Haftung für fehlende Anonymisierung von Entscheidungen in einer Landesrechtsprechungsdatenbank

Können Dritte für Fehler in solchen Datenbanken, etwa eine vergessene Anonymisierung, haften? Das hat nun das LG Hamburg entschieden, wie das LG Lübeck berichtet (Az. 324 O 278/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 27.05.2025 zum Beschluss 324 O 278/23 des LG Hamburg vom 09.05.2025

Das LG Lübeck verweist auf seiner Homepage regelmäßig auf Entscheidungen, die in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Schleswig-Holstein veröffentlicht wurden. Können Dritte für Fehler in solchen Datenbanken, etwa eine vergessene Anonymisierung, haften? Das hat nun das Landgericht Hamburg entschieden (Az. 324 O 278/23).

Was ist passiert?

In einem auf der Plattform openjur, einer frei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank, veröffentlichten Beschluss wurde der Klarname eines Anwalts genannt. Nach einem Hinweis des Anwalts entfernte die Betreiberin den Namen aus der Entscheidung. Dennoch nahm der Anwalt die Betreiberin auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Zwar stelle die Veröffentlichung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Anwalts dar, doch habe die Betreiberin in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Die von der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin veröffentlichten Entscheidungen würden eine sogenannte privilegierte Quelle darstellen, der besonderes Vertrauen entgegengebracht werden dürfe. Eine Pflicht zur Nachrecherche seitens openjur bestehe nicht. Der Verdacht auf mögliche Rechtsverletzungen hätte der Betreiberin erst mit der Anfrage durch den Kläger entstehen müssen.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Arbeitnehmerentsendung: Rat positioniert sich zu Meldeportal und eDeklaration

Der Rat der EU hat seine Position in Form einer allgemeinen Ausrichtung zum Verordnungsvorschlag über einen mit dem Binnenmarktinformationssystem verbundene öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 26.05.2025

Der Rat hat am 22.05.2025 seine Position in Form einer allgemeinen Ausrichtung zum Verordnungsvorschlag über einen mit dem Binnenmarktinformationssystem verbundene öffentliche Schnittstelle für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegt. Ziel der Verordnung soll sein, den Verwaltungsaufwand für Dienstleistungserbringer im Zusammenhang mit der Meldung von entsandten Arbeitern, die in den EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgestaltet ist, zu verringern. Gleichzeitig soll der Schutz von entsandten Arbeitnehmern gewährleistet bleiben.

Die Verordnung sieht die Einführung einer öffentlichen Schnittstelle, die mit dem Binnenmarktinformationssystem (IMI) verbunden ist, vor. Sie kann von den EU-Mitgliedstaaten freiwillig genutzt werden. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die EU-Kommission in diesem Fall dann mindestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Nutzung darüber informieren. Zudem dürfen sie laut Ratsposition Dienstleistungserbringern keine zusätzlichen Anforderungen zur Bereithaltung oder Verfügbarmachung von Dokumenten während oder nach dem Entsendezeitraum auferlegen. Für andere Zwecke wie z. B. Kontrollen dürfen sie jedoch weiterhin zusätzliche Daten verlangen. Des Weiteren schlägt der Rat vor, die Funktionen der öffentlichen Schnittstelle zu erweitern, indem z. B. eine technische Validierung der Daten oder die Übermittlung eines Auszuges der Entsendemeldung an den entsandten Arbeitnehmer möglich sein soll.

Falls sich ein EU-Mitgliedstaat gegen die Nutzung der öffentlichen Schnittstelle entscheidet, wird über die öffentliche Schnittstelle ein Link zu der Webseite des EU-Mitgliedstaates für Entsendemeldungen zur Verfügung gestellt, um Dienstleistungserbringern die Erfüllung ihrer Meldepflichten zu erleichtern.

Das in allen EU-Sprachen zur Verfügung stehende Standardformular (sog. eDeklaration) enthält eine Reihe an Datenkategorien (gemäß Art 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/67/EU). Dazu gehören z. B. Informationen

  • zum Dienstleistungserbringer (u. a. einschließlich des gesetzlichen Vertreters),
  • zu den entsandten Arbeitnehmern (u. a. einschließlich der voraussichtlichen Zahl klar identifizierbarer entsandter Arbeiternehmer, Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten),
  • zur Entsendung (u. a. einschließlich Dauer, geplantes Datum des Beginns und Endes, Art der Entsendung),
  • Kontaktpersonen
  • zum Dienstleistungsempfänger (einschließlich der Identität des Dienstleistungsempfängers und seiner Kontaktdaten).

Bei Entsendungen durch ein Leiharbeitsunternehmen oder eine Vermittlungsagentur sollte das Standardformular im Falle von Doppel- oder Kettenentsendungen die Identifizierung des entleihenden Unternehmens ermöglichen, um die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern. Das Standardformular wird von der EU-Kommission durch einen zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt. Die EU-Mitgliedstaaten können entsprechend ihres nationalen Kontextes beschließen, auf bestimmte Angaben im Standardformular zu verzichten. In diesem Fall müssen sie die EU-Kommission darüber informieren, die dann das Standardformular für den entsprechenden EU-Mitgliedstaat ändert. Zudem können die EU-Mitgliedstaaten der EU-Kommission Vorschläge zur Änderung des Standardformulars unterbreiten, die sie prüfen muss, sich jedoch – unter Erläuterung der Gründe – auch gegen eine Änderung entscheiden kann.

Im Hinblick auf die Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten hat der Rat Präzisierungen vorgenommen und u. a. klargestellt, dass Informationen und Dokumente, die über die öffentliche Schnittstelle übermittelt wurden, im Einklang mit bestimmten nationalen Rechtsvorschriften für einen längeren Zeitraum (d. h. mehr als 36 Monate) in nationalen Back-End-Systemen gespeichert werden dürfen.

Die EU-Kommission legt fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bewertungsbericht vor. Darin soll u. a. darauf eingegangen werden, ob künftig die öffentliche Schnittstelle für Meldungen aus Drittländern genutzt werden könnte. Zudem ist zu prüfen, ob eine technische Annäherung zwischen der Entsendemeldung und dem Antrag auf eine A1-Bescheinigung möglich ist.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Für mehr Fairness und Gleichberechtigung: 5 statt 3! Satzungsversammlung beschließt Änderung von § 5 Abs. 1 Satz 1 FAO

In ihrer Sitzung am 26.05.2025 hat die Satzungsversammlung der BRAK auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses beschlossen, die Frist zur Beibringung der besonderen praktischen Erfahrung von drei auf fünf Jahre anzuheben.

BRAK, Pressemitteilung vom 26.05.2025

In ihrer Sitzung am 26.05.2025 hat die Satzungsversammlung auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses beschlossen, die Frist zur Beibringung der besonderen praktischen Erfahrung von drei auf fünf Jahre anzuheben. 63 Mitglieder stimmten für den Antrag (bei 6 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen).

Anlass für die Anpassung des Nachweiszeitraums war insbesondere, dass sich die Frist von drei Jahren in den vergangenen Jahren zu einer nur noch schwer überwindbaren Zugangsschranke entwickelt hat. Dies würde dem ausdrücklichen Wunsch der Satzungsversammlung widersprechen, welcher der Beschlussfassung über die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen im Jahr 1995 zugrunde lag.

Die Satzungsversammlung ist der Auffassung, dass sich das Berufsbild und auch der Berufsalltag von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten so stark verändert hat, dass es einer Anpassung der FAO bedarf, um die Realität entsprechend abzubilden.

Grundsätzlich besteht unter den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten weiterhin ein großes Interesse am Erwerb einer Fachanwaltschaft, da sie neben dem Ausweis der besonderen Qualifikation erhebliche wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt. Bürgerinnen und Bürger suchen ebenso wie Unternehmen gezielt nach Fachanwältinnen und Fachanwälten, die „Marke“ Fachanwaltschaft ist auf dem Markt etabliert. Der Zuwachs an neuen Fachanwältinnen und Fachanwälten hat sich dennoch in den letzten Jahren erheblich verringert, bei einigen Fachanwaltschaften hat die Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte insgesamt sogar abgenommen. Betroffen sind sowohl etablierte als auch neue Fachanwaltschaften. Auffallend ist ein Rückgang bei Fachanwaltschaften, die besonders von Rechtsanwältinnen bevorzugt worden sind, z. B. im Familienrecht oder Sozialrecht. All dies lässt sich nicht allein mit dem allgemeinen Rückgang der Anzahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erklären. Das Berufsbild jüngerer Kolleginnen und Kollegen hat sich nachhaltig verändert. Die Anzahl von Kanzleineugründungen ist erheblich gesunken, es gibt mehr angestellte und weniger selbstständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die FAO geht bisher davon aus, dass Anwältinnen und Anwälte in Vollzeit tätig sind, in den Jahren ab der Einführung der Verordnung waren dies vor allem bei Partnerinnen und Partnern in der Regel weit mehr als 40 Wochenstunden. Dies entspricht allerdings zur Überzeugung der Satzungsversammlung nicht mehr der gelebten Realität.

Das Fallaufkommen geht kontinuierlich zurück, d. h., die Zahl der für Nichtfachanwältinnen und Nichtfachanwälte auf dem Markt verfügbaren Fälle hat sich in erheblichem Umfang reduziert. Der Anteil teilzeitbeschäftigter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nimmt stetig zu. Die erforderlichen Fallzahlen zu erreichen, wird zunehmend schwieriger.

Der Erwerb einer Fachanwaltschaft ist überdies für Rechtsanwältinnen, die familiäre Zusatzaufgaben übernehmen, erheblich erschwert und hat zu einem Rückgang vor allem von Fachanwältinnen geführt.

Zudem ist der Erwerb einer Fachanwaltschaft für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in ländlichen Regionen tätig sind, nur schwer möglich, da die notwendigen Fälle nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, um diese innerhalb des bisherigen Zeitraums zu sammeln.

Durch die nun beschlossene Verlängerung des Nachweiszeitraums werden einheitlich die bestehenden Probleme und Benachteiligungen verringert. Den Veränderungen auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt und den Entwicklungen in der Anwaltschaft, dem modernen Berufsbild und der „Marke“ Fachanwaltschaft werden Rechnung getragen. Der Nachwuchs wird gefördert. Die Vorgabe der 1. Satzungsversammlung, dass die Anzahl der praktischen Fälle keine schwer überwindbare Zugangsschranke sein soll, wird nun für alle Fachanwaltschaften gleichermaßen erfüllt.

Die Qualitätssicherung bleibt erhalten, da dieselbe Anzahl von Fällen und Fallquoren nachgewiesen werden muss, wie bislang auch, nur die nachzuweisende Falldichte wird verringert. Das theoretische und praktische Wissen wird auf diese Weise über einen längeren Zeitraum aktuell gehalten und kann daher sogar zu einer Qualitätssteigerung führen.

Die Chancengleichheit für Rechtsanwältinnen nun wird deutlich verbessert. Teilzeittätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhalten eine realistische Chance, die von ihnen angestrebte Fachanwaltschaft zu erwerben.

Der § 5 Abs. 1 Satz 1 FAO in seiner neuen Fassung wird lauten:

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.

Hintergrundinformationen

Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Sie beschließt im Rahmen der Ermächtigung nach § 59b II BRAO die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Ihre rund 120 Mitglieder umfassen direkt gewählte Delegierte der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und den Präsidenten der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Delegierten der Rechtsanwaltskammern.

Die nächste Sitzung der Satzungsversammlung findet am 01.12.2025 in Berlin statt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erfolgloser Eilantrag gegen überwiegend vegetarische Schulverpflegung

Das VG Freiburg hat einen Eilantrag von Eltern zurückgewiesen, mit dem diese erreichen wollten, dass ihrer Tochter an sämtlichen Tagen ein Schulessen mit Fleisch oder Fisch zur Verfügung gestellt wird (Az. 2 K 1477/25).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 26.05.2025 zum Beschluss 2 K 1477/25 vom 16.05.2025 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat einen Eilantrag von Eltern (Antragsteller) zurückgewiesen, mit dem diese erreichen wollten, dass ihrer Tochter an sämtlichen Tagen ein Schulessen mit Fleisch oder Fisch zur Verfügung gestellt wird (Beschluss 2 K 1477/25 vom 16.05.2025). Zurzeit besteht das Schulessen, das von dem Schulträger an vier Tagen an der von der Tochter der Antragsteller (im Raum Konstanz) besuchten Ganztagsschule bereitgestellt wird, an drei Tagen aus vegetarischer bzw. veganer Kost. Nur an einem Tag wird ein Fleisch- oder Fischangebot bereitgehalten.

Zur Begründung verneinte das Gericht bereits die Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung. Die Antragsteller hatten diese auf eine drohende Mangelernährung der Tochter gestützt. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, der Vortrag der Antragsteller, dass ihrer Tochter ein Ernährungsmangel drohe, sei fernliegend, zumal sie im Rahmen der von der Schule nicht abgedeckten Mahlzeiten selbst für ein fleischhaltiges Nahrungsmittelangebot sorgen und im Übrigen ihrer Tochter vorbereitetes Essen mitgeben könnten.

Im Hinblick auf eine von den Antragstellern vorgetragene Nahrungsmittelunverträglichkeit ihrer Tochter verwies das Gericht darauf, dass für die Tochter keine Verpflichtung bestehe, am Schulessen teilzunehmen, und außerdem bei Nahrungsmittelunverträglichkeit ein individuelles Angebot unterbreitet werden könne.

Darüber hinaus komme dem Schulträger bei der Bereitstellung und näheren Ausgestaltung eines Mittagessens ein Gestaltungsspielraum zu.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

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DStV zum Koalitionsvertrag: Verbesserung von Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung

Weder die Thesaurierungsbegünstigung noch das Optionsmodell sind auf kleine und mittlere Personengesellschaften (KMU) zugeschnitten. Das will die Politik ändern. Der DStV begrüßt ausdrücklich die aktuellen Pläne der Koalitionspartner, wesentliche Verbesserungen umsetzen zu wollen.

DStV, Mitteilung vom 26.05.2025

Bei den Oscars nennt man sie „Die ewig Nominierten“ – Topstars, die trotz mehrfacher Nominierung (noch) nie eine der begehrten Trophäen abräumen konnten. Auch im Steuerrecht lässt sich dieses Phänomen beobachten: Die Thesaurierungsbegünstigung ist das Paradebeispiel.

Weder die Thesaurierungsbegünstigung noch das Optionsmodell sind auf kleine und mittlere Personengesellschaften (KMU) zugeschnitten. Das will die Politik ändern. Bereits 2013 sah der Koalitionsvertrag die Prüfung der Thesaurierungsregelungen für Einzelunternehmen vor. Auch 2021 planten die Koalitionspartner, das Optionsmodell und die Thesaurierungsbesteuerung zu evaluieren und zu prüfen. Doch trotz wiederholter „Nominierung“, tatsächlich getan hat sich bedauerlicherweise wenig. Nun haben die beiden Regelungen – zu Recht – den Weg auch in den aktuellen Koalitionsvertrag gefunden. Folgt 2025 damit nun endlich auch die längst überfällige Reform?

DStV stimmt ausdrücklich für Verbesserung

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt ausdrücklich die aktuellen Pläne der Koalitionspartner, wesentliche Verbesserungen beim Optionsmodell sowie der Thesaurierungsbegünstigung umsetzen zu wollen. Die Möglichkeiten zur Optimierung sind vielfältig und vor allem hinlänglich bekannt. Erneute monate- oder gar jahrelange Diskussionsschleifen sollten der Vergangenheit angehören.

Thesaurierungsbegünstigung – Wo genau drückt der Schuh?

  • Starre Steuersätze sind nur für Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz vorteilhaft. Durch eine Anwendung des individuellen Steuersatzes würde das Instrument auch für Gesellschafter von KMU gewinnen.
  • Durch die unflexible Verwendungsreihenfolge können Altrücklagen aus der Zeit vor der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung nur nachrangig entnommen werden. Das Wachstumschancengesetz hatte ursprünglich hierzu bereits eine Lösung im Gepäck. Der DStV empfiehlt, die im Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes offerierte Möglichkeit zur vorrangigen Entnahme von Altrücklagen und steuerfreien Gewinnen zeitnah umzusetzen (vgl. DStV-Stellungnahme S 05/23).
  • Zudem wirkt die Thesaurierungsrücklage als steuerliches Umstrukturierungshindernis. Dies könnte beseitigt werden, indem der nachversteuerungspflichtige Betrag dem ausschüttbaren Gewinn bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zugeordnet wird.

Ebenfalls (noch) keine Option für KMU: das Optionsmodell

Auch das Optionsmodell tut sich schwer, für KMU attraktiv zu werden. Zwar wurden mit dem Wachstumschancengesetz punktuelle Anpassungen vorgenommen. Zu nennen seien bspw. die Erweiterung des antragsberechtigten Personenkreises, die rückwirkende Antragstellung sowie die Möglichkeit der unschädlichen Zurückbehaltung von GmbH-Anteilen. Für all diese Punkte hatte sich der DStV stark gemacht (vgl. DStV-Stellungnahme S 01/23 und DStV-Stellungnahme S 07/23). Dennoch: Um die Eintrittshürden für Steuerpflichtige weiter zu reduzieren und die Attraktivität und Inanspruchnahme des Optionsmodells zu verbessern, ist eine weitere Fortentwicklung des Optionsmodells – wie das Ausmerzen grunderwerbsteuerlicher Fallstricke bzw. der Nachteile beim Zusammentreffen von Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung – unerlässlich.

Fazit

Um die Attraktivität des Optionsmodells für KMU nachhaltig zu steigern, braucht es weitere beherzte Schritte des Gesetzgebers. Auch mit Blick auf die Thesaurierungsbegünstigung macht DStV-Präsident StB Torsten Lüth deutlich: „Die Reform der Thesaurierungsbegünstigung bleibt seit Jahren ein leeres Versprechen. Das muss sich endlich ändern – nach mehr als 10 Jahren des Prüfens und Evaluierens haben KMU das Recht auf eine ehrliche und faire gesetzliche Regelung.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Konsultationsvereinbarung zur Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Artikel 14 Absatz 1 DBA-Frankreich bei beitragsfinanzierten Altersbezügen, die an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden

Das BMF hat die Konsultationsvereinbarung zwischen der BRD und Frankreich zur Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Artikel 14 Abs. 1 DBA-Frankreich bei beitragsfinanzierten Altersbezügen veröffentlicht (Az. IV B 2 – S 1301-FRA/01040/002/106).

BMF, Schreiben IV B 2 – S 1301-FRA/01040/002/106 vom 19.05.2025

In Bezug auf die Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Artikel 14 Abs. 1 DBA-Frankreich bei beitragsfinanzierten Altersbezügen, die an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden, haben die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 DBA-Frankreich, am 20. März 2025 die als Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung findet auf alle offenen Fälle Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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KfW Research rechnet für 2026 mit deutlichem Wachstumsschub

KfW Research erhöht die Prognose für das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt in Deutschland im Jahr 2026 um 0,7 Prozentpunkte auf 1,0 Prozent. Nach langer Durststrecke böten die Reform der Schuldenbremse und die Investitionspläne der Bundesregierung Aussicht auf einen Wachstumsschub.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 26.05.2025

  • Bruttoinlandsprodukt in Deutschland dürfte im kommenden Jahr real um 1,0 Prozent zulegen
  • Für 2025 rechnet KfW Research mit einer Stagnation
  • Inflationsprognose nach unten korrigiert

KfW Research erhöht die Prognose für das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Deutschland im Jahr 2026 um 0,7 Prozentpunkte auf 1,0 Prozent.

„Nach langer Durststrecke bieten die Reform der Schuldenbremse und die Investitionspläne der Bundesregierung die Aussicht auf einen Wachstumsschub im kommenden Jahr“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Für das laufende Jahr rechnet KfW Research nach dem überraschend starken Wachstum von 0,4 Prozent im ersten Quartal nun mit einer Stagnation des Bruttoinlandsprodukts. Zuvor hatte KfW Research für 2025 noch eine leichte Schrumpfung um 0,2 Prozentpunkte prognostiziert.

Mit dem BIP-Wachstum im ersten Quartal haben sich zum 13. Mal in Folge die Vorzeichen der Quartalsraten wie bei einem Wellblech abgewechselt. KfW Research erwartet, dass sich diese Entwicklung fortsetzt und das Wachstum im laufenden Frühlingsquartal wieder leicht negativ sein wird.

„Kurzfristig sind die Chancen für eine anhaltende konjunkturelle Trendwende gering“, so Schumacher. Vorgezogene US-Importe aufgrund der Zollandrohungen dürften für das starke Quartalswachstum zu Beginn von 2025 mit verantwortlich sein.

Die deutliche Erhöhung der US-Zölle seit April wird die Unternehmen noch belasten. KfW Research geht in seiner Prognose davon aus, dass die USA bei ihrem neuen Basiszoll von 10 Prozent bleiben. Die jüngste Drohung des US-Präsidenten mit einem 50-Prozent-Zoll auf alle Warenimporte aus der EU sieht KfW Research vor allem verhandlungstaktisch motiviert, wenngleich das Risiko höherer US-Zölle und damit einer schlechteren Konjunktur hierzulande dadurch weiter steigt. Vor allem die Exporte werden angesichts des handelspolitischen Gegenwinds in diesem Jahr wohl erneut schrumpfen. Außerdem werden die durch den US-Protektionismus reduzierten Absatz- und Gewinnaussichten sowie die gestiegene Unsicherheit die Investitionstätigkeit der Unternehmen bremsen.

Etwas konjunktureller Aufwind kommt von der begonnenen Lockerung der europäischen Geldpolitik und den 2024 spürbar gestiegenen Reallöhnen. Gleichwohl dürfte der private Konsum nur verhalten zulegen, da die Reallohndynamik wieder deutlich nachlässt und der Arbeitsmarkt schwächelt.

Für den Euroraum erwartet KfW Research für das laufende Jahr ein Wachstum von 0,8 Prozent und eine Beschleunigung auf 1,0 Prozent im Jahr 2026. Insbesondere in Frankreich und Italien dürfte das Wachstum relativ gering ausfallen, in Spanien sich die kräftige Konjunktur nur langsam abkühlen.

Der beharrlichen Dienstleistungsinflation stehen in Deutschland sinkende Energiepreise sowie inflationsdämpfende Impulse der US-Zollpolitik gegenüber. KfW Research reduziert daher seine Inflationsprognose für Deutschland um 0,3 Prozentpunkte auf 2,1 Prozent für dieses Jahr und um 0,2 Prozentpunkte auf 2,0 Prozent für das kommende Jahr. In der Eurozone dürfte der Preisaufrieb bei 2,0 Prozent beziehungswiese 1,9 Prozent liegen (Vorprognose plus 2,2 Prozent und plus 2,0 Prozent).

Quelle: KfW

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Nach Richterwechsel: Neue mündliche Verhandlung zwingend

Nach der mündlichen Verhandlung schied die Richterin aus, eine neue fällte ohne erneute Verhandlung das Urteil – so geht das nicht, sagt nun der BGH (Az. VII ZR 126/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 26.05.2025 zum Beschluss VII ZR 126/23 des BGH vom 16.04.2025

Nach der mündlichen Verhandlung schied die Richterin aus, eine neue fällte ohne erneute Verhandlung das Urteil – so geht das nicht, sagt nun der BGH.

Eine Richterin bzw. ein Richter darf kein Urteil fällen, ohne bei der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung dabei gewesen zu sein. Die entsprechende Vorschrift des § 309 ZPO sei zwingend, so der BGH. Nach einem Richterwechsel sei daher eine erneute mündliche Verhandlung geboten. Zwar könne ein Verstoß dagegen in der Berufungsinstanz geheilt werden – dies jedoch nur, wenn die mündliche Verhandlung, die in der Vorinstanz unterblieben ist, dort nachgeholt werde (Beschluss vom 16.04.2025, Az. VII ZR 126/23).

In einer Bausache hatte bereits die mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Einzelrichterin hatte einen Verkündungstermin bestimmt – war aber vor diesem Zeitpunkt aus dem Landgericht ausgeschieden. Stattdessen fällte eine neue Richterin das klageabweisende Urteil, ohne eine neue mündliche Verhandlung anzuberaumen.

In der Berufungsinstanz fand ebenfalls keine mündliche Verhandlung statt, die Berufung wurde auch hier gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Das OLG sah zwar den Verstoß gegen § 309 ZPO, wonach ein Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden kann, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Es war jedoch der Ansicht, das Verfahren hätte dennoch allein aufgrund des Schriftwechsels entschieden werden können. Schließlich sei es hier nur um eine Vertragsauslegung gegangen, zudem hätten sich die Beklagten zu Recht auf die Verjährung berufen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hatten die Kläger nun jedoch Erfolg.

Bei Richterwechsel ist neue mündliche Verhandlung gem. § 309 ZPO zwingend

Der BGH nahm hingegen die Verletzung von § 309 ZPO nicht auf die leichte Schulter und sah hierin einen Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Sowohl LG als auch OLG hätten diesen Anspruch verletzt, weil zweimal eine notwendige mündliche Verhandlung nach dem Wechsel der Einzelrichterin nicht anberaumt worden war.

Zwar könne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LG in der Berufungsinstanz zwar grundsätzlich geheilt werden – nicht aber, wenn auch das Berufungsgericht, wie hier, ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Dadurch hätte die Klägerin in keiner der beiden Instanzen die Möglichkeit gehabt, ihre Argumente in einer mündlichen Verhandlung darzulegen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre.

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folge zwar nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, stellt der BGH klar. Vielmehr sei es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll. Habe eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen – wie hier im Fall des § 309 ZPO – stattzufinden, begründe der Anspruch auf rechtliches Gehör auch ein Recht darauf.

Der BGH wies den Fall allerdings nicht – wie die Kläger es sich gewünscht hatten – an die erste Instanz, sondern nur an das OLG zurück: Das Berufungsgericht habe gem. § 538 Abs. 1 ZPO grundsätzlich selbst in der Sache zu entscheiden und eine der Ausnahmen gem. § 538 Abs. 2 ZPO sei zur Zeit nicht ersichtlich.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Unterschiedliche steuerliche Zinssätze für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen auch nach dem 31.12.2022 verfassungsrechtlich zweifelhaft

An der unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen bestehen ernstliche Zweifel. Dies hat das FG Köln entschieden (4 V 444/25).

FG Köln, Pressemitteilung vom 26.05.2025 zum Beschluss 4 V 444/25 vom 08.04.2025

An der unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen bestehen ernstliche Zweifel. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 08.04.2025 entschieden (Az. 4 V 444/25).

Das Finanzamt hatte gegenüber den Antragstellern Aussetzungszinsen für den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 festgesetzt und bei der Zinsberechnung den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat zugrunde gelegt. Die Antragsteller legten gegen die Zinsfestsetzung Einspruch ein und beantragten beim Finanzamt erfolglos, die Zinsen in Höhe von 0,35 % (Differenzbetrag zwischen 0,5 % und 0,15 %) von der Vollziehung auszusetzen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Zinssätze bei Nachzahlungszinsen (seit dem 01.01.2019: 0,15 % monatlich) und Aussetzungszinsen (0,5 % monatlich) bestünden verfassungsrechtliche Zweifel an dem zugrunde gelegten Zinssatz von 0,5 %. Hierzu beriefen sie sich ergänzend auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.05.2024 (Az. VIII R 9/23), mit dem der BFH die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von Aussetzungszinsen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt hatte. Vor diesem Hintergrund ermittelten die Antragsteller ihre Aussetzungszinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat, die sie auch bezahlten.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass sich die Vorlage des BFH an das BVerfG nur auf Zinsen für den Zeitraum 01.01.2019 bis 15.04.2021 beziehe. Zudem sei spätestens ab dem 01.01.2023 nicht mehr von einer Niedrigzinsphase auszugehen.

Daraufhin begehrten die Antragsteller erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz durch das Finanzgericht Köln.

Die Antragsteller brauchen die vom Finanzamt geforderten weiteren Zinsen vorläufig nicht zu bezahlen. Die Richterinnen und Richter des 4. Senats führten aus, dass für Aussetzungszwecke bereits deshalb hinreichende Zweifel an der Höhe der angefochtenen Zinsen bestünden, weil die Rechtsprechung eine von der Ansicht der Finanzverwaltung divergierende Auffassung vertrete. Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase habe nach den Ausführungen des BFH verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen begründet. Vielmehr habe der BFH auch den mangelnden Gleichlauf der Verzinsung ab 2019 und die hierdurch eingetretene Zinssatzspreizung (zwischen 0,15 % und 0,5 %) moniert. Vor diesem Hintergrund seien ernstliche Zweifel zumindest dann zu bejahen, wenn – wie vorliegend – im Einspruchsverfahren um die Höhe der Aussetzungszinsen gestritten werde. Denn in einer solchen Konstellation finde kein anderweitiger (Zins-)Ausgleich statt, wie z. B. durch den Anspruch auf Prozesszinsen während eines Klageverfahrens.

Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist rechtskräftig. Das Finanzamt hat die gegen den Beschluss zugelassene Beschwerde nicht eingelegt.

Zum rechtlichen Hintergrund

Abgabenordnung (AO)

§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

(1)  Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2)  Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(3)  …

§ 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

(1)  Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2)  Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3)  …

§ 238 Höhe und Berechnung der Zinsen

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

Quelle: Finanzgericht Köln

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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO)

Nach insoweit abschließender höchstrichterlicher Entscheidung haben Bund und Länder beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben. Das BMF hat den Vorläufigkeitskatalog entsprechend angepasst (Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/099).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0338/00083/001/099 vom 26.05.2025

Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO – Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 10. März 2025, BStBl I S. 656

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 26. März 2025, 2 BvR 1505/20, ausführlich dargelegt, dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31. Dezember 2019 bestehen. Eine weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verletzt aus der Sicht des BVerfG weder die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitssatz und ein evidenter Wegfall des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs liegt nicht vor.

Für weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume hatte bereits der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Erhebung eines Solidaritätszuschlags bestehen (zuletzt in seinem Urteil vom 20. Februar 2024, IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl II S. 444.

Auch das BVerfG hatte mit Beschluss vom 7. Juni 2023, 2 BvL 6/14, eine diesbezügliche Richtervorlage in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle als unzulässig abgewiesen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

  1. In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 10. März 2025, BStBl I S. 656, geändert worden ist, wird Abschnitt II mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  2. Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, a. a. O., wird mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:

„Abschnitt A (Vorläufige Steuerfestsetzung)
I.
Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist:

  1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG
  2. Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a. F.)
  3. Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. Wird im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO) beantragt, ist dem zu entsprechen, soweit unter Berücksichtigung eines um 72 Euro erhöhten Kinderfreibetrags je Kind die Steuer herabzusetzen wäre und im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 FGO erfüllt sind. Ein Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich des Kinderfreibetrags kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer (BFH-Urteile vom 27. Januar 2011, III R 90/07, BStBl II S. 543, und vom 15. November 2011, I R 29/11, BFH/NV 2012 S. 921); § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO sind daher insoweit nicht anwendbar.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 beizufügen, zu denen ein Verlust aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG, der aus der Veräußerung von Aktien entstanden ist, nach § 20 Absatz 6 Satz 3 i. V. m. § 10d Absatz 4 EStG festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a. F.) nicht möglich ist.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 beizufügen.

II.
(aufgehoben)

Abschnitt B (Aussetzung der Steuerfestsetzung)
(aufgehoben)“

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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