DStV-Input zur Zukunft der Mehrwertsteuer in Europa

Die EU-Kommission arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Mehrwertsteuersystems. Durch eine Befragung von Umsatzsteuerexperten untersucht sie unterschiedliche Ansätze. Hieran hat sich auch der DStV beteiligt. Er sprach sich für ein allgemeines Reverse-Charge-Verfahren und eine Option bei der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen aus.

DStV, Mitteilung vom 05.06.2025

Die EU-Kommission arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Mehrwertsteuersystems. Durch eine Befragung von Umsatzsteuerexperten untersucht sie unterschiedliche Ansätze. Hieran hat sich auch der DStV beteiligt. Er sprach sich für ein allgemeines Reverse-Charge-Verfahren und eine Option bei der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen aus.

Die EU-Kommission führt derzeit eine Studie zur Weiterentwicklung des Mehrwertsteuersystems durch. Ziel ist es, Schwächen des aktuellen Systems zu identifizieren und Verbesserungsvorschläge insbesondere in den Bereichen Vereinfachung, Digitalisierung und Ökologisierung zu erarbeiten. Bestandteil der Studie ist eine Online-Umfrage, die sich an Expertinnen und Experten im Mehrwertsteuerrecht richtete. Die Ergebnisse sollen in die Studie einfließen.

DStV unterstützt Reverse-Charge-Verfahren

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat die Gelegenheit genutzt, seine Position in die Umfrage einzubringen. Mit seinen am 16.05.2025 eingereichten Antworten sprach sich der DStV klar für die Einführung eines allgemeinen Reverse-Charge-Verfahrens aus. Ein solches Verfahren würde zur Vereinfachung der Umsatzsteuererhebung beitragen und das Betrugsrisiko deutlich reduzieren.

Wahlrecht bei Bildungsleistungen gefordert

Eine zusätzliche Anregung zur Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems sieht der DStV bei der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen. Er setzt sich dafür ein, dass Bildungsanbieter künftig ein Wahlrecht erhalten, ob sie ihre Leistungen umsatzsteuerfrei oder steuerpflichtig anbieten wollen. Dies würde insbesondere die bestehenden Unsicherheiten rund um § 4 Nr. 21 UStG reduzieren und für mehr Planungssicherheit sorgen. Hierzu braucht es dringend eine Aufnahme der Bildungsleistungen in Art. 137 der MwStSystRL.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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BFH: Umsatzsteuer in der Systemgastronomie – Der Burger im Spar-Menü kann nicht teurer sein als der einzeln verkaufte Burger

Der BFH entschied, dass dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z. B. Burger) ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist (Az. XI R 19/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 38/25 vom 05.06.2025 zum Urteil XI R 19/23 vom 22.01.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.01.2025 – XI R 19/23 – entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z. B. Burger) ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist.

Im Urteilsfall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen u. a. Spar-Menüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterliegt dem Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7 %).

Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der „Food-and-Paper“-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.

Das Finanzamt (FA) hielt die Aufteilung nach der „Food-and-Paper“-Methode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Das Finanzgericht (FG) hielt die „Food-and-Paper“-Methode hingegen für zulässig.

Der BFH folgte der Auffassung des FG im Ergebnis nicht. Er führte zwar zunächst aus, dass – entgegen der Auffassung des FA – der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht, ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, darf er auch die andere Methode anwenden.

Der BFH erkannte die „Food-and-Paper“-Methode gleichwohl nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die dazu führt, ist nicht sachgerecht.

Daneben hat der BFH in seinem nicht amtlich veröffentlichten Urteil vom 22.01.2025 – XI R 22/22 – in einem gleich gelagerten Fall eine ähnliche Methode ebenfalls nicht anerkannt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im April 2025: +0,6 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im April 2025 gegenüber März 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,6 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.06.2025

Auftragseingang ohne Großaufträge: +0,3 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
April 2025 (real, vorläufig):
+0,6 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+4,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

März 2025 (real, revidiert):
+3,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+3,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2025 gegenüber März 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,6 % gestiegen. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,3 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von Februar 2025 bis April 2025 um 0,5 % höher als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge stieg er um 1,3 %. Im März 2025 stieg der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber Februar 2025 um 3,4 % (vorläufiger Wert: +3,6 %).

Die positive Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im April 2025 ist wesentlich auf den deutlichen Anstieg im Bereich Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen zurückzuführen. Hier lagen die Neuaufträge aufgrund mehrerer Großaufträge um 21,5 % höher als im Vormonat. Auch die Zuwächse von Auftragseingängen im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +7,1 %) und im Bereich Herstellung von Metallerzeugnissen (+4,4 %) wirkten sich positiv aus. Negativ beeinflussten das Gesamtergebnis hingegen die Rückgänge im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (-9,2 %) und im Maschinenbau (-4,2 %). Auch die Neuaufträge in der Pharmaindustrie lagen im April 2025 um 14,1 % niedriger, nachdem diese im Vormonat 16,2 % gestiegen waren.

Bei den Investitionsgütern stieg der Auftragseingang im April 2025 um 4,1 % gegenüber dem Vormonat. Demgegenüber fiel der Auftragseingang sowohl bei den Vorleistungsgütern (-3,4 %) als auch bei den Konsumgütern (-5,9 %).

Die Auslandsaufträge gingen um 0,3 % zurück. Dabei stiegen die Aufträge aus der Eurozone 0,5 %, die Aufträge von außerhalb der Eurozone sanken hingegen um 0,9 %. Die Inlandsaufträge nahmen um 2,2 % zu.

Umsatz im April 2025 um 1,5 % niedriger als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im April 2025 saison- und kalenderbereinigt 1,5 % niedriger als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 war der Umsatz kalenderbereinigt 1,0 % geringer. Für März 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 2,3 % gegenüber Februar 2025 (vorläufiges Ergebnis: +2,2 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Antrag auf AdV der neuen Grundsteuer unter Verwendung eines Musterschreibens aus dem Internet ohne Erfolg – Verfassungsbeschwerde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen

Das FG Berlin-Brandenburg hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer abgewiesen (Az. 3 V 3046/25). Die von der Antragstellerin daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 934/25).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.06.2025 zum Beschluss 3 V 3046/25 vom 18.03.2025

Der 3. Senat des Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 18.03.2025 (Az. 3 V 3046/25) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer abgewiesen. Der Antrag war unter Verwendung eines Musterschreibens gestellt worden, welches auch von einer Vielzahl anderer Antragsteller in bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und anderen Finanzgerichten anhängigen Verfahren verwendet worden ist. Der Antrag ließ nicht klar erkennen, ob er gegen den Grundsteuerwertbescheid, den Grundsteuermessbescheid oder den Grundsteuerbescheid für das Grundstück der Antragstellerin gerichtet war. Das Finanzgericht hat den Antrag unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und festgestellt, dass er bei jeder denkbaren Auslegung unzulässig ist.

Dagegen hat die Antragstellerin – wiederum unter Verwendung eines Musterschreibens aus dem Internet – eine Anhörungsrüge erhoben, welche mit Beschluss vom 07.04.2025 als unzulässig verworfen worden ist. Die von der Antragstellerin erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht – BVerfG – mit Beschluss vom 27.05.2025 (Az. 1 BvR 934/25) nicht zur Entscheidung angenommen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Kein Anspruch des Entrümpelungsunternehmens auf Sensationsfund bei Wohnungsauflösung

Das LG Köln hat die Klage der Inhaberin einer Entrümpelungsfirma gerichtet auf Zahlung eines Teilbetrages (100.000 Euro) für in der Wohnung entdecktes Bargeld von über 600.000 Euro als auch Finderlohn abgewiesen. Insbesondere vertragliche Ansprüche würden ausscheiden, da eine Regelung in den AGB des Unternehmens unwirksam sei (Az. 15 O 56/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 02.06.2025 zum Urteil 15 O 56/25 vom 08.05.2025 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 08.05.2025 (Az. 15 O 56/25) die Klage der Inhaberin einer Entrümpelungsfirma gerichtet auf Zahlung eines Teilbetrages (100.000 Euro) für in der Wohnung entdecktes Bargeld von über 600.000 Euro als auch Finderlohn abgewiesen. Insbesondere vertragliche Ansprüche würden ausscheiden, da eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Entrümpelungsunternehmens dahingehend, dass mit Beginn der Tätigkeit alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen, unwirksam sei. Auf die Widerklage der Beklagten hat das Gericht zudem festgestellt, dass der Inhaberin auch keine weiteren Ansprüche auf Zahlung wegen des Bargeldes sowie auf Herausgabe von Schmuck und Münzen oder entsprechenden Wertersatz zustehen.

Die Klägerin betreibt in Bayern ein Unternehmen zur Entrümpelung von Wohnungen. Die Beklagte, für die eine Betreuung angeordnet ist, lebte bis zum Jahr 2022 in Bayern. Nachdem der ebenfalls unter Betreuung stehende Lebensgefährte nicht mehr in der Wohnung leben konnte, wollte die Beklagte nach Köln ziehen. Die Beklagte, vertreten durch ihren Betreuer, beauftragte die Klägerin mit der Entrümpelung der im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung gegen Zahlung von 2.856 Euro. Die Parteien vereinbarten die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Darin ist unter anderem geregelt: „Bei all unseren angebotenen Leistungen, […] sind in den Räumlichkeiten befindliche Wertgegenstände vorab vom Auftraggeber (Kunden) zu entfernen bzw. sicherzustellen. Mit Beginn der Tätigkeit gehen alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die weitere Verwertung obliegt dem Auftragnehmer.“ Für den Betreuer der Beklagten übergab die Betreuerin des Lebensgefährten die von ihr durchgesehene Wohnung an die Klägerin. Die Klägerin und ihre Mitarbeiter räumten zunächst die Wohnung, in der sie unter anderem in Windelpackungen und an anderen streitigen Orten Bargeld in Höhe von 557.000 Euro sowie Schmuck und Münzen mit einem durchschnittlichen Verkehrswert von 29.017 Euro bis 32.017 Euro fanden. Bargeld, Schmuck und Münzen wurden auf Wunsch des Betreuers der Beklagten an die Betreuerin des Lebensgefährten herausgegeben. Ebenso geschah es mit einem später im Keller der Wohnung in einem Koffer aufgefundenen weiteren Bargeld in Höhe von 66.500 Euro. Die Parteien verständigten sich wegen des Mehraufwands der Klägerin bezüglich der Abwicklung von Bargeld, Schmuck und Münzen auf die Zahlung von Mehrvergütung in Höhe von 2.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Außergerichtliche Aufforderungen der Klägerin auf Auszahlung des aufgefundenen Geldbetrags und des Schmucks seitens der Beklagten blieben erfolglos.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte wegen des aufgefundenen Bargelds und Finderlohns auf einen Teilbetrag von 100.000 Euro in Anspruch. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass ihr ein Anspruch darauf aufgrund der Regelung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehe. Der Betreuer der Beklagten habe bei der Durchsicht der Wohnung vor Übergabe an die Klägerin seine Pflichten verletzt. Zudem behauptet sie, sie habe Geld, Schmuck und Münzen nur herausgegeben, um für eine sichere Verwahrung zu sorgen, nachdem – was die Beklagte in Abrede stellt – eine Bank die Annahme verweigert habe.

Dieser Argumentation ist die 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln nicht gefolgt und hat die erhobene Teilklage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass der Klägerin auch keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 523.500 Euro sowie auf Herausgabe von Schmuck und Münzen oder entsprechendem Wertersatz zustehen.

Zur Begründung führt die Kammer insbesondere aus, dass der Klägerin aus dem Vertrag keinerlei Ansprüche zustehen würden. Die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel: „Mit Beginn der Tätigkeit gehen alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über.“ sei unwirksam, weil sie eine Erklärung des Auftraggebers, hier die für einen Eigentumsübergang notwendige Übereignungserklärung fingiere, ohne dem Auftraggeber die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung zu eröffnen (Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB) und ihn unangemessen benachteilige.

Dabei wiederhole die Regelung nicht nur, was nach geltendem Recht für konkludentes Verhalten ohnehin schon gelte. Denn aus Sicht der Klägerin könne sich hier nach allgemeinen Regeln aus der Wohnungsübergabe zur Entrümpelung jedenfalls dann nicht die schlüssige (sog. konkludente) Erklärung eines Übereignungsangebots hinsichtlich des gesamten Inhalts der Wohnung ergeben, wenn diese – wie hier – durch den Betreuer angesichts des krassen Missverhältnisses zwischen der Leistung der Klägerin und dem Wert des übereigneten Wohnungsinhalts erkennbar unter Verstoß gegen die Pflichten eines Betreuers in Vermögensangelegenheiten erfolgt sei. Die Klägerin könne nicht erwarten, dass der Betreuer der Beklagten ihr für eine Entrümpelung Wertgegenstände im hier vorliegenden Wert von mehreren Hunderttausend Euro überlassen und die Betreute hierzu verpflichten wolle.

Zudem – so die Kammer weiter – benachteilige die Regelung die Beklagte als Auftraggeberin im Zusammenhang der Gesamtregelung unangemessen. Zwar bestehe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Entrümplers, die übernommene Entsorgung des Wohnungsinhalts „unbesehen“ vornehmen zu dürfen, etwa Behältnisse wie Koffer und Kisten ohne Prüfung des Inhalts der Abfallwirtschaft zuzuführen, oder ein Interesse, den vereinbarten Lohn durch Verwertung aller zurückgelassenen Gegenstände aufzubessern. Das gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt und empfohlen werde, die Räumlichkeiten auf Wertgegenstände durchzusehen und diese zu entfernen.

Indes unterscheide die vorliegende Regelung nicht zwischen für den Auftraggeber bei einer sorgfältigen Durchsicht erkennbaren Wertgegenständen, wie sie etwa in Schränken oder Aufbewahrungsbehältnissen üblicherweise verwahrt würden, und „versteckten“ Wertgegenständen, etwa Bargeld oder Schmuck im Spülkasten der Toilettenspülung, auf der Rückseite von Schrankwänden usw., mit anderen Worten Wertgegenständen an Orten, die bei einer üblichen, auch sorgfältigen Durchsicht mit zumutbarem Aufwand nicht durchgeschaut würden. Für einen solchen Fall fehle eine Regelung, die den Interessen beider Vertragsparteien angemessen Rechnung trage, etwa der gesetzlichen Herausgabepflicht des Entrümplers (§ 667 BGB) ein angemessenes Zusatzhonorar gegenüberstelle. Hier sei im Gegenteil einseitig nur eine nicht näher beschriebene Vertragsanpassung des Honorars nur zu Gunsten des Auftragnehmers vorgesehen, auch wenn der Wert des „versteckten“ Wertgegenstands erkennbar außer Verhältnis zum (Mehr-)Aufwand bei der Entrümpelung stehe. Das Risiko des Übersehens von Wertgegenständen würde dadurch einseitig auf den Auftraggeber verlagert.

Mögliche Ansprüche auf Herausgabe des Geldes aus Eigentumsgesichtspunkten (§ 985 BGB) lehnt die Kammer ebenso ab, da die Klägerin ihr Eigentum jedenfalls aufgrund der Einzahlung des Bargelds bei einem Kreditinstitut verloren habe. § 985 BGB begründe keinen Anspruch auf einen entsprechenden Geldwert (sog. Geldwertvindikation). Bereicherungsansprüche (§ 812 BGB) stünden der Klägerin aufgrund der erläuterten Rechtslage ebenfalls nicht zu, weil der Beklagten als Eigentümerin von Bargeld, Schmuck und Münzen diese zugestanden hätten, die Übergabe durch die Klägerin also nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei und die Beklagte auch nichts auf Kosten der Klägerin erlangt habe.

Weil auch die Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich seien, sei anschließend aus Sicht des Gerichts weiter zu prüfen gewesen, ob der von Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB) bestehe. Ein solcher Anspruch, der sich rechnerisch mit höchstens 19.675,51 Euro beliefe (§ 971 Abs. 1 Satz 2 BGB), bestehe dagegen nicht.

Der Anspruch auf Finderlohn setze voraus, dass die Klägerin Finder einer verlorenen Sache wäre (§§ 965, 971 BGB). Verloren seien Sachen, die nach dem Besitzrecht besitzlos, aber nicht herrenlos sind. Nicht besitzlos seien liegengelassene, versteckte Sachen, deren Lage bekannt und deren jederzeitige Wiedererlangung möglich sei, oder verlegte Sachen, deren Lage noch nicht endgültig vergessen sei. Hier erstrecke sich der generelle Besitzwille der Beklagten auf alle in ihrer Wohnung befindlichen Gegenstände. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Besitz an den Gegenständen aufgeben habe wollen, würden sich nicht ergeben. Insbesondere aus dem Entrümpelungsvertrag und der Übergabe der Wohnung an die Klägerin folge keine Besitzaufgabe am gesamten Wohnungsinhalt, denn die Entrümpelung habe der der Beklagten nach öffentlichem Recht obliegenden ordnungsgemäßen Entsorgung des Wohnungsinhalts gedient. Ohnehin sei hier damit zu rechnen gewesen, dass die Beklagte Geld, Schmuck und Münzen wieder an sich nehmen würde und den Besitz nicht aufgeben wolle.

Insgesamt sei die Klage daher aus Sicht der Kammer abzuweisen gewesen und auf die Widerklage der Beklagten die begehrte Feststellung zu treffen. Wie sich aus den Begründungen ergebe stünden der Klägerin Ansprüche dem Grunde nach wegen des Bargelds unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Hinsichtlich des Schmucks und der Münzen gelte nichts Anderes.

Das am 08.05.2025 verkündete Urteil zum Az. 15 O 56/25 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

[Hinweis der Redaktion: Diese Pressemitteilung wurde erst am 04.06.2025 auf der Website des LG Köln veröffentlicht.]

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Mieter und Wohnungsnutzer müssen für beschädigte Eingangstür nach Polizeieinsatz zahlen

Das LG Köln hat dem Eigentümer einer bei einem Polizeieinsatz beschädigten Wohnungseingangstür Schadensersatz gegen Mieter und Wohnungsnutzer zugesprochen. Zwar hätten die Beklagten die Tür nicht selbst beschädigt, die Beschädigung durch die Polizisten sei ihnen jedoch zuzurechnen (Az. 32 O 77/22).

LG Köln, Pressemitteilung vom 02.05.2025 zum Urteil 32 O 77/22 vom 08.04.2025 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 08.04.2025 (Az. 32 O 77/22) dem Eigentümer einer bei einem Polizeieinsatz beschädigten Wohnungseingangstür Schadensersatz gegen Mieter und Wohnungsnutzer zugesprochen. Zwar hätten die Beklagten die Tür nicht selbst beschädigt. Die Beschädigung durch die Polizisten sei ihnen jedoch zuzurechnen. Denn nach dem Ergebnis einer durchgeführten Beweisaufnahme stehe für das Gericht fest, dass die Beklagten den Polizeieinsatz in Form des Aufbrechens der Wohnungseingangstür durch ihr Verhalten ausgelöst haben.

Die Klägerin, die als Bauträgerin ein großes Bauprojekt in Köln errichtet und bereits eine Vielzahl der Wohnungen an Erwerber verkauft und den Besitz übertragen hat, nimmt drei Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Erwerberin einer der Wohnungen hat diese Wohnung an den Beklagten zu 1) vermietet, der mit seinem Ehemann, dem Beklagten zu 3), die Wohnung bewohnt. Im Juni 2021 kam es zu einem Polizeieinsatz vor und in der Wohnung. Der Beklagte zu 1) hatte gegen 15:34 Uhr die Polizei aufgrund des Verhaltens seines Ehemannes, des Beklagten zu 3), in der gemeinsamen Wohnung aufgefordert zu kommen. Die Polizeibeamten versuchten nach ihrem Eintreffen vor Ort mehrfach durch lautstarkes Klopfen und Rufen, die Mitbewohner dazu zu bewegen, die Türe zu öffnen. Sie gaben sich dabei als Polizisten zu erkennen. Letztlich brachen die Polizeibeamten die Tür auf, wodurch diese beschädigt wurde. Die Klägerin stützt ihren Anspruch darauf, dass der Beklagte zu 1) beim Telefonat mit der Polizei angegeben habe, der Beklagte zu 3) würde „die Wohnung auseinandernehmen“. Bei Eintreffen der Polizei hätten erste Ermittlungen ergeben, dass ein gravierender Fall von häuslicher Gewalt vorgelegen hätte. Die Beklagten zu 1) und 3) hätten in der Wohnung randaliert. Schon beim Eintreten ins Erdgeschoss seien die Streitigkeiten zu hören gewesen. Offensichtlich hätten zumindest zwei Personen sich in der Wohnung angeschrien, wobei eine Person deutlich aggressiver gewesen sei. Die Streitigkeiten seien immer aggressiver bis zu einer „Raserei“ geworden. Die Polizeibeamten hätten unmittelbar vor dem Aufbrechen der Tür auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Beim Polizeieinsatz sei die Tür, insbesondere die Türzarge beschädigt worden. Die Reparatur würde 17.284 Euro kosten, die sie mit der Klage ersetzt verlange.

Der Beklagte zu 2) wendet gegen seine Haftung ein, dass er weder in der Wohnung lebe noch beim Vorfall zugegen gewesen sei. Die Beklagten zu 1) und zu 3) bestreiten ihre Haftung, insbesondere, dass der Beklagte zu 1) der Polizei gesagt habe, der Beklagte zu 3) würde die Wohnung „auseinandernehmen.“ Er könne sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern. Zudem stellen sie in Abrede, dass ein Haubewohner an die Beamten herangetreten sei und über einen lautstarken Streit berichtet habe. Die Beamten hätten auch kein hochaggressives Gebrüll feststellen können, sondern nur lautes, ängstliches Reden, weil die Polizei mit erhobener Waffe vor der Tür gestanden hätte. Eine Schlichtung des Streits durch die Polizei sei nicht erforderlich gewesen. Die Polizeibeamten hätten plötzlich und überraschend versucht die Türe aufzubrechen.

Der Argumentation der Beklagten zu 1) und zu 3) ist die 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht gefolgt und hat die beantragte Schadenssumme gegen beide teilweise zugesprochen.

Zur Begründung führt die Kammer aus, dass der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.135,60 Euro gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) zustehe, da diese jedenfalls fahrlässig das Eigentum der Klägerin widerrechtlich verletzt hätten (sog. Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB). Zwar hätten die Beklagten zu 1) und zu 3) die Tür selbst nicht beschädigt, doch sei ihnen die Beschädigungshandlung der Polizei zuzurechnen.

Bei dem Dazwischentreten Dritter – hier der Polizei – sei grundsätzlich zu beachten, ob die schadensstiftende Handlung (hier die Türöffnung durch die Polizei) durch das Verhalten der Beklagten herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden sei. Dies erfordere eine wertende Betrachtung. Die Grenze sei dort zu sehen, wo ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gebe, die die Wertung erlaube, dass die erste Handlung für die zweite Handlung von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Von letzterem geht das Gericht ausweislich seiner weiteren Begründung dagegen nicht aus.

Die Kammer führt dazu hinsichtlich des vorliegenden Falles aus, dass sich die polizeilichen Maßnahmen ausschließlich gegen die in der Wohnung befindlichen Personen, mithin den Beklagten zu 1) und 3) gerichtet hätten. Diese seien damit als Störer anzusehen, die durch ihr Verhalten die polizeilichen Maßnahmen herausgefordert und damit zu verantworten hätten. Die von den Beamten gewählten Maßnahmen seien auch nicht rechtswidrig, was die Zurechnung unterbrechen könnte, sondern seien zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen gewesen. Im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr sei die Polizei grundsätzlich berechtigt, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung denjenigen in Anspruch zu nehmen, der bei verständiger Würdigung der Sachlage als Verantwortlicher für die Gefahr erscheine. Maßnahmen seien dabei auch dann nicht als rechtswidrig zu qualifizieren, wenn sich die Annahme einer Gefahr aus späterer Sicht als unrichtig erweise. Stellt sich nachträglich heraus, dass keine wirkliche Gefahr vorlag, sondern nur der Anschein einer Gefahr erweckt wurde, komme es darauf an, ob die Gefahreneinschätzung dem Urteil eines fähigen, besonnen und sachkundigen Amtswalters (hier: Polizisten) entspricht. Dies sei gerechtfertigt aus der Notwendigkeit, durch eine polizeiliche Maßnahme einen raschen Eingriff zur Verhütung von Gefahren oder zur Beseitigung bereits eingetretener Störungen zu ermöglichen.

Nach dem Ergebnis der erhobenen Beweise stehe – so das Gericht weiter – fest, dass die Beklagten zu 1) und 3) den Polizeieinsatz in Form des Aufbrechens der Tür durch ihr Verhalten ausgelöst hätten. Zunächst stehe nicht in Streit, dass der Beklagte zu 1) die Polizei aufgrund eines Streites mit dem Beklagten zu 3) angerufen und den Polizeieinsatz dem Grunde nach ausgelöst habe. Die gerichtlich vernommenen damals am Einsatzort tätigen Polizeibeamten hätten zudem übereinstimmend geschildert, dass bei ihrem Eintreffen vor Ort, namentlich dem Nähern der Wohnung innerhalb des Gebäudes, Lärm einer Auseinandersetzung zu hören gewesen sei. Dies korrespondiere mit den sogar von den Beklagten selbst vorgelegten Videoaufzeichnungen, die auch wenn diese erst Situationen nach Eintreffen der Polizeibeamten vor Ort zeigen würden, erkennen ließen, dass die Kommunikation zwischen den Beklagten zu 1) und 3) auch zu diesem Zeitpunkt nicht harmonisch verlaufen sei. Soweit der Beklagte zu 3) in seiner persönlichen Anhörung abweichend angegeben habe, dass sich die Situation bei Eintreffen der Polizeibeamten bereits beruhigt habe und er vom ohrenbetäubenden Lärm vor der Tür überrascht gewesen sei, sieht dies die Kammer nach ihrer weiteren Begründung im Wesentlichen bereits durch die beklagtenseits vorgelegten Videos widerlegt. Zudem hätten die polizeilichen Zeugen die Gewaltanwendung gegen die Tür zuvor auch angedroht, was nicht nur durch die Angaben der vernommenen Zeugen belegt werde. Denn letztlich – so begründet das Gericht weiter – könne dem bekagtenseits vorgelegten Videomaterial entnommen werden, dass beiden Beklagten bereits zu Beginn klar gewesen sei, dass die Polizeibeamten Gewalt gegen die Tür anwenden würden. Denn sie hätten die Polizeibeamten aufgefordert, dies zu unterlassen und Konsequenzen im Falle eines entsprechenden Handelns angedroht, während sie gleichzeitig rechtlichen Beistand hinzuzuziehen versuchten.

Die weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des verursachten Schadens habe dagegen lediglich einen Schaden in Höhe von 2.135,60 ergeben, sodass die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) nur in dieser Höhe zugesprochen wurde. Im Übrigen hat das Gericht die Klage – auch gegenüber dem Beklagten zu 2) – abgewiesen. Dabei stützt sich die Kammer darauf, dass der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes kein Mieter mehr gewesen sei und sich zum Zeitpunkt des Einsatzes auch nicht in der Wohnung aufgehalten habe. Daher könne ihm der Einsatz nicht zugerechnet werden.

Das am 08.04.2025 verkündete Urteil zum Az. 32 O 77/22 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

[Hinweis der Redaktion: Diese Pressemitteilung wurde erst am 04.06.2025 auf der Website des LG Köln veröffentlicht.]

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Flug verpasst und trotzdem keine Entschädigung vom Reiseveranstalter

Das LG Köln hat die Klage von zwei Reisenden abgewiesen, die ihren Hinflug verpassten, weil dieser von einem anderen Gate startete als auf der Bordkarte angezeigt. Es läge insoweit weder ein Mangel der Reise selbst vor noch seien andere Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters erkennbar (Az. 2 O 242/24).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.03.2025 zum Urteil 2 O 242/24 vom 20.03.2025 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 20.03.2025 (Az. 2 O 242/24) die Klage von zwei Reisenden abgewiesen, die ihren Hinflug verpassten, weil dieser von einem anderen Gate startete als auf der Bordkarte angezeigt. Es läge insoweit weder ein Mangel der Reise selbst vor noch seien andere Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters erkennbar.

Nach Auffassung des Gerichts sei es insbesondere nicht Aufgabe einer Reiseveranstalterin, die Reisenden auf solche Umstände hinzuweisen, auf die sie üblicherweise durch andere hingewiesen werden.

Die Kläger nehmen die Beklagte, eine große deutsche Reiseveranstalterin mit Sitz in Köln, auf Entschädigung wegen eines verpassten Hinfluges einer geplanten Urlaubsreise in Anspruch. Sie buchten über ein Vergleichsportal bei der Beklagten eine Reise nach Kenia, bestehend aus Hin- und Rückflug sowie Hotel-Unterbringung nebst Verpflegung. Die Reise sollte vom 24.06.2024 bis zum 09.07.2024 stattfinden. Am Abflugtag erschienen die Kläger am Flughafen Frankfurt und checkten für ihren Flug ein. Auf ihren Bordkarten war vermerkt: „Gate A24, Boarding Time 1600, Kurzfristig Änderung des Flugsteigs möglich“. Anschließend verpassten sie ihren Flug aus im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Gründen.

Die Kläger behaupten, sie seien pünktlich am Flughafen erschienen und hätten sich zum richtigen Gate, nämlich A24, begeben. Sie hätten das Gate um 15:30 Uhr erreicht. Erst kurz vor dem Boarding hätten sie auf eigene Nachfrage erfahren, dass der Abflug nicht dort, sondern von Gate A9 stattfinden werde. Als sie dies bemerkt hätten, hätten sie sich zum Gate A9 begeben, dieses jedoch nicht mehr rechtzeitig erreicht. Der Wechsel auf Gate A9 sei weder über die Monitore im Flughafen angezeigt worden, noch habe es eine Durchsage gegeben. Sie würden immer auf Lautsprecherdurchsagen achten. Auf Monitore hätten sie allerdings nicht geachtet, denn sie hätten seitlich gesessen, und von dort aus habe man keinen Monitor sehen können. Die Fluggesellschaft habe die Beklagte zudem rechtzeitig per E-Mail über die Änderung des Gates informiert.

Die Beklagte wendet dagegen ein, dass die Änderung eines Gates stets am Flughaften auf den Anzeigetafeln angezeigt werde und es erfolgten auch mehrere Durchsagen. Passagiere, die den Security Check passiert hätten, würden zudem namentlich aufgerufen, wenn sie nicht rechtzeitig am richtigen Gate erschienen. Die Anzeigetafeln unmittelbar am Gate zeigten zudem sehr deutlich an, welcher Flug als nächstes geboardet werde.

Dieser Argumentation ist die 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln im Ergebnis gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Ansprüche aus reiserechtlicher Gewährleistung seien – so das Gericht – nicht erkennbar. Ein Mangel der Reise liege nicht vor, denn die gebuchte Anreise (Flug ab Frankfurt) habe am vereinbarten Tag zur vereinbarten Zeit stattgefunden. Dabei sei es unerheblich, an welchem Gate das Boarding stattgefunden habe und ob es diesbezüglich eine kurzfristige Änderung gegeben habe. Ein bestimmtes Gate sei nicht Inhalt des Reisevertrages geworden; es sei für die Reiseleistung völlig unerheblich.

Die Kläger hätten auch nicht ausreichend nachvollziehbar (sog. schlüssig) vorgetragen, dass die Beklagte eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hätte, indem sie die Kläger nicht aktiv über das geänderte Gate informiert habe. Zwar stehe der Gate-Wechsel als solcher nach dem Vortrag beider Parteien fest. Nach Auffassung des Gerichts sei es jedoch nicht Aufgabe der Beklagten als Reiseveranstalterin, die Reisenden auf solche Umstände hinzuweisen, auf die sie üblicherweise durch andere hingewiesen werden. So liege es aber bei einem Gate-Wechsel, der regelmäßig am Flughafen angezeigt werde. Eine zusätzliche Information durch den Reiseveranstalter sei überflüssig und daher nicht geschuldet.

Die Beklagte würde zwar auch für mögliche Pflichtverletzungen der Fluggesellschaft haften. Jedoch hätten die Kläger – so die weitere Begründung des Gerichts – auch hier nicht ausreichend nachvollziehbar ausgeführt, dass die Fluggesellschaft es versäumt habe, rechtzeitig über die Gate-Änderung zu informieren. Insoweit genüge es nicht zu behaupten, es habe keinerlei dahingehende Durchsagen oder Anzeigen auf den Monitoren gegeben. Die Kläger könnten aus eigenem Wissen nämlich nur bekunden, dass sie jedenfalls von solchen Mitteilungen nichts mitbekommen hätten, was aber nicht ausschließe, dass es sie gegeben hat. Was die Monitore betreffe, hätten die Kläger eingeräumt, diese von ihrem Sitzplatz im Wartebereich aus gar nicht hätten sehen können. Soweit sie behaupten, sie hätten auf Lautsprecherdurchsagen geachtet, weil sie dies stets täten, schließe dies nicht aus, dass die Kläger –

zumindest zeitweise – abgelenkt gewesen seien und sich mit anderen Dingen beschäftigt haben. Wenn der Vortrag der Kläger zuträfe, dass die Fluggesellschaft über den Wechsel überhaupt nicht informiert habe, dann hätte es eine Vielzahl von Betroffenen gegeben, die allesamt vergeblich an Gate A24 gewartet und das Boarding an Gate A9 dadurch verpasst hätten. Dazu tragen die Kläger aber nichts vor. Im Gegenteil soll es außer ihnen nur eine Dame mit Kind gegeben haben, die an Gate A9 nicht mehr eingelassen worden sei.

Das am 20.03.2025 verkündete Urteil zum Az. 2 O 242/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

 

 

Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026

Das BMF nimmt im Schreiben ausführlich zum Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 Stellung (Az. IV C 5 – S 2363/00047/004/136).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2363/00047/004/136 vom 03.06.2025

Dieses BMF-Schreiben ist anzuwenden auf den Datenaustausch, der ab dem 1. Januar 2026 im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zwischen

  • den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege Pflichtversicherung,
  • dem Bundeszentralamt für Steuern und
  • den Arbeitgebern vorzunehmen ist.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt neben den Festlegungen im BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2024 (BStBl I 2025 S. 64) Folgendes:

Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ab dem 1. Januar 2026 ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen

  • den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege Pflichtversicherung (im Folgenden vereinfachend bezeichnet als „Versicherungsunternehmen“ und „private Kranken- und Pflegeversicherung“) – vgl. Rn. 9 -,
  • dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und
  • den Arbeitgebern

durchgeführt.

Die entsprechenden Regelungen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, BStBl I 2021 S. 6) beschlossen und mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) punktuell konkretisiert. Der gesetzlich vorgesehene Starttermin für die Einführung des Datenaustauschs wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411, BStBl I 2024 S. 144) auf den 1. Januar 2026 festgelegt (§ 52 Absatz 36 Satz 3 und 4 EStG).

Die rechtlichen Grundlagen für den Datenaustausch finden sich insbesondere in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 4a EStG. Von Bedeutung sind im Zusammenhang mit den Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung auch § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d, § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, § 41c Absatz 1 Satz 2 sowie § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG. (…)

Quelle: Bundesfinanzministerium der Finanzen

 

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Finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2025

Das BMF hat die finale Staatenaustauschliste i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen bis zum 30.09.2025 bekannt gegeben (Az. IV D 3 – S 1315/00304/070/025).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1315/00304/070/025 vom 03.06.2025

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG; Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste 2025 im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2025

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten für den Meldezeitraum 2024 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2025 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, bei denen die Voraussetzungen für einen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorliegen, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 14. Mai 2025 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2025 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2025 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2025).

Für den Datenaustausch zum 30. September 2026 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2026 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekanntgegeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium der Finanzen

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Deutsche Büros nehmen Abschied von Papier und Aktenordner

Cloud statt Aktenablage, PDF statt Ausdruck, Messenger statt Brief oder Fax: Wo digital gearbeitet wird, braucht es weniger Papier. So auch bei knapp drei Vierteln der deutschen Unternehmen. Insgesamt ist der Fortschritt bei der Digitalisierung der Geschäfts- und Verwaltungsprozesse lt. Bitkom allerdings bescheiden.

Bitkom, Pressemitteilung vom 04.06.2025

  • 72 Prozent nutzen weniger Papier, mehr als die Hälfte hat die Zahl der Aktenordner reduziert
  • In der Kommunikation etablieren sich neben Videokonferenzen auch Messenger und Portale
  • Beschäftigte schauen skeptisch auf KI

Cloud statt Aktenablage, PDF statt Ausdruck, Messenger statt Brief oder Fax: Wo digital gearbeitet wird, braucht es weniger Papier. So auch bei knapp drei Vierteln der deutschen Unternehmen (72 Prozent): 3 von 10 nutzen heute deutlich weniger Papier als noch vor fünf Jahren (32 Prozent), 4 von 10 nutzen immerhin etwas weniger (40 Prozent). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung zur Digitalisierung deutscher Büros im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, die unter 602 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland durchgeführt wurde. Insgesamt ist der Fortschritt bei der Digitalisierung der Geschäfts- und Verwaltungsprozesse allerdings bescheiden: Während jedes neunte Unternehmen sich hierbei an der Spitze sieht (11 Prozent) und ein Drittel sich als Vorreiter wahrnimmt (37 Prozent), versteht sich immer noch knapp die Hälfte als Nachzügler (49 Prozent). 1 Prozent der Unternehmen gibt sogar an, den Anschluss bei der Digitalisierung verpasst zu haben. „Deutsche Unternehmen müssen die Digitalisierung jetzt konsequent vorantreiben, von der Planung in die Umsetzung übergehen und in digitale Kompetenzen und Infrastruktur investieren – nur so sichern sie ihre Zukunftsfähigkeit”, sagt Dr. Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Bitkom.

Ein erkennbarer Schritt in Richtung digitalisierter Büros ist jedoch die rückläufige Zahl der Aktenordner: Über die Hälfte der Unternehmen hat heute weniger Aktenordner in den Büros stehen als noch vor fünf Jahren (57 Prozent). Immerhin jedes fünfte Unternehmen nutzt sehr viel weniger (20 Prozent), etwa ein Drittel eher weniger (37 Prozent) – ebenfalls ein Drittel hat allerdings unverändert viele Ordner im Regal stehen (34 Prozent). Nur 4 Prozent haben mehr Ordner angeschafft, und lediglich jedes hundertste Unternehmen hat die Anzahl der Aktenordner stark erhöht (1 Prozent).

Zu finden sind die Aktenordner vor allem in drei Abteilungen: Bei fast allen Unternehmen, die sie noch nutzen, gibt es sie in der Personalabteilung (94 Prozent), bei 9 von 10 sind sie nach wie vor in der Buchhaltung oder im Controlling im Einsatz (91 Prozent). Auch in der Geschäftsführung oder dem Management stehen bei 8 von 10 Unternehmen noch Ordner im Schrank (82 Prozent). Etwas weniger häufig, und zwar in je rund zwei Dritteln der Unternehmen, tauchen sie im Kundenservice und Vertrieb (69 Prozent) oder in der Logistik (65 Prozent) auf. In der Produktion oder Fertigung sind sie im Vergleich dazu eher eine Seltenheit (30 Prozent).

Nachhaltigkeit und Einsparungen treiben Digitalisierung

Aber warum macht die deutsche Wirtschaft eigentlich den Schritt von analog zu digital? Fast alle Unternehmen digitalisieren Prozesse, um nachhaltiger zu werden (94 Prozent), 9 von 10 möchten auf diese Weise Kosten sparen (92 Prozent). Drei Viertel haben das Ziel, effizienter und transparenter zu arbeiten (77 Prozent), fast ebenso viele wollen ihre Beschäftigten durch Digitalisierungsmaßnahmen entlasten (74 Prozent). Digitalisierung steigert aber auch Kundennähe und Wettbewerbsfähigkeit: Knapp 9 von 10 Unternehmen wollen durch die Digitalisierung den Anforderungen ihrer Kundinnen und Kunden besser gerecht werden (88 Prozent), 85 Prozent möchten ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder steigern. Außerdem nutzen je rund 7 von 10 Unternehmen die Digitalisierung, um sich gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren (74 Prozent) oder dem Fachkräftemangel zu begegnen (65 Prozent). 8 von 10 Unternehmen setzen so aber auch schlichtweg gesetzliche Vorgaben um (82 Prozent).

Ob die Potenziale der Digitalisierung tatsächlich ausgeschöpft werden, hängt dabei maßgeblich von der Führungsriege ab. Lediglich 58 Prozent der Unternehmen sind der Meinung, ihr Management verfüge über die nötige Digitalkompetenz, um die Digitalisierung voranzutreiben.

In der Kommunikation setzen sich Messenger und Portale durch

Auch mit Blick auf die Kommunikationswege, sowohl intern als auch nach außen, geht der Trend weg vom Papier – stattdessen setzen die Unternehmen auf Messenger, Portale und Kollaborationstools. Brief und Fax befinden sich dagegen weiterhin auf dem absteigenden Ast: Nur noch etwas über ein Drittel der Unternehmen nutzt sehr häufig oder häufig Briefpost (39 Prozent), beim Fax trifft dies nur noch auf ein knappes Fünftel zu (18 Prozent). Wie schon im Vorjahr nutzt dagegen praktisch jedes Unternehmen sehr häufig oder häufig E-Mails (100 Prozent), ebenfalls fast alle kommunizieren regelmäßig per Smartphone (94 Prozent). Fast gleichauf befindet sich noch das klassische Festnetz-Telefon (93 Prozent), gefolgt von Videokonferenzen, die inzwischen von zwei Dritteln der Unternehmen regelmäßig genutzt werden (67 Prozent). Vor allem Messenger-Dienste haben an Beliebtheit gewonnen: Sie werden ebenfalls von zwei Dritteln sehr häufig oder häufig für die interne oder externe Kommunikation eingesetzt (66 Prozent, 2024: 61 Prozent). Außerdem im Kommen sind Kunden- oder Mitarbeiter-Portale mit 53 Prozent gegenüber 47 Prozent in 2024. Etwa die Hälfte der Unternehmen setzt zudem regelmäßig Textchats bzw. Kollaborationstools ein (48 Prozent), gefolgt von den sozialen Medien, die über ein Drittel sehr häufig oder häufig zur Kommunikation nutzt (36 Prozent). „Telefongespräche und E-Mails bleiben weiterhin die meistgenutzten Kommunikationswege – aber Anwendungen wie Messenger-Dienste, Online-Portale und Kollaborationstools gewinnen immer mehr an Bedeutung“, so Rohleder.

Bewusstsein für technologische Souveränität – vor allem bei KI-Chatbots

Relativ neu in der Werkzeugkiste digitaler Tools ist Künstliche Intelligenz, die zum Beispiel in Chatbots zum Einsatz kommt. Anwendungsfälle sind der Kundensupport per Chat oder die automatische Beantwortung von Rückfragen zu Rechnungen in der Buchhaltung. 6 von 10 Unternehmen haben die Vorteile eines solchen Chatbots bereits erkannt und wollen daher in Zukunft IT-Lösungen mit integrierten KI-Chatbots bevorzugen (58 Prozent). Insbesondere in der Kundenkommunikation werden sie als vielversprechend angesehen: Die Hälfte deutscher Unternehmen ist überzeugt, dass KI-Chatbots in Zukunft einen Großteil dieser Kommunikation übernehmen werden (50 Prozent). In der Realität sind sie bisher allerdings nur vereinzelt angekommen: Erst jedes achte Unternehmen hat einen KI-Chatbot für Kunden- oder Mitarbeiterservice im Einsatz (13 Prozent).

Bei der Auswahl entsprechender KI-Chatbots legen die Unternehmen großen Wert auf das Herkunftsland: 9 von 10 Unternehmen, die einen solchen Chatbot für den Kunden- und Mitarbeiterservice anbieten, achten darauf, aus welchem Land die zugrundeliegende Technologie stammt (90 Prozent) – und damit darauf, wie vertrauenswürdig die Anwendung ist. 60 Prozent aller deutschen Unternehmen machen sich mit Blick auf die Digitalisierung ihrer Geschäfts- und Verwaltungsprozesse Sorgen um die Abhängigkeit von Technologien aus dem Ausland. „Das Bewusstsein für die immense Bedeutung digitaler Souveränität ist in den deutschen Büros angekommen. Neben der Politik sind die Unternehmen selbst gefordert, einen Beitrag zur Herstellung und Sicherung dieser Souveränität zu leisten“, sagt Rohleder.

KI-Einsatz in deutschen Büros zögerlich

Anwendungen mit Künstlicher Intelligenz können den Arbeitsalltag in vielerlei Hinsicht erleichtern: Fast zwei Drittel der Unternehmen glauben, dass KI helfen wird, ihre Beschäftigten bei Routineaufgaben in Geschäfts- und Verwaltungsprozessen zu entlasten (63 Prozent) – und auch die Produktivität in diesem Kontext wird durch den KI-Einsatz deutlich gesteigert, sagen 44 Prozent der Unternehmen.

Am weitesten verbreitet sind KI-Lösungen bisher für die automatisierte Verarbeitung von E-Mails – zu diesem Zweck kommen sie in jedem fünften Unternehmen zum Einsatz (20 Prozent). Zur automatischen Erkennung von Fehlern in der Buchhaltung wird KI in jedem sechsten Unternehmen eingesetzt (17 Prozent). Jeweils 11 Prozent deutscher Unternehmen machen sich die Technologie zunutze, um Termine intelligent zu verwalten oder um Unternehmenssoftware wie ERP- oder CRM-Systeme zu optimieren. Bei 6 Prozent der Unternehmen unterstützt KI in der Erstellung von Präsentationen, 3 Prozent nutzen sie zur Generierung automatischer Meeting-Protokolle. Bei der Programmierung oder in der Prozessoptimierung mittels Predictive Analytics ist der KI-Einsatz hingegen noch kaum verbreitet – in diesen Bereichen findet sie lediglich bei je 2 Prozent der Unternehmen Anwendung.

Für die eher zögerliche Annahme der Künstlichen Intelligenz in den deutschen Büros gibt es verschiedene Gründe. So stößt die Technologie auf Widerstand in der Belegschaft: Gut die Hälfte der Unternehmen nimmt seine Beschäftigten einem KI-Einsatz gegenüber als skeptisch wahr (53 Prozent). Drei Viertel der Unternehmen warten zudem erst einmal ab, welche Erfahrungen andere dabei machen (75 Prozent). Darüber hinaus wird auch der erwartete Nutzen kritisch gesehen: Denn die Hälfte glaubt, der Einsatz von KI in den Geschäfts- und Verwaltungsprozessen lohne sich nicht (50 Prozent). „Abwarten ist bei einer Technologie wie der Künstlichen Intelligenz die falsche Strategie – wer zu spät einsteigt, läuft Gefahr, den Anschluss zu verlieren. Unternehmen müssen jetzt anfangen, KI-Lösungen einzuführen und Mitarbeitende entsprechend auszubilden“, so Rohleder. „Auch mit Blick auf die Digitalisierung im Allgemeinen ist es unerlässlich, schnell aufzuholen: Unternehmen sollten ihre Abläufe systematisch auf Einsatzmöglichkeiten für digitale Anwendungen überprüfen. Nach dem Prinzip ‚Digital First‘ gilt es, für neue Prozesse direkt digitale Lösungen einzuführen – und auf allen Ebenen die Akzeptanz und Kompetenz zu fördern, um entsprechende Technologien sinnvoll zu nutzen“.

Quelle: Bitkom

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