Beantragte Regelinsolvenzen im April 2025: +3,3 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im April 2025 um 3,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.05.2025

Februar 2025: 15,9 % mehr Unternehmens- und 4,8 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Februar 2024

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2025 um 3,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Damit lag die Zuwachsrate wie bereits im März 2025 (+5,7 %) im einstelligen Bereich, nachdem zuvor von Juli 2024 bis Januar 2025 zweistellige Zuwachsraten im Vorjahresvergleich verzeichnet worden waren. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

15,9 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Februar 2025 als im Februar 2024

Für den Februar 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.068 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 15,9 % mehr als im Februar 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 9,0 Milliarden Euro. Im Februar 2024 hatten die Forderungen bei rund 4,1 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Februar 2025 in Deutschland insgesamt 6,0 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 10,0 Fällen. Danach folgten die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit 9,3 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 9,0 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

4,8 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Februar 2025 als im Februar 2024

Im Februar 2025 gab es 6.075 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 4,8 % gegenüber dem Februar 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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BFH: Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr

Entfaltet die Option zur Tonnagebesteuerung auch dann eine zehnjährige Bindungswirkung, wenn die Voraussetzungen der Option im Jahr ihrer Ausübung noch gar nicht vorgelegen haben? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. IV R 7/22).

BFH, Urteil IV R 7/22 vom 06.02.2025

Prüfung der langfristigen Betriebsabsicht trotz bestandskräftiger Gewinnermittlung nach der Tonnage im Erstjahr

Leitsatz

  1. Die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr setzt voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten zeitraumbezogenen Voraussetzungen gegeben sind und die Option zu dieser Gewinnermittlungsart im Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Das Wahlrecht setzt unter anderem die Absicht voraus, das Handelsschiff langfristig zu betreiben.
  2. Der Prüfung der langfristigen Betriebsabsicht in einem Folgejahr steht nicht entgegen, dass der in einem bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid für das Erstjahr festgestellte Gewinn nach der Tonnage ermittelt wurde.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zu § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG als Einkünftekorrekturvorschrift

Bei § 1 Abs. 5 AStG handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Dies entschied der BFH (Az. I R 45/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 29/25 vom 08.05.2025 zum Urteil I R 45/22 vom 18.12.2024

Bei § 1 Abs. 5 des sog. Außensteuergesetzes (AStG) handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.12.2024 (I R 45/22) entschieden.

Im Streitfall unterhielt eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts im Inland eine Betriebsstätte und reichte für diese im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung ein. Diese hat das FA ohne weitergehende Prüfung auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG und § 32 der sog. Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) verworfen und den für die inländische Besteuerung anzusetzenden Gewinn auf Basis der in § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV geregelten kostenorientierten Verrechnungspreismethode bestimmt.

Dem ist der BFH unter Bestätigung der Vorentscheidung entgegengetreten, weil § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür sei, eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung vollständig zu verwerfen und an ihre Stelle ausschließlich eine „Gewinnermittlung“ auf Basis der sog. Kostenaufschlagsmethode als einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu setzen. Dies folge insbesondere aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 AStG und dabei dessen Satz 3, dem sich gerade nicht entnehmen lasse, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 AStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre. Darüber hinaus müsse nach § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG die Einkünfteminderung als kausale Bedingung „durch“ die Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen (Verrechnungspreise) entstehen und werde weder durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG noch durch § 32 BsGaV fingiert.

Diese Rechtsgrundsätze waren auch tragend für die Entscheidung des BFH in dem am selben Tag entschiedenen Parallelfall I R 49/23.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren

Der BFH hatte zu klären, ob der Erwerb von Grundstücken im Rahmen eines Umlegungsverfahrens gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung auch von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn u. a. Ausgleichszahlungen geleistet wurden (Az. II R 14/22).

BFH, Urteil II R 14/22 vom 11.12.2024

Leitsatz

  1. Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (a. F.) kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Eigentumserwerb durch Zuteilung in einem Umlegungsverfahren einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 der Abgabenordnung darstellt.
  2. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn das Umlegungsverfahren zweckwidrig dazu genutzt wird, einen reinen Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück zu bewirken.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Umsatzsteuer bei der Verwaltung „unselbständiger Stiftungen“

Der BFH hat die Frage geklärt, ob eine unselbständige, nicht rechtsfähige Stiftung, die zivilrechtlich nur durch ihren Rechtsträger handeln kann, Leistungsempfängerin im Rahmen von Leistungsaustauschverhältnissen mit ihrem Rechtsträger im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann, sodass die Verwaltungsleistungen des Trägers steuerbare Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG begründen (Az. V R 13/22).

BFH, Urteil V R 13/22 vom 05.12.2024

Leitsatz

Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter ‑ wie etwa gemeinnützige Interessen ‑ verfolgt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens durch Bereitstellung einer Online-Plattform für Anliegen Dritter

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob eine „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO auch durch das Zurverfügungstellen einer Internetplattform, die es den Nutzern ermöglicht, „Petitionen“ zu erstellen und elektronisch zu unterzeichnen, um verschiedene soziale Anliegen zu fördern, gegeben ist (Az. V R 28/23).

BFH, Urteil V R 28/23 vom 12.12.2024

Leitsatz

Das Staatswesen im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 der Abgabenordnung kann durch die Zurverfügungstellung einer Online-Plattform gefördert werden, wenn deren Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen ‑ auch parteipolitisch ‑ neutral und ohne inhaltliche Wertung fördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Keine Befangenheit: Richter durfte Videoverhandlung bei komplexem Fall ablehnen

Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass die Ablehnung einer Videoverhandlung gem. § 128a ZPO durch einen Richter wegen störanfälliger Technik und eines sehr komplexen Falles mit hohem Streitwert nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet (Az. 3 W 10/25). Auf diesen Beschluss wies die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 08.05.2025 zum Beschluss 3 W 10/25 des OLG Stuttgart vom 10.03.2025

Dass ein Richter eine Videoverhandlung wegen Komplexität und störanfälliger Technik ablehnt, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass die Ablehnung einer Videoverhandlung gem. § 128a ZPO durch einen Richter wegen störanfälliger Technik und eines sehr komplexen Falles mit hohem Streitwert nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet (Beschluss vom 10.03.2025, Az. 3 W 10/25).

Fall zu komplex – Richter lehnt Videoverhandlung ab

Eine GmbH verlangte von zwei Photovoltaikfirmen die Rückzahlung von ca. 1,4 Millionen Euro. Hintergrund war der Bau einer Photovoltaikanlage für ein Solarprojekt, das am Ende gescheitert war. Das persönliche Erscheinen der Geschäftsführer der Beklagten wurde angeordnet. Mehrmals wurden bereits Verhandlungstermine wegen Ortsabwesenheit der Beteiligten verschoben, eine weitere Verschiebung stand im Raum, hier gab es aber Schwierigkeiten bei der Abstimmung. Beide Parteien hatten mehrfach die Durchführung einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO beantragt, zuletzt die Beklagten wegen Urlaubsabwesenheit ihres Geschäftsführers. Der Richter lehnte jedoch ab, mit folgender Begründung: „Der Fall eignet sich im Hinblick auf seine Komplexität und die Höhe des Streitwerts nicht. Zudem funktioniert die Technik nicht stets zuverlässig.“

Dies sowie einige weitere Gründe nahmen die Beklagten zum Anlass, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass ihr Geschäftsführer im Ausland sei, das rechtliche Gehör sei verletzt. Die Probleme der Terminfindung hätte man mit einer Videoverhandlung beseitigen können. Zudem funktioniere die Technik im Gericht einwandfrei, man habe sich erkundigt. In seiner Stellungnahme trat der abgelehnte Richter dieser Auffassung entgegen: Erst am Vortag habe eine Kollegin über große Probleme berichtet.

Die Kammer verwarf das Ablehnungsgesuch schon als unzulässig, weil es darin eine rechtsmissbräuchliche Verschleppungsabsicht sah. Es diene außerdem dazu, dem Geschäftsführer einen Urlaub zu ermöglichen, den dieser offensichtlich nach einer bereits erfolgten Terminverschiebung gebucht haben müsse. Der Antrag enthalte schließlich – neben Floskeln, Zitaten und Redundanzen – einige Unwahrheiten. Gegen diesen Beschluss legten die Beklagten sofortige Beschwerde ein.

OLG Stuttgart: Richter nannte sachliche Gründe gegen Videoverhandlung

Das OLG Stuttgart befand hingegen, dass die genannten Gründe für das Ablehnungsgesuch nicht schon offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien und der Antrag daher zulässig gewesen sei – allerdings unbegründet. Gemäß § 42 ZPO könne ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters begründen. Solche Gründe lägen hier nicht vor.

Wenngleich nach der Neufassung der Norm nach § 128a Abs. 3 Satz 1 ZPO die Teilnahme an einer Videoverhandlung grundsätzlich gestattet werden soll, gelte dies nur in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stünden (§ 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die maßgeblichen Gründe seien hier die Komplexität des Falles und die Höhe des Streitwertes gewesen. Hierbei handele es sich um sachliche Erwägungen, die bei der Frage der Geeignetheit des Falles eine Rolle spielten.

Auch die ergänzend angeführte Erwägung des abgelehnten Einzelrichters, dass die Technik nicht stets zuverlässig funktioniere, sei nicht sachfremd. Denn § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO stelle gerade auch auf ausreichende Kapazitäten ab, nehme mithin auch technische Rahmenbedingungen in den Blick. Dass die Videotechnik trotz Vorliegen der technischen Voraussetzungen nicht stets störungsfrei funktioniere, sei dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Produktion im März 2025: +3,0 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im März 2025 gegenüber Februar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 3,0 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.05.2025

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 1,5 % gestiegen

Produktion im Produzierenden Gewerbe
März 2025 (real, vorläufig):
+3,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,2 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Februar 2025 (real, revidiert):
-1,3 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-4,1 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im März 2025 gegenüber Februar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 3,0 % gestiegen. Auch im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion im 1. Quartal 2025 um 1,4 % höher als im 4. Quartal 2024. Dies ist der deutlichste Anstieg der Produktion im Dreimonatsvergleich seit Anfang 2022. Für Februar 2025 wurde das vorläufige Ergebnis bestätigt (-1,3 % gegenüber Januar 2025). Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2024 war die Produktion im März 2025 kalenderbereinigt 0,2 % niedriger.

Produktionszuwächse in vielen Branchen

Die positive Entwicklung im Produzierenden Gewerbe im März 2025 verteilt sich auf viele Wirtschaftsbereiche. Besonders die Produktionsanstiege in der Automobilindustrie (+8,1 %), in der Pharmaindustrie (+19,6 %) und im Maschinenbau (+4,4 %) wirkten sich auf das Gesamtergebnis aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im März 2025 gegenüber Februar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 3,6 % zu. Innerhalb der Industrie war ein Anstieg über alle drei Hauptgruppen zu verzeichnen: Die Produktion von Konsumgütern und von Investitionsgütern stieg um jeweils 4,9 % und die Produktion von Vorleistungsgütern um 1,1 %. Außerhalb der Industrie sank die Energieerzeugung um 1,8 % im März 2025 im Vergleich zum Vormonat. Die Bauproduktion stieg um 2,1 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2024 stieg die Industrieproduktion im März 2025 kalenderbereinigt um 0,3 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gestiegen

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im März 2025 gegenüber Februar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,5 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von Januar 2025 bis März 2025 um 1,2 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat März 2024 war die energieintensive Produktion im März 2025 kalenderbereinigt um 2,3 % niedriger. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Exporte im März 2025: +1,1 % zum Februar 2025

Im März 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Februar 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,1 % gestiegen und die Importe um 1,4 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, stiegen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2024 um 2,3 % und die Importe um ebenfalls 2,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.05.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), März 2025
133,2 Milliarden Euro
+1,1 % zum Vormonat
+2,3 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), März 2025
112,1 Milliarden Euro
-1,4 % zum Vormonat
+2,3 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), März 2025
21,1 Milliarden Euro

Im März 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Februar 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,1 % gestiegen und die Importe um 1,4 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, stiegen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2024 um 2,3 % und die Importe um ebenfalls 2,3 %.

Im März 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 133,2 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 112,1 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im März 2025 mit einem Überschuss von 21,1 Milliarden Euro ab. Im Februar 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +18,0 Milliarden Euro betragen. Im März 2024 hatte er bei +20,5 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im März 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 72,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 56,9 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Februar 2025 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 3,1 % und die Importe aus diesen Staaten sanken um 3,5 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 50,3 Milliarden Euro (+3,8 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 37,1 Milliarden Euro (-5,8 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 22,0 Milliarden Euro (+1,6 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,8 Milliarden Euro (+1,1 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im März 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 60,9 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 55,2 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Februar 2025 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 1,1 % ab, während die Importe von dort um 0,8 % stiegen.

Die meisten deutschen Exporte gingen im März 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 2,4 % mehr Waren exportiert als im Februar 2025. Damit nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 14,6 Milliarden Euro zu. Die Exporte in die Volksrepublik China stiegen um 10,2 % auf 7,5 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich sanken um 2,8 % auf 6,4 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im März 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 14,7 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 9,6 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 7,9 % auf 8,1 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 5,8 % auf 3,2 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation stiegen im März 2025 gegenüber Februar 2025 kalender- und saisonbereinigt um 6,3 % auf 0,6 Milliarden Euro, gegenüber März 2024 nahmen sie um 11,9 % zu. Die Importe aus Russland stiegen im März 2025 gegenüber Februar 2025 um 9,8 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber März 2024 nahmen sie um 38,6 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im März 2025 Waren im Wert von 140,1 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 116,8 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2024 stiegen die Exporte damit um 4,3 % und die Importe um 3,9 % an. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im März 2025 mit einem Überschuss von 23,3 Milliarden Euro ab. Im März 2024 hatte der Saldo +21,8 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Immobilienpreise steigen, vor allem in den Großstädten

Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland sind lt. IfW Kiel im ersten Quartal dieses Jahres deutlich gestiegen – besonders in einigen Metropolen gab es Sprünge nach oben. Trotz wirtschafts- und geldpolitischer Unsicherheiten nimmt der Markt für Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser somit an Fahrt auf.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 08.05.2025

Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland sind im ersten Quartal dieses Jahres deutlich gestiegen – besonders in einigen Metropolen gab es Sprünge nach oben. Trotz wirtschafts- und geldpolitischer Unsicherheiten nimmt der Markt für Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser somit an Fahrt auf.

Diese Entwicklung zeigt das jüngste Update des German Real Estate Index (GREIX), ein Gemeinschaftsprojekt der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sowie von ECONtribute und dem Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW Kiel). Dabei werden die Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse, die notariell beglaubigte Verkaufspreise enthalten, nach wissenschaftlichen Standards ausgewertet. Alle Daten für die jetzt 21 analysierten Städte und Landkreise sind frei verfügbar unter www.greix.de. Neu hinzugekommen ist der Kreis Mettmann.

Im Vergleich zum Vorquartal (Q1 2025 zu Q4 2024) verteuerten sich Eigentumswohnungen um 1,0 Prozent. Die Preise für Einfamilienhäuser stagnierten bei einem Wachstum von 0,1 Prozent. Mehrfamilienhäuser wurden 1,1 Prozent teurer verkauft. In diesem Segment ist die Aussagekraft aufgrund geringer Transaktionszahlen jedoch begrenzt.

Inflationsbereinigt weichen die Preisveränderungen nur minimal nach unten ab, weil die Teuerungsrate im ersten Quartal 2025 sehr niedrig war.

Im Vergleich zum Vorjahresquartal (Q1 2025 zu Q1 2024) wird deutlich, wie stark der Preiszuwachs ist – trotz zum Jahresanfang gestiegener Bauzinsen und der Sorge vor einer globalen Rezession. Eigentumswohnungen verteuerten sich innerhalb eines Jahres um 3,2 Prozent. Bei Einfamilienhäusern liegt das Plus sogar bei 4,7 Prozent. Mehrfamilienhäuser stiegen um 8,7 Prozent. Im Jahresvergleich markieren die aktuellen Zahlen das größte Preiswachstum seit Mitte 2022.

Die Zahl der Transaktionen liegt ebenfalls deutlich um fast ein Drittel über denen des Vorjahreszeitraums.

„Das Abwarten hat ein Ende“, sagt Jonas Zdrzalek, Immobilienmarktexperte am Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW Kiel). „Wer kaufen will, hat sich offenbar mit den neuen Gegebenheiten arrangiert – und spekuliert darauf, dass der Immobilienmarkt vorerst seinen Tiefpunkt erreicht hat.“

Klare Preissteigerungen in nahezu allen Städten

In Deutschlands acht größten Städten legten die Immobilienpreise durchweg zu. Im Vergleich zum Vorquartal (Q1 2025 zu Q4 2024) stiegen die Preise für Eigentumswohnungen in Köln (+3.4 Prozent) am stärksten. In Stuttgart (+2,1 Prozent) sowie Berlin (+1,7 Prozent) verteuern sich Eigentumswohnungen ebenfalls spürbar. Die Immobilienmärkte in Düsseldorf (+1,3 Prozent), Frankfurt (+0,7 Prozent) und Leipzig (+0,6 Prozent) verzeichnen moderate Anstiege der Verkaufspreise. Für Hamburg und München stehen für das erste Quartal 2025 noch keine Transaktionsdaten zur Verfügung.

Auch außerhalb der Top-8-Städte stiegen die Preise gegenüber dem Vorquartal fast überall an. Besonders deutlich zeigt sich das in Karlsruhe mit einem Plus von 3,8 Prozent sowie in Duisburg mit einem Plus von 3,2 Prozent. Einen leichten Preisrückgang gab es in Dresden (minus 0,9 Prozent) – allerdings hatten die Preise dort bereits in den Vorquartalen stark angezogen.

Aufholbewegung in Großstädten am stärksten

Gegenüber den Tiefstständen ist die Aufholbewegung in den Großstädten am stärksten. In Leipzig kosteten Eigentumswohnungen im ersten Quartal bereits wieder rund 9 Prozent, in Köln rund 8 Prozent mehr. Auch fast alle anderen Großstädte holten stärker auf als der Durchschnitt der 21 beobachteten Städte und Regionen des GREIX.

Insgesamt lagen die Preise für Eigentumswohnungen im Schnitt nur noch rund 10 Prozent unter ihren absoluten Höchstständen.

„Ob sich die Preisanstiege weiter im selben Tempo fortsetzen, hängt vom wirtschafts- und geldpolitischen Umfeld ab“, sagt Zdrzalek. „Aber für Käufer kann sich die aktuelle Marktsituation nach einer günstigen Gelegenheit für einen Einstieg anfühlen.“

Quelle: Institut für Weltwirtschaft Kiel

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