„Investitionsbooster“: Bundesrat fordert Ausgleich für Steuerausfälle

Die Länder haben die Pläne der Bundesregierung für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland geprüft. In ihrer am 13. Juni 2025 beschlossenen Stellungnahme verweisen sie auf die erheblichen Steuerausfälle durch die geplanten Maßnahmen.

Bundesrat, Mitteilung vom 13.06.2025

Die Länder haben die Pläne der Bundesregierung für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland geprüft. In ihrer am 13. Juni 2025 beschlossenen Stellungnahme verweisen sie auf die erheblichen Steuerausfälle durch die geplanten Maßnahmen.

Unterstützung für kurzfristige Wachstumsimpulse

In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat nachdrücklich das Ziel der Bundesregierung, kurzfristig Wachstumsimpulse zu setzen und Unternehmen in der Breite zu fördern. Dies sei notwendig, um die Wachstumsschwäche der deutschen Wirtschaft zu überwinden.

30 Milliarden Euro Steuerausfall

Die im Gesetzentwurf geplanten Maßnahmen führten jedoch zu erheblichen Steuerausfällen. Von diesen müssten Länder und Kommunen in den nächsten fünf Jahren rund zwei Drittel tragen. Dabei handele es sich um mehr als 30 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat die Finanzierung der notwendigen Aufgaben von Ländern und Kommunen gefährdet. Daher müsse sich der Bund mit den Ländern über die Höhe der tragbaren Belastungen verständigen.

Ausgleich für Kommunen

Die Länder fordern die Bundesregierung auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen Ausgleich für die Belastungen der kommunalen Haushalte zu schaffen. Schließlich werde im Koalitionsvertrag von Union und SPD der Finanzierung der Gemeinden zurecht eine herausragende Bedeutung beigemessen.

Ziele der Bundesregierung

Die Bundesregierung möchte mit ihrem Gesetzentwurf kurzfristig Änderungen im Steuerrecht umsetzen, um Deutschland auf Wachstumskurs zu bringen und die Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu stärken. Durch das Gesetz würden gezielte Investitionsanreize mit flächendeckenden Entlastungen verbunden, heißt es in der Begründung.

Maßnahmenpaket im Steuerrecht

Zu den geplanten Maßnahmen gehören höhere Abschreibungen von jeweils 30 Prozent für Investitionen in den nächsten drei Jahren auf sogenannte Ausrüstungsinvestitionen, wie neue Maschinen, Geräte und Fahrzeuge. Hinzu kommen die schrittweise Senkung der Unternehmenssteuern, Entlastungen bei der Beschaffung von Elektro-Dienstwagen sowie eine Ausweitung der Forschungszulage.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme wird der Bundesregierung zur Gegenäußerung und dann dem Bundestag weitergeleitet. Wenn der Bundestag das Gesetz verabschiedet hat, ist erneut der Bundesrat am Zug, der dann entscheidet, ob er dem Gesetz zustimmt.

Quelle: Bundesrat kompakt

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Großhandelspreise im Mai 2025: +0,4 % gegenüber Mai 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Mai 2025 um 0,4 % höher als im Mai 2024. Im April 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,8 % gelegen, im März 2025 bei +1,3 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Großhandelspreise im Mai 2025 gegenüber dem Vormonat April 2025 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.06.2025

Großhandelsverkaufspreise, Mai 2025
+0,4 % zum Vorjahresmonat
-0,3 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Mai 2025 um 0,4 % höher als im Mai 2024. Im April 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,8 % gelegen, im März 2025 bei +1,3 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Großhandelspreise im Mai 2025 gegenüber dem Vormonat April 2025 um 0,3 %.

Gestiegene Preise für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren sowie für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Mai 2025 der Preisanstieg bei Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 4,3 % über denen von Mai 2024. Insbesondere Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene erheblich teurer als ein Jahr zuvor (+38,4 %), ebenso Zucker, Süßwaren und Backwaren (+17,1 %). Auch für Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Speiseöle und Nahrungsfette (+8,9 %) musste merklich mehr bezahlt werden als im Vorjahresmonat.

Die Großhandelsverkaufspreise für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Halbzeug daraus stiegen ebenfalls deutlich gegenüber dem Vorjahresmonat (+19,5 %).

Dagegen waren die Preise im Großhandel insbesondere mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen 8,5 % niedriger als im Mai 2024.

Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren die Preise im Großhandel mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-6,0 %) sowie mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus (-4,8 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Beantragte Regelinsolvenzen im Mai 2025: -0,7 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Mai 2025 um 0,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat gesunken. Das war der erste Rückgang dieses Frühindikators im Vorjahresvergleich seit März 2023 (-3,4 % gegenüber März 2022).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.06.2025

1. Quartal 2025: 13,1 % mehr Unternehmens- und 6,3 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im 1. Quartal 2024

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Mai 2025 um 0,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat gesunken. Das war der erste Rückgang dieses Frühindikators im Vorjahresvergleich seit März 2023 (-3,4 % gegenüber März 2022). Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

13,1 % mehr Unternehmensinsolvenzen im 1. Quartal 2025 als im 1. Quartal 2024

Für das 1. Quartal 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 5.891 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 13,1 % mehr als im 1. Quartal 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Quartal 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 19,9 Milliarden Euro. Im 1. Quartal 2024 hatten die Forderungen bei rund 11,3 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im 1. Quartal 2025 in Deutschland insgesamt 17,0 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 29,4 Fällen. Danach folgten die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit 26,1 Fällen sowie das Baugewerbe mit 25,4 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

6,3 % mehr Verbraucherinsolvenzen im 1. Quartal 2025 als im 1. Quartal 2024

Im 1. Quartal 2025 gab es 18.573 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 6,3 % gegenüber dem 1. Quartal 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Inflationsrate im Mai 2025 bei +2,1 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Mai 2025 bei +2,1 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hatte sie im April 2025 ebenfalls bei 2,1 % gelegen, zuvor nur knapp darüber (März 2025: +2,2 %, Januar und Februar 2025: jeweils bei +2,3 %).

RWI Essen, Pressemitteilung vom 12.06.2025

Das RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung erwartet für das Jahr 2025 eine leichte Erholung der deutschen Wirtschaft: Das reale BIP stieg im ersten Quartal kräftig um 0,4 %, hauptsächlich aufgrund von Vorzieheffekten bei den Exporten in die USA, und dürfte im Jahresdurchschnitt um 0,3 % zulegen. Für das Jahr 2026 wird ein Wachstum von 1,5 % prognostiziert, das insbesondere durch verstärkte öffentliche Investitionen getragen wird. Wichtig ist, die beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung zur Belebung des Wachstums jetzt schnell umzusetzen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Starkes erstes Quartal, getrieben von Vorzieheffekten: Im Januar bis März wuchs das reale BIP um 0,4 %. Das Wachstum basierte vor allem auf Exporten in die USA, die angesichts angekündigter Zollerhöhungen vorgezogen wurden. Der private Konsum ist im ersten Quartal deutlich gestiegen – trotz anhaltend hoher Unsicherheitsindikatoren und gestiegener Arbeitslosigkeit. Unbeeindruckt dessen hat sich die Konsumentenstimmung in diesem Zeitraum verbessert.
  • Dämpfung im zweiten Quartal: Bereits im April sind die Exporte spürbar zurückgegangen, vor allem in die USA, was die Vorzieheffekte im ersten Quartal bestätigt. Hinzu kommen US-Zölle auf Stahl und Aluminium von 50 % seit Anfang Juni. Sie belasten die Ausfuhren dieser Güter nachhaltig. Auch der private Konsum verliert wieder an Schwung – Hinweise darauf liefern die kräftig eingebrochenen realen Einzelhandelsumsätze im April.
  • Handelsspannungen bremsen Exporte auch im 2. Halbjahr: In der zweiten Jahreshälfte dürften die konjunkturellen Kräfte leicht zulegen. Unterstellt wird, dass die hohen US-Zölle auf Stahl und Aluminium anhalten, keine weiteren US-Zollbelastungen hinzukommen und die EU auf Gegenmaßnahmen verzichtet. Da auch diese Annahmen erfahrungsgemäß unsicher sind, bleibt die Vorsicht im Handel groß, was die deutschen Exporte wiederum dämpfen könnte. Demgegenüber dürfte eine steigende Nachfrage aus anderen Regionen der Welt die Ausfuhren positiv beeinflussen.
  • Hoffnung auf stärkere Binnenwirtschaft: In der zweiten Jahreshälfte werden die innenwirtschaftlichen Impulse voraussichtlich zunehmen. Sie wirken damit den zollbedingten Exportbelastungen entgegen. Die bisher gute Stimmung bei Unternehmen und Verbrauchern verknüpft sich vor allem mit den Erwartungen an die jüngsten Beschlüsse der neuen Bundesregierung. Um jedoch nachhaltig mehr Investitionen und einen deutlich spürbareren Konsum anzustoßen, muss die Regierung allerdings noch weitere Maßnahmen ergreifen. Dazu zählen Reformen der sozialen Sicherungssysteme genauso wie ein konsequenter Bürokratieabbau.
  • Mini-Wachstum im Jahr 2025 und Erholung 2026: Niedrigere Zinsen und eine steigende öffentliche Nachfrage dürften die privaten Investitionen im Prognosezeitraum merklich ausweiten. Insgesamt wird die gesamtwirtschaftliche Expansion an Dynamik gewinnen. Für das laufende Jahr wird im Durchschnitt ein BIP-Wachstum von 0,3 % erwartet. Im kommenden Jahr, wenn die Impulse aus den öffentlichen Investitionen stärker greifen, könnte das BIP um 1,5 % wachsen. Bleiben die strukturellen Probleme der deutschen Wirtschaft allerdings bestehen, sind die Erholungspotenziale weiter begrenzt.
  • Arbeitsmarkt stabil: Im Mai 2025 wurden zwar 197.000 mehr Arbeitslose gezählt als im Mai 2024. Die Arbeitslosenquote nahm für den Zeitraum jedoch leicht ab – von 6,3 % auf 6,2 %. Aktuell gehen wir von einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 6,3 % in diesem Jahr und 6,2 % im Jahr 2026 aus. Einige Indikatoren deuten aktuell darauf hin, dass weniger Unternehmen planen, Stellen abzubauen. Und im nächsten Jahr dürfte die wirtschaftliche Erholung eher für moderate Einstellungen als für Entlassungen sprechen.
  • Inflation weiter leicht rückläufig: Sinkende Energiepreise und weniger Preisauftrieb bei den übrigen Waren begrenzen die Inflation. Sie lag im Mai 2025 nach Schätzungen bei 2,1 %. Allerdings dürften die Energiepreise aufgrund steigender CO2-Preise für Brennstoffe wieder zulegen. Insgesamt gehen wir davon aus, dass die Inflationsrate von 2,2 % in diesem Jahr auf 2,0 % im Jahr 2026 sinken wird. Die rückläufigen Dienstleistungspreise überkompensieren die leicht steigenden Energiepreise.
  • Haushaltslage und Schuldenquote: Der Bundestag hat Anfang 2025 mit der neuen Finanzverfassung den Spielraum für höhere Ausgaben geschaffen. Aufgrund von Vorlaufzeiten bei der Planung und Beschaffung wirken die Mehrausgaben jedoch erst ab dem Jahr 2026. Daher schrumpft das Finanzierungsdefizit im Jahr 2025 auf 2,6 % des BIP, steigt jedoch im Jahr 2026 deutlich auf 2,9 %. Folglich klettert auch die Maastricht-Schuldenquote von etwas über 65 % im Jahr 2025 auf rund 66 % zum Ende des nächsten Jahres.

Zur aktuellen wirtschaftlichen Situation sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt:

„Trotz der kurzfristigen Belastungen durch handelspolitische Unsicherheiten zeichnet sich für die zweite Jahreshälfte eine allmähliche Erholung ab. Wichtig ist jetzt, dass den Ankündigungen der Bundesregierung auch Taten folgen. Mögliche Forderungen der Länder, Mindereinnahmen bei den Steuern auf Landesebene zu kompensieren, behindern nur die Rückkehr zu nachhaltigem Wachstum in Deutschland. Verzögerungen können wir uns aufgrund der Vorsprünge anderer Volkswirtschaften nicht mehr leisten. Bund und Länder müssen an einem Strang ziehen.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Zaghafter Aufschwung trotz Zolldrama

Das RWI erwartet für das Jahr 2025 eine leichte Erholung der deutschen Wirtschaft: Das reale BIP stieg im ersten Quartal kräftig um 0,4 %, hauptsächlich aufgrund von Vorzieheffekten bei den Exporten in die USA, und dürfte im Jahresdurchschnitt um 0,3 % zulegen. Für das Jahr 2026 wird ein Wachstum von 1,5 % prognostiziert, das insbesondere durch verstärkte öffentliche Investitionen getragen wird.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 12.06.2025

Das RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung erwartet für das Jahr 2025 eine leichte Erholung der deutschen Wirtschaft: Das reale BIP stieg im ersten Quartal kräftig um 0,4 %, hauptsächlich aufgrund von Vorzieheffekten bei den Exporten in die USA, und dürfte im Jahresdurchschnitt um 0,3 % zulegen. Für das Jahr 2026 wird ein Wachstum von 1,5 % prognostiziert, das insbesondere durch verstärkte öffentliche Investitionen getragen wird. Wichtig ist, die beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung zur Belebung des Wachstums jetzt schnell umzusetzen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Starkes erstes Quartal, getrieben von Vorzieheffekten: Im Januar bis März wuchs das reale BIP um 0,4 %. Das Wachstum basierte vor allem auf Exporten in die USA, die angesichts angekündigter Zollerhöhungen vorgezogen wurden. Der private Konsum ist im ersten Quartal deutlich gestiegen – trotz anhaltend hoher Unsicherheitsindikatoren und gestiegener Arbeitslosigkeit. Unbeeindruckt dessen hat sich die Konsumentenstimmung in diesem Zeitraum verbessert.
  • Dämpfung im zweiten Quartal: Bereits im April sind die Exporte spürbar zurückgegangen, vor allem in die USA, was die Vorzieheffekte im ersten Quartal bestätigt. Hinzu kommen US-Zölle auf Stahl und Aluminium von 50 % seit Anfang Juni. Sie belasten die Ausfuhren dieser Güter nachhaltig. Auch der private Konsum verliert wieder an Schwung – Hinweise darauf liefern die kräftig eingebrochenen realen Einzelhandelsumsätze im April.
  • Handelsspannungen bremsen Exporte auch im 2. Halbjahr: In der zweiten Jahreshälfte dürften die konjunkturellen Kräfte leicht zulegen. Unterstellt wird, dass die hohen US-Zölle auf Stahl und Aluminium anhalten, keine weiteren US-Zollbelastungen hinzukommen und die EU auf Gegenmaßnahmen verzichtet. Da auch diese Annahmen erfahrungsgemäß unsicher sind, bleibt die Vorsicht im Handel groß, was die deutschen Exporte wiederum dämpfen könnte. Demgegenüber dürfte eine steigende Nachfrage aus anderen Regionen der Welt die Ausfuhren positiv beeinflussen.
  • Hoffnung auf stärkere Binnenwirtschaft: In der zweiten Jahreshälfte werden die innenwirtschaftlichen Impulse voraussichtlich zunehmen. Sie wirken damit den zollbedingten Exportbelastungen entgegen. Die bisher gute Stimmung bei Unternehmen und Verbrauchern verknüpft sich vor allem mit den Erwartungen an die jüngsten Beschlüsse der neuen Bundesregierung. Um jedoch nachhaltig mehr Investitionen und einen deutlich spürbareren Konsum anzustoßen, muss die Regierung allerdings noch weitere Maßnahmen ergreifen. Dazu zählen Reformen der sozialen Sicherungssysteme genauso wie ein konsequenter Bürokratieabbau.
  • Mini-Wachstum im Jahr 2025 und Erholung 2026: Niedrigere Zinsen und eine steigende öffentliche Nachfrage dürften die privaten Investitionen im Prognosezeitraum merklich ausweiten. Insgesamt wird die gesamtwirtschaftliche Expansion an Dynamik gewinnen. Für das laufende Jahr wird im Durchschnitt ein BIP-Wachstum von 0,3 % erwartet. Im kommenden Jahr, wenn die Impulse aus den öffentlichen Investitionen stärker greifen, könnte das BIP um 1,5 % wachsen. Bleiben die strukturellen Probleme der deutschen Wirtschaft allerdings bestehen, sind die Erholungspotenziale weiter begrenzt.
  • Arbeitsmarkt stabil: Im Mai 2025 wurden zwar 197.000 mehr Arbeitslose gezählt als im Mai 2024. Die Arbeitslosenquote nahm für den Zeitraum jedoch leicht ab – von 6,3 % auf 6,2 %. Aktuell gehen wir von einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 6,3 % in diesem Jahr und 6,2 % im Jahr 2026 aus. Einige Indikatoren deuten aktuell darauf hin, dass weniger Unternehmen planen, Stellen abzubauen. Und im nächsten Jahr dürfte die wirtschaftliche Erholung eher für moderate Einstellungen als für Entlassungen sprechen.
  • Inflation weiter leicht rückläufig: Sinkende Energiepreise und weniger Preisauftrieb bei den übrigen Waren begrenzen die Inflation. Sie lag im Mai 2025 nach Schätzungen bei 2,1 %. Allerdings dürften die Energiepreise aufgrund steigender CO2-Preise für Brennstoffe wieder zulegen. Insgesamt gehen wir davon aus, dass die Inflationsrate von 2,2 % in diesem Jahr auf 2,0 % im Jahr 2026 sinken wird. Die rückläufigen Dienstleistungspreise überkompensieren die leicht steigenden Energiepreise.
  • Haushaltslage und Schuldenquote: Der Bundestag hat Anfang 2025 mit der neuen Finanzverfassung den Spielraum für höhere Ausgaben geschaffen. Aufgrund von Vorlaufzeiten bei der Planung und Beschaffung wirken die Mehrausgaben jedoch erst ab dem Jahr 2026. Daher schrumpft das Finanzierungsdefizit im Jahr 2025 auf 2,6 % des BIP, steigt jedoch im Jahr 2026 deutlich auf 2,9 %. Folglich klettert auch die Maastricht-Schuldenquote von etwas über 65 % im Jahr 2025 auf rund 66 % zum Ende des nächsten Jahres.

Zur aktuellen wirtschaftlichen Situation sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt:

„Trotz der kurzfristigen Belastungen durch handelspolitische Unsicherheiten zeichnet sich für die zweite Jahreshälfte eine allmähliche Erholung ab. Wichtig ist jetzt, dass den Ankündigungen der Bundesregierung auch Taten folgen. Mögliche Forderungen der Länder, Mindereinnahmen bei den Steuern auf Landesebene zu kompensieren, behindern nur die Rückkehr zu nachhaltigem Wachstum in Deutschland. Verzögerungen können wir uns aufgrund der Vorsprünge anderer Volkswirtschaften nicht mehr leisten. Bund und Länder müssen an einem Strang ziehen.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Sommerprognose IfW Kiel: Licht am Ende des Tunnels

Die deutsche Wirtschaft sieht etwas Licht am Ende des konjunkturellen Tunnels. Sie dürfte dieses Jahr etwas kräftiger zulegen als bislang erwartet. Das geht aus der Sommerprognose des IfW Kiel hervor.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 12.06.2025

Die deutsche Wirtschaft sieht etwas Licht am Ende des konjunkturellen Tunnels. Sie dürfte dieses Jahr etwas kräftiger zulegen als bislang erwartet. Das geht aus der Sommerprognose des IfW Kiel hervor. Demnach rechnet das IfW Kiel nun mit etwas höheren Zuwachsraten des Bruttoinlandsprodukts von 0,3 Prozent für das laufende Jahr (Frühjahrsprognose: 0,0 Prozent) und 1,6 Prozent im Jahr 2026 (Frühjahrsprognose: 1,5 Prozent). Zunächst dürfte die wirtschaftliche Dynamik jedoch noch verhalten bleiben, auch weil die US-Handelspolitik negativ zu Buche schlägt.

Die Talsohle ist jedoch erreicht. „Die Frühindikatoren bestätigen unsere Einschätzung, dass die Industrie nach zweijähriger Talfahrt nun – auf niedrigem Niveau – ihren Boden gefunden hat“, sagt Stefan Kooths, Konjunkturchef des IfW Kiel. „Die gesamtwirtschaftlich nun wieder aufwärts gerichtete Entwicklung ist im Wesentlichen binnenwirtschaftlich getragen. So steigt der private Konsum nach zweijähriger Durststrecke wieder merklicher, und auch die Unternehmensinvestitionen drehen nach und nach ins Plus.“

Insgesamt bleibe die privatwirtschaftliche Dynamik aber für eine Erholungsphase sehr verhalten. Im kommenden Jahr, wenn sich die ungleich größeren finanzpolitischen Spielräume der neuen Bundesregierung zunehmend bemerkbar machen, wird sich das Expansionstempo jedoch merklich erhöhen – allerdings zulasten einer steigenden Neuverschuldung.

Jetzt Konjunkturprognosen lesen:
Deutsche Wirtschaft im Sommer 2025: Talsohle erreicht, Erholungssignale verdichten sich
Weltwirtschaft im Sommer 2025: Handelspolitischer Gegenwind bremst Expansion

„Die handelspolitischen Risiken bleiben vorerst beträchtlich“, sagt Moritz Schularick, Präsident des IfW Kiel. „Die erratische Zollpolitik der Vereinigten Staaten erhöht weiterhin die Unsicherheit für die deutsche Außenwirtschaft.“ Daneben macht den deutschen Exporteuren aber weiterhin vor allem die deutlich gesunkene Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen.

Exporte schwächeln weiter, privater Konsum legt zu

So dürften die Exporte im laufenden Jahr insgesamt noch einmal um 0,4 Prozent sinken, für 2026 wird mit einem Anstieg um 1,2 Prozent gerechnet. Der private Konsum wird zwar das hohe Tempo zum Jahresauftakt nicht halten, legt aber in beiden Jahren um rund 1 Prozent wieder deutlicher zu.

Nach zweijähriger Talfahrt dürften sich die privaten Ausrüstungsinvestitionen im Jahresverlauf fangen und im kommenden Jahr um 3,5 Prozent zulegen, während der Staat seine Beschaffungen von – vor allem militärischen – Ausrüstungsgütern in beiden Jahren weiterhin kräftig um rund 15 Prozent ausweitet. Auch die Bauinvestitionen legen nach dem Tiefpunkt im Vorjahr wieder merklich zu: Für das laufende Jahr rechnen die Konjunkturforscher mit einem Anstieg der Bauinvestitionen um 1 Prozent, im Jahr 2026 dürfte es sogar einen Zuwachs um 3 Prozent geben.

Rückläufige Arbeitslosenquote, steigende Staatsverschuldung

Mit den verbesserten konjunkturellen Aussichten geht auch eine Belebung auf dem Arbeitsmarkt einher. Zwar wird sich der Anstieg der Arbeitslosenquote zunächst fortsetzen – von 6,0 Prozent im Jahr 2024 auf 6,3 Prozent im laufenden Jahr. 2026 dürfte sie aber auf 6,1 Prozent zurückgehen.

Während die Kernrate der Verbraucherpreise (ohne Energie) sich in beiden Jahren oberhalb der 2-Prozent-Marke bewegt, lassen günstigere Energierohstoffe und fiskalische Maßnahmen die Inflationsrate im kommenden Jahr auf 1,6 Prozent sinken (nach 2,2 Prozent im laufenden Jahr).

Mit der expansiven Finanzpolitik der neuen Bundesregierung steigt auch das Finanzierungsdefizit des Staates im Jahr 2026 auf voraussichtlich 3,5 Prozent in Relation zum Bruttoinlandsprodukt an. Für das laufende Jahr wirken konsolidierende Maßnahmen sowie die vorläufige Haushaltsführung nach, die das Defizit auf 2,1 Prozent sinken lassen (2024: 2,7 Prozent). Der Schuldenstand dürfte von 62,5 Prozent in Relation zum BIP im Jahr 2024 auf 63,9 Prozent im Jahr 2026 zunehmen.

Weltwirtschaft: moderater Zuwachs

Die Weltwirtschaft legt laut Prognose des IfW Kiel im laufenden und kommenden Jahr mit 2,9 Prozent deutlich langsamer zu als in den vergangenen Jahren. Dabei wird vor allem die Dynamik in den Vereinigten Staaten spürbar an Fahrt verlieren und die Konjunktur in China ohne Schwung bleiben. Hingegen dürfte sich die Wirtschaft in Europa leicht beleben.

Quelle: IfW Kiel

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Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente

Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 5 R 3/24 R).

BSG, Pressemitteilung vom 06.06.2025 zum Urteil B 5 R 3/24 R vom 05.06.2025

Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt. Dies hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 5. Juni 2025 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 3/24 R).

Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Zwar kann auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In der Folge müssen sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, ist aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundessozialgericht

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Verlängerung von Fortgeltungsanordnungen in den Verfahren Bundeskriminalamtgesetz II und Vaterschaftsanfechtung

Das BVerfG hat in zwei Verfahren in vorausgegangenen Urteilen angeordnete Fortgeltungen der für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten gesetzlichen Vorschriften verlängert (Az. 1 BvR 1160/19 und 1 BvR 2017/21).

BVerfG, Pressemitteilung vom 12.06.2025 zu den Beschlüssen 1 BvR 1160/19 und 1 BvR 2017/21 vom 03.06.2025

Mit am 12.06.2025 Tag veröffentlichten Beschlüssen hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in zwei Verfahren in vorausgegangenen Urteilen angeordnete Fortgeltungen der für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten gesetzlichen Vorschriften verlängert.

Im Verfahren 1 BvR 1160/19 hatte der Erste Senat mit Urteil vom 1. Oktober 2024 einzelne Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes für mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) sowie im Verfahren 1 BvR 2017/21 mit Urteil vom 9. April 2024 Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vaterschaftsanfechtung für mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) unvereinbar erklärt (vgl. die Pressemitteilungen Nr. 35/2024 vom 9. April 2024 und Nr. 83/2024 vom 1. Oktober 2024).

In beiden Fällen hatte das Gericht aber eine Fortgeltung der beanstandeten Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens jedoch bis zum 30. Juni beziehungsweise 31. Juli 2025, angeordnet. Auf eine Anfrage des Senats bei dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung, ob mit einer Neuregelung innerhalb der genannten Fristen gerechnet werden könne, hat der Bundeskanzler im April 2025 angeregt, die Fortgeltungsanordnungen jeweils zu verlängern.

Die in den beiden Verfahren Beteiligten beziehungsweise die dazu nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz Äußerungsberechtigten sind dieser Anregung nicht grundsätzlich entgegengetreten. Der Erste Senat hat daraufhin in beiden Verfahren die Fortgeltungsanordnungen jeweils bis zum 31. März 2026 verlängert und zur Begründung vor allem darauf verwiesen, dass die für die ursprünglichen Fortgeltungsanordnungen geltenden Gründe weiter fortbestehen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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BFH: Statthafte Klageart und Klagefrist für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

Der BFH entschied, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO ist (Az. IX R 2/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 39/25 vom 12.06.2025 zum Urteil IX R 2/23 vom 06.05.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2025 – IX R 2/23 entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 6 C 10.21, Rz 14, und vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rz 12). Damit gilt die in § 47 Abs. 1 FGO geregelte Klagefrist von einem Monat.

Im Urteilsfall hatte der Kläger erst nach Ablauf eines Jahres nach Ablehnung seines Antrags auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch das Finanzamt und damit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 der (FGO) – trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung – verspätet Klage vor dem Finanzgericht erhoben. Der BFH stellt nun klar, dass eine Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Fristen erhoben werden kann. Weder aus der DSGVO noch aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität lässt sich ableiten, dass eine solche Klage „jederzeit“ möglich sein muss.

Leitsatz

  1. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Finanzbehörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO– (Anschluss an Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022 – 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211, Rz 14).
  2. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten es nicht, eine Verpflichtungsklage, die einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO zum Gegenstand hat, losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist (das heißt „jederzeit“) erheben zu können.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.11.2022 – 5 K 246/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

In der Sache streiten die Beteiligten über Ansprüche aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

2

Am 25.09.2019 beantragte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO und Übersendung entsprechender Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Daraufhin übersandte das FA Übersichten über Grunddaten, Bescheiddaten und eDaten sowie eine tabellarische Aufstellung der gespeicherten Daten über Vollstreckungs- und Pfändungsversuche. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass der Anspruch nach Art. 15 DSGVO hierdurch nicht erfüllt worden sei, und wiederholte sein Begehren. Mit Schreiben vom 04.12.2019 lehnte das FA den Antrag auf Erteilung von Kopien zu Vollstreckungsmaßnahmen ab. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt.

3

Mit am 25.02.2021 beim Finanzgericht (FG) eingegangener Klage begehrte der Kläger, das FA zu verurteilen, Auskunft über personenbezogene Daten und Informationen im Sinne von Art 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu geben. Hierbei nahm der Kläger darauf Bezug, dass „eine erste Aufforderung“ bereits am 25.09.2019 an das FA erfolgt sei. Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergebe sich keine Frist zur Klageerhebung. Der Berechtigte könne seinen Anspruch auf Auskunft jederzeit und wiederholt geltend machen.

4

Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 891 veröffentlichtem Urteil wies das FG die Klage als unzulässig ab.

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision und macht geltend, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig beurteilt. Die Klage sei an keine Frist gebunden. Auch sei kein vorheriges Verwaltungsverfahren notwendig. Es handele sich um eine Leistungsklage, da ein tatsächliches Handeln „mit Wirkung für die (jeweilige) Gegenwart“ verlangt werde und keine positive Entscheidung der Behörde in Form eines Verwaltungsakts. Hilfsweise sei in der „Verweigerung der Anerkennung der Klage“ durch das FA der ablehnende Verwaltungsakt zu sehen. Jedenfalls könne wie in einem Zivilverfahren jederzeit Klage erhoben werden. Die Auskunftsklage nach Art. 15 DSGVO dürfe nicht durch Voraussetzungen, die an die Klageerhebung in der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt würden, eingeschränkt werden. Art. 23 DSGVO enthalte hierzu keine Ermächtigungsgrundlage.

6

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Nürnberg vom 23.11.2022 – 5 K 246/21 aufzuheben und das FA zu verurteilen, ihm –dem Kläger– Auskunft über die personenbezogenen Daten und Informationen nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu erteilen.

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

8

Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

9

Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger sich gegen das Schreiben des FA vom 04.12.2019 wendet (hierzu unter 1.) oder einen neuen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO stellen wollte (hierzu unter 2.).

10

1. Soweit der Kläger sich gegen die mit Schreiben des FA vom 04.12.2019 erfolgte Ablehnung wendet, ihm nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO Kopien zu Vollstreckungsmaßnahmen zu übersenden, ist die Klage gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FGO verfristet und daher unzulässig.

11

a) Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten –wie ihn der Kläger gegenüber dem FA geltend macht– ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO.

12

aa) Gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO kann durch Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung –AO–).

13

bb) Gemessen hieran ist die Auskunft nach Art. 15 DSGVO als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. z.B. zur Anrufungsauskunft nach § 15 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 05.06.2014 –  VI R 90/13, BFHE 246, 383, BStBl II 2015, 48, Rz 10; zur verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO BFH-Urteil vom 30.04.2009 –  VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2020, 996; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts –BVerwG– vom 25.09.2024 – 6 A 3.22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 18 zum Auskunftsanspruch aus § 9 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst i.V.m. § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes). Insbesondere geht die (begehrte) Auskunft über eine bloße Wissenserklärung hinaus und besitzt Regelungscharakter, da die Behörde über den Anspruch auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms, welches sich insbesondere auf mögliche Ausschluss- oder Beschränkungstatbestände –etwa nach Art. 15 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5 Satz 2 oder Art. 23 DSGVO bzw. § 32c AO– bezieht, zu entscheiden hat (vgl. BVerwG-Urteile vom 30.11.2022 – 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211, Rz 14 sowie vom 16.09.2020 – 6 C 10.19, Rz 12; bislang offengelassen in Senatsurteilen vom 12.03.2024 –  IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 12 und vom 12.11.2024 –  IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20).

14

aaa) Das BFH-Urteil vom 05.10.2006 –  VII R 24/03 (BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243, unter II.1.), das für das dortige Begehren auf Auskunft als statthafte Klageart eine Leistungsklage angenommen hat, steht dem nicht entgegen. Dieses Urteil betraf den einfachgesetzlich nicht geregelten, aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Auskunft über die Besteuerung eines Konkurrenten. Dieser Anspruch ist nicht mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vergleichbar. Die mit der Auskunftserteilung verbundene rechtliche Prüfung, ob personenbezogene Daten und gegebenenfalls Ausschlussgründe (wie z.B. die in § 32c AO geregelten) vorliegen, und der damit verbundene Regelungsgehalt der (positiven oder negativen) Auskunft geht über den Inhalt der Mitteilung über den Kenntnisstand betreffend die tatsächlich erfolgte Besteuerung eines Konkurrenten hinaus.

15

bbb) Gleiches gilt für das BVerwG-Urteil vom 20.08.2003 – 8 C 13.02 (juris). In dem zugrundeliegenden Verfahren begehrte der dortige Kläger die Verpflichtung einer Behörde, ihm Auskunft durch Beantwortung bestimmter Fragen zu gewähren. Diese standen in Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Verfahren gegen den früheren Prozessbevollmächtigten des dortigen Klägers wegen schuldhafter Versäumung der Anmeldefrist nach § 30a des Vermögensgesetzes. Sie bezogen sich darauf, wann ein von dem früheren Prozessbevollmächtigten pflichtgemäß im Namen des Klägers gestellter vermögensrechtlicher Rückübertragungsantrag verbeschieden worden wäre. Die Auskunft über einen hypothetischen zeitlichen Ablauf eines Antragsverfahrens ist nicht mit einer Auskunft des Verantwortlichen über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 15 DSGVO vergleichbar, die –wie ausgeführt– ein umfassendes rechtliches Prüfprogramm erfordert.

16

b) Die Verpflichtungsklage ist jedoch verfristet.

17

aa) Wenn der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, beträgt die Frist für die Erhebung der Verpflichtungsklage nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO einen Monat. Da gemäß § 32i Abs. 9 Satz 1 AO für Verfahren betreffend die Datenschutz-Grundverordnung ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren nicht gegeben ist, beginnt die Frist mit Bekanntgabe der Ablehnung.

18

Der Lauf der Frist beginnt jedoch nicht, wenn –wie im Streitfall– die gemäß § 55 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Belehrung über den Rechtsbehelf unterblieben ist. In diesem Fall ergibt sich die Frist für die Einlegung der Verpflichtungsklage aus § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO. Danach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 FGO zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.

19

bb) Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich nichts Abweichendes. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, der auch im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung gilt (vgl. z.B. EuGH-Urteil Budapesti Elektromos Muvek vom 12.01.2023 – C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 46; Senatsurteil vom 12.11.2024 –  IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27), Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. z.B. EuGH-Urteil Pateretāju tiesibu aizsardzibas centrs vom 04.10.2024 – C-507/23, EU:C:2024:854, Rz 31, m.w.N.). Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH zudem entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Solche Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. EuGH-Urteil Danske Slagterier vom 24.03.2009 – C-445/06, EU:C:2009:178, Rz 32, m.w.N.).

20

cc) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht die Verfristung der Klage angenommen. Die Klage ist erst am 25.02.2021 und damit –was auch der Kläger nicht in Streit stellt– außerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO beim FG eingegangen.

21

Diese Klagefrist ist auch nicht nach Maßgabe der aufgezeigten EuGH-Rechtsprechung aus Gründen des Unionsrechts außer Acht zu lassen. Die Rechte des Klägers, einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend zu machen, werden durch die Vorgaben in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert. Neben der großzügig bemessenen Jahresfrist bei einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass derjenige, der –wie der Kläger– einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend macht, diesen nach einer Ablehnung durch den Datenverantwortlichen wiederholend anbringen kann.

22

2. Soweit der Kläger seine Klage nicht auf den Ablehnungsbescheid vom 04.12.2019 stützt, sondern in der „Verweigerung der Anerkennung der Klage“ einen Ablehnungsbescheid erkennen will, fehlt ein vorheriger Auskunftsantrag, sodass die Klage gemäß § 40 Abs. 2 FGO unzulässig ist.

23

a) Der Steuerpflichtige muss nach § 40 Abs. 2 FGO geltend machen, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die in § 40 Abs. 2 FGO benannte Ablehnung durch die Behörde setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Behörde vorher beantragt wurde (vgl. Senatsurteil vom 12.11.2024 –  IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 23 f., m.w.N.). Daran fehlt es hier.

24

b) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anforderungen des § 40 Abs. 2 FGO auch für Klagen auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gelten. Insbesondere steht die Regelung des Art. 79 DSGVO dem nicht entgegen, wonach das Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs besteht (gleicher Ansicht Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 32i AO Rz 29). Das bedeutet, dass der gerichtliche Rechtsbehelf nicht durch anderweitige Rechtsbehelfe beschränkt werden darf. Art. 79 DSGVO spricht von einem verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelf, mithin von einem Vorverfahren. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs stellt kein Vorverfahren dar (vgl. dazu Senatsurteil vom 12.11.2024 –  IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27 ff., m.w.N.).

25

Neue durchgreifende Argumente, die eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht dargelegt.

26

c) Zwar kann es nach der Rechtsprechung des BVerwG aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 02.03.2022 – 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 58; s.a. Senatsurteil vom 12.11.2024 –  IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 26).

27

Daran fehlt es hier jedoch. Konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Haltung des FA fehlen. Zwar hat das FA einen zuvor gestellten Antrag mit Bescheid vom 04.12.2019 abgelehnt. Allerdings lag diese Entscheidung bei Klageerhebung bereits mehr als ein Jahr zurück. Angesichts dieser Zeitspanne, die Raum für mögliche Änderungen der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage bietet, stellt die Vorbefassung der Verwaltung sich nicht als bloße Förmelei dar.

28

3. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist eindeutig („acte clair“; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, unter C.I.2.e und vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55 sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 14). Insbesondere hat der EuGH geklärt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteil Budapesti Elektromos Muvek vom 12.01.2023 – C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 46).

29

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Nachhaltigkeit: Nur wenige Ziele erreicht – Investitionen können Wende bringen

Die Krisen der vergangenen Jahre haben dem Wohlstand und der Nachhaltigkeit in Deutschland geschadet. Das ergibt eine neue Studie, die das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung gefördert hat.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 11.06.2025

Analyse für die letzten fünf Jahre

Die Krisen der vergangenen Jahre haben dem Wohlstand und der Nachhaltigkeit in Deutschland geschadet. Das ergibt eine neue Studie, die das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung gefördert hat. Ein Lichtblick sind die Investitionspläne der Bundesregierung.

Corona, Ukrainekrieg, Inflation, Populismus: Die Serie der Krisen im laufenden Jahrzehnt hat der deutschen Wirtschaftspolitik die Bilanz verhagelt. Das geht aus der Analyse von Prof. Dr. Fabian Lindner von der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Technik und Prof. Dr. Anita Tiefensee von der Hochschule des Bundes in Berlin hervor. Für das IMK haben sie anhand von 15 zentralen Indikatoren den Stand der ökonomischen, finanzpolitischen, sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit dokumentiert. Ihrer Auswertung zufolge konnten in den Jahren 2020 bis 2024 „nur die wenigsten Nachhaltigkeitsziele“ erreicht werden (siehe auch die Abbildungen im Anhang und die Informationen zur Methode unten). Immerhin sei es aber gelungen, durch staatliche Anti-Krisenpolitik schlimmere Auswirkungen für Wirtschaft und Gesellschaft zu verhindern. Damit Deutschland in Sachen Nachhaltigkeit wieder Tritt fasst, seien künftig massive öffentliche Investitionen nötig. Angesichts der jüngsten Reform der Schuldenbremse und des Infrastrukturfonds der Bundesregierung sei hier Besserung in Sicht. „Die Grundgesetzänderung bei den Schuldenregeln ist eine riesige Chance für Deutschland, den Trend bei Nachhaltigkeit und Wohlstand zu drehen“, sagt auch der Wissenschaftliche Direktor des IMK, Prof. Dr. Sebastian Dullien.

„Um den materiellen Wohlstand und die ökonomische Stabilität ist es nach der Corona- und Inflationskrise insgesamt nicht gut bestellt“, schreiben Lindner und Tiefensee. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) war laut ihren Berechnungen 2024 nur 0,3 Prozent höher als 2019, pro Kopf sogar 1,6 Prozent niedriger, weil seitdem die Bevölkerung um 1,6 Millionen Personen zugenommen hat. Verantwortlich für die schwache Entwicklung seien neben den Energiepreissteigerungen unter anderem höhere Zinsen, die restriktive Finanzpolitik nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Herbst 2023 sowie nachlassende Exporte nach China gewesen. Die Inflation ist im Vergleich zu den Vorjahren 2024 zwar wieder gesunken, lag mit 2,5 Prozent aber immer noch über dem Zielwert der Europäischen Zentralbank von zwei Prozent. Das hat auch den privaten Konsum belastet, der im vergangenen Jahr pro Kopf 1,3 Prozent geringer ausfiel als 2019. Lediglich die Beschäftigung hat sich „sehr positiv“ entwickelt: Das Ziel der Bundesregierung wurde übererfüllt, die Beschäftigungsquote übertraf 2024 mit 81,1 Prozent sogar das Vorkrisenniveau – auch dank des großzügigen Einsatzes von Kurzarbeit in Krisenzeiten. Die Leistungsbilanz hat sich zwar zielkonform entwickelt, der Überschuss war mit 5,8 Prozent des BIP zuletzt aber nur knapp unter seinem zulässigen Höchstwert. Der hohe Überschuss ist nicht zuletzt Donald Trump ein Dorn im Auge, der Europa deswegen mit noch höheren Zöllen droht.

Auch bei den Staatsfinanzen haben die Krisen Spuren hinterlassen: Das strukturelle staatliche Defizit lag 2024 mit 1,4 Prozent über der Grenze des EU-Fiskalpakts von 0,5 Prozent, der Schuldenstand war mit 63 Prozent des BIP ebenfalls etwas zu hoch. Beide Werte haben sich laut Lindner und Tiefensee allerdings im Vergleich zu den Vorjahren – auch infolge der Inflation – verbessert, zudem stehe Deutschland besser da als die meisten EU-Länder, die im Schnitt auf eine Schuldenquote von 81,6 Prozent kommen. Die Schuldentragfähigkeit sei nicht gefährdet. Für viel bedenklicher halten die Forschenden die klägliche Investitionsquote: Netto investierte der Staat 2024 nur 0,1 Prozent der Wirtschaftsleistung. Die Mittel, die nötig sind, um den Investitionsstau aufzulösen, seien ohne zusätzliche Schulden nicht aufzubringen. Insofern sei das Sondervermögen für Infrastruktur unbedingt zu begrüßen.

Im Hinblick auf soziale Nachhaltigkeit seien ebenfalls alle Zielwerte verfehlt worden, heißt es in der Studie. Der Anteil der Armutsgefährdeten an der Bevölkerung lag 2023 – dem letzten Jahr, für das Daten verfügbar sind – bei 16,6 Prozent, gut drei Prozentpunkte über dem anvisierten Zielwert. Dass die Quote seit 2021 immerhin minimal gesunken ist, erklären Lindner und Tiefensee unter anderem mit dem höheren Mindestlohn. Die Einkommensungleichheit hat ihrer Analyse zufolge 2023 zum zweiten Mal in Folge zugenommen: Das Einkommen des oberen Fünftels der Haushalte war 4,6-mal so hoch wie das des unteren Fünftels. Vom gesamten Nettovermögen besaß 2023 das obere Zehntel 61 Prozent, die untere Hälfte 2,3 Prozent. Der Anteil der 18- bis 24-Jährigen ohne Hochschulreife oder Berufsausbildung belief sich 2023 auf 13,1 Prozent und ist seit 2021 um 1,5 Prozentpunkte gestiegen, während er im OECD- und EU-Durchschnitt gesunken ist. Lediglich in Sachen Geschlechtergleichheit ist eine leicht positive Entwicklung festzustellen: Die Lohnlücke ist in den vergangenen drei Jahren um zwei Prozentpunkte gesunken, lag allerdings 2024 immer noch bei 16 Prozent.

Die Zahlen zur ökologischen Nachhaltigkeit machen auf den ersten Blick Hoffnung: Bei der Senkung der Treibhausgasemissionen wurden die Ziele des Klimaschutzgesetzes seit 2019 eingehalten. Die Emissionen lagen im vergangenen Jahr 47,6 Prozent unter denen von 1990 und 3 Prozent unter denen von 2023. Ursächlich dafür seien allerdings vor allem Produktionsrückgänge in energieintensiven Industrien gewesen, so Lindner und Tiefensee. Das heißt: Ein großer Teil der Reduzierung ist krisenbedingt, dürfte damit nur vorübergehend sein und hat einen Preis bei Wachstum und Beschäftigung. Der Primärenergieverbrauch sei ebenfalls deutlich gesunken – seit 2019 um 17,8 Prozent –, der Anteil der Erneuerbaren am Endenergieverbrauch von 17,3 auf 22,4 Prozent gestiegen. Die Ziele der Regierung seien aber jeweils verfehlt worden.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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