Wirtschaft ruft nach einer deutschen Cloud

In der deutschen Wirtschaft wächst lt. Bitkom die Sorge vor einer zu hohen Abhängigkeit von Cloud-Diensten aus dem Ausland. Fast zwei Drittel (62 Prozent) der Unternehmen in Deutschland würden ohne Cloud-Dienste stillstehen. Zugleich halten mehr als drei Viertel (78 Prozent) Deutschland für zu abhängig von US-Cloud-Anbietern.

Bitkom, Mitteilung vom 11.06.2025

  • Drei Viertel der Unternehmen sehen zu große Abhängigkeit von US-Anbietern
  • 9 von 10 nutzen die Cloud – in fünf Jahren werden es alle sein
  • Bitkom veröffentlicht „Cloud Report 2025“

In der deutschen Wirtschaft wächst die Sorge vor einer zu hohen Abhängigkeit von Cloud-Diensten aus dem Ausland. Fast zwei Drittel (62 Prozent) der Unternehmen in Deutschland würden ohne Cloud-Dienste stillstehen. Zugleich halten mehr als drei Viertel (78 Prozent) Deutschland für zu abhängig von US-Cloud-Anbietern, 82 Prozent wünschen sich große Cloud-Anbieter, sogenannte Hyperscaler, aus Deutschland oder Europa, die es mit den außereuropäischen Marktführern aufnehmen können. Und jedes zweite Unternehmen (50 Prozent), das Cloud-Computing nutzt, sieht sich aufgrund der Politik der neuen US-Regierung gezwungen, die eigene Cloud-Strategie zu überdenken. Das sind Ergebnisse des „Cloud Report 2025“, den der Digitalverband Bitkom heute veröffentlicht hat, und für den 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland repräsentativ befragt wurden. Für praktisch alle Unternehmen, die Cloud-Dienste nutzen oder dies in Betracht ziehen (97 Prozent), spielt ein vertrauenswürdiges Herkunftsland des Cloud-Anbieters bei der Auswahl eine Rolle. Für 67 Prozent ist es sogar eine zwingende Voraussetzung, 2024 war das nur für 58 Prozent der Fall. Alle (100 Prozent) würden einen Anbieter aus Deutschland bevorzugen, dahinter folgt mit 61 Prozent ein Anbieter aus der EU. Die USA liegen mit 6 Prozent gleichauf mit Großbritannien auf Platz 6, noch hinter den europäischen Nicht-EU-Staaten (14 Prozent), Japan (12 Prozent) und Indien (8 Prozent). „Die Cloud ist für die deutsche Wirtschaft unverzichtbar. Angesichts der geopolitischen Veränderungen ist der Cloud-Standort Deutschland in den Fokus gerückt“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Deutschland muss sich aus einseitigen Abhängigkeiten lösen, auch bei digitaler Infrastruktur. Das wird eine zentrale Aufgabe der neuen Bundesregierung sein.“

Sichere Cloud aus Deutschland muss leistungsfähig sein

Allerdings muss ein Cloud-Dienst, der Daten ausschließlich in Deutschland und vor ausländischem Zugriff geschützt verarbeitet, konkurrenzfähig sein. Nur 12 Prozent würden ein solches Angebot nutzen, wenn man länger als bei internationalen Wettbewerbern auf neue Funktionen warten muss. Für 8 Prozent wäre es akzeptabel, wenn nicht alle Funktionen von internationalen Anbietern vorhanden sind, 7 Prozent wären bereit, etwa 10 bis 20 Prozent mehr zu bezahlen und 6 Prozent würden Abstriche bei der Bedienbarkeit oder dem Service hinnehmen. Zwei Drittel (65 Prozent) würden allerdings keine dieser Nachteile akzeptieren. „Internationale wettbewerbsfähige Unternehmen brauchen eine international wettbewerbsfähige IT“, sagt Wintergerst. „Wir haben hierzulande Anbieter, die weltweit konkurrenzfähige Angebote aufbauen können. Klar ist: Eine deutsche Cloud muss genauso gut und genauso günstig sein, wie die Angebote anderer Anbieter. Ist sie das nicht, bleibt sie ein Nischenprodukt.“

In fünf Jahren kommt kein Unternehmen mehr ohne Cloud aus

Ausnahmslos alle Unternehmen sind Mitte 2025 in der Cloud oder ziehen dies zumindest in Betracht. Aktuell nutzen 9 von 10 Unternehmen (90 Prozent) Cloud-Anwendungen, vor einem Jahr betrug der Anteil 81 Prozent. Weitere 10 Prozent der Unternehmen planen die Cloud-Nutzung oder diskutieren darüber (2024: 14 Prozent). Für praktisch kein Unternehmen (0 Prozent) ist Cloud kein Thema, vor einem Jahr war das noch bei 5 Prozent der Fall. In der Nutzung liegt die Private Cloud mit 74 Prozent deutlich vor Public-Cloud-Angeboten (59 Prozent). Viele setzen dabei auf mehr als eine Cloud. 29 Prozent nutzen eine Hybrid-Cloud, also sowohl private als auch öffentliche Cloud-Dienste. Und 41 Prozent setzen auf Multi-Cloud, beziehen also Cloud-Dienste von unterschiedlichen Anbietern.

Insgesamt werden in der deutschen Wirtschaft rund die Hälfte (47 Prozent) aller IT-Anwendungen aus der Cloud betrieben, 2024 waren es noch 38 Prozent. In fünf Jahren soll der Anteil bereits bei 58 Prozent liegen. Zugleich nutzen heute noch 10 Prozent der Unternehmen weniger als 10 Prozent ihrer IT-Anwendungen aus der Cloud, in fünf Jahren wird das bei keinem Unternehmen mehr der Fall sein. Der Anteil der Unternehmen, die mehr als die Hälfte ihrer IT-Anwendungen aus der Cloud beziehen wird sich gleichzeitig von 34 Prozent auf 63 Prozent fast verdoppeln. „Die Unternehmen verlagern nicht alle IT-Anwendungen in die Cloud, aber künftig wird kein Unternehmen mehr ohne Cloud auskommen“, so Wintergerst.

Fast jedes zweite Unternehmen will mehr in die Cloud investieren

Sechs von zehn Unternehmen (60 Prozent) fühlen sich allerdings auch gezwungen, Cloud-Dienste zu nutzen, weil die benötigte Software nur noch Cloud-basiert angeboten wird. Entsprechend steigen die Cloud-Investitionen. Rund die Hälfte (46 Prozent) will im laufenden Jahr verglichen mit dem Vorjahr mehr investieren. Bei 14 Prozent sollen die Investitionen stark zunehmen, bei 32 Prozent eher zunehmen. 39 Prozent rechnen mit zum Vorjahr unveränderten Investitionen. Nur bei 8 Prozent sollen sie eher, bei 4 Prozent stark abnehmen.

KI-Nutzung aus der Cloud soll sich verdoppeln

Eine besondere Rolle kommt der Cloud auch beim Thema Künstliche Intelligenz zu. Aktuell nutzt jedes vierte Unternehmen (26 Prozent) KI-Dienste aus der Cloud – aber für fast doppelt so viele (51 Prozent) wird KI aus der Cloud in fünf Jahren interessant sein. „Wer leistungsstarke KI nutzen will, kommt an der Cloud kaum vorbei“, so Wintergerst. Ebenfalls stark zunehmen soll die Cloud-Nutzung des CRM (plus 19 Prozentpunkte, von 38 auf 57 Prozent), Webconferencing (plus 15 Prozentpunkte, von 50 auf 65 Prozent), Softwareentwicklung (plus 14 Prozentpunkte, von 31 auf 45 Prozent), Sicherheitssoftware (plus 14 Prozentpunkte, von 56 auf 70 Prozent) sowie Datenbanken (plus 13 Prozentpunkte, von 62 auf 75 Prozent).

Am häufigsten werden derzeit Lösungen für Personal, Buchhaltung und Finanzplanung (77 Prozent, Anstieg auf 79 Prozent) sowie klassische Office-Software (77 Prozent, Anstieg auf 78 Prozent) in der Cloud betrieben. Dahinter folgen E-Mail und Speicherplatz für Dateien (je 76 Prozent, Anstieg auf 81 Prozent). 62 Prozent nutzen die Cloud als Zugang zu Rechenleistung für unterschiedliche Anwendungen, für 68 Prozent ist das in Zukunft interessant. Verglichen mit der heutigen Nutzung rückläufig ist das Interesse an IoT-Diensten (um 2 Prozentpunkte, von 39 auf 37 Prozent), Kollaborationstools (um 8 Prozentpunkte, von 56 auf 48 Prozent) sowie an ERP-Lösungen aus der Cloud (minus 7 Prozentpunkte, von 44 auf 37 Prozent).

Cloud treibt die Digitalisierung – und schafft Zugang zu KI, IoT & Co.

Grundsätzlich wird die Cloud meist genutzt, um interne Prozesse zu digitalisieren. Darum geht es 68 Prozent aller Unternehmen, die bereits Cloud-Dienste nutzen oder dies planen. Hier zeigt sich auch der stärkste Anstieg verglichen mit 2023, als der Anteil erst bei 45 Prozent lag. Ebenfalls deutlich zugelegt hat die Cloud als Zugang zu innovativen Technologien wie Internet of Things (IoT) oder Künstlicher Intelligenz – von 37 Prozent im Jahr 2023 auf nun 50 Prozent. „Cloud-Computing ist der Digitalisierungs-Treiber Nummer eins“, sagt Wintergerst.

Weiterhin geht es bei der Cloud-Nutzung um die Erhöhung der IT-Sicherheit (60 Prozent), die Umstellung auf Plattformen und Software-as-a-Service (56 Prozent), die Reduzierung von Kosten (55 Prozent), die Kooperation mit Dritten (53 Prozent), die Reduzierung von CO2-Emissionen (50 Prozent) sowie die Entwicklung innovativer Produkte oder Dienste (43 Prozent). 36 Prozent nutzen die Cloud, um Engpässe bei der Anschaffung eigener Geräte zu vermeiden.

Mehrheit der Unternehmen rückt Cloud in den Mittelpunkt der IT-Strategie

Erstmals steht bei der Hälfte der Cloud-Nutzer die Cloud im Mittelpunkt ihrer IT-Strategie. So verfolgen 19 Prozent einen „Cloud-only“-Ansatz, bei dem Cloud Computing für ausnahmslos alle Anwendungen und Systeme genutzt wird und bestehende Lösungen in die Cloud überführt werden. Weitere 31 Prozent setzen auf „Cloud first“, verwenden also bevorzugt Cloud-Lösungen bei neuen Projekten und ziehen bestehende Anwendungen bei Bedarf in die Cloud um. 31 Prozent haben eine „Cloud too“-Strategie, ergänzen also bestehende IT-Lösungen um Cloud-Anwendungen. 11 Prozent verfolgen in verschiedenen Unternehmensbereichen unterschiedliche Ansätze, 4 Prozent haben sich darüber noch keine Gedanken gemacht.

Dabei fühlt sich die Hälfte der Cloud-Nutzer (53 Prozent) den Anbietern ausgeliefert, etwa was Preise oder Vertragsgestaltung angeht. Fast ebenso viele (51 Prozent) rechnen damit, dass die Betriebskosten ihrer Cloud-Lösungen in diesem Jahr steigen werden – 34 Prozent rechnen eher mit steigenden Kosten, 17 Prozent sogar mit stark steigenden Kosten. Nur 2 Prozent erwarten stark sinkende Ausgaben, 6 Prozent eher sinkende Ausgaben. „Aktuell fällt es Kunden aufgrund des hohen Aufwands und der hohen Kosten bei einer Migration schwer, einen einmal gewählten Cloud-Anbieter wieder zu verlassen. Solche Lock-In-Effekte so gering wie möglich zu halten, sollte auch Teil der eigenen Cloud-Strategie sein“, so Wintergerst.

Bei der Wahl des Cloud-Anbieters geht es vor allem um Sicherheit

Die einfache Wechselmöglichkeit des Cloud-Anbieters ist aktuell nur für 41 Prozent der Unternehmen, die die Cloud nutzen oder dies in Erwägung ziehen, ein zwingendes Kriterium bei der Auswahl. Ganz oben rangieren hingegen Vertrauen in IT-Sicherheit, Datenschutz und Compliance sowie Leistungsfähigkeit und Stabilität (je 99 Prozent) und die Möglichkeit zur Datenverschlüsselung (96 Prozent). Mit deutlichem Abstand folgen dann Interoperabilität (69 Prozent), Nachhaltigkeitsthemen wie Klimaneutralität (67 Prozent), das Herkunftsland des Anbieters (67 Prozent) und Rechenzentrums-Standorte in Deutschland oder der EU (64 Prozent). Für eine knappe Mehrheit (55 Prozent) ist die Innovationsstärke einer Cloud entscheidend, 45 Prozent legen besonderen Wert auf niedrige Kosten und 39 Prozent auf weltweite Verfügbarkeit. „Sicherheit ist das Top-Thema bei der Cloud-Auswahl, und zwar Sicherheit vor Angriffen, Datenverlust und Datenschutzverstößen, aber auch Sicherheit vor Betriebsausfällen“, sagt Wintergerst.

Quelle: Bitkom

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Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis (Stand: 26.05.2025) – nun auch in Englisch

Der Vorstandsausschuss KI der WPK hat den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 11.06.2025

Der Vorstandsausschuss KI der WPK hat den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert. Mit der Überarbeitung wird nun auch die Frage beleuchtet, ob eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als KI-Beauftragter für einen Mandanten tätig werden kann.

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK hat in seiner Sitzung am 26. Mai 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert. Der Vorstand der WPK hat der Überarbeitung zugestimmt.

Mit der Überarbeitung wird nun auch die Frage beleuchtet, ob eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als KI-Beauftragter für einen Mandanten tätig werden kann (Frage 2.3.).

Darüber hinaus werden die „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ nun auch in englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Maßgeblich bleibt die deutsche Originalfassung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Vorabförderung besser als Einspeisevergütung

Ob Eigenheimbesitzer oder Vermieter PV-Anlagen installieren, hängt stark davon ab, ob es sich für sie lohnt. Dabei spielen Förderungen, aber auch der Zeitpunkt der Installation eine wichtige Rolle. Eine repräsentative Studie des ZEW Mannheim zeigt nun: Eine Vorabförderung ist zielführender als eine nachträgliche. Zudem hält der hohe Verwaltungsaufwand insbesondere Vermieter davon ab, mehr PV-Anlagen zu installieren.

ZEW, Pressemitteilung vom 10.06.2025

ZEW-Studie zur Subvention von privatem Solarstrom

Ob Eigenheimbesitzer/innen oder Vermieter/innen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) installieren, hängt stark davon ab, ob es sich für sie lohnt. Dabei spielen Förderungen, aber auch der Zeitpunkt der Installation eine wichtige Rolle. Eine repräsentative Studie des ZEW Mannheim zeigt nun: Eine Vorabförderung ist zielführender als eine nachträgliche. Zudem hält der hohe Verwaltungsaufwand insbesondere Vermieter/innen davon ab, mehr PV-Anlagen zu installieren.

„Besitzerinnen und Besitzer von Immobilien setzen den Wert zukünftiger Erträge von PV-Anlagen als zu gering ein. Wären die PV-Investitionskosten vorab gefördert worden, hätte mehr als ein Drittel der ausgegebenen Fördersumme eingespart werden können“, ordnet Prof. Dr. Sebastian Rausch, Leiter des ZEW-Forschungsbereichs „Umwelt- und Klimaökonomik“, die Ergebnisse ein.

Falsch eingeschätzte zukünftige Erträge

Aktuell basiert das deutsche Förderprogramm auf Einspeisetarife: Eigentümer/innen bekommen für 20 Jahre einen festen Preis garantiert, zu dem der erzeugte Strom verkauft werden kann. Trotz eines zukünftigen Werts von einem Euro sind Hauseigentümer aber nur bereit, 67 Cent dafür zu zahlen – bezogen auf die heutigen, abgezinsten Erträge aus der Stromerzeugung. Somit unterschätzen Hauseigentümer/innen die zukünftigen Erträge.

Hohe Kosten durch bürokratische Hürden

Bei Vermietern/-innen kommt noch ein anderes Problem hinzu: Der hohe Verwaltungsaufwand von mehr als 20 Prozent der Investitionskosten sorgt dafür, dass sie trotz ähnlicher Investitionskosten und Einspeiseerlösen deutlich weniger PV-Anlagen für Mieterstrom installieren. Damit Vermieter/innen mehr investieren, müssen die bürokratischen Hürden im Mieterstromprogramm verringert werden – was zudem auch Kosten einspart.

Erkenntnisse für eine erfolgreiche Energiewende

„Elektrofahrzeuge und Wärmepumpen sind zentrale Elemente der Energiewende und wichtig zur Erreichung der Klimaneutralität. Deswegen sollten die Erkenntnisse dieser Studie genutzt werden, um zukünftige Förderprogramme effizient und erfolgreich zu gestalten“, so die Schlussfolgerung von Rausch.

Quelle: ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

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Kommunale Verpackungssteuer: eine neue, zusätzliche Belastung

Trotz politischer Versprechen zum Bürokratieabbau wächst der Aufwand für Unternehmen – besonders durch die neue kommunale Verpackungssteuer. Gastronomie, Handel und Dienstleister sehen sich lt. DIHK mit komplizierten Vorgaben, unterschiedlichen Steuersätzen und hohem Verwaltungsaufwand konfrontiert. Der Nutzen für die Umwelt ist umstritten, die Belastung für Betriebe real. Wie können praktikable Lösungen aussehen?

DIHK, Mitteilung vom 10.06.2025

Der Bürokratieabbau ist ein zentrales Anliegen der Wirtschaft. Auf Bundes- und EU-Ebene wurden jetzt zwar Entlastungen angekündigt, doch gleichzeitig entsteht auf kommunaler Ebene gerade wieder eine neue Belastung: die Verpackungssteuer. Seit 2022 wird sie in der Stadt Tübingen erhoben. Ziel ist es, den Verpackungsmüll in Innenstädten zu reduzieren und die Nutzung von Mehrwegverpackungen zu fördern. Ende 2024 hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit dieser Steuer bestätigt. Weitere Kommunen und Städte, wie etwa Heidelberg und Freiburg, haben sich bereits für die Einführung einer solchen Steuer entschieden oder diskutieren in den Gemeindegremien darüber. Damit drohen den Betrieben zahlreiche verschiedene kommunale Satzungen mit unterschiedlichen Steuersätzen auf Einwegverpackungen.

Besonders kleine und mittlere Betriebe spüren die Auswirkungen der bereits existierenden bürokratischen Belastungen im Alltag seit langem deutlich. Laut einer DIHK-Studie wenden Unternehmen im Gastgewerbe durchschnittlich 14 Stunden pro Woche auf, um rund 100 bis 125 gesetzliche Vorgaben zu erfüllen – darunter Regelungen zur Kassenführung oder zum Datenschutz. Auch im Einzelhandel ist der Aufwand erheblich: Kleine Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden investieren laut IHK-ibi-Studie 2024 rund 38 Stunden pro Monat in bürokratische Pflichten.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die neue Verpackungssteuer betrifft vor allem Verkäufer an Endkunden wie die Gastronomie, den Lebensmitteleinzelhandel, Kantinen und die Veranstaltungsbranche. Die Betriebe müssen für verschiedene Einwegverpackungen – etwa Becher, Schalen oder Besteck – Abgaben entrichten. Die Höhe variiert je nach Kommune: In Tübingen etwa fallen 50 Cent für einen Einwegbecher und 20 Cent für einen Trinkhalm an. Die Steuer kann an die Kundschaft weitergegeben oder vom Betrieb selbst getragen werden.

Der Teufel steckt im Detail

Klingt grundsätzlich einfach. Die Tübinger Satzung umfasst zwar nur wenige Paragrafen, wird aber durch rund 20 Seiten Auslegungshinweise ergänzt. Diese enthalten zahlreiche Detailregelungen: Ein Pizzakarton ist steuerfrei, wenn die Pizza geliefert wird – bei Selbstabholung hingegen fällt die Steuer an. Sushi mit Besteck ist steuerpflichtig, ohne Besteck nicht. Wer im Drive-in bestellt, zahlt keine Steuer. Wer auf dem Parkplatz parkt, ins Lokal geht und die Ware mitnimmt, schon. Den Nachweis über die Art der Nutzung müssen die Betriebe führen. Im Zweifel prüft und entscheidet die Kommune.

Mehr Aufwand, unklare Wirkung

Diese Regelungen führen zu erheblichem Mehraufwand – nicht nur für Unternehmen, sondern auch für die kommunalen Verwaltungen. Sämtliche steuerpflichtigen Unternehmen müssen erfasst, ihre übermittelten Angaben zur Berechnung der Steuerbescheide überprüft und die korrekte Umsetzung der Steuer regelmäßig kontrolliert werden.

Gleichzeitig ist unklar, wie effektiv die Steuer zur Müllvermeidung beiträgt. Zwar sollen die Einnahmen theoretisch die Kosten der Müllbeseitigung mitfinanzieren, doch eine gesetzliche Zweckbindung besteht nicht. Zudem existieren bereits andere Finanzierungsinstrumente, wie der Einwegkunststoff-Fond, Lizenzentgelte im dualen System sowie kommunale Abfall- und Straßenreinigungsgebühren – die Verpackungen werden also gleich mehrfach mit ähnlichen Begründungen belastet.

Gut gemeint, umständlich umgesetzt

Weniger Müll und saubere Innenstädte sind ein gutes Ziel. Der Weg dorthin sollte aber praktikabel und verhältnismäßig sein. Es braucht koordinierte Maßnahmen, die Bürokratie vermeiden und gleichzeitig wirksam sind. Statt einer zusätzlichen Steuerlast wäre es besser, auf positive Anreize zu setzen, um den Umstieg auf Mehrwegverpackungen zu fördern. Der Ausbau zentraler Rückgabe- und Reinigungsstrukturen sowie Beratungs- und Schulungsangebote für Unternehmen würden den Umstieg auf nachhaltigere Alternativen erleichtern. Auch „smarte“ Lösungen im Abfallmanagement, Clean-up-Aktionen oder Informationskampagnen können Teil eines ganzheitlichen Konzepts sein. Die IHK-Organisation setzt sich hierbei als Ansprechpartner für pragmatische Lösungen im Dialog mit Politik, Verwaltung und Wirtschaft ein.

Quelle: DIHK

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Aktualisierter Erhebungsbogen zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien verfügbar

Am 20.01.2025 wurde die Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien verkündet. Durch die Verordnung haben sich meldepflichtige Sachverhalte teilweise geändert. Die WPK hat ihren Erhebungsbogen zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien an die neue Gesetzeslage angepasst.

WPK, Mitteilung vom 10.06.2025

Am 20. Januar 2025 wurde die Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) verkündet. Durch die Verordnung haben sich meldepflichtige Sachverhalte teilweise geändert.

Die WPK hat ihren Erhebungsbogen zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien an die neue Gesetzeslage angepasst.

Überdies verfügt der Erhebungsbogen nun über ein Vorblatt, welches dabei helfen soll, schneller herauszufinden, ob ein meldepflichtiger Sachverhalt nach der GwGMeldV-Immobilien vorliegen könnte.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Der verpasste Flug

Kann ein Fluggast Schadensersatz verlangen, wenn er wegen einer aus seiner Sicht zu langandauernden Sicherheitskontrolle seinen Flug verpasst? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden (Az. 1 O 114/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 06.06.2025 zum Urteil 1 O 114/24 vom 25.03.2025

Kann ein Fluggast Schadensersatz verlangen, wenn er wegen einer aus seiner Sicht zu langandauernden Sicherheitskontrolle seinen Flug verpasst? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen der Aufopferung bzw. des enteignenden Eingriffs geltend unter Berufung auf eine mangelhafte Abfertigung seines Fluges vom 13.05.2023 an der Sicherheitskontrolle auf dem Flughafen Hahn.

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau einen Flug vom Flughafen Hahn nach Thessaloniki für den 13.05.2023. Der Flug sollte um 5:45 Uhr abheben, gegen 04.00 Uhr fanden sich der Kläger und seine Ehefrau am Flughafen Hahn ein. Nach Aufgabe des Gepäcks begaben sie sich umgehend zur Handgepäck- und Personenkontrolle. Die dortige Kontrolle dauerte so lange, dass der Kläger und seine Ehefrau den Flug verpassten.

Der Kläger bringt vor, aufgrund des Umstandes, dass zeitgleich ein weiterer Flug mit Passagieren abgefertigt worden sei, sei die Abfertigung der Fluggäste nur langsam und schleppend vorgenommen worden, zudem sei die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend besetzt gewesen. Auch andere Passagiere hätten wegen der Wartezeit an der Sicherheitskontrolle ihr Boarding versäumt. Eine frühere Ankunft am Flughafen hätte nichts genutzt, da die Sicherheitsschleusen zuvor nicht geöffnet gewesen seien. Er verlange daher den Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

Die Beklagte bringt vor, der Anspruch bestehe bereits nach der eigenen Sachdarstellung des Klägers nicht. Die Zeit zwischen dem Erreichen des Flughafens (4:00 Uhr) und dem Start des Fluges (5:45 Uhr) habe lediglich 1 Stunde und 45 Minuten betragen. Nach den Empfehlungen annähernd sämtlicher Fluggesellschaften und des Betreibers des Flughafens Hahn sollten sich die Fluggäste jedoch 2-3 Stunden vor planmäßigem Abflug am Flughafen einfinden. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu irgendwelchen Rückstaus von Passagieren gekommen. Ausdrücklich bestritten werde, dass die Abfertigung der Fluggäste nur langsam und schleppend vorgenommen worden sei und die Sicherheitskontrollen mangelhaft durchgeführt worden seien.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht schon dem Grunde nach nicht, da der Kläger schon nicht substantiiert und schlüssig zu dem Vorliegen eines Sonderopfers vorgetragen habe.

Ein Sonderopfer liege dann vor, wenn der Passagier rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle erscheint, diese jedoch wegen der Wartezeit nicht so schnell abgeschlossen werden kann, dass das Boarding noch erreicht wird. An einem entschädigungspflichtigen Sonderopfer fehle es hingegen, wenn ein Passagier seinen Flug versäumt, weil er nicht rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle erscheint und deshalb die Kontrolle nicht mehr vor Abschluss des Boardings passieren kann. In diesem Zusammenhang – also bei der Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit des Eintreffens des Passagiers – komme es auch auf die Empfehlungen des Flughafenbetreibers und die Vorgaben der Fluggesellschaft an.

Der Kläger habe sich nicht mit dem empfohlenen zeitlichen Vorlauf von 2-3 Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen Hahn eingefunden hat, sondern nur 1 Stunde und 45 Minuten davor und in dieser Zeit auch noch das Gepäck aufgeben müssen.

Es werde lediglich pauschal vom Kläger behauptet, die Abfertigung der Fluggäste sei nur „langsam und schleppend“ erfolgt, die Sicherheitskontrolle sei nicht „nicht ausreichend“ mit Personal besetzt und zudem die Sicherheitsschleusen zuvor nicht geöffnet gewesen. Dies genüge nicht den Beweisanforderungen und sei nicht bewiesen. Der Kläger trage hierfür die Beweislast.

Das beklagte Land habe insoweit unbestritten vorgetragen, dass am betreffenden Morgen des 13.05.2023 drei Kontrollspuren für die beiden Flüge um 5:45 Uhr eingesetzt gewesen seien, was auch in den Wochen davor und danach so gehandhabt worden sei, ohne dass es dabei jeweils dazu gekommen sei, dass ein Passagier seinen Flug nicht rechtzeitig hätte erreichen können. In diesem Zusammenhang genüge der Kläger seiner Darlegungslast nicht dadurch, wenn er vorträgt, auch weitere Fluggäste hätten am 13.05.2023 den gleichen Flug nicht erreicht. Selbst wenn das nämlich zutreffen sollte, lasse dies vor dem Hintergrund des Vorgesagten nicht den Schluss auf einen dem beklagten Land vorzuwerfenden Organisationsmangel zu. Es sei nämlich nicht bekannt, wann die betreffenden anderen Passagiere sich am 13.05.2023 am Flughafen bzw. an der Sicherheitskontrolle eingefunden haben und weshalb diese – wie behauptet – ihren Flug verpasst haben.

Hinweis zur Rechtslage

Entschädigung nach den Grundsätzen der Aufopferung bzw. des enteignenden Eingriffs

Anspruch eigener Art entwickelt aus der analogen Anwendung des § 906 BGB

§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Quelle: Landgericht Koblenz

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DStV zum Koalitionsvertrag: Einführung der Selbstveranlagung

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD gibt als Ziel aus: bei Körperschaften und Personengesellschaften sukzessive auf die Selbstveranlagung umzustellen. Was dort fast beiläufig daherkommt, stellt einen Paradigmenwechsel dar. Der DStV blickt auf das Vorhaben mit Skepsis. Ein solche Verfahrensumstellung muss ausgewogen und gut vorbereitet sein.

DStV, Mitteilung vom 10.06.2025

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD gibt als Ziel aus: bei Körperschaften und Personengesellschaften sukzessive auf die Selbstveranlagung umzustellen. Was dort fast beiläufig daherkommt, stellt einen Paradigmenwechsel dar. Der DStV blickt auf das Vorhaben mit Skepsis. Ein solche Verfahrensumstellung muss ausgewogen und gut vorbereitet sein.

Bislang erlässt das Finanzamt nach Prüfung der Steuererklärung einen Steuerbescheid und setzt somit die Steuer fest. Künftig sollen Gesellschaften ihre Steuer nach dem Willen der Koalitionäre selbst berechnen, anmelden und entrichten – vergleichbar mit der Umsatzsteuer. Die Steuerfestsetzung durch das Finanzamt würde in der Regel entfallen.

Faire Ausgestaltung geboten

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt grundsätzlich das Ziel, das Besteuerungsverfahren zu modernisieren und elektronische Abläufe zu stärken. In Zeiten von Personalmangel kann ein funktionierendes Massenverfahren mit elektronischer Selbstveranlagung sinnvoll sein. Dennoch darf die Umstellung nicht einseitig zugunsten der Verwaltung ausfallen. Aus Sicht des DStV bedeutet dieses Verfahren: mehr Verantwortung für Unternehmen, aber auch ein höheres Risiko. Für viele Betriebe – insbesondere kleine und mittlere – und deren Berater ist das eine erhebliche Belastung.

Planungssicherheit unverzichtbar

Die geplante Umwandlung von Steuererklärungen in verbindliche Steueranmeldungen greift tief in die Verfahrenssystematik der Abgabenordnung ein. Eine Steueranmeldung bedeutet qua Gesetz eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das Finanzamt müsste den Fall nicht sofort prüfen. Es könnte die Steuerfestsetzung jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen korrigieren – bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist. Der Steuerbescheid gewährt hingegen Bestandskraft und schafft so Rechtssicherheit. Dessen Wegfall würde dem Finanzamt zwar Arbeit ersparen, für die Unternehmen und deren steuerliche Berater aber Unsicherheiten bedeuten. Der DStV fordert deshalb: Der Vorbehalt der Nachprüfung darf höchstens ein Jahr gelten. Nur so kann für Unternehmen die nötige Bestandskraft eintreten – etwa zur Sicherstellung der Bilanzkontinuität oder für verlässliche Gestaltungsentscheidungen. Ohne diese Rechtssicherheit gerät auch die betriebswirtschaftliche Beratung ins Wanken.

Liquiditätsvorteile auch für Unternehmen

Ein Vorteil des neuen Systems soll die bessere Planbarkeit der Steuerzahlungen sein. Doch in der Praxis droht eher das Gegenteil: Bei Steueranmeldungen müssen Steuerpflichtige einen Monat nach deren Einreichung die Steuer zahlen. Dies könnte als Bedrohung wahrgenommen werden – insbesondere, weil mit der Anmeldung die Vollstreckung ohne gesondertes Leistungsgebot beginnen kann. Der DStV fordert daher einen Gleichlauf: Erstattungen sollten ebenso schnell erfolgen wie Nachzahlungen – ohne den aktuell bei Steueranmeldungen geltenden Zustimmungsvorbehalt der Verwaltung. Andernfalls geht der vermeintliche Liquiditätsvorteil allein an die Finanzkasse.

Steuerliche Risiken nicht einseitig verlagern

Mit der Selbstveranlagung entfällt eine zentrale Kontrollinstanz: die Prüfung durch die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter im Finanzamt. Das verschiebt die Verantwortung für die Richtigkeit der Steuerfestsetzung vollständig auf Unternehmen und Beraterschaft. Der DStV fordert daher: Es braucht praxistaugliche Berichtigungsmöglichkeiten bei versehentlichen Fehlern – ohne sofortige Strafandrohung. Die bestehende Problematik zwischen bloßer Berichtigung und strafbefreiender Selbstanzeige zeigt, wie heikel das Thema ist. Ein klarer verfahrensrechtlicher Rahmen ist hier unerlässlich. Ebenso darf die Einführung des Selbstveranlagungsverfahrens nicht mit der Ausweitung von Sanktionen einhergehen.

Fazit

DStV-Präsident StB Torsten Lüth betont: „Ein zukunftsfähiges Besteuerungsverfahren ist ein richtiges Ziel. Doch die Einführung der Selbstveranlagung bei der Ertragsbesteuerung birgt tiefgreifende rechtliche und praktische Folgen. Planungssicherheit, Rechtsklarheit und ein fairer Verfahrensrahmen müssen gewährleistet sein. Und: Die betroffenen Berufs- und Wirtschaftsverbände müssen von Anfang an eingebunden werden. Nur so kann ein tragfähiges, faires und akzeptiertes Modell entstehen.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG

Das BMF nimmt in seinem Schreiben Stellung zu dem BFH-Urteil V R 43/21 vom 29.08.2024. Das Urteil sei über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (Az. IV C 2 – S 2706/00061/002/081).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2706/00061/002/081 vom 06.06.2025

Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. August 2024 – V R 43/21 –

Der BFH hat mit Urteil vom 29. August 2024 (BStBl 2025 II S. …) entschieden, dass auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA die Voraussetzungen des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen müssen. Zur Begründung führt der BFH u. a. an, dass es sich bereits nach der systematischen Stellung von § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG innerhalb von § 4 KStG bei dem oder den in der Norm genannten bzw. in Bezug genommenen BgA um den in § 4 Absatz 1 KStG definierten Betrieb handelt. Nicht erfasst seien hingegen bereits nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG zusammengefasste BgA.

Diese Auslegung des Gesetzes wird nicht geteilt.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG besteht sowohl die Möglichkeit der Zusammenfassung mit einem BgA, als auch mit mehreren BgA. Während im Fall des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 KStG die Zusammenfassung an keine besonderen Voraussetzungen (außer den dort genannten) geknüpft ist, erfordert die Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG mit einem anderen BgA, dass nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.

Diese muss folglich zu jedem zusammenzufassenden BgA vorliegen – aber auch nur zu diesem. Anderer BgA in diesem Sinne kann sowohl ein BgA i. S. d. § 4 Absatz 1 KStG sein, als auch ein BgA, der erst durch eine Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG entstanden ist.

Nach den seit 2009 bestehenden – finanzgerichtlich seither unbeanstandeten – Verwaltungsgrundsätzen ist § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG daher so zu verstehen, dass hiervon nicht nur die im vornherein im Sinne des § 4 Absatz 1 KStG bestehenden BgA erfasst sind, sondern auch ein in einem ersten Schritt erst aus der Anwendung eben dieser Zusammenfassungsgrundätze entstehender neuer BgA nun in einem zweiten Schritt auf dessen Zusammenfassungsmöglichkeit mit weiteren BgA hin zu prüfen ist.

Dies ist bereits aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, da kein sachlicher Grund ersichtlich ist, warum nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG zusammengefasste BgA insoweit strengeren Voraussetzungen unterliegen sollten als originäre BgA nach § 4 Absatz 1 KStG, die ihrerseits bereits gleichsam eine mehrere Betriebe umfassende Einrichtung darstellen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12. November 2009 (BStBl 2009 I S. 1303) sind somit insoweit weiter anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Konsultationen zu neuen Omnibus-Rechtsakten

Die Europäische Kommission führt derzeit Konsultationen zu neu vorgeschlagenen Rechtsakten, die das im Februar veröffentlichte erste Omnibus-Paket ergänzen sollen, durch. Mit den Vorschlägen sollen die Wettbewerbsfähigkeit in der EU gefördert und Aufwand und Kosten für Unternehmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung reduziert werden. Dies betrifft insbesondere auch Berichtspflichten aufgrund der Vorschriften der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.06.2025

Die Europäische Kommission führt derzeit Konsultationen zu neu vorgeschlagenen Rechtsakten, die das im Februar veröffentlichte erste Omnibus-Paket ergänzen sollen, durch. Mit den Vorschlägen sollen die Wettbewerbsfähigkeit in der EU gefördert und Aufwand und Kosten für Unternehmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung reduziert werden. Dies betrifft insbesondere auch Berichtspflichten aufgrund der Vorschriften der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).

Ein erster Richtlinienvorschlag vom 21. Mai 2025 zielt darauf ab, bestimmte Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung für sog. kleinere mittelgroße Unternehmen („Small Mid-Cap“, SMC) einzuführen. Dies sind Unternehmen, die in der Regel größer sind als kleine und mittlere Unternehmen (KMU), aber noch nicht die Größe großer Konzerne erreicht haben und damit zumeist auch weniger Ressourcen als letztere zur Erfüllung von Berichtspflichten haben. Sie sollen nach dem Willen der Kommission künftig durch bestimmte Kapitalisierungsschwellenwerte definiert werden und teilweise in den Genuss von bisher nur für KMU bestimmte Erleichterungen kommen.

Ebenfalls am 21. Mai 2025 hat die Kommission je einen Richtlinien- und Verordnungsvorschlag veröffentlicht, deren Ziel es ist, unterschiedliche Berichtspflichten zusammenzufassen und zu vereinfachen sowie Berichtsprozesse zunehmend zu digitalisieren. Zu beiden Rechtsakten führt die Kommission gegenwärtig eine Konsultation durch.

Eine Beteiligung an den drei Konsultationen ist noch bis zum 30. Juli 2025 möglich.

Die BRAK hatte sich gemeinsam mit weiteren europäischen Anwaltsorganisationen intensiv in die Verhandlungen zur CSDDD eingebracht, die im letzten Jahr kurz vor den Europawahlen angenommen wurde. Unter anderem hatte die BRAK eine Stellungnahme zum Ausschluss einer möglichen direkten und indirekten Anwendbarkeit der CSDDD auf Rechtsanwälte bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen erarbeitet. Die BRAK wird die Bestrebungen zur Reform der CSDDD weiterhin verfolgen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 11/2025

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Atypische Beschäftigung 2024 weiter rückläufig

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag der Anteil atypisch Beschäftigter an allen Kernerwerbstätigen im Jahr 2024 bei 17,2 %. Damit hält der kontinuierliche Rückgang seit Beginn der 2010er Jahre an.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.06.2025

  • Der Anteil atypisch Beschäftigter sinkt 2024 auf 17,2 %
  • Beschäftigungszuwachs bei der Normalbeschäftigung, insbesondere bei Teilzeit mit mehr als 20 Wochenstunden
  • Drei von vier Kernerwerbstätigen (74,8 %) sind normalbeschäftigt, weitere 8 % selbstständig

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) lag der Anteil atypisch Beschäftigter an allen Kernerwerbstätigen im Jahr 2024 bei 17,2 %. Damit hält der kontinuierliche Rückgang seit Beginn der 2010er Jahre an. Atypische Beschäftigung umfasst Arbeitsverhältnisse außerhalb der Normalbeschäftigung, also keine unbefristeten, sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten mit mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche. Normalbeschäftigte üben ihre Tätigkeiten zudem nicht in Leih- oder Zeitarbeit aus.

Im Jahr 2010 hatte der Anteil atypisch Beschäftigter noch bei 22,6 % gelegen. In diesem Zeitraum ist bei allen Formen der atypischen Beschäftigung ein Rückgang zu verzeichnen: Der Anteil befristet Beschäftigter sank von 8,1 % auf 5,9 %, der von Teilzeitbeschäftigten bis 20 Wochenstunden von 14,1 % auf 10,9 % und der von geringfügig Beschäftigten von 7,2 % auf 4,2 %. Zeitarbeit erreichte 2017 seinen größten Beschäftigungsanteil mit 2,5 %. Im Jahr 2024 lag er bei 2,1 %.

Der auch 2024 deutlich höhere Anteil von Frauen in atypischer Beschäftigung von 25,0 % gegenüber den 10,2 % bei den Männern lag vor allem an der Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von bis zu 20 Stunden pro Woche. 19,4 % der Frauen in Kernerwerbstätigkeit gingen einer solchen Beschäftigung nach, aber nur 3,4 % der Männer. Zudem waren Frauen mit 6,5 % deutlich häufiger geringfügig beschäftigt als Männer (2,2 %). Dabei sind die Anteile entsprechend teilzeitbeschäftigter Frauen seit 2010 von 26,3 % um knapp 7 Prozentpunkte zurückgegangen. Ebenso sank ihr Anteil in geringfügiger Beschäftigung von 12,0 % um 5,5 Prozentpunkte. Der Anteil atypisch Beschäftigter Frauen insgesamt ging zwischen 2010 und 2024 von 34,2 % sogar um 9,2 Prozentpunkte zurück. Demgegenüber gab es bei den Männern wenig Veränderungen. Ihr Anteil atypisch Beschäftigter sank im selben Zeitraum von 12,7 % nur um 2,5 Prozentpunkte.

Drei von vier Kernerwerbstätigen in einem Normalarbeitsverhältnis

Knapp drei von vier (74,8 %) Kernerwerbstätigen waren 2024 in einem Normalarbeitsverhältnis beschäftigt. Im Jahr 2010 war der Anteil mit 65,8 % noch deutlich geringer. Der Anstieg ist unter anderem auf die Teilzeitbeschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden zurückzuführen, deren Anteil zwischen 2010 und 2024 von 7,3 % auf 14,1 % gestiegen ist.

Entsprechend dem höheren Frauenanteil in atypischer Beschäftigung lag ihr Anteil an Normalbeschäftigten 2024 bei 69,1 %, während Männer in 79,8 % der Fälle normalbeschäftigt waren. Auch im Rahmen von Normalarbeit waren Frauen häufiger als Männer in substanzieller Teilzeit mit mehr als 20 Wochenarbeitsstunden. Das traf 2024 auf immerhin jede vierte kernerwerbstätige Frau (25,1 %) zu, während es nur 4,2 % der Männer waren. Gegenüber dem Rückgang bei Teilzeit in atypischer Beschäftigung der Frauen hat ihr Anteil in der substanziellen Teilzeit deutlich zugelegt. Er stieg seit 2010 von 14 % um gut 11 Prozentpunkte.

Der Anteil der Selbstständigen unter den Kernerwerbstätigen lag 2024 bei 7,9 %. Ihr Anteil ist seit 2010 langsam und kontinuierlich von 11,1 % um gut 3 Prozentpunkte gesunken.

Die strukturelle Verschiebung am deutschen Arbeitsmarkt zeigt sich mit Blick auf die absoluten Zahlen noch deutlicher. Während zwischen 2010 und 2024 fast 4,8 Millionen Normalbeschäftigte hinzugekommen sind, ging die Zahl der atypisch Beschäftigten um rund 1,5 Millionen zurück.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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