Zaghafter Aufschwung trotz Zolldrama

Das RWI erwartet für das Jahr 2025 eine leichte Erholung der deutschen Wirtschaft: Das reale BIP stieg im ersten Quartal kräftig um 0,4 %, hauptsächlich aufgrund von Vorzieheffekten bei den Exporten in die USA, und dürfte im Jahresdurchschnitt um 0,3 % zulegen. Für das Jahr 2026 wird ein Wachstum von 1,5 % prognostiziert, das insbesondere durch verstärkte öffentliche Investitionen getragen wird.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 12.06.2025

Das RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung erwartet für das Jahr 2025 eine leichte Erholung der deutschen Wirtschaft: Das reale BIP stieg im ersten Quartal kräftig um 0,4 %, hauptsächlich aufgrund von Vorzieheffekten bei den Exporten in die USA, und dürfte im Jahresdurchschnitt um 0,3 % zulegen. Für das Jahr 2026 wird ein Wachstum von 1,5 % prognostiziert, das insbesondere durch verstärkte öffentliche Investitionen getragen wird. Wichtig ist, die beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung zur Belebung des Wachstums jetzt schnell umzusetzen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Starkes erstes Quartal, getrieben von Vorzieheffekten: Im Januar bis März wuchs das reale BIP um 0,4 %. Das Wachstum basierte vor allem auf Exporten in die USA, die angesichts angekündigter Zollerhöhungen vorgezogen wurden. Der private Konsum ist im ersten Quartal deutlich gestiegen – trotz anhaltend hoher Unsicherheitsindikatoren und gestiegener Arbeitslosigkeit. Unbeeindruckt dessen hat sich die Konsumentenstimmung in diesem Zeitraum verbessert.
  • Dämpfung im zweiten Quartal: Bereits im April sind die Exporte spürbar zurückgegangen, vor allem in die USA, was die Vorzieheffekte im ersten Quartal bestätigt. Hinzu kommen US-Zölle auf Stahl und Aluminium von 50 % seit Anfang Juni. Sie belasten die Ausfuhren dieser Güter nachhaltig. Auch der private Konsum verliert wieder an Schwung – Hinweise darauf liefern die kräftig eingebrochenen realen Einzelhandelsumsätze im April.
  • Handelsspannungen bremsen Exporte auch im 2. Halbjahr: In der zweiten Jahreshälfte dürften die konjunkturellen Kräfte leicht zulegen. Unterstellt wird, dass die hohen US-Zölle auf Stahl und Aluminium anhalten, keine weiteren US-Zollbelastungen hinzukommen und die EU auf Gegenmaßnahmen verzichtet. Da auch diese Annahmen erfahrungsgemäß unsicher sind, bleibt die Vorsicht im Handel groß, was die deutschen Exporte wiederum dämpfen könnte. Demgegenüber dürfte eine steigende Nachfrage aus anderen Regionen der Welt die Ausfuhren positiv beeinflussen.
  • Hoffnung auf stärkere Binnenwirtschaft: In der zweiten Jahreshälfte werden die innenwirtschaftlichen Impulse voraussichtlich zunehmen. Sie wirken damit den zollbedingten Exportbelastungen entgegen. Die bisher gute Stimmung bei Unternehmen und Verbrauchern verknüpft sich vor allem mit den Erwartungen an die jüngsten Beschlüsse der neuen Bundesregierung. Um jedoch nachhaltig mehr Investitionen und einen deutlich spürbareren Konsum anzustoßen, muss die Regierung allerdings noch weitere Maßnahmen ergreifen. Dazu zählen Reformen der sozialen Sicherungssysteme genauso wie ein konsequenter Bürokratieabbau.
  • Mini-Wachstum im Jahr 2025 und Erholung 2026: Niedrigere Zinsen und eine steigende öffentliche Nachfrage dürften die privaten Investitionen im Prognosezeitraum merklich ausweiten. Insgesamt wird die gesamtwirtschaftliche Expansion an Dynamik gewinnen. Für das laufende Jahr wird im Durchschnitt ein BIP-Wachstum von 0,3 % erwartet. Im kommenden Jahr, wenn die Impulse aus den öffentlichen Investitionen stärker greifen, könnte das BIP um 1,5 % wachsen. Bleiben die strukturellen Probleme der deutschen Wirtschaft allerdings bestehen, sind die Erholungspotenziale weiter begrenzt.
  • Arbeitsmarkt stabil: Im Mai 2025 wurden zwar 197.000 mehr Arbeitslose gezählt als im Mai 2024. Die Arbeitslosenquote nahm für den Zeitraum jedoch leicht ab – von 6,3 % auf 6,2 %. Aktuell gehen wir von einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 6,3 % in diesem Jahr und 6,2 % im Jahr 2026 aus. Einige Indikatoren deuten aktuell darauf hin, dass weniger Unternehmen planen, Stellen abzubauen. Und im nächsten Jahr dürfte die wirtschaftliche Erholung eher für moderate Einstellungen als für Entlassungen sprechen.
  • Inflation weiter leicht rückläufig: Sinkende Energiepreise und weniger Preisauftrieb bei den übrigen Waren begrenzen die Inflation. Sie lag im Mai 2025 nach Schätzungen bei 2,1 %. Allerdings dürften die Energiepreise aufgrund steigender CO2-Preise für Brennstoffe wieder zulegen. Insgesamt gehen wir davon aus, dass die Inflationsrate von 2,2 % in diesem Jahr auf 2,0 % im Jahr 2026 sinken wird. Die rückläufigen Dienstleistungspreise überkompensieren die leicht steigenden Energiepreise.
  • Haushaltslage und Schuldenquote: Der Bundestag hat Anfang 2025 mit der neuen Finanzverfassung den Spielraum für höhere Ausgaben geschaffen. Aufgrund von Vorlaufzeiten bei der Planung und Beschaffung wirken die Mehrausgaben jedoch erst ab dem Jahr 2026. Daher schrumpft das Finanzierungsdefizit im Jahr 2025 auf 2,6 % des BIP, steigt jedoch im Jahr 2026 deutlich auf 2,9 %. Folglich klettert auch die Maastricht-Schuldenquote von etwas über 65 % im Jahr 2025 auf rund 66 % zum Ende des nächsten Jahres.

Zur aktuellen wirtschaftlichen Situation sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt:

„Trotz der kurzfristigen Belastungen durch handelspolitische Unsicherheiten zeichnet sich für die zweite Jahreshälfte eine allmähliche Erholung ab. Wichtig ist jetzt, dass den Ankündigungen der Bundesregierung auch Taten folgen. Mögliche Forderungen der Länder, Mindereinnahmen bei den Steuern auf Landesebene zu kompensieren, behindern nur die Rückkehr zu nachhaltigem Wachstum in Deutschland. Verzögerungen können wir uns aufgrund der Vorsprünge anderer Volkswirtschaften nicht mehr leisten. Bund und Länder müssen an einem Strang ziehen.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Sommerprognose IfW Kiel: Licht am Ende des Tunnels

Die deutsche Wirtschaft sieht etwas Licht am Ende des konjunkturellen Tunnels. Sie dürfte dieses Jahr etwas kräftiger zulegen als bislang erwartet. Das geht aus der Sommerprognose des IfW Kiel hervor.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 12.06.2025

Die deutsche Wirtschaft sieht etwas Licht am Ende des konjunkturellen Tunnels. Sie dürfte dieses Jahr etwas kräftiger zulegen als bislang erwartet. Das geht aus der Sommerprognose des IfW Kiel hervor. Demnach rechnet das IfW Kiel nun mit etwas höheren Zuwachsraten des Bruttoinlandsprodukts von 0,3 Prozent für das laufende Jahr (Frühjahrsprognose: 0,0 Prozent) und 1,6 Prozent im Jahr 2026 (Frühjahrsprognose: 1,5 Prozent). Zunächst dürfte die wirtschaftliche Dynamik jedoch noch verhalten bleiben, auch weil die US-Handelspolitik negativ zu Buche schlägt.

Die Talsohle ist jedoch erreicht. „Die Frühindikatoren bestätigen unsere Einschätzung, dass die Industrie nach zweijähriger Talfahrt nun – auf niedrigem Niveau – ihren Boden gefunden hat“, sagt Stefan Kooths, Konjunkturchef des IfW Kiel. „Die gesamtwirtschaftlich nun wieder aufwärts gerichtete Entwicklung ist im Wesentlichen binnenwirtschaftlich getragen. So steigt der private Konsum nach zweijähriger Durststrecke wieder merklicher, und auch die Unternehmensinvestitionen drehen nach und nach ins Plus.“

Insgesamt bleibe die privatwirtschaftliche Dynamik aber für eine Erholungsphase sehr verhalten. Im kommenden Jahr, wenn sich die ungleich größeren finanzpolitischen Spielräume der neuen Bundesregierung zunehmend bemerkbar machen, wird sich das Expansionstempo jedoch merklich erhöhen – allerdings zulasten einer steigenden Neuverschuldung.

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Deutsche Wirtschaft im Sommer 2025: Talsohle erreicht, Erholungssignale verdichten sich
Weltwirtschaft im Sommer 2025: Handelspolitischer Gegenwind bremst Expansion

„Die handelspolitischen Risiken bleiben vorerst beträchtlich“, sagt Moritz Schularick, Präsident des IfW Kiel. „Die erratische Zollpolitik der Vereinigten Staaten erhöht weiterhin die Unsicherheit für die deutsche Außenwirtschaft.“ Daneben macht den deutschen Exporteuren aber weiterhin vor allem die deutlich gesunkene Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen.

Exporte schwächeln weiter, privater Konsum legt zu

So dürften die Exporte im laufenden Jahr insgesamt noch einmal um 0,4 Prozent sinken, für 2026 wird mit einem Anstieg um 1,2 Prozent gerechnet. Der private Konsum wird zwar das hohe Tempo zum Jahresauftakt nicht halten, legt aber in beiden Jahren um rund 1 Prozent wieder deutlicher zu.

Nach zweijähriger Talfahrt dürften sich die privaten Ausrüstungsinvestitionen im Jahresverlauf fangen und im kommenden Jahr um 3,5 Prozent zulegen, während der Staat seine Beschaffungen von – vor allem militärischen – Ausrüstungsgütern in beiden Jahren weiterhin kräftig um rund 15 Prozent ausweitet. Auch die Bauinvestitionen legen nach dem Tiefpunkt im Vorjahr wieder merklich zu: Für das laufende Jahr rechnen die Konjunkturforscher mit einem Anstieg der Bauinvestitionen um 1 Prozent, im Jahr 2026 dürfte es sogar einen Zuwachs um 3 Prozent geben.

Rückläufige Arbeitslosenquote, steigende Staatsverschuldung

Mit den verbesserten konjunkturellen Aussichten geht auch eine Belebung auf dem Arbeitsmarkt einher. Zwar wird sich der Anstieg der Arbeitslosenquote zunächst fortsetzen – von 6,0 Prozent im Jahr 2024 auf 6,3 Prozent im laufenden Jahr. 2026 dürfte sie aber auf 6,1 Prozent zurückgehen.

Während die Kernrate der Verbraucherpreise (ohne Energie) sich in beiden Jahren oberhalb der 2-Prozent-Marke bewegt, lassen günstigere Energierohstoffe und fiskalische Maßnahmen die Inflationsrate im kommenden Jahr auf 1,6 Prozent sinken (nach 2,2 Prozent im laufenden Jahr).

Mit der expansiven Finanzpolitik der neuen Bundesregierung steigt auch das Finanzierungsdefizit des Staates im Jahr 2026 auf voraussichtlich 3,5 Prozent in Relation zum Bruttoinlandsprodukt an. Für das laufende Jahr wirken konsolidierende Maßnahmen sowie die vorläufige Haushaltsführung nach, die das Defizit auf 2,1 Prozent sinken lassen (2024: 2,7 Prozent). Der Schuldenstand dürfte von 62,5 Prozent in Relation zum BIP im Jahr 2024 auf 63,9 Prozent im Jahr 2026 zunehmen.

Weltwirtschaft: moderater Zuwachs

Die Weltwirtschaft legt laut Prognose des IfW Kiel im laufenden und kommenden Jahr mit 2,9 Prozent deutlich langsamer zu als in den vergangenen Jahren. Dabei wird vor allem die Dynamik in den Vereinigten Staaten spürbar an Fahrt verlieren und die Konjunktur in China ohne Schwung bleiben. Hingegen dürfte sich die Wirtschaft in Europa leicht beleben.

Quelle: IfW Kiel

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Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente

Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 5 R 3/24 R).

BSG, Pressemitteilung vom 06.06.2025 zum Urteil B 5 R 3/24 R vom 05.06.2025

Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt. Dies hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 5. Juni 2025 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 3/24 R).

Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Zwar kann auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In der Folge müssen sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, ist aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundessozialgericht

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Verlängerung von Fortgeltungsanordnungen in den Verfahren Bundeskriminalamtgesetz II und Vaterschaftsanfechtung

Das BVerfG hat in zwei Verfahren in vorausgegangenen Urteilen angeordnete Fortgeltungen der für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten gesetzlichen Vorschriften verlängert (Az. 1 BvR 1160/19 und 1 BvR 2017/21).

BVerfG, Pressemitteilung vom 12.06.2025 zu den Beschlüssen 1 BvR 1160/19 und 1 BvR 2017/21 vom 03.06.2025

Mit am 12.06.2025 Tag veröffentlichten Beschlüssen hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in zwei Verfahren in vorausgegangenen Urteilen angeordnete Fortgeltungen der für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten gesetzlichen Vorschriften verlängert.

Im Verfahren 1 BvR 1160/19 hatte der Erste Senat mit Urteil vom 1. Oktober 2024 einzelne Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes für mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) sowie im Verfahren 1 BvR 2017/21 mit Urteil vom 9. April 2024 Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vaterschaftsanfechtung für mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) unvereinbar erklärt (vgl. die Pressemitteilungen Nr. 35/2024 vom 9. April 2024 und Nr. 83/2024 vom 1. Oktober 2024).

In beiden Fällen hatte das Gericht aber eine Fortgeltung der beanstandeten Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens jedoch bis zum 30. Juni beziehungsweise 31. Juli 2025, angeordnet. Auf eine Anfrage des Senats bei dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung, ob mit einer Neuregelung innerhalb der genannten Fristen gerechnet werden könne, hat der Bundeskanzler im April 2025 angeregt, die Fortgeltungsanordnungen jeweils zu verlängern.

Die in den beiden Verfahren Beteiligten beziehungsweise die dazu nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz Äußerungsberechtigten sind dieser Anregung nicht grundsätzlich entgegengetreten. Der Erste Senat hat daraufhin in beiden Verfahren die Fortgeltungsanordnungen jeweils bis zum 31. März 2026 verlängert und zur Begründung vor allem darauf verwiesen, dass die für die ursprünglichen Fortgeltungsanordnungen geltenden Gründe weiter fortbestehen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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BFH: Statthafte Klageart und Klagefrist für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

Der BFH entschied, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO ist (Az. IX R 2/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 39/25 vom 12.06.2025 zum Urteil IX R 2/23 vom 06.05.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2025 – IX R 2/23 entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 6 C 10.21, Rz 14, und vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rz 12). Damit gilt die in § 47 Abs. 1 FGO geregelte Klagefrist von einem Monat.

Im Urteilsfall hatte der Kläger erst nach Ablauf eines Jahres nach Ablehnung seines Antrags auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch das Finanzamt und damit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 der (FGO) – trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung – verspätet Klage vor dem Finanzgericht erhoben. Der BFH stellt nun klar, dass eine Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Fristen erhoben werden kann. Weder aus der DSGVO noch aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität lässt sich ableiten, dass eine solche Klage „jederzeit“ möglich sein muss.

Leitsatz

  1. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Finanzbehörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO– (Anschluss an Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022 – 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211, Rz 14).
  2. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten es nicht, eine Verpflichtungsklage, die einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO zum Gegenstand hat, losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist (das heißt „jederzeit“) erheben zu können.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.11.2022 – 5 K 246/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

In der Sache streiten die Beteiligten über Ansprüche aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

2

Am 25.09.2019 beantragte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO und Übersendung entsprechender Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Daraufhin übersandte das FA Übersichten über Grunddaten, Bescheiddaten und eDaten sowie eine tabellarische Aufstellung der gespeicherten Daten über Vollstreckungs- und Pfändungsversuche. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass der Anspruch nach Art. 15 DSGVO hierdurch nicht erfüllt worden sei, und wiederholte sein Begehren. Mit Schreiben vom 04.12.2019 lehnte das FA den Antrag auf Erteilung von Kopien zu Vollstreckungsmaßnahmen ab. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt.

3

Mit am 25.02.2021 beim Finanzgericht (FG) eingegangener Klage begehrte der Kläger, das FA zu verurteilen, Auskunft über personenbezogene Daten und Informationen im Sinne von Art 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu geben. Hierbei nahm der Kläger darauf Bezug, dass „eine erste Aufforderung“ bereits am 25.09.2019 an das FA erfolgt sei. Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergebe sich keine Frist zur Klageerhebung. Der Berechtigte könne seinen Anspruch auf Auskunft jederzeit und wiederholt geltend machen.

4

Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 891 veröffentlichtem Urteil wies das FG die Klage als unzulässig ab.

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision und macht geltend, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig beurteilt. Die Klage sei an keine Frist gebunden. Auch sei kein vorheriges Verwaltungsverfahren notwendig. Es handele sich um eine Leistungsklage, da ein tatsächliches Handeln „mit Wirkung für die (jeweilige) Gegenwart“ verlangt werde und keine positive Entscheidung der Behörde in Form eines Verwaltungsakts. Hilfsweise sei in der „Verweigerung der Anerkennung der Klage“ durch das FA der ablehnende Verwaltungsakt zu sehen. Jedenfalls könne wie in einem Zivilverfahren jederzeit Klage erhoben werden. Die Auskunftsklage nach Art. 15 DSGVO dürfe nicht durch Voraussetzungen, die an die Klageerhebung in der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt würden, eingeschränkt werden. Art. 23 DSGVO enthalte hierzu keine Ermächtigungsgrundlage.

6

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Nürnberg vom 23.11.2022 – 5 K 246/21 aufzuheben und das FA zu verurteilen, ihm –dem Kläger– Auskunft über die personenbezogenen Daten und Informationen nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu erteilen.

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

8

Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

9

Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger sich gegen das Schreiben des FA vom 04.12.2019 wendet (hierzu unter 1.) oder einen neuen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO stellen wollte (hierzu unter 2.).

10

1. Soweit der Kläger sich gegen die mit Schreiben des FA vom 04.12.2019 erfolgte Ablehnung wendet, ihm nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO Kopien zu Vollstreckungsmaßnahmen zu übersenden, ist die Klage gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FGO verfristet und daher unzulässig.

11

a) Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten –wie ihn der Kläger gegenüber dem FA geltend macht– ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO.

12

aa) Gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO kann durch Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung –AO–).

13

bb) Gemessen hieran ist die Auskunft nach Art. 15 DSGVO als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. z.B. zur Anrufungsauskunft nach § 15 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 05.06.2014 –  VI R 90/13, BFHE 246, 383, BStBl II 2015, 48, Rz 10; zur verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO BFH-Urteil vom 30.04.2009 –  VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2020, 996; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts –BVerwG– vom 25.09.2024 – 6 A 3.22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 18 zum Auskunftsanspruch aus § 9 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst i.V.m. § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes). Insbesondere geht die (begehrte) Auskunft über eine bloße Wissenserklärung hinaus und besitzt Regelungscharakter, da die Behörde über den Anspruch auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms, welches sich insbesondere auf mögliche Ausschluss- oder Beschränkungstatbestände –etwa nach Art. 15 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5 Satz 2 oder Art. 23 DSGVO bzw. § 32c AO– bezieht, zu entscheiden hat (vgl. BVerwG-Urteile vom 30.11.2022 – 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211, Rz 14 sowie vom 16.09.2020 – 6 C 10.19, Rz 12; bislang offengelassen in Senatsurteilen vom 12.03.2024 –  IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 12 und vom 12.11.2024 –  IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20).

14

aaa) Das BFH-Urteil vom 05.10.2006 –  VII R 24/03 (BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243, unter II.1.), das für das dortige Begehren auf Auskunft als statthafte Klageart eine Leistungsklage angenommen hat, steht dem nicht entgegen. Dieses Urteil betraf den einfachgesetzlich nicht geregelten, aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Auskunft über die Besteuerung eines Konkurrenten. Dieser Anspruch ist nicht mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vergleichbar. Die mit der Auskunftserteilung verbundene rechtliche Prüfung, ob personenbezogene Daten und gegebenenfalls Ausschlussgründe (wie z.B. die in § 32c AO geregelten) vorliegen, und der damit verbundene Regelungsgehalt der (positiven oder negativen) Auskunft geht über den Inhalt der Mitteilung über den Kenntnisstand betreffend die tatsächlich erfolgte Besteuerung eines Konkurrenten hinaus.

15

bbb) Gleiches gilt für das BVerwG-Urteil vom 20.08.2003 – 8 C 13.02 (juris). In dem zugrundeliegenden Verfahren begehrte der dortige Kläger die Verpflichtung einer Behörde, ihm Auskunft durch Beantwortung bestimmter Fragen zu gewähren. Diese standen in Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Verfahren gegen den früheren Prozessbevollmächtigten des dortigen Klägers wegen schuldhafter Versäumung der Anmeldefrist nach § 30a des Vermögensgesetzes. Sie bezogen sich darauf, wann ein von dem früheren Prozessbevollmächtigten pflichtgemäß im Namen des Klägers gestellter vermögensrechtlicher Rückübertragungsantrag verbeschieden worden wäre. Die Auskunft über einen hypothetischen zeitlichen Ablauf eines Antragsverfahrens ist nicht mit einer Auskunft des Verantwortlichen über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 15 DSGVO vergleichbar, die –wie ausgeführt– ein umfassendes rechtliches Prüfprogramm erfordert.

16

b) Die Verpflichtungsklage ist jedoch verfristet.

17

aa) Wenn der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, beträgt die Frist für die Erhebung der Verpflichtungsklage nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO einen Monat. Da gemäß § 32i Abs. 9 Satz 1 AO für Verfahren betreffend die Datenschutz-Grundverordnung ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren nicht gegeben ist, beginnt die Frist mit Bekanntgabe der Ablehnung.

18

Der Lauf der Frist beginnt jedoch nicht, wenn –wie im Streitfall– die gemäß § 55 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Belehrung über den Rechtsbehelf unterblieben ist. In diesem Fall ergibt sich die Frist für die Einlegung der Verpflichtungsklage aus § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO. Danach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 FGO zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.

19

bb) Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich nichts Abweichendes. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, der auch im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung gilt (vgl. z.B. EuGH-Urteil Budapesti Elektromos Muvek vom 12.01.2023 – C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 46; Senatsurteil vom 12.11.2024 –  IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27), Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. z.B. EuGH-Urteil Pateretāju tiesibu aizsardzibas centrs vom 04.10.2024 – C-507/23, EU:C:2024:854, Rz 31, m.w.N.). Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH zudem entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Solche Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. EuGH-Urteil Danske Slagterier vom 24.03.2009 – C-445/06, EU:C:2009:178, Rz 32, m.w.N.).

20

cc) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht die Verfristung der Klage angenommen. Die Klage ist erst am 25.02.2021 und damit –was auch der Kläger nicht in Streit stellt– außerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO beim FG eingegangen.

21

Diese Klagefrist ist auch nicht nach Maßgabe der aufgezeigten EuGH-Rechtsprechung aus Gründen des Unionsrechts außer Acht zu lassen. Die Rechte des Klägers, einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend zu machen, werden durch die Vorgaben in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert. Neben der großzügig bemessenen Jahresfrist bei einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass derjenige, der –wie der Kläger– einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend macht, diesen nach einer Ablehnung durch den Datenverantwortlichen wiederholend anbringen kann.

22

2. Soweit der Kläger seine Klage nicht auf den Ablehnungsbescheid vom 04.12.2019 stützt, sondern in der „Verweigerung der Anerkennung der Klage“ einen Ablehnungsbescheid erkennen will, fehlt ein vorheriger Auskunftsantrag, sodass die Klage gemäß § 40 Abs. 2 FGO unzulässig ist.

23

a) Der Steuerpflichtige muss nach § 40 Abs. 2 FGO geltend machen, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die in § 40 Abs. 2 FGO benannte Ablehnung durch die Behörde setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Behörde vorher beantragt wurde (vgl. Senatsurteil vom 12.11.2024 –  IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 23 f., m.w.N.). Daran fehlt es hier.

24

b) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anforderungen des § 40 Abs. 2 FGO auch für Klagen auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gelten. Insbesondere steht die Regelung des Art. 79 DSGVO dem nicht entgegen, wonach das Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs besteht (gleicher Ansicht Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 32i AO Rz 29). Das bedeutet, dass der gerichtliche Rechtsbehelf nicht durch anderweitige Rechtsbehelfe beschränkt werden darf. Art. 79 DSGVO spricht von einem verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelf, mithin von einem Vorverfahren. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs stellt kein Vorverfahren dar (vgl. dazu Senatsurteil vom 12.11.2024 –  IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27 ff., m.w.N.).

25

Neue durchgreifende Argumente, die eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht dargelegt.

26

c) Zwar kann es nach der Rechtsprechung des BVerwG aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 02.03.2022 – 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 58; s.a. Senatsurteil vom 12.11.2024 –  IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 26).

27

Daran fehlt es hier jedoch. Konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Haltung des FA fehlen. Zwar hat das FA einen zuvor gestellten Antrag mit Bescheid vom 04.12.2019 abgelehnt. Allerdings lag diese Entscheidung bei Klageerhebung bereits mehr als ein Jahr zurück. Angesichts dieser Zeitspanne, die Raum für mögliche Änderungen der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage bietet, stellt die Vorbefassung der Verwaltung sich nicht als bloße Förmelei dar.

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3. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist eindeutig („acte clair“; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, unter C.I.2.e und vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55 sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 14). Insbesondere hat der EuGH geklärt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteil Budapesti Elektromos Muvek vom 12.01.2023 – C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 46).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Nachhaltigkeit: Nur wenige Ziele erreicht – Investitionen können Wende bringen

Die Krisen der vergangenen Jahre haben dem Wohlstand und der Nachhaltigkeit in Deutschland geschadet. Das ergibt eine neue Studie, die das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung gefördert hat.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 11.06.2025

Analyse für die letzten fünf Jahre

Die Krisen der vergangenen Jahre haben dem Wohlstand und der Nachhaltigkeit in Deutschland geschadet. Das ergibt eine neue Studie, die das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung gefördert hat. Ein Lichtblick sind die Investitionspläne der Bundesregierung.

Corona, Ukrainekrieg, Inflation, Populismus: Die Serie der Krisen im laufenden Jahrzehnt hat der deutschen Wirtschaftspolitik die Bilanz verhagelt. Das geht aus der Analyse von Prof. Dr. Fabian Lindner von der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Technik und Prof. Dr. Anita Tiefensee von der Hochschule des Bundes in Berlin hervor. Für das IMK haben sie anhand von 15 zentralen Indikatoren den Stand der ökonomischen, finanzpolitischen, sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit dokumentiert. Ihrer Auswertung zufolge konnten in den Jahren 2020 bis 2024 „nur die wenigsten Nachhaltigkeitsziele“ erreicht werden (siehe auch die Abbildungen im Anhang und die Informationen zur Methode unten). Immerhin sei es aber gelungen, durch staatliche Anti-Krisenpolitik schlimmere Auswirkungen für Wirtschaft und Gesellschaft zu verhindern. Damit Deutschland in Sachen Nachhaltigkeit wieder Tritt fasst, seien künftig massive öffentliche Investitionen nötig. Angesichts der jüngsten Reform der Schuldenbremse und des Infrastrukturfonds der Bundesregierung sei hier Besserung in Sicht. „Die Grundgesetzänderung bei den Schuldenregeln ist eine riesige Chance für Deutschland, den Trend bei Nachhaltigkeit und Wohlstand zu drehen“, sagt auch der Wissenschaftliche Direktor des IMK, Prof. Dr. Sebastian Dullien.

„Um den materiellen Wohlstand und die ökonomische Stabilität ist es nach der Corona- und Inflationskrise insgesamt nicht gut bestellt“, schreiben Lindner und Tiefensee. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) war laut ihren Berechnungen 2024 nur 0,3 Prozent höher als 2019, pro Kopf sogar 1,6 Prozent niedriger, weil seitdem die Bevölkerung um 1,6 Millionen Personen zugenommen hat. Verantwortlich für die schwache Entwicklung seien neben den Energiepreissteigerungen unter anderem höhere Zinsen, die restriktive Finanzpolitik nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Herbst 2023 sowie nachlassende Exporte nach China gewesen. Die Inflation ist im Vergleich zu den Vorjahren 2024 zwar wieder gesunken, lag mit 2,5 Prozent aber immer noch über dem Zielwert der Europäischen Zentralbank von zwei Prozent. Das hat auch den privaten Konsum belastet, der im vergangenen Jahr pro Kopf 1,3 Prozent geringer ausfiel als 2019. Lediglich die Beschäftigung hat sich „sehr positiv“ entwickelt: Das Ziel der Bundesregierung wurde übererfüllt, die Beschäftigungsquote übertraf 2024 mit 81,1 Prozent sogar das Vorkrisenniveau – auch dank des großzügigen Einsatzes von Kurzarbeit in Krisenzeiten. Die Leistungsbilanz hat sich zwar zielkonform entwickelt, der Überschuss war mit 5,8 Prozent des BIP zuletzt aber nur knapp unter seinem zulässigen Höchstwert. Der hohe Überschuss ist nicht zuletzt Donald Trump ein Dorn im Auge, der Europa deswegen mit noch höheren Zöllen droht.

Auch bei den Staatsfinanzen haben die Krisen Spuren hinterlassen: Das strukturelle staatliche Defizit lag 2024 mit 1,4 Prozent über der Grenze des EU-Fiskalpakts von 0,5 Prozent, der Schuldenstand war mit 63 Prozent des BIP ebenfalls etwas zu hoch. Beide Werte haben sich laut Lindner und Tiefensee allerdings im Vergleich zu den Vorjahren – auch infolge der Inflation – verbessert, zudem stehe Deutschland besser da als die meisten EU-Länder, die im Schnitt auf eine Schuldenquote von 81,6 Prozent kommen. Die Schuldentragfähigkeit sei nicht gefährdet. Für viel bedenklicher halten die Forschenden die klägliche Investitionsquote: Netto investierte der Staat 2024 nur 0,1 Prozent der Wirtschaftsleistung. Die Mittel, die nötig sind, um den Investitionsstau aufzulösen, seien ohne zusätzliche Schulden nicht aufzubringen. Insofern sei das Sondervermögen für Infrastruktur unbedingt zu begrüßen.

Im Hinblick auf soziale Nachhaltigkeit seien ebenfalls alle Zielwerte verfehlt worden, heißt es in der Studie. Der Anteil der Armutsgefährdeten an der Bevölkerung lag 2023 – dem letzten Jahr, für das Daten verfügbar sind – bei 16,6 Prozent, gut drei Prozentpunkte über dem anvisierten Zielwert. Dass die Quote seit 2021 immerhin minimal gesunken ist, erklären Lindner und Tiefensee unter anderem mit dem höheren Mindestlohn. Die Einkommensungleichheit hat ihrer Analyse zufolge 2023 zum zweiten Mal in Folge zugenommen: Das Einkommen des oberen Fünftels der Haushalte war 4,6-mal so hoch wie das des unteren Fünftels. Vom gesamten Nettovermögen besaß 2023 das obere Zehntel 61 Prozent, die untere Hälfte 2,3 Prozent. Der Anteil der 18- bis 24-Jährigen ohne Hochschulreife oder Berufsausbildung belief sich 2023 auf 13,1 Prozent und ist seit 2021 um 1,5 Prozentpunkte gestiegen, während er im OECD- und EU-Durchschnitt gesunken ist. Lediglich in Sachen Geschlechtergleichheit ist eine leicht positive Entwicklung festzustellen: Die Lohnlücke ist in den vergangenen drei Jahren um zwei Prozentpunkte gesunken, lag allerdings 2024 immer noch bei 16 Prozent.

Die Zahlen zur ökologischen Nachhaltigkeit machen auf den ersten Blick Hoffnung: Bei der Senkung der Treibhausgasemissionen wurden die Ziele des Klimaschutzgesetzes seit 2019 eingehalten. Die Emissionen lagen im vergangenen Jahr 47,6 Prozent unter denen von 1990 und 3 Prozent unter denen von 2023. Ursächlich dafür seien allerdings vor allem Produktionsrückgänge in energieintensiven Industrien gewesen, so Lindner und Tiefensee. Das heißt: Ein großer Teil der Reduzierung ist krisenbedingt, dürfte damit nur vorübergehend sein und hat einen Preis bei Wachstum und Beschäftigung. Der Primärenergieverbrauch sei ebenfalls deutlich gesunken – seit 2019 um 17,8 Prozent –, der Anteil der Erneuerbaren am Endenergieverbrauch von 17,3 auf 22,4 Prozent gestiegen. Die Ziele der Regierung seien aber jeweils verfehlt worden.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Wirtschaft ruft nach einer deutschen Cloud

In der deutschen Wirtschaft wächst lt. Bitkom die Sorge vor einer zu hohen Abhängigkeit von Cloud-Diensten aus dem Ausland. Fast zwei Drittel (62 Prozent) der Unternehmen in Deutschland würden ohne Cloud-Dienste stillstehen. Zugleich halten mehr als drei Viertel (78 Prozent) Deutschland für zu abhängig von US-Cloud-Anbietern.

Bitkom, Mitteilung vom 11.06.2025

  • Drei Viertel der Unternehmen sehen zu große Abhängigkeit von US-Anbietern
  • 9 von 10 nutzen die Cloud – in fünf Jahren werden es alle sein
  • Bitkom veröffentlicht „Cloud Report 2025“

In der deutschen Wirtschaft wächst die Sorge vor einer zu hohen Abhängigkeit von Cloud-Diensten aus dem Ausland. Fast zwei Drittel (62 Prozent) der Unternehmen in Deutschland würden ohne Cloud-Dienste stillstehen. Zugleich halten mehr als drei Viertel (78 Prozent) Deutschland für zu abhängig von US-Cloud-Anbietern, 82 Prozent wünschen sich große Cloud-Anbieter, sogenannte Hyperscaler, aus Deutschland oder Europa, die es mit den außereuropäischen Marktführern aufnehmen können. Und jedes zweite Unternehmen (50 Prozent), das Cloud-Computing nutzt, sieht sich aufgrund der Politik der neuen US-Regierung gezwungen, die eigene Cloud-Strategie zu überdenken. Das sind Ergebnisse des „Cloud Report 2025“, den der Digitalverband Bitkom heute veröffentlicht hat, und für den 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland repräsentativ befragt wurden. Für praktisch alle Unternehmen, die Cloud-Dienste nutzen oder dies in Betracht ziehen (97 Prozent), spielt ein vertrauenswürdiges Herkunftsland des Cloud-Anbieters bei der Auswahl eine Rolle. Für 67 Prozent ist es sogar eine zwingende Voraussetzung, 2024 war das nur für 58 Prozent der Fall. Alle (100 Prozent) würden einen Anbieter aus Deutschland bevorzugen, dahinter folgt mit 61 Prozent ein Anbieter aus der EU. Die USA liegen mit 6 Prozent gleichauf mit Großbritannien auf Platz 6, noch hinter den europäischen Nicht-EU-Staaten (14 Prozent), Japan (12 Prozent) und Indien (8 Prozent). „Die Cloud ist für die deutsche Wirtschaft unverzichtbar. Angesichts der geopolitischen Veränderungen ist der Cloud-Standort Deutschland in den Fokus gerückt“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Deutschland muss sich aus einseitigen Abhängigkeiten lösen, auch bei digitaler Infrastruktur. Das wird eine zentrale Aufgabe der neuen Bundesregierung sein.“

Sichere Cloud aus Deutschland muss leistungsfähig sein

Allerdings muss ein Cloud-Dienst, der Daten ausschließlich in Deutschland und vor ausländischem Zugriff geschützt verarbeitet, konkurrenzfähig sein. Nur 12 Prozent würden ein solches Angebot nutzen, wenn man länger als bei internationalen Wettbewerbern auf neue Funktionen warten muss. Für 8 Prozent wäre es akzeptabel, wenn nicht alle Funktionen von internationalen Anbietern vorhanden sind, 7 Prozent wären bereit, etwa 10 bis 20 Prozent mehr zu bezahlen und 6 Prozent würden Abstriche bei der Bedienbarkeit oder dem Service hinnehmen. Zwei Drittel (65 Prozent) würden allerdings keine dieser Nachteile akzeptieren. „Internationale wettbewerbsfähige Unternehmen brauchen eine international wettbewerbsfähige IT“, sagt Wintergerst. „Wir haben hierzulande Anbieter, die weltweit konkurrenzfähige Angebote aufbauen können. Klar ist: Eine deutsche Cloud muss genauso gut und genauso günstig sein, wie die Angebote anderer Anbieter. Ist sie das nicht, bleibt sie ein Nischenprodukt.“

In fünf Jahren kommt kein Unternehmen mehr ohne Cloud aus

Ausnahmslos alle Unternehmen sind Mitte 2025 in der Cloud oder ziehen dies zumindest in Betracht. Aktuell nutzen 9 von 10 Unternehmen (90 Prozent) Cloud-Anwendungen, vor einem Jahr betrug der Anteil 81 Prozent. Weitere 10 Prozent der Unternehmen planen die Cloud-Nutzung oder diskutieren darüber (2024: 14 Prozent). Für praktisch kein Unternehmen (0 Prozent) ist Cloud kein Thema, vor einem Jahr war das noch bei 5 Prozent der Fall. In der Nutzung liegt die Private Cloud mit 74 Prozent deutlich vor Public-Cloud-Angeboten (59 Prozent). Viele setzen dabei auf mehr als eine Cloud. 29 Prozent nutzen eine Hybrid-Cloud, also sowohl private als auch öffentliche Cloud-Dienste. Und 41 Prozent setzen auf Multi-Cloud, beziehen also Cloud-Dienste von unterschiedlichen Anbietern.

Insgesamt werden in der deutschen Wirtschaft rund die Hälfte (47 Prozent) aller IT-Anwendungen aus der Cloud betrieben, 2024 waren es noch 38 Prozent. In fünf Jahren soll der Anteil bereits bei 58 Prozent liegen. Zugleich nutzen heute noch 10 Prozent der Unternehmen weniger als 10 Prozent ihrer IT-Anwendungen aus der Cloud, in fünf Jahren wird das bei keinem Unternehmen mehr der Fall sein. Der Anteil der Unternehmen, die mehr als die Hälfte ihrer IT-Anwendungen aus der Cloud beziehen wird sich gleichzeitig von 34 Prozent auf 63 Prozent fast verdoppeln. „Die Unternehmen verlagern nicht alle IT-Anwendungen in die Cloud, aber künftig wird kein Unternehmen mehr ohne Cloud auskommen“, so Wintergerst.

Fast jedes zweite Unternehmen will mehr in die Cloud investieren

Sechs von zehn Unternehmen (60 Prozent) fühlen sich allerdings auch gezwungen, Cloud-Dienste zu nutzen, weil die benötigte Software nur noch Cloud-basiert angeboten wird. Entsprechend steigen die Cloud-Investitionen. Rund die Hälfte (46 Prozent) will im laufenden Jahr verglichen mit dem Vorjahr mehr investieren. Bei 14 Prozent sollen die Investitionen stark zunehmen, bei 32 Prozent eher zunehmen. 39 Prozent rechnen mit zum Vorjahr unveränderten Investitionen. Nur bei 8 Prozent sollen sie eher, bei 4 Prozent stark abnehmen.

KI-Nutzung aus der Cloud soll sich verdoppeln

Eine besondere Rolle kommt der Cloud auch beim Thema Künstliche Intelligenz zu. Aktuell nutzt jedes vierte Unternehmen (26 Prozent) KI-Dienste aus der Cloud – aber für fast doppelt so viele (51 Prozent) wird KI aus der Cloud in fünf Jahren interessant sein. „Wer leistungsstarke KI nutzen will, kommt an der Cloud kaum vorbei“, so Wintergerst. Ebenfalls stark zunehmen soll die Cloud-Nutzung des CRM (plus 19 Prozentpunkte, von 38 auf 57 Prozent), Webconferencing (plus 15 Prozentpunkte, von 50 auf 65 Prozent), Softwareentwicklung (plus 14 Prozentpunkte, von 31 auf 45 Prozent), Sicherheitssoftware (plus 14 Prozentpunkte, von 56 auf 70 Prozent) sowie Datenbanken (plus 13 Prozentpunkte, von 62 auf 75 Prozent).

Am häufigsten werden derzeit Lösungen für Personal, Buchhaltung und Finanzplanung (77 Prozent, Anstieg auf 79 Prozent) sowie klassische Office-Software (77 Prozent, Anstieg auf 78 Prozent) in der Cloud betrieben. Dahinter folgen E-Mail und Speicherplatz für Dateien (je 76 Prozent, Anstieg auf 81 Prozent). 62 Prozent nutzen die Cloud als Zugang zu Rechenleistung für unterschiedliche Anwendungen, für 68 Prozent ist das in Zukunft interessant. Verglichen mit der heutigen Nutzung rückläufig ist das Interesse an IoT-Diensten (um 2 Prozentpunkte, von 39 auf 37 Prozent), Kollaborationstools (um 8 Prozentpunkte, von 56 auf 48 Prozent) sowie an ERP-Lösungen aus der Cloud (minus 7 Prozentpunkte, von 44 auf 37 Prozent).

Cloud treibt die Digitalisierung – und schafft Zugang zu KI, IoT & Co.

Grundsätzlich wird die Cloud meist genutzt, um interne Prozesse zu digitalisieren. Darum geht es 68 Prozent aller Unternehmen, die bereits Cloud-Dienste nutzen oder dies planen. Hier zeigt sich auch der stärkste Anstieg verglichen mit 2023, als der Anteil erst bei 45 Prozent lag. Ebenfalls deutlich zugelegt hat die Cloud als Zugang zu innovativen Technologien wie Internet of Things (IoT) oder Künstlicher Intelligenz – von 37 Prozent im Jahr 2023 auf nun 50 Prozent. „Cloud-Computing ist der Digitalisierungs-Treiber Nummer eins“, sagt Wintergerst.

Weiterhin geht es bei der Cloud-Nutzung um die Erhöhung der IT-Sicherheit (60 Prozent), die Umstellung auf Plattformen und Software-as-a-Service (56 Prozent), die Reduzierung von Kosten (55 Prozent), die Kooperation mit Dritten (53 Prozent), die Reduzierung von CO2-Emissionen (50 Prozent) sowie die Entwicklung innovativer Produkte oder Dienste (43 Prozent). 36 Prozent nutzen die Cloud, um Engpässe bei der Anschaffung eigener Geräte zu vermeiden.

Mehrheit der Unternehmen rückt Cloud in den Mittelpunkt der IT-Strategie

Erstmals steht bei der Hälfte der Cloud-Nutzer die Cloud im Mittelpunkt ihrer IT-Strategie. So verfolgen 19 Prozent einen „Cloud-only“-Ansatz, bei dem Cloud Computing für ausnahmslos alle Anwendungen und Systeme genutzt wird und bestehende Lösungen in die Cloud überführt werden. Weitere 31 Prozent setzen auf „Cloud first“, verwenden also bevorzugt Cloud-Lösungen bei neuen Projekten und ziehen bestehende Anwendungen bei Bedarf in die Cloud um. 31 Prozent haben eine „Cloud too“-Strategie, ergänzen also bestehende IT-Lösungen um Cloud-Anwendungen. 11 Prozent verfolgen in verschiedenen Unternehmensbereichen unterschiedliche Ansätze, 4 Prozent haben sich darüber noch keine Gedanken gemacht.

Dabei fühlt sich die Hälfte der Cloud-Nutzer (53 Prozent) den Anbietern ausgeliefert, etwa was Preise oder Vertragsgestaltung angeht. Fast ebenso viele (51 Prozent) rechnen damit, dass die Betriebskosten ihrer Cloud-Lösungen in diesem Jahr steigen werden – 34 Prozent rechnen eher mit steigenden Kosten, 17 Prozent sogar mit stark steigenden Kosten. Nur 2 Prozent erwarten stark sinkende Ausgaben, 6 Prozent eher sinkende Ausgaben. „Aktuell fällt es Kunden aufgrund des hohen Aufwands und der hohen Kosten bei einer Migration schwer, einen einmal gewählten Cloud-Anbieter wieder zu verlassen. Solche Lock-In-Effekte so gering wie möglich zu halten, sollte auch Teil der eigenen Cloud-Strategie sein“, so Wintergerst.

Bei der Wahl des Cloud-Anbieters geht es vor allem um Sicherheit

Die einfache Wechselmöglichkeit des Cloud-Anbieters ist aktuell nur für 41 Prozent der Unternehmen, die die Cloud nutzen oder dies in Erwägung ziehen, ein zwingendes Kriterium bei der Auswahl. Ganz oben rangieren hingegen Vertrauen in IT-Sicherheit, Datenschutz und Compliance sowie Leistungsfähigkeit und Stabilität (je 99 Prozent) und die Möglichkeit zur Datenverschlüsselung (96 Prozent). Mit deutlichem Abstand folgen dann Interoperabilität (69 Prozent), Nachhaltigkeitsthemen wie Klimaneutralität (67 Prozent), das Herkunftsland des Anbieters (67 Prozent) und Rechenzentrums-Standorte in Deutschland oder der EU (64 Prozent). Für eine knappe Mehrheit (55 Prozent) ist die Innovationsstärke einer Cloud entscheidend, 45 Prozent legen besonderen Wert auf niedrige Kosten und 39 Prozent auf weltweite Verfügbarkeit. „Sicherheit ist das Top-Thema bei der Cloud-Auswahl, und zwar Sicherheit vor Angriffen, Datenverlust und Datenschutzverstößen, aber auch Sicherheit vor Betriebsausfällen“, sagt Wintergerst.

Quelle: Bitkom

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Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis (Stand: 26.05.2025) – nun auch in Englisch

Der Vorstandsausschuss KI der WPK hat den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 11.06.2025

Der Vorstandsausschuss KI der WPK hat den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert. Mit der Überarbeitung wird nun auch die Frage beleuchtet, ob eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als KI-Beauftragter für einen Mandanten tätig werden kann.

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK hat in seiner Sitzung am 26. Mai 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert. Der Vorstand der WPK hat der Überarbeitung zugestimmt.

Mit der Überarbeitung wird nun auch die Frage beleuchtet, ob eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als KI-Beauftragter für einen Mandanten tätig werden kann (Frage 2.3.).

Darüber hinaus werden die „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ nun auch in englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Maßgeblich bleibt die deutsche Originalfassung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Vorabförderung besser als Einspeisevergütung

Ob Eigenheimbesitzer oder Vermieter PV-Anlagen installieren, hängt stark davon ab, ob es sich für sie lohnt. Dabei spielen Förderungen, aber auch der Zeitpunkt der Installation eine wichtige Rolle. Eine repräsentative Studie des ZEW Mannheim zeigt nun: Eine Vorabförderung ist zielführender als eine nachträgliche. Zudem hält der hohe Verwaltungsaufwand insbesondere Vermieter davon ab, mehr PV-Anlagen zu installieren.

ZEW, Pressemitteilung vom 10.06.2025

ZEW-Studie zur Subvention von privatem Solarstrom

Ob Eigenheimbesitzer/innen oder Vermieter/innen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) installieren, hängt stark davon ab, ob es sich für sie lohnt. Dabei spielen Förderungen, aber auch der Zeitpunkt der Installation eine wichtige Rolle. Eine repräsentative Studie des ZEW Mannheim zeigt nun: Eine Vorabförderung ist zielführender als eine nachträgliche. Zudem hält der hohe Verwaltungsaufwand insbesondere Vermieter/innen davon ab, mehr PV-Anlagen zu installieren.

„Besitzerinnen und Besitzer von Immobilien setzen den Wert zukünftiger Erträge von PV-Anlagen als zu gering ein. Wären die PV-Investitionskosten vorab gefördert worden, hätte mehr als ein Drittel der ausgegebenen Fördersumme eingespart werden können“, ordnet Prof. Dr. Sebastian Rausch, Leiter des ZEW-Forschungsbereichs „Umwelt- und Klimaökonomik“, die Ergebnisse ein.

Falsch eingeschätzte zukünftige Erträge

Aktuell basiert das deutsche Förderprogramm auf Einspeisetarife: Eigentümer/innen bekommen für 20 Jahre einen festen Preis garantiert, zu dem der erzeugte Strom verkauft werden kann. Trotz eines zukünftigen Werts von einem Euro sind Hauseigentümer aber nur bereit, 67 Cent dafür zu zahlen – bezogen auf die heutigen, abgezinsten Erträge aus der Stromerzeugung. Somit unterschätzen Hauseigentümer/innen die zukünftigen Erträge.

Hohe Kosten durch bürokratische Hürden

Bei Vermietern/-innen kommt noch ein anderes Problem hinzu: Der hohe Verwaltungsaufwand von mehr als 20 Prozent der Investitionskosten sorgt dafür, dass sie trotz ähnlicher Investitionskosten und Einspeiseerlösen deutlich weniger PV-Anlagen für Mieterstrom installieren. Damit Vermieter/innen mehr investieren, müssen die bürokratischen Hürden im Mieterstromprogramm verringert werden – was zudem auch Kosten einspart.

Erkenntnisse für eine erfolgreiche Energiewende

„Elektrofahrzeuge und Wärmepumpen sind zentrale Elemente der Energiewende und wichtig zur Erreichung der Klimaneutralität. Deswegen sollten die Erkenntnisse dieser Studie genutzt werden, um zukünftige Förderprogramme effizient und erfolgreich zu gestalten“, so die Schlussfolgerung von Rausch.

Quelle: ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

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Kommunale Verpackungssteuer: eine neue, zusätzliche Belastung

Trotz politischer Versprechen zum Bürokratieabbau wächst der Aufwand für Unternehmen – besonders durch die neue kommunale Verpackungssteuer. Gastronomie, Handel und Dienstleister sehen sich lt. DIHK mit komplizierten Vorgaben, unterschiedlichen Steuersätzen und hohem Verwaltungsaufwand konfrontiert. Der Nutzen für die Umwelt ist umstritten, die Belastung für Betriebe real. Wie können praktikable Lösungen aussehen?

DIHK, Mitteilung vom 10.06.2025

Der Bürokratieabbau ist ein zentrales Anliegen der Wirtschaft. Auf Bundes- und EU-Ebene wurden jetzt zwar Entlastungen angekündigt, doch gleichzeitig entsteht auf kommunaler Ebene gerade wieder eine neue Belastung: die Verpackungssteuer. Seit 2022 wird sie in der Stadt Tübingen erhoben. Ziel ist es, den Verpackungsmüll in Innenstädten zu reduzieren und die Nutzung von Mehrwegverpackungen zu fördern. Ende 2024 hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit dieser Steuer bestätigt. Weitere Kommunen und Städte, wie etwa Heidelberg und Freiburg, haben sich bereits für die Einführung einer solchen Steuer entschieden oder diskutieren in den Gemeindegremien darüber. Damit drohen den Betrieben zahlreiche verschiedene kommunale Satzungen mit unterschiedlichen Steuersätzen auf Einwegverpackungen.

Besonders kleine und mittlere Betriebe spüren die Auswirkungen der bereits existierenden bürokratischen Belastungen im Alltag seit langem deutlich. Laut einer DIHK-Studie wenden Unternehmen im Gastgewerbe durchschnittlich 14 Stunden pro Woche auf, um rund 100 bis 125 gesetzliche Vorgaben zu erfüllen – darunter Regelungen zur Kassenführung oder zum Datenschutz. Auch im Einzelhandel ist der Aufwand erheblich: Kleine Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden investieren laut IHK-ibi-Studie 2024 rund 38 Stunden pro Monat in bürokratische Pflichten.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die neue Verpackungssteuer betrifft vor allem Verkäufer an Endkunden wie die Gastronomie, den Lebensmitteleinzelhandel, Kantinen und die Veranstaltungsbranche. Die Betriebe müssen für verschiedene Einwegverpackungen – etwa Becher, Schalen oder Besteck – Abgaben entrichten. Die Höhe variiert je nach Kommune: In Tübingen etwa fallen 50 Cent für einen Einwegbecher und 20 Cent für einen Trinkhalm an. Die Steuer kann an die Kundschaft weitergegeben oder vom Betrieb selbst getragen werden.

Der Teufel steckt im Detail

Klingt grundsätzlich einfach. Die Tübinger Satzung umfasst zwar nur wenige Paragrafen, wird aber durch rund 20 Seiten Auslegungshinweise ergänzt. Diese enthalten zahlreiche Detailregelungen: Ein Pizzakarton ist steuerfrei, wenn die Pizza geliefert wird – bei Selbstabholung hingegen fällt die Steuer an. Sushi mit Besteck ist steuerpflichtig, ohne Besteck nicht. Wer im Drive-in bestellt, zahlt keine Steuer. Wer auf dem Parkplatz parkt, ins Lokal geht und die Ware mitnimmt, schon. Den Nachweis über die Art der Nutzung müssen die Betriebe führen. Im Zweifel prüft und entscheidet die Kommune.

Mehr Aufwand, unklare Wirkung

Diese Regelungen führen zu erheblichem Mehraufwand – nicht nur für Unternehmen, sondern auch für die kommunalen Verwaltungen. Sämtliche steuerpflichtigen Unternehmen müssen erfasst, ihre übermittelten Angaben zur Berechnung der Steuerbescheide überprüft und die korrekte Umsetzung der Steuer regelmäßig kontrolliert werden.

Gleichzeitig ist unklar, wie effektiv die Steuer zur Müllvermeidung beiträgt. Zwar sollen die Einnahmen theoretisch die Kosten der Müllbeseitigung mitfinanzieren, doch eine gesetzliche Zweckbindung besteht nicht. Zudem existieren bereits andere Finanzierungsinstrumente, wie der Einwegkunststoff-Fond, Lizenzentgelte im dualen System sowie kommunale Abfall- und Straßenreinigungsgebühren – die Verpackungen werden also gleich mehrfach mit ähnlichen Begründungen belastet.

Gut gemeint, umständlich umgesetzt

Weniger Müll und saubere Innenstädte sind ein gutes Ziel. Der Weg dorthin sollte aber praktikabel und verhältnismäßig sein. Es braucht koordinierte Maßnahmen, die Bürokratie vermeiden und gleichzeitig wirksam sind. Statt einer zusätzlichen Steuerlast wäre es besser, auf positive Anreize zu setzen, um den Umstieg auf Mehrwegverpackungen zu fördern. Der Ausbau zentraler Rückgabe- und Reinigungsstrukturen sowie Beratungs- und Schulungsangebote für Unternehmen würden den Umstieg auf nachhaltigere Alternativen erleichtern. Auch „smarte“ Lösungen im Abfallmanagement, Clean-up-Aktionen oder Informationskampagnen können Teil eines ganzheitlichen Konzepts sein. Die IHK-Organisation setzt sich hierbei als Ansprechpartner für pragmatische Lösungen im Dialog mit Politik, Verwaltung und Wirtschaft ein.

Quelle: DIHK

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