Verbundene Unternehmen müssen Corona-Soforthilfe zurückzahlen

Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 verstießen gegen europäisches Beihilfenrecht, wenn sie an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage geleistet wurden, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und mehrere Klagen gegen Rücknahmebescheide abgewiesen (Az. 4 A 2550/22, 4 A 2551/22 und 4 A 274/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.05.2025 zu den Urteilen 4 A 2550/22, 4 A 2551/22 und 4 A 274/23 vom 15.05.2025

Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 verstießen gegen europäisches Beihilfenrecht, wenn sie an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage geleistet wurden, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war. Das hat das Oberverwaltungsgericht gestern entschieden und mehrere Klagen gegen Rücknahmebescheide abgewiesen.

Die Kläger waren Betreiber verschiedener Gastronomiebetriebe. Der Kläger im Verfahren 4 A 274/23 betrieb als Einzelunternehmer vier verschiedene Gastronomiebetriebe und war zudem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Gegenstand der Betrieb von Gaststätten war, sowie alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co KG und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH. Bei den Klägerinnen in den Verfahren 4 A 2550/22 und 2551/22 handelte es sich um GmbH & Co KG. Bei den Kommanditistinnen sowie Geschäftsführerinnen und Gesellschafterinnen der persönlich haftenden GmbH handelte es sich jeweils um dieselben Personen.

Alle Kläger stellten Ende März beim Land NRW für jeden Betrieb jeweils einen Antrag auf Gewährung einer NRW-Soforthilfe 2020. Dabei mussten sie u. a. versichern, dass ihr Unternehmen unabhängig ist, damit weder ein Partnerunternehmen noch ein verbundenes Unternehmen ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50% der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet. Daraufhin wurden ihnen zunächst Soforthilfen als einmalige Pauschalen bewilligt. Später wurden die Bewilligungsbescheide zurückgenommen, weil es sich bei den Betrieben jeweils um Teilunternehmen eines verbundenen Unternehmens gehandelt habe und die Bewilligung daher durch falsche Angaben erwirkt worden sei. Die von den Klägern angerufenen Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Düsseldorf haben die Rücknahmebescheide aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Urteile geändert und die Klagen abgewiesen.

Der Vorsitzende des 4. Senats hat in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt:

Die Rücknahmebescheide sind rechtmäßig. Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 an die Kläger verstießen gegen das maßgebliche europäisches Beihilfenrecht. Die Kläger waren jeweils verbundene Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts, die Corona-Soforthilfen nicht ausschließlich unter Berücksichtigung ihrer eigenen Wirtschaftslage erhalten durften, weil sie Teil eines Unternehmensverbundes waren. Alle Betriebe waren unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder zweier Personen, die so entscheidenden Einfluss auf alle Betriebe und Gesellschaften ausüben konnten.

Verstießen die Bewilligungsbescheide danach gegen europäisches Beihilfenrecht, beruhten sie zugleich auf unrichtigen Angaben, weil die Kläger entgegen der von ihnen im Antrag abgegebenen Versicherung verbundene Unternehmen waren. Auf ein Vertrauen, die Soforthilfen behalten zu dürfen, können sich die Kläger nicht berufen. Der beihilferechtliche Unternehmensbegriff war schon lange vor der Corona-Pandemie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und in Bekanntmachungen der Europäischen Kommission geklärt. Der Europäische Gerichtshof verneint in Fällen den Vertrauensschutz, in denen die zuständigen Unionsbehörden, auf die es insoweit ankommt, zuverlässige Informationen veröffentlichen, nach denen die Rechtmäßigkeit der Beihilfen beurteilt werden kann. Das war hier der Fall unabhängig von den vom Beklagten gegebenen Informationen, denen ausreichend klar entnommen werden konnte, dass es um Zuwendungen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts handelte.

Zwar war das Antragsformular missverständlich formuliert, sodass den Klägern angesichts der besonderen Notlage zu Beginn der Corona-Pandemie und der abweichenden Beurteilung selbst durch die Verwaltungsgerichte strafrechtlich kein Vorwurf zu machen sein dürfte, diese selbst von zahlreichen Spezialisten nicht in jeder Hinsicht zutreffend erkannten rechtlichen Zusammenhänge nicht gekannt zu haben. Dem Land NRW kann aber nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass es zur Durchsetzung der unionsrechtlich maßgeblichen Genehmigung der Kommission die nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Versicherung der Kläger im Antragsformular, ihr Unternehmen sei unabhängig und weder Partnerunternehmen noch verbundenes Unternehmen, zum Anlass für die unionsrechtlich verpflichtende Rücknahme der Bewilligung genommen hat.

Der Senat hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Rheingau-Taunus-Kreis: Klage auf Abstimmungsvereinbarung für Papier-, Pappe- und Kartonabfälle erfolglos

Das VG Wiesbaden hat eine Klage des Abfallverbands Rheingau und des Rheingau-Taunus-Kreises gegen verschiedene Betreiber von sog. dualen Systemen für die Erfassung und Entsorgung von Verkaufsverpackungen abgewiesen (Az. 4 K 424/20.WI).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 16.05.2025 zum Urteil 4 K 424/20.WI vom 28.11.2024

Mit Urteil vom 28. November 2024, dessen Begründung nun vorliegt, hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden eine Klage des Abfallverbands Rheingau und des Rheingau-Taunus-Kreises gegen verschiedene Betreiber von sog. dualen Systemen für die Erfassung und Entsorgung von Verkaufsverpackungen abgewiesen.

Duale Systeme sind nach dem Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen) für die Erfassung und Verwertung von restentleerten Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, in ihrem Einzugsgebiet verantwortlich.

Die Kläger begehrten von den beklagten Systemen, die Abgabe einer näher bestimmten Willenserklärung zum Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 4 Verpackungsgesetz im Bereich der Papier-, Pappe- und Kartonabfälle (PPK). Hilfsweise begehrten sie die Feststellung, dass die Beklagten zur Hinnahme einer entsprechenden Regelung bei Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung verpflichtet seien. Weiter hilfsweise begehrten sie von einigen der Beklagten die Zahlung von Mitbenutzungsentgelten für das Kalenderjahr 2019.

Der Abfallverband Rheingau und der Rheingau-Taunus-Kreis wollten unter anderem erreichen, dass die Entgelte für die Mitbenutzung ihrer Sammelstruktur anhand des Volumens der unverpressten Verpackungsabfälle aus PPK in den Sammelbehältern abgerechnet werden. Sie lassen diese Abfälle durch operative Entsorger sammeln, die die Entgelte mit ihnen ausschließlich anhand des Gewichts (Masse) der gesammelten PPK-Abfälle abrechnen.

Der Abfallverband Rheingau und der Rheingau-Taunus-Kreis sind der Auffassung, dass sie gemäß § 22 Abs. 4 Satz 5 Verpackungsgesetz frei zwischen einer Abrechnung nach Volumen oder Masse wählen können, losgelöst von der nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Verpackungsgesetz vorgegebenen Orientierung an den Gebührenbemessungsgrundsätzen.

Das Gericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen und dies damit begründet, dass auch bei Ausübung des eingeräumten Wahlrechts zwischen einer Abrechnung nach Masse oder Volumen eine Orientierung an den Gebührenbemessungsgrundsätzen zu erfolgen habe und ein Angemessenheitsmaßstab einzuhalten sei. Dieser werde hier aufgrund des signifikanten Missverhältnisses zwischen dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Sammlungsleistung und dem dafür von den Klägern geforderten Entgelt verletzt, da die bei den operativen Entsorgern eingekaufte Leistung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu einem deutlich höheren Entgelt weitergegeben werde. Dem Gericht sei es nach dem Verpackungsgesetz zudem verwehrt, im Wege des Richterspruchs nach eigenem Ermessen ein angemessenes Mitbenutzungsentgelt festzulegen. Vielmehr sei es darauf beschränkt, zu prüfen, ob die eingeklagte Willenserklärung die einzig angemessene sei, bzw. ob sie sich noch in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen bewege. Der unmittelbar geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Mitbenutzungsentgelte für das Kalenderjahr 2019 sei schon nicht vom Norminhalt des § 22 Abs. 4 Verpackungsgesetz umfasst.

Die Kammer hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Die Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 22 Verpackungsgesetz (VerpackG) – Abstimmung

[…]

(4) 1 Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur, die für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton eingerichtet ist, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. 2 Die Systeme können im Rahmen der Abstimmung von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Sammelstruktur gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. 3 Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen verlangen, dass sie Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton gegen ein angemessenes Entgelt mit sammeln. 4 Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts haben sich die Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen zu orientieren. 5 Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der bei einer Sammlung nach den Sätzen 1 und 2 dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton und bei einer Sammlung nach Satz 3 dem Anteil der Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.

[…]

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

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Namensnennung einer Richterin in der Presseberichterstattung

Die volle Namensnennung einer Richterin in einem Buch im Zusammenhang mit einem von ihr geleiteten Strafverfahren ist zulässig. Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse begründet ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Ob der (vollständige) Name genannt wird, können Medienvertreter allein nach publizistischen Interessen entscheiden, entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 11/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.05.2025 zum Urteil 16 U 11/23 vom 08.05.2025 (nrkr)

Die volle Namensnennung einer Richterin in einem Buch im Zusammenhang mit einem von ihr geleiteten Strafverfahren ist zulässig.

Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse begründet ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Ob der (vollständige) Name genannt wird, können Medienvertreter allein nach publizistischen Interessen entscheiden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündeter Entscheidung.

Die Klägerin ist Richterin. Die Beklagte hat ein Buch mit dem Titel „Rechte Richter“ verlegt. Darin wird an einer Stelle unter bestimmten Überschriften im Zusammenhang mit der Darstellung eines Strafverfahrens, das die Klägerin als Vorsitzende der Strafkammer geleitet hatte, unter Nennung ihres vollständigen Namens eine Äußerung aus der mündlichen Urteilsbegründung wiedergegeben. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung des Buchvertriebs mit ihrer vollen Namensnennung in Anspruch.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte auch vor dem zuständigen 16. Zivilsenat des OLG (Pressesenat) keinen Erfolg. Die Klägerin habe nach Abwägung der auf beiden Seiten involvierten Interessen keinen Anspruch, dass das Buch ohne Nennung ihres Namens in den Verkehr gebracht werde, bestätigte das OLG.

Die Namensnennung der Klägerin, deren Verfahrensführung zudem als kritikwürdig beschrieben werde, sei zwar geeignet, sie in ihrem beruflichen und persönlichen Ansehen zu beeinträchtigen. Dem stehe jedoch das überwiegende Interesse der Beklagten auf Meinungsfreiheit und der Wahrnehmung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der Berichterstattung gegenüber. Grundsätzlich bestehe wegen der Informations- und Kontrollfunktion der Presse ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Die Informationsfunktion der Presse erschöpfe sich nicht in der Berichterstattung zu sachlichen Verfahrensinhalten. Der mit Verfassungsrang versehene Öffentlichkeitsgrundsatz von Gerichtsverhandlungen beinhalte die Möglichkeit des (presse)öffentlichen Bekanntwerdens der Namen der mitwirkenden Personen. Dies sei von der Verfassung nicht bloß „hingenommen“ worden, sondern „entspreche der normativen Stoßrichtung“, führte der Senat unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter aus. „Die Öffentlichkeit der Verhandlung soll unter anderem auch die Möglichkeit eröffnen, personelle Zurechnungszusammenhänge deutlich zu machen und so persönliche Verantwortlichkeiten zu markieren“, ergänzte der Senat.

Für die Namensnennung einer in amtlicher Funktion an einem in der Öffentlichkeit stehenden Strafverfahren mitwirkenden Person sei auch kein zusätzliches „wissenswertes Interesse“ erforderlich. Es komme auch nicht darauf an, ob ein irgendwie geartetes „Bedürfnis“ der Presse an der Namensnennung vorliege. Die Presse dürfe allein nach publizistischen Kriterien entscheiden, „was sie des öffentlichen Interesses für werthält und was nicht“. Dieser Grundsatz gelte nicht nur für tagesaktuelle Presse, sondern auch für dauerhaft als Buch verfügbare Publikationen.

Ein Vorrang des Persönlichkeitsinteresses sei allerdings anzunehmen, wenn die an der Rechtspflege mitwirkenden Personen erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung zu befürchten hätten. Dies sei hier nicht anzunehmen. Schließlich sei die Namensnennung hier auch nicht mit der Darstellung von unwahren oder entstellten Tatsachen über die Klägerin verbunden. Es werde nicht der Eindruck erweckt, bei der Klägerin handele es sich um eine Person mit rechtsextremistischen Einstellungen. Die von der Klägerin befürchtete Gefährdung ihres beruflichen Fortkommens und erhöhte Gefahr verstärkt eingereichter Befangenheitsanträge führten nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. „Eine über das Bekanntwerden ihrer Mitwirkung an dem Strafverfahren und ihre Einschätzung der Beweislage hinausgehende „Prangerwirkung“ vermag der Senat nicht zu erkennen“, betonte der Senat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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WPK Magazin Ausgabe 2/2025

Die WPK hat ihr Magazin 2/2025 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 15.05.2025

Das WPK Magazin 2/2025 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Diese Ausgabe bietet Ihnen unter anderem folgende Beiträge:

  • Worauf Wirtschaftsprüfer beim Einsatz von KI achten müssen
  • Neuer Internetauftritt der WPK
  • Berufsregister: Die neue Suche nach Spezialkenntnissen auf der Internetseite der WPK
  • WPV kompakt – Risiko Berufsunfähigkeit

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Keine Subvention (Ausgleichszulage) für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen in Bayern durch Baden-Württemberg

Das VG Sigmaringen hat die Klage auf Gewährung einer Subvention (Ausgleichszulage) für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen in Bayern durch das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.01.2025 abgewiesen (Az. 4 K 3630/24). Nun liegen die Urteilsgründe vor.

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 16.05.2025 zum Urteil 4 K 3630/24 vom 28.01.2025 (nrkr)

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat die Klage auf Gewährung einer Subvention (Ausgleichszulage) für benachteiligte landwirtschaftliche Flächen in Bayern durch das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.01.2025 abgewiesen (Az. 4 K 3630/24). Nun liegen die Urteilsgründe vor.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bewirtschaftet einen Milchviehbetrieb, der zum Teil im Land Baden-Württemberg und zum Teil im Freistaat Bayern liegt. Ihr Betriebssitz befindet sich in Baden-Württemberg. Sie bewirtschaftet in Baden-Württemberg etwa 100 bis 111 Hektar und in Bayern rund 27 Hektar landwirtschaftliche Flächen, die alle in einem Berggebiet liegen und die mit einer Ausgleichszulage gefördert werden können.

Auf ihren Antrag bewilligte das zuständige Landratsamt in Baden-Württemberg eine Ausgleichszulage für die in Baden-Württemberg gelegenen landwirtschaftlichen Flächen, nicht jedoch – wie noch zuvor – für die in Bayern gelegenen Flächen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, mit der sie die Gewährung einer Ausgleichszulage für die in Bayern gelegenen landwirtschaftlichen Flächen begehrt.

Nachdem das Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt hatte, welche dieser mit Urteil vom 17.10.2024 (Rs. C-239/23) beantwortet hatte (siehe hierzu bereits die Pressemitteilung vom 23.10.2024), wies das Gericht die Klage nunmehr ab.

Zur Begründung führt die Kammer aus, dass zwar ein unmittelbarer Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage aus Unionsrecht folge (Art. 31. Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1305/2013). Allerdings sei dieser Anspruch nicht gegen das Land Baden-Württemberg, sondern den Freistaat Bayern zu richten. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Förderpraxis des Landes Baden-Württemberg, da bereits keine entsprechende Förderpraxis vorhanden sei.

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt maßgeblich zugrunde, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil festgestellt hatte, dass eine Region eines Mitgliedstaats (hier das [Bundes-]Land) gegen das in Art. 40 Abs. 2 AEUV verankerte Diskriminierungsverbot verstoße, wenn sie in ihrem Förderprogramm die Zahlung von Ausgleichszulagen für benachteiligte Gebiete von der Erfüllung eines Kriteriums, das sich auf den Betriebssitz eines Landwirts bezieht, abhängig macht und damit zugleich von den in der Verordnung Nr. 1305/2013 abschließend aufgeführten Bedingungen abweicht.

Der Gerichtshof folgte im Ergebnis den Anträgen des Generalanwalts, der die dem Klageverfahren zugrunde liegende Situation in seinen einleitenden Worten als „etwas kafkaesk“ beschrieben hatte, wenn die Flächen des Betriebs eines Landwirts zwar allesamt für die Zahlung einer solchen Entschädigung in Betracht kämen, weil sie die von den beiden betroffenen Ländern jeweils dafür festgelegten materiellen Voraussetzungen erfüllten, dieser Landwirt aber daran gehindert werde, eine Entschädigung für den Teil seiner Flächen zu erhalten, der nicht im Land seines Betriebssitzes liege, da die Einreichung eines Förderantrags nur in dem Land möglich sei, in dem sich dieser Sitz befinde.

Dies zugrunde gelegt schied eine Förderung durch das Land Baden-Württemberg für in Bayern gelegene Flächen aus, da das baden-württembergische Förderprogramm zulässigerweise auch auf die Belegenheit der Flächen abstellt und nur baden-württembergische Flächen von der Förderung umfasst.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Übermittlung behördlicher Akten: Ab 2028 gelten einheitliche technische Standards

Die Behördenaktenübermittlungsverordnung regelt künftig die Rahmenbedingungen für den elektronischen Austausch von Akten zwischen Behörden und Gerichten. Die Verordnung wurde Anfang Mai im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt ab dem 01.01.2028. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 16.05.2025

Die Behördenaktenübermittlungsverordnung regelt künftig die Rahmenbedingungen für den elektronischen Austausch von Akten zwischen Behörden und Gerichten. Die Verordnung wurde Anfang Mai im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt ab dem 01.01.2028.

Für den Austausch elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten gelten künftig bundesweit einheitliche technische Rahmenbedingungen. Diese sind in der Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung – BehAktÜbV) geregelt, die am 05.05.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Die Verordnung gilt für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zudem auch für Rechtsanwaltskammern in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten.

Anders als in den ursprünglichen Entwürfen ist die Übermittlung von Akten in elektronischer Form als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Ab dem 01.01.2028 (statt wie zunächst vorgesehen zum 01.01.2026) besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung elektronischer Akten. Der Übermittlung soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden. Auch diese Vorschrift ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Rechtliches Gehör: Vorsitzende drängt mehrfach zu Vergleich – Indiz für Befangenheit

Das BVerfG hat in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, welche Verhaltensweisen eines Richters bzw. einer Richterin einen Befangenheitsantrag rechtfertigen können. Darunter fallen insbesondere ein zu häufiges Drängen auf einen Vergleich sowie das Lächerlich-Machen von Parteien (Az. 1 BvR 750/23 und 1 BvR 763/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 16.05.2025 zum Beschluss 1 BvR 750/23 und 1 BvR 763/23 des BVerfG vom 03.03.2025

Weil eine Richterin bei den Parteien zu häufig einen Vergleich angeregt hat, könnte sie befangen sein, so das BVerfG.

Das BVerfG hat in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, welche Verhaltensweisen eines Richters bzw. einer Richterin einen Befangenheitsantrag rechtfertigen können. Darunter fallen insbesondere ein zu häufiges Drängen auf einen Vergleich sowie das Lächerlich-Machen von Parteien. Wenn die Hinweise auf eine Parteilichkeit eines Richters derart deutlich seien, müsse das mit dem Ablehnungsgesuch befasste Gericht dieses besonders gründlich prüfen. Im konkreten Fall sei dies nicht geschehen und daher das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, so das BVerfG (Beschluss vom 03.03.2025, Az. 1 BvR 750/23 und 1 BvR 763/23).

Mehrfach zum Vergleich aufgefordert

Im zugrundeliegenden Zivilprozess um den Bau eines Hochhauskomplexes vor dem LG München I ging es um Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche einer Immobiliengesellschaft gegen ein Bauunternehmen in Millionenhöhe. In der langen Verfahrensgeschichte kam es wiederholt zu gerichtlichen Anregungen eines Vergleichs, die Parteien konnten sich jedoch nie einigen.

Die Kammer, insbesondere die Vorsitzende, drängte jedoch in der Folgezeit mehrfach weiter dazu, einen Vergleich zu schließen – mit unterschiedlichen Begründungen: Einmal hieß es, die weitere Beweisaufnahme sei „kostenintensiv“. Laut Protokoll erging während einer mündlichen Verhandlung ein detailliert begründeter Hinweis auf die Überbelastung der Kammer aufgrund zu vieler Verfahren und zu wenig Personal. Daraus zieht sie folgenden Schluss: „Die Kammer […] sieht sich infolge der Arbeitsüberlastung nicht in der Lage, binnen der nächsten 6 Monate einen umfangreichen Beweisbeschluss über ein Altverfahren aus dem Jahr 2015 mit 3 Aktenbänden nebst Anlagen zu verfassen“. Später regte die Kammer dann erneut mehrfach eine „einvernehmliche Lösung“ an, weil diese „aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll und prozessökonomisch“ erscheine. Zudem enthielt ein Hinweis Ausführungen zu einer möglichen Verwirkung bzw. Verjährung der Ansprüche.

Mehrere Befangenheitsanträge

Die Immobiliengesellschaft lehnte daraufhin u. a. die Vorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Begründung: Die Hinweise der Kammer hätten unangemessenen Druck erzeugt, indem sie zu einem Vergleich zu drängten. Zudem sei die Gegenseite „verkappt“ dazu aufgefordert worden, Einreden gegen die Ansprüche zu erheben. Auch sei das Verhalten der Vorsitzenden in einer mündlichen Verhandlung durch einseitige Kommunikation mit der Beklagten sowie abwertenden Bemerkungen gegenüber der Klägerseite geprägt gewesen.

Die abgelehnten Richter gaben in der Folge dienstliche Äußerungen ab. In der Äußerung der Vorsitzenden hieß es u. a., der Schwerpunkt der Rüge beziehe sich auf ihre Blickrichtung. Diese sei aufgrund der Sitzungsanordnung unvermeidlich gewesen – andernfalls hätte das Gericht den Blick „geradeaus an die Wand oder gesenkt auf den Boden oder ‚gen Himmel‘“ richten müssen. Die Ausführungen der Klägerseite bezeichnete sie als „interessant“, „zeigen sie doch bei vernünftig-objektiver Betrachtung die ganze Bandbreite einer unterschiedlichen höchstpersönlichen Wahrnehmung.“ Die Firma sieht allein in dieser Äußerung einen weiteren Grund für einen Befangenheitsantrag: Die Einlassungen enthielten eine unzulässige rechtliche Würdigung des Ablehnungsgesuchs; ferner werde ihr Vorbringen unangemessen verniedlicht und ins Lächerliche gezogen.

Einen weiteren Befangenheitsantrag stellten die Kläger, weil die Vorsitzende während des laufenden Ablehnungsverfahrens u. a. eine Frist zur Stellungnahme zu einem Schreiben des gerichtlich bestellten Sachverständigen setzte. Damit habe die Vorsitzende die Wartepflicht aus § 47 Abs. 1 ZPO verletzt und dadurch abermals demonstriert, dass sie ihr Begehren nicht ernst nehme. In einer erneuten Stellungnahme schrieb die Vorsitzende u. a., hier „könnte die etwaige prozesstaktische Motivation der genannten Anträge durchaus objektiv beleuchtet werden.“

Die Befangenheitsanträge blieben jedoch sowohl beim LG als auch beim OLG München im Rahmen von sofortigen Beschwerden und Anhörungsrügen erfolglos. Anders sah das nun beim BVerfG aus, welches in dem angegriffenen Beschluss des OLG gleich mehrfache Grundrechtsverletzungen sieht.

Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf den gesetzlichen Richter

Das BVerfG stellte zunächst eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG fest. Die Vorsitzende habe in der konkreten Verfahrenssituation „unangemessenen Vergleichsdruck“ erzeugt, etwa durch „sachfremde“ Verweise auf die Überlastung der Kammer und durch fehlende Fristsetzung zur weiteren Sachaufklärung. Dieses zentrale Vorbringen habe OLG zwar erwähnt, jedoch nicht inhaltlich und im Gesamtzusammenhang gewürdigt. Die abschließende Gesamtbetrachtung des OLG beschränke sich auf „Leerformeln“.

Zudem sah das BVerfG in beiden OLG-Beschlüssen eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das OLG habe die dienstliche Äußerung der Richterin fehlerhaft gewürdigt. Diese enthalte Ausführungen, die „offenkundig auf eine mögliche Voreingenommenheit der Vorsitzenden Richterin schließen“ ließen. Dies werde schon dadurch deutlich, dass sie für sich eine „vernünftig-objektiven Betrachtung“ in Anspruch nehme, die Aussagen der Klägerseite hingegen als „subjektiv“ interpretiert. Hinzu komme, dass sie „mehrfach ironische Formulierungen“ wählte, „die zur Sachaufklärung nichts beitragen, aber geeignet sind, das Vorbringen der Beschwerdeführerin lächerlich zu machen“. Schließlich sei die Aussage, das Ablehnungsgesuch gründe im Schwerpunkt in ihrer Blickrichtung, eine verkürzende und entstellende Zusammenfassung, so das BVerfG.

Diese Anhaltspunkte hätten die mögliche Voreingenommenheit der Richterin „derart deutlich“ indiziert, dass das OLG diese besonders sorgfältig hätte prüfen müssen – was aber nicht geschehen sei. Stattdessen attestiert das BVerfG den Münchener Richterinnen und Richtern eine „pauschale und inhaltsleere Begründung, die sich mit den einzelnen gerügten Aspekten nicht näher auseinandersetzt“.

Fehlerhafte Bewertung der Wartepflicht nach § 47 ZPO

Auch die Tatsache, dass das OLG zwar einen Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 47 ZPO gesehen, diesen jedoch nicht als Grund für eine Befangenheit gewertet hatte, verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter. Nach § 47 ZPO darf ein abgelehnter Richter bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Die Richterin hatte aber Fristen gesetzt und Verfahrenshandlungen veranlasst.

Das OLG hatte den Verstoß mit einem Irrtum der Richterin über die Rechtslage entschuldigt. Maßgeblich sei jedoch der objektive Eindruck möglicher Parteilichkeit – nicht die subjektive Motivation der Richterin, so das BVerfG. Eine unzutreffende Rechtsauffassung könne insoweit keine Entlastung begründen. Auch sah das OLG keinen Grund für eine Befangenheit in einer Fristsetzung, die ja beide Parteien betreffe. Nach Auffassung des BVerfG verkenne das OLG mit dieser Begründung aber den Zweck der Vorschrift, mit dem Tätigkeitsverbot die ablehnende Partei zu schützen. Zwar sei nicht jeder Verstoß gegen die Wartepflicht ein Befangenheitsgrund – in diesem Kontext liege dies aber nahe.

Schließlich sah das BVerfG in der Reaktion der Richterin auf den erneuten Befangenheitsantrag wegen der Wartepflicht einen weiteren Hinweis auf ihre Befangenheit: Indem sie auf eine mögliche „prozesstaktische Motivation“ der Anträge hinwies, habe sie die Wahrnehmung des Ablehnungsrechts in einer Weise kritisiert, die „in einer dienstlichen Äußerung nicht statthaft“ sei, so das BVerfG weiter. Auch hierauf gehe das OLG jedoch nicht ausreichend ein, weshalb es zu einer erneuten Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gekommen sei.

Das BVerfG hob beide Beschlüsse des OLG auf und verwies die Verfahren zur erneuten Entscheidung zurück.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Datenschutz-Urteil: Google hat Griff nach Nutzerdaten unzulässig vereinfacht

Mit einer einzigen Registrierung sollten Verbraucher Google erlauben, ihre Daten auf 70 Diensten zu verarbeiten. Eine vermeintliche Einwilligungserklärung bei der Registrierung für ein Google-Konto verstieß gegen die DSGVO und war unwirksam. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des vzbv entschieden. Die Einwilligung beruhe nicht auf einer freiwilligen und informierten Entscheidung der Nutzer (Az. 15 O 472/22).

vzbv, Mitteilung vom 16.05.2025 zum Urteil 15 O 472/22 des LG Berlin II vom 25.03.2025 (nrkr)

Verstoß bei der Google-Konto-Registrierung: LG Berlin gibt Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Google Ireland Ltd. statt

  • Google ließ Verbraucher:innen bei der Kontoregistrierung im Unklaren, für welche der mehr als 70 Google-Dienste Nutzerdaten verarbeitet werden sollten
  • Weder die Express-Personalisierung noch die manuelle Personalisierung entsprachen gesetzlichen Vorgaben
  • LG Berlin: Mangelhafte Einwilligungserklärung verstieß gegen die Datenschutzgrundverordnung

Mit einer einzigen Registrierung sollten Verbraucher:innen Google erlauben, ihre Daten auf 70 Diensten zu verarbeiten. Eine vermeintliche Einwilligungserklärung bei der Registrierung für ein Google-Konto verstieß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und war unwirksam. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Einwilligung beruhe nicht auf einer freiwilligen und informierten Entscheidung der Nutzer:innen.

„Verbraucher:innen müssen wissen, wofür Google ihre Daten verarbeitet, und über die Verarbeitung ihrer Daten frei entscheiden können“, sagt Heiko Dünkel, Leiter Team Rechtsdurchsetzung im vzbv. „Datenschutz ist auch Verbraucherschutz. Umso wichtiger ist, dass wir Verstöße gegen die DSGVO gerichtlich stoppen lassen können.“

Umfassende Datennutzung für mehr als 70 Dienste

Google bietet mehr als 70 Dienste an, unter anderem die Google-Suche und YouTube. Im Rahmen der Kontoregistrierung wollte sich Google für alle Dienste die Einwilligung einholen, unter anderem sog. Web- & App-Aktivitäten zu speichern. Dies umfasste alle Nutzeraktivitäten

  • auf Google-Websites,
  • in Google-Apps,
  • in Google-Diensten,
  • bei den Suchanfragen,
  • bei der Interaktion mit Google-Partnern,
  • zum eigenen Standort,
  • bei der Sprache.

Zudem sollte auch die Speicherung der auf YouTube angesehenen Videos sowie das Einverständnis zur personalisierten Werbung von der Einwilligung umfasst sein.

Diese von Google im Jahr 2022 eingeholte Einwilligung zur Datenverarbeitung entsprach nach Ansicht des vzbv jedoch nicht der DSGVO. Das betraf die Express-Personalisierung genauso wie die manuelle Personalisierung.

Bei der Express-Personalisierung mussten Nutzer:innen entweder sämtlichen Datennutzungen zustimmen oder den Vorgang abbrechen. Bei der manuellen Personalisierung waren einzelne Datennutzungen ablehnbar. Dies galt jedoch nicht für die Nutzung des Standorts in Deutschland.

Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Einwilligungserklärung unwirksam war und gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstieß. Danach müsse die Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten freiwillig sein. An der Freiwilligkeit fehle es jedenfalls, weil die Datenverarbeitung personenbezogener Daten nicht komplett abgelehnt werden kann.

Gericht kritisiert Intransparenz

Das Gericht beanstandete außerdem die mangelhaften Informationen zur vorgesehenen Datenverarbeitung. Es fehle schon deshalb an Transparenz, weil Google weder über die einzelnen Google-Dienste noch Google Apps, Google-Websites oder Google-Partner aufkläre, für welche die Daten verwendet werden sollen. Die Reichweite der Einwilligung sei den Betroffenen daher völlig unbekannt. Dass die Angabe der einzelnen Dienste aufgrund ihrer Fülle zu einer unübersichtlichen Darstellung führen würde, deute „eindrücklich darauf hin, dass die Beklagte den Umfang der Einwilligung in erheblichem Maße überspannt hat.“

Voreinstellung von Speicherfristen unzulässig

Das Gericht verurteilte Google außerdem dazu, es zu unterlassen, Nutzer:innen in den Voreinstellungen nicht auch eine Speicherfrist der Daten von drei Monaten anzubieten. Ein Löschen der Daten nach drei Monaten konnte von den Nutzer:innen nur nachträglich eingestellt werden. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 Satz 1 DSGVO (sog. privacy by default). Die Vorschrift verlange, dass Nutzer:innen keine Änderungen an den Einstellungen vornehmen müssen, um eine möglichst „datensparsame“ Verarbeitung zu erreichen.

Urteil des LG Berlin II vom 25.03.2025, Az. 15 O 472/22, nicht rechtskräftig. Google hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Kammergericht Berlin, Az. 5 U 45/24).

Hintergrund: Europäische Verbraucherschutz-Aktion

Im Sommer 2022 nahm der Verbraucherzentrale Bundesverband an einer gemeinsamen Aktion von zehn europäischen Verbraucherverbänden teil, die unter dem Dach der europäischen Verbraucherorganisation BEUC mit verschiedenen Mitteln gegen Google vorgingen. Die vzbv-Klage gegen Google ist Teil der Aktion.

Das nun erstrittene Urteil zeigt einmal mehr die Bedeutung der DSGVO und dass sich auch marktmächtige Unternehmen an die in der EU geltenden Datenschutzvorschriften halten müssen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Gutachten „Vereinfachte Einkommensbesteuerung“

Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat sein Gutachten „Vereinfachte Einkommensbesteuerung – Möglichkeiten und Grenzen illustriert am Beispiel steuerlicher Abzüge in der Arbeitnehmerbesteuerung“ (Stand: 15.05.2025) vorgelegt.

BMF, Mitteilung vom 15.05.2025

Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sein Gutachten „Vereinfachte Einkommensbesteuerung – Möglichkeiten und Grenzen illustriert am Beispiel steuerlicher Abzüge in der Arbeitnehmerbesteuerung“ (Stand: 15.05.2025) vorgelegt.

Aus Sicht des Beirats sind Vereinfachungen durch Pauschalierungen und Typisierungen, ebenso wie durch Streichungen steuerlicher Abzugstatbestände denkbar.

Der Wissenschaftliche Beirat arbeitet unabhängig und ehrenamtlich. Seine Gutachten und Stellungnahmen sind als Beitrag zum allgemeinen Diskurs zu verstehen und geben nicht notwendigerweise die Meinung des BMF wieder.

Hinweis

Es handelt sich um eine Vorabversion. Die endgültige – dann auch barrierefreie – Version wird derzeit erstellt und nachgereicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Rallye-Fahrer und Beifahrer sind abhängig beschäftigt

Wenn eine Autofirma mit Rennsportfahrern Exklusivität vereinbart, ihnen Fitness- und Gesundheitsvorgaben macht und diese kontrolliert, eine feste Vergütung zahlt sowie den organisatorischen Rahmen bei Veranstaltungen festlegt, so sind die Fahrer abhängig beschäftigt. So entschied das LSG Hessen (Az. L 1 BA 34/23 und L 1 BA 38/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 16.05.2025 zu den Urteilen L 1 BA 34/23 und L 1 BA 38/23

Wenn eine Autofirma mit Rennsportfahrern Exklusivität vereinbart, ihnen Fitness- und Gesundheitsvorgaben macht und diese kontrolliert, eine feste Vergütung zahlt sowie den organisatorischen Rahmen bei Veranstaltungen festlegt, so sind die Fahrer abhängig beschäftigt. Dies entschied in heute veröffentlichten Urteilen der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Autofirma beantragt Statusfeststellung

Eine Firma aus Weiterstadt, die Fahrzeuge vertreibt und seit mehr als 100 Jahren an Motorsportwettbewerben teilnimmt, beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung, ob ein Rennsportfahrer und dessen Beifahrer abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Mit beiden Fahrern hatte sie vertraglich vereinbart, dass diese nicht für andere Motorsport-Teams tätig werden, keine gefährlichen Sportarten ausüben, sich regelmäßig ärztlichen Untersuchungen unterziehen sowie an bestimmten Fitness-Programmen teilnehmen. Mittels medizinischer Kontrolluntersuchungen durfte die Firma die Fitness der Fahrer überprüfen lassen.

Der Rennsportfahrer erhielt zunächst anstelle einer Barvergütung ein Fahrzeug zur privaten Verfügung. Später wurden ihm – ebenso wie seinem Beifahrer – eine jährliche Vergütung sowie erfolgsbezogene Prämien gezahlt. Alle gewonnenen Pokale und Preise blieben hingegen im Besitz der Autofirma. Diese bestimmte auch die Ausführung des Brandings der Overalls, Helme, Fahrzeuge und anderer Kennzeichen des Teams.

Die Rentenversicherung entschied, dass Fahrer und Beifahrer abhängig beschäftigt sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Intensives arbeitsteiliges Handeln im Sinne „einer denkt, einer lenkt“

Die Richter des Landessozialgerichts bestätigten diese rechtliche Bewertung. Die Fahrer seien in einem besonders hohen Maße persönlich von der Autofirma abhängig gewesen. Die vereinbarte Exklusivität habe sich nicht auf die reine Tätigkeitsausübung beschränkt. Vielmehr hätten die Fahrer auch keine Einnahmen durch Werbemaßnahmen und Sponsoring erzielen können. Die vertraglichen Einschränkungen hätten leistungserhaltende oder -steigernde Maßnahmen umfasst. Zwischen Fahrer und Beifahrer habe ferner ein besonders intensives arbeitsteiliges Handeln – ganz im Sinne „einer denkt, einer lenkt“ – vorgelegen. So habe der Beifahrer präzise und sekundengenaue Anweisungen gegeben, welche der Fahrer ohne Zögern umgesetzt habe. Zudem seien ab dem Moment der Anreise zu den jeweiligen Veranstaltungsorten bis zur Abreise die Abläufe entsprechend den Planungen der Firma erfolgt. Diese habe den organisatorischen Rahmen vorgegeben, in den sich die Fahrer hätten einfügen müssen.

Da die Firma die wesentlichen Betriebsmittel (insb. Rennauto, Fahrerausstattung und Werkzeug) gestellt habe, hätten die Fahrer auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Die Motivation, Karriere im Motorsport zu machen, könne demgegenüber eine selbstständige Tätigkeit nicht begründen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7a SGB IV

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht

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