Bürgergeld: Regelbedarf 2023/2024 verfassungsgemäß

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat Prozesskostenhilfe in drei Fällen abgelehnt, die angefochtenen Bescheide seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig (Az. L 2 AS 1358/24 B, L 2 AS 1621/24 B und L 2 AS 1643/24 B).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.04.2025 zu den Beschlüssen L 2 AS 1358/24 B, L 2 AS 1621/24 B und L 2 AS 1643/24 B vom 02.04.2025

Prozesskostenhilfe in drei Fällen abgelehnt

Dies hat das Landessozialgericht NRW in drei Beschlüssen am 02.04.2025 entschieden (L 2 AS 1358/24 B, L 2 AS 1621/24 B und L 2 AS 1643/24 B).

Die alleinstehende Klägerin bezieht von dem beklagten Jobcenter Märkischer Kreis Bürgergeld nach dem SGB II. Sie legte gegen die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2023 und 2024 Widerspruch ein. Die Regelbedarfe seien zu niedrig bemessen. Die Methode zur Ermittlung des Regelbedarfs sei unangemessen, die erhöhte Inflation sei nicht berücksichtigt worden. Gegen die drei Widerspruchsbescheide erhob die Klägerin Klagen und beantragte jeweils Prozesskostenhilfe (PKH). Das Sozialgericht Dortmund lehnte die PKH-Bewilligung ab.

Die hiergegen eingelegten Beschwerden hat das LSG nun als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsverfolgung der Klägerin biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angefochtenen Bescheide seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Klägerin habe in den Streitzeiträumen keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs. Die Beklagte habe jeweils den gesetzlich festgelegten Regelbedarf angesetzt. Die Bemessung des Regelbedarfs entspreche auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) komme dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu.

Demnach sei die zum 01.01.2023 bzw. 01.01.2024 erfolgte Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenzminimums der Klägerin nicht evident unzureichend. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 mit einem zweistufigen Fortschreibungsverfahren einen neuen Anpassungsmechanismus, die sog. ergänzende Fortschreibung, eingeführt, der den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung genügt. Die Klägerin könne auch nicht erfolgreich auf die gegenwärtig beim BSG anhängigen Revisionsverfahren verweisen. Diese beträfen Zeiträume vor der Einführung des Bürgergeldes und des neuen Fortschreibungsverfahrens.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Einwegkunststofffondsgesetz: Umweltbundesamt sieht von Prüfungspflicht 2025 ab

Das Umweltbundesamt hat verlautbart, dass von der Pflicht zur Prüfung und Bestätigung der Mengenmeldungen für das Jahr 2024 im Jahr 2025 abgesehen wird. Das teilt die WPK mit.

WPK, Mitteilung vom 29.04.2025

Das Umweltbundesamt hat verlautbart, dass von der Pflicht zur Prüfung und Bestätigung der Mengenmeldungen für das Jahr 2024 im Jahr 2025 abgesehen wird. Zudem wird die Frist zur Abgabe der Mengenmeldungen für die Hersteller auf den 15. Juni 2025 verlängert.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Einschränkung von Gerichtsstandsvereinbarungen bei Kartellverstößen

Der Anwendungsvorrang des deutschen Kartellrechts vor dem Recht anderer Staaten soll auch die fehlerfreie Beurteilung eines Rechtsstreits durch die Instanzen sichern. Für auf Kartellverbote gestützte Klagen kann nicht mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit deutscher Gerichte entzogen und auf Einrichtungen von Nicht-EU-Staaten übertragen werden. Das OLG Frankfurt hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt (Az. 11 U 68/23 (Kart)).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.04.2025 zum Urteil 11 U 68/23 (Kart) vom 22.04.2025 (nrkr)

Der Anwendungsvorrang des deutschen Kartellrechts vor dem Recht anderer Staaten soll auch die fehlerfreie Beurteilung eines Rechtsstreits durch die Instanzen sichern. Für auf Kartellverbote gestützte Klagen kann nicht mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit deutscher Gerichte entzogen und auf Einrichtungen von Nicht-EU-Staaten übertragen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

Die Beklagten betreiben das VISA-Kartensystem. Die Klägerinnen sind Sparkassen. Die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Beklagte zu 1) untersagte es den Klägerinnen in ihren Bedingungen, von Inhabern von Zahlungskarten der Marken „VISA“ und V Pay“, die von anderen Kreditinstituten ausgestellt wurden, für Bargeldabhebungen an Geldautomaten der Klägerinnen Entgelte zu verlangen.

Nach den zwischen den Parteien 2015 jeweils geschlossenen Mitgliedschaftsvereinbarungen („Membership Deed“) unterliegen die Rechtsbeziehungen englischem Recht. Zuständig sind „ausschließlich die Gerichte in England“. Die in den USA ansässige Beklagte zu 2) erwarb 2016 alle Anteile an der Beklagten zu 1). Gemäß der Mitgliedschaftsvereinbarung endete diese mit dem Erwerb der Beklagten zu 2).

Die hiesigen 13 Klägerinnen haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage eingereicht. Sie halten das Verbot der Beklagten, Entgelte verlangen zu dürfen, für kartellrechtswidrig. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Zwischenurteil u. a. seine internationale Zuständigkeit bejaht. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Zu Recht sei das Landgericht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen, bestätigte der zuständige 1. Kartellsenat die angefochtene Entscheidung. Die in den Mitgliedschaftsvereinbarungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung stehe der Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht entgegen.

Die Gerichtsstandsvereinbarung sei zwar anfänglich wirksam vereinbart worden. Sie erfasse aber keine Schadensersatzansprüche ab Erwerb der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2). Die maßgebliche Regelung sei damit vielmehr außer Kraft getreten.

Es sei auch keine neue Gerichtsstandsvereinbarung für die Folgezeit geschlossen worden. Diese hätte weiterhin nach Unionsrecht der Schriftform bedurft. Entsprechender Vortrag der Beklagten hierfür fehle.

Selbst wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung für die Folgezeit bestehen würde, erfasste diese nicht die streitgegenständlichen kartellrechtlichen Ansprüche. Lege man die streitgegenständliche Regelung nach autonomen Unionsrecht aus, erstrecke sie sich nicht auf die hier streitigen kartellrechtlichen Ansprüche. Eine Gesamtschau der maßgeblichen Unionsregelungen und der im deutschen GWB niedergelegten Regelungen zum Zweck der Kartellverbote ergebe, dass nach deutschem Recht deutsche Gerichte ausschließlich international für die vorliegende Klage zuständig seien. Die Kartellverbote im GWB (§§ 19-21) gehörten gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung „zu den elementaren Grundlagen der Rechtsordnung und den grundlegenden Normen des Kartellrechts“, führte der Kartellsenat aus. Keine Rechtsordnung könne es hinnehmen, „dass den staatlichen Einrichtungen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten sollen, durch die Akteure – und damit unter Mitwirkung der potenziellen Deliktstäter – die Zuständigkeit entzogen und stattdessen den Einrichtungen fremder Staaten übertragen wird“, vertiefte der Senat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Datenschutzverstoß: 200 Euro Schadensersatz nach Datenscraping

Der Grundsatz der Datenminimierung verpflichtet u. a. Plattformbetreiber dazu, Voreinstellungen so vorzunehmen, dass Daten nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit oder sonst einem unbestimmten Adressatenkreis zugänglich gemacht werden. Hiergegen wird verstoßen, wenn dieser Schutz erst durch eine individuelle Änderung der Voreinstellungen erreicht wird. Das OLG Frankfurt hat die beklagte Betreiberin von Facebook u. a. zur Zahlung von 200 Euro Schadensersatz wegen eines Datenschutzverstoßes verpflichtet (Az. 6 U 79/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.04.2025 zum Urteil 6 U 79/23 vom 08.04.2025

OLG verpflichtet Facebook-Betreiberin zu Schadensersatz nach Datenscraping wegen Kontrollverlust und Missbrauchsbefürchtungen.

Der Grundsatz der Datenminimierung verpflichtet u. a. Plattformbetreiber dazu, Voreinstellungen so vorzunehmen, dass Daten nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit oder sonst einem unbestimmten Adressatenkreis zugänglich gemacht werden. Hiergegen wird verstoßen, wenn dieser Schutz erst durch eine individuelle Änderung der Voreinstellungen erreicht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die beklagte Betreiberin von Facebook u. a. zur Zahlung von 200 Euro Schadensersatz wegen eines Datenschutzverstoßes verpflichtet.

Die Klägerin nimmt die beklagte Betreiberin von Facebook u. a. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Sie unterhält ein Nutzerkonto bei der Beklagten. Die für die Registrierung des Kontos erforderlichen Pflichtangaben sind stets öffentlich einsehbar. Hinsichtlich weiterer angebbarer Daten können die Nutzer über Privatsphäre-Einstellungen entscheiden, welchen Nutzergruppen diese zugänglich sein sollen. Die Klägerin hatte bei der Sichtbarkeit ihr Konto so eingestellt, dass ihre Telefonnummer nur für sie sichtbar war. Bei den Suchbarkeitseinstellungen ihres Profils, bei denen es u. a. darum ging, wer sie anhand ihrer Telefonnummer finden kann, hatte sie es bei der Standardeinstellung „alle“ belassen. Hier wären ebenfalls Einschränkungen möglich gewesen. Im Fall der hier gewählten Standardeinstellung „alle“ ermöglichte es das von der Beklagten bereitgestellte sog. Kontaktimporttool bis September 2019 jedem Facebook-Nutzer, das Profil eines anderen Nutzers mit Hilfe der von diesem hinterlegten Telefonnummer zu finden. Nutzer konnten ihre Kontakte von den Mobilgeräten auf Facebook hochladen, um mit Hilfe der Telefonnummer die jeweiligen Nutzer zu finden. Dies war auch möglich, wenn – wie hier – die Telefonnummer selbst nur für den Nutzer sichtbar war.

Zwischen Anfang 2018 und September 2019 erstellten unbekannte Dritte umfangreiche Listen mit möglichen Telefonnummern. Mithilfe von automatisierten Verfahren suchten sie dann Facebook-Nutzer mit den entsprechenden Telefonnummern. Sofern ein Facebook-Konto zur Nummer gefunden wurde, waren die sog. Scraper in der Lage, die mit der Telefonnummer verknüpften, öffentlich zugänglichen Nutzerdaten abzurufen und abzuspeichern. Anfang April 2021 wurden Daten von ca. 533 Mio. Facebook-Nutzern sowie die den jeweiligen Profilen der Nutzer zugeordneten Telefonnummern im Darknet. durch unbekannte Dritte zum Download bereitgestellt. Hierzu gehörten auch die Daten der Klägerin.

Die Klägerin begehrt u. a. 1.000 Euro immateriellen Schadensersatz zum Ausgleich des Datenschutzverstoßes und die Unterlassung zukünftiger vergleichbarer Datenschutzverstöße. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg.

Die Klägerin könne verlangen, dass die Beklagte es unterlasse, aufgrund einer von der Beklagten gesetzten Voreinstellung personenbezogene Daten der Klägerin unberechtigten Dritten – namentlich Hackern und/oder Scrapern – über eine Importsoftware von Kontakten zugänglich zu machen, entschied der für Datenschutz zuständige 6. Zivilsenat des OLG. Die Nutzer als Inhaber personenbezogener Daten verfügten über ein vertraglich geschütztes Interesse an einer gesetzeskonformen Verarbeitung ihrer Daten. Die Beklagte habe sich nicht datenschutzkonform verhalten. Sie habe gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoßen. Die Beklagte müsse nach der Datenschutzgrundverordnung (i. F.: DSGVO) Voreinstellungen so setzen, dass die Zugänglichmachung von Daten ohne Weiteres verhindert werde. Die Voreinstellung müsse so gesetzt werden, dass nicht erste eine bewusste persönliche Änderung der Voreinstellung diesen Schutz gewährleiste. Die hier zu beurteilende Voreinstellung, wonach „allen“ anderen Facebook-Nutzern die Suche eines Nutzerprofils über die Telefonnummer – sowie die Verknüpfung mit den dazugehörigen „öffentlichen“ personenbezogenen Daten möglich gewesen sei – entspreche nicht diesen gesetzlichen Vorgaben.

Wegen dieses Datenschutzverstoßes könne die Klägerin auch Schadensersatz in Höhe von 200 Euro verlangen. Sie habe über den mit dem Datenschutzverstoß verbundenen allgemeinen Kontrollverlust hinaus befürchtet, dass Dritte ihre im Darknet veröffentlichten Daten missbräuchlich verwenden. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin aufgrund dieser Befürchtungen korrespondierende psychische Beeinträchtigungen erlitten habe. Dies rechtfertige einen Gesamtschaden in Höhe von 200 Euro.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Berichtspflichten über Berichtspflichten – Betriebe entlasten

Wie versprochen schickt sich die EU-Kommission an, verschiedene Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entschlacken. Wenn auch viele Betroffene eine beherzte Streichung der Berichtspflichten für richtiger hielten, ist das ein Hoffnungsschimmer. Nun müssen die Regeln zeitnah überarbeitet oder abgebaut und Obergrenzen gesenkt werden. Helfen würden lt. DIHK auch ein freiwilliger KMU-Standard und eine digitale Plattform.

DIHK, Mitteilung vom 28.04.2025

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte im Februar ein sogenanntes Omnibus-Verfahren angekündigt, und kurz darauf hat die Kommission auch geliefert: Mit dem Paket sollen verschiedene Regelungen, die Unternehmen zu Nachhaltigkeitsinformationen verpflichten, vereinfacht und entschlackt werden.

Das ist ein Hoffnungsschimmer für deutsche Betriebe. Denn im sogenannten Omnibus I geht es um sehr praktische Vereinfachungen: Weniger Unternehmen sollen Nachhaltigkeitsberichte erstellen müssen und weiterhin betroffene Betriebe dafür mehr Zeit erhalten. Eine echte Lösung aus Sicht vieler direkt und auch indirekt betroffener Unternehmen wäre allerdings nur eine beherzte Streichung der Berichtspflichten. Denn obwohl viele kleinere Unternehmen nach dem Wortlaut selbst nicht berichtspflichtig sind, erhalten sie doch bereits heute von ihren Geschäftspartnern, Banken, Versicherungen oder anderen Institutionen umfangreiche Fragebögen: zu Menschenrechts- oder Gleichstellungsaspekten, zu Umweltbewertungen wie CO2-Emissionen oder auch zu ihren Vergütungssystemen. Diese Daten benötigen die Geschäftspartner in der Regel, um wiederum ihre eigenen Berichtspflichten erfüllen zu können.

Europäische Richtlinien bremsen Betriebe aus

Ein großes Problem für diese mittelbar betroffenen Unternehmen ist, dass diese Anfragen sehr unterschiedlich gestaltet sind und die Bearbeitung auch deshalb viel Zeit in Anspruch nimmt. Das bindet Fachkräfte, die in der Folge ihren eigentlichen Arbeiten nicht nachkommen können. Dies trifft gerade die – eigentlich gar nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten – kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) doppelt, weil sie in der Regel keine Spezialisten für diese Aufgaben vorhalten können.

Haupttreiber der Entwicklung ist die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) mit ihren einheitlichen europäischen Berichtsstandards. Daneben gibt es aber noch weitere Regelungen etwa rund um Umwelt, Außenwirtschaft und Finanzen, die sich in Teilen auch überschneiden oder widersprechen.

Mehr Nachhaltigkeit in der Praxis statt auf dem Papier

Die deutsche Wirtschaft steht zu ihrer Verantwortung, die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen anzustreben. Gerade deshalb sollten Unternehmen ihre Kapazitäten aber doch in die Transformation selbst oder auch in Forschung und Entwicklung, nicht aber vorrangig in die Berichterstattung von sogenannten ESG-Daten (Environment, Social, Governance) fließen lassen. Ein DIHK-Positionspapier listet konkrete Vorschläge auf, wie sowohl direkt als auch indirekt betroffene Unternehmen entlastet und gleichzeitig Nachhaltigkeitsdaten entlang der Wertschöpfungskette praxisgerechter bereitgestellt werden könnten.

Das muss jetzt getan werden

Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es wichtig, dass die EU ihre Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich vereinfacht, um unverhältnismäßige und nicht praxistaugliche Regelungen abzubauen. Auch die gesetzliche Obergrenze für die entlang der Wertschöpfungskette abzufragenden Daten muss gesenkt werden.

Darüber hinaus könnten ein einheitlicher, praktikabler und freiwilliger KMU-Standard sowie eine einfach zugängliche digitale Plattform den Aufwand durch eine Vielzahl von Fragebögen eindämmen. Ein solcher Standard sollten auch die europäische und die nationalen Bankenaufsichten anerkennen. Gleichzeitig sollte er als Nachweis für Nachhaltigkeitsaktivitäten bei öffentlichen Ausschreibungen und Förderprogrammen einsetzbar sein.

Gemeinsamer Bürokratieabbau durch Unternehmen und EU

Auch die Betriebe selbst können zum Bürokratieabbau beitragen, indem sie entlang ihrer Wertschöpfungskette nur wirklich notwendige und bereits verfügbare Daten abfragen. Es ist richtig, dass die EU-Kommission mit dem Omnibus-Verfahren das Problem an der Wurzel packt. Das bedeutet, die Berichtsdaten deutlich zu verringern und die unterschiedlichen Pflichten, Standards und Regelungen auf EU-Ebene sinnvoll aufeinander abzustimmen. Hier ist jetzt die Politik gefragt, die Vorschläge – ähnlich zeitnah wie die bereits erfolgte Verschiebung der Anwendungszeiträume – auf europäischer und nationaler Ebene umzusetzen. So können Unternehmen schnell entlastet werden und sich auf konkrete Nachhaltigkeitsmaßnahmen konzentrieren.

Quelle: DIHK

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Lackkratzer nach Waschanlage?

Wer nach einem Waschgang in der Waschanlage Schäden an seinem Auto feststellt, muss beweisen, dass sie von der Waschanlage stammen. Das ist regelmäßig schwierig und gelang im vorliegenden Fall nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vor dem LG Lübeck nicht (Az. 3 O 186/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 22.04.2025 zum Urteil 3 O 186/22 vom 04.04.2025 (nrkr)

Wer nach einem Waschgang in der Waschanlage Schäden an seinem Auto feststellt, muss beweisen, dass sie von der Waschanlage stammen. Das ist regelmäßig schwierig und gelang nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vor dem Landgericht Lübeck nicht.

Was ist passiert?

Ein Mann ließ sein Auto in einer Waschanlage waschen und stellte nach dem Waschgang diverse Kratzer fest. Diese reklamierte er umgehend beim Personal der Waschanlage, das die Anlage prüfte und eine Verantwortlichkeit verneinte. Vor dem Landgericht Lübeck forderte der Mann Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von rund 5.000 Euro.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat den Mann sowie dessen Ehefrau zum Zustand des Fahrzeugs vor dem Waschgang befragt und daraufhin ein technisches Gutachten eingeholt. Danach waren die Kratzer nicht der Waschanlage zuzuordnen, sondern Altschäden. Diese waren vor dem Waschgang womöglich poliert und nicht zu sehen und durch den Waschgang wieder sichtbar geworden. Das Gericht verneinte Ersatzansprüche des Mannes und wies die Klage ab.

Wie ist die Rechtslage?

Normalerweise müssen Geschädigte beweisen, dass der Schaden vom Schädiger verursacht wurde. In den sog. Waschstraßenfällen ist das nur schwer möglich, daher greift in diesen Fällen ein sog. Anscheinsbeweis. Dafür muss aber feststehen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Betreiberin herrührt, das Auto also vorher unbeschädigt war. Das ist regelmäßig schwer, hier dem Mann aber zunächst gelungen. Aus dem technischen Gutachten ergab sich dann jedoch, dass die Kratzer nicht von der Waschanlage herrühren können und bereits vorher vorlagen (ggf. nur nicht sichtbar waren).

Das Urteil vom 04.04.2025 (Az. 3 O 186/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Kein Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Supermarktes

Das AG München wies die Klage der betroffenen Anwohnerin gegen das ihr gegenüber ausgesprochene Hausverbot eines Münchner Supermarkts ab (Az. 142 C 18533/24).

AG München, Pressemitteilung vom 28.04.2025 zum Urteil 142 C 18533/24 vom 11.10.2024 (rkr)

Hausverbot gegen Anwohnerin eines Münchner Supermarktes

Eine 77-jährige Münchnerin, die über einer Supermarktfiliale wohnt, tätigte dort bis zu einem Hausverbot Anfang des Jahres 2024 durch die Filialleitung ihre Einkäufe. Sie behauptet, dass Hausverbot sei nach einer Beschwerde ihrerseits ohne ersichtlichen Grund erteilt worden. Sie sei gesundheitlich stark eingeschränkt und nicht in der Lage, längere Strecken zurückzulegen und daher auf die Filiale angewiesen. Ohne ein Betreten des Supermarktes sei ihr eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben verwehrt.

Die Filialleitung begründete das Hausverbot mit wiederholtem Fehlverhalten. Die Münchnerin habe Kunden beim Betreten des Marktes von ihrer Wohnung aus beschimpft, habe das Geschäft regelmäßig ohne Einkaufsabsicht aufgesucht, Mitarbeiter in Gespräche verwickelt und diese von der Arbeit abgehalten. Sie habe sich zudem immer wieder an der Frischetheke des Marktes Ware aufschneiden lassen und diese dann anstatt zu kaufen im Laden abgelegt.

Da der Supermarkt sich weigerte, das Hausverbot zurückzunehmen, verklagte sie den Betreiber vor dem Amtsgericht München auf Gewährung des Zutritts zum Supermarkt.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 11.10.2024 ab und begründete dies u. a. wie folgt:

„Der Beklagte ist als Betreiber des Supermarkts aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich berechtigt, Kunden selbst ohne sachlichen Grund ein Hausverbot zu erteilen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein Fehlverhalten der Klägerin vorlag. […]

Dem Betreiber einer Einrichtung, die erhebliche Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben hat, wird eine besondere rechtliche Verantwortung zugewiesen, die es ihm verbietet, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen. […] Entgegen der Auffassung der Klägerin entscheidet die Verweigerung des Zutritts für die Klägerin nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. […] Ein Supermarkt, […] dient der Daseinsvorsorge in Form von Einkäufen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Lebensmitteln, nicht der sozialen Interaktion oder des kulturellen Austausches. […]

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Monopolstellung oder sonstige strukturelle Überlegenheit des Beklagten vorliegt, die dazu führt, dass bestimmte Personen nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden könnten. […] Eine solche Monopolstellung des Marktes des Beklagten für die tägliche Daseinsvorsorge ist im konkreten Fall nicht gegeben. Der Beklagte hat unbestritten ausgeführt, dass in fußläufiger Entfernung (ab 500 Metern) weitere Supermärkte vorhanden sind, die somit auch für betagtere Kunden problemlos zu erreichen sind.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Bürokratie belastet junge Unternehmen in Deutschland stark

Das IAB/ZEW-Gründungspanel 2025 zeigt deutlich, dass junge Unternehmen in Deutschland erheblich unter Bürokratie leiden. Demnach hindern überbordende Dokumentationspflichten viele junge Unternehmen an Wachstum und Innovation.

ZEW, Pressemitteilung vom 28.04.2025

IAB/ZEW-Gründungspanel zeigt: Bürokratische Hürden hemmen Innovation und Strategien zur Fachkräftesicherung

Das IAB/ZEW-Gründungspanel 2025 zeigt deutlich, dass junge Unternehmen in Deutschland erheblich unter Bürokratie leiden. Demnach hindern überbordende Dokumentationspflichten viele junge Unternehmen an Wachstum und Innovation. Insbesondere Unternehmen, die sich auf Forschung und Entwicklung konzentrieren, berichten verstärkt von negativen Auswirkungen bürokratischer Belastungen. Gleichzeitig unterstreicht das Gründungspanel die Bedeutung von Strategien zur Sicherung von qualifizierten Mitarbeitenden, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

„Die hohen bürokratischen Anforderungen reduzieren die Zeit, die Gründerinnen und Gründer sinnvoll für Innovationen nutzen können. Das hat fatale Folgen für das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Startups“, erklärt Dr. Sandra Gottschalk, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“ und Ko-Autorin der Studie. „Die größten Schwierigkeiten erleben insbesondere Unternehmen auf Wachstumskurs. Oftmals müssen sie aufgrund bürokratischer Hürden auf Neueinstellungen verzichten – ein Umstand, der ihren Fachkräftemangel weiter verschärft.“

Bürokratie belastet Innovationsaktivitäten stark

Junge Unternehmen verbringen im Durchschnitt etwa neun Stunden pro Woche mit gesetzlich vorgegeben administrativen Aufgaben. Dabei handelt es sich um datenschutzrechtliche, arbeitsrechtliche bzw. arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, Umweltschutznormen sowie sonstige Nachweis-, Dokumentations- und Meldepflichten. Die Unternehmen des Baugewerbes geben hier im Vergleich zu anderen Branchen eine überdurchschnittliche Bürokratiebelastung an.

Mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen gab an, dass aufgrund der bürokratischen Anforderungen weniger Zeit für die Bearbeitung von Aufträgen bliebe und dies zu längeren Wartezeiten für Kundinnen und Kunden führe. Am zweithäufigsten wurde der Aussage zugestimmt, dass für die Erledigung der administrativen Aufgaben eine externe Person eingesetzt wird. 45 Prozent der befragten Unternehmen gaben zudem an, dass sie die Preise für ihre Produkte erhöhen mussten. 44 Prozent gaben an, weniger Zeit für Innovation und Forschung zu haben und bewerteten die Selbstständigkeit aufgrund des bürokratischen Aufwands als zunehmend unattraktiv. Etwas mehr als ein Fünftel der Unternehmen hat aufgrund der Bürokratie auf Neueinstellungen verzichtet und wiederum ein Fünftel gab an, eigens für die Bewältigung der administrativen Aufgaben Personal eingestellt zu haben.

Fachkräftesicherung wird strategisch angegangen

Mehr als 80 Prozent der jungen Unternehmen messen attraktiven Arbeitsbedingungen eine hohe Bedeutung bei, um Fachkräfte im Unternehmen halten zu können. Eine langfristige Personalentwicklung wird von einem Großteil der jungen Unternehmen als wichtige Strategie angesehen. Auch die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Weiterbildung sind für mehr als die Hälfte der Unternehmen von großer Bedeutung, um die Arbeitnehmer/innen zufrieden zu stellen. Etwa 40 bis 45 Prozent nennen die Zahlung höherer Löhne, die eigene betriebliche Ausbildung sowie die aktive Werbung für das Unternehmen als Arbeitgeber als Strategien. Kooperationen mit Bildungsträgern, IHKs und Jobcentern werden als weniger wichtig angesehen. „Dies deutet darauf hin, dass junge Unternehmen weniger auf institutionelle Unterstützung setzen, sondern eher die Eigeninitiative ergreifen“, so Gottschalk.

Quelle: ZEW

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Mittelstand verwendet sieben Prozent der Arbeitszeit für bürokratische Prozesse

Die Beschäftigten der rund 3,8 Mio. mittelständischen Unternehmen in Deutschland verwenden im Durchschnitt rund sieben Prozent ihrer Arbeitszeit für bürokratische Prozesse. Das entspricht durchschnittlich 32 Stunden im Monat pro Unternehmen – oder 1,5 Mrd. Arbeitsstunden im Jahr. Das sind Ergebnisse des repräsentativen KfW-Mittelstandspanels.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 25.04.2025

  • Im Durchschnitt benötigen Unternehmen 32 Stunden im Monat für die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen
  • Nicht inbegriffen sind „psychologische Kosten“ wie langwierige Verfahren, hohe Gebühren, schlechte Erreichbarkeit
  • Erledigung sämtlicher Vorgaben kostet Mittelstand rund 61 Milliarden Euro im Jahr

Die Beschäftigten der rund 3,8 Millionen mittelständischen Unternehmen in Deutschland verwenden im Durchschnitt rund sieben Prozent ihrer Arbeitszeit für bürokratische Prozesse. Das entspricht durchschnittlich 32 Stunden im Monat pro Unternehmen – oder 1,5 Milliarden Arbeitsstunden im Jahr.

Das sind Ergebnisse des repräsentativen KfW-Mittelstandspanels. Für das Panel befragt KfW Research seit 2002 jedes Jahr kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen und Größenklassen. An der jüngsten Erhebung nahmen rund 10.000 Unternehmen teil.

Die konkrete Frage zum Thema Bürokratie im Panel lautete: „Was schätzen Sie, wie hoch ist der Aufwand für Ihr Unternehmen zur Erfüllung aller gesetzlicher Vorgaben? (in Arbeitsstunden pro Monat)“. Dabei geht es neben Dokumentations- und Informationspflichten, etwa dem Ausfüllen von Formularen an Steuer- und Sozialversicherungsbehörden auch um die Zeit, die Unternehmen für die Befolgung von Gesetzen und Regeln zum Beispiel beim Datenschutz, im Arbeitsrecht, im Umweltschutz oder bei technischen Mindeststandards benötigen.

Nicht inbegriffen sind Belastungen, die sich nicht oder kaum in Arbeitszeit erfassen lassen – etwa langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren, schlechte Behördenerreichbarkeit oder die strittige Auslegung von Vorschriften.

„Speziell diese psychologischen Kosten im Umgang mit Bürokratie nehmen bei vielen Unternehmen aber eine tragende Rolle ein. Diese sind allerdings nicht messbar. Klar ist: Aus Sicht der mittelständischen Unternehmen ist der Faktor Bürokratie das mit Abstand größte Risiko für die Wettbewerbsfähigkeit und den Standort Deutschland“, sagt KfW-Mittelstandsexperte Dr. Michael Schwartz.

Die Befragung der Unternehmen ergab, dass Solo-Selbstständige den größten bürokratischen Aufwand haben. Sie verwenden im Durchschnitt 8,7 Prozent ihrer Arbeitszeit für die Erledigung dieser Aufgaben. Mit steigender Unternehmensgröße sinkt die relative Bürokratiebelastung. Eine Branche, die besonders viel Arbeitszeit – nämlich 8,1 Prozent – auf bürokratische Prozesse verwendet, ist das Baugewerbe.

Im Median verbringen Mittelständler drei Prozent der Arbeitszeit – maximal 15 Stunden im Monat – mit der Erledigung bürokratischer Anforderungen. Das heißt: die Hälfte von ihnen benötigt mehr, die andere Hälfte weniger Zeit. Die meiste Arbeit bereitet den Unternehmen dabei die Erledigung von Steuerangelegenheiten – 70 Prozent der befragten Mittelständler benennen dieses Thema. Auf Rang zwei folgen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, dann Anforderungen im Rechnungswesen.

Im Jahr 2023 betrugen die durchschnittlichen Kosten einer Arbeitsstunde in Deutschland laut Angaben des Statistischen Bundesamts 41,30 Euro. Gemessen an diesem Wert gaben die mittelständischen Unternehmen im zurückliegenden Jahr für die Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben rund 61 Milliarden Euro aus. Der entsprechende Arbeitsaufwand entspricht einem Anteil von rund 3,9 Prozent der jährlichen Personalkosten mittelständischer Unternehmen.

„Der Begriff Bürokratie ist sehr negativ besetzt. Dabei ist Bürokratie grundsätzlich eine wesentliche Grundlage unseres Wirtschaftssystems. Standardisierte und formalisierte Verfahren sind Voraussetzung für regelgebundenes Handeln, das Rechtssicherheit und einen fairen Wettbewerb ermöglicht“, sagt Dr. Michael Schwartz.

„Mit zunehmender Bürokratie steigt jedoch das Risiko, dass die Kosten den Nutzen übersteigen. Der Abbau von Bürokratie ist daher aus Sicht des Mittelstands derzeit das drängendste wirtschaftspolitische Thema.“

Quelle: KfW

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Fragen und Antworten der WPK zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland (Stand: 10. April 2025)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 10. April 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

WPK, Mitteilung vom 24.04.2025

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 10. April 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Mit der Überarbeitung wurden insbesondere Aktualisierungen vorgenommen, die sich daraus ergeben, dass der Deutsche Bundestag das CSRD-Umsetzungsgesetz vor der Bundestagswahl im Februar 2025 nicht mehr verabschiedet hat. Des Weiteren wird auf mögliche künftige Änderungen aufgrund der von der Europäischen Kommission am 26. Februar 2025 unterbreiteten Vorschläge zur Anpassung und Vereinfachung der CSRD in Form von Anmerkungen hingewiesen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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