Keine Saldierung von Gesellschafterdarlehensforderungen mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG

Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden. So das FG Münster (Az. 3 K 99/23 F).

FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 3 K 99/23 F vom 25.02.2025 (nrkr – BFH-Az.: II R 21/25)

Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. 3 K 99/23 F) entschieden.

Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der die Erblasserin beteiligt war. Für jeden Gesellschafter wurde neben dem Kommanditeinlagekonto auch ein Darlehenskonto geführt. In der Gesamthandsbilanz der Klägerin wurde auf diesem Darlehenskonto eine Verbindlichkeit gegenüber der Erblasserin und in der Sonderbilanz der Erblasserin korrespondierend dazu eine Forderung gegen die Klägerin ausgewiesen. Mit dem Tod der Erblasserin ging die Kommanditbeteiligung auf den Beigeladenen über.

Mit einem gesonderten Feststellungsbescheid i. S. d. § 13b Abs. 10 ErbStG stellte der Beklagte für Zwecke der Erbschaftsteuer u. a. die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG) des Anteils der Erblasserin fest. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Herabsetzung dieser Feststellung um die Höhe der im Sonderbetriebsvermögen ausgewiesenen Forderung der Erblasserin. Forderungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft seien mit der in gleicher Höhe bestehenden Verbindlichkeit der Gesellschaft zu verrechnen und könnten daher nicht in die Berechnung der Finanzmittel einfließen.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Zum erbschaftsteuerlich begünstigten Vermögen gehört gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zu dem von dieser Begünstigung ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen gehört gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG der gemeine Wert des nach Abzugs des gemeinen Werts der Schulden verbleibende Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel), soweit er 15 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens der Gesellschaft übersteigt. Forderungen im Sonderbetriebsvermögen würden zu den Geldforderungen gehören.

Wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG mittelbar oder unmittelbar gehaltene Beteiligungen an Personengesellschaften gehören, sind nach § 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG für Zwecke der Ermittlung des begünstigten Vermögens die gemeinen Werte der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände mit dem jeweiligen Anteil einzubeziehen, mit dem die mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung besteht. Hierbei sind u. a. die unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Finanzmittel sowie die Schulden nach § 13b Abs. 9 Satz 2 ErbStG jeweils zusammenzufassen (Verbundvermögensaufstellung). Soweit sich in der Verbundvermögensaufstellung u. a. Forderungen und Verbindlichkeiten im Verhältnis zu der übertragenen Gesellschaft gegenüberstehen, sind diese nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG).

Eine solche Verbundvermögensaufstellung – die Voraussetzung einer Saldierung sei – sei bei Übertragung einer mitunternehmerischen Beteiligung jedoch nicht stets erforderlich. Eine Verbundvermögensaufstellung samt Saldierung sei vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn im begünstigungsfähigen Vermögen – im Streitfall also dem aus Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen bestehenden Mitunternehmeranteil – Beteiligungen an weiteren Gesellschaften enthalten seien. Dies folge aus der Gesetzesauslegung: Der Wortlaut des § 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG differenziere zwischen dem „begünstigungsfähigen Vermögen“ der zugewandten wirtschaftlichen Einheit und den in diesem begünstigungsfähigen Vermögen befindlichen Beteiligungen an weiteren Gesellschaften, erfordere sprachlich also das Vorliegen einer Beteiligung im erworbenen Betriebsvermögen. Anteiliges Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen stünden zueinander hingegen in keinem „Verbund“. Nach der Gesetzessystematik könne eine Saldierung jedoch nicht ohne einen solchen Verbund vorgenommen werden. Auch entspreche es dem Sinn und Zweck der Norm, eine Saldierung von Forderungen im Sonderbetriebsvermögen mit korrespondierenden Verbindlichkeiten im Gesamthandsvermögen abzulehnen. Ferner lasse sich der im Rahmen der Gesetzgebung geäußerten Zielvorstellung entnehmen, dass ein Verbund (mindestens) eine zweistufige Gesellschaftsstruktur erfordere. Nach Auffassung des 3. Senats seien daher Sonderbetriebsvermögen – jedenfalls, wenn in diesen keine weitere Beteiligung gehalten werde – bei den Grundsätzen der Verbundvermögensaufstellung nicht mit einzubeziehen.

Die vom 3. Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 21/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter April 2025

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Währungskursverluste aus einem Gesellschafterdarlehen sind bei Fremdüblichkeit abzugsfähig

Das FG Münster hat zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens Stellung genommen, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 KStG Voraussetzung war (Az. 10 K 764/22 K).

FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 10 K 764/22 K vom 20.02.2025 (nrkr – BFH-Az.: I R 6/25)

Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. 10 K 764/22 K) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens Stellung genommen, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 KStG Voraussetzung war.

Die Klägerin, eine inländische AG, gewährte ihrer in der Schweiz ansässigen 100-prozentigen Tochtergesellschaft im Jahr 2015 zwei in Schweizer Franken valutierende Darlehen. Der Zinssatz für die unbesicherten Darlehen lag 1,5 Prozentpunkte über dem „Londoner Interbanken-Angebotszins“ (LIBOR). Die Klägerin refinanzierte die beiden Darlehen betrags- und konditionsgleich durch zwei Darlehen bei einer inländischen Schwester-GmbH. Damit erfolgte eine Absicherung durch einen sog. Micro Hedge. Im Jahr 2016 zahlte die Tochtergesellschaft einen Teil der Darlehensbeträge zurück, wodurch der Klägerin Währungskursverluste entstanden.

Das Finanzamt behandelte diese Währungskursverluste als nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht abzugsfähig. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wandte die Klägerin insbesondere ein, dass die von ihr gewährten Gesellschafterdarlehen fremdüblich seien und daher die Escape-Klausel nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a. F. (jetzt Satz 7) eingreife.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Währungskursverluste fielen zwar unter die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, wonach bestimmte Gewinnminderungen bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen seien. Dies gelte aber nach der Escape-Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 6 a. F. KStG (jetzt Satz 7) nicht, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte. Die Voraussetzungen dieses Fremdvergleichs, an dessen Nachweis generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, seien vorliegend erfüllt.

Zunächst spreche der Abschluss des Währungskursicherungsgeschäfts für die Fremdüblichkeit der beiden Gesellschafterdarlehen. Der Umstand, dass die Klägerin die Darlehen in Schweizer Franken gewährt hat, stehe dem nicht entgegen, da die Darlehensnehmerin in der Schweiz ansässig war. Das Fehlen von Sicherheiten spreche ebenfalls nicht gegen die Fremdüblichkeit, da die Klägerin nachgewiesen habe, dass ein entsprechender Markt für unbesicherte Darlehen vorhanden sei.

Schließlich entspreche auch der Zinssatz dem Fremdvergleich, wobei dieser sich nach den Kapitalmarktverhältnissen für Darlehen in der jeweils genutzten Fremdwährung (hier Schweizer Franken) richte. Dabei hat der Senat zunächst einen Vergleich mit zwei Bankdarlehen durchgeführt, die die Tochtergesellschaft nur ein Jahr früher erhalten hatte. Die fehlende Besicherung ihrer Darlehen habe die Klägerin durch einen angemessenen Aufschlag auf den marktüblichen Zins kompensiert. Zusätzlich habe die Klägerin die Fremdüblichkeit durch eine externe Kreditwürdigkeitsanalyse ihrer Tochtergesellschaft nachgewiesen. Bei dem angewandten Ratinginstrument (Moody’s RiskCalcTM) handele es sich um eine von der Marktpraxis anerkannte Grundlage für die Bonitätsbeurteilung von Unternehmen. Die Analyse sei auch zutreffend angewandt worden und aussagekräftig, sodass der Senat von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat.

Da danach bereits die Escape-Klausel eingreife, könne die noch nicht geklärte Frage offenbleiben, ob eine Saldierung der Währungskursverluste mit den korrespondierenden (versteuerten) Währungskursgewinnen aus den Sicherungsgeschäften vorzunehmen ist.

Gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren unter dem Az. I R 6/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter April 2025

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Hotel-Vermietung: Vermietung von Zimmerkontingenten an eine Kommune zur vorübergehenden Unterbringung Geflüchteter

Die Vermietung von Zimmerkontingenten an eine Kommune zur Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter überschreitet nicht den Nutzungszweck eines zum Hotelbetrieb gepachteten Gebäudes. Dies gilt jedenfalls, solange hiermit keine übermäßige Abnutzung oder sonstige Beeinträchtigung für den Verpächter verbunden ist, die über die übliche Nutzung durch Hotelgäste hinausgeht. So das OLG Frankfurt (Az. 2 U 63/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 2 U 63/24 vom 21.02.2025 (nrkr)

Die Vermietung von Zimmerkontingenten an eine Kommune zur Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter überschreitet nicht den Nutzungszweck eines zum Hotelbetrieb gepachteten Gebäudes. Dies gilt jedenfalls, solange hiermit keine übermäßige Abnutzung oder sonstige Beeinträchtigung für den Verpächter verbunden ist, die über die übliche Nutzung durch Hotelgäste hinausgeht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die auf Räumung und Herausgabe des Hotels gerichtete Klage der Verpächterin abgewiesen.

Die Klägerin schloss 2016 mit der Beklagten einen Vertrag über Räumlichkeiten zum Betrieb des „Hotel F.“ in Gießen. Die Sache durfte vertraglich nur zum vereinbarten Nutzungszweck gebraucht werden. Seit Herbst 2022 buchte das Jugendamt der Stadt Gießen regelmäßig Zimmer für in seiner Obhut stehende Jugendliche. Nach Abmahnung kündigte die Klägerin 2023 fristlos. Sie hält die Unterbringung unbegleiteter Jugendlicher für vertragswidrig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Räumung und Herausgabe verurteilt.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung wies der für Miet- und Pachtrecht zuständige 2. Zivilsenat des OLG die Klage ab. Der Vertrag zwischen den Parteien sei nicht wirksam fristlos gekündigt worden.

Die Beklagte habe insbesondere nicht die Rechte der Klägerin durch eine unbefugte Überlassung an Dritte in erheblichem Maße verletzt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dem Betrieb eines Hotels sei es immanent, dass es zu Beherbergungsverträgen mit Dritten komme. Davon umfasst sei etwa auch, dass bei der Buchung von Zimmerkontingenten durch Firmen o. ä. ein ganzes Hotel faktisch durch ein und denselben Mieter belegt werde. Der hier zu beurteilende Abschluss von zeitlich begrenzten und auf bestimmte Zimmer bezogenen Beherbergungsverträgen mit der Stadt Gießen sei folglich nicht unbefugt gewesen. Die Grenze zur unzulässigen Gebrauchsüberlassung wäre allenfalls dann überschritten, wenn die Stadt das gesamte Gebäude übernommen und zu einem Flüchtlingsheim umgebaut hätte. Dies sei indes nicht der Fall.

Eine zur Kündigung berechtigende Gefährdung der Mietsache (Vernachlässigung) durch unbegleitete minderjährige Geflüchteten sei ebenfalls nicht erkennbar.

Schließlich liege auch keine Pflichtverletzung wegen Überschreitung des Vertragszwecks vor, die nach Abwägung der beidseitigen Interessen zur Kündigung berechtigen würde. Die zeitweilige Vermietung an die Stadt Gießen zum Zweck der Unterbringung minderjähriger unbegleiteter Geflüchteter überschreite nicht den Vertragszweck. Die vertragliche vereinbarte Nutzungsart als Hotel sei durch das Angebot von individueller Unterkunft, Service, Verpflegung und Nebenleistungen gekennzeichnet. Die Aufenthaltsdauer der Gäste, der Zweck des Aufenthalts und die Motive für die Anmietung der Zimmer stellten dagegen keine entscheidenden Kriterien für die Bewertung als Hotelbetrieb dar. Die Klägerin habe im Hinblick auf den vereinbarten Nutzungszweck insbesondere keinen Anspruch darauf, „dass die Vermietung nur an einen bestimmten Personenkreis erfolgen darf, solange keine Beeinträchtigungen der Räumlichkeiten vorliegen bzw. zu befürchten sind“, unterstrich der Senat. Es sei auch nicht vorgetragen, dass „Geflüchtete die Zimmer intensiver und nachlässiger nutzten als dies bei einer „normalen“ Vermietung an Hotelgäste der Fall wäre“, führte der Senat weiter aus.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Erläuterungen

§ 543 BGB

§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) 1Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. …

2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder

3. …

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen zur Grundsteuer

Das FG Düsseldorf hatte über die Verfassungsmäßigkeit von Bewertungsvorschriften im Rahmen der Grundsteuer zu entscheiden (Az. 11 K 2309/23 BG).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Gerichtsbescheid 11 K 2309/23 BG vom 26.02.2025 (nrkr)

Der 11. Senat hatte über die Verfassungsmäßigkeit von Bewertungsvorschriften im Rahmen der Grundsteuer zu entscheiden.

Die Klägerin ist anteilige Miteigentümerin eines Grundstücks und Sondereigentümerin von zwei Wohnungen. Sie gab für die beiden wirtschaftlichen Einheiten je eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte ab. Das beklagte Finanzamt erließ Bescheide auf den 01.01.2022 über die Feststellung der Grundsteuerwerte entsprechend den eingereichten Erklärungen sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Bewertungsvorschriften. Insoweit bestand zwischen den Beteiligten kein Streit.

Die Klägerin begehrte gleichwohl die ersatzlose Aufhebung der beiden Bescheide, da sie die zugrundeliegenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig hält. Sie verwies dabei auf ein Gutachten eines namhaften Rechtsprofessors sowie eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz von November 2023.

Der Senat wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2025 ab (Az. 11 K 2309/23 BG). Er sah keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Von der Verfassungswidrigkeit der Gesetze, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde lagen, war er nicht überzeugt.

Der Senat begründet seine Auffassung ausgehend von der Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die er bejaht. Mögliche Ungleichbehandlungen durch die angegriffenen Bewertungsvorschriften im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG seien nach seiner Auffassung gerechtfertigt bzw. reichten jedenfalls nicht aus, um von der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften auszugehen. Etwaige ungerechtfertigte Eingriffe in die Freiheitsrechte der Klägerin nach den Artikeln 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG vermochte der Senat nicht zu erkennen.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde von der Klägerin eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter April 2025

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Der Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten anlässlich der Veräußerung einer Enkelgesellschaft im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses steht § 8b KStG nicht entgegen

Das FG Düsseldorf hatte über die Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an einer Enkelgesellschaft durch eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu entscheiden (Az. 7 K 1811/21 K).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 7 K 1811/21 K vom 26.02.2025 (nrkr)

Der 7. Senat hatte über die Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an einer Enkelgesellschaft durch eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu entscheiden.

Die Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft – also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen (z. B. für eine Due-Diligence-Prüfung) in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.

Das beklagte Finanzamt klassifizierte diese Ausgaben als Veräußerungskosten der Tochtergesellschaft, die im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG nur teilweise abziehbar seien. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass die Kosten allein ihr und nicht der Tochtergesellschaft zuzurechnen und auf ihrer Ebene ohne Anwendung des § 8b KStG in voller Höhe abzugsfähig seien.

Der Senat gab der Klage in seinem Urteil vom 26. Februar 2025 (Az. 7 K 1811/21 K) statt und ließ die streitigen Aufwendungen in voller Höhe zum Abzug zu. Eine Zurechnung der Kosten zur Tochtergesellschaft komme nicht in Betracht.

Eine verdeckte Einlage liege mangels eines einlagefähigen Wirtschaftsguts nicht vor, da die Klägerin in der konkreten Konstellation nicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch – etwa aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag – verzichtet habe.

Eine Anwendung von § 8b KStG scheide aus. Insbesondere § 8b Abs. 2 KStG sei trotz des bestehenden Organschaftsverhältnisses (vgl. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) nicht einschlägig. Denn die Klägerin habe keine eigene Beteiligung verkauft und bei der Tochtergesellschaft seien die von dieser nicht getragenen Beratungskosten nicht im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.

Auch die Annahme eines sog. abgekürzten Vertragsweges lehnte der Senat ab, da die rechtliche Gestaltung des Sachverhalts für den Abzug entscheidend ist. Der Senat betonte, dass eine fingierte Zuwendung – anders als ggf. im Bereich von Vermietungseinkünften – nicht in Betracht komme.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision wurde eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter April 2025

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Großhandelspreise im März 2025: +1,3 % gegenüber März 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im März 2025 um 1,3 % höher als im März 2024. Im Februar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +1,6 % gelegen, im Januar 2025 bei +0,9 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Großhandelspreise im März 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,2 %.

Statistische Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.04.2025

Großhandelsverkaufspreise, März 2025
+1,3 % zum Vorjahresmonat
-0,2 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im März 2025 um 1,3 % höher als im März 2024. Im Februar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +1,6 % gelegen, im Januar 2025 bei +0,9 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Großhandelspreise im März 2025 gegenüber dem Vormonat Februar 2025 um 0,2 %.

Gestiegene Preise für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren sowie für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im März 2025 der Preisanstieg im Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren. Die Preise lagen hier im Durchschnitt um 4,4 % über denen von März 2024. Insbesondere Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene erheblich teurer als ein Jahr zuvor (+43,5 %), ebenso Zucker, Süßwaren und Backwaren (+16,3 %). Auch für Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Speiseöle und Nahrungsfette (+9,3 %) musste merklich mehr bezahlt werden als im Vorjahresmonat.

Die Großhandelsverkaufspreise für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Halbzeug daraus stiegen ebenfalls deutlich gegenüber dem Vorjahresmonat (+27,3 %).

Dagegen waren die Preise im Großhandel mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten 5,6 % niedriger als im März 2024. Im Großhandel mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus musste im Schnitt 5,4 % weniger bezahlt werden als im Vorjahresmonat.

Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren die Preise im Großhandel mit lebenden Tieren (-3,2 %) sowie mit Mineralölerzeugnissen (-3,0 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Wirtschaft braucht Platz – Flächen nachhaltig und bedarfsgerecht entwickeln

Bauvorhaben gibt es viele. Allerdings stoßen Unternehmen bei der Neuansiedelung oder Erweiterung immer häufiger auf ein enormes Problem: Sie finden kein geeignetes Grundstück oder stoßen an sprichwörtliche Grenzen. (Bau-)Fläche ist ein knappes Gut, für das es viele Interessenten gibt. Der aktuelle IHK-Unternehmensbarometer zeigt, dass die Bundespolitik reagieren muss.

DIHK, Mitteilung vom 14.04.2025

Deutschland ist von stetigem Wandel geprägt. Ladesäulen für E-Autos werden installiert, Industrieunternehmen erweitert, neue Verbindungen im öffentlichen Personennahverkehr eingerichtet, Stromtrassen, erneuerbare Energien oder auch Fahrradwege in Städten ausgebaut. Bauvorhaben gibt es also viele. Allerdings stoßen Unternehmen bei der Neuansiedelung oder Erweiterung immer häufiger auf ein enormes Problem: Sie finden kein geeignetes Grundstück oder stoßen an sprichwörtliche Grenzen. (Bau-)Fläche ist ein knappes Gut, für das es viele Interessenten gibt: Wohngebiete, Erholungsräume, Freizeitmöglichkeiten, Landwirtschaft, Verkehr und Gewerbe wollen und müssen irgendwo Platz finden.

Dass in vielen Regionen der Druck auf die Verfügbarkeit von Gewerbe- und Industrieflächen wächst, zeigt sich auch im aktuellen IHK-Unternehmensbarometer. Demnach hat sich für die Mehrheit der Betriebe die Verfügbarkeit von Gewerbeflächen verschlechtert. Es besteht Handlungsbedarf, denn ohne geeigneten Grund und Boden werden die Gründung und das Wachstum von Unternehmen erheblich erschwert. Auch wenn planerisch noch Flächenreserven vorhanden sind, trifft hier Theorie auf Praxis: In den meisten Fällen sind entsprechende Grundstücke wegen ungünstigen Zuschnitts, geringer baulicher Nutzbarkeit oder schlechter Verkehrsanbindung für Unternehmen nicht geeignet.

Die Bundespolitik muss auf diese Situation reagieren. Von zentraler Bedeutung sind dabei folgende Punkte:

Bereitstellung von Bauland für Wohnen und Gewerbe

Damit Gewerbe, Industrie und Wohnnutzungen gleichermaßen berücksichtigt werden können, ist aus Sicht der Wirtschaft eine vorausschauende Planung erforderlich, die eine schnelle Errichtung von Gebäuden für gewerbliche Nutzung und Wohnhäusern ermöglicht. Es bedarf also einer entsprechenden Überarbeitung des Bau- und Planungsrechtes mit einer umfassenden Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren.

Sinnvolle Definition von Flächeninanspruchnahme

Statistischer Bestandteil einer Siedlungs- und Verkehrsfläche sind die Gebäude- und Freiflächen, die Betriebsflächen, die Verkehrsflächen sowie die Erholungs- und Friedhofsflächen. Bei der Ermittlung der Siedlungs- und Verkehrsflächen sollten aber nur die durch bauliche Maßnahmen tatsächlichen versiegelten Flächen berücksichtigt werden.

Überarbeitung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm

In verdichteten Bereichen können Nutzungsmischungen von Wohnen und Gewerbe eine Lösung der Flächenkonkurrenzen bieten. Damit Nutzungsmischung verträglich gestaltet werden kann, ist es von zentraler Bedeutung, die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm zu überarbeiten, um Immissionskonflikte praxisgerecht zu bewältigen. Eine zentrale Änderung sollte die Verlegung des Messpunktes für den Lärmwert in den Innenraum sein, so wie es beim Verkehrslärm üblich und auch in anderen europäischen Staaten geregelt ist.

Diese strukturellen Leitplanken ermöglichen eine nachhaltige und bedarfsgerechte Flächenentwicklung. Werden sie eingehalten, entstehen langfristig Standortperspektiven, die dem Flächenbedarf der Wirtschaft gerecht werden.

Quelle: DIHK

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Klage auf höhere Richterbesoldung für die Jahre 2012 bis 2022 hat keinen Erfolg

Das VG Karlsruhe hat die Klage eines Richters am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) auf eine höhere Besoldung in den Jahren 2012 bis 2022 abgewiesen. Der Kläger hatte geltend gemacht, die Besoldung sei nicht amtsangemessen (Az. 12 K 4318/23).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 14.04.2025 zum Urteil 12 K 4318/23 vom 18.03.2025 (nrkr)

Mit dem nun den Beteiligten zugestellten Urteil vom 18. März 2025 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage eines Richters am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) auf eine höhere Besoldung in den Jahren 2012 bis 2022 abgewiesen. Der Kläger hatte geltend gemacht, die Besoldung sei nicht amtsangemessen.

Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er hatte gegen die Besoldung in den Jahren 2012 bis 2022 erfolglos Widerspruch eingelegt. Hintergrund war, dass der Landesgesetzgeber im Jahr 2022 in Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 6/17 und 2 BvL 4/18) für die Jahre 2014 bis 2022 in der untersten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe der Beamtenbesoldung im Vergleich zur Grundsicherung eine zu geringe Alimentation festgestellt und diese durch Nachzahlungen ausgeglichen hatte. Ferner hatte der Landesgesetzgeber in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes die Eingangsämter neu bewertet und angehoben sowie den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags durch entsprechende Pauschalbeträge für das erste zu berücksichtigende Kind und bestimmte Besoldungsgruppen sowie für das zweite zu berücksichtigende Kind um nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe gestaffelte Monatsbeträge erhöht.

Die Klage, die darauf gerichtet war, dass die Besoldung eines Richters im Amt eines Richters am Oberlandesgericht, Besoldungsgruppe R 2, mit zwei Kindern verfassungs- und unionsrechtswidrig sei, wurde von der 12. Kammer abgewiesen (Az. 12 K 4318/23).

Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger habe für die Jahre 2012 und 2013 nicht hinreichend zeitnah geltend gemacht, dass die Besoldung zu niedrig gewesen sei. Er hatte insoweit erst am 3. Dezember 2014 Widerspruch erhoben.

Im Übrigen sei seine Besoldung in den Jahren 2014 bis November 2022 amtsangemessen gewesen. Das grundgesetzliche Alimentationsprinzip verpflichte den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Es liege jedoch kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor.

Die Besoldungsentwicklung weiche von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg nicht wesentlich ab. Gleiches gelte für die Besoldungsentwicklung im Vergleich zur Entwicklung des Nominallohnindex oder zum Verbraucherpreisindex in Baden-Württemberg.

Die Besoldung sei auch unter dem Blickwinkel des systeminternen Besoldungsvergleichs angemessen. Das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen sei beachtet. Die durch die Ämterneubewertungen und -hebungen bewirkte „Stauchung“ des Besoldungsgefüges bewege sich noch in einem zulässigen Rahmen. Ferner wahre die Besoldung der untersten Besoldungsgruppe im Falle einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie den gebotenen Abstand von 15 % zur Grundsicherung. Darüber hinaus halte die Besoldung dem Vergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer bezogen auf das Prüfjahr 2022 stand.

Schließlich sei die Alimentation auch nach einer Gesamtabwägung der genannten Umstände amtsangemessen. Es sei verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der der Gesetzgeber nur der untersten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe eine Nachzahlung für die Zeit von 2014 bis 2022 gewährt habe. Die Besoldung ab 2022 sei ebenso nicht verfassungswidrig.

Schließlich verstoße die dem Kläger gewährte Besoldung auch nicht gegen Unionsrecht. So hätten im Jahr 2022 die Bruttobezüge nach R 2 das 1,79-fache des durchschnittlichen Bruttogehalts eines in Stuttgart Beschäftigten betragen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Jedes dritte Unternehmen sucht die Nähe zu Startups

Etablierte Unternehmen haben oft hervorragende Marktkenntnisse und eingeführte Produkte, aber häufig fehlen ihnen Erfahrungen mit neuesten digitalen Technologien oder innovativen Geschäftsmodellen. Jedes dritte Unternehmen (32 Prozent) in Deutschland arbeitet deshalb lt. Bitkom mit Tech-Startups zusammen.

Bitkom, Mitteilung vom 14.04.2025

  • Die große Mehrheit ist mit der Zusammenarbeit zufrieden
  • Größte Hürden für eine Zusammenarbeit sind fehlendes Geld, fehlende Kontakte und fehlende Ideen

Etablierte Unternehmen haben oft hervorragende Marktkenntnisse und eingeführte Produkte, aber häufig fehlen ihnen Erfahrungen mit neuesten digitalen Technologien oder innovativen Geschäftsmodellen. Jedes dritte Unternehmen (32 Prozent) in Deutschland arbeitet deshalb mit Tech-Startups zusammen. 11 Prozent entwickeln dabei gemeinsam neue Produkte oder Dienstleistungen, 3 Prozent sind finanziell an Startups beteiligt und 2 Prozent haben aus dem eigenen Unternehmen heraus selbst Startups gegründet. Am häufigsten (23 Prozent) sind aber lockere Kooperationen, etwa bei Gründerwettbewerbern. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Es gibt einen einfachen Weg, die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft zu beschleunigen: mehr Zusammenarbeit zwischen Startups und etablierten Unternehmen. Insbesondere der für Deutschland immens wichtige Mittelstand würde davon profitieren“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Zugleich stärken Kooperationen die Startups, verschaffen ihnen besseren Zugang zum Markt und machen Deutschland als Startup-Standort interessanterer.“

So gut wie alle Unternehmen, die mit Startups zusammenarbeiten, sind mit den Ergebnissen zufrieden. 46 Prozent sagen, die Erwartungen seien voll und ganz erfüllt worden, bei 47 Prozent sind sie eher erfüllt worden – und bei 5 Prozent sind sie übertroffen worden. Praktisch kein Unternehmen äußerte sich enttäuscht oder unzufrieden über die Kooperation.

Fragt man jene Unternehmen, die nicht mit Startups kooperieren, nach den Gründen für diese Distanz, so sagen 45 Prozent, dass es dafür kein Budget gibt. 44 Prozent haben schlicht keinen Kontakt zu Startups, 42 Prozent fehlt es an einem konkreten Projekt und 38 Prozent haben keine Zeit. Jeweils rund ein Viertel erkennt keinen Mehrwert in einer Zusammenarbeit mit Startups (25 Prozent) oder betrachtet Startups nicht als Partner, sondern als Konkurrenten (28 Prozent). Wintergerst: „Die meisten Unternehmen würden von einem Austausch mit Startups profitieren. Der dafür notwendige Aufwand an Zeit und Geld ist eine Investition in die Zukunftsfähigkeit des eigenen Unternehmens.“

Quelle: Bitkom

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im April 2025

Die deutsche Wirtschaft befindet sich in einem turbulenten Umfeld: Die angekündigten und kurz darauf teilweise wieder ausgesetzten US-Zollerhöhungen haben weltweit die Unsicherheit erhöht, Turbulenzen an den Finanzmärkten ausgelöst und die globalen Handels- und Wachstumsperspektiven gedämpft. Während konsumnahe Dienstleistungen zu Jahresbeginn eine leichte Erholung zeigen, bleibt die Lage lt. BMWK im Produzierenden Gewerbe und bei unternehmensnahen Dienstleistungen angespannt.

BMWK, Pressemitteilung vom 14.04.2025

  • Die deutsche Wirtschaft befindet sich in einem turbulenten Umfeld: Die angekündigten und kurz darauf teilweise wieder ausgesetzten US-Zollerhöhungen haben weltweit die Unsicherheit erhöht, Turbulenzen an den Finanzmärkten ausgelöst und die globalen Handels- und Wachstumsperspektiven gedämpft. Während konsumnahe Dienstleistungen zu Jahresbeginn eine leichte Erholung zeigen, bleibt die Lage im Produzierenden Gewerbe und bei unternehmensnahen Dienstleistungen angespannt. Die Auswirkungen der US-Handelspolitik sind in den aktuellen Wirtschaftsindikatoren noch nicht erfasst und das Risiko einer deutlichen globalen Wachstumsabschwächung, die auch Deutschland treffen würde, hat erheblich zugenommen.
  • Nach einem positiven Start ins Jahr 2025 ist die Produktion im Produzierenden Gewerbe im Februar preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um -1,3 % gesunken. In der Industrie ging die Ausbringung mit -0,5 % nur leicht zurück, während die Rückgänge im Baugewerbe und im Bereich Energie hingegen mit -3,2% bzw. -3,3% deutlicher ausfielen. Zuletzt haben sich zwar die Stimmungsindikatoren für die Industrie verbessert. Es ist aber davon auszugehen, dass sich diese Entwicklung angesichts US-Zollpolitik wohl nicht fortsetzen wird.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im Februar leicht um 0,3 % gegenüber dem Vormonat gestiegen. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im Februar ein reales Umsatzplus von 4,4 %. Neuzulassungen von Pkw insgesamt waren im März sowohl gegenüber dem Vormonat mit -2,2 % als auch dem Vorjahresmonat mit -3,9 % rückläufig. Auch die Verbraucherstimmung dürfte angesichts der jüngsten geopolitischen Entwicklungen erneut Rückschläge erfahren.
  • Inflationsrate näherte sich im März mit +2,2 % der 2%-Marke weiter an. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat dabei weiter zugenommen, während die Energiepreise stärker rückläufig waren als zuvor. Die Kernrate ist etwas zurückgegangen, was an dem geringeren Preisdruck im Bereich der Dienstleistungen gelegen haben dürfte, der aber nach wie vor überdurchschnittlich war. Auch im weiteren Jahresverlauf sollten die inflationsdämpfenden Faktoren die Oberhand behalten.
  • Angesichts der anhaltenden Konjunkturschwäche fällt die Frühjahrsbelebung am Arbeitsmarkt in diesem Jahr außergewöhnlich schwach aus. Die Arbeitslosigkeit ist saisonbereinigt abermals um 26 Tsd. Personen gestiegen und die Erwerbstätigkeit ging im Februar mit -10 Tsd. Personen ebenfalls wieder etwas stärker als saisonüblich zurück. Während die realisierte Kurzarbeit im Januar mit 240 Tsd. Personen erneut höher lag als im Vorjahr, haben sich die Anzeigen von Kurzarbeit auf etwas geringerem Niveau als zuvor stabilisiert. Da die Frühindikatoren einen weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit und eine anhaltend rückläufige Beschäftigungsentwicklung erwarten lassen, ist vorerst weiterhin mit einer schwachen Entwicklung am Arbeitsmarkt zu rechnen.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlichen Daten im Januar 2025 verglichen mit dem Vormonat leicht angestiegen (+2,2 %). Der IWH-Insolvenztrend weist für März ebenfalls einen leichten Anstieg von 1,6 % auf 1.459 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften aus. Im ersten Quartal 2025 wurden somit laut IWH-Daten insgesamt 4.237 Insolvenzen registriert, ein Plus von 18,4 % gegenüber dem ersten Quartal 2024.

US-Zollankündigungen dämpfen Wachstumsperspektiven

Im Frühjahr 2025 befindet sich die deutsche Wirtschaft in einem herausfordernden Umfeld. Zwar haben die finanzpolitischen Weichenstellungen der künftigen Regierungskoalition sowie die damit verbundenen Änderungen im Grundgesetz zunächst für eine spürbare Stimmungsaufhellung in Unternehmen und bei Verbraucherinnen und Verbrauchern gesorgt. Doch die am 2. April von der US-Regierung angekündigten umfassenden Zollerhöhungen, die kurz darauf wieder zum Teil zurückgenommen wurden, haben an den internationalen Finanzmärkten Turbulenzen ausgelöst und weltweit zu einer deutlichen Korrektur der Wachstumserwartungen geführt – insbesondere auch mit Blick auf die US-Wirtschaft.

Noch ist unklar, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum die bereits wirksamen und die weiteren angekündigten protektionistischen Maßnahmen Bestand haben werden und welche Gegenreaktionen sie nach sich ziehen. Klar ist jedoch: Die sprunghaften Ankündigungen haben weltweit die Unsicherheit in Unternehmen und privaten Haushalten spürbar verstärkt – mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die kurzfristigen wirtschaftlichen Perspektiven.

Diese Entwicklung trifft die deutsche Wirtschaft zu einem denkbar ungünstigen Zeitpunkt. Die Phase wirtschaftlicher Stagnation der vergangenen Jahre ist noch nicht überwunden. Zwar gab es zuletzt erste positive Signale bei wichtigen Frühindikatoren wie dem ifo Geschäftsklima, den ZEW-Konjunkturerwartungen und dem Konsumentenvertrauen, doch die unberechenbare US-Handelspolitik dürfte zu deutlichen Rückschlägen bei den Erwartungen führen.

Besonders betroffen von den handelspolitischen Spannungen ist die stark exportorientierte und tief in globale Lieferketten eingebundene deutsche Industrie, die sich nach wie vor in einer Schwächephase befindet. Während sich die inländischen Auftragseingänge im Februar – bereinigt um Großaufträge – stabilisierten, zeigten die Auslandsaufträge weiterhin einen rückläufigen Trend. Auch die Produktion im Verarbeitenden Gewerbe hat im Februar erneut etwas nachgelassen. Insgesamt ist daher vom produzierenden Gewerbe im ersten Quartal kein nennenswerter Wachstumsbeitrag zu erwarten.

Etwas positiver präsentiert sich das Bild bei konsumorientierten, binnenwirtschaftlich geprägten Dienstleistungsbranchen wie dem Einzelhandel oder dem Gastgewerbe, die zum Jahresbeginn saisonbereinigt zulegen konnten. Unternehmensnahe Dienstleistungen hingegen starteten – mit Ausnahme der Bereiche Grundstück- und Wohnungswesen und Verkehr – eher schwach ins Jahr.

Die Folgen der jüngsten US-Zollentscheidungen spiegeln sich bislang noch nicht in den vorliegenden Konjunktur- und Stimmungsindikatoren wider und erhöhen das Risiko einer deutlichen Abschwächung der globalen Handels- und Wirtschaftsentwicklung – dies würde auch die stark vernetzte deutsche Volkswirtschaft spürbar treffen.

US-Handelspolitik lastet auf weltwirtschaftlichen Perspektiven

Die Anfang April angekündigten weitreichenden US-Zollanhebungen haben weltweit zu Turbulenzen geführt. An den Finanzmärkten waren zunächst zum Teil hohe Kursverluste zu verzeichnen und erste Frühindikatoren, die schon für den April vorliegen, haben deutlich nachgegeben. So ist der Sentix-Index, ein Indikator für die Stimmung unter Finanzinvestoren, im April über alle Wirtschaftsregionen hinweg eingebrochen. Für die Weltwirtschaft insgesamt ist der Sentix im April um 16,6 Punkte auf -12,0 Punkte gefallen. Die Einbußen beim US-Index fielen mit -24,7 Punkten noch wesentlich größer aus, wozu besonders der Einbruch der Konjunkturerwartungen der Finanzmarktakteure von -17,8 auf -42,0 Punkte und damit auf den geringsten Stand seit der globalen Finanzkrise im Jahr 2008 beitrug. In Reaktion auf die Ankündigung einer 90-tägigen US-Zollpause für viele Länder – ausgenommen China – kurz nach Inkrafttreten der zuvor angekündigten weitreichenden „reziproken Zölle“ am 9. April, wurde ein Teil der vorangegangenen Kursverluste vielerorts wieder wettgemacht.

Im ersten Quartal 2025 dürfte sich die Weltwirtschaft laut aktuell vorliegenden Indikatoren aber robust entwickelt haben – zum Teil wohl auch gestützt durch vorgezogene Bestellungen von US-Unternehmen und einen Lageraufbau mit Blick auf die angekündigten zusätzlichen Handelsbarrieren. Im Januar bewegte sich die globale Industrieproduktion saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat in etwa seitwärts, im Vergleich zum Vorjahresmonat lag sie um 2,7 % im Plus. Auch die Frühindikatoren für die weltwirtschaftliche Entwicklung im ersten Quartal weisen auf eine moderate Expansion hin: Der Stimmungsindikator von S&P Global für die Weltwirtschaft ist im März dank einer Stimmungsaufhellung bei den Dienstleistern von 51,5 auf 52,1 Punkte gestiegen. In der Industrie trübte sich die Stimmung nach den Verbesserungen in den vorangegangenen beiden Monaten wieder etwas ein, der Indikator blieb mit 50,3 Punkten aber weiter leicht oberhalb der Wachstumsschwelle.

Auch der Welthandel hat zu Jahresbeginn weiter zugenommen. Nach einem Plus im Dezember von saisonbereinigt 0,8 % gegenüber dem Vormonat expandierte er im Januar nochmals recht deutlich um 1,1 % und lag damit um 5,0 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Ein Blick auf den Güterhandel nach Ländern zeigt, dass dazu ein deutlicher Anstieg der US-Warenimporte beigetragen hat, was für Vorzieheffekte mit Blick auf die angekündigten Zollerhöhungen spricht. Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index hat im Februar seine Aufwärtsbewegung mit einem Anstieg um 1,1 Punkte auf 135,1 Punkte ebenfalls fortgesetzt. Während die Aktivität in den chinesischen Häfen deutlich zunahm, erhielt der Containerumschlag in den europäischen Häfen nach dem deutlichen Zuwachs im Vormonat einen Dämpfer.

Insgesamt bestehen aktuell erhebliche Risiken und Unsicherheiten für die weiteren Wachstumsperspektiven der Weltwirtschaft. In ihrem Frühjahrsgutachten erwartet die Gemeinschaftsdiagnose nur noch ein Wachstum des weltweiten BIP von jeweils 2,4 % in diesem und im kommenden Jahr, nach 2,7 % im Jahr 2024.

Exporte vorübergehend durch Vorzieheffekte gestützt

Das deutsche Exportgeschäft hat sich zuletzt etwas erholt. Im Februar haben die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen saison- und kalenderbereinigt mit +1,5 % recht deutlich gegenüber dem Vormonat expandiert, nachdem sie laut revidierten Daten schon im Januar um 1,5 % zugelegt hatten. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lagen sie damit zuletzt um 1,8 % im Plus. Dabei gab es Anzeichen für Vorzieheffekte durch die angekündigten US-Zollanhebungen: Besonders kräftig legten die Lieferungen in die USA mit +8,5 % gegenüber dem Vormonat zu, aber auch nach China (+0,6 %) und in die EU (+0,5 %) waren Zuwächse zu verzeichnen. Auch die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen sind im Februar mit saison- und kalenderbereinigt +0,2 % gegenüber dem Vormonat weiter leicht gestiegen. Im Dreimonatsvergleich stagnierten sie mit +0,1 % nahezu. Durch den stärkeren Anstieg der Exporte im Vergleich zu den Importen nahm der monatliche Außenhandelsüberschuss saisonbereinigt von 10,0 Milliarden Euro auf 12,1 Milliarden Euro zu.

Nach dem deutlichen Anstieg im Januar sind die Einfuhrpreise im Februar saisonbereinigt lediglich um 0,1 % ggü. dem Vormonat gestiegen, wobei vor allem die Preise für Vorleistungsgüter zunahmen. Die Ausfuhrpreise legten mit +0,2 % etwas stärker zu. Damit verbesserten sich die Terms of Trade ggü. dem Vormonat geringfügig um 0,1 %. Preisbereinigt dürfte die Zunahme der Warenaus- und -einfuhren also etwas geringer ausgefallen sein.

Die Frühindikatoren senden aktuell zwar verhalten positive Signale, sie dürften sich aber angesichts der jüngst angekündigten US-Zollerhöhungen und der massiv gestiegenen handelspolitischen Unsicherheit im weiteren Verlauf wieder merklich eintrüben. Die Auftragseingänge aus dem Ausland sind im Februar saisonbereinigt mit +0,8 % leicht gegenüber dem Vormonat gestiegen. Während die ausländische Nachfrage nach Investitionsgütern um 3,3 % expandierte, wozu vor allem steigende Orders aus dem Nicht-Euroraum mit einem Plus von 6,9 % beitrugen, nahmen die Bestellungen von Vorleistungs- und Konsumgütern ab. Im Dreimonatsvergleich lagen die Auslandsbestellungen insgesamt um 5,8 % im Minus. Auch wenn das Verarbeitende Gewerbe nach wie vor per Saldo schrumpfende Auslandsumsätze erwartet, haben sich die ifo Exporterwartungen im März weiter aufgehellt (von -4,7 auf -1,6 Punkte). Wichtige Branchen wie der Automobil- und der Maschinenbau sowie die chemische Industrie rechneten im März, also vor der Bekanntgabe der zusätzlichen US-Zollerhöhungen vom 2. April und dem anschließenden Moratorium für viele Länder für die kommenden drei Monate, überraschenderweise mit steigenden Ausfuhren.

Zu Jahresbeginn scheinen die Exporteure noch von vorgezogenen Bestellungen bzw. einem Lageraufbau seitens US-Unternehmen profitiert zu haben. Durch die US-Zollpolitik ist die Unsicherheit über die Entwicklung des deutschen Exportgeschäfts aktuell außergewöhnlich hoch. Trotz der kürzlichen Verschiebung einer Reihe von US-Zollanhebungen bis Anfang Juli sind die US-Zölle und die anderer Länder aktuell auf einem deutlich höheren Niveau als zuvor; insgesamt dürfte sich damit die Stimmung in der Exportwirtschaft im zweiten Quartal wieder eintrüben. Eine Erholung der deutschen Exportwirtschaft ist in der aktuell von zunehmendem Protektionismus und Unsicherheit geprägten geopolitischen Lage weiterhin nicht zu erwarten.

Produktion wieder gesunken nach positivem Start ins Jahr 2025

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ist preis-, kalender- und saisonbereinigt im Februar gegenüber dem Vormonat um 1,3 % gesunken. Im Januar hatte sie mit +2,0 % noch deutlich zugelegt. In der Industrie ging die Ausbringung mit -0,5 % nur leicht zurück, im Baugewerbe und im Bereich Energie fielen die Rückgänge hingegen mit -3,2 % bzw. -3,3 % deutlich stärker als saisonüblich aus.

Innerhalb der Industrie waren im Februar unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Wirtschaftszweigen zu beobachten: Spürbare Rückgänge verzeichneten Nahrungs- und Futtermittel (-5,3 %), pharmazeutische (-4,0 %) und chemische Erzeugnisse (-1,0 %) sowie die Reparatur und Installation von Maschinen (-1,9 %). Auch der zuletzt häufig durch Großaufträge geprägte sonstige Fahrzeugbau entwickelte sich leicht rückläufig (-1,3 %). Die Ausbringung von Kfz und Kfz-Teilen stagnierte hingegen (-0,1 %). Deutliche Zuwächse verzeichneten die Produktion von elektrischen Ausrüstungen (+3,3 %) sowie von DV-geräten, elektrischen und optischen Erzeugnissen (+2,6 %). Ebenfalls zulegen konnte die Metallerzeugung und Bearbeitung (+2,4%), die Herstellung von Metallerzeugnissen (+1,7 %) sowie der gewichtige Maschinenbau (+0,6 %).

Im weniger schwankungsanfälligen und damit aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich stagnierte die Produktion im Produzierenden Gewerbe im Februar mit +0,1 % nahezu. Dabei entwickelte sich die Industrieproduktion mit -0,8% weiterhin rückläufig, wohingegen das Baugewerbe mit +1,6 % und die Energieproduktion mit +3,7% deutlich zulegen konnten.

Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe haben sich nach dem starken Rückgang zu Jahresbeginn zuletzt wieder stabilisiert. Sie sind im Februar gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt unverändert geblieben, nachdem sie im Januar um 5,5 % gesunken waren. Aus dem Inland und dem Euroraum gingen im Februar 1,2 % bzw. 3,0 % weniger Bestellungen ein. Die Nachfrage aus dem Nicht-Euroraum legte dagegen um 3,4 % zu. Bereinigt um Großaufträge nahmen die Ordereingänge insgesamt leicht um 0,2 % gegenüber dem Vormonat ab.

Im Dreimonatsvergleich verringerten sich die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe um 1,6 %. Dabei legten zwar die Ordereingänge aus dem Inland um 5,3 % zu, aber bei den Bestellungen aus dem Euroraum und dem Nicht-Euroraum waren Rückgänge um 2,7 % bzw. 7,8 % zu verzeichnen.

Die Indikatoren weisen auf eine Seitwärtsbewegung der Industrieproduktion hin. Angesichts der im Trend weiterhin rückläufigen Auftragseingänge und der erratischen US-Handelspolitik ist für die kommenden Monate mit einer erneuten, spürbaren Abschwächung der Industriekonjunktur zu rechnen.

Einzelhandelsumsatz mit leichten Zuwächsen; Frühindikatoren zeigen Aufhellung

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im Februar leicht um 0,3 % gegenüber dem Vormonat gestiegen. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im Februar ein reales Umsatzplus von 4,4 %. Der Handel mit Lebensmitteln zog im Februar ebenfalls leicht an (+0,7 %). Der Umsatz im Internet- und Versandhandel stieg um 0,9 % gegenüber dem Vormonat und um deutliche14,5 % gegenüber. dem Vorjahr.

Neuzulassungen von Pkw insgesamt waren im März erneut sowohl gegenüber dem Vormonat als auch dem Vorjahresmonat rückläufig (-2,2 % bzw. -3,9 %). Im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich nahmen die Zulassungen gegenüber der Vorperiode deutlich um 8,6 % ab. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im März im Vormonatsvergleich ein Minus von 2,4 %. In der Dreimonatsbetrachtung sanken die Zahlen signifikant um 7,4 %. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen reduzierten sich im März um 2,1 %. Auch hier fällt der Rückgang im Dreimonatsvergleich mit -9,1 % deutlich kräftiger aus. Das Gastgewerbe verzeichnete im Januar ggü. dem Vormonat eine nominale Umsatzsteigerung von 2,5 %; preisbereinigt belief sich das Plus auf 2,7 %. Gegenüber Januar 2024 setzte das Gastgewerbe real 0,3 % weniger und nominal 3,9 % mehr um.

Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) ist im März um 1,2 Zähler auf 22,6 Punkte gestiegen. Die Beurteilung der aktuellen Lage hellte sich geringfügig um 0,1 auf 13,4 Punkte auf. Die Erwartungen stiegen um 2,2 auf -31,3 Punkte. Lt. Prognose der GfK wird das Konsumklima im April geringfügig um 0,1 Zähler auf 24,5 Pt. steigen. Für März gibt das Marktforschungsinstitut eine Abnahme von 2,0 auf -24,6 Pt. an. Positive Effekte hatten laut GfK am aktuellen Rand die Zunahme von Konjunktur- sowie Einkommenserwartungen und der Anschaffungsneigung. Die Sparneigung zog hingegen an und trübte das Gesamtbild. Das HDE-Konsumbarometer blieb im März nahezu unverändert.

Die zuletzt leichte Aufhellung der Verbraucherstimmung dürfte sich allerdings vor dem Hintergrund der US-Zollankündigungen und der daraus folgenden Finanzmarktturbulenzen zunächst nicht weiter fortsetzen.

Inflationsrate sinkt leicht auf 2,2 %

Die Inflationsrate (Preisniveauanstieg binnen Jahresfrist) ging im März geringfügig auf +2,2 % zurück. Im Vormonatsvergleich erhöhten sie sich um 0,3 %. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich im März weiter verstärkt. Die Preise lagen hier im März um 3,0 % höher als im Vorjahresmonat und nahmen damit überdurchschnittlich zu. Die Energiepreise hingegen waren im März mit -2,8 % im Vorjahresvergleich deutlich rückläufig und der entlastende Effekt auf die Inflationsrate insgesamt vergrößerte sich merklich. Die Kernrate (ohne Energie und Nahrungsmittel) ist weiter leicht auf +2,6 % gefallen. Mit ausschlaggebend hierfür war ein erneut geringerer Preisdruck im Bereich der Dienstleistungen von +3,5 %, der aber weiterhin deutlich überdurchschnittlich blieb.

Die Preise auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen entwickeln sich zunehmend dynamischer, wirken aber insgesamt noch nicht erhöhend auf die Inflationsrate: Die Erzeugerpreise nahmen im Februar gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,7 % zu, im Vergleich zum Vormonat sind sie um 0,2 % gesunken. Die Einfuhrpreise legten im Februar im Vormonatsvergleich um 0,3 % zu und lagen damit um 3,6 % über ihrem Vorjahresniveau. Die Verkaufspreise im Großhandel haben sich im Februar gegenüber dem Vormonat um 0,6 % erhöht und im Vergleich dem Vorjahresmonat um 1,6 %.

An den Spotmärkten haben die Preise für Erdgas binnen Jahresfrist spürbar angezogen und der TTF Base Load lag zuletzt bei rd. 34 Euro/MWh und damit rd. 24 % über dem Niveau des Vorjahres. Gegenüber dem Vormonat sind sie jedoch um ca. 21 % gesunken. Die Markterwartungen deuten für die kommenden Quartale auf Erdgaspreise von um die 35 Euro/MWh hin. Der Preis für Rohöl (Brent) lag mit zuletzt rd. 59 Euro/bl rd. 7 % unter dem Niveau des Vormonats bzw. ca. 29 % unter dem Vorjahreswert.

Im weiteren Jahresverlauf sollten inflationsdämpfende Faktoren – wie die insgesamt noch moderate Preisentwicklung auf vorgelagerten Wirtschaftsstufen, die Nachwirkung der restriktiven Geldpolitik und wieder niedrigere Tarifabschlüsse – die Oberhand behalten.

Weiterhin keine Wende auf dem Arbeitsmarkt erkennbar

Angesichts der anhaltenden Konjunkturschwäche fällt die Frühjahrsbelebung in diesem Jahr außergewöhnlich schwach aus. Die Arbeitslosigkeit ist saisonbereinigt (sb) abermals um 26 Tsd. Personen gestiegen, liegt damit aber weiterhin unterhalb der 3 Mio. Schwelle. Auch die Unterbeschäftigung verzeichnete mit sb +13 Tsd. Personen erneut einen leichten Anstieg. Gleichzeitig ist die Erwerbstätigkeit im Februar sb mit –10 Tsd. Personen wieder etwas stärker als saisonüblich zurückgegangen. Die SV-pflichtige Beschäftigung ist im Januar um sb 12 Tsd. Personen gesunken und weist damit auch im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich eine rückläufige Entwicklung auf. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit lag im Januar mit 240 Tsd. Personen abermals deutlich höher als im Vorjahr, die Zahl der Anzeigen von Kurzarbeit scheint sich jedoch auf etwas geringerem Niveau als zuvor zu stabilisieren.

Die Frühindikatoren lassen eine weiterhin schwache Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt erwarten: Sowohl das vom IAB für das vierte Quartal 2024 geschätzte gesamtwirtschaftliche Stellenangebot als auch die im März bei der BA gemeldeten Stellen deuten auf eine im Trend weiter rückläufige Arbeitsnachfrage hin. Das IAB-Arbeitsmarktbarometer ist auf nunmehr 98,2 Punkten gesunken und weist auf einen weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit sowie auf eine anhaltend rückläufige Beschäftigungsentwicklung hin. Auch das ifo Beschäftigungsbarometer hat sich erneut abgeschwächt und signalisiert weiterhin negative Beschäftigungsaussichten in allen vier Teilsektoren. Angesichts der durch die unvorhersehbare US-Handelspolitik zuletzt abermals gestiegenen Verunsicherung ist eine baldige Trendwende am Arbeitsmarkt daher vorerst nicht absehbar.

Unternehmensinsolvenzen leicht gestiegen

Im Januar 2025 lag die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nach endgültigen Ergebnissen mit 1.830 Fällen leicht über dem Niveau des Vormonats Dezember (1.791) und 12,8 % über dem Vorjahresmonat. Die betroffenen Beschäftigten sind gegenüber dem Vormonat hingegen um 2,7 % und die voraussichtlichen Forderungen um 8,4% gesunken, was dafür spricht, das im Vergleich zum Vormonat eher kleinere Unternehmen von einer Insolvenz betroffen waren. Als Ursachen für die Zunahme der Unternehmensinsolvenzen sind unterschiedliche Faktoren zu nennen, darunter die gedämpfte gesamtwirtschaftliche Entwicklung, strukturelle Herausforderungen, gestiegene Kosten sowie Nachwirkungen der vorangegangenen Krisen (u. a. Nachholeffekte aus der Zeit der durch Sonderregelungen geprägten Corona-Jahre).

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im März mit 1.459 Insolvenzen einen leichten Anstieg von 1,6 % gegenüber dem Vormonat sowie +12,0 % gegenüber dem Vorjahresmonat aus. Im ersten Quartal 2025 gab es insgesamt 4.237 Insolvenzen und damit 18,4 % mehr als im ersten Quartal 2024.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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