Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2025

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge werden sich zum 01.07.2025 erhöhen. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.05.2025

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge werden sich zum 01.07.2025 erhöhen.

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum 01.07.2025 insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 11.04.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 01.07.2025 beträgt der unpfändbare Betrag nach

  • § 850c I 1 ZPO: 1.555,00 Euro (bisher 1.491,75 Euro) monatlich,
  • § 850c II 1 ZPO: 585,23 Euro (bisher 561,43 Euro) monatlich,
  • § 850c II 2 ZPO: 326,04 Euro (bisher 312,78 Euro) monatlich,
  • § 850c III 3 ZPO: 4.766,99 Euro (bisher 4.573,10 Euro) monatlich.

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer – Nachrichten aus Berlin 11/2025

Powered by WPeMatico

Nutzungsverbot für Medienplattform

Das LG München I hat entschieden, dass eine Medienplattform die Inhalte zweier öffentlich-rechtlicher Sender nicht auf ihrem Portal nutzen darf (Az. 37 O 2223/25, 37 O 2226/25).

LG München I, Pressemitteilung vom 28.05.2025 zu den Urteilen 37 O 2223/25 und 37 O 2226/25 vom 28.05.2025 (nrkr)

Zwei öffentlich-rechtliche Sender klagen im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich gegen den Streaming-Service eines Medienanbieters

Die unter anderem für das Kartellrecht zuständige 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit zwei Urteilen vom heutigen Tag entschieden, dass eine Medienplattform die Inhalte zweier öffentlich-rechtlicher Sender nicht auf ihrem Portal nutzen darf (Az. 37 O 2223/25 und 37 O 2226/25).

Die Beklagte bot seit dem 31.01.2025 auszugsweise Inhalte der Mediathek zweier öffentlich-rechtlicher Sender ohne deren Einwilligung über ihre Medienplattform an. Im Laufe des Rechtsstreits hatte die Beklagte ihr diesbezügliches Angebot vorläufig eingestellt.

Ein Teil der Inhalte der Medienplattform der Beklagten wird ausschließlich im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements zur Verfügung gestellt. Im Übrigen wird das Angebot über Werbung finanziert. Gemäß ihrer Datenschutzerklärung und den Allgemeinen Nutzungsbedingungen setzt die Beklagte dabei Cookies und vergleichbare Technologien ein, um personalisierte Werbung schalten zu können bzw. behält sich das Recht für derartige personalisierte Werbung vor. Zudem verlangt die sie zur Nutzung auch ihres kostenlosen Programms in der Regel eine Registrierung.

Das beklagte Medienunternehmen hatte gegen ein Verbot vorgebracht, der Medienstaatsvertrag sei kein Schutzgesetz, auf das sich die Kläger berufen könnten. Bei ihrem Angebot handele es sich um urheberrechtlich zulässiges „Embedding“. Zudem seien die öffentlich-rechtlichen Klägerinnen zur Verbreitung ihres Angebots verpflichtet, auch die Nutzer der Beklagten seien schließlich Gebührenzahler.

Dem folgte die Kammer nicht und untersagte es der Beklagten, die beiden öffentlich-rechtlichen Mediatheken in ihr Angebot – wie geschehen – künftig erneut aufzunehmen, da eine Einwilligung der öffentlich-rechtlichen Sender nicht vorliege und diese der Beklagten eine Einwilligung auch nicht erteilen müssten.

Das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen Vorschriften des Medienstaatsvertrags. Dieser schütze auch die Freiheit von Rundfunkanbietern, über ihr jeweiliges Angebot zu verfügen. Die öffentlich-rechtlichen Sender hätten insoweit einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Verbreitung ihrer Inhalte und müssten keinesfalls jedwede Verbreitung Dritter dulden.

Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag dürfen ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, so die Kammer.

Auch ein urheberrechtlich grundsätzlich zulässiges Verhalten könne medienrechtlich unzulässig sein. § 80 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag verstoße auch deshalb nicht gegen Europarecht. Im deutschen Medienrecht sei zudem keine allgemeine „Must-Offer-Pflicht“ verankert. Dies ergebe sich auch nicht aus der Pflicht der öffentlich-rechtlichen Sender, ihr Programm über geeignete Wege zu verbreiten.

Die Kammer führt hierzu aus: „Vielmehr erscheint es nicht unangemessen, wenn die Verfügungsklägerin zugunsten des eigenen Gesamtangebots ihre Inhalte entweder über ihre eigene, für jeden frei empfangbare Mediathek oder auf Drittplattformen nur vollständig gespiegelt bei entsprechender direkter Verlinkung verbreiten haben lassen will.“

Ein Verstoß der Klageseite gegen Kartellrecht durch ihre Verweigerung, das Angebot des beklagten Medienunternehmens zu dulden, sei ebenfalls nicht festzustellen. Die klagenden öffentlich-rechtlichen Sender hätten zumindest ein nachvollziehbares Interesse an der Untersagung des Verhaltens der Beklagten. Damit sei ihre Weigerung nicht missbräuchlich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

§ 80 Medienstaatsvertrag

Signalintegrität, Überlagerungen und Skalierungen

(1) Ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters oder Anbieters rundfunkähnlicher Telemedien dürfen dessen Rundfunkprogramme, einschließlich des HbbTV-Signals, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon

1.

inhaltlich und technisch nicht verändert,

2.

im Zuge ihrer Abbildung oder akustischen Wiedergabe nicht vollständig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf, überlagert oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skaliert oder

3.

nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 sind technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten oder, im Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, marktüblichen Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, zulässig. 2Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Überlagerungen oder Skalierungen zulässig zum Zweck der Inanspruchnahme von Diensten der Individualkommunikation oder wenn sie durch den Nutzer im Einzelfall veranlasst sind. 3Satz 2 gilt nicht für Überlagerung oder Skalierungen zum Zweck der Werbung, es sei denn, es handelt sich um Empfehlungen oder Hinweise auf Inhalte von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnliche Telemedien.

(3) Bei einer Überlagerung oder Skalierung zum Zweck der Werbung finden außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die für das überlagerte oder skalierte Angebot geltenden Beschränkungen entsprechende Anwendung.

Quelle: Landgericht München I

Powered by WPeMatico

Satzungsversammlung beschließt Änderung von §§ 6, 8 und 10 BORA

Am 26.05.2025 hat die Satzungsversammlung der BRAK auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses Änderungen der §§ 6, 8 und 10 BORA beschlossen.

BRAK, Mitteilung vom 28.05.2025

Am 26.05.2025 hat die Satzungsversammlung auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses Änderungen der §§ 6, 8 und 10 BORA beschlossen.

§ 6 – Präzisierung des beruflichen Werberechts

§ 6 BORA war seiner bisherigen Fassung überarbeitungsbedürftig. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 43b BRAO, dessen Kern das Sachlichkeitsgebot ist. Das Verbot der Einzelfallwerbung hat der Bundesgerichtshof inzwischen stark relativiert. Die wesentlichen Beschränkungen kommen aus dem UWG. Im Vorfeld war diskutiert worden, die Vorschrift insgesamt zu streichen. Der Ausschuss hat sich jedoch dagegen entschieden und wollte lieber eine Art zusammenfassende „Segelanweisung“ für Anwälte geben und die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen des anwaltlichen Werberechts deklaratorisch zusammenführen.

§ 10 – Anpassung an digitale Registerpraxis und DL-InfoV

Auch § 10 BORA war dringend reformbedürftig. Die bisherige Regelung war nicht mehr zeitgemäß und bereitete erhebliche praktische Probleme.

Viele der in der Vorschrift geforderten Angaben sind mittlerweile in öffentlich zugänglichen Registern eingetragen (elektronisches Anwaltsregister/Handelsregister/Partnerschaftsregister, etc.).

Briefbögen werden traditionell als Werbeinstrument genutzt und enthalten deshalb mehr Informationen als von § 10 BORA vorgeschrieben. Der Versuch, über Briefbögen Transparenz bezüglich Haftungsverhältnissen oder Interessenkollisionen zu erzeugen, könne schon deshalb nicht funktionieren, weil Anwälte nicht gezwungen sind, Briefbögen zu verwenden und weil angestellte Anwälte, für die die §§ 43a, 45 BRAO ebenfalls gelten, nach der bisherigen Fassung von § 10 BORA nicht aufzuführen waren. Durch die Dienstleistungsinfo-VO (DL-InfoV) ist die Mandanteninformation schon sehr weitgehend geregelt, und zwar sachgerechterweise medienneutral (vgl. § 2 Abs. 2 DL-InfoV). Darauf kann und sollte verwiesen werden.

§ 8 Neuzuordnung von Werberegelungen

Die Vorschrift vermischte zudem systemwidrig Fragen der Transparenz (Abs. 1 bis Abs. 3) mit Fragen der Werbung (Abs. 4), weshalb die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 10 BORA in § 8 BORA integriert wurden.

Die §§ 6, 8 und 10 BORA in ihrer neuen Fassung werden wie folgt lauten und auch die Abschnittsüberschrift wird geändert:

„Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“

§ 6 Werbung

(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben. In diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig.

(2) Werbung mit Mandaten oder mit Mandantinnen und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig, auch wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Abs. (3) bleibt unverändert.

§ 8 BORA Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit

1. Der bisherige § 8 wird § 8 Abs. 1.

2. An § 8 Abs. 1 werden folgende Absätze angefügt:

(3) Im Außenauftritt muss bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe die jeweilige Berufsbezeichnung angegeben werden.

(4) Ausgeschiedene Berufsträgerinnen und Berufsträger können im Außenauftritt nur weiter aufgeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird.

§ 10 Informationspflichten

(1) [Allgemeine Informationen]

Vor Abschluss des Mandatsvertrags oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen müssen den Mandantinnen und Mandanten die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung zur Verfügung gestellt werden. Berufsausübungsgesellschaften haben zusätzlich die Namen etwaiger persönlich haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Verfügung zu stellen. Dafür genügt ein Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) oder andere öffentlich zugängliche Register, wenn sich die Namen daraus ergeben.

(2) [Informationen auf Anfrage]

Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere zur Prüfung von möglichen Interessenkollisionen und Tätigkeitsverboten wegen Vorbefassung (§ 43a Abs. 4, § 45 Bundesrechtsanwaltsordnung), hat eine Berufsausübungsgesellschaft auf Anfrage die in der Sozietät tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch einen Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) ersetzt werden, wenn sich die Namen daraus ergeben. Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend hinsichtlich der anwaltlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einzelanwältin oder eines Einzelanwalts. Zur Feststellung von Haftungsverhältnissen sind auf Anfrage Auskünfte gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 zu erteilen, wenn sich die Haftungsverhältnisse seit Beginn des Mandats geändert haben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

RWI/ISL-Containerumschlag-Index steigt im April leicht an – Welthandel trotzt US-Zollpolitik

Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index ist im April leicht gestiegen. Nach der aktuellen Schnellschätzung kletterte der Index auf saisonbereinigt 137,3 Punkte, nach 136,2 Punkten (revidiert) im März. Die jüngste Entwicklung zeigt, dass der Welthandel trotz zunehmender handelspolitischer Spannungen bislang stabil bleibt.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 28.05.2025

Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist im April leicht gestiegen. Nach der aktuellen Schnellschätzung kletterte der Index auf saisonbereinigt 137,3 Punkte, nach 136,2 Punkten (revidiert) im März. Die jüngste Entwicklung zeigt, dass der Welthandel trotz zunehmender handelspolitischer Spannungen bislang stabil bleibt. Insbesondere der Zollstreit zwischen den USA und China, der bis Mitte April zu einer drastischen Anhebung der Zölle auf chinesische Importe um 145 Prozent führte, hat den Containerumschlag zwar beeinflusst. Dennoch bewegt sich der Containerumschlag in den US-amerikanischen Häfen bisher im Rahmen üblicher Schwankungen. Da Container von China bis zu den Häfen der US-amerikanischen Westküste gut zwei Wochen Transportzeit benötigen, sind weitere Effekte im Mai zu erwarten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im April auf 137,3 Punkte gegenüber 136,2 Punkten (revidiert) im Vormonat gestiegen.
  • Beim Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist ein Anstieg von 112,2 Punkten (revidiert) auf 113,3 Punkte im April gegenüber dem Vormonat zu beobachten.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag mit 155,8 Punkten gegenüber 152,9 Punkten im Vormonat (revidiert) recht deutlich gestiegen.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für Mai 2025 wird am 26. Juni 2025 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Die Auswirkungen der erratischen Zollpolitik der USA auf den Containerumschlag sind derzeit noch begrenzt. Kurzfristige Kursänderungen lassen sich in den monatlichen Daten nur schwer abbilden. Insgesamt wird dieser unberechenbare Kurs dem Handel mit den USA schaden, wenn nicht bald dauerhafte Lösungen gefunden werden.“

Sönke Maatsch, Leiter des Bereichs Maritime Markets am Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL), ergänzt: „In den amerikanischen Westküstenhäfen – den wichtigsten Gateways für den Handel zwischen China und den USA – war im April noch kein außerordentlicher Effekt auf die Importmengen sichtbar. Im Gegenteil: Die Zahl der beladenen Importcontainer lag noch neun Prozent über dem Vorjahresmonat, während die Exporte um knapp vier Prozent niedriger lagen.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V.

Powered by WPeMatico

DStV zum Koalitionsvertrag: degressive Abschreibung

Der Koalitionsvertrag 2025 hat einen „Investitions-Booster“ im Gepäck: die degressive Abschreibung. Sie soll den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und Investitionen ankurbeln. Der DStV unterstützt das Ansinnen – sieht aber leider noch Schwachstellen an dem Plan.

DStV, Mitteilung vom 28.05.2025

Der Koalitionsvertrag 2025 hat einen „Investitions-Booster“ im Gepäck: die degressive Abschreibung. Sie soll den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und Investitionen ankurbeln. Der DStV unterstützt das Ansinnen – sieht aber leider noch Schwachstellen an dem Plan.

On-Off bei der degressiven Abschreibung beenden

Ein Blick auf die vergangenen Jahre zeigt: On-Off gibt es nicht nur in der Liebe; auch die degressive Abschreibung erlebt mittlerweile ein ständiges „Kommen und Gehen“. Im Zuge des Wachstumschancengesetzes konnte sie zuletzt für im Zeitraum vom 01.04.2024 bis 31.12.2024 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Aktuell darf sie – nach jetzigen Rechtsstand – nicht zur Anwendung kommen. Dies möchte die neue Regierung jedoch wieder ändern und verspricht via Koalitionsvertrag „… einen Investitions-Booster in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027“.

Grundsätzlich ein äußerst begrüßenswertes Vorhaben, gäbe es nicht zwei Haken: Denn, was sich konkret hinter dem Begriff „Ausrüstungsinvestitionen“ verbirgt, ist derzeit noch nicht klar. Eines ist jedoch gewiss: Die erneute zeitliche Begrenzung der Maßnahme ermöglicht vor allem Unternehmen, die ohnehin bereits Investitionen geplant haben, satte Mitnahmeeffekte. Ein langfristige Investitionssicherheit hingegen wird nicht erreicht.

DStV-Präsident StB Torsten Lüth betont daher: „Unternehmen brauchen für ihre Investitionsentscheidungen langfristige Sicherheit und Planbarkeit. Dies gelingt nur mit einer dauerhaften Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Der „Befristet“-Stempel bei der degressiven Abschreibung muss endlich weg.“

Bürokratischen Abschreibungsaufwand reduzieren

Neben einer dauerhaften Wiedereinführung der degressiven Abschreibung fordert der DStV zudem, den derzeit bestehenden bürokratischen Abschreibungsaufwand für die Praxis deutlich zu reduzieren. Die Empfehlungen der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ sind nach Auffassung des DStV hierfür richtungsweisend. Dies hatte der DStV den politischen Akteuren bereits in seinen DStV-Positionen zur Bundestagswahl 2025 mit auf den Weg gegeben. Um den bürokratischen Abschreibungsaufwand spürbar zu verringern, sollten daher folgende Maßnahmen zeitnah weiterverfolgt und umgesetzt werden:

  • Die Wertgrenze für GWG-Sofortabschreibungen inflationsbereinigt auf 2.500 Euro anheben.
  • Die Bildung eines Sammelpostens (sog. Poolabschreibung) erst nachgelagert zur o. g. GWG-Sofortabschreibung einrichten, sowie die Abschreibungsdauer für Sammelposten von fünf auf drei Jahre verkürzen.
  • Die Einführung einer Gruppierung von Wirtschaftsgütern oberhalb eines Sammelposten-Schwellenwerts von 10.000 Euro nach Nutzungsdauern unter Wegfall der bisherigen AfA-Tabellen.
  • Die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses bei GWG streichen.
  • Gesetzliche Klarstellung schaffen, dass die steuerlichen Regelungen zu GWG und Sammelposten in die Handelsbilanz übernommen werden dürfen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Mietpreisbremse soll bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden

Die Bundesregierung hat am 28.05.2025 ein Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse beschlossen. Er sieht eine Verlängerung der gesetzlichen Grundlagen für die Mietpreisbremse bis zum 31.12.2029 vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 28.05.2025

Die Bundesregierung hat heute ein Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse beschlossen. Es handelt sich um den ersten Gesetzentwurf, den Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig vorgelegt hat. Er sieht eine Verlängerung der gesetzlichen Grundlagen für die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 vor.

Eine Verlängerung der Mietpreisbremse ist deshalb notwendig, weil die geltenden Regeln andernfalls zum 31. Dezember 2025 ausliefen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Wohnen darf kein Luxusgut werden. Deshalb ist die Verlängerung der Mietpreisbremse der erste Gesetzentwurf, den ich vorlege. Wir haben hier keine Zeit zu verlieren. Denn Ende des Jahres läuft die geltende Mietpreisbremse aus. Mieterinnen und Mieter brauchen Schutz, und den bekommen sie. Das ist eine Frage der Gerechtigkeit.
Klar ist aber auch: Die Verlängerung der Mietpreisbremse ist nur ein erster Schritt. Im Koalitionsvertrag sind weitere Vorhaben zum Schutz von Mieterinnen und Mietern geplant. Wir wollen mehr Transparenz bei den Nebenkosten schaffen. Auch Verträge mit Indexmieten werden wir strengeren Regeln unterwerfen, den Mieterschutz bei möblierten Wohnungen wollen wir verbessern. Es kann nicht sein, dass ein Vermieter zwei Stühle in eine leere Wohnung stellt und meint, dann deutlich höhere Preise verlangen zu können. Ein starker Mieterschutz ist uns in der Bundesregierung ein gemeinsames Anliegen.“

Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um gesetzliche Regeln zur Miethöhe, deren Zweck es ist, den Anstieg der Wohnraummieten in den Ballungsräumen zu verlangsamen. Die Regeln wurden im Jahr 2015 eingeführt. Dort, wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits über diesem Betrag lag, so ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse maßgeblich. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen und wird anhand der tatsächlichen Marktlage ermittelt oder an dieser orientiert. Vielerorts geben Mietspiegel Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete.

Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Die Landesregierungen können betreffende Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen. Das geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Ohne eine Verlängerung fänden die Regeln über die Mietpreisbremse spätestens ab dem 1. Januar 2026 keine Anwendung mehr.

In ihrem jeweiligen Geltungsbereich hat die Mietpreisbremse den Mietanstieg zumindest moderat verlangsamt. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse würde dazu führen, dass die die Mieten bei Wiedermietung schneller ansteigen würden. Das trifft insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen und kann zu einer beschleunigten Verdrängung führen.

Mit der nunmehr beschlossenen Formulierungshilfe soll die Verordnungsermächtigung für die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden. Den Landesregierungen wird so ermöglicht, durch Rechtsverordnung auch über den 31. Dezember 2025 hinaus Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gelangen soll.

Die heute beschlossene Formulierungshilfe eines Gesetzes zur Verlängerung der Mietpreisbremse soll über die Fraktionen von CDU/CSU und SPD aus der Mitte des Deutschen Bundestages in den Deutschen Bundestag eingebracht werden.

Die Formulierungshilfe finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico

Importpreise im April 2025: -0,4 % gegenüber April 2024

Die Importpreise waren im April 2025 um 0,4 % niedriger als im April 2024. Im März 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +2,1 % gelegen, im Februar 2025 bei +3,6 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im April 2025 gegenüber dem Vormonat März 2025 um 1,7 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.05.2025

Importpreise, April 2025
-0,4 % zum Vorjahresmonat
-1,7 % zum Vormonat

Exportpreise, April 2025
+1,0 % zum Vorjahresmonat
-0,5 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im April 2025 um 0,4 % niedriger als im April 2024. Im März 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +2,1 % gelegen, im Februar 2025 bei +3,6 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im April 2025 gegenüber dem Vormonat März 2025 um 1,7 %. Das war der stärkste Rückgang der Importpreise im Vormonatsvergleich seit dem Beginn der Corona-Krise im April 2020 (ebenfalls -1,7 % gegenüber 2019).

Die Exportpreise lagen im April 2025 um 1,0 % über dem Stand von April 2024. Im März 2025 hatte die Vorjahresveränderungsrate bei +2,0 % gelegen, im Februar 2025 bei +2,5 %. Gegenüber März 2025 fielen die Ausfuhrpreise um 0,5 %.

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im April 2025 hatte der Rückgang der Preise für Energie mit -11,2 % gegenüber April 2024. Gegenüber März 2025 fielen die Preise ebenfalls um 11,2 %.

Günstiger als im April 2024 waren rohes Erdöl (-25,3 %), Steinkohle (-23,1 %), und Mineralölerzeugnisse (-19,0 %). Gegenüber dem Vormonat verbilligten sich Erdöl um 9,2 %, Mineralölerzeugnisse um 7,7 % und Steinkohle um 6,1 %.

Die Einfuhrpreise für elektrischen Strom waren dagegen 25,9 % höher als im April 2024, für Erdgas lagen sie 12,7 % über denen des Vorjahres. Gegenüber März 2025 wurde beides aber ebenfalls billiger: elektrischer Strom um 17,5 % und Erdgas um 14,9 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im April 2025 um 0,8 % höher als im April 2024. Gegenüber März 2025 fielen sie aber um 0,8 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 1,1 % über dem Stand von April 2024 und 1,4 % unter dem Stand von März 2025.

Preissenkungen auch bei Vorleistungs- und Investitionsgütern

Die Importpreise für Vorleistungsgüter lagen 0,1 % unter denen des Vorjahresmonats (-1,1 % gegenüber März 2025), für Investitionsgüter waren sie 0,2 % niedriger als im Vorjahresmonat (-0,4 % gegenüber März 2025).

Preissteigerungen weiterhin bei Konsumgütern und landwirtschaftlichen Gütern

Die Preise für importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren auch im April 2025 weiterhin höher als im Vorjahr (+2,6 %), sanken aber im Vergleich zum März 2025 um 0,4 %. Importierte Verbrauchsgüter waren dabei 3,3 % teurer als im April 2024 (-0,3 % gegenüber März 2025), während sich die Preise für importierte Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich nicht veränderten (-0,8 % gegenüber März 2025).

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +9,8 % deutlich mehr bezahlt werden als im April 2024 (+1,3 % gegenüber März 2025). Mehr als im April 2024 kosteten vor allem Apfelsaft (+38,8 %), Orangensaft (+33,0 %), Rindfleisch (+32,3 %), Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) (+30,1 %), Geflügelfleisch (+29,2 %) sowie Milch und Milcherzeugnisse (+13,2 %). Bei den Süßwaren lag die Teuerung hauptsächlich an den gestiegenen Preisen für Schokolade und andere Süßwaren (+33,9 %).

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im April 2025 um 6,7 % über denen des Vorjahresmonats (-3,6 % gegenüber März 2025). Insbesondere Rohkaffee war deutlich teurer als vor einem Jahr (+53,1 %), gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise hier um 0,8 %. Geflügel und Eier kosteten 9,5 % mehr als im Vorjahresmonat, wurden aber im Vormonatsvergleich preiswerter (-5,2 % gegenüber März 2025).

Dagegen waren unter anderem lebende Schweine (-12,4 %) und Speisezwiebeln (-8,0 %) preiswerter als vor einem Jahr. Gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise für Speisezwiebeln (+18,5 %) und lebende Schweine (+15,3 %) aber deutlich an. Rohkakao war 1,2 % billiger als im April 2024 und 12,6 % billiger als im März 2025.

Einfluss auf Entwicklung der Exportpreise im Vorjahresvergleich am größten bei Konsum- und Investitionsgütern

Bei der Ausfuhr hatten im April 2025 die Preissteigerungen bei Konsum- und Investitionsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung.

Exportierte Konsumgüter waren 2,1 % teurer als im April 2024 (+0,2 % gegenüber März 2025). Während die Preise für Gebrauchsgüter 1,3 % über denen des Vorjahres lagen, waren Verbrauchsgüter 2,3 % teurer als im April 2024. Insbesondere Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) wurde zu 52,9 % höheren Preisen exportiert als im April 2024 (+4,6 % gegenüber März 2025). Butter und andere Fettstoffe aus Milch kosteten 26,7 % mehr als im Vorjahresmonat (+0,8 % gegenüber März 2025).

Ausgeführte Investitionsgüter verteuerten sich um 1,0 % gegenüber April 2024 (-0,2 % gegenüber März 2025).

Vorleistungsgüter waren 0,5 % teurer als im April 2024. Gegenüber dem Vormonat musste hier im Durchschnitt aber 0,4 % weniger bezahlt werden.

Auch Energieexporte kosteten 0,5 % mehr als im Vorjahresmonat, waren aber 10,4 % billiger als im März 2025. Unter anderem lagen die Erdgaspreise 27,1 % über denen des Vorjahresmonats (-13,5 % gegenüber März 2025). Dagegen waren Mineralölerzeugnisse 18,7 % billiger als im Vorjahr (-6,0 % gegenüber März 2025).

Für exportierte landwirtschaftliche Güter musste 4,2 % mehr bezahlt werden als im April 2024 (-0,9 % gegenüber März 2025).

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Gesetzliche Neuregelungen im Juni 2025

Ein Kind in der Schwangerschaft zu verlieren, ist für Betroffene eine große Belastung – sowohl emotional als auch körperlich. Ab Juni gilt der Mutterschutz nach einer Fehlgeburt. Außerdem kommen neue Regelungen rund um Barrierefreiheit, Stromanbieterwechsel und für Camper. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.05.2025

Ein Kind in der Schwangerschaft zu verlieren, ist für Betroffene eine große Belastung – sowohl emotional als auch körperlich. Ab Juni gilt der Mutterschutz nach einer Fehlgeburt. Außerdem kommen neue Regelungen rund um Barrierefreiheit, Stromanbieterwechsel und für Camper.

Anspruch auf Mutterschutz nach einer Fehlgeburt

Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben nun einen Anspruch auf Mutterschutz. Dieser gilt zeitlich gestaffelt: ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Bei einem Beschäftigungsverbot bekommt der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet.

Nationaler Veteranentag am 15. Juni

Der 15. Juni wurde zum Nationalen Veteranentag erklärt. Damit werden der Einsatz und der Dienst aktiver und ehemaliger Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gewürdigt. Veteranin oder Veteran der Bundeswehr ist, wer als Soldatin oder Soldat im aktiven Dienst steht oder aus dem Dienstverhältnis ehrenhaft ausgeschieden ist, also den Dienstgrad nicht verloren hat.

Mehr Barrierefreiheit – nicht nur im Netz

Ab 28. Juni müssen mehr Dienstleistungen und Produkte barrierefrei sein. Das betrifft etwa Online-Shops sowie Apps und Webseiten von Banken und Verkehrsbetrieben. Aber auch Geräte wie Geld- und Fahrscheinautomaten.

Stromanbieter schneller wechseln

Ab dem 6. Juni kann der Stromanbieter innerhalb eines Tages gewechselt werden. Die Stromanbieter müssen den Wechsel an Werktagen innerhalb von 24 Stunden vollziehen. Rückwirkende Anmeldungen, etwa bei Umzug, sind allerdings nicht mehr möglich. Die Kündigungsfristen sind weiterhin zu beachten.

Verbraucherfreundliche Ökodesign-Vorgaben auch für Handys

Wie schon Waschmaschinen und Staubsauger müssen auch neue Smartphones und andere kabellose Telefone und Tablets energie- und umweltschonender und damit verbraucherfreundlicher sein. So müssen Neuhandys robuster sein. Ersatzteile müssen noch sieben Jahre nach dem Verkaufsstopp lieferbar sein. Die in Handys verwendeten Akkus müssen nach 800 Ladungen noch 80 Prozent Leistung erbringen. Wie gut die Geräte die Vorgaben erfüllen, ist jeweils auf einem erweiterten Energielabel gekennzeichnet. Die Regelung gilt ab dem 20. Juni 2025.

Neue Pflicht für Camper: Gasprüfung bei Wohnmobil und Wohnwagen

Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen müssen ab dem 19. Juni 2025 regelmäßig von Sachverständigen überprüft werden. Kochen, Kühlen und Heizen im Camper soll so sicherer und Unfälle vermieden werden. Ein entsprechender Paragraf wurde der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO) hinzugefügt.

Deutschland und die Schweiz arbeiten seit Jahren im Bereich der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Verkehrsverstößen zusammen. Mit einer neuen Regelung wird nun die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Übermittlung von Vollstreckungshilfeersuchen künftig auch elektronisch erfolgen kann. Die Maßnahme ist Teil der fortschreitenden Digitalisierung und soll die Zusammenarbeit mit der Schweiz in der Vollstreckungshilfe vereinfachen und beschleunigen.

Erleichterte Grundbucheinsicht bei Projekten der Erneuerbaren Energien und Infrastruktur

Für die Planung von Windkraft-, Solaranlagen oder Telekommunikationsnetzen benötigen Betreiber und Projektierer bereits in einer frühen Phase Einsicht in das Grundbuch, um Eigentumsverhältnisse und mögliche Nutzungsrechte zu klären. Um den Ausbau so einfach und unbürokratisch wie möglich zu machen, wird die Grundbucheinsicht für Vorhaben zur Erzeugung Erneuerbarer Energien und zur Entwicklung von Netzinfrastruktur erleichtert. Unternehmen, die entsprechende Anlagen errichten wollen, haben künftig im Regelfall einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Abstieg in die 2. Handball-Bundesliga – Ligaklausel des Trainers

Die im Vertrag verwendetet Klausel ist lt. LAG Düsseldorf unwirksam, weil sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht schriftlich vereinbart wurde. Durch das leer gebliebene Unterschriftsfeld für den zweiten Geschäftsführer erweckt der Arbeitsvertrag den Eindruck, es liege lediglich ein unvollständiger Vertragsentwurf vor (Az. 3 SLa 614/24).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.05.2025 zum Urteil 3 SLa 614/24 vom 27.05.2025

Der Kläger war seit dem 01.07.2022 Trainer der 1. Handballmannschaft der Herren eines Handballbundesligisten. Er war bei einer GmbH, welche als Dienstleisterin den Spielbetrieb und die Vermarktung der Handballmannschaft des Vereins durchführte, angestellt. Der Arbeitsvertrag wies Unterschriftsfelder für den Trainer sowie für die beiden – jeweils alleinvertretungsberechtigten – Geschäftsführer der GmbH auf. Unterschrieben wurde der Vertrag für die GmbH nur von einem der Geschäftsführer, wobei neben dessen Unterschrift ein Vereinsstempel gesetzt wurde. Der Arbeitsvertrag war auf vier Jahre befristet und enthielt zusätzlich folgende Ligaklausel:

„Der Vertrag besitzt ausschließlich für den Bereich der 1. Handball-Bundesliga Gültigkeit. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe endet der Vertrag.“

Nachdem die Mannschaft am Ende der Saison 2023/2024 einen Abstiegsplatz belegt hatte, bezweifelte die GmbH zunächst gerichtlich die Lizenzvergabe an einen konkurrierenden Bundesligisten. Da das Gerichtsverfahren durch Vergleich ohne Lizenzentzug beendet wurde, kam es endgültig zum Abstieg des Vereins in die 2. Handball- Bundesliga. Die GmbH informierte den Trainer daraufhin über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2024. Hiergegen hat dieser sich mit seiner Klage gewandt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der GmbH blieb erfolglos. Die Ligaklausel hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Diese Klausel ist unwirksam, weil sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 21 i. V. m. § 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich vereinbart wurde. Das gesetzliche Schriftformerfordernis soll größtmögliche Rechtssicherheit gewährleisten. Die GmbH hat auf dem Vertragsformular für ihre Geschäftsführer zwei Unterschriftenfelder mit maschinenschriftlicher Namensnennung nebst Funktionsbezeichnung vorgegeben. Dies kann nur so verstanden werden, dass beide Felder mit entsprechenden Unterschriften zu versehen sind. Durch das leer gebliebene Unterschriftsfeld für den zweiten Geschäftsführer erweckt der Arbeitsvertrag, in dem die Ligaklausel enthalten ist, den Eindruck, es liege lediglich ein unvollständiger Vertragsentwurf vor. Der Umstand der Einzelvertretungsbefugnis der beiden Geschäftsführer ändert an diesem Ergebnis nichts. Schriftform und Stellvertretung sind zu unterscheiden. Entscheidend für die Nichteinhaltung der Schriftform ist, dass der Vertrag durch die fehlende Unterschrift des zweiten Geschäftsführers bei der von der GmbH gewählten Vertragsgestaltung erkennbar unvollständig blieb. Angaben, dass der unterzeichnende Geschäftsführer allein handeln wollte, z. B. durch einen Vertretungszusatz oder ein Durchstreichen des zweiten Unterschriftenfelds, fehlen. Auch der Vereinsstempel neben der geleisteten Unterschrift ist insoweit nicht aussagekräftig.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsurteil eines Hilfssenats des BGH in sog. Dieselverfahren

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Autoherstellers nicht zur Entscheidung angenommen, die sich u. a. gegen ein Revisionsurteil des VIa. Zivilsenats (Hilfssenat) des BGH in einem sog. Dieselverfahren richtet (Az. 2 BvR 1440/23). In dem angegriffenen Urteil hatte der BGH erstmals entschieden, dass eine deliktische Haftung der Fahrzeughersteller wegen Verletzung von Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht kommt.

BVerfG, Pressemitteilung vom 27.05.2025 zum Beschluss 2 BvR 1440/23 vom 29.04.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde eines Autoherstellers nicht zur Entscheidung angenommen, die sich unter anderem gegen ein Revisionsurteil des VIa. Zivilsenats (Hilfssenat) des Bundesgerichtshofs in einem sog. Dieselverfahren richtet (Az. 2 BvR 1440/23).

In dem angegriffenen Urteil entschied der Bundesgerichtshof erstmals, dass eine deliktische Haftung der Fahrzeughersteller wegen Verletzung von Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht kommt. Er verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dieses folgte der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, wies aber die Klage wegen der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung letztlich ab.

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin hat weder eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit durch das angegriffene Urteil noch die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, insbesondere im Hinblick auf die Einrichtung und die Besetzung des Hilfssenats beim Bundesgerichtshof, hinreichend dargelegt.

Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin wurde im Ausgangsverfahren vom Käufer eines von ihr hergestellten und veräußerten Kraftfahrzeugs wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht wies die – in erster Instanz erfolgreiche – Klage ab. Auf die dagegen eingelegte Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof – VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) – mit dem hier angegriffenen Urteil das Berufungsurteil insoweit auf, als die Klage betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs abgewiesen worden war. Er wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Urteil des Bundesgerichtshofs berücksichtigte dabei eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union und entschied, dass eine deliktische Haftung der Fahrzeughersteller wegen der Verletzung von Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht kommt.

Im erneuten Berufungsverfahren wies das Berufungsgericht die Klage ab. Dabei folgte es der vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung. Es verneinte einen darauf gestützten Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens letztlich aber, weil aufgrund der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung kein Schaden verblieben sei.

2. Der mit der Sache befasste VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) wurde durch Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. August 2021 „vorübergehend als Hilfsspruchkörper“ eingerichtet. Ihm wurde für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zugewiesen, soweit sie den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben.

3. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie als Adressatin des angegriffenen Urteils selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sei. Sie rügt die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) im Hinblick auf die Einrichtung und Besetzung des VIa. Zivilsenats (Hilfssenat) sowie die Verletzung weiterer Grundrechte und grundrechtsgleicher Rechte im Hinblick auf das Verfahren und den Inhalt des Urteils.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerdeführerin hat bereits eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit durch das angegriffene Urteil nicht hinreichend dargelegt.

a) Aus der Entscheidungsformel des angegriffenen Urteils ergibt sich keine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit. Der Tenor „Aufhebung und Zurückverweisung“ bestimmt vorliegend nicht verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund eines festgestellten Sachverhalts für die Parteien des Ausgangsverfahrens am Ende eintreten. Dies geschah erst durch das – von der Beschwerdeführerin nicht angegriffene nachfolgend ergangene – verfahrensabschließende Urteil des Berufungsgerichts. Die Bindungswirkung des angegriffenen Urteils des Bundesgerichtshofs ändert daran nichts. Denn auch insoweit handelt es sich lediglich um Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung, die für sich allein noch keine Beschwer begründen. Dies gilt jedenfalls, solange – wie hier – der Prozessausgang trotz Bindungswirkung offenbleibt, der Beschwerdeführer also im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg haben kann.

b) Auf eine mögliche Beschwer in anderen Verfahren kommt es nicht maßgeblich an. Eine solche lässt sich mangels Bindungswirkung der vorliegend angegriffenen Rechtsprechungsgrundsätze für andere Verfahren und angesichts der stets im Einzelfall zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen bereits nicht allgemein vorhersehen. Ungeachtet dessen setzt die Beschwerdebefugnis für eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich eine konkrete Beschwer im jeweiligen Einzelfall voraus.

2. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte durch das angegriffene Urteil nicht hinreichend dargelegt.

a) Die Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde sind nicht erfüllt, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen der Entscheidung durch einen – nach ihrer Auffassung – gesetzeswidrig eingerichteten und besetzten Hilfssenat rügt.

aa) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend auseinander. Sie verkennt insbesondere, dass der Kontrollmaßstab vorliegend auf eine Willkürprüfung beschränkt ist. Denn die Verfassungsbeschwerde betrifft nach ihrem Vorbringen allein die behauptete fehlerhafte Anwendung und Auslegung einfachrechtlicher Zuständigkeitsregelungen durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs. Auf den von der Beschwerdeführerin angeführten strengeren, über eine Willkürprüfung hinausgehenden Prüfungsmaßstab kommt es nicht an. Eine in den Anwendungsbereich dieses strengeren Maßstabs fallende Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zeigt die Verfassungsbeschwerde weder auf, noch liegt eine solche auf der Hand. Die mit Blick auf den eingeschränkten Kontrollmaßstab des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Darlegung, dass das Präsidium des Bundesgerichtshofs bei der Einrichtung und der Besetzung des VIa. Zivilsenats einfachrechtliche Regelungen objektiv willkürlich und/oder unter Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausgelegt oder angewendet hat, nimmt die Verfassungsbeschwerde weitgehend gar nicht, zumindest aber nicht hinreichend vor.

bb) Auch mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht und dem konkreten Fall setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auseinander. Die Beschwerdeführerin hält eine auf § 21e Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz gestützte Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers durch Präsidiumsbeschluss sowie die Besetzung des Spruchkörpervorsitzes nicht mit einem Vorsitzenden Richter oder einer Vorsitzenden Richterin generell für unzulässig. Dabei stellt sie die einschlägige gegenteilige ständige Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Bildung von Hilfsspruchkörpern bei den Strafgerichten weder im Gesamtzusammenhang dar, noch setzt sie sich mit ihr vollständig und ins Einzelne gehend auseinander. Das Vorbringen beschränkt sich in wesentlichen Teilen auf die Darstellung, wie bestimmte Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes aus Sicht der Beschwerdeführerin auszulegen seien, was zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht genügt. Soweit sie darüber hinaus Verstöße gegen die von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen bezüglich Einrichtung und Bestehen von Hilfsspruchkörpern rügt, stellt sie die jeweilige Rechtsprechung unzureichend dar. Sie setzt sich auch nicht hinreichend damit auseinander, inwieweit diese auf den vorliegenden Fall der Einrichtung eines Hilfssenats in Zivilsachen beim Bundesgerichtshof übertragbar ist. Weiter verkennt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den genannten Anforderungen der Sache nach zunächst um eine fachgerichtliche Auslegung des einfachen Rechts handelt. Es hätte insoweit einer näheren Begründung bedurft, inwieweit daraus eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt.

cc) Ferner geht die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auf die Umstände des konkreten Falls ein. Die Beschwerdeführerin lässt im Rahmen ihrer Ausführungen – vor allem soweit sie die Frage aufwirft, ob für die Einrichtung eines Hilfssenats überhaupt Bedarf bestehe – die konkrete Ausgangslage, in der das Präsidium des Bundesgerichtshofs den vorliegenden Hilfssenat einrichtete, unberücksichtigt. Weder geht sie auf die ungewöhnlich große und seit langer Zeit auf hohem Niveau verbleibende Anzahl an Dieselverfahren mit sich fortlaufend neu aufwerfenden rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen ein, noch befasst sie sich mit den vor der Errichtung des Hilfssenats vom Präsidium des Bundesgerichtshofs wegen Überlastung des ursprünglich zuständigen VI. Zivilsenats ergriffenen Abhilfemaßnahmen, die aus (veröffentlichten) früheren Präsidiumsbeschlüssen ersichtlich sind. Die Beschwerdeführerin berücksichtigt in ihrer Argumentation zudem die besonderen Aufgaben des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend. Der Bundesgerichtshof hat für Rechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbildung Sorge zu tragen. Damit obliegt ihm nicht nur die Aufstellung von für die Rechtsanwender richtungsweisenden Leitsätzen und Orientierungshilfen, vielmehr hat er auch sicherzustellen, dass in den ihm anvertrauten Rechtsmaterien höchstrichterlich eine möglichst einheitliche Linie verfolgt wird. Dies würde durch die Verteilung der Zuständigkeit auf mehrere Zivilsenate erschwert.

b) Die Begründungsanforderungen sind auch nicht erfüllt, soweit die Beschwerdeführerin bezogen auf Verfahren und Inhalt des Urteils weitere Verletzungen von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten rügt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Powered by WPeMatico