Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2025

Das Bundeskabinett hat am 30. April 2025 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Renten – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates – zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent steigen.

BMAS, Pressemitteilung vom 30.04.2025

Das Bundeskabinett hat am 30. April 2025 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Renten – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates – zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent steigen.

Durch die Rentenanpassung wird die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der Lohnentwicklung der Beschäftigten sichergestellt.

Die Erhöhung der Rente um 3,74 Prozent ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner. Dank der guten Lohnentwicklung stärkt die Rentenanpassung die Kaufkraft der Rentnerinnen und Rentner. Das ist wichtig, denn viele fleißige Menschen sind auf eine anständige Rente nach einem fordernden Arbeitsleben angewiesen. Stabile Renten sind kein Almosen, sondern hart verdient und Ausdruck der Leistungsgerechtigkeit.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Einzelheiten

Bis zum 1. Juli 2025 gilt für das Rentenniveau die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) auf den für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde, erfolgt die Rentenanpassung (entsprechend § 255i SGB VI) zum 1. Juli 2025 ebenfalls nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert wird also zum 1. Juli 2025 so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent und basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schließlich spielt auch die für Beschäftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Veränderung der Sozialabgaben eine Rolle, die wegen der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau zu einer leicht höheren Rentenanpassung im Vergleich zur anpassungsrelevanten Lohnentwicklung führt.

Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,74 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat.

Die Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 tritt – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2025 in Kraft.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Neue Regeln für Ausscheiden aus Sozietät treten zum 01.05.2025 in Kraft

Das Anwaltsparlament beschloss Ende 2024 neue Regelungen für das Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät. Der neue § 32 BORA und weitere Änderungen treten zum 01.05.2025 in Kraft. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.04.2025

Das Anwaltsparlament beschloss Ende 2024 neue Regelungen für das Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät. Der neue § 32 BORA und weitere Änderungen treten zum 01.05.2025 in Kraft.

In seiner Sitzung am 25.11.2024 hat die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer einen neuen § 32 der Berufsordnung (BORA) beschlossen, die eine Richtschnur für das Ausscheiden von Anwältinnen und Anwälten aus einer Berufsausübungsgesellschaft liefert. Die Regelungen sollen ferner beim Ausscheiden von Scheingesellschaftern sowie größtenteils auch von angestellten Anwältinnen und Anwälten gelten.

Die neue Regelung ist als „Gebrauchsanweisung“ gedacht, sie adressiert die wichtigsten und häufigsten Streitpunkte beim Ausscheiden aus einer Sozietät oder bei deren Auflösung. Vorrangig sollen die Beteiligten in ihren Sozietätsverträgen oder anlässlich des Ausscheidens bzw. der Auflösung sich auf eine Handhabung einigen oder zumindest mit Vermittlung der Rechtsanwaltskammer eine einvernehmliche Lösung erreichen. Gelingt dies nicht, greift künftig der neue § 32 BORA.

Beschlossen wurden außerdem redaktionelle Änderungen in §§ 26 und 35 BORA und § 26 Fachanwaltsordnung (FAO), die die sprachliche Fassung sowie das Inkrafttreten von Änderungen der FAO betreffen.

Mit Schreiben vom 17.02.2025 hat das Bundesministerium der Justiz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 3. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 25.11.2024 zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 27.02.2025 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und werden am 01.05.2025 in Kraft treten.

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Kein Unfallversicherungsschutz für das Pflücken einer Sonnenblume zur Vorbereitung eines Schüler-Vortrags

Ein Schüler steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er für ein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken will und auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet. Dies entschied das LSG Sachsen-Anhalt (Az. L 6 U 36/24).

LSG Sachsen-Anhalt, Mitteilung vom 30.04.2025 zum Urteil L 6 U 36/24 vom 27.03.2025 (nrkr)

Ein Schüler steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er für ein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken will und auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden.

Der damals 15-jährige Kläger sollte in der Schule einen Vortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zu gestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem Sonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Sie sollte bei dem Vortrag als Anschauungsobjekt dienen. Auf dem Weg zu dem Feld kam es zu einem schweren Verkehrsunfall, und der Schüler erlitt u. a. ein offenes Schädel-Hirn-Trauma.

Die zuständige Unfallkasse lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht, wie jetzt das LSG entschieden hat. Das Holen der Sonnenblume falle nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Insbesondere sei der Schüler nicht von seiner Lehrerin aufgefordert worden, zu seiner Präsentation eine Sonnenblume oder allgemein Korbblütler mitzubringen. Den Schülern sei vielmehr freigestellt gewesen, „ob, wann, wie und wo sie sich gegebenenfalls welches Anschauungsmaterial beschaffen“. Damit falle die Vorbereitung des Vortrags – wie jede Hausarbeit – in den Verantwortungsbereich des Schülers bzw. seiner Eltern.

Der Unfall habe sich auch nicht auf dem Schulweg ereignet. Dieser umfasse nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.

Unter den Unfallversicherungsschutz falle zwar nach dem Gesetz auch die Beschaffung eines Arbeitsgerätes, und die Sonnenblume sei ein solches „Arbeitsgerät“ gewesen. Der Schutz greife aber nur, wenn die Beschaffung auf Veranlassung der Schule erfolge. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Selbst wenn die Lehrerin allgemein darauf hingewiesen haben sollte, dass das Mitbringen von Anschauungsmaterial günstig für eine bessere Note sei, hätte dem 15-Jährigen klar sein müssen, dass dies keine Billigung oder gar Anweisung sein könne, illegal eine Blume auf fremdem Privatgrund zu pflücken.

Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.

Hintergrund

Die Gesetzliche Unfallversicherung ist im Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) geregelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b) SGB VII sind Schüler „während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen“ gesetzlich unfallversichert.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Versicherte Tätigkeiten sind auch „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“ sowie „das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 SGB VII).

Quelle: Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt

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Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2025 um 0,2 % höher als im Vorquartal

Das Bruttoinlandsprodukt ist im 1. Quartal 2025 gegenüber dem 4. Quartal 2024 um 0,2 % gestiegen, nachdem es zum Jahresende 2024 zurückgegangen war (-0,2 % im 4. Quartal 2024 zum 3. Quartal 2024). Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren sowohl die privaten Konsumausgaben als auch die Investitionen höher als im Vorquartal.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.04.2025

Deutsche Wirtschaft startet mit leichtem Zuwachs ins Jahr 2025

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 1. Quartal 2025
0,2 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
-0,4 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
-0,2 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 1. Quartal 2025 gegenüber dem 4. Quartal 2024 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,2 % gestiegen, nachdem es zum Jahresende 2024 zurückgegangen war (-0,2 % im 4. Quartal 2024 zum 3. Quartal 2024). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren sowohl die privaten Konsumausgaben als auch die Investitionen höher als im Vorquartal.

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich gesunken

Im Vorjahresvergleich war das BIP im 1. Quartal 2025 preisbereinigt um 0,4 % niedriger als im 1. Quartal 2024. Preis- und kalenderbereinigt war das BIP um 0,2 % niedriger als im Vorjahresquartal.

Revision der bisherigen Ergebnisse

Neben der Berechnung des 1. Quartals 2025 hat das Statistische Bundesamt wie üblich auch die bisher veröffentlichten Ergebnisse des Vorjahres überarbeitet und neu verfügbare statistische Informationen in die Berechnungen der Ergebnisse einbezogen. Dabei ergaben sich für das vierteljährliche preisbereinigte BIP keine Änderungen der bisherigen Ergebnisse.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Importpreise im März 2025: +2,1 % gegenüber März 2024

Die Importpreise waren im März 2025 um 2,1 % höher als im März 2024. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im März 2025 gegenüber dem Vormonat Februar 2025 um 1,0 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.04.2025

Importpreise, März 2025
+2,1 % zum Vorjahresmonat
-1,0 % zum Vormonat

Exportpreise, März 2025
+2,0 % zum Vorjahresmonat
-0,4 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im März 2025 um 2,1 % höher als im März 2024. Im Februar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +3,6 % gelegen, im Januar 2025 bei +3,1 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im März 2025 gegenüber dem Vormonat Februar 2025 um 1,0 %.

Die Exportpreise lagen im März 2025 um 2,0 % über dem Stand von März 2024. Im Februar 2025 hatte die Vorjahresveränderungsrate bei +2,5 % gelegen, im Januar 2025 bei +2,4 %. Gegenüber Februar 2025 fielen die Ausfuhrpreise um 0,4 %.

Konsumgüter mit größtem Einfluss auf Anstieg der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im März 2025 hatte der Anstieg der Preise für Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) um 3,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat (-0,6 % gegenüber Februar 2025). Die Preise für importierte Verbrauchsgüter lagen dabei 4,2 % über denen von März 2024 (-0,5 % gegenüber Februar 2025), Gebrauchsgüter waren 1,0 % teurer (-1,0 % gegenüber Februar 2025).

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +9,8 % deutlich mehr bezahlt werden als im März 2024 (+0,3 % gegenüber Februar 2025). Mehr als im März 2024 kosteten vor allem Orangensaft (+52,6 %), Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) (+39,8 %), Apfelsaft (+37,2 %), Geflügelfleisch (+25,9 %), Rindfleisch (+24,9 %) sowie Milch und Milcherzeugnisse (+12,9 %). Bei den Süßwaren lag die Teuerung hauptsächlich an den gestiegenen Preisen für Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (+62,7 %) sowie für Schokolade und andere Süßwaren (+31,5 %).

Gestiegene Preise auch bei landwirtschaftlichen Gütern, Energie, Vorleistungs- und Investitionsgütern

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im März 2025 um 12,3 % über denen des Vorjahresmonats (+1,6 % gegenüber Februar 2025). Insbesondere Rohkaffee war deutlich teurer als vor einem Jahr (+69,8 %), gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise hier um 3,6 %. Rohkakao war 61,0 % teurer als im März 2024 (+0,4 % gegenüber Februar 2025). Geflügel und Eier kosteten 12,2 % mehr als im Vorjahresmonat. Dagegen waren unter anderem Speisezwiebeln (-27,2 %) und lebende Schweine (-25,4 %) preiswerter als vor einem Jahr. Gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise für Speisezwiebeln (+13,2 %) und lebende Schweine (+9,6 %) aber deutlich an.

Auch importierte Energie war teurer als im März 2024 (+2,4 %). Gegenüber Februar 2025 fielen die Preise hier aber deutlich um 6,6 %. Die Einfuhrpreise für elektrischen Strom waren 46,5 % höher als im März 2024 (-26,7 % gegenüber Februar 2025), für Erdgas lagen sie 34,6 % höher (-5,6 % gegenüber Februar 2025). Günstiger als im März 2024 waren dagegen importierte Steinkohle (-20,7 %), rohes Erdöl (-12,8 %) und Mineralölerzeugnisse (-12,5 %). Gegenüber dem Vormonat verbilligten sich Mineralölerzeugnisse um 7,0 %, Steinkohle um 5,5 % und Erdöl um 5,2 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im März 2025 um 2,2 % höher als im März 2024. Gegenüber Februar 2025 fielen sie aber um 0,3 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 3,2 % über dem Stand von März 2024 und 0,8 % unter dem Stand von Februar 2025.

Die Preise für Vorleistungsgüter lagen 1,9 % über denen des Vorjahresmonats (-0,4 % gegenüber Februar 2025), für Investitionsgüter waren sie 0,2 % höher als im Vorjahresmonat (-0,4 % gegenüber Februar 2025).

Einfluss auf Entwicklung der Exportpreise im Vorjahresvergleich am größten bei Vorleistungs-, Konsum- und Investitionsgütern

Bei der Ausfuhr hatten im März 2025 die Preissteigerungen bei Vorleistungs-, Konsum- und Investitionsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung.

Ausgeführte Vorleistungsgüter verteuerten sich um 1,6 %, Investitionsgüter um 1,3 % gegenüber März 2024. Gegenüber dem Vormonat musste für Vorleistungsgüter aber im Durchschnitt 0,1 % und für Investitionsgüter 0,3 % weniger bezahlt werden.

Bei den Vorleistungsgütern lagen vor allem die Preise für Nicht-Eisen-Metalle und Halbzeug daraus mit +11,6 % deutlich über dem Vorjahresniveau. Insbesondere Edelmetalle und Halbzeug daraus waren hier mit +32,5 % und Rohaluminium mit +17,3 % teurer als im März 2024.

Bei den Investitionsgütern beeinflussten die Entwicklung im Wesentlichen die gegenüber dem Vorjahr gestiegenen Preise für Maschinen (+1,7 %) sowie für Kraftwagen und Kraftwagenteile (+1,5 %).

Exportierte Konsumgüter waren 2,5 % teurer als im März 2024 (+0,1 % gegenüber Februar 2025). Während Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich 1,5 % teurer waren, lagen die Preise für Verbrauchsgüter 2,8 % über denen von März 2024. Insbesondere Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) wurde zu 53,1 % höheren Preisen exportiert als im März 2024. Die Preise für Butter und andere Fettstoffe aus Milch lagen 27,0 % über denen des Vorjahresmonats (-5,3 % gegenüber Februar 2025), Süßwaren ohne Dauerbackwaren waren 24,2 % teurer, darunter insbesondere Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver mit einem Preisanstieg von 29,1 %.

Energieexporte waren 13,2 % teurer als im Vorjahresmonat, aber 7,5 % billiger als im Februar 2025. Unter anderem lagen die Erdgaspreise 49,3 % über denen des Vorjahresmonats (-3,0 % gegenüber Februar 2025). Dagegen waren Mineralölerzeugnisse 12,3 % billiger als im Vorjahr (-6,0 % gegenüber Februar 2025).

Für exportierte landwirtschaftliche Güter musste 6,4 % mehr bezahlt werden als im März 2024 (-0,7 % gegenüber Februar 2025).

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Studentin darf durch Geldzahlungen erwirkte Prüfungsleistung nicht behalten

Gegen Geldzahlungen an eine ehemalige Mitarbeiterin des Prüfungsamtes wurden Prüfungen zweier Studentinnen als bestanden in das System der Universität eingetragen. Die Universität hat diese Prüfungsleistungen zu Recht aberkannt, wie das VG Gelsenkirchen entschied (Az. 4 K 1226/22, 4 K 1227/22).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 29.04.2025 zu den Urteilen 4 K 1226/22 und 4 K 1227/22 vom 28.04.2025 (nrkr)

Die Universität Duisburg-Essen hat einer Studentin zu Recht diejenigen „Prüfungsleistungen“ aberkannt, die in dem System der Universität als bestanden ausgewiesen waren, weil die Studentin für diese Eintragung einer ehemaligen Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der Universität Geld gezahlt hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 28. April 2025 entschieden.

Die Studentin war zu fünf Prüfungsterminen ihres Studiengangs Bachelor Wirtschaftswissenschaft, Katholische Religion und Bildungswissenschaften mit der Lehramtsoption Berufskollegs nicht erschienen. Dies war in den internen Notenlisten der Prüfer vermerkt. Eine ehemalige Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der Universität vermerkte gegen Geldzahlung in dem System der Universität, die Studentin habe die Prüfungen bestanden und trug dazu Noten ein. Im Masterstudiengang wiederholte sich dies bei vier Prüfungen. Der Prüfungsausschuss der Fakultät Wirtschaftswissenschaften beschloss, die Prüfungsleistungen jeweils als nicht bestanden (Note 5,0) zu bewerten, die von der Fakultät Bildungswissenschaften verliehenen Universitätsabschlüsse (Bachelor und Master) abzuerkennen, und forderte die Abschlusszeugnisse zurück.

Die Klage gegen die Aufhebung der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung als nicht bestanden hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts abgewiesen. Die Studentin hat die Prüfungsleistungen nicht bestanden, weil sie nicht an den Prüfungen teilgenommen hat. Die Aberkennung der Abschlüsse und die damit zusammenhängenden Anordnungen hob die Universität in der mündlichen Verhandlung auf, weil hierüber der unzuständige Prüfungsausschuss entschieden hatte. Zuständig ist der Prüfungsausschuss für Bildungswissenschaften, der die Abschlüsse verliehen hat.

Aktenzeichen: 4 K 1226/22

Eine weitere Klage einer anderen Studentin im Studiengang Bachelor für das Lehramt Berufskolleg gegen die Bewertung von vier Prüfungsleistungen als nicht bestanden (Note 5,0) durch den Prüfungsausschuss hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ebenfalls durch Urteil vom 28. April 2025 abgewiesen. Die Studentin hatte eine Prüfung nicht bestanden und war zu drei weiteren nicht erschienen. Gegen Geldzahlung an eine ehemalige Mitarbeiterin des Prüfungsamtes wurden diese Prüfungen als bestanden in das System der Universität eingetragen.

Aktenzeichen: 4 K 1227/22

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der jeweiligen Klägerin steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Üblicher Verschleiß beim „Gebrauchten“ kein Mangel

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens mit hoher Laufleistung aufgrund einer kurz nach dem Kauf undichten Zylinderkopfdichtung dem Käufer nicht für die Reparaturkosten haftet (Az. 6 U 19/20).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 22.04.2025 zum Urteil 6 U 19/20 vom 19.12.2024

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens mit hoher Laufleistung aufgrund einer kurz nach dem Kauf undichten Zylinderkopfdichtung dem Käufer nicht für die Reparaturkosten haftet.

Der Käufer hat einen acht Jahre alten gebrauchten Mercedes Benz, Typ ML420 CDI, mit einer Laufleistung von über 200.000 km gekauft. Nachdem das Fahrzeug ca. vier Wochen später nach weiteren gefahrenen 7.000 km mit einem Motorschaden liegen geblieben ist, forderte der Käufer von dem Verkäufer Schadensersatz für die angefallenen Reparaturkosten. Ursache für das Liegenbleiben des Fahrzeugs war eine Undichtigkeit an der Zylinderkopfdichtung.

Der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat die Klageabweisung des Landgerichts Landau in der Pfalz (Urteil vom 20. März 2020, 3 O 37/18) bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Verkäufer habe bewiesen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei und lediglich ein Zustand an der Zylinderkopfdichtung vorgelegen habe, der gewöhnlichem Verschleiß entsprochen habe. Zu diesem Ergebnis kam der Senat mit Hilfe eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens. Aufgrund des Verschleißes sei es nur kurze Zeit nach dem Kauf zu einer Panne wegen Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung gekommen. Weiter handele es sich bei dem konkreten Verschleiß der Zylinderdichtung um eine typische und vom Käufer hinzunehmende alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung. Wegen des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs beim Kauf müsse der Käufer mit einem solchen Verschleiß rechnen, denn dieser sei bei einer Laufleistung von 200.000 km nicht ungewöhnlich. Den Verkäufer treffe auch bei nicht sichtbar eingetretenen Verschleißerscheinungen keine Pflicht, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Fehlende Widerrufsbelehrung kostet Gartenbauer den gesamten Lohn

Das LG Frankenthal hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, der in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen dürfte. Einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu. Die zuständige Kammer hat die Klage eines Gartenbauers auf Zahlung des kompletten Werklohns abgewiesen (Az. 8 O 214/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.04.2025 zum Urteil 8 O 214/24 vom 15.04.2025 (nrkr)

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, der in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen dürfte. Einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu. Die für Bausachen zuständige Kammer hat deshalb die Klage eines Gartenbauers auf Zahlung des kompletten Werklohns abgewiesen.

Im April 2024 bestellte der Besitzer eines im Landkreis Bad Dürkheim gelegenen großen Gartens den Gartenbauer auf sein Grundstück. Vor Ort gab der Gartenbesitzer umfangreiche Arbeiten an dem völlig verwilderten Gelände in Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 Euro. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag im September 2024.

Die Kammer gab dem Gartenbesitzer vollumfänglich recht. Da er als Verbraucher anzusehen sei und sämtliche Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben wurden, stehe ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt habe. Es gelte in diesem Fall eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf, die vorliegend eingehalten worden sei. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn sei dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung könne er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen. Denn das europäische Verbraucherschutzrecht verlange bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten, so die Kammer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2023, Az. C-91/22).

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Die Handwerkskammer der Pfalz gibt auf ihrer Internetseite weitergehende Informationen zum geltenden Verbraucherschutz und hält eine Musterbelehrung und ein Widerrufsformular zum Download bereit.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Fitnessstudio-Urteil: McFIT muss Preise richtig angeben

24,90 Euro im Monat sollte die Mitgliedschaft bei McFIT im Tarif Classic mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten kosten. So stand es auf der Internetseite der Fitnessstudio-Kette. Doch mit Aktivierungsgebühr, Service- und Trainingspauschalen mussten Mitglieder im Schnitt 30,65 Euro pro Monat zahlen. Der Gesamtpreis von 387,80 Euro während der Mindestvertragslaufzeit fehlte. Die Preisangaben von McFIT waren mangelhaft, entschied das LG Bamberg nach einer Klage des vzbv (Az. 1 HK O 27/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 29.04.2025 zum Urteil 1 HK O 27/24 des LG Bamberg vom 21.02.2025 (nrkr)

LG Bamberg gibt Klage des vzbv gegen die RSG Group GmbH, Betreiberin der McFIT-Fitnessstudios, statt

  • McFIT gab in Werbung für Fitnessverträge keinen Gesamtpreis an
  • 39 Euro „Aktivierungsgebühr“ und 30 Euro „Service- und Trainingspauschale“ waren im beworbenen Monatspreis nicht berücksichtigt
  • LG Bamberg: Fitnessstudio muss Gesamtpreis nennen und alle feststehenden Nebenkosten in den Monatspreis einrechnen

24,90 Euro im Monat sollte die Mitgliedschaft bei McFIT im Tarif Classic mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten kosten. So stand es auf der Internetseite der Fitnessstudio-Kette. Doch mit Aktivierungsgebühr, Service- und Trainingspauschalen mussten Mitglieder im Schnitt 30,65 Euro pro Monat zahlen. Der Gesamtpreis von 387,80 Euro während der Mindestvertragslaufzeit fehlte. Die Preisangaben von McFIT waren mangelhaft, entschied das Landgericht (LG) Bamberg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

„Extrakosten herauszurechnen ist eine verbreitete Methode, um Verbraucherinnen und Verbraucher mit vermeintlich kleinen Preisen zu locken. Die Preise, die McFIT angibt, müssen richtig sein“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das Gericht hat klargestellt, dass absehbare Zusatzkosten in den Monatspreis der beworbenen Mitgliedstarife einzurechnen sind. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ihre finanziellen Belastungen, die mit dem Abschluss längerfristiger Verträge einhergehen, klar erkennen können.“

Lückenhafte Preisangaben

McFIT hatte im Internet mit Monatspreisen von 24,90 Euro für den Tarif Classic und 34,90 Euro für den Premium Tarif mit einer Mindestvertragslaufzeit von jeweils zwölf Monaten geworben. Nicht darin enthalten waren allerdings die einmalige Aktivierungsgebühr von 39 Euro und die halbjährliche Service- und Trainingspauschale von 15 Euro. Während der Erstlaufzeit des Vertrags kamen somit Zusatzgebühren von 69 Euro hinzu, was mindestens zwei, im Tarif Classic sogar fast drei Monatsbeiträgen entspricht. Wie viel die Mitgliedschaft während der angebotenen Laufzeit von zwölf Monaten insgesamt kostet, gab das Unternehmen nicht an.

Verstoß gegen die Preisangabenverordnung

Das Landgericht Bamberg folgte der Auffassung des vzbv, dass die Betreiberin der McFIT-Studios gegen die Preisangabenverordnung verstieß. Diese verpflichtet Anbieter zur Angabe des Gesamtpreises – einschließlich aller unvermeidbarer und vorhersehbarer Preisbestandteile. Sowohl die Aktivierungsgebühr als auch die Trainings- und Servicegebühr stellten einen festen und bereits im Voraus bekannten Preisbestandteil dar. McFIT hätte daher nach Angaben des Gerichts auf seiner Internetseite den Gesamtpreis für die Mindestvertragslaufzeit angeben und die Zusatzgebühren darin einrechnen müssen.

Das Gericht kam außerdem zu dem Schluss, dass das Unternehmen die Monatspreise nicht korrekt angegeben hatte, da es Zusatzkosten bewusst nicht berücksichtigt habe. Die Aktivierungsgebühr und die Trainings- und Servicepauschale erreichten laut Gericht einen beachtlichen Anteil am zu zahlenden Betrag und seien als sonstige Preisbestandteile in den Monatsbeitrag einzubeziehen.

Durch das Fehlen eines Gesamtpreises und die falsche Angabe des Monatspreises werde ein Vergleich der Anbieter erheblich erschwert. Um einen Vergleich anstellen zu können, müssten Kundinnen und Kunden zunächst die jeweiligen Preise selbst ermitteln. Dass andere Mitbewerber womöglich auf die gleiche Weise unlauter handeln, rechtfertige den Rechtsverstoß nicht.

Die RSG Group GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (OLG Bamberg, Az. 3 U 37/25 e).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Keine Vollziehung durch Abtretung während des Aussetzungsverfahren

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Finanzbehörde für die Dauer des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ohne das Vorliegen besonderer Gründe keine Vollziehungsmaßnahme in Form einer Abtretung der Steuerforderung durchführen darf (Az. 9 V 9049/25).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.04.2025 zum Beschluss 9 V 9049/25 vom 20.03.2025

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.03.2025 (Az. 9 V 9049/25) entschieden, dass die Finanzbehörde für die Dauer des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ohne das Vorliegen besonderer Gründe keine Vollziehungsmaßnahme in Form einer Abtretung der Steuerforderung durchführen darf.

Aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG hat der Steuerpflichtige ein Recht i. S. d. § 114 Abs. 1 FGO auf die ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 69 FGO. Die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsaktes muss daher grundsätzlich zum Stillstand kommen, bis das Gericht über den Aussetzungsantrag entschieden hat.

Die besonders hohen Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren im Streitfall erfüllt, nachdem die Finanzbehörde sowohl gegenüber dem Antragsteller als auch gegenüber dem Gericht angekündigt hatte, trotz des anhängigen gerichtlichen Aussetzungsverfahrens die streitige Steuerforderung an eine andere Finanzbehörde für Zwecke der Aufrechnung abzutreten. Diese beabsichtigte Abtretung sah das Gericht als Vollziehungsmaßnahme an.

Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht, ob im Einzelfall Ausnahmen von dem Recht auf ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens bestehen. Besondere Gründe, die den sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes trotz eines noch laufenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens rechtfertigen, sind von der Finanzbehörde geltend und glaubhaft zu machen, was im Streitfall nicht geschehen war.

Quelle: Landesregierung Brandenburg, Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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