Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen von Beamten in Elternteilzeit rechtens

Das VG Koblenz hat die Klagen einer Beamtin und eines Beamten abgewiesen, die infolge einer Teilzeitbeschäftigung in ihrer jeweiligen Elternzeit nur eine gekürzte Inflationsausgleichszahlung erhalten hatten (Az. 5 K 967/24.KO, 5 K 1024/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 23.04.2025 zu den Urteilen 5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO vom 01.04.2025 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klagen einer Beamtin und eines Beamten abgewiesen, die infolge einer Teilzeitbeschäftigung in ihrer jeweiligen Elternzeit nur eine gekürzte Inflationsausgleichszahlung erhalten hatten.

Mit dem Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 gewährte das beklagte Land Rheinland-Pfalz unter anderem seinen Beamtinnen und Beamten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung) in Höhe von 1.800 Euro. Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhielten einen im gleichen Verhältnis wie ihre Arbeitszeit gekürzten Betrag. Die Einmalzahlung wurde gewährt, wenn am Stichtag 9. Dezember 2023 ein Dienstverhältnis und in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 9. Dezember 2023 an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestand.

Die Kläger der beiden Verfahren waren vor Beginn ihrer Elternzeit vollzeitbeschäftigt. Am 9. Dezember 2023 befanden sie sich in Elternzeit, gingen jedoch mit 30 % bzw. 50 % ihrer dienstlichen Tätigkeit nach. Daher gewährte ihnen der Beklagte – wie seinen regulär teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten – eine entsprechend ihrer Arbeitszeit gekürzte Sonderzahlung.

Dies hielten die Kläger für gleichheitswidrig. Denn vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, welche am maßgeblichen Stichtag Elternzeit unter Wegfall ihrer Dienstbezüge in Anspruch genommen hätten – sich also vollständig in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung befanden –, sei vom Beklagten eine Sonderzahlung in voller Höhe gewährt worden.

Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Es ließe sich kein Verfassungsverstoß feststellen, so die Koblenzer Richter.

Dem Gesetzgeber sei – besonders bei einmaligen Sonderzahlungen, welche das Gesamtgefüge der Besoldung unberührt ließen – ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Zwar hätten anspruchsberechtigte vollzeitbeschäftigte Beamte die ungekürzte Sonderzahlung erhalten, sofern sie sich am 9. Dezember 2023 vollständig in Elternzeit befanden und in der Zeit seit dem 1. August 2023 noch an mindestens einem Tag ihren Dienst verrichtet hätten. Der Gesetzgeber habe jedoch zwischen dieser Personengruppe und der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten in Elternzeit unterscheiden dürfen. Denn während man die Höhe der Sonderzahlung für die letztgenannte Gruppe – entsprechend der gesetzgeberischen Wertung – anhand des (reduzierten) Umfangs ihrer Arbeitszeit am Stichtag des 9. Dezember 2023 habe errechnen können, sei dies bei den vollständig freigestellten Beamten nicht der Fall gewesen. Diesen hätte infolge ihrer auf „Null“ gekürzten Arbeitszeit überhaupt kein Anspruch auf die Sonderzahlung zugestanden. Insoweit habe ein sachliches Bedürfnis bestanden, den Stichtag für diese Personen­gruppe zu verschieben. Aufgrund der unterschiedlichen Entlohnungssysteme komme es ferner nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen der Personengruppe der Tarifbeschäftigten Sonderzahlungen gewährt worden seien.

Mit denselben Erwägungen hat die Kammer einen Verfassungsverstoß abgelehnt, der von einem der beiden Kläger in Bezug auf die Kürzung von Inflationsausgleichs-Monatszahlungen geltend gemacht wurde.

Gegen die Entscheidungen kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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AI-Act verabschiedet: Einheitliche Regeln für Künstliche Intelligenz in der EU

Die EU-Mitgliedstaaten haben das weltweit erste Gesetz zur Regulierung von KI verabschiedet. Die Bundesregierung muss den AI Act nun in nationales Recht umsetzen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.04.2025

Die EU-Mitgliedstaaten haben das weltweit erste Gesetz zur Regulierung von KI verabschiedet. Die Bundesregierung steht für eine Balance zwischen Innovation und Risikoschutz. Sie muss den AI Act nun in nationales Recht umsetzen.

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) wird in Zukunft eine immer größere Rolle spielen – sei es im Arbeitsalltag oder privat zuhause. Um das Vertrauen in die Technologie zu stärken, braucht es klare Regeln.

Der Rat der 27 EU-Mitgliedstaaten hat am 21. Mai 2024 daher den AI Act und damit einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Europäischen Union verabschiedet. Die KI-Verordnung ist das weltweit erste umfassende Regelwerk für KI. Mit dem AI Act hat die EU nun ein starkes Fundament für die Regulierung von Künstlicher Intelligenz, das Vertrauen und Akzeptanz in die Technologie schafft und Innovationen „made in Europe“ ermöglicht.

Künstliche Intelligenz beschreibt die Fähigkeit von Maschinen, basierend auf Algorithmen Aufgaben autonom auszuführen und dabei die Problemlösungs- und Entscheidungsfähigkeiten des menschlichen Verstandes nachzuahmen.

AI Act: Strenge Vorgaben bei hohem Risiko

Der AI Act schreibt vor, dass KI-Anwendungen nicht missbraucht werden dürfen. Ebenso muss der Schutz der Grundrechte gewährleistet sein. Gleichzeitig brauchen Wissenschaft und Wirtschaft Freiraum für Innovationen. Der AI Act verfolgt hier einen sogenannten risikobasierten Ansatz. Das heißt, je höher das Risiko bei der Anwendung eingeschätzt wird, desto strenger sind auch die Vorgaben.

Ein inakzeptables Risiko stellen zum Beispiel KI-Systeme dar, die eingesetzt werden können, um das Verhalten von Personen gezielt zu beeinflussen und sie so zu manipulieren. Für sie gilt ein Verbot, genauso wie für KI-basiertes „Social Scoring“, also die Vergabe von Punkten nach erwünschtem Verhalten.

Es gibt außerdem eine Transparenzpflicht. Das heißt, künstlich erzeugte oder bearbeitete Inhalte (Audios, Bilder, Videos) müssen eindeutig als solche gekennzeichnet werden.

Hochriskante KI-Systeme – zum Beispiel in den Bereichen kritische Infrastruktur, Beschäftigung sowie Gesundheits- oder Bankenwesen – müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllen, um für den EU-Markt zugelassen zu werden. Für Anwendungen mit einem geringen Risiko gelten lediglich eingegrenzte Transparenz- und Informationspflichten.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen den AI Act nun in nationales Recht umsetzen.

So fördert die Bundesregierung KI

Der Bundesregierung ist es wichtig, sich mit den Risiken auseinandersetzen, gleichzeitig aber auch die Chancen von KI zu betonen. Für diese Balance setzt sie sich ein. Mit ihrer nationalen KI-Strategie, die Ende 2020 fortgeschrieben wurde, will die Bundesregierung Deutschland zu einem führenden Standort für die Entwicklung und Anwendung von KI-Technologien machen. Dafür unterstützt sie die Erforschung und Anwendung von KI in einer Reihe von Vorhaben, zum Beispiel deutschlandweit in neu eingerichteten KI-Servicezentren für die Wissenschaft und Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

Quelle: Bundesregierung

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Stellenabbau verlangsamt sich etwas (April 2025)

Die Unternehmen in Deutschland bauen weiter Stellen ab, allerdings weniger stark als noch im Vormonat. Das ifo Beschäftigungsbarometer stieg im April 2025 auf 93,9 Punkte, nach 92,8 Punkten im März 2025.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 28.04.2025

Die Unternehmen in Deutschland bauen weiter Stellen ab, allerdings weniger stark als noch im Vormonat. Das ifo Beschäftigungsbarometer stieg im April auf 93,9 Punkte, nach 92,8 Punkten im März. „Es ist noch zu früh, um von einer Trendwende auf dem Arbeitsmarkt zu sprechen“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Wir sehen einen starken Anstieg der Unsicherheit, dies könnte die Situation wieder verschärfen.“

Insbesondere in der Industrie hat das Barometer zwar zugelegt, dennoch werden weiterhin Stellen abgebaut. Es gibt keine Industriebranche, in der die Mitarbeiterzahl steigen soll. Bei den Dienstleistern halten sich die positiven und negativen Antworten im April die Waage. Dabei suchen vor allem IT-Dienstleister weiterhin neue Mitarbeiter. Im Handel ist das ifo Barometer zwar gestiegen, dennoch stehen die Zeichen auf Personalabbau. Auch im Baugewerbe gibt es eine leichte Tendenz, mit weniger Personal auszukommen.

Quelle: ifo Institut

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ifo Exporterwartungen abgestürzt (April 2025)

Die ifo Exporterwartungen haben sich deutlich verschlechtert. Sie sind im April auf -9,8 Punkte von -2,3 Punkten im März gefallen. Das ist der niedrigste Stand seit Mai 2020.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 25.04.2025

Die ifo Exporterwartungen haben sich deutlich verschlechtert. Sie sind im April auf -9,8 Punkte von -2,3 Punkten im März gefallen. Das ist der niedrigste Stand seit Mai 2020. „Der Zollkonflikt mit den USA hat die Hoffnung auf eine Erholung der Exportwirtschaft unterbrochen.“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die hohe Unsicherheit, wie sich die Zölle tatsächlich entwickeln, wird die Lage vermutlich weiter verschlechtern.“

In einem Großteil der Branchen sind die Exporterwartungen deutlich zurückgegangen. So hat sich die Hoffnung der Automobilhersteller auf eine Erholung zerstreut. Nun werden rückläufige Exporte erwartet. Ähnliches gilt für die chemische Industrie, den Maschinenbau oder die Möbelindustrie. Im Metallbereich waren die Aussichten bereits trüb und konnten sich diesen Monat nicht verbessern. Die Drucker, die Papierindustrie sowie die Hersteller von elektrischen Ausrüstungen gehen von einem unveränderten Exportgeschäft aus. Einzig die Getränkehersteller erwarten deutliche Zuwächse bei den Auslandsumsätzen.

Quelle: ifo Institut

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Atypische Arbeitszeiten: Mehr als ein Viertel der Beschäftigten arbeitete im Jahr 2023 am Wochenende

Mehr als ein Viertel (27 %) der abhängig Beschäftigten hat im Jahr 2023 zumindest gelegentlich Wochenendarbeit geleistet. Das teilt das Statistische Bundesamt mit.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.04.2025

  • Wochenendarbeit besonders häufig im Gastgewerbe (70 %), in Kunst, Unterhaltung und Erholung (55 %) sowie im Handel (47 %)
  • Männer arbeiten häufiger abends, nachts oder in Schichten

Mehr als ein Viertel (27 %) der abhängig Beschäftigten hat im Jahr 2023 zumindest gelegentlich Wochenendarbeit geleistet. Das teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Ergebnissen des Mikrozensus zum Tag der Arbeit am 1. Mai mit, an dem die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern traditionell im Fokus stehen. Besonders hoch war der Anteil in den Branchen Gastgewerbe (70 %), Kunst, Unterhaltung und Erholung (55 %) sowie im Handel, inklusive der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (47 %). An Samstagen arbeitete zumindest gelegentlich ein Viertel (25 %) aller Beschäftigten, sonntags 15 % und an Feiertagen 6 %.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten etwa gleich häufig an Wochenenden

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiteten 2023 mit einem Anteil von 27 % beziehungsweise 26 % etwa gleich häufig an Wochenenden. Im Gastgewerbe leisteten zwei Drittel (67 %) der Arbeitnehmerinnen Wochenendarbeit. Im Handel (52 %) sowie im Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung (51 %) waren es jeweils etwas mehr als die Hälfte aller weiblichen Beschäftigten. Bei den Männern waren es knapp drei Viertel (74 %) der Arbeitnehmer im Gastgewerbe, 60 % in Kunst, Unterhaltung und Erholung sowie 46 % im Gesundheits- und Sozialwesen, die zumindest gelegentlich am Wochenende arbeiteten.

Ein Viertel arbeitet abends, 15 % im Schichtsystem und 9 % nachts

Neben arbeitsreichen Wochenenden sind Abend- und Nachtarbeit sowie die Arbeit im Schichtsystem mit besonderen Belastungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden. Ein Viertel (25 %) der abhängig Beschäftigten arbeitete im Jahr 2023 zumindest gelegentlich abends, also zwischen 18 und 23 Uhr. 15 % arbeiteten zumindest gelegentlich im Schichtsystem, 9 % nachts zwischen 23 und 6 Uhr. Bei Männern sind diese Arbeitsformen häufiger vertreten: Sie verrichteten zu 28 % Abendarbeit, zu 16 % Schichtarbeit und zu 12 % Nachtarbeit. Bei Frauen waren es 23 % der Arbeitnehmerinnen, die zumindest gelegentlich abends arbeiteten, 13 % arbeiteten in Schichten und 6 % nachts.

Gut die Hälfte (51 %) der abhängig Beschäftigten im Gastgewerbe leistete 2023 Abendarbeit. In der Kunst, Unterhaltung und Erholung waren es 46 %, im Gesundheits- und Sozialwesen gut ein Drittel (34 %). Schichtarbeit leisteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer häufig im Gesundheits- und Sozialwesen (28 %), im Bereich Verkehr und Lagerei (24 %) sowie im Gastgewerbe (21 %). Nachtarbeit war vor allem in den Branchen Verkehr und Lagerei (22 %), Gesundheits- und Sozialwesen (16 %) und im Gastgewerbe (13 %) verbreitet.

18 % der Beschäftigten in der EU arbeiten in Schichten

In der Europäischen Union (EU) arbeiteten im Jahr 2023 mit 18 % anteilig etwas mehr abhängig Beschäftigte in einem Schichtsystem als in Deutschland (15 %). EU-weit war der Anteil an Schichtarbeiterinnen und Schichtarbeitern in Griechenland (36 %), Rumänien (34 %) und Kroatien (33 %) am höchsten. In Dänemark hingegen war Schichtarbeit im europäischen Vergleich deutlich weniger häufig verbreitet (8 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Sohn des Anwalts hatte Brechdurchfall – keine Terminsverlegung

Laut BFH ist eine Terminsverlegung nur bei substanziiertem Vortrag zur Krankheit eines Kindes möglich. Pauschale Angaben reichen nicht (Az. XI B 11/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.04.2025 zum Beschluss XI B 11/24 des BFH vom 07.03.2025

Laut BFH ist eine Terminsverlegung nur bei substanziiertem Vortrag zur Krankheit eines Kindes möglich. Pauschale Angaben reichen nicht.

Der BFH hat entschieden, dass ein Antrag auf Terminsverlegung wegen der Erkrankung eines Kindes nur dann Erfolg haben kann, wenn die Art und Schwere der Erkrankung im vorgelegten ärztlichen Attest so dargelegt sind, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob eine Teilnahme – auch per Video – unzumutbar ist. Zudem muss der Antragsteller glaubhaft machen, weshalb eine anderweitige Betreuung des Kindes nicht möglich ist (Beschluss vom 07.03.2025, Az. XI B 11/24).

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Prozessvertreter der Klägerin kurzfristig (nachts, zwei Tage vor dem anberaumten Termin) eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, da sein sechsjähriger Sohn an Brechdurchfall leide und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung stehe. Ein ärztliches Attest, das lediglich formularmäßig bestätigte, dass das Kind den Kindergarten nicht besuchen könne, wurde erst am Morgen des Verhandlungstages übermittelt. Darauf war für den Verhandlungstag in dem Feld, das die Möglichkeit des Besuchs von Kindergarten/Kinderhort/Schule abfragte, „Nein“ angekreuzt. Weitere Angaben zur konkreten Erkrankung enthielt das Attest nicht. Zudem trug der Anwalt vor, er könne wegen der Erkrankung seines Sohnes auch nicht an einer angebotenen Videoverhandlung teilnehmen. Vielmehr müsse er wahrscheinlich noch einmal zur Ärztin oder zur Kinderklinik mit ihm fahren. Auch die Kollegen aus seiner Kanzlei könnten mangels Fallkenntnis nicht einspringen. Das FG Nürnberg lehnte den Antrag ab, verhandelte in Abwesenheit des Prozessvertreters und wies die Klage ab. Dagegen erhob die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

Abwesenheit wegen krankem Kind muss substanziiert begründet werden

Der BFH stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein „erheblicher Grund“ für eine Terminsverlegung nach § 227 Abs. 1 ZPO nur dann vorliege, wenn das Gericht diesen eigenständig überprüfen könne. Bei Verlegungsanträgen „in letzter Minute“ sei der Vortrag besonders substanziiert zu begründen. Das Attest müsse nicht nur den Umstand der Erkrankung bestätigen, sondern auch deren Auswirkungen so konkret beschreiben, dass eine Unzumutbarkeit der Teilnahme – selbst im Wege der Videozuschaltung – nachvollziehbar werde. Darüber hinaus genüge es nicht, lediglich pauschal auf das Fehlen alternativer Betreuung hinzuweisen. Vielmehr seien auch insoweit nachvollziehbare Gründe darzulegen, weshalb etwa die Ehefrau oder Großeltern das kranke Kind nicht betreuen können. Der bloße Hinweis auf berufliche Verpflichtungen oder das Alter der Großeltern sei nicht ausreichend. Auch müsse konkret begründet werden, warum die Teilnahme an einer Videoverhandlung nicht möglich sei.

Da diese Anforderungen im Streitfall nicht erfüllt waren, habe das FG den Verhandlungstermin ohne den Klägervertreter durchführen dürfen, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG

Das BMF erörtert in einem neu gefassten Schreiben Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG (Az. IV C 1 – S 2410/00024/008/047).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 2410/00024/008/047 vom 22.04.2025

Kurzfassung

Die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG ist erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31.12.2026 zufließen. Das neue BMF-Schreiben erläutert Einzelfragen und ersetzt das BMF-Schreiben IV C 1 – S 2410/22/10001 :001 vom 06.11.2023.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Deutsche Wirtschaft vor großen Herausforderungen

Die Bundesregierung hat mit der Frühjahrsprojektion ihre Wachstumsprognose auf 0,0 Prozent des BIP gesenkt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 25.04.2025

Die handelspolitischen Unsicherheiten durch die Zollpolitik der US-Regierung wirken sich auf die deutsche Wirtschaft aus. Daher rechnet die Bundesregierung für dieses Jahr nur noch mit einer wirtschaftlichen Stagnation.

Die Bundesregierung hat mit der Frühjahrsprojektion ihre Wachstumsprognose auf 0,0 Prozent des BIP gesenkt. Noch Ende Januar hatte sie im Jahreswirtschaftsbericht ein geringes Wachstum von 0,3 Prozent erwartet.

US-Zollpolitik wirkt sich aus

Diese Entwicklung habe „vor allem einen Grund, nämlich die Handelspolitik von Donald Trump“ und deren Auswirkungen auf Deutschland, sagte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck bei der Vorstellung der Frühjahrsprojektion. Durch die Zollpolitik der Vereinigten Staaten kam es zu Turbulenzen an den internationalen Finanzmärkten und einer Eintrübung der globalen Wachstumsaussichten. Für steigende Wachstumszahlen sind ein freier, regelbasierter Welthandel und Strukturreformen unerlässlich.

Für 2026 schätzt die Bundesregierung nun ein Wirtschaftswachstum von 1,0 Prozent des BIP – statt bisher 1,1 Prozent. Die Inflation soll 2025 auf 2,0 Prozent sinken und 2026 bei 1,9 Prozent liegen.

Europa geschlossen für freien Handel

Angesichts der engen Verflechtung der deutschen Wirtschaft in die globalen Lieferketten und unserer hohen außenwirtschaftlichen Offenheit könnte der neue US-Protektionismus deutliche direkte und indirekte Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum haben.

Es ist deshalb im deutschen Interesse, dass Europa und die Vereinigten Staaten im Rahmen der laufenden Verhandlungen eine Lösung des Zollkonflikts finden. Darüber verhandelt die EU-Kommission derzeit mit der US-Regierung. Die Geschlossenheit der EU sei dabei zentral, so Habeck.

Strukturreformen voranbringen und Wettbewerbsfähigkeit stärken

Die bisherigen Herausforderungen belasten die deutsche Wirtschaft auch weiterhin. Deutschland muss insgesamt seine Wettbewerbsfähigkeit weiter stärken. In den vergangenen Jahren wurden bereits viele Fortschritte erzielt. Bürokratieabbau, Planungsbeschleunigung, Bekämpfung des Fachkräftemangels, Wachstumsfinanzierung und Investitionsförderung bleiben weit oben auf der politischen Agenda. „Die deutsche Wirtschaftspolitik steht vor großen Herausforderungen, aber sie ist krisenerprobt“, sagte Habeck.

Mit der Grundgesetzänderung zum Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz und zur Ausnahme für Verteidigungsausgaben von der Schuldenbremse haben Bundestag und Bundesrat wichtige Voraussetzungen zur Finanzierung von Investitionen und Innovation geschaffen.

Quelle: Bundesregierung

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Erstmalige Verwendung der neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen

Das BMF teilt mit, dass solange die automationstechnische Anpassung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten an die Landesfinanzbehörden nach § 80a Absatz 1 AO noch nicht umgesetzt ist, weiterhin die bis zum 26. März 2025 geltenden amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie die dementsprechenden Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten zu verwenden sind (Az. IV D 1 – S 0202/00038/003/042)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0202/00038/003/042 vom 24.04.2025

Mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025 – IV D 1- S 0202/00038/002/001 – wurden die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für diese Vollmachten mit sofortiger Wirkung neugefasst. Solange die automationstechnische Anpassung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten an die Landesfinanzbehörden nach § 80a Absatz 1 AO noch nicht umgesetzt ist, sind nach dem Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder weiterhin die bis zum 26. März 2025 geltenden amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (mit Beiblatt) sowie die dementsprechenden Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten zu verwenden. Der Zeitpunkt der automationstechnischen Anpassung der Datensätze nach § 80a AO wird zu gegebener Zeit veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)

Diese Verordnung bestimmt die zu übermittelnden Daten, die zur Erfüllung der
Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 und § 44 GwG erforderlich sind. Das BMF hat einen Entwurf veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 22.04.2024

Die Verordnung sieht vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates legt die Verordnung zugleich die inhaltlichen Mindeststandards fest, die erfüllt sein müssen, damit die Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 des Geldwäschegesetzes als erfüllt anzusehen ist. Hierbei differenzieren die Regelungen nach bestimmten Arten von Verdachtsmeldungen beziehungsweise Tatbestandsmerkmalen, die sich aus der Meldepflicht des Geldwäschegesetzes ergeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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