Brillengläser: Jobcenter als Ausfallbürge der Krankenkasse

Wird ein tatsächlich bestehender, medizinischer Bedarf von der Krankenkasse nicht gedeckt, ist der Grundsicherungsträger für eine entsprechende Leistungsgewährung verantwortlich. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 12 AS 116/23).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.05.2025 zum Urteil L 12 AS 116/23 vom 19.02.2025 (rkr)

Wird ein tatsächlich bestehender, medizinischer Bedarf von der Krankenkasse nicht gedeckt, ist der Grundsicherungsträger für eine entsprechende Leistungsgewährung verantwortlich.

Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 19.02.2025 entschieden (Az. L 12 AS 116/23).

Die Klägerin bezieht Bürgergeld vom beklagten Jobcenter Köln. 2019 kaufte sie eine Gleitsichtbrille. Bei einem Sturz 2020 wurden die Gläser beschädigt. Den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für zwei neue Brillengläser (780 Euro) lehnte der Beklagte ab. Ihre Klage wies das SG Köln ab.

Das LSG hat das Urteil auf die Berufung der Klägerin hin geändert und den Beklagten zur Zahlung von 256 Euro verurteilt. Die Reparaturkosten der Brille seien nicht vom Regelbedarf umfasst. Bedarfe für die Reparatur von therapeutischen Geräten würden nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II gesondert erbracht. Der grundsätzlich vorrangige Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung sei ausgeschlossen gewesen, weil die Klägerin den Beschaffungsweg nicht eingehalten habe. Für den vorliegenden Fall, dass ein tatsächlich bestehender, medizinischer Bedarf von einer Krankenkasse nicht gedeckt werde, sei der Beklagte für eine entsprechende Leistungsgewährung verantwortlich und damit Ausfallbürge der gesetzlichen Krankenversicherung. Das sozialrechtlich zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art 20 Abs. 1 GG umfasse auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung. Die Stellung des Grundsicherungsträgers als „Ausfallbürge“ komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann in Betracht, wenn mangels anderer gesetzlicher Ansprüche insoweit die Verpflichtung bestehe, das menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch andere Rechtsansprüche zu gewährleisten. Der Grundsicherungsträger sei daher verpflichtet, das medizinische Existenzminimum durch Übernahme der Kosten für die Brillenreparatur für den Fall sicherzustellen, dass diese tatsächlich nicht von der Krankenkasse übernommen würden.

Der Anspruch der Klägerin sei der Höhe nach jedoch auf das medizinisch Notwendige begrenzt. Eine Kostenbeteiligung i. H. v. 256 Euro für Gläser aus Standardmaterial wäre als Sachleistung der Krankenkasse möglich gewesen. Es bestehe kein Anspruch auf eine Versorgung mit den gewählten Gläsern aus höherbrechendem Material.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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DStV zum Koalitionsvertrag: Steuerfreiheit bei der Aktivrente

Die Auswirkungen des demografischen Wandels mindern die Verfügbarkeit von Fachkräften und belasten das Gedeihen der Volkswirtschaft. Die Koalitionspartner möchten diesem Trend entgegenwirken. Ihr Lösungsangebot: Die Aktivrente. Was hat es damit auf sich? Der DStV nimmt dazu Stellung.

DStV, Mitteilung vom 05.05.2025

Die Auswirkungen des demografischen Wandels mindern die Verfügbarkeit von Fachkräften und belasten das Gedeihen der Volkswirtschaft. Die Koalitionspartner möchten diesem Trend entgegenwirken. Ihr Lösungsangebot: Die Aktivrente. Was hat es damit auf sich? Und wie steht der DStV dazu?

Aktivrente: Lust auf Arbeit im Alter?

Um das Arbeiten im Alter attraktiver zu machen, sieht der Koalitionsvertrag steuerliche Anreize vor. Konkret: Bis zu 2.000 Euro monatlich sollen vom Gehalt steuerfrei bleiben, wenn Beschäftigte mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters freiwillig weiterarbeiten. Zur Vermeidung von Fehlanreizen und Mitnahmeeffekten prüfen die Koalitionspartner jedoch Einschränkungen. So überlegen sie, die Steuerfreiheit auf Einkommen aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zu beschränken.

Gleichbehandlung erforderlich

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erkennt das positive Ziel der Koalitionspartner an. Steuerliche Anreize können helfen, ältere Menschen in Arbeit zu halten. Unternehmen bekommen damit ein Instrument an die Hand, um gerade schwer ersetzbare Fachkräfte über den Renteneintritt hinaus beschäftigen zu können.

Die Politik sollte hierbei jedoch nicht zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Selbstständigen auf der einen und abhängig Beschäftigten auf der anderen Seite differenzieren. Der demografische Wandel belastet alle gleichermaßen. Auch Selbstständige und Unternehmer haben immer mehr Schwierigkeiten, eine geeignete Nachfolge zu organisieren. Gelingt dies nicht, arbeiten viele bis ins hohe Alter weiter und verschieben den Ruhestand. Positiver Nebeneffekt für die Gesellschaft und den Staat: Sie sichern den Fortbestand des Unternehmens, Arbeitsplätze und Fachwissen. Und: Bestenfalls sprudeln die Steuereinnahmen weiter.

Verzahnung der Regelungen sinnvoll

Ebenso wollen die Koalitionspartner die Nichtanwendbarkeit der Steuerfreiheit bei Renteneintritten unterhalb der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze prüfen. Das heißt: Wer nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente geht, muss erst das gesetzliche Rentenalter erreichen, bevor er von der Steuerfreiheit profitieren kann. Auch hier sollte die Politik nochmal genau hinschauen, ob diese Beschränkung dem Ziel, Fachkräfte in Arbeit zu halten, wirklich dienlich ist.

Fazit

DStV-Präsident StB Torsten Lüth fordert: „Anreize für die Weiterbeschäftigung im Alter können den Fachkräftemangel abmildern. Dabei sollte die Politik aber auch an die vielen Unternehmer und Selbstständigen denken, die weit über das gesetzliche Rentenalter hinaus arbeiten. Auch sie werden dringend gebraucht und sollten daher die steuerlichen Anreize in Anspruch nehmen können. Dadurch sichern sie das Unternehmen, Arbeitsplätze, Fachwissen und Steuereinnahmen. Diese Gleichbehandlung ist daher angebracht und fair.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Stimmung im Mittelstand tritt auf der Stelle

Im März hatte sich die Stimmung im deutschen Mittelstand noch stark aufgehellt, im April nun stagnierte das Geschäftsklima nahezu. Damit liegt das KfW-ifo-Mittelstandsbarometer weit unter dem langjährigen Durchschnitt, der durch die Nulllinie markiert wird.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 05.05.2025

  • KfW-ifo-Geschäftsklima stagniert
  • Unternehmen bewerten Zukunftsaussichten negativer als im Vormonat
  • Exporterwartungen im industriellen Mittelstand und in der Großindustrie geben deutlich nach

Im März hatte sich die Stimmung im deutschen Mittelstand noch stark aufgehellt, im April nun stagnierte das Geschäftsklima nahezu. Der Index stieg um vernachlässigbare 0,2 Zähler auf minus 17,4 Punkte. Damit liegt das KfW-ifo-Mittelstandsbarometer weit unter dem langjährigen Durchschnitt, der durch die Nulllinie markiert wird. Unter den Mittelständlern stach im April lediglich der Bau positiv hervor.

Zwar beurteilten die Unternehmen ihre aktuelle Lage etwas besser als im Vormonat und so gut wie seit August letzten Jahres nicht mehr. Allerdings sanken die Geschäftserwartungen auf Sicht von sechs Monaten.

„Im März hatte die Reform der Schuldenbremse die Hoffnung auf einen starken Fiskalimpuls geweckt und für einen sprunghaften Anstieg der Erwartungen gesorgt. Diese neue Hoffnung wurde aber bereits im April von dem eskalierenden Handelskonflikt zumindest teilweise wieder konterkariert“, sagt Dr. Klaus Borger, Konjunkturexperte bei KfW Research.

Im KfW-ifo-Mittelstandsbarometer wertet KfW Research Ergebnisse der Konjunkturumfragen des ifo Instituts aus, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Hauptwirtschaftsbereichen.

Bei den Großunternehmen fiel die Stimmungsaufhellung im April mit einem Plus von 1,0 Punkten auf nun minus 23,2 Punkte insgesamt etwas größer aus als im Mittelstand, vor allem dank eines besseren Geschäftsklimas bei den Dienstleistern und im Einzelhandel. Aber auch bei den großen Unternehmen verbesserten sich lediglich die Beurteilungen der aktuellen Geschäftslage, während sie ihre Zukunftsaussichten negativer einschätzten als im Vormonat.

In der stark exportorientierten Großindustrie für sich genommen ist das Geschäftsklima allerdings gesunken – um 2,4 Zähler auf jetzt minus 35,1 Punkte. Die enormen Sorgen und Befürchtungen infolge des eskalierenden Zollstreits werden an deren spezifischen Exporterwartungen besonders gut sichtbar. Diese fielen um 11,8 Zähler auf minus 18,8 Punkte und damit um das 3,1 – Fache einer üblichen Monatsveränderung. Das ist noch etwas mehr als im industriellen Mittelstand, wo die Exporterwartungen um das 2,9 – Fache sanken.

„Die deutschen Unternehmen schwanken zwischen Hoffen und Bangen. Die Veränderungen des Geschäftsklimas variieren stark zwischen den Wirtschaftsbereichen, aber auch zwischen Mittelständlern und Großunternehmen ein- und desselben Wirtschaftsbereichs. Ein derart diffuses Bild ist typisch für eine Wirtschaft, die nach einer Richtung sucht“, sagt Dr. Klaus Borger.

Quelle: KfW

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Equal-Pay: Klage der ehemaligen Bürgermeisterin der Gemeinde Todtmoos erfolgreich

Die Gemeinde Todtmoos muss ihrer ehemaligen Bürgermeisterin die Differenz zu den Bezügen nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe sowie Entschädigung zahlen. Dies hat das VG Freiburg entschieden (Az. 5 K 2541/23).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 02.05.2025 zum Urteil 5 K 2541/23 vom 29.04.2025

Die Gemeinde Todtmoos muss ihrer ehemaligen Bürgermeisterin (im Folgenden Klägerin) die Differenz zu den Bezügen nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe sowie Entschädigung zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 29.04.2025 (Az. 5 K 2541/23) entschieden.

Der Klägerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 Bürgermeisterin der Gemeinde Todtmoos. Der Gemeinderat beschloss zunächst ihre Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14. Später erging ein Gemeinderatsbeschluss, mit dem sie mit Wirkung ab dem 01.07.2018 in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen wurde. Der Amtsnachfolger der Klägerin, dessen Amtszeit am 18.09.2022 begann, wurde mit Beschluss des Gemeinderats sogleich in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.

Im November 2022 machte die Klägerin Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegenüber der Gemeinde Todtmoos geltend. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob sie im August 2023 Klage mit dem Ziel, ihr die Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15 in Höhe von 36.529,75 Euro zu zahlen, außerdem eine immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr (männlicher) Vorgänger bereits mit Beginn seiner ersten Amtszeit im September 1990 in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden sei. Gleiches gelte hinsichtlich ihres (männlichen) Nachfolgers. Zudem bezog sich die Klägerin auf ein – ebenfalls stattgebendes – Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der früheren Müllheimer Bürgermeisterin (siehe dazu die Pressemitteilung des Gerichts vom 28.03.2023).

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat dieser Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Gemeinde Todtmoos muss daher der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 36.529,75 Euro (Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15) sowie eine Entschädigung in Höhe von 7.000 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten zahlen.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen. Die Beteiligten können innerhalb von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

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BStBK veröffentlicht Berufsstatistik 2024

Zum 1. Januar 2025 waren deutschlandweit 104.845 Mitglieder bei den Steuerberaterkammern registriert, darunter 88.995 Steuerberater – das zeigt die aktuelle Berufsstatistik der BStBK. Gegenüber dem Vorjahr ist die Mitgliederzahl insgesamt um 1,0 Prozent und die Anzahl der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Personen gem. § 74 Abs. 2 StBerG um 1,6 Prozent gesunken.

BStBK, Pressemitteilung vom 05.05.2025

Zum 1. Januar 2025 waren deutschlandweit 104.845 Mitglieder bei den Steuerberaterkammern registriert, darunter 88.995 Steuerberater – das zeigt die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Gegenüber dem Vorjahr ist die Mitgliederzahl insgesamt um 1,0 Prozent und die Anzahl der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Personen gem. § 74 Abs. 2 StBerG um 1,6 Prozent gesunken.

Die Steuerberaterkammer München ist wie im Vorjahr mit 13.562 Berufsangehörigen die mitgliederstärkste Steuerberaterkammer – gefolgt von den Steuerberaterkammern Düsseldorf mit 9.972 und Westfalen-Lippe mit 9.188 Mitgliedern.

Steuerberatung ist eine Männerdomäne? Diese Annahme ist längst überholt, denn die Frauenquote kletterte weiter nach oben. Sie stieg auf 38,8 Prozent – ein neuer Höchststand. Im Jahr 2024 waren in Deutschland somit 34.998 Steuerberaterinnen tätig.

Auch Teil der BStBK-Berufsstatistik sind die aktuellen Ausbildungszahlen. Diese zeigen: Im Jahr 2024 bildeten Berufsangehörige bundesweit insgesamt 17.301 Nachwuchskräfte aus. Das sind 0,3 Prozent weniger als im Vorjahr und entspricht dem bundesweiten Trend: Laut Bundesinstitut für Berufsbildung war 2024 die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge insgesamt leicht rückläufig.

„Trotz des leichten Rückgangs machen die Ausbildungszahlen deutlich: Der steuerberatende Beruf bleibt bei jungen Menschen gefragt. Damit wir aber auch in Zukunft genug Nachwuchskräfte gewinnen können, sprechen wir Jugendliche mit unserer Imagekampagne #zahltsichausbildung gezielt an und rücken die Vorzüge der Ausbildung in den Fokus. Diese ist abwechslungsreich, zukunftssicher, digital und bietet vielfältige Aufstiegschancen. Sogar ohne Studium sein eigner Chef bzw. Chefin werden – das gibt es nur in der Steuerberatung.“

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab

Besonders engagiert zeigt sich laut den aktuellen Ausbildungszahlen die Steuerberaterkammer Niedersachsen. In ihrem Kammerbezirk bilden die Berufsangehörigen mit 2.081 Jugendlichen die meisten Nachwuchskräfte aus. Die im Verhältnis zu den Mitgliedern stärkste Steuerberaterkammer im Bereich der Ausbildung im Jahr 2024 ist die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern. In der Küstenregion bilden 32,2 Prozent der Berufsangehörigen aus.

Die bundesweite Rangliste der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung unterstreicht den anhaltenden Zuspruch der Jugendlichen für den Weg „Steuerfachangestellte*r“. Hier behauptet die Ausbildung Rang 21 der Neuabschlüsse in Deutschland und gehört damit zu den beliebtesten Berufen. Bei den Frauen liegt der Ausbildungsberuf sogar auf Rang 11.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Betonsockel in Tiefgarage kein überraschendes Hindernis

Das AG München wies die Klage einer Münchnerin ab, die in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers beim Ausparken mit der Beifahrertüre ihres BMWs versehentlich gegen einen rechteckigen, ca. kniehohen Sockel einer Säule stieß. Das beklagte Bauunternehmen habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt (Az. 231 C 13838/24).

AG München, Pressemitteilung vom 05.05.2025 zum Urteil 231 C 13838/24 vom 09.08.2024 (nrkr)

Eine Münchnerin parkte im November 2022 in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers. Beim Ausparken stieß sie mit der Beifahrertüre ihres BMWs versehentlich gegen einen rechteckigen, ca. kniehohen Sockel einer Säule. Der Sockel befand sich unterhalb der Sichtachse und war nicht gekennzeichnet oder markiert.

Die Klägerin behauptet, durch den Unfall sei ein Schaden an der Beifahrertüre in Höhe von 3.263,52 Euro netto entstanden. Der Sockel sei bei Umbaumaßnahmen im Zeitraum 2019 bis 2022 errichtet worden. Die Klägerin habe erfahren, dass es mehrere Unfälle an dem Betonsockel gegeben habe. Die Klägerin verklagte daraufhin das Bauunternehmen, welches die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm durchgeführten Arbeiten übernommen hatte, auf Zahlung von 3.263,52 Euro.

Die beklagte Baufirma gab an, der Sockel stünde dort bereits seit 50 Jahren und bezweifelte, dass der Schaden vollständig auf einen Kontakt mit dem Sockel zurückzuführen sei.

Mit Urteil vom 09.08.2024 wies das Amtsgericht München die Klage ab. Insoweit führte es aus:

„Die Beklagte hat bereits keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. […]

Der Betonsockel stellte bereits keine besondere Gefahrenquelle für Fahrzeuge in einer Parkgarage dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder Kraftfahrer in einer Parkgarage ohnehin nur so schnell fahren darf, dass er im Hinblick auf die ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge, aber auch wegen des dort herrschenden Fußgängerverkehrs jederzeit anhalten kann. Beim Ein- und Ausparkvorgang ist es daher jederzeit möglich anzuhalten, auszusteigen und sich zu vergewissern, wie breit die Fahrbahn oder der Parkplatz an dieser Stelle ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des streitgegenständlichen Betonsockels, der von allen Seiten gut sichtbar ist, da er ausweislich des Lichtbilds Anlage K2 breiter ist als die dahinterstehende Säule. Ein kniehoher Betonsockel ist ferner kein überraschendes Hindernis für Parkgaragennutzer, da enge Parkbuchten in einer älteren Parkgarage durchaus üblich sind. […]

Selbst wenn man dem Klägervortrag insoweit unterstellt, dass mehrere Fahrer mit ihren Fahrzeugen den Betonsockel in der Vergangenheit gestreift haben sollen, was angesichts des als Anlage K6a vorgelegten Lichtbilds und den darauf sichtbaren Lackspuren durchaus plausibel erscheint, war eine Gefahr, dass Rechtsgüter Dritter durch den statischen Betonsockel verletzte werden, für die Beklagte nicht erkennbar. Die Beklagte durfte als Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen, dass die Parkgaragennutzer den gut sichtbaren Betonsockel erkennen und, sofern ihr Fahrzeug zu breit ist für den Parkplatz, eine andere noch freie Parkbucht ohne einen Betonsockel nutzen. Beschädigungen des Sockels konnte die Beklagte daher auf Fahrfehler zurückführen.

Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflicht annehmen würde, träfe die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB, welches eine Haftung der Beklagten vollständig entfallen ließe. […] Die Klägerin nutzte die Parkgarage ihres Arbeitgebers bereits fast zwei Monate nach den Umbaumaßnahmen. Ihr waren sowohl der Zustand der Parkgarage als auch ihre baulichen Merkmale aufgrund der längeren Nutzung bekannt oder sie hätten ihr bekannt sein müssen.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Anlagevermittler durfte auf lange Anwaltsrecherche vertrauen

Ein Anlagevermittler darf auf die Rechtsauskunft eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht vertrauen – auch wenn sich das zugrunde liegende Modell später als erlaubnispflichtig und damit rechtswidrig erweist. Der BGH nahm in diesem Zusammenhang einen unvermeidbaren Verbotsirrtum an und wies die Klage eines geprellten Anlegers auf Schadensersatz ab (Az. III ZR 261/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 05.05.2025

Ein Fachanwalt für Kapital- und Anlagerecht prüfte das Geschäftsmodell eines Unternehmers – darauf durfte dieser vertrauen, so der BGH.

Ein Anlagevermittler darf auf die Rechtsauskunft eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht vertrauen – auch wenn sich das zugrunde liegende Modell später als erlaubnispflichtig und damit rechtswidrig erweist. Der BGH nahm in diesem Zusammenhang einen unvermeidbaren Verbotsirrtum an und wies die Klage eines geprellten Anlegers auf Schadensersatz ab (Urteil vom 20.03.2025, Az. III ZR 261/23).

Fachanwalt soll Anlagemodell legalisieren

Ein Anleger hatte seinen Anlagevermittler auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 54 Kreditwesengesetz (KWG) verklagt. Der Geldgeber hatte dem Unternehmer mehrfach Darlehen in Höhe von insgesamt knapp 50.000 Euro gewährt. Die Gelder sollten in Immobilieninvestitionen fließen, mit denen Gewinne erzielt und die Darlehen samt Zinsen zurückgezahlt werden sollten. Wegen einer Insolvenz des Vermittlers sowie einer „Nachrangklausel“ in den späteren Verträgen kam es jedoch nicht mehr nicht zur Auszahlung des eingezahlten Darlehens. Eine solche Klausel besagt, dass Kapitalgeber erst nach allen anderen Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern befriedigt werden dürfen.

Der Insolvenz vorangegangen war folgender Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft hatte das Geschäftsmodell in seiner ursprünglichen Variante für rechtswidrig gehalten, da keine Erlaubnis nach KWG vorgelegen hatte. Der Anlagevermittler beauftragte daraufhin seinen Strafverteidiger, einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, das Geschäftsmodell so zu ändern, dass die KWG-Erlaubnispflicht entfallen sollte. Der Anwalt rechnete 22 Stunden allein für die Vorrecherche zu dem neuen Modell ab. Zudem erarbeitete er eine neue Vertragsstruktur mit besagter Nachrangklausel, bereitete Vertragsformulare vor und formulierte ein ausführliches Exposé für Anleger; außerdem wurde das Unternehmen in eine GmbH umgewandelt. Der Staatsanwaltschaft wurde die neue Gestaltung vorgelegt und sie beanstandete diese nicht. Ein Strafbefehl erging nur wegen des ursprünglichen Modells.

Der Anleger kündigte die Darlehen infolge der Insolvenz außerordentlich und verlangte deren Rückzahlung im Rahmen einer Schadensersatzklage. Er ist der Ansicht, die neue Nachrangklausel sei unwirksam, außerdem seien die zugrunde liegenden Darlehensverträge weiterhin erlaubnispflichtig und daher rechtswidrig. Sein Vermittler hätte sich bei der neuen Erstellung der Verträge besser erkundigen müssen, ob diese auch wirklich legal seien. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger noch Recht.

BGH: Anlagevermittler durfte sich auf Recherche des Fachanwalts verlassen

Der BGH stellte nun klar, dass – selbst bei einer möglichen zivilrechtlichen Unwirksamkeit der verwendeten Nachrangabrede – kein schuldhaftes Verhalten des Anlagevermittlers vorliege. Dieses sei aber nach der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 54 Abs. 1, 2 KWG Voraussetzung. Die Voraussetzungen für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 Satz 1 StGB seien erfüllt, der Vermittler habe im konkreten Fall auf die Legalität der neuen Verträge vertrauen dürfen.

Der Unternehmer habe im Rahmen des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bewusst eine umfassende rechtliche Neubewertung seiner Tätigkeit veranlasst. Er habe dafür immerhin einen auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt – zugleich sein Strafverteidiger – mit der Neugestaltung des Modells beauftragt. Zwar könnten auch Anwältinnen und Anwälte Gefälligkeitsleistungen erbringen, weswegen ein Mandant nicht vorschnell auf die Richtigkeit einer anwaltlichen Prüfung vertrauen dürften, schränkte der BGH ein. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen sei regelmäßig ein detailliertes schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen. Im konkreten Fall sie dies aber nicht erforderlich gewesen. Vielmehr habe der Anlagevermittler insbesondere auf die intensive, 22-stündige Vorrecherche des Anwalts vertrauen dürfen. Auch sonst hätten keine erkennbaren Zweifel an der Auskunft oder der Motivation des Anwalts vorgelegen.

Auch die Einbeziehung der neuen Unterlagen in die staatsanwaltschaftliche Prüfung sowie die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der neuen Vertragsstruktur kein weiteres Verfahren für das neue Modell einleitete, entlasteten den Anlagevermittler. Gerade in einer solchen Situation sei ein zusätzliches Anwaltsgutachten nicht nötig gewesen.

Schließlich hätte der Unternehmer auch nicht noch einmal Rücksprache mit der BaFin halten müssen. Zwar könne dies zur weiteren Absicherung beitragen. Dies sei aber nicht zwingend erforderlich, wenn – wie hier – bereits eine strafprozessuale Prüfung durch eine objektive Behörde erfolgte und keine neuen Warnhinweise vorlagen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Parallelen zu den 30er Jahren: US-Handelspolitik könnte globale Wirtschaftskrise auslösen

Erkenntnisse aus den 1930er Jahren zeigen laut einem aktuellen IfW Kiel Policy Brief, was geschehen kann, wenn Länder bei Handels- und Wechselkurspolitik im Alleingang handeln.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 05.05.2025

Erkenntnisse aus den 1930er Jahren zeigen, was geschehen kann, wenn Länder bei Handels- und Wechselkurspolitik im Alleingang handeln. Seinerzeit führten die USA protektionistische Zölle ein. US-Handelspartner reagierten mit umfangreichen Vergeltungsmaßnahmen, und die Handelsströme brachen zusammen, was zur Verschärfung der Weltwirtschaftskrise beitrug. Darüber hinaus begannen die Länder auch, ihre Währungen als Waffe einzusetzen, was laut einem aktuellen Kiel Policy Brief einen Währungskrieg auslöste und zum weitgehenden Zusammenbruch des internationalen Finanzsystems führte.

US-Präsident Donald Trump hat wiederholt behauptet, dass „Handelskriege gut und leicht zu gewinnen“ sind. Die historische Perspektive legt jedoch das Gegenteil nahe: „Unsere Analysen zur, Mutter aller Handelskriege‘ – demjenigen, den die USA 1930 mit Verabschiedung des Smoot-Hawley-Tariffs anzettelten –, belegen, dass dieser nicht nur für die USA schädlich war, sondern für alle Volkswirtschaften weltweit“, sagt Kirsten Wandschneider, Kiel Institute Fellow und Mitautorin des Kiel Policy Briefs „Handels- und Währungskriege – Lehren aus der Geschichte“.

Die Analysen beruhen auf einem neuen vierteljährlichen Paneldatensatz über bilaterale Handelsströme in den Jahren 1925 bis 1938 für 99 Länder, Kolonien und Ländergruppen. Er enthält mehr als 108.000 Beobachtungen und deckt den größten Teil des damaligen Welthandels ab.

Wichtigste amerikanische Exportgüter waren am stärksten betroffen

Das US-Zollgesetz von 1930 begann mit dem Ziel, notleidenden Landwirten zu helfen, und weitete sich dann zu einer Neufassung des US-Zollrechts aus. Amerikas wichtigste Handelspartner reagierten auf die aggressiven Zölle mit eigenen Abgaben, Einfuhrbeschränkungen und Boykotten gegen amerikanische Waren.

Als Folge sanken die Ausfuhren der USA in Länder, die Vergeltungsmaßnahmen ergriffen, um bis zu 33 Prozent. Aber auch in Länder, die lediglich mit Vergeltungsmaßnahmen gedroht hatten, nahmen die US-Ausfuhren um bis zu 22 Prozent ab. Der Rückgang war jeweils bei den wertmäßig wichtigsten amerikanischen Exportprodukten – etwa bei Autos und Agrarerzeugnissen – besonders ausgeprägt:

Handels- und Währungskriege gehen Hand in Hand

Viele Länder reagierten auf die Weltwirtschaftskrise, indem sie das globale Währungssystem, den internationalen Goldstandard, aufgaben. So werteten zwischen 1929 und 1936 mehr als 70 Länder ihre Währung gegenüber Gold ab. Angesichts dieses weltweiten Währungskriegs sank der internationale Handel weiter. Laut Analysen ging der Handel eines Landes nach einer Abwertung um mehr als 21 Prozent zurück.

„US-Präsident Trump hat jüngst mehrfach die Idee geäußert, den US-Dollar strategisch zu schwächen. Es wäre vorstellbar, dass auch heute Länder zu Abwertungen greifen, falls sich der Handelskrieg verschärft und die globale Wirtschaftsleistung sinkt“, sagt Kris James Mitchener, Kiel Institute Fellow und Mitautor des Kiel Policy Briefs.

Europa kann globales Führungsvakuum füllen

Mit der aktuellen Zollpolitik hat Präsident Trump die Steuerung des globalen Handelssystems aufgegeben, und die derzeitige Handelspolitik der USA signalisiert eine Abkehr von ihrer 80-jährigen Führungsrolle seit dem Zweiten Weltkrieg, so die Autoren.

„Um die Fehler der 1930er Jahre zu vermeiden, muss Europa das von den USA hinterlassene globale Führungsvakuum füllen“, so Mitchener. „Europa sollte signalisieren, dass der Euro stabil und ein sicherer Hafen für Investoren ist, denn auch China wirbt angesichts der durch Trump verursachten Turbulenzen auf den Weltmärkten aggressiv für den Renminbi als internationale Handels-, Kredit- und Reservewährung.“

Quelle: Institut für Weltwirtschaft Kiel

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Mehrheit der Mittelständler erwartet Pause bei Lohnerhöhungen

Die mittelständischen Unternehmen in Deutschland erwarten mehrheitlich keine weiter steigenden Löhne und Gehälter für ihre Mitarbeitenden im Jahr 2025. In einer Umfrage der KfW gaben 47 Prozent von ihnen an, dass sie mit etwa gleichbleibenden Lohnkosten für dieses Jahr rechnen, 9 Prozent gehen sogar von einem Rückgang aus. Immer noch 37 Prozent der KMU erwarten aber bis zu 10 Prozent höhere Lohnkosten, 7 Prozent sogar mehr als 10 Prozent. Im vergangenen Jahr hatte noch eine Mehrheit der Unternehmen mit steigenden Lohn- und Gehaltskosten gerechnet.

KfW, Pressemitteilung vom 02.05.2025

  • 56 Prozent rechnen mit gleichbleibenden oder sinkenden Lohnkosten in 2025
  • Mehr Unternehmen als vor einem Jahr fühlen sich kostenseitig überfordert
  • Besonders Bau- und Dienstleistungssektor unter Druck

Die mittelständischen Unternehmen in Deutschland erwarten mehrheitlich keine weiter steigenden Löhne und Gehälter für ihre Mitarbeitenden im Jahr 2025. In einer Umfrage gaben 47 Prozent von ihnen an, dass sie mit etwa gleichbleibenden Lohnkosten für dieses Jahr rechnen, 9 Prozent gehen sogar von einem Rückgang aus. Immer noch 37 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen erwarten aber bis zu 10 Prozent höhere Lohnkosten, 7 Prozent sogar mehr als 10 Prozent. Im vergangenen Jahr hatte noch eine Mehrheit der Unternehmen mit steigenden Lohn- und Gehaltskosten gerechnet.

Das sind Ergebnisse einer Sonderbefragung im Rahmen des repräsentativen KfW-Mittelstandspanels. Dafür wurden im Januar mittelständische Unternehmen online befragt. Insgesamt nahmen 3.165 Unternehmen teil. Die Analyse der Ergebnisse führte KfW Research in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durch.

Die Umfrage ergab weiter, dass aktuell rund 35 Prozent der Gesamtkosten im Mittelstand auf Löhne und Gehälter entfallen. Im April 2024 waren es noch 33 Prozent. Ein Zuwachs von 2 Prozentpunkten innerhalb eines Jahres stellt für eine strukturelle Größe, wie die Zusammensetzung der Kostenstruktur, eine durchaus bemerkenswerte Verschiebung dar.

Im Zeitvergleich wird deutlich, dass der Anteil der Unternehmen, die ihr aktuelles Kostenniveau für finanziell vertretbar halten, seit April 2024 spürbar gesunken ist. Damals gaben 69 Prozent der Mittelständler an, dass ihre Kosten für sie tragbar sind oder finanziell kaum ins Gewicht fallen. Im Januar 2025 waren das nur noch 58 Prozent. 23 Prozent können noch nicht abschätzen, wie gut sie die Mehrbelastungen schultern können, 19 Prozent fühlen sich finanziell überfordert. Im Vorjahr sagten das nur 14 Prozent.

Besonders in den Branchen Bau und Dienstleistungen hat die wahrgenommene Kostenbelastung merklich zugenommen: Hier ist der Anteil der Unternehmen, die das aktuelle Kostenniveau für vertretbar halten gesunken, während die Zahl derjenigen, die sich finanziell überfordert fühlen gestiegen ist. Das sind auch die beiden Branchen, die besonders personalintensiv sind und bei denen die Lohnkosten mit 34 Prozent und 39 Prozent jeweils den größten Kostenblock darstellen.

„Deutlich mehr Unternehmen als noch vor einem Jahr haben bei ihren Kosten die Grenze der Belastbarkeit erreicht. Insbesondere im Dienstleistungssektor, in dem es viele Kleinstunternehmen gibt, können Kostensteigerungen häufig nicht so leicht über höhere Preise an die Kunden weitergegeben werden“, sagte Dr. Elisabeth Grewenig, Mittelstandsexpertin bei KfW Research.

„Für dieses Jahr rechnen deutlich mehr Mittelständler als im Vorjahr mit gleichbleibenden Kosten. Das dürfte die Lage für viele Unternehmen stabilisieren.“

Quelle: KfW, KfW Research

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Arbeitnehmereigenschaft eines DFB-Schiedsrichters

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für DFB-Schiedsrichter nicht eröffnet, hat das ArbG Bonn in einem anhängigen Klageverfahren entschieden und den Rechtsstreit an das LG Frankfurt am Main verwiesen (Az. 4 Ca 2061/24).

ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 02.05.2025 zum Beschluss 4 Ca 2061/24 vom 02.05.2025 (nrkr)

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für DFB-Schiedsrichter nicht eröffnet, hat das Arbeitsgericht Bonn in einem anhängigen Klageverfahren entschieden und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Der 28-jährige Kläger erhob vor dem Arbeitsgericht Bonn eine Klage gegen die Beklagte wegen Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen, da die Beklagte ihn wegen seines Alters nicht als Schiedsrichterassistent der 3. Liga berücksichtigt habe.

Die Beklagte rügte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und führte aus, die Berücksichtigung auf der Schiedsrichterliste der 3. Liga führe nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, dass er als Schiedsrichterassistent der 3. Liga seine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt hätte.

Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass selbst mit der Aufnahme des Klägers auf die Schiedsrichterliste kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden wäre, da der Kläger seine Arbeit nicht weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit erbracht hätte. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass die Schiedsrichterassistenten angeben könnten, an welchen Tagen sie keinen Einsatz vornehmen könnten und es der Beklagten freistehe, Schiedsrichterassistenten überhaupt einzuplanen. Allein, dass es bei fehlenden Einsatzzeiten zu einer Streichung von der Schiedsrichterliste kommen könne, sei für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend. Zudem bestehe während des Fußballspiels – und damit dem Schwerpunkt der Schiedsrichtertätigkeit – kein Weisungsrecht der Beklagten. Die Notwendigkeit der zeitlichen und örtlichen Festlegung der Spiele ergebe sich bereits aus der Natur des Spielbetriebes. Schließlich werde das Honorar für einzelne Spieleinsätze und nicht als verstetigte Zahlung geleistet.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es ist Beschwerde eingelegt worden.

Quelle: Arbeitsgericht Bonn

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