Werbung mit Umweltaussagen: BRAK übt scharfe Kritik an geplanter Richtlinien-Umsetzung

Werbung mit Umweltaussagen soll durch die Empowering Consumers-Richtlinie stärker reglementiert werden. Die Richtlinie ist bis zum Frühjahr 2026 in deutsches Recht umzusetzen. Den dazu vorgelegten Diskussionsentwurf hält die BRAK für nicht durchdacht, weil er die Auswirkungen auf das Markenrecht übersieht.

BRAK, Mitteilung vom 13.06.2025

Werbung mit Umweltaussagen soll durch die Empowering Consumers-Richtlinie stärker reglementiert werden. Die Richtlinie ist bis zum Frühjahr 2026 in deutsches Recht umzusetzen. Den dazu vorgelegten Diskussionsentwurf hält die BRAK für nicht durchdacht, weil er die Auswirkungen auf das Markenrecht übersieht.

Die Empowering Consumers-Richtlinie (RL (EU) 2024/825 – EmpCo-RL) soll Verbraucher in Bezug auf Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben zu Produkten stärken und irreführende Werbeaussagen unterbinden. Dazu werden u. a. Produktkennzeichnungen wie „umweltfreundlich“, „natürlich“ oder „klimaneutral“ ohne Nachweis verboten. Zudem werden bestimmte allgemeine Umweltaussagen auf einer „schwarzen Liste“ per se verboten. Künftig ist zudem nicht nur sog. Greenwashing, sondern auch Social Washing von Produkten, also Angaben z. B. zu Arbeitsbedingungen, Menschenrechten oder sozialem Engagement) unzulässig. Dazu wird u. a. die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG – UGP-RL) geändert. Die EmpCo-Richtlinie ist bis zum 27.03.2026 in nationales Recht umzusetzen, die neuen Regelungen müssen ab dem 27.09.2026 angewendet werden.

Die alte Bundesregierung hatte im Dezember 2024 einen Diskussionsentwurf veröffentlicht, der die Richtlinie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umsetzen soll. Aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode wurde der Entwurf jedoch nicht mehr weiter behandelt. Das Gesetz soll nunmehr in der 21. Legislaturperiode verabschiedet werden.

Der Diskussionsentwurf dient der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie sowie weiterer Vorgaben aus der Verbraucherrechte-Richtlinie und der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Inhaltlich setzt der Diskussionsentwurf die EmpCo-Richtlinie nahezu wortidentisch um. Ergänzt werden u. a. einige Definitionen in § 2 UWG. Ferner wird die Generalklausel des § 5 I UWG zum Verbot irreführender Praktiken durch Anpassung der Regelungen in § 5 II und III, in § 5b Abs. IIIa UWG konkretisiert. Zudem werden im Anhang zu § 3 III UWG („schwarze Liste“) entsprechende Regelungen hinzugefügt.

Angesichts des geringen Umsetzungsspielraums äußert die BRAK sich in ihrer Stellungnahme nur knapp zu den vorgesehenen Änderungen im UWG. Hier kritisiert sie insbesondere die gewählte Regelungsstruktur, nach der die neu hinzugekommenen Definitionen nicht in die bisherigen eingegliedert, sondern in einem gesonderten Absatz hintenangestellt werden.

Übersehen wird im Diskussionsentwurf aus Sicht der BRAK, dass insbesondere die vorgesehenen neuen Regelungen zu Nachhaltigkeitssiegeln und Zertifizierungssystemen ganz erhebliche Auswirkungen auf markenrechtliche Fragen haben. Dies kam allerdings in der bisherigen Diskussion, auch über die EmpCo-Richtlinie, zu kurz; markenrechtliche Implikationen finden sich daher weder in den Erwägungsgründen noch in der Begründung des Richtlinienentwurfs. Die BRAK kritisiert insbesondere, dass Gewährleistungsmarken nicht berücksichtigt werden, obwohl die Umsetzung der Richtlinie gravierende Auswirkungen hierauf hat. Zudem weist die BRAK darauf hin, dass durch die Umsetzung viele eingetragene Nachhaltigkeitssiegel nicht mehr zulässig sein dürften, obwohl sie markenrechtlich erlaubt sind.

Problematisch ist aus Sicht der BRAK ferner, dass durch den Diskussionsentwurf organisatorische Hürden vor allem für kleinere und lokale Anbieter geschaffen werden. Zudem entstünden Rechtsunsicherheiten und Vollzugslücken, z. B. in Bezug auf den Nachweis der Anforderungen im Anmeldeverfahren. Insgesamt hält die BRAK die gesetzliche Verknüpfung von lauterkeits- und markenrechtlichen Anforderungen für nicht ausreichend durchdacht.

Schließlich weist die BRAK darauf hin, dass sich die aufgezeigten markenrechtlichen Auswirkungen noch verschärfen dürften, wenn die Green-Claims-Richtlinie, deren Entwurf sich derzeit im Trilogverfahren befindet, tatsächlich in der aktuell geplanten oder sehr ähnlicher Form in Kraft treten sollte.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 12/2025

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Neue EU-Strategie soll Gründungsdynamik stärken und Wachstum beschleunigen

Europas Start-ups sind die Zukunft. Sie treiben mit ihren Ideen ganze Branchen voran. Aber auf dem Weg von Gründung zu Wachstum stehen oft rechtliche und finanzielle Hürden. Mit einem neuen Maßnahmenpaket will die EU bessere Bedingungen schaffen, um gezielt Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Im Zentrum stehen lt. DIHK u. a. Bürokratieabbau und ein erleichterter Zugang zu Kapital.

DIHK, Mitteilung vom 16.06.2025

Von synthetischen Herzklappen, Flugtaxis, Softwarelösungen, krebsbekämpfenden mRNA-Impfstoffen bis hin zu Weltraumraketen: Die innovative Spannweite deutscher Start-ups ist enorm und erschließt im Eiltempo neue Markt- und Wachstumspotenziale. Um das Innovationspotenzial solcher Jungunternehmen im Binnenmarkt gezielt zu stärken, hat die EU-Kommission ein neues Maßnahmenpaket vorgestellt: die EU Start-up and Scale-up Strategy. Mit Bürokratieabbau, neuen Finanzierungsinstrumenten und Talentförderung will sie Innovatoren, Gründer und Investoren unterstützen. Für die Betriebe eröffnen sich damit neue Chancen – aber auch neue Anforderungen, die es frühzeitig zu berücksichtigen gilt.

Neuer Rechtsrahmen für Unternehmen?

Im Zentrum der Strategie für die 27 EU-Mitgliedstaaten soll ein sogenanntes „28. Regime“ stehen: Ein neuer EU-weiter Rechtsrahmen für Unternehmen mit Bezug zu bestimmten Aspekten des Gesellschafts-, Insolvenz-, Arbeits- und des Steuerrechts. Noch ist allerdings unklar, wie sich dieser zu den bestehenden nationalen und europäischen Regelwerken verhalten soll. Mit den Regelungen eines 28. Regimes sollen Unternehmerinnen und Unternehmer dabei unterstützt werden, schneller und digital zu gründen. Entscheidend wird sein, dass die neuen Optionen allen Unternehmen offenstehen und für die Betriebe praktikabel gestaltet sind. Die Kommission will den Vorschlag für ein 28. Regime Anfang 2026 vorlegen.

Investitionen in neue Ideen stärken

Der privat verwaltete „Scale-up Europe“-Fonds soll künftig private Ko-Investitionen im Deep-Tech-Bereich – also zum Beispiel Künstliche Intelligenz, Robotik beziehungsweise Bio- oder Quantentechnologien – bündeln und Wachstumsfirmen mit Großfinanzierungsrunden unterstützen. Zudem will die EU-Kommission im Rahmen eines „Innovation Investment Pacts“ gemeinsam mit institutionellen Investoren, wie etwa Rentenversicherungen oder Investmentbanken, mehr Wagniskapital mobilisieren. Besonders für technologieorientierte Firmen relevant: Neue Bewertungssysteme sollen geistiges Eigentum als Sicherheit bei Finanzierungen anerkennen – ein möglicher Hebel für forschungsnahe Unternehmen, um leichter Zugang zu Wachstumskapital zu erhalten und innovationsorientierte Investitionen marktnäher abzusichern.

Reallabore & Vergaberechtsreform: Innovation schneller auf den Markt bringen

Im Rahmen eines „European Innovation Act“ sind europaweite „Regulatory Sandboxes“ vorgesehen. In diesen rechtlich abgesicherten Reallaboren können Unternehmen neue Geschäftsmodelle unter realen Bedingungen erproben, etwa in den Bereichen Gesundheit, Finanzen oder Umwelt. Darüber hinaus soll eine Reform des EU-Vergaberechts jungen Betrieben den Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen

erleichtern. Ergänzend fördert ein „European Corporate Network“ die Zusammenarbeit von Start-ups mit etablierten Firmen. Die „Lab-to-Unicorn-Initiative“ zielt darauf ab, den Wissenstransfer aus Hochschulen zu beschleunigen und die Vernetzung universitärer Innovationszentren zu verbessern.

Talente gewinnen, Zugriff auf Infrastruktur verbessern

Die EU-Kommission will zudem Start-ups dabei unterstützen, internationale Fachkräfte zu gewinnen – zum Beispiel durch vereinfachte Visa- und Blue-Card-Verfahren. Neben dieser „Blue Carpet Initiative“ sind außerdem steuerliche Anreize für Mitarbeiterbeteiligungen und neue Modelle für grenzüberschreitende Remote-Arbeit geplant. Der Zugang zu Technologieinfrastruktur soll über eine neue „Charter of Access“ verbessert werden: Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen könnten auf diese Weise europaweit einfacher auf Innovationsdienstleistungen und -infrastruktur zugreifen. Angepasste Leitlinien sollen zudem dabei helfen, staatliche Förderinstrumente besser auszuschöpfen.

Innovationskultur keimen lassen – Impulse für die gesamte Wirtschaft nutzen

Die EU Start-up and Scale-up Strategy ist ein wichtiges Signal für mehr Gründungs- und Innovationsdynamik im europäischen Binnenmarkt: Denn ein starkes und wachstumsorientiertes Start-up-Ökosystem stärkt auch den Wirtschaftsstandort Deutschland. Viele der vorgesehenen Maßnahmen versprechen spürbare Erleichterungen für junge Unternehmen – vorausgesetzt, sie werden praxistauglich ausgestaltet. Maßgeblich für deren Erfolg wird sein, dass die neuen Spielräume nicht nur einzelnen Unternehmen vorbehalten bleiben. Vielmehr gilt es, effektive Ansätze für alle Betriebe verfügbar zu machen. Nur so können die positiven Impulse in der Breite der Wirtschaft wirken und möglichst viele Unternehmen von innovationsfreundlichen Rahmenbedingungen profitieren.

Quelle: DIHK

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Berichtigung der Pressemitteilung Nr. 102/25: BGH entscheidet über Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten

In der Pressemitteilung Nr. 102/25 vom 03.06.2025 heißt es lt. BGH versehentlich, dass Verbraucher gem. Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen den jeweiligen „zum Monatsende erstellten“ Saldoabschluss vorbringen können. Das ist im Hinblick auf den Turnus der Erstellung der Saldoabschlüsse nicht richtig. Nach den Feststellungen des Kammergerichts werden die Saldoabschlüsse nicht monatlich, sondern quartalsweise erstellt.

BGH, Pressemitteilung vom 13.06.2025 zum Urteil XI ZR 45/24 vom 03.06.2025

In der Pressemitteilung Nr. 102/25 vom 3. Juni 2025 heißt es versehentlich, dass Verbraucher gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen den jeweiligen „zum Monatsende erstellten“ Saldoabschluss vorbringen können. Das ist im Hinblick auf den Turnus der Erstellung der Saldoabschlüsse nicht richtig. Nach den Feststellungen des Kammergerichts werden die Saldoabschlüsse nicht monatlich, sondern quartalsweise erstellt.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Einführung von elektronischen Beurkundungen: Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung

Das BMJV hat am 13.06.2025 den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ veröffentlicht. Damit sollen Beurkundungen künftig generell auch in elektronischer Form errichtet werden können, also bspw. mittels eines Unterschriftenpads.

BMJV, Pressemitteilung vom 13.06.2025

Beurkundungen sollen künftig generell auch in elektronischer Form errichtet werden können: also zum Beispiel mittels eines Unterschriftenpads. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Bislang ist das Beurkundungs­verfahren grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet.

Dr. Stefanie Hubig, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, erklärt dazu:

„Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir das Beurkundungsverfahren endlich auf die Höhe der Zeit bringen. Das ist ein weiterer wichtiger Baustein bei der Digitalisierung unserer Rechtsordnung. Es ist höchste Zeit, dass wir digitale Beurkundungsverfahren einführen. Schon heute werden Urkunden weitgehend elektronisch aufbewahrt. Doch die Niederschrift der Urkunde selbst erfolgt noch immer auf Papier. Das ist unnötig umständlich.“

Nach deutschem Recht ist für viele besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, zum Beispiel für den Grundstückskaufvertrag, für den Gesellschaftsvertrag bei Gründung einer GmbH oder für den Ehevertrag. Beurkundungen können insbesondere von Notarinnen und Notaren vorgenommen werden, aber auch von Nachlassgerichten. Bislang setzt eine Beurkundung im Regelfall eine Niederschrift auf Papier voraus. Dagegen erfolgt die Verwahrung von Urkunden bereits weitgehend elektronisch. Auch der Vollzug beurkundeter Geschäfte und Erklärungen läuft zunehmend elektronisch ab. Daher kommt es derzeit häufig zu einem doppelten Medientransfer: Die elektronisch verfasste Urkunde wird ausgedruckt und muss nach Unterzeichnung zum Zweck von Vollzug und Verwahrung eingescannt werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen solche Medienbrüche verhindert werden.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Notarielle Beurkundung von Willenserklärungen in elektronischer Form
    Beurkundungen sollen künftig auch in Präsenzverfahren elektronisch möglich sein. Vorgesehen ist, dass die Urkundsperson die Niederschrift dabei künftig unmittelbar als elektronisches Dokument aufnimmt. Die Beteiligten können die elektronische Niederschrift dann entweder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder sie unterschreiben auf einem elektronischen Hilfsmittel wie z. B. einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen. Abschließend wird die Urkundsperson ihre qualifizierte elektronische Signatur anbringen. Dadurch werden die Authentizität und Integrität der Urkunde geschützt.

    Für Notarinnen und Notare wird die Bundesnotarkammer ein Signatursystem für elektronische Präsenzbeurkundungen bereitstellen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die erforderliche Softwareausstattung den deutschen Notarinnen und Notaren flächendeckend und niedrigschwellig zeitnah zur Verfügung steht.

  • Beglaubigungen elektronischer Unterschriften
    Um elektronische Beglaubigungen zu vereinfachen, soll künftig die Beglaubigung von eigenhändigen elektronischen Unterschriften ermöglicht werden, die auf einem elektronischen Hilfsmittel wie z. B. einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen geleistet werden.
  • Vereinfachte Zugangsbewirkung von beurkundeten und beglaubigten Erklärungen
    Künftig soll der Zugang der öffentlich beglaubigten Abschrift einer notariell beurkundeten und öffentlich beglaubigten Erklärung ausreichen, damit die Erklärung wirksam wird. Mit Hilfe von elektronisch beglaubigten Abschriften kann der Zugang auch auf elektronischem Wege bewirkt werden. Dies ermöglicht etwa die elektronische Übermittlung von Erbausschlagungserklärungen an das Nachlassgericht.

Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 27. Juni 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht. Ein Gesetzentwurf mit ähnlicher Zielsetzung wurde bereits in der vergangenen Legislaturperiode veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte seinerzeit nicht abgeschlossen werden. Der jetzt veröffentlichte Gesetzentwurf ist punktuell modifiziert worden.

Der Gesetzentwurf ist hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung

Die Vermietung fremden Grundbesitzes ist für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung auch dann schädlich, wenn die Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Dies entschied das FG Münster (Az. 13 K 391/23 G).

FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2025 zum Urteil 13 K 391/23 G vom 26.03.2025

Die Vermietung fremden Grundbesitzes ist für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung auch dann schädlich, wenn die Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 26. März 2025 (Az. 13 K 391/23 G) entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH, verwaltet überwiegend eigenen Grundbesitz. Zusätzlich mietete sie gewerbliche Räume zum Betrieb einer Gaststätte an und verpachtete diese an eine andere GmbH weiter. Das Finanzamt versagte die von der Klägerin in ihren Gewerbesteuererklärungen geltend gemachte erweiterte Kürzung nach einer Betriebsprüfung unter Hinweis auf die schädliche Vermietung fremden Grundbesitzes und die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (u.a. Blockheizkraftwerk, Kühlanlagen, Lastenaufzug).

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass ihre Tätigkeit rein vermögensverwaltend sei, da die Zwischenvermietung nicht auf Gewinnerzielungsabsicht beruhe. Hierzu bringt sie von dem aus der Verpachtung erzielten Überschuss noch anteilige Gemeinkosten (Personalkosten, Kfz-Kosten, Rechtsberatung etc.) in Abzug.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die erweiterte Kürzung nur für Unternehmen erlaube, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, weshalb die Vermietung fremden Grundbesitzes die erweiterte Kürzung ausschließe.

Anders als bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften spiele die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe, bei Kapitalgesellschaften keine Rolle, da deren gesamte Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 GewStG als gewerblich gelte. Bereits deshalb verfange die Argumentation der Klägerin mit Bezug auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht. Nicht überzeugend sei es auch, die Betätigung des einheitlichen Gewerbebetriebs einer Kapitalgesellschaft zu atomisieren und hinsichtlich des Teils der Verwaltung fremden Grundbesitzes nach einer Gewinnerzielungsabsicht zu fragen.

Unabhängig davon habe die Klägerin die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen. Die von ihr angesetzten Gemeinkosten seien nicht sachgerecht zugeordnet und auch der Höhe nach nicht plausibel.

Schließlich wäre der Klägerin die erweiterte Kürzung selbst dann zu versagen gewesen, wenn man der Gewinnerzielungsabsicht eine Bedeutung beimessen wollte. Denn ein aus fehlender Gewinnerzielungsabsicht entstehender Verlust hätte eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2025

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E-Bilanz – Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 vom 1. April 2025

Mit dem BMF-Schreiben wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.9) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht (Az. IV C 6 – S 2133-b/00064/002/006).

BMF, Schreiben IV C 6 – S 2133-b/00064/002/006 vom 10.06.2025

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.9) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen (Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2025 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeiten mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2025 und für Echtfälle ab Mai 2026 gegeben sein.

Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurden § 5b Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1b und § 52 Absatz 11 EStG geändert. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, ist der Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Die Verpflichtung gilt für die Kerntaxonomie, die Ergänzungstaxonomien und die Spezialtaxonomien. Sie gilt für alle an die Finanzverwaltung übermittelbaren Bilanzarten. Dies sind im Einzelnen:

  • Jahresabschluss
  • Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss
  • Eröffnungsbilanz
  • Zwischenbilanz
  • Umwandlungsbilanz
  • Liquidationsanfangsbilanz
  • Liquidationszwischenbilanz
  • Liquidationsschlussbilanz
  • Aufgabebilanz (i. S. d. § 16 EStG)

Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, muss sowohl bei Übermittlung der Gesamthandsbilanz als auch bei ggf. erforderlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Kontennachweis enthalten sein.

Grundsätzlich ist für jede werthaltig übermittelte Position der Bilanz und GuV ein Kontennachweis zu übermitteln, unabhängig davon, ob die Position als Mussfeld ausgezeichnet ist. Dies gilt nicht für Oberpositionen, zu denen werthaltige Unterpositionen vorliegen.

Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der Position (zu der der Kontennachweis übermittelt wird)
  • Kontonummer
  • Kontobeschreibung
  • Kontosaldo

Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen.

Eine Verdichtung einzelner Sachkonten zu Kontengruppen oder zu anderen Merkmalen ist grundsätzlich nicht zulässig. Beispiele:

  • Die in der individuellen Buchführung vorhandenen Sachkonten „Pkw“ und „Lkw“ dürfen nicht in einer Gruppe „Fuhrpark“ zusammengefasst übermittelt werden.
  • Die in der individuellen Buchführung vorhandenen Sachkonten „Bank 1“, „Bank 2“ und „Bank 3“ dürfen nicht in einer Gruppe „Bank“ zusammengefasst übermittelt werden.

Im Einzelfall kann eine Zusammenführung von Konten für die Übermittlung im Rahmen der E-Bilanz in Betracht kommen, sofern keine wesentlichen Informationen verloren gehen und der Inhalt weiterhin nachvollziehbar ist.

Eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher, z. B. der Personenkonten – Debitorenkonten (bei Forderungen) und Kreditorenkonten (bei Verbindlichkeiten) – hat nicht zu erfolgen. Ebenfalls sind die einzelnen Geschäftsvorfälle und das Buchungsjournal des Jahres nicht zu übermitteln.

Um Härtefälle zu vermeiden, wird es für die Übermittlung von E-Bilanzen mit der Taxonomie-Version 6.9 nicht beanstandet, wenn insbesondere wegen umfangreicher Softwareanpassungen bzw. der Umstellung bestimmter Praxisverfahren die Bilanz und GuV ohne Kontennachweise nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

In diesem Fall sind die Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einzureichen und die konkreten Gründe hierfür in der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ darzulegen.

Der Anlagenspiegel ist entsprechend des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2016, BStBl I S. 500, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, weiterhin als Mussfeld ausgestaltet und daher verpflichtend zu übermitteln.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Die Vermietung und der Verkauf tatsächlich nicht existenter Container führt zu sonstigen Einkünften

Die Vermietung und der Verkauf nicht existenter Seefrachtcontainer kann zu sonstigen Einkünften führen. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 6 K 608/22 E).

FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2025 zum Urteil 6 K 608/22 E vom 14.05.2025

Die Vermietung und der Verkauf nicht existenter Seefrachtcontainer kann zu sonstigen Einkünften führen. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. 6 K 608/22 E) entschieden.

Der Kläger schloss über mehrere Jahre Kauf- und Verwaltungsverträge über Hochseecontainer ab. Hierbei erwarb der Kläger die Container und überließ diese für fünf Jahre für einen garantierten Mietzins an die jeweilige Verkäuferin (A&B Gesellschaften) zurück. Nach Ablauf der Mietzeit sollte ein zuvor betragsmäßig festgelegtes Rückkaufsangebot unterbreitet werden. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung wurden dem Kläger die sog. Eigentümerzertifikate nicht ausgehändigt. Im Streitjahr erzielte der Kläger Einkünfte aus der Vermietung der Container sowie aus der Rückveräußerung eines Teils seines Containerbestands an die A&B Gesellschaften. Aufgrund der späteren Insolvenz der A&B Gesellschaften wurden die Veräußerungserlöse jedoch nur noch teilweise an den Kläger ausgezahlt. Zudem wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens bekannt, dass ca. 2/3 der von den A&B Gesellschaften veräußerten Container tatsächlich gar nicht existierten.

In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger für sein Containergeschäft einen Verlust aus Gewerbebetrieb, der u. a. auf der Geltendmachung von Sonderabschreibungen beruhte. Demgegenüber qualifizierte der Beklagte die Tätigkeit als sonstige Einkünfte und berücksichtigte nur planmäßige Absetzungen für Abnutzung (AfA).

Der 6. Senat hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und entschieden, dass der Kläger sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG (Vermietung beweglicher Gegenstände) und nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) erzielt habe. Zwar sei an nichtexistierenden Containern weder der zivilrechtliche Erwerb von Eigentum noch der Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum möglich, sodass bei objektiver Betrachtung keine Vermietung beweglicher Gegenstände i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, sondern eine reine Kapitalüberlassung i. S. d. § 20 EStG stattgefunden habe. Bei gescheiterten Investitionen sei die Einkünftequalifikation nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht objektiv-rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge vorzunehmen. Bei Abschluss der Verträge sei der Kläger noch davon ausgegangen, tatsächlich existierende Container zu erwerben und diese an die A&B Gesellschaften gegen Entgelt zu überlassen. Dass zahlreiche vermarktete Container gar nicht im Bestand der A&B Gesellschaften gewesen seien, sei erst im Zuge des späteren Insolvenzverfahrens bekannt geworden. Dementsprechend sei der Kläger von Umständen ausgegangen, die die Tatbestände der § 22 Nr. 3 EStG und § 22 Nr. 2 i. V. m. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen.

Der Kläger habe unter Berücksichtigung seiner Vorstellung zudem weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch gewerbliche Einkünfte erzielt. So habe er subjektiv nicht unmittelbar sein eigenes Kapitalvermögen, sondern (von ihm erworbene) Container eingesetzt. Aus diesen Wirtschaftsgütern sei die Fruchtziehung in Form der Nutzungsüberlassung und somit die Einnahmenerzielung erfolgt. Die Container seien nach den konkreten Umständen des Streitfalls auch dem Kläger und nicht den A&B Gesellschaften wirtschaftlich zuzurechnen gewesen.

Zwar könne die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände nach der sog. Verklammerungsrechtsprechung ausnahmsweise eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Hierfür sei es jedoch erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Gegenstände und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich sei, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen. Das Geschäftskonzept müsse darauf gerichtet sein, dass sich erst durch einen Veräußerungserlös ein Totalgewinn erzielen lasse. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Bei den Container-Investments werde ein steuerlich positives Gesamtergebnis bereits dadurch erzielt, dass keine laufende AfA berücksichtigt werden könne. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2024 (Az. III R 35/22) sei die Begründung wirtschaftlichen Eigentums des Investors Voraussetzung für die AfA. Auch könnten nur tatsächlich existierende Wirtschaftsgüter einer Abnutzung unterliegen. Dementsprechend sei keine AfA zu berücksichtigen, da die Container tatsächlich nicht existiert haben. Da der Bundesfinanzhof im Rahmen der Verklammerungsrechtsprechung eindeutig nicht auf die subjektive Sichtweise des Steuerpflichtigen in Bezug auf eine Gewinnerzielung, sondern auf die objektiven Umstände im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit abstelle, könne es für die Abgrenzung zwischen sonstigen und gewerblichen Einkünften auch nicht darauf ankommen, dass der Kläger nach seiner individuellen Vorstellung davon ausgegangen sei, AfA geltend machen zu können.

Der 6. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2025

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Juni 2025

Die gesamtwirtschaftliche Dynamik im ersten Quartal fiel lt. BMWE mit einem preis-, saison- und kalenderbereinigten Anstieg des BIP um 0,4 % ggü. dem Vorquartal etwas stärker aus als zunächst gemeldet.

BMWE, Pressemitteilung vom 13.06.2025

  • Die gesamtwirtschaftliche Dynamik im ersten Quartal fiel mit einem preis-, saison- und kalenderbereinigten Anstieg des BIP um 0,4 % ggü. dem Vorquartal etwas stärker aus als zunächst gemeldet. Neben einer fortgesetzten Erholung des privaten Konsums und einer Belebung der Investitionstätigkeit haben dabei auch Vorzieheffekte bei der Exportentwicklung im Zusammenhang mit den angekündigten US-Zöllen eine Rolle gespielt. Aktuelle Stimmungsindikatoren befinden sich noch auf einem niedrigen Niveau und zeigen ein uneinheitliches Bild; die Unsicherheit bezüglich der US-Handelspolitik bleibt sehr hoch. Daher ist trotz einer erwarteten stabilisierenden Entwicklung des privaten Konsums eine erneute, außenwirtschaftlich bedingte Abschwächung der deutschen Wirtschaft im weiteren Jahresverlauf nicht auszuschließen.
  • Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ging im April preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 1,4 % zurück, nachdem sie im März spürbar zugelegt hatte. Dabei verzeichneten sowohl die Industrie- (-1,9 %) als auch die Energieproduktion (-1,6 %) Rückgänge; lediglich die Bauproduktion stieg mit einem Plus von 1,4 % deutlich. Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe konnten im gleichen Zeitraum hingegen abermals zulegen und verzeichneten einen etwas schwächeren Zuwachs um 0,6 %. Die in einigen Wirtschaftszweigen stark schwankende Entwicklung dürfte auch Ausdruck der handelspolitischen Verwerfungen infolge der US-Zollpolitik sein.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im April um 1,1 % ggü. dem Vormonat gesunken, nachdem sie für März kräftig auf +0,9 % ggü. dem Vormonat nach oben revidiert wurden. Gegenüber April 2024 meldete der Einzelhandel ein reales Umsatzplus von 2,3 %. Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im Mai nach einem kräftigen Plus im Vormonat um 5,6 % zurückgegangen; im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich nahmen sie um 2,4 % ab. Gegenüber Mai 2024 kam es zu einem Anstieg von 1,2 %. Die aktuellen Frühindikatoren für die Konsumentwicklung zeigen überwiegend eine Aufhellung der nach wie vor gedrückten Verbraucherstimmung.
  • Die Inflationsrate stagnierte im Mai bei +2,1 %. Vergleichsweise hoch blieb der Preisdruck seitens der Nahrungsmittel mit 2,8 %, während die Energiepreise im Vergleich zum Vorjahr spürbar um 4,6 % zurückgingen. Die Kernrate verringerte sich im Mai leicht auf 2,8 %. Im weiteren Verlauf dürfte sich die Inflation auf dem aktuellen Niveau stabilisieren. Den moderaten Auftriebstendenzen bei den Energie- und Rohstoffpreisen stehen weniger dynamische Tariflohnsteigerungen und eine gedämpfte gesamtwirtschaftliche Nachfrage entgegen.
  • Nach einer schwachen Frühjahrsbelebung zeichnet sich auch für das zweite Quartal noch keine Belebung am Arbeitsmarkt ab. Die Arbeitslosigkeit ist im Mai saisonbereinigt um 34 Tsd. Personen gestiegen und die Erwerbstätigkeit hat im April mit einem Plus von lediglich 3 Tsd. Personen nahezu stagniert. Die Frühindikatoren haben sich im Mai leicht verbessert, deuten jedoch auf eine weiterhin verhaltene Arbeitsmarktentwicklung hin.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlichen Daten im Februar 2025 um 13,0 % gegenüber dem Vormonat und um 15,9 % gegenüber Februar 2024 angestiegen. Mit 2.068 beantragten Verfahren wurde der höchste Wert seit Juli 2015 verzeichnet. Der IWH-Insolvenzmonitor für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im Mai 2025 einen Rückgang von 9,1 % ggü. dem Vormonat aus. Im Vergleich zum Mai 2024 ist ein Anstieg um 17,0 % zu verzeichnen.

Temporäre Wachstumsbelebung – anhaltende Ungewissheit

Im ersten Quartal 2025 wuchs die deutsche Wirtschaft laut detaillierter Meldung zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Statistischen Bundesamtes etwas stärker als ursprünglich in der Schnellmeldung von Ende April gemeldet. Demnach legte das BIP preis-, kalender- und saisonbereinigt um 0,4 % gegenüber dem Vorquartal zu. Damit wurde der Rückgang im Vorquartal mehr als ausgeglichen. Wachstumsimpulse gingen zum einen vom Außenhandel aus, auch weil US-Unternehmen mit Blick auf die angekündigten Zollanhebungen Bestellungen vorzogen und damit auch deutsche Ausfuhren in die USA spürbar erhöhten. Zum anderen belebte sich zu Jahresbeginn auch die Investitionstätigkeit, wobei neben – zum Teil witterungsbedingt – steigenden öffentlichen und privaten Bauinvestitionen erneut eine kräftige Expansion der öffentlichen Ausrüstungsinvestitionen infolge der Beschaffung von Verteidigungsgütern beitrug. Eine spürbare Belebung zeigte sich auch beim privaten Konsum, der seine Erholung seit Jahresmitte 2024 verstärkt fortsetzte. Neben einem vom Statistischen Bundesamt gemeldeten, deutlichen Rückgang der Sparquote spiegelt sich darin ein fortgesetzter, wenn auch infolge des Wegfalls der Inflationsausgleichsprämien in der Dynamik etwas abgeschwächter Anstieg der Nominal- und Reallöhne im ersten Quartal. Wie schon in den Vorquartalen war der Nominallohnanstieg bei den unteren Einkommensbeziehern mit einem durchschnittlichen Zuwachs von 7,2 % im Vorjahres-vergleich deutlich stärker als der Nominallohnanstieg in der Gesamtwirtschaft von 3,6 %.

Angesichts der nach wie vor hohen Verunsicherung über die weitere US-Zollpolitik zeigen aktuelle Stimmungsindikatoren für die konjunkturelle Entwicklung weiter ein uneinheitliches Bild: Während der ifo Geschäftsklimaindex sich im Mai insbesondere auch im Verarbeitenden Gewerbe spürbar erholte und die ZEW-Konjunkturerwartungen deutlich gestiegen sind, fiel der S&P-Einkaufsmanagerindex PMI Composite für Deutschland unter der 50-Punkte-Schwelle und deutet auf eine Abschwächung der wirtschaftlichen Entwicklung hin. Die Verbraucherstimmung – gemessen am GfK-Konsumklima und HDE-Konsumbarometer – zeigt für den Juni eine weitere Aufhellung, ausgehend von einem niedrigen Niveau und auch das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel verbesserte sich im Mai spürbar. Dies, zusammen mit weiter steigenden Reallöhnen, spricht für eine anhaltende Erholung des privaten Verbrauchs im laufenden Quartal.

Die stärker außenwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsbereiche bleiben allerdings unter dem Eindruck einer drohenden Zolleskalation, der sich auch im Zuge der auslaufenden Vorzieheffekte in einer zuletzt geringeren Auslandsnachfrage aus dem Nicht-Euroraum, einem Rückgang der Warenexporte und einer Abschwächung der Industrieproduktion im April sowie starken Schwankungen bei den ifo Exporterwartungen bemerkbar macht. Zwar könnte es kurzfristig nochmals zu Vorzieheffekten kommen, doch mittelfristig drohen Rückpralleffekte. Trotz einem hoffnungsvollen wirtschaftlichen Einstieg im ersten Quartal bleibt der konjunkturelle Ausblick angesichts der Unwägbarkeiten der handelspolitischen Ankündigungen und Entscheidungen der US-Administration verhalten und eine erneute Abschwächung der deutschen Wirtschaft – unter anhaltenden Schwankungen – ist im weiteren Jahresverlauf nicht auszuschließen.

Weltwirtschaft: Deutlicher Gegenwind von Zöllen und Unsicherheit

Die weltweite Industrieproduktion ist im März saisonbereinigt um 0,5 % gegenüber dem Vormonat weiter gestiegen und lag damit zum Ende des ersten Quartals mit +3,7 % deutlich über dem Vorjahreswert – wohl auch infolge von Vorzieheffekten im US-Geschäft. Einige Frühindikatoren für den weiteren Verlauf der globalen Industriekonjunktur haben sich seitdem aber wieder eingetrübt: Der Einkaufsmanagerindex von S&P Global für die Weltwirtschaft hat sich in der Industrie im Mai weiter von der Wachstumsschwelle entfernt und signalisiert mit 49,6 Punkten, nach 49,8 Punkten im April, weiterhin eine rückläufige Entwicklung der weltweiten Industrieproduktion. Dagegen hat sich die Stimmung im Dienstleistungsbereich nach dem Rücksetzer im Vormonat zuletzt wieder aufgehellt und deutet mit einem Anstieg des Index von 50,9 auf 52,0 Punkte auf ein etwas höheres Expansionstempo als im Vormonat hin. Der Gesamtindex ist mit +0,4 Zählern damit ebenfalls wieder gestiegen und zeigt mit aktuell 51,2 Punkten ein moderates Wachstum der Weltwirtschaft an. Auch der finanzmarktbasierte Sentix-Index hat im Juni wieder ins Plus gedreht und signalisiert mit 3,6 Punkten nun wieder eine positive, wenn auch verhaltene globale Dynamik.

Der Welthandel mit Gütern ist im März saisonbereinigt mit +2,2 % gegenüber Februar kräftig gestiegen und lag damit um 6,5 % über dem Vorjahresmonat. Importseitig verzeichneten die Vereinigten Staaten einen deutlichen Anstieg der Handelsaktivität von 5,6 %. Aufbauend auf den vorangegangenen Zuwächsen der US-Importe seit Beginn dieses Jahres lag der Wert damit um knapp ein Drittel über dem Niveau von März 2024. Exportseitig trug auch China mit einem deutlichen Anstieg von 7,6 % zur Expansion des Welthandelsvolumens im März bei. Die Daten deuten also darauf hin, dass der Güterhandel seit Jahresbeginn durch vorgezogene Bestellungen und Lageraufbau seitens der US-Unternehmen gestützt wurde. Insgesamt lag er im ersten Quartal um spürbare 2,0 % gegenüber dem Vorquartal im Plus, nach 0,6 % im Schlussquartal 2024. Zu Beginn des zweiten Quartals blieben die Auswirkungen der US-Zollpolitik auf den internationalen Containerumschlag insgesamt wohl noch begrenzt. Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index ist im April saisonbereinigt von 136,2 auf 137,3 Punkte gestiegen und hat damit seinen Rückgang im März nahezu wettgemacht. Sowohl in den europäischen als auch in den chinesischen Häfen nahm die Aktivität wieder zu. Auch in den amerikanischen Westküstenhäfen, die wichtig für die Abwicklung des Handels zwischen den USA und China sind, waren im April noch keine auffälligen Effekte auf die Importmengen sichtbar.

Aktuelle Prognosen internationaler Organisationen wie der OECD oder der Weltbank weisen aber darauf hin, dass sich die weltwirtschaftlichen Perspektiven nach den zollpolitisch bedingten Vorzieheffekten im ersten Quartal im weiteren Verlauf wieder merklich abschwächen dürften – unter der Annahme, dass die bis Ende Mai geltenden Zollsätze weiterhin bestehen bleiben. Angesichts der deutlich gestiegenen Handelsbarrieren, der nach wie vor massiven handelspolitischen Unsicherheit sowie einer erhöhten Finanzmarktvolatilität fallen die Wachstumserwartungen für die Weltwirtschaft mit Raten für die Jahre 2025 und 2026 von unter 3 % aktuell deutlich geringer aus als noch zu Jahresbeginn. Dabei gehen die Abwärtsrevisionen vor allem auf eine erwartete Abschwächung der wirtschaftlichen Dynamik in den fortgeschrittenen Volkswirtschaften zurück, allen voran in den USA. Während die erhöhte Unsicherheit vor allem die Investitionstätigkeit der Unternehmen bremsen dürfte, gehen von den Zollanhebungen – nach den zunächst beobachteten Vorzieheffekten – im weiteren Verlauf direkte negative Effekte auf den globalen Handel aus. Dementsprechend rechnen sowohl die OECD als auch die Weltbank in ihren Juni-Prognosen mit einer deutlichen Verlangsamung des Welthandelsvolumens mit Zuwachsraten von nur noch rund zwei bis knapp drei Prozent in den Jahren 2025 und 2026.

Deutsche Exporte stagnieren zu Beginn des zweiten Quartals

Nach den vorangegangenen Zuwächsen haben sich die Exporte zu Beginn des zweiten Quartals seitwärts bewegt: Im April gingen die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen saison- und kalenderbereinigt geringfügig um 0,1 % gegenüber dem Vormonat zurück, im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lagen sie aber mit +3,0 % weiterhin deutlich im Plus. Die Warenlieferungen in die Länder außerhalb der EU gaben im April gegenüber dem Vormonat um 4,8 % nach. Hierzu trugen – nach den vorangegangenen Vorzieheffekten infolge der zuvor angekündigten US-Zollanhebungen – u. a. deutlich geringere Ausfuhren in die USA bei, aber auch nach China wurde weniger geliefert als im Vormonat. Der Absatz deutscher Produkte in den EU-Ländern blieb dagegen weiterhin aufwärtsgerichtet. Gleichzeitig sind die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen im April saison- und kalenderbereinigt mit 2,9 % kräftig gegenüber dem Vormonat gestiegen. Im Dreimonatsvergleich lagen sie mit +2,4 % ebenfalls im Plus. Dabei wurde im April insbesondere aus der EU, aber auch aus den übrigen Handelspartnerländern mehr importiert als im März. Der monatliche Überschuss im Handel mit Waren und Dienstleistungen ging damit nach der vorangegangenen merklichen Ausweitung saisonbereinigt wieder von 13,0 Mrd. Euro auf 8,7 Mrd. Euro zurück.

Die Einfuhrpreise sind im April vor allem dank günstigerer Energie- und Rohstoffpreise saisonbereinigt mit -1,9 % gegenüber dem Vormonat weiter zurückgegangen. Auch die Ausfuhrpreise gaben mit -0,6 % erneut nach, sodass sich die Terms of Trade gegenüber dem Vormonat mit +1,4 % weiter verbesserten.

Die Frühindikatoren bleiben angesichts der nicht vorhersehbaren US-Zollpolitik volatil. Die ifo Exporterwartungen haben sich im Mai nach ihrem vorherigen Einbruch wieder aufgehellt (von -9,4 auf -3,0 Punkte). Deutlich verbessert haben sich die Exporterwartungen im Maschinenbau sowie in der Automobil- und in der Elektroindustrie. Dagegen geht sowohl die metallverarbeitende als auch die chemische Industrie von rückläufigen Exporten in den kommenden drei Monaten aus.

Die Auftragseingänge aus dem Ausland sind nach dem vorangegangenen merklichen Plus im April saisonbereinigt mit -0,3 % gegenüber dem Vormonat etwas zurückgegangen, wobei die Nachfrage aus dem Euroraum mit +0,5 % weiter zulegte, während aus den übrigen Ländern mit -0,9 % weniger Bestellungen eingingen, vor allem im Konsumgüterbereich. Die ausländische Nachfrage nach Investitionsgütern nahm im April aber mit +1,0 % weiter zu und lag im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich sogar um 6,2 % im Plus.

Nach den Vorzieheffekten im ersten Quartal mit Blick auf die angekündigten US-Zollanhebungen haben sich die deutschen Warenexporte zu Beginn des zweiten Quartals erwartungsgemäß wieder etwas schwächer entwickelt. Vor dem Hintergrund der nach wie vor sprunghaften US-Handelspolitik und der jüngsten Zollanhebungen bleiben die Unwägbarkeiten für die Exporteure hoch und die Frühindikatoren volatil. Eine weitere Abschwächung des deutschen Außenhandels ist in den kommenden Monaten – unter anhaltenden Schwankungen – nicht auszuschließen.

Industrieproduktion gibt zu Beginn des zweiten Quartals etwas nach

Nach einem spürbaren Anstieg im ersten Quartal ist das Produktionsvolumen im April wieder gesunken. Im April ging der Ausstoß im Produzierenden Gewerbe gegenüber dem Vormonat um 1,4 % zurück, nachdem er im März mit 2,3 % spürbar zugelegt hatte. Neben der Industrieproduktion (-1,9 %) hat dabei auch die Energieproduktion (-1,6 %) einen Rückgang verzeichnet. Lediglich im Baugewerbe stieg die Ausbringungsmenge mit einem Plus von 1,4 % deutlich.

Innerhalb der Industrie wies dabei die Mehrheit der Wirtschaftszweige einen Produktionsrückgang auf, nachdem die Erzeugung im vorherigen Monat zum Teil deutlich zugelegt hatte: Insbesondere die Ausbringung pharmazeutischer Produkte erlebte einen spürbaren Rückprall um 17,7 %, nach einem kräftigen Anstieg um +19,3 % im März. Aber auch die Metallerzeugung und -bearbeitung (-6,7 %), der Maschinenbau (-2,4 %) sowie die Produktion von Metallerzeugnissen (-2,3 %), Kfz und Kfz-Teilen (- 0,6 %) sind zu Beginn des zweiten Quartals deutlich gesunken. Zuwächse waren hingegen insbesondere bei der Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln (+5,7 %) und der Reparatur und Installation von Maschinen (+1,7 %) zu beobachten.

Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich konnte die Ausbringung mit einem Plus von 0,5 % zuletzt weiterhin leicht gesteigert werden. Dabei verzeichnete jedoch lediglich die Industrie (+1,1 %) spürbare Zuwächse, wohingegen die Bauproduktion (-0,6 %) und die Energieerzeugung (-2,7 %) sich rückläufig entwickelten.

Im Unterschied zur Industrieproduktion haben sich die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im April nach einem deutlichen Zuwachs im Vormonat abermals etwas ausgeweitet. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts sind die Bestellungen gegenüber dem Vormonat um 0,6 % gestiegen. Während die inländischen Aufträge mit 2,2 % spürbar expandierten, ging die Nachfrage aus dem Ausland mit einem Minus von 0,3 % leicht zurück. Dabei stieg das Ordervolumen aus dem Euroraum zwar um 0,5 % an, die Auftragseingänge aus dem Nicht-Euroraum nahmen jedoch um 0,9 % ab. Ohne Berücksichtigung von Großaufträgen erhöhten sich die Auftragseingänge gegenüber dem Vormonat insgesamt um 0,3 %.

Die Entwicklung in den einzelnen Wirtschaftszweigen des Verarbeitenden Gewerbes verlief im April sehr unterschiedlich. Während die Nachfrage in den Bereichen EDV und Optik (+21,5 %), im sonstigen Fahrzeugbau (+7,1 %), in der Herstellung von Metallerzeugnissen (+4,4 %) sowie im Kfz-Bereich (+2,0 %) spürbar zulegte, gingen die Ordereingänge bei pharmazeutischen (-14,1 %), und chemischen (-1,8 %) Erzeugnissen, elektrischen Ausrüstungen (-9,2 %) und im gewichtigen Maschinenbau (-4,2 %) zurück .

Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich nahmen die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe gegenüber der Vorperiode insgesamt um 0,5 % zu. Die Nachfrage aus dem Inland sank dabei um 3,6 %, während die Bestellungen aus dem Ausland mit 3,4 % spürbare Zuwächse verbuchen konnten.

Die zuletzt stark schwankenden Auftragseingänge Industrieproduktion dürften auch Ausdruck der handelspolitischen Verwerfungen infolge der US-Zollpolitik sein. Die Volatilität der Exporterwartungen sowie die insgesamt weiterhin gedämpften Stimmungsindikatoren deuten darauf hin, dass die Industriekonjunktur auch künftig von zollpolitischen Turbulenzen gekennzeichnet sein wird. Angesichts der jüngsten Zollerhöhungen für Stahl und Aluminium und dem bevorstehenden Ende der Aussetzungsfrist für reziproke Zölle bleibt die handelspolitische Unsicherheit trotz der laufenden Zollverhandlungen zwischen den USA und der EU hoch. Die Aussichten für eine Erholung der Industrieproduktion haben sich dementsprechend zuletzt wieder eingetrübt.

Einzelhandelsumsatz zuletzt schwächer; Frühindikatoren zeigen Aufhellung

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im April um 1,1 % ggü. dem Vormonat gesunken, nachdem sie für März kräftig auf +0,9 % ggü. Vormonat nach oben revidiert wurden. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im April ein reales Umsatzplus von 2,3 %. Der Handel mit Lebensmitteln trat im April auf der Stelle (-0,1 %). Der Umsatz im Internet- und Versandhandel blieb gegenüber dem Vormonat ebenfalls nahezu unverändert, stieg aber gegenüber dem Vorjahr um deutliche 14,0 %.

Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im Mai im Vormonatsvergleich und nach einem starken Plus im April um 5,6 % gesunken; im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich nahmen sie um 2,4 % ab. Gegenüber Mai 2024 kam es zu einem Anstieg von 1,2 %. Bei den Pkw-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im Mai im Vormonatsvergleich ein Minus von 4,6 %; in der Drei-Monats-Betrachtung sanken sie um 4,9 %. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen reduzierten sich im Mai um 6,1 %. Das Gastgewerbe verzeichnete im März ggü. dem Vormonat einen nominalen Umsatzrückgang von 1,3 %; auch preisbereinigt belief sich das Minus auf 1,3 %. Gegenüber März 2024 setzte das Gastgewerbe real 3,5 % und nominal 0,3 % weniger um.

Die Stimmung in den konsumrelevanten Bereichen hat sich zuletzt etwas aufgehellt. Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) ist im Mai um 7,2 Zähler auf 18,6 Punkte geklettert. Die Beurteilung der aktuellen Lage verbesserte sich ebenfalls um 5,1 Zähler auf 11,8 Punkte. Die Erwartungen nahmen mit +9,1 Zählern am stärksten zu, bewegen sich aber weiterhin im deutlich negativen Bereich. Lt. Prognose der GfK wird das Konsumklima im Juni um 0,9 Zähler auf 19,9 Pt. steigen. Für Mai gibt das Marktforschungsinstitut eine leichte Zunahme von 3,5 Zähler auf -20,8 Pt. an. Positiv entwickelten sich laut GfK insbesondere die Einkommens- und die Konjunkturerwartungen. Die Entwicklung von Anschaffungs- und Sparneigung trübte das Gesamtbild hingegen. Das HDE-Konsumbarometer legte im Juni spürbar zu.

Die aktuellen Frühindikatoren zeigen überwiegend eine leichte Aufhellung der nach wie vor gedrückten Verbraucherstimmung. Trotz der anhaltend schwachen Lage auf dem Arbeitsmarkt und den weiterhin unklaren Entwicklungen in der US-Außenhandelspolitik dürften vom privaten Konsum weiterhin tendenziell stabilisierende Impulse auf die deutsche Wirtschaft ausgehen.

Inflationsrate stagniert im Mai bei 2,1%

Die Inflationsrate – als Anstieg des Preisniveaus binnen Jahresfrist – blieb im Mai mit +2,1 % im Vergleich zum Vormonat unverändert. Gegenüber April erhöhte sich das Verbraucherpreisniveau um 0,1 %. Erneut ging eine spürbare Entlastung von den Energiepreisen aus, die sowohl im Vormonatsvergleich mit -0,4 % als auch im Vorjahresvergleich mit -4,6 % deutlich nachließen (April: -5,4 %). Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln zeigte mit +2,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat dagegen keine Entspannung. Die Kernrate – also die Veränderung des Verbraucherpreisniveaus ohne Energie und Nahrungsmittel – lag mit +2,8 % im Mai leicht niedriger als im April (+2,9 %). Hierzu hat mit +3,4 % maßgeblich ein etwas nachlassender Preisdruck im Bereich der Dienstleistungen beigetragen (April: +3,9 %). Die Preise für Waren nahmen hingegen stärker zu als zuvor (Mai: +0,9 %; April: +0,5 %).

Der Preisdruck auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen ebbte zuletzt weiter ab: Die Erzeugerpreise gaben im April gegenüber dem Vormonat um 0,6 % nach, im Vergleich zum dem Vorjahresmonat sanken sie um 0,9 %. Auch die Einfuhrpreise gingen im April im Vormonatsvergleich erneut recht deutlich um 1,7 % zurück und lagen damit um 0,4 % unterhalb ihres Vorjahreswerts. Die Verkaufspreise im Großhandel nahmen im April gegenüber März um 0,1 % ab. Gemessen am Vorjahresmonat lagen sie – v. a. wegen höherer Preise für Nahrungsmittel – um 0,8 % höher.
An den Spotmärkten bewegt sich der Preis für Erdgas (TTF Base Load) mit knapp 36 Euro/MWh aktuell in etwa auf dem Niveau des vorigen Jahres. Gegenüber dem Vormonat veränderten sich die Gaspreise ebenfalls kaum (+0,5 %). Die Markterwartungen deuten für die kommenden Quartale auf eine Steigerung der Erdgaspreise hin. Der Preis für Rohöl (Brent) lag mit zuletzt rd. 62 Euro/bl gut 19 % unter dem Vorjahreswert, aber etwa 3 % über dem Niveau des Vormonats.

Im weiteren Verlauf dürfte sich die Inflation auf dem aktuellen Niveau stabilisieren. Den moderaten Auftriebstendenzen bei den Energie- und Rohstoffpreisen stehen weniger dynamische Tariflohnsteigerungen und eine gedämpfte gesamtwirtschaftliche Nachfrage entgegen.

Stagnation am Arbeitsmarkt setzt sich fort

Nach einer schwachen Frühjahrsbelebung zeichnet sich auch für das zweite Quartal keine Belebung am Arbeitsmarkt ab. So hat die Erwerbstätigkeit im April mit +3 Tsd. Personen im Vergleich zum Vormonat zwar geringfügig zugelegt, im Vorjahresvergleich ist sie jedoch erneut zurückgegangen. Auch die SV-pflichtige Beschäftigung stagnierte im März mit +1 Tsd. Personen. Gleichzeitig ist die Arbeitslosigkeit im Mai mit einem Plus von 34 Tsd. Personen deutlich stärker als saisonüblich gestiegen, die Unterbeschäftigung (Arbeitslose und Personen in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen) ging dagegen um 2 Tsd. Personen zurück. Der Anstieg der gemeldeten Arbeitslosenzahl dürfte neben ferienbedingten Sondereffekten bei der Verarbeitung von Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vor allem auch auf einen Rückgang von Personen in Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik zurückzuführen sein. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit lag im März mit 248 Tsd. Personen in etwa auf dem Niveau der Vormonate und die Zahl der Anzeigen von Kurzarbeit hat sich im laufenden Monat weiter stabil entwickelt.

Die Frühindikatoren haben sich im Mai leicht verbessert, deuten jedoch auf eine weiterhin schwache Arbeitsmarktentwicklung hin. So ist gemäß IAB-Arbeitsmarktbarometer mit einer weiter zunehmenden Arbeitslosigkeit zu rechnen. Das ifo Beschäftigungsbarometer hat sich zuletzt zwar etwas aufgehellt, deutet jedoch noch nicht auf eine Trendwende in der Beschäftigung hin. Lediglich im Dienstleistungssektor zeichnet sich erstmals seit Jahresbeginn wie-der ein Beschäftigungsaufbau ab, der insbesondere vom Optimismus der Leiharbeitsbranche geprägt ist. Ob sich die Beschäftigungsaussichten zur Jahresmitte auch in anderen Branchen spürbar verbessern, hängt insbesondere von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung ab.

Unternehmensinsolvenzen erreichen 10-Jahres-Hoch

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im Februar 2025 nach endgültigen Ergebnissen um 13,0 % gegenüber dem Vormonat und um 15,9 % gegenüber Februar 2024 auf 2.068 beantragte Verfahren angestiegen. Dies ist der höchste Monatswert seit Juli 2015 (2.187). Auch die Zahl der betroffenen Beschäftigten sowie die Höhe der voraussichtlichen Forderungen haben auf Vormonatsbasis deutlich zugenommen. Als Ursachen für die weiterhin dynamische Entwicklung des Insolvenzgeschehens sind mehrere Faktoren zu nennen, darunter die weiterhin gedämpfte gesamtwirtschaftliche Entwicklung, strukturelle Herausforderungen, gestiegene Kosten und geopolitische Unsicherheiten.

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im Mai mit 1.478 Insolvenzen einen Rückgang um 9,1 % gegenüber dem Vormonat aus. Dem gegenüber steht ein Anstieg um 17,0 % im Vergleich zum Mai 2024 und um 52,5 % gegenüber einem durchschnittlichen Mai der Jahre 2016 bis 2019, also vor der Corona-Pandemie. Das IWH rechnet für den Juni mit leicht sinkenden Insolvenzzahlen, für das laufende Jahr aber auf absehbare Zeit mit mehr Insolvenzen als im vorigen Jahr.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Einigung im Justizrat zu EU-Insolvenzrecht – Trilog kann beginnen

Der Rat für Justiz und Inneres hat am 12.06.2025 seine allgemeine Ausrichtung zur geplanten EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts verabschiedet. Damit ist der Weg frei für die anstehenden Trilog-Verhandlungen mit dem EU-Parlament.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 13.06.2025

Der Rat für Justiz und Inneres hat am 12.06.2025 seine allgemeine Ausrichtung zur geplanten EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts verabschiedet. Damit ist der Weg frei für die anstehenden Trilog-Verhandlungen mit dem EU-Parlament.

Mit der angestrebten Harmonisierung nationaler Insolvenzregime soll der EU-Binnenmarkt für grenzüberschreitende und ausländische Investoren attraktiver und rechtlich planbarer werden.

Wesentliche Elemente des Kompromisstextes sind:

  • Pre-Pack-Verfahren (Titel IV)
    Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass in allen Mitgliedstaaten künftig ein Pre-Pack-Mechanismus verfügbar sein solle. Dabei wird der Verkauf eines Unternehmens(-teils) bereits vor der formellen Insolvenzeröffnung vorbereitet. Der Kompromiss versucht mehr Flexibilität bei der Umsetzung zu schaffen – so können die Mitgliedstaaten etwa vorsehen, dass der Verkauf öffentlich ausgeschrieben oder durch die Gläubiger genehmigt werden muss.
    Auch die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, laufende Verträge (executory contracts) automatisch auf den Käufer zu übertragen, wurde etwas entschärft: Mitgliedstaaten können das Einverständnis des Vertragspartners verlangen oder diesem ein Kündigungsrecht innerhalb von drei Monaten einräumen.
  • Gläubigerausschüsse (Titel VII)
    Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Gläubigerausschüsse eingerichtet werden, mit der Möglichkeit, deren Einsatz nur auf große Unternehmen zu beschränken. Die Mitgliedstaaten sollen dem Text zufolge aber auch Ausnahmen vorsehen können, etwa wenn Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis stünden.
  • Finalbestimmungen (Titel IX)
    Die Schlussbestimmungen beinhalten nun die Einführung einer temporären Ausnahmeklausel, bei der Mitgliedstaaten bei außergewöhnlichen wirtschaftlichen Störungen zeitlich begrenzt von einigen Bestimmungen der Richtlinie abweichen können.
  • Nicht übernommen – Kleinstunternehmen (Titel VI)
    Der ursprünglich vorgesehene vereinfachte Abwicklungsrahmen für insolvente Kleinstunternehmen wurde aus dem Kompromiss gestrichen. Hier überwogen Bedenken hinsichtlich Praktikabilität und möglicher Konflikte mit nationalen Verfahren.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Länder stimmen Rentenerhöhung ab 1. Juli zu

Der Bundesrat hat am 13. Juni 2025 einstimmig der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 13.06.2025

Der Bundesrat hat am 13. Juni 2025 einstimmig der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugestimmt.

Rentenwert steigt

Durch die Verordnung steigt der aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2025 bundeseinheitlich um 3,74 Prozent auf 40,79 Euro. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung nach Berechnung der Bundesregierung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat. Der allgemeine Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Gegenwert, der einem Rentenpunkt (oder Entgeltpunkt) entspricht. Er gibt an, wie viel monatliche Rente ein Rentner für jeden gesammelten Rentenpunkt erhält.

Rentenplus auch für Landwirte

Auch für Landwirte wird der allgemeine Rentenwert von 18,15 Euro auf 18,83 Euro erhöht. Mit der Verordnung werden außerdem für die gesetzliche Unfallversicherung der Mindest- und der Höchstbetrag des Pflegegeldes auf 462 Euro und 1.838 Euro monatlich festgesetzt.

Jährliche Anpassung

Die Bundesregierung passt jährlich die Renten an die aktuelle wirtschaftliche Situation an. Dies geschieht stets durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Quelle: Bundesrat kompakt

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