Importpreise im März 2025: +2,1 % gegenüber März 2024

Die Importpreise waren im März 2025 um 2,1 % höher als im März 2024. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im März 2025 gegenüber dem Vormonat Februar 2025 um 1,0 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.04.2025

Importpreise, März 2025
+2,1 % zum Vorjahresmonat
-1,0 % zum Vormonat

Exportpreise, März 2025
+2,0 % zum Vorjahresmonat
-0,4 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im März 2025 um 2,1 % höher als im März 2024. Im Februar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +3,6 % gelegen, im Januar 2025 bei +3,1 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im März 2025 gegenüber dem Vormonat Februar 2025 um 1,0 %.

Die Exportpreise lagen im März 2025 um 2,0 % über dem Stand von März 2024. Im Februar 2025 hatte die Vorjahresveränderungsrate bei +2,5 % gelegen, im Januar 2025 bei +2,4 %. Gegenüber Februar 2025 fielen die Ausfuhrpreise um 0,4 %.

Konsumgüter mit größtem Einfluss auf Anstieg der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im März 2025 hatte der Anstieg der Preise für Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) um 3,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat (-0,6 % gegenüber Februar 2025). Die Preise für importierte Verbrauchsgüter lagen dabei 4,2 % über denen von März 2024 (-0,5 % gegenüber Februar 2025), Gebrauchsgüter waren 1,0 % teurer (-1,0 % gegenüber Februar 2025).

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +9,8 % deutlich mehr bezahlt werden als im März 2024 (+0,3 % gegenüber Februar 2025). Mehr als im März 2024 kosteten vor allem Orangensaft (+52,6 %), Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) (+39,8 %), Apfelsaft (+37,2 %), Geflügelfleisch (+25,9 %), Rindfleisch (+24,9 %) sowie Milch und Milcherzeugnisse (+12,9 %). Bei den Süßwaren lag die Teuerung hauptsächlich an den gestiegenen Preisen für Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (+62,7 %) sowie für Schokolade und andere Süßwaren (+31,5 %).

Gestiegene Preise auch bei landwirtschaftlichen Gütern, Energie, Vorleistungs- und Investitionsgütern

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im März 2025 um 12,3 % über denen des Vorjahresmonats (+1,6 % gegenüber Februar 2025). Insbesondere Rohkaffee war deutlich teurer als vor einem Jahr (+69,8 %), gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise hier um 3,6 %. Rohkakao war 61,0 % teurer als im März 2024 (+0,4 % gegenüber Februar 2025). Geflügel und Eier kosteten 12,2 % mehr als im Vorjahresmonat. Dagegen waren unter anderem Speisezwiebeln (-27,2 %) und lebende Schweine (-25,4 %) preiswerter als vor einem Jahr. Gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise für Speisezwiebeln (+13,2 %) und lebende Schweine (+9,6 %) aber deutlich an.

Auch importierte Energie war teurer als im März 2024 (+2,4 %). Gegenüber Februar 2025 fielen die Preise hier aber deutlich um 6,6 %. Die Einfuhrpreise für elektrischen Strom waren 46,5 % höher als im März 2024 (-26,7 % gegenüber Februar 2025), für Erdgas lagen sie 34,6 % höher (-5,6 % gegenüber Februar 2025). Günstiger als im März 2024 waren dagegen importierte Steinkohle (-20,7 %), rohes Erdöl (-12,8 %) und Mineralölerzeugnisse (-12,5 %). Gegenüber dem Vormonat verbilligten sich Mineralölerzeugnisse um 7,0 %, Steinkohle um 5,5 % und Erdöl um 5,2 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im März 2025 um 2,2 % höher als im März 2024. Gegenüber Februar 2025 fielen sie aber um 0,3 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 3,2 % über dem Stand von März 2024 und 0,8 % unter dem Stand von Februar 2025.

Die Preise für Vorleistungsgüter lagen 1,9 % über denen des Vorjahresmonats (-0,4 % gegenüber Februar 2025), für Investitionsgüter waren sie 0,2 % höher als im Vorjahresmonat (-0,4 % gegenüber Februar 2025).

Einfluss auf Entwicklung der Exportpreise im Vorjahresvergleich am größten bei Vorleistungs-, Konsum- und Investitionsgütern

Bei der Ausfuhr hatten im März 2025 die Preissteigerungen bei Vorleistungs-, Konsum- und Investitionsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung.

Ausgeführte Vorleistungsgüter verteuerten sich um 1,6 %, Investitionsgüter um 1,3 % gegenüber März 2024. Gegenüber dem Vormonat musste für Vorleistungsgüter aber im Durchschnitt 0,1 % und für Investitionsgüter 0,3 % weniger bezahlt werden.

Bei den Vorleistungsgütern lagen vor allem die Preise für Nicht-Eisen-Metalle und Halbzeug daraus mit +11,6 % deutlich über dem Vorjahresniveau. Insbesondere Edelmetalle und Halbzeug daraus waren hier mit +32,5 % und Rohaluminium mit +17,3 % teurer als im März 2024.

Bei den Investitionsgütern beeinflussten die Entwicklung im Wesentlichen die gegenüber dem Vorjahr gestiegenen Preise für Maschinen (+1,7 %) sowie für Kraftwagen und Kraftwagenteile (+1,5 %).

Exportierte Konsumgüter waren 2,5 % teurer als im März 2024 (+0,1 % gegenüber Februar 2025). Während Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich 1,5 % teurer waren, lagen die Preise für Verbrauchsgüter 2,8 % über denen von März 2024. Insbesondere Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) wurde zu 53,1 % höheren Preisen exportiert als im März 2024. Die Preise für Butter und andere Fettstoffe aus Milch lagen 27,0 % über denen des Vorjahresmonats (-5,3 % gegenüber Februar 2025), Süßwaren ohne Dauerbackwaren waren 24,2 % teurer, darunter insbesondere Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver mit einem Preisanstieg von 29,1 %.

Energieexporte waren 13,2 % teurer als im Vorjahresmonat, aber 7,5 % billiger als im Februar 2025. Unter anderem lagen die Erdgaspreise 49,3 % über denen des Vorjahresmonats (-3,0 % gegenüber Februar 2025). Dagegen waren Mineralölerzeugnisse 12,3 % billiger als im Vorjahr (-6,0 % gegenüber Februar 2025).

Für exportierte landwirtschaftliche Güter musste 6,4 % mehr bezahlt werden als im März 2024 (-0,7 % gegenüber Februar 2025).

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Studentin darf durch Geldzahlungen erwirkte Prüfungsleistung nicht behalten

Gegen Geldzahlungen an eine ehemalige Mitarbeiterin des Prüfungsamtes wurden Prüfungen zweier Studentinnen als bestanden in das System der Universität eingetragen. Die Universität hat diese Prüfungsleistungen zu Recht aberkannt, wie das VG Gelsenkirchen entschied (Az. 4 K 1226/22, 4 K 1227/22).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 29.04.2025 zu den Urteilen 4 K 1226/22 und 4 K 1227/22 vom 28.04.2025 (nrkr)

Die Universität Duisburg-Essen hat einer Studentin zu Recht diejenigen „Prüfungsleistungen“ aberkannt, die in dem System der Universität als bestanden ausgewiesen waren, weil die Studentin für diese Eintragung einer ehemaligen Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der Universität Geld gezahlt hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 28. April 2025 entschieden.

Die Studentin war zu fünf Prüfungsterminen ihres Studiengangs Bachelor Wirtschaftswissenschaft, Katholische Religion und Bildungswissenschaften mit der Lehramtsoption Berufskollegs nicht erschienen. Dies war in den internen Notenlisten der Prüfer vermerkt. Eine ehemalige Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der Universität vermerkte gegen Geldzahlung in dem System der Universität, die Studentin habe die Prüfungen bestanden und trug dazu Noten ein. Im Masterstudiengang wiederholte sich dies bei vier Prüfungen. Der Prüfungsausschuss der Fakultät Wirtschaftswissenschaften beschloss, die Prüfungsleistungen jeweils als nicht bestanden (Note 5,0) zu bewerten, die von der Fakultät Bildungswissenschaften verliehenen Universitätsabschlüsse (Bachelor und Master) abzuerkennen, und forderte die Abschlusszeugnisse zurück.

Die Klage gegen die Aufhebung der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung als nicht bestanden hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts abgewiesen. Die Studentin hat die Prüfungsleistungen nicht bestanden, weil sie nicht an den Prüfungen teilgenommen hat. Die Aberkennung der Abschlüsse und die damit zusammenhängenden Anordnungen hob die Universität in der mündlichen Verhandlung auf, weil hierüber der unzuständige Prüfungsausschuss entschieden hatte. Zuständig ist der Prüfungsausschuss für Bildungswissenschaften, der die Abschlüsse verliehen hat.

Aktenzeichen: 4 K 1226/22

Eine weitere Klage einer anderen Studentin im Studiengang Bachelor für das Lehramt Berufskolleg gegen die Bewertung von vier Prüfungsleistungen als nicht bestanden (Note 5,0) durch den Prüfungsausschuss hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ebenfalls durch Urteil vom 28. April 2025 abgewiesen. Die Studentin hatte eine Prüfung nicht bestanden und war zu drei weiteren nicht erschienen. Gegen Geldzahlung an eine ehemalige Mitarbeiterin des Prüfungsamtes wurden diese Prüfungen als bestanden in das System der Universität eingetragen.

Aktenzeichen: 4 K 1227/22

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der jeweiligen Klägerin steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Üblicher Verschleiß beim „Gebrauchten“ kein Mangel

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens mit hoher Laufleistung aufgrund einer kurz nach dem Kauf undichten Zylinderkopfdichtung dem Käufer nicht für die Reparaturkosten haftet (Az. 6 U 19/20).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 22.04.2025 zum Urteil 6 U 19/20 vom 19.12.2024

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens mit hoher Laufleistung aufgrund einer kurz nach dem Kauf undichten Zylinderkopfdichtung dem Käufer nicht für die Reparaturkosten haftet.

Der Käufer hat einen acht Jahre alten gebrauchten Mercedes Benz, Typ ML420 CDI, mit einer Laufleistung von über 200.000 km gekauft. Nachdem das Fahrzeug ca. vier Wochen später nach weiteren gefahrenen 7.000 km mit einem Motorschaden liegen geblieben ist, forderte der Käufer von dem Verkäufer Schadensersatz für die angefallenen Reparaturkosten. Ursache für das Liegenbleiben des Fahrzeugs war eine Undichtigkeit an der Zylinderkopfdichtung.

Der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat die Klageabweisung des Landgerichts Landau in der Pfalz (Urteil vom 20. März 2020, 3 O 37/18) bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Verkäufer habe bewiesen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei und lediglich ein Zustand an der Zylinderkopfdichtung vorgelegen habe, der gewöhnlichem Verschleiß entsprochen habe. Zu diesem Ergebnis kam der Senat mit Hilfe eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens. Aufgrund des Verschleißes sei es nur kurze Zeit nach dem Kauf zu einer Panne wegen Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung gekommen. Weiter handele es sich bei dem konkreten Verschleiß der Zylinderdichtung um eine typische und vom Käufer hinzunehmende alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung. Wegen des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs beim Kauf müsse der Käufer mit einem solchen Verschleiß rechnen, denn dieser sei bei einer Laufleistung von 200.000 km nicht ungewöhnlich. Den Verkäufer treffe auch bei nicht sichtbar eingetretenen Verschleißerscheinungen keine Pflicht, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Fehlende Widerrufsbelehrung kostet Gartenbauer den gesamten Lohn

Das LG Frankenthal hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, der in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen dürfte. Einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu. Die zuständige Kammer hat die Klage eines Gartenbauers auf Zahlung des kompletten Werklohns abgewiesen (Az. 8 O 214/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.04.2025 zum Urteil 8 O 214/24 vom 15.04.2025 (nrkr)

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, der in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen dürfte. Einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu. Die für Bausachen zuständige Kammer hat deshalb die Klage eines Gartenbauers auf Zahlung des kompletten Werklohns abgewiesen.

Im April 2024 bestellte der Besitzer eines im Landkreis Bad Dürkheim gelegenen großen Gartens den Gartenbauer auf sein Grundstück. Vor Ort gab der Gartenbesitzer umfangreiche Arbeiten an dem völlig verwilderten Gelände in Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 Euro. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag im September 2024.

Die Kammer gab dem Gartenbesitzer vollumfänglich recht. Da er als Verbraucher anzusehen sei und sämtliche Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben wurden, stehe ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt habe. Es gelte in diesem Fall eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf, die vorliegend eingehalten worden sei. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn sei dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung könne er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen. Denn das europäische Verbraucherschutzrecht verlange bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten, so die Kammer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2023, Az. C-91/22).

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Die Handwerkskammer der Pfalz gibt auf ihrer Internetseite weitergehende Informationen zum geltenden Verbraucherschutz und hält eine Musterbelehrung und ein Widerrufsformular zum Download bereit.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Fitnessstudio-Urteil: McFIT muss Preise richtig angeben

24,90 Euro im Monat sollte die Mitgliedschaft bei McFIT im Tarif Classic mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten kosten. So stand es auf der Internetseite der Fitnessstudio-Kette. Doch mit Aktivierungsgebühr, Service- und Trainingspauschalen mussten Mitglieder im Schnitt 30,65 Euro pro Monat zahlen. Der Gesamtpreis von 387,80 Euro während der Mindestvertragslaufzeit fehlte. Die Preisangaben von McFIT waren mangelhaft, entschied das LG Bamberg nach einer Klage des vzbv (Az. 1 HK O 27/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 29.04.2025 zum Urteil 1 HK O 27/24 des LG Bamberg vom 21.02.2025 (nrkr)

LG Bamberg gibt Klage des vzbv gegen die RSG Group GmbH, Betreiberin der McFIT-Fitnessstudios, statt

  • McFIT gab in Werbung für Fitnessverträge keinen Gesamtpreis an
  • 39 Euro „Aktivierungsgebühr“ und 30 Euro „Service- und Trainingspauschale“ waren im beworbenen Monatspreis nicht berücksichtigt
  • LG Bamberg: Fitnessstudio muss Gesamtpreis nennen und alle feststehenden Nebenkosten in den Monatspreis einrechnen

24,90 Euro im Monat sollte die Mitgliedschaft bei McFIT im Tarif Classic mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten kosten. So stand es auf der Internetseite der Fitnessstudio-Kette. Doch mit Aktivierungsgebühr, Service- und Trainingspauschalen mussten Mitglieder im Schnitt 30,65 Euro pro Monat zahlen. Der Gesamtpreis von 387,80 Euro während der Mindestvertragslaufzeit fehlte. Die Preisangaben von McFIT waren mangelhaft, entschied das Landgericht (LG) Bamberg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

„Extrakosten herauszurechnen ist eine verbreitete Methode, um Verbraucherinnen und Verbraucher mit vermeintlich kleinen Preisen zu locken. Die Preise, die McFIT angibt, müssen richtig sein“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das Gericht hat klargestellt, dass absehbare Zusatzkosten in den Monatspreis der beworbenen Mitgliedstarife einzurechnen sind. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ihre finanziellen Belastungen, die mit dem Abschluss längerfristiger Verträge einhergehen, klar erkennen können.“

Lückenhafte Preisangaben

McFIT hatte im Internet mit Monatspreisen von 24,90 Euro für den Tarif Classic und 34,90 Euro für den Premium Tarif mit einer Mindestvertragslaufzeit von jeweils zwölf Monaten geworben. Nicht darin enthalten waren allerdings die einmalige Aktivierungsgebühr von 39 Euro und die halbjährliche Service- und Trainingspauschale von 15 Euro. Während der Erstlaufzeit des Vertrags kamen somit Zusatzgebühren von 69 Euro hinzu, was mindestens zwei, im Tarif Classic sogar fast drei Monatsbeiträgen entspricht. Wie viel die Mitgliedschaft während der angebotenen Laufzeit von zwölf Monaten insgesamt kostet, gab das Unternehmen nicht an.

Verstoß gegen die Preisangabenverordnung

Das Landgericht Bamberg folgte der Auffassung des vzbv, dass die Betreiberin der McFIT-Studios gegen die Preisangabenverordnung verstieß. Diese verpflichtet Anbieter zur Angabe des Gesamtpreises – einschließlich aller unvermeidbarer und vorhersehbarer Preisbestandteile. Sowohl die Aktivierungsgebühr als auch die Trainings- und Servicegebühr stellten einen festen und bereits im Voraus bekannten Preisbestandteil dar. McFIT hätte daher nach Angaben des Gerichts auf seiner Internetseite den Gesamtpreis für die Mindestvertragslaufzeit angeben und die Zusatzgebühren darin einrechnen müssen.

Das Gericht kam außerdem zu dem Schluss, dass das Unternehmen die Monatspreise nicht korrekt angegeben hatte, da es Zusatzkosten bewusst nicht berücksichtigt habe. Die Aktivierungsgebühr und die Trainings- und Servicepauschale erreichten laut Gericht einen beachtlichen Anteil am zu zahlenden Betrag und seien als sonstige Preisbestandteile in den Monatsbeitrag einzubeziehen.

Durch das Fehlen eines Gesamtpreises und die falsche Angabe des Monatspreises werde ein Vergleich der Anbieter erheblich erschwert. Um einen Vergleich anstellen zu können, müssten Kundinnen und Kunden zunächst die jeweiligen Preise selbst ermitteln. Dass andere Mitbewerber womöglich auf die gleiche Weise unlauter handeln, rechtfertige den Rechtsverstoß nicht.

Die RSG Group GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (OLG Bamberg, Az. 3 U 37/25 e).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Keine Vollziehung durch Abtretung während des Aussetzungsverfahren

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Finanzbehörde für die Dauer des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ohne das Vorliegen besonderer Gründe keine Vollziehungsmaßnahme in Form einer Abtretung der Steuerforderung durchführen darf (Az. 9 V 9049/25).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.04.2025 zum Beschluss 9 V 9049/25 vom 20.03.2025

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.03.2025 (Az. 9 V 9049/25) entschieden, dass die Finanzbehörde für die Dauer des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ohne das Vorliegen besonderer Gründe keine Vollziehungsmaßnahme in Form einer Abtretung der Steuerforderung durchführen darf.

Aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG hat der Steuerpflichtige ein Recht i. S. d. § 114 Abs. 1 FGO auf die ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 69 FGO. Die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsaktes muss daher grundsätzlich zum Stillstand kommen, bis das Gericht über den Aussetzungsantrag entschieden hat.

Die besonders hohen Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren im Streitfall erfüllt, nachdem die Finanzbehörde sowohl gegenüber dem Antragsteller als auch gegenüber dem Gericht angekündigt hatte, trotz des anhängigen gerichtlichen Aussetzungsverfahrens die streitige Steuerforderung an eine andere Finanzbehörde für Zwecke der Aufrechnung abzutreten. Diese beabsichtigte Abtretung sah das Gericht als Vollziehungsmaßnahme an.

Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht, ob im Einzelfall Ausnahmen von dem Recht auf ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens bestehen. Besondere Gründe, die den sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes trotz eines noch laufenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens rechtfertigen, sind von der Finanzbehörde geltend und glaubhaft zu machen, was im Streitfall nicht geschehen war.

Quelle: Landesregierung Brandenburg, Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Bürgergeld: Regelbedarf 2023/2024 verfassungsgemäß

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat Prozesskostenhilfe in drei Fällen abgelehnt, die angefochtenen Bescheide seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig (Az. L 2 AS 1358/24 B, L 2 AS 1621/24 B und L 2 AS 1643/24 B).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.04.2025 zu den Beschlüssen L 2 AS 1358/24 B, L 2 AS 1621/24 B und L 2 AS 1643/24 B vom 02.04.2025

Prozesskostenhilfe in drei Fällen abgelehnt

Dies hat das Landessozialgericht NRW in drei Beschlüssen am 02.04.2025 entschieden (L 2 AS 1358/24 B, L 2 AS 1621/24 B und L 2 AS 1643/24 B).

Die alleinstehende Klägerin bezieht von dem beklagten Jobcenter Märkischer Kreis Bürgergeld nach dem SGB II. Sie legte gegen die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2023 und 2024 Widerspruch ein. Die Regelbedarfe seien zu niedrig bemessen. Die Methode zur Ermittlung des Regelbedarfs sei unangemessen, die erhöhte Inflation sei nicht berücksichtigt worden. Gegen die drei Widerspruchsbescheide erhob die Klägerin Klagen und beantragte jeweils Prozesskostenhilfe (PKH). Das Sozialgericht Dortmund lehnte die PKH-Bewilligung ab.

Die hiergegen eingelegten Beschwerden hat das LSG nun als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsverfolgung der Klägerin biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angefochtenen Bescheide seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Klägerin habe in den Streitzeiträumen keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs. Die Beklagte habe jeweils den gesetzlich festgelegten Regelbedarf angesetzt. Die Bemessung des Regelbedarfs entspreche auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) komme dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu.

Demnach sei die zum 01.01.2023 bzw. 01.01.2024 erfolgte Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenzminimums der Klägerin nicht evident unzureichend. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 mit einem zweistufigen Fortschreibungsverfahren einen neuen Anpassungsmechanismus, die sog. ergänzende Fortschreibung, eingeführt, der den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung genügt. Die Klägerin könne auch nicht erfolgreich auf die gegenwärtig beim BSG anhängigen Revisionsverfahren verweisen. Diese beträfen Zeiträume vor der Einführung des Bürgergeldes und des neuen Fortschreibungsverfahrens.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Einwegkunststofffondsgesetz: Umweltbundesamt sieht von Prüfungspflicht 2025 ab

Das Umweltbundesamt hat verlautbart, dass von der Pflicht zur Prüfung und Bestätigung der Mengenmeldungen für das Jahr 2024 im Jahr 2025 abgesehen wird. Das teilt die WPK mit.

WPK, Mitteilung vom 29.04.2025

Das Umweltbundesamt hat verlautbart, dass von der Pflicht zur Prüfung und Bestätigung der Mengenmeldungen für das Jahr 2024 im Jahr 2025 abgesehen wird. Zudem wird die Frist zur Abgabe der Mengenmeldungen für die Hersteller auf den 15. Juni 2025 verlängert.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Einschränkung von Gerichtsstandsvereinbarungen bei Kartellverstößen

Der Anwendungsvorrang des deutschen Kartellrechts vor dem Recht anderer Staaten soll auch die fehlerfreie Beurteilung eines Rechtsstreits durch die Instanzen sichern. Für auf Kartellverbote gestützte Klagen kann nicht mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit deutscher Gerichte entzogen und auf Einrichtungen von Nicht-EU-Staaten übertragen werden. Das OLG Frankfurt hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt (Az. 11 U 68/23 (Kart)).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.04.2025 zum Urteil 11 U 68/23 (Kart) vom 22.04.2025 (nrkr)

Der Anwendungsvorrang des deutschen Kartellrechts vor dem Recht anderer Staaten soll auch die fehlerfreie Beurteilung eines Rechtsstreits durch die Instanzen sichern. Für auf Kartellverbote gestützte Klagen kann nicht mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit deutscher Gerichte entzogen und auf Einrichtungen von Nicht-EU-Staaten übertragen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

Die Beklagten betreiben das VISA-Kartensystem. Die Klägerinnen sind Sparkassen. Die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Beklagte zu 1) untersagte es den Klägerinnen in ihren Bedingungen, von Inhabern von Zahlungskarten der Marken „VISA“ und V Pay“, die von anderen Kreditinstituten ausgestellt wurden, für Bargeldabhebungen an Geldautomaten der Klägerinnen Entgelte zu verlangen.

Nach den zwischen den Parteien 2015 jeweils geschlossenen Mitgliedschaftsvereinbarungen („Membership Deed“) unterliegen die Rechtsbeziehungen englischem Recht. Zuständig sind „ausschließlich die Gerichte in England“. Die in den USA ansässige Beklagte zu 2) erwarb 2016 alle Anteile an der Beklagten zu 1). Gemäß der Mitgliedschaftsvereinbarung endete diese mit dem Erwerb der Beklagten zu 2).

Die hiesigen 13 Klägerinnen haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage eingereicht. Sie halten das Verbot der Beklagten, Entgelte verlangen zu dürfen, für kartellrechtswidrig. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Zwischenurteil u. a. seine internationale Zuständigkeit bejaht. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Zu Recht sei das Landgericht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen, bestätigte der zuständige 1. Kartellsenat die angefochtene Entscheidung. Die in den Mitgliedschaftsvereinbarungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung stehe der Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht entgegen.

Die Gerichtsstandsvereinbarung sei zwar anfänglich wirksam vereinbart worden. Sie erfasse aber keine Schadensersatzansprüche ab Erwerb der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2). Die maßgebliche Regelung sei damit vielmehr außer Kraft getreten.

Es sei auch keine neue Gerichtsstandsvereinbarung für die Folgezeit geschlossen worden. Diese hätte weiterhin nach Unionsrecht der Schriftform bedurft. Entsprechender Vortrag der Beklagten hierfür fehle.

Selbst wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung für die Folgezeit bestehen würde, erfasste diese nicht die streitgegenständlichen kartellrechtlichen Ansprüche. Lege man die streitgegenständliche Regelung nach autonomen Unionsrecht aus, erstrecke sie sich nicht auf die hier streitigen kartellrechtlichen Ansprüche. Eine Gesamtschau der maßgeblichen Unionsregelungen und der im deutschen GWB niedergelegten Regelungen zum Zweck der Kartellverbote ergebe, dass nach deutschem Recht deutsche Gerichte ausschließlich international für die vorliegende Klage zuständig seien. Die Kartellverbote im GWB (§§ 19-21) gehörten gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung „zu den elementaren Grundlagen der Rechtsordnung und den grundlegenden Normen des Kartellrechts“, führte der Kartellsenat aus. Keine Rechtsordnung könne es hinnehmen, „dass den staatlichen Einrichtungen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten sollen, durch die Akteure – und damit unter Mitwirkung der potenziellen Deliktstäter – die Zuständigkeit entzogen und stattdessen den Einrichtungen fremder Staaten übertragen wird“, vertiefte der Senat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Datenschutzverstoß: 200 Euro Schadensersatz nach Datenscraping

Der Grundsatz der Datenminimierung verpflichtet u. a. Plattformbetreiber dazu, Voreinstellungen so vorzunehmen, dass Daten nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit oder sonst einem unbestimmten Adressatenkreis zugänglich gemacht werden. Hiergegen wird verstoßen, wenn dieser Schutz erst durch eine individuelle Änderung der Voreinstellungen erreicht wird. Das OLG Frankfurt hat die beklagte Betreiberin von Facebook u. a. zur Zahlung von 200 Euro Schadensersatz wegen eines Datenschutzverstoßes verpflichtet (Az. 6 U 79/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.04.2025 zum Urteil 6 U 79/23 vom 08.04.2025

OLG verpflichtet Facebook-Betreiberin zu Schadensersatz nach Datenscraping wegen Kontrollverlust und Missbrauchsbefürchtungen.

Der Grundsatz der Datenminimierung verpflichtet u. a. Plattformbetreiber dazu, Voreinstellungen so vorzunehmen, dass Daten nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit oder sonst einem unbestimmten Adressatenkreis zugänglich gemacht werden. Hiergegen wird verstoßen, wenn dieser Schutz erst durch eine individuelle Änderung der Voreinstellungen erreicht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die beklagte Betreiberin von Facebook u. a. zur Zahlung von 200 Euro Schadensersatz wegen eines Datenschutzverstoßes verpflichtet.

Die Klägerin nimmt die beklagte Betreiberin von Facebook u. a. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Sie unterhält ein Nutzerkonto bei der Beklagten. Die für die Registrierung des Kontos erforderlichen Pflichtangaben sind stets öffentlich einsehbar. Hinsichtlich weiterer angebbarer Daten können die Nutzer über Privatsphäre-Einstellungen entscheiden, welchen Nutzergruppen diese zugänglich sein sollen. Die Klägerin hatte bei der Sichtbarkeit ihr Konto so eingestellt, dass ihre Telefonnummer nur für sie sichtbar war. Bei den Suchbarkeitseinstellungen ihres Profils, bei denen es u. a. darum ging, wer sie anhand ihrer Telefonnummer finden kann, hatte sie es bei der Standardeinstellung „alle“ belassen. Hier wären ebenfalls Einschränkungen möglich gewesen. Im Fall der hier gewählten Standardeinstellung „alle“ ermöglichte es das von der Beklagten bereitgestellte sog. Kontaktimporttool bis September 2019 jedem Facebook-Nutzer, das Profil eines anderen Nutzers mit Hilfe der von diesem hinterlegten Telefonnummer zu finden. Nutzer konnten ihre Kontakte von den Mobilgeräten auf Facebook hochladen, um mit Hilfe der Telefonnummer die jeweiligen Nutzer zu finden. Dies war auch möglich, wenn – wie hier – die Telefonnummer selbst nur für den Nutzer sichtbar war.

Zwischen Anfang 2018 und September 2019 erstellten unbekannte Dritte umfangreiche Listen mit möglichen Telefonnummern. Mithilfe von automatisierten Verfahren suchten sie dann Facebook-Nutzer mit den entsprechenden Telefonnummern. Sofern ein Facebook-Konto zur Nummer gefunden wurde, waren die sog. Scraper in der Lage, die mit der Telefonnummer verknüpften, öffentlich zugänglichen Nutzerdaten abzurufen und abzuspeichern. Anfang April 2021 wurden Daten von ca. 533 Mio. Facebook-Nutzern sowie die den jeweiligen Profilen der Nutzer zugeordneten Telefonnummern im Darknet. durch unbekannte Dritte zum Download bereitgestellt. Hierzu gehörten auch die Daten der Klägerin.

Die Klägerin begehrt u. a. 1.000 Euro immateriellen Schadensersatz zum Ausgleich des Datenschutzverstoßes und die Unterlassung zukünftiger vergleichbarer Datenschutzverstöße. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg.

Die Klägerin könne verlangen, dass die Beklagte es unterlasse, aufgrund einer von der Beklagten gesetzten Voreinstellung personenbezogene Daten der Klägerin unberechtigten Dritten – namentlich Hackern und/oder Scrapern – über eine Importsoftware von Kontakten zugänglich zu machen, entschied der für Datenschutz zuständige 6. Zivilsenat des OLG. Die Nutzer als Inhaber personenbezogener Daten verfügten über ein vertraglich geschütztes Interesse an einer gesetzeskonformen Verarbeitung ihrer Daten. Die Beklagte habe sich nicht datenschutzkonform verhalten. Sie habe gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoßen. Die Beklagte müsse nach der Datenschutzgrundverordnung (i. F.: DSGVO) Voreinstellungen so setzen, dass die Zugänglichmachung von Daten ohne Weiteres verhindert werde. Die Voreinstellung müsse so gesetzt werden, dass nicht erste eine bewusste persönliche Änderung der Voreinstellung diesen Schutz gewährleiste. Die hier zu beurteilende Voreinstellung, wonach „allen“ anderen Facebook-Nutzern die Suche eines Nutzerprofils über die Telefonnummer – sowie die Verknüpfung mit den dazugehörigen „öffentlichen“ personenbezogenen Daten möglich gewesen sei – entspreche nicht diesen gesetzlichen Vorgaben.

Wegen dieses Datenschutzverstoßes könne die Klägerin auch Schadensersatz in Höhe von 200 Euro verlangen. Sie habe über den mit dem Datenschutzverstoß verbundenen allgemeinen Kontrollverlust hinaus befürchtet, dass Dritte ihre im Darknet veröffentlichten Daten missbräuchlich verwenden. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin aufgrund dieser Befürchtungen korrespondierende psychische Beeinträchtigungen erlitten habe. Dies rechtfertige einen Gesamtschaden in Höhe von 200 Euro.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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