BFH: Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden

Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies entschied der BFH (Az. IX R 17/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 37/25 vom 30.05.2025 zum Urteil IX R 17/24 vom 11.03.2025

Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.03.2025 – IX R 17/24 – entschieden.

Im Streitfall hatte ein Vater im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 Euro erworben und teilweise fremdfinanziert. Im Jahr 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 Euro. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 Euro.

Das Finanzamt (FA) teilte ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest.

Der BFH hat die vom FA vorgenommene Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.

 

Leitsatz:

Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern erfolgt für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts. Dies gilt auch bei einem unter den Anschaffungskosten liegenden Entgelt.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.05.2024 – 3 K 36/24 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer teilentgeltlichen Übertragung im Rahmen des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 2014 teilweise fremdfinanziert ein bebautes Grundstück für 143.950 €. Das Grundstück wurde vermietet.

3

Im März 2019 übertrug der Kläger die Immobilie auf seine Tochter. Das Bankdarlehen valutierte zu diesem Zeitpunkt mit 115.000 €. Der Verkehrswert der Immobilie belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 210.000 €. Die Tochter übernahm die Bankverbindlichkeit im Rahmen der Übertragung und finanzierte diese neu. Der Kläger leistete eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.000 €.

4

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2019 erfasste der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Übertragung sei nach Maßgabe des Verkehrswerts und der von der Tochter übernommenen Verbindlichkeiten in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Soweit die Übertragung entgeltlich erfolgt sei, liege ein privates Veräußerungsgeschäft vor.

5

Im Einzelnen ermittelte das FA den Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft wie folgt:

Verkehrswert 210.000 € 100,00 %
Entgeltlicher Teil 115.000 € 54,76 %
Unentgeltlicher Teil 95.000 € 45,24 %
Veräußerungserlös 115.000 €
./. Anschaffungskosten 143.950 € x 54,76 % 78.828 €
+ Absetzung für Abnutzung (AfA) 2014 bis 2019 12.185 € x 54,76 % 6.672 €
./. Vorfälligkeitsentschädigung 4.000 € x 54,76 % 2.191 €
= Veräußerungsgewinn 40.653 €

6

Mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom 03.03.2021 erfasste das FA Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft in Höhe von 40.655 €. Am 06.05.2021 und 09.11.2021 erging jeweils ein aus nicht streitigen Gründen geänderter Einkommensteuerbescheid 2019. Der gegen die Erfassung des privaten Veräußerungsgeschäfts eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

7

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 29.05.2024 – 3 K 36/24 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1586) statt. Teilentgeltliche Übertragungen einer Immobilie unterhalb der historischen Anschaffungskosten seien keine Veräußerungen im Sinne des § 23 EStG. Zwar führe die Übernahme von Verbindlichkeiten durch den Erwerber zu Anschaffungskosten. Im Wege der teleologischen Reduktion sei die teilentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Tatbestand des § 23 EStG auszuscheiden. Bei Übertragungen unter den historischen Anschaffungskosten komme es zu keinem realisierten Wertzuwachs, der der Besteuerung zugänglich sei. Anderenfalls unterliege ein fiktiver steuerlicher Ertrag aus einem Vermögenstransfer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ohne positiven Cashflow beim Übertragenden der Ertragsteuer. Dem Kläger werde ein Gewinn zugerechnet, ohne dass ihm entsprechende Mittel zugeflossen seien. Zugleich entstehe eine Doppelbesteuerung des identischen Sachverhalts einerseits bei der Ertragsteuer nach § 23 EStG, andererseits nach § 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) als gemischte Schenkung. Auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 23 EStG seien keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern. Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung stehe einer Besteuerung nur fiktiver Einkünfte entgegen.

8

Mit seiner Revision trägt das FA vor: Die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.12.2023 –  IX R 15/23. Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sei eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des Wirtschaftsguts vorzunehmen. Die Anschaffungskosten seien entsprechend der Entgeltlichkeitsquote aufzuteilen. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit sei als Gegenleistung beziehungsweise Entgelt anerkannt. Insoweit liege auch ein Wertzuwachs vor, der die steuerliche Leistungsfähigkeit erhöhe. Die vom FG angewandte modifizierte Trennungstheorie widerspreche § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG. In Höhe der übernommenen Verbindlichkeit liege ein Veräußerungspreis vor, im Übrigen sei die Übertragung unentgeltlich gewesen. Die Veräußerung an einen nahen Angehörigen zu einem geringeren Preis als dem Verkehrswert erfolge in der Regel aus persönlichen Gründen, weil ein Teil der Immobilie schenkweise übergehen solle. Der Kläger habe die Immobilie nicht voll unentgeltlich zuwenden wollen. Eine Doppelbesteuerung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer liege nicht vor.

9

Das FA beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG vom 29.05.2024 – 3 K 36/24 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

11

Der Kläger hält daran fest, dass in Fällen, in denen der Veräußerungserlös unterhalb der historischen Anschaffungskosten liege, kein Wertzuwachs und damit kein Veräußerungsgewinn erzielt werde. Sein Vermögen habe sich nicht erhöht, sondern –wenn man auf den Verkehrswert abstelle– um 210.000 € ./. 115.000 € = 95.000 € vermindert. Fiktive, nicht realisierte Gewinne könnten nicht der Besteuerung unterfallen. Die Frage, ob die strenge oder die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden sei, stelle sich nur, wenn der Veräußerungserlös oberhalb der historischen Anschaffungskosten liege. Zudem hätten weder er noch seine Tochter in der Übernahme der Verbindlichkeiten eine Kaufpreiszahlung gesehen.

II.

12

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

13

Das FG hat rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verneint und damit Bundesrecht verletzt (dazu unter 1. und 2.). Das Urteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen (dazu unter 3.).

14

1. Infolge der Übertragung des Grundstücks hat der Kläger im Streitjahr ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG getätigt.

15

a) Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Dazu gehören gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.

16

Als Anschaffung und Veräußerung werden im Regelfall der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person aufgefasst (vgl. Senatsurteile vom 06.09.2016 –  IX R 45/14, BFHE 255, 162, BStBl II 2018, 329, Rz 20 und vom 23.07.2019 –  IX R 28/18, BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701, Rz 18, m.w.N.). Die Übernahme von Schulden beim Erwerb eines Wirtschaftsguts stellt eine entgeltliche Gegenleistung dar. Es liegt in Höhe der Schuldübernahme ein Entgelt vor (vgl. Senatsurteil vom 03.09.2019 –  IX R 8/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, Rz 14, m.w.N.; Hentschel in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 23 EStG Rz 231; Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff –KSM–, EStG, § 23 Rz B 72).

17

b) Der Kläger hat ein im Jahr 2014 angeschafftes Grundstück im März 2019 und damit innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG veräußert. Mit der Übernahme der mit dem Grundstück zusammenhängenden Verbindlichkeit seitens der Tochter und der damit verbundenen Schuldfreistellung hat der Kläger auch ein Entgelt in Höhe von 115.000 € erzielt. Er hat damit das Grundstück (teil-)entgeltlich an seine Tochter veräußert.

18

2. Dem Kläger ist im Streitjahr auch ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft entstanden.

19

a) Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG abgezogen worden sind (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG). Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs übernimmt der Einzelrechtsnachfolger die (historischen) Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers. Ein Gewinn oder Verlust entsteht insoweit nicht.

20

b) Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung für einkommensteuerliche Zwecke eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 17.07.1980 –  IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11; vom 14.06.2005 –  VIII R 37/03, juris, unter II.2.d; vom 10.11.1998 –  VIII R 28/97, BFH/NV 1999, 616, unter II.1.b am Ende und Senatsurteil vom 12.12.2023 –  IX R 15/23, Rz 21). Die Anschaffungskosten werden sodann entsprechend der „Entgeltlichkeitsquote“ aufgeteilt.

21

Diese Grundsätze gelten auch für teilentgeltliche Übertragungen in den Fällen des § 23 EStG (vgl. Senatsurteile vom 29.06.2011 –  IX R 63/10, BFHE 234, 182, BStBl II 2011, 873, Rz 16 und vom 12.12.2023 –  IX R 15/23, Rz 22; ähnlich bereits Senatsurteile vom 22.09.1987 –  IX R 15/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250, unter 2. und vom 20.04.2004 –  IX R 5/02, BFHE 206, 110, BStBl II 2004, 987).

22

c) Diese Aufteilung entspricht dem Gesetzeswortlaut. Denn die Regelungen in § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG einerseits und § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG andererseits gehen ausdrücklich von einer Unterscheidung zwischen voll entgeltlicher und voll unentgeltlicher Übertragung aus. Nur der voll entgeltliche Teil ist im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG veräußert, der voll unentgeltliche Teil der Übertragung ist es mangels Veräußerungspreises nicht. Die daraus folgende Aufteilung in einen voll entgeltlich und einen voll unentgeltlich übertragenen Teil ist keine Besteuerung eines fiktiven Sachverhalts, sondern lediglich ein Hilfsmittel zur Beschreibung der Rechtsfolgen, die das Gesetz an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt knüpft (so in Bezug auf § 17 EStG Senatsurteil vom 12.12.2023 –  IX R 15/23, Rz 22 f.). Daher kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe mit der Übernahme der Verbindlichkeiten durch seine Tochter im Ergebnis weniger erhalten als seine historischen Anschaffungskosten. Denn bezogen auf den entgeltlichen Teil der Übertragung von 54,76 % stehen seinen anteiligen Anschaffungskosten in Höhe von 78.828 € ein Entgelt in Höhe von 115.000 € gegenüber. Der Kläger hat mithin bezogen auf den entgeltlichen Teil einen Wertzuwachs erzielt.

23

d) Das Schrifttum schließt sich dieser Auffassung fast ausschließlich an (HHR/Hentschel, § 23 EStG Rz 231, 236; Kube in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 23 Rz 11; BeckOK EStG/Trossen, 20. Ed. 01.11.2024, EStG § 23 Rz 238; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 23 EStG Rz 156; Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 23 Rz 38; Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 6 Rz 793; KKB/Bäuml/Müller, § 23 EStG, 10. Aufl., Rz 233; Grondorf in Bordewin/Brandt, § 23 EStG Rz 90; Wernsmann in KSM, EStG, § 23 Rz B 67; T. Carlé in Korn, § 23 EStG Rz 65; Leister in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 06.2024, § 23 EStG Rz 52 f.; Merker in EStG – eKomm, § 23 EStG Rz 50, Stand: 10.01.2025; Wunderlich in Kappler/Kappler, Die vorweggenommene Erbfolge, 2. Aufl. 2023, Rz 1002; Günther, Deutsche Steuer-Zeitung –DStZ– 2021, 970, 972 f.; Vees, Deutsches Steuerrecht 2013, 681, 682; Heuermann, Der Betrieb 2013, 1328, 1329; Wiesmann, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2024, 625; Köster, DStZ 2024, 389; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 30; a.A. Demuth, Der Ertragsteuerberater 2012, 457, 459; Strahl, Finanz-Rundschau 2013, 322, 325 f.).

24

Die Verlängerung der Spekulationsfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf zehn Jahre vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Mit der infolge des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) verlängerten Frist von zehn Jahren wollte der Gesetzgeber an dem Grundsatz, dass Wertsteigerungen an Wirtschaftsgütern des Privatvermögens grundsätzlich nicht steuerbar sind, nichts ändern. Ebenso hat er nicht zu erkennen gegeben, an der bisherigen Handhabung teilentgeltlicher Übertragungen Änderungen vornehmen zu wollen (vgl. BTDrucks 14/23, S. 179 f.).

25

e) Für die teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens unter Beteiligung von Mitunternehmerschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG) ist zwar umstritten, ob eine Aufteilung des Vorgangs in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu erfolgen hat, der Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts jedoch bis zur Höhe des Entgelts dem entgeltlichen Teil und im Übrigen dem unentgeltlichen Teil zuzuordnen ist (Überblick vgl. BFH-Beschluss vom 19.03.2014 –  X R 28/12, BFHE 245, 164, BStBl II 2014, 629). Die Anwendung dieser sogenannten modifizierten Trennungstheorie scheidet aber auf im Privatvermögen befindliche Wirtschaftsgüter aus (vgl. dazu Senatsurteil vom 12.12.2023 –  IX R 15/23, Rz 26 ff., mit weiteren Ausführungen zur Streitfrage).

26

f) Zwar bezog sich die Senatsentscheidung vom 12.12.2023 –  IX R 15/23 auf den Fall, dass der Veräußerungspreis über den historischen Anschaffungskosten lag. Die in der Senatsentscheidung vom 12.12.2023 –  IX R 15/23 unter Rz 31 angeführten Bedenken hinsichtlich einer Anwendung der modifizierten Trennungstheorie gelten jedoch in gleicher Weise für den hier vorliegenden Sachverhalt, bei dem die Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Tochter als Rechtsnachfolgerin unter den historischen Anschaffungskosten des Klägers als Rechtsvorgänger liegt. Auch im Bereich des § 23 EStG bestehen keine Anhaltspunkte dafür, im Fall einer gemischten Schenkung (künstlich) steuerrechtlich relevante Verluste zu erzeugen. Nach der modifizierten Trennungstheorie würde zwar kein Verlust entstehen, weil dem entgeltlichen Teil nur die (gegebenenfalls um die AfA bereinigten) Anschaffungskosten bis zur Höhe des Entgelts zugeordnet würden und im Übrigen dem unentgeltlichen Teil. Ein Veräußerungsverlust entstünde allenfalls in Höhe der zu berücksichtigenden Veräußerungskosten. Allerdings widerspricht dies § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach bei einem unentgeltlichen Erwerb die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich sind. Ferner blieben Steigerungen des Verkehrswerts vom historischen Anschaffungszeitpunkt bis zum maßgeblichen Stichtag der Übertragung gänzlich unberücksichtigt.

27

Zudem würde sich die Minderung der Anschaffungskosten durch die AfA nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG gewinnerhöhend erst bei einer Weiterveräußerung durch den Einzelrechtsnachfolger auswirken. Nutzt dieser die Immobilie selbst im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu eigenen Wohnzwecken, wirkte sich die Korrektur um die abgezogenen AfA-Beträge im Ergebnis nicht aus.

28

g) Auch die übrigen vom Kläger und vom FG angeführten Gesichtspunkte führen zu keinem abweichenden Ergebnis.

29

aa) Soweit das FG auf die Doppelbesteuerung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer hinweist, fehlt es an Feststellungen, ob und in welcher Höhe die streitige Immobilienübertragung überhaupt zu einer Belastung mit Schenkungsteuer geführt hat. Selbst wenn dies aufgrund von späteren Übertragungen innerhalb der Frist des § 14 ErbStG noch der Fall sein sollte, fehlte es im Streitfall an einer solchen Doppelbesteuerung. Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht gilt die Übernahme von Verbindlichkeiten als entgeltlicher Vorgang, und die übernommene Verbindlichkeit wird vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen (vgl. R E 7.4 Abs. 1 Satz 2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2020). Soweit die Übertragung entgeltlich erfolgt, unterliegt der Vermögensanfall nach § 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mangels Bereicherung daher nicht der Besteuerung. In die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage geht im Ergebnis nur der unentgeltliche Teil des Rechtsgeschäfts ein. Mit Einkommensteuer aufgrund der Einordnung als privates Veräußerungsgeschäft wird hingegen nur der entgeltliche Teil des Rechtsgeschäfts besteuert.

30

bb) Die vom FG angeführte teleologische Reduktion der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. zur teleologischen Reduktion u.a. BFH-Urteile vom 09.03.2023 –  IV R 11/20, BFHE 279, 531, BStBl II 2023, 830, Rz 29 und vom 08.05.2024 –  VIII R 28/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 55) kann schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil es an Anhaltspunkten fehlt, dass eine verdeckte oder planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass § 23 EStG nur für vollentgeltliche Rechtsgeschäfte gelten soll, finden sich nicht. Vielmehr sind sowohl der entgeltliche Erwerb (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 EStG) als auch der unentgeltliche Erwerb (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG) im Gesetz ausdrücklich geregelt.

31

cc) Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschriften aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes kommt nicht in Betracht. Unbeschadet der Frage, ob der Streitfall überhaupt Anhaltspunkte für eine doppelte Belastung mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer hergibt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine gleichzeitige Belastung mit diesen beiden Steuerarten einschließlich der damit verbundenen Härten grundsätzlich in Kauf genommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 25.06.2021 –  II R 31/19, BFHE 275, 240, BStBl II 2022, 497, Rz 31, m.w.N.). Auch seitens des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine kumulative Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer nicht beanstandet worden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.04.2015 – 1 BvR 1432/10, Rz 11 ff.).

32

dd) Schließlich spielt keine Rolle, dass der Kläger und seine Tochter von einer insgesamt unentgeltlichen Übertragung ausgegangen sind. Für die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist auf die objektiv verwirklichten Besteuerungsmerkmale abzustellen. Subjektive Erwägungen wie zum Beispiel eine Spekulations- oder Überschusserzielungsabsicht sind unerheblich (vgl. u.a. HHR/Hentschel, § 23 EStG Rz 81 f.; Kube in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 23 Rz 1; BeckOK EStG/Trossen, 20. Ed. 01.11.2024, EStG § 23 Rz 108, 121; Brandis/Heuermann/Ratschow § 23 EStG Rz 17; Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 23 Rz 2).

33

h) Das FG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Vielmehr ist unter Anwendung der dargestellten Grundsätze der Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 3 EStG zu ermitteln, indem dem anteiligen Veräußerungspreis die anteiligen Anschaffungskosten, bereinigt um die anteiligen AfA nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, gegenüberzustellen sind. Der Abzug der Veräußerungskosten erfolgt ebenfalls lediglich in Höhe der Entgeltlichkeitsquote. Daraus ergibt sich zutreffend der vom FA angesetzte steuerbare Veräußerungsgewinn in Höhe von 40.655 €.

34

3. Die Sache ist spruchreif. Der an die Stelle der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2019 vom 03.03.2021 und 06.05.2021 getretene Einkommensteuerbescheid vom 09.11.2021 erfasst die Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft des Klägers. Die Klage ist abzuweisen.

35

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Nationaler „Switch-over“ zur Steueranrechnungsmethode setzt Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraus

Der BFH hat zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts entschieden (Az. IX R 32/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 36/25 vom 30.05.2025 zum Urteil IX R 32/23 vom 08.04.2025

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 08.04.2025 (Az. IX R 32/23) zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts entschieden. Der in § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelte Wechsel in der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von bestimmten Auslandsgewinnen erfordert, dass der Steuerinländer die Auslandsgesellschaft, die die Gewinne erzielt, beherrscht.

Geklagt hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft, die zu 30 % und damit nicht mehrheitlich an einer in den USA ansässigen Personengesellschaft beteiligt war. Diese Gesellschaft erzielte Gewinne aus der internationalen Vergabe von Lizenzen. Die Gewinne wurden der Klägerin im Umfang ihrer Gesellschaftsbeteiligung zugerechnet. In den USA zahlte sie hierauf nur geringe Steuern. Das in den Streitjahren 2007 bis 2009 geltende Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zwischen den USA und Deutschland sah vor, dass Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten in Deutschland von der Steuer freizustellen waren. Die geringe steuerliche Belastung in den USA nahm das Finanzamt (FA) aber zum Anlass, die Auslandsgewinne doch der deutschen Körperschaftsteuer zu unterwerfen und eine doppelte steuerliche Belastung durch Anrechnung der gezahlten US-Steuer zu vermeiden. Zu diesem Wechsel („Switch-over“) von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode sah sich das FA durch die Regelung in § 20 Abs. 2 AStG berechtigt. Das Finanzgericht hielt dies für rechtlich falsch.

Der BFH schloss sich der Sichtweise der Vorinstanz an und wies die Revision des FA zurück. § 20 Abs. 2 AStG dient der Missbrauchsverhinderung. Inländische Steuerpflichtige sollen die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung für bestimmte ausländische Einkünfte (§§ 7 ff. AStG) nicht dadurch umgehen, dass sie anstelle einer von ihnen beherrschten Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte im niedrig besteuernden Ausland zwischenschalten. Auch die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft gilt als Betriebsstätte. Wegen der insoweit bezweckten Gleichstellung von Betriebsstätten (Personengesellschaften) und Kapitalgesellschaften hielt es der BFH für erforderlich, dass die inländische Gesellschaft – anders als die Klägerin – die ausländische Personengesellschaft rechtlich oder tatsächlich beherrscht. Andernfalls würden selbst Kleinstbeteiligungen zur Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG führen, obwohl dies im wirtschaftlich vergleichbaren Fall einer zwischengeschalteten ausländischen Kapitalgesellschaft ausgeschlossen wäre.

 

Leitsatz:

Die unilaterale Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes („Switch-over“-Klausel) ist gesellschaftsbezogen auszulegen und findet nur Anwendung, wenn der Steuerinländer mehrheitlich an der Personengesellschaft, die ihm eine ausländische Betriebsstätte vermittelt, beteiligt ist (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258, Tz. 4.1.1.2.2 und vom 22.12.2023, BStBl I 2023, Sondernummer 1/2023, 2, Rz 1002).

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.04.2023 – 6 K 3278/19 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Im Streit steht die Reichweite des Anwendungsbereichs der sogenannten Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) in der Fassung der Streitjahre bei der Beteiligung eines Steuerinländers an einer ausländischen Personengesellschaft.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine inländische Kapitalgesellschaft, war in den Streitjahren 2007 bis 2009 zu 30 % an einer Limited Partnership (X-Gesellschaft) in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) beteiligt. Weitere Gesellschafter der X-Gesellschaft waren im Inland nicht steuerpflichtige Personen.

3

Die X-Gesellschaft, die nach dem Rechtsformtypenvergleich für Zwecke des inländischen Steuerrechts als Personengesellschaft einzuordnen ist, übte ihre Tätigkeit in ihrer US-amerikanischen Betriebsstätte aus. Zum Betriebsvermögen gehörten Lizenzrechte für die Nutzung der Marke „X“. Lizenznehmer waren nicht in den USA ansässige Unternehmen, die zum Teil zum X-Konzern gehörten und zum Teil außerhalb dieses Konzerns standen.

4

Die X-Gesellschaft erzielte aus der Lizenzvergabe gewerbliche Einkünfte, die nach US-amerikanischem Steuerrecht nicht der Gesellschaft, sondern deren Gesellschaftern zugewiesen wurden. Der Steuerpflicht in den USA unterlag allerdings nur der Teil der Lizenzeinnahmen, der von nicht zum X-Konzern gehörenden Unternehmen erbracht wurde.

5

Der Klägerin wurden für die Streitjahre 2007 bis 2009 Lizenzeinkünfte zugerechnet, auf die sie in den USA Steuern zahlte.

6

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) besteht Streit über die Behandlung der Lizenzeinkünfte im Rahmen der inländischen Körperschaftsteuer. Die Klägerin ging zunächst davon aus, dass jedenfalls der Teil der Einkünfte, der von ihr in den USA nicht zu versteuern war, in das inländische zu versteuernde Einkommen einzubeziehen sei. Gegen die dementsprechenden Körperschaftsteuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein und vertrat nunmehr die Ansicht, die ihr zuzurechnenden Lizenzeinkünfte seien im Inland in vollem Umfang von der Besteuerung freizustellen. Das FA wies den Einspruch zurück und verböserte die Steuerfestsetzungen. Es bezog die Lizenzeinkünfte vollständig in die inländische steuerliche Bemessungsgrundlage ein und rechnete die in den USA gezahlte Steuer auf die Körperschaftsteuer an. Seine Auffassung stützte das FA auf einen nach § 20 Abs. 2 AStG gebotenen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode.

7

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 905 veröffentlichtem Urteil statt. Die Voraussetzungen der unilateralen Umschaltklausel lägen nicht vor, da die Klägerin bei gesellschaftsbezogener Betrachtung nicht mehrheitlich an der X-Gesellschaft beteiligt gewesen sei.

8

Mit seiner Revision hält das FA an seiner Ansicht fest, dass bei § 20 Abs. 2 AStG eine gesellschafterbezogene Betrachtung vorzunehmen sei. Jede Beteiligung an einer Personengesellschaft mit ausländischer Betriebsstätte stelle für jeden Beteiligten eine eigene Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung dar. Ein Mehrheitserfordernis ergebe sich aus § 20 Abs. 2 AStG nicht.

9

Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil des FG Düsseldorf vom 18.04.2023 – 6 K 3278/19 K aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass die Einkünfte der Klägerin aus der Beteiligung an der X-Gesellschaft von der inländischen Besteuerung auszunehmen sind (dazu unter 1.). Die Voraussetzungen der Umschaltklausel gemäß § 20 Abs. 2 AStG sind nicht erfüllt (unter 2.).

12

1. a) Die Klägerin war in den Streitjahren unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes –KStG–). Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nach § 1 Abs. 2 KStG auf sämtliche Einkünfte der Klägerin und erfasst daher auch die auf sie entfallenden ausländischen Lizenzeinkünfte der X-Gesellschaft, die ihr nach Maßgabe des Rechtsformtypenvergleichs (hierzu statt vieler Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH-vom 23.07.2024 –  II R 11/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27) als Einkünfte aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzurechnen sind.

13

b) Diese Einkünfte sind allerdings als ausländische Betriebsstätteneinkünfte nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 –DBA-USA 1989– (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) von der inländischen Besteuerung freizustellen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989). Die Regelungen des DBA-USA 1989 sind für sämtliche Streitjahre anwendbar, da die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanz von ihrem in Art. XVII Nr. 5 des Protokolls zur Änderung des am 29.08.1989 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Staaten vom 01.06.2006 (BGBl II 2006, 1186, BStBl I 2008, 767) genannten Recht zur befristeten Fortgeltung der bisherigen abkommensrechtlichen Lage Gebrauch gemacht hat.

14

c) Ein Rückfall des Besteuerungsrechts auf die Bundesrepublik Deutschland nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Lizenzeinkünfte der Klägerin in den USA in Gänze nicht der Besteuerung unterlegen hätten. Nicht ausreichend ist, wenn –wie hier– lediglich eine Teilmenge der Einkünfte nicht im Betriebsstättenstaat zu versteuern war (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20.05.2015 –  I R 68/14, BFHE 250, 96, BStBl II 2016, 90, Rz 13 ff.). Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, sodass der Senat von weiteren Ausführungen absieht.

15

2. Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 AStG nicht erfüllt sind und es somit bei der abkommensrechtlich vorgesehenen –vollständigen– Steuerfreistellung der ausländischen Betriebsstätteneinkünfte der Klägerin bleibt.

16

a) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie als Zwischeneinkünfte (im Sinne des Außensteuerrechts) steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, regelt § 20 Abs. 2 AStG in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung, dass die Doppelbesteuerung insoweit nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden ist (unilaterale „Umschalt“- oder „Switch-over“-Klausel). Durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) hat der Gesetzgeber die Norm mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2008 insoweit ergänzt, als der Methodenwechsel ungeachtet einer etwaigen Privilegierung der Auslandseinkünfte nach § 8 Abs. 2 AStG vorzunehmen sein soll.

17

b) § 20 Abs. 2 AStG soll verhindern, dass die mit der Hinzurechnung von Einkunftsteilen ausländischer Zwischengesellschaften bezweckte Abschöpfung sogenannter passiver Einkünfte (§§ 7 ff. AStG) dadurch umgangen wird, im niedrig besteuernden Ausland Betriebsstätten anstelle von Kapitalgesellschaften zwischenzuschalten (BTDrucks 12/1506, S. 181; BFH-Urteil vom 21.10.2009 –  I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774, unter II.4.a). Die Regelung zielt somit auf eine außensteuerrechtliche Gleichstellung ausländischer Betriebsstätten mit ausländischen Kapitalgesellschaften ab (Quilitzsch/Dapprich, Internationale SteuerRundschau –ISR– 2023, 241, 242). Dies setzt eine fiktive Steuerpflicht der Auslandseinkünfte nach §§ 7 ff. AStG voraus (BFH-Urteil vom 21.10.2009 –  I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774, unter II.3.; vgl. auch Kraft in Kraft, AStG, 2. Aufl., § 20 Rz 94).

18

c) Im Streitfall ist nicht streitig, dass die von der X-Gesellschaft in den USA erzielten und der Klägerin anteilig als Mitunternehmerin zuzurechnenden Lizenzeinkünfte als passive Einkünfte im Sinne von § 20 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG einzuordnen sind. Gleiches gilt für deren niedrige Besteuerung in den USA (§ 8 Abs. 3 AStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung).

19

d) Streitig und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden ist allein, ob § 20 Abs. 2 AStG im Fall der Beteiligung einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Person an einer (ausländischen) Personengesellschaft, die über eine ausländische Betriebsstätte verfügt, ungeachtet des Umfangs der Beteiligung anzuwenden ist. Diese Frage ist entscheidungserheblich, da die fiktiv zu prüfende Hinzurechnung von Einkunftsteilen einer ausländischen Kapitalgesellschaft voraussetzt, dass der unbeschränkt Steuerpflichtige jene Gesellschaft beherrscht, an ihr also zu mehr als der Hälfte beteiligt ist (§ 7 Abs. 1 und 2 AStG).

20

aa) Die Finanzverwaltung vertritt im Einklang mit der Ansicht des FA eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise. Sie geht davon aus, jede Beteiligung eines Steuerinländers an einer (ausländischen) Personengesellschaft mit ausländischer Betriebsstätte könne dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 AStG unterfallen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF-vom 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258, Tz. 4.1.1.2.2; ebenso BMF-Schreiben vom 22.12.2023, BStBl I 2023, Sondernummer 1/2023, 2, Rz 1002). Die Auffassung beruht auf der Erkenntnis, dass die Betriebsstätte einer Personengesellschaft den Mitunternehmern jeweils als eigene Betriebsstätte zuzurechnen ist (statt vieler BFH-Urteil vom 22.02.2017 –  I R 2/15, BFHE 257, 120, BStBl II 2017, 709, Rz 18). Hieraus wird im Schrifttum zum Teil der Schluss gezogen, dass für Zwecke des § 20 Abs. 2 AStG jeder Mitunternehmer seine ihm (anteilig) zuzurechnende Betriebsstätte beherrsche und es auf die konkrete Höhe der Beteiligung an der die Betriebsstätte vermittelnden Personengesellschaft nicht ankomme (vgl. Rupp in Haase, AStG/DBA, 4. Aufl., § 20 AStG Rz 120; Kleinert/Rödiger in Haun/Kahle/Goebel, Außensteuerrecht, § 20 AStG Rz 73; Cloer, Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht –IWB– 2024, 44, 47).

21

bb) Demgegenüber wird im vorherrschenden Schrifttum –wie auch von der Vorinstanz– gefordert, dass der inländische Steuerpflichtige mehrheitlich an der Personengesellschaft, die die ausländische Betriebsstätte vermittelt, beteiligt ist. Hierfür wird neben dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 AStG und dessen systematischer Einbettung in den Zusammenhang der §§ 7 ff. AStG insbesondere angeführt, dass dem mit § 20 Abs. 2 AStG verfolgten Zweck, eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung zu verhindern, überschießende Wirkung zukäme, würde man auf das Erfordernis der Beherrschung der Personengesellschaft verzichten (Brandis/Heuermann/Vogt, § 20 AStG Rz 30; Kraft in Kraft, AStG, 2. Aufl., § 20 Rz 93 f.; Kraft/Kempf, Internationales Steuerrecht —IStR– 2016, 220, 222; Prokopf in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 20 AStG Rz 145.1; Schönfeld/Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 20 AStG Rz 123; Meretzki in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2. Aufl., Rz 15.105; Haase, juris – Die Monatszeitschrift –jM-2023, 384, 386; Quilitzsch/Dapprich, ISR 2023, 241, 243; Engels, IStR 2023, 471, 473 f.; Kortendick/Engels/Ekinci, IStR 2023, 267, 270; Prinz, Die Wirtschaftsprüfung —WPg– 2024, 503, 509).

22

cc) Der erkennende Senat hält vor dem Hintergrund von systematischem Zusammenhang und Zweck des § 20 Abs. 2 AStG die letztgenannte Ansicht für zutreffend.

23

aaa) Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 AStG trägt dieses Ergebnis zwar nicht eindeutig. Die Gleichstellung einer ausländischen Betriebsstätte mit einer ausländischen Gesellschaft („… falls die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre …“) kann so verstanden werden, dass wegen der Legaldefinition der ausländischen Gesellschaft als beherrschte Kapitalgesellschaft (§ 7 Abs. 1 AStG) das Beherrschungserfordernis auch auf eine Personengesellschaft und deren ausländische Betriebsstätte zu übertragen ist (Quilitzsch/Dapprich, ISR 2023, 241, 243). Dem Wortlaut der Norm würde aber auch eine auf den einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft abstellende Betrachtungsweise gerecht. Wenn die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft den Mitunternehmern eine eigene ausländische Betriebsstätte vermittelt, ist es folgerichtig, dass jeder Mitunternehmer diese Betriebsstätte für sich beherrscht (Meretzki in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2. Aufl., Rz 15.103; Engels, IStR 2023, 471, 473).

24

bbb) Allerdings spricht der systematische Zusammenhang zwischen § 20 Abs. 2 AStG und dessen Absatz 1 für das Erfordernis, dass der inländische Steuerpflichtige die Personengesellschaft, die die ausländischen Betriebsstätte vermittelt, beherrscht. § 20 AStG regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen der inländischen Hinzurechnungsbesteuerung und dem jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. § 20 Abs. 1 AStG verweist in Gänze auf die Regelungen zu §§ 7 bis 18 AStG und damit auch auf das in § 7 Abs. 1 und 2 AStG festgelegte Beherrschungserfordernis. Hätte der Gesetzgeber den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode im Betriebsstättenfall nur vom Vorliegen passiver Einkünfte und einer ausländischen Niedrigbesteuerung abhängig machen wollen, wäre eine Bezugnahme in § 20 Abs. 2 AStG ausschließlich auf § 8 AStG geboten gewesen (zutreffend Meretzki in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2. Aufl., Rz 15.104; so auch Kleinert/Rödiger in Haun/Kahle/Goebel, Außensteuerrecht, § 20 AStG Rz 73; Engels, IStR 2023, 471, 474).

25

ccc) Entscheidend für das Erfordernis einer Mehrheitsbeteiligung spricht der Zweck des § 20 Abs. 2 AStG. Die Vorschrift soll –wie oben dargelegt– eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung verhindern. Gäbe es die Norm nicht, könnten nur die über eine ausländische (Kapital-)Gesellschaft erzielten und niedrig besteuerten passiven Einkünfte abgeschöpft werden, nicht aber diejenigen, die –wirtschaftlich gleichgelagert– einer ausländischen Betriebsstätte des Steuerinländers zuzuordnen sind. § 20 Abs. 2 AStG zielt darauf ab, die Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung für den Fall zu verhindern, dass im niedrig besteuernden Ausland eine Betriebsstätte statt einer Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet wird. § 20 Abs. 2 AStG stellt daher eine Missbrauchsvermeidungsnorm dar. Die Vorschrift soll als (sekundäre) Missbrauchsabwehr verhindern, dass die (primäre) Missbrauchsabwehr durch §§ 7 ff. AStG a.F. bei ansonsten gleichgelagerten Gegebenheiten umgangen wird (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2009 –  I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774, unter II.4.a). Wären jedoch auch Minderheitsbeteiligungen an einer Personengesellschaft von § 20 Abs. 2 AStG umfasst, ginge die sekundäre Missbrauchsabwehr weiter als die primäre (Kleinert/Rödiger in Haun/Kahle/Goebel, Außensteuerrecht, § 20 AStG Rz 73). Für eine solche überschießende Reichweite, die selbst Kleinstbeteiligungen an Personengesellschaften erfassen würde, lässt sich dem Gesetz kein Zweck entnehmen (vgl. Prokopf in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 20 AStG Rz 145.1; Engels, IStR 2023, 471, 474; Kraft/Kempf, IStR 2016, 220, 222).

26

ddd) Die unterschiedliche Behandlung eines Einzelunternehmers im Vergleich zu einem minderheitsbeteiligten Mitunternehmer (kritisch hierzu Cloer, IWB 2024, 44, 47) ist durch das System der Hinzurechnungsbesteuerung und § 7 Abs. 1 AStG begründet. Die Rechtfertigung für eine Hinzurechnungsbesteuerung liegt im Beherrschungskriterium, das durch eine Mehrheitsbeteiligung zum Ausdruck kommt. Dem inländischen Steuerpflichtigen muss eine Dispositionsherrschaft über die ausländische Einkunftsquelle zukommen (Prokopf in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 20 AStG Rz 145.1). Dies ist bei einem Einzelunternehmer, zu dessen Stammhaus eine ausländische Betriebsstätte gehört, zweifelsfrei der Fall, nicht aber bei einem Mitunternehmer, dessen Beteiligung an der Personengesellschaft, die ihm eine Betriebsstätte vermittelt, nicht mehr als die Hälfte beträgt (vgl. Prinz, WPg 2024, 503, 509). Andernfalls liefe die von § 20 Abs. 2 AStG geforderte fiktive Prüfung einer Steuerpflicht der Auslandeinkünfte nach §§ 7 ff. AStG ins Leere (vgl. Kortendick/Engels/Ekinci, IStR 2023, 267, 270; Haase, jM 2023, 384, 386: Fiktion bliebe „auf halber Strecke“ stehen).

27

e) Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 AStG in der Fassung der Streitjahre im Streitfall nicht erfüllt sind. Die Klägerin war in den Streitjahren nicht beherrschend, sondern lediglich zu einem Kapitalanteil von 30 % an der X-Gesellschaft beteiligt. Eine von diesem Kapitalanteil abweichende Gewinn-, Vermögens- oder Stimmbeteiligung hat das FG nicht festgestellt.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel zur Erlangung eines KWK-Bonus zwar nicht steuerbar, jedoch vorsteuerschädlich

Der BFH hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung der betriebsfremden Nutzung der Abwärme für das Betreiben einer Trocknungsanlage, in der unentgeltlich Holzhackschnitzel für ein verbundenes Unternehmen getrocknet werden, entschieden (Az. XI R 4/23).

BFH, Urteil XI R 4/23 vom 11.12.2024

Leitsatz

  1. Eine unentgeltliche Wärmelieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mit in seinem Blockheizkraftwerk (BHKW) erzeugter Wärme in seiner Trocknungsanlage Holzhackschnitzel für ein verbundenes Unternehmen ohne Gegenleistung trocknet, um bei der Einspeisung des in seinem BHKW produzierten Stroms einen erhöhten Kraft-Wärme-Kopplung(KWK)-Bonus zu erlangen.
  2. Mit der insoweit erbrachten unentgeltlichen Trocknungsleistung, deren Wert weit hinter dem damit bei der Stromeinspeisung erlangten KWK-Bonus zurückbleibt, erbringt der Unternehmer eine andere sonstige Leistung, die nicht als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG steuerbar ist, weil sie insoweit nicht für Zwecke ausgeführt wird, die außerhalb des Unternehmens liegen.
  3. Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, soweit Eingangsleistungen zur unentgeltlichen Trocknung von Holz als nichtwirtschaftlicher Tätigkeit bezogen werden.
  4. Ein Vorsteuerabzug, der durch eine materiell-rechtlich unzutreffende Zuordnung zum Unternehmen zu Unrecht vollständig vorgenommen wurde, ist in den Folgejahren zu berichtigen, wenn die Umsatzsteuerfestsetzung des Zuordnungsjahres nicht mehr änderbar ist (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2014 – V R 11/12, BFHE 247, 471, BStBl II 2015 S. 973 und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union SEB bankas vom 11.04.2018 – C-532/16, EU:C:2018:228).

 

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27.02.2023 – 2 K 352/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) errichtete eine GmbH und betrieb seit dem Jahr 2012 eine Biogasanlage mit angeschlossenem Blockheizkraftwerk (BHKW).

2

In der Biogasanlage wurde durch Vergärung von Biomasse Biogas erzeugt, welches anschließend in dem BHKW in elektrische Energie und Wärme umgewandelt wurde. Die Klägerin erhielt vom Energieversorger für den von ihr eingespeisten Strom neben der Grundvergütung einen Erhöhungsbetrag (sogenannter Kraft-Wärme-Kopplung[KWK]-Bonus) nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) 2009 in der Fassung vom 21.07.2011 (BGBl I 2011, 1475). In den Jahren 2013, 2014 und 2015 (Streitjahre) betrug der von der Klägerin vereinnahmte KWK-Bonus jeweils circa … €.

3

Einen Teil der im BHKW erzeugten Wärme lieferte die Klägerin an ein Krankenhaus, mit dem sie einen Wärmelieferungsvertrag geschlossen hatte. Mit der Lieferung von Wärme an das Krankenhaus erzielte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze, die zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen. Durch die entgeltliche Wärmeabgabe an das Krankenhaus konnte die Klägerin bei der Stromeinspeisung einen KWK-Bonus erlangen.

4

Die Klägerin erwarb im zweiten Halbjahr 2012 eine aus drei Containern und einer Trocknereinheit bestehende Trocknungsanlage zur Trocknung von Holzhackschnitzeln, welche gleichfalls mit im BHKW erzeugter Wärme betrieben wurde. Die Anschaffungskosten betrugen … €. Die Klägerin nahm dafür im Streitjahr 2013 einen Vorsteuerabzug in Höhe von … € in Anspruch. Die in der Trocknungsanlage unentgeltlich getrockneten Holzhackschnitzel der A OHG (A), deren Gesellschafter auch Gesellschafter bei der Klägerin waren, wurden nach der Trocknung in einer von der Klägerin angemieteten Halle gelagert und anschließend von A zum Beheizen ihrer Mietwohnhäuser verwendet. Die für die Trocknung der Holzhackschnitzel genutzte Wärme ermittelte die Klägerin anhand eines Zählers. Die Wärmenutzung zur Trocknung der Holzhackschnitzel führte bei der Vergütung des von der Klägerin eingespeisten Stroms, den sie in ihrem BHKW erzeugte, zu einem höheren KWK-Bonus.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) stimmte den in den Streitjahren 2013 und 2014 unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorauszahlungssolls zu Umsatzsteuererstattungen führenden Steueranmeldungen zu. Die Umsatzsteueranmeldungen für alle drei Streitjahre standen nach § 168 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung jeweils einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

6

Eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung, die unter anderem auch die Streitjahre umfasste, führte zu dem Ergebnis, dass die unentgeltliche Trocknung der Holzhackschnitzel für A als unentgeltliche Wertabgabe zu erfassen sei. Als Bemessungsgrundlage für die Lagerung der Holzhackschnitzel und des für deren Trocknung durch einen separaten Zähler erfassten Wärmeverbrauchs seien die von der Klägerin aufgewendeten Mieten beziehungsweise die Durchschnittsarbeitspreise aus den Wärmelieferungen an das Krankenhaus anzusetzen.

7

Das FA nahm den Prüfungsfeststellungen folgend insoweit unentgeltliche Wertabgaben an und setzte mit den streitgegenständlichen Umsatzsteueränderungsbescheiden vom 23.11.2018 die Umsatzsteuer für die Streitjahre 2013, 2014 und 2015 auf … €, … € beziehungsweise … € fest. Die hiergegen von der Klägerin eingelegten Einsprüche wies das FA als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 20.10.2020).

8

Das Finanzgericht (FG) gab mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1799 veröffentlichten Urteil der Klage statt. Die Klägerin habe keine Wärme und damit keinen Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aus ihrem Unternehmen entnommen und an A unentgeltlich abgegeben, sondern einen Teil der von ihr in ihrem BHKW produzierten Wärme zum Trocknen von fremden Holzhackschnitzeln in ihrer eigenen Trocknungsanlage selbst verwendet, um einen höheren KWK-Bonus bei ihrer Stromeinspeisung zu erlangen. Die Klägerin habe hierdurch „Trocknungsleistungen“ für A unentgeltlich erbracht. Dabei handele es sich um die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, die nur steuerbar sei, wenn sie unter anderem „für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen“, erbracht würden. Die unentgeltliche Trocknung der fremden Holzhackschnitzel sei dagegen nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens erbracht worden, da die Klägerin hierdurch eine höhere Vergütung für ihre Stromeinspeisung habe erzielen können. Auch sei der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Trocknungsanlage, bei deren Bezug die Klägerin nicht beabsichtigt habe, diese ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich zu nutzen, nicht zu kürzen. Die Trocknungsanlage sei aus unternehmerischen Gründen genutzt worden, weil die Klägerin durch deren Betrieb einen erhöhten KWK-Bonus bei der Vergütung des eingespeisten Stroms erhalten habe und der Vorteil für A demgegenüber von lediglich untergeordneter Bedeutung gewesen sei.

9

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es macht im Wesentlichen geltend, entgegen dem FG sei die unentgeltliche Nutzung der Abwärme des BHKW zur unternehmensfremden Trocknung von Holzhackschnitzeln eines verbundenen Unternehmens der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 31.05.2017 –  XI R 2/14 (BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024) entschieden, dass die an einen anderen Unternehmer ohne Gegenleistung zur Trocknung von Holz gelieferte Wärme als unentgeltliche steuerbare und steuerpflichtige Lieferung zu beurteilen sei. Dieser Sachverhalt sei mit dem hier zu entscheidenden Fall dem Grunde nach identisch. Die einem Fremdvergleich nicht genügende Gestaltung im Unternehmensverbund rechtfertige im Streitfall keine abweichende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines ansonsten vergleichbaren Sachverhaltes. Da die Trocknung der Holzhackschnitzel keinen großen Effekt auf deren Brennwert und deswegen nur einen geringen, auf jährlich circa 600 € geschätzten Wert habe, sei diese Trocknung nur Mittel zum Zweck gewesen, den erhöhten KWK-Bonus zu erlangen, so dass sie bei einheitlicher Betrachtung des Vorgangs lediglich Nebenleistung einer Wärmelieferung sei. Es bedürfe jedoch keiner abschließenden Klärung, ob die Trocknung der Holzhackschnitzel als unselbständige Nebenleistung einer Wärmelieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG oder als unentgeltliche „Trocknungsleistung“ im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu beurteilen sei. Ein unternehmerischer Grund für die unentgeltliche Trocknung der Holzhackschnitzel sei entgegen der vom FG vertretenen Auffassung jedenfalls nicht gegeben. Es könne insoweit nicht als unternehmerischer Grund gelten, den erhöhten KWK-Bonus zu erlangen, da Voraussetzung für dessen Erhalt nur die Wärmelieferung, nicht die Trocknung von Holzhackschnitzeln sei. Die Trocknung der Holzhackschnitzel sei vielmehr für unternehmerische Zwecke der A, die mit diesen ihre Immobilien beheizt und eigens dafür im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung der Trocknungsanlage durch die Klägerin eine Hackschnitzelheizung angeschafft habe, erfolgt. Die Feststellung des FG, dass keine unentgeltliche Wärmelieferung vorliege, sei im Übrigen eine fehlerhafte rechtliche Bewertung und keine tatsächliche Feststellung im Sinne des § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

10

Das FA beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

Entgegen der Auffassung des FA handele es sich vorliegend nicht um eine unentgeltliche Wärmelieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, so dass die vom BFH in seinem Urteil vom 31.05.2017 –  XI R 2/14 (BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024) aufgestellten Grundsätze zur unentgeltlichen Abgabe von Wärme auf den Streitfall nicht übertragbar seien. Das FG habe zutreffend festgestellt, dass mit den „Trocknungsleistungen“ sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG unentgeltlich erbracht worden seien. Diese das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindende tatsächliche Feststellung sei Grundlage der revisionsrechtlichen Prüfung. Da die unentgeltlichen sonstigen Leistungen aus unternehmerischen Gründen gewährt worden seien, seien diese nicht steuerbar.

II.

13

Die Revision ist aus anderen Gründen als vom FA geltend gemacht begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

14

Das FG hat zwar zu Recht dahin erkannt, dass im Streitfall keine steuerbare unentgeltliche Wärmelieferung der Klägerin im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG angenommen werden kann. Zutreffend ist die Vorentscheidung auch davon ausgegangen, dass es sich bei der der A nicht in Rechnung gestellten Trocknung fremder Holzhackschnitzel zwar um eine unentgeltlich erbrachte Wertabgabe handelt, welche jedoch nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG steuerbar ist, da die Klägerin diese unentgeltliche sonstige Leistung nicht für Zwecke erbracht hat, die außerhalb ihres Unternehmens liegen. Anders als das FG jedoch meint, ist in Bezug auf die nichtwirtschaftliche Tätigkeit der Holztrocknung der von der Klägerin in den Streitjahren in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nicht nur um den Betrag zu kürzen, der auf die Anschaffung/Herstellung und den Betrieb der Trocknungsanlage entfällt, sondern anteilig auch der Vorsteuerabzug für den Betrieb und die Unterhaltung des BHKW selbst und alle anderen Eingangsleistungen, die mit der unentgeltlichen Trocknung des Holzes oder der Gesamttätigkeit, die auch eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit beinhaltet; ferner ist für die Streitjahre der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung/Herstellung des BHKW gemäß § 15a Abs. 1 UStG entsprechend zu berichtigen. Danach kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Da der Senat den Streitfall auf Grundlage der im angefochtenen Urteil bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend zu entscheiden vermag, ist der Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen.

15

1. Die Trocknung der fremden Holzhackschnitzel für A in der Trocknungsanlage der Klägerin mit aus ihrem BHKW erzeugter Abwärme ist nicht als unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG steuerbar. Es liegt insoweit keine (unentgeltliche) Wärmeabgabe an A vor.

16

a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Einer Lieferung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG wird gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens, gleichgestellt. Auf eine Entnahme für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, kommt es hierfür anders als bei § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG nicht an (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25.11.2021 –  V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 9; vom 15.03.2022 –  V R 34/20, BFHE 276, 369, Rz 27). Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).

17

aa) Unionsrechtlich beruht § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), der für vier Tatbestände die „Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen“ einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG dient dabei der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Fall 3 MwStSystRL („als unentgeltliche Zuwendung“), während sich § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG auf Art. 16 Abs. 1 Fall 1 und Fall 4 MwStSystRL („für seinen privaten Bedarf“ und „allgemein für unternehmensfremde Zwecke“) bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2021 –  V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 10). Auch unionsrechtlich kommt es nach Art. 16 Abs. 2 MwStSystRL darauf an, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2021 –  V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 10). Die Besteuerung der in Art. 16 Abs. 1 MwStSystRL erwähnten Entnahmen dient der Verhinderung von unversteuertem Endverbrauch (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Finanzamt X vom 25.04.2024 – C-207/23, EU:C:2024:352, Rz 37, m.w.N.).

18

bb) Wird Wärme, die nach Art. 15 Abs. 1 MwStSystRL unter anderem einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt ist (vgl. BFH-Urteil vom 31.05.2017 –  XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024, Rz 32), unentgeltlich an andere Unternehmer für deren Unternehmen (wirtschaftliche Tätigkeit) abgegeben, handelt es sich als unentgeltliche Zuwendung um eine einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme eines Gegenstands durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, Art. 16 Abs. 1 Fall 3 MwStSystRL; dabei kommt es nicht darauf an, ob diese anderen Steuerpflichtigen die Wärme für Zwecke verwenden, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt X vom 25.04.2024 – C-207/23, EU:C:2024:352, Rz 48; BFH-Urteile vom 25.11.2021 –  V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 8; vom 04.09.2024 –  XI R 15/24 (XI R 17/20), BFH/NV 2025, 120, Rz 20 ff.; ferner BFH-Beschluss vom 22.11.2022 –  XI R 17/20, BFHE 279, 264, BStBl II 2023, 601, Rz 23 ff.). Der KWK-Bonus, den der Betreiber –wie hier die Klägerin– einer Biogasanlage mit BHKW von seinem Stromnetzbetreiber zusätzlich erhält, ist weiteres Entgelt für die Lieferung von Strom an den Stromnetzbetreiber; er ist kein Entgelt des Stromnetzbetreibers für die (kostenlose) Lieferung von Wärme des Stromerzeugers an Dritte (vgl. BFH-Urteile vom 31.05.2017 –  XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024, Rz 35; vom 25.11.2021 –  V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 16).

19

b) Im Streitfall hat die Klägerin der A jedoch keine Wärme (unentgeltlich) zugewandt. Die von der Klägerin in ihrem BHKW erzeugte und zur Trocknung der Holzhackschnitzel in ihrer Trocknungsanlage verwendete Wärme wurde nicht an A abgegeben, sondern von ihr selbst zur Trocknung des Holzes der A verbraucht.

20

aa) Zu Recht hat das FG dahin erkannt, dass die Klägerin das alleinige Zugriffsrecht auf die zur Trocknung der fremden Holzhackschnitzel eingesetzten Wärme hatte und die Verfügungsmacht daran der A nicht verschafft wurde. Die nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorausgesetzte „Zuwendung“ ergibt sich nicht bereits daraus, dass eine Lieferung unentgeltlich erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2008 –  XI R 60/07, BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721, unter II.1.). Der gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG erforderliche Zuwendungscharakter kommt einem entsprechenden Vorgang dadurch zu, dass der Begünstigte unbeschränkte Verfügungsmacht an dem zugewandten Gegenstand erhält (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2008 –  XI R 60/07, BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721, unter II.1.). Für die nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellte unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands gilt hinsichtlich der Verschaffung der unbeschränkten Verfügungsmacht nichts anderes.

21

bb) Gemessen daran hat die Klägerin der A an der als Gegenstand zu behandelnden Wärme keine Verfügungsmacht verschafft. Mit der Trocknung der fremden Holzhackschnitzel durch im BHKW der Klägerin produzierten Wärme in der im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit betriebenen Trocknungsanlage wurde A nicht befähigt, im eigenen Namen über die für den Trocknungsprozess eingesetzte Wärme zu verfügen. Allein die Klägerin hat über die der Trocknungsanlage zugeführte Wärme verfügt und bestimmt, ob und wie sie zur Trocknung der fremden Holzhackschnitzel eingesetzt wird. Auf A wurde die Befähigung, über diese zur Trocknung ihrer Holzhackschnitzel eingesetzten Wärme wie eine Eigentümerin zu verfügen, nicht übertragen. Daher scheidet insoweit auch eine mit einer Lieferung gleichgestellte unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG aus.

22

cc) Danach hat die Klägerin die von ihr in ihrem BHKW produzierte Wärme in ihrer Trocknungsanlage zur Trocknung fremder Holzhackschnitzel selbst genutzt und nicht unentgeltlich im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG überlassen. Etwas anderes würde im Übrigen nicht daraus folgen, soweit –worauf das FA im finanzgerichtlichen Verfahren noch abgestellt hatte– es sich bei den zu trocknenden Holzhackschnitzeln entgegen den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den zur Entscheidung berufenen Senat nach § 118 Abs. 2 FGO insoweit bindenden Feststellungen des FG nicht um fremde, sondern um eigene der Klägerin gehandelt hätte. Auch in diesem Fall würde keine unentgeltliche Wärmeabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegen.

23

c) Die hiergegen vom FA mit seiner Revision erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

24

aa) Anders als das FA meint, ist der vorliegende Sachverhalt dem Grunde nach nicht mit dem identisch, der dem BFH-Urteil vom 31.05.2017 –  XI R 2/14 (BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024) zugrunde lag. Entgegen der vom FA vertretenen Auffassung liegt im Streitfall keine unentgeltliche Wärmelieferung vor (s. dazu unter II.1.b bb), so dass die Grundsätze dieses Urteils zur unentgeltlichen Abgabe von Wärme auf den Streitfall nicht übertragbar sind.

25

bb) Es kommt bei der allein nach Maßstäben des Umsatzsteuerrechts zu beurteilenden Frage, ob eine unentgeltliche steuerbare und steuerpflichtige Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegt, auch nicht darauf an, ob –wie das FA ferner meint– eine dem Fremdvergleich nicht genügende Gestaltung im Unternehmensverbund vorliegt. Ebenso wenig ist es insoweit von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob die Klägerin im Hinblick auf einen fremden, mit ihr gesellschaftsrechtlich nicht verflochtenen Dritten gleichfalls eine Trocknungsanlage angeschafft hätte, um Holzhackschnitzel für diesen unentgeltlich zu trocknen. Der insoweit zu einer abweichenden umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung führende Unterschied zwischen dem vom FA angeführten Sachverhalt und dem Streitfall besteht darin, dass vorliegend keine Wärmelieferung vorliegt, die die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG rechtfertigen würde.

26

cc) Entgegen dem FA kann die Trocknung der fremden Holzhackschnitzel auch nicht als Nebenleistung einer unentgeltlichen Wärmelieferung gesehen werden. Der Annahme einer unentgeltlichen Nebenleistung „Trocknung der fremden Holzhackschnitzel“ steht im Streitfall jedoch schon entgegen, dass es vorliegend an einer Wärmelieferung als Hauptleistung fehlt (s. dazu unter II.1.b bb).

27

2. Die von der Klägerin im Streitfall erbrachte unentgeltliche Trocknungsleistung löst keine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG aus, da die Trocknung der fremden Holzhackschnitzel aus betrieblichen Gründen erfolgt ist.

28

a) Zu Recht hat das FG angenommen, dass die Klägerin mit der unentgeltlichen Trocknung der fremden Holzhackschnitzel keine andere sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG erbracht hat.

29

aa) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gemäß § 3 Abs. 9a UStG gleichgestellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen (Nr. 1), oder die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen (Nr. 2). Dies beruht auf Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, der die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellt, wenn sie für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 10.06.2020 –  XI R 25/18, BFHE 270, 181, Rz 49). Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ist alles, was seiner Art nach Gegenstand von sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG sein kann und nicht bereits unter § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG fällt (vgl. BFH-Urteile vom 05.04.1984 –  V R 51/82, BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499; vom 10.06.2020 –  XI R 25/18, BFHE 270, 181, Rz 48).

30

bb) Die von der Klägerin erbrachte unentgeltliche Trocknung der fremden Holzhackschnitzel stellt keine Verwendung eines dem Unternehmen der Klägerin zugeordneten Gegenstands im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dar.

31

(1) Eine Verwendung eines dem Unternehmen der Klägerin zugeordneten Gegenstands, dessen unternehmerische Nutzung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, ist insoweit nicht erfolgt. Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ist jede Nutzung oder jeder Gebrauch eines Gegenstands, die nicht zu seiner Entnahme führen (vgl. Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 3 Abs. 1b Rz 122). Während die Entnahme die Bindung des Gegenstands an das Unternehmen löst, besteht diese bei der Gegenstandsverwendung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG fort; die unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ist eine „Entnahme auf Zeit“ (vgl. noch zum Eigenverwendungsverbrauch BFH-Urteil vom 28.02.1980 –  V R 138/72, BFHE 130, 111, BStBl II 1980, 309, unter 1.). Der Begriff „Verwendung eines Gegenstands“ ist außerdem eng auszulegen; er umfasst nur die Verwendung des Gegenstands selbst (vgl. EuGH-Urteil Mohsche vom 25.03.1993 – C-193/91, EU:C:1993:203, Rz 14).

32

(2) Gemessen daran hat das FG zu Recht darauf abgestellt, dass die Verwendung des Gegenstands selbst die erbrachte unentgeltliche sonstige Leistung charakterisieren müsse. Die Nutzung der dem Unternehmen der Klägerin zugeordneten Trocknungsanlage im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Trocknung der fremden Holzhackschnitzel genügt nicht, um insoweit von einer Verwendung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG auszugehen. Die in Rede stehende unentgeltliche sonstige Leistung der Klägerin ist geprägt durch die Nutzung der von ihr selbst produzierten Wärme aus ihrem BHKW zur Trocknung fremder Holzhackschnitzel in ihrer Trocknungsanlage; dies ist keine Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

33

cc) Die unentgeltliche Trocknung der fremden Holzhackschnitzel unterfällt dagegen dem in § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG genannten Tatbestandsmerkmal der anderen sonstigen Leistung.

34

(1) Die Vorschrift unterwirft alle anderen, nicht schon unter § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG fallenden unentgeltlichen Dienstleistungen des Unternehmers für unternehmensfremde Zwecke oder den privaten Bedarf seines Personals, ausgenommen bloße Aufmerksamkeiten, der Umsatzsteuer. Zu den sonstigen Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke gehören dabei zum einen reine Dienstleistungen, zum anderen aber auch die Verwendung unternehmerischer Gegenstände für nicht unternehmerische Zwecke, sofern sie mit einem nicht nur unwesentlichen Dienstleistungsanteil verbunden ist (vgl. Höink/Huschens in Offerhaus/Söhn/Lange, § 3 UStG Rz 374).

35

(2) Im Streitfall ist die Nutzung der von der Klägerin in ihrem BHKW produzierten Wärme zur Trocknung der fremden Holzhackschnitzel für die erbrachte unentgeltliche sonstige Leistung wesentlich. Die Trocknungsanlage wird insoweit lediglich verwendet, um die unentgeltliche Dienstleistung in Gestalt der Trocknung der fremden Holzhackschnitzel auszuführen.

36

b) Die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG für diese von der Klägerin in Gestalt von Trocknungsleistungen unentgeltlich erbrachten anderen sonstigen Leistungen wird jedoch nicht ausgelöst, weil sie nicht „für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen“, erfolgt sind. Das FG hat daher zu Recht das Vorliegen einer unentgeltlichen Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG verneint.

37

aa) Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen ist nicht steuerbar (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.12.2003 –  V R 48/02, BFHE 204, 349, BStBl II 2006, 384, unter II.5.; vom 10.06.2020 –  XI R 25/18, BFHE 270, 181, Rz 51; EuGH-Urteile Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 – C-371/07, EU:C:2008:711, Rz 51 ff.; GE Aircraft Engine Services vom 17.11.2022 – C-607/20, EU:C:2022:884, Rz 33; Abschn. 3.4 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses –UStAE–).

38

(1) Dies unterscheidet die unentgeltliche sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG von der unentgeltlichen Lieferung eines Gegenstands gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, da es dem zuletzt genannten Entnahmetatbestand nicht entgegensteht, wenn eine Weitergabe für die Zwecke des Unternehmens stattfindet (vgl. zur unentgeltlichen Lieferung von Wärme bei Bezug eines KWK-Bonus BFH-Urteil vom 04.09.2024 –  XI R 15/24 (XI R 17/20), BFH/NV 2025, 120). § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ist ein zweckneutraler Entnahmetatbestand, ohne dass die Zweckvoraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllt sein müssen. Dies entspricht auch der zugrunde liegenden Regelung in Art. 16 MwStSystRL. Danach ist auch die Entnahme eines Gegenstands für eine unentgeltliche Zuwendung (Art. 16 Satz 1 Fall 3 MwStSystRL) der Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt, unabhängig davon, ob der Gegenstand für unternehmerische Zwecke (Art. 16 Satz 1 Fall 4 MwStSystRL) genutzt wird (vgl. EuGH-Urteile Kuwait Petroleum vom 27.04.1999 – C-48/97, EU:C:1999:203, Rz 22; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19, EU:C:2020:712, Rz 64; BFH-Urteile vom 25.11.2021 –  V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 20; vom 15.03.2022 –  V R 34/20, BFHE 276, 369, Rz 27; Wäger in Wäger, UStG, 3. Aufl., § 3 Rz 127).

39

(2) Ein vorrangiges Unternehmensinteresse hat die Rechtsprechung des EuGH und BFH hinsichtlich Dienstleistungen für den privaten Bedarf seines Personals zum Beispiel bejaht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10.05.2023 –  V R 16/21, BFHE 280, 357, BStBl II 2023, 1023, Rz 24), wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (vgl. EuGH-Urteil Fillibeck vom 16.10.1997 – C-258/95, EU:C:1997:491, Rz 26 ff.), ebenso dann, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (vgl. EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 – C-371/07, EU:C:2008:711 sowie BFH-Urteil vom 09.12.2010 –  V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2019 –  V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 22). Die unentgeltliche Ausgabe von Einkaufsgutscheinen an Mitarbeiter, die hiermit im Rahmen eines unternehmensinternen Programms für ihre Leistungen belohnt werden, erfolgt gleichfalls nicht für unternehmensfremde Zwecke und ist daher nicht steuerbar, wenn die Ausgabe der Gutscheine auf eine Steigerung der Leistung der Mitarbeiter und damit auf das reibungslose Funktionieren sowie die Rentabilität des Unternehmens gerichtet ist (vgl. EuGH-Urteil GE Aircraft Engine Services vom 17.11.2022 – C-607/20, EU:C:2022:884, Rz 33).

40

bb) Danach ist mit der Vorentscheidung ein die Steuerbarkeit der unentgeltlich erbrachten Trocknung der fremden Holzhackschnitzel nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ausschließendes überwiegendes unternehmerisches Interesse gegeben.

41

(1) Die Klägerin hat die Trocknungsleistung nicht für Zwecke außerhalb ihres Unternehmens erbracht. Durch die Nutzung der von ihr in ihrem BHKW produzierten Wärme konnte die Klägerin eine höhere Vergütung für ihre Stromlieferung an den Netzbetreiber erzielen. Die Trocknungsleistung war mithin darauf gerichtet, einen um 0,03 €/kWh erhöhten KWK-Bonus bei der Stromeinspeisung zu erlangen, um die Rentabilität des Unternehmens der Klägerin zu steigern. Dies reicht für die Annahme eines unternehmerischen Interesses an der unentgeltlich erbrachten Trocknung der fremden Holzhackschnitzel aus. Die unentgeltliche Trocknung der fremden Holzhackschnitzel ist auch nicht vorrangig für unternehmerische Zwecke der A, die diese zur Beheizung von ihren Mietwohnhäusern verwendete, erfolgt. Da die Trocknung der fremden Holzhackschnitzel nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin keinen großen Effekt auf deren Brennwert hatte und diese mit einem zwischen den Beteiligten unstreitig geschätzten Wert in Höhe von circa 600 € im Jahr anzusetzen ist, während knapp die Hälfte des von der Klägerin bei der Stromeinspeisung erlangten KWK-Bonus, mithin circa 45.000 € im Jahr, auf die im Streit stehende Trocknung entfällt, ist das unternehmerische Interesse der A an der Trocknung gegenüber dem der Klägerin am Erhalt des erhöhten KWK-Bonus von nur untergeordneter Bedeutung.

42

(2) Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Strom- und Wärmeerzeugung um unterschiedliche Verwendungszwecke mit jeweils eigenständigem Charakter handelt, wie sich bereits aus der Möglichkeit zur gesonderten Vermarktung ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2021 –  V R 45/20, BFHE 275, 392, Rz 22). Die Möglichkeit zur gesonderten Vermarktung von Strom einerseits und Wärme anderseits steht nicht im Widerspruch dazu, die Erlangung eines erhöhten KWK-Bonus bei der Stromeinspeisung als unternehmerisches Interesse bei der unentgeltlichen Trocknungsleistung im Rahmen des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG anzuerkennen.

43

c) Auch insoweit greifen die hiergegen vom FA mit seiner Revision erhobenen Einwendungen nicht durch.

44

aa) Soweit das FA meint, dass ein unternehmerischer Grund für die unentgeltliche Trocknung der fremden Holzhackschnitzel nicht gegeben sei, da Voraussetzung für den Erhalt des erhöhten KWK-Bonus nur die Wärmelieferung, nicht die Trocknungsleistung sei, verkennt es auch insoweit, dass es im Streitfall keine Lieferung von Wärme gegeben hat.

45

bb) Entgegen dem FA ist ein direkter Zusammenhang zwischen Trocknungsleistung und Erhalt des erhöhten KWK-Bonus ersichtlich. Zwar liegt die Trocknung der fremden Holzhackschnitzel durch die Klägerin ebenso im unternehmerischen Interesse der A, da diese mit den getrockneten Holzhackschnitzeln ihre vermieteten Immobilien beheizt und nach den insoweit unbestrittenen Angaben des FA eigens dafür im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung der Trocknungsanlage durch die Klägerin selbst eine Holzhackschnitzelheizung anschafft hat. Da die Trocknungsleistung zwischen den Beteiligten unstreitig mit einem geschätzten Wert in Höhe von circa 600 € im Jahr gegenüber dem hierdurch von der Klägerin erlangten erhöhten KWK-Bonus in Höhe von circa 45.000 € im Jahr anzusetzen ist, fällt das unternehmerische Interesse der A an der Trocknung gegenüber dem der Klägerin nicht ins Gewicht.

46

3. Anders als das FG meint, steht der Klägerin der von ihr im Streitjahr 2013 aus der bereits im Jahr 2012 erfolgten Anschaffung der Trocknungsanlage in Anspruch genommene Vorsteuerabzug in Höhe von … € nicht zu. Die von der Klägerin für das Streitjahr 2013 geltend gemachten abziehbaren Vorsteuerbeträge in Höhe von … € sind daher jedenfalls um … € zu kürzen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

47

a) Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Vorsteuerabzug unter anderem voraus, dass die Eingangsleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteile The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019 – C-316/18, EU:C:2019:559, Rz 23, m.w.N.; Finanzamt R vom 08.09.2022 – C-98/21, EU:C:2022:645, Rz 39; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2020 –  XI R 13/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389, Rz 61; vom 15.02.2023 –  XI R 24/22 (XI R 22/18), BFHE 280, 336, BStBl II 2023, 940). Hängen die Eingangsleistungen hingegen mit steuerfreien Umsätzen oder mit nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfassten Umsätzen zusammen, kommt es nicht zum Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil Finanzamt R vom 08.09.2022 – C-98/21, EU:C:2022:645, Rz 48; ebenso bereits zuvor EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 – C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 59; Ryanair vom 17.10.2018 – C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 29; BFH-Urteile vom 07.12.2023 –  V R 15/21, BFH/NV 2024, 621, Rz 14; vom 17.04.2024 –  XI R 13/21, BStBl II 2024, 801, Rz 72).

48

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und der Rechtsprechung des BFH muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 – C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 57; AES-3C Maritza East 1 vom 18.07.2013 – C-124/12, EU:C:2013:488, Rz 27; Sveda vom 22.10.2015 – C-126/14, EU:C:2015:712, Rz 27; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 – C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19, EU:C:2020:712, Rz 26; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 – C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 26; BFH-Urteile vom 13.12.2017 –  XI R 3/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 27; vom 16.12.2020 –  XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, BStBl II 2024, 146, Rz 21).

49

bb) Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Eingangsumsätzen und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen, kommt gleichwohl ein Recht zum Vorsteuerabzug in Betracht, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und –als solche– Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 – C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 58; AES-3C Maritza East 1 vom 18.07.2013 – C-124/12, EU:C:2013:488, Rz 28; Sveda vom 22.10.2015 – C-126/14, EU:C:2015:712, Rz 28; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 – C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Ryanair vom 17.10.2018 – C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 27; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19, EU:C:2020:712, Rz 28; BFH-Urteile vom 13.12.2017 –  XI R 3/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 28; vom 16.12.2020 –  XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, BStBl II 2024, 146, Rz 23).

50

cc) Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiterzuliefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, steht ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich/unerlässlich war, um diesen Zweck zu erfüllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2020 –  XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, BStBl II 2024, 146, Leitsatz 1).

51

b) Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Trocknungsanlage nicht beanspruchen.

52

aa) Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen aus der Anschaffung der Trocknungsanlage und den Ausgangsumsätzen in Gestalt der steuerpflichtigen Stromeinspeisungen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, besteht vorliegend nicht. Das Recht auf Abzug der für die Anschaffung der Trocknungsanlage entrichteten Steuer ist nicht gegeben, weil die von der Klägerin hierfür getätigten Ausgaben insoweit nicht zu den Kostenelementen ihrer besteuerten und zum Abzug berechtigenden Umsätze aus der Stromeinspeisung gehören. Die Klägerin hat die Trocknungsanlage bezogen, um damit unentgeltlich fremde Holzhackschnitzel zu trocknen, so dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen aus der Anschaffung der Trocknungsanlage und der unentgeltlichen Trocknung der fremden Holzhackschnitzel, die hier mangels unternehmensfremder Zwecke nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG der Erbringung einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt ist, besteht. Der Umstand, dass die Klägerin durch die unentgeltliche Trocknung der fremden Holzhackschnitzel in Gestalt eines erhöhten KWK-Bonus bei der Stromeinspeisung ein höheres Entgelt erlangen und somit ihre besteuerten und zum Abzug berechtigenden Umsätze steigern konnte, lässt lediglich einen mittelbaren Veranlassungszusammenhang erkennen.

53

bb) Bei den Eingangsumsätzen aus der Anschaffung der Trocknungsanlage handelt es sich auch nicht um allgemeine Aufwendungen der Klägerin, die als solche Kostenelemente der von ihr erbrachten Stromeinspeisung wären; daher kommt ein Recht zum Vorsteuerabzug auch insoweit nicht in Betracht. Der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen aus der Anschaffung der Trocknungsanlage und der unentgeltlichen Trocknung der fremden Holzhackschnitzel als nichtwirtschaftlicher Tätigkeit schließt es aus, hinsichtlich der insoweit direkt und unmittelbar zuzuordnenden Kosten allgemeine Aufwendungen der Klägerin, die als solche Kostenelemente ihrer besteuerten Ausgangsumsätze in Gestalt der Stromeinspeisung wären und insoweit ein Recht zum Vorsteuerabzug eröffnen würden, anzunehmen.

54

cc) Eine für den Vorsteuerabzug im Ausnahmefall ausreichende „mittelbare“ Veranlassung liegt im Streitfall ebenso wenig vor. Zwar hat die Klägerin die Trocknungsanlage bezogen und unentgeltlich fremde Holzhackschnitzel mit der Wärme aus ihrem BHKW getrocknet, um einen erhöhten KWK-Bonus als zusätzliches Entgelt für den von ihr gelieferten Strom zu erlangen. Mit der Anschaffung der Trocknungsanlage und der unentgeltlichen Trocknung fremder Holzhackschnitzel hat die Klägerin ihre eigene unternehmerische Tätigkeit jedoch nur gefördert, nicht erst ermöglicht. Die Anschaffung der Trocknungsanlage und die unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel hat sich somit nicht auf das beschränkt, was erforderlich war, um den Betrieb des BHKW zur Stromeinspeisung zu gewährleisten. Da die Anschaffung der Trocknungsanlage und die unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel mithin über das hinausging, was erforderlich war, um den Betrieb der Klägerin zur Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewährleisten, kommt ein Recht auf Vorsteuerabzug insoweit nicht in Betracht (vgl. EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19, EU:C:2020:712, Rz 38; BFH-Urteil vom 16.12.2020 –  XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, BStBl II 2024, 146, Rz 25 ff.). Außerdem war der Vorteil der A nicht nur nebensächlich. In diesem Fall bleibt es dabei, dass der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Betriebskosten zu versagen ist, wenn –wie hier im Hinblick auf die unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel– die Annahme unternehmensfremder Zwecke zu verneinen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2022 –  XI R 17/20, BFHE 279, 264, BStBl II 2023, 601, Rz 28).

55

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat vermag den Streitfall auf Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht abschließend zu entscheiden.

56

a) Zwar kann der Senat entscheiden, dass der Vorsteuerabzug für die Trocknungsanlage aus den unter II.3. genannten Gründen zu versagen ist. Das FG hat aber nicht geprüft, welche weiteren Vorsteuerbeträge mit der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit „unentgeltliche Trocknung von Holz“ in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen. Ebenso wenig hat das FG untersucht, welchen Anteil die nichtwirtschaftliche Tätigkeit an der Gesamttätigkeit der Klägerin hat und insoweit zu einer Einschränkung des Vorsteuerabzugs aus den Errichtungs- und Betriebskosten des BHKW führt (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 22.11.2022 –  XI R 17/20, BFHE 279, 264, BStBl II 2023, 601, Rz 27 und 28, Fall D).

57

b) Das FG hat nicht festgestellt, ob und in welchem Umfang über den das Streitjahr 2013 betreffenden auf die Anschaffung der Trocknungsanlage entfallenden Vorsteuerabzug in Höhe von … € hinaus in der von der Klägerin in den Streitjahren jeweils geltend gemachten abziehbaren Vorsteuer in Höhe von insgesamt … € (2013), … € (2014) und … € (2015) weitere Vorsteuerbeträge enthalten sind, die auf Eingangsleistungen entfallen, die mit der unentgeltlichen Trocknung fremder Holzhackschnitzel zusammenhängen und insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

58

c) Soweit von der Klägerin bezogene Eingangsleistungen sowohl für die Ausführung ihrer steuerpflichtigen Ausgangsumsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch zur unentgeltlichen Trocknung fremder Holzhackschnitzel, für die ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, verwendet wurden, sind die Vorsteuerbeträge entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Hierbei kann das FG im zweiten Rechtsgang beachten, dass die von der Finanzverwaltung angewendete, ausschließlich energetische Methode zur (mangels Einkaufspreis notwendigen) Aufteilung von Selbstkosten bei einer unentgeltlichen Wertabgabe von der Rechtsprechung als nicht sachgerecht verworfen und stattdessen eine zweistufige, ausschließlich umsatzbezogene Schätzung als sachgerecht angesehen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 15.03.2022 –  V R 34/20, BFHE 276, 369, Rz 22; vom 09.11.2022 –  XI R 31/19, BFHE 279, 227, Rz 15 und 25; vom 04.09.2024 –  XI R 15/24 (XI R 17/20), BFH/NV 2025, 120, Rz 27). Der Senat neigt dazu, dies auf die Vorsteueraufteilung bei nichtwirtschaftlicher Tätigkeit (analog § 15 Abs. 4 UStG) zu übertragen.

59

d) Außerdem wird das FG prüfen müssen, inwieweit eine Berichtigung des im Jahr 2012 erfolgten Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG, Art. 184 MwStSystRL vorzunehmen ist oder ob –vorrangig– die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2012 änderbar ist (vgl. dazu EuGH-Urteil SEB bankas vom 11.04.2018 – C-532/16, EU:C:2018:228; BFH-Urteil vom 23.10.2014 –  V R 11/12, BFHE 247, 471, BStBl II 2015, 973, Rz 30; Abschn. 15a.4 Abs. 3 und Abschn. 15a.2 Abs. 2 Nr. 6 UStAE). Sonstige Leistungen und Gegenstände, die –wie hier-teilweise für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, können nicht vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden; ein Zuordnungswahlrecht besteht insoweit nicht (vgl. BFH-Urteile vom 14.10.2015 –  V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717; vom 03.08.2017 –  V R 62/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 18 f.; vom 20.10.2021 –  XI R 10/21, BFHE 274, 342, Rz 54). Ein Vorsteuerabzug ist nach § 15a UStG in den Folgejahren zu berichtigen, wenn die Zuordnung materiell-rechtlich unrichtig vorgenommen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2014 –  V R 11/12, BFHE 247, 471, BStBl II 2015, 973, Rz 31 f.).

60

5. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

61

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Satzungsversammlung beschließt neue Regeln für Fachanwaltschaften und anwaltliche Werbung

In seiner Sitzung am 26.05.2025 hat das Anwaltsparlament beschlossen, die Frist für den Nachweis praktischer Fälle zum Erlangen einer Fachanwaltschaft von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Außerdem soll das anwaltliche Werberecht präzisiert und modernisiert werden. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 28.05.2025

In seiner Sitzung am 26.05.2025 hat das Anwaltsparlament beschlossen, die Frist für den Nachweis praktischer Fälle zum Erlangen einer Fachanwaltschaft von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Außerdem soll das anwaltliche Werberecht präzisiert und modernisiert werden.

In der vierten Sitzung ihrer 8. Legislaturperiode hat die Satzungsversammlung am 26.05.2025 in Berlin beschlossen, den Nachweiszeitraum für die praktischen Fälle, die zum Erlangen einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind (§ 5 I 1 Fachanwaltsordnung – FAO), von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Hintergrund ist, dass sich die dreijährige Frist in den vergangenen Jahren zu einer nur noch schwer überwindbaren Zugangsschranke entwickelt hat.

In der Anwaltschaft besteht weiterhin ein großes Interesse an Fachanwaltschaften und dem damit verbundenen Qualitätsnachweis, dennoch verringerte sich der Zuwachs an neuen Fachanwältinnen und Fachanwälten in den letzten Jahren deutlich. Der zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung hat sich eingehend mit den Gründen hierfür befasst, zu denen u. a. geringeres Fallaufkommen und veränderten Stundenumfänge bei Anwältinnen und Anwälten, rückläufige Eingangszahlen bei den Gerichten und weitere Entwicklungen auf dem Rechtsberatungsmarkt zählen. Insbesondere für den anwaltlichen Nachwuchs stellt sich daher der Zugang zur Fachanwaltschaft zunehmend schwerer dar; zudem zeigt sich eine besondere Erschwernis für Anwältinnen mit familiären Zusatzaufgaben, die zu einem besonders großen Rückgang bei den Fachanwältinnen führt.

Mit dem verlängerten Nachweiszeitraum soll diesen Entwicklungen Rechnung getragen und die Chance für Anwältinnen vergrößert werden, die von ihnen angestrebte Fachanwaltschaft zu erlangen. Die Satzungsversammlung beschloss diese Änderung mit großer Mehrheit.

Der Ausschuss 1 befasst sich zudem derzeit in einer Reihe von Arbeitsgruppen mit den Voraussetzungen für die Erlangung der einzelnen Fachanwaltsbezeichnungen. Die hierfür in §§ 5 und 14 ff. FAO geregelten Anforderungen werden jeweils im Detail überprüft und die Entwicklungen in der Praxis der einzelnen Rechtsgebiete betrachtet. Ziel ist es, die Anforderungskataloge zu modernisieren und unverhältnismäßige Hürden abzubauen, zugleich aber die hohe Qualität weiterhin zu gewährleisten. Die Satzungsversammlung beschloss daher Anpassungen bei den Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. Auch die übrigen 18 Fachanwaltschaften überprüft der Ausschuss noch.

Die Satzungsversammlung beschloss zudem eine Modernisierung und Präzisierung der Vorschriften über das anwaltliche Werberecht in §§ 6, 8 und 10 der Berufsordnung (BORA) ist. Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof das Verbot der Werbung um Mandate im Einzelfall deutlich relativiert hat. Zudem sind Briefbögen und Kanzleischilder nicht mehr die zentralen Informationsinstrumente, vielmehr werden auch digitale Medien genutzt und das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis gibt Auskunft über wesentliche Daten. Und schließlich enthält die Dienstleistungsinfo-VO (DL-InfoV) medienneutrale Vorgaben für Mandanteninformationen.

Der zuständige Ausschuss 2 der Satzungsversammlung erarbeitete zeitgemäße und neu strukturierte Vorschriften, die in dem neu benannten Abschnitt „Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“ der BORA verortet sind. Auch dieser Antrag wurde von der Satzungsversammlung mit großer Mehrheit angenommen.

Ferner beschloss die Satzungsversammlung redaktionelle Änderungen, die Schreibweisen von Gesetzeszitaten vereinheitlichen sollen.

Die übrigen Ausschüsse der Satzungsversammlung berichteten jeweils aus ihrer Arbeit im vergangenen halben Jahr. Themen waren hier u. a. die allgemeine Fortbildungspflicht (Ausschuss 5 – Aus- und Fortbildung) sowie die Sicherung der Qualität anwaltlicher Arbeit beim Umgang mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere mit Legal Tech und künstlich intelligenten Tools (Ausschuss 7 – Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Legal Tech).

Hinweis

Die in der 4. Sitzung der 8. Satzungsversammlung am 26.05.2025 gefassten Beschlüsse werden in Kürze auf der Website der BRAK veröffentlicht.

Sie können gem. § 191e BRAO erst nach Prüfung und Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium der Justiz in Kraft treten.

Hintergrund

Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist (s. näher zur Entstehung Nitschke, BRAK-Magazin 1/2023, 13). Sie beschließt im Rahmen der Ermächtigung nach § 59b II BRAO die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Ihre rund 120 Mitglieder umfassen direkt gewählte Delegierte der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und den Präsidenten der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Delegierten der Rechtsanwaltskammern.

Die nächste Sitzung der Satzungsversammlung findet am 01.12.2025 in Berlin statt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer – Nachrichten aus Berlin 11/2025

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Urteilsdatenbank OpenJur haftet nicht für Urteil ohne Anonymisierung

Die Urteilsdatenbank OpenJur ist als journalistisch bzw. wissenschaftlich einzustufen, weshalb für sie die Bereichsausnahme des Art. 85 Abs. 2 DSGVO gilt, so das LG Hamburg. DSGVO-Ansprüche wegen eines von der Seite der Berliner Justiz übernommenen nicht anonymisierten Urteils bestünden daher nicht (Az. 324 O 278/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.05.2025 zum Urteil 324 O 278/23 des LG Hamburg vom 09.05.2025

Für OpenJur gilt die DSGVO großteils nicht. Deshalb haften die Portalbetreiber auch nicht für ein von der Berliner Justiz kopiertes nicht anonymisiertes Urteil.

Die Urteilsdatenbank OpenJur ist als journalistisch bzw. wissenschaftlich einzustufen, weshalb für sie die Bereichsausnahme des Art. 85 Abs. 2 DSGVO gilt, so das LG Hamburg. DSGVO-Ansprüche wegen eines von der Seite der Berliner Justiz übernommenen nicht anonymisierten Urteils bestünden daher nicht. Auch Ansprüche aus nationalem Recht schieden aus, da sich die Plattform auf die Korrektheit der Urteile aus der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin als „privilegierte Quelle“ hätte verlassen dürfen (Urteil vom 09.05.2025, Az. 324 O 278/23).

Anwalt klagt wegen fehlender Anonymisierung bei OpenJur

Gegen OpenJur geklagt hatte ein Anwalt in eigener Sache. Erst ein Jahr nach Veröffentlichung hatte man ihn darauf aufmerksam gemacht, dass ein Urteil des VG Berlin ohne Anonymisierung bei der Urteilsdatenbank einsehbar war. Das Verfahren war für seinen Ruf als Anwalt sehr kritisch gewesen; es ging um eine Zwangsvollstreckung des Versorgungswerks wegen nicht entrichteter Beiträge. In dem Urteil fanden sich zusätzlich konkrete Informationen zu seiner finanziellen Situation und zu ALG 1-Bezügen. 20 Minuten, nachdem er die Verantwortlichen von OpenJur auf die mangelnde Anonymität aufmerksam gemacht hatte, holten sie die Anonymisierung vollständig nach.

Zusätzlich forderte der Anwalt Unterlassung und Schadensersatz – dies aber lehnte die Plattform ab. Der Anwalt war der Auffassung, OpenJur hätten fahrlässig gehandelt. Sie hätten die Pflicht gehabt, den Beschluss des VG Berlin vorab eigenhändig zu prüfen und, wenn nötig, zu anonymisieren. Weil die Entscheidung automatisch aus der Datenbank des Landes Berlin erfolgte, sei hier auch weder von einer journalistischen noch einer wissenschaftlichen Tätigkeit auszugehen, die nach der DSGVO privilegiert sind.

LG Hamburg: OpenJur ist journalistisch und wissenschaftlich

Das LG Hamburg wies seine Klage nun aber vollumfänglich ab. Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nach der DSGVO bestünden nicht, weil die Plattform unter die Bereichsausnahme des Art. 85 Abs. 2 DSGVO falle, sodass die einschlägigen Regelungen der DSGVO nicht anwendbar seien.

Zum einen sei OpenJur als journalistische Plattform einzustufen. Der Begriff Journalismus sei unionsrechtskonform weit zu verstehen. Es komme darauf an, ob die Veröffentlichung zum Ziel habe, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Bei sog. Intermediären, die nur Inhalte Dritter verbreiten, sei eine Privilegierung nur möglich, wenn diese ein Mindestmaß an Bearbeitung leisten würden.

Dies sei hier aber der Fall: Zwar sei im konkreten Fall die Übernahme des Urteils automatisiert erfolgt, was wohl auf die Mehrzahl der Urteile zutreffe. Allerdings sei hier die gesamte Tätigkeit der Datenbank zu beurteilen. Und hier zeige sich, dass OpenJur auch gezielt Gerichte oder Beteiligte anschreibe, um an Urteile zu kommen, und hier teilweise sogar den Gerichtsweg beschreite. Das zeige besonders den redaktionellen und meinungsbildenden Charakter. Von den initiativ zugesendeten Urteilen von Beteiligten nähmen die Verantwortlichen nur einen Teil nach Prüfung der Relevanz mit auf. Sie würden auch eigene Orientierungssätze verfassen, Entscheidungen verschlagworten und einzelne Entscheidungen auf verschiedenen Internetauftritten redaktionell hervorheben. Diese Tätigkeit unterscheide sich maßgeblich von einem bloßen Datensammeln oder einem bloßen Verbreiten von Inhalten Dritter, wie es etwa auf Bewertungsportalen geschehe.

Im Übrigen „dürfte“ auch die Bereichsausnahme für eine Verarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken vorliegen, so das LG weiter. Umfasst sei jede Tätigkeit, die ernsthaft der Wahrheitsermittlung diene. Dieser Charakter zeige sich schon in der Tatsache, dass rechtswissenschaftliche Veröffentlichungen häufig Gerichtsentscheidungen über die Datenbank zitierten. Zudem sei OpenJur auch Partnerin der Initiative „OpenRewi“, eines Zusammenschlusses von Rechtswissenschaftlern, der sich der Nutzung frei zugänglicher Informationen für die rechtswissenschaftliche Forschung verschrieben hat.

Ein Schadensersatzanspruch wegen der verspätet erteilten Auskunft gem. Art. 15 DSGVO käme hier zwar theoretisch in Betracht, weil diese Vorschrift von der Bereichsausnahme nicht erfasst sei, so das LG. Hier habe der Anwalt aber allein durch die verspätete Auskunft keinen Schaden erlitten, der über den hinausginge, der durch die mangelnde Anonymisierung entstanden sei.

Auf die Berliner Justiz muss man sich verlassen können

Auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sowie ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB kämen hier nicht in Betracht, so das LG weiter. Zwar sei der Anwalt in seinem Persönlichkeitsrecht durchaus beeinträchtigt. Allerdings habe OpenJur bei der Veröffentlichung des Beschlusses in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StPO) und damit gerechtfertigt gehandelt.

Einen Anwendungsfall der Wahrnehmung berechtigter Interessen stellten sog. privilegierte Quellen dar, denen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden dürfe. Die von der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin veröffentlichten Entscheidungen seien eine solche privilegierte Quelle. Solange für die Plattform keine konkreten Zweifel an der rechtmäßigen Veröffentlichung bestehen, treffe sie auch keine Pflicht zur Nachrecherche. Ihre Pflicht beschränke sich darauf, auf den Hinweis des Betroffenen sofort zu reagieren – dies sei hier geschehen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Einzelhandelsumsatz im April 2025 real um 1,1 % niedriger als im Vormonat

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im April 2025 gegenüber März 2025 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 1,1 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 1,2 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.05.2025

Einzelhandelsumsatz, April 2025 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)
-1,1 % zum Vormonat (real)
-1,2 % zum Vormonat (nominal)
+2,3 % zum Vorjahresmonat (real)
+3,4 % zum Vorjahresmonat (nominal)

März 2025 (revidiert, kalender- und saisonbereinigt)
+0,9 % zum Vormonat (real)
+0,9 % zum Vormonat (nominal)
+3,3 % zum Vorjahresmonat (real)
+4,2 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2025 gegenüber März 2025 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 1,1 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 1,2 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 wuchs der Umsatz real um 2,3 % und nominal um 3,4 %. Im März 2025 verzeichnete der Einzelhandelsumsatz gegenüber Februar 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse einen Zuwachs von real 0,9 % (vorläufiger Wert: -0,2 %) und nominal ebenfalls von 0,9 % (vorläufiger Wert: -0,1 %).

Der Umsatz im Einzelhandel mit Lebensmitteln sank im April 2025 kalender- und saisonbereinigt real um 0,1 % und stieg nominal um 0,1 % gegenüber dem Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 verzeichnete der Umsatz einen Anstieg von real 2,3 % und nominal 4,9 %.

Der kalender- und saisonbereinigte Umsatz im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln ging im April 2025 gegenüber dem Vormonat real um 1,3 % und nominal um 1,4 % zurück. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 wuchsen die Umsätze real um 2,6 % und nominal um 2,9 %.

Im Internet- und Versandhandel verzeichnete der Umsatz im April 2025 ein Minus von real 0,2 % und nominal von 0,4 % zum Vormonat, wohingegen der Umsatz im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 real um 14,1 % und nominal 13,8 % wuchs.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2025

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge werden sich zum 01.07.2025 erhöhen. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.05.2025

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge werden sich zum 01.07.2025 erhöhen.

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum 01.07.2025 insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 11.04.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 01.07.2025 beträgt der unpfändbare Betrag nach

  • § 850c I 1 ZPO: 1.555,00 Euro (bisher 1.491,75 Euro) monatlich,
  • § 850c II 1 ZPO: 585,23 Euro (bisher 561,43 Euro) monatlich,
  • § 850c II 2 ZPO: 326,04 Euro (bisher 312,78 Euro) monatlich,
  • § 850c III 3 ZPO: 4.766,99 Euro (bisher 4.573,10 Euro) monatlich.

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer – Nachrichten aus Berlin 11/2025

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Nutzungsverbot für Medienplattform

Das LG München I hat entschieden, dass eine Medienplattform die Inhalte zweier öffentlich-rechtlicher Sender nicht auf ihrem Portal nutzen darf (Az. 37 O 2223/25, 37 O 2226/25).

LG München I, Pressemitteilung vom 28.05.2025 zu den Urteilen 37 O 2223/25 und 37 O 2226/25 vom 28.05.2025 (nrkr)

Zwei öffentlich-rechtliche Sender klagen im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich gegen den Streaming-Service eines Medienanbieters

Die unter anderem für das Kartellrecht zuständige 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit zwei Urteilen vom heutigen Tag entschieden, dass eine Medienplattform die Inhalte zweier öffentlich-rechtlicher Sender nicht auf ihrem Portal nutzen darf (Az. 37 O 2223/25 und 37 O 2226/25).

Die Beklagte bot seit dem 31.01.2025 auszugsweise Inhalte der Mediathek zweier öffentlich-rechtlicher Sender ohne deren Einwilligung über ihre Medienplattform an. Im Laufe des Rechtsstreits hatte die Beklagte ihr diesbezügliches Angebot vorläufig eingestellt.

Ein Teil der Inhalte der Medienplattform der Beklagten wird ausschließlich im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements zur Verfügung gestellt. Im Übrigen wird das Angebot über Werbung finanziert. Gemäß ihrer Datenschutzerklärung und den Allgemeinen Nutzungsbedingungen setzt die Beklagte dabei Cookies und vergleichbare Technologien ein, um personalisierte Werbung schalten zu können bzw. behält sich das Recht für derartige personalisierte Werbung vor. Zudem verlangt die sie zur Nutzung auch ihres kostenlosen Programms in der Regel eine Registrierung.

Das beklagte Medienunternehmen hatte gegen ein Verbot vorgebracht, der Medienstaatsvertrag sei kein Schutzgesetz, auf das sich die Kläger berufen könnten. Bei ihrem Angebot handele es sich um urheberrechtlich zulässiges „Embedding“. Zudem seien die öffentlich-rechtlichen Klägerinnen zur Verbreitung ihres Angebots verpflichtet, auch die Nutzer der Beklagten seien schließlich Gebührenzahler.

Dem folgte die Kammer nicht und untersagte es der Beklagten, die beiden öffentlich-rechtlichen Mediatheken in ihr Angebot – wie geschehen – künftig erneut aufzunehmen, da eine Einwilligung der öffentlich-rechtlichen Sender nicht vorliege und diese der Beklagten eine Einwilligung auch nicht erteilen müssten.

Das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen Vorschriften des Medienstaatsvertrags. Dieser schütze auch die Freiheit von Rundfunkanbietern, über ihr jeweiliges Angebot zu verfügen. Die öffentlich-rechtlichen Sender hätten insoweit einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Verbreitung ihrer Inhalte und müssten keinesfalls jedwede Verbreitung Dritter dulden.

Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag dürfen ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, so die Kammer.

Auch ein urheberrechtlich grundsätzlich zulässiges Verhalten könne medienrechtlich unzulässig sein. § 80 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag verstoße auch deshalb nicht gegen Europarecht. Im deutschen Medienrecht sei zudem keine allgemeine „Must-Offer-Pflicht“ verankert. Dies ergebe sich auch nicht aus der Pflicht der öffentlich-rechtlichen Sender, ihr Programm über geeignete Wege zu verbreiten.

Die Kammer führt hierzu aus: „Vielmehr erscheint es nicht unangemessen, wenn die Verfügungsklägerin zugunsten des eigenen Gesamtangebots ihre Inhalte entweder über ihre eigene, für jeden frei empfangbare Mediathek oder auf Drittplattformen nur vollständig gespiegelt bei entsprechender direkter Verlinkung verbreiten haben lassen will.“

Ein Verstoß der Klageseite gegen Kartellrecht durch ihre Verweigerung, das Angebot des beklagten Medienunternehmens zu dulden, sei ebenfalls nicht festzustellen. Die klagenden öffentlich-rechtlichen Sender hätten zumindest ein nachvollziehbares Interesse an der Untersagung des Verhaltens der Beklagten. Damit sei ihre Weigerung nicht missbräuchlich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

§ 80 Medienstaatsvertrag

Signalintegrität, Überlagerungen und Skalierungen

(1) Ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters oder Anbieters rundfunkähnlicher Telemedien dürfen dessen Rundfunkprogramme, einschließlich des HbbTV-Signals, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon

1.

inhaltlich und technisch nicht verändert,

2.

im Zuge ihrer Abbildung oder akustischen Wiedergabe nicht vollständig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf, überlagert oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skaliert oder

3.

nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 sind technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten oder, im Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, marktüblichen Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, zulässig. 2Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Überlagerungen oder Skalierungen zulässig zum Zweck der Inanspruchnahme von Diensten der Individualkommunikation oder wenn sie durch den Nutzer im Einzelfall veranlasst sind. 3Satz 2 gilt nicht für Überlagerung oder Skalierungen zum Zweck der Werbung, es sei denn, es handelt sich um Empfehlungen oder Hinweise auf Inhalte von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnliche Telemedien.

(3) Bei einer Überlagerung oder Skalierung zum Zweck der Werbung finden außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die für das überlagerte oder skalierte Angebot geltenden Beschränkungen entsprechende Anwendung.

Quelle: Landgericht München I

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Satzungsversammlung beschließt Änderung von §§ 6, 8 und 10 BORA

Am 26.05.2025 hat die Satzungsversammlung der BRAK auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses Änderungen der §§ 6, 8 und 10 BORA beschlossen.

BRAK, Mitteilung vom 28.05.2025

Am 26.05.2025 hat die Satzungsversammlung auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses Änderungen der §§ 6, 8 und 10 BORA beschlossen.

§ 6 – Präzisierung des beruflichen Werberechts

§ 6 BORA war seiner bisherigen Fassung überarbeitungsbedürftig. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 43b BRAO, dessen Kern das Sachlichkeitsgebot ist. Das Verbot der Einzelfallwerbung hat der Bundesgerichtshof inzwischen stark relativiert. Die wesentlichen Beschränkungen kommen aus dem UWG. Im Vorfeld war diskutiert worden, die Vorschrift insgesamt zu streichen. Der Ausschuss hat sich jedoch dagegen entschieden und wollte lieber eine Art zusammenfassende „Segelanweisung“ für Anwälte geben und die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen des anwaltlichen Werberechts deklaratorisch zusammenführen.

§ 10 – Anpassung an digitale Registerpraxis und DL-InfoV

Auch § 10 BORA war dringend reformbedürftig. Die bisherige Regelung war nicht mehr zeitgemäß und bereitete erhebliche praktische Probleme.

Viele der in der Vorschrift geforderten Angaben sind mittlerweile in öffentlich zugänglichen Registern eingetragen (elektronisches Anwaltsregister/Handelsregister/Partnerschaftsregister, etc.).

Briefbögen werden traditionell als Werbeinstrument genutzt und enthalten deshalb mehr Informationen als von § 10 BORA vorgeschrieben. Der Versuch, über Briefbögen Transparenz bezüglich Haftungsverhältnissen oder Interessenkollisionen zu erzeugen, könne schon deshalb nicht funktionieren, weil Anwälte nicht gezwungen sind, Briefbögen zu verwenden und weil angestellte Anwälte, für die die §§ 43a, 45 BRAO ebenfalls gelten, nach der bisherigen Fassung von § 10 BORA nicht aufzuführen waren. Durch die Dienstleistungsinfo-VO (DL-InfoV) ist die Mandanteninformation schon sehr weitgehend geregelt, und zwar sachgerechterweise medienneutral (vgl. § 2 Abs. 2 DL-InfoV). Darauf kann und sollte verwiesen werden.

§ 8 Neuzuordnung von Werberegelungen

Die Vorschrift vermischte zudem systemwidrig Fragen der Transparenz (Abs. 1 bis Abs. 3) mit Fragen der Werbung (Abs. 4), weshalb die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 10 BORA in § 8 BORA integriert wurden.

Die §§ 6, 8 und 10 BORA in ihrer neuen Fassung werden wie folgt lauten und auch die Abschnittsüberschrift wird geändert:

„Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“

§ 6 Werbung

(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben. In diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig.

(2) Werbung mit Mandaten oder mit Mandantinnen und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig, auch wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Abs. (3) bleibt unverändert.

§ 8 BORA Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit

1. Der bisherige § 8 wird § 8 Abs. 1.

2. An § 8 Abs. 1 werden folgende Absätze angefügt:

(3) Im Außenauftritt muss bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe die jeweilige Berufsbezeichnung angegeben werden.

(4) Ausgeschiedene Berufsträgerinnen und Berufsträger können im Außenauftritt nur weiter aufgeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird.

§ 10 Informationspflichten

(1) [Allgemeine Informationen]

Vor Abschluss des Mandatsvertrags oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen müssen den Mandantinnen und Mandanten die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung zur Verfügung gestellt werden. Berufsausübungsgesellschaften haben zusätzlich die Namen etwaiger persönlich haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Verfügung zu stellen. Dafür genügt ein Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) oder andere öffentlich zugängliche Register, wenn sich die Namen daraus ergeben.

(2) [Informationen auf Anfrage]

Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere zur Prüfung von möglichen Interessenkollisionen und Tätigkeitsverboten wegen Vorbefassung (§ 43a Abs. 4, § 45 Bundesrechtsanwaltsordnung), hat eine Berufsausübungsgesellschaft auf Anfrage die in der Sozietät tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch einen Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) ersetzt werden, wenn sich die Namen daraus ergeben. Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend hinsichtlich der anwaltlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einzelanwältin oder eines Einzelanwalts. Zur Feststellung von Haftungsverhältnissen sind auf Anfrage Auskünfte gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 zu erteilen, wenn sich die Haftungsverhältnisse seit Beginn des Mandats geändert haben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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RWI/ISL-Containerumschlag-Index steigt im April leicht an – Welthandel trotzt US-Zollpolitik

Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index ist im April leicht gestiegen. Nach der aktuellen Schnellschätzung kletterte der Index auf saisonbereinigt 137,3 Punkte, nach 136,2 Punkten (revidiert) im März. Die jüngste Entwicklung zeigt, dass der Welthandel trotz zunehmender handelspolitischer Spannungen bislang stabil bleibt.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 28.05.2025

Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist im April leicht gestiegen. Nach der aktuellen Schnellschätzung kletterte der Index auf saisonbereinigt 137,3 Punkte, nach 136,2 Punkten (revidiert) im März. Die jüngste Entwicklung zeigt, dass der Welthandel trotz zunehmender handelspolitischer Spannungen bislang stabil bleibt. Insbesondere der Zollstreit zwischen den USA und China, der bis Mitte April zu einer drastischen Anhebung der Zölle auf chinesische Importe um 145 Prozent führte, hat den Containerumschlag zwar beeinflusst. Dennoch bewegt sich der Containerumschlag in den US-amerikanischen Häfen bisher im Rahmen üblicher Schwankungen. Da Container von China bis zu den Häfen der US-amerikanischen Westküste gut zwei Wochen Transportzeit benötigen, sind weitere Effekte im Mai zu erwarten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im April auf 137,3 Punkte gegenüber 136,2 Punkten (revidiert) im Vormonat gestiegen.
  • Beim Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist ein Anstieg von 112,2 Punkten (revidiert) auf 113,3 Punkte im April gegenüber dem Vormonat zu beobachten.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag mit 155,8 Punkten gegenüber 152,9 Punkten im Vormonat (revidiert) recht deutlich gestiegen.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für Mai 2025 wird am 26. Juni 2025 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Die Auswirkungen der erratischen Zollpolitik der USA auf den Containerumschlag sind derzeit noch begrenzt. Kurzfristige Kursänderungen lassen sich in den monatlichen Daten nur schwer abbilden. Insgesamt wird dieser unberechenbare Kurs dem Handel mit den USA schaden, wenn nicht bald dauerhafte Lösungen gefunden werden.“

Sönke Maatsch, Leiter des Bereichs Maritime Markets am Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL), ergänzt: „In den amerikanischen Westküstenhäfen – den wichtigsten Gateways für den Handel zwischen China und den USA – war im April noch kein außerordentlicher Effekt auf die Importmengen sichtbar. Im Gegenteil: Die Zahl der beladenen Importcontainer lag noch neun Prozent über dem Vorjahresmonat, während die Exporte um knapp vier Prozent niedriger lagen.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V.

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