DStV zum Koalitionsvertrag: degressive Abschreibung

Der Koalitionsvertrag 2025 hat einen „Investitions-Booster“ im Gepäck: die degressive Abschreibung. Sie soll den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und Investitionen ankurbeln. Der DStV unterstützt das Ansinnen – sieht aber leider noch Schwachstellen an dem Plan.

DStV, Mitteilung vom 28.05.2025

Der Koalitionsvertrag 2025 hat einen „Investitions-Booster“ im Gepäck: die degressive Abschreibung. Sie soll den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und Investitionen ankurbeln. Der DStV unterstützt das Ansinnen – sieht aber leider noch Schwachstellen an dem Plan.

On-Off bei der degressiven Abschreibung beenden

Ein Blick auf die vergangenen Jahre zeigt: On-Off gibt es nicht nur in der Liebe; auch die degressive Abschreibung erlebt mittlerweile ein ständiges „Kommen und Gehen“. Im Zuge des Wachstumschancengesetzes konnte sie zuletzt für im Zeitraum vom 01.04.2024 bis 31.12.2024 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Aktuell darf sie – nach jetzigen Rechtsstand – nicht zur Anwendung kommen. Dies möchte die neue Regierung jedoch wieder ändern und verspricht via Koalitionsvertrag „… einen Investitions-Booster in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027“.

Grundsätzlich ein äußerst begrüßenswertes Vorhaben, gäbe es nicht zwei Haken: Denn, was sich konkret hinter dem Begriff „Ausrüstungsinvestitionen“ verbirgt, ist derzeit noch nicht klar. Eines ist jedoch gewiss: Die erneute zeitliche Begrenzung der Maßnahme ermöglicht vor allem Unternehmen, die ohnehin bereits Investitionen geplant haben, satte Mitnahmeeffekte. Ein langfristige Investitionssicherheit hingegen wird nicht erreicht.

DStV-Präsident StB Torsten Lüth betont daher: „Unternehmen brauchen für ihre Investitionsentscheidungen langfristige Sicherheit und Planbarkeit. Dies gelingt nur mit einer dauerhaften Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Der „Befristet“-Stempel bei der degressiven Abschreibung muss endlich weg.“

Bürokratischen Abschreibungsaufwand reduzieren

Neben einer dauerhaften Wiedereinführung der degressiven Abschreibung fordert der DStV zudem, den derzeit bestehenden bürokratischen Abschreibungsaufwand für die Praxis deutlich zu reduzieren. Die Empfehlungen der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ sind nach Auffassung des DStV hierfür richtungsweisend. Dies hatte der DStV den politischen Akteuren bereits in seinen DStV-Positionen zur Bundestagswahl 2025 mit auf den Weg gegeben. Um den bürokratischen Abschreibungsaufwand spürbar zu verringern, sollten daher folgende Maßnahmen zeitnah weiterverfolgt und umgesetzt werden:

  • Die Wertgrenze für GWG-Sofortabschreibungen inflationsbereinigt auf 2.500 Euro anheben.
  • Die Bildung eines Sammelpostens (sog. Poolabschreibung) erst nachgelagert zur o. g. GWG-Sofortabschreibung einrichten, sowie die Abschreibungsdauer für Sammelposten von fünf auf drei Jahre verkürzen.
  • Die Einführung einer Gruppierung von Wirtschaftsgütern oberhalb eines Sammelposten-Schwellenwerts von 10.000 Euro nach Nutzungsdauern unter Wegfall der bisherigen AfA-Tabellen.
  • Die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses bei GWG streichen.
  • Gesetzliche Klarstellung schaffen, dass die steuerlichen Regelungen zu GWG und Sammelposten in die Handelsbilanz übernommen werden dürfen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Mietpreisbremse soll bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden

Die Bundesregierung hat am 28.05.2025 ein Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse beschlossen. Er sieht eine Verlängerung der gesetzlichen Grundlagen für die Mietpreisbremse bis zum 31.12.2029 vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 28.05.2025

Die Bundesregierung hat heute ein Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse beschlossen. Es handelt sich um den ersten Gesetzentwurf, den Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig vorgelegt hat. Er sieht eine Verlängerung der gesetzlichen Grundlagen für die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 vor.

Eine Verlängerung der Mietpreisbremse ist deshalb notwendig, weil die geltenden Regeln andernfalls zum 31. Dezember 2025 ausliefen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Wohnen darf kein Luxusgut werden. Deshalb ist die Verlängerung der Mietpreisbremse der erste Gesetzentwurf, den ich vorlege. Wir haben hier keine Zeit zu verlieren. Denn Ende des Jahres läuft die geltende Mietpreisbremse aus. Mieterinnen und Mieter brauchen Schutz, und den bekommen sie. Das ist eine Frage der Gerechtigkeit.
Klar ist aber auch: Die Verlängerung der Mietpreisbremse ist nur ein erster Schritt. Im Koalitionsvertrag sind weitere Vorhaben zum Schutz von Mieterinnen und Mietern geplant. Wir wollen mehr Transparenz bei den Nebenkosten schaffen. Auch Verträge mit Indexmieten werden wir strengeren Regeln unterwerfen, den Mieterschutz bei möblierten Wohnungen wollen wir verbessern. Es kann nicht sein, dass ein Vermieter zwei Stühle in eine leere Wohnung stellt und meint, dann deutlich höhere Preise verlangen zu können. Ein starker Mieterschutz ist uns in der Bundesregierung ein gemeinsames Anliegen.“

Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um gesetzliche Regeln zur Miethöhe, deren Zweck es ist, den Anstieg der Wohnraummieten in den Ballungsräumen zu verlangsamen. Die Regeln wurden im Jahr 2015 eingeführt. Dort, wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits über diesem Betrag lag, so ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse maßgeblich. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen und wird anhand der tatsächlichen Marktlage ermittelt oder an dieser orientiert. Vielerorts geben Mietspiegel Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete.

Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Die Landesregierungen können betreffende Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen. Das geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Ohne eine Verlängerung fänden die Regeln über die Mietpreisbremse spätestens ab dem 1. Januar 2026 keine Anwendung mehr.

In ihrem jeweiligen Geltungsbereich hat die Mietpreisbremse den Mietanstieg zumindest moderat verlangsamt. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse würde dazu führen, dass die die Mieten bei Wiedermietung schneller ansteigen würden. Das trifft insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen und kann zu einer beschleunigten Verdrängung führen.

Mit der nunmehr beschlossenen Formulierungshilfe soll die Verordnungsermächtigung für die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden. Den Landesregierungen wird so ermöglicht, durch Rechtsverordnung auch über den 31. Dezember 2025 hinaus Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gelangen soll.

Die heute beschlossene Formulierungshilfe eines Gesetzes zur Verlängerung der Mietpreisbremse soll über die Fraktionen von CDU/CSU und SPD aus der Mitte des Deutschen Bundestages in den Deutschen Bundestag eingebracht werden.

Die Formulierungshilfe finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Importpreise im April 2025: -0,4 % gegenüber April 2024

Die Importpreise waren im April 2025 um 0,4 % niedriger als im April 2024. Im März 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +2,1 % gelegen, im Februar 2025 bei +3,6 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im April 2025 gegenüber dem Vormonat März 2025 um 1,7 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.05.2025

Importpreise, April 2025
-0,4 % zum Vorjahresmonat
-1,7 % zum Vormonat

Exportpreise, April 2025
+1,0 % zum Vorjahresmonat
-0,5 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im April 2025 um 0,4 % niedriger als im April 2024. Im März 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +2,1 % gelegen, im Februar 2025 bei +3,6 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im April 2025 gegenüber dem Vormonat März 2025 um 1,7 %. Das war der stärkste Rückgang der Importpreise im Vormonatsvergleich seit dem Beginn der Corona-Krise im April 2020 (ebenfalls -1,7 % gegenüber 2019).

Die Exportpreise lagen im April 2025 um 1,0 % über dem Stand von April 2024. Im März 2025 hatte die Vorjahresveränderungsrate bei +2,0 % gelegen, im Februar 2025 bei +2,5 %. Gegenüber März 2025 fielen die Ausfuhrpreise um 0,5 %.

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im April 2025 hatte der Rückgang der Preise für Energie mit -11,2 % gegenüber April 2024. Gegenüber März 2025 fielen die Preise ebenfalls um 11,2 %.

Günstiger als im April 2024 waren rohes Erdöl (-25,3 %), Steinkohle (-23,1 %), und Mineralölerzeugnisse (-19,0 %). Gegenüber dem Vormonat verbilligten sich Erdöl um 9,2 %, Mineralölerzeugnisse um 7,7 % und Steinkohle um 6,1 %.

Die Einfuhrpreise für elektrischen Strom waren dagegen 25,9 % höher als im April 2024, für Erdgas lagen sie 12,7 % über denen des Vorjahres. Gegenüber März 2025 wurde beides aber ebenfalls billiger: elektrischer Strom um 17,5 % und Erdgas um 14,9 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im April 2025 um 0,8 % höher als im April 2024. Gegenüber März 2025 fielen sie aber um 0,8 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 1,1 % über dem Stand von April 2024 und 1,4 % unter dem Stand von März 2025.

Preissenkungen auch bei Vorleistungs- und Investitionsgütern

Die Importpreise für Vorleistungsgüter lagen 0,1 % unter denen des Vorjahresmonats (-1,1 % gegenüber März 2025), für Investitionsgüter waren sie 0,2 % niedriger als im Vorjahresmonat (-0,4 % gegenüber März 2025).

Preissteigerungen weiterhin bei Konsumgütern und landwirtschaftlichen Gütern

Die Preise für importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren auch im April 2025 weiterhin höher als im Vorjahr (+2,6 %), sanken aber im Vergleich zum März 2025 um 0,4 %. Importierte Verbrauchsgüter waren dabei 3,3 % teurer als im April 2024 (-0,3 % gegenüber März 2025), während sich die Preise für importierte Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich nicht veränderten (-0,8 % gegenüber März 2025).

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +9,8 % deutlich mehr bezahlt werden als im April 2024 (+1,3 % gegenüber März 2025). Mehr als im April 2024 kosteten vor allem Apfelsaft (+38,8 %), Orangensaft (+33,0 %), Rindfleisch (+32,3 %), Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) (+30,1 %), Geflügelfleisch (+29,2 %) sowie Milch und Milcherzeugnisse (+13,2 %). Bei den Süßwaren lag die Teuerung hauptsächlich an den gestiegenen Preisen für Schokolade und andere Süßwaren (+33,9 %).

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im April 2025 um 6,7 % über denen des Vorjahresmonats (-3,6 % gegenüber März 2025). Insbesondere Rohkaffee war deutlich teurer als vor einem Jahr (+53,1 %), gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise hier um 0,8 %. Geflügel und Eier kosteten 9,5 % mehr als im Vorjahresmonat, wurden aber im Vormonatsvergleich preiswerter (-5,2 % gegenüber März 2025).

Dagegen waren unter anderem lebende Schweine (-12,4 %) und Speisezwiebeln (-8,0 %) preiswerter als vor einem Jahr. Gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise für Speisezwiebeln (+18,5 %) und lebende Schweine (+15,3 %) aber deutlich an. Rohkakao war 1,2 % billiger als im April 2024 und 12,6 % billiger als im März 2025.

Einfluss auf Entwicklung der Exportpreise im Vorjahresvergleich am größten bei Konsum- und Investitionsgütern

Bei der Ausfuhr hatten im April 2025 die Preissteigerungen bei Konsum- und Investitionsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung.

Exportierte Konsumgüter waren 2,1 % teurer als im April 2024 (+0,2 % gegenüber März 2025). Während die Preise für Gebrauchsgüter 1,3 % über denen des Vorjahres lagen, waren Verbrauchsgüter 2,3 % teurer als im April 2024. Insbesondere Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) wurde zu 52,9 % höheren Preisen exportiert als im April 2024 (+4,6 % gegenüber März 2025). Butter und andere Fettstoffe aus Milch kosteten 26,7 % mehr als im Vorjahresmonat (+0,8 % gegenüber März 2025).

Ausgeführte Investitionsgüter verteuerten sich um 1,0 % gegenüber April 2024 (-0,2 % gegenüber März 2025).

Vorleistungsgüter waren 0,5 % teurer als im April 2024. Gegenüber dem Vormonat musste hier im Durchschnitt aber 0,4 % weniger bezahlt werden.

Auch Energieexporte kosteten 0,5 % mehr als im Vorjahresmonat, waren aber 10,4 % billiger als im März 2025. Unter anderem lagen die Erdgaspreise 27,1 % über denen des Vorjahresmonats (-13,5 % gegenüber März 2025). Dagegen waren Mineralölerzeugnisse 18,7 % billiger als im Vorjahr (-6,0 % gegenüber März 2025).

Für exportierte landwirtschaftliche Güter musste 4,2 % mehr bezahlt werden als im April 2024 (-0,9 % gegenüber März 2025).

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Gesetzliche Neuregelungen im Juni 2025

Ein Kind in der Schwangerschaft zu verlieren, ist für Betroffene eine große Belastung – sowohl emotional als auch körperlich. Ab Juni gilt der Mutterschutz nach einer Fehlgeburt. Außerdem kommen neue Regelungen rund um Barrierefreiheit, Stromanbieterwechsel und für Camper. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.05.2025

Ein Kind in der Schwangerschaft zu verlieren, ist für Betroffene eine große Belastung – sowohl emotional als auch körperlich. Ab Juni gilt der Mutterschutz nach einer Fehlgeburt. Außerdem kommen neue Regelungen rund um Barrierefreiheit, Stromanbieterwechsel und für Camper.

Anspruch auf Mutterschutz nach einer Fehlgeburt

Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben nun einen Anspruch auf Mutterschutz. Dieser gilt zeitlich gestaffelt: ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Bei einem Beschäftigungsverbot bekommt der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet.

Nationaler Veteranentag am 15. Juni

Der 15. Juni wurde zum Nationalen Veteranentag erklärt. Damit werden der Einsatz und der Dienst aktiver und ehemaliger Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gewürdigt. Veteranin oder Veteran der Bundeswehr ist, wer als Soldatin oder Soldat im aktiven Dienst steht oder aus dem Dienstverhältnis ehrenhaft ausgeschieden ist, also den Dienstgrad nicht verloren hat.

Mehr Barrierefreiheit – nicht nur im Netz

Ab 28. Juni müssen mehr Dienstleistungen und Produkte barrierefrei sein. Das betrifft etwa Online-Shops sowie Apps und Webseiten von Banken und Verkehrsbetrieben. Aber auch Geräte wie Geld- und Fahrscheinautomaten.

Stromanbieter schneller wechseln

Ab dem 6. Juni kann der Stromanbieter innerhalb eines Tages gewechselt werden. Die Stromanbieter müssen den Wechsel an Werktagen innerhalb von 24 Stunden vollziehen. Rückwirkende Anmeldungen, etwa bei Umzug, sind allerdings nicht mehr möglich. Die Kündigungsfristen sind weiterhin zu beachten.

Verbraucherfreundliche Ökodesign-Vorgaben auch für Handys

Wie schon Waschmaschinen und Staubsauger müssen auch neue Smartphones und andere kabellose Telefone und Tablets energie- und umweltschonender und damit verbraucherfreundlicher sein. So müssen Neuhandys robuster sein. Ersatzteile müssen noch sieben Jahre nach dem Verkaufsstopp lieferbar sein. Die in Handys verwendeten Akkus müssen nach 800 Ladungen noch 80 Prozent Leistung erbringen. Wie gut die Geräte die Vorgaben erfüllen, ist jeweils auf einem erweiterten Energielabel gekennzeichnet. Die Regelung gilt ab dem 20. Juni 2025.

Neue Pflicht für Camper: Gasprüfung bei Wohnmobil und Wohnwagen

Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen müssen ab dem 19. Juni 2025 regelmäßig von Sachverständigen überprüft werden. Kochen, Kühlen und Heizen im Camper soll so sicherer und Unfälle vermieden werden. Ein entsprechender Paragraf wurde der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO) hinzugefügt.

Deutschland und die Schweiz arbeiten seit Jahren im Bereich der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Verkehrsverstößen zusammen. Mit einer neuen Regelung wird nun die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Übermittlung von Vollstreckungshilfeersuchen künftig auch elektronisch erfolgen kann. Die Maßnahme ist Teil der fortschreitenden Digitalisierung und soll die Zusammenarbeit mit der Schweiz in der Vollstreckungshilfe vereinfachen und beschleunigen.

Erleichterte Grundbucheinsicht bei Projekten der Erneuerbaren Energien und Infrastruktur

Für die Planung von Windkraft-, Solaranlagen oder Telekommunikationsnetzen benötigen Betreiber und Projektierer bereits in einer frühen Phase Einsicht in das Grundbuch, um Eigentumsverhältnisse und mögliche Nutzungsrechte zu klären. Um den Ausbau so einfach und unbürokratisch wie möglich zu machen, wird die Grundbucheinsicht für Vorhaben zur Erzeugung Erneuerbarer Energien und zur Entwicklung von Netzinfrastruktur erleichtert. Unternehmen, die entsprechende Anlagen errichten wollen, haben künftig im Regelfall einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch.

Quelle: Bundesregierung

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Abstieg in die 2. Handball-Bundesliga – Ligaklausel des Trainers

Die im Vertrag verwendetet Klausel ist lt. LAG Düsseldorf unwirksam, weil sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht schriftlich vereinbart wurde. Durch das leer gebliebene Unterschriftsfeld für den zweiten Geschäftsführer erweckt der Arbeitsvertrag den Eindruck, es liege lediglich ein unvollständiger Vertragsentwurf vor (Az. 3 SLa 614/24).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.05.2025 zum Urteil 3 SLa 614/24 vom 27.05.2025

Der Kläger war seit dem 01.07.2022 Trainer der 1. Handballmannschaft der Herren eines Handballbundesligisten. Er war bei einer GmbH, welche als Dienstleisterin den Spielbetrieb und die Vermarktung der Handballmannschaft des Vereins durchführte, angestellt. Der Arbeitsvertrag wies Unterschriftsfelder für den Trainer sowie für die beiden – jeweils alleinvertretungsberechtigten – Geschäftsführer der GmbH auf. Unterschrieben wurde der Vertrag für die GmbH nur von einem der Geschäftsführer, wobei neben dessen Unterschrift ein Vereinsstempel gesetzt wurde. Der Arbeitsvertrag war auf vier Jahre befristet und enthielt zusätzlich folgende Ligaklausel:

„Der Vertrag besitzt ausschließlich für den Bereich der 1. Handball-Bundesliga Gültigkeit. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe endet der Vertrag.“

Nachdem die Mannschaft am Ende der Saison 2023/2024 einen Abstiegsplatz belegt hatte, bezweifelte die GmbH zunächst gerichtlich die Lizenzvergabe an einen konkurrierenden Bundesligisten. Da das Gerichtsverfahren durch Vergleich ohne Lizenzentzug beendet wurde, kam es endgültig zum Abstieg des Vereins in die 2. Handball- Bundesliga. Die GmbH informierte den Trainer daraufhin über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2024. Hiergegen hat dieser sich mit seiner Klage gewandt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der GmbH blieb erfolglos. Die Ligaklausel hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Diese Klausel ist unwirksam, weil sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 21 i. V. m. § 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich vereinbart wurde. Das gesetzliche Schriftformerfordernis soll größtmögliche Rechtssicherheit gewährleisten. Die GmbH hat auf dem Vertragsformular für ihre Geschäftsführer zwei Unterschriftenfelder mit maschinenschriftlicher Namensnennung nebst Funktionsbezeichnung vorgegeben. Dies kann nur so verstanden werden, dass beide Felder mit entsprechenden Unterschriften zu versehen sind. Durch das leer gebliebene Unterschriftsfeld für den zweiten Geschäftsführer erweckt der Arbeitsvertrag, in dem die Ligaklausel enthalten ist, den Eindruck, es liege lediglich ein unvollständiger Vertragsentwurf vor. Der Umstand der Einzelvertretungsbefugnis der beiden Geschäftsführer ändert an diesem Ergebnis nichts. Schriftform und Stellvertretung sind zu unterscheiden. Entscheidend für die Nichteinhaltung der Schriftform ist, dass der Vertrag durch die fehlende Unterschrift des zweiten Geschäftsführers bei der von der GmbH gewählten Vertragsgestaltung erkennbar unvollständig blieb. Angaben, dass der unterzeichnende Geschäftsführer allein handeln wollte, z. B. durch einen Vertretungszusatz oder ein Durchstreichen des zweiten Unterschriftenfelds, fehlen. Auch der Vereinsstempel neben der geleisteten Unterschrift ist insoweit nicht aussagekräftig.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsurteil eines Hilfssenats des BGH in sog. Dieselverfahren

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Autoherstellers nicht zur Entscheidung angenommen, die sich u. a. gegen ein Revisionsurteil des VIa. Zivilsenats (Hilfssenat) des BGH in einem sog. Dieselverfahren richtet (Az. 2 BvR 1440/23). In dem angegriffenen Urteil hatte der BGH erstmals entschieden, dass eine deliktische Haftung der Fahrzeughersteller wegen Verletzung von Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht kommt.

BVerfG, Pressemitteilung vom 27.05.2025 zum Beschluss 2 BvR 1440/23 vom 29.04.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde eines Autoherstellers nicht zur Entscheidung angenommen, die sich unter anderem gegen ein Revisionsurteil des VIa. Zivilsenats (Hilfssenat) des Bundesgerichtshofs in einem sog. Dieselverfahren richtet (Az. 2 BvR 1440/23).

In dem angegriffenen Urteil entschied der Bundesgerichtshof erstmals, dass eine deliktische Haftung der Fahrzeughersteller wegen Verletzung von Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht kommt. Er verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dieses folgte der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, wies aber die Klage wegen der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung letztlich ab.

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin hat weder eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit durch das angegriffene Urteil noch die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, insbesondere im Hinblick auf die Einrichtung und die Besetzung des Hilfssenats beim Bundesgerichtshof, hinreichend dargelegt.

Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin wurde im Ausgangsverfahren vom Käufer eines von ihr hergestellten und veräußerten Kraftfahrzeugs wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht wies die – in erster Instanz erfolgreiche – Klage ab. Auf die dagegen eingelegte Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof – VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) – mit dem hier angegriffenen Urteil das Berufungsurteil insoweit auf, als die Klage betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs abgewiesen worden war. Er wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Urteil des Bundesgerichtshofs berücksichtigte dabei eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union und entschied, dass eine deliktische Haftung der Fahrzeughersteller wegen der Verletzung von Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht kommt.

Im erneuten Berufungsverfahren wies das Berufungsgericht die Klage ab. Dabei folgte es der vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung. Es verneinte einen darauf gestützten Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens letztlich aber, weil aufgrund der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung kein Schaden verblieben sei.

2. Der mit der Sache befasste VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) wurde durch Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. August 2021 „vorübergehend als Hilfsspruchkörper“ eingerichtet. Ihm wurde für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zugewiesen, soweit sie den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben.

3. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie als Adressatin des angegriffenen Urteils selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sei. Sie rügt die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) im Hinblick auf die Einrichtung und Besetzung des VIa. Zivilsenats (Hilfssenat) sowie die Verletzung weiterer Grundrechte und grundrechtsgleicher Rechte im Hinblick auf das Verfahren und den Inhalt des Urteils.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerdeführerin hat bereits eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit durch das angegriffene Urteil nicht hinreichend dargelegt.

a) Aus der Entscheidungsformel des angegriffenen Urteils ergibt sich keine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit. Der Tenor „Aufhebung und Zurückverweisung“ bestimmt vorliegend nicht verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund eines festgestellten Sachverhalts für die Parteien des Ausgangsverfahrens am Ende eintreten. Dies geschah erst durch das – von der Beschwerdeführerin nicht angegriffene nachfolgend ergangene – verfahrensabschließende Urteil des Berufungsgerichts. Die Bindungswirkung des angegriffenen Urteils des Bundesgerichtshofs ändert daran nichts. Denn auch insoweit handelt es sich lediglich um Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung, die für sich allein noch keine Beschwer begründen. Dies gilt jedenfalls, solange – wie hier – der Prozessausgang trotz Bindungswirkung offenbleibt, der Beschwerdeführer also im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg haben kann.

b) Auf eine mögliche Beschwer in anderen Verfahren kommt es nicht maßgeblich an. Eine solche lässt sich mangels Bindungswirkung der vorliegend angegriffenen Rechtsprechungsgrundsätze für andere Verfahren und angesichts der stets im Einzelfall zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen bereits nicht allgemein vorhersehen. Ungeachtet dessen setzt die Beschwerdebefugnis für eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich eine konkrete Beschwer im jeweiligen Einzelfall voraus.

2. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte durch das angegriffene Urteil nicht hinreichend dargelegt.

a) Die Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde sind nicht erfüllt, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen der Entscheidung durch einen – nach ihrer Auffassung – gesetzeswidrig eingerichteten und besetzten Hilfssenat rügt.

aa) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend auseinander. Sie verkennt insbesondere, dass der Kontrollmaßstab vorliegend auf eine Willkürprüfung beschränkt ist. Denn die Verfassungsbeschwerde betrifft nach ihrem Vorbringen allein die behauptete fehlerhafte Anwendung und Auslegung einfachrechtlicher Zuständigkeitsregelungen durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs. Auf den von der Beschwerdeführerin angeführten strengeren, über eine Willkürprüfung hinausgehenden Prüfungsmaßstab kommt es nicht an. Eine in den Anwendungsbereich dieses strengeren Maßstabs fallende Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zeigt die Verfassungsbeschwerde weder auf, noch liegt eine solche auf der Hand. Die mit Blick auf den eingeschränkten Kontrollmaßstab des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Darlegung, dass das Präsidium des Bundesgerichtshofs bei der Einrichtung und der Besetzung des VIa. Zivilsenats einfachrechtliche Regelungen objektiv willkürlich und/oder unter Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausgelegt oder angewendet hat, nimmt die Verfassungsbeschwerde weitgehend gar nicht, zumindest aber nicht hinreichend vor.

bb) Auch mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht und dem konkreten Fall setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auseinander. Die Beschwerdeführerin hält eine auf § 21e Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz gestützte Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers durch Präsidiumsbeschluss sowie die Besetzung des Spruchkörpervorsitzes nicht mit einem Vorsitzenden Richter oder einer Vorsitzenden Richterin generell für unzulässig. Dabei stellt sie die einschlägige gegenteilige ständige Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Bildung von Hilfsspruchkörpern bei den Strafgerichten weder im Gesamtzusammenhang dar, noch setzt sie sich mit ihr vollständig und ins Einzelne gehend auseinander. Das Vorbringen beschränkt sich in wesentlichen Teilen auf die Darstellung, wie bestimmte Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes aus Sicht der Beschwerdeführerin auszulegen seien, was zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht genügt. Soweit sie darüber hinaus Verstöße gegen die von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen bezüglich Einrichtung und Bestehen von Hilfsspruchkörpern rügt, stellt sie die jeweilige Rechtsprechung unzureichend dar. Sie setzt sich auch nicht hinreichend damit auseinander, inwieweit diese auf den vorliegenden Fall der Einrichtung eines Hilfssenats in Zivilsachen beim Bundesgerichtshof übertragbar ist. Weiter verkennt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den genannten Anforderungen der Sache nach zunächst um eine fachgerichtliche Auslegung des einfachen Rechts handelt. Es hätte insoweit einer näheren Begründung bedurft, inwieweit daraus eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt.

cc) Ferner geht die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auf die Umstände des konkreten Falls ein. Die Beschwerdeführerin lässt im Rahmen ihrer Ausführungen – vor allem soweit sie die Frage aufwirft, ob für die Einrichtung eines Hilfssenats überhaupt Bedarf bestehe – die konkrete Ausgangslage, in der das Präsidium des Bundesgerichtshofs den vorliegenden Hilfssenat einrichtete, unberücksichtigt. Weder geht sie auf die ungewöhnlich große und seit langer Zeit auf hohem Niveau verbleibende Anzahl an Dieselverfahren mit sich fortlaufend neu aufwerfenden rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen ein, noch befasst sie sich mit den vor der Errichtung des Hilfssenats vom Präsidium des Bundesgerichtshofs wegen Überlastung des ursprünglich zuständigen VI. Zivilsenats ergriffenen Abhilfemaßnahmen, die aus (veröffentlichten) früheren Präsidiumsbeschlüssen ersichtlich sind. Die Beschwerdeführerin berücksichtigt in ihrer Argumentation zudem die besonderen Aufgaben des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend. Der Bundesgerichtshof hat für Rechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbildung Sorge zu tragen. Damit obliegt ihm nicht nur die Aufstellung von für die Rechtsanwender richtungsweisenden Leitsätzen und Orientierungshilfen, vielmehr hat er auch sicherzustellen, dass in den ihm anvertrauten Rechtsmaterien höchstrichterlich eine möglichst einheitliche Linie verfolgt wird. Dies würde durch die Verteilung der Zuständigkeit auf mehrere Zivilsenate erschwert.

b) Die Begründungsanforderungen sind auch nicht erfüllt, soweit die Beschwerdeführerin bezogen auf Verfahren und Inhalt des Urteils weitere Verletzungen von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten rügt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Haftung für fehlende Anonymisierung von Entscheidungen in einer Landesrechtsprechungsdatenbank

Können Dritte für Fehler in solchen Datenbanken, etwa eine vergessene Anonymisierung, haften? Das hat nun das LG Hamburg entschieden, wie das LG Lübeck berichtet (Az. 324 O 278/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 27.05.2025 zum Beschluss 324 O 278/23 des LG Hamburg vom 09.05.2025

Das LG Lübeck verweist auf seiner Homepage regelmäßig auf Entscheidungen, die in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Schleswig-Holstein veröffentlicht wurden. Können Dritte für Fehler in solchen Datenbanken, etwa eine vergessene Anonymisierung, haften? Das hat nun das Landgericht Hamburg entschieden (Az. 324 O 278/23).

Was ist passiert?

In einem auf der Plattform openjur, einer frei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank, veröffentlichten Beschluss wurde der Klarname eines Anwalts genannt. Nach einem Hinweis des Anwalts entfernte die Betreiberin den Namen aus der Entscheidung. Dennoch nahm der Anwalt die Betreiberin auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Zwar stelle die Veröffentlichung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Anwalts dar, doch habe die Betreiberin in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Die von der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin veröffentlichten Entscheidungen würden eine sogenannte privilegierte Quelle darstellen, der besonderes Vertrauen entgegengebracht werden dürfe. Eine Pflicht zur Nachrecherche seitens openjur bestehe nicht. Der Verdacht auf mögliche Rechtsverletzungen hätte der Betreiberin erst mit der Anfrage durch den Kläger entstehen müssen.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Arbeitnehmerentsendung: Rat positioniert sich zu Meldeportal und eDeklaration

Der Rat der EU hat seine Position in Form einer allgemeinen Ausrichtung zum Verordnungsvorschlag über einen mit dem Binnenmarktinformationssystem verbundene öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 26.05.2025

Der Rat hat am 22.05.2025 seine Position in Form einer allgemeinen Ausrichtung zum Verordnungsvorschlag über einen mit dem Binnenmarktinformationssystem verbundene öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegt. Ziel der Verordnung soll sein, den Verwaltungsaufwand für Dienstleistungserbringer im Zusammenhang mit der Meldung von entsandten Arbeitern, die in den EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgestaltet ist, zu verringern. Gleichzeitig soll der Schutz von entsandten Arbeitnehmern gewährleistet bleiben.

Die Verordnung sieht die Einführung einer öffentlichen Schnittstelle, die mit dem Binnenmarktinformationssystem (IMI) verbunden ist, vor. Sie kann von den EU-Mitgliedstaaten freiwillig genutzt werden. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die EU-Kommission in diesem Fall dann mindestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Nutzung darüber informieren. Zudem dürfen sie laut Ratsposition Dienstleistungserbringern keine zusätzlichen Anforderungen zur Bereithaltung oder Verfügbarmachung von Dokumenten während oder nach dem Entsendezeitraum auferlegen. Für andere Zwecke wie z. B. Kontrollen dürfen sie jedoch weiterhin zusätzliche Daten verlangen. Des Weiteren schlägt der Rat vor, die Funktionen der öffentlichen Schnittstelle zu erweitern, indem z. B. eine technische Validierung der Daten oder die Übermittlung eines Auszuges der Entsendemeldung an den entsandten Arbeitnehmer möglich sein soll.

Falls sich ein EU-Mitgliedstaat gegen die Nutzung der öffentlichen Schnittstelle entscheidet, wird über die öffentliche Schnittstelle ein Link zu der Webseite des EU-Mitgliedstaates für Entsendemeldungen zur Verfügung gestellt, um Dienstleistungserbringern die Erfüllung ihrer Meldepflichten zu erleichtern.

Das in allen EU-Sprachen zur Verfügung stehende Standardformular (sog. eDeklaration) enthält eine Reihe an Datenkategorien (gemäß Art 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/67/EU). Dazu gehören z. B. Informationen

  • zum Dienstleistungserbringer (u. a. einschließlich des gesetzlichen Vertreters),
  • zu den entsandten Arbeitnehmern (u. a. einschließlich der voraussichtlichen Zahl klar identifizierbarer entsandter Arbeiternehmer, Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten),
  • zur Entsendung (u. a. einschließlich Dauer, geplantes Datum des Beginns und Endes, Art der Entsendung),
  • Kontaktpersonen
  • zum Dienstleistungsempfänger (einschließlich der Identität des Dienstleistungsempfängers und seiner Kontaktdaten).

Bei Entsendungen durch ein Leiharbeitsunternehmen oder eine Vermittlungsagentur sollte das Standardformular im Falle von Doppel- oder Kettenentsendungen die Identifizierung des entleihenden Unternehmens ermöglichen, um die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern. Das Standardformular wird von der EU-Kommission durch einen zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt. Die EU-Mitgliedstaaten können entsprechend ihres nationalen Kontextes beschließen, auf bestimmte Angaben im Standardformular zu verzichten. In diesem Fall müssen sie die EU-Kommission darüber informieren, die dann das Standardformular für den entsprechenden EU-Mitgliedstaat ändert. Zudem können die EU-Mitgliedstaaten der EU-Kommission Vorschläge zur Änderung des Standardformulars unterbreiten, die sie prüfen muss, sich jedoch – unter Erläuterung der Gründe – auch gegen eine Änderung entscheiden kann.

Im Hinblick auf die Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten hat der Rat Präzisierungen vorgenommen und u. a. klargestellt, dass Informationen und Dokumente, die über die öffentliche Schnittstelle übermittelt wurden, im Einklang mit bestimmten nationalen Rechtsvorschriften für einen längeren Zeitraum (d. h. mehr als 36 Monate) in nationalen Back-End-Systemen gespeichert werden dürfen.

Die EU-Kommission legt fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bewertungsbericht vor. Darin soll u. a. darauf eingegangen werden, ob künftig die öffentliche Schnittstelle für Meldungen aus Drittländern genutzt werden könnte. Zudem ist zu prüfen, ob eine technische Annäherung zwischen der Entsendemeldung und dem Antrag auf eine A1-Bescheinigung möglich ist.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Für mehr Fairness und Gleichberechtigung: 5 statt 3! Satzungsversammlung beschließt Änderung von § 5 Abs. 1 Satz 1 FAO

In ihrer Sitzung am 26.05.2025 hat die Satzungsversammlung der BRAK auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses beschlossen, die Frist zur Beibringung der besonderen praktischen Erfahrung von drei auf fünf Jahre anzuheben.

BRAK, Pressemitteilung vom 26.05.2025

In ihrer Sitzung am 26.05.2025 hat die Satzungsversammlung auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses beschlossen, die Frist zur Beibringung der besonderen praktischen Erfahrung von drei auf fünf Jahre anzuheben. 63 Mitglieder stimmten für den Antrag (bei 6 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen).

Anlass für die Anpassung des Nachweiszeitraums war insbesondere, dass sich die Frist von drei Jahren in den vergangenen Jahren zu einer nur noch schwer überwindbaren Zugangsschranke entwickelt hat. Dies würde dem ausdrücklichen Wunsch der Satzungsversammlung widersprechen, welcher der Beschlussfassung über die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen im Jahr 1995 zugrunde lag.

Die Satzungsversammlung ist der Auffassung, dass sich das Berufsbild und auch der Berufsalltag von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten so stark verändert hat, dass es einer Anpassung der FAO bedarf, um die Realität entsprechend abzubilden.

Grundsätzlich besteht unter den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten weiterhin ein großes Interesse am Erwerb einer Fachanwaltschaft, da sie neben dem Ausweis der besonderen Qualifikation erhebliche wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt. Bürgerinnen und Bürger suchen ebenso wie Unternehmen gezielt nach Fachanwältinnen und Fachanwälten, die „Marke“ Fachanwaltschaft ist auf dem Markt etabliert. Der Zuwachs an neuen Fachanwältinnen und Fachanwälten hat sich dennoch in den letzten Jahren erheblich verringert, bei einigen Fachanwaltschaften hat die Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte insgesamt sogar abgenommen. Betroffen sind sowohl etablierte als auch neue Fachanwaltschaften. Auffallend ist ein Rückgang bei Fachanwaltschaften, die besonders von Rechtsanwältinnen bevorzugt worden sind, z. B. im Familienrecht oder Sozialrecht. All dies lässt sich nicht allein mit dem allgemeinen Rückgang der Anzahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erklären. Das Berufsbild jüngerer Kolleginnen und Kollegen hat sich nachhaltig verändert. Die Anzahl von Kanzleineugründungen ist erheblich gesunken, es gibt mehr angestellte und weniger selbstständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die FAO geht bisher davon aus, dass Anwältinnen und Anwälte in Vollzeit tätig sind, in den Jahren ab der Einführung der Verordnung waren dies vor allem bei Partnerinnen und Partnern in der Regel weit mehr als 40 Wochenstunden. Dies entspricht allerdings zur Überzeugung der Satzungsversammlung nicht mehr der gelebten Realität.

Das Fallaufkommen geht kontinuierlich zurück, d. h., die Zahl der für Nichtfachanwältinnen und Nichtfachanwälte auf dem Markt verfügbaren Fälle hat sich in erheblichem Umfang reduziert. Der Anteil teilzeitbeschäftigter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nimmt stetig zu. Die erforderlichen Fallzahlen zu erreichen, wird zunehmend schwieriger.

Der Erwerb einer Fachanwaltschaft ist überdies für Rechtsanwältinnen, die familiäre Zusatzaufgaben übernehmen, erheblich erschwert und hat zu einem Rückgang vor allem von Fachanwältinnen geführt.

Zudem ist der Erwerb einer Fachanwaltschaft für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in ländlichen Regionen tätig sind, nur schwer möglich, da die notwendigen Fälle nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, um diese innerhalb des bisherigen Zeitraums zu sammeln.

Durch die nun beschlossene Verlängerung des Nachweiszeitraums werden einheitlich die bestehenden Probleme und Benachteiligungen verringert. Den Veränderungen auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt und den Entwicklungen in der Anwaltschaft, dem modernen Berufsbild und der „Marke“ Fachanwaltschaft werden Rechnung getragen. Der Nachwuchs wird gefördert. Die Vorgabe der 1. Satzungsversammlung, dass die Anzahl der praktischen Fälle keine schwer überwindbare Zugangsschranke sein soll, wird nun für alle Fachanwaltschaften gleichermaßen erfüllt.

Die Qualitätssicherung bleibt erhalten, da dieselbe Anzahl von Fällen und Fallquoren nachgewiesen werden muss, wie bislang auch, nur die nachzuweisende Falldichte wird verringert. Das theoretische und praktische Wissen wird auf diese Weise über einen längeren Zeitraum aktuell gehalten und kann daher sogar zu einer Qualitätssteigerung führen.

Die Chancengleichheit für Rechtsanwältinnen nun wird deutlich verbessert. Teilzeittätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhalten eine realistische Chance, die von ihnen angestrebte Fachanwaltschaft zu erwerben.

Der § 5 Abs. 1 Satz 1 FAO in seiner neuen Fassung wird lauten:

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.

Hintergrundinformationen

Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Sie beschließt im Rahmen der Ermächtigung nach § 59b II BRAO die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Ihre rund 120 Mitglieder umfassen direkt gewählte Delegierte der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und den Präsidenten der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Delegierten der Rechtsanwaltskammern.

Die nächste Sitzung der Satzungsversammlung findet am 01.12.2025 in Berlin statt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erfolgloser Eilantrag gegen überwiegend vegetarische Schulverpflegung

Das VG Freiburg hat einen Eilantrag von Eltern zurückgewiesen, mit dem diese erreichen wollten, dass ihrer Tochter an sämtlichen Tagen ein Schulessen mit Fleisch oder Fisch zur Verfügung gestellt wird (Az. 2 K 1477/25).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 26.05.2025 zum Beschluss 2 K 1477/25 vom 16.05.2025 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat einen Eilantrag von Eltern (Antragsteller) zurückgewiesen, mit dem diese erreichen wollten, dass ihrer Tochter an sämtlichen Tagen ein Schulessen mit Fleisch oder Fisch zur Verfügung gestellt wird (Beschluss 2 K 1477/25 vom 16.05.2025). Zurzeit besteht das Schulessen, das von dem Schulträger an vier Tagen an der von der Tochter der Antragsteller (im Raum Konstanz) besuchten Ganztagsschule bereitgestellt wird, an drei Tagen aus vegetarischer bzw. veganer Kost. Nur an einem Tag wird ein Fleisch- oder Fischangebot bereitgehalten.

Zur Begründung verneinte das Gericht bereits die Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung. Die Antragsteller hatten diese auf eine drohende Mangelernährung der Tochter gestützt. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, der Vortrag der Antragsteller, dass ihrer Tochter ein Ernährungsmangel drohe, sei fernliegend, zumal sie im Rahmen der von der Schule nicht abgedeckten Mahlzeiten selbst für ein fleischhaltiges Nahrungsmittelangebot sorgen und im Übrigen ihrer Tochter vorbereitetes Essen mitgeben könnten.

Im Hinblick auf eine von den Antragstellern vorgetragene Nahrungsmittelunverträglichkeit ihrer Tochter verwies das Gericht darauf, dass für die Tochter keine Verpflichtung bestehe, am Schulessen teilzunehmen, und außerdem bei Nahrungsmittelunverträglichkeit ein individuelles Angebot unterbreitet werden könne.

Darüber hinaus komme dem Schulträger bei der Bereitstellung und näheren Ausgestaltung eines Mittagessens ein Gestaltungsspielraum zu.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

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