DStV zum Koalitionsvertrag: Rentenbesteuerung

Rentnerinnen und Rentner wachsen mit ihren Einkünften zunehmend in die Besteuerung. Wenn sie damit bisher keine Berührung hatten, belastet sie dies stark. Die Koalitionspartner wollen die Rentenbesteuerung vereinfachen. Der DStV lobt den guten Ansatz und macht konkrete Vorschläge zur Umsetzung.

DStV, Mitteilung vom 07.05.2025

Rentnerinnen und Rentner wachsen mit ihren Einkünften zunehmend in die Besteuerung. Wenn sie damit bisher keine Berührung hatten, belastet sie dies stark. Die Koalitionspartner wollen die Rentenbesteuerung vereinfachen. Der DStV lobt den guten Ansatz. Und macht konkrete Vorschläge zur Umsetzung.

Nervige Formulare, unerwartete Zahlungspflichten und finanzielle Herausforderungen: Hiermit haben Rentnerinnen und Rentner zu kämpfen, wenn sie die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen trifft. Erfreulicherweise wollen die Koalitionspartner hier jetzt aktiv werden und die Besteuerung der Rentenbeziehenden vereinfachen. „Generell sollen diese Gruppen von Erklärungspflichten so weit als möglich entlastet werden.“ heißt es im Koalitionsvertrag. Konkreter wird es allerdings leider nicht.

Vereinfachung durch eine Rentenabzugsteuer

Der Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) setzt sich seit längerem für eine Reform der Besteuerung von Renteneinkünften ein. Intensive Gespräche mit dem Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern und politischen Entscheidungsträgern des Deutschen Bundestags führte er im vergangenen Jahr hierzu (vgl. u. a. DStV-Info vom 11.06.2024 und DStV-Info vom 23.04.2024). Zuletzt warb er in seinen Positionen zur Bundestagswahl 2025 für Vereinfachungen in diesem Bereich. Der Ansatz des DStV: eine Rentenabzugsteuer ähnlich zum Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Auch die BMF-Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ hat erfreulicherweise die Einführung einer Rentenabzugsteuer auf Alterseinkünfte empfohlen (vgl. DStV-Info vom 16.07.2024).

Das Konzept

Konkret könnte eine Rentenabzugsteuer wie folgt umgesetzt werden:

  • Verpflichtung zum Steuerabzug: Die Ermittlung, der Einbehalt und die Abführung der Rentenabzugsteuer an das Finanzamt erfolgt durch den Rententräger.
  • Elektronische Datenübermittlung: Die „Rentensteuer“-Daten werden vom Rententräger elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Steuerabzugsmerkmale, die nicht dem Rententräger, aber ggf. dem Finanzamt vorliegen, erhält der Rententräger vollautomatisiert in einem angepassten ELStAM-Verfahren.
  • Befreiung von der Erklärungspflicht: Rentenbeziehende werden grundsätzlich von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit.
  • Freiwillige Abgabe: Es besteht für die Rentenbeziehenden die Möglichkeit zur freiwilligen Abgabe einer Einkommensteuererklärung, etwa zur Geltendmachung von Krankheitskosten.

Klare Worte des DStV-Präsidenten

Für StB Torsten Lüth, Präsident des DStV, ist die Vereinfachung der Rentenbesteuerung schon lange ein wichtiges Thema. Er fordert: „Rentnerinnen und Rentner müssen dringend entlastet werden. Die Abgabe von Steuererklärungen, oft für mehrere zurückliegende Jahre, sowie Steuernach- und -vorauszahlungen überfordert diese Bevölkerungsgruppe. Eine Quellensteuer auf alle Renteneinkünfte wäre ein wichtiger Schritt – auch zur Entlastung des steuerberatenden Berufsstands und der Finanzverwaltung.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverbands e.V. –

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Gericht bestätigt lange Verjährungsfristen

Der Erbe eines jüdischen Kaufmanns und Schweizer Staatsbürgers, der 1932 ein Konto eröffnet hatte, hat keinen Anspruch mehr auf dieses Konto. Alle Ansprüche seien seit Jahrzehnten verjährt, urteilte das OLG Hamm (Az. 31 U 10/24).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 07.05.2025 zum Urteil 31 U 10/24 vom 07.05.2025

Im Verfahren des Enkels eines jüdischen Kaufmanns und Schweizer Staatsbürgers, der 1932 in Hagen ein Konto eröffnet hatte, ist heute das Urteil verkündet worden. Der Senat hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt.

Der Großvater des Klägers hatte 1932 ein Konto eröffnet, auf welches Einzahlungen vorgenommen worden waren. Sein Enkel begehrte nun im Rechtsstreit mit dem Geldinstitut Auskunft über dieses Konto und letztlich die Auszahlung eines etwaigen Kontoguthabens, hilfsweise Schadensersatz. In dem Rechtsstreit stritten die Parteien unter anderem darüber, ob etwaige Ansprüche verjährt sind.

Der Senat hat nunmehr entschieden, dass es auf die Frage des Fortbestands des Kontos und eines etwaigen Kontoguthabens nicht ankomme, weil etwaige Ansprüche des Klägers als Erbe seines Großvaters jedenfalls verjährt seien. Dem beklagten Geldinstitut sei es weder aus Rechtsgründen verwehrt, sich auf die Verjährungsvorschriften zu berufen, noch seien diese verfassungswidrig. Sie verletzten weder das Eigentumsrecht aus Art. 14 des Grundgesetzes noch das nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geltende Gleichheitsgebot. Sie seien entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil zugunsten der von den Nationalsozialisten verfolgten Menschen keine Ausnahmen gemacht worden seien. Sowohl die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches als auch die Bestimmungen im „Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung“ vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) wahrten die Interessen auch solcher Gläubiger in nicht zu beanstandender Weise. Die Fristen seien – insbesondere unter Berücksichtigung der Unterbrechung und Hemmung der Verjährung während der Dauer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft – so lang bemessen, dass auch die von nationalsozialistischem Unrecht Betroffenen eine faire Chance hätten, ihre Ansprüche noch rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen. Dies gelte auch für den hier entschiedenen Einzelfall. Das Verfahren sei daher nicht auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Abfälle müssen von Wohnhäusern im Außenbereich zu einem Sammelplatz gebracht werden

Das VG Koblenz hat zwei Klagen gegen die Änderung des Abfallabfuhrservice durch den Abfallentsorger im Rhein-Hunsrück-Kreis abgewiesen (Az. 4 K 1106/24.KO, 4 K 1117/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.05.2025 zu den Urteilen 4 K 1106/24.KO und 4 K 1117/24.KO vom 24.04.2025

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat zwei Klagen gegen die Änderung des Abfallabfuhrservice durch den Abfallentsorger im Rhein-Hunsrück-Kreis abgewiesen.

Die Kläger sind Eigentümer von im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücken, die durch einen ca. 1,8 km langen und ca. 2,40 m breiten Wirtschaftsweg erschlossen werden. Der Weg ist mit dem Verbotszeichen 250 (Durchfahrt verboten) sowie dem Zusatz „landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet. Die Rhein-Hunsrück-Entsorgung entschied im Rahmen einer Überprüfung des Straßennetzes im Entsorgungsgebiet, die klägerischen Grundstücke aufgrund der mangelhaften Zuwegung nicht mehr zur Leerung der Abfallgefäße anzufahren. Stattdessen wurde eine Sammelstelle am Ortsrand eingerichtet, zu der die Kläger ihre Abfälle bringen sollen. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch und in der Folge Klage, mit der sie insbesondere geltend machten, es sei für sie unzumutbar, die Abfälle zum Sammelplatz zu bringen.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Festlegung eines abweichenden Bereitstellungsortes für den Haushaltsabfall, so die Koblenzer Richter, sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf den Vorschriften des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes und der Abfallsatzung der Beklagten. Danach könne die Beklagte festlegen, dass der Abfall in Abfallsäcken zu einem Bereitstellungsort gebracht werden müsse, wenn Grundstücke nicht mit dem Abfuhrwagen angefahren werden könnten und die Verbringung des Abfalls für die Anschlusspflichtigen keine unzumutbare Härte bedeute. Gegen diese Ausnahme vom Grundsatz der Abholung des Abfalls am jeweiligen Grundstück sei rechtlich nichts zu erinnern. Die Grundstücke der Kläger könnten mit dem Abfuhrwagen nicht in zulässiger Weise angefahren werden. Der unmittelbaren Anfahrt stünden rechtliche Hindernisse in Form von straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegen. Darüber hinaus sei die Verbringung der Abfälle an den Sammelplatz den Klägern auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation ihrer Grundstücke zumutbar. Sofern die Bereitstellung an dem festgelegten Sammelplatz aufgrund individueller Einschränkungen Schwierigkeiten bereite, seien die Kläger notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Sie hätten keinen Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ bei der Müllentsorgung.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post

Immer wieder wird über betriebliche Regelungen zur Altersversorgung vor dem Bundesarbeitsgericht gestritten. Es entschied, dass bei Betriebsrenten-Systemen wie bei der Deutschen Post die Monate ohne Entgeltzahlungen wie bei Erziehungs- und Elternzeiten nicht berücksichtigt werden müssen (Az. 3 AZR 65/24).

BAG, Pressemitteilung vom 06.05.2025 zum Urteil 3 AZR 65/24 vom 06.05.2025

Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.

Die Parteien streiten über die Anerkennung von Erziehungszeiten als die Wartezeit erfüllende Zeit bei einer tariflich eingeführten Besitzstandskomponente. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost, insbesondere der Versorgungstarifvertrag (VTV) Anwendung. Im Zusammenhang mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde die betriebliche Altersversorgung durch neue Regelungen abgelöst. Dabei wurde mit Tarifvertrag vom 28. Februar 1997 der VTV mit Ablauf des 30. April 1997 außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat zum 1. Mai 1997 ein Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen Zusatzversorgung in Kraft, der eine besondere Besitzstandskomponente regelte. Voraussetzung für die Komponente war das Erfüllen der fünfjährigen Wartezeit. Als auf diese Wartezeit anrechenbare Beschäftigungsmonate wurde für die Zeit vor dem 1. Mai 1997 jeder Kalendermonat berücksichtigt, der für den Arbeitnehmer nach der einschlägigen Satzung als Umlagemonat galt. Die Beklagte führte die entsprechenden Umlagen zum Arbeitsentgelt der Klägerin an die Versorgungsanstalt ab, nicht jedoch für die Zeiten ihres Erziehungsurlaubs in der Zeit vom 26. Februar 1992 bis zum 26. November 1996. Damit erfüllte die Klägerin die fünfjährige Wartezeit vor dem Stichtag 1. Mai 1997 nicht.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Berücksichtigung der Monate des Erziehungsurlaubs für die Erfüllung der Wartezeit. Sie meint, die Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten sei eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, da hauptsächlich Frauen diese Erziehungszeiten in Anspruch genommen hätten. Die Beklagte meint, die Benachteiligung sei jedenfalls zulässig, da sie durch objektive Faktoren gerechtfertigt sei, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten, und überdies die Versicherungszeiten der Klägerin in die neue Altersversorgung mit dem Faktor 1,4 überführt worden seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin blieb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Eine mögliche mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts ist jedenfalls gerechtfertigt. In Systemen der betrieblichen Altersversorgung ist es – jedenfalls bei umlagebasierten Systemen, die an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen – zulässig, Monate ohne Entgelt – und damit auch Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen Erziehungs- oder Elternzeiten – von der Berücksichtigung auszunehmen. Das gilt auch bei einem Systemwechsel, wenn die vorher erdienten Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden oder sogar – wie hier – höher gewertet werden. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt, sodass es keines Vorabentscheidungsverfahrens bedurfte.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im März 2025: +3,6 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im März 2025 gegenüber Februar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 3,6 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.05.2025

Auftragseingang ohne Großaufträge: +3,2 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe:
März 2025 (real, vorläufig):
+3,6 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+3,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Februar 2025 (real, revidiert):
0,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,2 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im März 2025 gegenüber Februar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 3,6 % gestiegen. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 3,2 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang im 1. Quartal 2025 um 2,3 % niedriger als im 4. Quartal 2024, ohne Großaufträge stieg er um 0,5 %. Im Februar 2025 blieb der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber Januar 2025 unverändert (0,0 %; vorläufiges Ergebnis bestätigt).

Zum Anstieg der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im März 2025 trugen viele Wirtschaftszweige bei, vor allem die Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (saison- und kalenderbereinigt +14,5 % zum Vormonat), der Maschinenbau (+5,3 %), der Sonstige Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +13,0 %) sowie die Automobilindustrie (+2,5 %) und die Pharmaindustrie (+17,3 %).

Bei den Investitionsgütern stieg der Auftragseingang im März 2025 um 3,7 % gegenüber dem Vormonat. Auch bei den Vorleistungsgütern (+2,5 %) und den Konsumgütern (+8,7 %) legten die Auftragseingänge zu.

Die Auslandsaufträge stiegen um 4,7 %. Dabei stiegen die Aufträge aus der Eurozone um 8,0 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone um 2,8 %. Die Inlandsaufträge nahmen um 2,0 % zu.

Umsatz im März 2025 um 2,2 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im März 2025 saison- und kalenderbereinigt 2,2 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2024 war der Umsatz kalenderbereinigt 0,4 % geringer. Für Februar 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 0,3 % gegenüber Januar 2025 (vorläufiger Wert: 0,2 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Abmahnung gegen Nutzung von Daten für KI-Training durch Meta

Die Verbraucherzentrale NRW geht gegen die Verwendung personenbezogener Nutzerdaten aus Instagram und Facebook für KI-Trainingszwecke vor.

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.05.2025

Verbraucherzentrale NRW geht gegen die Verwendung personenbezogener Nutzerdaten aus Instagram und Facebook für das Training Künstlicher Intelligenz vor

  • Vorgehen verstößt aus Sicht der Verbraucherschützer gegen europäisches Datenschutzrecht
  • Verbraucherzentrale NRW hat Meta abgemahnt und prüft weitere juristische Schritte, sollte das Unternehmen nicht reagieren
  • Verbraucher:innen sollten bis 27. Mai aktiv widersprechen, wenn sie die Nutzung ihrer Daten für KI-Trainingszwecke ablehnen

Mitte April hat Meta Platforms Ireland Limited (kurz: Meta) angekündigt, ab dem 27. Mai 2025 alle jemals in seinen Diensten Facebook und Instagram veröffentlichten Beiträge europäischer Nutzer:innen für KI-Trainingszwecke zu verwenden. Meta stützt sich dabei gegenüber den Nutzer:innen auf ein „berechtigtes Interesse“ und nutzt die Daten, sofern die Kund:innen nicht aktiv widersprechen. Meta hatte die Nutzer:innen von Instagram und Facebook über das Vorhaben per InApp-Mitteilung oder E-Mail informiert. Die Verbraucherzentrale NRW hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens und hat Meta deshalb abgemahnt.

„Wir haben Meta per Abmahnung am 30. April 2025 dazu aufgefordert, ihre Pläne für Instagram und Facebook zu stoppen“, sagt Christine Steffen, Datenschutzexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Sollte Meta dieser Aufforderung nicht freiwillig nachkommen, werden wir weitere rechtliche Schritte prüfen. Es ist Eile geboten, denn alle Daten, die einmal in die KI eingeflossen sind, können nur schwer wieder zurückgeholt werden.“

Vorgehen widerspricht vermutlich Datenschutzrecht

Die Verbraucherschützer beanstanden unter anderem, dass das konkrete Vorgehen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der pauschale Verweis auf das berechtigte Interesse reiche nicht aus. Nutzer:innen müssten nicht akzeptieren, dass ihre persönlichen Informationen, die sie über Jahre auf den Plattformen hinterlassen haben, für KI-Training verwendet werden. „Außerdem ist nicht auszuschließen, dass auch besonders sensible Informationen, die laut Datenschutz-Grundverordnung besonders geschützt sind, für KI-Trainingszwecke verwendet werden“, erläutert Steffen. „Dann reicht ein so genanntes Opt-out – so wie es Meta anbietet – nicht aus, sondern Betroffene müssten dem aktiv zustimmen.“

Nutzer:innen sollten der Verwendung rechtzeitig widersprechen

Verbraucher:innen, die die Verwendung ihrer öffentlichen Informationen für KI-Trainingszwecke ablehnen, können laut Metas Ankündigung noch vor dem 27. Mai 2025 widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW bietet auf ihrer Internetseite eine ausführliche Anleitung dazu an. Der Widerspruch muss nicht begründet werden, erforderlich ist jedoch die Angabe einer E-Mail-Adresse.

Anleitung zum Widerspruch gegen die Nutzung der Daten für KI-Trainingszwecke bei Instagram und Facebook: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/95646

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

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Leitlinien der ESMA zur Überwachung von Nachhaltigkeitsinformationen (Enforcement)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 29. April 2025 ihre finalen Leitlinien zur Überwachung von Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlicht. Das teilt die WPK mit.

WPK, Mitteilung vom 06.05.2025

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 29. April 2025 ihre finalen Leitlinien zur Überwachung von Nachhaltigkeitsinformationen (Guidelines on Enforcement of Sustainability Information – GLESI) veröffentlicht.

Die auch in deutscher Sprache verfügbaren Leitlinien gelten für die Überwachung von Nachhaltigkeitsinformationen, die ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht werden. Sie richten sich an alle zuständigen Aufsichtsbehörden, die im Rahmen der Transparenzrichtlinie mit der Beaufsichtigung von Nachhaltigkeitsinformationen (Enforcement) betraut sind – in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Zugleich legen sie zentrale Grundsätze für die Überwachung fest, benennen Anforderungen an die zuständigen Aufsichtsbehörden, beschreiben Auswahl- und Prüfmethoden sowie mögliche Durchsetzungsmaßnahmen und erläutern die Koordinierung der Aktivitäten auf europäischer Ebene durch die ESMA.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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DStV zeigt klare Kante: EU-Mittel für hochwertige Berufsrechte einsetzen

In seiner Stellungnahme zum Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) fordert der DStV die Verwendung von Finanzmitteln für eine effektivere Verwaltung und Besteuerung. Zudem will er hohe berufsrechtliche Standards in den Steuerberufen der Mitgliedstaaten. Schließlich soll eine Vereinfachung komplexer Bestimmungen bei Abschlussprüfung und Rechnungslegung gefördert werden.

DStV, Mitteilung vom 06.05.2025

In seiner Stellungnahme zum MFR fordert der DStV die Verwendung von Finanzmitteln für eine effektivere Verwaltung und Besteuerung. Zudem will er hohe berufsrechtliche Standards in den Steuerberufen der Mitgliedstaaten. Schließlich soll eine Vereinfachung komplexer Bestimmungen bei Abschlussprüfung und Rechnungslegung gefördert werden.

„Am Gelde hängts – zum Gelde drängts.“

Das leicht abgewandelte Zitat aus Goethes Faust ist eine politische Binsenweisheit, die auch für die EU ihre Gültigkeit besitzt. Schließlich sind es die zur Verfügung gestellten Finanzmittel, die die Umsetzung der EU-Politik erst ermöglichen. Mit ihren Programmen/Fonds unterstützt die EU deshalb etwa Behörden, Unternehmen oder NGOs. Grundlage dieser Finanzmittel ist der sog. Mehrjährige Finanzrahmen (MFR), der den langfristigen Haushalt der EU festlegt.

Für die Mittelverwendung im Bereich Binnenmarkt und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hat der DStV (Deutscher Steuerberaterverband e.V.) im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum kommenden MFR seine Position eingereicht.

Forderungen des DStV zum MFR

Der DStV fordert etwa, dass Finanzmittel künftig dafür eingesetzt werden, dass Abläufe der öffentlichen Verwaltung beschleunigt werden. Außerdem sollen die zur Verfügung stehenden Mittel zur Förderung einer einfachen und bürokratiearmen Besteuerung eingesetzt werden.

Gleichzeitig befürwortet der DStV die Mittelverwendung zur Verringerung von Steuerlücken. Solche Maßnahmen dürfen aber nicht zu mehr Bürokratie für Steuerpflichtige und der Beraterschaft führen.

Als weiteren Punkt setzt der DStV sich für die Förderung berufsrechtlicher Standards von Steuerberufen in den Mitgliedstaaten ein, insbesondere in den Bereichen Aus- und Fortbildung, Zulassung und Compliance. Dies würde die Finanzbehörden entlasten, zu ordnungsgemäßen Deklarationen in den Mitgliedstaaten führen und die Berufsrechte in den Mitgliedstaaten auf einem hohen Niveau harmonisieren.

Schließlich soll die Vereinfachung komplexer Bestimmungen in den Bereichen Rechnungslegung, Non-Financial l-Reporting und Abschlussprüfung gefördert werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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WPK: Bericht über die Sitzung am 30. April 2025

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 30. April 2025.

WPK, Mitteilung vom 06.05.2025

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 30. April 2025 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht 2024 der Kommission für Qualitätskontrolle

WP/StB/RA Prof. Dr. Jens Poll stellte als Vorsitzender der Kommission für Qualitätskontrolle deren Tätigkeitsbericht 2024 vor. Der Vorstand hat den Bericht zur Kenntnis genommen.

Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 2024 der WPK

Der Vorstand hat den Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 2024 und Lagebericht der WPK beraten. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden im Mai 2025 im Haushaltsausschuss beraten und dem Beirat auf der kommenden Sitzung im Juni 2025 zur Genehmigung vorgelegt.

Jahresbericht 2024 der WPK

Der Vorstand hat die Beratung zum Jahresbericht 2024 der WPK fortgesetzt und nach den redaktionellen Arbeiten die nun zur Veröffentlichung vorgesehene Fassung besprochen. Die Veröffentlichung ist für Juni 2025 geplant.

Wirtschaftsprüfungsexamen

Der Vorstand hat über eine Aktualisierung der Prüfungsinhalte des Wirtschaftsprüfungsexamens beraten. Außerdem wurde über die Zulassungsvoraussetzungen zum Examen und die Dauer des Prüfungsverfahrens beraten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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KI-Nutzung boomt – aber die Angst vor Abhängigkeit vom Ausland ist groß

Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz hat in Deutschland in den vergangenen Monaten rasant zugenommen. Inzwischen verwenden zwei Drittel der Bundesbürger ab 16 Jahren zumindest hin und wieder generative KI wie ChatGPT, Microsoft Copilot oder Google Gemini. Im vergangenen Sommer waren es erst 40 Prozent. Zugleich gibt es lt. Bitkom eine weit verbreitete Sorge vor einer zu großen Abhängigkeit von ausländischen KI-Anbietern.

Bitkom, Pressemitteilung vom 05.05.2025

  • Inzwischen nutzen 67 Prozent der Deutschen generative KI
  • Zwei Drittel sehen bei KI zu große Abhängigkeiten von USA und China
  • Über die Hälfte der Berufstätigen wünschen sich KI-Unterstützung im Job – 10 Prozent nutzen sie ohne Wissen des Arbeitgebers

Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz hat in Deutschland in den vergangenen Monaten rasant zugenommen. Inzwischen verwenden zwei Drittel (67 Prozent) der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger ab 16 Jahren zumindest hin und wieder generative KI wie ChatGPT, Microsoft Copilot oder Google Gemini. Im vergangenen Sommer waren es erst 40 Prozent. Zugleich gibt es eine weit verbreitete Sorge vor einer zu großen Abhängigkeit von ausländischen KI-Anbietern. So sagen 68 Prozent, dass Deutschland im Bereich KI von den USA und China zu stark abhängig ist. 60 Prozent wollen, dass Deutschland unabhängiger von US-amerikanischen KI-Unternehmen wird. Und 53 Prozent fordern, dass die neue Bundesregierung KI zum Schwerpunkt ihrer Wirtschaftspolitik macht, unter anderem sollte die Regulierung von KI gelockert werden, damit Deutschland wettbewerbsfähiger wird (56 Prozent). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 1.005 Personen ab 16 Jahren in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Noch nie hat sich eine neue Technologie so schnell verbreitet wie Künstliche Intelligenz. KI hat Deutschland im Sturm erobert und wurde von den Menschen in der Breite der Gesellschaft angenommen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Umso wichtiger ist, dass wir bei KI nicht in neue digitale Abhängigkeiten rutschen. Wir müssen jetzt schnell die Voraussetzungen für eine souveräne deutsche und europäische KI-Industrie schaffen.“

Bitkom schlägt dazu unter anderem die Fortschreibung der nationalen KI-Strategie vor, ergänzt um eine KI-Anwendungsstrategie, die messbare Ziele enthält. Mindestens 10 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen müssten deshalb in den kommenden fünf Jahren zur Förderung des KI-Standorts bereitgestellt werden. Darüber hinaus seien massive Investitionen in hochleistungsfähige nationale KI-Rechenzentren und eine deutsche AI Gigafactory notwendig, verbunden mit einem leichteren Zugang für Unternehmen und Startups. „Es geht bei KI nicht nur um Technologie, es geht mindestens ebenso um die Menschen, die sie entwickeln und einsetzen. Wir müssen KI-Talente fördern und gewinnen“, sagt Wintergerst. Dazu brauche es ein ganzes Bündel an Maßnahmen, von einem Pflichtfach Informatik an Schulen über mehr englischsprachige KI-Studiengänge bis zur Förderung von KI-Weiterbildungsprogrammen für Beschäftigte. Und schließlich plädiert Bitkom für eine innovationsfreundliche Ausgestaltung des Regulierungsrahmens. „Dabei geht es um neue Regulierungen wie den AI Act, aber auch um die Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung mit Blick auf KI-Anwendungen“, so Wintergerst. „Wir dürfen uns im weltweiten Wettbewerb bei KI nicht selbst ein Bein stellen, die Unternehmen brauchen mehr Freiheit für KI-Innovationen.“

Zwei Drittel halten KI für die wichtigste Zukunftstechnologie

Für eine deutliche Mehrheit von 67 Prozent der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger ist KI die wichtigste Zukunftstechnologie (2024: 63 Prozent). 28 Prozent sehen KI dagegen als massiv überschätzt und einen Hype an (2024: 32 Prozent). Zugleich überwiegt bei KI in der Bevölkerung die Chancenperspektive: 20 Prozent sehen KI ausschließlich als Chance, 54 Prozent eher als Chance. Eher eine Gefahr in KI sehen 18 Prozent, ausschließlich eine Gefahr nur 5 Prozent.

Geht es nach dem Willen der Menschen, sollte KI in einer Vielzahl von Lebensbereichen genutzt werden. So wünschen sich 82 Prozent KI in der Verwaltung, 81 Prozent in der Cybersicherheit, 79 Prozent im Gesundheitswesen und 78 Prozent im Verkehr. Dahinter folgen eine KI-Nutzung für Umwelt und Nachhaltigkeit (74 Prozent), bei der Polizei (71 Prozent), in der Schule (60 Prozent), im Online-Handel (58 Prozent), in der Justiz (56 Prozent) sowie bei Banken und Versicherungen (51 Prozent). Keine Mehrheit für die KI-Nutzung gibt es dagegen beim Militär (48 Prozent), in der Politik (46 Prozent), im Sport (41 Prozent), in Rechtsabteilungen (40 Prozent) sowie in Kunst und Kultur (36 Prozent). „KI kann heute schon eine Vielzahl von Aufgaben schnell und effizient erledigen, insbesondere dann, wenn es um große Text- und Datenmengen geht. Angesichts der demographischen Entwicklung, die zu einem Rückgang der erwerbstätigen Bevölkerung führen wird, brauchen wir KI wirklich überall: in Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft“, so Wintergerst.

Bei KI geht es um Vertrauen in die Anbieter – und ums Herkunftsland

Bei der Auswahl einer KI ist für eine deutliche Mehrheit (62 Prozent) das Vertrauen in den Anbieter ein ausschlaggebendes Kriterium, für 48 Prozent zudem sein Herkunftsland. Erst dahinter folgen die Qualität der Ergebnisse (39 Prozent), die einfache Bedienbarkeit (35 Prozent) und die Leistungsfähigkeit wie zum Beispiel die Geschwindigkeit (27 Prozent). Die geringste Rolle spielen die Kosten: Sie sind für lediglich 19 Prozent bei der Anbieterauswahl entscheidend.

Entsprechend gibt es einen großen Wunsch nach KI-Angeboten aus Deutschland. Zwei Drittel (69 Prozent) würden einen KI-Anbieter aus Deutschland nutzen, deutlich dahinter folgen Frankreich (49 Prozent), Südkorea und Japan (48 Prozent bzw. 45 Prozent) sowie die übrigen EU-Länder und die USA (jeweils 41 Prozent). Einen KI-Anbieter aus Israel würden 31 Prozent nutzen, aus China 30 Prozent und gerade einmal 1 Prozent würde KI-Dienste aus Russland nutzen. „Deutschland hat die Chance, zu einer KI-Nation zu werden. Es gilt jetzt, dem Interesse der Menschen entsprechend leistungsstarke, deutsche Angebote gegenüberzustellen“, sagt Wintergerst.

In der Praxis dominieren bei generativer KI allerdings die drei großen US-amerikanischen Anbieter. Sie teilen den Großteil des Marktes unter sich auf. So nutzen 43 Prozent der Menschen in Deutschland ChatGPT, 39 Prozent Microsoft Copilot und 28 Prozent Gemini von Google. Weitere 43 Prozent kennen ChatGPT, nutzen es aber nicht, für 43 Prozent gilt das bei Gemini und für 35 Prozent beim Copilot. Andere Dienste sind aktuell weit abgeschlagen. DeepSeek und Claude nutzen jeweils nur 2 Prozent, 9 Prozent kennen sie zumindest. 1 Prozent verwendet Perplexity, 4 Prozent kennen es. Und weniger als 1 Prozent verwendet Grok, gerade einmal 2 Prozent kennen den Dienst, der zu Elon Musks Unternehmen xAI gehört. Andere generative KI-Dienste verwendet 1 Prozent.

Wer KI nicht nutzt, dem fehlen vor allem Interesse und Vertrauen. Jeweils 77 nennen diese beide Faktoren als Grund, weshalb sie keine generative KI verwenden. Dahinter folgen fehlendes technisches Wissen (64 Prozent) und fehlender Bedarf (48 Prozent). 32 Prozent kennen keine passenden Anwendungen, 16 Prozent fehlt die Zeit und 14 Prozent ist KI zu teuer. Bei denen, die bereits generative KI einsetzen, ist fehlendes Vertrauen mit 33 Prozent der meistgenannte Grund, warum sie KI nicht häufiger verwenden. 30 Prozent kennen keine passenden Anwendungen, 29 Prozent fehlt technisches Wissen, 26 Prozent ist KI zu teuer, 22 Prozent fehlt Zeit, 19 Prozent sehen dafür keine Notwendigkeit und 10 Prozent haben schlicht kein Interesse an einer häufigeren Nutzung. 18 Prozent geben an, dass sie KI bereits häufig verwenden.

Mehrheit: KI wird unsere Gesellschaft spätestens in 5 Jahren spürbar verändern

Rund ein Drittel (32 Prozent) der Deutschen ist der Meinung, dass Künstliche Intelligenz unsere Gesellschaft bereits spürbar verändert hat. Weitere 11 Prozent rechnen damit bis zum kommenden Jahr, 24 Prozent in den nächsten zwei bis fünf Jahren. Einen längeren Zeitraum von sechs bis zehn Jahren erwarten 14 Prozent, 16 Prozent rechnen mit mindestens zehn Jahren. Nur jede und jeder Hundertste (1 Prozent) geht davon aus, dass KI die Gesellschaft auch künftig nicht verändern wird. „Wir müssen KI in Deutschland nutzen, wir müssen KI aber vor allem auch gestalten und voranbringen. Bei KI geht es darum, unsere Werte nicht über Bord zu werfen, wir müssen sie in dieser Schlüsseltechnologie verankern“, so Wintergerst.

KI im Beruf: 6 von 10 wollen Künstliche Intelligenz nutzen, 4 von 10 lehnen das ab

Bei der KI-Nutzung im Beruf sind die Erwerbstätigen gespalten. 56 Prozent wünschen sich grundsätzlich, dass sie eine KI bei der Arbeit unterstützt, 43 Prozent lehnen das dagegen ab. Schon heute nimmt KI 17 Prozent der Erwerbstätigen Aufgaben ab, 22 Prozent gehen davon aus, dass das möglich wäre, nutzen aber noch keine KI. Rund ein Viertel (27 Prozent) sieht dafür aktuell noch keine Möglichkeiten, glaubt aber, dass eine KI in Zukunft Aufgaben übernehmen könnte. Und 30 Prozent halten das heute und in Zukunft für ausgeschlossen. „KI hat in jüngster Zeit rasante Fortschritte gemacht und kann jetzt zum Beispiel neben Texten, Bildern und Videos auch Software-Code oder CAD-Anweisungen für die Konstruktion erstellen. Künftig wird KI in durch die Bank allen Berufen eine zumindest unterstützende Rolle einnehmen“, so Wintergerst.

Das zeigt auch ein Blick auf die Nutzung generativer KI unter den Erwerbstätigen. 74 Prozent nutzen generative KI für private Zwecke, im vergangenen Jahr lag der Anteil erst bei 39 Prozent. Erstmals setzt mehr als jede und jeder Zweite KI auch im Job ein, nicht selten ohne Wissen des Arbeitgebers. So hat sich der Anteil der Erwerbstätigen, die KI im Beruf mit Wissen des Arbeitgebers einsetzen, von 22 Prozent auf 45 Prozent verdoppelt. Ebenfalls verdoppelt hat sich die Zahl derer, die KI ohne Wissen des Arbeitgebers im Job verwenden, von 5 Prozent auf 10 Prozent. „Unternehmen sollten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern KI zur Verfügung stellen – auch um eine Schatten-KI zu vermeiden, die eine Vielzahl rechtlicher und organisatorischer Probleme mit sich bringen kann“, so Wintergerst. „Dabei geht es nicht nur darum, ein technisches KI-Angebot zu schaffen, sondern auch um ein verbindliches Regelwerk und Schulungen.“

KI wird im Job eher als Assistent für Routineaufgaben gesehen, nicht als Experte

Fragt man die Erwerbstätigen nach den Vorteilen von KI am Arbeitsplatz, so dominieren aktuell die klassischen Assistenz-Funktionen. 59 Prozent sagen, KI spart Arbeitszeit, für 56 Prozent entstehen so Freiräume für wichtigere Aufgaben und 47 Prozent geben an, dass KI Fehler reduziert. Dahinter folgen die Erleichterung von Routineaufgaben (41 Prozent) und Kostenersparnis (36 Prozent). 31 Prozent sagen, KI steigere die eigene Motivation, für 28 Prozent erhöht sie die eigene Leistungsfähigkeit und 24 Prozent sehen beschleunigte Prozesse. Weniger bedeutend sind die Vermittlung von Expertenwissen durch KI (23 Prozent), die Förderung von Kreativität (13 Prozent) und eine verbesserte Qualität der eigenen Arbeitsergebnisse (12 Prozent). Nur 7 Prozent sehen überhaupt keine Vorteile von KI am Arbeitsplatz. „KI kann viel mehr, als uns einfache Routineaufgaben abzunehmen und Zeit zu sparen. Wer eine KI nutzt, hat immer einen Experten an seiner Seite und einen Sparringspartner für die Diskussion eigener Überlegungen“, so Wintergerst.

Ein eindeutiges Bild ergibt sich, wenn man nach den Nachteilen von KI am Arbeitsplatz fragt. Hier dominieren drei Themen: Es ist unklar, an wen die Daten gehen (66 Prozent) und wer für Fehler verantwortlich ist (57 Prozent) – und es fehlt der menschliche Kontakt (64 Prozent). Mit deutlichem Abstand dahinter wird die Sorge geäußert, dass man sich zu sehr auf die KI verlässt und Kompetenzen verliert (29 Prozent), die Nutzung zu kompliziert sei (25 Prozent), KI-Einsatz die eigene Arbeit weniger wertvoll mache (24 Prozent) oder sogar den eigenen Arbeitsplatz wegfallen ließe (22 Prozent). Ein Fünftel (21 Prozent) hat Angst, durch KI kontrolliert zu werden, 15 Prozent befürchten, der Arbeitgeber gebe zu viel Geld für KI aus und 13 Prozent fühlen sich durch KI unter Druck gesetzt. 3 Prozent sorgen sich, dass KI gerade jene einfachen Routineaufgaben übernimmt, die einem selbst Zeit zum Verschnaufen geben. Nur 2 Prozent sehen gar keine Nachteile. Wintergerst: „Die Sorgen der Menschen rund um KI müssen ernst genommen werden. Hier sind nicht nur die Unternehmen in der Pflicht, die KI-Tools einsetzen, sondern auch die KI-Anbieter. Das Vertrauen der Menschen ist entscheidend für den Erfolg von KI.“

Wer KI verwendet, hat einen anderen Blick auf die Technologie

Die Einschätzung von KI klafft weit auseinander, je nachdem ob man die Perspektive der Nutzer oder der Nicht-Nutzer einnimmt. So sagen 73 Prozent derjenigen, die keine KI verwenden, dass sie sich durch KI abgehängt fühlen (KI-Nutzende: 40 Prozent), 70 Prozent haben Angst vor KI (KI-Nutzende: 22 Prozent) und 67 Prozent fühlen sich von KI überfordert (KI-Nutzende: 41 Prozent). 68 Prozent würden sogar gänzlich lieber in einer Welt ohne KI leben (KI-Nutzende: 25 Prozent).

Umgekehrt sagen 70 Prozent derjenigen, die selbst KI einsetzen, dass Künstliche Intelligenz ihr Leben leichter macht (Nicht-Nutzende: 22 Prozent), 65 Prozent wünschen sich einen KI-Assistenten für alltägliche Aufgaben (Nicht-Nutzende: 38 Prozent), 64 Prozent geben an, dass ihnen KI Spaß macht (Nicht-Nutzende: 11 Prozent), 58 Prozent meinen, dass dadurch langwierige Internet-Recherchen entfallen (Nicht-Nutzende: 24 Prozent) und 50 Prozent sind überzeugt, dass sie durch KI schlauer werden (Nicht-Nutzende: 25 Prozent). „Wir sollten bei KI einer Spaltung der Gesellschaft vorbeugen und alle Menschen mit KI vertraut machen. Wer KI einsetzt, hat einen ganz anderen Blick auf diese Technologie. Viele Menschen sind nach den ersten Schritten in der KI-Welt absolut begeistert“, so Wintergerst. (…)

Quelle: Bitkom

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