Atypische Arbeitszeiten: Mehr als ein Viertel der Beschäftigten arbeitete im Jahr 2023 am Wochenende

Mehr als ein Viertel (27 %) der abhängig Beschäftigten hat im Jahr 2023 zumindest gelegentlich Wochenendarbeit geleistet. Das teilt das Statistische Bundesamt mit.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.04.2025

  • Wochenendarbeit besonders häufig im Gastgewerbe (70 %), in Kunst, Unterhaltung und Erholung (55 %) sowie im Handel (47 %)
  • Männer arbeiten häufiger abends, nachts oder in Schichten

Mehr als ein Viertel (27 %) der abhängig Beschäftigten hat im Jahr 2023 zumindest gelegentlich Wochenendarbeit geleistet. Das teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Ergebnissen des Mikrozensus zum Tag der Arbeit am 1. Mai mit, an dem die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern traditionell im Fokus stehen. Besonders hoch war der Anteil in den Branchen Gastgewerbe (70 %), Kunst, Unterhaltung und Erholung (55 %) sowie im Handel, inklusive der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (47 %). An Samstagen arbeitete zumindest gelegentlich ein Viertel (25 %) aller Beschäftigten, sonntags 15 % und an Feiertagen 6 %.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten etwa gleich häufig an Wochenenden

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiteten 2023 mit einem Anteil von 27 % beziehungsweise 26 % etwa gleich häufig an Wochenenden. Im Gastgewerbe leisteten zwei Drittel (67 %) der Arbeitnehmerinnen Wochenendarbeit. Im Handel (52 %) sowie im Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung (51 %) waren es jeweils etwas mehr als die Hälfte aller weiblichen Beschäftigten. Bei den Männern waren es knapp drei Viertel (74 %) der Arbeitnehmer im Gastgewerbe, 60 % in Kunst, Unterhaltung und Erholung sowie 46 % im Gesundheits- und Sozialwesen, die zumindest gelegentlich am Wochenende arbeiteten.

Ein Viertel arbeitet abends, 15 % im Schichtsystem und 9 % nachts

Neben arbeitsreichen Wochenenden sind Abend- und Nachtarbeit sowie die Arbeit im Schichtsystem mit besonderen Belastungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden. Ein Viertel (25 %) der abhängig Beschäftigten arbeitete im Jahr 2023 zumindest gelegentlich abends, also zwischen 18 und 23 Uhr. 15 % arbeiteten zumindest gelegentlich im Schichtsystem, 9 % nachts zwischen 23 und 6 Uhr. Bei Männern sind diese Arbeitsformen häufiger vertreten: Sie verrichteten zu 28 % Abendarbeit, zu 16 % Schichtarbeit und zu 12 % Nachtarbeit. Bei Frauen waren es 23 % der Arbeitnehmerinnen, die zumindest gelegentlich abends arbeiteten, 13 % arbeiteten in Schichten und 6 % nachts.

Gut die Hälfte (51 %) der abhängig Beschäftigten im Gastgewerbe leistete 2023 Abendarbeit. In der Kunst, Unterhaltung und Erholung waren es 46 %, im Gesundheits- und Sozialwesen gut ein Drittel (34 %). Schichtarbeit leisteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer häufig im Gesundheits- und Sozialwesen (28 %), im Bereich Verkehr und Lagerei (24 %) sowie im Gastgewerbe (21 %). Nachtarbeit war vor allem in den Branchen Verkehr und Lagerei (22 %), Gesundheits- und Sozialwesen (16 %) und im Gastgewerbe (13 %) verbreitet.

18 % der Beschäftigten in der EU arbeiten in Schichten

In der Europäischen Union (EU) arbeiteten im Jahr 2023 mit 18 % anteilig etwas mehr abhängig Beschäftigte in einem Schichtsystem als in Deutschland (15 %). EU-weit war der Anteil an Schichtarbeiterinnen und Schichtarbeitern in Griechenland (36 %), Rumänien (34 %) und Kroatien (33 %) am höchsten. In Dänemark hingegen war Schichtarbeit im europäischen Vergleich deutlich weniger häufig verbreitet (8 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Sohn des Anwalts hatte Brechdurchfall – keine Terminsverlegung

Laut BFH ist eine Terminsverlegung nur bei substanziiertem Vortrag zur Krankheit eines Kindes möglich. Pauschale Angaben reichen nicht (Az. XI B 11/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.04.2025 zum Beschluss XI B 11/24 des BFH vom 07.03.2025

Laut BFH ist eine Terminsverlegung nur bei substanziiertem Vortrag zur Krankheit eines Kindes möglich. Pauschale Angaben reichen nicht.

Der BFH hat entschieden, dass ein Antrag auf Terminsverlegung wegen der Erkrankung eines Kindes nur dann Erfolg haben kann, wenn die Art und Schwere der Erkrankung im vorgelegten ärztlichen Attest so dargelegt sind, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob eine Teilnahme – auch per Video – unzumutbar ist. Zudem muss der Antragsteller glaubhaft machen, weshalb eine anderweitige Betreuung des Kindes nicht möglich ist (Beschluss vom 07.03.2025, Az. XI B 11/24).

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Prozessvertreter der Klägerin kurzfristig (nachts, zwei Tage vor dem anberaumten Termin) eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, da sein sechsjähriger Sohn an Brechdurchfall leide und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung stehe. Ein ärztliches Attest, das lediglich formularmäßig bestätigte, dass das Kind den Kindergarten nicht besuchen könne, wurde erst am Morgen des Verhandlungstages übermittelt. Darauf war für den Verhandlungstag in dem Feld, das die Möglichkeit des Besuchs von Kindergarten/Kinderhort/Schule abfragte, „Nein“ angekreuzt. Weitere Angaben zur konkreten Erkrankung enthielt das Attest nicht. Zudem trug der Anwalt vor, er könne wegen der Erkrankung seines Sohnes auch nicht an einer angebotenen Videoverhandlung teilnehmen. Vielmehr müsse er wahrscheinlich noch einmal zur Ärztin oder zur Kinderklinik mit ihm fahren. Auch die Kollegen aus seiner Kanzlei könnten mangels Fallkenntnis nicht einspringen. Das FG Nürnberg lehnte den Antrag ab, verhandelte in Abwesenheit des Prozessvertreters und wies die Klage ab. Dagegen erhob die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

Abwesenheit wegen krankem Kind muss substanziiert begründet werden

Der BFH stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein „erheblicher Grund“ für eine Terminsverlegung nach § 227 Abs. 1 ZPO nur dann vorliege, wenn das Gericht diesen eigenständig überprüfen könne. Bei Verlegungsanträgen „in letzter Minute“ sei der Vortrag besonders substanziiert zu begründen. Das Attest müsse nicht nur den Umstand der Erkrankung bestätigen, sondern auch deren Auswirkungen so konkret beschreiben, dass eine Unzumutbarkeit der Teilnahme – selbst im Wege der Videozuschaltung – nachvollziehbar werde. Darüber hinaus genüge es nicht, lediglich pauschal auf das Fehlen alternativer Betreuung hinzuweisen. Vielmehr seien auch insoweit nachvollziehbare Gründe darzulegen, weshalb etwa die Ehefrau oder Großeltern das kranke Kind nicht betreuen können. Der bloße Hinweis auf berufliche Verpflichtungen oder das Alter der Großeltern sei nicht ausreichend. Auch müsse konkret begründet werden, warum die Teilnahme an einer Videoverhandlung nicht möglich sei.

Da diese Anforderungen im Streitfall nicht erfüllt waren, habe das FG den Verhandlungstermin ohne den Klägervertreter durchführen dürfen, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG

Das BMF erörtert in einem neu gefassten Schreiben Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG (Az. IV C 1 – S 2410/00024/008/047).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 2410/00024/008/047 vom 22.04.2025

Kurzfassung

Die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG ist erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31.12.2026 zufließen. Das neue BMF-Schreiben erläutert Einzelfragen und ersetzt das BMF-Schreiben IV C 1 – S 2410/22/10001 :001 vom 06.11.2023.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Deutsche Wirtschaft vor großen Herausforderungen

Die Bundesregierung hat mit der Frühjahrsprojektion ihre Wachstumsprognose auf 0,0 Prozent des BIP gesenkt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 25.04.2025

Die handelspolitischen Unsicherheiten durch die Zollpolitik der US-Regierung wirken sich auf die deutsche Wirtschaft aus. Daher rechnet die Bundesregierung für dieses Jahr nur noch mit einer wirtschaftlichen Stagnation.

Die Bundesregierung hat mit der Frühjahrsprojektion ihre Wachstumsprognose auf 0,0 Prozent des BIP gesenkt. Noch Ende Januar hatte sie im Jahreswirtschaftsbericht ein geringes Wachstum von 0,3 Prozent erwartet.

US-Zollpolitik wirkt sich aus

Diese Entwicklung habe „vor allem einen Grund, nämlich die Handelspolitik von Donald Trump“ und deren Auswirkungen auf Deutschland, sagte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck bei der Vorstellung der Frühjahrsprojektion. Durch die Zollpolitik der Vereinigten Staaten kam es zu Turbulenzen an den internationalen Finanzmärkten und einer Eintrübung der globalen Wachstumsaussichten. Für steigende Wachstumszahlen sind ein freier, regelbasierter Welthandel und Strukturreformen unerlässlich.

Für 2026 schätzt die Bundesregierung nun ein Wirtschaftswachstum von 1,0 Prozent des BIP – statt bisher 1,1 Prozent. Die Inflation soll 2025 auf 2,0 Prozent sinken und 2026 bei 1,9 Prozent liegen.

Europa geschlossen für freien Handel

Angesichts der engen Verflechtung der deutschen Wirtschaft in die globalen Lieferketten und unserer hohen außenwirtschaftlichen Offenheit könnte der neue US-Protektionismus deutliche direkte und indirekte Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum haben.

Es ist deshalb im deutschen Interesse, dass Europa und die Vereinigten Staaten im Rahmen der laufenden Verhandlungen eine Lösung des Zollkonflikts finden. Darüber verhandelt die EU-Kommission derzeit mit der US-Regierung. Die Geschlossenheit der EU sei dabei zentral, so Habeck.

Strukturreformen voranbringen und Wettbewerbsfähigkeit stärken

Die bisherigen Herausforderungen belasten die deutsche Wirtschaft auch weiterhin. Deutschland muss insgesamt seine Wettbewerbsfähigkeit weiter stärken. In den vergangenen Jahren wurden bereits viele Fortschritte erzielt. Bürokratieabbau, Planungsbeschleunigung, Bekämpfung des Fachkräftemangels, Wachstumsfinanzierung und Investitionsförderung bleiben weit oben auf der politischen Agenda. „Die deutsche Wirtschaftspolitik steht vor großen Herausforderungen, aber sie ist krisenerprobt“, sagte Habeck.

Mit der Grundgesetzänderung zum Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz und zur Ausnahme für Verteidigungsausgaben von der Schuldenbremse haben Bundestag und Bundesrat wichtige Voraussetzungen zur Finanzierung von Investitionen und Innovation geschaffen.

Quelle: Bundesregierung

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Erstmalige Verwendung der neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen

Das BMF teilt mit, dass solange die automationstechnische Anpassung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten an die Landesfinanzbehörden nach § 80a Absatz 1 AO noch nicht umgesetzt ist, weiterhin die bis zum 26. März 2025 geltenden amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie die dementsprechenden Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten zu verwenden sind (Az. IV D 1 – S 0202/00038/003/042)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0202/00038/003/042 vom 24.04.2025

Mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025 – IV D 1- S 0202/00038/002/001 – wurden die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für diese Vollmachten mit sofortiger Wirkung neugefasst. Solange die automationstechnische Anpassung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten an die Landesfinanzbehörden nach § 80a Absatz 1 AO noch nicht umgesetzt ist, sind nach dem Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder weiterhin die bis zum 26. März 2025 geltenden amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (mit Beiblatt) sowie die dementsprechenden Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten zu verwenden. Der Zeitpunkt der automationstechnischen Anpassung der Datensätze nach § 80a AO wird zu gegebener Zeit veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)

Diese Verordnung bestimmt die zu übermittelnden Daten, die zur Erfüllung der
Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 und § 44 GwG erforderlich sind. Das BMF hat einen Entwurf veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 22.04.2024

Die Verordnung sieht vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates legt die Verordnung zugleich die inhaltlichen Mindeststandards fest, die erfüllt sein müssen, damit die Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 des Geldwäschegesetzes als erfüllt anzusehen ist. Hierbei differenzieren die Regelungen nach bestimmten Arten von Verdachtsmeldungen beziehungsweise Tatbestandsmerkmalen, die sich aus der Meldepflicht des Geldwäschegesetzes ergeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online – wichtiger Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit

Das FinMin Niedersachsen weist darauf hin, dass Bürger in Niedersachsen seit 22.04.2025 Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen können.

FinMin Niedersachsen, Mitteilung vom 22.04.2025

Seit 22.04.2025 können Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Damit soll die Gerechtigkeit der Besteuerung verbessert und Steuerhinterziehung noch wirksamer bekämpft werden. Das Portal bietet unter https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.

„Mit diesem neuen digitalen Angebot wollen wir vor allem die Bearbeitung anonymer Hinweise verbessern und eine bestehende Vollzugslücke schließen“, so der Niedersächsische Finanzminister Gerald Heere. „Bisher konnten die Kolleginnen und Kollegen in den Finanzämtern anonyme Hinweise häufig nicht ausreichend überprüfen, weil Rückfragen nicht möglich waren. Das wird nun anders: Jetzt können sie auch bei anonymen Meldungen gezielte Fragen zum angezeigten Sachverhalt stellen, ohne dass die Hinweisgebenden ihre Identität preisgeben müssen.“

Mit der Einführung des Hinweisgebersystems haben Bürgerinnen und Bürger eine einfache und niedrigschwellige Möglichkeit, steuerrelevante Informationen auf vertraulichem Weg an die Behörden weiterzugeben. Ein vergleichbares System ist bereits in Baden-Württemberg im Einsatz. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich während der Entwicklung des hiesigen Portals regelmäßig mit den Kolleginnen und Kollegen in Baden-Württemberg über deren Erfahrungen ausgetauscht.

„Wir setzen mit dem anonymen Hinweisgebersystem ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag dieser Landesregierung um und bekräftigen unseren Einsatz für eine gerechte Steuerpraxis“, so Finanzminister Heere. „Das ist ein starkes Signal für Fairness und eine effiziente Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Wir handeln damit auch im Sinne aller Menschen und Unternehmen, die Jahr für Jahr gesetzeskonform ihre Steuern abführen und so zum Funktionieren unserer Gesellschaft beitragen.“

Quelle: Finanzministerium Niedersachsen 

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Erste Post-M&A-Streitigkeit vor dem Commercial Court des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingegangen

Knapp drei Wochen nach der feierlichen Eröffnung des Commercial Courts am OLG Düsseldorf ist der erste in seine Zuständigkeit fallende Rechtsstreit eingegangen.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.04.2025

Knapp drei Wochen nach der feierlichen Eröffnung des Commercial Courts am Oberlandesgericht Düsseldorf ist in Rekordzeit der erste in seine Zuständigkeit fallende Rechtsstreit eingegangen.

Es handelt sich um eine Post-M&A-Streitigkeit vor dem Commercial Court-Senat für gesellschaftsrechtliche und Post-M&A-Streitigkeiten. Die Klägerin klagt auf Rückzahlung nach Rücktritt von einem Unternehmenskaufvertrag. Der Streitwert liegt in Millionenhöhe und kann somit in erster Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt werden (Az. IX-3 CC 1/25).

Die Klage wurde zunächst vor dem Landgericht erhoben und war nach § 611 Abs. 1 ZPO an den Commercial Court Düsseldorf zu verweisen, nachdem die Beklagte dies beantragt und die Klägerin der Verweisung zugestimmt hatte. Der Vorsitzende des Commercial Court-Senates für gesellschaftsrechtliche und Post-M&A-Verfahren wird nun umgehend mit den Parteien einen kurzfristigen Organisationstermin (§ 612 ZPO) abstimmen, um das weitere Verfahren zu strukturieren.

„Es freut uns außerordentlich, dass der Commercial Court Düsseldorf so schnell angenommen wird. Dies bestätigt die positive Resonanz, die wir von Rechtsanwälten und Unternehmen im Vorfeld erhalten haben. Es ist uns demnach gelungen, mit dem Commercial Court Düsseldorf ein attraktives Angebot für Post-M&A-Streitigkeiten zu machen. Wir begrüßen es ausdrücklich, wenn die Prozessparteien die Möglichkeit nutzen, sich auch nach Klageerhebung durch entsprechende Verweisungsanträge für den Commercial Court zu entscheiden. Wir werden nun das weitere Verfahren so zügig, effizient und gründlich vorantreiben, wie es die Parteien und ihre Anwälte von uns erwarten dürfen“, äußert sich Robert Papst zu dem ersten Commercial-Court Verfahren in Düsseldorf.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) – Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Die WPK begrüßt ausdrücklich, dass der Bundesrat die Forderung der WPK aufgegriffen und den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV gegenüber dem ursprünglichen Entwurf konkretisiert hat.

WPK, Stellungnahme vom 22.04.2025

Am 17. April 2025 wurde die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) im Bundesgesetzesblatt veröffentlicht. Mit der Verordnung sind die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Förderung der Verbesserung der stationären Versorgung im Krankenhausbereich aus dem Transformationsfonds näher ausgestaltet worden.

§ 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV sieht eine Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer vor. Mit dem Antrag auf Auszahlung von Fördermitteln ist ein Nachweis darüber zu übermitteln, dass das Insolvenzrisiko der an dem Vorhaben beteiligten Krankenhäuser mit einem vom jeweiligen Krankenhausträger beauftragten Testat eines Wirtschaftsprüfers geprüft wurde und das bestätigt, dass in der Betrachtung der Jahresprognose keine Insolvenzgründe nach Insolvenzordnung vorliegen.

Forderung der WPK aufgegriffen

Die WPK begrüßt ausdrücklich, dass der Bundesrat die Forderung der WPK aufgegriffen und den Wortlaut der Vorschrift gegenüber dem ursprünglichen Entwurf konkretisiert hat. Nunmehr geht es unmittelbar aus dem Verordnungstext hervor, was Gegenstand der Prüfung sein soll.

Des Weiteren hat die WPK in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2025 („Neu auf WPK.de“ vom 10. Februar 2025) gefordert, für diese Aufgabe neben Wirtschaftsprüfern auch vereidigte Buchprüfer vorzusehen. Dies wurde leider nicht aufgegriffen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Nordrhein-Westfalen setzt als erstes Bundesland auf Künstliche Intelligenz in der Steuerveranlagung

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen geht einen weiteren Schritt in Richtung digitale Verwaltung: Ab Mai 2025 wird in vier Pilotfinanzämtern des Landes erstmals ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.04.2025

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen geht einen weiteren Schritt in Richtung digitale Verwaltung: Ab Mai 2025 wird in vier Pilotfinanzämtern des Landes erstmals ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt. Das Ziel: Steuererklärungen sollen effizienter, schneller und treffsicherer bearbeitet werden – zum Vorteil für Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für die Beschäftigten in der Finanzverwaltung.

„Künstliche Intelligenz hilft uns, die Steuerverwaltung bürgerfreundlicher zu gestalten“, sagt der nordrhein-westfälische Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk. „Wenn klar nachvollziehbare und unproblematische Steuererklärungen automatisch bearbeitet werden, erhalten die Menschen ihren Bescheid schneller. Gleichzeitig haben unsere Kolleginnen und Kollegen mehr Zeit für die komplexeren Fälle.“

Weniger Aufwand, mehr Tempo

Das neue KI-Modul ergänzt das bewährte Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung. Es erkennt Muster in den Steuerdaten und kann gut nachvollziehbare Fälle mit geringem Prüfbedarf gezielt identifizieren. Diese werden automatisiert verarbeitet – und damit schneller abgeschlossen.

Die Pilotierung beginnt im Mai 2025 in den Finanzämtern Brühl, Bielefeld-Außenstadt, Hamm und Lübbecke. Gestartet wird mit klassischen Arbeitnehmerfällen – also Steuererklärungen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalerträgen, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, haushaltsnahen Dienstleistungen und ähnlichen Bereichen. Eine Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen ist bereits in Planung.

Auch für die Beschäftigten in den Veranlagungsstellen bringt die KI spürbare Vorteile: Sie müssen sich seltener mit einfachen Fällen befassen und erhalten weniger automatische Hinweise, die sie manuell prüfen müssen. Die gewohnten Arbeitsabläufe bleiben dabei vollständig erhalten.

Nordrhein-Westfalen übernimmt Vorreiterrolle

Entwickelt wurde das KI-Modul vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen im Rahmen des bundesweiten KONSENS-Verbundes. Mit der Pilotierung im Mai übernimmt Nordrhein-Westfalen die Vorreiterrolle unter den Ländern. Nach erfolgreichem Testlauf ist die landesweite Einführung geplant.

Ein zentraler Baustein für die technologische Weiterentwicklung der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ist das neue Rechenzentrum in Kaarst. Inmitten des Rheinischen Reviers – der digitalen Zukunftsregion Nordrhein-Westfalens – entsteht bis 2026 eines der modernsten Rechenzentren Deutschlands. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF) zieht dann mit rund 1.000 Beschäftigten unter ein gemeinsames Dach.

Ein besonderer Fokus liegt dabei auf dem zukunftsfähigen und sicheren Einsatz von Künstlicher Intelligenz: Im neuen Rechenzentrum ist der Betrieb eigener KI-Hardware geplant – ein wichtiger Schritt zur digitalen Souveränität der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen.

Bereits jetzt hat das Ministerium der Finanzen generative KI-Chatbots wie ChatGPT und Google Gemini offiziell für den dienstlichen Gebrauch unter klaren Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Steuergeheimnisses freigegeben – etwa zur Texterstellung, Recherche oder Bildgenerierung. KI dient als unterstützendes Werkzeug – die Verantwortung verbleibt bei den Beschäftigten. Auch ein neuer Ausbildungspodcast wurde vollständig von KI erstellt – vom Text bis zu den Stimmen der Moderatoren.

„Es ist schon gewaltig, was heute möglich ist“, sagt Minister Dr. Optendrenk. „Der Einsatz moderner Technologien soll unseren Beschäftigten die Arbeit erleichtern und zugleich den Service für Bürgerinnen und Bürger verbessern – in klaren Grenzen und mit klarer Verantwortung.“ Ein aktueller Erlass definiert dafür die organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen und sorgt für einen sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit den neuen Tools.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen

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