Wachstumsbooster vom Kabinett beschlossen: Planungssicherheit und Anreize für private Investitionen

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm für den Wirtschaftsstandort Deutschland beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um Deutschland wieder auf Wachstumskurs zu bringen. Das BMF gibt einen Überblick.

BMF, Pressemitteilung vom 04.06.2025

Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland wird gestärkt

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm für den Wirtschaftsstandort Deutschland beschlossen (BT-Drs. 21/323). Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um Deutschland wieder auf Wachstumskurs zu bringen.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen kurzfristig steuerliche Rechtsänderungen umgesetzt werden. Damit stärkt die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Durch bessere Rahmenbedingungen werden wesentliche Anreize und Planungssicherheit für Standort- und Investitionsentscheidungen geschaffen.

„Wir kurbeln mit unserem Wachstumsbooster jetzt die Wirtschaft an. Damit sichern wir Arbeitsplätze und bringen Deutschland wieder auf Wachstumskurs. Nach gerade einmal vier Wochen im Amt legen wir damit die ersten wichtigen Reformen vor, um für neue wirtschaftliche Stärke zu sorgen. Damit geben wir der Wirtschaft die dringend notwendige Planungssicherheit und schaffen starke Investitionsanreize. Den Standort Deutschland machen wir international wettbewerbsfähiger. Dafür führen wir Super-Abschreibungen von 30 Prozent pro Jahr bis 2027 ein und senken ab 2028 deutlich die Unternehmenssteuern. Wir setzen auf Investitionen und Innovationen: auch mit dem Booster für E-Mobilität und für die Forschung.“

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil

Im Einzelnen:

1. Investitionsbooster durch Abschreibungen von 30 Prozent

Mit dem Gesetzentwurf werden alle Unternehmen gleichermaßen unterstützt und unkompliziert entlastet. Die Ausweitung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschleunigt Investitionen in die Transformation der Wirtschaft. Damit wird sichergestellt, dass die Abschreibungen schnell und in der Breite wirken.

Es wird eine degressive AfA in Höhe von 30 Prozent aufgelegt. Die Ausweitung der degressiven AfA gilt für Investitionen ab dem 1. Juli 2025 und vor dem 1. Januar 2028.

2. Schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer auf 10 % ab dem Jahr 2028

Die Unternehmenssteuern werden deutlich gesenkt. Um bei der steuerlichen Belastung von Unternehmen international wettbewerbsfähiger zu werden, wird der aktuelle Körperschaftsteuersatz beginnend ab dem Jahr 2028 jeweils um einen Prozentpunkt gesenkt – von derzeit 15 % auf 10 %.

Ab dem Jahr 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen dann knapp 25 % statt aktuell knapp 30 %. Das ist international ein wichtiges Zeichen für den Standort Deutschland.

3. Investitionsbooster für E-Mobilität bei Unternehmen

Mit dem Gesetzentwurf wird E-Mobilität weiter gefördert und ausgebaut. Der allgemeine Investitionsbooster wird um einen Investitionsbooster für E-Mobilität ergänzt. Dafür wird eine degressive Abschreibung für zwischen dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge eingeführt. Diese beginnt mit einem Abschreibungssatz von 75 %, damit alle Unternehmen – auch kleine und mittlere Unternehmen – davon profitieren. Der Abschreibungszeitraum von 6 Jahren entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen Nutzungsdauer.

Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro.

4. Investitionsbooster in Forschung

Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird zudem bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage deutlich erhöht und unbürokratisch die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet.

Maßgebliche Kriterien bei der Forschungszulage sind die Bemessungsgrundlage und der Fördersatz. Im Zeitraum von 2026 bis 2030 wird bei der steuerlichen Forschungszulage die Obergrenze der Bemessungsgrundlage von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben.

Um bürokratiearm die Anhebung des Fördersatzes zu erreichen, werden die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet. Dabei werden die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt. Dadurch vereinfacht sich das Verfahren deutlich.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Steuerliches Investitionssofortprogramm auf dem Weg

Mit „Investitions-Booster“ ausgestattet soll das erste Steuergesetz der neuen Bundesregierung noch vor der parlamentarischen Sommerpause ins Ziel sprinten. Neben der temporären Wiedereinführung der degressiven Abschreibung sind u. a. die Senkung des Körperschaftsteuersatzes und Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes enthalten. Doch hält der Entwurf, was er verspricht? Der DStV gibt einen Überblick.

DStV, Mitteilung vom 04.06.2025

Das erste Steuergesetz der neuen Bundesregierung hat den Startblock verlassen. Mit „Investitions-Booster“ ausgestattet soll es noch vor der parlamentarischen Sommerpause ins Ziel sprinten. Neben der temporären Wiedereinführung der degressiven Abschreibung sind u. a. die Senkung des Körperschaftsteuersatzes und Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes enthalten. Doch hält der Entwurf, was er verspricht?

In bemerkenswertem Tempo schreitet die neue „Arbeitskoalition“ zur Tat. Zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland hat sich das Bundeskabinett am 04.06.2025 mit dem Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm befasst. Dieser wird durch die Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Im Gepäck – und damit nun auf dem Weg durch ein grundsätzlich flink geplantes Gesetzgebungsverfahren – sind folgende Vorhaben:

  • Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung („Investitions-Booster“) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von höchstens 30 % in 2025, 2026 und 2027,
  • schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 bis auf 10 % ab 2032,
  • stufenweise Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne auf 27 % (VZ 2028/2029), 26 % (VZ 2030/2031) und 25 % (ab dem VZ 2032),
  • Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge,
  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro sowie
  • Ausweitung des Forschungszulagengesetzes.

Dauerhafte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung geboten

Dass die neue Regierung nun flott ins Machen kommt, ist ausdrücklich zu begrüßen. Aber: Der erneute „Befristet-Stempel“ bei der geplanten Wiedereinführung der degressiven Abschreibung ist dem DStV ein Dorn im Auge. Wenigstens hier sollte im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens noch nachgesteuert werden. Erst vor wenigen Tagen hatte sich der DStV entsprechend und weitergehend zu den Abschreibungsplänen der Bundesregierung im Koalitionsvertrag positioniert (vgl. DStV-Information vom 28.05.2025).

Reform der Thesaurierungsbegünstigung zugunsten von KMU auf den Weg bringen

Ebenfalls im Koalitionsvertrag vereinbart: die Umsetzung wesentlicher Verbesserungen bei der Thesaurierungsbegünstigung. Auch hierzu hatte der DStV bereits sein Statement und seine Verbesserungsvorschläge abgegeben (vgl. DStV-Information vom 26.05.2025). Doch die nun im Gesetzentwurf geplante stufenweise Absenkung des Thesaurierungssatzes steht auf einem anderen Blatt. Sie ist zwar folgerichtig, um die Kluft bei der steuerlichen Belastung von Kapital- und Personengesellschaften im Zuge der geplanten schrittweisen Körperschaftsteuersatzsenkung nicht noch größer werden zu lassen. Eine Reform der Thesaurierungsbegünstigung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) steht damit aber weiterhin aus. Der DStV appelliert, diese ebenso zügig und entschlossen anzugehen, wie die aktuell geplanten Maßnahmen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts

Die Koalitionsfraktionen haben einen Gesetzentwurf „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vorgelegt (BT-Drs. 21/323).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.06.2025

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages beraten am Donnerstag, 5. Juni 2025, über die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage. Dazu haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vorgelegt. Die Vorlage (21/323) wird im Anschluss an die Ausschüsse zur weiteren Beratung überweisen. Die Federführung liegt beim Finanzausschuss.

Quelle: Deutscher Bundestag – Textarchiv

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Versorgungswerk: BSG zur Befreiung von Versicherungspflicht bei Nebentätigkeit

Das BSG hat in zwei Urteilen präzisiert, wann Anwältinnen und Anwälte weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, obwohl sie zeitweilig nicht anwaltlich tätig sind. Darüber berichtet die BRAK (Az. B 10/12 R 3/23 R und B 10/12 R 1/24 R).

BRAK, Mitteilung vom 04.06.2025 zu den Urteilen B 10/12 R 3/23 R und B 10/12 R 1/24 R des BSG vom 14.05.2025

Wer zeitweise nicht als Anwalt arbeitet, bleibt von der Versicherungspflicht befreit. Gilt das auch bei Nebentätigkeiten bzw. Vertragsverlängerungen?

Das BSG hat in zwei Urteilen präzisiert, wann Anwältinnen und Anwälte weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, obwohl sie zeitweilig nicht anwaltlich tätig sind. In beiden Fällen geht es um die Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI, wonach die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – zugunsten der Pflichtmitgliedschaft etwa im Versorgungswerk – auch auf eine andere zeitlich beschränkte Tätigkeit erstreckt werden kann. Diese Vorschrift sei auch auf parallel zur anwaltlichen Tätigkeit ausgeübten Nebenjobs anwendbar, stellten die Sozialrichterinnen und -richter klar (Urteil vom 14.05.2025, Az. B 10/12 R 3/23 R). Gehe eine Anwältin einen zeitlich befristeten Vertrag mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ein, so gelte die Befreiung zumindest für den ursprünglich genehmigten Zeitraum weiter, wenn dieser Vertrag später aufgehoben und verlängert wird – sofern sich das Arbeitsverhältnis selbst dadurch nicht ändere. Die Erstreckung gelte jedoch nicht mehr für den Zeitraum der Verlängerung (Urteil vom 14.05.2025, Az. B 10/12 R 1/24 R).

Fall 1: Nebentätigkeit

Im ersten entschiedenen Fall hatte eine Anwältin eine zeitlich befristete Nebentätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Deutschen Bundestag aufgenommen und begehrte von der Deutschen Rentenversicherung auch hierfür eine Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht. Diese lehnte jedoch ab. Dagegen klagte die Anwältin und bekam auch zunächst vor dem Sozialgericht Recht. Das LSG wies die Klage hingegen ab. Die Gesetzesmaterialien interpretierte es so, dass § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nur sicherstellen solle, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führe. Diese Gefahr bestehe aber nur, wenn die befristete Tätigkeit die frühere Beschäftigung unterbricht oder ihr zeitlich nachfolgt.

Das sah das BSG nun anders: Der offene Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI enthalte keine Einschränkung, dass die befreite Beschäftigung die anwaltliche unterbrechen oder ihr zeitlich nachfolgen müsse. Vielmehr erfasse die Regelung auch Fälle, in denen beide Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt würden. Auch den Gesetzesmaterialien lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass sich der Zweck der Erstreckungsregelung darauf beschränke, ausschließlich den drohenden Wechsel des Alterssicherungssystems durch eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit zu vermeiden. Die Möglichkeit der Befreiung ziele nach der Gesamtkonzeption des Gesetzgebers vielmehr darauf ab, in der berufsständischen Versorgungseinrichtung eine geschlossene Versicherungsbiographie aufzubauen und eine doppelte Beitragszahlungspflicht zu verhindern.

Fall 2: Vertragsaufhebung und -verlängerung

Im zweiten Fall hatte eine Anwältin ihre bisherige Tätigkeit zunächst aufgegeben und eine bis Ende 2018 befristete Stelle als Referentin beim Sächsischen Landesrechnungshof angenommen. Die Rentenversicherung befreite sie hierfür von der gesetzlichen Versicherungspflicht, sie blieb im Versorgungswerk. Um eine Vertretung zu ermöglichen, wurde der Arbeitsvertrag bereits im Herbst 2017 einvernehmlich aufgehoben und ein neuer geschlossen, der erst im Herbst 2019 enden sollte. Für den gesamten Zeitraum des neuen Vertrags, also ab Herbst 2017 bis 2019, lehnte die Rentenversicherung eine Befreiung nun ab. Schließlich knüpfe die Tätigkeit basierend auf dem nunmehr zweiten Vertrag nicht mehr unmittelbar an die ursprüngliche Tätigkeit als Rechtsanwältin an. Die Anwältin klagte. Auch hier war das SG noch auf ihrer Seite, während das LSG der DRV Recht gab. Es fehle am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen diesem und dem neuen Arbeitsverhältnis.

Das BSG stellte sich hier jedoch überwiegend auf die Seite der Anwältin: Für den Zeitraum der ursprünglichen Befreiung, also bis Ende 2018, gelte der ursprüngliche Befreiungsbescheid für den ersten befristeten Vertrag weiter – auch wenn das Arbeitsverhältnis nun auf einem anderen Vertrag basierte. Der ursprüngliche Bescheid sei bestandskräftig und habe sich durch die arbeitsvertraglichen Änderungen gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auch nicht in sonstiger Weise erledigt. Denn diese hätten weder die Aufgabe noch eine wesentliche Änderung der befreiten Beschäftigung bewirkt. Die prägenden Charakteristika der Beschäftigung seien gleich geblieben und hätten daher den Regelungsgegenstand des ursprünglichen Erstreckungsbescheids tatsächlich nicht entfallen lassen.

Allerdings lehnte das BSG die von der Anwältin begehrte Verlängerung der Befreiung auf das Jahr 2019 ab. Der erste Erstreckungsbescheid habe sich durch Zeitablauf erledigt. Eine erneute Befreiung von der Versicherungspflicht scheide aus, weil die ursprünglich zur Befreiung führende Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin bereits im Mai 2017 geendet habe. Damit bestehe schon kein enger zeitlicher Zusammenhang mehr zu dieser ursprünglich befreiten Tätigkeit, deren Befreiung auf die ab Januar 2019 neu vereinbarte befristete Tätigkeit erstreckt werden könne. Eine „Kettenerstreckung“ sehe das Gesetz nicht vor.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“. So das BAG (Az. 9 AZR 104/24).

BAG, Pressemitteilung vom 03.06.2025 zum Urteil 9 AZR 104/24 vom 03.06.2025

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.

Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.

In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2023 verständigten sich die Parteien u. a. darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung i. H. v. 10.000 Euro durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30. April 2023 endet. Ziffer 7 des Vergleichs lautet: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ In der dem Vergleichsschluss vorausgehenden Korrespondenz zwischen den Parteien hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne, sich später aber unter Hinweis auf die geäußerten rechtlichen Bedenken gleichwohl mit dem Vergleich einverstanden erklärt.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, die noch offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 mit einem Betrag i. H. v. 1.615,11 Euro nebst Zinsen abzugelten. Der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung – zurückgewiesen.

Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Urlaubsanspruch ist nicht durch Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 31. März 2023 erloschen. Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Der bezahlte Mindesturlaub darf nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.

Ziffer 7 des Prozessvergleichs enthält keinen Tatsachenvergleich, auf den § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Ein solcher setzt voraus, dass eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll. Angesichts der seit Anfang des Jahres 2023 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand vorliegend kein Raum für eine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs.

Der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses zu berufen, blieb erfolglos. Die Beklagte durfte nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Bundesgerichtshof entscheidet über Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten

Der BGH hat im Rahmen einer Musterfeststellungsklage über die Voraussetzungen und über die Verjährung von Verbraucheransprüchen auf Rückzahlung von Kontoführungsentgelten entschieden (Az. XI ZR 45/24).

BGH, Pressemitteilung vom 03.06.2025 zum Urteil XI ZR 45/24 vom 03.06.2025

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. XI ZR 45/24) im Rahmen einer Musterfeststellungsklage über die Voraussetzungen und über die Verjährung von Verbraucheransprüchen auf Rückzahlung von Kontoführungsentgelten entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Musterkläger ist ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse hieß es unter Nr. 17 Abs. 6 u. a. wie folgt:

„Änderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Depotführung), oder Änderungen von Entgelten im Rahmen von Zahlungsdiensterahmenverträgen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. […] Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. […].“ (sog. Zustimmungsfiktionsklausel).

Die Musterbeklagte stellte zum 1. Dezember 2016 bei ihren Bestandskunden die Entgeltstruktur für die als Kontokorrentkonto geführten Girokonten um. Hierüber informierte sie ihre Kunden im September 2016 unter Übersendung eines Auszugs aus dem neuen Preis- und Leistungsverzeichnis. Zwei Tage nach Verkündung des Senatsurteils vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344, Pressemitteilung Nr. 088/2021) zur Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank enthaltenen Zustimmungsfiktionsklausel strich die Musterbeklagte die Zustimmungsfiktionsklausel aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellte deren Verwendung im Neukundengeschäft ein. Sie lehnt die Erstattung von Entgelten, die sie unter Verwendung der unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinnahmt hat, mit der Begründung ab, die Verbraucher hätten die Entgelte über mindestens drei Jahre unbeanstandet gezahlt.

Der Musterkläger begehrt im Rahmen seiner Musterfeststellungsklage u. a. die Feststellungen,

dass die Zustimmungsfiktionsklausel der Musterbeklagten im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist (Feststellungsziel 1),

dass die Musterbeklagte von Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diesen Entgelten keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zugrunde liegt, hilfsweise dass die Musterbeklagte von Verbrauchern alle Entgelte im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit der Erhebung dieser Entgelte eine Zustimmungsfiktion gemäß der Zustimmungsfiktionsklausel zugrunde liegt (Feststellungsziel 3a),

dass die Musterbeklagte von Verbrauchern durch deren vorbehaltlose Hinnahme von Rechnungsabschlüssen ein Saldoanerkenntnis ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diese Rechnungsabschlüsse Belastungen der Verbraucher mit Entgelten enthalten, für die kein Rechtsgrund besteht (Feststellungsziel 4),

dass sich die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern nicht deswegen auf eine konkludente Annahme bzw. Zustimmung zu den von der Musterbeklagten angebotenen Entgelten berufen kann, weil die Verbraucher ihre Konten im vertragsgemäßen Umfang weitergenutzt haben (Feststellungsziel 5),

dass keine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen kann, wonach Verbraucher das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Erhebung von Entgelten nicht geltend machen können, weil sie diese Entgelte nach Zugang der Abrechnungen nicht beanstandet haben (Feststellungsziel 6) und

dass eine Verjährung der Ansprüche von Verbrauchern auf Erstattung von Entgelten erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem Verbraucher Kenntnis von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben können, hilfsweise dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 zu laufen beginnt (Feststellungsziel 7).

Die Musterbeklagte begehrt im Rahmen einer Widerklage hilfsweise für den Fall, dass einzelne Feststellungsziele zulässig oder begründet sind, u. a. die Feststellungen,

dass der Wert der Leistungen, die die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern ab dem 1. Dezember 2016 erbracht hat, der Höhe nach jeweils dem Entgelt entspricht, das die Musterbeklagte im Neukundengeschäft bei Giroverträgen ab dem 19. September 2016 für diese Leistungen vereinbart hat und

dass das Vermögen der Musterbeklagten nach Anrechnung des Werts der von ihr erbrachten Leistungen, nicht vermehrt ist.

Das Kammergericht hat der Musterfeststellungsklage hinsichtlich der Feststellungsziele 1, 4, 5 und 6 sowie hinsichtlich des Hilfsantrags zum Feststellungsziel 3a stattgegeben. Im Übrigen hat es die Musterfeststellungsklage abgewiesen. Die Hilfswiderklage der Musterbeklagten hat es insgesamt abgewiesen.

Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele weiter, soweit das Kammergericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision die vollständige Abweisung der Musterfeststellungsklage und ihre Feststellungsbegehren im Rahmen der Hilfswiderklage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Feststellungsziel 1 unzulässig ist. Die Frage, ob die Zustimmungsfiktionsklausel unwirksam ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil der Senat die Unwirksamkeit einer vergleichbaren Zustimmungsfiktionsklausel bereits mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) festgestellt hat, dieses Urteil in der Instanzrechtsprechung und in Teilen der Literatur anerkannt ist und die Musterbeklagte diese Auffassung ebenfalls teilt.

Das Feststellungsziel 3a ist in seinem Hilfsantrag begründet. Die Musterbeklagte hat von Verbrauchern Entgelte im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung von Girokonten ohne Rechtsgrund erhalten, soweit sie die Erhebung dieser Entgelte auf eine Zustimmungsfiktion gemäß der Zustimmungsfiktionsklausel gestützt hat. Denn die Zustimmungsfiktionsklausel ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung solcher Entgelte durch die Musterbeklagte. Verbraucher können sich auch dann noch auf die Unwirksamkeit einer Zustimmungsfiktionsklausel berufen und rechtsgrundlos gezahlte Kontoführungsentgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückverlangen, wenn sie die von der Musterbeklagten rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelte länger als drei Jahre widerspruchslos gezahlt haben. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19. November 2024 (XI ZR 139/23, BGHZ 242, 216, Pressemitteilung Nr. 219/2024) entschieden hat, findet die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung von Energielieferverträgen geltende sogenannte Dreijahreslösung im Zusammenhang mit der Rückforderung rechtsgrundlos erhobener Kontoführungsentgelte keine Anwendung. Aus diesem Grund sind auch die Feststellungsziele 4 und 6 begründet.

Das Feststellungsziel 5 ist unzulässig, weil die mit ihm verbundene Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist. Ob ein schlüssiges Verhalten wie die Nutzung des Girokontos durch einen Verbraucher nach der Ankündigung geänderter Entgeltbedingungen dahin zu werten ist, dass der Verbraucher den geänderten Bedingungen zustimmt, richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Hiernach kommt es darauf an, wie das Verhalten des Verbrauchers objektiv aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu verstehen ist. Diese Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher nicht im Rahmen eines Musterverfahrens getroffen werden.

Das Feststellungsziel 7 ist unbegründet. Ansprüche der Verbraucher auf Erstattung von rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelten unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden sind die Rückerstattungsansprüche der Verbraucher nicht bereits mit der Abbuchung der Entgelte von den Girokonten der Verbraucher, sondern erst mit der Genehmigung der Saldoabschlüsse der Girokonten durch die Verbraucher. Diese Genehmigung liegt mit Ablauf der sechswöchigen Frist vor, innerhalb derer Verbraucher gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen den jeweiligen zum Monatsende erstellten Saldoabschluss vorbringen können. Kenntnis von ihren Rückzahlungsansprüchen haben die Verbraucher durch die Information der Musterbeklagten über die beabsichtigten Änderungen der Entgelte und durch deren Ausweis in den Saldoabschlüssen der Girokonten erlangt. Die Kenntnis der Verbraucher von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel ist für die Ingangsetzung des Verjährungsverlaufs nicht erforderlich.

Der Verjährungsbeginn ist insbesondere nicht durch eine etwa bestehende Rechtsunkenntnis der Verbraucher bis zum Senatsurteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) hinausgeschoben worden, da hinsichtlich der Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorlag. Verbrauchern war eine Klageerhebung vielmehr bereits vor diesem Urteil zumutbar. Der vor dem 27. April 2021 ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich keine Billigung von Zustimmungsfiktionsklauseln entnehmen. Die Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln beruht auf deren Abweichung von dem allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsatz, wonach das Schweigen des Verwendungsgegners zu einem ihm unterbreiteten Vertragsänderungsantrag nicht als Annahme zu qualifizieren ist. Dieser Grundsatz ist nicht neu, sondern beansprucht schon seit jeher Gültigkeit. Darüber hinaus steht das Senatsurteil vom 27. April 2021 in einer Linie mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2007 (III ZR 63/07), in dem eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Zustimmungsfiktionsklausel ebenfalls deswegen für unwirksam erklärt worden ist, weil für grundlegende Änderungen von vertraglichen Beziehungen ein den Erfordernissen der §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig ist. Die langjährige und verbreitete Verwendung von unwirksamen Zustimmungsfiktionsklauseln im Rechtsverkehr der Banken und Sparkassen vor dem Senatsurteil vom 27. April 2021 begründet nicht, dass die Erhebung von Rückzahlungsklagen von Verbrauchern unzumutbar gewesen ist.

Eine Hilfswiderklage im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens ist grundsätzlich zulässig, wenn sie sich im Rahmen des Lebenssachverhalts der vom Musterkläger begehrten Feststellungsziele hält. Sie hat vorliegend allerdings keinen Erfolg. Der Wert der Leistungen, die die Musterbeklagte aufgrund von vor dem 19. September 2016 geschlossenen Giroverträgen gegenüber Verbrauchern ab dem 1. Dezember 2016 erbracht hat, kann den Rückzahlungsansprüchen der Verbraucher nicht entgegengehalten werden. Die Verbraucher haben von der Musterbeklagten keine Leistungen aus den Giroverträgen ohne Rechtsgrund erlangt. Es bestehen vielmehr wirksame Giroverträge zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten, aus denen diese zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen verpflichtet ist.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 145 BGB

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 146 BGB

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

§ 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) […]

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. […]

§ 812 BGB

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. […]

Nr. 7 AGB-Sparkassen

(1) […]

(3) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss

Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben […], gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Sparkasse wird den Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf diese Folgen besonders hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Utah-Online-Ehe trotz Anerkennung in Bulgarien in Deutschland unwirksam

Eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Utah von Deutschland aus per Videotelefonie geschlossene Ehe eines Türken und einer Bulgarin ist – trotz Anerkennung der Ehe in Bulgarien – in Deutschland unwirksam. Das hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 27 K 5400/23).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.06.2025 zum Urteil 27 K 5400/23 vom 03.06.2025

Eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Utah von Deutschland aus per Videotelefonie geschlossene Ehe eines Türken und einer Bulgarin ist – trotz Anerkennung der Ehe in Bulgarien – in Deutschland unwirksam. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil entschieden und damit die Klage des Türken gegen die Androhung der Abschiebung in die Türkei und auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Ehegatte einer EU-Bürgerin abgewiesen.

Damit schloss sich die Kammer einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem vergangenen Jahr (Beschluss vom 25. September 2024 – XII ZB 244/22 -) an, wonach die Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann, wenn Verlobte – auch per Videotelefonie – die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgeben. Auch aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall der EU-Mitgliedstaat Bulgarien die Eheschließung nach bulgarischem Recht anerkannt hatte, ergibt sich – so die Kammer – für die Rechtslage in Deutschland nichts anderes. Insbesondere besteht deswegen keine Pflicht zur Anerkennung der Ehe nach EU-Recht. Zwar kann eine Pflicht zur Anerkennung von Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaates bestehen, wenn ein EU-Bürger sein Familienleben anderenfalls innerhalb der EU nicht weiter fortsetzen kann. So liegt der Fall hier aber nach Auffassung der Kammer nicht. Es steht dem Kläger vielmehr frei, seine bulgarische Lebensgefährtin in der Bundesrepublik unter Einhaltung der deutschen Ehevorschriften zu heiraten.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Verbandsklage gegen „TikTok“ eingereicht

Am KG Berlin wurde von der niederländischen gemeinnützigen Stiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) neben der Klage gegen „X“ auch eine Klage gegen das soziale Netzwerk „TikTok“ eingereicht, mit der die Zahlung von Schadensersatz an zum Klageregister angemeldete Verbraucher gefordert wird (Az. 24 VKl 1/25).

KG Berlin, Pressemitteilung vom 03.06.2025

Am Kammergericht wurde von der niederländischen gemeinnützigen Stiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) neben der Klage gegen „X“ (siehe PM Nr. 19/2025) auch eine Klage gegen das soziale Netzwerk „TikTok“ eingereicht, mit der die Zahlung von Schadensersatz an zum Klageregister angemeldete Verbraucher*innen gefordert wird.

Bei der Klage handelt es sich ebenfalls um eine sog. Abhilfeklage als Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. Dabei kann ein Verbraucherverband im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbraucher*innen gegen ein Unternehmen geltend machen. Betroffene Verbraucher*innen müssen sich hierfür beim Bundesamt für Justiz in das Klageregister eintragen. Sofern die Klage erfolgreich ist, müssen die betroffenen Verbraucher*innen nicht noch einmal selbst klagen, sondern erhalten das ihnen zustehende Geld im Rahmen der Verbandsklage.

Mit der Klage fordert die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz für registrierte Nutzer*innen von „TikTok“ in Abhängigkeit von ihrem Alter bei Nutzungsbeginn in Höhe von 2.000 Euro für Nutzer*innen unter 16 Jahren, 1.000 Euro für Nutzer*innen zwischen 16 und 21 Jahren und 500 Euro für Nutzer*innen über 21 Jahre. Zur Begründung führt die Klägerin unter anderem aus, dass die Beklagte höchst persönliche Daten sammle und analysiere und im Verborgenen umfassende Verhaltens- und Persönlichkeitsprofile für Werbe- und andere kommerzielle Zwecke erstelle. Zudem schaffe sie insbesondere für Kinder und Jugendliche durch die Gestaltung ihres Algorithmus ein System der Manipulation und Abhängigkeit.

Die Klage wurde der Beklagten zugestellt und dem Bundesamt für Justiz zur öffentlichen Bekanntmachung übermittelt. Eine Klageerwiderung der Beklagten liegt noch nicht vor.

Kammergericht: Aktenzeichen 24 VKl 1/25

Quelle: Kammergericht Berlin

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Gründerinnen und Gründer in Deutschland so jung wie nie

Existenzgründerinnen und -gründer in Deutschland waren im Jahr 2024 im Durchschnitt so jung wie nie zuvor seit Erhebung des KfW-Gründungsmonitors. Im Mittel waren sie 34,4 Jahre alt, Anfang des Jahrtausends lag das Durchschnittsalter meist noch bei 37 bis 38 Jahren. Insgesamt 39 Prozent aller Gründerinnen und Gründer waren im vergangenen Jahr 18 bis 29 Jahre alt, das ist der höchste bisher gemessene Anteil dieser Alterskohorte.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 03.06.2025

  • Durchschnittsalter von Gründerinnen und Gründern liegt bei 34,4 Jahren
  • Zahl der Existenzgründungen steigt 2024 leicht
  • Positive Signale für das Gründungsgeschehen im laufenden Jahr

Existenzgründerinnen und -gründer in Deutschland waren im Jahr 2024 im Durchschnitt so jung wie nie zuvor seit Erhebung des KfW-Gründungsmonitors. Im Mittel waren sie 34,4 Jahre alt, Anfang des Jahrtausends lag das Durchschnittsalter meist noch bei 37 bis 38 Jahren. Insgesamt 39 Prozent aller Gründerinnen und Gründer waren im vergangenen Jahr 18 bis 29 Jahre alt, das ist der höchste bisher gemessene Anteil dieser Alterskohorte. Die Verjüngung ist im langfristigen Trend allerdings vor allem auf einen überdurchschnittlichen Rückgang der Zahl der Gründerinnen und Gründer im Alter von 40 bis 49 Jahren zurückzuführen. Sie machten 2024 noch 16 Prozent der Gründerinnen und Gründer aus, bei den 50- bis 65-Jährigen waren es nur noch 12 Prozent, das ist der bisher geringste Wert der „Silver Entrepreneurs“. Im Vorjahr 2023 gehörten diesen beiden Alterskohorten noch 19 und 15 Prozent der Gründerinnen und Gründer an.

Das sind Ergebnisse des jährlich erscheinenden Gründungsmonitors, den KfW Research am Dienstag bei einem Pressegespräch vorgestellt hat. Im Jahr 2024 wurden für den KfW-Gründungsmonitor repräsentativ 50.000 Telefoninterviews sowie erstmals zusätzlich 10.000 Online-Interviews geführt. Der Begriff Gründerinnen und Gründer ist dabei breit definiert: Dazu zählen Menschen, die sich im Voll- oder Nebenerwerb, freiberuflich oder gewerblich, per Neugründung, Beteiligung oder Übernahme selbstständig gemacht haben.

Positiv zu vermelden ist, dass sich im vergangenen Jahr 2024 wieder etwas mehr Menschen selbstständig gemacht haben als ein Jahr zuvor. Die Zahl der Existenzgründungen stieg um 17.000 oder 3 Prozent auf 585.000. Der abkühlende Arbeitsmarkt trug dazu bei, dass sich mehr Menschen für eine Gründung entschieden haben. Die leicht positive Entwicklung der Gründungstätigkeit ist einem Plus bei den Nebenerwerbsgründungen zu verdanken. Diese erhöhten sich um 5 Prozent oder 19.000 auf 382.000. Die Zahl der Vollerwerbsgründungen ist mit 203.000 um 1 Prozent oder 2.000 Personen etwas niedriger als im Vorjahr.

Die leicht positive Gesamtentwicklung kann nicht über die schwierige Lage hinwegtäuschen: Seit Anfang des Jahrtausends hat sich die Gründungstätigkeit stark abgeschwächt, seit 2018 verharrt sie im Seitwärtstrend.

„Die Gründungsneigung in Deutschland ist gering. Das lag in den vergangenen Jahren sicher auch an der gut laufenden Wirtschaft, die Menschen haben sich für die Sicherheit eines Angestelltenverhältnisses entschieden. Das ist eine Mentalitätsfrage. Es geht aber auch um Bildung“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Mehr Zutrauen bei finanziellen Themen erhöht die Wahrscheinlichkeit zu gründen. Von daher ist es positiv, dass die neue Regierung in ihrem Koalitionsvertrag festgehalten hat, Entrepreneurship Education als Ziel für Schulqualität und Lehrerbildung zu ergänzen.“

Ein Lichtblick ist, dass die Gründungspräferenz jüngerer Menschen vergleichsweise hoch ist. 36 Prozent der 18- bis 29-Jährigen gaben an, dass sie lieber selbstständig als angestellt sein wollen. Optimistisch stimmt auch, dass sich die Planungsquote bei Gründungen nach einem Tiefststand im Jahr 2023 erholt hat. 4,9 Prozent der Bevölkerung verfolgen Gründungspläne (Vorjahr 3,6 Prozent).

„Wir erwarten für 2025 leicht steigende Gründungszahlen“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Weitere zentrale Ergebnisse des KfW-Gründungsmonitors:

  • Abbruchquote: Innerhalb von drei Geschäftsjahren beendet etwa ein Drittel der Gründerinnen und Gründer die Existenzgründung wieder. Nach weiteren zwei Jahren sind noch etwa 61 Prozent der Gründungen aktiv.
  • Eingesetztes Kapital: Gründungen werden kapitalintensiver. Der Finanzmitteleinsatz lag in den vergangenen Jahren meist bei unter 5.000 Euro. Im langfristigen Durchschnitt kamen gut zwei Drittel (67 Prozent) der Gründerinnen und Gründer mit diesem Betrag aus. Das hat sich allerdings strukturell seit 2022 geändert: Im Jahr 2024 wurden nur noch bei 56 Prozent der Gründungen bis zu 5.000 Euro eingesetzt. Dies dürfte vor allem an der allgemeinen Preissteigerung liegen.
  • Finanzierung: Der Anteil von Gründerinnen und Gründern, die ihren Kapitalbedarf für die Existenzgründung ausschließlich mit Eigenmitteln deckten, lag 2024 bei 75 Prozent. Das ist der höchste bisher gemessene Wert.
  • Gründungsform: Im Jahr 2024 lag der Anteil von Neugründungen an den Existenzgründungen bei 83 Prozent. Nur 10 Prozent waren Übernahmen bereits bestehender Unternehmen, 7 Prozent entfielen auf Beteiligungen. Seit Mitte der 2000er-Jahre zeigt sich ein trendmäßiger Rückgang des Anteils von Übernahmen und Beteiligungen, auch wenn ihr Anteil im vergangenen Jahr geringfügig größer wurde. „Die Nachfolgelücke bei Unternehmen ist enorm. Wünschenswert wäre daher, dass sich mehr Menschen dazu entschließen, bestehende Unternehmen zu übernehmen“, sagt Dr. Dirk Schumacher.
  • Digitalisierung: 36 Prozent der Existenzgründungen im vergangenen Jahr waren digital. Das heißt, Kundinnen und Kunden müssen digitale Technologien einsetzen, um die Produkte und Dienstleistungen nutzen zu können. Das ist der bisher höchste gemessene Wert.
  • Arbeitsplätze: Im Jahr 2024 wurden durch Neugründungen 485.000 vollzeitäquivalente Arbeitsplätze geschaffen.
  • Gründerinnen: Der Anteil von Gründerinnen lag 2024 bei 36 Prozent. Der Gründerinnenanteil pendelt typischerweise rund um seinen langjährigen Durchschnitt von 39 Prozent. Während bei Gründern nur 17 Prozent eine kurzfristige oder vorübergehende Selbstständigkeit anstreben, sind es bei Gründerinnen 28 Prozent.

Quelle: KfW

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Bezahlbarkeit und Versorgungssicherheit im Fokus der Energiepolitik

Mit Strompreissenkungen und neuen Gaskraftwerken möchte die Bundesregierung künftig die Bezahlbarkeit von Energie und Versorgungssicherheit sicherstellen. Doch sind das die geeigneten Maßnahmen? Die DIHK verweist auf die Zusatzkosten, die mit der Errichtung geförderter Gaskraftwerke einhergehen würden, und empfiehlt einmal mehr eine Verpflichtung der Stromversorger, ihre Lieferungen abzusichern.

DIHK, Mitteilung vom 02.06.2025

Die neue Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Katherina Reiche, hat angekündigt, die Bezahlbarkeit von Energie und Versorgungssicherheit in das Zentrum ihrer Politik zu stellen. Dazu möchte die Bundesregierung kurzfristig die Strompreise senken und neue Gaskraftwerke mit einer Kapazität von 20 Gigawatt ausschreiben, die bis 2030 ans Netz gehen sollen.

Strompreissenkung für die Betriebe überfällig

Die Elektrifizierung soll – so schon lange der politische Wille – für die Unternehmen in der Regel den Pfad zur betrieblichen Klimaneutralität ermöglichen. Vergessen hat die Politik dabei lange Zeit, dass der Strom dazu aber auch günstiger werden muss. Denn Deutschland ist traditionell Stromhochpreisland. Die schwarz-rote Koalition hat jetzt vor, hier gegenzusteuern: Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß runter, Netzentgelte deckeln, und auch bei den Umlagen soll es weniger werden. Wird dieses Programm zügig umgesetzt, kann es sehr vielen Unternehmen bei den Strompreisen helfen.

Geförderte Gaskraftwerke erhöhen Energiekosten der Wirtschaft

Doch neue Kosten stehen an anderer Stelle bereits ins Haus. Zusätzliche Belastungen für die Wirtschaft entstünden unter anderem durch die bis zu 20 Gigawatt an neuen Gaskraftwerkskapazitäten, die die Bundesregierung bis 2030 staatlich gefördert ans Netz bringen will. Zum einen würden dadurch die Preise für Gas und CO2-Zertifikate steigen, weil Kraftwerke beides in großen Mengen nachfragen. Entsprechende Preiserhöhungen würde vor allem die Industrie spüren, die bei Gas und Zertifikaten in direkter Konkurrenz zu Kraftwerken steht. Hinzu kommt, dass die staatliche Förderung, die wahrscheinlich sowohl den Bau als auch den Betrieb umfassen soll, von den Stromverbrauchern per Umlage getragen werden müsste – dies sieht das europäische Beihilferecht so vor. Auch davon wäre die Industrie mit ihrem zumeist nicht kurzfristig flexiblen Stromverbrauch in besonderem Maße betroffen. Denn die Umlage orientiert sich vor allem an den Stunden mit den höchsten Preisen – aus technischen Gründen kann die Industrie ihren Strombezug in solchen Zeiten aber kaum senken.

Versorgung muss auch ohne laufende Kraftwerke sicher sein

Kraftwerke erbringen bislang einen großen Teil der sog. Systemdienstleistungen , durch die das Stromnetz zuverlässig funktioniert. Dazu gehört zum Beispiel, dass Kraftwerke hoch- oder herunterfahren, wenn die Frequenz im Stromnetz den zulässigen Wert von 50 Hertz verlässt. Durch den Ausbau erneuerbarer Energien mehren sich aber die Stunden, in denen diese die Versorgung vollständig übernehmen. Zwar wird es immer Zeiten geben, in denen Wind und Sonne mangels Verfügbarkeit kaum etwas zur Versorgung beitragen, dennoch muss die Versorgung auch sicher sein, wenn keine oder wenig Kraftwerke am Netz sind. Das ermöglichen Speicher, die bereits marktgetrieben verstärkt ans Netz gehen, aber auch Solar- und Windenergieanlagen. Sie können und müssen dafür künftig verstärkt genutzt werden.

Risiken der Stromversorgung bei den Versorgern lassen

Staatlich geförderte Gaskraftwerke erhöhen die Energiekosten der Wirtschaft und lösen die tatsächlichen Herausforderungen des Stromsystems nicht alleine. Zudem würden ökonomische Risiken der Versorgung durch die Umlage der Stromkosten auf die Verbraucher verlagert – und damit zu einem guten Teil auf die Unternehmen. Sinnvoller ist die Festlegung, dass Stromanbieter ihre vertraglich zugesicherten Lieferungen künftig grundsätzlich nachweisbar absichern müssen. Dies ist europäisch vorgegeben und muss daher ohnehin in deutsches Recht Einzug halten. Wie sich Stromanbieter absichern, ist dabei flexibel: ob klassisch am Terminmarkt, über eigene Kraftwerke und Speicher oder über variable Verträge mit flexiblen Nachfragern – das kann und soll am besten der Markt entscheiden.

Quelle: DIHK

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