17,7 Mrd. Euro Exportüberschuss im Handel mit den Vereinigten Staaten im 1. Quartal 2025

Zum Jahresbeginn 2025 und damit vor dem Inkrafttreten höherer Zölle auf Exporte in die Vereinigten Staaten war der deutsche Exportüberschuss erheblich: Im 1. Quartal 2025 wurden Waren im Wert von 41,2 Mrd. Euro aus Deutschland in die USA exportiert und Waren im Wert von 23,5 Mrd. Euro von dort importiert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, überstiegen damit die Exporte in die USA die Importe von dort um fast 75 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.05.2025

Seit mehr als drei Jahrzehnten erzielt Deutschland jedes Jahr Exportüberschüsse im Außenhandel mit den USA. Auch zum Jahresbeginn 2025 und damit vor dem Inkrafttreten höherer Zölle auf Exporte in die Vereinigten Staaten war der deutsche Exportüberschuss erheblich: Im 1. Quartal 2025 wurden Waren im Wert von 41,2 Milliarden Euro aus Deutschland in die USA exportiert und Waren im Wert von 23,5 Milliarden Euro von dort importiert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, überstiegen damit die Exporte in die USA die Importe von dort um fast 75 %. Mit 17,7 Milliarden Euro war der deutsche Exportüberschuss im Warenverkehr mit den USA der höchste gegenüber einem Handelspartner im 1. Quartal 2025. Er war um 4,8 Milliarden Euro größer als gegenüber Frankreich, dem Land mit dem zweitgrößten deutschen Exportüberschuss (12,8 Milliarden Euro). Im 1. Quartal 2024 hatte der Außenhandelssaldo (Exporte minus Importe) mit den Vereinigten Staaten noch +16,7 Milliarden Euro betragen. Der Exportüberschuss war damals um 3,2 Milliarden Euro größer als mit dem zweitplatzierten Frankreich (13,5 Milliarden Euro).

Kraftfahrzeuge und Kfz-Teile mit größtem Anteil am Exportüberschuss in die USA

Den größten Anteil am Exportüberschuss mit den USA machte im 1. Quartal 2025 der Handel mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen mit 7,8 Milliarden Euro aus (Export: 9,1 Milliarden Euro; Import: 1,3 Milliarden Euro). Bei Neufahrzeugen mit Verbrennermotoren (ohne Hybride) betrug der Saldo +2,6 Milliarden Euro (Export: 3,1 Milliarden Euro; Import: 0,6 Milliarden Euro). Bei Elektroautos (ohne Hybride) lag er mit +1,6 Milliarden Euro niedriger (Export: 1,7 Milliarden Euro; Import: 0,1 Milliarden Euro) und bei Hybridfahrzeugen lag er bei +0,9 Milliarden Euro (Export: 1,2 Milliarden Euro; Import: 0,2 Milliarden Euro). Zum Vergleich: Im 1. Quartal 2024 hatte der Exportüberschuss mit den Vereinigten Staaten im Handel mit Kraftwagen und Kraftwagenteilen bei insgesamt 6,2 Milliarden Euro gelegen (Export: 8,3 Milliarden Euro; Import: 2,1 Milliarden Euro). Den zweitgrößten Exportüberschuss erzielte Deutschland im 1. Quartal 2025 in dieser Warenkategorie mit dem Vereinigten Königreich mit einem Saldo von +4,4 Milliarden Euro (Export: 5,7 Milliarden Euro; Import: 1,3 Milliarden Euro).

Einen positiven Außenhandelssaldo mit den USA gab es im 1. Quartal 2025 auch bei pharmazeutischen und ähnlichen Erzeugnissen mit einem Exportüberschuss von 4,2 Milliarden Euro (Export: 7,8 Milliarden Euro; Import: 3,6 Milliarden Euro). Auffällig ist hierbei der große Abstand in der Rangfolge der Partnerländer. Die Vereinigten Staaten belegten im 1. Quartal 2025 Rang 1 in dieser Warenkategorie. Auf Rang 2 folgten die Niederlande mit einem deutschen Exportüberschuss von nur 0,9 Milliarden Euro (Export: 2,2 Milliarden Euro; Import: 1,2 Milliarden Euro).

Weitere Warenkategorien mit einem deutschen Exportüberschuss gegenüber den Vereinigten Staaten waren im 1. Quartal 2025 unter anderem Maschinen, Apparate und mechanische Geräte (Saldo: +3,7 Milliarden Euro) sowie elektrotechnische Erzeugnisse (Saldo: +2,5 Milliarden Euro). Bei elektrotechnischen Erzeugnissen waren vor allem der Export von speicherprogrammierbaren Steuerungen (Saldo: +216,1 Millionen Euro) und Lithium-Ionen-Akkus (+155,6 Millionen Euro) bedeutend.

Importüberschuss bei mineralischen Brennstoffen

Importüberschüsse mit den USA ergaben sich im 1. Quartal 2025 vor allem bei mineralischen Brennstoffen wie Kohle, Erdöl und flüssigem Erdgas. Der Importüberschuss betrug in dieser Warenkategorie 3,0 Milliarden Euro. Den größten Anteil daran hatten die Importe von Erdöl und Erdgas. Allein bei diesen Waren betrug der Außenhandelssaldo mangels deutscher Exporte -2,4 Milliarden Euro. Einen höheren Importüberschuss bei Erdöl und Erdgas verzeichnete Deutschland nur mit Norwegen (Saldo: -6,3 Milliarden Euro). Auch bei Obst und Nüssen (Saldo: -0,4 Milliarden Euro) sowie verschiedenen Samen und Früchten (Saldo: -0,3 Milliarden Euro) wurden mehr Waren aus den Vereinigten Staaten importiert als dorthin exportiert. Den größten Anteil hieran machten Sojabohnen (Saldo: -260,0 Millionen Euro), Pistazien (Saldo: -121,8 Millionen Euro) und Mandeln (Saldo: -108,5 Millionen Euro) aus.

Letztes Handelsdefizit im Warenverkehr mit den USA im Jahr 1991

Die USA waren im Jahr 2024 das wichtigste Empfängerland deutscher Exporte und zugleich der wichtigsten Handelspartner Deutschlands insgesamt. Das letzte Handelsdefizit mit den Vereinigten Staaten gab es im Jahr 1991, seither erzielt Deutschland im Handel mit den USA jedes Jahr Exportüberschüsse. Ausführliche Informationen über die historische Entwicklung des Außenhandelssaldos mit den USA seit 1950 informiert die Pressemitteilung Nr. 147 vom 17. April 2025.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Erzeugerpreise April 2025: -0,9 % gegenüber April 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im April 2025 um 0,9 % niedriger als im April 2024. Im März 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,2 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im April 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,6 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.05.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), April 2025
-0,9 % zum Vorjahresmonat
-0,6 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im April 2025 um 0,9 % niedriger als im April 2024. Im März 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,2 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im April 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,6 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren im April 2025 die niedrigeren Energiepreise. Verbrauchs- und Gebrauchsgüter, Investitionsgüter sowie Vorleistungsgüter waren dagegen teurer als im Vorjahresmonat. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im April 2025 um 1,5 %, gegenüber März 2025 stiegen sie um 0,4 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber Vorjahresmonat und Vormonat

Energie war im April 2025 um 6,4 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber März 2025 fielen die Energiepreise um 2,9 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Erdgaspreise gegenüber April 2024 um 6,2 % (-3,6 % gegenüber März 2025).

Elektrischer Strom kostete 7,5 % weniger als im Vorjahresmonat (-3,3 % gegenüber März 2025), Fernwärme kostete 0,1 % weniger als im April 2024 (-0,2 % gegenüber März 2025).

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber April 2024 um 10,4 % (-3,3 % gegenüber März 2025). Leichtes Heizöl kostete 16,5 % weniger als ein Jahr zuvor (-3,1 % gegenüber März 2025). Die Preise für Kraftstoffe waren 9,5 % günstiger (-1,2 % gegenüber März 2025).

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im April 2025 um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber März 2025). Maschinen kosteten 1,9 % mehr als im April 2024 (+0,1 % gegenüber März 2025). Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen 1,4 % gegenüber April 2024 (+0,3 % gegenüber März 2025).

Verbrauchsgüter waren im April 2025 3,2 % teurer als im April 2024 (+0,9 % gegenüber März 2025). Nahrungsmittel kosteten 3,8 % mehr als im April 2024 (+1,3 % gegenüber März 2025). Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat war Kaffee mit +43,3 % (+8,1% gegenüber März 2025). Ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat waren Rindfleisch mit +30,4 % (+3,4 % gegenüber März 2025), Butter mit +24,6 % (-1,2 % gegenüber März 2025) und pflanzliche Öle mit +15,8 % (+0,2 % gegenüber März 2025). Billiger als im Vorjahresmonat waren im April 2025 dagegen insbesondere Zucker mit -38,0 % (-0,2 % gegenüber März 2025) und Schweinefleisch mit -7,7 %, allerdings stiegen die Preise für Schweinefleisch gegenüber März 2025 um 9,0 % an.

Gebrauchsgüter waren im April 2025 1,4 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,2 % gegenüber März 2025).

Leichter Preisanstieg bei Vorleistungsgütern gegenüber April 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im April 2025 um 0,3 % höher als ein Jahr zuvor und 0,2 % höher als im Vormonat.

Preissteigerungen gegenüber April 2024 gab es unter anderem bei Papier, Pappe und Waren daraus mit +3,2 % (+0,6 % gegenüber März 2025). Futtermittel für Nutztiere waren 4,7 % teurer als ein Jahr zuvor (0,0 % gegenüber März 2025).

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 4,6 % mehr als im April 2024 (+1,1 % gegenüber März 2025). Nadelschnittholz war 13,1 % teurer als im April 2024 (+3,1 % gegenüber März 2025). Dagegen war Laubschnittholz 2,6 % günstiger als im Vorjahresmonat (-0,1 % gegenüber März 2025).

Die Preise für Metalle sanken gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,4% (-0,2 % gegenüber März 2025). Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen waren 5,5 % billiger als im April 2024 (+1,2 % gegenüber März 2025). Kupfer und Halbzeug daraus kosteten 1,5 % weniger als im April 2024, gegenüber März 2025 fielen die Preise 2,6 %. Die Preise für Betonstahl lagen im Vorjahresvergleich 1,3 % höher (+3,3 % gegenüber März 2025).

Glas und Glaswaren waren 2,2 % günstiger als im Vorjahresmonat (+0,9 % gegenüber März 2025), Hohlglas war 6,1 % billiger als im April 2024 (-0,3 % gegenüber März 2025), veredeltes und bearbeitetes Flachglas war 1,5 % billiger als im April 2024 (+0,7 % gegenüber März 2025). Chemische Grundstoffe waren 1,2 % günstiger als im Vorjahresmonat (-0,6 % gegenüber März 2025).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Reallabore-Gesetz schafft attraktive Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen

Das Bundeskabinett hat lt. BMWE eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen für einen Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz – ReallaboreG) beschlossen.

BMWE, Pressemitteilung vom19.05.2025

Mehr Mut zum Ausprobieren – den Innovationsstandort Deutschland stärken

Das Bundeskabinett hat am19.05.2025 eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen für einen Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz – ReallaboreG) beschlossen.

Reallabore ermöglichen es, Innovationen für eine befristete Zeit und unter behördlicher Begleitung unter möglichst realen Bedingungen zu testen. Darunter fallen beispielsweise autonom fahrende Fahrzeuge, neue Mobilitätskonzepte, Anwendungen unbemannter Luftfahrt, moderne Quartierslösungen oder Telemedizin. Dabei basieren Reallabore in vielen Fällen auf sog. Experimentierklauseln, die es den zuständigen Behörden erlauben, für eine Erprobung Ausnahmen von fachrechtlichen Vorgaben und Verboten zu gestatten.

Im Rahmen solcher Erprobungen können Wirtschaft und Gesellschaft und vor allem auch der Gesetzgeber über die Auswirkungen von Innovationen sowie deren Chancen und Risiken lernen. Auf Basis dieser Erkenntnisse kann Regulierung weiterentwickelt und so ein effizienter und zügiger Transfer von Innovationen in die wirtschaftliche Anwendung ermöglicht werden.

Das Gesetz soll eine einfachere und bessere Nutzung von Reallaboren in vielen innovativen wirtschaftlichen Anwendungen ermöglichen. Dabei werden zentrale Hürden wie uneinheitliche und restriktive Genehmigungsprozesse, fehlende Möglichkeiten zum Austausch und zur Vernetzung sowie fehlender Erkenntnistransfer an die für die rechtlichen Regelungen zuständigen Stellen adressiert. Es wirkt auf eine einheitliche, unternehmens- und innovationsfreundliche Genehmigungspraxis, indem Innovation als Ziel in die Ermessenslenkung von Behörden aufgenommen wird. Es verbessert durch die Schaffung klarer Strukturen für den Wissenstransfer das „regulatorische Lernen“, um erfolgreich erprobte Ideen schneller in die allgemeine Anwendung zu bringen. Es stärkt auch die praktische Umsetzung von Reallaboren vor allem in der Wirtschaft mit einem gesetzlichen Auftrag für das Reallabore-Innovationsportal.

Mit dem Gesetz greift die Bundesregierung nun rasch eine Initiative aus der letzten Legislatur auf, die nicht mehr umgesetzt werden konnte. Das Gesetz ist jedoch nur der erste Schritt auf dem Weg zu mehr Flexibilität für neue Ideen. Der Koalitionsvertrag geht deutlich darüber hinaus und enthält einen ambitionierten Auftrag, Reallabore und Experimentierklauseln zu stärken. Die Bundesregierung wird daher nun mit Hochdruck daran arbeiten, auf breiter Basis neue Experimentierklauseln in verschiedenen Fachgesetzen zu verankern, um neue Freiräume für die Erprobung von Innovationen zu schaffen. Das stärkt die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen hierzulande, mobilisiert Investitionen und Arbeitsplätze.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie flankiert das Gesetz mit einer Reihe weiterer Maßnahmen:

  • Bereits seit Mai müssen alle neuen Gesetzentwürfe daraufhin geprüft werden, ob mit Experimentierklauseln Freiraum für Innovationen gegeben werden kann.
  • Ebenso starten wir am 22. Mai 2025 den Pilotbetrieb des Reallabore-Innovationsportals, das als zentrale Stelle für Beratung, Information, Vernetzung und Wissenstransfer die praktische Umsetzung von Reallaboren unterstützt.

Mit diesem Maßnahmenpaket werden Innovatoren auf dem gesamten Weg ins Reallabor und von dort in den Markt unterstützt.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Kein Vertragsschluss bei Klick auf „Jetzt kaufen“

Zwischen den Parteien war strittig, ob ein wirksamer Vertrag i. S. des § 651a I BGB geschlossen wurde. Das AG München entschied, dass kein wirksamer Reisevertrag bei irreführender Gestaltung der Homepage abgeschlossen wurde (Az. 191 C 1446/22).

AG München, Pressemitteilung vom 19.05.2025 zum Urteil 191 C 1446/22 vom 26.01.2023 (rkr)

Kein wirksamer Reisevertrag bei irreführender Gestaltung der Homepage

Die Münchner Klägerin besuchte am 10.11.2021 die Homepage der Beklagten, um nach Reisen im Dezember 2021 zu suchen. Unter den Suchergebnissen befand sich eine Reise nach Dubai für zwei Personen. Die Klägerin gab die Personendaten ein, um den endgültigen Reisepreis zu erfahren.

Anschließend wurde die Klägerin auf eine Homepage weitergeleitet, welche Hinweise zur Unterrichtung von Reisenden bei einer Pauschalreise enthielt.

Darunter befand sich ein farblich abgesetzter Kasten mit dem Text „Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben.“

Hierunter befand sich der Button „Jetzt kaufen“ mit dem Symbol eines Einkaufswagens daneben. Die Klägerin klickte auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ und verließ anschließend die Homepage.

Am selben Abend erhielt die Klägerin eine Buchungsbestätigung und Zahlungsaufforderung der Beklagten für eine Reise nach Dubai zu einem Preis von 2.834 Euro. Da die Klägerin die Zahlung verweigerte, stornierte die Beklagte die Reise und stellte eine Storno-Gebühr in Höhe von 2.692,30 Euro in Rechnung. Diese bezahlte die Klägerin unter Vorbehalt.

Die Klägerin meint, es sei kein Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen, da die Gestaltung der Homepage nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entspreche. Sie verklagte das Reiseunternehmen daher vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der 2.692,30 Euro.

Das Amtsgericht München gab der Klägerin mit Urteil vom 26.01.2023 Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.692,30 Euro nebst Zinsen. In seinem Urteil führte es unter anderem aus:

„[Zwischen] den Parteien wurde schon kein wirksamer Vertrag im Sinne des § 651a I BGB geschlossen. Für den Abschluss eines Vertrages bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot, § 145 BGB, und Annahme, § 147 BGB. […]

[Es] liegt kein Angebot seitens der Beklagten in dem zur Verfügung stellen der Internetseite mit dem Button „Jetzt kaufen“ […]. Unstreitig hat die Klägerin auf diesen Button geklickt. Allerdings genügt die Gestaltung der Internetseite der Beklagten vor Bestellabschluss nicht den Anforderungen des § 312j III BGB. Denn zwar weist der Text des Buttons „Jetzt kaufen“ auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrages hin. Allerdings kann das Symbol eines Einkaufswagens neben dem Schriftzug dahingehend verstanden werden, dass der Kunde durch das Klicken auf den Button erst seinen Warenkorb befüllt und sich nicht schon am Ende des Buchungsprozesses befindet.

Außerdem ist der Text „Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben“ irreführend. Denn durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont […] ergibt sich, dass der Kunde durch das Klicken auf den „Jetzt kaufen“-Button lediglich AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptiert sowie die Richtigkeit der eingegebenen Daten [und] den Erhalt des Formblatts bestätigt. Von der Abgabe einer abschließenden Willenserklärung nach § 145 BGB wegen einer Reise ist dem Text nichts zu entnehmen. Vielmehr legt der Text nahe, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben sind. Außerdem fehlt eine Übersicht über die zu buchenden Reise, sowie eine Preisangabe.“

Ein bindendes Angebot der Beklagten sah das Gericht jedoch in der übersandten Buchungsbestätigung. Dieses wurde aber von der Klägerin nicht angenommen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Frühjahrsprognose 2025: Mäßiges Wachstum inmitten globaler wirtschaftlicher Unsicherheit

In ihrer Frühjahrsprognose 2025 geht die EU-Kommission von einem realen BIP-Wachstum von 1,1 % im Jahr 2025 in der EU und 0,9 % im Euro-Währungsgebiet aus, was im Großen und Ganzen dem Tempo von 2024 entspricht. Im Jahr 2026 dürfte sich das Wachstum in der EU auf 1,5 % und im Euroraum auf 1,4 % beschleunigen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.05.2025

Die EU-Wirtschaft begann 2025 auf einer etwas stärkeren Grundlage als erwartet. Es wird projiziert, dass es in diesem Jahr weiterhin mit einer bescheidenen Rate wächst, wobei das Wachstum trotz erhöhter globaler politischer Unsicherheit und Handelsspannungen im Jahr 2026 voraussichtlich anziehen wird.

In ihrer Frühjahrsprognose 2025 geht die Kommission von einem realen BIP-Wachstum von 1,1 % im Jahr 2025 in der EU und 0,9 % im Euro-Währungsgebiet aus, was im Großen und Ganzen dem Tempo von 2024 entspricht. Im Jahr 2026 dürfte sich das Wachstum in der EU auf 1,5 % und im Euroraum auf 1,4 % beschleunigen. Die Gesamtinflation im Euro-Währungsgebiet dürfte sich von 2,4 % im Jahr 2024 auf durchschnittlich 2,1 % im Jahr 2025 und 1,7 % im Jahr 2026 verlangsamen. In der EU dürfte die Inflation von einem leicht höheren Niveau im Jahr 2024 aus einer ähnlichen Dynamik folgen und 2026 knapp unter 2 % fallen.

Ein verschlechterter Ausblick, aber eine widerstandsfähige Wirtschaft

Im letzten Quartal 2024 verzeichnete die EU-Wirtschaft mit 0,4 % ein stärker als erwartetes Wachstum, was vor allem der robusten Inlandsnachfrage zu verdanken ist. Diese positive Dynamik setzte sich im ersten Quartal 2025 fort, wobei vorläufige Daten auf ein reales BIP-Wachstum von 0,3 % hindeuten.

In der heutigen Prognose werden die Wachstumsaussichten deutlich nach unten korrigiert. Dies ist vor allem auf eine Abschwächung der Aussichten für den Welthandel und eine höhere handelspolitische Unsicherheit zurückzuführen.

Die Frühjahrsprognose basiert auf bestimmten Annahmen über Handelszölle. Bei den Zöllen auf US-Einfuhren von Waren aus der EU und praktisch allen anderen Handelspartnern wurde im Modell davon ausgegangen, dass sie bei 10 % bleiben, dem am 9. April geltenden Niveau, mit Ausnahme höherer Zölle auf Stahl und Aluminium und Pkw (25 %) und Zollbefreiungen für bestimmte Produkte (Pharma- und Mikroprozessoren). Es wurde angenommen, dass die bilateralen Zölle zwischen den USA und China niedriger sind als die am 9. April geltenden, aber ausreichend hoch sind, um den bilateralen Warenhandel zwischen den USA und China erheblich zu verringern. Die von China und den USA am 12. Mai vereinbarten Zollsätze haben sich als niedriger als die angenommenen erwiesen, sind aber immer noch hoch genug, um die Annahme eines Treffers für die Handelsbeziehungen zwischen den USA und China nicht zu entkräften.

Das globale Wachstum außerhalb der EU wird nun sowohl für 2025 als auch für 2026 auf 3,2 % projiziert, verglichen mit der im Herbst 2024 prognostizierten Rate von 3,6 %. Diese Abwärtskorrektur spiegelt vor allem die abgeschwächten Aussichten sowohl für die USA als auch für China wider. Die Verlangsamung des Welthandels ist noch schärfer.

Folglich dürften die EU-Ausfuhren in diesem Jahr nur um 0,7 % zunehmen, wobei ein erneuter Rückgang der Warenausfuhren teilweise durch die Widerstandsfähigkeit der Dienstleistungsausfuhren ausgeglichen wird, da sie weniger von Handelsspannungen betroffen sind. Im Jahr 2026 wird sich das Exportwachstum voraussichtlich auf 2,1 % beschleunigen.

Die Unsicherheit, mehr noch als die Zölle, belastet die Inlandsnachfrage. Nach einem Rückgang der Bruttoanlageinvestitionen um 1,8 % für 2024 zeichnet sich eine moderate Erholung der Investitionen ab. Dies ist gedämpfter als im Herbst erwartet, da die geringere Gesamtaktivität den Kapitalbedarf verringert. Unterdessenwirkt sich die volatile Reaktion der Märkte auf die Handelsspannungen verschärfend auf die Finanzierungsbedingungen aus. Die Investitionen sollen nun bis 2025 um 1,5 % steigen und sich bis 2026 weiter auf 2,4 % beschleunigen. Diese Beschleunigung wird durch Infrastruktur- und FuE-Investitionen, auch dank der Unterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und dem Kohäsionsfonds, sowie durch eine Trendwende im Wohnungsbau vorangetrieben. Im Jahr 2026 dürften auch die Ausrüstungsinvestitionen wieder an Dynamik gewinnen.

Was den privaten Verbrauch betrifft, so wird erwartet, dass das Wachstum etwas robuster ausfallen wird als im Herbst prognostiziert, und zwar auf 1,5 % im Jahr 2025 und 1,6 % im Jahr 2026. Dies ist im Wesentlichen auf eine stärkere Wachstumsdynamik im Jahr 2024 und einen nach wie vor robusten Arbeitsmarkt vor dem Hintergrund des rasch nachlassenden Inflationsdrucks zurückzuführen. Erhöhte Einsparungen schränken die Konsumdynamik jedoch weiterhin ein.

Arbeitsmarkt bleibt robust, Reallöhne steigen

Im Jahr 2024 führte die anhaltende Ausweitung der Beschäftigung zur Schaffung von 1,7 Millionen neuen Arbeitsplätzen in der EU-Wirtschaft und erreichte damit einen neuen Rekord bei der Zahl der Arbeitsplätze in der Union. Trotz eines bescheidenen Wirtschaftswachstums dürfte die Beschäftigung bis zum Ende des Prognosezeitraums um weitere 2 Millionen Arbeitsplätze zunehmen. Die Arbeitslosenquote dürfte im Jahr 2026 auf ein neues historisches Tief von 5,7 % sinken.

Nach einem Anstieg um 5,3 % im Jahr 2024 wird sich das nominale Lohnwachstum in den Jahren 2025 und 2026 verlangsamen. Die Arbeitnehmer werden weiterhin von den Reallohnerhöhungen profitieren und voraussichtlich auch die in den letzten Jahren verlorene Kaufkraft, die durch den Inflationsschub verursacht wurde, vollständig wiedererlangen.

Inflation sinkt weiter

Der laufende disinflationäre Prozess, der Ende 2022 begann, dürfte stetig voranschreiten. Nach einer Abschwächung auf 2,4 % im Jahr 2024 wird die Inflationsrate des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) im Euro-Währungsgebiet den Projektionen zufolge das Ziel der EZB von 2 % bereits 2025 erreichen und 2026 weiter sinken.

Die Preise fürEnergierohstoffe sind seit Herbst 2024 deutlich gesunken und dürften ihren Abwärtskurs fortsetzen. Ebenso sollte ein gestärkter Euro den disinflationären Druck verstärken.

Defizite leicht ansteigend

Nach einem Rückgang auf 3,2 % im Jahr 2024 dürfte das gesamtstaatliche Defizit der EU 2025 auf 3,3 % ansteigen und 2026 auf diesem Niveau bleiben.

Nach vier Jahren relativ raschen Rückgangs dürfte die Schuldenquote 2025 auf 83,2 % des BIP und 2026 auf EU-Ebene auf 84,5 % ansteigen.

Erhöhte Unsicherheit angesichts globaler Handelsspannungen

Die Risiken für den Ausblick sind nach unten geneigt. Eine weitere Fragmentierung des Welthandels könnte das BIP-Wachstum abschwächen und den Inflationsdruck wieder entfachen. KlimabedingteKatastrophen sind ebenfalls häufiger und stellen nach wie vor ein anhaltendes Abwärtsrisiko für das Wachstum dar.

Auf der anderen Seite könnte eine weitere Deeskalation der Handelsspannungen zwischen der EU und den USA oder eine schnellere Ausweitung des Handels der EU mit anderen Ländern, auch durch neue Freihandelsabkommen, das Wachstum der EU stützen. Auch höhere Verteidigungsausgaben könnten einen positiven Beitrag leisten. Die Förderung von Reformen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, wie die Vertiefung des Binnenmarkts und die Förderung der Spar- und Investitionsunion, sowie die Umsetzung einer ehrgeizigen Vereinfachungsagenda können die Widerstandsfähigkeit der EU-Wirtschaft weiter stärken.

Quelle: Europäische Union, EU-Kommission

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Viele nutzen KI, aber nur wenige bezahlen dafür

In Deutschland dominieren lt. Bitkom aktuell bei Künstlicher Intelligenz die kostenlosen Angebote. Gerade einmal 10 Prozent derjenigen, die generative KI einsetzen, bezahlen dafür: 8 Prozent nutzen aktuell kostenpflichtige KI-Dienste, 2 Prozent haben das in der Vergangenheit getan, jetzt aber nicht mehr.

Bitkom, Pressemitteilung vom 19.05.2025

  • 8 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer von generativer KI verwenden kostenpflichtige Angebote
  • 6 von 10 wollen auch künftig kostenlose Angebote einsetzen
  • Mit KI werden inzwischen fast genauso häufig Bilder erstellt wie Texte

In Deutschland dominieren aktuell bei Künstlicher Intelligenz die kostenlosen Angebote. Gerade einmal 10 Prozent derjenigen Bundesbürgerinnen und Bundesbürger, die generative KI einsetzen, bezahlen dafür: 8 Prozent nutzen aktuell kostenpflichtige KI-Dienste, 2 Prozent haben das in der Vergangenheit getan, jetzt aber nicht mehr. Rund ein Fünftel (22 Prozent) kann sich vorstellen, künftig für die genutzten KI-Dienste zu bezahlen, aber die große Mehrheit von 62 Prozent hat nicht vor, kostenpflichtige KI zu verwenden. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 1.005 Personen ab 16 Jahren in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Insgesamt verwenden zwei Drittel (67 Prozent) der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger ab 16 Jahren zumindest hin und wieder generative KI wie ChatGPT, Microsoft Copilot oder Google Gemini. „Wer nur ab und an einmal eine Frage mit dem KI-Chat klären oder ein Bild erstellen will, für den reichen die zahlreichen kostenlosen Angebote meist aus. Sie sind auch ein guter Einstieg, um erste Erfahrungen mit KI zu sammeln“, sagt Lucy Czachowski, Referentin für Künstliche Intelligenz beim Bitkom. „Kostenpflichtige KI-Dienste stellen in der Regel aber leistungsfähigere Modelle zur Verfügung, die oft zu besseren Ergebnissen führen, oder erlauben eine weitgehend unbeschränkte Nutzung. Dazu kommt: Bei kostenlosen Angeboten werden häufig die Eingaben der Nutzerinnen und Nutzer für Trainingszwecke verwendet. Wer das nicht möchte, muss dann zu einer Bezahlvariante greifen.“

Im Schnitt geben diejenigen, die auf eine kostenpflichtige KI zurückgreifen, 16 Euro im Monat dafür aus. Dabei zahlen 17 Prozent unter 10 Euro, 27 Prozent 10 bis 20 Euro und 57 Prozent bezahlen sogar 20 Euro und mehr.

Im Vergleich zum Vorjahr gibt es teilweise deutliche Veränderungen, wofür die generative KI eingesetzt wird. An der Spitze liegt die Erstellung von Texten (86 Prozent), auch 2024 dominierte die Textgenerierung mit 70 Prozent. Fast gleichauf liegt inzwischen das Erstellen von Bildern. 83 Prozent setzten die KI dafür ein, vor einem Jahr waren es erst 53 Prozent. Mit deutlichem Abstand folgt die Video-Erstellung (19 Prozent), die aber verglichen mit 2024 mit 9 Prozent ebenfalls deutlich öfter genutzt wird. Musik erzeugen 12 Prozent mit KI (2024: 3 Prozent). „KI-Modelle sind in den vergangenen Monaten deutlich leistungsfähiger geworden. Während früher Bilder nur von speziellen Diensten erzeugt werden konnten, bieten diese Funktion inzwischen auch die kostenlosen weit verbreiteten KI-Chats an“, so Czachowski.

Quelle: Bitkom

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Kapitalertragsteuer: Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG

Das BMF hat das Schreiben vom 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860) neu gefasst (Az. IV C 1 – S 2401/00008/014/051).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 2401/00008/014/051 vom 16.05.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860) neu gefasst:

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG in der ab dem 1. Januar 2018 anzuwendenden Fassung – im Folgenden: InvStG – (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Absatz 3 Satz 5 InvStG zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet. Zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen gilt das neue Schreiben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Krankenkasse muss Neurostimulationsanzug nicht bezahlen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Ganzkörper-Neurostimulationsanzug für Patienten mit Multipler Sklerose (MS) nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden muss (Az. L 16 KR 315/24).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 19.05.2025 zum Beschluss L 16 KR 315/24 vom 14.05.2025

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Ganzkörper-Neurostimulationsanzug für Patienten mit Multipler Sklerose (MS) nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden muss.

Geklagt hatte eine 44-jährige Frau, die seit über 20 Jahren an MS erkrankt ist. Trotz verschiedener Therapieansätze verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand fortschreitend. Seit Anfang 2024 benötigte sie einen Rollator, seit Ende des Jahres einen Rollstuhl.

Bereits im Jahre 2023 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Exopulse Neurostimulationsanzug zur Aktivierung der geschwächten Muskulatur. Die Kasse lehnte den Antrag ab, da das Produkt bislang noch nicht das vorgesehene Bewertungsverfahren durchlaufen habe.

Die Klägerin beschaffte sich den Anzug daraufhin aus eigenen Mitteln und verlangte die Erstattung der Kosten in Höhe von 8.700 Euro. Zur Begründung verwies sie auf positive persönliche Erfahrungen mit dem Produkt. Es handele sich um den ersten elektronisch betriebenen Neuromodulationsanzug zur Verbesserung von Mobilität und Gleichgewicht sowie zur Reduzierung von Spastiken. Studien hätten zudem als sekundäre Effekte ein gesteigertes allgemeines Wohlbefinden sowie eine Verbesserung der Schlafqualität belegt. Auch ihr Fatigue-Syndrom habe sich durch die Anwendung des Anzugs deutlich gebessert.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Der Anzug sei aufgrund seiner Wirkungsweise als Hilfsmittel zur Krankenbehandlung zu qualifizieren, das einen kurativen Zweck verfolge. Solche Produkte dürften nur dann zu Lasten der GKV abgegeben werden, wenn sie als neue Behandlungsmethode anerkannt seien. Voraussetzung hierfür sei eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Methode – auch im Vergleich zu bereits von der GKV übernommenen Verfahren. Eine solche Empfehlung liege bislang nicht vor. Die Gerichte dürften eine entsprechende Bewertung nicht vorwegnehmen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Studie der IFAC zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung der weltweit größten Unternehmen

Die IFAC hat zusammen mit dem AICPA und dem CIMA Ergebnisse der nunmehr fünften Studie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung der 1.400 größten globalen Unternehmen aus 22 Ländern veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 16.05.2025

Am 12. Mai 2025 hat die International Federation of Accountants (IFAC) zusammen mit dem American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) und dem Chartered Institute of Management Accountants (CIMA) Ergebnisse der nunmehr fünften Studie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung der 1.400 größten globalen Unternehmen aus 22 Ländern veröffentlicht. Die Studie umfasst die Jahre 2019 bis 2023.

Eine wesentliche Erkenntnis ist, dass Unternehmen immer häufiger Bestätigungsleistungen hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeitsinformationen einholen (73 %, Vorjahr: 69 %). Abgesehen von dieser deutlichen Entwicklung in der Unternehmenspraxis sind andere Schlüsselindikatoren im Zeitraum 2019 bis 2023 relativ unverändert geblieben.

Fragmentierung der Standards hält an

Die Fragmentierung der Standards, die sowohl für die Berichterstattung als auch für deren Prüfung verwendet werden, hält weiter an. Über 90 % der Unternehmen geben an, mehrere Standards und Rahmenwerke zu verwenden. Auch bei der Bestätigung der Leistungen gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Standards, die von Wirtschaftsprüfern und von anderen Dienstleistungsorganisationen verwendet werden.

Zur Situation in Deutschland stellt die Studie fest, dass 100 % der einbezogenen Unternehmen im Jahr 2023 über ESG-Sachverhalte berichtet haben. Sofern hierzu eine Bestätigungsleistung eingeholt wurde, erfolgte dies – wie in anderen großen europäischen Ländern – in der Regel nach ISAE 3000 (Revised) durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Formularmäßiger Verzicht auf NRW-Soforthilfen 2020 ist wirksam

Ein über das Rückmeldeformular des Landes erklärter Verzicht auf gewährte NRW-Soforthilfen 2020 ist wirksam. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 4 A 2928/24 und 4 A 2929/24).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.05.2025 zu den Urteilen 4 A 2928/24 und 4 A 2929/24 vom 16.05.2025

Ein über das Rückmeldeformular des Landes erklärter Verzicht auf gewährte NRW-Soforthilfen 2020 ist wirksam. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in zwei heute verkündeten Urteilen entschieden.

Die Kläger hatten Ende März 2020 jeweils zur Milderung pandemiebedingter Notlagen ihres Unternehmens, insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, NRW-Soforthilfen 2020 für drei Monate erhalten. Sie waren im Jahr 2021 um Rückmeldung über den Liquiditätsengpass im Bewilligungszeitraum gebeten worden. Hierfür hatten sie ein elektronisches Formular erhalten, auf dem unter der Überschrift „Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020“ unter anderem auch angekreuzt werden konnte:

„Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme. Die Förderpauschale habe ich bereits vollständig zurücküberwiesen oder werde sie noch vollständig zurückzahlen.

(Wenn Sie diese Option wählen, sind keine Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben erforderlich und die betreffenden Eingabefelder werden ausgeblendet.)“

Die Kläger, die diese Erklärung angekreuzt hatten, wandten sich gegen im Wesentlichen gleichlautende Feststellungs- und Erstattungsbescheide der Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf, wonach ihr Bewilligungsbescheid wegen ihres Verzichts keine Rechtswirkungen mehr entfalte und sie den ausgezahlten Betrag zurückzuzahlen hätten. Nachdem diese Bescheide vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgehoben worden waren, hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzlichen Urteile geändert und die Klagen abgewiesen.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt:

Nach dem eindeutigen Wortlaut der in beiden Verfahren abgegebenen Verzichtserklärung und ihrem erkennbaren Sinn und Zweck haben die Kläger unmissverständlich angegeben, sie hätten im Förderzeitraum keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen gehabt und deshalb unwiderruflich erklärt, dass sie die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nähmen. Dass sich die Kläger der Folgen dieser Erklärung bewusst waren, haben sie ausdrücklich durch Ankreuzen einer entsprechenden gesonderten Erklärung bestätigt.

Unklarheiten oder Missverständlichkeiten folgten nicht daraus, dass die Kläger mit der vorformulierten Erklärung als untrennbar mit dem Verzicht verbundene Begründung hierfür angegeben haben, im Förderzeitraum keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen gehabt zu haben. Diese Begründung nahm auf die Förderbedingungen Bezug, die jedem Soforthilfeempfänger aus dem Bewilligungsbescheid als Grundlage der Förderung bekannt waren und durch Auslegung ermittelt werden konnten, auch wenn über die konkrete Berechnung nach den Förderbedingungen seinerzeit noch unterschiedliche Vorstellungen vorherrschten. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Suggestion, der Verzicht müsse bei fehlendem Liquiditätsengpass im Sinne der Berechnungsweise des Rückmelde-Formulars zwingend oder unter dem Druck der Strafbarkeit falscher Angaben gar ausweglos abgegeben werden, ist dem nicht zu entnehmen. Für alle Erklärenden war der Verzicht klar erkennbar nur eine Rückmeldeoption, die ausgewählt werden konnte, aber nicht musste. Auf die Erklärenden wurde auch kein Druck gerade dahin ausgeübt, durch einen Verzicht von der grundsätzlich im Rahmen der Rückmeldung erbetenen Angabe von Einnahmen und Ausgaben abzusehen. Das in erster Linie erbetene Ausfüllen der gegenüber dem Inhalt des Bewilligungsbescheids vereinfachenden Berechnungshilfe im Rückmelde-Formular wirkte vielmehr sogar teilweise begünstigend, weil darin zur Auswahl gestellt war, unabhängig von einer entstandenen Notlage oder einem Liquiditätsengpass einen (fiktiven) Unternehmerlohn in Höhe von 2.000 Euro in Anspruch zu nehmen. Dass sich die optionale Verzichtserklärung auch hierauf bezog, war darin gleichfalls unmissverständlich klargestellt.

Ein Zwang oder Druck gerade dazu, die als optional hervorgehobene Verzichtserklärung abzugeben, folgte nicht einmal mittelbar daraus, dass im Formular keine Möglichkeit eröffnet worden war anzugeben, in welchem Umfang die gewährten Mittel zweckentsprechend verwendet worden waren. Eine Verzichtsoption im Rückmelde-Formular zu eröffnen, war auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids konsequent und keineswegs treuwidrig, überraschend oder gar strukturell benachteiligend im hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis. Eine Möglichkeit zur unbürokratischen Rückzahlung freiwillig gewährter und in Anspruch genommener staatlicher Soforthilfen, die nicht im Rahmen der Zweckbindung benötigt worden waren, war bereits im Bewilligungsbescheid jedem Soforthilfeempfänger als Option vor Augen geführt worden. Eine solche Möglichkeit eröffnete auch das Rückmelde-Formular mit der Verzichtsoption. Die Hinweise des Landes auf die Strafbarkeit falscher Angaben im Subventionsverhältnis auch bei Abgabe des Verwendungsnachweises erzeugten keinen rechtlich zu missbilligenden Druck. Sie waren gesetzlich vorgesehen und sicherten den rechtmäßigen Einsatz staatlicher Zuwendungen rechtlich ab.

Der Senat hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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