Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online – wichtiger Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit

Das FinMin Niedersachsen weist darauf hin, dass Bürger in Niedersachsen seit 22.04.2025 Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen können.

FinMin Niedersachsen, Mitteilung vom 22.04.2025

Seit 22.04.2025 können Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Damit soll die Gerechtigkeit der Besteuerung verbessert und Steuerhinterziehung noch wirksamer bekämpft werden. Das Portal bietet unter https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.

„Mit diesem neuen digitalen Angebot wollen wir vor allem die Bearbeitung anonymer Hinweise verbessern und eine bestehende Vollzugslücke schließen“, so der Niedersächsische Finanzminister Gerald Heere. „Bisher konnten die Kolleginnen und Kollegen in den Finanzämtern anonyme Hinweise häufig nicht ausreichend überprüfen, weil Rückfragen nicht möglich waren. Das wird nun anders: Jetzt können sie auch bei anonymen Meldungen gezielte Fragen zum angezeigten Sachverhalt stellen, ohne dass die Hinweisgebenden ihre Identität preisgeben müssen.“

Mit der Einführung des Hinweisgebersystems haben Bürgerinnen und Bürger eine einfache und niedrigschwellige Möglichkeit, steuerrelevante Informationen auf vertraulichem Weg an die Behörden weiterzugeben. Ein vergleichbares System ist bereits in Baden-Württemberg im Einsatz. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich während der Entwicklung des hiesigen Portals regelmäßig mit den Kolleginnen und Kollegen in Baden-Württemberg über deren Erfahrungen ausgetauscht.

„Wir setzen mit dem anonymen Hinweisgebersystem ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag dieser Landesregierung um und bekräftigen unseren Einsatz für eine gerechte Steuerpraxis“, so Finanzminister Heere. „Das ist ein starkes Signal für Fairness und eine effiziente Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Wir handeln damit auch im Sinne aller Menschen und Unternehmen, die Jahr für Jahr gesetzeskonform ihre Steuern abführen und so zum Funktionieren unserer Gesellschaft beitragen.“

Quelle: Finanzministerium Niedersachsen 

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Erste Post-M&A-Streitigkeit vor dem Commercial Court des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingegangen

Knapp drei Wochen nach der feierlichen Eröffnung des Commercial Courts am OLG Düsseldorf ist der erste in seine Zuständigkeit fallende Rechtsstreit eingegangen.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.04.2025

Knapp drei Wochen nach der feierlichen Eröffnung des Commercial Courts am Oberlandesgericht Düsseldorf ist in Rekordzeit der erste in seine Zuständigkeit fallende Rechtsstreit eingegangen.

Es handelt sich um eine Post-M&A-Streitigkeit vor dem Commercial Court-Senat für gesellschaftsrechtliche und Post-M&A-Streitigkeiten. Die Klägerin klagt auf Rückzahlung nach Rücktritt von einem Unternehmenskaufvertrag. Der Streitwert liegt in Millionenhöhe und kann somit in erster Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt werden (Az. IX-3 CC 1/25).

Die Klage wurde zunächst vor dem Landgericht erhoben und war nach § 611 Abs. 1 ZPO an den Commercial Court Düsseldorf zu verweisen, nachdem die Beklagte dies beantragt und die Klägerin der Verweisung zugestimmt hatte. Der Vorsitzende des Commercial Court-Senates für gesellschaftsrechtliche und Post-M&A-Verfahren wird nun umgehend mit den Parteien einen kurzfristigen Organisationstermin (§ 612 ZPO) abstimmen, um das weitere Verfahren zu strukturieren.

„Es freut uns außerordentlich, dass der Commercial Court Düsseldorf so schnell angenommen wird. Dies bestätigt die positive Resonanz, die wir von Rechtsanwälten und Unternehmen im Vorfeld erhalten haben. Es ist uns demnach gelungen, mit dem Commercial Court Düsseldorf ein attraktives Angebot für Post-M&A-Streitigkeiten zu machen. Wir begrüßen es ausdrücklich, wenn die Prozessparteien die Möglichkeit nutzen, sich auch nach Klageerhebung durch entsprechende Verweisungsanträge für den Commercial Court zu entscheiden. Wir werden nun das weitere Verfahren so zügig, effizient und gründlich vorantreiben, wie es die Parteien und ihre Anwälte von uns erwarten dürfen“, äußert sich Robert Papst zu dem ersten Commercial-Court Verfahren in Düsseldorf.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) – Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Die WPK begrüßt ausdrücklich, dass der Bundesrat die Forderung der WPK aufgegriffen und den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV gegenüber dem ursprünglichen Entwurf konkretisiert hat.

WPK, Stellungnahme vom 22.04.2025

Am 17. April 2025 wurde die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) im Bundesgesetzesblatt veröffentlicht. Mit der Verordnung sind die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Förderung der Verbesserung der stationären Versorgung im Krankenhausbereich aus dem Transformationsfonds näher ausgestaltet worden.

§ 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV sieht eine Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer vor. Mit dem Antrag auf Auszahlung von Fördermitteln ist ein Nachweis darüber zu übermitteln, dass das Insolvenzrisiko der an dem Vorhaben beteiligten Krankenhäuser mit einem vom jeweiligen Krankenhausträger beauftragten Testat eines Wirtschaftsprüfers geprüft wurde und das bestätigt, dass in der Betrachtung der Jahresprognose keine Insolvenzgründe nach Insolvenzordnung vorliegen.

Forderung der WPK aufgegriffen

Die WPK begrüßt ausdrücklich, dass der Bundesrat die Forderung der WPK aufgegriffen und den Wortlaut der Vorschrift gegenüber dem ursprünglichen Entwurf konkretisiert hat. Nunmehr geht es unmittelbar aus dem Verordnungstext hervor, was Gegenstand der Prüfung sein soll.

Des Weiteren hat die WPK in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2025 („Neu auf WPK.de“ vom 10. Februar 2025) gefordert, für diese Aufgabe neben Wirtschaftsprüfern auch vereidigte Buchprüfer vorzusehen. Dies wurde leider nicht aufgegriffen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Nordrhein-Westfalen setzt als erstes Bundesland auf Künstliche Intelligenz in der Steuerveranlagung

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen geht einen weiteren Schritt in Richtung digitale Verwaltung: Ab Mai 2025 wird in vier Pilotfinanzämtern des Landes erstmals ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.04.2025

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen geht einen weiteren Schritt in Richtung digitale Verwaltung: Ab Mai 2025 wird in vier Pilotfinanzämtern des Landes erstmals ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt. Das Ziel: Steuererklärungen sollen effizienter, schneller und treffsicherer bearbeitet werden – zum Vorteil für Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für die Beschäftigten in der Finanzverwaltung.

„Künstliche Intelligenz hilft uns, die Steuerverwaltung bürgerfreundlicher zu gestalten“, sagt der nordrhein-westfälische Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk. „Wenn klar nachvollziehbare und unproblematische Steuererklärungen automatisch bearbeitet werden, erhalten die Menschen ihren Bescheid schneller. Gleichzeitig haben unsere Kolleginnen und Kollegen mehr Zeit für die komplexeren Fälle.“

Weniger Aufwand, mehr Tempo

Das neue KI-Modul ergänzt das bewährte Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung. Es erkennt Muster in den Steuerdaten und kann gut nachvollziehbare Fälle mit geringem Prüfbedarf gezielt identifizieren. Diese werden automatisiert verarbeitet – und damit schneller abgeschlossen.

Die Pilotierung beginnt im Mai 2025 in den Finanzämtern Brühl, Bielefeld-Außenstadt, Hamm und Lübbecke. Gestartet wird mit klassischen Arbeitnehmerfällen – also Steuererklärungen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalerträgen, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, haushaltsnahen Dienstleistungen und ähnlichen Bereichen. Eine Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen ist bereits in Planung.

Auch für die Beschäftigten in den Veranlagungsstellen bringt die KI spürbare Vorteile: Sie müssen sich seltener mit einfachen Fällen befassen und erhalten weniger automatische Hinweise, die sie manuell prüfen müssen. Die gewohnten Arbeitsabläufe bleiben dabei vollständig erhalten.

Nordrhein-Westfalen übernimmt Vorreiterrolle

Entwickelt wurde das KI-Modul vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen im Rahmen des bundesweiten KONSENS-Verbundes. Mit der Pilotierung im Mai übernimmt Nordrhein-Westfalen die Vorreiterrolle unter den Ländern. Nach erfolgreichem Testlauf ist die landesweite Einführung geplant.

Ein zentraler Baustein für die technologische Weiterentwicklung der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ist das neue Rechenzentrum in Kaarst. Inmitten des Rheinischen Reviers – der digitalen Zukunftsregion Nordrhein-Westfalens – entsteht bis 2026 eines der modernsten Rechenzentren Deutschlands. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF) zieht dann mit rund 1.000 Beschäftigten unter ein gemeinsames Dach.

Ein besonderer Fokus liegt dabei auf dem zukunftsfähigen und sicheren Einsatz von Künstlicher Intelligenz: Im neuen Rechenzentrum ist der Betrieb eigener KI-Hardware geplant – ein wichtiger Schritt zur digitalen Souveränität der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen.

Bereits jetzt hat das Ministerium der Finanzen generative KI-Chatbots wie ChatGPT und Google Gemini offiziell für den dienstlichen Gebrauch unter klaren Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Steuergeheimnisses freigegeben – etwa zur Texterstellung, Recherche oder Bildgenerierung. KI dient als unterstützendes Werkzeug – die Verantwortung verbleibt bei den Beschäftigten. Auch ein neuer Ausbildungspodcast wurde vollständig von KI erstellt – vom Text bis zu den Stimmen der Moderatoren.

„Es ist schon gewaltig, was heute möglich ist“, sagt Minister Dr. Optendrenk. „Der Einsatz moderner Technologien soll unseren Beschäftigten die Arbeit erleichtern und zugleich den Service für Bürgerinnen und Bürger verbessern – in klaren Grenzen und mit klarer Verantwortung.“ Ein aktueller Erlass definiert dafür die organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen und sorgt für einen sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit den neuen Tools.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen

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Attraktivität des Accountant-BerufsstandesBitte um Unterstützung der IFAC-Studie

Die WPK weist auf die Unterstützung der IFAC-Studie zur Attraktivität des Berufsstandes hin.

WPK, Mitteilung vom 23.04.2025

Die International Federation of Accountants (IFAC) führt bis zum 31. Mai 2025 eine Studie zur Attraktivität des Berufsstandes durch. Diese soll die verschiedenen Sichtweisen auf den Beruf untersuchen und Einflussfaktoren hinsichtlich der Anziehungskraft und Zugänglichkeit sowie aktuelle Entwicklungen identifizieren. Partner der Studie sind die International Association for Accounting Education and Research (IAAER) und die University of Western Australia.

Um ein möglichst aussagekräftiges Ergebnis zu erzielen, bittet die IFAC um Teilnahme an der Studie. Angesprochen sind insbesondere Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die im Bereich Rechnungslegung und Prüfung tätig sind, sowie Arbeitgeber.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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BFH zur steuerrechtlichen Behandlung eines einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehens

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein Darlehensverhältnis zwischen einem Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf Grund der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, soweit der darlehensgebende Gesellschafter selbst an der Gesellschaft beteiligt ist (Az. I R 19/21).

BFH, Urteil I R 19/21 vom 27.11.2024

Leitsatz

Ein einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährtes Gesellschafterdarlehen ist steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung steuerrechtlich zuzurechnen ist. Das Darlehensverhältnis führt in diesem Umfang weder beim Darlehensnehmer zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin

Der BFH beantwortet die Frage, ob eine Personengesellschaft als sog. geschäftsleitende Holding die Voraussetzung der eigenen gewerblichen Tätigkeit i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG erfüllt (Az. I R 23/21).

BFH, Urteil I R 23/21 vom 27.11.2024

Leitsatz

Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes liegt auch dann vor, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG

Der BFH nimmt Stellung zu Fragen zur Ermittlung der Beteiligungsquote bei einer mittelbar über eine vermögensverwaltende KG gehaltenen GmbH-Beteiligung für Zwecke der Berücksichtigung von Forderungsverlusten (Az. I R 21/22).

BFH, Urteil I R 21/22 vom 27.11.2024

Leitsatz

Soweit § 8b Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit der Rechtsfolge einer Verhinderung einer Einkommensminderung (hier: Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung) tatbestandlich an eine Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter, der zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt ist, anknüpft, ist bei Darlehensgewährung durch eine vermögensverwaltende KG als Allein-Gesellschafterin („zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG“), an der Körperschaftsteuersubjekte beteiligt sind, nicht auf die Beteiligungsquote der KG, sondern jeweils auf die durchgerechneten Beteiligungsquoten der einzelnen Körperschaftsteuersubjekte abzustellen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung

Der BFH nimmt Stellung zu Fragen der Zuständigkeit für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung (Az. IX R 30/22).

BFH, Urteil IX R 30/22 vom 11.03.2025

Leitsatz

  1. Das für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung erforderliche besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung fehlt, wenn die Prüfungsergebnisse bereits bescheidmäßig umgesetzt worden sind (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.1990 – IX R 83/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789).
  2. Dies gilt auch, wenn die Umsetzung der Prüfungsergebnisse in mehreren Bescheiden unterschiedlicher Finanzbehörden erfolgt ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Reemtsma-Direktanspruch

Der BFH hat zur Leistungserbringung und zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung als Voraussetzungen eines Direktanspruchs gegen die inländische Finanzverwaltung entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 entschieden (Az. V R 11/23).

BFH, Beschluss V R 11/23 vom 05.12.2024

Leitsatz

Der sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 – C-35/05, EU:C:2007:167 ergebende Direktanspruch setzt voraus, dass eine Steuer in einer Rechnung für eine ‑‑bereits erbrachte oder noch zu erbringende‑‑ Leistung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde (Festhalten am BFH-Urteil vom 22.08.2019 – V R 50/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Leitsatz).

Quelle: Bundesfinanzhof

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