Utah-Online-Ehe trotz Anerkennung in Bulgarien in Deutschland unwirksam

Eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Utah von Deutschland aus per Videotelefonie geschlossene Ehe eines Türken und einer Bulgarin ist – trotz Anerkennung der Ehe in Bulgarien – in Deutschland unwirksam. Das hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 27 K 5400/23).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.06.2025 zum Urteil 27 K 5400/23 vom 03.06.2025

Eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Utah von Deutschland aus per Videotelefonie geschlossene Ehe eines Türken und einer Bulgarin ist – trotz Anerkennung der Ehe in Bulgarien – in Deutschland unwirksam. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil entschieden und damit die Klage des Türken gegen die Androhung der Abschiebung in die Türkei und auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Ehegatte einer EU-Bürgerin abgewiesen.

Damit schloss sich die Kammer einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem vergangenen Jahr (Beschluss vom 25. September 2024 – XII ZB 244/22 -) an, wonach die Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann, wenn Verlobte – auch per Videotelefonie – die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgeben. Auch aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall der EU-Mitgliedstaat Bulgarien die Eheschließung nach bulgarischem Recht anerkannt hatte, ergibt sich – so die Kammer – für die Rechtslage in Deutschland nichts anderes. Insbesondere besteht deswegen keine Pflicht zur Anerkennung der Ehe nach EU-Recht. Zwar kann eine Pflicht zur Anerkennung von Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaates bestehen, wenn ein EU-Bürger sein Familienleben anderenfalls innerhalb der EU nicht weiter fortsetzen kann. So liegt der Fall hier aber nach Auffassung der Kammer nicht. Es steht dem Kläger vielmehr frei, seine bulgarische Lebensgefährtin in der Bundesrepublik unter Einhaltung der deutschen Ehevorschriften zu heiraten.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Verbandsklage gegen „TikTok“ eingereicht

Am KG Berlin wurde von der niederländischen gemeinnützigen Stiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) neben der Klage gegen „X“ auch eine Klage gegen das soziale Netzwerk „TikTok“ eingereicht, mit der die Zahlung von Schadensersatz an zum Klageregister angemeldete Verbraucher gefordert wird (Az. 24 VKl 1/25).

KG Berlin, Pressemitteilung vom 03.06.2025

Am Kammergericht wurde von der niederländischen gemeinnützigen Stiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) neben der Klage gegen „X“ (siehe PM Nr. 19/2025) auch eine Klage gegen das soziale Netzwerk „TikTok“ eingereicht, mit der die Zahlung von Schadensersatz an zum Klageregister angemeldete Verbraucher*innen gefordert wird.

Bei der Klage handelt es sich ebenfalls um eine sog. Abhilfeklage als Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. Dabei kann ein Verbraucherverband im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbraucher*innen gegen ein Unternehmen geltend machen. Betroffene Verbraucher*innen müssen sich hierfür beim Bundesamt für Justiz in das Klageregister eintragen. Sofern die Klage erfolgreich ist, müssen die betroffenen Verbraucher*innen nicht noch einmal selbst klagen, sondern erhalten das ihnen zustehende Geld im Rahmen der Verbandsklage.

Mit der Klage fordert die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz für registrierte Nutzer*innen von „TikTok“ in Abhängigkeit von ihrem Alter bei Nutzungsbeginn in Höhe von 2.000 Euro für Nutzer*innen unter 16 Jahren, 1.000 Euro für Nutzer*innen zwischen 16 und 21 Jahren und 500 Euro für Nutzer*innen über 21 Jahre. Zur Begründung führt die Klägerin unter anderem aus, dass die Beklagte höchst persönliche Daten sammle und analysiere und im Verborgenen umfassende Verhaltens- und Persönlichkeitsprofile für Werbe- und andere kommerzielle Zwecke erstelle. Zudem schaffe sie insbesondere für Kinder und Jugendliche durch die Gestaltung ihres Algorithmus ein System der Manipulation und Abhängigkeit.

Die Klage wurde der Beklagten zugestellt und dem Bundesamt für Justiz zur öffentlichen Bekanntmachung übermittelt. Eine Klageerwiderung der Beklagten liegt noch nicht vor.

Kammergericht: Aktenzeichen 24 VKl 1/25

Quelle: Kammergericht Berlin

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Gründerinnen und Gründer in Deutschland so jung wie nie

Existenzgründerinnen und -gründer in Deutschland waren im Jahr 2024 im Durchschnitt so jung wie nie zuvor seit Erhebung des KfW-Gründungsmonitors. Im Mittel waren sie 34,4 Jahre alt, Anfang des Jahrtausends lag das Durchschnittsalter meist noch bei 37 bis 38 Jahren. Insgesamt 39 Prozent aller Gründerinnen und Gründer waren im vergangenen Jahr 18 bis 29 Jahre alt, das ist der höchste bisher gemessene Anteil dieser Alterskohorte.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 03.06.2025

  • Durchschnittsalter von Gründerinnen und Gründern liegt bei 34,4 Jahren
  • Zahl der Existenzgründungen steigt 2024 leicht
  • Positive Signale für das Gründungsgeschehen im laufenden Jahr

Existenzgründerinnen und -gründer in Deutschland waren im Jahr 2024 im Durchschnitt so jung wie nie zuvor seit Erhebung des KfW-Gründungsmonitors. Im Mittel waren sie 34,4 Jahre alt, Anfang des Jahrtausends lag das Durchschnittsalter meist noch bei 37 bis 38 Jahren. Insgesamt 39 Prozent aller Gründerinnen und Gründer waren im vergangenen Jahr 18 bis 29 Jahre alt, das ist der höchste bisher gemessene Anteil dieser Alterskohorte. Die Verjüngung ist im langfristigen Trend allerdings vor allem auf einen überdurchschnittlichen Rückgang der Zahl der Gründerinnen und Gründer im Alter von 40 bis 49 Jahren zurückzuführen. Sie machten 2024 noch 16 Prozent der Gründerinnen und Gründer aus, bei den 50- bis 65-Jährigen waren es nur noch 12 Prozent, das ist der bisher geringste Wert der „Silver Entrepreneurs“. Im Vorjahr 2023 gehörten diesen beiden Alterskohorten noch 19 und 15 Prozent der Gründerinnen und Gründer an.

Das sind Ergebnisse des jährlich erscheinenden Gründungsmonitors, den KfW Research am Dienstag bei einem Pressegespräch vorgestellt hat. Im Jahr 2024 wurden für den KfW-Gründungsmonitor repräsentativ 50.000 Telefoninterviews sowie erstmals zusätzlich 10.000 Online-Interviews geführt. Der Begriff Gründerinnen und Gründer ist dabei breit definiert: Dazu zählen Menschen, die sich im Voll- oder Nebenerwerb, freiberuflich oder gewerblich, per Neugründung, Beteiligung oder Übernahme selbstständig gemacht haben.

Positiv zu vermelden ist, dass sich im vergangenen Jahr 2024 wieder etwas mehr Menschen selbstständig gemacht haben als ein Jahr zuvor. Die Zahl der Existenzgründungen stieg um 17.000 oder 3 Prozent auf 585.000. Der abkühlende Arbeitsmarkt trug dazu bei, dass sich mehr Menschen für eine Gründung entschieden haben. Die leicht positive Entwicklung der Gründungstätigkeit ist einem Plus bei den Nebenerwerbsgründungen zu verdanken. Diese erhöhten sich um 5 Prozent oder 19.000 auf 382.000. Die Zahl der Vollerwerbsgründungen ist mit 203.000 um 1 Prozent oder 2.000 Personen etwas niedriger als im Vorjahr.

Die leicht positive Gesamtentwicklung kann nicht über die schwierige Lage hinwegtäuschen: Seit Anfang des Jahrtausends hat sich die Gründungstätigkeit stark abgeschwächt, seit 2018 verharrt sie im Seitwärtstrend.

„Die Gründungsneigung in Deutschland ist gering. Das lag in den vergangenen Jahren sicher auch an der gut laufenden Wirtschaft, die Menschen haben sich für die Sicherheit eines Angestelltenverhältnisses entschieden. Das ist eine Mentalitätsfrage. Es geht aber auch um Bildung“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Mehr Zutrauen bei finanziellen Themen erhöht die Wahrscheinlichkeit zu gründen. Von daher ist es positiv, dass die neue Regierung in ihrem Koalitionsvertrag festgehalten hat, Entrepreneurship Education als Ziel für Schulqualität und Lehrerbildung zu ergänzen.“

Ein Lichtblick ist, dass die Gründungspräferenz jüngerer Menschen vergleichsweise hoch ist. 36 Prozent der 18- bis 29-Jährigen gaben an, dass sie lieber selbstständig als angestellt sein wollen. Optimistisch stimmt auch, dass sich die Planungsquote bei Gründungen nach einem Tiefststand im Jahr 2023 erholt hat. 4,9 Prozent der Bevölkerung verfolgen Gründungspläne (Vorjahr 3,6 Prozent).

„Wir erwarten für 2025 leicht steigende Gründungszahlen“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Weitere zentrale Ergebnisse des KfW-Gründungsmonitors:

  • Abbruchquote: Innerhalb von drei Geschäftsjahren beendet etwa ein Drittel der Gründerinnen und Gründer die Existenzgründung wieder. Nach weiteren zwei Jahren sind noch etwa 61 Prozent der Gründungen aktiv.
  • Eingesetztes Kapital: Gründungen werden kapitalintensiver. Der Finanzmitteleinsatz lag in den vergangenen Jahren meist bei unter 5.000 Euro. Im langfristigen Durchschnitt kamen gut zwei Drittel (67 Prozent) der Gründerinnen und Gründer mit diesem Betrag aus. Das hat sich allerdings strukturell seit 2022 geändert: Im Jahr 2024 wurden nur noch bei 56 Prozent der Gründungen bis zu 5.000 Euro eingesetzt. Dies dürfte vor allem an der allgemeinen Preissteigerung liegen.
  • Finanzierung: Der Anteil von Gründerinnen und Gründern, die ihren Kapitalbedarf für die Existenzgründung ausschließlich mit Eigenmitteln deckten, lag 2024 bei 75 Prozent. Das ist der höchste bisher gemessene Wert.
  • Gründungsform: Im Jahr 2024 lag der Anteil von Neugründungen an den Existenzgründungen bei 83 Prozent. Nur 10 Prozent waren Übernahmen bereits bestehender Unternehmen, 7 Prozent entfielen auf Beteiligungen. Seit Mitte der 2000er-Jahre zeigt sich ein trendmäßiger Rückgang des Anteils von Übernahmen und Beteiligungen, auch wenn ihr Anteil im vergangenen Jahr geringfügig größer wurde. „Die Nachfolgelücke bei Unternehmen ist enorm. Wünschenswert wäre daher, dass sich mehr Menschen dazu entschließen, bestehende Unternehmen zu übernehmen“, sagt Dr. Dirk Schumacher.
  • Digitalisierung: 36 Prozent der Existenzgründungen im vergangenen Jahr waren digital. Das heißt, Kundinnen und Kunden müssen digitale Technologien einsetzen, um die Produkte und Dienstleistungen nutzen zu können. Das ist der bisher höchste gemessene Wert.
  • Arbeitsplätze: Im Jahr 2024 wurden durch Neugründungen 485.000 vollzeitäquivalente Arbeitsplätze geschaffen.
  • Gründerinnen: Der Anteil von Gründerinnen lag 2024 bei 36 Prozent. Der Gründerinnenanteil pendelt typischerweise rund um seinen langjährigen Durchschnitt von 39 Prozent. Während bei Gründern nur 17 Prozent eine kurzfristige oder vorübergehende Selbstständigkeit anstreben, sind es bei Gründerinnen 28 Prozent.

Quelle: KfW

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Bezahlbarkeit und Versorgungssicherheit im Fokus der Energiepolitik

Mit Strompreissenkungen und neuen Gaskraftwerken möchte die Bundesregierung künftig die Bezahlbarkeit von Energie und Versorgungssicherheit sicherstellen. Doch sind das die geeigneten Maßnahmen? Die DIHK verweist auf die Zusatzkosten, die mit der Errichtung geförderter Gaskraftwerke einhergehen würden, und empfiehlt einmal mehr eine Verpflichtung der Stromversorger, ihre Lieferungen abzusichern.

DIHK, Mitteilung vom 02.06.2025

Die neue Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Katherina Reiche, hat angekündigt, die Bezahlbarkeit von Energie und Versorgungssicherheit in das Zentrum ihrer Politik zu stellen. Dazu möchte die Bundesregierung kurzfristig die Strompreise senken und neue Gaskraftwerke mit einer Kapazität von 20 Gigawatt ausschreiben, die bis 2030 ans Netz gehen sollen.

Strompreissenkung für die Betriebe überfällig

Die Elektrifizierung soll – so schon lange der politische Wille – für die Unternehmen in der Regel den Pfad zur betrieblichen Klimaneutralität ermöglichen. Vergessen hat die Politik dabei lange Zeit, dass der Strom dazu aber auch günstiger werden muss. Denn Deutschland ist traditionell Stromhochpreisland. Die schwarz-rote Koalition hat jetzt vor, hier gegenzusteuern: Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß runter, Netzentgelte deckeln, und auch bei den Umlagen soll es weniger werden. Wird dieses Programm zügig umgesetzt, kann es sehr vielen Unternehmen bei den Strompreisen helfen.

Geförderte Gaskraftwerke erhöhen Energiekosten der Wirtschaft

Doch neue Kosten stehen an anderer Stelle bereits ins Haus. Zusätzliche Belastungen für die Wirtschaft entstünden unter anderem durch die bis zu 20 Gigawatt an neuen Gaskraftwerkskapazitäten, die die Bundesregierung bis 2030 staatlich gefördert ans Netz bringen will. Zum einen würden dadurch die Preise für Gas und CO2-Zertifikate steigen, weil Kraftwerke beides in großen Mengen nachfragen. Entsprechende Preiserhöhungen würde vor allem die Industrie spüren, die bei Gas und Zertifikaten in direkter Konkurrenz zu Kraftwerken steht. Hinzu kommt, dass die staatliche Förderung, die wahrscheinlich sowohl den Bau als auch den Betrieb umfassen soll, von den Stromverbrauchern per Umlage getragen werden müsste – dies sieht das europäische Beihilferecht so vor. Auch davon wäre die Industrie mit ihrem zumeist nicht kurzfristig flexiblen Stromverbrauch in besonderem Maße betroffen. Denn die Umlage orientiert sich vor allem an den Stunden mit den höchsten Preisen – aus technischen Gründen kann die Industrie ihren Strombezug in solchen Zeiten aber kaum senken.

Versorgung muss auch ohne laufende Kraftwerke sicher sein

Kraftwerke erbringen bislang einen großen Teil der sog. Systemdienstleistungen , durch die das Stromnetz zuverlässig funktioniert. Dazu gehört zum Beispiel, dass Kraftwerke hoch- oder herunterfahren, wenn die Frequenz im Stromnetz den zulässigen Wert von 50 Hertz verlässt. Durch den Ausbau erneuerbarer Energien mehren sich aber die Stunden, in denen diese die Versorgung vollständig übernehmen. Zwar wird es immer Zeiten geben, in denen Wind und Sonne mangels Verfügbarkeit kaum etwas zur Versorgung beitragen, dennoch muss die Versorgung auch sicher sein, wenn keine oder wenig Kraftwerke am Netz sind. Das ermöglichen Speicher, die bereits marktgetrieben verstärkt ans Netz gehen, aber auch Solar- und Windenergieanlagen. Sie können und müssen dafür künftig verstärkt genutzt werden.

Risiken der Stromversorgung bei den Versorgern lassen

Staatlich geförderte Gaskraftwerke erhöhen die Energiekosten der Wirtschaft und lösen die tatsächlichen Herausforderungen des Stromsystems nicht alleine. Zudem würden ökonomische Risiken der Versorgung durch die Umlage der Stromkosten auf die Verbraucher verlagert – und damit zu einem guten Teil auf die Unternehmen. Sinnvoller ist die Festlegung, dass Stromanbieter ihre vertraglich zugesicherten Lieferungen künftig grundsätzlich nachweisbar absichern müssen. Dies ist europäisch vorgegeben und muss daher ohnehin in deutsches Recht Einzug halten. Wie sich Stromanbieter absichern, ist dabei flexibel: ob klassisch am Terminmarkt, über eigene Kraftwerke und Speicher oder über variable Verträge mit flexiblen Nachfragern – das kann und soll am besten der Markt entscheiden.

Quelle: DIHK

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Folgen des EuGH-Urteils vom 26.02.2019 – Wächtler – C-581/17 unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 06.09.2023 – I R 35/20

Das BMF reagiert mit seinem Schreiben vom 02.06.2025 unter Berücksichtigung des BFH-Urteils I R 35/20 vom 06.09.2023 erneut auf das EuGH-Urteil C-581/17 – „Wächtler“ (Az. IV B 5 – S 1348/00008/004/159).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S 1348/00008/004/159 vom 02.06.2025

Folgen des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019, Wächtler – C-581/17 (EU:C:2019:138), unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 6. September 2023 – I R 35/20 (BStBl II S. …)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 6 AStG in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2023, BGBl. I Nr. 397 (im Folgenden: AStG a. F.), auf Wegzüge in die Schweiz neu anzuwenden.

Im Einzelnen geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

A. Unbefristete und zinslose Stundung im Hinblick auf dem FZA-Schweiz unterfallende Wegzüge
B. Folgen für die Rückkehrerregelung des § 6 Absatz 3 AStG a. F. bei vom FZA-Schweiz erfassten Wegzügen
C. Folgen für die Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG a. F. bei vom FZA-Schweiz erfassten Weiterumzügen
D. Rückwirkende Stundung

Das BMF-Schreiben vom 13. November 2019 (BStBl I S. 1212) wird aufgehoben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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DStV zum Koalitionsvertrag: Weiterentwicklung der Einfuhrumsatzsteuer

Die Koalitionspartner von Union und SPD wollen Unternehmen bei der Einfuhrumsatzsteuer von Bürokratie entlasten. In ihrem Koalitionsvertrag kündigen sie an, gemeinsam mit den Ländern auf ein Verrechnungsmodell umzustellen. Der DStV begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich – und fordert: Jetzt muss es zügig gehen!

DStV, Mitteilung vom 02.06.2025

Die Koalitionspartner von Union und SPD wollen Unternehmen bei der Einfuhrumsatzsteuer von Bürokratie entlasten. In ihrem Koalitionsvertrag kündigen sie an, gemeinsam mit den Ländern auf ein Verrechnungsmodell umzustellen. Der DStV begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich – und fordert: Jetzt muss es zügig gehen!

Die Reform der Einfuhrumsatzsteuer steht schon lange auf der politischen Agenda. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) setzt sich seit Jahren für das moderne Verrechnungsmodell ein. Bereits zum 01.12.2020 wurde mit dem sog. Fristenmodell ein erster Schritt in diese Richtung gemacht. Damit verlängerte der Gesetzgeber das Zahlungsziel für Unternehmen, die ein Aufschubkonto nutzen. Das war ein Fortschritt – aber nicht genug.

Was bringt das Verrechnungsmodell?

Beim Verrechnungsmodell fällt die Zahlung nicht mehr beim Zoll an. Stattdessen melden Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung an. In der gleichen Voranmeldung machen sie diese als Vorsteuer geltend. Das Verfahren ist dadurch schlanker und liquiditätsneutral. Deshalb muss die Umstellung aus Sicht des DStV jetzt erfolgen (vgl. gemeinsame Pressemitteilung vom 05.05.2025).

Weniger Bürokratie + mehr Effizienz

Der Vorteil liegt auf der Hand: Die Abläufe werden einfacher und planbarer. Die Verwaltungskosten sinken. Unternehmen müssen kein Geld zwischenfinanzieren. Gerade kleine und mittlere Unternehmen profitieren davon. Auch ihre steuerlichen Berater werden entlastet.

Europäischer Standard – nur nicht in Deutschland

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlaubt das Verrechnungsmodell ausdrücklich. Die meisten EU-Mitgliedstaaten nutzen es längst. Deutschland bildet bisher eine Ausnahme. Der DStV sieht darin einen Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen. Mit der nun angekündigten Umstellung könnte dieser endlich beseitigt werden.

StB Torsten Lüth, Präsident des DStV, fordert: „Das in den meisten EU-Staaten gängige Verrechnungsmodell bei der Einfuhrumsatzsteuer muss jetzt auch in Deutschland kommen. Wir brauchen eine schnelle Umsetzung, um die bestehenden Wettbewerbsnachteile zu beseitigen und Bürokratie spürbar abzubauen. Das würde den Wirtschaftsstandort Deutschland insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen bei Einfuhren aus dem Drittland attraktiver machen.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Reinigung einer gemieteten PV-Anlage

Die unterlassene Reinigung einer gemieteten PV-Anlage rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. So entschied das AG München (Az. 191 C 12116/24).

AG München, Pressemitteilung vom 02.06.2025 zum Urteil 191 C 12116/24 vom 18.11.2024 (rkr)

Unterlassene Reinigung einer gemieteten PV-Anlage rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses in Franken und mieteten von der Beklagten 2017 eine Photovoltaik-Anlage für deren Hausdach mit einer Nennleistung von 5,13 kWp an. Vertraglich war ein durch die Beklagte auszuführendes Wartungsintervall von vier Jahren vereinbart. Die Vertragslaufzeit wurde auf 20 Jahre vereinbart, wobei das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen wurde.

Die Kläger forderten die Beklagte im Jahr 2023 – auch anwaltlich – vergeblich zur Reinigung der Module auf und kündigten schließlich im Januar 2024 den Vertrag außerordentlich. Sie behaupteten, ihnen sei bei Vertragsschluss eine regelmäßige Reinigung der Module zugesagt worden.

Vor dem Amtsgericht München verklagten die Kläger die Beklagte daraufhin auf Abbau der PV-Anlage und Zurückversetzung des Hauses und des Daches in den Ursprungszustand. Die Beklagte machte im Wege einer Widerklage ihrerseits die rückständigen Monatsmieten für Februar bis Juli 2024 in Höhe von insgesamt 571 Euro geltend.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 21.10.2024 ab und gab der Widerklage statt. Es führte u. a. aus:

„Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. […] Die gemietete Solaranlage weist keinen Sachmangel (§ 536 Abs. 1 BGB) auf. Eine Verschmutzung der Paneele an sich begründet jedenfalls dann keinen Sachmangel, solange die Anlage insgesamt die nach dem Vertrag erwartete Leistung erbringt. […] Die tatsächliche Leistung der Stromerzeugung entspricht aber unstreitig der prognostizierten Leistung. Allein eine in einer (unterstellten) Verschmutzung liegende optische Beeinträchtigung begründet keinen Mangel der Mietsache. […]

Die fristlose Kündigung kann auch nicht auf die nicht erfolgte Reinigung der Solarpaneele gestützt werden. […]

Das Gericht unterstellt zugunsten der Kläger, dass ihnen bei der Erläuterung des Vertrages erklärt wurde, dass die Beklagte die regelmäßige Reinigung der Solarpaneele vornehmen wird. Hierin liegt aber nicht eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, sondern eine unzutreffende Aussage über den Vertragsinhalt oder die unterlassene Weitergabe dieses Wunsches der Kläger an die Beklagte. Diese Zusage des Vertriebs zur Reinigung muss sich die Beklagte allerdings haftungsrechtlich zurechnen lassen […]

Die Kläger vermögen aus der (unterstellten) Pflichtverletzung der Beklagten bei Vertragsschluss weder einen Schadensersatzanspruch noch einen wichtigen Grund abzuleiten. […] Eine (fahrlässige) falsche Angabe […] zu den Leistungen der Beklagten bei der Wartung stellt […] eine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten dar. Aus dem Vortrag der Kläger vermag das Gericht aber nicht zu entnehmen, dass im Falle einer zutreffenden Aussage der Mietvertrag nicht abgeschlossen worden wäre; die – hier unterstellte – Falschinformation ist mithin für Abschluss des Vertrages nicht ursächlich geworden. Der mit der Reinigung verbundene wirtschaftliche Vorteil für den Mieter ist minimal, die Kläger geben auch nicht zu erkennen, dass ihnen besonders an der Reinigung gelegen war und dies ein für den Vertragsschluss wesentlicher Gesichtspunkt war.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Viele Mittelständler ziehen sich aus dem Auslandsgeschäft zurück

Viele mittelständische Unternehmen aus Deutschland ziehen sich lt. KfW aus dem Auslandsgeschäft zurück. Waren im Jahr 2022 noch rund 880.000 der rund 3,8 Millionen Mittelständler im Ausland aktiv, so waren es ein Jahr später nur noch etwa 763.000.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 02.06.2025

  • Zahl der jenseits der deutschen Grenzen aktiven Unternehmen sinkt stark
  • Auslandsumsätze des Mittelstands schrumpfen 2023 preisbereinigt um 6,5 Prozent
  • Sorgenvoller Blick in Richtung USA

Viele mittelständische Unternehmen aus Deutschland ziehen sich aus dem Auslandsgeschäft zurück. Waren im Jahr 2022 noch rund 880.000 der rund 3,8 Millionen Mittelständler im Ausland aktiv, so waren es ein Jahr später nur noch etwa 763.000. Der Anteil grenzüberschreitend tätiger mittelständischer Unternehmen ist damit von rund 23 Prozent auf 20 Prozent gesunken und liegt unter dem langjährigen Durchschnitt vor der Corona-Krise. Das zeigt der neue Internationalisierungsbericht von KfW-Research.

Diejenigen Unternehmen, die im Ausland verblieben sind, konnten den Anteil der Auslands- an ihren Gesamtumsätzen ausbauen. Im Durchschnitt erwirtschafteten sie 29 Prozent ihrer Gesamtumsätze jenseits der deutschen Grenzen, 2 Prozentpunkte mehr als noch 2022. Auch absolut legten die Auslandsumsätze dieser Unternehmen zu, um rund 12 Prozent auf im Durchschnitt über 1 Million Euro.

Dieser Anstieg konnte den Rückgang bei der Zahl der auslandsaktiven Unternehmen aber nicht kompensieren: Insgesamt schrumpften die Auslandsumsätze des deutschen Mittelstands um nominal 0,4 Prozent auf 698 Milliarden Euro. Preisbereinigt fiel der Verlust mit minus 6,5 Prozent noch stärker aus.

„Die Rahmenbedingungen für den Außenhandel haben sich deutlich verschlechtert“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Anhaltende geopolitische Spannungen in der Ukraine und im Nahen Osten, eine wachsende Exportkonkurrenz durch China in wichtigen Schlüsselindustrien und die protektionistische Handelspolitik der USA belasten die Exportfähigkeit der Unternehmen. Hinzu kommt, dass viele Mittelständler die Standortbedingungen in Deutschland als zunehmend schwierig für ihre Wettbewerbsfähigkeit ansehen. Hier gilt es, durch politische Maßnahmen gegenzusteuern.“
Eine Sonderbefragung deutscher Mittelständler im Auftrag von KfW Research im Januar 2025 ergab, dass sich die schwache Entwicklung des Auslandsgeschäfts fortgesetzt hat: Während 21 Prozent aller Auslandsaktiven im Jahr 2024 wachsende Auslandsumsätze verzeichnen konnten, berichten 25 Prozent über sinkende Umsätze. Zwar halten 38 Prozent der im Ausland tätigen Unternehmen ein moderates Wachstum ihres Auslandsgeschäfts in den kommenden drei Jahren für wahrscheinlich, nur 1 Prozent rechnen mit einem starken Wachstum. Allerdings rechnen auch 20 Prozent mit leicht rückläufigen Umsätzen im Ausland und weitere 8 Prozent mit einem starken Einbruch.

Vergleichsweise groß ist die Besorgnis unter Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die USA. Gegenwärtig haben gut 16 Prozent der deutschen Mittelständler Kunden, Lieferanten, Wettbewerber oder eigene Standorte in den Vereinigten Staaten. Von ihnen befürchten 34 Prozent eher negative, weitere 9 Prozent sogar sehr negative Auswirkungen der neuen US-Politik auf das eigene Unternehmen, wobei die Umfrage stattfand, noch bevor US-Präsident Donald Trump seine radikale Zollpolitik ankündigte.

Am häufigsten setzten deutsche Unternehmen ihre Produkte im Jahr 2023 in Österreich und der Schweiz ab, gefolgt von den Beneluxstaaten und Frankreich. Einen Einbruch gab es, bedingt durch den Brexit, bei Ausfuhren nach Großbritannien. Deutlich an Bedeutung verloren hat auch der skandinavische Raum. Eine Ursache hierfür dürfte die Wechselkursentwicklung sein. Vom russischen Markt haben sich die meisten Mittelständler zurückgezogen: Nur noch 1 Prozent der im Ausland tätigen Unternehmen exportierte dorthin, acht Jahre zuvor waren es 11 Prozent gewesen.

Quelle: KfW

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Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online

Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https: // anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de / meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.

Mit dem neuen digitalen Angebot will die niedersächsische Steuerverwaltung die Bearbeitung anonymer Hinweise verbessern und eine bestehende Vollzugslücke schließen.

Ein vergleichbares System ist bereits in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein im Einsatz.

Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23).

Die an den Kläger gezahlten Versorgungsleistungen seien nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese seien nach Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zu den inländischen Einkünften und der Gesetzessystematik durch die ursprünglich betriebene inländische Betriebsstätte veranlasst. Nach Auffassung der Richter steht einer Besteuerung der Gewinneinkünfte das Doppelbesteuerungsabkommen Slowakei nicht entgegen.

Hierzu ist jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. I R 2/25) anhängig.