Berichtspflichten über Berichtspflichten – Betriebe entlasten

Wie versprochen schickt sich die EU-Kommission an, verschiedene Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entschlacken. Wenn auch viele Betroffene eine beherzte Streichung der Berichtspflichten für richtiger hielten, ist das ein Hoffnungsschimmer. Nun müssen die Regeln zeitnah überarbeitet oder abgebaut und Obergrenzen gesenkt werden. Helfen würden lt. DIHK auch ein freiwilliger KMU-Standard und eine digitale Plattform.

DIHK, Mitteilung vom 28.04.2025

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte im Februar ein sogenanntes Omnibus-Verfahren angekündigt, und kurz darauf hat die Kommission auch geliefert: Mit dem Paket sollen verschiedene Regelungen, die Unternehmen zu Nachhaltigkeitsinformationen verpflichten, vereinfacht und entschlackt werden.

Das ist ein Hoffnungsschimmer für deutsche Betriebe. Denn im sogenannten Omnibus I geht es um sehr praktische Vereinfachungen: Weniger Unternehmen sollen Nachhaltigkeitsberichte erstellen müssen und weiterhin betroffene Betriebe dafür mehr Zeit erhalten. Eine echte Lösung aus Sicht vieler direkt und auch indirekt betroffener Unternehmen wäre allerdings nur eine beherzte Streichung der Berichtspflichten. Denn obwohl viele kleinere Unternehmen nach dem Wortlaut selbst nicht berichtspflichtig sind, erhalten sie doch bereits heute von ihren Geschäftspartnern, Banken, Versicherungen oder anderen Institutionen umfangreiche Fragebögen: zu Menschenrechts- oder Gleichstellungsaspekten, zu Umweltbewertungen wie CO2-Emissionen oder auch zu ihren Vergütungssystemen. Diese Daten benötigen die Geschäftspartner in der Regel, um wiederum ihre eigenen Berichtspflichten erfüllen zu können.

Europäische Richtlinien bremsen Betriebe aus

Ein großes Problem für diese mittelbar betroffenen Unternehmen ist, dass diese Anfragen sehr unterschiedlich gestaltet sind und die Bearbeitung auch deshalb viel Zeit in Anspruch nimmt. Das bindet Fachkräfte, die in der Folge ihren eigentlichen Arbeiten nicht nachkommen können. Dies trifft gerade die – eigentlich gar nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten – kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) doppelt, weil sie in der Regel keine Spezialisten für diese Aufgaben vorhalten können.

Haupttreiber der Entwicklung ist die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) mit ihren einheitlichen europäischen Berichtsstandards. Daneben gibt es aber noch weitere Regelungen etwa rund um Umwelt, Außenwirtschaft und Finanzen, die sich in Teilen auch überschneiden oder widersprechen.

Mehr Nachhaltigkeit in der Praxis statt auf dem Papier

Die deutsche Wirtschaft steht zu ihrer Verantwortung, die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen anzustreben. Gerade deshalb sollten Unternehmen ihre Kapazitäten aber doch in die Transformation selbst oder auch in Forschung und Entwicklung, nicht aber vorrangig in die Berichterstattung von sogenannten ESG-Daten (Environment, Social, Governance) fließen lassen. Ein DIHK-Positionspapier listet konkrete Vorschläge auf, wie sowohl direkt als auch indirekt betroffene Unternehmen entlastet und gleichzeitig Nachhaltigkeitsdaten entlang der Wertschöpfungskette praxisgerechter bereitgestellt werden könnten.

Das muss jetzt getan werden

Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es wichtig, dass die EU ihre Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich vereinfacht, um unverhältnismäßige und nicht praxistaugliche Regelungen abzubauen. Auch die gesetzliche Obergrenze für die entlang der Wertschöpfungskette abzufragenden Daten muss gesenkt werden.

Darüber hinaus könnten ein einheitlicher, praktikabler und freiwilliger KMU-Standard sowie eine einfach zugängliche digitale Plattform den Aufwand durch eine Vielzahl von Fragebögen eindämmen. Ein solcher Standard sollten auch die europäische und die nationalen Bankenaufsichten anerkennen. Gleichzeitig sollte er als Nachweis für Nachhaltigkeitsaktivitäten bei öffentlichen Ausschreibungen und Förderprogrammen einsetzbar sein.

Gemeinsamer Bürokratieabbau durch Unternehmen und EU

Auch die Betriebe selbst können zum Bürokratieabbau beitragen, indem sie entlang ihrer Wertschöpfungskette nur wirklich notwendige und bereits verfügbare Daten abfragen. Es ist richtig, dass die EU-Kommission mit dem Omnibus-Verfahren das Problem an der Wurzel packt. Das bedeutet, die Berichtsdaten deutlich zu verringern und die unterschiedlichen Pflichten, Standards und Regelungen auf EU-Ebene sinnvoll aufeinander abzustimmen. Hier ist jetzt die Politik gefragt, die Vorschläge – ähnlich zeitnah wie die bereits erfolgte Verschiebung der Anwendungszeiträume – auf europäischer und nationaler Ebene umzusetzen. So können Unternehmen schnell entlastet werden und sich auf konkrete Nachhaltigkeitsmaßnahmen konzentrieren.

Quelle: DIHK

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Lackkratzer nach Waschanlage?

Wer nach einem Waschgang in der Waschanlage Schäden an seinem Auto feststellt, muss beweisen, dass sie von der Waschanlage stammen. Das ist regelmäßig schwierig und gelang im vorliegenden Fall nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vor dem LG Lübeck nicht (Az. 3 O 186/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 22.04.2025 zum Urteil 3 O 186/22 vom 04.04.2025 (nrkr)

Wer nach einem Waschgang in der Waschanlage Schäden an seinem Auto feststellt, muss beweisen, dass sie von der Waschanlage stammen. Das ist regelmäßig schwierig und gelang nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vor dem Landgericht Lübeck nicht.

Was ist passiert?

Ein Mann ließ sein Auto in einer Waschanlage waschen und stellte nach dem Waschgang diverse Kratzer fest. Diese reklamierte er umgehend beim Personal der Waschanlage, das die Anlage prüfte und eine Verantwortlichkeit verneinte. Vor dem Landgericht Lübeck forderte der Mann Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von rund 5.000 Euro.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat den Mann sowie dessen Ehefrau zum Zustand des Fahrzeugs vor dem Waschgang befragt und daraufhin ein technisches Gutachten eingeholt. Danach waren die Kratzer nicht der Waschanlage zuzuordnen, sondern Altschäden. Diese waren vor dem Waschgang womöglich poliert und nicht zu sehen und durch den Waschgang wieder sichtbar geworden. Das Gericht verneinte Ersatzansprüche des Mannes und wies die Klage ab.

Wie ist die Rechtslage?

Normalerweise müssen Geschädigte beweisen, dass der Schaden vom Schädiger verursacht wurde. In den sog. Waschstraßenfällen ist das nur schwer möglich, daher greift in diesen Fällen ein sog. Anscheinsbeweis. Dafür muss aber feststehen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Betreiberin herrührt, das Auto also vorher unbeschädigt war. Das ist regelmäßig schwer, hier dem Mann aber zunächst gelungen. Aus dem technischen Gutachten ergab sich dann jedoch, dass die Kratzer nicht von der Waschanlage herrühren können und bereits vorher vorlagen (ggf. nur nicht sichtbar waren).

Das Urteil vom 04.04.2025 (Az. 3 O 186/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Kein Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Supermarktes

Das AG München wies die Klage der betroffenen Anwohnerin gegen das ihr gegenüber ausgesprochene Hausverbot eines Münchner Supermarkts ab (Az. 142 C 18533/24).

AG München, Pressemitteilung vom 28.04.2025 zum Urteil 142 C 18533/24 vom 11.10.2024 (rkr)

Hausverbot gegen Anwohnerin eines Münchner Supermarktes

Eine 77-jährige Münchnerin, die über einer Supermarktfiliale wohnt, tätigte dort bis zu einem Hausverbot Anfang des Jahres 2024 durch die Filialleitung ihre Einkäufe. Sie behauptet, dass Hausverbot sei nach einer Beschwerde ihrerseits ohne ersichtlichen Grund erteilt worden. Sie sei gesundheitlich stark eingeschränkt und nicht in der Lage, längere Strecken zurückzulegen und daher auf die Filiale angewiesen. Ohne ein Betreten des Supermarktes sei ihr eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben verwehrt.

Die Filialleitung begründete das Hausverbot mit wiederholtem Fehlverhalten. Die Münchnerin habe Kunden beim Betreten des Marktes von ihrer Wohnung aus beschimpft, habe das Geschäft regelmäßig ohne Einkaufsabsicht aufgesucht, Mitarbeiter in Gespräche verwickelt und diese von der Arbeit abgehalten. Sie habe sich zudem immer wieder an der Frischetheke des Marktes Ware aufschneiden lassen und diese dann anstatt zu kaufen im Laden abgelegt.

Da der Supermarkt sich weigerte, das Hausverbot zurückzunehmen, verklagte sie den Betreiber vor dem Amtsgericht München auf Gewährung des Zutritts zum Supermarkt.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 11.10.2024 ab und begründete dies u. a. wie folgt:

„Der Beklagte ist als Betreiber des Supermarkts aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich berechtigt, Kunden selbst ohne sachlichen Grund ein Hausverbot zu erteilen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein Fehlverhalten der Klägerin vorlag. […]

Dem Betreiber einer Einrichtung, die erhebliche Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben hat, wird eine besondere rechtliche Verantwortung zugewiesen, die es ihm verbietet, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen. […] Entgegen der Auffassung der Klägerin entscheidet die Verweigerung des Zutritts für die Klägerin nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. […] Ein Supermarkt, […] dient der Daseinsvorsorge in Form von Einkäufen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Lebensmitteln, nicht der sozialen Interaktion oder des kulturellen Austausches. […]

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Monopolstellung oder sonstige strukturelle Überlegenheit des Beklagten vorliegt, die dazu führt, dass bestimmte Personen nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden könnten. […] Eine solche Monopolstellung des Marktes des Beklagten für die tägliche Daseinsvorsorge ist im konkreten Fall nicht gegeben. Der Beklagte hat unbestritten ausgeführt, dass in fußläufiger Entfernung (ab 500 Metern) weitere Supermärkte vorhanden sind, die somit auch für betagtere Kunden problemlos zu erreichen sind.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Bürokratie belastet junge Unternehmen in Deutschland stark

Das IAB/ZEW-Gründungspanel 2025 zeigt deutlich, dass junge Unternehmen in Deutschland erheblich unter Bürokratie leiden. Demnach hindern überbordende Dokumentationspflichten viele junge Unternehmen an Wachstum und Innovation.

ZEW, Pressemitteilung vom 28.04.2025

IAB/ZEW-Gründungspanel zeigt: Bürokratische Hürden hemmen Innovation und Strategien zur Fachkräftesicherung

Das IAB/ZEW-Gründungspanel 2025 zeigt deutlich, dass junge Unternehmen in Deutschland erheblich unter Bürokratie leiden. Demnach hindern überbordende Dokumentationspflichten viele junge Unternehmen an Wachstum und Innovation. Insbesondere Unternehmen, die sich auf Forschung und Entwicklung konzentrieren, berichten verstärkt von negativen Auswirkungen bürokratischer Belastungen. Gleichzeitig unterstreicht das Gründungspanel die Bedeutung von Strategien zur Sicherung von qualifizierten Mitarbeitenden, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

„Die hohen bürokratischen Anforderungen reduzieren die Zeit, die Gründerinnen und Gründer sinnvoll für Innovationen nutzen können. Das hat fatale Folgen für das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Startups“, erklärt Dr. Sandra Gottschalk, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“ und Ko-Autorin der Studie. „Die größten Schwierigkeiten erleben insbesondere Unternehmen auf Wachstumskurs. Oftmals müssen sie aufgrund bürokratischer Hürden auf Neueinstellungen verzichten – ein Umstand, der ihren Fachkräftemangel weiter verschärft.“

Bürokratie belastet Innovationsaktivitäten stark

Junge Unternehmen verbringen im Durchschnitt etwa neun Stunden pro Woche mit gesetzlich vorgegeben administrativen Aufgaben. Dabei handelt es sich um datenschutzrechtliche, arbeitsrechtliche bzw. arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, Umweltschutznormen sowie sonstige Nachweis-, Dokumentations- und Meldepflichten. Die Unternehmen des Baugewerbes geben hier im Vergleich zu anderen Branchen eine überdurchschnittliche Bürokratiebelastung an.

Mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen gab an, dass aufgrund der bürokratischen Anforderungen weniger Zeit für die Bearbeitung von Aufträgen bliebe und dies zu längeren Wartezeiten für Kundinnen und Kunden führe. Am zweithäufigsten wurde der Aussage zugestimmt, dass für die Erledigung der administrativen Aufgaben eine externe Person eingesetzt wird. 45 Prozent der befragten Unternehmen gaben zudem an, dass sie die Preise für ihre Produkte erhöhen mussten. 44 Prozent gaben an, weniger Zeit für Innovation und Forschung zu haben und bewerteten die Selbstständigkeit aufgrund des bürokratischen Aufwands als zunehmend unattraktiv. Etwas mehr als ein Fünftel der Unternehmen hat aufgrund der Bürokratie auf Neueinstellungen verzichtet und wiederum ein Fünftel gab an, eigens für die Bewältigung der administrativen Aufgaben Personal eingestellt zu haben.

Fachkräftesicherung wird strategisch angegangen

Mehr als 80 Prozent der jungen Unternehmen messen attraktiven Arbeitsbedingungen eine hohe Bedeutung bei, um Fachkräfte im Unternehmen halten zu können. Eine langfristige Personalentwicklung wird von einem Großteil der jungen Unternehmen als wichtige Strategie angesehen. Auch die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Weiterbildung sind für mehr als die Hälfte der Unternehmen von großer Bedeutung, um die Arbeitnehmer/innen zufrieden zu stellen. Etwa 40 bis 45 Prozent nennen die Zahlung höherer Löhne, die eigene betriebliche Ausbildung sowie die aktive Werbung für das Unternehmen als Arbeitgeber als Strategien. Kooperationen mit Bildungsträgern, IHKs und Jobcentern werden als weniger wichtig angesehen. „Dies deutet darauf hin, dass junge Unternehmen weniger auf institutionelle Unterstützung setzen, sondern eher die Eigeninitiative ergreifen“, so Gottschalk.

Quelle: ZEW

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Mittelstand verwendet sieben Prozent der Arbeitszeit für bürokratische Prozesse

Die Beschäftigten der rund 3,8 Mio. mittelständischen Unternehmen in Deutschland verwenden im Durchschnitt rund sieben Prozent ihrer Arbeitszeit für bürokratische Prozesse. Das entspricht durchschnittlich 32 Stunden im Monat pro Unternehmen – oder 1,5 Mrd. Arbeitsstunden im Jahr. Das sind Ergebnisse des repräsentativen KfW-Mittelstandspanels.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 25.04.2025

  • Im Durchschnitt benötigen Unternehmen 32 Stunden im Monat für die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen
  • Nicht inbegriffen sind „psychologische Kosten“ wie langwierige Verfahren, hohe Gebühren, schlechte Erreichbarkeit
  • Erledigung sämtlicher Vorgaben kostet Mittelstand rund 61 Milliarden Euro im Jahr

Die Beschäftigten der rund 3,8 Millionen mittelständischen Unternehmen in Deutschland verwenden im Durchschnitt rund sieben Prozent ihrer Arbeitszeit für bürokratische Prozesse. Das entspricht durchschnittlich 32 Stunden im Monat pro Unternehmen – oder 1,5 Milliarden Arbeitsstunden im Jahr.

Das sind Ergebnisse des repräsentativen KfW-Mittelstandspanels. Für das Panel befragt KfW Research seit 2002 jedes Jahr kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen und Größenklassen. An der jüngsten Erhebung nahmen rund 10.000 Unternehmen teil.

Die konkrete Frage zum Thema Bürokratie im Panel lautete: „Was schätzen Sie, wie hoch ist der Aufwand für Ihr Unternehmen zur Erfüllung aller gesetzlicher Vorgaben? (in Arbeitsstunden pro Monat)“. Dabei geht es neben Dokumentations- und Informationspflichten, etwa dem Ausfüllen von Formularen an Steuer- und Sozialversicherungsbehörden auch um die Zeit, die Unternehmen für die Befolgung von Gesetzen und Regeln zum Beispiel beim Datenschutz, im Arbeitsrecht, im Umweltschutz oder bei technischen Mindeststandards benötigen.

Nicht inbegriffen sind Belastungen, die sich nicht oder kaum in Arbeitszeit erfassen lassen – etwa langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren, schlechte Behördenerreichbarkeit oder die strittige Auslegung von Vorschriften.

„Speziell diese psychologischen Kosten im Umgang mit Bürokratie nehmen bei vielen Unternehmen aber eine tragende Rolle ein. Diese sind allerdings nicht messbar. Klar ist: Aus Sicht der mittelständischen Unternehmen ist der Faktor Bürokratie das mit Abstand größte Risiko für die Wettbewerbsfähigkeit und den Standort Deutschland“, sagt KfW-Mittelstandsexperte Dr. Michael Schwartz.

Die Befragung der Unternehmen ergab, dass Solo-Selbstständige den größten bürokratischen Aufwand haben. Sie verwenden im Durchschnitt 8,7 Prozent ihrer Arbeitszeit für die Erledigung dieser Aufgaben. Mit steigender Unternehmensgröße sinkt die relative Bürokratiebelastung. Eine Branche, die besonders viel Arbeitszeit – nämlich 8,1 Prozent – auf bürokratische Prozesse verwendet, ist das Baugewerbe.

Im Median verbringen Mittelständler drei Prozent der Arbeitszeit – maximal 15 Stunden im Monat – mit der Erledigung bürokratischer Anforderungen. Das heißt: die Hälfte von ihnen benötigt mehr, die andere Hälfte weniger Zeit. Die meiste Arbeit bereitet den Unternehmen dabei die Erledigung von Steuerangelegenheiten – 70 Prozent der befragten Mittelständler benennen dieses Thema. Auf Rang zwei folgen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, dann Anforderungen im Rechnungswesen.

Im Jahr 2023 betrugen die durchschnittlichen Kosten einer Arbeitsstunde in Deutschland laut Angaben des Statistischen Bundesamts 41,30 Euro. Gemessen an diesem Wert gaben die mittelständischen Unternehmen im zurückliegenden Jahr für die Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben rund 61 Milliarden Euro aus. Der entsprechende Arbeitsaufwand entspricht einem Anteil von rund 3,9 Prozent der jährlichen Personalkosten mittelständischer Unternehmen.

„Der Begriff Bürokratie ist sehr negativ besetzt. Dabei ist Bürokratie grundsätzlich eine wesentliche Grundlage unseres Wirtschaftssystems. Standardisierte und formalisierte Verfahren sind Voraussetzung für regelgebundenes Handeln, das Rechtssicherheit und einen fairen Wettbewerb ermöglicht“, sagt Dr. Michael Schwartz.

„Mit zunehmender Bürokratie steigt jedoch das Risiko, dass die Kosten den Nutzen übersteigen. Der Abbau von Bürokratie ist daher aus Sicht des Mittelstands derzeit das drängendste wirtschaftspolitische Thema.“

Quelle: KfW

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Fragen und Antworten der WPK zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland (Stand: 10. April 2025)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 10. April 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

WPK, Mitteilung vom 24.04.2025

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 10. April 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Mit der Überarbeitung wurden insbesondere Aktualisierungen vorgenommen, die sich daraus ergeben, dass der Deutsche Bundestag das CSRD-Umsetzungsgesetz vor der Bundestagswahl im Februar 2025 nicht mehr verabschiedet hat. Des Weiteren wird auf mögliche künftige Änderungen aufgrund der von der Europäischen Kommission am 26. Februar 2025 unterbreiteten Vorschläge zur Anpassung und Vereinfachung der CSRD in Form von Anmerkungen hingewiesen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen von Beamten in Elternteilzeit rechtens

Das VG Koblenz hat die Klagen einer Beamtin und eines Beamten abgewiesen, die infolge einer Teilzeitbeschäftigung in ihrer jeweiligen Elternzeit nur eine gekürzte Inflationsausgleichszahlung erhalten hatten (Az. 5 K 967/24.KO, 5 K 1024/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 23.04.2025 zu den Urteilen 5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO vom 01.04.2025 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klagen einer Beamtin und eines Beamten abgewiesen, die infolge einer Teilzeitbeschäftigung in ihrer jeweiligen Elternzeit nur eine gekürzte Inflationsausgleichszahlung erhalten hatten.

Mit dem Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 gewährte das beklagte Land Rheinland-Pfalz unter anderem seinen Beamtinnen und Beamten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung) in Höhe von 1.800 Euro. Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhielten einen im gleichen Verhältnis wie ihre Arbeitszeit gekürzten Betrag. Die Einmalzahlung wurde gewährt, wenn am Stichtag 9. Dezember 2023 ein Dienstverhältnis und in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 9. Dezember 2023 an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestand.

Die Kläger der beiden Verfahren waren vor Beginn ihrer Elternzeit vollzeitbeschäftigt. Am 9. Dezember 2023 befanden sie sich in Elternzeit, gingen jedoch mit 30 % bzw. 50 % ihrer dienstlichen Tätigkeit nach. Daher gewährte ihnen der Beklagte – wie seinen regulär teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten – eine entsprechend ihrer Arbeitszeit gekürzte Sonderzahlung.

Dies hielten die Kläger für gleichheitswidrig. Denn vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, welche am maßgeblichen Stichtag Elternzeit unter Wegfall ihrer Dienstbezüge in Anspruch genommen hätten – sich also vollständig in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung befanden –, sei vom Beklagten eine Sonderzahlung in voller Höhe gewährt worden.

Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Es ließe sich kein Verfassungsverstoß feststellen, so die Koblenzer Richter.

Dem Gesetzgeber sei – besonders bei einmaligen Sonderzahlungen, welche das Gesamtgefüge der Besoldung unberührt ließen – ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Zwar hätten anspruchsberechtigte vollzeitbeschäftigte Beamte die ungekürzte Sonderzahlung erhalten, sofern sie sich am 9. Dezember 2023 vollständig in Elternzeit befanden und in der Zeit seit dem 1. August 2023 noch an mindestens einem Tag ihren Dienst verrichtet hätten. Der Gesetzgeber habe jedoch zwischen dieser Personengruppe und der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten in Elternzeit unterscheiden dürfen. Denn während man die Höhe der Sonderzahlung für die letztgenannte Gruppe – entsprechend der gesetzgeberischen Wertung – anhand des (reduzierten) Umfangs ihrer Arbeitszeit am Stichtag des 9. Dezember 2023 habe errechnen können, sei dies bei den vollständig freigestellten Beamten nicht der Fall gewesen. Diesen hätte infolge ihrer auf „Null“ gekürzten Arbeitszeit überhaupt kein Anspruch auf die Sonderzahlung zugestanden. Insoweit habe ein sachliches Bedürfnis bestanden, den Stichtag für diese Personen­gruppe zu verschieben. Aufgrund der unterschiedlichen Entlohnungssysteme komme es ferner nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen der Personengruppe der Tarifbeschäftigten Sonderzahlungen gewährt worden seien.

Mit denselben Erwägungen hat die Kammer einen Verfassungsverstoß abgelehnt, der von einem der beiden Kläger in Bezug auf die Kürzung von Inflationsausgleichs-Monatszahlungen geltend gemacht wurde.

Gegen die Entscheidungen kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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AI-Act verabschiedet: Einheitliche Regeln für Künstliche Intelligenz in der EU

Die EU-Mitgliedstaaten haben das weltweit erste Gesetz zur Regulierung von KI verabschiedet. Die Bundesregierung muss den AI Act nun in nationales Recht umsetzen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.04.2025

Die EU-Mitgliedstaaten haben das weltweit erste Gesetz zur Regulierung von KI verabschiedet. Die Bundesregierung steht für eine Balance zwischen Innovation und Risikoschutz. Sie muss den AI Act nun in nationales Recht umsetzen.

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) wird in Zukunft eine immer größere Rolle spielen – sei es im Arbeitsalltag oder privat zuhause. Um das Vertrauen in die Technologie zu stärken, braucht es klare Regeln.

Der Rat der 27 EU-Mitgliedstaaten hat am 21. Mai 2024 daher den AI Act und damit einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Europäischen Union verabschiedet. Die KI-Verordnung ist das weltweit erste umfassende Regelwerk für KI. Mit dem AI Act hat die EU nun ein starkes Fundament für die Regulierung von Künstlicher Intelligenz, das Vertrauen und Akzeptanz in die Technologie schafft und Innovationen „made in Europe“ ermöglicht.

Künstliche Intelligenz beschreibt die Fähigkeit von Maschinen, basierend auf Algorithmen Aufgaben autonom auszuführen und dabei die Problemlösungs- und Entscheidungsfähigkeiten des menschlichen Verstandes nachzuahmen.

AI Act: Strenge Vorgaben bei hohem Risiko

Der AI Act schreibt vor, dass KI-Anwendungen nicht missbraucht werden dürfen. Ebenso muss der Schutz der Grundrechte gewährleistet sein. Gleichzeitig brauchen Wissenschaft und Wirtschaft Freiraum für Innovationen. Der AI Act verfolgt hier einen sogenannten risikobasierten Ansatz. Das heißt, je höher das Risiko bei der Anwendung eingeschätzt wird, desto strenger sind auch die Vorgaben.

Ein inakzeptables Risiko stellen zum Beispiel KI-Systeme dar, die eingesetzt werden können, um das Verhalten von Personen gezielt zu beeinflussen und sie so zu manipulieren. Für sie gilt ein Verbot, genauso wie für KI-basiertes „Social Scoring“, also die Vergabe von Punkten nach erwünschtem Verhalten.

Es gibt außerdem eine Transparenzpflicht. Das heißt, künstlich erzeugte oder bearbeitete Inhalte (Audios, Bilder, Videos) müssen eindeutig als solche gekennzeichnet werden.

Hochriskante KI-Systeme – zum Beispiel in den Bereichen kritische Infrastruktur, Beschäftigung sowie Gesundheits- oder Bankenwesen – müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllen, um für den EU-Markt zugelassen zu werden. Für Anwendungen mit einem geringen Risiko gelten lediglich eingegrenzte Transparenz- und Informationspflichten.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen den AI Act nun in nationales Recht umsetzen.

So fördert die Bundesregierung KI

Der Bundesregierung ist es wichtig, sich mit den Risiken auseinandersetzen, gleichzeitig aber auch die Chancen von KI zu betonen. Für diese Balance setzt sie sich ein. Mit ihrer nationalen KI-Strategie, die Ende 2020 fortgeschrieben wurde, will die Bundesregierung Deutschland zu einem führenden Standort für die Entwicklung und Anwendung von KI-Technologien machen. Dafür unterstützt sie die Erforschung und Anwendung von KI in einer Reihe von Vorhaben, zum Beispiel deutschlandweit in neu eingerichteten KI-Servicezentren für die Wissenschaft und Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

Quelle: Bundesregierung

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Stellenabbau verlangsamt sich etwas (April 2025)

Die Unternehmen in Deutschland bauen weiter Stellen ab, allerdings weniger stark als noch im Vormonat. Das ifo Beschäftigungsbarometer stieg im April 2025 auf 93,9 Punkte, nach 92,8 Punkten im März 2025.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 28.04.2025

Die Unternehmen in Deutschland bauen weiter Stellen ab, allerdings weniger stark als noch im Vormonat. Das ifo Beschäftigungsbarometer stieg im April auf 93,9 Punkte, nach 92,8 Punkten im März. „Es ist noch zu früh, um von einer Trendwende auf dem Arbeitsmarkt zu sprechen“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Wir sehen einen starken Anstieg der Unsicherheit, dies könnte die Situation wieder verschärfen.“

Insbesondere in der Industrie hat das Barometer zwar zugelegt, dennoch werden weiterhin Stellen abgebaut. Es gibt keine Industriebranche, in der die Mitarbeiterzahl steigen soll. Bei den Dienstleistern halten sich die positiven und negativen Antworten im April die Waage. Dabei suchen vor allem IT-Dienstleister weiterhin neue Mitarbeiter. Im Handel ist das ifo Barometer zwar gestiegen, dennoch stehen die Zeichen auf Personalabbau. Auch im Baugewerbe gibt es eine leichte Tendenz, mit weniger Personal auszukommen.

Quelle: ifo Institut

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ifo Exporterwartungen abgestürzt (April 2025)

Die ifo Exporterwartungen haben sich deutlich verschlechtert. Sie sind im April auf -9,8 Punkte von -2,3 Punkten im März gefallen. Das ist der niedrigste Stand seit Mai 2020.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 25.04.2025

Die ifo Exporterwartungen haben sich deutlich verschlechtert. Sie sind im April auf -9,8 Punkte von -2,3 Punkten im März gefallen. Das ist der niedrigste Stand seit Mai 2020. „Der Zollkonflikt mit den USA hat die Hoffnung auf eine Erholung der Exportwirtschaft unterbrochen.“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die hohe Unsicherheit, wie sich die Zölle tatsächlich entwickeln, wird die Lage vermutlich weiter verschlechtern.“

In einem Großteil der Branchen sind die Exporterwartungen deutlich zurückgegangen. So hat sich die Hoffnung der Automobilhersteller auf eine Erholung zerstreut. Nun werden rückläufige Exporte erwartet. Ähnliches gilt für die chemische Industrie, den Maschinenbau oder die Möbelindustrie. Im Metallbereich waren die Aussichten bereits trüb und konnten sich diesen Monat nicht verbessern. Die Drucker, die Papierindustrie sowie die Hersteller von elektrischen Ausrüstungen gehen von einem unveränderten Exportgeschäft aus. Einzig die Getränkehersteller erwarten deutliche Zuwächse bei den Auslandsumsätzen.

Quelle: ifo Institut

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