DStV zum Koalitionsvertrag: Verbesserung von Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung

Weder die Thesaurierungsbegünstigung noch das Optionsmodell sind auf kleine und mittlere Personengesellschaften (KMU) zugeschnitten. Das will die Politik ändern. Der DStV begrüßt ausdrücklich die aktuellen Pläne der Koalitionspartner, wesentliche Verbesserungen umsetzen zu wollen.

DStV, Mitteilung vom 26.05.2025

Bei den Oscars nennt man sie „Die ewig Nominierten“ – Topstars, die trotz mehrfacher Nominierung (noch) nie eine der begehrten Trophäen abräumen konnten. Auch im Steuerrecht lässt sich dieses Phänomen beobachten: Die Thesaurierungsbegünstigung ist das Paradebeispiel.

Weder die Thesaurierungsbegünstigung noch das Optionsmodell sind auf kleine und mittlere Personengesellschaften (KMU) zugeschnitten. Das will die Politik ändern. Bereits 2013 sah der Koalitionsvertrag die Prüfung der Thesaurierungsregelungen für Einzelunternehmen vor. Auch 2021 planten die Koalitionspartner, das Optionsmodell und die Thesaurierungsbesteuerung zu evaluieren und zu prüfen. Doch trotz wiederholter „Nominierung“, tatsächlich getan hat sich bedauerlicherweise wenig. Nun haben die beiden Regelungen – zu Recht – den Weg auch in den aktuellen Koalitionsvertrag gefunden. Folgt 2025 damit nun endlich auch die längst überfällige Reform?

DStV stimmt ausdrücklich für Verbesserung

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt ausdrücklich die aktuellen Pläne der Koalitionspartner, wesentliche Verbesserungen beim Optionsmodell sowie der Thesaurierungsbegünstigung umsetzen zu wollen. Die Möglichkeiten zur Optimierung sind vielfältig und vor allem hinlänglich bekannt. Erneute monate- oder gar jahrelange Diskussionsschleifen sollten der Vergangenheit angehören.

Thesaurierungsbegünstigung – Wo genau drückt der Schuh?

  • Starre Steuersätze sind nur für Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz vorteilhaft. Durch eine Anwendung des individuellen Steuersatzes würde das Instrument auch für Gesellschafter von KMU gewinnen.
  • Durch die unflexible Verwendungsreihenfolge können Altrücklagen aus der Zeit vor der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung nur nachrangig entnommen werden. Das Wachstumschancengesetz hatte ursprünglich hierzu bereits eine Lösung im Gepäck. Der DStV empfiehlt, die im Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes offerierte Möglichkeit zur vorrangigen Entnahme von Altrücklagen und steuerfreien Gewinnen zeitnah umzusetzen (vgl. DStV-Stellungnahme S 05/23).
  • Zudem wirkt die Thesaurierungsrücklage als steuerliches Umstrukturierungshindernis. Dies könnte beseitigt werden, indem der nachversteuerungspflichtige Betrag dem ausschüttbaren Gewinn bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zugeordnet wird.

Ebenfalls (noch) keine Option für KMU: das Optionsmodell

Auch das Optionsmodell tut sich schwer, für KMU attraktiv zu werden. Zwar wurden mit dem Wachstumschancengesetz punktuelle Anpassungen vorgenommen. Zu nennen seien bspw. die Erweiterung des antragsberechtigten Personenkreises, die rückwirkende Antragstellung sowie die Möglichkeit der unschädlichen Zurückbehaltung von GmbH-Anteilen. Für all diese Punkte hatte sich der DStV stark gemacht (vgl. DStV-Stellungnahme S 01/23 und DStV-Stellungnahme S 07/23). Dennoch: Um die Eintrittshürden für Steuerpflichtige weiter zu reduzieren und die Attraktivität und Inanspruchnahme des Optionsmodells zu verbessern, ist eine weitere Fortentwicklung des Optionsmodells – wie das Ausmerzen grunderwerbsteuerlicher Fallstricke bzw. der Nachteile beim Zusammentreffen von Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung – unerlässlich.

Fazit

Um die Attraktivität des Optionsmodells für KMU nachhaltig zu steigern, braucht es weitere beherzte Schritte des Gesetzgebers. Auch mit Blick auf die Thesaurierungsbegünstigung macht DStV-Präsident StB Torsten Lüth deutlich: „Die Reform der Thesaurierungsbegünstigung bleibt seit Jahren ein leeres Versprechen. Das muss sich endlich ändern – nach mehr als 10 Jahren des Prüfens und Evaluierens haben KMU das Recht auf eine ehrliche und faire gesetzliche Regelung.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Konsultationsvereinbarung zur Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Artikel 14 Absatz 1 DBA-Frankreich bei beitragsfinanzierten Altersbezügen, die an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden

Das BMF hat die Konsultationsvereinbarung zwischen der BRD und Frankreich zur Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Artikel 14 Abs. 1 DBA-Frankreich bei beitragsfinanzierten Altersbezügen veröffentlicht (Az. IV B 2 – S 1301-FRA/01040/002/106).

BMF, Schreiben IV B 2 – S 1301-FRA/01040/002/106 vom 19.05.2025

In Bezug auf die Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Artikel 14 Abs. 1 DBA-Frankreich bei beitragsfinanzierten Altersbezügen, die an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden, haben die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 DBA-Frankreich, am 20. März 2025 die als Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung findet auf alle offenen Fälle Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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KfW Research rechnet für 2026 mit deutlichem Wachstumsschub

KfW Research erhöht die Prognose für das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt in Deutschland im Jahr 2026 um 0,7 Prozentpunkte auf 1,0 Prozent. Nach langer Durststrecke böten die Reform der Schuldenbremse und die Investitionspläne der Bundesregierung Aussicht auf einen Wachstumsschub.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 26.05.2025

  • Bruttoinlandsprodukt in Deutschland dürfte im kommenden Jahr real um 1,0 Prozent zulegen
  • Für 2025 rechnet KfW Research mit einer Stagnation
  • Inflationsprognose nach unten korrigiert

KfW Research erhöht die Prognose für das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Deutschland im Jahr 2026 um 0,7 Prozentpunkte auf 1,0 Prozent.

„Nach langer Durststrecke bieten die Reform der Schuldenbremse und die Investitionspläne der Bundesregierung die Aussicht auf einen Wachstumsschub im kommenden Jahr“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Für das laufende Jahr rechnet KfW Research nach dem überraschend starken Wachstum von 0,4 Prozent im ersten Quartal nun mit einer Stagnation des Bruttoinlandsprodukts. Zuvor hatte KfW Research für 2025 noch eine leichte Schrumpfung um 0,2 Prozentpunkte prognostiziert.

Mit dem BIP-Wachstum im ersten Quartal haben sich zum 13. Mal in Folge die Vorzeichen der Quartalsraten wie bei einem Wellblech abgewechselt. KfW Research erwartet, dass sich diese Entwicklung fortsetzt und das Wachstum im laufenden Frühlingsquartal wieder leicht negativ sein wird.

„Kurzfristig sind die Chancen für eine anhaltende konjunkturelle Trendwende gering“, so Schumacher. Vorgezogene US-Importe aufgrund der Zollandrohungen dürften für das starke Quartalswachstum zu Beginn von 2025 mit verantwortlich sein.

Die deutliche Erhöhung der US-Zölle seit April wird die Unternehmen noch belasten. KfW Research geht in seiner Prognose davon aus, dass die USA bei ihrem neuen Basiszoll von 10 Prozent bleiben. Die jüngste Drohung des US-Präsidenten mit einem 50-Prozent-Zoll auf alle Warenimporte aus der EU sieht KfW Research vor allem verhandlungstaktisch motiviert, wenngleich das Risiko höherer US-Zölle und damit einer schlechteren Konjunktur hierzulande dadurch weiter steigt. Vor allem die Exporte werden angesichts des handelspolitischen Gegenwinds in diesem Jahr wohl erneut schrumpfen. Außerdem werden die durch den US-Protektionismus reduzierten Absatz- und Gewinnaussichten sowie die gestiegene Unsicherheit die Investitionstätigkeit der Unternehmen bremsen.

Etwas konjunktureller Aufwind kommt von der begonnenen Lockerung der europäischen Geldpolitik und den 2024 spürbar gestiegenen Reallöhnen. Gleichwohl dürfte der private Konsum nur verhalten zulegen, da die Reallohndynamik wieder deutlich nachlässt und der Arbeitsmarkt schwächelt.

Für den Euroraum erwartet KfW Research für das laufende Jahr ein Wachstum von 0,8 Prozent und eine Beschleunigung auf 1,0 Prozent im Jahr 2026. Insbesondere in Frankreich und Italien dürfte das Wachstum relativ gering ausfallen, in Spanien sich die kräftige Konjunktur nur langsam abkühlen.

Der beharrlichen Dienstleistungsinflation stehen in Deutschland sinkende Energiepreise sowie inflationsdämpfende Impulse der US-Zollpolitik gegenüber. KfW Research reduziert daher seine Inflationsprognose für Deutschland um 0,3 Prozentpunkte auf 2,1 Prozent für dieses Jahr und um 0,2 Prozentpunkte auf 2,0 Prozent für das kommende Jahr. In der Eurozone dürfte der Preisaufrieb bei 2,0 Prozent beziehungswiese 1,9 Prozent liegen (Vorprognose plus 2,2 Prozent und plus 2,0 Prozent).

Quelle: KfW

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Nach Richterwechsel: Neue mündliche Verhandlung zwingend

Nach der mündlichen Verhandlung schied die Richterin aus, eine neue fällte ohne erneute Verhandlung das Urteil – so geht das nicht, sagt nun der BGH (Az. VII ZR 126/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 26.05.2025 zum Beschluss VII ZR 126/23 des BGH vom 16.04.2025

Nach der mündlichen Verhandlung schied die Richterin aus, eine neue fällte ohne erneute Verhandlung das Urteil – so geht das nicht, sagt nun der BGH.

Eine Richterin bzw. ein Richter darf kein Urteil fällen, ohne bei der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung dabei gewesen zu sein. Die entsprechende Vorschrift des § 309 ZPO sei zwingend, so der BGH. Nach einem Richterwechsel sei daher eine erneute mündliche Verhandlung geboten. Zwar könne ein Verstoß dagegen in der Berufungsinstanz geheilt werden – dies jedoch nur, wenn die mündliche Verhandlung, die in der Vorinstanz unterblieben ist, dort nachgeholt werde (Beschluss vom 16.04.2025, Az. VII ZR 126/23).

In einer Bausache hatte bereits die mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Einzelrichterin hatte einen Verkündungstermin bestimmt – war aber vor diesem Zeitpunkt aus dem Landgericht ausgeschieden. Stattdessen fällte eine neue Richterin das klageabweisende Urteil, ohne eine neue mündliche Verhandlung anzuberaumen.

In der Berufungsinstanz fand ebenfalls keine mündliche Verhandlung statt, die Berufung wurde auch hier gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Das OLG sah zwar den Verstoß gegen § 309 ZPO, wonach ein Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden kann, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Es war jedoch der Ansicht, das Verfahren hätte dennoch allein aufgrund des Schriftwechsels entschieden werden können. Schließlich sei es hier nur um eine Vertragsauslegung gegangen, zudem hätten sich die Beklagten zu Recht auf die Verjährung berufen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hatten die Kläger nun jedoch Erfolg.

Bei Richterwechsel ist neue mündliche Verhandlung gem. § 309 ZPO zwingend

Der BGH nahm hingegen die Verletzung von § 309 ZPO nicht auf die leichte Schulter und sah hierin einen Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Sowohl LG als auch OLG hätten diesen Anspruch verletzt, weil zweimal eine notwendige mündliche Verhandlung nach dem Wechsel der Einzelrichterin nicht anberaumt worden war.

Zwar könne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LG in der Berufungsinstanz zwar grundsätzlich geheilt werden – nicht aber, wenn auch das Berufungsgericht, wie hier, ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Dadurch hätte die Klägerin in keiner der beiden Instanzen die Möglichkeit gehabt, ihre Argumente in einer mündlichen Verhandlung darzulegen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre.

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folge zwar nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, stellt der BGH klar. Vielmehr sei es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll. Habe eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen – wie hier im Fall des § 309 ZPO – stattzufinden, begründe der Anspruch auf rechtliches Gehör auch ein Recht darauf.

Der BGH wies den Fall allerdings nicht – wie die Kläger es sich gewünscht hatten – an die erste Instanz, sondern nur an das OLG zurück: Das Berufungsgericht habe gem. § 538 Abs. 1 ZPO grundsätzlich selbst in der Sache zu entscheiden und eine der Ausnahmen gem. § 538 Abs. 2 ZPO sei zur Zeit nicht ersichtlich.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Unterschiedliche steuerliche Zinssätze für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen auch nach dem 31.12.2022 verfassungsrechtlich zweifelhaft

An der unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen bestehen ernstliche Zweifel. Dies hat das FG Köln entschieden (4 V 444/25).

FG Köln, Pressemitteilung vom 26.05.2025 zum Beschluss 4 V 444/25 vom 08.04.2025

An der unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen bestehen ernstliche Zweifel. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 08.04.2025 entschieden (Az. 4 V 444/25).

Das Finanzamt hatte gegenüber den Antragstellern Aussetzungszinsen für den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 festgesetzt und bei der Zinsberechnung den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat zugrunde gelegt. Die Antragsteller legten gegen die Zinsfestsetzung Einspruch ein und beantragten beim Finanzamt erfolglos, die Zinsen in Höhe von 0,35 % (Differenzbetrag zwischen 0,5 % und 0,15 %) von der Vollziehung auszusetzen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Zinssätze bei Nachzahlungszinsen (seit dem 01.01.2019: 0,15 % monatlich) und Aussetzungszinsen (0,5 % monatlich) bestünden verfassungsrechtliche Zweifel an dem zugrunde gelegten Zinssatz von 0,5 %. Hierzu beriefen sie sich ergänzend auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.05.2024 (Az. VIII R 9/23), mit dem der BFH die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von Aussetzungszinsen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt hatte. Vor diesem Hintergrund ermittelten die Antragsteller ihre Aussetzungszinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat, die sie auch bezahlten.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass sich die Vorlage des BFH an das BVerfG nur auf Zinsen für den Zeitraum 01.01.2019 bis 15.04.2021 beziehe. Zudem sei spätestens ab dem 01.01.2023 nicht mehr von einer Niedrigzinsphase auszugehen.

Daraufhin begehrten die Antragsteller erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz durch das Finanzgericht Köln.

Die Antragsteller brauchen die vom Finanzamt geforderten weiteren Zinsen vorläufig nicht zu bezahlen. Die Richterinnen und Richter des 4. Senats führten aus, dass für Aussetzungszwecke bereits deshalb hinreichende Zweifel an der Höhe der angefochtenen Zinsen bestünden, weil die Rechtsprechung eine von der Ansicht der Finanzverwaltung divergierende Auffassung vertrete. Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase habe nach den Ausführungen des BFH verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen begründet. Vielmehr habe der BFH auch den mangelnden Gleichlauf der Verzinsung ab 2019 und die hierdurch eingetretene Zinssatzspreizung (zwischen 0,15 % und 0,5 %) moniert. Vor diesem Hintergrund seien ernstliche Zweifel zumindest dann zu bejahen, wenn – wie vorliegend – im Einspruchsverfahren um die Höhe der Aussetzungszinsen gestritten werde. Denn in einer solchen Konstellation finde kein anderweitiger (Zins-)Ausgleich statt, wie z. B. durch den Anspruch auf Prozesszinsen während eines Klageverfahrens.

Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist rechtskräftig. Das Finanzamt hat die gegen den Beschluss zugelassene Beschwerde nicht eingelegt.

Zum rechtlichen Hintergrund

Abgabenordnung (AO)

§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

(1)  Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2)  Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(3)  …

§ 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

(1)  Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2)  Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3)  …

§ 238 Höhe und Berechnung der Zinsen

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

Quelle: Finanzgericht Köln

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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO)

Nach insoweit abschließender höchstrichterlicher Entscheidung haben Bund und Länder beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben. Das BMF hat den Vorläufigkeitskatalog entsprechend angepasst (Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/099).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0338/00083/001/099 vom 26.05.2025

Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO – Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 10. März 2025, BStBl I S. 656

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 26. März 2025, 2 BvR 1505/20, ausführlich dargelegt, dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31. Dezember 2019 bestehen. Eine weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verletzt aus der Sicht des BVerfG weder die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitssatz und ein evidenter Wegfall des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs liegt nicht vor.

Für weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume hatte bereits der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Erhebung eines Solidaritätszuschlags bestehen (zuletzt in seinem Urteil vom 20. Februar 2024, IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl II S. 444.

Auch das BVerfG hatte mit Beschluss vom 7. Juni 2023, 2 BvL 6/14, eine diesbezügliche Richtervorlage in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle als unzulässig abgewiesen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

  1. In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 10. März 2025, BStBl I S. 656, geändert worden ist, wird Abschnitt II mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  2. Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, a. a. O., wird mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:

„Abschnitt A (Vorläufige Steuerfestsetzung)
I.
Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist:

  1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG
  2. Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a. F.)
  3. Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. Wird im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO) beantragt, ist dem zu entsprechen, soweit unter Berücksichtigung eines um 72 Euro erhöhten Kinderfreibetrags je Kind die Steuer herabzusetzen wäre und im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 FGO erfüllt sind. Ein Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich des Kinderfreibetrags kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer (BFH-Urteile vom 27. Januar 2011, III R 90/07, BStBl II S. 543, und vom 15. November 2011, I R 29/11, BFH/NV 2012 S. 921); § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO sind daher insoweit nicht anwendbar.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 beizufügen, zu denen ein Verlust aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG, der aus der Veräußerung von Aktien entstanden ist, nach § 20 Absatz 6 Satz 3 i. V. m. § 10d Absatz 4 EStG festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a. F.) nicht möglich ist.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 beizufügen.

II.
(aufgehoben)

Abschnitt B (Aussetzung der Steuerfestsetzung)
(aufgehoben)“

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Datenschutz wird immer öfter zur Innovations-Bremse

Mehr als zwei Drittel der Unternehmen in Deutschland fühlen sich lt. Bitkom vom Datenschutz ausgebremst. 70 Prozent haben bereits mindestens einmal Pläne für Innovationen aufgrund von Datenschutz-Vorgaben oder Unsicherheiten bei der Anwendung des geltenden Rechts gestoppt.

Bitkom, Pressemitteilung vom 23.05.2025

  • Mehr als zwei Drittel der Unternehmen haben bereits Innovations-Projekte wegen Datenschutz-Vorgaben oder Unsicherheiten gestoppt
  • Seit 25. Mai 2018 gilt die europäische Datenschutz-Grundverordnung

Mehr als zwei Drittel der Unternehmen in Deutschland fühlen sich vom Datenschutz ausgebremst. 70 Prozent haben bereits mindestens einmal Pläne für Innovationen aufgrund von Datenschutz-Vorgaben oder Unsicherheiten bei der Anwendung des geltenden Rechts gestoppt. Vor einem Jahr lag der Anteil noch bei 61 Prozent. Aktuell sagen wie im Vorjahr 17 Prozent, dass sie einmal auf Innovationspläne verzichtet haben. Bei 35 Prozent war das dagegen bereits mehrfach der Fall (2024: 27 Prozent) und bei 18 Prozent sogar häufig (2024: 17 Prozent). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 605 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Die Zahlen wurden von Bitkom anlässlich des siebten Jahrestages der europäischen Datenschutz-Grundverordnung veröffentlicht. Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2018. „Der Datenschutz hat sich in Deutschland zur Digitalisierungs-Bremse Nummer eins entwickelt. Durch die hohe Komplexität sowie die Vielzahl von Aufsichtsbehörden und deren unterschiedliche Auslegung des Datenschutzes sind Unternehmen verunsichert und verzichten zu häufig auf datengetriebene digitale Innovationen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Damit Deutschland und Europa bei Zukunftstechnologien wie Künstliche Intelligenz oder digitalen Plattformen international in der Spitze dabei sein können, brauchen wir einen neuen Ansatz im Datenschutz: ein hohes Datenschutzniveau für wirklich schützenswerte Daten und pragmatische, innovationsfreundliche Regeln für alle anderen Daten.“

Aktuelle Pläne der EU-Kommission, bei der DSGVO die Freistellung von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten auf größere Unternehmen auszuweiten, reichen nach Ansicht des Bitkom nicht aus. „Notwendig wären umfassendere Entlastungen bei Dokumentations- und Berichtspflichten sowie eine stärkere Berücksichtigung technologischer Entwicklungen, etwa bei Künstlicher Intelligenz“, so Wintergerst. Aktuell führten vielfach redundante Berichtspflichten – etwa durch DSGVO, den AI Act oder den Data Act – zu erheblichem bürokratischem Aufwand, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen. Der hohe Dokumentationsaufwand, unter anderem durch das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten oder Datenschutz-Folgenabschätzungen binde Ressourcen, die für die Innovationen dringend gebraucht würden. „Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Bündelung der Datenschutzaufsicht bei der Bundesdatenschutzbeauftragten bietet die Chance für die dringend notwendige, bundesweit einheitliche Auslegung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Damit kann es uns gelingen, den Datenschutz stärker an realen Gefahren als an theoretischen Risiken zu orientieren und bei Abwägungen nicht allein den Datenschutz, sondern auch den Verlust von individuellen und gesellschaftlichen Mehrwerten durch Datennutzung zu berücksichtigen“, so Wintergerst.

Quelle: Bitkom

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Honorarfreie Rechtsdienstleistung kann steuerpflichtig sein

Generalanwältin Kokott hat ihre Schlussanträge im Fall C-744/23 abgegeben. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass eine unentgeltlich erbrachte anwaltliche Dienstleistung mehrwertsteuerpflichtig sei, wenn die unterliegende Gegenseite verpflichtet ist, ein gesetzliches Mindesthonorar an den unentgeltlich arbeitenden Rechtsanwalt der obsiegenden Partei zu zahlen. Hierauf wies die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.05.2025

Die Generalanwältin Kokott hat am 8. Mai 2025 ihre Schlussanträge im Fall C-744/23 (Zlakov T.P.T. gegen „Financial Bulgaria“ EOOD) abgegeben. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass eine unentgeltlich erbrachte anwaltliche Dienstleistung mehrwertsteuerpflichtig sei, wenn die unterliegende Gegenseite verpflichtet ist, ein gesetzliches Mindesthonorar an den unentgeltlich arbeitenden Rechtsanwalt der obsiegenden Partei zu zahlen.

Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) unterliegt eine Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt erbringe, der Mehrwertsteuer. Nach Auffassung der Generalanwältin ist die anwaltliche Tätigkeit jedoch nicht als entgeltlos einzustufen, wenn der Anwalt zwar nicht von seinem Mandanten bezahlt werde, jedoch einen Anspruch auf ein Mindesthonorar gegen die unterlegene Partei habe (Rn.37). Die Mehrwertsteuerrichtlinie nehme eine Entgeltlichkeit auch dann an, wenn nicht der Vertragspartner, sondern ein Dritter die Gegenleistung entrichte. Auch der Umstand, dass die konkrete Höhe der Gegenleistung anfangs ungewiss sei, stehe dem nicht entgegen. Die Höhe der Gegenleistung sei lediglich für die Frage der Bemessungsgrundlage der zu entrichtenden Mehrwertsteuer relevant (Rn.49).

Die endgültige Entscheidung obliegt nun dem EuGH.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 10/2025

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Europäische digitale Brieftasche für Unternehmen

Die EU-Kommission hat am 15. Mai 2025 eine Sondierung für eine Folgenabschätzung zur Europäischen digitalen Brieftasche für Unternehmen gestartet. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 23.05.2025

Die Europäische Kommission hat am 15. Mai 2025 eine Sondierung für eine Folgenabschätzung zur Europäischen digitalen Brieftasche für Unternehmen gestartet.

Die Europäische Brieftasche für Unternehmen soll einen sicheren digitalen Identitätsnachweis, Datenaustausch und den Empfang amtlicher Meldungen in der gesamten EU über eine harmonisierte, rechtlich anerkannte Identitätsinfrastruktur ermöglichen. Ziel ist es, dadurch grenzüberschreitende Geschäfte zu unterstützen, die Wettbewerbsfähigkeit von KMU zu steigern und den digitalen Binnenmarkt voranzubringen.

Interessenträger können sich bis zum 12. Juni 2025 an der Sondierung beteiligen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 10/2025

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Streit um Blumenkästen am Balkon

Eine WEG kann beschließen, dass Blumenkästen auf der Innenseite des Balkongeländers anzubringen sind. So entschied das AG München (Az. 1293 C 12154/24 WEG).

AG München, Pressemitteilung vom 23.05.2025 zum Urteil 1293 C 12154/24 WEG vom 12.11.2024 (rkr)

WEG kann beschließen, dass Blumenkästen auf der Innenseite des Balkongeländers anzubringen sind

Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie hatte ihre Blumenkästen seit jeher an der Außenseite ihres Balkons angebracht. Die Bewohnerin der Wohnung unterhalb der Klägerin ließ deren Balkon nachträglich verglasen und eine Wärmedämmung anbringen. Dies führte dazu, dass bei heftigen Regengüssen überlaufendes Wasser aus den Blumenkästen der Klägerin nicht wie zuvor in das Erdreich, sondern auf den Sims des umgebauten Balkons der Bewohnerin unterhalb tropfte.

In der Eigentümerversammlung 2024 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Die Eigentümer […] beschließen, dass sämtliche Balkonkästen nach innen gehängt werden müssen […]. Etwaige Schäden bzw. Folgeschäden sowie die Entfernung von Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum, durch das Nicht-Einhalten dieser Regelung, trägt der verursachende Eigentümer auf seine Kosten.“

Die Klägerin klagte vor dem Amtsgericht München gegen den Beschluss. Das Gericht erklärte mit Urteil vom 12.11.2024 die Regelung zur verschuldensunabhängigen Haftung für Schäden durch die Nichteinhaltung des Beschlusses für nichtig, wies die Klage jedoch im Übrigen ab. Insoweit führte es u. a. aus:

„Der Beschlussteil, wonach etwaige Schäden bzw. Folgeschäden sowie die Entfernung von Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum, durch das Nicht-Einhalten dieser Regelung der verursachende Eigentümer auf seine Kosten trägt, ist nichtig, weil er vom gesetzlichen Leitbild der Verschuldenshaftung abweicht. […] Der [weitere] Beschluss verstößt weder gegen das Gesetz noch gegen eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer; er hält sich seinem Inhalt nach auch in den Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung. […]

Allein die Tatsache, dass das in den 1970er Jahren erbaute Haus von Anfang an nach außen hängend befestigte Halterungen für Blumenkästen vorgesehen hat und alle Wohneinheiten seit 40 Jahren ihre Blumenkästen nach außen hin angebracht haben, gibt keinen Anspruch darauf, dass dies dauerhaft so sein muss. […]

Ob und in welcher Weise das Anbringen von Blumenkästen eingeschränkt werden kann, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Hier gründet der Eigentümerbeschluss darauf, etwaige Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verhindern und hält sich deshalb im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Dass von den Blumenkästen eine konkrete Gefährdung ausgeht, brauchte dabei nicht nachgewiesen zu werden. […] Die Rechte der Klägerin und ihre persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten werden durch den angegriffenen Beschluss auch nicht über Gebühr eingeschränkt. Vielmehr kann die Bepflanzung des Balkons ihren Sinn und Zweck für die Klägerin und die Allgemeinheit im Wesentlichen auch erreichen, wenn die Blumenkästen auf der Innenseite des Balkons angebracht werden.

Soweit die Klägerin geltend macht, bei einer Anbringung der Blumenkästen auf der Innenseite des Balkons würde sich die zur Verfügung stehende Fläche auf dem Balkon in der Tiefe um etwa 30 cm verringern […], ist weder dargetan noch ersichtlich, woraus sich ein Anspruch der Klägerin auf einen bestimmten Umfang an Balkonbepflanzung ergeben sollte. Etwaige ungenehmigte bauliche Veränderungen durch die Wohnungseigentümerin [der darunter liegenden Wohnung] sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens […].“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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