BFH: Keine Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefergegenstand

Der BFH hat sich mit Fragen der Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG bei der Auf- und Umarbeitung gebrauchter antiker Waschkommoden zu neuwertigen Waschtischen auseinandergesetzt (Az. XI Rbe 9/23).

BFH, Urteil XI R 9/23 vom 11.12.2024

Leitsatz

Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanitärgegenständen (Waschbecken, Armaturen et cetera) zusammensetzt, unterliegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bawaria Motors vom 19.07.2012 – C-160/11, EU:C:2012:492).

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Außensteuergesetz europarechtswidrig

Der BFH hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Az. IX R 32/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 25/25 vom 24.04.2025 zum Urteil IX R 32/22 vom 03.12.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.12.2024 – IX R 32/22 entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Geklagt hatten die in Deutschland lebenden Begünstigten einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt (FA) hatte diesen unter Berufung auf das Außensteuergesetz (AStG) das Einkommen (2012) beziehungsweise die Einkünfte (ab 2013) der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Kläger hatten daher das Einkommen beziehungsweise die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten. Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das FA, da diese nach dem AStG nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gilt.

Der BFH hat den Klägern nun Recht gegeben. Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch für Drittstaatensachverhalte und gebietet eine Anwendung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung insbesondere, dass sich die Begünstigten der im Common-Law-Raum weit verbreiteten Trusts auch auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Erweiterung auf den Umfang der Zurechnungsbesteuerung nach dem AStG auswirken wird.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im Februar 2025: +0,3 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,3 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.04.2025

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, Februar 2025
+0,3 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+1,3 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
7,7 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,3 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2024 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 1,3 %.

Die leicht positive Entwicklung des Auftragsbestands im Februar 2025 ist auf Anstiege in der Automobilindustrie (saison- und kalenderbereinigt +0,8 % zum Vormonat) und im Maschinenbau (+0,4 %) zurückzuführen. Negativ beeinflusste das Gesamtergebnis der Rückgang in der Metallerzeugung und -bearbeitung (-1,1 %).

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 um 0,2 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland erhöhte sich um 0,4 %.

Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern sank der Auftragsbestand um 0,1 % und im Bereich der Konsumgüter um 0,3 %. Bei den Herstellern von Investitionsgütern nahm der Auftragsbestand um 0,5 % zu.

Reichweite des Auftragsbestands auf 7,7 Monate gestiegen

Im Februar 2025 stieg die Reichweite des Auftragsbestands im Vormonatsvergleich auf 7,7 Monate (Januar 2025: 7,6 Monate). Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg die Reichweite auf 10,5 Monate (Januar 2025: 10,3 Monate), bei den Herstellern von Konsumgütern stieg die Reichweite auf 3,7 Monate (Januar 2025: 3,6) und bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb die Reichweite unverändert bei 4,3 Monaten.

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Zustandekommen von Strom- und Gaslieferungsverträgen bei Vermietung der einzelnen Zimmer einer Wohnung durch separate Mietverträge

(Az. VIII ZR 300/23).

BGH, Pressemitteilung vom 23.04.2025 zum Beschluss VIII ZR 300/23 vom 15.04.2025

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich – bei Fehlen eines schriftlichen Energieversorgungsvertrags – das Leistungsangebot eines Strom- und Gasversorgungsunternehmens an den Vermieter (Eigentümer) – und nicht, wie sonst regelmäßig der Fall, an den Mieter – einer Wohnung richtet, wenn die einzelnen Zimmer der Wohnung durch separate Mietverträge vermietet sind, die Wohnung aber lediglich über einen Zähler für Strom und Gas verfügt.

Sachverhalt:

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, nimmt die beklagte Vermieterin auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die Zimmer der Wohnung waren einzeln mit gesonderten Mietverträgen über unterschiedliche Laufzeiten vermietet, wobei sämtlichen Mietern das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad eingeräumt wurde. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte über einen Zähler für Strom und Gas und wurde von der Klägerin mit Strom und Gas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Die Parteien streiten darüber, ob ein durch die Entnahme von Strom und Gas konkludent zustande gekommener Versorgungsvertrag mit der Vermieterin (Eigentümerin) oder mit den Mietern besteht.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die auf Zahlung der Versorgungsentgelte für einen Zeitraum von fünf Jahren gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass unter den hier gegebenen Umständen ein Versorgungsvertrag mit der beklagten Vermieterin (Eigentümerin) der Wohnung besteht. Entgegen der Ansicht der Revision war das in der Bereitstellung von Strom und Gas liegende (konkludente) Angebot der Klägerin weder an die Mieter der einzelnen Zimmer noch an die Gesamtheit der Mieter gerichtet. Zwar haben allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Wohnung. Jedoch lässt sich dieser Verbrauch – mangels separater Zähler – nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen. Auch haben die einzelnen Mieter bei objektiver Betrachtung typischerweise kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen. Der Umstand, dass sich das konkludente Angebot des Energieversorgungsunternehmens daher an die Vermieterin richtete, ist Folge des von ihr gewählten besonderen Vermietungskonzepts.

Hinweise zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. […]

Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Gastgewerbeumsatz im Februar 2025 real um 1,7 % niedriger als im Vormonat

Das Gastgewerbe in Deutschland hat im Februar 2025 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) 1,7 % und nominal (nicht preisbereinigt) 1,2 % weniger umgesetzt als im Januar 2025.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.04.2025

Gastgewerbeumsatz, Februar 2025 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)

-1,7 % zum Vormonat (real)
-1,2 % zum Vormonat (nominal)
-3,2 % zum Vorjahresmonat (real)
+0,8 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Das Gastgewerbe in Deutschland hat im Februar 2025 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) 1,7 % und nominal (nicht preisbereinigt) 1,2 % weniger umgesetzt als im Januar 2025. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2024 fiel der Umsatz real um 3,2 % und stieg nominal um 0,8 %.

Die Hotels und sonstigen Beherbergungsunternehmen verzeichneten im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 ein Umsatzminus von real 1,0 % und nominal 0,4 %. Gegenüber Februar 2024 sank der Umsatz real um 1,1 % und stieg nominal um 2,2 %.

In der Gastronomie war der Umsatz im Februar 2025 real 2,7 % und nominal 2,2 % niedriger als im Januar 2025. Gegenüber Februar 2024 sank der reale Umsatz um 4,3 %, wohingegen der nominale Umsatz einen Anstieg von 0,2 % verzeichnete.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung (AStG a. F.)

Das BMF teilt mit, dass der Steueranspruch nach Maßgabe der sog. Rückkehrerregelung des § 6 Absatz 3 AStG a. F. in Fällen sog. substanzieller Gewinnausschüttungen im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG nicht entfällt (Az. IV B 5 – S 1348/00008/001/224).

BMF, Schreiben IV B 5 – S 1348/00008/001/224 vom 22.04.2025

Für die Anwendung des § 6 Absatz 3 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 3 AStG gilt Folgendes:

Ein Entfall des Steueranspruchs ist auch ausgeschlossen, soweit nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 1 AStG beträgt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Powered by WPeMatico

Weniger oder gleichbleibende Leistungen ermöglichen schnelleren Jobwechsel

Höhe und Dauer von Leistungen für Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit sollten gekürzt oder zumindest nicht weiter erhöht werden. Dies schreibt das ifo Institut in einer Kurzeinschätzung.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 16.04.2025

Höhe und Dauer von Leistungen für Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit sollten gekürzt oder zumindest nicht weiter erhöht werden. Dies schreibt das ifo Institut in einer Kurzeinschätzung für die IHK München und Oberbayern. An erste Stelle sehen die Experten die Senkung der Maximalbezugsdauer des Kurzarbeitergelds von aktuell 24 Monaten auf 12 oder 6 Monate. Damit hätten Beschäftigte, die vom Strukturwandel in ihrer Branche betroffen sind, mehr Anreize für einen schnellen Jobwechsel. Ebenso plädiert das ifo Institut für Kürzungen, zumindest jedoch ein Einfrieren der Leistungen beim Bürgergeld. „Höhere Leistungen und längere Fristen hemmen die Betroffenen auf der Suche nach neuer Beschäftigung“, sagt ifo Experte Volker Meier.

Die ifo Experten stützen ihre Einschätzung auf aktuelle Studien, die nachgewiesen haben, dass sich bei höheren oder längeren Leistungen der Verbleib in Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit ausweitet.  Außerdem weisen sie darauf hin, dass die Umstellung vom Arbeitslosengeld II auf das Bürgergeld zu einer erheblichen Ausdehnung von Leistungen geführt hat. Um das Potenzial zu nutzen, so die ifo Experten, müsste aber für Betroffene Um- oder Nachqualifizierungen ermöglicht werden. Ihrer Meinung nach könnten beschleunigte Qualifizierungsprogramme für Quereinsteiger helfen, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zumindest zu verkürzen.

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

Schwächere Konjunktur wirkt sich auf die Anzahl der Existenzgründungen aus

Die Wissenschaftler des IfM Bonn gehen davon aus, dass die Gründungsaktivitäten aufgrund der schwachen Konjunktur in 2025 weiter zunehmen werden.

ifM Bonn, Pressemitteilung vom 22.04.2025

Insgesamt hat sich die Gründungsstruktur zu Gunsten der gewerblichen Tätigkeiten verschoben

In Deutschland wurden in 2024 insgesamt rund 360.000 Existenzen gegründet: Rund 258.000 von ihnen erfolgten im gewerblichen Bereich, 7.040 durch Land- und Forstwirte und 94.900 in den Freien Berufen. Damit entfielen im vergangenen Jahr 71,7 % der Gründungen auf den gewerblichen Bereich, 26,3 % auf die Freien Berufe und 2,0 % auf die Land- und Forstwirtschaft.

Nachdem in den vergangenen 10 Jahren der Anteil, der auf den gewerblichen Bereich entfällt, sukzessive gesunken war, ist er nun erstmals wieder gestiegen. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn gehen davon aus, dass die Gründungsaktivitäten aufgrund der schwachen Konjunktur in 2025 weiter zunehmen werden.

Frauen präferieren weiterhin Gründungen in den Freien Berufen

Während im gewerblichen Bereich in 2024 knapp jedes dritte Einzelunternehmen von einer Frau (Frauen: 59.100; Männer: 125.600) gegründet wurde, war in den Freien Berufen gut jede zweite Existenzgründung weiblich (Frauen: 52.100; Männer: 42.800). In allen ostdeutschen Bundesländern sowie in Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz überschritt der freiberufliche Frauenanteil den Wert von 55 %.

In den vergangenen 5 Jahren ist der Frauenanteil an den Selbstständigen in den Freien Berufen besonders in der Berufsgruppe der Rechtsanwältinnen (+5,9 Prozentpunkte) gestiegen, gefolgt von den Tierärztinnen, Architektinnen und Ärztinnen.

Quelle: ifM Bonn

Powered by WPeMatico

Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz – Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024

Mit Urteil V R 2/22 (V R 6/18) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil C-515/20 entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Das BMF hat daher die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz neu geregelt (Az. III C 2 – S 7221/00019/005/013).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7221/00019/005/013 vom 17.04.2025

I.

Mit Urteil vom 21. April 2022, V R 2/22 (V R 6/18) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 3. Februar 2022, C-515/20, entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind.

Mit BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733) wurde klargestellt, dass die o. g. EuGH- und BFH-Rechtsprechung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind.

Durch Artikel 24 Nr. 16 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) wurde die Nummer 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG angepasst. Hierdurch wurde gesetzlich klargestellt, dass auch Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der o. a. EuGH- und BFH-Rechtsprechung in nationales Recht.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz Folgendes:

Holzhackschnitzel sind dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind, sind die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf, ein im Voraus festgelegter Trocknungsgrad und die Bestimmung zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten. Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 Prozent beträgt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind. Zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Ware tatsächlich verwendet, ist unbeachtlich.

Abweichend vom BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733) ist die Abgabemenge nicht maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel als Brennholz anzusehen sind.

Auf andere nicht in der Anlage 2 zu § 12 UStG enthaltene Waren ist o. g. BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden. Die im UStG vorgesehene Verweisung auf den Zolltarif stellt auch weiterhin ein unionsrechtlich als zulässig anerkanntes und grundsätzlich auch geeignetes Abgrenzungskriterium für Zwecke der Steuersatzbestimmung dar.

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze, die nach dem 5. Dezember 2024 ausgeführt werden. Für diese Umsätze werden die BMF-Schreiben vom 4. April 2023, BStBl I S. 733, und vom 29. September 2023, BStBl I S. 1702, hiermit aufgehoben.

Für vor dem 6. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze bleibt die Anwendung der o. a. BMF-Schreiben vom 4. April 2023 und vom 29. September 2023 unberührt.

Für im Zeitraum vom 6. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – auf die Regelungen des o. a. BMF-Schreibens vom 4. April 2023 beruft.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Junge und angehende Selbstständige bewerten persönliche Lage optimistisch

Menschen, die erst vor kurzem ein Unternehmen gegründet haben oder ihre Selbstständigkeit derzeit planen, blicken deutlich optimistischer auf die eigene Zukunft als die deutsche Bevölkerung insgesamt. So das Ergebnis einer Blitzumfrage der Gründerplattform der KfW.

KfW,/KfW Research, Pressemitteilung vom 17.04.2025

  • Umfrageergebnis: Existenzgründer blicken positiver auf 2025 als Bevölkerung insgesamt
  • Dem Gründungsstandort Deutschland erteilen sie dennoch die Note 4.0 – den schlechtesten Wert seit zehn Jahren
  • Bürokratieabbau steht auf Rang 1 der gewünschten Verbesserungsmaßnahmen

Menschen, die erst vor kurzem ein Unternehmen gegründet haben oder ihre Selbstständigkeit derzeit planen, blicken deutlich optimistischer auf die eigene Zukunft als die deutsche Bevölkerung insgesamt. In einer Blitzumfrage unter Nutzerinnen und Nutzern der Gründerplattform stimmten 67 Prozent der Teilnehmenden der Aussage zu, dass 2025 für sie selbst und ihre Familie besser wird als 2024. In der Gesamtbevölkerung sagten das nur 56 Prozent. Zudem bejahten lediglich 38 Prozent der jungen und werdenden Selbstständigen die Aussage, dass 2024 ein schlechtes Jahr für sie und ihre Familie war. In der Gesamtbevölkerung waren das mit 47 Prozent deutlich mehr. Als Vergleich zu der Befragung auf der Gründerplattform wurden für die Gesamtbevölkerung Fragestellungen aus dem Ipsos Predictions Report 2025 herangezogen.

Dabei bewerteten die jungen und angehenden Selbstständigen die Gesamtlage insgesamt ähnlich düster wie die Restbevölkerung. 75 Prozent von ihnen stimmten der Aussage zu, dass 2024 ein schlechtes Jahr für Deutschland war – etwa genau so viele wie in der Bevölkerung.

„Unabhängigkeit ist ein starkes Gründungsmotiv“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Verantwortlich für seine eigenen Geschicke zu sein, trägt zur Selbsterfüllung bei, weshalb Selbstständige typischerweise eine höhere Zufriedenheit aufweisen. Das dürfte dazu beigetragen haben, dass ihre persönliche Beurteilung des Jahres 2024 besser ausfällt als in der Bevölkerung. Auch ihre zuversichtlichere Sicht auf 2025 ist wenig überraschend, da ein positiver Blick auf die Zukunft ein häufiger Wesenszug von Gründerinnen und Gründern ist.“

Die Gründerplattform geht auf eine Initiative der KfW und des Bundeswirtschaftsministeriums zurück. Sie begleitet und unterstützt mit Informationen und Tools den Gründungsprozess. Die Blitzbefragung fand im März 2025 statt.

Obwohl die Gründerinnen und Gründer ihre persönliche Situation eher positiv einschätzten, bewerteten sie den Gründungsstandort Deutschland eher negativ. Im Durchschnitt verteilten sie in der Umfrage die Note 4.0 – das war die schlechteste Note der vergangenen zehn Jahre. Befragt danach, welche Verbesserungsmaßnahmen sie sich wünschen, nannten 45 Prozent Bürokratieabbau – etwa eine Vereinfachung von Steuergesetzen und ein schnelleres Bearbeiten von Anträgen. Ein Viertel der Befragten wünscht sich Maßnahmen, die zu finanziellen Entlastungen führen, wie einen niedrigeren Steuersatz für Gründende und eine Senkung der Mindestbeiträge zur Krankenversicherung.

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico