Folgen des EuGH-Urteils vom 26.02.2019 – Wächtler – C-581/17 unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 06.09.2023 – I R 35/20

Das BMF reagiert mit seinem Schreiben vom 02.06.2025 unter Berücksichtigung des BFH-Urteils I R 35/20 vom 06.09.2023 erneut auf das EuGH-Urteil C-581/17 – „Wächtler“ (Az. IV B 5 – S 1348/00008/004/159).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S 1348/00008/004/159 vom 02.06.2025

Folgen des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019, Wächtler – C-581/17 (EU:C:2019:138), unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 6. September 2023 – I R 35/20 (BStBl II S. …)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 6 AStG in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2023, BGBl. I Nr. 397 (im Folgenden: AStG a. F.), auf Wegzüge in die Schweiz neu anzuwenden.

Im Einzelnen geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

A. Unbefristete und zinslose Stundung im Hinblick auf dem FZA-Schweiz unterfallende Wegzüge
B. Folgen für die Rückkehrerregelung des § 6 Absatz 3 AStG a. F. bei vom FZA-Schweiz erfassten Wegzügen
C. Folgen für die Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG a. F. bei vom FZA-Schweiz erfassten Weiterumzügen
D. Rückwirkende Stundung

Das BMF-Schreiben vom 13. November 2019 (BStBl I S. 1212) wird aufgehoben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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DStV zum Koalitionsvertrag: Weiterentwicklung der Einfuhrumsatzsteuer

Die Koalitionspartner von Union und SPD wollen Unternehmen bei der Einfuhrumsatzsteuer von Bürokratie entlasten. In ihrem Koalitionsvertrag kündigen sie an, gemeinsam mit den Ländern auf ein Verrechnungsmodell umzustellen. Der DStV begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich – und fordert: Jetzt muss es zügig gehen!

DStV, Mitteilung vom 02.06.2025

Die Koalitionspartner von Union und SPD wollen Unternehmen bei der Einfuhrumsatzsteuer von Bürokratie entlasten. In ihrem Koalitionsvertrag kündigen sie an, gemeinsam mit den Ländern auf ein Verrechnungsmodell umzustellen. Der DStV begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich – und fordert: Jetzt muss es zügig gehen!

Die Reform der Einfuhrumsatzsteuer steht schon lange auf der politischen Agenda. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) setzt sich seit Jahren für das moderne Verrechnungsmodell ein. Bereits zum 01.12.2020 wurde mit dem sog. Fristenmodell ein erster Schritt in diese Richtung gemacht. Damit verlängerte der Gesetzgeber das Zahlungsziel für Unternehmen, die ein Aufschubkonto nutzen. Das war ein Fortschritt – aber nicht genug.

Was bringt das Verrechnungsmodell?

Beim Verrechnungsmodell fällt die Zahlung nicht mehr beim Zoll an. Stattdessen melden Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung an. In der gleichen Voranmeldung machen sie diese als Vorsteuer geltend. Das Verfahren ist dadurch schlanker und liquiditätsneutral. Deshalb muss die Umstellung aus Sicht des DStV jetzt erfolgen (vgl. gemeinsame Pressemitteilung vom 05.05.2025).

Weniger Bürokratie + mehr Effizienz

Der Vorteil liegt auf der Hand: Die Abläufe werden einfacher und planbarer. Die Verwaltungskosten sinken. Unternehmen müssen kein Geld zwischenfinanzieren. Gerade kleine und mittlere Unternehmen profitieren davon. Auch ihre steuerlichen Berater werden entlastet.

Europäischer Standard – nur nicht in Deutschland

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlaubt das Verrechnungsmodell ausdrücklich. Die meisten EU-Mitgliedstaaten nutzen es längst. Deutschland bildet bisher eine Ausnahme. Der DStV sieht darin einen Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen. Mit der nun angekündigten Umstellung könnte dieser endlich beseitigt werden.

StB Torsten Lüth, Präsident des DStV, fordert: „Das in den meisten EU-Staaten gängige Verrechnungsmodell bei der Einfuhrumsatzsteuer muss jetzt auch in Deutschland kommen. Wir brauchen eine schnelle Umsetzung, um die bestehenden Wettbewerbsnachteile zu beseitigen und Bürokratie spürbar abzubauen. Das würde den Wirtschaftsstandort Deutschland insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen bei Einfuhren aus dem Drittland attraktiver machen.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Reinigung einer gemieteten PV-Anlage

Die unterlassene Reinigung einer gemieteten PV-Anlage rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. So entschied das AG München (Az. 191 C 12116/24).

AG München, Pressemitteilung vom 02.06.2025 zum Urteil 191 C 12116/24 vom 18.11.2024 (rkr)

Unterlassene Reinigung einer gemieteten PV-Anlage rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses in Franken und mieteten von der Beklagten 2017 eine Photovoltaik-Anlage für deren Hausdach mit einer Nennleistung von 5,13 kWp an. Vertraglich war ein durch die Beklagte auszuführendes Wartungsintervall von vier Jahren vereinbart. Die Vertragslaufzeit wurde auf 20 Jahre vereinbart, wobei das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen wurde.

Die Kläger forderten die Beklagte im Jahr 2023 – auch anwaltlich – vergeblich zur Reinigung der Module auf und kündigten schließlich im Januar 2024 den Vertrag außerordentlich. Sie behaupteten, ihnen sei bei Vertragsschluss eine regelmäßige Reinigung der Module zugesagt worden.

Vor dem Amtsgericht München verklagten die Kläger die Beklagte daraufhin auf Abbau der PV-Anlage und Zurückversetzung des Hauses und des Daches in den Ursprungszustand. Die Beklagte machte im Wege einer Widerklage ihrerseits die rückständigen Monatsmieten für Februar bis Juli 2024 in Höhe von insgesamt 571 Euro geltend.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 21.10.2024 ab und gab der Widerklage statt. Es führte u. a. aus:

„Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. […] Die gemietete Solaranlage weist keinen Sachmangel (§ 536 Abs. 1 BGB) auf. Eine Verschmutzung der Paneele an sich begründet jedenfalls dann keinen Sachmangel, solange die Anlage insgesamt die nach dem Vertrag erwartete Leistung erbringt. […] Die tatsächliche Leistung der Stromerzeugung entspricht aber unstreitig der prognostizierten Leistung. Allein eine in einer (unterstellten) Verschmutzung liegende optische Beeinträchtigung begründet keinen Mangel der Mietsache. […]

Die fristlose Kündigung kann auch nicht auf die nicht erfolgte Reinigung der Solarpaneele gestützt werden. […]

Das Gericht unterstellt zugunsten der Kläger, dass ihnen bei der Erläuterung des Vertrages erklärt wurde, dass die Beklagte die regelmäßige Reinigung der Solarpaneele vornehmen wird. Hierin liegt aber nicht eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, sondern eine unzutreffende Aussage über den Vertragsinhalt oder die unterlassene Weitergabe dieses Wunsches der Kläger an die Beklagte. Diese Zusage des Vertriebs zur Reinigung muss sich die Beklagte allerdings haftungsrechtlich zurechnen lassen […]

Die Kläger vermögen aus der (unterstellten) Pflichtverletzung der Beklagten bei Vertragsschluss weder einen Schadensersatzanspruch noch einen wichtigen Grund abzuleiten. […] Eine (fahrlässige) falsche Angabe […] zu den Leistungen der Beklagten bei der Wartung stellt […] eine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten dar. Aus dem Vortrag der Kläger vermag das Gericht aber nicht zu entnehmen, dass im Falle einer zutreffenden Aussage der Mietvertrag nicht abgeschlossen worden wäre; die – hier unterstellte – Falschinformation ist mithin für Abschluss des Vertrages nicht ursächlich geworden. Der mit der Reinigung verbundene wirtschaftliche Vorteil für den Mieter ist minimal, die Kläger geben auch nicht zu erkennen, dass ihnen besonders an der Reinigung gelegen war und dies ein für den Vertragsschluss wesentlicher Gesichtspunkt war.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Viele Mittelständler ziehen sich aus dem Auslandsgeschäft zurück

Viele mittelständische Unternehmen aus Deutschland ziehen sich lt. KfW aus dem Auslandsgeschäft zurück. Waren im Jahr 2022 noch rund 880.000 der rund 3,8 Millionen Mittelständler im Ausland aktiv, so waren es ein Jahr später nur noch etwa 763.000.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 02.06.2025

  • Zahl der jenseits der deutschen Grenzen aktiven Unternehmen sinkt stark
  • Auslandsumsätze des Mittelstands schrumpfen 2023 preisbereinigt um 6,5 Prozent
  • Sorgenvoller Blick in Richtung USA

Viele mittelständische Unternehmen aus Deutschland ziehen sich aus dem Auslandsgeschäft zurück. Waren im Jahr 2022 noch rund 880.000 der rund 3,8 Millionen Mittelständler im Ausland aktiv, so waren es ein Jahr später nur noch etwa 763.000. Der Anteil grenzüberschreitend tätiger mittelständischer Unternehmen ist damit von rund 23 Prozent auf 20 Prozent gesunken und liegt unter dem langjährigen Durchschnitt vor der Corona-Krise. Das zeigt der neue Internationalisierungsbericht von KfW-Research.

Diejenigen Unternehmen, die im Ausland verblieben sind, konnten den Anteil der Auslands- an ihren Gesamtumsätzen ausbauen. Im Durchschnitt erwirtschafteten sie 29 Prozent ihrer Gesamtumsätze jenseits der deutschen Grenzen, 2 Prozentpunkte mehr als noch 2022. Auch absolut legten die Auslandsumsätze dieser Unternehmen zu, um rund 12 Prozent auf im Durchschnitt über 1 Million Euro.

Dieser Anstieg konnte den Rückgang bei der Zahl der auslandsaktiven Unternehmen aber nicht kompensieren: Insgesamt schrumpften die Auslandsumsätze des deutschen Mittelstands um nominal 0,4 Prozent auf 698 Milliarden Euro. Preisbereinigt fiel der Verlust mit minus 6,5 Prozent noch stärker aus.

„Die Rahmenbedingungen für den Außenhandel haben sich deutlich verschlechtert“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Anhaltende geopolitische Spannungen in der Ukraine und im Nahen Osten, eine wachsende Exportkonkurrenz durch China in wichtigen Schlüsselindustrien und die protektionistische Handelspolitik der USA belasten die Exportfähigkeit der Unternehmen. Hinzu kommt, dass viele Mittelständler die Standortbedingungen in Deutschland als zunehmend schwierig für ihre Wettbewerbsfähigkeit ansehen. Hier gilt es, durch politische Maßnahmen gegenzusteuern.“
Eine Sonderbefragung deutscher Mittelständler im Auftrag von KfW Research im Januar 2025 ergab, dass sich die schwache Entwicklung des Auslandsgeschäfts fortgesetzt hat: Während 21 Prozent aller Auslandsaktiven im Jahr 2024 wachsende Auslandsumsätze verzeichnen konnten, berichten 25 Prozent über sinkende Umsätze. Zwar halten 38 Prozent der im Ausland tätigen Unternehmen ein moderates Wachstum ihres Auslandsgeschäfts in den kommenden drei Jahren für wahrscheinlich, nur 1 Prozent rechnen mit einem starken Wachstum. Allerdings rechnen auch 20 Prozent mit leicht rückläufigen Umsätzen im Ausland und weitere 8 Prozent mit einem starken Einbruch.

Vergleichsweise groß ist die Besorgnis unter Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die USA. Gegenwärtig haben gut 16 Prozent der deutschen Mittelständler Kunden, Lieferanten, Wettbewerber oder eigene Standorte in den Vereinigten Staaten. Von ihnen befürchten 34 Prozent eher negative, weitere 9 Prozent sogar sehr negative Auswirkungen der neuen US-Politik auf das eigene Unternehmen, wobei die Umfrage stattfand, noch bevor US-Präsident Donald Trump seine radikale Zollpolitik ankündigte.

Am häufigsten setzten deutsche Unternehmen ihre Produkte im Jahr 2023 in Österreich und der Schweiz ab, gefolgt von den Beneluxstaaten und Frankreich. Einen Einbruch gab es, bedingt durch den Brexit, bei Ausfuhren nach Großbritannien. Deutlich an Bedeutung verloren hat auch der skandinavische Raum. Eine Ursache hierfür dürfte die Wechselkursentwicklung sein. Vom russischen Markt haben sich die meisten Mittelständler zurückgezogen: Nur noch 1 Prozent der im Ausland tätigen Unternehmen exportierte dorthin, acht Jahre zuvor waren es 11 Prozent gewesen.

Quelle: KfW

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Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online

Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https: // anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de / meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.

Mit dem neuen digitalen Angebot will die niedersächsische Steuerverwaltung die Bearbeitung anonymer Hinweise verbessern und eine bestehende Vollzugslücke schließen.

Ein vergleichbares System ist bereits in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein im Einsatz.

Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23).

Die an den Kläger gezahlten Versorgungsleistungen seien nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese seien nach Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zu den inländischen Einkünften und der Gesetzessystematik durch die ursprünglich betriebene inländische Betriebsstätte veranlasst. Nach Auffassung der Richter steht einer Besteuerung der Gewinneinkünfte das Doppelbesteuerungsabkommen Slowakei nicht entgegen.

Hierzu ist jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. I R 2/25) anhängig.

Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde

Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Er machte einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab (Az. 1 K 1448/22). Das Finanzamt habe hier zu Recht abgelehnt, bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten für die geltend gemachte doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Klägers fallen im Streitfall nicht auseinander, denn der Kläger könne seine Arbeitsstätte von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand aus mit dem Pkw ausweislich eines Online-Routenplaners im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, sei nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben des Klägers aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gedauert haben sollte. Außerhalb des Berufsverkehrs betrage die Fahrzeit ausweislich des Online-Routenplaners lediglich ca. 30 Minuten.

Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang

Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 – bedingt durch die Corona-Pandemie – arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Ess-zimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht Hamburg den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe.

Dem folgten die Richter des Bundesfinanzhofs nicht. Sie stellten maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe. (Az. VI R 3/23).

Ablösung eines Zinsswaps

Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap. Dieser war so ausgestaltet, dass der Zahler der Festbeträge (die Klägerin) an jedem Zahlungstermin für Festbeträge den entsprechenden Festbetrag an den Zahler der variablen Beträge zahlt und der Zahler der variablen Beträge (die Darlehensgeberin) an jedem Zahlungstermin für variable Beträge den entsprechenden variablen Betrag an den Zahler der Festbeträge zu zahlen hatte. Sollte der variable Satz negativ sein, hatte nach der Vereinbarung der Zahler der Festbeträge an dem betreffenden Fälligkeitstag für die variablen Beträge zusätzlich den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag an den Zahler der variablen Beträge zu zahlen. Später vereinbarte die Klägerin mit der Darlehensgeberin eine feste Verzinsung für die Restlaufzeit des Darlehens und löste den Zinsswap-Vertrag gegen Zahlung eines Ablösebetrags ab. Diesen Ablösungsbetrag machte sie als Betriebsausgabe geltend, was das beklagte Finanzamt unter Verweis auf die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ablehnte.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass es sich zwar bei dem Zinsswap um ein Termingeschäft im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG handele, vorliegend aber zugunsten der Klägerin die Rückausnahme (§ 15 Abs. 4 Satz 4 EStG) greife. Denn die Klägerin habe damit ein Geschäft zur Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs getätigt. Mit der bewirkten Zinsbindung für die Restlaufzeit des Darlehens sei der Abschluss der Zinsswaps geeignet gewesen, die Risiken aus dem ursprünglichen Grundgeschäft, dem Darlehensvertrag, abzusichern. Anders als in bisher entschiedenen Fällen sei die Klägerin kein weiteres Risiko (etwa durch die Verbindung mit einem Währungsswap) eingegangen. Vielmehr bewirkte der Zinsswap für die Klägerin hier wirtschaftlich nur eine Zinsfestschreibung bis zum Darlehensende. Mit der Ablösung des Swaps habe die Klägerin lediglich die Aufwendungen in einer Summe vorgezogen, die anderenfalls über die Restlaufzeit des Swap-Geschäfts entstanden wären. Schließlich habe der Abschluss des Darlehensvertrags auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehört, weil es für Betreiber von Windparks üblich sei, die Anschaffung ihres Anlagevermögens durch Darlehen zu finanzieren.

Hinweis

Bei der Grundform eines Zinssatz-Swaps verpflichten sich die Vertragsparteien in einem festgelegten Zeitraum zu bestimmten Terminen Zahlungen von Beträgen in der gleichen Währung zu leisten, die zu bestimmten, unterschiedlichen Zinssätzen auf einen nominellen Kapitalbetrag berechnet werden.

Provisionen in Form der Kryptowährung Ether zulässig

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).

Hintergrund des Urteils ist ein Streit zwischen einem Unternehmen, das sich auch mit Kryptowährung befasst, und einer ehemaligen Arbeitnehmerin. Die Provisionsvereinbarung zwischen den Beteiligten sah eine spezielle Auszahlungsmodalität vor. Die Provision sollte zwar zuerst in Euro berechnet werden, dann aber zum Fälligkeitszeitpunkt (immer am letzten Tag des Folgemonats) zum aktuellen Wechselkurs in die Kryptowährung Ether (ETH) umgerechnet werden. Dieser Anspruch sollte durch die Übertragung der entsprechenden Menge ETH auf eine von der Klägerin benannte Wallet (sog. digitale Geldbörse für Kryptowährungen) erfüllt werden. Sie klagte, dass ihr noch ausstehende Provisionsansprüche – wie im Arbeitsvertrag festgehalten – in Ether übertragen werden sollen. Das Unternehmen war hingegen der Ansicht, dass die Ansprüche bereits durch eine Geldzahlung erfüllt seien. Es sei unzulässig, Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung auszuzahlen.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin recht. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Provisionen, zu erfüllen durch Übertragung von ETH, dem Grunde nach zu. Es entschied, dass die Übertragung der Kryptowährung Ether zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, als Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden kann. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dürfe jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer müsse zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Im Streitfall müsse allerdings die genaue Höhe des Anspruchs vom zuständigen Landesarbeitsgericht in Baden-Württemberg als Vorinstanz verhandelt und entschieden werden.