Erzeugerpreise März 2025: -0,2 % gegenüber März 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im März 2025 um 0,2 % niedriger als im März 2024. Im Februar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,7 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im März 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,7 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.04.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), März 2025
-0,2 % zum Vorjahresmonat
-0,7 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im März 2025 um 0,2 % niedriger als im März 2024. Im Februar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,7 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im März 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,7 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren im März 2025 die niedrigeren Energiepreise. Verbrauchs- und Gebrauchsgüter, Investitionsgüter sowie Vorleistungsgüter waren dagegen teurer als im Vorjahresmonat. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im März 2025 um 1,4 %, gegenüber Februar 2025 stiegen sie um 0,2 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber Vorjahresmonat und Vormonat

Energie war im März 2025 um 3,6 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber Februar 2025 fielen die Energiepreise um 2,8 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei elektrischem Strom. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Strompreise gegenüber März 2024 um 4,3 % (-5,2 % gegenüber Februar 2025).

Erdgas in der Verteilung kostete 3,6 % weniger als im Vorjahresmonat (-1,5 % gegenüber Februar 2025), Fernwärme kostete 1,9 % weniger als im März 2024 (unverändert gegenüber Februar 2025).

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber März 2024 um 5,8 % (-3,4 % gegenüber Februar 2025). Leichtes Heizöl kostete 12,1 % weniger als ein Jahr zuvor (-7,5 % gegenüber Februar 2025). Die Preise für Kraftstoffe waren 6,1 % günstiger (-4,0 % gegenüber Februar 2025).

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im März 2025 um 1,9 % höher als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Februar 2025). Maschinen kosteten 2,0 % mehr als im März 2024. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,4 % gegenüber März 2024.

Verbrauchsgüter waren im März 2025 um 2,6 % teurer als im März 2024 (+0,3 % gegenüber Februar 2025). Nahrungsmittel kosteten 2,9 % mehr als im März 2024 (+0,3 % gegenüber Februar 2025). Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat war Butter mit +28,4 %, allerdings fielen die Preise gegenüber dem Vormonat um 4,4 %. Ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat waren Kaffee mit +35,2 % (+9,2 % gegenüber Februar 2025), Rindfleisch mit +26,4 % (+4,3 % gegenüber Februar 2025) und pflanzliche Öle mit +18,7 % (+3,1 % gegenüber Februar 2025). Billiger als im Vorjahresmonat waren im März 2025 dagegen insbesondere Zucker (-37,9 %) und Schweinefleisch (-15,0 %).

Gebrauchsgüter waren im März 2025 um 1,3 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,2 % gegenüber Februar 2025).

Leichter Preisanstieg bei Vorleistungsgütern gegenüber März 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im März 2025 um 0,5 % höher als ein Jahr zuvor und um 0,3 % höher als im Vormonat.

Preissteigerungen gegenüber März 2024 gab es unter anderem bei Papier, Pappe und Waren daraus (+3,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat). Futtermittel für Nutztiere waren 6,2 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,4 % gegenüber Februar 2025).

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 4,0 % mehr als im März 2024 (+1,0 % gegenüber Februar 2025). Nadelschnittholz war 11,5 % teurer als im März 2024 (+2,0 % gegenüber Februar 2025). Dagegen war Laubschnittholz 5,6 % günstiger als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Februar 2025).

Die Preise für Metalle stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,6 % (unverändert gegenüber Februar 2025). Kupfer und Halbzeug daraus kosteten 5,6 % mehr als im März 2024, gegenüber Februar 2025 fielen die Preise um 1,6 %. Dagegen waren Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 6,9 % billiger als im März 2024 (+0,5 % gegenüber Februar 2025). Die Preise für Betonstahl sanken im Vorjahresvergleich um 3,3 % (+1,3 % gegenüber Februar 2025).

Glas und Glaswaren waren 3,9 % günstiger als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber Februar 2025), veredeltes und bearbeitetes Flachglas war 2,3 % billiger als im März 2024 (+0,6 % gegenüber Februar 2025). Hohlglas war 7,7 % billiger als im März 2024 (-0,1 % gegenüber Februar 2025).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Richtlinie zur Verschiebung der Anwendung der neuen EU-Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu Sorgfaltspflichten („Stop the Clock“) im Amtsblatt der EU

Nach der Zustimmung des Rates der Europäischen Union wurde die EU-Richtlinie 2025/794 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. April 2025 veröffentlicht. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 16.04.2025

Der Rat der Europäischen Union hat am 14. April 2025 der sog. Stop-the-Clock-Richtlinie zugestimmt. Das Europäische Parlament hatte seine Zustimmung bereits am 3. April 2025 erteilt („Neu auf WPK.de“ vom 4. April 2025).

Die Richtlinie sieht die Verschiebung der CSRD-Berichtspflichten für große Kapitalgesellschaften und kapitalmarktorientierte KMU um zwei Jahre vor. Außerdem soll die Frist für die Umsetzung der CSDDD und die erste Phase ihrer Anwendung um ein Jahr verschoben werden.

Nach der Zustimmung des Rates der Europäischen Union wurde die EU-Richtlinie 2025/794 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. April 2025 veröffentlicht (PDF). Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps

Der 8. Senat des FG Niedersachsen hatte darüber zu entscheiden, ob die Zahlungen für die Ablösung eines sog. Zinsswaps als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (Az. 8 K 169/23).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.04.2025 zum Urteil 8 K 169/23 vom 11.02.2025

Der 8. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob die Zahlungen für die Ablösung eines sog. Zinsswaps als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31. März 2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31. März 2018 festgeschrieben.

Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap. Dieser war so ausgestaltet, dass der Zahler der Festbeträge (die Klägerin) an jedem Zahlungstermin für Festbeträge den entsprechenden Festbetrag an den Zahler der variablen Beträge zahlt und der Zahler der variablen Beträge (die Darlehensgeberin) an jedem Zahlungstermin für variable Beträge den entsprechenden variablen Betrag an den Zahler der Festbeträge zu zahlen hatte. Sollte der variable Satz negativ sein, hatte nach der Vereinbarung der Zahler der Festbeträge an dem betreffenden Fälligkeitstag für die variablen Beträge zusätzlich den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag an den Zahler der variablen Beträge zu zahlen.

Später vereinbarte die Klägerin mit der Darlehensgeberin eine feste Verzinsung für die Restlaufzeit des Darlehens und löste den Zinsswap-Vertrag gegen Zahlung eines Ablösebetrags ab.

Diesen Ablösungsbetrag machte sie als Betriebsausgabe geltend, was das beklagte Finanzamt unter Verweis auf die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ablehnte.

Demgegenüber entschied der Senat, dass es sich zwar bei dem Zinsswap um ein Termingeschäft i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG handele, vorliegend aber zugunsten der Klägerin die Rückausnahme nach § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG greife.

Denn die Klägerin habe damit ein Geschäft zur Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs getätigt. Mit der bewirkten Zinsbindung für die Restlaufzeit des Darlehens sei der Abschluss der Zinsswaps geeignet gewesen, die Risiken aus dem ursprünglichen Grundgeschäft, dem Darlehensvertrag, abzusichern. Anders als in bisher entschiedenen Fällen sei die Klägerin kein weiteres Risiko (etwa durch die Verbindung mit einem Währungsswap) eingegangen. Vielmehr bewirkte der Zinsswap für die Klägerin hier wirtschaftlich nur eine Zinsfestschreibung bis zum Darlehensende. Mit der Ablösung des Swaps habe die Klägerin lediglich die Aufwendungen in einer Summe vorgezogen, die anderenfalls über die Restlaufzeit des Swap-Geschäftes entstanden wären. Schließlich habe der Abschluss des Darlehensvertrages auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehört, weil es für Betreiber von Windparks üblich sei, die Anschaffung ihres Anlagevermögens durch Darlehen zu finanzieren.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 5/2025

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Krebsmedikament: Herstellung und Vertrieb nicht zugelassener Medikamente

Das Interesse individuell betroffener Krebspatienten an dem vorübergehend fortgesetzten Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Krebsmedikaments kann das Interesse der Verbraucher an der Einhaltung der Zulassungsvorschriften für Medikamente überwiegen. Das OLG Frankfurt hat einen auf Unterlassen des Vertriebs und der Herstellung gerichteten Antrag zurückgewiesen (Az. 6 UKl 2/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.04.2025 zum Urteil 6 UKl 2/25 vom 03.04.2025

Das Interesse individuell betroffener Krebspatienten an dem vorübergehend fortgesetzten Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Krebsmedikaments kann das Interesse der Verbraucher an der Einhaltung der Zulassungsvorschriften für Medikamente überwiegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung einen auf Unterlassen des Vertriebs und der Herstellung gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist ein qualifizierter Wirtschaftsverband. Der Antragsgegner ist Apotheker im Taunus. Die Antragstellerin nimmt ihn auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von nicht zugelassenen Arzneimitteln zur Behandlung einer seltenen, insbesondere bei Kindern auftretenden tödlichen Tumorerkrankung in Anspruch. Der Antragsgegner stellt in seiner Apotheke Krebsmedikamente unter Verwendung näher benannter Wirkstoffe her. Ein US-amerikanisches Pharmaunternehmen führt derzeit u. a. in Deutschland klinische Prüfungen in Phase III und Phase I für Krebsmedikamente mit identischen Wirkstoffen durch. Die Antragstellerin behauptet, der Beklagte vertreibe sog. Nachbauten des US-amerikanischen Unternehmens. Der Antragsgegner behauptet, er habe einen eigenen verbesserten Syntheseweg entwickelt.

Der über den Eilantrag erstinstanzlich entscheidende 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) des OLG hat den auf Unterlassung gerichteten Antrag zurückgewiesen. Es fehle bereits am Verfügungsgrund, der eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Eilentscheidung sei.

Im Rahmen der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung überwiege das Interesse des individuell betroffenen Patienten an einem vorübergehend fortgesetzten Inverkehrbringen der nicht zugelassenen Arzneimittel. Demgegenüber könne das allgemeine Verbraucherinteresse an der Entwicklung und Zulassung wirksamer Krebsarzneimittel vernachlässigt werden, da nicht ersichtlich sei, dass die laufenden klinischen Studien durch das Verhalten des Antragsgegners gefährdet würden. Dem weiteren Interesse der Verbraucher an der Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahrens und dem damit verbundenen Schutzgedanken stehe das Interesse des sehr kleinen Verbraucherkreises der tatsächlich betroffenen Patienten einer seltenen Krebsart mit einer medianen Überlebensrate von zehn Monaten gegenüber. „Letztendlich läuft die Abwägung auf einen Widerstreit der Interessen jener konkret betroffenen Patienten hinaus, die als (potenzielle) Abnehmer der – gleichsam risikobehafteten wie Stabilisierung/Heilung versprechenden – Arzneimittel des Antragsgegners die beiden genannten Gesichtspunkte in einer Person vereinen“, betonte der Senat. Das Risiko von Beeinträchtigungen und Tod durch Nebenwirkungen verblasse angesichts des sicheren Todes durch die Krebserkrankung ohne alternative Heilungsmöglichkeit. Das Arzneimittel verspreche jedenfalls eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder jedenfalls Stabilisierung. Angesichts der verfassungsrechtlich verbürgten Verpflichtung des Staats und damit auch der Gerichte zum Schutz des Lebens als grundgesetzlichem Höchstwert könne die Versorgung der Patienten bis zum Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht einstweilen ausgesetzt werden. Hier falle besonders ins Gewicht, dass außer Frage stehe, dass das nicht zugelassene Medikament eine Heilungschance biete, und dass glaubhaft gemacht sei, dass nur solche Patienten damit versorgt würden, denen keine andere Behandlungsmöglichkeit mehr zur Verfügung stehe.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Brutto oder netto? Bürgergeldempfängerin muss nicht besser rechnen können als das Jobcenter

Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Fall entschieden, in dem sich ein Fehler des Jobcenters bei der Einkommensanrechnung zugunsten der im Leistungsbezug stehenden Familie ausgewirkt hat. Zu klären war, ob das Jobcenter die überzahlten Leistungen zurückfordern darf (Az. L 3 AS 772/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 16.04.2025 zum Urteil L 3 AS 772/23 vom 03.04.2025 (nrkr)

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat einen Fall entschieden, in dem sich ein Fehler des Jobcenters bei der Einkommensanrechnung zugunsten der im Leistungsbezug stehenden Familie ausgewirkt hat. Zu klären war, ob das Jobcenter die überzahlten Leistungen zurückfordern darf.

Die 3-köpfige Familie bezieht seit Juli 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (seit Januar 2023: Bürgergeld) vom Jobcenter. Der Ehemann ging ab Februar 2021 einer Arbeit als Verkäufer in einem Lebensmittelladen nach. Laut Arbeitsvertrag sollte er hierfür monatlich 1.600 Euro netto erhalten. Den Arbeitsvertrag reichte er Anfang Februar 2021 beim Jobcenter ein. Das Jobcenter setzte daraufhin die Höhe der bewilligten Leistungen herab, indem es ein monatliches Bruttogehalt von 1.600 Euro berücksichtigte und netto 1.276,40 Euro unter weiterer Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Freibeträge zum Abzug brachte. Nachdem der Ehemann seine Lohnbescheinigung vorgelegt hatte, aus der sich ein Bruttoeinkommen von 2.001,75 Euro bzw. ein Nettoeinkommen von 1.600 Euro ergab, wollte das Jobcenter seinen eigenen Fehler rückwirkend berichtigen. Es forderte die Familie auf, die für 10 Monate überzahlten Leistungen in Höhe von insgesamt über 3.000 Euro zu erstatten. Hiergegen wandte sich die Familie und klagte vor dem Sozialgericht Berlin. Dieses gab dem Jobcenter recht und wies die Klage ab.

Das sah das Landessozialgericht anders und gab der Berufung der Familie statt. Der Rechenfehler des Jobcenters hätte der Familie zwar auffallen können, wenn sie den Bescheid aufmerksam gelesen hätte. Übersehe sie diesen Fehler aber, so handele sie nicht grob fahrlässig bzw. verletze ihre Sorgfaltspflichten nicht in besonders schwerem Maße. Dies sei nur dann der Fall, wenn sie schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet habe, was im gegebenen Falle jedem einleuchten müsse. Bei komplizierten Berechnungen, wie sie sich zum Beispiel in Bescheiden zur Grundsicherung finden, könne von einem juristischen Laien verlangt werden, dass er die Berechnung durchlese und eventuelle Fehler bei den eingestellten Daten beachte. Dabei sei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das subjektive Einsichtsvermögen abzustellen.

Hier habe die Ehefrau, die in der Familie den Kontakt mit den Behörden wahrnehme, den Bescheid gelesen, grob geprüft und dort auch den Betrag von 1.600 Euro entdeckt. Sie habe in einer Vernehmung durch das Gericht, die dem Urteil vorausgegangen war, nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, die Begriffe brutto und netto nicht sicher auseinanderhalten zu können. Daher habe sich der Fehler ihr auch nicht aufdrängen müssen und sie habe auf die Richtigkeit des Bescheides vertrauen dürfen. Dieser Umstand schließe eine rückwirkende Korrektur des Bescheides zum Nachteil der Familie aus.

Der Senat hat in seinem Urteil verdeutlicht, dass für die hier maßgebliche Frage grober Fahrlässigkeit stets auf die persönliche Urteilsfähigkeit und Erkenntnismöglichkeit abzustellen ist. Bei einem anderen Adressaten des Bescheides hätte die Entscheidung also auch anders ausfallen können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das unterlegene Jobcenter kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Maßgebliche Vorschrift ist hier § 45 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Die schriftliche Begründung der Entscheidung liegt vor und wird als Anhang zu dieser Pressemitteilung veröffentlicht (anonymisiertes Urteil L 3 AS 772/23).

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Offizierin gegen die disziplinarrechtliche Ahndung der Gestaltung ihres privaten Tinder-Profils

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Offizierin der Bundeswehr gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis, der wegen der Gestaltung ihres privaten Profils auf einer Dating-Plattform im Internet verhängt worden war, nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 110/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 16.04.2025 zum Beschluss 2 BvR 110/23 vom 20.03.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde einer Offizierin der Bundeswehr gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis, der wegen der Gestaltung ihres privaten Profils auf einer Dating-Plattform im Internet verhängt worden war, nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen an eine hinreichend substanziierte Begründung nicht genügt. Die Beschwerdeführerin hat nicht fristgerecht zu einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis vorgetragen, obwohl dazu Veranlassung bestanden hat, weil der angefochtene Verweis schon vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde tilgungsreif geworden war.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Berufssoldatin im Dienstgrad eines Oberstleutnants und war zwischenzeitlich Bataillonskommandeurin und Standortälteste mit Personalverantwortung für etwa 1.000 Personen. Im Jahr 2019 legte sie ein Nutzerprofil auf der Dating-Plattform „Tinder“ an. Neben einem Foto der Beschwerdeführerin enthielt das Profil den Text „A. 45 Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung und auf der Suche nach Sex. All genders welcome“. Wegen des Profiltextes verhängte der Dienstvorgesetzte im August 2019 die Disziplinarmaßnahme eines Verweises gegen sie.

Der fachgerichtliche Rechtsschutz der Beschwerdeführerin ist erfolglos geblieben. In letzter Instanz hat das Bundesverwaltungsgericht ihre weitere Beschwerde zurückgewiesen; der Beschluss ist ihr im September 2022 zugestellt worden. Ihre dagegen erhobene Anhörungsrüge ist mit im Dezember 2022 zugestelltem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls zurückgewiesen worden.

Mit ihrer im Oktober 2022 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie der Gleichheitsrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung umfasse die Möglichkeit, sexuelle Kontakte zu suchen und hierbei ehrlich und nach eigener Vorstellung das eigene Begehren zu thematisieren. Die angegriffene Disziplinarmaßnahme greife übermäßig in dieses Recht ein und komme einem Verbot der aktiven Nutzung von Dating-Portalen nahe, was für sie als pansexuelle trans Frau besonders schwer wiege.

Mit einem im November 2022 eingereichten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der angegriffene Verweis getilgt worden sei. Die Verfassungsbeschwerde bleibe gleichwohl zulässig, weil eine Wiederholungsgefahr und ein Interesse an ihrer Rehabilitation bestünden.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht in der erforderlichen Weise dargelegt hat.

Ausführungen dazu waren geboten, weil die angegriffene Disziplinarmaßnahme bereits vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach den einschlägigen Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung zu tilgen war. Die Tilgungsreife führt zu einem umfassenden Verwertungsverbot und legt die Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens nahe. Dennoch hat sich die Beschwerdeführerin binnen der Monatsfrist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht dazu verhalten und erst nach Fristablauf ergänzend vorgetragen, warum trotz Tilgung des Verweises ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.

Die von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Anhörungsrüge konnte die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offenhalten, weil sie offensichtlich aussichtslos war. Denn das zur Begründung der Anhörungsrüge angeführte Vorbringen war zur Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht von vornherein erkennbar ungeeignet.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Energieanbieter muss Gasschlussrechnung binnen sechs Wochen übermitteln

Gas- und Stromkunden müssen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages eine Schlussrechnung von ihrem Anbieter erhalten. Das schreibt das Energiewirtschaftsgesetz vor. E.ON hingegen ließ eine Gaskundin knapp zehn Monate auf ihre Schlussrechnung warten. Vor diesem Hintergrund hat der vzbv den Energieversorger verklagt und nun vor dem LG München recht bekommen (Az. 37 O 2240/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 16.04.2025 zum Urteil 37 O 2240/24 des LG München I vom 26.02.2025 (nrkr)

E.ON verschickte Gasschlussrechnung nach knapp zehn Monaten und verstieß so laut Landgericht München gegen geltendes Recht

  • E.ON ließ Kundin nach Vertragsende knapp zehn Monate lang auf Schlussrechnung warten
  • LG München: Verspätete Abrechnung erschwert den Anbieterwechsel und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht
  • Gesetz verpflichtet Strom- und Gasanbieter, binnen sechs Wochen nach Ende der Belieferung eine Schlussrechnung zu übermitteln

Gas- und Stromkund:innen müssen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages eine Schlussrechnung von ihrem Anbieter erhalten. Das schreibt das Energiewirtschaftsgesetz vor. E.ON hingegen ließ eine Gaskundin knapp zehn Monate auf ihre Schlussrechnung warten. Vor diesem Hintergrund hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Energieversorger verklagt und nun vor dem Landgericht (LG) München recht bekommen. Bereits im Jahr 2024 hatte der vzbv gegen E.ON einen juristischen Erfolg wegen zu spät übermittelter Stromschlussrechnungen erzielt.

„Verbraucher:innen müssen sich darauf verlassen können, dass sie binnen sechs Wochen nach Ende des Strom- oder Gasvertrags eine Schlussrechnung erhalten“, sagt Fabian Tief, Rechtsreferent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Andernfalls besteht die Gefahr, dass Verbraucher:innen monatelang auf ein eventuelles Guthaben warten müssen. Bei solch negativen Erfahrungen kann bei Verbraucher:innen die Bereitschaft zum Anbieterwechsel sinken.“

Gasvertrag erst nach fast zehn Monaten abgerechnet

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorger verpflichtet, Abschlussrechnungen für Strom- und Gaslieferungsverträge spätestens sechs Wochen nach Vertragsende zu übermitteln. Guthaben aus dem Vertrag sind dann innerhalb von zwei Wochen auszuzahlen.

Auf ihr Guthaben musste eine ehemalige E.ON-Kundin eine gefühlte Ewigkeit warten: Sie hatte ihren Gasvertrag fristgemäß gekündigt und dem Unternehmen den Zählerstand mitgeteilt. Die Abrechnung, die eine Gutschrift von 972 Euro ergab, erhielt sie erst knapp zehn Monate nach Vertragsende. Zuvor hatte sie zwei Mal reklamiert und die Verbraucherzentrale Niedersachsen eingeschaltet.

Verstoß gegen das Energiewirtschaftsgesetz

Das Landgericht München gab der Unterlassungsklage gegen den Energiekonzern statt. Die Sechs-Wochen-Frist für die Abschlussrechnung sei eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher:innen, die den Wechsel des Energielieferanten erleichtern soll. E.ON habe die gesetzliche Frist weit überschritten und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Eine zeitnahe Schlussrechnung stelle sicher, dass Kund:innen wissen, welche Forderungen auf sie zukommen. Zugleich gewährleiste sie die unverzögerte Rückzahlung eines etwaigen Guthabens. Müssten Verbraucher:innen mit Verzögerungen bei der Abrechnung und Rückzahlung rechnen, könnten sie nicht mehr auf eine reibungslose und liquiditätsschonende Abwicklung eines Anbieterwechsels vertrauen.

E.ON verschickt auch Stromabrechnungen zu spät

Im Jahr 2024 hatte das Oberlandesgericht München E.ON bereits wegen der verspäteten Schlussabrechnung von Stromverträgen verurteilt. Dieses ebenfalls vom vzbv erstrittene Urteil (Az. 29 U 3369/21) ist bereits rechtskräftig.

Das Urteil des LG München I vom 26.02.2025, Az. 37 O 2240/24, ist nicht rechtskräftig – E.ON hat Berufung vor dem Oberlandesgericht München eingelegt (Az. 29 U 797/25 e).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Rat erlässt Vorschriften zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen

Der Rat der Europäischen Union hat eine Richtlinie (DAC 9) angenommen, mit der die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch im Bereich der effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen ausgeweitet werden.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 14.04.2025

Der Rat hat heute eine Richtlinie (DAC 9) angenommen, mit der die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch im Bereich der effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen ausgeweitet werden.

Ziel dieser Richtlinie ist es, spezifische Bestimmungen der „Säule-2-Richtlinie“ in Kraft zu bringen, mit der die globale Vereinbarung der G20/OECD über eine Reform der internationalen Besteuerung umgesetzt wurde.

Diese internationale Vereinbarung wurde getroffen, um den Wettlauf nach unten bei den Körperschaftsteuersätzen zu begrenzen, die Gefahr der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu verringern und sicherzustellen, dass die größten multinationalen Gruppen den vereinbarten globalen Mindestsatz der Körperschaftsteuer zahlen.

Mit der Säule-2-Richtlinie wird sichergestellt, dass die Gewinne der größten multinationalen und inländischen Gruppen oder Unternehmen (mit einem jährlichen Gruppenumsatz von mindestens 750 Mio. Euro) zu einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 % besteuert werden.

Mehr Transparenz und vereinfachte Berichterstattung

Mit der DAC 9 wird die bestehende EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC) durch eine Ausweitung der Steuertransparenzvorschriften aktualisiert. Sie bewirkt eine Vereinfachung der Berichterstattung für große Konzerne, indem die zentrale Einreichung einer Ergänzungssteuer-Erklärung ermöglicht wird, d. h. ein Unternehmen gibt die Erklärung für die gesamte betroffene Gruppe ab, anstelle einer getrennten lokalen Abgabe durch die einzelnen Unternehmen. Mit der Richtlinie wird ein Standardformular für die Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung in der gesamten EU eingeführt, das im Einklang mit dem vom inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der G20/OECD entwickelten Formular steht.

Mit der DAC 9 wird außerdem der Rahmen für den automatischen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten auf die Ergänzungssteuer-Erklärung ausgeweitet.

Nächste Schritte

Die DAC-Richtlinie wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Abgabetermin für die erste Ergänzungssteuer-Erklärung ist der 30. Juni 2026.

Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der Säule-2-Richtlinie entscheiden, müssen die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Landgericht Stuttgart weist Klage von Kaufhausketten gegen das Land Baden-Württemberg wegen Corona-Lockdowns ab

Die 7. Zivilkammer des LG Stuttgart hat die Schadensersatzklage zweier großer Kaufhausketten gegen das Land Baden-Württemberg Württemberg in Höhe von über 32 Mio. Euro im Zusammenhang mit Corona-Lockdowns abgewiesen (Az. 7 O 224/23).

LG Stuttgart, Pressemitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 7 O 224/23 vom 15.04.2025 (nrkr)

Die 7. Zivilkammer hat mit Urteil vom 15.04.2025 die Schadensersatzklage zweier großer Kaufhausketten gegen das Land Baden-Württemberg im Zusammenhang mit Corona-Lockdowns abgewiesen (Az. 7 O 224/23).

Gegenstand des Verfahrens

Mit der Klage macht die Muttergesellschaft zweier großer Kaufhausketten Schadensersatzansprüche gegen das Land Baden-Württemberg in Höhe von über 32 Mio. Euro geltend. Sie fordert für die teilweise mehrmonatigen Geschäftsschließungen aufgrund Corona-Lockdowns vom 18.03.2020 bis 03.05.2020 (Lockdown I) und vom 16.12.2020 bis 22.04.2021 (Lockdown II) Schadensersatz für ausgefallenen Gewinn.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Rechtsverordnungen zu den Lockdowns verletzten die Kaufhausketten jeweils in ihren Grundrechten. Die Betriebsschließungen seien rechtswidrig, da sie ohne in sich stimmiges, durchdachtes epidemiologisches Konzept und ohne vollständige und sachlich richtige Entscheidungsgrundlage getroffen worden seien. Es sei unterlassen worden, die Effektivität von Maßnahmen aus wissenschaftlicher Sicht zu evaluieren und es habe keine systematische Analyse oder Aufarbeitung von relevanten Ausbruchsuntersuchungen im Einzelhandel vorgelegen. Die erlassenen Rechtsverordnungen seien daher zur Erreichung des Infektionsschutzziels nicht verhältnismäßig gewesen.

Zudem hätten Lebensmitteleinzelhändler und einige weitere privilegierte Einzelhandelsunternehmen in der Zeit der Lockdowns öffnen und dabei nicht nur Lebensmittel, sondern auch die gesamten Non-Food-Sortimente ohne relevante Beschränkung verkaufen dürfen, während das Land dem reinen sog. Non-Food-Einzelhandel die Öffnung seiner Geschäfte für den Publikumsverkehr vollständig untersagt habe. Eine Ungleichbehandlung liege auch vor, soweit bestimmte andere Non-Food-Händler, wie zum Beispiel Baumärkte, hätten öffnen dürfen. Dies verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes.

Gleichartige Klagen gegen andere Bundesländer wurden bei anderen Landgerichten anhängig gemacht.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Den Kaufhausketten stehen keine Entschädigungsansprüche zu.

Rechtsgrundlage für die Betriebsschließungen und -beschränkungen im Einzelhandel anordnenden Rechtsverordnungen war § 28 Abs. 1 IfSG bzw. § 28a IfSG in Verbindung mit § 32 IfSG.

Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. In den streitgegenständlichen Zeiträumen gab es in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Baden-Württemberg, wie sich aus den Lageberichten des Robert-Kochs-Instituts (RKI) ergibt, zahlreiche mit SARS-CoV-2 infizierte Menschen und damit eine hohe Anzahl Krankheits- und Ansteckungsverdächtiger. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend in seinen Entscheidungen vom 03.08.2023 (Az. III ZR 54/22) und 11.02.2024 (Az. III ZR 134/22) ausführlich dargelegt und begründet, dass im Zeitraum von März 2020 bis Oktober 2021 die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes vorlagen. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.

Die Verordnungen waren rechtmäßig und vereinbar mit dem Grundgesetz.

Durch die Anordnung von Betriebsschließungen und -beschränkungen griff das beklagte Land zwar in die Substanz der Grundrechte der Kaufhausketten ein. Die Maßnahmen waren jedoch verhältnismäßig.

Denn die Verhältnismäßigkeit einer Regelung, der prognostische Entscheidungen zugrunde liegen, ist nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern danach zu beurteilen, ob der Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der Maßnahme davon ausgehen durfte, dass die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet, erforderlich und angemessen war, ob seine Prognose also sachgerecht und vertretbar war. Die Verhältnismäßigkeit setzt somit nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahmen gibt. Erfolgt ein Grundrechtseingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es aufgrund tatsächlicher Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die Prüfung auf die Vertretbarkeit der Prognose beschränkt.

Infektionsschutzrechtliche Entscheidungen, die im Zuge einer Pandemie mit einer neuartigen Krankheit und mit einem dynamischen Infektionsgeschehen getroffen werden, müssen typischerweise auf einer nicht gesicherten Erkenntnislage ergehen, was zwangsläufig Ungewissheiten sowie Spielräume bei den Handlungsoptionen mit sich bringt. Dem Verordnungsgeber stand daher bei der Wahl der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sowohl hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit als auch der Angemessenheit ein weiter Beurteilungsspielraum zu, den er vorliegend nicht überschritten hat.

Die landesrechtlichen Regelungen, die Schließungen und Beschränkungen des Einzelhandels anordneten, zielten darauf ab, durch die Reduzierung zwischenmenschlicher Kontakte die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen und das exponentielle Wachstum der Infektionen zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden und die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor. Die Entscheidung der Landesregierung, Einzelhandelsbetriebe, welche der Grundversorgung dienen, von den grundsätzlichen Schließungsanordnungen auszunehmen, steht mit dem Gleichheitsgrundsatz in Einklang. Die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Wenn sich die Landesregierung dafür entscheidet, bestimmte Branchen von Betriebsschließungen auszunehmen, ist sie bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes gebunden. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln.

Bei der Regelung eines dynamischen Infektionsgeschehens und der Notwendigkeit, schnelle, effektive Entscheidungen in einer sich ständig verändernden Lage zur Gefahrenabwehr zu treffen, sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen weniger streng. Dem Einschätzungsspielraum hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen wohnen notwendigerweise Generalisierungen inne. In diesem Zusammenhang sind auch gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hinzunehmen, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Dies ist in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt der Fall. Betrieben, welche für das tägliche Leben der Bevölkerung nicht verzichtbare Produkte verkaufen, kommt nämlich zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung eine besondere Bedeutung zu, sodass deren Privilegierung durch gewichtige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt ist. Dass dies nicht nur Lebensmitteleinzelhandel umfasst, sondern auch ausgewählte andere Non-Food-Händler wie Baumärkte, die ebenfalls für die Grundversorgung erforderlich eingeordnet wurden, ist sachlich gerechtfertigt.

Der Umstand, dass dem privilegierten Einzelhandel mit Mischsortiment auch der Verkauf von Waren erlaubt wurde, die nicht der Grundversorgung dienen, obwohl anderen Betrieben die Betriebsöffnung untersagt war, ist ebenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Land konnte im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass der Verkauf von anderen Produkten in der Grundversorgung dienenden Geschäften jedenfalls dann, wenn sie nur einen untergeordneten Umfang annehmen, zu keinem zusätzlichen Anstieg der durch die Öffnung des Einzelhandels ohnehin geschaffenen Infektionsquellen führen würde. Gleichzeitig konnte es im Rahmen seines Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass eine Öffnung des nicht bereits aus anderen Gründen zu öffnenden Einzelhandels voraussichtlich einen erheblichen Anstieg dieser Infektionsquellen nach sich ziehen würde.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Stuttgart

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Fortuna Düsseldorf muss Corona-Überbrückungshilfen in Höhe von 1,7 Millionen Euro aus dem Jahr 2021 nicht zurückzahlen

Das Land Nordrhein-Westfalen ist nicht berechtigt, vom Fußball-Zweitligisten Fortuna Düsseldorf die Rückzahlung von circa 1,7 Millionen Euro an Corona-Überbrückungshilfe III zu fordern. Das hat die 16. Kammer des Verwaltungsgericht Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil entschieden (Az. 16 K 937/22).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 16 K 937/22

Das Land Nordrhein-Westfalen ist nicht berechtigt, vom Fußball-Zweitligisten Fortuna Düsseldorf die Rückzahlung von circa 1,7 Millionen Euro an Corona-Überbrückungshilfe III zu fordern. Das hat die 16. Kammer des Verwaltungsgericht Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil entschieden und damit der Klage der Fortuna stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die vom Land angeführte Begründung, die Umsatzrückgänge, die mit der Überbrückungshilfe abgefedert werden sollten, seien im Fall der Fortuna nicht (allein) coronabedingt, sondern auch Folge des Abstiegs in die 2. Fußball-Bundesliga gewesen, ist ermessensfehlerhaft. Eine ständige einheitliche Verwaltungspraxis des Landes für die Rückforderung von Corona-Hilfen von Fußballvereinen besteht nicht. Die Aufklärung des Gerichts hat ergeben, dass entgegen dem Vortrag des Landes insbesondere die Frage, welcher Umsatzrückgang im Sinne der Förderrichtlinien als nicht coronabedingt und damit nicht förderfähig anzusehen ist, von den verschiedenen Bezirksregierungen des Landes nicht einheitlich beantwortet wurde. So ist etwa im Fall eines ostwestfälischen Fußballvereins der Ligaabstieg bei der Bewilligung von Coronahilfen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Diese Ungleichbehandlung verletzt Fortuna Düsseldorf in ihren Rechten.

Eine weitere Klage, mit der die Fortuna zusätzliche Coronahilfen vom Land fordert, ist noch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig (Az. 16 K 1288/25).

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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