Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage eines Pkw in die GmbH-Vorgesellschaft

Das FG Niedersachsen hatte über die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer sog. Ein-Mann-GmbH in Bezug einen Pkw zu entscheiden, mit dem die Gesellschafterin die GmbH durch Sacheinlage errichtet hatte (Az. 5 K 111/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.05.2025 zum Urteil 5 K 111/24 vom 03.04.2025

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte über die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer sog. Ein-Mann-GmbH in Bezug auf einen Pkw zu entscheiden, mit dem die Gesellschafterin die GmbH durch Sacheinlage errichtet hatte.

Im Streitfall gründete die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin – eine zuvor nicht unternehmerisch tätige natürliche Person – die GmbH nicht in bar, sondern im Wege der Sachgründung. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags erwarb die Gesellschafterin dafür einen Pkw und brachte diesen wie zuvor festgelegt im Rahmen der Sachgründung in die GmbH ein, die danach in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Rechnung über den Pkw mit Umsatzsteuer war adressiert an die Gesellschafterin unter der späteren Geschäftsanschrift der Gesellschaft, die von der Wohnanschrift der Gesellschafterin abwich. Die GmbH ordnete den Pkw für Umsatzsteuerzwecke ihrem Unternehmen zu und nutzte das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch für ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Die GmbH machte auch den Vorsteuerabzug für den Erwerb des Pkw geltend. Das beklagte Finanzamt verwehrte der GmbH jedoch insofern den Vorsteuerabzug, da es sich um einen Erwerbsvorgang im Privatvermögen der Gesellschafterin gehandelt habe, so wie es die Rechnung belege.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage der GmbH statt. Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer stehe der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der GmbH zu, sofern die Gründungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Nach Auffassung des 5. Senates des Niedersächsischen Finanzgerichts im Streitfall habe der Gesellschafterin kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw zugestanden. Insofern habe umsatzsteuerlich aber eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die diesbezügliche Rechnung an die Gründungsgesellschafterin unter der Geschäftsanschrift der GmbH adressiert war. Das Gericht berücksichtigte dabei die Argumentation in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu einem Fall in Polen (EuGH-Urteil vom 1. März 2012 Rs. C-280/10 Polski Trawertyn), die auf den vorliegenden Streitfall übertragbar sei.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 6/2025

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Leichter Handel treiben, besser investieren: EU-Kommission legt EU-Binnenmarktstrategie vor

Seit seiner Gründung vor mehr als 30 Jahren ist der Binnenmarkt ein starker Katalysator für Wachstum, Wohlstand und Solidarität in Europa – mit 26 Millionen Unternehmen, 450 Millionen Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die EU-Kommission hat eine Strategie vorgelegt, wie dieser europäische Binnenmarkt gestärkt werden kann und bestehende Hindernisse für Handel und Investitionen abgebaut werden können. Dabei konzentriert sie sich auf die zehn größten Hindernisse.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.05.2025

Seit seiner Gründung vor mehr als 30 Jahren ist der Binnenmarkt ein starker Katalysator für Wachstum, Wohlstand und Solidarität in Europa – mit 26 Millionen Unternehmen, 450 Millionen Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die Europäische Kommission hat eine Strategie vorgelegt, wie dieser europäische Binnenmarkt gestärkt werden kann und bestehende Hindernisse für Handel und Investitionen abgebaut werden können. Dabei konzentriert sie sich auf die zehn größten Hindernisse.

Vereinfachen, vereinheitlichen und stärken

Der für Wohlstand und Industriestrategie zuständige Exekutiv-Vizepräsident Stéphane Séjourné sagte: „In der heutigen unsicheren Welt müssen die ersten Partner der Europäer die Europäer selbst sein. Es ist an der Zeit, dass europäische Unternehmen sich ‚europäisieren‘, bevor sie sich ‚internationalisieren‘. Die heutige Strategie vereinfacht, vereinheitlicht und stärkt den Binnenmarkt, indem sie Unternehmen das Leben erleichtert und die wichtigsten Hindernisse beseitigt, die noch immer den Handel innerhalb der EU behindern. Die heutige Strategie legt einen neuen Ansatz und eine neue Methode fest. Durch gemeinsame Anstrengungen können wir die Vorteile des Binnenmarkts, des wirtschaftlichen und sozialen Fundaments Europas, für alle erhöhen.“

Mit der Binnenmarktstrategie will die EU-Kommission die kleinen und mittleren Unternehmen KMU bei ihrer Geschäftstätigkeit und Expansion unterstützen und Unternehmen durch die Förderung der Digitalisierung entlasten. Die Strategie fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Beitrag dazu zu leisten, dass der EU-Markt zur besten Wahl für Unternehmen, Arbeitnehmer und Verbraucher wird.

10 größte Hindernisse im Binnenmarkt

Die EU-Kommission will mit ihrer Strategie die zehn größten Hindernisse für Unternehmen beseitigen:

  1. komplizierte Unternehmensgründung und -führung;
  2. komplexe EU-Vorschriften;
  3. mangelnde Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten;
  4. begrenzte Anerkennung von Berufsqualifikationen;
  5. fehlende gemeinsame Normen;
  6. fragmentierte Vorschriften für Verpackungen;
  7. mangelnde Produktkonformität;
  8. restriktive und divergierende nationale Vorschriften für Dienstleistungen;
  9. aufwändige Vorschriften für die Entsendung von Arbeitnehmern in risikoarmen Sektoren;
  10. ungerechtfertigte territoriale Lieferbeschränkungen, die zu hohen Preisen für die Verbraucher führen.

Diese zehn Punkte wurden auf Grundlage umfassender Konsultationen der Interessenträger ermittelt. Sie behindern den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr am stärksten und erschweren es Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern, den Binnenmarkt Europas in vollem Umfang zu nutzen.

Hintergrund

Die neue Binnenmarktstrategie ist eine Antwort auf eine Aufforderung des Europäischen Rates. Die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten hatten die EU-Kommission im April 2024 aufgefordert, bis Juni 2025 eine horizontale Binnenmarktstrategie zu entwickeln. Die für Wettbewerbsfähigkeit zuständigen Minister bekräftigten diese Aufforderung und forderten die Kommission auf, einen detaillierten Fahrplan mit einem klaren Zeitplan vorzulegen.

Diese Forderungen spiegeln ähnliche Schlussfolgerungen aus Berichten von Enrico Letta und Mario Draghi aus dem Jahr 2024 sowie aus dem Jahresbericht 2025 der Kommission über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit wider, in denen betont wurde, dass die Schaffung eines wirklich integrierten Binnenmarkts für die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit Europas von entscheidender Bedeutung ist.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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EU-Kommission will Verwaltungskosten für Unternehmen um 400 Millionen Euro jährlich senken

Die EU-Kommission schlägt vor, die jährlichen Verwaltungskosten für Unternehmen um weitere 400 Millionen Euro zu senken, zusätzlich zu den durch frühere Vereinfachungsbemühungen angestrebten 8 Milliarden Euro. Eine neue Kategorie von Small-Mid-Caps (SMC) wird die Einhaltungspflichten erleichtern und somit Ressourcen für Wachstum und Investitionen im gesamten Binnenmarkt freisetzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.05.2025

Die Europäische Kommission schlägt vor, die jährlichen Verwaltungskosten für Unternehmen um weitere 400 Millionen Euro zu senken, zusätzlich zu den durch frühere Vereinfachungsbemühungen angestrebten 8 Milliarden Euro. Eine neue Kategorie von Small-Mid-Caps (SMC) wird die Einhaltungspflichten erleichtern und somit Ressourcen für Wachstum und Investitionen im gesamten Binnenmarkt freisetzen.

Neue Vorteile für kleine und mittelgroße Unternehmen

Der für Wohlstand und Industriestrategien zuständige Exekutiv-Vizepräsident Stéphane Séjourné sagte: „Bürokratieabbau und Vereinfachung der Vorschriften bedeuten, dass Unternehmen die Freiheit erhalten, innovativ zu sein, zu wachsen und Arbeitsplätze zu schaffen. Der heutige Omnibus ist ein weiterer Meilenstein in dieser Hinsicht. Er bietet neue Vorteile für kleine und mittelgroße Unternehmen und stellt sicher, dass die Rechtsvorschriften an die Realität vor Ort angepasst werden.“

Wirtschaftskommissar Valdis Dombrovskis, der für den Bereich Umsetzung und Vereinfachung zuständig ist, betonte: „Wir werden weiter unerbittlich nach Vereinfachung streben, um die EU-Regulierung für alle – Bürgerinnen und Bürger, Verbraucherinnen und Verbraucher, Unternehmen und öffentliche Verwaltungen – einfacher, schneller und besser zu machen.“

Was sind SMC?

Unter die neue Kategorie „Small Midcaps“ (SMC) fallen fast 38.000 Unternehmen in der EU, die zwischen 250 und 750 Beschäftigte haben und entweder 150 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 129 Millionen Euro Gesamtvermögen aufweisen. Bisher werden KMU, wenn sie mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen, zu Großunternehmen – mit den damit einhergehenden strengeren Compliance-Regeln.

Diese Unternehmen werden zum ersten Mal Zugang zu bestimmten bestehenden KMU-Vorteilen erhalten. Dazu gehören spezifische Ausnahmen im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder vereinfachte Vorschriften, die die Notierung an der Börse einfacher und kostengünstiger machen.

  • Ausnahme von der Registrierung fluorierter Treibhausgase
  • Risikobasierte Aufzeichnungen
  • Vom Papier zum Digitalen
  • Rechtssicherheit durch gemeinsame Spezifikationen
  • Batterie-Industrie: Reibungslosere Einführung von Sorgfaltspflichten

Allein im Jahr 2026 müssen sich rund 10.000 Unternehmen im Rahmen der vorgeschlagenen Änderungen nicht mehr im F-Gas-Portal der EU registrieren. Die vorgeschlagene Änderung wird den Befolgungsaufwand für kleinere Unternehmen, die begrenzte Handelsvolumina abwickeln, verringern und gleichzeitig die Klimaziele der Verordnung beibehalten.

Mit dem heutigen Vorschlag wird die Aufzeichnungspflicht in der DSGVO vereinfacht, wobei den besonderen Bedürfnissen und Herausforderungen kleiner und mittlerer Unternehmen und Organisationen Rechnung getragen und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Rechte des Einzelnen geschützt werden. Der Vorschlag gilt nicht nur für KMU, sondern auch für Organisationen mit weniger als 750 Beschäftigten.

KMU, SMC und Organisationen mit weniger als 750 Beschäftigten müssen nur dann Aufzeichnungen führen, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO ein „hohes Risiko“ darstellt.

Der Vorschlag wird den digitalen Wandel beschleunigen und umständliche papierbasierte Anforderungen in der Produktgesetzgebung beseitigen. Nach den geltenden EU-Vorschriften müssen Unternehmen weiterhin papiergestützte Konformitätserklärungen, Gebrauchsanweisungen und andere Dokumente vorlegen. Durch die Digitalisierung dieser Anforderungen können Unternehmen Informationen leichter einreichen und verteilen, und die nationalen Behörden können die Einhaltung der Vorschriften effizienter überprüfen.

Unternehmen werden einen klaren Weg für den Nachweis haben, dass ihre Produkte den EU-Anforderungen entsprechen, auch wenn EU-weit harmonisierte Normen nicht verfügbar sind. Dies wird ihnen mehr Rechtssicherheit bieten, Kosten senken und die Wettbewerbsfähigkeit steigern.

Um die Batterie-Industrie bei der Beschaffung von Rohstoffen in unsicheren Zeiten zu unterstützen, gibt die Kommission den Unternehmen mehr Zeit, sich auf neue Vorschriften zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht vorzubereiten. Die Frist für die Einhaltung dieser Vorschriften wird um zwei Jahre von 2025 auf 2027 verschoben. Das bietet auch mehr Zeit für die Einrichtung von externen Prüfstellen.

Darüber hinaus werden die Due-Diligence-Leitlinien ein Jahr vor Inkrafttreten der Verpflichtungen veröffentlicht. Das gibt den Unternehmen rechtzeitig Orientierungshilfen und trägt zu einer reibungsloseren Umsetzung der neuen Vorschriften bei.

Hintergrund

Dieser Vorschlag ist das vierte Vereinfachungs-Omnibus-Paket, das von der Europäischen Kommission im Rahmen dieses Mandats vorgelegt wurde.

Omnibus I und II haben die Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflicht sowie für EU-Investitionen gestrafft und jährlich rund 6,3 Milliarden Euro an Verwaltungserleichterungen bereitgestellt. Der in der vergangenen Woche vorgestellte Omnibus III konzentrierte sich auf die Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik mit Einsparungen von jährlich bis zu 1,58 Milliarden Euro für landwirtschaftliche Betriebe und 210 Millionen Euro für die nationalen Verwaltungen. Das nächste Omnibus-Paket (vorläufig für Juni 2025 geplant) wird sich auf die Verteidigung konzentrieren und dazu beitragen, die im Weißbuch festgelegten Investitionsziele zu erreichen. Es folgen ein Omnibus für die chemische Industrie und ein Digitalpaket.

Dieser Wandel in der Regulierungs- und Unternehmenskultur betrifft die gesamte Europäische Kommission. Jede Dienststelle der Kommission und jedes Mitglied des Kollegiums hat die Aufgabe, diese Rationalisierungsanstrengungen durchzuführen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Vorschriften an die Gegebenheiten vor Ort anzupassen.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung begründet beim Kauf eines Elektroautos keine Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird

Das OLG Oldenburg entschied, dass die Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer den gesetzlichen Anforderungen genügt und sich die Widerrufsfrist daher nicht verlängert (Az. 14 U 95/24).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 21.05.2025 zum Urteil 14 U 95/24 vom 07.11.2024

Verlängert sich die dem Verbraucher gesetzlich eingeräumte 14-tägige Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge, wenn der Verkäufer in seiner Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer nicht angibt? Diese Frage wurde kürzlich vom Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger am 4. Mai 2022 über den Onlineshop der Beklagten ein Elektrofahrzeug zum Preis von rund 62.000 Euro erworben. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte am 20. Dezember 2022. Am 14. August 2023 erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrags. Zu spät, entschied nun auch der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in zweiter Instanz und wies damit die Berufung des Klägers zurück.

Rechtlicher Hintergrund: Verbrauchern steht gemäß §§ 312 g Abs. 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, im Normalfall beginnend ab Erhalt der Ware. Wird der Verbraucher jedoch nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB). Die Informationspflichten des Unternehmers ergeben sich aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Der Unternehmer kann die Informationspflichten auch durch die Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung erfüllen, die sich in der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB befindet.

Im vorliegenden Fall hat die Autohändlerin in ihrer selbst formulierten Widerrufsbelehrung, die sie dem Kläger übermittelte, keine Telefonnummer angegeben. Diese war jedoch auf der Internetseite der Beklagten zu finden. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist geführt hat.

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer den gesetzlichen Anforderungen genügt und sich die Widerrufsfrist daher nicht verlängert. Die Nichtangabe der Telefonnummer begründe bei einem Autokauf, der von hoher wirtschaftlicher Bedeutung sei, nicht die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werde. Ein typischer Kunde würde allein aus Beweiszwecken bei den hohen Summen eines Elektroautokaufs den Widerruf vernünftigerweise auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) übermitteln.

Auch der Bundesgerichtshof wies in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (Az. VIII ZR 143/24) in einem gleichgelagerten Fall die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer sei es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung – über die Post- und E-Mail-Anschrift hinaus – auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben werde. Der Verbraucher werde durch die Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung auch nicht insoweit in die Irre geführt, dass er nicht telefonisch widerrufen könne.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Deutsche Wirtschaft verlor 2024 fast 200.000 Unternehmen

Immer mehr Unternehmen in Deutschland geben auf. Das geht aus einer gemeinsamen Untersuchung von Creditreform und dem ZEW hervor. Demnach stieg die Zahl der Unternehmensschließungen im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 16 Prozent.

ZEW, Pressemitteilung vom 21.05.2025

Starker Anstieg der Schließungszahlen in allen Wirtschaftsbereichen

Immer mehr Unternehmen in Deutschland geben auf. Das geht aus einer gemeinsamen Untersuchung von Creditreform und dem ZEW Mannheim hervor. Demnach stieg die Zahl der Unternehmensschließungen im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 16 Prozent. Insgesamt haben bundesweit 196.100 Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit eingestellt – der höchste Wert seit 2011, als viele Betriebe infolge der Finanzkrise aufgeben mussten.

„Die Schließungszahlen sind in allen Wirtschaftsbereichen alarmierend. Seit 14 Jahren haben wir keine höheren Werte mehr gesehen. Vor allem die Industriebetriebe leiden unter den hohen Energiekosten in der Produktion, während der Wettbewerbsdruck durch ausländische Anbieter steigt“, erklärt Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Creditreform Wirtschaftsforschung. Allein in energieintensiven Bereichen wurden 1.050 Betriebsschließungen registriert – ein Anstieg um 26 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. In der Chemie- und Pharmaindustrie gaben 360 Unternehmen auf – der höchste Stand seit über 20 Jahren.

Technologie-Dienstleistungen ohne Zukunft in Deutschland?

Auch im Bereich der technologieintensiven Dienstleistungen stieg die Zahl der Schließungen überdurchschnittlich stark um 24 Prozent. Dazu zählen unter anderem IT, Produktentwicklung, Umwelttechnik und Diagnostik. Im Jahr 2024 schlossen rund 13.800 Unternehmen dieser Branche.

„Tatsächlich müsste dieser Sektor als Zukunftsbranche wachsen. Doch es herrscht ein gravierender Fachkräftemangel. Die daraus resultierenden Engpässe zwingen Unternehmen dazu, um knappe Ressourcen zu konkurrieren. Das führt dazu, dass nicht genug Aufträge angenommen werden können, um wirtschaftlich zu arbeiten“, erläutert Dr. Sandra Gottschalk, Senior Researcher am ZEW Mannheim.

Keine Kapazitäten für „Wohnungsbau-Turbo“

Auch in der Wohnungswirtschaft setzte sich der Negativtrend fort: Die Zahl der Schließungen stieg hier um 20 Prozent. Allein 2024 verließen rund 9.700 Unternehmen den Markt.

„Die Kapazitäten im Wohnungsmarkt schrumpfen – auch wegen fehlendem Fachkräftenachwuchs. Das sind schlechte Nachrichten für die neue Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag eigentlich einen ‘Wohnungsbau-Turbo‘ angekündigt hat“, so Hantzsch.

Die angespannte Lage im Gesundheitswesen zeigt sich ebenfalls in steigenden Schließungszahlen. Im Jahr 2024 verzeichnete die Branche ca. 10.800 Marktaustritte – ein Anstieg von gut 8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die flächendeckende Versorgung mit Apotheken und Arztpraxen dürfte sich damit weiter verschlechtern.

Mehr größere Unternehmen gaben auf

Auffällig ist der starke Anstieg an Schließungen größerer, wirtschaftlich aktiver Unternehmen – ein Trend, der sich nun im dritten Jahr in Folge fortsetzt. 2024 wurden gut 4.050 solcher Unternehmen abgemeldet – fast doppelt so viele wie in einem durchschnittlichen Jahr.

„Das ist ein klares Alarmsignal an die Wirtschaftspolitik. Viele Unternehmen verlagern ihre Produktion ins Ausland, schließen Standorte oder investieren gar nicht mehr in Deutschland“, warnt Hantzsch. Die deutsche Wirtschaft verliere dadurch zunehmend an Substanz und Know-how.

Bei kleineren, überwiegend inhabergeführten Unternehmen stieg die Zahl der Schließungen zuletzt nur moderat. In vielen Fällen liegt die Ursache nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sondern in der demografischen Entwicklung: Immer mehr Eigentümerinnen und Eigentümer der geburtenstarken Jahrgänge erreichen das Rentenalter, ohne geeignete Nachfolger zu finden.

„Viele junge Menschen empfinden eine abhängige Beschäftigung als attraktiver und lukrativer als den Weg in die Selbstständigkeit“, ergänzt Gottschalk.

Quelle: ZEW

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Gericht lässt Zeugenvernehmung per WhatsApp-Videoanruf zu

Das AG Dortmund hat in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Zeugenvernehmung per WhatsApp über das Mobiltelefon des Betroffenen erlaubt. Auf datenschutzrechtliche Bedenken hatte es hingewiesen – diese aber mit Hinweis auf die Freiwilligkeit der besonderen Vernehmung und der besonderen Verfahrenssituation zurückgestellt (Az. 729 OWi-268 Js 298/25-30/25). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 21.05.2025 zum Urteil 729 OWi-268 Js 298/25-30/25 des AG Dortmund vom 27.03.2025

Das AG Dortmund erlaubte eine Zeugenaussage über das Handy des Betroffenen – und stellte Datenschutzbedenken nach Einwilligung zurück.

Das AG Dortmund hat in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Zeugenvernehmung per WhatsApp über das Mobiltelefon des Betroffenen erlaubt. Auf datenschutzrechtliche Bedenken hatte es hingewiesen – diese aber mit Hinweis auf die Freiwilligkeit der besonderen Vernehmung und der besonderen Verfahrenssituation zurückgestellt (Urteil vom 27.03.2025, Az. 729 OWi-268 Js 298/25-30/25).

In dem Verfahren ging es um einen Rotlichtverstoß: Ein ortsunkundiger Elektriker hatte eine Ampel an einer unübersichtlichen Stelle fahrlässig bei über sechs Sekunden Rot überfahren. Die Anordnung eines Fahrverbots ist damit eigentlich nach § 25 StVG indiziert. Den Verstoß hatte er eingeräumt, allerdings Einspruch gegen das Fahrverbot eingelegt. Aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Situation – insbesondere als selbstständiger Garten- und Landschaftsbauer sowie als angestellter Elektriker in einem Kleinbetrieb – sei ein Fahrverbot für ihn wirtschaftlichen und beruflich gemäß § 4 Abs. 4 BKatV unzumutbar.

Zeugenvernehmung per WhatsApp-Videoanruf

Im Zentrum der Beweisaufnahme stand die Frage, ob der Arbeitgeber des Betroffenen dessen Angaben über die drohenden wirtschaftlichen und beruflichen Folgen bestätigen könne. Da der Fahrer der Ansicht war, sein Arbeitgeber werde sicher nicht persönlich für eine Zeugenaussage anreisen, schlug er alternativ vor, ihn anzurufen. Das lehnte das Gericht jedoch ab. Einem Anruf über WhatsApp mit dem Handy des Betroffenen stimmte es aber zu. Der Arbeitgeber erklärte vor der Befragung ausdrücklich sein Einverständnis zur Nutzung des Messenger-Dienstes. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Vernehmung über WhatsApp grundsätzlich nicht in der Justiz vorgesehen sei, da dies möglicherweise datenschutzrechtlich problematisch sei. Dennoch akzeptierte es die freiwillige Zustimmung aller Beteiligten. Es fasste dementsprechend einen Beschluss über die audiovisuelle Vernehmung gem. § 247a StPO i. V. m. § 71 OWiG.

Im Rahmen der Vernehmung bestätigte der Arbeitgeber die Angaben des Betroffenen und die Notwendigkeit seiner Fahrberechtigung. Falle er aus, müsse er ihn wohl unbezahlt freistellen. Das Gericht bewertete die Schilderungen des Zeugen als glaubhaft und nachvollziehbar und nicht als bloße Gefälligkeitsaussage. Da der Betroffene zudem nicht vorbelastet war und seine Mitwirkung durch die Einspruchsbeschränkung gezeigt hatte, hielt das Gericht das Absehen vom Regelfahrverbot bei gleichzeitiger Verdopplung der Geldbuße auf 400 Euro für vertretbar.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Inflation für 8 von 9 Haushaltstypen unter oder bei Zielrate der EZB

Die Inflationsrate in Deutschland ist im April gegenüber März von 2,2 auf 2,1 Prozent gesunken und liegt damit fast am Inflationsziel der EZB von zwei Prozent. Von neun verschiedenen Haushaltstypen haben acht eine haushaltsspezifische Teuerungsrate unter oder genau beim Inflationsziel. Insgesamt reichte die Spannweite im April von 1,4 bis 2,2 Prozent, zeigt der neue IMK Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 20.05.2025

Die Inflationsrate in Deutschland ist im April gegenüber März von 2,2 auf 2,1 Prozent gesunken und liegt damit fast am Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von zwei Prozent. Von neun verschiedenen Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, haben acht eine haushaltsspezifische Teuerungsrate unter oder genau beim Inflationsziel. Insgesamt reichte die Spannweite im April von 1,4 bis 2,2 Prozent, der Unterschied lag also bei 0,8 Prozentpunkten, zeigt der neue Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.

Zum Vergleich: Auf dem Höhepunkt der Inflationswelle im Herbst 2022 betrug die Spanne 3,1 Prozentpunkte. Während Haushalte mit niedrigen Einkommen, insbesondere Familien, während des akuten Teuerungsschubs der Jahre 2022 und 2023 eine deutlich höhere Inflation schultern mussten als Haushalte mit mehr Einkommen, war ihre Inflationsrate im April 2025 wie in den Vormonaten moderat: Der Warenkorb von Paaren mit Kindern und niedrigen Einkommen verteuerte sich um 1,4 Prozent. Auf 1,8 Prozent Inflationsrate kamen Alleinlebende mit niedrigen Einkommen, in deren Warenkorb sich – mangels Auto – die gegenüber März deutlich gesunkenen Energie- und Kraftstoffpreise weniger stark auswirkten als bei den meisten Familien. Alleinerziehende sowie Paarfamilien mit jeweils mittlerem Einkommen wiesen mit 1,6 bzw. 1,7 Prozent ebenfalls relativ niedrige Teuerungsraten auf.

Als einziger Haushaltstyp hatten im April Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen mit 2,2 Prozent eine Inflation leicht über der EZB-Zielrate. Es folgten Paare mit Kindern und hohen Einkommen (2,0 Prozent) sowie Paare ohne Kinder mit mittleren Einkommen (1,9 Prozent). Ein wichtiger Faktor dafür ist, dass diese drei Haushaltstypen am stärksten Pauschal- und Flugreisen nachfragen. Deren Preise zogen im April kräftig an, was entscheidend dazu beitrug, dass die Kerninflation, also die Teuerungsrate ohne die schwankungsanfälligen Posten Nahrungsmittel (im weiten Sinne) und Energie, gegenüber März stieg. Der Hintergrund ist allerdings undramatisch, betont Dr. Silke Tober, Autorin des monatlichen Inflationsmonitors: Anders als 2024 fiel Ostern in diesem Jahr auf den April. „Dass die Preise für Reisen steigen, ist eine normale Nachfragereaktion in der Ferienzeit“, sagt die IMK-Expertin für Geldpolitik. Alleinlebende mit mittleren bzw. höheren Einkommen verzeichneten im April Inflationsraten von je 1,8 Prozent.

Im Jahresverlauf 2025 dürfte sich die Inflationsrate weiter normalisieren und um den Wert von zwei Prozent schwanken, so die Prognose des IMK. Allerdings steigt durch den von US-Präsident Donald Trump provozierten Zollkonflikt das Risiko, dass sie sogar unter die Zielinflation fällt, warnt Tober. Denn auch wenn sich die handelspolitische Auseinandersetzung zeitweilig etwas beruhigt hat, treibt sie die Gefahr einer weltweiten Rezession hoch, die die Preisentwicklung zusätzlich dämpfen würde.

Tober hält weitere Zinssenkungen durch die EZB für erforderlich, denn bereits vor den Erschütterungen durch die erratische Politik der US-Regierung sei die Geldpolitik im Euroraum zu restriktiv für die schwache wirtschaftliche Dynamik gewesen. Die Zinssenkungen der vergangenen Monate hätten zwar für Entlastung gesorgt. Diese reiche aber noch nicht aus, zumal zuletzt der US-Dollar deutlich gegenüber dem Euro abgewertet hat, was die ohnehin verhaltenen Exportaussichten der Europäer bremse. Eine weitere „Lockerungen der geldpolitischen Zügel“ würde auch die Wirkung der von der neuen Bundesregierung vorgesehenen Investitionsoffensive in Deutschland angemessen flankieren, betont die Ökonomin. „In der aktuellen Situation sollten Geld- und Fiskalpolitik gemeinsam ein günstiges Umfeld für staatliche und private Investitionen schaffen, um durch eine starke Binnennachfrage die dämpfenden außenwirtschaftlichen Einflüsse abzufedern.“

Langfristiger Vergleich: Lebensmittel rund 40 Prozent teurer als 2019

Das IMK berechnet seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden (mehr zu den Typen und zur Methode unten). In einer Datenbank liefert der Inflationsmonitor zudem ein erweitertes Datenangebot: Online lassen sich Trends der Inflation für alle sowie für ausgewählte einzelne Haushalte im Zeitverlauf in interaktiven Grafiken abrufen.

Die längerfristige Betrachtung illustriert, dass Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen von der starken Teuerung nach dem russischen Überfall auf die Ukraine besonders stark betroffen waren, weil Güter des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Energie in ihrem Budget eine größere Rolle spielen als bei Haushalten mit hohen Einkommen. Diese wirkten lange als die stärksten Preistreiber, zeigt ein längerfristiger Vergleich, den Tober in ihrem neuen Bericht ebenfalls anstellt: Die Preise für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke lagen im April 2025 um 40,1 Prozent höher als im April 2019, also vor Pandemie und Ukrainekrieg. Damit war die Teuerung für diese unverzichtbaren Basisprodukte mehr als dreimal so stark wie mit der EZB-Zielinflation von kumuliert 12,6 Prozent in diesem Zeitraum vereinbar. Energie war trotz der Preisrückgänge in letzter Zeit um 35,7 Prozent teurer als im April 2019.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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EFAA nimmt Stellung zu Omnibus-Entlastungsvorschlägen

Die europäische Partnerorganisation des DStV, die EFAA, hat eine Stellungnahme zu den Omnibus-Vorschlägen der EU-Kommission vorgelegt. Im Fokus stehen die Auswirkungen auf kleine und mittlere Kanzleien sowie auf KMU.

DStV, Mitteilung vom 20.05.2025

Die europäische Partnerorganisation des DStV, die EFAA, hat eine Stellungnahme zu den Omnibus-Vorschlägen der EU-Kommission vorgelegt. Im Fokus stehen die Auswirkungen auf kleine und mittlere Kanzleien sowie auf KMU.

Die europäische Wirtschaft leidet immer mehr unter überbordender Bürokratie und den damit verbundenen administrativen Belastungen für Unternehmen. Ein Sinnbild dafür ist die komplexe Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die EU-Kommission nun mit dem Omnibus 1-Paket entschlacken will.

Darauf aufbauend nimmt die European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) in ihrer Stellungnahme eine detaillierte Bewertung der Vorschläge unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf KMU und kleine und mittlere Kanzleien (engl. SMPS) vor. Sie begrüßt die vorgesehenen Erleichterungen, die KMU vor übermäßigen Berichtspflichten im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung schützen sollen. Gleichzeitig betont sie, dass nachhaltiges Wirtschaften zur Wettbewerbsfähigkeit Europas beiträgt, wenn KMU dabei qualifiziert unterstützt werden. Kleine und mittlere Kanzleien spielen dabei als vertrauenswürdige Berater eine zentrale Rolle.

Ein zentrales Thema der Stellungnahme sind die freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandards für KMU (VSME). Diese werden von der EFAA als wichtiges Instrument zur Begrenzung der Informationsanforderungen an KMU ausdrücklich begrüßt. Die EFAA weist jedoch darauf hin, dass die VSME in Übereinstimmung mit dem EFRAG-Entwurf vom Dezember 2024 verständlich bleiben müssen. Dabei verweist sie auf das Prinzip „Think Small First“ und einen Bottom-up-Ansatz, der die Bedürfnisse kleinerer KMU und kleiner und mittlerer Kanzleien von Beginn an berücksichtigt.

Auf der Grundlage der VSME fordert die EFAA für größere Mittelständler mit 250 bis 1000 Mitarbeitern einen eigenen Standard, der der abweichenden Unternehmensstruktur gerecht wird und der geplanten Ausweitung des freiwilligen Anwendungsbereichs im Rahmen des Omnibus-Pakets Rechnung trägt.

Kritisch merkt die EFAA zudem an, dass die geplanten Änderungen zu einer uneinheitlichen Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten in den Mitgliedstaaten führen könnten. Außerdem kritisiert sie, dass die sog. Stop the Clock-Richtlinie nicht zum Vorwand genommen werden dürfe, die selbst gesteckten Nachhaltigkeitsziele zu verschieben oder aufzugeben. Unternehmen und auch kleine und mittlere Kanzleien bräuchten jetzt vor allem Rechts- und Planungssicherheit. Mit der Richtlinie werden den Unternehmen im Rahmen des Omnibuspakets längere Fristen zur Umsetzung von Nachhaltigkeitsrechtsakten eingeräumt.

Die vollständige Stellungnahme der EFAA mit einer ausführlichen Bewertung der veröffentlichten Omnibus-Vorschläge finden Sie im englischen Original und in deutscher Autoübersetzung auf unserer Homepage.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Clean Trade and Investment Partnerships: Nützliches Tool in der EU-Handelspolitik?

Während es immer schwieriger wird, zu umfassenden Handelsabkommen zu gelangen, setzt die EU-Kommission auf ein neues Instrument für die Markterschließung und Diversifizierung von Lieferketten: Clean Trade and Investment Partnerships (CTIPs) sollen helfen, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, die Lieferketten zu diversifizieren und die Wirtschaft anzukurbeln. Was ist dran an dem Konzept der „Mini-Handelsabkommen“? Dazu hat die DIHK Stellung genommen.

DIHK, Mitteilung vom 20.05.2025

Im Rahmen ihres „Clean Industrial Deal“ hat die Europäische Union im Februar ein neues Handelsinstrument vorgestellt: die Clean Trade and Investment Partnerships, kurz CTIPs. Wie alle Maßnahmen des Clean Industrial Deal zielen auch CTIPs darauf ab, die EU gleichzeitig umweltverträglich und wettbewerbsfähig aufzustellen. Unklar ist jedoch bislang, wie die beschriebenen Partnerschaften in der Praxis aussehen, wie die Verhandlungsprozesse gestaltet werden und welchen konkreten Mehrwert sie europäischen Unternehmen bieten können.

Flexiblere Form von Handelsabkommen

Umgangssprachlich werden CTIPs häufig als „mini“ oder „softe“ Handelsabkommen bezeichnet. Die EU-Kommission definiert sie als „alternative Formen des Engagements“. Anders als herkömmliche, zumeist bilaterale Handelsabkommen sind Clean Trade and Investment Partnerships rechtlich nicht bindend und ermöglichen dank schnellerer Verhandlungen mehr Flexibilität. Beispiele sind Rohstoff-, Energie- oder Technologiepartnerschaften.

CTIPs werden der „Global Gateway“-Strategie zugeordnet, die EU-Aktivitäten außerhalb des Binnenmarktes bündelt – insbesondere Infrastrukturprojekte in Entwicklungsländern. Für die europäische Wirtschaft bieten sich dadurch Chancen: zur Markterschließung, beim Zugang zu Rohstoffen und bei der Diversifizierung von Lieferketten.

Kooperationen wirkungsvoller gestalten

Inhaltlich plant die EU bei CTIPs von Partnerland zu Partnerland unterschiedliche Kooperationsschwerpunkte festzulegen. In der Praxis verhandeln Südafrika und die EU seit März 2025 eine CTIP, die bis zum Ende des Jahres abgeschlossen werden soll. Im Fokus stehen die Umstellung auf umweltverträglichere Energie, Qualifikationen und Technologie, die Entwicklung strategischer Industrien entlang der gesamten Lieferketten sowie Rohstoffe.

Ähnliche Bemühungen gab es bereits in Form von EU-Rohstoffpartnerschaften, die ebenfalls im Rahmen von Global Gateway ins Leben gerufen wurden. Sie beziehen sich zusätzlich auf den Critical Raw Materials Act – ein EU-Gesetz, das die Versorgung mit wichtigen Rohstoffen sichern soll, indem es unter anderem Abhängigkeiten reduziert und die heimische Produktion fördert. Seit 2021 hat die EU solche Rohstoffpartnerschaften mit 13 Drittstaaten geschlossen, so etwa mit Argentinien, Usbekistan und Chile. Dabei handelt es sich jedoch um Absichtserklärungen, konkrete Maßnahmen stehen bislang aus.

Maßnahmen in die Tat umsetzen

Das Beispiel der Rohstoffpartnerschaften zeigt, dass CTIPs strategischer gestaltet und zielgerichteter umgesetzt werden müssen. Um effektiv wirken zu können, ist unter anderem der Abbau von Handelshemmnissen in den Zielsektoren dringend erforderlich. Sinnvoll wären auch konkrete Global-Gateway-Projekte, in denen europäische Unternehmen etwa die Umstellung auf umweltverträglichere Energie unterstützen. Zielführend wäre zudem, die Wirtschaft im Verhandlungsprozess einzubinden, sodass CTIPs in der Praxis auch den Privatsektor fördern. Das Netz der Auslandshandelskammern sowie das weltweite German Mining & Resources Network können mit ihrer Expertise in den Zielmärkten wichtige Unterstützung bieten. Zusätzlich ist eine transparente Berichterstattung zu CTIPs notwendig, um Erfolge messen und notwendige Anpassungen vornehmen zu können. Das gilt insbesondere deshalb, weil es noch kein systematisiertes Verfahren gibt.

Angesichts zunehmender protektionistischer Tendenzen, nachlassender Wettbewerbsfähigkeit der EU und langwieriger Verhandlungen umfassender Handelsabkommen gilt es zu handeln. Gezielte und wirkungsvolle Instrumente müssen dazu beitragen, den gegenseitigen Marktzugang und die Diversifizierung von Lieferketten zu verbessern.

Quelle: DIHK

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Mehr Mut zu einfacheren Bauvorschriften

Investitionsvorhaben am Wirtschaftsstandort Deutschland haben in den vergangenen Jahren lt. IfM Bonn tendenziell an Attraktivität verloren. Ein Grund hierfür ist, dass gewerbliche Baugenehmigungsverfahren mitunter sehr lange dauern, weshalb auch die Gesamtkosten schwer kalkulierbar sind.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 20.05.2025

Kommunen profitieren durch serviceorientierte Verfahren

Investitionsvorhaben am Wirtschaftsstandort Deutschland haben in den vergangenen Jahren tendenziell an Attraktivität verloren. Ein Grund hierfür ist, dass gewerbliche Baugenehmigungsverfahren mitunter sehr lange dauern, weshalb auch die Gesamtkosten schwer kalkulierbar sind.

Besonders betroffen sind hiervon Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), da sie weniger Erfahrungen im Umgang mit Baubehörden haben und meist auch nicht über das entsprechende Fachpersonal und die finanziellen „Kostenpuffer“ wie die Großunternehmen verfügen. „Um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken, wäre es daher hilfreich, wenn Bund und Länder einfache, transparente und dauerhafte gesetzliche Regelungen erlassen würden, um so die Umsetzung von Bauvorhaben wieder zu vereinfachen. Das schließt eine Revision der baurechtlichen Vorschriften mit dem Ziel ein, nicht zwingend notwendige Vorgaben und Standards zu reduzieren.“, erklärt Hans-Jürgen Wolter. Gemeinsam mit seinem Team hat er in einer Studie die aktuellen Genehmigungsprozesse bei gewerblichen Baugenehmigungsverfahren beleuchtet. Dabei kamen sie auch zum Schluss, dass durch eine stärkere Beteiligung der Betroffenen – von den Unternehmen über die planenden Dienstleistern bis hin zu den Behörden – eine größere Praxisnähe der Rechtsvorschriften im Gesetzgebungs- bzw. Evaluierungsprozess erzielt werden könnte. „Aktuell müssen beispielsweise auch sachfremde Überlegungen berücksichtigt werden, wie die Vorgabe von Energieeffizienzstandards im Zuge der angestrebten CO2-Neutralität. Dies hat sowohl die Komplexität der Bauvorschriften als auch die Änderungsfrequenz in den vergangenen Jahren deutlich erhöht und überfordert nicht nur die Unternehmen, sondern in zunehmendem Maße auch die Bauämter“, berichtet der IfM-Projektleiter.

„Ermöglichungskultur“ stärkt kommunale EntwicklungUm die Baugenehmigungsverfahren zu beschleunigen, bedarf es außerdem mehr digitaler Lösungen. So zeige sich schon heute, dass durch digitale Bauakten die Postlaufzeiten verkürzt, der Verfahrensstand transparenter und im besten Fall eine gleichzeitige Bearbeitung in Echtzeit durch alle Beteiligten ermöglicht werden kann. Würde zudem die Zuständigkeit für die Genehmigungsverfahren auf Kreis- oder Regierungsbezirksebene konzentriert, könnten leichter Lern- und Skaleneffekte realisiert und spezialisiertes Know-how für komplexe Sonderbauten aufgebaut werden.

Zugleich empfehlen die IfM-Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler den Entscheidungsträgern in den kommunalen Behörden, konsequenter eine „Ermöglichungskultur“ zu etablieren: Dazu gehören sowohl die Befähigung und Ermutigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verfahrensbeschleunigenden Ermessensausübungen als auch ein umfassendes Informations- und Beratungsangebot für die Antragsteller. Hierdurch könnten kritische Punkte deutlich schneller geklärt werden.

Für Kommunen, die dies bereits praktizieren, zahlt sich nach Untersuchungen der IfM-Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ein solches service-orientiertes Vorgehen beispielsweise im Hinblick auf die Gewerbesteuereinnahmen aus. Schließlich sind sich Unternehmen, die regelmäßig Bauanträge stellen, durchaus der Unterschiede bewusst, die zwischen den Kommunen bestehen – und berücksichtigen diesen Faktor auch bei ihren Standortentscheidungen für die geplante Investition.

Quelle: IfM Bonn

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