Erzeugerpreise für Dienstleistungen im 1. Quartal 2025: +2,8 % zum Vorjahresquartal

Die Erzeugerpreise für Dienstleistungen in Deutschland lagen im 1. Quartal 2025 um 2,8 % höher als im 1. Quartal 2024. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Preise gegenüber dem 4. Quartal 2024 um 0,9 %. In vielen Dienstleistungsbereichen sind die höheren Preise auf Kostensteigerungen für Personal, Material und Energie zurückzuführen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 18.06.2025

Kostensteigerungen führen zu höheren Preisen in vielen Dienstleistungsbereichen

Erzeugerpreise für Dienstleistungen, 1. Quartal 2025
+2,8 % zum Vorjahresquartal
+0,9 % zum Vorquartal

Die Erzeugerpreise für Dienstleistungen in Deutschland lagen im 1. Quartal 2025 um 2,8 % höher als im 1. Quartal 2024. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stiegen die Preise gegenüber dem 4. Quartal 2024 um 0,9 %. In vielen Dienstleistungsbereichen sind die höheren Preise auf Kostensteigerungen für Personal, Material und Energie zurückzuführen.

Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei: +3,7 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Mit +3,7 % gegenüber dem Vorjahresquartal sind die Preise im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei deutlich gestiegen. Die Preissteigerungen betreffen fast alle Verkehrsdienstleistungen. So haben die gestiegenen Energiekosten aufgrund des Anstiegs der CO2-Abgabe und höhere Löhne unter anderem infolge des Fachkräftemangels zu höheren Preisen im Straßengüterverkehr (+2,4 % gegenüber dem Vorjahresquartal), für Speditionsleistungen (+2,9 %), für Lagerung und lagereiverwandte Dienstleistungen (+2,8 %) sowie für Post-, Kurier- und Expressdienste (+4,6 %) geführt.

Die Preise für Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt gingen hingegen mit -1,3 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht zurück. Hauptgrund dafür ist der Preisrückgang auf den Strecken nach Asien. Dies dürfte mit der gesunkenen Nachfrage nach Transportkapazitäten infolge des Rückgangs der chinesischen Importe zusammenhängen.

Wirtschaftsabschnitt Information und Kommunikation: +1,5 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Im Wirtschaftsabschnitt Information und Kommunikation gab es mit +1,5 % einen moderaten Preisanstieg gegenüber dem Vorjahresquartal. Die deutlichsten Preisanstiege gegenüber dem Vorjahreszeitraum wurden für IT-Dienstleistungen gemessen. So verteuerten sich Software und Softwarelizenzen um 2,8 % gegenüber dem 1. Quartal 2024, IT-Beratung und Support wurden um 2,4 % teurer und im Bereich Datenverarbeitungs- und Hostingdienstleistungen stiegen die Preise mit +1,8 % ebenfalls. Die Hauptursache hierfür waren wie schon im Vorjahr die gestiegenen Löhne als Reaktion auf den Fachkräftemangel in der IT-Branche insgesamt. Demgegenüber fielen die Preise für drahtlose Telekommunikation um 1,1 %. Die Preise für leitungsgebundene Telekommunikation erhöhten sich mit +0,5 % gegenüber dem Vorjahresquartal nur leicht.

Wirtschaftsabschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen: +2,3 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Im Wirtschaftsabschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen stiegen die Preise um 2,3 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die Entwicklung der Mieten für Wohn- und Gewerbeimmobilien lag mit +1,9 % gegenüber dem Vorjahresquartal noch leicht unter dem allgemeinen Trend der Erzeugerpreise für Dienstleistungen. Am stärksten stiegen mit +2,4 % die Wohnungsmieten von gewerblichen Vermietern, die häufig an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex gekoppelt sind. Deutlich stärker war mit +4,0 % gegenüber dem 1. Quartal 2024 der Anstieg der Preise für Vermittlung und Verwaltung von Immobilien. Als Gründe wurden die allgemein gestiegenen Kosten, aber auch vertraglich vereinbarte Erhöhungen unter anderem durch Kopplung der Vergütung an die Entwicklung spezieller Preisindizes genannt.

Preise für freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen: +2,3 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Auch im Wirtschaftsabschnitt freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen gab es mit +2,3 % erneut einen deutlichen Anstieg der Preise gegenüber dem Vorjahresquartal. In zahlreichen Branchen dieses Wirtschaftsabschnitts wurden noch stärkere Anstiege der Erzeugerpreise gemessen. So lagen die Preise für technische, physikalische und chemische Untersuchungen um 4,5 % über denen des Vorjahresquartals, die Preise für Rechtsberatungsleistungen stiegen um 3,4 %, Dienstleistungen des Rechnungswesens waren um 2,5 % teurer und Leistungen von Ingenieurbüros und technische Beratungsleistungen um 2,3 %. In allen diesen Branchen nennen die Anbieter gestiegene Kosten insbesondere für Personal infolge des Fachkräftemangels als Grund für die Preissteigerungen.

Wirtschaftsabschnitt Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen: +3,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Mit +3,8 % sind die Preise für Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen im Vergleich zum Vorjahresquartal am stärksten gestiegen. Als Grund für die Teuerung von Reinigungsleistungen, die mit +3,8 % gegenüber dem 1. Quartal 2024 dem allgemeinen Trend folgen, wird meistens die Anpassung des Tarifvertrags zum 1. Januar 2025 genannt. Überdurchschnittlich stark sind mit +5,0 % die Preise für die befristete Überlassung von Arbeitskräften gestiegen. Auch hier liegen die Ursachen in den allgemein gestiegenen Kosten für Verwaltung, Weiterbildung etc. und der hohen Nachfrage nach Fachkräften und den daraus resultierenden steigenden Lohnforderungen seitens der Arbeitnehmenden.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Ein unterschriebenes Rückgabeprotokoll ist bindend

Das AG Hanau entschied, dass der Inhalt eines Zustandsprotokolls hinsichtlich der Mietwohnung bei Ein- oder Auszug, welches die Parteien unterschreiben, bindend ist. Sie können daher nicht später etwas anderes behaupten (Az. 32 C 37/24).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 17.06.2025 zum Urteil 32 C 37/24 vom 11.04.2025 (nrkr)

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Inhalt eines Zustandsprotokolls hinsichtlich der Mietwohnung bei Ein- oder Auszug, welches die Parteien unterschreiben, bindend ist. Sie können daher nicht später etwas anderes behaupten (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 11.04.2025, Aktenzeichen 32 C 37/24).

Die Vermieter klagten gegen die Mieterin unter anderem auf Zahlung mehrerer nicht geleisteter Mieten. Bei Rückgabe der Wohnung während des Prozesses unterschrieben beide Seiten ein Protokoll, in welchem die Wohnung als mangelfrei bezeichnet wurde. Die Mieterin machte geltend, sie sei während der Mietzeit zur Mietminderung berechtigt gewesen, weil die Wohnung bis zuletzt mangelhaft gewesen sei, sie widersprach zudem der Behauptung der Vermieter, dass frühere Mängel behoben worden wären.

Das Amtsgericht hat die ehemalige Mieterin zur Zahlung der ausstehenden Mieten verurteilt. Diese könne sich auf Mängel der Wohnung nicht berufen. Dass solche, wie sie behauptete, bis zum Schluss vorlagen, sei schon aufgrund des von beiden Seiten unterzeichneten Protokolls widergelegt, aus dem sich ein mangelfreier Zustand bei Mietende ergebe. Denn ein solches Protokoll sei als Zustandsvereinbarung für die Parteien bindend. Dessen Zweck bestehe – gerade, weil die Erstellung freiwillig ist – darin, den dokumentierten Zustand festzuhalten, damit später keine Seite etwas anderes behaupten kann. Dass die Mieterin, wie sie vorträgt, bestehende Mängel nur deshalb nicht aufgenommen habe, weil sie fürchtete, von den Vermietern selbst für diese verantwortlich gemacht zu werden, steht dem nicht entgegen, weil es für die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht auf die Motivation ankommt. Zugleich könne sie sich auch nicht darauf berufen, dass früher Mängel vorlagen, denn sie hat der Behauptung der Vermieter widersprochen, dass jemals Mängel behoben worden seien. Dann aber wären diese auch bei Mietende noch vorhanden gewesen, was durch das unterzeichnete Protokoll bindend widerlegt ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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ZEW-Index: Erneut spürbarer Anstieg

Im Juni 2025 erfahren die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland erneut eine Verbesserung. Sie liegen mit plus 47,5 Punkten um 22,3 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erlebt ebenfalls eine Steigerung.

ZEW, Pressemitteilung vom 17.06.2025

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 47,5 Punkten

Im Juni 2025 erfahren die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland erneut eine Verbesserung. Sie liegen mit plus 47,5 Punkten um 22,3 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erlebt ebenfalls eine Steigerung. Der Lageindikator für Deutschland steigt um 10,0 Punkte und liegt nun bei minus 72,0 Punkten. Dies ist der stärkste Anstieg des Lageindikators seit April 2023. Jedoch ist dies nach wie vor der niedrigste Wert unter den analysierten Ländern und der Eurozone.

„Das Stimmungsbild hellt sich weiter auf. Im Juni 2025 erfährt der ZEW-Index erneut eine spürbare Verbesserung. Dazu beigetragen haben die zuletzt gestiegenen Investitionen und die Konsumnachfrage. Auch scheint sich die Einschätzung zu bekräftigen, dass die angekündigten finanzpolitischen Maßnahmen der neuen Bundesregierung der Wirtschaft positive Impulse geben. Dies zusammen mit den jüngsten Zinssenkungen der EZB könnte die knapp dreijährige wirtschaftliche Stagnation in der Bundesrepublik zu Ende bringen“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Auch die Erwartungen für die Konjunkturentwicklung in der Eurozone verbessern sich substanziell im Juni. Diese steigen um 23,7 Punkte und liegen aktuell mit plus 35,3 Punkten deutlich im positiven Bereich. Die Einschätzung der konjunkturellen Lage in der Währungsunion verbessert sich ebenfalls. Mit minus 30,7 Punkten liegt sie aktuell um plus 11,7 Punkte über dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

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An erstem VU beteiligter Richter darf über Berufung entscheiden

An dem ersten Versäumnisurteil beim LG hatte er schon mitgewirkt. Jetzt durfte ein Richter auch über die Berufung entscheiden, so der BGH (Az. I ZB 40/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.06.2025

An dem ersten Versäumnisurteil beim LG hatte er schon mitgewirkt. Jetzt durfte ein Richter auch über die Berufung entscheiden, so der BGH.

Ein Richter, der in der ersten Instanz an einem Versäumnisurteil (VU) mitgewirkt hat, ist nicht allein deshalb nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Mitwirkung in der Berufungsinstanz ausgeschlossen – sofern er am streitigen Endurteil, mit dem das VU aufrechterhalten wurde, nicht beteiligt war. Dies hat der BGH nun entschieden und die Sache mit einem in der dritten Instanz tätigen Richter verglichen. Regelmäßig führe eine solche Konstellation auch nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Denn von Richterinnen und Richtern könne man eine ergebnisoffene Überprüfung einer früheren Entscheidung erwarten (Beschluss vom 27.03.2025, Az. I ZB 40/24).

Vorbefasster Richter nun für Berufung zuständig

Das LG Frankfurt a. M. hatte in erster Instanz zunächst ein VU gegen ein Unternehmen erlassen, an dem der damalige Vorsitzende der Kammer beteiligt war. Nach einem zulässigen Einspruch wurde die Sache erneut mündlich verhandelt. Das LG bestätigte daraufhin das ursprüngliche VU im Wesentlichen durch streitiges Urteil – dieses Mal ohne Mitwirkung des inzwischen an das OLG Frankfurt versetzten Richters.

Im Berufungsverfahren führte just dieser inzwischen zum Vorsitzenden Richter ernannte Jurist den zuständigen Senat. Das beklagte Unternehmen beantragte daraufhin dessen Ausschluss wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung gemäß § 41 Nr. 6 ZPO. Danach sind Richterinnen und Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen in Sachen, in denen sie in einem früheren Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben. Der abgelehnte Richter legte die Frage seines Ausschlusses dem Senat zur Entscheidung vor (§ 48 Fall 2 ZPO). Das OLG wies das Ablehnungsgesuch zurück.

BGH: „Wie eine dritte Instanz.“

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten blieb beim BGH erfolglos. Nach Auffassung des I. Zivilsenats sei die Vorschrift des § 41 Nr. 6 ZPO eng auszulegen. Der dort normierte gesetzliche Ausschluss greife nur dann, wenn ein Richter an der konkret angefochtenen Entscheidung mitgewirkt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Das streitentscheidende Urteil, also die Aufrechterhaltung des ersten VU, sei ohne Beteiligung des Richters ergangen. Auch, wenn hier in der Sache das frühere VU aufrechterhalten wurde, handele es sich um ein eigenständiges Endurteil. Zudem sei in der zweiten Verhandlung eine vollständige neue Schlüssigkeitsprüfung der Klage vorzunehmen. Somit bestehe kein entscheidender Unterschied zum Fall eines in der dritten Instanz tätigen Richters, der bereits an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt habe. Auch diese Konstellation sei zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2012, Az. II ZR 280/11).

Zudem verwarf das Gericht eine analoge Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die ZPO baue grundsätzlich auf der Annahme auf, dass Richterinnen und Richter auch bei vorheriger Befassung mit einer Sache in der Lage seien, eine ergebnisoffene Neubewertung vorzunehmen. Auch das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verlange keine weitergehende verfassungskonforme Auslegung. Der Gesetzgeber habe mit der Kombination aus gesetzlichem Ausschluss und Befangenheitsablehnung ein hinreichend differenziertes Regelungssystem geschaffen.

Abschließend äußerte sich der BGH zur Frage der Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO): Allein die frühere Mitwirkung an einem VU sei grundsätzlich nicht geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen. Eine begründete Ablehnung setze zusätzliche Umstände voraus, die eine fehlende Bereitschaft zur ergebnisoffenen Neubewertung erkennen lassen. Solche seien im Streitfall weder dargelegt noch ersichtlich gewesen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Sturz von der Klinik-Toilette kann unfallversichert sein

In einem Krankenhaus kann eine Patientin beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein. Dies entschied das BSG (Az. B 2 U 6/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 17.06.2025 zur Entscheidung B 2 U 6/23 R vom 17.06.2025

In einem Krankenhaus kann eine Patientin beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 6/23 R).

Die Klägerin wurde in der Schlaganfallstation (Stroke Unit) eines Krankenhauses wegen einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und Halbseitenlähmung auf Kosten einer Krankenkasse stationär behandelt. Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ aber den Raum, als die Klägerin auf der Toilette saß. Während des Badezimmeraufenthalts stürzte sie und verletzte sich am rechten Arm.

Das Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls blieb bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zwar ist ein Toilettengang grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen. Unfallversicherungsschutz kann aber bestehen, wenn die Verletzung infolge einer krankenhaustypischen Gefahr oder unzureichender Sicherungsmaßnahmen eingetreten ist. Hierzu wird die Vorinstanz noch die nötigen Feststellungen zu treffen haben.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (i. d. F. des Gesetzes vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3299 m. W. v. 01.01.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2012, BGBl. I S. 579)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. …
…
15. Personen, die
a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. …

§ 8 Arbeitsunfall (i. d. F. des Gesetzes vom 07.08.1996, BGBl. I S. 1254 m. W. v. 01.01.1997)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) …

Quelle: Bundessozialgericht

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Neue Taxonomien für die E-Bilanz: BMF berücksichtigt DStV Anregungen

Die oberste deutsche Finanzbehörde veröffentlichte kürzlich das aktualisierte Datenschema für die E-Bilanz. Dabei berücksichtigt sie auch die vom DStV geforderten Klarstellungen hinsichtlich der Übermittlung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden. Auch billigt sie eine Härtefallregelung zu, die der DStV begrüßt.

DStV, Mitteilung vom 17.06.2025

Die oberste deutsche Finanzbehörde veröffentlichte kürzlich das aktualisierte Datenschema für die E-Bilanz. Dabei berücksichtigt sie auch die vom DStV geforderten Klarstellungen hinsichtlich der Übermittlung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden. Auch billigt sie eine Härtefallregelung zu, die der DStV begrüßt.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erweiterte der Gesetzgeber den Umfang des an die Finanzbehörden zu übermittelnden Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisierte die Regelung bereits im Entwurf. Unmittelbar nach dem sie beschlossen wurde, wandte er sich mit notwendigen Klarstellungen an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Das BMF sagte daraufhin Nachbesserungen im Rahmen der neu zu veröffentlichenden Taxonomien zu (vgl. DStV-Info vom 13.01.2025 und vom 04.02.2025).

Neue Taxonomien ab 2026

Mit Schreiben vom 06.06.2025 veröffentlichte das BMF die angekündigten neuen Taxonomien. Die Version 6.9 ist grundsätzlich für E-Bilanzen der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Das BMF weist darauf hin, dass die Übertragung von Testfällen nach den neuen Taxonomien voraussichtlich ab November 2025 zur Verfügung steht. Echtfälle können voraussichtlich ab Mai 2026 übermittelt werden.

DStV-Erfolg: Klarstellung der Anforderungen an Kontennachweise ab 2025

Im Gegensatz zu den neuen Taxonomien gilt die verpflichtende Übermittlung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. In seinem BMF-Schreiben zu den neuen Taxonomien stellt das Ministerium nun klar, dass ein Kontennachweis den Namen der Position, die Kontonummer und -beschreibung sowie den Kontosaldo umfassen muss. Damit setzt es die Forderungen des DStV um.

Besonders positiv ist hervorzuheben, dass eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher (z. B. Personenkonten) nicht zu erfolgen hat. Ebenso stellt das BMF klar, dass keine Einzelbuchungen und Buchungsjournale des Jahres zu übermitteln sind. Auch hierfür hatte sich der DStV ausdrücklich eingesetzt.

BMF schafft Härtefallregelung

Das Schreiben enthält zusätzlich eine Härtefallregelung. Übermitteln Steuerpflichtige E-Bilanzen mit der Taxonomie 6.9 ohne Kontennachweise nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz, so wird dies durch die Finanzverwaltung nicht beanstandet. Die Kontennachweise sind dann jedoch auf anderem Wege beim Finanzamt einzureichen. Zusätzlich sind in der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ die Gründe offen zu legen, warum die Übermittlung nicht mittels Datensatz erfolgte. Das BMF federt damit den Aufwand umfangreicher Softwareanpassungen und Verfahrensumstellungen in der Praxis ab. Der DStV unterstützt die Härtefallregelung ausdrücklich.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Online-Banking auf neuem Höchststand – Bankfilialen unter Druck

Kontoauszüge per Mail statt aus dem Automaten, Video-Beratung statt Bürotermin, Smartphone-App statt Filiale – die eigenen Finanzen lassen sich digital und mobil regeln, und immer mehr Menschen machen von den neuen Möglichkeiten Gebrauch: 86 Prozent der Deutschen nutzen Online-Banking – lt. Bitkom ein neuer Höchststand.

Bitkom, Pressemitteilung vom 17.06.2025

  • Großes Filialnetz ist nur noch jeder und jedem Zweiten wichtig
  • 30 Prozent trauen KI bessere Empfehlungen zu Finanzprodukten zu
  • Zinsen und Benutzerfreundlichkeit treiben Beliebtheit von Online-Brokern

Kontoauszüge per Mail statt aus dem Automaten, Video-Beratung statt Bürotermin, Smartphone-App statt Filiale – die eigenen Finanzen lassen sich digital und mobil regeln, und immer mehr Menschen machen von den neuen Möglichkeiten Gebrauch: 86 Prozent der Deutschen nutzen Online-Banking – ein neuer Höchststand. Das liegt vor allem daran, dass auch immer mehr Seniorinnen und Senioren ihre Bankgeschäfte online erledigen. So verwenden in der Altersgruppe zwischen 65 und 74 Jahren inzwischen 83 Prozent Online-Banking. Vor einem Jahr lag der Anteil noch bei 77 Prozent, 2023 erst bei 61 Prozent. Und auch in der Altersgruppe ab 75 Jahren liegt die Nutzung mit 43 Prozent inzwischen deutlich über den Vorjahren (2024: 26 Prozent; 2023: 22 Prozent). Das sind Ergebnisse einer Befragung von 1.003 Personen ab 16 Jahren in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Und diese Entwicklung dürfte sich fortsetzen: Ein Viertel (24 Prozent) der Über-65-Jährigen, die bisher kein Online-Banking nutzen, will in den kommenden 12 Monaten ins Online-Banking einsteigen, weitere 9 Prozent können es sich grundsätzlich vorstellen. „Online-Banking ist kaum noch eine Altersfrage. Der digitale Zugang zum Konto ist für die meisten selbstverständlicher als der Weg zur Filiale“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. In den jüngeren Altersgruppen zwischen 16 und 29 sowie 30 und 49 Jahren nutzen aktuell mit jeweils 95 Prozent fast alle Online-Banking. Bei den 50- bis 64-Jährigen sind es 92 Prozent.

Auch der Trend, ganz auf Filialbesuche zu verzichten und nur das Online-Angebot zu nutzen, setzt sich fort. Unter den Online-Banking-Nutzerinnen und -Nutzern besuchen 44 Prozent keine Filiale mehr (2024: 42 Prozent). 41 Prozent gehen zumindest ab und zu auch in eine Filiale vor Ort (2024: 40 Prozent). Nur noch 14 Prozent nutzen überwiegend die Filiale und erledigen ihre Bankgeschäfte lediglich hin und wieder online (2024: 16 Prozent).

Geht es nach den Kundinnen und Kunden, sollten ihre Banken bei den digitalen Services nachbessern: Im Durchschnitt erhalten die Banken für ihr Digitalangebot nur die Note „befriedigend“ (3,1). Damit hat sich die Zufriedenheit gegenüber den Vorjahren (2024: 2,9; 2023: 3,1) nicht verbessert. „Kundinnen und Kunden wünschen sich für ihre Finanzen gut gemachte digitale Services. Die Banken werden zwar immer besser, haben aber Mühe, mit den steigenden Erwartungen ihrer Kundinnen und Kunden Schritt zu halten“, kommentiert Rohleder.

Besonders Jüngeren sind Digitalangebote einer Bank wichtiger als Beratung und Filialen

Schon heute spielen bei der Entscheidung für eine Bank die digitalen Angebote eine größere Rolle als etwa das Filialnetz oder die persönliche Beratung. So ist 78 Prozent der Deutschen eine benutzerfreundliche Banking-App bei der Auswahl ihrer Bank wichtig. Bei den 16- bis 29-Jährigen sind es sogar 85 Prozent, aber auch in der Altersgruppe ab 65 Jahren ist die App für eine deutliche Mehrheit von 63 Prozent relevant. Insgesamt 73 Prozent achten auf eine breite Angebotspalette beim Online-Banking und 62 Prozent darauf, Mobile-Payment-Anwendungen nutzen zu können.

Viele schnell erreichbare Filialen sind hingegen nur der Hälfte (50 Prozent) wichtig. Hier gibt es besonders große Altersunterschiede: Unter den 16- bis 29-Jährigen ist nur noch 37 Prozent das Filialnetz wichtig, in der Gruppe ab 65 Prozent hingegen noch 71 Prozent. Rohleder: „Die Zukunft des Bankings ist digital. Aber die Bankfiliale ist damit nicht Geschichte, sie verändert vielmehr ihre Rolle. Die Bankfiliale wird zum Beratungsort, während der Alltag digital stattfindet.“

Darüber hinaus stehen bei der Auswahl der Bank aber weiterhin ganz klassische Kriterien an erster Stelle, und das weitgehend unabhängig vom Alter: So sind für 96 Prozent aller Befragten die Höhe der Bankgebühren wichtig, für 95 Prozent die Höhe der Einlagensicherung. Auch die Verfügbarkeit von Bargeld spielt weiterhin eine Rolle: 87 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher wollen viele, kostenlos nutzbare Geldautomaten, 85 Prozent wollen einen gebührenfreien Zugang zu Bargeld im Ausland.

Insgesamt würde der Hälfte der Deutschen (50 Prozent) nach eigenen Angaben ohne Bankfilialen nichts fehlen. Unter den 16- bis 29-Jährigen sind es sogar 60 Prozent. Entsprechend groß ist auch die Bereitschaft, zu einer reinen Online-Bank zu wechseln: Während sich insgesamt 56 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher vorstellen können, mit ihrem hauptsächlich genutzten Konto zu einer reinen Online-Bank zu wechseln, sind es in der Gruppe der 16- bis 29-Jährigen sogar 68 Prozent. 56 Prozent der Jüngeren können sich vorstellen, ein Girokonto bei einem Digitalunternehmen, wie Apple, Google oder Amazon, zu eröffnen. Im Durchschnitt aller Altersgruppen sind es 44 Prozent. Bei einem Tech-Startup würden 47 Prozent der Jüngeren ein Girokonto eröffnen, unter allen Befragten 38 Prozent.

Offenheit für den KI-Einsatz in der Finanzwelt wächst

Weniger Filialen, mehr Algorithmen – Künstliche Intelligenz hält Einzug in die Finanzwelt. Das Vertrauen in KI hat auch im Finanzbereich zuletzt deutlich zugenommen: Inzwischen würde mehr als ein Viertel (28 Prozent) der Deutschen eine KI nutzen, die ihnen die Finanzplanung abnimmt und zum Beispiel sagt, was man sich noch leisten kann oder wo man sparen muss. 2024 waren es erst 20 Prozent. 30 Prozent meinen sogar, dass eine KI passendere Empfehlungen zu Finanzprodukten geben kann als ein Mensch (2024: 26 Prozent). Rohleder: „Auch wenn eine Mehrheit noch skeptisch ist, zeigt sich das steigende Interesse der Deutschen an KI-Anwendungen auch in Sachen Finanzen. Für Banken und Finanzdienstleister bietet die Technologie nicht nur im Hinblick auf interne Prozesse, sondern auch für den Privatkundenbereich enorme Potenziale, zum Beispiel für eine hochgradig individualisierte Finanzplanung.“

Per Klick investieren: Zinsen und einfache Bedienung machen Online-Broker attraktiv

Nicht nur Überweisungen oder Kontostand-Abfragen, auch die Geldanlage findet heute online statt. Neben klassischen Bankgeschäften nutzen 39 Prozent der Deutschen ihr Online-Banking für Investitionen, etwa in ETFs oder Aktien. Gleichzeitig werden Online-Broker immer beliebter: Auf sie setzen inzwischen 12 Prozent bei der Online-Geldanlage, vor einem Jahr waren es 8 Prozent. Unter den 16- bis 29-Jährigen nutzen 15 Prozent Online-Broker, unter den 30- bis 49-Jährigen sogar rund jede und jeder Fünfte (21 Prozent). Dabei überzeugen vor allem Zinsen und eine hohe Benutzerfreundlichkeit: Insgesamt 67 Prozent nutzen nach eigenen Angaben Online-Broker aufgrund Zinsen auf nicht-investiertes Guthaben erhalten (2024: 55 Prozent), 63 Prozent schätzen die hohe Benutzerfreundlichkeit (2024: 50 Prozent).

Wer Online-Broker nutzt, folgt dabei oft Empfehlungen aus dem Bekanntenkreis – das gilt für 57 Prozent. 55 Prozent überzeugt die breite Palette an Anlageprodukten, jeweils 52 Prozent nutzen Online-Broker wegen niedriger Gebühren und verfügbarer Echtzeit-Marktdaten. Die Flexibilität, jederzeit und überall investieren zu können, nennen 43 Prozent als Grund, 39 Prozent die höhere Sicherheit und 25 Prozent innovative Anlageprodukte. Rohleder: „Online-Broker erfüllen den Kundenwunsch nach einfachen, digitalen Lösungen und punkten zusätzlich mit attraktiven Angeboten wie zusätzlichen Zinsen. Die neuen Player setzen das klassische Bankwesen zunehmend unter Druck.“

Online-Geldanlage steigert Interesse und senkt Hürden

Viele Menschen finden überhaupt erst durch Apps und andere digitale Möglichkeiten einen Zugang zu Finanzinvestitionen. Ein Drittel (33 Prozent) derjenigen, die online Geld über ihre Bank oder einen Broker investieren, gibt an, ohne diese Online-Angebote keine Investitionen tätigen zu würden. Rund die Hälfte (49 Prozent) hat sich durch einschlägige Online-Angebote allgemein mehr mit dem Thema Finanzen beschäftigt. 46 Prozent sind der Meinung, dass es solche Online-Angebote allen erlauben, mehr aus ihrem Geld zu machen. Und 63 Prozent halten Online-Geldanlageangebote für eine gute Alternative zur klassischen Altersvorsorge.

Und während klassische Bankgeschäfte allgemein als eher trocken gelten, haben Online-Investments offenkundig Unterhaltungswert. Eine deutliche Mehrheit von 59 Prozent empfindet nach eigenen Angaben Spaß dabei, online zu investieren. Zugleich räumen 49 Prozent ein, dass sie durch Online-Investments höhere Risiken eingehen. Rohleder: „Digitale Geldanlagen senken die Hürden für den Einstieg in Finanzthemen und fördern das Interesse – gerade bei jungen Menschen. Das darf aber nicht dazu führen, dass sich gerade risikofreudige junge Menschen mit ein paar spontanen Klicks finanziell ruinieren. Umso wichtiger ist es, Finanzwissen beispielsweise im Schulunterricht zu vermitteln.“

Quelle: Bitkom

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Jahresbericht 2024 – Kommission für Qualitätskontrolle bereit für CSRD-Umsetzung

Ende 2024 waren 2.623 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt (2023: 2.730). In diesen Praxen waren am Jahresende nach 62 % im Vorjahr nunmehr rund 61 % aller WP/vBP tätig. Damit sind lt. WPK 67 % der Wirtschaftsprüfer und 13 % der vereidigten Buchprüfer weiterhin befugt, gesetzliche Abschussprüfungen durchzuführen.

WPK, Mitteilung vom 17.06.2025

Ende 2024 waren 2.623 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt (2023: 2.730). In diesen Praxen waren am Jahresende nach 62 % im Vorjahr nunmehr rund 61 % aller WP/vBP tätig. Damit sind 67 % der Wirtschaftsprüfer und 13 % der vereidigten Buchprüfer weiterhin befugt, gesetzliche Abschussprüfungen durchzuführen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle wertete 462 Qualitätskontrollberichte (2023: 445) aus. Lediglich nach 32 Qualitätskontrollen (7 %, Vorjahr: 7 %) waren Maßnahmen erforderlich. Diese betrafen 28 Praxen, bei denen die festgestellten Mängel von den Praxen nicht schon in oder nach der Qualitätskontrolle beseitigt wurden, sodass Auflagen und/oder Sonderprüfungen sowie in einem Fall die Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer erforderlich wurden. Drei weitere Fälle machten die Anordnung einer Sonderprüfung ausschließlich zur Beurteilung der Stabilität des Qualitätssicherungssystems über mehrere Jahre erforderlich. In einem Fall wurde die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen, da eine Sonderprüfung trotz mehrfacher Festsetzung von Zwangsgeldern nicht durchgeführt wurde. Der Schwerpunkt der festgestellten Mängel lag unverändert wie schon in den Vorjahren im Bereich der Auftragsabwicklung (beispielsweise Prüfungsplanung einschließlich IKS- und IT-Prüfung).

Die WPK hat im Jahr 2024 insgesamt sieben Fortbildungs- und drei Ausbildungsveranstaltungen für Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) durchgeführt. Insgesamt haben 170 Berufsangehörige (PfQK und Nicht-PfQK) an den Veranstaltungen teilgenommen.

Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle haben an zehn Qualitätskontrollen teilgenommen, von denen eine bereits 2023 begonnen hatte. Bei sieben PfQK wurden von der Kommission für Qualitätskontrolle Untersuchungen von durchgeführten Qualitätskontrollen vorgenommen.

Daneben war die Tätigkeit der Kommission für Qualitätskontrolle geprägt von der Vorbereitung auf das für Ende 2024 angekündigte Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes. Unmittelbar im Anschluss an den Beschluss des Bundeskabinetts am 24. Juli 2024 hatte die Kommission für Qualitätskontrolle mit den entsprechenden Vorbereitungen insbesondere im Hinblick auf die Registrierung von Prüfern für Nachhaltigkeitsberichte und das Prüfervorschlagsverfahren begonnen und konnte diese bis Ende 2024 abschließen. Zu einer Umsetzung des Gesetzentwurfs ist es im Jahr 2024 nicht mehr gekommen. Die Kommission für Qualitätskontrolle wird die Entwicklungen und die Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich weiter beobachten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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DStV zum Koalitionsvertrag: Reform des Statusfeststellungsverfahrens

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Dt. Rentenversicherung soll Klarheit schaffen, ob im Einzelfall ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag die Reform des Verfahrens auf die Fahne geschrieben. Selbstständige und ihre Auftraggeber sollen Rechtssicherheit erhalten. Der DStV macht konkrete Umsetzungsvorschläge.

DStV, Mitteilung vom 17.06.2025

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Dt. Rentenversicherung soll Klarheit schaffen, ob im Einzelfall ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag die Reform des Verfahrens auf die Fahne geschrieben. Selbstständige und ihre Auftraggeber sollen Rechtssicherheit erhalten. Der DStV macht konkrete Umsetzungsvorschläge.

Gesetzliche Klarstellung zu Befugnissen rasch geboten

Aus Sicht des Berufsstands ist eine Reform Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV dringend erforderlich. Dazu gehört zwingend eine gesetzliche Klarstellung zu den Befugnissen der Steuerberater. DStV-Präsident StB Torsten Lüth kritisiert: „Die derzeitige rechtliche Situation ist unbefriedigend und mit Blick auf die tatsächliche Arbeit in den Steuerkanzleien in keiner Weise praxisgerecht. Viele Mandanten erwarten heute von ihrem Steuerberater auch die Beantwortung von Fragen aus dem Beitragsrecht der Sozialversicherung. Dazu gehört auch die Klärung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Scheinselbstständigkeit sowie daraus folgend die Antragstellung und Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens.“ Dies gelte umso mehr, da Steuerberater etwa im Bereich der Lohnbuchhaltung ohnehin bereits eine Vielzahl von Aufgaben mit Bezügen zum Sozialversicherungsrecht wahrnehmen, so Lüth weiter.

Die Liste der Aufgaben ist lang und fordernd

Zu den beschriebenen Tätigkeiten zählt etwa die Vertretung gegenüber den Krankenkassen und der Minijob-Zentrale als Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Neben der Beitragsberechnung übernehmen Steuerberater auch das gesamte Meldewesen zur Sozialversicherung wie An- und Abmeldungen, Sofortmeldungen, Meldungen zum Kurzarbeitergeld, aber auch Fragen des Mutterschutzes und der Berufsgenossenschaften. Außerdem gehört zu ihren Aufgaben neben der Erstellung der Abrechnungen auch die kontinuierliche Betreuung der hinterlegten Personalstammdaten und der Jahreslohnkonten sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Meldeerfordernisse gegenüber Krankenkassen (Beitragsnachweise) und Finanzämtern (Lohnsteueranmeldungen).

Der Umfang der Aufgabenerledigung durch Steuerberater in diesem Bereich ist in ihrer Gesamtheit nicht zu unterschätzen. Allein die Zahl von mehr als 14 Mio. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die monatlich allein über das berufsständische Rechenzentrum der DATEV eG durch Steuerberater erstellt werden, macht deutlich, dass heute ein erheblicher Anteil der Lohnbuchhaltung für die insgesamt rund 30 Mio. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland durch die Berufsangehörigen abgewickelt wird.

Das fordert unser Verband

Der DStV wird sich für gesetzliche Anpassungen im Bereich des Statusfeststellungsverfahrens stark machen. Wir wollen einen praxisgerechten Beitrag leisten, die im Koalitionsvertrag zu Recht geforderte Rechtssicherheit für Selbstständige und ihre Auftraggeber zu erreichen. Die gesetzliche Klarstellung der Befugnisse der Steuerberater ist dafür ein wichtiger Baustein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Leicht unter EU-Schnitt: 40,2 Wochenstunden haben in Vollzeit Erwerbstätige hierzulande 2024 gearbeitet

Vollzeitbeschäftigte in Deutschland leisten durchschnittlich etwas weniger Arbeitsstunden pro Woche als im EU-Durchschnitt. 15- bis 64-jährige Erwerbstätige in Vollzeit haben im Jahr 2024 im Schnitt 40,2 Wochenstunden gearbeitet. Sie lagen damit geringfügig unter dem EU-Durchschnitt von 40,3 Wochenstunden, wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.06.2025

  • Im EU-Durchschnitt arbeiten 15- bis 64-jährige Vollzeitbeschäftigte 40,3 Stunden pro Woche
  • Teilzeitquote in Deutschland deutlich höher als in den meisten EU-Staaten
  • Erwerbstätigenquote in Deutschland überdurchschnittlich hoch, vor allem bei Frauen

Vollzeitbeschäftigte in Deutschland leisten durchschnittlich etwas weniger Arbeitsstunden pro Woche als im EU-Durchschnitt. 15- bis 64-jährige Erwerbstätige in Vollzeit haben im Jahr 2024 im Schnitt 40,2 Wochenstunden gearbeitet. Sie lagen damit geringfügig unter dem EU-Durchschnitt von 40,3 Wochenstunden, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Daten der europäischen Statistikbehörde Eurostat mitteilt. In den letzten zehn Jahren ist die Arbeitszeit in Deutschland und EU-weit leicht zurückgegangen: 2014 hatte sie hierzulande noch bei 41,5 Wochenstunden gelegen, EU-weit waren es 41,3 Wochenstunden.

Dagegen hat die geleistete Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten zugenommen: Diese arbeiteten im Jahr 2024 hierzulande durchschnittlich 21,8 Wochenstunden und damit mehr als 2014 mit 19,3 Stunden. EU-weit gab es im selben Zeitraum einen Anstieg von 20,6 auf 22,0 Wochenstunden.

Wegen dieser gegenläufigen Entwicklung hat sich die von allen Erwerbstätigen im Schnitt geleistete Wochenarbeitszeit im selben Zeitraum weniger verändert als die der in Vollzeit Erwerbstätigen: Sie ging hierzulande von 35,6 Stunden im Jahr 2014 auf 34,8 Stunden im Jahr 2024 zurück. Dieser Wert lag unter dem EU-Durchschnitt von 37,1 Wochenstunden (2014: 37,4 Stunden). Dies ist vor allem auf die hohe Teilzeitquote in Deutschland zurückzuführen.

Teilzeitquote in Deutschland mit 29 % eine der höchsten in der EU

Im Jahr 2024 arbeiteten in Deutschland nach Daten der Europäischen Arbeitskräfteerhebung 29 % der Erwerbstätigen zwischen 15 und 64 Jahren in Teilzeit. Höher war die Teilzeitquote lediglich in den Niederlanden (43 %) und in Österreich (31 %). EU-weit arbeiteten 18 % der Erwerbstätigen in Teilzeit. Frauen waren dabei hierzulande mehr als viermal so häufig in Teilzeit tätig wie Männer: Während 48 % der Frauen Teilzeit arbeiteten, traf dies nur auf 12 % der Männer zu. Auf EU-Ebene fallen die Geschlechterunterschiede bei insgesamt deutlich niedrigeren Quoten geringer aus; Frauen arbeiteten gut dreimal so häufig in Teilzeit wie Männer: EU-weit waren 28 % der Frauen in Teilzeit tätig und 8 % der Männer.

Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten ist EU-weit in den letzten Jahren leicht zurückgegangen (2014: 19 %), was auf einem Rückgang der Teilzeitquote bei den Frauen beruht. In Deutschland ist der Anteil der Teilzeit Arbeitenden hingegen gestiegen, und zwar geschlechterübergreifend: 2014 waren 27 % der Beschäftigten hierzulande in Teilzeit tätig, 9 % der Männer und 46 % der Frauen.

Erwerbstätigenquote mit 77 % deutlich höher als in der EU

Eine Teilzeittätigkeit kann als Möglichkeit wahrgenommen werden, Beruf und Familie zu vereinbaren. In Deutschland geht die im EU-Vergleich höhere Teilzeitbeschäftigung mit einer höheren Erwerbstätigkeit, vor allem von Frauen, einher. 77 % der 15- bis 64-jährigen Bevölkerung waren hierzulande im Jahr 2024 erwerbstätig – ein Rekordwert, der deutlich über der EU-Erwerbstätigenquote von 71 % lag. Noch deutlicher war der Unterschied bei der Erwerbstätigkeit von Frauen: Die Quote betrug hierzulande 74 % und war damit 8 Prozentpunkte höher als im EU-Durchschnitt mit 66 %.

Gegenüber 2014 nahm die Erwerbstätigkeit hierzulande zu – damals waren noch knapp drei Viertel (74 %) erwerbstätig. Der Anstieg fiel in diesem Zeitraum bei Frauen (von 70 % auf 74 %) etwas deutlicher aus als bei Männern (von 78 % auf 81 %). EU-weit stieg die Erwerbstätigkeit im selben Zeitraum noch deutlicher an: von 64 % auf 71 %. Bei Männern nahm sie von 69 % auf 75 % zu, bei Frauen von 59 % auf 66 %. (…)

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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