Flug verpasst und trotzdem keine Entschädigung vom Reiseveranstalter

Das LG Köln hat die Klage von zwei Reisenden abgewiesen, die ihren Hinflug verpassten, weil dieser von einem anderen Gate startete als auf der Bordkarte angezeigt. Es läge insoweit weder ein Mangel der Reise selbst vor noch seien andere Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters erkennbar (Az. 2 O 242/24).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.03.2025 zum Urteil 2 O 242/24 vom 20.03.2025 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 20.03.2025 (Az. 2 O 242/24) die Klage von zwei Reisenden abgewiesen, die ihren Hinflug verpassten, weil dieser von einem anderen Gate startete als auf der Bordkarte angezeigt. Es läge insoweit weder ein Mangel der Reise selbst vor noch seien andere Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters erkennbar.

Nach Auffassung des Gerichts sei es insbesondere nicht Aufgabe einer Reiseveranstalterin, die Reisenden auf solche Umstände hinzuweisen, auf die sie üblicherweise durch andere hingewiesen werden.

Die Kläger nehmen die Beklagte, eine große deutsche Reiseveranstalterin mit Sitz in Köln, auf Entschädigung wegen eines verpassten Hinfluges einer geplanten Urlaubsreise in Anspruch. Sie buchten über ein Vergleichsportal bei der Beklagten eine Reise nach Kenia, bestehend aus Hin- und Rückflug sowie Hotel-Unterbringung nebst Verpflegung. Die Reise sollte vom 24.06.2024 bis zum 09.07.2024 stattfinden. Am Abflugtag erschienen die Kläger am Flughafen Frankfurt und checkten für ihren Flug ein. Auf ihren Bordkarten war vermerkt: „Gate A24, Boarding Time 1600, Kurzfristig Änderung des Flugsteigs möglich“. Anschließend verpassten sie ihren Flug aus im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Gründen.

Die Kläger behaupten, sie seien pünktlich am Flughafen erschienen und hätten sich zum richtigen Gate, nämlich A24, begeben. Sie hätten das Gate um 15:30 Uhr erreicht. Erst kurz vor dem Boarding hätten sie auf eigene Nachfrage erfahren, dass der Abflug nicht dort, sondern von Gate A9 stattfinden werde. Als sie dies bemerkt hätten, hätten sie sich zum Gate A9 begeben, dieses jedoch nicht mehr rechtzeitig erreicht. Der Wechsel auf Gate A9 sei weder über die Monitore im Flughafen angezeigt worden, noch habe es eine Durchsage gegeben. Sie würden immer auf Lautsprecherdurchsagen achten. Auf Monitore hätten sie allerdings nicht geachtet, denn sie hätten seitlich gesessen, und von dort aus habe man keinen Monitor sehen können. Die Fluggesellschaft habe die Beklagte zudem rechtzeitig per E-Mail über die Änderung des Gates informiert.

Die Beklagte wendet dagegen ein, dass die Änderung eines Gates stets am Flughaften auf den Anzeigetafeln angezeigt werde und es erfolgten auch mehrere Durchsagen. Passagiere, die den Security Check passiert hätten, würden zudem namentlich aufgerufen, wenn sie nicht rechtzeitig am richtigen Gate erschienen. Die Anzeigetafeln unmittelbar am Gate zeigten zudem sehr deutlich an, welcher Flug als nächstes geboardet werde.

Dieser Argumentation ist die 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln im Ergebnis gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Ansprüche aus reiserechtlicher Gewährleistung seien – so das Gericht – nicht erkennbar. Ein Mangel der Reise liege nicht vor, denn die gebuchte Anreise (Flug ab Frankfurt) habe am vereinbarten Tag zur vereinbarten Zeit stattgefunden. Dabei sei es unerheblich, an welchem Gate das Boarding stattgefunden habe und ob es diesbezüglich eine kurzfristige Änderung gegeben habe. Ein bestimmtes Gate sei nicht Inhalt des Reisevertrages geworden; es sei für die Reiseleistung völlig unerheblich.

Die Kläger hätten auch nicht ausreichend nachvollziehbar (sog. schlüssig) vorgetragen, dass die Beklagte eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hätte, indem sie die Kläger nicht aktiv über das geänderte Gate informiert habe. Zwar stehe der Gate-Wechsel als solcher nach dem Vortrag beider Parteien fest. Nach Auffassung des Gerichts sei es jedoch nicht Aufgabe der Beklagten als Reiseveranstalterin, die Reisenden auf solche Umstände hinzuweisen, auf die sie üblicherweise durch andere hingewiesen werden. So liege es aber bei einem Gate-Wechsel, der regelmäßig am Flughafen angezeigt werde. Eine zusätzliche Information durch den Reiseveranstalter sei überflüssig und daher nicht geschuldet.

Die Beklagte würde zwar auch für mögliche Pflichtverletzungen der Fluggesellschaft haften. Jedoch hätten die Kläger – so die weitere Begründung des Gerichts – auch hier nicht ausreichend nachvollziehbar ausgeführt, dass die Fluggesellschaft es versäumt habe, rechtzeitig über die Gate-Änderung zu informieren. Insoweit genüge es nicht zu behaupten, es habe keinerlei dahingehende Durchsagen oder Anzeigen auf den Monitoren gegeben. Die Kläger könnten aus eigenem Wissen nämlich nur bekunden, dass sie jedenfalls von solchen Mitteilungen nichts mitbekommen hätten, was aber nicht ausschließe, dass es sie gegeben hat. Was die Monitore betreffe, hätten die Kläger eingeräumt, diese von ihrem Sitzplatz im Wartebereich aus gar nicht hätten sehen können. Soweit sie behaupten, sie hätten auf Lautsprecherdurchsagen geachtet, weil sie dies stets täten, schließe dies nicht aus, dass die Kläger –

zumindest zeitweise – abgelenkt gewesen seien und sich mit anderen Dingen beschäftigt haben. Wenn der Vortrag der Kläger zuträfe, dass die Fluggesellschaft über den Wechsel überhaupt nicht informiert habe, dann hätte es eine Vielzahl von Betroffenen gegeben, die allesamt vergeblich an Gate A24 gewartet und das Boarding an Gate A9 dadurch verpasst hätten. Dazu tragen die Kläger aber nichts vor. Im Gegenteil soll es außer ihnen nur eine Dame mit Kind gegeben haben, die an Gate A9 nicht mehr eingelassen worden sei.

Das am 20.03.2025 verkündete Urteil zum Az. 2 O 242/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

 

 

Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026

Das BMF nimmt im Schreiben ausführlich zum Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 Stellung (Az. IV C 5 – S 2363/00047/004/136).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2363/00047/004/136 vom 03.06.2025

Dieses BMF-Schreiben ist anzuwenden auf den Datenaustausch, der ab dem 1. Januar 2026 im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zwischen

  • den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege Pflichtversicherung,
  • dem Bundeszentralamt für Steuern und
  • den Arbeitgebern vorzunehmen ist.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt neben den Festlegungen im BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2024 (BStBl I 2025 S. 64) Folgendes:

Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ab dem 1. Januar 2026 ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen

  • den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege Pflichtversicherung (im Folgenden vereinfachend bezeichnet als „Versicherungsunternehmen“ und „private Kranken- und Pflegeversicherung“) – vgl. Rn. 9 -,
  • dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und
  • den Arbeitgebern

durchgeführt.

Die entsprechenden Regelungen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, BStBl I 2021 S. 6) beschlossen und mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) punktuell konkretisiert. Der gesetzlich vorgesehene Starttermin für die Einführung des Datenaustauschs wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411, BStBl I 2024 S. 144) auf den 1. Januar 2026 festgelegt (§ 52 Absatz 36 Satz 3 und 4 EStG).

Die rechtlichen Grundlagen für den Datenaustausch finden sich insbesondere in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 4a EStG. Von Bedeutung sind im Zusammenhang mit den Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung auch § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d, § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, § 41c Absatz 1 Satz 2 sowie § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG. (…)

Quelle: Bundesfinanzministerium der Finanzen

 

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Finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2025

Das BMF hat die finale Staatenaustauschliste i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen bis zum 30.09.2025 bekannt gegeben (Az. IV D 3 – S 1315/00304/070/025).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1315/00304/070/025 vom 03.06.2025

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG; Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste 2025 im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2025

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten für den Meldezeitraum 2024 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2025 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, bei denen die Voraussetzungen für einen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorliegen, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 14. Mai 2025 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2025 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2025 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2025).

Für den Datenaustausch zum 30. September 2026 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2026 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekanntgegeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium der Finanzen

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Deutsche Büros nehmen Abschied von Papier und Aktenordner

Cloud statt Aktenablage, PDF statt Ausdruck, Messenger statt Brief oder Fax: Wo digital gearbeitet wird, braucht es weniger Papier. So auch bei knapp drei Vierteln der deutschen Unternehmen. Insgesamt ist der Fortschritt bei der Digitalisierung der Geschäfts- und Verwaltungsprozesse lt. Bitkom allerdings bescheiden.

Bitkom, Pressemitteilung vom 04.06.2025

  • 72 Prozent nutzen weniger Papier, mehr als die Hälfte hat die Zahl der Aktenordner reduziert
  • In der Kommunikation etablieren sich neben Videokonferenzen auch Messenger und Portale
  • Beschäftigte schauen skeptisch auf KI

Cloud statt Aktenablage, PDF statt Ausdruck, Messenger statt Brief oder Fax: Wo digital gearbeitet wird, braucht es weniger Papier. So auch bei knapp drei Vierteln der deutschen Unternehmen (72 Prozent): 3 von 10 nutzen heute deutlich weniger Papier als noch vor fünf Jahren (32 Prozent), 4 von 10 nutzen immerhin etwas weniger (40 Prozent). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung zur Digitalisierung deutscher Büros im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, die unter 602 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland durchgeführt wurde. Insgesamt ist der Fortschritt bei der Digitalisierung der Geschäfts- und Verwaltungsprozesse allerdings bescheiden: Während jedes neunte Unternehmen sich hierbei an der Spitze sieht (11 Prozent) und ein Drittel sich als Vorreiter wahrnimmt (37 Prozent), versteht sich immer noch knapp die Hälfte als Nachzügler (49 Prozent). 1 Prozent der Unternehmen gibt sogar an, den Anschluss bei der Digitalisierung verpasst zu haben. „Deutsche Unternehmen müssen die Digitalisierung jetzt konsequent vorantreiben, von der Planung in die Umsetzung übergehen und in digitale Kompetenzen und Infrastruktur investieren – nur so sichern sie ihre Zukunftsfähigkeit”, sagt Dr. Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Bitkom.

Ein erkennbarer Schritt in Richtung digitalisierter Büros ist jedoch die rückläufige Zahl der Aktenordner: Über die Hälfte der Unternehmen hat heute weniger Aktenordner in den Büros stehen als noch vor fünf Jahren (57 Prozent). Immerhin jedes fünfte Unternehmen nutzt sehr viel weniger (20 Prozent), etwa ein Drittel eher weniger (37 Prozent) – ebenfalls ein Drittel hat allerdings unverändert viele Ordner im Regal stehen (34 Prozent). Nur 4 Prozent haben mehr Ordner angeschafft, und lediglich jedes hundertste Unternehmen hat die Anzahl der Aktenordner stark erhöht (1 Prozent).

Zu finden sind die Aktenordner vor allem in drei Abteilungen: Bei fast allen Unternehmen, die sie noch nutzen, gibt es sie in der Personalabteilung (94 Prozent), bei 9 von 10 sind sie nach wie vor in der Buchhaltung oder im Controlling im Einsatz (91 Prozent). Auch in der Geschäftsführung oder dem Management stehen bei 8 von 10 Unternehmen noch Ordner im Schrank (82 Prozent). Etwas weniger häufig, und zwar in je rund zwei Dritteln der Unternehmen, tauchen sie im Kundenservice und Vertrieb (69 Prozent) oder in der Logistik (65 Prozent) auf. In der Produktion oder Fertigung sind sie im Vergleich dazu eher eine Seltenheit (30 Prozent).

Nachhaltigkeit und Einsparungen treiben Digitalisierung

Aber warum macht die deutsche Wirtschaft eigentlich den Schritt von analog zu digital? Fast alle Unternehmen digitalisieren Prozesse, um nachhaltiger zu werden (94 Prozent), 9 von 10 möchten auf diese Weise Kosten sparen (92 Prozent). Drei Viertel haben das Ziel, effizienter und transparenter zu arbeiten (77 Prozent), fast ebenso viele wollen ihre Beschäftigten durch Digitalisierungsmaßnahmen entlasten (74 Prozent). Digitalisierung steigert aber auch Kundennähe und Wettbewerbsfähigkeit: Knapp 9 von 10 Unternehmen wollen durch die Digitalisierung den Anforderungen ihrer Kundinnen und Kunden besser gerecht werden (88 Prozent), 85 Prozent möchten ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder steigern. Außerdem nutzen je rund 7 von 10 Unternehmen die Digitalisierung, um sich gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren (74 Prozent) oder dem Fachkräftemangel zu begegnen (65 Prozent). 8 von 10 Unternehmen setzen so aber auch schlichtweg gesetzliche Vorgaben um (82 Prozent).

Ob die Potenziale der Digitalisierung tatsächlich ausgeschöpft werden, hängt dabei maßgeblich von der Führungsriege ab. Lediglich 58 Prozent der Unternehmen sind der Meinung, ihr Management verfüge über die nötige Digitalkompetenz, um die Digitalisierung voranzutreiben.

In der Kommunikation setzen sich Messenger und Portale durch

Auch mit Blick auf die Kommunikationswege, sowohl intern als auch nach außen, geht der Trend weg vom Papier – stattdessen setzen die Unternehmen auf Messenger, Portale und Kollaborationstools. Brief und Fax befinden sich dagegen weiterhin auf dem absteigenden Ast: Nur noch etwas über ein Drittel der Unternehmen nutzt sehr häufig oder häufig Briefpost (39 Prozent), beim Fax trifft dies nur noch auf ein knappes Fünftel zu (18 Prozent). Wie schon im Vorjahr nutzt dagegen praktisch jedes Unternehmen sehr häufig oder häufig E-Mails (100 Prozent), ebenfalls fast alle kommunizieren regelmäßig per Smartphone (94 Prozent). Fast gleichauf befindet sich noch das klassische Festnetz-Telefon (93 Prozent), gefolgt von Videokonferenzen, die inzwischen von zwei Dritteln der Unternehmen regelmäßig genutzt werden (67 Prozent). Vor allem Messenger-Dienste haben an Beliebtheit gewonnen: Sie werden ebenfalls von zwei Dritteln sehr häufig oder häufig für die interne oder externe Kommunikation eingesetzt (66 Prozent, 2024: 61 Prozent). Außerdem im Kommen sind Kunden- oder Mitarbeiter-Portale mit 53 Prozent gegenüber 47 Prozent in 2024. Etwa die Hälfte der Unternehmen setzt zudem regelmäßig Textchats bzw. Kollaborationstools ein (48 Prozent), gefolgt von den sozialen Medien, die über ein Drittel sehr häufig oder häufig zur Kommunikation nutzt (36 Prozent). „Telefongespräche und E-Mails bleiben weiterhin die meistgenutzten Kommunikationswege – aber Anwendungen wie Messenger-Dienste, Online-Portale und Kollaborationstools gewinnen immer mehr an Bedeutung“, so Rohleder.

Bewusstsein für technologische Souveränität – vor allem bei KI-Chatbots

Relativ neu in der Werkzeugkiste digitaler Tools ist Künstliche Intelligenz, die zum Beispiel in Chatbots zum Einsatz kommt. Anwendungsfälle sind der Kundensupport per Chat oder die automatische Beantwortung von Rückfragen zu Rechnungen in der Buchhaltung. 6 von 10 Unternehmen haben die Vorteile eines solchen Chatbots bereits erkannt und wollen daher in Zukunft IT-Lösungen mit integrierten KI-Chatbots bevorzugen (58 Prozent). Insbesondere in der Kundenkommunikation werden sie als vielversprechend angesehen: Die Hälfte deutscher Unternehmen ist überzeugt, dass KI-Chatbots in Zukunft einen Großteil dieser Kommunikation übernehmen werden (50 Prozent). In der Realität sind sie bisher allerdings nur vereinzelt angekommen: Erst jedes achte Unternehmen hat einen KI-Chatbot für Kunden- oder Mitarbeiterservice im Einsatz (13 Prozent).

Bei der Auswahl entsprechender KI-Chatbots legen die Unternehmen großen Wert auf das Herkunftsland: 9 von 10 Unternehmen, die einen solchen Chatbot für den Kunden- und Mitarbeiterservice anbieten, achten darauf, aus welchem Land die zugrundeliegende Technologie stammt (90 Prozent) – und damit darauf, wie vertrauenswürdig die Anwendung ist. 60 Prozent aller deutschen Unternehmen machen sich mit Blick auf die Digitalisierung ihrer Geschäfts- und Verwaltungsprozesse Sorgen um die Abhängigkeit von Technologien aus dem Ausland. „Das Bewusstsein für die immense Bedeutung digitaler Souveränität ist in den deutschen Büros angekommen. Neben der Politik sind die Unternehmen selbst gefordert, einen Beitrag zur Herstellung und Sicherung dieser Souveränität zu leisten“, sagt Rohleder.

KI-Einsatz in deutschen Büros zögerlich

Anwendungen mit Künstlicher Intelligenz können den Arbeitsalltag in vielerlei Hinsicht erleichtern: Fast zwei Drittel der Unternehmen glauben, dass KI helfen wird, ihre Beschäftigten bei Routineaufgaben in Geschäfts- und Verwaltungsprozessen zu entlasten (63 Prozent) – und auch die Produktivität in diesem Kontext wird durch den KI-Einsatz deutlich gesteigert, sagen 44 Prozent der Unternehmen.

Am weitesten verbreitet sind KI-Lösungen bisher für die automatisierte Verarbeitung von E-Mails – zu diesem Zweck kommen sie in jedem fünften Unternehmen zum Einsatz (20 Prozent). Zur automatischen Erkennung von Fehlern in der Buchhaltung wird KI in jedem sechsten Unternehmen eingesetzt (17 Prozent). Jeweils 11 Prozent deutscher Unternehmen machen sich die Technologie zunutze, um Termine intelligent zu verwalten oder um Unternehmenssoftware wie ERP- oder CRM-Systeme zu optimieren. Bei 6 Prozent der Unternehmen unterstützt KI in der Erstellung von Präsentationen, 3 Prozent nutzen sie zur Generierung automatischer Meeting-Protokolle. Bei der Programmierung oder in der Prozessoptimierung mittels Predictive Analytics ist der KI-Einsatz hingegen noch kaum verbreitet – in diesen Bereichen findet sie lediglich bei je 2 Prozent der Unternehmen Anwendung.

Für die eher zögerliche Annahme der Künstlichen Intelligenz in den deutschen Büros gibt es verschiedene Gründe. So stößt die Technologie auf Widerstand in der Belegschaft: Gut die Hälfte der Unternehmen nimmt seine Beschäftigten einem KI-Einsatz gegenüber als skeptisch wahr (53 Prozent). Drei Viertel der Unternehmen warten zudem erst einmal ab, welche Erfahrungen andere dabei machen (75 Prozent). Darüber hinaus wird auch der erwartete Nutzen kritisch gesehen: Denn die Hälfte glaubt, der Einsatz von KI in den Geschäfts- und Verwaltungsprozessen lohne sich nicht (50 Prozent). „Abwarten ist bei einer Technologie wie der Künstlichen Intelligenz die falsche Strategie – wer zu spät einsteigt, läuft Gefahr, den Anschluss zu verlieren. Unternehmen müssen jetzt anfangen, KI-Lösungen einzuführen und Mitarbeitende entsprechend auszubilden“, so Rohleder. „Auch mit Blick auf die Digitalisierung im Allgemeinen ist es unerlässlich, schnell aufzuholen: Unternehmen sollten ihre Abläufe systematisch auf Einsatzmöglichkeiten für digitale Anwendungen überprüfen. Nach dem Prinzip ‚Digital First‘ gilt es, für neue Prozesse direkt digitale Lösungen einzuführen – und auf allen Ebenen die Akzeptanz und Kompetenz zu fördern, um entsprechende Technologien sinnvoll zu nutzen“.

Quelle: Bitkom

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Wachstumsbooster vom Kabinett beschlossen: Planungssicherheit und Anreize für private Investitionen

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm für den Wirtschaftsstandort Deutschland beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um Deutschland wieder auf Wachstumskurs zu bringen. Das BMF gibt einen Überblick.

BMF, Pressemitteilung vom 04.06.2025

Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland wird gestärkt

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm für den Wirtschaftsstandort Deutschland beschlossen (BT-Drs. 21/323). Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um Deutschland wieder auf Wachstumskurs zu bringen.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen kurzfristig steuerliche Rechtsänderungen umgesetzt werden. Damit stärkt die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Durch bessere Rahmenbedingungen werden wesentliche Anreize und Planungssicherheit für Standort- und Investitionsentscheidungen geschaffen.

„Wir kurbeln mit unserem Wachstumsbooster jetzt die Wirtschaft an. Damit sichern wir Arbeitsplätze und bringen Deutschland wieder auf Wachstumskurs. Nach gerade einmal vier Wochen im Amt legen wir damit die ersten wichtigen Reformen vor, um für neue wirtschaftliche Stärke zu sorgen. Damit geben wir der Wirtschaft die dringend notwendige Planungssicherheit und schaffen starke Investitionsanreize. Den Standort Deutschland machen wir international wettbewerbsfähiger. Dafür führen wir Super-Abschreibungen von 30 Prozent pro Jahr bis 2027 ein und senken ab 2028 deutlich die Unternehmenssteuern. Wir setzen auf Investitionen und Innovationen: auch mit dem Booster für E-Mobilität und für die Forschung.“

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil

Im Einzelnen:

1. Investitionsbooster durch Abschreibungen von 30 Prozent

Mit dem Gesetzentwurf werden alle Unternehmen gleichermaßen unterstützt und unkompliziert entlastet. Die Ausweitung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschleunigt Investitionen in die Transformation der Wirtschaft. Damit wird sichergestellt, dass die Abschreibungen schnell und in der Breite wirken.

Es wird eine degressive AfA in Höhe von 30 Prozent aufgelegt. Die Ausweitung der degressiven AfA gilt für Investitionen ab dem 1. Juli 2025 und vor dem 1. Januar 2028.

2. Schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer auf 10 % ab dem Jahr 2028

Die Unternehmenssteuern werden deutlich gesenkt. Um bei der steuerlichen Belastung von Unternehmen international wettbewerbsfähiger zu werden, wird der aktuelle Körperschaftsteuersatz beginnend ab dem Jahr 2028 jeweils um einen Prozentpunkt gesenkt – von derzeit 15 % auf 10 %.

Ab dem Jahr 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen dann knapp 25 % statt aktuell knapp 30 %. Das ist international ein wichtiges Zeichen für den Standort Deutschland.

3. Investitionsbooster für E-Mobilität bei Unternehmen

Mit dem Gesetzentwurf wird E-Mobilität weiter gefördert und ausgebaut. Der allgemeine Investitionsbooster wird um einen Investitionsbooster für E-Mobilität ergänzt. Dafür wird eine degressive Abschreibung für zwischen dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge eingeführt. Diese beginnt mit einem Abschreibungssatz von 75 %, damit alle Unternehmen – auch kleine und mittlere Unternehmen – davon profitieren. Der Abschreibungszeitraum von 6 Jahren entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen Nutzungsdauer.

Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro.

4. Investitionsbooster in Forschung

Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird zudem bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage deutlich erhöht und unbürokratisch die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet.

Maßgebliche Kriterien bei der Forschungszulage sind die Bemessungsgrundlage und der Fördersatz. Im Zeitraum von 2026 bis 2030 wird bei der steuerlichen Forschungszulage die Obergrenze der Bemessungsgrundlage von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben.

Um bürokratiearm die Anhebung des Fördersatzes zu erreichen, werden die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet. Dabei werden die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt. Dadurch vereinfacht sich das Verfahren deutlich.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Steuerliches Investitionssofortprogramm auf dem Weg

Mit „Investitions-Booster“ ausgestattet soll das erste Steuergesetz der neuen Bundesregierung noch vor der parlamentarischen Sommerpause ins Ziel sprinten. Neben der temporären Wiedereinführung der degressiven Abschreibung sind u. a. die Senkung des Körperschaftsteuersatzes und Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes enthalten. Doch hält der Entwurf, was er verspricht? Der DStV gibt einen Überblick.

DStV, Mitteilung vom 04.06.2025

Das erste Steuergesetz der neuen Bundesregierung hat den Startblock verlassen. Mit „Investitions-Booster“ ausgestattet soll es noch vor der parlamentarischen Sommerpause ins Ziel sprinten. Neben der temporären Wiedereinführung der degressiven Abschreibung sind u. a. die Senkung des Körperschaftsteuersatzes und Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes enthalten. Doch hält der Entwurf, was er verspricht?

In bemerkenswertem Tempo schreitet die neue „Arbeitskoalition“ zur Tat. Zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland hat sich das Bundeskabinett am 04.06.2025 mit dem Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm befasst. Dieser wird durch die Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Im Gepäck – und damit nun auf dem Weg durch ein grundsätzlich flink geplantes Gesetzgebungsverfahren – sind folgende Vorhaben:

  • Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung („Investitions-Booster“) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von höchstens 30 % in 2025, 2026 und 2027,
  • schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 bis auf 10 % ab 2032,
  • stufenweise Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne auf 27 % (VZ 2028/2029), 26 % (VZ 2030/2031) und 25 % (ab dem VZ 2032),
  • Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge,
  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro sowie
  • Ausweitung des Forschungszulagengesetzes.

Dauerhafte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung geboten

Dass die neue Regierung nun flott ins Machen kommt, ist ausdrücklich zu begrüßen. Aber: Der erneute „Befristet-Stempel“ bei der geplanten Wiedereinführung der degressiven Abschreibung ist dem DStV ein Dorn im Auge. Wenigstens hier sollte im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens noch nachgesteuert werden. Erst vor wenigen Tagen hatte sich der DStV entsprechend und weitergehend zu den Abschreibungsplänen der Bundesregierung im Koalitionsvertrag positioniert (vgl. DStV-Information vom 28.05.2025).

Reform der Thesaurierungsbegünstigung zugunsten von KMU auf den Weg bringen

Ebenfalls im Koalitionsvertrag vereinbart: die Umsetzung wesentlicher Verbesserungen bei der Thesaurierungsbegünstigung. Auch hierzu hatte der DStV bereits sein Statement und seine Verbesserungsvorschläge abgegeben (vgl. DStV-Information vom 26.05.2025). Doch die nun im Gesetzentwurf geplante stufenweise Absenkung des Thesaurierungssatzes steht auf einem anderen Blatt. Sie ist zwar folgerichtig, um die Kluft bei der steuerlichen Belastung von Kapital- und Personengesellschaften im Zuge der geplanten schrittweisen Körperschaftsteuersatzsenkung nicht noch größer werden zu lassen. Eine Reform der Thesaurierungsbegünstigung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) steht damit aber weiterhin aus. Der DStV appelliert, diese ebenso zügig und entschlossen anzugehen, wie die aktuell geplanten Maßnahmen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts

Die Koalitionsfraktionen haben einen Gesetzentwurf „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vorgelegt (BT-Drs. 21/323).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.06.2025

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages beraten am Donnerstag, 5. Juni 2025, über die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage. Dazu haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vorgelegt. Die Vorlage (21/323) wird im Anschluss an die Ausschüsse zur weiteren Beratung überweisen. Die Federführung liegt beim Finanzausschuss.

Quelle: Deutscher Bundestag – Textarchiv

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Versorgungswerk: BSG zur Befreiung von Versicherungspflicht bei Nebentätigkeit

Das BSG hat in zwei Urteilen präzisiert, wann Anwältinnen und Anwälte weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, obwohl sie zeitweilig nicht anwaltlich tätig sind. Darüber berichtet die BRAK (Az. B 10/12 R 3/23 R und B 10/12 R 1/24 R).

BRAK, Mitteilung vom 04.06.2025 zu den Urteilen B 10/12 R 3/23 R und B 10/12 R 1/24 R des BSG vom 14.05.2025

Wer zeitweise nicht als Anwalt arbeitet, bleibt von der Versicherungspflicht befreit. Gilt das auch bei Nebentätigkeiten bzw. Vertragsverlängerungen?

Das BSG hat in zwei Urteilen präzisiert, wann Anwältinnen und Anwälte weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, obwohl sie zeitweilig nicht anwaltlich tätig sind. In beiden Fällen geht es um die Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI, wonach die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – zugunsten der Pflichtmitgliedschaft etwa im Versorgungswerk – auch auf eine andere zeitlich beschränkte Tätigkeit erstreckt werden kann. Diese Vorschrift sei auch auf parallel zur anwaltlichen Tätigkeit ausgeübten Nebenjobs anwendbar, stellten die Sozialrichterinnen und -richter klar (Urteil vom 14.05.2025, Az. B 10/12 R 3/23 R). Gehe eine Anwältin einen zeitlich befristeten Vertrag mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ein, so gelte die Befreiung zumindest für den ursprünglich genehmigten Zeitraum weiter, wenn dieser Vertrag später aufgehoben und verlängert wird – sofern sich das Arbeitsverhältnis selbst dadurch nicht ändere. Die Erstreckung gelte jedoch nicht mehr für den Zeitraum der Verlängerung (Urteil vom 14.05.2025, Az. B 10/12 R 1/24 R).

Fall 1: Nebentätigkeit

Im ersten entschiedenen Fall hatte eine Anwältin eine zeitlich befristete Nebentätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Deutschen Bundestag aufgenommen und begehrte von der Deutschen Rentenversicherung auch hierfür eine Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht. Diese lehnte jedoch ab. Dagegen klagte die Anwältin und bekam auch zunächst vor dem Sozialgericht Recht. Das LSG wies die Klage hingegen ab. Die Gesetzesmaterialien interpretierte es so, dass § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nur sicherstellen solle, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führe. Diese Gefahr bestehe aber nur, wenn die befristete Tätigkeit die frühere Beschäftigung unterbricht oder ihr zeitlich nachfolgt.

Das sah das BSG nun anders: Der offene Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI enthalte keine Einschränkung, dass die befreite Beschäftigung die anwaltliche unterbrechen oder ihr zeitlich nachfolgen müsse. Vielmehr erfasse die Regelung auch Fälle, in denen beide Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt würden. Auch den Gesetzesmaterialien lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass sich der Zweck der Erstreckungsregelung darauf beschränke, ausschließlich den drohenden Wechsel des Alterssicherungssystems durch eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit zu vermeiden. Die Möglichkeit der Befreiung ziele nach der Gesamtkonzeption des Gesetzgebers vielmehr darauf ab, in der berufsständischen Versorgungseinrichtung eine geschlossene Versicherungsbiographie aufzubauen und eine doppelte Beitragszahlungspflicht zu verhindern.

Fall 2: Vertragsaufhebung und -verlängerung

Im zweiten Fall hatte eine Anwältin ihre bisherige Tätigkeit zunächst aufgegeben und eine bis Ende 2018 befristete Stelle als Referentin beim Sächsischen Landesrechnungshof angenommen. Die Rentenversicherung befreite sie hierfür von der gesetzlichen Versicherungspflicht, sie blieb im Versorgungswerk. Um eine Vertretung zu ermöglichen, wurde der Arbeitsvertrag bereits im Herbst 2017 einvernehmlich aufgehoben und ein neuer geschlossen, der erst im Herbst 2019 enden sollte. Für den gesamten Zeitraum des neuen Vertrags, also ab Herbst 2017 bis 2019, lehnte die Rentenversicherung eine Befreiung nun ab. Schließlich knüpfe die Tätigkeit basierend auf dem nunmehr zweiten Vertrag nicht mehr unmittelbar an die ursprüngliche Tätigkeit als Rechtsanwältin an. Die Anwältin klagte. Auch hier war das SG noch auf ihrer Seite, während das LSG der DRV Recht gab. Es fehle am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen diesem und dem neuen Arbeitsverhältnis.

Das BSG stellte sich hier jedoch überwiegend auf die Seite der Anwältin: Für den Zeitraum der ursprünglichen Befreiung, also bis Ende 2018, gelte der ursprüngliche Befreiungsbescheid für den ersten befristeten Vertrag weiter – auch wenn das Arbeitsverhältnis nun auf einem anderen Vertrag basierte. Der ursprüngliche Bescheid sei bestandskräftig und habe sich durch die arbeitsvertraglichen Änderungen gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auch nicht in sonstiger Weise erledigt. Denn diese hätten weder die Aufgabe noch eine wesentliche Änderung der befreiten Beschäftigung bewirkt. Die prägenden Charakteristika der Beschäftigung seien gleich geblieben und hätten daher den Regelungsgegenstand des ursprünglichen Erstreckungsbescheids tatsächlich nicht entfallen lassen.

Allerdings lehnte das BSG die von der Anwältin begehrte Verlängerung der Befreiung auf das Jahr 2019 ab. Der erste Erstreckungsbescheid habe sich durch Zeitablauf erledigt. Eine erneute Befreiung von der Versicherungspflicht scheide aus, weil die ursprünglich zur Befreiung führende Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin bereits im Mai 2017 geendet habe. Damit bestehe schon kein enger zeitlicher Zusammenhang mehr zu dieser ursprünglich befreiten Tätigkeit, deren Befreiung auf die ab Januar 2019 neu vereinbarte befristete Tätigkeit erstreckt werden könne. Eine „Kettenerstreckung“ sehe das Gesetz nicht vor.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“. So das BAG (Az. 9 AZR 104/24).

BAG, Pressemitteilung vom 03.06.2025 zum Urteil 9 AZR 104/24 vom 03.06.2025

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.

Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.

In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2023 verständigten sich die Parteien u. a. darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung i. H. v. 10.000 Euro durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30. April 2023 endet. Ziffer 7 des Vergleichs lautet: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ In der dem Vergleichsschluss vorausgehenden Korrespondenz zwischen den Parteien hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne, sich später aber unter Hinweis auf die geäußerten rechtlichen Bedenken gleichwohl mit dem Vergleich einverstanden erklärt.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, die noch offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 mit einem Betrag i. H. v. 1.615,11 Euro nebst Zinsen abzugelten. Der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung – zurückgewiesen.

Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Urlaubsanspruch ist nicht durch Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 31. März 2023 erloschen. Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Der bezahlte Mindesturlaub darf nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.

Ziffer 7 des Prozessvergleichs enthält keinen Tatsachenvergleich, auf den § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Ein solcher setzt voraus, dass eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll. Angesichts der seit Anfang des Jahres 2023 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand vorliegend kein Raum für eine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs.

Der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses zu berufen, blieb erfolglos. Die Beklagte durfte nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Bundesgerichtshof entscheidet über Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten

Der BGH hat im Rahmen einer Musterfeststellungsklage über die Voraussetzungen und über die Verjährung von Verbraucheransprüchen auf Rückzahlung von Kontoführungsentgelten entschieden (Az. XI ZR 45/24).

BGH, Pressemitteilung vom 03.06.2025 zum Urteil XI ZR 45/24 vom 03.06.2025

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. XI ZR 45/24) im Rahmen einer Musterfeststellungsklage über die Voraussetzungen und über die Verjährung von Verbraucheransprüchen auf Rückzahlung von Kontoführungsentgelten entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Musterkläger ist ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse hieß es unter Nr. 17 Abs. 6 u. a. wie folgt:

„Änderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Depotführung), oder Änderungen von Entgelten im Rahmen von Zahlungsdiensterahmenverträgen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. […] Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. […].“ (sog. Zustimmungsfiktionsklausel).

Die Musterbeklagte stellte zum 1. Dezember 2016 bei ihren Bestandskunden die Entgeltstruktur für die als Kontokorrentkonto geführten Girokonten um. Hierüber informierte sie ihre Kunden im September 2016 unter Übersendung eines Auszugs aus dem neuen Preis- und Leistungsverzeichnis. Zwei Tage nach Verkündung des Senatsurteils vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344, Pressemitteilung Nr. 088/2021) zur Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank enthaltenen Zustimmungsfiktionsklausel strich die Musterbeklagte die Zustimmungsfiktionsklausel aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellte deren Verwendung im Neukundengeschäft ein. Sie lehnt die Erstattung von Entgelten, die sie unter Verwendung der unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinnahmt hat, mit der Begründung ab, die Verbraucher hätten die Entgelte über mindestens drei Jahre unbeanstandet gezahlt.

Der Musterkläger begehrt im Rahmen seiner Musterfeststellungsklage u. a. die Feststellungen,

dass die Zustimmungsfiktionsklausel der Musterbeklagten im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist (Feststellungsziel 1),

dass die Musterbeklagte von Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diesen Entgelten keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zugrunde liegt, hilfsweise dass die Musterbeklagte von Verbrauchern alle Entgelte im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit der Erhebung dieser Entgelte eine Zustimmungsfiktion gemäß der Zustimmungsfiktionsklausel zugrunde liegt (Feststellungsziel 3a),

dass die Musterbeklagte von Verbrauchern durch deren vorbehaltlose Hinnahme von Rechnungsabschlüssen ein Saldoanerkenntnis ohne Rechtsgrund erhalten hat, soweit diese Rechnungsabschlüsse Belastungen der Verbraucher mit Entgelten enthalten, für die kein Rechtsgrund besteht (Feststellungsziel 4),

dass sich die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern nicht deswegen auf eine konkludente Annahme bzw. Zustimmung zu den von der Musterbeklagten angebotenen Entgelten berufen kann, weil die Verbraucher ihre Konten im vertragsgemäßen Umfang weitergenutzt haben (Feststellungsziel 5),

dass keine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen kann, wonach Verbraucher das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Erhebung von Entgelten nicht geltend machen können, weil sie diese Entgelte nach Zugang der Abrechnungen nicht beanstandet haben (Feststellungsziel 6) und

dass eine Verjährung der Ansprüche von Verbrauchern auf Erstattung von Entgelten erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem Verbraucher Kenntnis von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben können, hilfsweise dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 zu laufen beginnt (Feststellungsziel 7).

Die Musterbeklagte begehrt im Rahmen einer Widerklage hilfsweise für den Fall, dass einzelne Feststellungsziele zulässig oder begründet sind, u. a. die Feststellungen,

dass der Wert der Leistungen, die die Musterbeklagte gegenüber Verbrauchern ab dem 1. Dezember 2016 erbracht hat, der Höhe nach jeweils dem Entgelt entspricht, das die Musterbeklagte im Neukundengeschäft bei Giroverträgen ab dem 19. September 2016 für diese Leistungen vereinbart hat und

dass das Vermögen der Musterbeklagten nach Anrechnung des Werts der von ihr erbrachten Leistungen, nicht vermehrt ist.

Das Kammergericht hat der Musterfeststellungsklage hinsichtlich der Feststellungsziele 1, 4, 5 und 6 sowie hinsichtlich des Hilfsantrags zum Feststellungsziel 3a stattgegeben. Im Übrigen hat es die Musterfeststellungsklage abgewiesen. Die Hilfswiderklage der Musterbeklagten hat es insgesamt abgewiesen.

Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele weiter, soweit das Kammergericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision die vollständige Abweisung der Musterfeststellungsklage und ihre Feststellungsbegehren im Rahmen der Hilfswiderklage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Feststellungsziel 1 unzulässig ist. Die Frage, ob die Zustimmungsfiktionsklausel unwirksam ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil der Senat die Unwirksamkeit einer vergleichbaren Zustimmungsfiktionsklausel bereits mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) festgestellt hat, dieses Urteil in der Instanzrechtsprechung und in Teilen der Literatur anerkannt ist und die Musterbeklagte diese Auffassung ebenfalls teilt.

Das Feststellungsziel 3a ist in seinem Hilfsantrag begründet. Die Musterbeklagte hat von Verbrauchern Entgelte im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung von Girokonten ohne Rechtsgrund erhalten, soweit sie die Erhebung dieser Entgelte auf eine Zustimmungsfiktion gemäß der Zustimmungsfiktionsklausel gestützt hat. Denn die Zustimmungsfiktionsklausel ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung solcher Entgelte durch die Musterbeklagte. Verbraucher können sich auch dann noch auf die Unwirksamkeit einer Zustimmungsfiktionsklausel berufen und rechtsgrundlos gezahlte Kontoführungsentgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückverlangen, wenn sie die von der Musterbeklagten rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelte länger als drei Jahre widerspruchslos gezahlt haben. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19. November 2024 (XI ZR 139/23, BGHZ 242, 216, Pressemitteilung Nr. 219/2024) entschieden hat, findet die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung von Energielieferverträgen geltende sogenannte Dreijahreslösung im Zusammenhang mit der Rückforderung rechtsgrundlos erhobener Kontoführungsentgelte keine Anwendung. Aus diesem Grund sind auch die Feststellungsziele 4 und 6 begründet.

Das Feststellungsziel 5 ist unzulässig, weil die mit ihm verbundene Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist. Ob ein schlüssiges Verhalten wie die Nutzung des Girokontos durch einen Verbraucher nach der Ankündigung geänderter Entgeltbedingungen dahin zu werten ist, dass der Verbraucher den geänderten Bedingungen zustimmt, richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Hiernach kommt es darauf an, wie das Verhalten des Verbrauchers objektiv aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu verstehen ist. Diese Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher nicht im Rahmen eines Musterverfahrens getroffen werden.

Das Feststellungsziel 7 ist unbegründet. Ansprüche der Verbraucher auf Erstattung von rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelten unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden sind die Rückerstattungsansprüche der Verbraucher nicht bereits mit der Abbuchung der Entgelte von den Girokonten der Verbraucher, sondern erst mit der Genehmigung der Saldoabschlüsse der Girokonten durch die Verbraucher. Diese Genehmigung liegt mit Ablauf der sechswöchigen Frist vor, innerhalb derer Verbraucher gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen Einwendungen gegen den jeweiligen zum Monatsende erstellten Saldoabschluss vorbringen können. Kenntnis von ihren Rückzahlungsansprüchen haben die Verbraucher durch die Information der Musterbeklagten über die beabsichtigten Änderungen der Entgelte und durch deren Ausweis in den Saldoabschlüssen der Girokonten erlangt. Die Kenntnis der Verbraucher von der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel ist für die Ingangsetzung des Verjährungsverlaufs nicht erforderlich.

Der Verjährungsbeginn ist insbesondere nicht durch eine etwa bestehende Rechtsunkenntnis der Verbraucher bis zum Senatsurteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) hinausgeschoben worden, da hinsichtlich der Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorlag. Verbrauchern war eine Klageerhebung vielmehr bereits vor diesem Urteil zumutbar. Der vor dem 27. April 2021 ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich keine Billigung von Zustimmungsfiktionsklauseln entnehmen. Die Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln beruht auf deren Abweichung von dem allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsatz, wonach das Schweigen des Verwendungsgegners zu einem ihm unterbreiteten Vertragsänderungsantrag nicht als Annahme zu qualifizieren ist. Dieser Grundsatz ist nicht neu, sondern beansprucht schon seit jeher Gültigkeit. Darüber hinaus steht das Senatsurteil vom 27. April 2021 in einer Linie mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2007 (III ZR 63/07), in dem eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Zustimmungsfiktionsklausel ebenfalls deswegen für unwirksam erklärt worden ist, weil für grundlegende Änderungen von vertraglichen Beziehungen ein den Erfordernissen der §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig ist. Die langjährige und verbreitete Verwendung von unwirksamen Zustimmungsfiktionsklauseln im Rechtsverkehr der Banken und Sparkassen vor dem Senatsurteil vom 27. April 2021 begründet nicht, dass die Erhebung von Rückzahlungsklagen von Verbrauchern unzumutbar gewesen ist.

Eine Hilfswiderklage im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens ist grundsätzlich zulässig, wenn sie sich im Rahmen des Lebenssachverhalts der vom Musterkläger begehrten Feststellungsziele hält. Sie hat vorliegend allerdings keinen Erfolg. Der Wert der Leistungen, die die Musterbeklagte aufgrund von vor dem 19. September 2016 geschlossenen Giroverträgen gegenüber Verbrauchern ab dem 1. Dezember 2016 erbracht hat, kann den Rückzahlungsansprüchen der Verbraucher nicht entgegengehalten werden. Die Verbraucher haben von der Musterbeklagten keine Leistungen aus den Giroverträgen ohne Rechtsgrund erlangt. Es bestehen vielmehr wirksame Giroverträge zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten, aus denen diese zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen verpflichtet ist.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 145 BGB

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 146 BGB

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

§ 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) […]

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. […]

§ 812 BGB

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. […]

Nr. 7 AGB-Sparkassen

(1) […]

(3) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss

Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben […], gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Sparkasse wird den Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf diese Folgen besonders hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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