Gastgewerbeumsatz im Februar 2025 real um 1,7 % niedriger als im Vormonat

Das Gastgewerbe in Deutschland hat im Februar 2025 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) 1,7 % und nominal (nicht preisbereinigt) 1,2 % weniger umgesetzt als im Januar 2025.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.04.2025

Gastgewerbeumsatz, Februar 2025 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)

-1,7 % zum Vormonat (real)
-1,2 % zum Vormonat (nominal)
-3,2 % zum Vorjahresmonat (real)
+0,8 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Das Gastgewerbe in Deutschland hat im Februar 2025 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) 1,7 % und nominal (nicht preisbereinigt) 1,2 % weniger umgesetzt als im Januar 2025. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2024 fiel der Umsatz real um 3,2 % und stieg nominal um 0,8 %.

Die Hotels und sonstigen Beherbergungsunternehmen verzeichneten im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 ein Umsatzminus von real 1,0 % und nominal 0,4 %. Gegenüber Februar 2024 sank der Umsatz real um 1,1 % und stieg nominal um 2,2 %.

In der Gastronomie war der Umsatz im Februar 2025 real 2,7 % und nominal 2,2 % niedriger als im Januar 2025. Gegenüber Februar 2024 sank der reale Umsatz um 4,3 %, wohingegen der nominale Umsatz einen Anstieg von 0,2 % verzeichnete.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung (AStG a. F.)

Das BMF teilt mit, dass der Steueranspruch nach Maßgabe der sog. Rückkehrerregelung des § 6 Absatz 3 AStG a. F. in Fällen sog. substanzieller Gewinnausschüttungen im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG nicht entfällt (Az. IV B 5 – S 1348/00008/001/224).

BMF, Schreiben IV B 5 – S 1348/00008/001/224 vom 22.04.2025

Für die Anwendung des § 6 Absatz 3 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 3 AStG gilt Folgendes:

Ein Entfall des Steueranspruchs ist auch ausgeschlossen, soweit nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 1 AStG beträgt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Weniger oder gleichbleibende Leistungen ermöglichen schnelleren Jobwechsel

Höhe und Dauer von Leistungen für Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit sollten gekürzt oder zumindest nicht weiter erhöht werden. Dies schreibt das ifo Institut in einer Kurzeinschätzung.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 16.04.2025

Höhe und Dauer von Leistungen für Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit sollten gekürzt oder zumindest nicht weiter erhöht werden. Dies schreibt das ifo Institut in einer Kurzeinschätzung für die IHK München und Oberbayern. An erste Stelle sehen die Experten die Senkung der Maximalbezugsdauer des Kurzarbeitergelds von aktuell 24 Monaten auf 12 oder 6 Monate. Damit hätten Beschäftigte, die vom Strukturwandel in ihrer Branche betroffen sind, mehr Anreize für einen schnellen Jobwechsel. Ebenso plädiert das ifo Institut für Kürzungen, zumindest jedoch ein Einfrieren der Leistungen beim Bürgergeld. „Höhere Leistungen und längere Fristen hemmen die Betroffenen auf der Suche nach neuer Beschäftigung“, sagt ifo Experte Volker Meier.

Die ifo Experten stützen ihre Einschätzung auf aktuelle Studien, die nachgewiesen haben, dass sich bei höheren oder längeren Leistungen der Verbleib in Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit ausweitet.  Außerdem weisen sie darauf hin, dass die Umstellung vom Arbeitslosengeld II auf das Bürgergeld zu einer erheblichen Ausdehnung von Leistungen geführt hat. Um das Potenzial zu nutzen, so die ifo Experten, müsste aber für Betroffene Um- oder Nachqualifizierungen ermöglicht werden. Ihrer Meinung nach könnten beschleunigte Qualifizierungsprogramme für Quereinsteiger helfen, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zumindest zu verkürzen.

Quelle: ifo Institut

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Schwächere Konjunktur wirkt sich auf die Anzahl der Existenzgründungen aus

Die Wissenschaftler des IfM Bonn gehen davon aus, dass die Gründungsaktivitäten aufgrund der schwachen Konjunktur in 2025 weiter zunehmen werden.

ifM Bonn, Pressemitteilung vom 22.04.2025

Insgesamt hat sich die Gründungsstruktur zu Gunsten der gewerblichen Tätigkeiten verschoben

In Deutschland wurden in 2024 insgesamt rund 360.000 Existenzen gegründet: Rund 258.000 von ihnen erfolgten im gewerblichen Bereich, 7.040 durch Land- und Forstwirte und 94.900 in den Freien Berufen. Damit entfielen im vergangenen Jahr 71,7 % der Gründungen auf den gewerblichen Bereich, 26,3 % auf die Freien Berufe und 2,0 % auf die Land- und Forstwirtschaft.

Nachdem in den vergangenen 10 Jahren der Anteil, der auf den gewerblichen Bereich entfällt, sukzessive gesunken war, ist er nun erstmals wieder gestiegen. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn gehen davon aus, dass die Gründungsaktivitäten aufgrund der schwachen Konjunktur in 2025 weiter zunehmen werden.

Frauen präferieren weiterhin Gründungen in den Freien Berufen

Während im gewerblichen Bereich in 2024 knapp jedes dritte Einzelunternehmen von einer Frau (Frauen: 59.100; Männer: 125.600) gegründet wurde, war in den Freien Berufen gut jede zweite Existenzgründung weiblich (Frauen: 52.100; Männer: 42.800). In allen ostdeutschen Bundesländern sowie in Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz überschritt der freiberufliche Frauenanteil den Wert von 55 %.

In den vergangenen 5 Jahren ist der Frauenanteil an den Selbstständigen in den Freien Berufen besonders in der Berufsgruppe der Rechtsanwältinnen (+5,9 Prozentpunkte) gestiegen, gefolgt von den Tierärztinnen, Architektinnen und Ärztinnen.

Quelle: ifM Bonn

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Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz – Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024

Mit Urteil V R 2/22 (V R 6/18) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil C-515/20 entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Das BMF hat daher die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz neu geregelt (Az. III C 2 – S 7221/00019/005/013).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7221/00019/005/013 vom 17.04.2025

I.

Mit Urteil vom 21. April 2022, V R 2/22 (V R 6/18) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 3. Februar 2022, C-515/20, entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind.

Mit BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733) wurde klargestellt, dass die o. g. EuGH- und BFH-Rechtsprechung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind.

Durch Artikel 24 Nr. 16 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) wurde die Nummer 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG angepasst. Hierdurch wurde gesetzlich klargestellt, dass auch Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der o. a. EuGH- und BFH-Rechtsprechung in nationales Recht.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz Folgendes:

Holzhackschnitzel sind dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind, sind die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf, ein im Voraus festgelegter Trocknungsgrad und die Bestimmung zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten. Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 Prozent beträgt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind. Zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Ware tatsächlich verwendet, ist unbeachtlich.

Abweichend vom BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733) ist die Abgabemenge nicht maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel als Brennholz anzusehen sind.

Auf andere nicht in der Anlage 2 zu § 12 UStG enthaltene Waren ist o. g. BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden. Die im UStG vorgesehene Verweisung auf den Zolltarif stellt auch weiterhin ein unionsrechtlich als zulässig anerkanntes und grundsätzlich auch geeignetes Abgrenzungskriterium für Zwecke der Steuersatzbestimmung dar.

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze, die nach dem 5. Dezember 2024 ausgeführt werden. Für diese Umsätze werden die BMF-Schreiben vom 4. April 2023, BStBl I S. 733, und vom 29. September 2023, BStBl I S. 1702, hiermit aufgehoben.

Für vor dem 6. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze bleibt die Anwendung der o. a. BMF-Schreiben vom 4. April 2023 und vom 29. September 2023 unberührt.

Für im Zeitraum vom 6. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – auf die Regelungen des o. a. BMF-Schreibens vom 4. April 2023 beruft.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Junge und angehende Selbstständige bewerten persönliche Lage optimistisch

Menschen, die erst vor kurzem ein Unternehmen gegründet haben oder ihre Selbstständigkeit derzeit planen, blicken deutlich optimistischer auf die eigene Zukunft als die deutsche Bevölkerung insgesamt. So das Ergebnis einer Blitzumfrage der Gründerplattform der KfW.

KfW,/KfW Research, Pressemitteilung vom 17.04.2025

  • Umfrageergebnis: Existenzgründer blicken positiver auf 2025 als Bevölkerung insgesamt
  • Dem Gründungsstandort Deutschland erteilen sie dennoch die Note 4.0 – den schlechtesten Wert seit zehn Jahren
  • Bürokratieabbau steht auf Rang 1 der gewünschten Verbesserungsmaßnahmen

Menschen, die erst vor kurzem ein Unternehmen gegründet haben oder ihre Selbstständigkeit derzeit planen, blicken deutlich optimistischer auf die eigene Zukunft als die deutsche Bevölkerung insgesamt. In einer Blitzumfrage unter Nutzerinnen und Nutzern der Gründerplattform stimmten 67 Prozent der Teilnehmenden der Aussage zu, dass 2025 für sie selbst und ihre Familie besser wird als 2024. In der Gesamtbevölkerung sagten das nur 56 Prozent. Zudem bejahten lediglich 38 Prozent der jungen und werdenden Selbstständigen die Aussage, dass 2024 ein schlechtes Jahr für sie und ihre Familie war. In der Gesamtbevölkerung waren das mit 47 Prozent deutlich mehr. Als Vergleich zu der Befragung auf der Gründerplattform wurden für die Gesamtbevölkerung Fragestellungen aus dem Ipsos Predictions Report 2025 herangezogen.

Dabei bewerteten die jungen und angehenden Selbstständigen die Gesamtlage insgesamt ähnlich düster wie die Restbevölkerung. 75 Prozent von ihnen stimmten der Aussage zu, dass 2024 ein schlechtes Jahr für Deutschland war – etwa genau so viele wie in der Bevölkerung.

„Unabhängigkeit ist ein starkes Gründungsmotiv“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Verantwortlich für seine eigenen Geschicke zu sein, trägt zur Selbsterfüllung bei, weshalb Selbstständige typischerweise eine höhere Zufriedenheit aufweisen. Das dürfte dazu beigetragen haben, dass ihre persönliche Beurteilung des Jahres 2024 besser ausfällt als in der Bevölkerung. Auch ihre zuversichtlichere Sicht auf 2025 ist wenig überraschend, da ein positiver Blick auf die Zukunft ein häufiger Wesenszug von Gründerinnen und Gründern ist.“

Die Gründerplattform geht auf eine Initiative der KfW und des Bundeswirtschaftsministeriums zurück. Sie begleitet und unterstützt mit Informationen und Tools den Gründungsprozess. Die Blitzbefragung fand im März 2025 statt.

Obwohl die Gründerinnen und Gründer ihre persönliche Situation eher positiv einschätzten, bewerteten sie den Gründungsstandort Deutschland eher negativ. Im Durchschnitt verteilten sie in der Umfrage die Note 4.0 – das war die schlechteste Note der vergangenen zehn Jahre. Befragt danach, welche Verbesserungsmaßnahmen sie sich wünschen, nannten 45 Prozent Bürokratieabbau – etwa eine Vereinfachung von Steuergesetzen und ein schnelleres Bearbeiten von Anträgen. Ein Viertel der Befragten wünscht sich Maßnahmen, die zu finanziellen Entlastungen führen, wie einen niedrigeren Steuersatz für Gründende und eine Senkung der Mindestbeiträge zur Krankenversicherung.

Quelle: KfW

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Anwendung des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1977, BStBl II 1978 S. 50 für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – Änderung der Verwaltungsauffassung

Mit Urteil vom 5. Oktober 1977 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen. Laut BMF ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht mehr anzuwenden (Az. IV B 2 – S 1301/01408/007/001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S 1301/01408/007/001 vom 15.04.2025

Mit Urteil vom 5. Oktober 1977 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus insoweit nicht mehr anzuwenden, als dass für die Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen – in Übereinstimmung mit der geltenden völkerrechtlichen Sichtweise – Schiffe auf hoher See abkommensrechtlich kein Staats- oder Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats dar. Dies gilt nicht, wenn ein anzuwendendes DBA eine hiervon abweichende Bestimmung enthält, beispielsweise, wenn sich nach dem Wortlaut des anzuwendenden DBA der Geltungsbereich des DBA und des innerstaatlichen Steuerrechts entsprechen. Stellt ein DBA für die Definition des Vertragsstaats Bundesrepublik Deutschland in geographischer Hinsicht auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ ab, ist davon auszugehen, dass hiermit das Staatsgebiet gemeint ist.

Hiervon unberührt bestimmt sich in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht die Staatsangehörigkeit eines Schiffes sowie das auf einem Schiff geltende Rechtsregime anhand von dessen Beflaggung.

Enthält ein DBA eine dem Artikel 15 Absatz 3 OECD-Musterabkommen 2014 (OECD-MA) entsprechende Bestimmung, können Einkünfte aus unselbständiger Arbeit des Bordpersonals von Seeschiffen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des die Schifffahrt betreibenden Unternehmens befindet. Enthält ein DBA eine dem Artikel 15 Absatz 3 OECD MA 2017 entsprechende Bestimmung, steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit des Bordpersonals von Schiffen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu.

Enthält ein DBA keine dem Artikel 15 Absatz 3 OECD-MA 2014/2017 entsprechende oder vergleichbare Bestimmung, richtet sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus unselbständiger Arbeit des Bordpersonals von Schiffen nach den allgemeinen Bestimmungen entsprechend Artikel 15 Absatz 1 und 2 OECD-MA (vgl. Textziffer 3 und 4 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023, BStBl I S. 2179). Eine Arbeitsausübung an Bord eines Schiffes auf hoher See ist – abgesehen von Fällen, in denen das anzuwendende DBA eine insoweit abweichende Bestimmung enthält – nicht mehr als Arbeitsausübung in dem (Vertrags-)Staat anzusehen, dessen Flagge das Schiff führt. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats wird insoweit nicht eingeschränkt. Bezüglich der Ermittlung des steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Arbeitslohns wird auf Textziffer 5 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023, BStBl I S. 2179 verwiesen, wobei Arbeitstage, an denen die Tätigkeit auf einem Schiff auf hoher See ausgeübt wird, keine Arbeitstage im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) darstellen. Gegebenenfalls kann in einem Sachverhalt, der mehr als ein DBA betrifft, das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats durch ein weiteres DBA beschränkt werden, welches eine dem Artikel 15 Absatz 3 OECD-MA 2014 entsprechende oder vergleichbare Bestimmung enthält, und danach demjenigen Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht zustehen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des die Schifffahrt betreibenden Unternehmens befindet bzw. in dem dieses Unternehmen ansässig ist.

Um gegebenenfalls im Einzelfall eintretende Härten abzumildern, ist die geänderte Verwaltungsauffassung erstmals für Veranlagungszeiträume sowie Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die mit Ablauf des 31. Dezember 2025 beginnen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Streit um Feriensprachkurs für Schüler mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen

Die Voraussetzungen für die Durchführung und Teilnahme an einem von einer örtlichen Volkshochschule in Kooperation mit dem Ministerium für Bildung angebotenen Feriensprachkurs ergeben sich aus einer dazu abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. Das folgt aus einer Entscheidung des VG Koblenz (Az. 4 L 265/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 17.04.2025 zum Beschluss 4 L 265/25.KO vom 08.04.2025

Die Voraussetzungen für die Durchführung und Teilnahme an einem von einer örtlichen Volkshochschule in Kooperation mit dem Ministerium für Bildung angebotenen Feriensprachkurs ergeben sich aus einer dazu abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. Das folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Auf Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Förderung der deutschen Sprache von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit fehlenden oder geringen Deutschkenntnissen werden seit 2009 an den örtlichen Volkshochschulen in den Oster-, Sommer- und Herbstferien bei Bedarf Deutschsprachkurse durchgeführt. Ziel der Feriensprachkurse ist es, Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in Ergänzung zur innerschulischen Sprachförderung beim Erlernen der deutschen Sprache zu unterstützen. Die Bedarfsfeststellung und Meldung zu den Kursen obliegt den Schulen. Die betroffene Volkshochschule hatte den für die Osterferien 2025 geplanten Feriensprachkurs im März 2025 wegen nicht erreichter Mindestteilnehmeranzahl abgesagt. Die schulpflichtigen Antragsteller, die mangels Sprachförderbedarf von ihren Schulen nicht bei der örtlichen Volkshochschule für den Osterferienkurs 2025 angemeldet wurden, wandten sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz, um die Durchführung des Feriensprachkurses in den Osterferien und ihre Teilnahme daran zu erreichen.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Durchführung des Feriensprachkurses in den Osterferien und folglich auch keinen Anspruch auf Teilnahme daran, so die Koblenzer Richter. Beide erfüllten nicht die für die Feriensprachkurse geltenden Vorgaben in der Rahmenvereinbarung. Für den Deutsch-Sprachkurs in den Osterferien seien innerhalb der Anmeldefrist nicht genügend Teilnehmer gemeldet worden. Insoweit komme es maßgeblich auf die schulischen Anmeldungen und nicht die privaten oder Benachrichtigungen durch Dritte an. Ferner gehörten die Antragsteller nicht zu der Gruppe von Schülern, für welche die Feriensprachkurse gedacht seien. Für einen Antragsteller folge dies bereits daraus, dass er in der Vergangenheit vier Kurse absolviert habe, obwohl nur eine Wiederholung vorgesehen sei. Zudem gehörten beide Antragsteller nicht zu den vorrangig zu berücksichtigenden Schülern, weil sie sich deutlich länger als ein Jahr in Deutschland aufhielten. Sie fielen auch nicht unter die Zielgruppe für die Feriensprachkurse. Es sollten Schüler mit schwachen oder gar keinen Deutschkenntnissen gefördert werden. Die mit der Bedarfsfeststellung betrauten Schulen hätten bei den Antragstellern keinen entsprechenden Sprachförderbedarf gesehen. Diese Einschätzung hätten sie nicht erschüttert.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Beleidigungen lohnen sich nicht!

Kann ein Gericht bei einer Beleidigung in einem veröffentlichen Musikclip den Angeklagten nicht nur zu einer Geldstrafe verurteilen, sondern daneben auch die durch das Video erzielten Einnahmen einziehen? Das AG Frankfurt hat dies bejaht (Az. 916 Ds 6443 Js 211140/23).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.04.2025 zum Urteil 916 Ds 6443 Js 211140/23 vom 09.08.2025 (rkr)

Erträge aus Online-Videos können eingezogen werden

Kann ein Gericht bei einer Beleidigung in einem veröffentlichen Musikclip den Angeklagten nicht nur zu einer Geldstrafe verurteilen, sondern daneben auch die durch das Video erzielten Einnahmen einziehen? Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat dies in seiner Entscheidung vom 9. August 2024 (Az. 916 Ds 6443 Js 211140/23) bejaht.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Angeklagte Musiker und veröffentlicht Lieder mit meist politischem Inhalt. Dabei schoss er mit einem Video aber über das Ziel hinaus. In einem Musikclip läuft er rappend mit einer AfD-Fahne durch Frankfurt und beleidigt zwei Politiker der damaligen Bundesregierung als „Stricher“ und „Fotze“.

Das Amtsgericht betonte die besondere Bedeutung der Meinungs- und Kunstfreiheit im Hinblick auf Machtkritik. Deswegen seien die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Es müsse möglich sein, Amtsträger für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können, ohne dass einschneidende gerichtliche Sanktionen drohen.

Im Einzelfall könne jedoch auch das Persönlichkeitsrecht der angegriffenen Person überwiegen, z. B. wenn die Äußerung weniger auf den öffentlichen Meinungskampf und mehr auf die Herabwürdigung der betreffenden Personen abziele. Dies sei hier aufgrund der Vulgärbeleidigungen der Fall. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten daher zu einer Geldstrafe.

Mit seinem Video erzielte der Angeklagte zudem Streaming-Einnahmen in Höhe von ca. 600 Euro. Der Musikclip wurde unter anderem über 300.000 Mal auf Spotify und knapp 200.000 Mal auf YouTube abgerufen. Daneben erhielt der Angeklagte anlässlich des Videos Spenden in Höhe von knapp 700 Euro. Da diese Einnahmen durch eine Straftat erlangt wurden, ordnete das Gericht deren Einziehung an.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main

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Keine Selbstbeiordnung als Anwalt bei Verfahren ohne Anwaltszwang

Das OVG Weimar hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt in einem von ihm selbst geführten, nicht dem Vertretungszwang unterliegenden Klageverfahren nicht selbst als Prozessbevollmächtigter im Rahmen der Prozesskostenhilfe beiordnen lassen kann. Eine solche Selbstbeiordnung sei mit dem Zweck der PKH nicht vereinbar und daher unzulässig (Az. 3 ZO 340/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 17.04.2025 zum Beschluss 3 ZO 340/23 des OVG Weimar vom 20.02.2025

Beantragt ein Anwalt in einem Verfahren ohne Anwaltszwang PKH, kann er nicht auf Staatskosten sich selbst beigeordnet werden, so das OVG Weimar.

Das OVG Weimar hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt in einem von ihm selbst geführten, nicht dem Vertretungszwang unterliegenden Klageverfahren nicht selbst als Prozessbevollmächtigter im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beiordnen lassen kann. Eine solche Selbstbeiordnung sei mit dem Zweck der PKH nicht vereinbar und daher unzulässig (Beschluss vom 20.02.2025, Az. 3 ZO 340/23).

Der Rechtsanwalt wollte gegen verschiedene polizeiliche Maßnahmen gegen ihn klagen. Hierzu beantragte er Prozesskostenhilfe, weil ihm die finanziellen Mittel für das Verfahren fehlten. Außerdem beantragte er, sich selbst gem. § 121 ZPO beigeordnet zu werden. Das VG Weimar hat diesen Antrag zunächst insgesamt abgelehnt.

PKH ist keine Einnahmequelle für Anwälte

Das OVG änderte diese Entscheidung allerdings teilweise ab und stellte fest, dass die Klage in Bezug auf die genannten polizeilichen Maßnahmen hinreichende Erfolgsaussichten biete. In diesem Umfang sei dem Kläger daher auch PKH ohne Ratenzahlung zu gewähren.

Abgelehnt wurde hingegen der Antrag, sich selbst als Rechtsanwalt beizuordnen. Eine Selbstbeiordnung entspreche nicht dem Ziel der Prozesskostenhilfe, effektiven Zugang zum Recht für finanziell bedürftige Personen zu gewährleisten. Würde ein solcher Antrag zugelassen, ginge es nicht mehr um die Ermöglichung der Rechtsverfolgung, sondern darum, dem Anwalt eine Vergütung aus der Staatskasse zu verschaffen – dies liefe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zuwider. Da im vorliegenden Fall kein Anwaltszwang bestehe, sei die Beiordnung zur Sicherstellung der Prozessführung auch nicht erforderlich.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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