Arbeitszeiterfassung in drei Viertel der Unternehmen

Die große Mehrheit der Unternehmen in Deutschland hat lt. Bitkom inzwischen eine Arbeitszeiterfassung eingeführt: Rund drei Viertel (74 Prozent) erfassen die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Damit setzen sie eine Verpflichtung um, die im September 2022 höchstrichterlich festgestellt wurde.

Bitkom, Pressemitteilung vom 06.06.2025

  • 13 Prozent setzen dabei noch auf handschriftliche Stundenzettel, 16 Prozent auf Excel-Tabellen
  • Breite Forderung nach wöchentlicher statt täglicher Höchstarbeitszeit
  • Wintergerst: „Arbeitszeitrecht an die Lebensrealität der Menschen anpassen“

Die große Mehrheit der Unternehmen in Deutschland hat inzwischen eine Arbeitszeiterfassung eingeführt: Rund drei Viertel (74 Prozent) erfassen die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Damit setzen sie eine Verpflichtung um, die im September 2022 höchstrichterlich festgestellt wurde. Damals hatten erst 30 Prozent der Unternehmen eine Arbeitszeiterfassung eingeführt, 44 Prozent haben entsprechende Systeme erst nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts umgesetzt. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung von 602 Unternehmen ab 20 Beschäftigten im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Und der Anteil dürfte weiter steigen, denn jedes fünfte Unternehmen (21 Prozent) plant im laufenden Jahr, eine Arbeitszeiterfassung einzuführen. Gerade einmal 2 Prozent geben an, erst einmal nichts zu tun und noch auf die ausstehende gesetzliche Konkretisierung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung zu warten. Der Koalitionsvertrag kündigt an, die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten unbürokratisch zu regeln. „Bei der Debatte um Arbeitszeit orientieren wir uns immer noch an einem Leitbild des Industriearbeitsplatzes aus dem 20. Jahrhundert. In unserer heutigen digitalen Welt mit ihren flexiblen Arbeitsmodellen, insbesondere im Bereich der Wissensarbeit, ist eine minutiöse Arbeitszeiterfassung anachronistisch und in der Praxis kaum umzusetzen. In vielen Berufen gibt es keine klare Trennlinie zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten, etwa bei der Nutzung sozialer Medien, der Pflege des persönlichen Online-Netzwerks oder thematischen Recherchen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Statt mehr Bürokratie und Kontrolle muss die Regierung, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, die Vertrauensarbeitszeit weiterhin ermöglichen und die Umstellung von einer täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit rasch umsetzen. Von dieser Flexibilität würden Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen profitieren.“

Das sieht auch eine große Mehrheit der Unternehmen in Deutschland so. 82 Prozent fordern eine gesetzliche Neuregelung, die eine wöchentliche Höchstarbeitszeit statt einer täglichen vorsieht. 49 Prozent plädieren zudem dafür, dass die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden flexibler gehandhabt wird. Wintergerst: „Mit der Novelle des Arbeitszeitgesetzes sollte klargestellt werden, dass kurzzeitiges Arbeiten nach Feierabend die Ruhezeit nicht unterbricht. Das gilt insbesondere für einen schnellen Mailcheck oder kurze Online-Recherchen. Wer spät abends nochmal in seine beruflichen Mails schaut, darf nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, nur weil er um 9 Uhr wieder am Schreibtisch sitzt. Wir müssen unser Arbeitszeitrecht endlich an die Lebensrealität der Menschen anpassen.“

Viele Unternehmen stehen auch der Arbeitszeiterfassung kritisch gegenüber. Zwei Drittel (65 Prozent) sagen, dass durch die Erfassung die Flexibilität von Vertrauensarbeitszeit verloren geht. 55 Prozent bemängeln, dass die genaue Arbeitszeiterfassung in der Praxis schwer umsetzbar ist, insbesondere in der Wissensarbeit. Und 41 Prozent berichten, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Arbeitszeiterfassung kontrolliert fühlen.

Die Unternehmen, die Arbeitszeit bereits erfassen, setzen vor allem auf elektronische Zeiterfassungssysteme am Computer (31 Prozent), weitere 18 Prozent nutzen eine Smartphone-App. 24 Prozent verwenden stationäre Zeiterfassungssysteme, die zum Beispiel mit einem Chip oder Transponder aktiviert werden, 19 Prozent die klassische Stempel- oder Stechuhr. In 16 Prozent wird eine Excel-Tabelle für die Arbeitszeiterfassung verwendet und 13 Prozent nutzen einen handschriftlichen Stundenzettel.

Quelle: Bitkom

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Schutz vor Handelsumlenkung: EU-Kommission richtet neues Einfuhrüberwachungsinstrument ein

Die EU-Kommission will den europäischen Markt besser vor den indirekten Auswirkungen durch Handelsumlenkungen schützen. Diese entstehen, wenn eine erhebliche Menge an Waren, die aufgrund hoher Zölle und anderer Beschränkungen nicht auf andere Märkte gelangen können, in die EU umgeleitet werden. Ein neues Einfuhrüberwachungsinstrument soll die EU mit der notwendigen Faktenbasis vor solchen plötzlichen und potenziell störenden Importanstiegen schützen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.06.2025

Die EU-Kommission will den europäischen Markt besser vor den indirekten Auswirkungen durch Handelsumlenkungen schützen. Diese entstehen, wenn eine erhebliche Menge an Waren, die aufgrund hoher Zölle und anderer Beschränkungen nicht auf andere Märkte gelangen können, in die EU umgeleitet werden. Ein neues Einfuhrüberwachungsinstrument soll die EU mit der notwendigen Faktenbasis vor solchen plötzlichen und potenziell störenden Importanstiegen schützen.

Die EU schützt ihre Interessen – Binnenmarkt als Quelle unseres Wohlstandes

Handels-Kommissar Maroš Šefčovič sagte: „Die jüngsten Turbulenzen im globalen Handelssystem haben das Risiko schädlicher Handelsumlenkungen erhöht – Produkte, die von Hochzollmärkten umgeleitet werden, könnten ihren Weg nach Europa finden, weshalb die Kommission entschlossen handelt. Wir sind der offenste Markt der Welt, was für unsere Menschen und Unternehmen eine enorme Quelle des Wohlstands ist, und wir werden nicht zulassen, dass illegale und einseitige Handelsmaßnahmen diese wichtige Stärke beeinträchtigen. Mit diesem neuen Einfuhrüberwachungsinstrument verstärken wir unsere Fähigkeit, unsere eigenen Interessen zu schützen und den Anstieg der Einfuhren zu stoppen, die auf unseren Markt umgeleitet werden.“

Bessere Faktenbasis durch Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Industrie

Faktengestützte Informationen auf Grundlage von Zolldaten wird das Überwachungsinstrument die Kommission in die Lage versetzen, steigende Einfuhren rasch zu erkennen und frühzeitig wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um den EU-Markt vor negativen Auswirkungen zu schützen. Um diese Initiative weiter zu stärken, fordert die Kommission Hersteller, Industrieverbände und Mitgliedstaaten in der EU auf, die auf der Website verfügbaren Einfuhrtrends zu überprüfen und weitere Marktinformationen und Daten zur wirtschaftlichen Lage der Branche bereitzustellen. Dies wird der Kommission helfen, bestimmte Produkte zu identifizieren, die durch einen erheblichen Anstieg der Einfuhren gefährdet ein könnten.

„Einfuhrüberwachungs-Taskforce“

Das neue Instrument baut auf der Initiative von EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen auf, eine „Einfuhrüberwachungs-Taskforce“ einzurichten, um die Märkte und Industrien der EU zu schützen. Diese Gruppe hat die Aufgabe, sich mit den Herausforderungen der Handelsumlenkung zu befassen, insbesondere im Zuge der jüngsten Turbulenzen im globalen Handelssystem.

Die Arbeit der Task Force konzentriert sich auf die Bereitstellung zeitnaher und fundierter Erkenntnisse zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses der Kommission. Sie hat bereits ein internes Dashboard entwickelt, das alle Einfuhren in die EU überwacht und durch statistische Analysen auch Produkte identifiziert, bei denen ein potenziell schädlicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist. Die Taskforce, die sich auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2025 konzentriert, wird die Einfuhren und andere Indikatoren fortlaufend überwachen und die Ergebnisse regelmäßig online veröffentlichen.

Darüber hinaus nimmt die Kommission einen Dialog mit China auf, um Handelsumlenkungen zu verfolgen und sicherzustellen, dass alle nennenswerten Entwicklungen gebührend berücksichtigt werden.

Dieser proaktive Ansatz wird es der EU ermöglichen, den Trends einen Schritt voraus zu sein und aufkommenden Risiken zu begegnen. Durch die enge Zusammenarbeit mit wichtigen Partnern und Interessengruppen zeigt die Kommission ihr Engagement für den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der EU und die Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die europäische Industrie.

Quelle: Europäische Union, Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland

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Produktion im April 2025: -1,4 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im April 2025 gegenüber März 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,4 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.06.2025

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 2,1 % gesunken

Produktion im Produzierenden Gewerbe
April 2025 (real, vorläufig):
-1,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

März 2025 (real, revidiert):
+2,3 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2025 gegenüber März 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,4 % gesunken. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von Februar 2025 bis April 2025 um 0,5 % höher als in den drei Monaten zuvor. Im März 2025 stieg die Produktion gegenüber Februar 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 2,3 % (vorläufiger Wert: +3,0 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 war die Produktion im April 2025 kalenderbereinigt 1,8 % niedriger.

Produktionsrückgänge in vielen Branchen

Die negative Entwicklung im Produzierenden Gewerbe im April 2025 verteilt sich auf viele Wirtschaftsbereiche. So fiel die Produktion in der Pharmaindustrie saison- und kalenderbereinigt um 17,7 % im Vergleich zum Vormonat, nachdem sie im März 2025 um 19,3 % gestiegen war. Auch der Produktionsrückgang im Maschinenbau (-2,4 %) wirkte sich im April 2025 negativ auf das Gesamtergebnis aus. Positiv entwickelte sich hingegen die Produktion im Baugewerbe (+1,4 %) und in der Nahrungsmittelindustrie (+5,7 %).

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im April 2025 gegenüber März 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,9 % ab. Innerhalb der Industrie sank dabei die Produktion von Investitionsgütern um 2,3 %, von Vorleistungsgütern um 1,9 % und von Konsumgütern um 1,5 %. Außerhalb der Industrie fiel die Energieerzeugung um 1,6 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 2,5 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im April 2025 gegenüber März 2025 saison- und kalenderbereinigt um 2,1 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von Februar 2025 bis April 2025 um 0,8 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat April 2024 war die energieintensive Produktion im April 2025 kalenderbereinigt um 2,7 % niedriger. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Revision weiter zurückliegender Werte

Mit dem Berichtsmonat April 2025 wurden die monatlichen Werte zur Produktion ab Januar 2024 für den Produktionsindex revidiert.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Fraktionen diskutieren das Investitionsprogramm der Koalition

Der Bundestag hat am 05.06.2025 in 1. Lesung über den Gesetzentwurf „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (BT-Drs. 21/323) debattiert. Er wurde im Anschluss an die Aussprache zur weiteren Beratung an den Finanzausschuss überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 5. Juni 2025, über die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage debattiert. Dazu hatten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (21/323) vorgelegt. Er wurde im Anschluss an die Aussprache zusammen mit einem Antrag von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem schließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“ (21/356) zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen, von denen der Finanzausschuss die Federführung übernimmt.

Degressive Abschreibungsmöglichkeiten

Als Maßnahmen sieht der Gesetzentwurf insbesondere die als „Investitions-Booster“ titulierte Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibungsmöglichkeiten auf 30 Prozent auf bewegliche Wirtschaftsgüter sowie die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab dem Jahr 2032 vor. Der Gesetzentwurf beinhaltet ferner eine Erleichterung für Personengesellschaften. So soll der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne künftig in drei Schritten von derzeit 28,25 Prozent auf 25 Prozent ab dem Jahr 2032 sinken. Vorgesehen ist darüber hinaus eine stärkere steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen sowie die Ausweitung der steuerlichen Forschungszulage. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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DStV-Input zur Zukunft der Mehrwertsteuer in Europa

Die EU-Kommission arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Mehrwertsteuersystems. Durch eine Befragung von Umsatzsteuerexperten untersucht sie unterschiedliche Ansätze. Hieran hat sich auch der DStV beteiligt. Er sprach sich für ein allgemeines Reverse-Charge-Verfahren und eine Option bei der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen aus.

DStV, Mitteilung vom 05.06.2025

Die EU-Kommission arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Mehrwertsteuersystems. Durch eine Befragung von Umsatzsteuerexperten untersucht sie unterschiedliche Ansätze. Hieran hat sich auch der DStV beteiligt. Er sprach sich für ein allgemeines Reverse-Charge-Verfahren und eine Option bei der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen aus.

Die EU-Kommission führt derzeit eine Studie zur Weiterentwicklung des Mehrwertsteuersystems durch. Ziel ist es, Schwächen des aktuellen Systems zu identifizieren und Verbesserungsvorschläge insbesondere in den Bereichen Vereinfachung, Digitalisierung und Ökologisierung zu erarbeiten. Bestandteil der Studie ist eine Online-Umfrage, die sich an Expertinnen und Experten im Mehrwertsteuerrecht richtete. Die Ergebnisse sollen in die Studie einfließen.

DStV unterstützt Reverse-Charge-Verfahren

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat die Gelegenheit genutzt, seine Position in die Umfrage einzubringen. Mit seinen am 16.05.2025 eingereichten Antworten sprach sich der DStV klar für die Einführung eines allgemeinen Reverse-Charge-Verfahrens aus. Ein solches Verfahren würde zur Vereinfachung der Umsatzsteuererhebung beitragen und das Betrugsrisiko deutlich reduzieren.

Wahlrecht bei Bildungsleistungen gefordert

Eine zusätzliche Anregung zur Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems sieht der DStV bei der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen. Er setzt sich dafür ein, dass Bildungsanbieter künftig ein Wahlrecht erhalten, ob sie ihre Leistungen umsatzsteuerfrei oder steuerpflichtig anbieten wollen. Dies würde insbesondere die bestehenden Unsicherheiten rund um § 4 Nr. 21 UStG reduzieren und für mehr Planungssicherheit sorgen. Hierzu braucht es dringend eine Aufnahme der Bildungsleistungen in Art. 137 der MwStSystRL.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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BFH: Umsatzsteuer in der Systemgastronomie – Der Burger im Spar-Menü kann nicht teurer sein als der einzeln verkaufte Burger

Der BFH entschied, dass dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z. B. Burger) ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist (Az. XI R 19/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 38/25 vom 05.06.2025 zum Urteil XI R 19/23 vom 22.01.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.01.2025 – XI R 19/23 – entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z. B. Burger) ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist.

Im Urteilsfall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen u. a. Spar-Menüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterliegt dem Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7 %).

Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der „Food-and-Paper“-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.

Das Finanzamt (FA) hielt die Aufteilung nach der „Food-and-Paper“-Methode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Das Finanzgericht (FG) hielt die „Food-and-Paper“-Methode hingegen für zulässig.

Der BFH folgte der Auffassung des FG im Ergebnis nicht. Er führte zwar zunächst aus, dass – entgegen der Auffassung des FA – der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht, ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, darf er auch die andere Methode anwenden.

Der BFH erkannte die „Food-and-Paper“-Methode gleichwohl nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die dazu führt, ist nicht sachgerecht.

Daneben hat der BFH in seinem nicht amtlich veröffentlichten Urteil vom 22.01.2025 – XI R 22/22 – in einem gleich gelagerten Fall eine ähnliche Methode ebenfalls nicht anerkannt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im April 2025: +0,6 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im April 2025 gegenüber März 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,6 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.06.2025

Auftragseingang ohne Großaufträge: +0,3 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
April 2025 (real, vorläufig):
+0,6 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+4,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

März 2025 (real, revidiert):
+3,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+3,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2025 gegenüber März 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,6 % gestiegen. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,3 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von Februar 2025 bis April 2025 um 0,5 % höher als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge stieg er um 1,3 %. Im März 2025 stieg der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber Februar 2025 um 3,4 % (vorläufiger Wert: +3,6 %).

Die positive Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im April 2025 ist wesentlich auf den deutlichen Anstieg im Bereich Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen zurückzuführen. Hier lagen die Neuaufträge aufgrund mehrerer Großaufträge um 21,5 % höher als im Vormonat. Auch die Zuwächse von Auftragseingängen im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +7,1 %) und im Bereich Herstellung von Metallerzeugnissen (+4,4 %) wirkten sich positiv aus. Negativ beeinflussten das Gesamtergebnis hingegen die Rückgänge im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (-9,2 %) und im Maschinenbau (-4,2 %). Auch die Neuaufträge in der Pharmaindustrie lagen im April 2025 um 14,1 % niedriger, nachdem diese im Vormonat 16,2 % gestiegen waren.

Bei den Investitionsgütern stieg der Auftragseingang im April 2025 um 4,1 % gegenüber dem Vormonat. Demgegenüber fiel der Auftragseingang sowohl bei den Vorleistungsgütern (-3,4 %) als auch bei den Konsumgütern (-5,9 %).

Die Auslandsaufträge gingen um 0,3 % zurück. Dabei stiegen die Aufträge aus der Eurozone 0,5 %, die Aufträge von außerhalb der Eurozone sanken hingegen um 0,9 %. Die Inlandsaufträge nahmen um 2,2 % zu.

Umsatz im April 2025 um 1,5 % niedriger als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im April 2025 saison- und kalenderbereinigt 1,5 % niedriger als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 war der Umsatz kalenderbereinigt 1,0 % geringer. Für März 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 2,3 % gegenüber Februar 2025 (vorläufiges Ergebnis: +2,2 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Antrag auf AdV der neuen Grundsteuer unter Verwendung eines Musterschreibens aus dem Internet ohne Erfolg – Verfassungsbeschwerde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen

Das FG Berlin-Brandenburg hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer abgewiesen (Az. 3 V 3046/25). Die von der Antragstellerin daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 934/25).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.06.2025 zum Beschluss 3 V 3046/25 vom 18.03.2025

Der 3. Senat des Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 18.03.2025 (Az. 3 V 3046/25) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer abgewiesen. Der Antrag war unter Verwendung eines Musterschreibens gestellt worden, welches auch von einer Vielzahl anderer Antragsteller in bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und anderen Finanzgerichten anhängigen Verfahren verwendet worden ist. Der Antrag ließ nicht klar erkennen, ob er gegen den Grundsteuerwertbescheid, den Grundsteuermessbescheid oder den Grundsteuerbescheid für das Grundstück der Antragstellerin gerichtet war. Das Finanzgericht hat den Antrag unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und festgestellt, dass er bei jeder denkbaren Auslegung unzulässig ist.

Dagegen hat die Antragstellerin – wiederum unter Verwendung eines Musterschreibens aus dem Internet – eine Anhörungsrüge erhoben, welche mit Beschluss vom 07.04.2025 als unzulässig verworfen worden ist. Die von der Antragstellerin erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht – BVerfG – mit Beschluss vom 27.05.2025 (Az. 1 BvR 934/25) nicht zur Entscheidung angenommen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Kein Anspruch des Entrümpelungsunternehmens auf Sensationsfund bei Wohnungsauflösung

Das LG Köln hat die Klage der Inhaberin einer Entrümpelungsfirma gerichtet auf Zahlung eines Teilbetrages (100.000 Euro) für in der Wohnung entdecktes Bargeld von über 600.000 Euro als auch Finderlohn abgewiesen. Insbesondere vertragliche Ansprüche würden ausscheiden, da eine Regelung in den AGB des Unternehmens unwirksam sei (Az. 15 O 56/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 02.06.2025 zum Urteil 15 O 56/25 vom 08.05.2025 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 08.05.2025 (Az. 15 O 56/25) die Klage der Inhaberin einer Entrümpelungsfirma gerichtet auf Zahlung eines Teilbetrages (100.000 Euro) für in der Wohnung entdecktes Bargeld von über 600.000 Euro als auch Finderlohn abgewiesen. Insbesondere vertragliche Ansprüche würden ausscheiden, da eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Entrümpelungsunternehmens dahingehend, dass mit Beginn der Tätigkeit alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen, unwirksam sei. Auf die Widerklage der Beklagten hat das Gericht zudem festgestellt, dass der Inhaberin auch keine weiteren Ansprüche auf Zahlung wegen des Bargeldes sowie auf Herausgabe von Schmuck und Münzen oder entsprechenden Wertersatz zustehen.

Die Klägerin betreibt in Bayern ein Unternehmen zur Entrümpelung von Wohnungen. Die Beklagte, für die eine Betreuung angeordnet ist, lebte bis zum Jahr 2022 in Bayern. Nachdem der ebenfalls unter Betreuung stehende Lebensgefährte nicht mehr in der Wohnung leben konnte, wollte die Beklagte nach Köln ziehen. Die Beklagte, vertreten durch ihren Betreuer, beauftragte die Klägerin mit der Entrümpelung der im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung gegen Zahlung von 2.856 Euro. Die Parteien vereinbarten die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Darin ist unter anderem geregelt: „Bei all unseren angebotenen Leistungen, […] sind in den Räumlichkeiten befindliche Wertgegenstände vorab vom Auftraggeber (Kunden) zu entfernen bzw. sicherzustellen. Mit Beginn der Tätigkeit gehen alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die weitere Verwertung obliegt dem Auftragnehmer.“ Für den Betreuer der Beklagten übergab die Betreuerin des Lebensgefährten die von ihr durchgesehene Wohnung an die Klägerin. Die Klägerin und ihre Mitarbeiter räumten zunächst die Wohnung, in der sie unter anderem in Windelpackungen und an anderen streitigen Orten Bargeld in Höhe von 557.000 Euro sowie Schmuck und Münzen mit einem durchschnittlichen Verkehrswert von 29.017 Euro bis 32.017 Euro fanden. Bargeld, Schmuck und Münzen wurden auf Wunsch des Betreuers der Beklagten an die Betreuerin des Lebensgefährten herausgegeben. Ebenso geschah es mit einem später im Keller der Wohnung in einem Koffer aufgefundenen weiteren Bargeld in Höhe von 66.500 Euro. Die Parteien verständigten sich wegen des Mehraufwands der Klägerin bezüglich der Abwicklung von Bargeld, Schmuck und Münzen auf die Zahlung von Mehrvergütung in Höhe von 2.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Außergerichtliche Aufforderungen der Klägerin auf Auszahlung des aufgefundenen Geldbetrags und des Schmucks seitens der Beklagten blieben erfolglos.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte wegen des aufgefundenen Bargelds und Finderlohns auf einen Teilbetrag von 100.000 Euro in Anspruch. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass ihr ein Anspruch darauf aufgrund der Regelung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehe. Der Betreuer der Beklagten habe bei der Durchsicht der Wohnung vor Übergabe an die Klägerin seine Pflichten verletzt. Zudem behauptet sie, sie habe Geld, Schmuck und Münzen nur herausgegeben, um für eine sichere Verwahrung zu sorgen, nachdem – was die Beklagte in Abrede stellt – eine Bank die Annahme verweigert habe.

Dieser Argumentation ist die 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln nicht gefolgt und hat die erhobene Teilklage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass der Klägerin auch keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 523.500 Euro sowie auf Herausgabe von Schmuck und Münzen oder entsprechendem Wertersatz zustehen.

Zur Begründung führt die Kammer insbesondere aus, dass der Klägerin aus dem Vertrag keinerlei Ansprüche zustehen würden. Die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel: „Mit Beginn der Tätigkeit gehen alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über.“ sei unwirksam, weil sie eine Erklärung des Auftraggebers, hier die für einen Eigentumsübergang notwendige Übereignungserklärung fingiere, ohne dem Auftraggeber die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung zu eröffnen (Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB) und ihn unangemessen benachteilige.

Dabei wiederhole die Regelung nicht nur, was nach geltendem Recht für konkludentes Verhalten ohnehin schon gelte. Denn aus Sicht der Klägerin könne sich hier nach allgemeinen Regeln aus der Wohnungsübergabe zur Entrümpelung jedenfalls dann nicht die schlüssige (sog. konkludente) Erklärung eines Übereignungsangebots hinsichtlich des gesamten Inhalts der Wohnung ergeben, wenn diese – wie hier – durch den Betreuer angesichts des krassen Missverhältnisses zwischen der Leistung der Klägerin und dem Wert des übereigneten Wohnungsinhalts erkennbar unter Verstoß gegen die Pflichten eines Betreuers in Vermögensangelegenheiten erfolgt sei. Die Klägerin könne nicht erwarten, dass der Betreuer der Beklagten ihr für eine Entrümpelung Wertgegenstände im hier vorliegenden Wert von mehreren Hunderttausend Euro überlassen und die Betreute hierzu verpflichten wolle.

Zudem – so die Kammer weiter – benachteilige die Regelung die Beklagte als Auftraggeberin im Zusammenhang der Gesamtregelung unangemessen. Zwar bestehe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Entrümplers, die übernommene Entsorgung des Wohnungsinhalts „unbesehen“ vornehmen zu dürfen, etwa Behältnisse wie Koffer und Kisten ohne Prüfung des Inhalts der Abfallwirtschaft zuzuführen, oder ein Interesse, den vereinbarten Lohn durch Verwertung aller zurückgelassenen Gegenstände aufzubessern. Das gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt und empfohlen werde, die Räumlichkeiten auf Wertgegenstände durchzusehen und diese zu entfernen.

Indes unterscheide die vorliegende Regelung nicht zwischen für den Auftraggeber bei einer sorgfältigen Durchsicht erkennbaren Wertgegenständen, wie sie etwa in Schränken oder Aufbewahrungsbehältnissen üblicherweise verwahrt würden, und „versteckten“ Wertgegenständen, etwa Bargeld oder Schmuck im Spülkasten der Toilettenspülung, auf der Rückseite von Schrankwänden usw., mit anderen Worten Wertgegenständen an Orten, die bei einer üblichen, auch sorgfältigen Durchsicht mit zumutbarem Aufwand nicht durchgeschaut würden. Für einen solchen Fall fehle eine Regelung, die den Interessen beider Vertragsparteien angemessen Rechnung trage, etwa der gesetzlichen Herausgabepflicht des Entrümplers (§ 667 BGB) ein angemessenes Zusatzhonorar gegenüberstelle. Hier sei im Gegenteil einseitig nur eine nicht näher beschriebene Vertragsanpassung des Honorars nur zu Gunsten des Auftragnehmers vorgesehen, auch wenn der Wert des „versteckten“ Wertgegenstands erkennbar außer Verhältnis zum (Mehr-)Aufwand bei der Entrümpelung stehe. Das Risiko des Übersehens von Wertgegenständen würde dadurch einseitig auf den Auftraggeber verlagert.

Mögliche Ansprüche auf Herausgabe des Geldes aus Eigentumsgesichtspunkten (§ 985 BGB) lehnt die Kammer ebenso ab, da die Klägerin ihr Eigentum jedenfalls aufgrund der Einzahlung des Bargelds bei einem Kreditinstitut verloren habe. § 985 BGB begründe keinen Anspruch auf einen entsprechenden Geldwert (sog. Geldwertvindikation). Bereicherungsansprüche (§ 812 BGB) stünden der Klägerin aufgrund der erläuterten Rechtslage ebenfalls nicht zu, weil der Beklagten als Eigentümerin von Bargeld, Schmuck und Münzen diese zugestanden hätten, die Übergabe durch die Klägerin also nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei und die Beklagte auch nichts auf Kosten der Klägerin erlangt habe.

Weil auch die Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich seien, sei anschließend aus Sicht des Gerichts weiter zu prüfen gewesen, ob der von Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB) bestehe. Ein solcher Anspruch, der sich rechnerisch mit höchstens 19.675,51 Euro beliefe (§ 971 Abs. 1 Satz 2 BGB), bestehe dagegen nicht.

Der Anspruch auf Finderlohn setze voraus, dass die Klägerin Finder einer verlorenen Sache wäre (§§ 965, 971 BGB). Verloren seien Sachen, die nach dem Besitzrecht besitzlos, aber nicht herrenlos sind. Nicht besitzlos seien liegengelassene, versteckte Sachen, deren Lage bekannt und deren jederzeitige Wiedererlangung möglich sei, oder verlegte Sachen, deren Lage noch nicht endgültig vergessen sei. Hier erstrecke sich der generelle Besitzwille der Beklagten auf alle in ihrer Wohnung befindlichen Gegenstände. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Besitz an den Gegenständen aufgeben habe wollen, würden sich nicht ergeben. Insbesondere aus dem Entrümpelungsvertrag und der Übergabe der Wohnung an die Klägerin folge keine Besitzaufgabe am gesamten Wohnungsinhalt, denn die Entrümpelung habe der der Beklagten nach öffentlichem Recht obliegenden ordnungsgemäßen Entsorgung des Wohnungsinhalts gedient. Ohnehin sei hier damit zu rechnen gewesen, dass die Beklagte Geld, Schmuck und Münzen wieder an sich nehmen würde und den Besitz nicht aufgeben wolle.

Insgesamt sei die Klage daher aus Sicht der Kammer abzuweisen gewesen und auf die Widerklage der Beklagten die begehrte Feststellung zu treffen. Wie sich aus den Begründungen ergebe stünden der Klägerin Ansprüche dem Grunde nach wegen des Bargelds unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Hinsichtlich des Schmucks und der Münzen gelte nichts Anderes.

Das am 08.05.2025 verkündete Urteil zum Az. 15 O 56/25 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

[Hinweis der Redaktion: Diese Pressemitteilung wurde erst am 04.06.2025 auf der Website des LG Köln veröffentlicht.]

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Mieter und Wohnungsnutzer müssen für beschädigte Eingangstür nach Polizeieinsatz zahlen

Das LG Köln hat dem Eigentümer einer bei einem Polizeieinsatz beschädigten Wohnungseingangstür Schadensersatz gegen Mieter und Wohnungsnutzer zugesprochen. Zwar hätten die Beklagten die Tür nicht selbst beschädigt, die Beschädigung durch die Polizisten sei ihnen jedoch zuzurechnen (Az. 32 O 77/22).

LG Köln, Pressemitteilung vom 02.05.2025 zum Urteil 32 O 77/22 vom 08.04.2025 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 08.04.2025 (Az. 32 O 77/22) dem Eigentümer einer bei einem Polizeieinsatz beschädigten Wohnungseingangstür Schadensersatz gegen Mieter und Wohnungsnutzer zugesprochen. Zwar hätten die Beklagten die Tür nicht selbst beschädigt. Die Beschädigung durch die Polizisten sei ihnen jedoch zuzurechnen. Denn nach dem Ergebnis einer durchgeführten Beweisaufnahme stehe für das Gericht fest, dass die Beklagten den Polizeieinsatz in Form des Aufbrechens der Wohnungseingangstür durch ihr Verhalten ausgelöst haben.

Die Klägerin, die als Bauträgerin ein großes Bauprojekt in Köln errichtet und bereits eine Vielzahl der Wohnungen an Erwerber verkauft und den Besitz übertragen hat, nimmt drei Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Erwerberin einer der Wohnungen hat diese Wohnung an den Beklagten zu 1) vermietet, der mit seinem Ehemann, dem Beklagten zu 3), die Wohnung bewohnt. Im Juni 2021 kam es zu einem Polizeieinsatz vor und in der Wohnung. Der Beklagte zu 1) hatte gegen 15:34 Uhr die Polizei aufgrund des Verhaltens seines Ehemannes, des Beklagten zu 3), in der gemeinsamen Wohnung aufgefordert zu kommen. Die Polizeibeamten versuchten nach ihrem Eintreffen vor Ort mehrfach durch lautstarkes Klopfen und Rufen, die Mitbewohner dazu zu bewegen, die Türe zu öffnen. Sie gaben sich dabei als Polizisten zu erkennen. Letztlich brachen die Polizeibeamten die Tür auf, wodurch diese beschädigt wurde. Die Klägerin stützt ihren Anspruch darauf, dass der Beklagte zu 1) beim Telefonat mit der Polizei angegeben habe, der Beklagte zu 3) würde „die Wohnung auseinandernehmen“. Bei Eintreffen der Polizei hätten erste Ermittlungen ergeben, dass ein gravierender Fall von häuslicher Gewalt vorgelegen hätte. Die Beklagten zu 1) und 3) hätten in der Wohnung randaliert. Schon beim Eintreten ins Erdgeschoss seien die Streitigkeiten zu hören gewesen. Offensichtlich hätten zumindest zwei Personen sich in der Wohnung angeschrien, wobei eine Person deutlich aggressiver gewesen sei. Die Streitigkeiten seien immer aggressiver bis zu einer „Raserei“ geworden. Die Polizeibeamten hätten unmittelbar vor dem Aufbrechen der Tür auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Beim Polizeieinsatz sei die Tür, insbesondere die Türzarge beschädigt worden. Die Reparatur würde 17.284 Euro kosten, die sie mit der Klage ersetzt verlange.

Der Beklagte zu 2) wendet gegen seine Haftung ein, dass er weder in der Wohnung lebe noch beim Vorfall zugegen gewesen sei. Die Beklagten zu 1) und zu 3) bestreiten ihre Haftung, insbesondere, dass der Beklagte zu 1) der Polizei gesagt habe, der Beklagte zu 3) würde die Wohnung „auseinandernehmen.“ Er könne sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern. Zudem stellen sie in Abrede, dass ein Haubewohner an die Beamten herangetreten sei und über einen lautstarken Streit berichtet habe. Die Beamten hätten auch kein hochaggressives Gebrüll feststellen können, sondern nur lautes, ängstliches Reden, weil die Polizei mit erhobener Waffe vor der Tür gestanden hätte. Eine Schlichtung des Streits durch die Polizei sei nicht erforderlich gewesen. Die Polizeibeamten hätten plötzlich und überraschend versucht die Türe aufzubrechen.

Der Argumentation der Beklagten zu 1) und zu 3) ist die 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht gefolgt und hat die beantragte Schadenssumme gegen beide teilweise zugesprochen.

Zur Begründung führt die Kammer aus, dass der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.135,60 Euro gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) zustehe, da diese jedenfalls fahrlässig das Eigentum der Klägerin widerrechtlich verletzt hätten (sog. Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB). Zwar hätten die Beklagten zu 1) und zu 3) die Tür selbst nicht beschädigt, doch sei ihnen die Beschädigungshandlung der Polizei zuzurechnen.

Bei dem Dazwischentreten Dritter – hier der Polizei – sei grundsätzlich zu beachten, ob die schadensstiftende Handlung (hier die Türöffnung durch die Polizei) durch das Verhalten der Beklagten herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden sei. Dies erfordere eine wertende Betrachtung. Die Grenze sei dort zu sehen, wo ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gebe, die die Wertung erlaube, dass die erste Handlung für die zweite Handlung von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Von letzterem geht das Gericht ausweislich seiner weiteren Begründung dagegen nicht aus.

Die Kammer führt dazu hinsichtlich des vorliegenden Falles aus, dass sich die polizeilichen Maßnahmen ausschließlich gegen die in der Wohnung befindlichen Personen, mithin den Beklagten zu 1) und 3) gerichtet hätten. Diese seien damit als Störer anzusehen, die durch ihr Verhalten die polizeilichen Maßnahmen herausgefordert und damit zu verantworten hätten. Die von den Beamten gewählten Maßnahmen seien auch nicht rechtswidrig, was die Zurechnung unterbrechen könnte, sondern seien zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen gewesen. Im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr sei die Polizei grundsätzlich berechtigt, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung denjenigen in Anspruch zu nehmen, der bei verständiger Würdigung der Sachlage als Verantwortlicher für die Gefahr erscheine. Maßnahmen seien dabei auch dann nicht als rechtswidrig zu qualifizieren, wenn sich die Annahme einer Gefahr aus späterer Sicht als unrichtig erweise. Stellt sich nachträglich heraus, dass keine wirkliche Gefahr vorlag, sondern nur der Anschein einer Gefahr erweckt wurde, komme es darauf an, ob die Gefahreneinschätzung dem Urteil eines fähigen, besonnen und sachkundigen Amtswalters (hier: Polizisten) entspricht. Dies sei gerechtfertigt aus der Notwendigkeit, durch eine polizeiliche Maßnahme einen raschen Eingriff zur Verhütung von Gefahren oder zur Beseitigung bereits eingetretener Störungen zu ermöglichen.

Nach dem Ergebnis der erhobenen Beweise stehe – so das Gericht weiter – fest, dass die Beklagten zu 1) und 3) den Polizeieinsatz in Form des Aufbrechens der Tür durch ihr Verhalten ausgelöst hätten. Zunächst stehe nicht in Streit, dass der Beklagte zu 1) die Polizei aufgrund eines Streites mit dem Beklagten zu 3) angerufen und den Polizeieinsatz dem Grunde nach ausgelöst habe. Die gerichtlich vernommenen damals am Einsatzort tätigen Polizeibeamten hätten zudem übereinstimmend geschildert, dass bei ihrem Eintreffen vor Ort, namentlich dem Nähern der Wohnung innerhalb des Gebäudes, Lärm einer Auseinandersetzung zu hören gewesen sei. Dies korrespondiere mit den sogar von den Beklagten selbst vorgelegten Videoaufzeichnungen, die auch wenn diese erst Situationen nach Eintreffen der Polizeibeamten vor Ort zeigen würden, erkennen ließen, dass die Kommunikation zwischen den Beklagten zu 1) und 3) auch zu diesem Zeitpunkt nicht harmonisch verlaufen sei. Soweit der Beklagte zu 3) in seiner persönlichen Anhörung abweichend angegeben habe, dass sich die Situation bei Eintreffen der Polizeibeamten bereits beruhigt habe und er vom ohrenbetäubenden Lärm vor der Tür überrascht gewesen sei, sieht dies die Kammer nach ihrer weiteren Begründung im Wesentlichen bereits durch die beklagtenseits vorgelegten Videos widerlegt. Zudem hätten die polizeilichen Zeugen die Gewaltanwendung gegen die Tür zuvor auch angedroht, was nicht nur durch die Angaben der vernommenen Zeugen belegt werde. Denn letztlich – so begründet das Gericht weiter – könne dem bekagtenseits vorgelegten Videomaterial entnommen werden, dass beiden Beklagten bereits zu Beginn klar gewesen sei, dass die Polizeibeamten Gewalt gegen die Tür anwenden würden. Denn sie hätten die Polizeibeamten aufgefordert, dies zu unterlassen und Konsequenzen im Falle eines entsprechenden Handelns angedroht, während sie gleichzeitig rechtlichen Beistand hinzuzuziehen versuchten.

Die weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des verursachten Schadens habe dagegen lediglich einen Schaden in Höhe von 2.135,60 ergeben, sodass die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) nur in dieser Höhe zugesprochen wurde. Im Übrigen hat das Gericht die Klage – auch gegenüber dem Beklagten zu 2) – abgewiesen. Dabei stützt sich die Kammer darauf, dass der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes kein Mieter mehr gewesen sei und sich zum Zeitpunkt des Einsatzes auch nicht in der Wohnung aufgehalten habe. Daher könne ihm der Einsatz nicht zugerechnet werden.

Das am 08.04.2025 verkündete Urteil zum Az. 32 O 77/22 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

[Hinweis der Redaktion: Diese Pressemitteilung wurde erst am 04.06.2025 auf der Website des LG Köln veröffentlicht.]

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