BFH: Keine Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei Ersatzaufforstung

Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Aufforstungsleistungen eines Land- und Forstwirts auf eigenen und verpachteten Grundstücken bei Gestattung der Angabe dieser Flächen als Ersatzaufforstungsflächen im Rahmen von den Auftraggebern von Behörden auferlegten Pflichten zur Ersatzaufforstung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG oder dem Regelsteuersatz unterliegen (Az. V R 18/22).

BFH, Urteil V R 18/22 vom 19.12.2024

Leitsatz

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL in Bezug auf landwirtschaftliche Dienstleistungen voraus, dass diese normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Erbringt ein Forstwirt auf eigenen Flächen Aufforstungsleistungen gegen Entgelt, die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, fehlt es hieran.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, auch wenn Post regelmäßig nicht an allen Werktagen zugestellt wird

Der BFH hatte zu klären, ob die Zugangsvermutung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entfällt, wenn innerhalb der dort genannten 3-Tages-Frist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet (Az. VI R 18/22).

BFH, Urteil VI R 18/22 vom 20.02.2025

Leitsatz

  1. Der Umstand, dass der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister an der Anschrift des Bekanntgabeadressaten an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist keine Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung nicht entgegen.
  2. Dies gilt auch dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BGH: Kontrollverlust über Personalakte als ersatzfähiger Schaden

Der BGH hat entschieden, dass bereits die Überlassung von Personalakten einer Bundesbehörde an Landesbeamte ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten sein kann, was zu einem immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO führen kann (Az. VI ZR 365/22). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.05.2025 zum Urteil VI ZR 365/22 des BGH vom 11.02.2025

BGH führt DSGVO-Rechtsprechung fort: Verwalten Landesbeamte die Personalakten von Bundesbeamten, kann dies zu Schadensersatz führen.

Der BGH hat entschieden, dass bereits die Überlassung von Personalakten einer Bundesbehörde an Landesbeamte ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten sein kann, was zu einem immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO führen kann (Urteil vom 11.02.2025, Az. VI ZR 365/22).

Die klagende Bundesbeamtin ist seit 1995 bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Hannover tätig. Entgegen datenschutzrechtlicher Vorgaben wurde ihre Personalakte bis 2019 nicht von Bediensteten des Bundes, sondern von Angestellten des Landes Niedersachsen geführt. Trotz mehrfacher Beanstandungen durch die Beamtin änderte sich zunächst nichts. Nachdem aber der Bundesbeauftragte für den Datenschutz die Unzulässigkeit der Praxis bestätigte, beendete die Bundesrepublik Deutschland die Bearbeitung der Personalakten durch Landespersonal.

Nachdem die Beamtin mit ihrer Klage auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO vor dem LG Hannover und dem OLG Celle erfolglos geblieben war, wandte sie sich im Wege der Revision an den BGH. Dieser gab der Bundesbeamtin nun Recht und stellte fest, dass ihr ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zusteht.

Personalakten in den falschen Händen ist bereits Kontrollverlust

Der BGH bestätigte zunächst, dass die Verarbeitung der Personalakte durch Landesbedienstete einen Verstoß gegen die DSGVO darstelle. Damit sei insbesondere Art. 5 Abs. 1 lit. a sowie Art. 28 DSGVO verletzt, denn die Praxis sei nicht durch § 111a BBG a.F. i. V. m. § 26 BDSG i. V. m. Art. 88 DSGVO erlaubt gewesen. Die Bundesrepublik selbst hatte im Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser Praxis eingeräumt.

Anders als das Berufungsgericht zuvor verlangt der BGH auch keine konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung oder eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung, um einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO dazulegen. Seit dessen Grundlagenurteil (vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24) ist zudem klar, dass bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten ausreicht, um einen solchen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen.

Nun übertrugen die Karlsruher Richterinnen und Richter diese Rechtsprechung auf den aktuellen Fall: Auch die vorübergehende Überlassung der Personalakte an Landesbeamte als unberechtigte Dritte sei als immaterieller Schaden anzuerkennen. Der Sachverhalt gelte auch dann als objektiver Kontrollverlust, wenn die betroffenen Daten nicht veröffentlicht wurden und die bearbeitenden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet waren. Diese Verpflichtung sei allenfalls bei der Bemessung des Schadensersatzes nach § 287 ZPO relevant, nicht jedoch bei der Frage nach dem „Ob“ des Anspruchs.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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IW-Wohnindex: Kaufpreise für Immobilien steigen wieder deutlich

Die Preise für Eigentumswohnungen und Ein- und Zweifamilienhäuser sind im ersten Quartal 2025 erstmals seit über zwei Jahren wieder deutlich gestiegen. Das zeigt der neue Wohnindex des IW Köln. Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung macht Hoffnung auf mehr Wohnungen in kürzerer Zeit.

IW Köln, Pressemitteilung vom 01.05.2025

Die Preise für Eigentumswohnungen und Ein- und Zweifamilienhäuser sind im ersten Quartal 2025 erstmals seit über zwei Jahren wieder deutlich gestiegen. Das zeigt der neue Wohnindex des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung macht Hoffnung auf mehr Wohnungen in kürzerer Zeit.

Erstmals seit Mitte 2022 steigen die Preise für Wohnimmobilien wieder an: Im ersten Quartal 2025 lagen die Preise von Eigentumswohnungen 1,1 Prozent über dem Vorjahresquartal, Ein- und Zweifamilienhäuser kosteten sogar 2,9 Prozent mehr. Besonders in Essen (+6,3 Prozent) und Leipzig (+5,8 Prozent) legten die Kaufpreise stark zu. Unter den zehn größten Städten der Bundesrepublik sind die Preise einzig in Köln leicht um 0,3 Prozent gesunken.

Hoher Druck im Mietmarkt

Unverändert angespannt bleibt die Situation auf dem Mietmarkt: Nach wie vor trifft insbesondere in Städten eine hohe Nachfrage nach Wohnungen auf ein kleines Angebot. Im Vergleich mit dem Vorjahresquartal sind die Mieten bundesweit um 4,3 Prozent gestiegen, in Leipzig zahlen die Mieter mit 7,7 Prozent am meisten drauf. Die Berliner Mieter wiederum kommen mit einem Plus von drei Prozent vergleichsweise günstig davon.

Koalitionsvertrag macht Hoffnung

Auch im weiteren Jahresverlauf dürften Kauf- und Mietpreise weiter ansteigen. Der Grund: Nach wie vor wird zu wenig gebaut, die Nachfrage wiederum bleibt hoch und wird tendenziell weiter steigen. Doch zumindest der neue Koalitionsvertrag von Union und SPD macht Hoffnung: „Langfristig wird das Sondervermögen Deutschland als Standort attraktiver machen, auch für Bauinvestoren“, sagt Studienautor und Immobilienökonom Pekka Sagner. „Und auch sonst finden sich im Koalitionsvertrag Maßnahmen, die Bürokratie abbauen und den Neubau fördern sollen – längst überfällige Schritte in die richtige Richtung.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Gesetzliche Neuregelungen im Mai 2025

Die elektronische Patientenakte wird Alltag in der medizinischen Versorgung. Für Pass- und Ausweisdokumente müssen digitale Passbilder eingereicht werden. Ehepaare dürfen Doppelnamen tragen und Kunststoff im Biomüll wird verboten. Das sind die Neuregelungen der Bundesregierung zum Mai 2025.

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.04.2025

Die elektronische Patientenakte wird Alltag in der medizinischen Versorgung. Für Pass- und Ausweisdokumente müssen digitale Passbilder eingereicht werden. Ehepaare dürfen Doppelnamen tragen und Kunststoff im Biomüll wird verboten.

Diese Neuregelungen treten in Kraft:

Elektronische Patientenakte ePA startet

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist im Versorgungs-Alltag angekommen: Ab 29. April können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker die ePA nutzen. Vorausgegangen war eine erfolgreiche Testphase.

Passbilder müssen digital vorliegen

Wenn neue Pass- und Ausweisdokumente beantragt werden, müssen die Passbilder digital eingereicht werden. Das gilt für Reisepässe, Personalausweise, elektronische Aufenthaltstitel und Reiseausweise des Ausländerrechts. Für diese Dokumente dürfen Papier-Passbilder nicht mehr von den Behörden angenommen werden. Bürgerbüros und Fotodienstleister bieten die digitale Fotoerstellung an. Wegen der umfangreichen Änderungen gilt bis zum 31. Juli 2025 eine Übergangsregelung.

Mehr Freiheit bei der Wahl des Familiennamens

Ehepaare können Doppelnamen führen, die aus beiden Familiennamen gebildet werden. Für gemeinsame Kinder wird dieser Doppelname dann zum Geburtsnamen. Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen haben, denen aber gemeinsam die elterliche Sorge zusteht, können ihren Kindern einen Doppelnamen geben, der sich aus beiden Nachnamen der Eltern zusammensetzt.

Keinen Kunststoff in den Bioabfall werfen

In die Biotonne dürfen grundsätzlich nur Bioabfälle gelangen. Selbst biologisch abbaubare Kunststoffe, wie entsprechend gekennzeichnete Kaffeekapseln, dürfen höchstens zu 0,5 Prozent im Biomüll entsorgt werden. Denn Kunststoffe machen heute den größten Teil der Fremdstoffe im Biomüll aus. Sie zersetzen sich zu Mikroplastik, verschmutzen die Bioabfälle und können schließlich über die daraus entstehende Komposterde in die Umwelt gelangen.

Quelle: Bundesregierung

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 zurückgewiesen (Az. 2 BvR 1505/20). Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes auch heute (noch) nicht festgestellt werden kann. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestehe folglich nicht.

Zudem habe der Gesetzgeber mit der Reform von 2019 (u. a. durch Anhebung der Freigrenzen ab 2021) seine Pflicht zur Beobachtung der Voraussetzungen der Abgabe erfüllt. Des Weiteren sei die Höhe des Zuschlags (5,5 %) nicht unverhältnismäßig. Auch eine Ungleichbehandlung etwa zwischen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtigen oder bei Kapitalerträgen liege nicht vor, da es sich um unterschiedlich gelagerte Sachverhalte handle, so das Bundesverfassungsgericht.

Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger

Die klagende Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs der Klägerin (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder „am Stuhl“ behandelnd tätig, noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht (Az. VIII R 4/22). Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat. Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen. Auch in diesem Fall entfaltet der Berufsträger Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.

Bekanntgabe des Basiszinses 2025 zur Berechnung der Vorabpauschale

Seit Ende der Nullzinspolitik müssen Anleger eines Investmentfonds auf ihre Investmenterträge wieder die sog. Vorabpauschale nach § 18 InvStG zahlen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Das Investmentsteuergesetz regelt die Besteuerung von Investmentfonds. Die Vorabpauschale wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt. In den Jahren 2021 und 2022 wurde wegen des negativen Basiszinses keine Vorabpauschale erhoben. Ab dem Jahr 2023 änderte sich das wieder.

Das Bundesfinanzministerium gibt alljährlich in einem separaten Schreiben den für das betreffende Veröffentlichungsjahr maßgeblichen Basiszinssatz für die Ermittlung des Basisertrags und damit der Vorabpauschale bekannt. Es muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen.

Der Basisertrag ermittelt sich durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses (§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG):

Wert der Fondsanteile * Basiszins * 70 % = Basisertrag

Am 10.01.2025 hat das Bundesfinanzministerium den maßgeblichen Basiszins vom 02.01.2025 mit einem Wert von 2,53 % bekannt gegeben (Az. IV C 1 – S 1980/00230/009/002). Dieser Zinssatz entspricht der Verzinsung von Bundeswertpapieren mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren. Die Vorabpauschale 2025 ist unter Anwendung dieses Basiszinses zu ermitteln und gilt am 02.01.2026 als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG).

Beispiel:

Wert der Fondsanteile zum Jahresanfang: 10.000 Euro

Basiszins 2025: 2,53 %

Basisertrag = 10.000 Euro * 2,53 % * 70 %= 177,10 Euro

Bei Verlust ist keine Vorabpauschale fällig. Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. D. h., bei unterjährigem Kauf der Anteile ist die Vorabpauschale monatsweise zu berechnen.

Hinweis
Anleger, die in Investmentfonds (z. B. ETFs) investieren, sollten zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Die Belastung des Fondsanlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahres. D. h., die Vorabpauschale für das Veranlagungsjahr 2025 ist zum 02.01.2026 fällig.

Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab. Beispielsweise ist ein erteilter Freistellungsauftrag zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung der Vorabpauschale 2024, die am 02.01.2025 als zugeflossen gilt, hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 05.01.2024 einen Wert von 2,29 % als Basiszins bekanntgegeben.

Wirtschaftliches Eigentum von Sicherungsaktien

Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenläufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte abgeschlossen. Für die Dauer der Wertpapierdarlehen erhielt sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank gegen Zahlung einer Gebühr. Über diese Aktien konnte sie uneingeschränkt verfügen und mit ihnen verbundene Stimmrechte ausüben. Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zurückübertragen. Ausgeschüttete Dividenden hatte sie zeit- und betragsgleich an ihre Bank weiterzuleiten. Da bezogene Dividenden nach damaliger Rechtslage steuerfrei gewesen sind, die Weiterleitung der Dividenden jedoch steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar war, ergab sich in Höhe der bezogenen Dividenden ein steuerlicher Verlust. Diesen Verlust maximierte die Klägerin, indem sie Aktien, deren Ausschüttungen sie bereits empfangen hatte, vorzeitig gegen solche austauschte, bei denen die Ausschüttung noch anstand. Das beklagte Finanzamt sah hierin einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 der Abgabenordnung) und erhöhte den Gewinn der Klägerin um die bezogenen Dividenden. Eine Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht München rechtfertigte die Gewinnerhöhungen damit, dass die britischen Aktien im Zeitpunkt des Dividendenbezugs steuerlich nicht der Klägerin, sondern ihrer Bank zuzurechnen seien, sodass es auf einen Gestaltungsmissbrauch nicht ankam.

Dem ist der Bundesfinanzhof mit einer Entscheidung mit Signalwirkung für Kapitalmarktgeschäfte(!) entgegengetreten. Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar: Maßgeblich ist, wer tatsächlich über die Aktien verfügen darf – nicht, was beabsichtigt ist (Az. I R 3/21). Werden Aktien zur Sicherheit übereignet, seien sie steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann. Im Streitfall seien die Aktien steuerlich nach § 39 AO der Klägerin zuzurechnen, weil ihr – anders als beim klassischen Sicherungseigentum – die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte zugestanden haben. Nicht relevant seien für die Zurechnung subjektive Absichten, bestehende Befugnisse auch wahrnehmen zu wollen. Solche Motive könnten jedoch bei einer Prüfung des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs beachtlich sein. Ob ein solcher vorliegt, konnte der Bundesfinanzhof jedoch auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts München nicht abschließend prüfen. Er hat den Fall daher an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Koalitionsvertrag liegt vor

Am 09.04.2025 haben sich Union und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, der als Basis für eine gemeinsame Koalition dienen soll. Der 146-seitige Koalitionsvertrag enthält u. a. folgende Punkte:

 Kleine und mittlere Unternehmen sollen durch ein Sofortprogramm für Bürokratierückbau entlastet werden: Dokumentationspflichten sollen reduziert, Statistikpflichten sollen ausgesetzt werden.

 Die Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung steht im Fokus. Die Bundesverwaltung soll um 8 % verkleinert werden. Außerdem wird es ein Ministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung geben.

 Steuerpolitik: Eine umfassende Unternehmensteuerreform bleibt aus, jedoch soll eine Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027 eingeführt werden und die Körperschaftsteuer ab 01.01.2028 in fünf Schritten um jeweils 1 % gesenkt werden. Gleichzeitig soll die Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen ausgeweitet oder angepasst werden.

Hinweis: Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die besagte Thesaurierungsbegünstigung eingeführt, die es Einzelunternehmern und Personengesellschaften ermöglicht, nicht entnommene Gewinne zu einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zu versteuern, anstatt dem regulären Einkommensteuersatz von bis zu 45 %. Bei späterer Entnahme erfolgt eine Nachversteuerung von 25 %, wodurch eine steuerliche Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften angestrebt wird.

Zudem soll die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie ab 01.01.2026 auf 7 % gesenkt werden.

 Abbau von Steuerbürokratie: Steuervereinfachung soll durch Typisierung, Vereinfachungen und Pauschalisierungen erreicht werden. Daneben sollen vorausgefüllte und automatisierte Steuererklärungen für einfach Steuerfälle ausgeweitet werden. Ziel ist es Körperschaften und Personengesellschaften sukzessive auf die Selbstveranlagung umzustellen.

 In der Digitalpolitik gibt es ein klares Bekenntnis zum Rechenzentrumsstandort Deutschland. Beim Datenschutz sind Reformen angekündigt (z. B. Bündelung der Aufsicht beim Bundesdatenschutzbeauftragten).

Die Geschichte zeigt, dass nicht alle Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag auch tatsächlich umgesetzt werden. Alle Vorhaben stehen unter Finanzierungsvorbehalt.