ergibt sich aus den Regeln über die schädliche Verwendung geförderten Altersvorsorgevermögens gemäß § 93 EStG, die grundsätzlich bereits dann zur Rückzahlung der Zulagen verpflichten, wenn eine Auszahlung den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG im Einzelnen beschriebenen Maßgaben des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes widerspricht.

26

(1) Nach § 93 Abs. 1a EStG stellt die Übertragung des geförderten Altersvorsorgevermögens jedoch dann keine schädliche Verwendung dar, wenn sie im Rahmen eines Versorgungsausgleichs aufgrund einer internen (§ 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes –VersAusglG–) oder externen (§ 14 VersAusglG) Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile, § 1 Abs. 1 VersAusglG) erfolgt. Da die im Streitfall von der Klägerin beantragte Entnahme von Kapital aus ihrem eigenen Altersvorsorgevermögen zur Tilgung des auf ihren Ehemann lautenden Darlehens im Ergebnis einer Übertragung von Altersvorsorgevermögen gleichkäme, hätte es, wollte man in einem solchen Fall von einer nicht schädlichen Verwendung ausgehen, einer § 93 Abs. 1a EStG entsprechenden Regelung bedurft.

27

(2) Dasselbe gilt in Bezug auf die Übertragung des geförderten Altersvorsorgevermögens eines verstorbenen Ehegatten auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten. Auch für diesen Fall enthält § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c EStG eine besondere Regelung, der zufolge der überlebende Ehegatte –erst– mit dem Todesfall in die Position des Verstorbenen als Zulageberechtigten eintritt (vgl. auch Senatsurteil vom 15.01.2019 –  X R 11/18, BFH/NV 2019, 683, Rz 22, zu § 93 EStG a.F.). Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Auszahlung nur an den jeweiligen Zulageberechtigten und nicht an dessen Ehegatten erfolgen.

28

(3) Weitere Ausnahmen von der schädlichen Verwendung ergeben sich im Fall der Hinterbliebenenversorgung nach § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a EStG.

29

(4) Auch diese Regelungen legen somit den Schluss nahe, dass die Übertragung des geförderten Altersvorsorgevermögens aus dem Altersvorsorgevertrag des einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten jenseits der im Gesetz ausdrücklich geregelten Ausnahmen eine schädliche Verwendung darstellt.

30

dd) Verweisen lässt sich hier auch auf die Regelungen zum Sonderausgabenabzug in § 10a Abs. 3 und 4 EStG.

31

Gemäß § 10a Abs. 3 Satz 1 EStG steht der Abzugsbetrag nach § 10a Abs. 1 EStG im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs. 1 EStG jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 EStG gesondert zu. Im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung gemäß § 79 Satz 2 EStG sind bei dem nach § 10a Abs. 1 EStG (unmittelbar) abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung von § 10a Abs. 1 und 2 EStG zu berücksichtigen. Gemäß § 10a Abs. 3 Satz 3 EStG erhöht sich in diesen Fällen der Höchstbetrag nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG um 60 €. Dies bedeutet nach § 10a Abs. 4 Satz 4 EStG für Altersvorsorgebeiträge, die der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags geleistet hat, dass die darauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen ist, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.

32

Auch insoweit hat der Gesetzgeber die Zurechnung des einen Altersvorsorgevertrags (des mittelbar Zulageberechtigten) zu der steuerlichen Sphäre des anderen Ehegatten eigens geregelt und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Im Übrigen muss es folglich bei der bereits oben (unter II.2.b aa (3)) angesprochenen klaren Trennung des in dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gebildeten Kapitals der Ehegatten bleiben.

33

ee) Greift man nun in Anbetracht der sich aus der Systematik der Regelungen über die Altersvorsorgezulage ergebenden Trennung des in dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gebildeten Kapitals der Ehegatten auf das Unmittelbarkeitserfordernis zurück, das nach der Senatsrechtsprechung (s. oben, unter II.1.) auch für die Entschuldungsalternative des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG gilt, so folgt daraus, dass das geförderte Kapital auch im Fall von Ehegatten nur dann „unmittelbar“ für den jeweils begünstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet wird, wenn ein eigenes Darlehen des Zulageberechtigten getilgt werden soll.

34

c) Der Sinn und Zweck des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG schließlich kann nicht losgelöst von dieser systematischen Trennung verstanden werden.

35

Mit der Möglichkeit, alternativ zur Kapitalverwendung für die Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums ein zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung aufgenommenes Darlehen zu tilgen, wollte der Gesetzgeber zur Entschuldung des Zulageberechtigten beitragen. Durch die Ablösung von Darlehen, deren Mittel der Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum dienen, soll ein Beitrag zum „mietfreien Wohnen im Alter“ geleistet werden (s. Senatsurteil vom 16.02.2022 –  X R 26/20, BFHE 276, 87, BStBl II 2022, 611, Rz 22, m.w.N.). Dieser Zweck wird aber nur dann erreicht, wenn es sich um die Tilgung eines eigenen Darlehens des Zulageberechtigten handelt. Die Entschuldung eines Dritten ist vom Gesetzeszweck nicht gedeckt.

36

Das gilt auch dann, wenn –wie im Streitfall– der Zulageberechtigte eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das von seinem Ehegatten zur Finanzierung einer von beiden gemeinsam genutzten Wohnimmobilie aufgenommene Darlehen übernommen hat. Denn auch als Bürge haftet der Zulageberechtigte gemäß § 765 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf eine fremde Schuld. Bürge und Schuldner haften gerade nicht als Gesamtschuldner (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 –  IX ZR 36/22, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2024, 258, Rz 17, m.w.N.).

37

d) Soweit die Klägerin im Mai 2021 im Zuge einer Anschlussfinanzierung neben ihrem Ehemann Darlehensnehmerin geworden sein sollte, diente dies nicht mehr unmittelbar der Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnung. Ein persönliches und wirtschaftliches Interesse an der Tilgung des von ihrem Ehemann aufgenommenen Darlehens reicht angesichts der differenzierenden Regelungen der §§ 79 ff. EStG für die Begünstigung nicht aus.

38

3. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

39

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps

Der BFH entschied, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll (Az. VI R 11/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 40/25 vom 20.06.2025 zum Urteil VI R 11/22 vom 10.04.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.04.2025 – VI R 11/22 entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.

Der Kläger plante, das von ihm erfolgreich geführte Weingut umfangreich zu expandieren. Die Finanzierung sollte im Wesentlichen durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau für die kostenintensive und zu diesem Zeitpunkt noch nicht planreife Betriebserweiterung zu sichern, schloss der Kläger in den Jahren 2011/2012 mit zwei Banken zwei sogenannte (Forward-)Swap-Verträge, die den Austausch eines festen Zinssatzes (Kläger) gegen einen variablen Zinssatz (Bank) basierend auf einem festgelegten Kapitalbetrag zum Gegenstand hatten. Aufgrund nicht von dem Kläger zu vertretener Umstände konnte mit der Herstellung der neuen Betriebsgebäude erst in 2015 begonnen werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Marktzinsniveau jedoch entgegen der bisherigen Prognose abgesenkt, weshalb der Kläger seinen Finanzierungsbedarf – ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge – durch Inanspruchnahme niedrig verzinster Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte. Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geltend. Das Finanzamt verneinte jedoch eine betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge und ordnete die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Dies hatte zur Konsequenz, dass sich die Aufwendungen (Verluste) im Streitjahr steuerlich nicht auswirkten, da sie nur mit Gewinnen aus der nämlichen Einkunftsart hätten verrechnet werden können, welche indes nicht angefallen waren.

Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht und auch die Revision beim BFH hatten keinen Erfolg.

Der BFH hat zunächst klargestellt, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn mit dem Swapgeschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt allerdings voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind. Stehen –wie im Streitfall– Zahlungen für ein (Forward-)Swap in Rede, der einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern soll, ist hierfür bereits ausreichend, dass das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag belastbar auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen. Denn in einem solchen Fall lassen sich – anders als bei zeitgleich abgeschlossenen Verträgen – das (gegenwärtige) Zinssicherungsgeschäft und das (spätere) Darlehen naturgemäß nicht ohne Weiteres inhaltlich genau aufeinander abstimmen. So kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass sich die wirtschaftliche Ausgangslage ebenso wie der Finanzierungsbedarf nach dem Abschluss des Swap-Geschäfts durch nicht beeinflussbare Umstände bis zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses ändern. Um sicherzustellen, dass ein Swap-Geschäft nicht aus spekulativer und damit betriebsfremder Veranlassung abgeschlossen worden ist, verlangt der BFH darüber hinaus, dass es vom Steuerpflichtigen von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt wird. Dies erfordert, zu leistende Ausgleichszahlungen als betrieblichen Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen schon in der laufenden Buchhaltung zu erfassen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der BFH die Entscheidung des FG im Ergebnis bestätigt. Dabei konnte der BFH im Streitfall offenlassen, ob die vom Kläger geschilderten Umstände die Beurteilung hätten rechtfertigen können, die Zinsswap-Verträge seien ungeachtet der fehlenden Konnexität mit den Darlehensverträgen gleichwohl betrieblich veranlasst gewesen, da sie ausschließlich zur Sicherung des Zinsniveaus des für die Betriebserweiterung erforderlichen Fremdkapitals abgeschlossen worden seien. Denn der Betriebsausgabenabzug der Ausgleichszahlungen war vorliegend jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht von vorherein als betriebliche Ausgaben in der laufenden Buchhaltung erfasst, sondern erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten betrieblich verbucht hatte. Damit war nicht ausgeschlossen, dass die Zinsswap-Verträge zunächst der privaten Spekulation („Zinswette“) dienen sollten und erst nachdem deren Verlustneigung sich verfestigte, aus Gründen der „Steueroptimierung“ in die betriebliche Sphäre verlagert worden sind.

Leitsatz

  1. Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.
  2. Dies setzt voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich hinreichend eng miteinander verknüpft sind.
  3. Zudem ist das Swap-Geschäft von vornherein als betriebliches Geschäft zu behandeln. Der Steuerpflichtige muss daher die Ausgleichszahlungen in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand abbilden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.08.2021 – 1 K 1410/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr (2012) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte mit dem Betrieb eines Weinguts in … (T) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

2

Unter dem 16.02.2011 schloss der Kläger auf Grundlage eines im Jahr 2007 geschlossenen Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte einen Zinsswap-Vertrag mit der … (X-Bank) über einen Bezugsanfangsbetrag in Höhe von … € mit einer Laufzeit vom 18.02.2013 bis 18.02.2021. Für den Kläger betrug der Festsatz für die vierteljährlich fälligen Festbeträge 3,78 % per annum –p.a.-(beginnend ab dem 18.05.2013), während die –ebenfalls vierteljährlich fälligen– variablen Beträge für die X-Bank sich nach dem Drei-Monats-EURIBOR richteten (beginnend ab dem 18.05.2013).

3

Am 05.09.2012 ging der Kläger auf Grundlage eines kurz zuvor geschlossenen weiteren Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte mit der … (Y-Bank) einen zweiten Zinsswap-Vertrag über einen Bezugsanfangsbetrag in Höhe von … € mit einer Laufzeit vom 30.06.2013 bis 30.06.2023 ein. Die Antragstellung mit der Y-Bank erfolgte hierbei über die … (A-Bank). Für den Kläger betrug der Festsatz für die vierteljährlich fälligen Festbeträge 1,65 % p.a. (beginnend ab dem 30.09.2013), während die variablen Beträge für die Y-Bank sich wiederum nach dem Drei-Monats-EURIBOR richteten (beginnend ab dem 30.09.2013). Zur Absicherung dieses Finanztermingeschäfts übernahm die A-Bank für den Kläger eine Bürgschaft in Höhe von … €, wofür der Kläger vierteljährliche Provisionszahlungen an diese in Höhe von … € zu zahlen hatte.

4

Mit den Swap-Geschäften wollte sich der Kläger das bestehende Zinsniveau für eine geplante Betriebserweiterung mit einem Investitionsvolumen von bis zu … € sichern. Diese war bei Abschluss der Zinsswap-Verträge Gegenstand der Vertragshandlungen mit den ausgebenden Banken.

5

Im Folgenden verzögerte sich der Erwerb einer ausreichenden Fläche in räumlicher Nähe zu dem Standort T. Zwischenzeitlich ging der Kläger von einem Gesamtinvestitionsvolumen von … € bis … € aus. In 2015 konnte er von den bisherigen Vermietern den im Laufe des Jahres 2012 angemieteten Weinkeller und ein für die Erweiterung des Betriebs ausreichend großes Grundstück erwerben.

6

Nach dem Erwerb des Grundstücks nahm der Kläger bei der A-Bank mit Vertrag vom 01./23.12.2015 ein Darlehen aus dem Kreditprogramm „…“ über … € mit 1,4 % p.a. Zinsen (vierteljährlich bis 30.09.2025 festgeschrieben) und mit Vertrag vom 17./18.02.2016 ein weiteres Darlehen für den „Neubau eines Weingutes unter Einbeziehung der vorhandenen Kellerräume“ über … € mit 2,25 % p.a. Zinsen (monatlich bis 30.01.2036 festgeschrieben) auf.

7

Anfang 2016 begann der Kläger mit dem Bau der Produktions- und Lagerhalle. Im Sommer 2019 erfolgte die Eröffnung.

8

Die Aufwendungen aus den Swap-Verträgen leistete der Kläger von seinem Privatkonto. In der laufenden Buchhaltung hatte er die vierteljährlich anfallenden Aufwendungen aus den Swap-Verträgen (Ausgleichszahlungen) und die Aval-Provisionen aus der Bürgschaft nicht abgebildet. Die entsprechenden Zahlungen wurden erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten (Erstellung der Bilanz auf den 30.06.2013 am 19.12.2013 und der Bilanz auf den 30.06.2014 am 21.04.2015) betrieblich als Einlage gebucht.

9

Für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 machte der Kläger Aufwendungen aus den Swap-Verträgen in Höhe von … € sowie Aval-Provisionen aus der Bürgschaft in Höhe von … € (insgesamt … €) als Betriebsausgaben geltend.

10

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) vertrat nach einer beim Kläger unter anderem für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung die Auffassung, bei den Swap-Verträgen handele es sich um Termingeschäfte im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, denen die erforderliche Konnexität mit den vom Kläger abgeschlossenen (betrieblichen) Darlehensverträgen fehle. Verluste aus diesen Termingeschäften seien nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten auszugleichen, sie dürften auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden, sondern seien nach § 20 Abs. 6 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Er kürzte deshalb die Betriebsausgaben des Klägers bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr um … € und erließ einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid.

11

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

12

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

13

Sie beantragen, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 05.04.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 02.02.2017 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft weitere Betriebsausgaben in Höhe von … € berücksichtigt werden.

14

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

15

Die Revision der Kläger ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die Zahlungen des Klägers aus den Zinsswap-Verträgen und die Aval-Provisionen aus der Bürgschaft im Ergebnis zu Recht nicht als Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zum Abzug zugelassen.

16

1. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Vorschrift gilt im Fall einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG.

17

a) Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14.07.2020 –  VIII R 28/17, BFHE 270, 106, BStBl II 2021, 14, Rz 14, m.w.N.). Ob und inwieweit Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt. Die Gründe bilden das „auslösende Moment“, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil vom 15.12.2016 –  IV R 22/14, Rz 12).

18

b) Dabei kann der Steuerpflichtige grundsätzlich frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen will. Für die betriebliche Veranlassung genügt der allgemeine Zusammenhang mit dem Betrieb durch Schaffen günstiger Rahmenbedingungen (BFH-Urteil vom 18.09.1984 –  VIII R 324/82, BFHE 142, 251, BStBl II 1985, 92). Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12.06.1978 – GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; Senatsurteil vom 28.11.1980 –  VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368). Auch überhöhte, unübliche und unzweckmäßige oder erfolglose Aufwendungen können daher Betriebsausgaben sein. Das Fehlen der Üblichkeit, der Erforderlichkeit und der Zweckmäßigkeit einer Aufwendung kann allerdings ein Anzeichen dafür sein, dass die Aufwendungen aus außerbetrieblichen Erwägungen getätigt wurden (BFH-Urteile vom 19.08.2015 –  X R 30/12, Rz 31 und vom 14.07.2020 –  VIII R 28/17, BFHE 270, 106, BStBl II 2021, 14, Rz 15).

19

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze können auch Schuldzinsen zu den Betriebsausgaben zählen.

20

a) Die für den Betriebsausgabenabzug erforderliche betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 EStG ist dann gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08.12.1997 – GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.1.). Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt damit allein von der Verwendung des Darlehensbetrags ab (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08.12.1997 – GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2.).

21

b) Der Begriff der Schuldzinsen ist dabei nicht in einem zivilrechtlichen (engen) Sinne zu verstehen, sondern wirtschaftlich –und somit weit– auszulegen. Schuldzinsen sind danach alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat, und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, das heißt Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können (BFH-Urteil vom 31.08.2022 –  X R 15/21, BFHE 278, 135, BStBl II 2023, 116, Rz 17, m.w.N.).

22

c) Demgemäß können auch laufende Zahlungen im Rahmen eines Zinsswaps gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sein.

23

aa) Ein Zinsswap dient dazu, die sich aus schwankenden Zinssätzen ergebenden Risiken zu optimieren, und damit letztlich der Zinssicherung. Vereinbaren zwei Parteien für eine festgelegte Laufzeit den Austausch von Zinszahlungsverpflichtungen auf einen gleich hohen Kapitalbetrag, werden lediglich die Zinserträge und der Zinsaufwand gegeneinander getauscht. Abgesichert wird durch den Zinsswap im Fall der variablen Verzinsung eines in Bezug genommenen Darlehens das Risiko der Zinsänderung (BFH-Urteil vom 16.11.2023 –  III R 27/21, BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292, Rz 28).

24

bb) Aufgrund dessen kann sich der an den Darlehenszinsen haftende betriebliche Veranlassungszusammenhang auf die laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps erstrecken, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll (vgl. BFH-Urteile vom 20.06.2023 –  IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 16 und vom 19.11.2024 –  VIII R 26/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 153, Rz 20).

25

cc) Da Zinsswap- und Darlehensvereinbarung grundsätzlich eigenständig nebeneinanderstehen, setzt der Betriebsausgabenabzug von laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps jedoch voraus, dass Betriebskredit einerseits und zinssicherndes Swap-Geschäft andererseits hinreichend miteinander verknüpft sind. Nur dann setzt sich der betriebliche Veranlassungszusammenhang der Darlehenszinsen an den Differenzausgleichszahlungen fort (BFH-Urteile vom 20.06.2023 –  IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 16 und vom 19.11.2024 –  VIII R 26/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 153, Rz 20). Maßgeblich hierfür sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, die die Tatsacheninstanz entsprechend ihrer Bedeutung zu würdigen hat.

26

(1) Von einer (objektiven) Verknüpfung von Darlehen und Swap-Geschäft ist insbesondere auszugehen, wenn beide Verträge zeitgleich mit (zumindest annähernd) übereinstimmenden Laufzeiten abgeschlossen werden, inhaltlich aufeinander bezogen und durch die nämliche Zweckbestimmung miteinander verknüpft sind sowie der in dem Swap-Vertrag festgelegte Bezugsanfangsbetrag fortlaufend den (sich laufend reduzierenden) Restschuldbeträgen des Darlehens entspricht (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 26.10.2020 – 6 K 271/18 mit Verweis auf FG Köln, Urteil vom 30.01.2019 – 7 K 2736/17). Fallen die Geschäfte zeitlich auseinander, kann ein (objektiver) Veranlassungszusammenhang vorliegen, wenn beide Geschäfte inhaltlich aufeinander abgestimmt sind (s. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2019 –  XI ZR 38/17, Rz 10, m.w.N.) oder zumindest auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen (FG Münster, Urteil vom 20.02.2019 – 7 K 1746/16 F).

27

(2) Dies gilt auch, wenn –wie vorliegend– ein Forward-Swap, der das bestehende Zinsniveau für ein späteres Darlehen sichern soll und bei dem die am Abschlusstag festgelegten Konditionen erst zu einem späteren Termin in Kraft treten, in Rede steht (s. Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.01.2015 – I- 6 U 48/14, Rz 69 f.). Denn ohne ein (zumindest in Aussicht genommenes) zugehöriges (Darlehens-)Grundgeschäft fehlt einem zukunftsgerichteten Finanzprodukt regelmäßig der betriebsausgabenabzugsbegründende Zinssicherungscharakter.

28

dd) Neben der objektiven Verknüpfung von Darlehen und Swap-Geschäft (unmittelbarer enger wirtschaftlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang) verlangt der Betriebsausgabenabzug von dahingehenden Differenzausgleichszahlungen weiter, dass das Swap-Geschäft von vornherein als betriebliches Geschäft behandelt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2009 –  IV R 14/07, BFHE 226, 332, BStBl II 2010, 227, unter II.1.c aa, m.w.N.). Der Steuerpflichtige muss daher die laufenden Swap-Zahlungen zeitnah –das heißt nicht erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten, sondern bereits (unterjährig)– in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand/Ertrag abbilden. Dies gilt insbesondere, wenn –wie vorliegend– das Darlehensgrundgeschäft dem Zinssicherungsgeschäft zeitlich nachfolgt. Denn nur dann lässt sich von Anbeginn erkennen, ob der Steuerpflichtige das zukunftsgerichtete Risikogeschäft (zum Beispiel Termingeschäft) tatsächlich aus Erwerbsgründen eingegangen ist (BFH-Urteile vom 11.07.1996 –  IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114, unter 2.b der Gründe, betreffend einen Gewerbebetrieb und vom 23.09.2009 –  IV R 14/07, BFHE 226, 332, BStBl II 2010, 227, unter II.1.c aa, betreffend einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb).

29

ee) Fehlt es an der belastbaren Verknüpfung von betrieblichem Darlehen und Swap-Geschäft, handelt es sich bei einem Swap um ein bloßes betriebsfremdes spekulatives Termingeschäft (BFH-Urteile vom 20.08.2014 –  X R 13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 19, 21; vom 13.01.2015 –  IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Rz 22 und vom 09.02.2023 –  IV R 34/19, BFHE 279, 466, BStBl II 2023, 742, Rz 33). Die Ausgleichszahlungen sind in einem solchen Fall aufgrund der fehlenden betrieblichen Veranlassung nicht gemäß § 20 Abs. 8 EStG einer dort genannten Einkunftsart zuzurechnen. Sie gehören vielmehr nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Einnahmen unterliegen damit dem Abgeltungsteuersatz. Verluste dürfen mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht verrechnet werden und werden zum Zwecke der zukünftigen Verrechenbarkeit mit gleichartigen Einkünften gemäß § 10d Abs. 4, § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG gesondert festgestellt.

30

3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die laufenden Aufwendungen des Klägers aus den Zinsswap-Verträgen –jedenfalls– im Ergebnis zu Recht nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt.

31

a) Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Würdigung des FG, dass vorliegend wegen des zeitlichen Abstands und der mangelnden bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßigen Übereinstimmung der (Forward-)Swap-Verträge und den später aufgenommenen Darlehen, die betriebliche Veranlassung der Differenzausgleichszahlungen nicht zweifelsfrei festzustellen sei, den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindet oder ob das FG die dahingehenden Anforderungen rechtsfehlerhaft überspannt hat.

32

aa) Entgegen der Auffassung des FG muss das zeitliche Auseinanderfallen von Zinssicherungsgeschäft und Darlehen nicht zwingend durch einen enge(re)n unmittelbareren wirtschaftlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang kompensiert werden, um einen betrieblichen Veranlassungszusammenhang der Swap-Zahlungen gleichwohl annehmen zu können. Insbesondere wenn –wie im Streitfall– ein (Forward-)Swap in Rede steht, ist hierfür vielmehr ausreichend, dass das zukunftsgerichtete Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag belastbar auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen. Dies gilt insbesondere, wenn das Zinssicherungsgeschäft einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern soll. In einem solchen Fall lassen sich (gegenwärtiges) Zinssicherungsgeschäft und (späteres) Darlehen naturgemäß nicht ohne weiteres inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abstimmen. Denn die wirtschaftliche Ausgangslage kann sich zwischen Abschluss des Swap-Geschäfts und dem Eingehen des Darlehens unter anderem im Hinblick auf den dann erforderlichen Finanzierungsbedarf ändern.

33

bb) Im Streitfall kann allerdings offenbleiben, ob der (insoweit letztlich unbestrittene) Vortrag des Klägers, dass die geplante Betriebserweiterung und der damit einhergehende Finanzbedarf bei Abschluss der Zinsswap-Verträge von den Banken zum Gegenstand der Vertragshandlungen gemacht worden sei, dass er sich mit dem spekulativen Termingeschäft das damals bestehende günstige Zinsniveau für spätere betriebliche Darlehen habe sichern wollen und dass der verzögerte und nicht auf die Swap-Geschäfte abgestimmte Abschluss der Darlehensverträge auf Schwierigkeiten bei der geplanten Betriebserweiterung, insbesondere bei der Suche entsprechender Flächen zurückzuführen sei, das Fehlen der grundsätzlich erforderlichen engen inhaltlichen Konnexität der beiden Finanzierungsgeschäfte aufzuwiegen vermag.

34

b) Denn der Betriebsausgabenabzug der streitigen Aufwendungen ist vorliegend jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Swap-Geschäfte nicht von vornherein als betriebliche Geschäfte behandelt hat. Er hat die streitigen Swap-Zahlungen nicht –wie erforderlich– in der laufenden Buchhaltung (vierteljährlich) abgebildet, sondern diese erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten (die Bilanz auf den 30.06.2013 wurde am 19.12.2013 und die Bilanz auf den 30.06.2014 am 21.04.2015 erstellt) als Einlage betrieblich verbucht und damit erst nachträglich zu erkennen gegeben, dass das Risikogeschäft betrieblichen Zwecken und nicht der privaten Spekulation dienen sollte.

35

c) Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob die fehlende Identität der Vertragspartner schädlich ist (vgl. hierzu Podewils, juris PraxisReport Steuerrecht 25/2015 Anm. 4).

36

4. Die geleisteten Aval-Provisionen an die A-Bank dienten vorliegend der Sicherung des Finanztermingeschäfts mit der Y-Bank. Sie sind damit gleichermaßen wie die laufenden Zinsswap-Zahlungen nicht betrieblich veranlasst und deshalb im Streitfall ebenfalls nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft anzusetzen.

37

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Keine Verpflichtung des Betriebsstätten-Finanzamts zur sog. Schattenveranlagung bei fehlerhafter Einbehaltung der Lohnsteuer für beschränkt Steuerpflichtige

Das Niedersächsische FG entschied, dass der Haftungstatbestand mit dem Entstehen der Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 36 Abs. 1 EStG) weiterhin an den Lohnsteueranspruch und nicht an den bereits entstandenen Einkommensteueranspruch anknüpft mit der Folge, dass damit die vorläufig entstandene Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers Grundlage der Haftung bleibt, und nicht dessen Einkommensteuerschuld (Az. 9 K 155/22).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.06.2025 zum Urteil 9 K 155/22 vom 16.04.2025 (nrkr – BFH-Az.: VI R 8/25)

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 16.04.2025 (Az. 9 K 155/22) entschieden, dass der Haftungstatbestand mit dem Entstehen der Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 36 Abs. 1 EStG) weiterhin an den Lohnsteueranspruch und nicht an den bereits entstandenen Einkommensteueranspruch anknüpft mit der Folge, dass damit die vorläufig entstandene Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers Grundlage der Haftung bleibt, und nicht dessen Einkommensteuerschuld.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, für zwei ihrer beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer (Ehepaar aus den Niederlanden) die Lohnsteuer fehlerhaft nach Lohnsteuerklasse I anstatt nach Lohnsteuerklasse VI einbehalten und an das beklagte Finanzamt abgeführt. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ der Beklagte (Betriebsstätten-Finanzamt) einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2016 bis Dezember 2019. Im Einspruchs- und Klageverfahren begehrte die Klägerin die Aufhebung dieses Haftungsbescheides u. a. mit der Begründung, dass die tatsächliche Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer niedriger sei und eine Haftung aufgrund der Akzessorietät und des Fehlens eines Strafcharakters auszuscheiden habe. Zur Begründung legte die Klägerin die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2019 sowie die Einkommensteuererklärungen 2017 und 2018 für die Arbeitnehmerin vor. Für den Arbeitnehmer fügte die Klägerin lediglich Berechnungen über die sich ergebende Einkommensteuerschuld sowie niederländische Steuerbescheide zum Nachweis der niederländischen Einkünfte bei. Das Finanzamt reduzierte daraufhin die Haftungsbeträge lediglich bezüglich der Arbeitnehmerin für 2016 und 2019, da sich aus den Einkommensteuerbescheiden eine gegenüber den Lohnsteuerbeträgen geringere Einkommensteuerschuld ergab. Im Übrigen lehnte das Finanzamt eine weitere Reduzierung der Haftungsbeträge ab. Wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung seien keine Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 erlassen worden. Das Betriebsstätten-Finanzamt sei nicht verpflichtet, insoweit sog. Schattenveranlagungen aufgrund von Einkommensteuererklärungen oder – wie im Falle des anderen Arbeitnehmers – vorgelegten Steuerberechnungen durchzuführen.

Der 9. Senat folgte im Ergebnis dieser Auffassung und wies die Klage als unbegründet ab. Der Wortlaut des § 38a Abs. 1 Satz 1 EStG („Jahreslohnsteuer“) und § 42d Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG sprächen dafür, dass sich die Haftung nach Ablauf des Kalenderjahres auf diese Jahreslohnsteuer beziehe und nicht auf eine zu diesem Zeitpunkt entstehende Einkommensteuer des Arbeitnehmers. Auch steuersystematisch sei diese Auslegung geboten. § 42d EStG sei Teil der Steuererhebungsvorschriften. Das EStG trenne streng nach Lohnsteuerabzugsverfahren und Veranlagungsverfahren (§ 46 EStG). Das Lohnsteuerabzugsverfahren beschränke sich auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und habe keine Bindungswirkung für ein späteres Veranlagungsverfahren. Aus den gleichen Gründen ist nach Auffassung des NFG auch nicht von Belang, ob eine abgegebene Einkommensteuererklärung wie im Streitfall infolge Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht in einen Einkommensteuerbescheid mündet oder sich aufgrund von vorgelegten Berechnungen ggf. eine geringere Einkommensteuerschuld ergibt. Alles andere würde aus Sicht des Gerichts dazu führen, dass das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers in solchen Fällen sog. Schattenveranlagungen durchführen und die Aufgaben des Veranlagungsfinanzamts übernehmen müsste. Eine derartige Vermischung von Lohnsteuerabzugs- und Veranlagungsverfahren sei aber steuersystematisch verfehlt und verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn die Haftung für die Jahreslohnsteuer – ohne Betrachtung der tatsächlichen Einkommensteuerschuld – stelle keine Strafsteuer dar. Eine solche Haftung entspreche vielmehr den gesetzlichen Vorschriften.

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 7/2025

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EU-Konsultation zum neuen Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte

Die EU-Kommission hat eine bis zum 10.09.2025 andauernde Konsultation zum neuen Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte gestartet. Sie bittet um Feedback der breiten Öffentlichkeit zur Umsetzung und zu den Auswirkungen des ersten Aktionsplans für die Europäische Säule sozialer Rechte aus 2021 sowie zu den angestrebten Zielen und Inhalten des neuen Aktionsplans.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 19.06.2025

Die EU-Kommission hat eine bis zum 10.09.2025 andauernde Konsultation zum neuen Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte gestartet. Sie bittet um Feedback der breiten Öffentlichkeit zur Umsetzung und zu den Auswirkungen des ersten Aktionsplans für die Europäische Säule sozialer Rechte aus 2021 sowie zu den angestrebten Zielen und Inhalten des neuen Aktionsplans.

Laut EU-Kommission wurden Fortschritte bei der Erreichung der sozialen Kernziele bis 2030 im Hinblick auf das Beschäftigungsziel erzielt, jedoch besteht noch erheblicher Verbesserungsbedarf bei den Kompetenzen und der Armutsbekämpfung. Der neue Aktionsplan zielt auf die verbesserte Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte und einen besser koordinierten Ansatz bei der Beschäftigungs- und Sozialpolitik als auch der Verwirklichung der Kernziele u. a. in den Bereichen Kompetenzen und Armutsbekämpfung ab.

Die Ergebnisse der Konsultation werden in den neuen Aktionsplan einfließen, der im vierten Quartal 2025 veröffentlicht werden soll.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Neue Spezialisierungen an den Gerichten in Hamm, Köln und Aachen

Um die Spezialisierung der Gerichte in Nordrhein-Westfalen weiter zu fördern, werden die gerichtlichen Zuständigkeiten in bestimmten Rechtsgebieten neu geordnet. Durch eine Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung werden ab 1. Juli 2025 die landesweiten Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte Hamm und Köln erweitert und am Landgericht Aachen ein neuer gerichtlicher Schwerpunkt eingeführt.

Ministerium der Justiz NRW, Pressemitteilung vom 18.06.2025

Um die Spezialisierung der Gerichte in Nordrhein-Westfalen weiter zu fördern, werden die gerichtlichen Zuständigkeiten in bestimmten Rechtsgebieten neu geordnet. Durch eine Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung werden ab 1. Juli 2025 die landesweiten Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte Hamm und Köln erweitert und am Landgericht Aachen ein neuer gerichtlicher Schwerpunkt eingeführt.

Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach:

„Mit der neuen Aufgabenverteilung stärken wir die Spezialisierung unserer Gerichte. Die Komplexität der Rechtsstreitigkeiten wächst, auch die Anwaltschaft ist oft auf bestimmte Fachgebiete spezialisiert. Die neue Verteilung von Zuständigkeiten bei den Gerichten sorgt für eine hohe Qualität und Verlässlichkeit in der Rechtsprechung. Gleichzeitig machen wir den Gerichtsstandort Nordrhein-Westfalen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen attraktiver.“

Die Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung sieht folgende landesweite Zuständigkeitskonzentrationen bei den Gerichten vor:

Das Oberlandesgericht Hamm wird neben der bereits bestehenden Spezialisierung für Verfahren zu Erneuerbaren Energien und Verbandsklagen zu einem landesweiten Kompetenzstandort für Verbraucherschutz-, Umwelt-, Energie- und Landwirtschaftsrecht ausgebaut. Daneben werden in Hamm in zweiter Instanz Spezialisierungen zum Recht der freien Berufe auf den Weg gebracht. Beim Oberlandesgericht Hamm werden hier die Angelegenheiten der rechts , steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe konzentriert. Das gilt ab dem 1. Januar 2026 auch für alle zweitinstanzlichen berufsgerichtlichen Verfahren der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, wie das Landeskabinett in seiner letzten Sitzung (3. Juni 2025) durch eine Verordnungsänderung beschlossen hat.

Das Oberlandesgericht Köln wird über die bereits etablierte zweitinstanzliche Profilierung u. a. im Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie sowie des Presserechts hinaus eine weitere Spezialzuständigkeit im Bereich des Transportrechts übernehmen. Das Landgericht Aachen wird in diesem Zuge in erster Instanz landesweit für Transportverfahren zuständig, soweit der internationale grenzüberschreitende Gütertransport auf der Straße oder auf der Schiene betroffen ist.

Die neue Verteilung von Zuständigkeiten setzt damit die in Nordrhein-Westfalen seit vielen Jahren verfolgte Linie der gerichtlichen Spezialisierung fort. Zuletzt hat am 1. April 2025 der Commercial Court beim Oberlandesgericht Düsseldorf seine Arbeit aufgenommen, vor dem Gerichtsverfahren aus Unternehmenstransaktionen, Gesellschaftsrecht, Baurecht und Versicherungsrecht ab einem Streitwert von 500.000 Euro erstinstanzlich verhandelt werden können.

Zeitgleich wurden in Nordrhein-Westfalen an den Landgerichten Düsseldorf, Bielefeld, Essen und Köln sogenannte Commercial Chambers eingerichtet, an denen wirtschaftsrechtliche Verfahren in Englisch ab einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro durch spezialisierte Kammern verhandelt werden können. Daneben wurde die an diesen Standorten bereits vorhandene, streitwertabhängige Spezialisierung für das Recht der erneuerbaren Energien (Landgerichte Bielefeld und Essen), Streitigkeiten aus dem Bereich der Informationstechnologie (Landgericht Köln) und aus Unternehmenstransaktionen (Landgericht Düsseldorf) ausgebaut, soweit auch diese Verfahren englischsprachig geführt werden sollen.

Quelle: Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Schneller und einfacher bauen dank „Wohnungsbau-Turbo”

Städte und Gemeinden können künftig schneller grünes Licht für den Wohnungsbau geben – auch ohne Bebauungsplan. Das Kabinett hat dafür die neue „Bauturbo”-Regelung im Bundesbaugesetz beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.06.2025

Städte und Gemeinden können künftig schneller grünes Licht für den Wohnungsbau geben – auch ohne Bebauungsplan. Das Kabinett hat dafür die neue „Bauturbo”-Regelung im Bundesbaugesetz beschlossen.

In Deutschland fehlen hunderttausende bezahlbare, neue Wohnungen. Der Wohnungsbau dauert häufig viel zu lange – auch wegen langwieriger Planungs- und Genehmigungsverfahren. Nun hat das Bundeskabinett eine entsprechende Regelung im Bundesbaugesetz beschlossen.

Damit will die Bundesbauministerin Tempo fürs Bauen machen. „Wir brauchen schnell mehr bezahlbaren Wohnraum. Die Neuregelung ermöglicht es Gemeinden, das Planen und Genehmigen wesentlich zu beschleunigen. Das spart Zeit und Kosten“, kündigte Bundesbauministerin Hubertz nach dem Kabinettsbeschluss an und betonte: „Davon profitieren kommunale Planungs- und Genehmigungsbehörden, die Bauwirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger, insbesondere in verdichteten Siedlungsgebieten.”

Sonderregelung ermöglicht schnelleren Wohnungsbau

Die neue Sonderregelung – Paragraph 246e Baugesetzbuch – und weitere damit verbundene Neuregelungen ermöglichen weitreichende Abweichungen vom Bauplanungsrecht. Das heißt: Städte und Gemeinden können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie diese nutzen.

Sie können künftig auf die Aufstellung eines Bebauungsplans verzichten. Das spart neben Kosten vor allem viel Zeit. Denn bei der Aufstellung eines Bebauungsplans vergehen oft mehrere Jahre.

Die Sonderregelung soll befristet bis Ende 2030 gelten. Das Bundesbauministerium wird die Wirksamkeit der neuen Regelungen bis Ende 2029 evaluieren, vor allem prüfen, ob sie zur Schaffung neuen Wohnraums beitragen.

Neu bauen, aufstocken und für Wohnen umnutzen

Die neue Sonderregelung ermöglicht es, schneller neue Wohnungen zu bauen, Wohngebäude zu erweitern, aufzustocken und Gebäude in Wohnraum umzuwidmen, beispielsweise Gewerbeflächen und -gebäude.

Mit der Sonderregelung und weiteren Änderungen im Baugesetzbuch können Städte und Gemeinden die Genehmigungsverfahren straffen und auch von bestehenden Bebauungsplänen abweichen.

Längerer Umwandlungsschutz für Mietwohnungen

Mit dem Gesetzentwurf werden zudem befristete Regelungen verlängert, um mehr Bauland in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen. Das sind bestimmte Gebiete in Städten und Ballungsräumen, wo dringend mehr bezahlbarer Wohnungsraum gebraucht wird und sich auch viele Menschen mit normalen Einkommen oft die gestiegenen Mieten nicht mehr leisten können.

Dort soll zum Schutz von Mieterinnen und Mietern auch die Regelung gegen die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen länger gelten – nämlich statt bis Ende 2025 nun bis Ende 2030. (…)

Quelle: Bundesregierung

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Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch – Begriff des „Dritten“

Verkauft eine Kommanditgesellschaft ein Grundstück an eine andere Kommanditgesellschaft ist dies auch dann ein Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 463 BGB, wenn es sich auf Verkäufer- und Käuferseite jeweils um Einpersonen-GmbH & Co. KGs mit demselben alleinigen Anteilsinhaber handelt. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 4 C 4.24 und Az. 4 C 3.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.06.2025 zu den Urteilen 4 C 4.24, 4 C 3.24 vom 17.06.2025

Verkauft eine Kommanditgesellschaft ein Grundstück an eine andere Kommanditgesellschaft ist dies auch dann ein Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 463 BGB, wenn es sich auf Verkäufer- und Käuferseite jeweils um Einpersonen-GmbH & Co. KGs mit demselben alleinigen Anteilsinhaber handelt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in zwei Parallelverfahren entschieden.

Die Klägerinnen, verschiedene GmbH & Co. KGs, wenden sich gegen die Ausübung von Vorkaufsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Mit notariellen Kaufverträgen von Mai 2021 veräußerten sie Grundstücke an zuvor neu gegründete GmbH & Co. KGs, hinter denen jeweils dieselbe natürliche Person steht wie auf Verkäuferseite. Mit Bescheiden von Juli 2021 übte die Beklagte das Vorkaufsrecht aus, in einem Fall zugunsten der beigeladenen stadteigenen Entwicklungsgesellschaft. Im anderen Verfahren gab die Erstkäuferin (Klägerin zu 2) eine Abwendungserklärung ab. Die Klagen waren erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass es an dem für ein Vorkaufsrecht erforderlichen Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 463 BGB fehle. Der Begriff des Dritten müsse einschränkend ausgelegt werden. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei hier nur eine Vermögensverschiebung innerhalb der Vermögenssphäre derselben natürlichen Personen erfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die angefochtenen Urteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Grundstückskaufverträge sind Verträge mit einem Dritten. Gesellschaftsrechtlich sind die Kommanditgesellschaften auf Verkäufer- und Käuferseite trotz des Umstands, dass hinter ihnen jeweils dieselbe natürliche Person steht, selbständige Rechtsträger. Eine wirtschaftliche Betrachtung auf Gesellschafterebene ist weder nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Vorkaufsrechts noch verfassungsrechtlich geboten. Die Klägerinnen haben sich aus eigenem Entschluss für diese Form der Grundstücksübertragung entschieden. Der Senat kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Vorkaufsrechte im Übrigen rechtmäßig ausgeübt wurden. Das erfordert die Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Inflation für 8 von 9 Haushaltstypen unter Zielrate der EZB – weiterer EZB-Zinsschritt notwendig

Die Inflationsrate in Deutschland hat im Mai bei 2,1 Prozent verharrt und liegt damit fast am Inflationsziel der EZB von zwei Prozent. Von neun verschiedenen Haushaltstypen hatten acht eine haushaltsspezifische Teuerungsrate unter dem Zielwert, der neunte direkt beim Inflationsziel. Dies u. a. zeigt der neue IMK-Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.06.2025

Die Inflationsrate in Deutschland hat im Mai bei 2,1 Prozent verharrt und liegt damit fast am Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von zwei Prozent. Von neun verschiedenen Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, hatten acht eine haushaltsspezifische Teuerungsrate unter dem Zielwert, der neunte direkt beim Inflationsziel. Konkret reichte die Spannweite im Mai von 1,4 bis 2,0 Prozent, der Unterschied lag also bei 0,6 Prozentpunkten, zeigt der neue Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.* Zum Vergleich: Auf dem Höhepunkt der Inflationswelle im Herbst 2022 betrug die Spanne 3,1 Prozentpunkte. Während Haushalte mit niedrigen Einkommen, insbesondere Familien, während des akuten Teuerungsschubs der Jahre 2022 und 2023 eine deutlich höhere Inflation schultern mussten als Haushalte mit mehr Einkommen, war ihre Inflationsrate im Mai 2025 wie in den Vormonaten gering: Der Warenkorb von Paaren mit Kindern und niedrigen Einkommen verteuerte sich um 1,4 Prozent. Auf 1,7 Prozent Inflationsrate kamen Alleinlebende mit niedrigen Einkommen. Alleinerziehende sowie Alleinlebende mit jeweils mittlerem Einkommen wiesen mit 1,5 bzw. 1,6 Prozent ebenfalls relativ niedrige Teuerungsraten auf (siehe auch die Abbildung in der pdf-Version dieser PM; Link unten).

Als einziger Haushaltstyp hatten im Mai Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen mit 2,0 Prozent eine Inflation direkt auf dem Niveau der EZB-Zielrate. Es folgten Paare mit Kindern und hohen Einkommen (1,9 Prozent) sowie Paare ohne Kinder mit mittleren Einkommen (1,8 Prozent). Ein wichtiger Faktor für das etwas höhere Niveau ist, dass bei diesen drei konsumstarken Haushaltstypen die niedrigeren Energiepreise weniger stark ins Gewicht fallen als bei Haushalten mit weniger Einkommen, deren Warenkörbe stärker durch Güter des täglichen Bedarfs geprägt sind. Zudem fragen Haushalte mit höheren Einkommen stärker Dienstleistungen nach, die sich derzeit noch merklich verteuern, wie Versicherungsdienstleistungen, Pflegedienstleistungen und Dienstleistungen des Gastgewerbes. Allerdings verzeichneten alle drei Haushaltsgruppen einen leichten Rückgang ihrer Inflationsrate, weil sich der Preisauftrieb bei Pauschalreisen gegenüber dem Vormonat normalisiert hat. In der Folge hat sich die Spanne zwischen den haushaltsspezifischen Inflationsraten von 0,8 Prozentpunkten im April auf 0,6 Prozentpunkte im Mai verringert.

Die beiden anderen untersuchten Haushaltstypen, Familien mit mittleren Einkommen und Alleinlebende mit höheren Einkommen, verzeichneten im Mai eine Inflationsrate von je 1,7 Prozent. Dass aktuell alle vom IMK ausgewiesenen haushaltsspezifischen Inflationsraten leicht unter der Gesamtinflation liegen, wie sie das Statistische Bundesamt berechnet, liegt an unterschiedlichen Gewichtungen: Das IMK nutzt für seine Berechnungen weiterhin die repräsentative Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, während Destatis seit Anfang 2023 die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung heranzieht.

Zusätzliches Argument für Zinssenkung: Euro hat deutlich aufgewertet

Im Jahresverlauf 2025 dürfte sich die Inflationsrate weiter normalisieren und um den Wert von zwei Prozent schwanken, so die Erwartung von Dr. Silke Tober, IMK-Expertin für Geldpolitik und Autorin des Inflationsmonitors. Allerdings sind die Risiken für die Inflationsprognose in den vergangenen Wochen etwas gestiegen, und zwar in beide Richtungen: Während ein länger andauernder Konflikt zwischen Israel und dem Iran zu anhaltend höheren Rohöl- und Erdgaspreisen führen könnte, besteht durch den weiter schwelenden von US-Präsident Donald Trump provozierten Zollkonflikt das Risiko, dass die Teuerung sogar unter die Zielinflation fällt. Denn auch wenn sich die handelspolitische Auseinandersetzung zeitweilig etwas beruhigt hat, hält sie die Gefahr einer weltweiten Rezession hoch, die die Preisentwicklung zusätzlich dämpfen würde.

Tober hält eine weitere Leitzinssenkung durch die EZB für erforderlich. Die Zinsschritte der vergangenen Monate, zuletzt am 11. Juni auf 2,0 Prozent, hätten zwar für Entlastung gesorgt. Sie reichten aber noch nicht aus, zumal seit Jahresbeginn der Euro gegenüber dem US-Dollar um 10 Prozent aufgewertet hat, was die ohnehin verhaltenen Exportaussichten der Europäer bremst. Ein weiterer Zinsschritt solle „zeitnah folgen, zumal die aktuelle Inflationsprognose der EZB dies ohnehin annimmt“, erklärt die Ökonomin. „Eine Belebung der Binnennachfrage ist dringend erforderlich und könnte zudem einen Beitrag zur Lösung des Zollkonflikts liefern.“

Langfristiger Vergleich: Lebensmittel knapp 40 Prozent teurer als 2019

Das IMK berechnet seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden (mehr zu den Typen und zur Methode unten). In einer Datenbank liefert der Inflationsmonitor zudem ein erweitertes Datenangebot: Online lassen sich Trends der Inflation für alle sowie für ausgewählte einzelne Haushalte im Zeitverlauf in interaktiven Grafiken abrufen (Link unten).

Die längerfristige Betrachtung illustriert, dass Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen von der starken Teuerung nach dem russischen Überfall auf die Ukraine besonders stark betroffen waren, weil Güter des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Energie in ihrem Budget eine größere Rolle spielen als bei Haushalten mit hohen Einkommen. Diese wirkten lange als die stärksten Preistreiber, zeigt ein längerfristiger Vergleich, den Tober in ihrem neuen Bericht ebenfalls anstellt: Die Preise für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke lagen im Mai 2025 um 39,6 Prozent höher als im Mai 2019, also vor Pandemie und Ukraine-Krieg. Damit war die Teuerung für diese unverzichtbaren Basisprodukte mehr als dreimal so stark wie mit der EZB-Zielinflation von kumuliert 12,6 Prozent in diesem Zeitraum vereinbar. Energie war trotz der Preisrückgänge in letzter Zeit um 33,0 Prozent teurer als im April 2019.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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