Verbandsklage gegen „X“ eingereicht

Am KG Berlin wurde eine Klage der niederländischen gemeinnützigen Stiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen das soziale Netzwerk „X“ eingereicht, mit denen die Zahlung von Schadensersatz an zum Klageregister angemeldete Verbraucher*innen gefordert wird (Az. 20 VKl 1/25).

KG Berlin, Pressemitteilung vom 22.05.2025

Am Kammergericht wurde eine Klage der niederländischen gemeinnützigen Stiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen das soziale Netzwerk „X“ eingereicht, mit denen die Zahlung von Schadensersatz an zum Klageregister angemeldete Verbraucher*innen gefordert wird.

Bei der Klage handelt es sich um eine sog. Abhilfeklage als Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. Dabei kann ein Verbraucherverband im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbraucher*innen gegen ein Unternehmen geltend machen. Betroffene Verbraucher*innen müssen sich hierfür beim Bundesamt für Justiz in das Klageregister eintragen. Sofern die Klage erfolgreich ist, müssen die betroffenen Verbraucher*innen nicht noch einmal selbst klagen, sondern erhalten das ihnen zustehende Geld im Rahmen der Verbandsklage.

Mit der Klage fordert die Klägerin die Zahlung von mindestens 750 Euro Schadensersatz für registrierte Nutzer*innen von „X“ sowie zusätzlich mindestens 250 Euro Schadensersatz für Nutzer*innen, die von einem Datenleck betroffen sind. Zur Begründung führt die Klägerin unter anderem aus, dass die Beklagte besonders sensible Daten auswerte, um Nutzer*innen zu beeinflussen. So schaffe sie eine digitale Manipulationsarchitektur. Zudem betreibe die Beklagte eine heimliche Nachverfolgung ihrer Nutzer*innen und nutze die Daten ohne wirksame Einwilligungen für Werbezwecke und zur Erstellung umfassender Persönlichkeitsprofile.

Die Klage wurde der Beklagten zugestellt und im Klageregister des Bundesamtes für Justiz öffentlich bekannt gemacht. Eine Klageerwiderung der Beklagten liegt noch nicht vor.

Kammergericht: Aktenzeichen 20 VKl 1/25

Quelle: Kammergericht Berlin

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Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für Filmfestival in Ludwigshafen verletzt keine Anwohnerrechte

Das VG Neustadt hat die Klage gegen eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis der Stadt Ludwigshafen zur Durchführung des Festivals des Deutschen Films Ludwigshafen am Rhein abgewiesen (Az. 3 K 1364/24.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 23.05.2025 zum Urteil 3 K 1364/24.NW vom 19.05.2025

Mit Urteil vom 19. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage gegen eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis der Stadt Ludwigshafen zur Durchführung der Filmfestspiele abgewiesen.

Der Kläger bewohnt ein Anwesen auf der Parkinsel in Ludwigshafen. Dort findet seit dem Jahr 2005 jährlich das sog. Festival des Deutschen Films Ludwigshafen am Rhein statt.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2024 erteilte die Stadt Ludwigshafen der Veranstalterin eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis zur Durchführung des Festivals im Jahr 2024. Der Erlaubnis waren Verkehrszeichenpläne beigefügt. Diese wiesen unter anderem die Einrichtung einer Halteverbotszone in unmittelbarer Nähe des gegenüber dem klägerischen Anwesen befindlichen Parkzugangs aus. Der von der Halteverbotszone erfasste Bereich sollte als Parkfläche für sog. VIP-Shuttles benutzt werden.  Darüber wurde an beiden Zufahrten auf die Parkinsel die Einrichtung eines Durchfahrtsverbots angeordnet.

Die der Veranstalterin im Zusammenhang mit der Durchführung des Festivals erteilten imissionsschutzrechtlichen und gaststättenrechtlichen Genehmigungen sind Gegenstand zweier weiterer Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt.

Das Festival fand sodann im Zeitraum vom 21. August 2024 bis 8. September 2024 statt. Dem Kläger wurde für den gesamten Veranstaltungszeitraum eine Ausnahmegenehmigung zur Durchfahrt auf die Parkinsel erteilt.

Gegen den Bescheid vom 24. Juli 2024 erhob der Kläger am 29. August 2024 Widerspruch.

Die nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Klage wurde mit Urteil der 3. Kammer vom 19. Mai 2025 abgewiesen.

Hat sich ein Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Die als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte Klage sei im konkreten Fall unzulässig.

Dem Kläger stehe ein erforderliches besonderes Feststellungsinteresse nicht zur Seite. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei nicht erkennbar. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass die Stadt Ludwigshafen im Vorfeld zukünftiger Veranstaltung mit den Anwohnern in Kontakt trete und zu deren Schutz weitergehende Maßnahmen, z. B. gesonderte Zufahrtskontrollen, zur Verkehrsregelung ergreife. Im Zuge dessen könne sich der Standort und der Regelungsinhalt einzelner Verfügungen grundsätzlich ändern.

Der Kläger sei darüber hinaus nicht klagebefugt. Eine Verletzung in eigenen Rechte scheide offensichtlich aus. Die Straße vor dem Anwesen des Klägers sei durch das Festival selbst nicht übermäßig in Anspruch genommen worden. Denn die Veranstaltung habe ausschließlich im angrenzenden Stadtpark stattgefunden. Auch habe der Kläger sein Grundstück einschließlich Auffahrt und Garage während des Festivals anfahren und zum Abstellen von Fahrzeugen nutzen können. Eine mögliche Verletzung von Immissionsschutzwerten sei in dem entsprechenden Parallelverfahren zu prüfen, da die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis keine entsprechenden Regelungen enthalte. Unabhängig davon sei nicht erkennbar, dass die behaupteten Lärmeinwirkungen durch die erlaubten Verkehrsvorgänge, primär durch den Shuttlebetrieb, auch nur zeitweilig – während der Dauer der Veranstaltung – unzumutbar gewesen seien.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Corona-Pandemie: Kein Anspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen Entschädigungsbehörde auf Erstattung von Arbeitslosengeld für Leistungsempfänger in Quarantäne

Die Bundesagentur für Arbeit hat keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld an einen Leistungsempfänger, der sich aufgrund behördlicher Anordnung in häuslicher Quarantäne befand. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 1.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 22.05.2025 zum Urteil 3 C 1.24 vom 22.05.2025

Die Bundesagentur für Arbeit hat keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld an einen Leistungsempfänger, der sich aufgrund behördlicher Anordnung in häuslicher Quarantäne befand. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin, die Bundesagentur für Arbeit, zahlte einem ihrer Leistungsempfänger für den Monat Dezember 2020 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Für den Zeitraum vom 8. bis 22. Dezember 2020 ordnete das Gesundheitsamt die Absonderung des Leistungsempfängers an, weil er als ansteckungsverdächtig anzusehen sei. Die Klägerin machte daraufhin gegenüber der zuständigen Behörde einen Zahlungsanspruch in Höhe des auf den Absonderungszeitraum entfallenden Arbeitslosengelds zuzüglich anteiliger Sozialversicherungsbeiträge (insgesamt 593,66 Euro) geltend; der Entschädigungsanspruch des Leistungsempfängers sei gemäß § 56 Abs. 9 IfSG auf sie übergegangen. Gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde hat sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Dieses hat die Klage abgewiesen; es fehle an einem Entschädigungsanspruch des Leistungsempfängers, der auf die Klägerin übergehen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerin zurückgewiesen. § 56 Abs. 9 i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG1 bietet keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Nach § 56 Abs. 9 IfSG geht der Anspruch auf Entschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit über, soweit dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist. Erforderlich ist damit, dass der von der Quarantäne Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG hat. Hierfür muss er durch die Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten haben. Der Verdienstausfall bemisst sich gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG nach dem Netto-Arbeitsentgelt. Ein solcher Verdienstausfall war beim Leistungsempfänger nicht eingetreten; wegen seiner Arbeitslosigkeit hätte er auch ohne die Quarantäne kein Arbeitsentgelt gehabt. Für einen Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit unabhängig vom Eintritt eines Verdienstausfalls bei dem von der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme Betroffenen bietet das Gesetz keine Grundlage.

Fußnote

1 § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 9 IfSG in der hier maßgeblichen Fassung lauten:

§ 56 Entschädigung

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

[…]

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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100 Tage vor dem Data Act: Kaum ein Unternehmen ist vorbereitet

In etwas mehr als 100 Tagen müssen die Unternehmen den Data Act umgesetzt haben – doch die große Mehrheit der Unternehmen hat sich lt. Bitkom damit noch überhaupt nicht beschäftigt. Nur 1 Prozent hat die Vorgaben vollständig umgesetzt, weitere 4 Prozent zumindest teilweise. 10 Prozent haben gerade erst mit der Umsetzung begonnen, 30 Prozent haben noch nicht damit angefangen. Und mehr als die Hälfte (52 Prozent) glaubt, dass sie vom Data Act nicht betroffen ist.

Bitkom, Pressemitteilung vom 21.05.2025

  • Erst 5 Prozent haben einzelne Vorgaben umgesetzt
  • Wirtschaft will Datennutzung massiv ausweiten: In zwei Jahren will knapp jedes zweite Unternehmen stark vom datengetriebenen Geschäft profitieren
  • 16 Prozent bieten bereits heute Daten auf Datenmärkten an – in Zukunft wollen 59 Prozent dort aktiv sein

In etwas mehr als 100 Tagen müssen die Unternehmen den Data Act umgesetzt haben – doch die große Mehrheit der Unternehmen hat sich damit noch überhaupt nicht beschäftigt. Nur 1 Prozent hat die Vorgaben vollständig umgesetzt, weitere 4 Prozent zumindest teilweise. 10 Prozent haben gerade erst mit der Umsetzung begonnen, 30 Prozent haben noch nicht damit angefangen. Und mehr als die Hälfte (52 Prozent) glaubt, dass sie vom Data Act nicht betroffen ist. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 605 Unternehmen in Deutschland ab 20 Beschäftigten aus allen Branchen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

„Der Data Act betrifft so gut wie jedes Unternehmen, aber die meisten haben sich damit noch gar nicht ernsthaft befasst“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Beim Data Act darf sich das Drama der Datenschutz-Grundverordnung nicht wiederholen. Die DS-GVO ist durch jahrelange Unsicherheiten und Umsetzungsschwierigkeiten zu einem echten Innovationshemmer geworden. Das Management muss jetzt aufwachen und die Politik muss besser unterstützen.“ Dies sei auch deshalb wichtig, weil die deutsche Wirtschaft die Nutzung von Daten deutlich ausweiten will. Während heute nur in rund einem Viertel (27 Prozent) der Unternehmen datengetriebene Geschäftsmodelle ausschließlich oder stark zum Geschäftserfolg beitragen, soll der Anteil bereits in zwei Jahren bei 47 Prozent liegen. „Die deutsche Wirtschaft sitzt auf einem Datenschatz – und immer mehr Unternehmen machen sich auf den Weg, diesen auch zu heben“, sagt Wintergerst. Zugleich haben 12 Prozent der Unternehmen bei datengetriebenen Geschäftsmodellen nach eigenem Dafürhalten den Anschluss verpasst, vor einem Jahr waren es noch 19 Prozent. 8 Prozent haben sich mit dem Thema noch gar nicht befasst, nach 15 Prozent im Vorjahr.

Umsetzung des Data Act verursacht hohen Aufwand

Der EU Data Act wurde im November 2023 beschlossen und wird nach einer Übergangsfrist ab 12. September 2025 anwendbar. Er beinhaltet eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen, die etwa den Wechsel von Cloud-Anbietern erleichtern sollen. Er macht aber auch Vorgaben für Vertragsklauseln rund um Daten und gibt vor allem Nutzerinnen und Nutzern sowie Dritten Rechte an Daten von vernetzten Geräten.

Die Umsetzung des Data Act erzeugt für die meisten Unternehmen hohen Aufwand und blockiert Ressourcen zum Beispiel für die Entwicklung von Innovationen. Jene Unternehmen, die sich selbst vom Data Act betroffen sehen oder sich bereits in der Umsetzung befinden, beklagen weit überwiegend den hohen Aufwand. 32 Prozent sprechen von einem sehr hohen Umsetzungsaufwand, 34 Prozent von einem eher hohen. Drei Viertel (75 Prozent) dieser Unternehmen sagen, dass durch die Umsetzung des Data Act die Zeit für Innovationen fehlt. 9 von 10 (90 Prozent) fühlen sich von den vielen neuen Gesetzen und Anforderungen überfordert. Und ebenfalls 90 Prozent fordern mehr Beratung durch öffentliche Stellen bei der Umsetzung des Data Acts. „Nicht nur die Unternehmen, auch die Politik muss beim Data Act ihre Hausaufgaben machen. Wer Regulierung beschließt, muss auch die Betroffenen ausreichend informieren und unterstützen. Der letzten Bundesregierung ist es in eineinhalb Jahren nicht einmal gelungen, jene Behörde zu benennen, die die Umsetzung des Data Act beaufsichtigen soll“, so Wintergerst. „Das muss die neue Regierung umgehend nachholen. Daten sind in vielen Bereichen entscheidend für den Geschäftserfolg, ob bei Training und Nutzung von KI, in der Medizintechnik oder in der Automobilbranche.“

Datenökonomie: Mehrheit sieht Deutschland noch als Nachzügler

Zwei Drittel (67 Prozent) der Unternehmen erwarten, dass datengetriebene Geschäftsmodelle für Wachstum und Wohlstand von Volkswirtschaften künftig eine große Rolle spielen werden. Aktuell sehen aber nur 6 Prozent die deutsche Wirtschaft hier unter den Vorreitern, 34 Prozent im Mittelfeld und 51 Prozent unter den Nachzüglern. 6 Prozent glauben sogar, dass Deutschland den Anschluss verpasst habe. Als führend gelten vor allem die USA (32 Prozent) und China (28 Prozent). Dahinter folgen mit deutlichem Abstand Japan (12 Prozent) und Südkorea (7 Prozent). „Als drittgrößte Volkswirtschaft der Welt muss unser Anspruch sein, auch in der Datenökonomie einen Spitzenplatz zu belegen“, so Wintergerst.

Nur 7 Prozent der Unternehmen nutzen das Potenzial der ihnen bereits zur Verfügung stehenden Daten vollständig aus, weitere 30 Prozent nutzen es zumindest eher stark. Umgekehrt sagen 41 Prozent, dass sie die Möglichkeiten eher wenig ausschöpfen, 19 Prozent sogar überhaupt nicht. Von diesen haben aber bereits 26 Prozent Maßnahmen ergriffen, um Daten künftig besser zu nutzen, weitere 49 Prozent planen das derzeit.

Datengeschäft steht vor einem Boom

Das Geschäft mit Daten wird in Deutschland in den kommenden Jahren voraussichtlich massiv ausgeweitet. Heute sind bereits 41 Prozent der Unternehmen auf Datenmärkten als Daten-Abnehmer aktiv, 16 Prozent bieten dort Daten an. Allerdings wollen weitere 34 Prozent künftig auf Datenmärkten Daten beziehen und 43 Prozent Daten anbieten. Die Zahl der Daten-Abnehmer könnte so künftig auf 75 Prozent und die der Daten-Anbieter auf 59 Prozent steigen. „In wenigen Jahren wird jedes zweite Unternehmen in Deutschland eigene Daten bereitstellen“, sagt Wintergerst. Während heute noch 54 Prozent der Unternehmen auf Datenmarktplätzen überhaupt nicht aktiv sind, schließen das mit Blick auf die Zukunft derzeit nur noch 17 Prozent aus.

Unternehmen, die keine Daten anbieten, werden nach eigenen Angaben durch den Datenschutz davon abgehalten. Er erlaube in ihrem Fall keinen Datenaustausch, sagen 56 Prozent. 42 Prozent sind unsicher, ob ein Datenteilen rechtlich möglich ist, 31 Prozent haben Sorge, dass versehentlich Geschäftsgeheimnisse weitergegeben werden. Bei 28 Prozent sind die Daten nicht kompatibel und 24 Prozent sorgen sich, dass andere Staaten die bereitgestellten Daten gegen uns einsetzen. 19 Prozent haben Schwierigkeiten bei der Einigung mit potenziellen Partnern, für 16 Prozent ist das Datenangebot wirtschaftlich nicht attraktiv und 13 Prozent wollen Wettbewerber nicht stärken. 12 Prozent kennen schlicht keine passenden Abnehmer. „Eine Datenökonomie braucht Rechtssicherheit und eine Regulierung, die datengetriebene Geschäftsmodelle aktiv fördert“, so Wintergerst.

Bekannte Datenräume sind beispielsweise Catena-X im Automotive-Bereich oder Manufacturing-X für die industrielle Lieferkette. Solche Datenräume werden aktuell allerdings nur von 9 Prozent der Unternehmen genutzt, weitere 18 Prozent haben das geplant und 22 Prozent diskutieren darüber. Für ein Drittel (33 Prozent) sind Datenräume kein Thema, 15 Prozent haben davon noch nichts gehört. Fast die Hälfte (46 Prozent, 2024: 39 Prozent) sagt, dass Datenräume ihrem Unternehmen ganz neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen. 58 Prozent gehen davon aus, dass mit Datenräumen der Einsatz Künstlicher Intelligenz vorangetrieben wird (2024: 49 Prozent). Zugleich beklagen 47 Prozent (2024: 42 Prozent), dass Datenräume noch zu kompliziert sind für den Einsatz im Unternehmen. 49 Prozent wünschen sich, dass die Politik Datenräume stärker fördert (2024: 55 Prozent). Rund ein Drittel (37 Prozent, 2024: 32 Prozent) hält Datenräume dagegen für irrelevant für das eigene Geschäftsmodell, 23 Prozent (2024: 22 Prozent) sehen durch Datenräume das eigene Geschäftsmodell bedroht.

Unternehmen beziehen vielfältige Daten – und brauchen noch mehr

Dabei greifen viele Unternehmen bereits heute auf das Daten-Angebot Dritter zu. So nutzen 76 Prozent auf diese Weise bezogene Marktdaten, 66 Prozent Kunden- und Kontaktdaten. Dahinter folgen Geodaten (46 Prozent) und Daten aus den Bereichen Verwaltung (39 Prozent), Finanzen und Wirtschaft sowie Mobilität (je 38 Prozent), Social Media (28 Prozent), Technologie (27 Prozent), Umwelt- und Wetter (26 Prozent), Maschinen (24 Prozent) und Gesundheit (5 Prozent). Fragt man die Unternehmen, welche Daten ihnen fehlen, so liegen Social-Media-Daten vorne (39 Prozent), gefolgt von Verwaltungsdaten (27 Prozent), Kunden- und Kontaktdaten (25 Prozent), Finanz- und Wirtschaftsdaten (24 Prozent), Technologiedaten (22 Prozent), Geodaten (19 Prozent), Umwelt- und Wetterdaten sowie Maschinendaten (je 18 Prozent), Gesundheitsdaten (14 Prozent), Marktdaten (13 Prozent) und Mobilitätsdaten (12 Prozent). „Wir brauchen funktionierende Datenmarktplätze, damit Unternehmen jene Daten beziehen können, die sie benötigen“, so Wintergerst. „Auch die öffentliche Hand ist aufgerufen, Daten zur Verfügung zu stellen. Die verantwortungsvolle Nutzung von Daten schafft wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Mehrwert, auf den wir nicht verzichten dürfen.“

Quelle: Bitkom

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Mit neuen Ideen den Fortschritt gestalten: Reallabore-Innovationsportal startet seinen Betrieb

Im Auftrag des BMWE ging am 22.05.2025 das Reallabore-Innovationsportal online. Die digitale Plattform soll als zentrale Anlaufstelle des Bundes Unterstützung bieten für alle, die mit neuen Ideen den Fortschritt in Deutschland aktiv gestalten wollen – insbesondere Unternehmen.

BMWE, Pressemitteilung vom 22.05.2025

Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geht heute das Reallabore-Innovationsportal online. Die digitale Plattform soll als zentrale Anlaufstelle des Bundes Unterstützung bieten für alle, die mit neuen Ideen den Fortschritt in Deutschland aktiv gestalten wollen – insbesondere Unternehmen.

Reallabore ermöglichen es, Innovationen für eine befristete Zeit unter möglichst realen Bedingungen und unter behördlicher Begleitung zu erproben, die im allgemeinen Rechtsrahmen an Grenzen oder auf offene Fragen stoßen. Darunter fallen innovative Technologien, Produkte, Dienstleistungen und Ansätze in unterschiedlichsten Bereichen wie autonom fahrende Verkehrsmittel, Anwendungen unbemannter Luftfahrt oder moderne Quartierslösungen.

Das Reallabore Innovationsportal adressiert dabei zwei wichtige Aspekte: Einerseits wird die praktische Umsetzung von Reallaboren mit Beratung, Information und Vernetzung unterstützt. Andererseits organisiert das Innovationsportal den Wissenstransfer in die Gesetzgebung auf Bundesebene, damit der Rechtsrahmen nach erfolgreicher Erprobung schnell angepasst werden kann und eine Skalierung zügig möglich wird. Die Arbeit des Reallabore-Innovationsportals trägt damit auch zur Umsetzung des Koalitionsvertrag bei, der einen klaren Auftrag zur Stärkung von Reallaboren und Experimentierklauseln beinhaltet.

Gitta Connemann, Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, betont: „Innovation made in Germany – das war immer ein Erfolgsrezept Deutschlands. Zur Wahrheit gehört: In den letzten Jahren ist unsere Innovationsfähigkeit erodiert. Denn andere Länder haben ihren Einsatz verstärkt. Das kostet Wettbewerbsfähigkeit. Für einen starken Wirtschaftsstandort muss es deshalb heißen: Vorfahrt für Innovation. Das Potential vor Ort ist da. Mittelstand, Gründer, Start-Ups sind das beste Beispiel dafür: jeden Tag entstehen neue Produkte, Dienstleistungen, Ideen. Kreativität, Kompetenz und Mut gehen dort Hand in Hand. Diese innovativen Unternehmen brauchen attraktive Rahmenbedingungen. Starre Regulatorik darf Innovation nicht mehr ausbremsen. Neuen Ideen muss der Weg an den Markt geebnet und beschleunigt werden. In Reallaboren können Wirtschaft und Mittelstand das Potenzial ihrer Innovationen unter Beweis stellen. Wichtige Schutz- und Sicherheitsstandards bleiben gewährleistet. Ein Innovationsportal steht Pionierinnen und Vorreitern bei allen Fragen auf dem Weg zum Reallabor zur Seite. Das Portal auf Bundesebene ist nicht nur zentrale Anlauf- sondern auch Sammelstelle für die Erkenntnisse aus der Erprobung, um den Rechtsrahmen anzupassen. Mit dem Reallabore-Gesetz machen wir den Anfang. Am Ende soll ein Bundesexperimentiergesetz stehen.“

Das Reallabore-Innovationsportal berät unter anderem zu Fragen rund um die Genehmigung, Durchführung und Evaluation von Reallaboren sowie den Transfer in den Dauerbetrieb. Dazu wird auch die Expertise der mehr als 1.000 Mitglieder des Netzwerks Reallabore in Fachgruppen gebündelt sowie im Rahmen eines Mentoringprogramms zur Begleitung von Reallaboren geteilt. Netzwerkmitglieder erhalten nicht nur regelmäßig aktuelle Informationen zu Reallaboren sowie Einladungen zu Fachveranstaltungen, sondern können so auch aktiv an der Arbeit des Innovationsportals mitwirken. Auf einer Reallabore-Landkarte werden zudem Best-Practice-Beispiele in ganz Deutschland sichtbar gemacht, damit Beteiligte voneinander lernen können. So können Antworten auf schwierige Fragen beispielsweise im Zusammenhang mit oftmals komplexen Genehmigungsprozessen miteinander geteilt und so bürokratische Erleichtungen bei der Umsetzung von Reallaboren erreicht werden. Daneben stellt das Innovationsportal zahlreiche weitere Informationsangebote zur Verfügung, etwa in Form von Praxishilfen und Leitfäden.

Als zentrale Schnittstelle in die Bundesministerien sammelt das Innovationsportal auch Erkenntnisse aus Reallaboren, die für die Weiterentwicklung eines zukunftsgerichteten Rechtsrahmens wichtig sind. Außerdem können über den virtuellen Briefkasten rechtliche Hürden gemeldet werden, um den Bedarf für Experimentierklauseln in verschiedenen Fachgesetzen zu ermitteln.

Der am vergangenen Montag im Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Reallabore-Gesetzes des Bundeswirtschaftsministeriums enthält zudem einen gesetzlichen Auftrag für das Innovationsportal.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Betriebsratswahl – aktives Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben bei einer unternehmensinternen Matrix-Struktur

Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt lt. BAG auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur (Az. 7 ABR 28/24).

BAG, Pressemitteilung vom 22.05.2025 zum Beschluss 7 ABR 28/24 vom 22.05.2025

Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.

Die Arbeitgeberin erbringt IT-Dienstleistungen und vertreibt IT-Produkte an verschiedenen Standorten. Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) sind bei ihr abweichend von den Betriebsstrukturen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fünf Organisationseinheiten – u. a. der Betrieb Region Süd – gebildet, in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wird. Die Erledigung der Arbeitsaufgaben im Unternehmen der Arbeitgeberin gliedert sich in verschiedene Bereiche, in denen Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammenarbeiten und von sog. Matrix-Führungskräften, die keine leitenden Angestellten sind, geführt werden (unternehmensinterne Matrix-Struktur). Bei der Wahl des Betriebsrats im Betrieb Region Süd im Jahr 2022 hat der Wahlvorstand auch diejenigen Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt angesehen, welche Vorgesetzte der dem Betrieb Region Süd angehörenden Arbeitnehmer sind.

Die Arbeitgeberin hat die Wahl angefochten und dies darauf gestützt, dass die Führungskräfte nicht wahlberechtigt seien, weil sie dem Betrieb Region Süd nicht angehörten. Die Vorinstanzen haben die Wahl für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen auf der Grundlage der GBV bestimmten Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte Erfolg. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Nach § 7 Satz 1 BetrVG sind wahlberechtigt alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Damit knüpft die Wahlberechtigung an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, welche durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet wird. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen. Es ist möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein. Ob dies vorliegend der Fall ist, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen und entsprechend auch keine abschließende Entscheidung in der Sache treffen. Es bedarf einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht, u. a. zur Wirksamkeit und zu den Maßgaben der mit der GBV festgelegten Betriebsratsstruktur sowie ggf. zur Eingliederung der Matrix-Führungskräfte in den Betrieb Region Süd.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Gebrauchtwagenkauf: Fahrzeugbrief nicht in jedem Fall für guten Glauben ausreichend

Legt beim Gebrauchtwagenkauf der Verkäufer den Fahrzeugbrief vor, so kann sich der Käufer normalerweise darauf verlassen, dass er es auch tatsächlich mit dem Eigentümer und nicht mit einem Betrüger zu tun hat. Dieses Vertrauen kann aber erschüttert sein, wenn die Umstände des Verkaufs trotzdem Verdacht erregen müssen. Das hat das LG Frankenthal entschieden und die Klage eines Autokäufers abgewiesen, der auf einen Betrüger hereingefallen war (Az. 3 O 388/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 22.05.2025 zum Urteil 3 O 388/24 vom 03.04.2025 (nrkr)

Legt beim Gebrauchtwagenkauf der Verkäufer den Fahrzeugbrief vor, so kann sich der Käufer normalerweise darauf verlassen, dass er es auch tatsächlich mit dem Eigentümer und nicht mit einem Betrüger zu tun hat. Dieses Vertrauen kann aber erschüttert sein, wenn die Umstände des Verkaufs trotzdem Verdacht erregen müssen. Dann muss der Käufer im Betrugsfall das Fahrzeug dem wahren Eigentümer zurückgeben und bleibt auf dem gezahlten Kaufpreis als Schaden sitzen. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Urteil entschieden und die Klage eines Autokäufers abgewiesen, der auf einen Betrüger hereingefallen war.

Der Käufer hatte den Pkw von einem Betrüger für mehr als 35.000 Euro erworben. Kurze Zeit nach dem Kauf beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug und gab es dem ursprünglichen Eigentümer, einem Mann aus Frankenthal, zurück. Dieser verkaufte es anschließend für knapp 49.000 Euro weiter. Den Kaufpreis reklamierte der betrogene Käufer für sich. Er sei trotz des Betruges Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Er sei im Internet auf das Fahrzeug gestoßen und habe sich im Saarland zur Besichtigung verabredet. Auf dem Weg dorthin habe er die Mitteilung erhalten, dass das Kind des Verkäufers einen Treppensturz erlitten habe und in einem Krankenhaus in Frankreich liege. Dorthin sei er nunmehr umgeleitet worden, wo der Kauf auf dem Parkplatz durch Barzahlung auch abgewickelt worden sei. Der Betrüger habe einen vermeintlich echten Fahrzeugbrief und einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt. Er habe deshalb daran glauben dürfen, dass das Fahrzeug diesem auch gehört habe.

Dieser Argumentation folgte der Richter nicht. Der Käufer habe trotz Vorlage des scheinbar echten Fahrzeugbriefs grob fahrlässig gehandelt und das Fahrzeug daher nicht gutgläubig erworben. Denn die Umstände des Verkaufs hätten beim Käufer Zweifel erregen müssen, dass er den wahren Eigentümer vor sich hatte. So habe dieser einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt, obwohl sein im Kaufvertrag genannter Wohnsitz Frankenthal gewesen sei und das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen zugelassen war. Auffällig sei ferner, dass der Verkäufer ursprünglich als Treffpunkt das vom angegebenen Wohnort abweichende Dillingen/Saar genannt habe. Typisch für unlautere Automobilgeschäfte sei auch das Bargeschäft und die kurzfristige telefonische Verlegung des Verkaufsorts an einen fremden und noch dazu im Ausland befindlichen Ort. Nach alledem könne der Käufer dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entgehen und habe den Schaden selbst zu tragen, so der Richter.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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DStV zum Koalitionsvertrag: Steuerfreiheit von Zuschlägen für Mehrarbeit

Zuschläge für Mehrarbeit steuerfrei stellen – das haben die Koalitionspartner angekündigt. Ziel ist es, mehr Menschen zu freiwilliger Mehrarbeit zu motivieren. Der DStV unterstützt das Ziel, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Die konkrete Maßnahme sieht er aber kritisch.

DStV, Mitteilung vom 22.05.2025

Zuschläge für Mehrarbeit steuerfrei stellen – das haben die Koalitionspartner angekündigt. Ziel ist es, mehr Menschen zu freiwilliger Mehrarbeit zu motivieren. Der DStV unterstützt das Ziel, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Die konkrete Maßnahme sieht er aber kritisch.

Eine Idee – mit vielen offenen Fragen

Die Bundesregierung will Zuschläge für Mehrarbeit steuerfrei stellen. Die Regelung soll greifen, wenn Beschäftigte über die tariflich vereinbarte oder daran orientierte Vollzeitarbeit hinaus tätig sind. Als Vollzeit gelten mindestens 34 Wochenstunden bei Tarifbindung und 40 Stunden bei nicht tariflich geregelten Arbeitsverhältnissen. Die Maßnahme soll gemeinsam mit den Sozialpartnern ausgestaltet werden. Der DStV begrüßt zwar grundsätzlich den politischen Willen, zusätzliche Arbeit zu belohnen. Gleichzeitig stellen sich aber viele Fragen.

Steuerfreiheit widerspricht betrieblicher Praxis

In der Praxis werden Überstunden oft nicht vergütet, sondern durch Freizeit ausgeglichen. Auch Tarifverträge schreiben vor, dass Mehrarbeit auf Arbeitszeitkonten eingestellt wird. Solche Arbeitszeitkonten werden von vielen Beschäftigten und Unternehmen – unabhängig von Branche und Größe – genutzt. Damit erhalten sie zeitliche Flexibilität – auch zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Werden Zuschläge für Mehrarbeit steuerlich begünstigt, könnten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Druck geraten, Überstunden sofort auszubezahlen. Das gefährdet den Bestand bewährter Arbeitszeitkonten. Das wäre darüber hinaus ein tiefer Eingriff in betriebliche Abläufe. Fehlen diese Überstunden, könnte es bei kurzfristigen Auftragsschwankungen auch deutlich schneller zur Inanspruchnahme von Kurzarbeit kommen.

Steuerfreiheit kann zu Fehlanreizen führen

Ein weiteres Risiko: Tarifvertragsparteien könnten die Wochenarbeitszeit gezielt absenken – etwa auf 34 Stunden. Wer dann weiter 38 oder 40 Stunden arbeitet, könnte zusätzlich zum Entgelt abgabenfreie Zuschläge für die weiteren 4 bis 6 Stunden erhalten – ohne echte Mehrarbeit zu leisten. Auf diese Weise ließen sich Nettolöhne erhöhen, ohne das Arbeitsvolumen auszubauen. Das unterläuft das Ziel der Regelung.

Wettbewerbsnachteile vermeiden

In vielen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und den Freien Berufen gelten meist 40 Stunden pro Woche als reguläre Arbeitszeit. Für sie existieren in der Regel keine Tarifverträge. Die Grenze für begünstigte Mehrarbeit liegt damit bei ihnen höher als in tarifgebundenen Bereichen. Damit würden Beschäftigte dort seltener in den Genuss steuerfreier Zuschläge kommen. Dadurch entsteht ein deutlicher Wettbewerbsnachteil beim Halten und Gewinnen von Fachkräften.

Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage ist darüber hinaus fraglich, ob die Maßnahme geeignet ist, Mehrarbeit wirksam anzureizen. Viele KMU dürften gegenwärtig finanziell kaum in der Lage sein, neben dem Überstundenentgelt zusätzlich steuerfreie Zuschläge zu zahlen. Soweit sich nur große Unternehmen Zuschläge für Mehrarbeit leisten können, verschärft sich der Wettbewerbsnachteil zu Lasten der KMU. Doch selbst in großen Unternehmen könnten Zuschläge aufgrund der wirtschaftlichen Lage auf ausgewählte Beschäftigte begrenzt werden. Insofern erscheint die Steuerfreiheit der Zuschläge eher in wirtschaftlichen Aufschwungphasen ein wirksames Instrument zu sein.

Abgrenzung komplex – neue Bürokratie droht

Die geplante Regelung wirft grundlegende Anwendungsfragen auf: Wann beginnt eine Überstunde, für die zusätzlich zum Entgelt ein steuerfreier Zuschlag gezahlt werden kann? Ab der ersten Minute oder erst nach einer bestimmten Zeitgrenze? Müssen diese Überstunden angeordnet sein? Was gilt bei flexiblen Arbeitszeitmodellen oder bei mehreren Teilzeitjobs, die zusammen über 40 Stunden hinausgehen? Greift die Steuerfreiheit der Zuschläge auf das Entgelt für geleistete Überstunden auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH? Ohne klare Regeln drohen Rechtsunsicherheiten. Zugleich steigt der bürokratische Aufwand. Arbeitgeber müssten die Arbeitszeiten exakt dokumentieren. Gerade kleinere Unternehmen wären dadurch stark belastet.

Fazit

DStV-Präsident StB Torsten Lüth warnt: „Mehrarbeit steuerlich zu fördern, ist ein verständlicher Gedanke. Doch die Umsetzung erscheint in der Praxis kaum handhabbar. Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Mehrarbeit gefährdet flexible Arbeitszeitmodelle, erhöht den bürokratischen Aufwand und benachteiligt viele Arbeitgeber – insbesondere die Freien Berufe. Statt zusätzlicher bürokratischer Belastungen braucht es einfache und gerechte Lösungen, die tatsächlich zu mehr Arbeitsleistung führen.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Nebenbeteiligte: Keine Revision ohne Nachweis der Vollmacht

Legt ein Anwalt für Nebenbeteiligte in einem Strafverfahren Revision ein, muss er fristgerecht auch die Vollmacht nachweisen, so der BGH (Az. 5 StR 86/25). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.05.2025 zum Beschluss 5 StR 86/25 des BGH vom 22.04.2025

Legt ein Anwalt für Nebenbeteiligte in einem Strafverfahren Revision ein, muss er fristgerecht auch die Vollmacht nachweisen, so der BGH.

Der BGH hat klargestellt, dass die bloße Nachweisbarkeit einer Vollmacht nicht genügt, um wirksam Revision für eine Nebenbeteiligte in einem Strafverfahren einzulegen. Maßgeblich sei die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht beim Gericht (Beschluss vom 22.04.2025, Az. 5 StR 86/25).

Das LG Hamburg hatte zwei Geschäftsführer unter anderem wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Zugleich wurde gegen das Unternehmen als Nebenbeteiligte die Einziehung von Wertersatz in Höhe von fast 200.000 Euro angeordnet. Ein Verteidiger legte zwar für die GmbH innerhalb der Wochenfrist Revision gegen das Urteil ein. Das Problem war jedoch: Er legte seine Vollmacht nicht innerhalb dieser Frist bei – erst nach Ablauf der Frist reichte er sie nach. Außerdem beantragte er vor dem BGH Wiedereinsetzung.

BGH: Vollmachtsnachweis dient Rechtssicherheit

Nun hat der BGH jedoch entschieden, dass die Revision unzulässig ist, weil der erforderliche Vollmachtsnachweis nicht fristgerecht erbracht wurde. Die Revision sowie der begleitende Wiedereinsetzungsantrag wurden verworfen.

Zur Revision führte der Strafsenat aus, dass diese nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden sei. Der Nachweis der Vertretungsvollmacht wäre hierfür erforderlich gewesen. Auch der spätere Nachweis einer bereits zuvor erteilten Vollmacht ändere daran nichts. Gem. § 428 Abs. 1 Satz 1 StPO werde ausdrücklich die Nachgewiesenheit der Bevollmächtigung verlangt – die bloße Nachweisbarkeit genüge hingegen nicht. Ziel der Vorschrift sei es, dem Gericht unmittelbar eine rechtssichere Entscheidung über Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht zu erlauben. Der Senat hebt hervor, dass der Gesetzgeber für Nebenbeteiligte ausdrücklich höhere Anforderungen vorsieht als für Angeklagte, da bei Letzteren in bestimmten Konstellationen (z. B. in der Hauptverhandlung) die Vorlage einer Vollmacht zu einem späteren Zeitpunkt noch zulässig sei.

Auch der Wiedereinsetzungsantrag wurde zurückgewiesen. Die Nebenbeteiligte habe nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargelegt, wann das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis weggefallen sei. Ohne diese Angabe könne das Gericht die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist nicht überprüfen. Dies sei umso schwerwiegender, als dem Verteidiger der Nebenbeteiligten bereits mit Verfügung des Strafkammervorsitzenden das Fehlen der Vollmachtsvorlage mitgeteilt worden war. Auch die nach Ablauf der Frist unter Vorlage der nunmehr nachgewiesenen Vollmacht eingereichte Revision habe somit keine Wirkung entfalten können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BFH: Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr

Ein der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstehender gewerblicher Grundstückshandel liegt im Regelfall dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden. Wie der BFH entschied, kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen und die erweiterte Kürzung zu gewähren sein, wenn innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten veräußert wird (Az. III R 14/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 31/25 vom 22.05.2025 zum Beschluss III R 14/23 vom 20.03.2025

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entgegenstehender gewerblicher Grundstückshandel im Regelfall dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren (zwischen der Anschaffung oder Errichtung und dem Verkauf) mehr als drei Objekte veräußert werden („Drei-Objekt-Grenze“). Wie der BFH mit Beschluss vom 20.03.2025 – III R 14/23 – entschieden hat, kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen und die erweiterte Kürzung zu gewähren sein, wenn innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten veräußert wird.

Klägerin war eine in eine Immobilienkonzernstruktur eingegliederte GmbH. Sie hatte zunächst zwei Geschäftsführer, die Gesellschafter der Holdinggesellschaft waren. Nach dem Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte im Jahr 2007 verstarb einer der Geschäftsführer im Jahr 2012 überraschend in mittlerem Alter. Die Klägerin veräußerte daraufhin im Streitjahr 2013 dreizehn Immobilien. Das Finanzamt (FA) ging deshalb davon aus, die Klägerin habe von Beginn an einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben und daher schon im Streitjahr 2011 keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und stellte insbesondere darauf ab, dass aus der hohen Anzahl von Veräußerungen allein noch keine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei.

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Der Fünf-Jahres-Zeitraum sei zwar keine starre Grenze; bei Grundstücksveräußerungen nach Ablauf von mehr als fünf Jahren und besonders bei erstmaligen Veräußerungen danach müssten jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen. Die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das FG sei nicht zu beanstanden und widerspreche nicht früheren BFH-Entscheidungen. Eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich führe nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Vielmehr habe das FG auch den überraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls berücksichtigen dürfen.

Leitsatz

Erfolgen innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Grundstückserwerb weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen, kann bei Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.06.2004 –  VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.04.2023 – 13 K 3367/20 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Hinblick auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) über die Frage, ob bei der A GmbH in den Erhebungszeiträumen 2011 und 2013 (Streitjahre) ein gewerblicher Grundstückshandel vorlag.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Rechtsnachfolgerin der im Jahr 2007 gegründeten A GmbH, deren Geschäftsführer ursprünglich B und C waren. Der 1956 geborene C verstarb im Jahr 2012, woraufhin B die alleinige Geschäftsführung übernahm.

3

Der Unternehmensgegenstand der A GmbH laut Handelsregister war die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, insbesondere der Erwerb, die Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die A GmbH in den Streitjahren abgesehen von der durchgängig betriebenen Vermietung und Verpachtung sowie der im Jahr 2013 erfolgten Veräußerung mehrerer Immobilien keine anderen Tätigkeiten ausübte.

4

Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die im Jahr 2004 gegründete A Holding GmbH. Deren Gesellschafter waren ursprünglich B und C zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des C trat zunächst seine Ehefrau als Alleinerbin in die Gesellschaft ein. Sie veräußerte ihre Anteile an B, der fortan Alleingesellschafter war.

5

Zu der Unternehmensgruppe der A Holding GmbH gehörten mehrere weitere Gesellschaften. Sie verfolgten teilweise einen ähnlichen Unternehmenszweck wie die A GmbH, teilweise andere Zwecke. So gab es Gesellschaften, deren Zweck in der dauerhaften Vermietung und Verpachtung von Immobilien bestand. Eine Gesellschaft diente der Bautätigkeit, andere Gesellschaften dienten dem kurzfristigen Kauf und Verkauf von Immobilien. Geschäftsführer der weiteren Gesellschaften war ebenfalls B.

6

Die A GmbH war Eigentümerin von Grundstücken, die sie im Anlagevermögen hielt. Im Jahr 2013 veräußerte sie erstmals Grundstücke. Diese hatte sie im Jahr 2007 wie folgt erworben:

Gemarkung Flur Flurstück Anschrift Größe in m2 Erwerb
V xx xxx xxx xx.09.2007
V xx xxx xxx xx.09.2007
V xx xx xxx xx.09.2007
V xx xxx xxx xx.09.2007
V xx xxx xxx xx.09.2007
W x xxx xxx xx.09.2007
X x xx xxx xx.09.2007
X x xx xxx xx.09.2007
X x xx xxx xx.09.2007
X x xx xxx xx.09.2007
X x xxx xxx xx.09.2007
Y xx xxx xxx xx.07.2007
Z xx xxx xxx xx.10.2007
7

Im Notarvertrag vom xx.03.2013 zum Verkauf dieser Grundstücke an eine Erwerberin war beschrieben, dass sich in den 13 Objekten 133 Wohneinheiten und zwölf Gewerbeeinheiten befanden. Diese waren zu 94 % vermietet. Der Gesamtverkaufspreis betrug … €. Die A GmbH hielt darüber hinaus zwei weitere Grundstücke in ihrem Anlagevermögen, die sie ebenfalls im Jahr 2007 erworben hatte und sodann im Jahr 2015 veräußerte.

8

Die Anschaffungskosten der 15 Grundstücke betrugen … €. Zur Finanzierung hatte die A GmbH in den Jahren 2007 und 2008 fünf Darlehen mit einer Gesamtvaluta von … € aufgenommen. Vier Darlehen wiesen eine feste Zinsbindung bis zum xx.10.2013 auf, das fünfte unterlag einem veränderlichen Zins. Die Gesellschafter B und C stellten für die Darlehen Bürgschaften in Höhe von jeweils … € (zusammen … €). Nach der Veräußerung der 13 Grundstücke im Jahr 2013 löste die A GmbH die Darlehen zum größten Teil ab. Für die festverzinslichen Darlehen hatte sie Vorfälligkeitsentschädigungen von insgesamt … € zu leisten.

9

Die A GmbH ermittelte den Gewinn für die Streitjahre durch Bestandsvergleich nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hinsichtlich ihrer Jahresabschlüsse zum 31.12.2011 und 31.12.2013 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des Finanzgerichts (FG) Bezug genommen.

10

In ihren Gewerbesteuererklärungen erklärte die A GmbH Gewerbeerträge von … € für 2011 und … € für 2013. Bei den gewerbesteuerlichen Kürzungen machte sie die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen in Höhe von … € (2011) und … € (2013) geltend. Das zuständige Finanzamt veranlagte die A GmbH zunächst erklärungsgemäß und setzte die Gewerbesteuermessbeträge jeweils auf 0 € fest. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

11

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte der Betriebsprüfer zur Auffassung, dass die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nicht erfüllt seien, weil die A GmbH durch die Grundstücksveräußerungen vom xx.03.2013 die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten habe.

12

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) schloss sich dieser Auffassung an und erließ am 29.06.2018 Änderungsbescheide nach § 164 Abs. 2 AO über den Gewerbesteuermessbetrag und hob zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 13.05.2019 änderte das FA den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 aus zwischen den Beteiligten unstreitigen Gründen.

13

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 1094 veröffentlichte Urteil vom 26.04.2023 – 13 K 3367/20 G statt. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts in Gestalt des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

14

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

16

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

17

Das Urteil, mit dem das FG der Klägerin die erweiterte Kürzung gewährt und ihrer Klage stattgegeben hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision des FA ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

18

1. Das FG ist zutreffend von den richterrechtlich geprägten Grundsätzen des gewerblichen Grundstückshandels ausgegangen (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 03.07.1995 – GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 und vom 10.12.2001 – GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.02.2005 – 2 BvR 1572/01, BVerfGK 5, 71).

19

a) Kapitalgesellschaften wie die A GmbH unterliegen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GewStG kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer. Gemäß § 6 i.V.m. § 7 GewStG ist die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ihr Gewerbeertrag, das heißt ihr nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes ermittelter Gewinn, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG genannten Hinzurechnungs- und Kürzungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2023 –  III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 11).

20

b) Nach dem in den Streitjahren anwendbaren § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG a.F. wurde die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt. An die Stelle der sogenannten einfachen Kürzung nach Satz 1 tritt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Ein-/Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung).

21

c) Notwendige Voraussetzung für ein Grundstücksunternehmen im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes nicht den Rahmen bloßer Vermögensverwaltung überschreitet. Die Grenze von der Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (zum Beispiel durch Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 – GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1.).

22

d) Nach der typisierenden Drei-Objekt-Grenze kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren (zwischen der Anschaffung oder Errichtung und dem Verkauf) mindestens vier Objekte veräußert werden. Solche Veräußerungen lassen typischerweise darauf schließen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 – GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.2. mit Verweis u.a. auf BFH-Urteil vom 09.12.1986 –  VIII R 317/82, BFHE 148, 480, 483, BStBl II 1988, 244; vgl. auch C.III.5. mit Verweis auf Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.07.1995 – GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.II.2.). Durch die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze wird die im Zeitpunkt des Erwerbs oder des Baubeginns vorliegende innere Tatsache der bedingten Veräußerungsabsicht indiziert (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2015 –  X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz 23; zu der dem FG als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände vgl. BFH-Urteil vom 27.06.2018 –  X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255, Rz 26). Die Drei-Objekt-Grenze hat die Bedeutung eines Anscheinsbeweises, der –ohne dass es dafür weiterer Indizien bedarf– den Schluss auf diese innere Tatsache der bedingten Veräußerungsabsicht zulässt, nicht jedoch einer unwiderleglichen Vermutung, die eine Rechtfertigungsgrundlage im materiellen Recht erfordern würde (Senatsurteil vom 27.09.2012 –  III R 19/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433, Rz 22, s. dort auch zur Erschütterung des Anscheinsbeweises im Einzelfall durch Nachweis eines atypischen Sachverhaltsverlaufs). Die –durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von in der Regel fünf Jahren indizierte– zumindest bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht hingegen durch bloße Erklärungen des Steuerpflichtigen über seine Absichten (Senatsurteil vom 17.12.2009 –  III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541).

23

e) Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist zwar keine starre Grenze (z.B. BFH-Urteile vom 18.09.2002 –  X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, unter II.2.a aa und vom 15.06.2004 –  VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914, unter II.2.b). Bei Grundstücksveräußerungen nach Ablauf von mehr als fünf Jahren –und in besonderem Maße bei erstmaligen Veräußerungen danach– müssen jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel annehmen zu können. So hat der BFH eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung bei branchenkundigen Steuerpflichtigen (zum Beispiel Grundstücksmakler) für gegeben erachtet, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Errichtung weniger als vier, danach aber in relativ kurzer Zeit planmäßig weitere Objekte veräußert werden (im damaligen Fall zwölf Objekte innerhalb von neun Jahren, vgl. BFH-Urteil vom 05.09.1990 – X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060). Ferner können nach dem BFH-Urteil vom 15.06.2004 –  VIII R 7/02 (BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914) eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung und Errichtung indizieren.

24

2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die A GmbH in den Streitjahren die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt hat und deshalb die beantragte erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen kann.

25

a) Das FG ist ohne Rechtsfehler zur Auffassung gelangt, dass die A GmbH die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten und keinen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat. Es ist von den Rechtsgrundsätzen zur Drei-Objekt-Grenze ausgegangen, seine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände ist nicht zu beanstanden.

26

aa) Ob Tatsachen vorliegen, die trotz einer Überschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraums für den gewerblichen Grundstückshandel sprechende Indizien begründen, hat das FG jeweils im Einzelfall zu prüfen. Welche Tatsachen hierfür geeignet sind und welches Gewicht ihnen für die Entscheidung beizumessen ist, ist Gegenstand der Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG. Erscheint das aufgrund der festgestellten Tatsachen gewonnene Ergebnis zumindest als möglich, genügt dies, um einer revisionsgerichtlichen Prüfung standzuhalten (vgl. Senatsurteil vom 12.12.2002 –  III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297, unter II.2.).

27

bb) Dies ist hier der Fall. Das FG hat die maßgeblichen Umstände in die Gesamtwürdigung einbezogen. Es hat namentlich die Entwicklung der Grundstücksankäufe und -verkäufe im Zusammenhang des Zeitraums, zu denen die beiden Streitjahre gehören, untersucht und gewürdigt. Es hat zunächst festgehalten, dass die Drei-Objekt-Grenze innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums nicht überschritten wurde und dass die A GmbH während der ersten fünf Jahre nach dem jeweiligen Erwerb kein einziges Objekt veräußert hat. Vielmehr veräußerte sie erst im sechsten Jahr 13 Objekte und im Jahr 2015 zwei weitere. Das FG konnte unter den Umständen des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommen, dass keine ausreichenden Indizien für eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht der A GmbH vorlagen.

28

b) Das Urteil des FG steht auch nicht im Widerspruch zu den BFH-Urteilen VIII R 7/02, III R 101/06 und III R 19/11.

29

aa) Soweit der BFH im Urteil vom 15.06.2004 –  VIII R 7/02 (BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914) entschieden hat, dass eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung und Errichtung indizieren können (s. unter II.2.b und c), ist dies nicht gleichbedeutend damit, dass in solchen Fällen stets von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen wäre.

30

Zwar lag auch dem Urteil VIII R 7/02 ein Sachverhalt zugrunde, in dem innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums im Sinne der Drei-Objekt-Grenze noch keine Veräußerung erfolgt war, im Anschluss daran aber relativ zeitnah eine zweistellige Zahl an Objekten veräußert wurde. Der Entscheidung ist aber kein über den Einzelfall hinausgehender Rechtsgrundsatz zu entnehmen, wonach das Fehlen von Indizien für eine bedingte Veräußerungsabsicht während des Fünf-Jahres-Zeitraums durch das Indiz einer hohen Zahl von Veräußerungen kurz nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums kompensiert werde. Vielmehr hat der BFH im Verfahren VIII R 7/02 das erstinstanzliche Urteil, in dem das FG als Tatsacheninstanz einen gewerblichen Grundstückshandel bejaht hatte, mit lediglich einzelfallbezogener Begründung bestätigt und die Revision der Kläger deshalb insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall hatte das FG im damaligen Ausgangsverfahren festgestellt, dass es schon deutlich vor Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums Indizien dafür gegeben hatte, dass die Wohnungen auf den Grundstücken bei sich bietender Gelegenheit veräußert werden sollten (zur „Marktgängigmachung“ durch Aufteilung in Wohnungseigentum und zur Umfinanzierung innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums s. Vorinstanzurteil des FG Münster vom 28.11.2001 – 8 K 118/99 F, EFG 2002, 369, unter II.).

31

Im Gegensatz dazu fehlt es im hier zu entscheidenden Streitfall an vom FG festgestellten, die Objektveräußerungen vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums. Während dieses für die Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze primär wesentlichen Betrachtungszeitraums lagen nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für den beschließenden Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeiten der A GmbH vor.

32

bb) Auch soweit das FG bei seiner Gesamtwürdigung das überraschende Versterben des C im Alter von 55 Jahren als besonderen Umstand berücksichtigt und diesen gegenüber der hohen Zahl von Veräußerungen nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums abgewogen hat, widerspricht dies nicht den in den Senatsurteilen III R 101/06 und III R 19/11 aufgestellten Grundsätzen.

33

Das FG hat in tatsächlicher Hinsicht ohne Verfahrensfehler für unzweifelhaft erachtet, dass die Veräußerung der 13 Objekte nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums lediglich auf den nicht vorhersehbaren Todesfall zurückzuführen war. Dieser lasse keine Rückschlüsse auf die im Erwerbszeitpunkt bestehenden Absichten zu. Vor dem Hintergrund des unerwarteten Todesfalls vermöge allein die (hohe) Anzahl von 13 veräußerten Objekten die Annahme einer im Erwerbszeitpunkt bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht nicht zu rechtfertigen, nachdem bei der Veräußerung mehr als fünf Jahre seit Erwerb verstrichen waren.

34

Diese Würdigung des FG steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, nach der die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien im Rahmen der Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung grundsätzlich unerheblich sind, sofern innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums bereits mehr als drei Objekte veräußert wurden (Senatsurteile vom 17.12.2009 –  III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, unter II.3.; vom 27.09.2012 –  III R 19/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433, Rz 21) oder vergleichbare, auf eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht hindeutende Umstände vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2004 –  VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914). Bei einer Veräußerung innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums sagen die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf allein im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen eine Verkaufsbereitschaft gehabt hätte und insofern doch eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht von Anfang an bestand (vgl. Senatsurteile vom 17.12.2009 –  III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, unter II.3., und vom 27.09.2012 –  III R 19/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433, Rz 22).

35

Das FG hat diese von ihm ausdrücklich angeführte Rechtsprechung im Rahmen der Gesamtwürdigung in zutreffender Weise von seiner eigenen Entscheidung abgegrenzt. Es erläuterte, nicht zu verkennen, dass bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums aus den oben genannten Gründen ein unerwartet eintretendes privates Veräußerungsmotiv die Indizwirkung zwar nicht zu erschüttern vermöge. Der Streitfall betreffe jedoch eine andere Konstellation, nämlich diejenige einer Veräußerung der 13 Objekte außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums. Hier müssten umgekehrt besondere Umstände hinzutreten, die auf eine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt schließen ließen. Bei der Würdigung solcher Umstände könne der konkrete Veräußerungsanlass berücksichtigt werden, zumindest wenn es sich um einen derart gravierenden Anlass wie das überraschende Versterben eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Alter von nur 55 Jahren handle und –wie im Streitfall– keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein solches Szenario im Erwerbszeitpunkt vorhersehbar gewesen sein könnte. Diese Würdigung ist zumindest möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

36

c) Hiernach hat das FG die Voraussetzungen der von der A GmbH beantragten erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in zutreffender Weise bejaht und der Klage der Klägerin deshalb zu Recht stattgegeben. Die Revision des FA ist unbegründet.

37

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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