BFH: Keine Abzweigung von Kindergeld an ein volljähriges Kind nach § 74 EStG bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes

Der BFH hat die Frage geklärt, ob § 74 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG auf den Fall analog anwendbar ist, in dem zwar keine Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind vorliegen, aber gleichzeitig auch keine Unterhaltspflicht der Eltern besteht, weil das Kind nicht bedürftig ist (Az. III R 10/24).

BFH, Urteil III R 10/24 vom 20.02.2025

Leitsatz

  1. Kindergeld, das für ein volljähriges Kind zugunsten eines Elternteils festgesetzt worden ist, kann nicht an das Kind ausgezahlt werden, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist.
  2. Eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes kommt bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.03.2024 – 10 K 508/22 und der Abzweigungsbescheid vom 06.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2022 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Abzweigung des Kindergeldes an den Beigeladenen (D), den Sohn der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin).

2

Die Klägerin erhielt für ihre drei Kinder, unter anderem für ihren im Februar 2000 geborenen Sohn D, fortlaufend Kindergeld. Mit Antrag vom 09.02.2021 beantragte D die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 06.05.2021. Das Kindergeld wurde ab dem 01.04.2021 an D ausgezahlt.

3

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, D erhalte im Rahmen seines dualen Studiums eine monatliche Bruttovergütung von xx € sowie ein monatliches steuerfreies Stipendium in Höhe von xx €. Des Weiteren verfüge D über ein zweckgebundenes Vermögen in Höhe von xx €, das ihm für Ausbildungszwecke zur Verfügung gestellt worden sei.

4

Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 23.02.2022).

5

Die anschließend erhobene Klage hatte mit den in der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2024, 1538 veröffentlichten Gründen keinen Erfolg.

6

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 14.03.2024 – 10 K 508/22 und den Abzweigungsbescheid vom 06.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2022 aufzuheben.

8

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

II.

10

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Stattgabe der Klage. Der Senat entscheidet in der Sache selbst und hebt den rechtswidrigen Abzweigungsbescheid vom 06.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2022 auf (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

11

1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Auszahlung des Kindergeldes an den Beigeladenen nicht auf eine unmittelbare Anwendung des § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 08.10.2009 (EStG) gestützt werden kann.

12

a) Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte diesem gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.

13

b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

14

aa) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin dem Beigeladenen gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist und insoweit eine Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht vorliegt. Die fehlende Unterhaltspflicht resultiert nicht aus der mangelnden Leistungsfähigkeit der Klägerin, sondern aus der fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit des Beigeladenen.

15

Gemäß § 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Nach den den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) des FG war der Beigeladene aufgrund seiner Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich xx € und des Stipendiums in Höhe von monatlich xx € nicht unterhaltsbedürftig. Die fehlende Unterhaltsbedürftigkeit ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht der Klägerin ist damit nicht gegeben.

16

bb) Es liegt auch kein (unmittelbarer) Fall des § 74 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 EStG vor. Hiernach kann eine Abzweigung auch dann erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Nach dem Gesetzeswortlaut werden das auf das betreffende Kind entfallende Kindergeld und die rechtlich bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenübergestellt (Reuß in Bordewin/Brandt, § 74 EStG Rz 16). Damit setzt auch diese Alternative grundsätzlich eine Unterhaltsverpflichtung voraus, die nur wegen fehlender voller oder teilweiser Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten nicht erfüllt werden kann. Die unmittelbare Anwendung der Vorschrift erfordert daher nach ihrem Wortlaut, dass die Unterhaltsverpflichtung „mangels Leistungsfähigkeit“ nicht besteht; sie ist daher nicht anwendbar, wenn eine Unterhaltsverpflichtung aus anderen Gründen, insbesondere mangels Bedürftigkeit des Kindes, entfällt (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 – 16 K 1697/15 Kg, FamRZ 2016, 1893, Rz 17; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16.04.2002 –  VIII R 50/01, BFHE 199, 105, BStBl II 2002, 575, unter 1.; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 74 EStG Rz 5).

17

2. Die Abzweigung des Kindergeldes an den Beigeladenen kann entgegen der Ansicht des FG auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG abgeleitet werden. Es fehlt an einer für einen Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke.

18

a) Sowohl die Analogie als auch die teleologische Extension einer Norm setzen eine Regelungslücke voraus. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift für Fälle enthält, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes hätten mitgeregelt werden müssen (BFH-Urteil vom 26.09.2023 –  IX R 19/21, BFHE 281, 514, BStBl II 2024, 43, Rz 32, m.w.N.). Die Norm –gemessen an ihrem Zweck– muss zum einen unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig, sein und ihre Ergänzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen (Senatsurteil vom 01.09.2021 –  III R 18/21, BFHE 273, 542, BStBl II 2022, 117, Rz 13, m.w.N.).

19

Zum anderen muss die Regelungslücke planwidrig sein (BFH-Urteil vom 04.09.2024 –  I R 12/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 16). Dies erfordert die Feststellung, dass der in Frage stehende Sachverhalt vom Gesetzgeber nur versehentlich nicht geregelt worden ist (BFH-Urteil vom 28.10.2020 –  X R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 34, m.w.N.). Keine (planwidrigen) Regelungslücken sind rechtspolitische Unvollständigkeiten („rechtspolitische Fehler“), bei denen die Ergänzung aus lediglich rechtspolitischen Gründen wünschenswert wäre (u.a. BFH-Urteile vom 09.08.1989 –  X R 30/86, BFHE 158, 45, BStBl II 1989, 891, unter 2.a; vom 26.09.2023 –  IX R 19/21, BFHE 281, 514, BStBl II 2024, 43, Rz 33). Es bedarf daher des sicheren Nachweises, dass sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Normtext nicht niedergeschlagen hat (Senatsurteil vom 25.04.2024 –  III R 36/23, BStBl II 2024, 597, Rz 33), weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers –und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will– als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (Urteil des Bundessozialgerichts –BSG– vom 01.06.2017 – B 5 R 2/16 R, BSGE 123, 205, Rz 25; Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 22.07.2021 –  IX ZB 7/20, Monatsschrift für Deutsches Recht 2021, 1417, Rz 22).

20

Schließlich erfordert eine Analogie, dass zwischen dem gesetzlich geregelten Tatbestand und dem nicht geregelten Sachverhalt eine vergleichbare Interessenlage besteht (BFH-Urteil vom 11.02.2015 –  X R 36/11, BFHE 249, 159, BStBl II 2015, 545, Rz 68). Eine richterliche Rechtsfortbildung, zu der auch der Analogieschluss zählt, darf aber nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 130).

21

b) Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf § 74 Abs. 1 EStG nicht erfüllt. Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes lässt sich nicht sicher feststellen. Insbesondere deuten weder die Gesetzesmaterialien oder die Gesetzessystematik noch der Zweck der Vorschrift darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung der Abzweigung in § 74 Abs. 1 EStG die Auszahlung des Kindergeldes an das Kind auch bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes ermöglichen wollte.

22

aa) Entgegen der Ansicht des FG lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass die Abzweigung zugunsten des Kindes in § 74 Abs. 1 EStG auch dann geregelt werden sollte, wenn aufgrund der fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes eine Verletzung der Unterhaltspflicht nicht in Betracht kommt.

23

(1) Aus den Materialien zu § 74 Abs. 1 EStG (BTDrucks 13/1558, S. 162) ergibt sich, dass die Regelung des § 74 Abs. 1 EStG „die Auszahlung des Kindergeldes bei Verletzung der Unterhaltspflicht“ regeln soll (Satz 1 der Begründung zu § 74 Abs. 1 EStG). Soweit im nachfolgenden Satz 2 der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen wird, dass die Regelung dem § 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) entspreche, kann dies zunächst nur im Zusammenhang mit dem ersten Satz gesehen werden. Bei Verletzung der Unterhaltspflicht entspricht die Regelung des § 74 Abs. 1 EStG der Regelung des § 48 Abs. 1 SGB I. Hingegen wurde in § 74 EStG keine dem § 48 Abs. 2 SGB I vergleichbare Regelung aufgenommen, die einen Auszahlungsanspruch auch dann begründet, wenn der Leistungsberechtigte mangels Bedürftigkeit des Kindes kraft Gesetzes nicht unterhaltspflichtig ist.

24

(2) Insoweit ist zu beachten, dass § 74 Abs. 1 EStG auf der Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen Kindergeldvorschriften durch das Jahressteuergesetz 1996 beruht. Die Aufnahme einer dem § 48 Abs. 2 SGB I vergleichbaren Regelung war zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich, da ein Kindergeldanspruch zunächst nur bestand, wenn das volljährige Kind nicht über eigene zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmte oder geeignete Einkünfte und Bezüge verfügte, die den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. geregelten Jahresgrenzbetrag überschritten. Bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrags war das Existenzminimum des Kindes durch eigene Einkünfte und Bezüge gesichert.

25

Entsprechend entstammt auch das BFH-Urteil vom 16.04.2002 –  VIII R 50/01 (BFHE 199, 105, BStBl II 2002, 575) einer Zeit, in der der Anspruch auf Kindergeld schon dem Grunde nach die Bedürftigkeit des volljährigen Kindes voraussetzte (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die fehlende zivilrechtliche Pflicht der Eltern, dem Kind während einer Zweitausbildung Unterhalt zu gewähren, einer Abzweigung des Kindergeldes an das Kind entgegenstand. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war im damals zu entscheidenden Fall das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt.

26

Des Weiteren sah der Gesetzgeber nach der Abschaffung der Grenzbetragsregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) keinen Anlass, § 74 EStG zu ändern, obwohl er in anderen Bereichen notwendige Folgeänderungen vornahm (z.B. § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG und § 70 Abs. 4 EStG; vgl. BTDrucks 17/5125, S. 42 und 47). Dies spricht ebenfalls dafür, dass er an der Grundkonzeption, eine Abzweigung des Kindergeldes an das volljährige Kind nur für den Fall der Unterhaltsbedürftigkeit vorzusehen, auch nach dem Wegfall der Grenzbetragsregelung festhalten wollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die volljährigen nicht unterhaltsbedürftigen Kinder schlichtweg „vergessen“ haben könnte, sieht der Senat nicht. Vielmehr war dem Gesetzgeber bewusst, dass er mit dem Verzicht auf die Grenzbetragsregelung die Begünstigungsfälle bei in Erstausbildung befindlichen Kindern (in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang) ausweitet (BTDrucks 17/5125, S. 41).

27

(3) Letztlich hätte es der Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung der Unterhaltspflicht in § 74 Abs. 1 EStG gar nicht bedurft, wenn bei mangelnden Unterhaltszahlungen stets eine Abzweigung in Betracht käme (Schürmann, juris PraxisReport Familienrecht –jurisPR-FamR– 21/2024 Anm. 2).

28

bb) § 74 Abs. 1 EStG ist auch gemessen an seinem Zweck nicht ergänzungsbedürftig.

29

(1) § 74 EStG lässt die Anspruchsberechtigung des Kindergeldberechtigten grundsätzlich unberührt (Senatsurteile vom 26.08.2010 –  III R 21/08, BFHE 231, 520, BStBl II 2013, 583; vom 27.10.2011 –  III R 16/09, BFH/NV 2012, 720), bestimmt aber in Sonderfällen einen abweichenden Auszahlungsempfänger. Der darin liegende Eingriff in den Rechtsanspruch des Kindergeldberechtigten (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rz 3) ist gerechtfertigt, weil das Kindergeld vorrangig zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes zu verwenden ist (vgl. § 31 Satz 1 EStG). Kommt der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nicht nach, sondern verwendet er das Kindergeld für andere Zwecke, ermöglicht § 74 Abs. 1 EStG unter Vermeidung zivilgerichtlicher Verfahren die Auszahlung an das unterhaltsberechtigte und -bedürftige Kind oder an eine andere Person, die dem Kind Unterhalt gewährt (§ 74 Abs. 1 Satz 4 EStG). Ist hingegen das Existenzminimum des Kindes –wie im vorliegenden Fall– durch dessen eigene Einkünfte und Bezüge ausreichend gesichert, ist eine Abweichung von der grundsätzlichen gesetzlichen Zuordnungsentscheidung, das Kindergeld beim Anspruchsinhaber (Kindergeldberechtigten) zu belassen, nicht zwingend erforderlich. Der in der Sicherung des Kinderexistenzminimums liegende Zweck tritt mithin bei einem nicht unterhaltsbedürftigen Kind in den Hintergrund. Entscheidend ist dann nach den gesetzlichen Wertungen der weitere ausdrücklich normierte Zweck, die Familie zu fördern (§ 31 Satz 2 EStG). Das Kindergeld kann in diesem Fall bei dem gemäß §§ 31, 64 EStG vorrangig berechtigten Elternteil verbleiben und für andere aus der Elternpflicht hervorgehende Kosten (zum Beispiel für die Ausübung des Umgangsrechts, Besuche, Geschenke oder sonstige besondere Ausgaben) eingesetzt werden (vgl. BGH-Urteil vom 17.01.2007 –  XII ZR 166/04, Neue Juristische Wochenschrift —NJW– 2007, 1747, unter II.4.a). Daher lässt sich bei einem eindeutig fehlenden Unterhaltsbedarf des Kindes keine planwidrige Regelungslücke in § 74 Abs. 1 EStG feststellen (so auch Reuß in Bordewin/Brandt, § 74 EStG Rz 19; vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 – 16 K 1697/15 Kg, FamRZ 2016, 1893; a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 07.04.2004 – 5 K 2761/02 (Kg), juris, jedenfalls für den Fall eines nicht unterhaltsbedürftigen Kindes wegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches).

30

(2) Ein Vergleich mit den sozial- und zivilrechtlichen Zuordnungsentscheidungen in Bezug auf das Kindergeld bestätigt, dass es dem Willen des Gesetzgebers nicht zuwiderläuft, das Kindergeld dem Kindergeldberechtigten (hier der Mutter) zu belassen.

31

Das Sozialrecht geht in vergleichbaren Fällen ebenfalls von einer Verwendung des Kindergeldes für den elterlichen Lebensbedarf aus. Das Kindergeld ist als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzusehen, soweit es nicht zur Deckung des Kindesbedarfs erforderlich ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 82 Abs. 1 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 94 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2015 – L 6 AS 415/14, FamRZ 2016, 1814; vgl. BSG-Urteil vom 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 R, BSGE 126, 70).

32

Auch im Zivilrecht wird das Kindergeld als Einkommen des Beziehers angesehen, soweit es nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts (Existenzminimum) des Kindes benötigt wird (vgl. BGH-Beschluss vom 14.12.2016 –  XII ZB 207/15, NJW 2017, 962, Rz 7 ff.). Ferner wird bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes in der zivilrechtlichen Rechtsprechung teilweise ein unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Auskehrung des von den Eltern bezogenen Kindergeldes verneint (Oberlandesgericht –OLG– Braunschweig, Urteil vom 27.04.2023 – 1 UF 13/23, NJW 2023, 3026; Schürmann, jurisPR-FamR 17/2023 Anm. 3; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2017 – 17 UF 193/16, FamRZ 2017, 709; mit kritischer Anmerkung Schürmann, jurisPR-FamR 12/2017 Anm. 1 und FamRZ 2017, 710). Wenn der Unterhaltsbedarf des Kindes bereits durch eigenes Einkommen vollständig gedeckt wird, so ist die Verwendung des Kindergeldes nach § 1612b Abs. 1 BGB für dessen Bedarf nicht erforderlich (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.04.2023 – 1 UF 13/23, NJW 2023, 3026, Rz 21).

33

3. Da das FG seiner Entscheidung eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt und die Abzweigungsentscheidung der Familienkasse deshalb zu Unrecht für rechtmäßig befunden hat, waren das Urteil und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

34

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet (§ 139 Abs. 4 FGO).

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BFH: Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer – Regelmäßig Vorrang der Geldentschädigung vor der Wiedergutmachung in anderer Weise

Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG besteht bei Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine „starke, aber widerlegbare“ Vermutung dafür, dass die unangemessen lange Dauer eines Gerichtsverfahrens zu einem Nichtvermögensnachteil geführt hat. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung ist dann der Regelfall. So der BFH (Az. X K 1/24).

BFH, Urteil X K 1/24 vom 06.11.2024

Leitsatz

  1. Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) besteht bei Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine „starke, aber widerlegbare“ Vermutung dafür, dass die unangemessen lange Dauer eines Gerichtsverfahrens zu einem Nichtvermögensnachteil geführt hat.
  2. Besteht ein solcher Nichtvermögensnachteil, ist die Zuerkennung einer Geldentschädigung ‑ über den Wortlaut des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG hinaus ‑ der Regelfall; eine Wiedergutmachung in anderer Weise, insbesondere durch die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer, stellt eine typischerweise in bestimmten Fallgruppen auftretende Ausnahme dar (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, zuletzt Urteil vom 26.10.2023 – B 10 ÜG 1/22 R, Neue Juristische Wochenschrift 2024, 1683, Rz. 23).
  3. Verzögerungsrügen (§ 198 Abs. 3 GVG) wirken im Regelfall nur gut sechs Monate zurück (Festhalten an der ständigen Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.04.2016 – X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016 S. 694, Rz. 40 ff.).
  4. Eine auf § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG gestützte Abweichung vom gesetzlichen Regelbetrag der Entschädigung (nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG grundsätzlich 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung) setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus.
  5. Die in § 132, § 276, § 277 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) den Parteien auferlegten Einreichungs-, Stellungnahme- und Erwiderungsfristen sowie die Pflicht des Gerichts, Termine zur mündlichen Verhandlung unverzüglich zu bestimmen (§ 216 Abs. 2 ZPO), gelten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger für die unangemessene Dauer des Verfahrens 12 K 2343/19 eine Entschädigung von 1.300 €, für die unangemessene Dauer des Verfahrens 12 K 2849/20 eine Entschädigung von 600 € und für die unangemessene Dauer des Verfahrens 12 K 2948/19 eine Entschädigung von 1.300 € zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2024.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens 12 K 2343/19 in den Monaten September und Oktober 2021 unangemessen war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 78 % und der Beklagte zu 22 %.

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigungen wegen der aus ihrer Sicht unangemessenen Dauer mehrerer Klageverfahren, die beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf anhängig waren.

2

1. Bei vier der Ausgangsverfahren handelt es sich um Verpflichtungsklagen auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden. Die erste dieser Klagen erhoben die Kläger am 22.08.2019 (Aktenzeichen des FG: 12 K 2343/19). Darin beantragten sie die Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2010 bis 2017 (beide Kläger) und zur Umsatzsteuer 2010 bis 2017 (nur der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist).

3

Am 05.11.2020 erklärten die Kläger, die Klage auf bestimmte neue (in Kopie beigefügte) zwischenzeitlich ergangene Ablehnungsbescheide und Einspruchsentscheidungen erweitern zu wollen. Diese neuen Bescheide betrafen weitere Anträge auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2014 bis 2019 beziehungsweise 2015 bis 2018 sowie zur Umsatzsteuer 2014 bis 2019. Der beim FG zuständige Berichterstatter verfügte am 16.11.2020, dies als neues Verfahren wegen Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2010 bis 2019 und zur Umsatzsteuer 2010 bis 2019 einzutragen (so aufgenommen unter 12 K 2849/20). Der dortige Beklagte (Finanzamt –FA–) bat in der Klageerwiderung ausdrücklich darum, aus Gründen der Übersichtlichkeit die als Klageerweiterung bezeichneten Vorgänge als eigenständiges Verfahren zu führen, da bei ihm ständig neue Anträge auf Erteilung von Abrechnungen für teilweise dieselben Zeiträume eingingen.

4

Mit dem Ablauf der letzten den Klägern gesetzten Stellungnahmefrist am 15.03.2021 endete der Schriftsatzaustausch im Verfahren 12 K 2343/19. Im Verfahren 12 K 2849/20 endete der Schriftsatzaustausch mit dem Ablauf der letzten den Klägern gesetzten Stellungnahmefrist am 20.03.2021.

5

Am 20.01.2022 beantragte das FA im Verfahren 12 K 2343/19, eine noch anzuberaumende mündliche Verhandlung per Videokonferenz abzuhalten; dieses Schreiben leitete das FG nicht an die Kläger weiter. Am 02.05.2022 erhoben die Kläger in beiden Verfahren Verzögerungsrügen, die ebenfalls nicht an das FA weitergeleitet wurden.

6

Mit Schriftsatz vom 07.06.2022 teilte das FA mit, es habe für die folgenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis Abrechnungsbescheide erlassen; insoweit werde dem Begehren der Kläger abgeholfen:

  • Einkommensteuer 2015 bis 2017, 4. Quartal 2017, 1. bis 4. Quartal 2018, 2. bis 4. Quartal 2019;
  • Umsatzsteuer 2016 und 4. Quartal 2017.

7

Die Aufforderung des FG zur Stellungnahme bis zum 10.07.2022 beantworteten die Kläger nicht. Der Berichterstatter des FG fragte am 05.08.2022 beim FA an, ob es die Verfahren 12 K 2343/19 und 12 K 2849/20 teilweise in der Hauptsache für erledigt erklären könne. Das FA gab am 17.08.2022 in beiden Verfahren entsprechende Erklärungen. Am 22.08.2022 richtete der Berichterstatter mit Frist zum 10.09.2022 eine Teilerledigungsanfrage an die Kläger, die nicht beantwortet wurde. Eine Erinnerung seitens des FG unterblieb.

8

Am 26.09.2022 lehnten die Kläger den Berichterstatter des FG in allen Verfahren, in denen dieser tätig war, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das FG wies den Ablehnungsantrag für sämtliche Verfahren am 04.11.2022 ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zurück; dieser Beschluss wurde am 07.11.2022 an die Beteiligten der Ausgangsverfahren abgesandt.

9

Mit Beschlüssen vom 12.06.2023 übertrug der Senat des FG die Rechtsstreite 12 K 2343/19 und 12 K 2849/20 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

10

Am 27.06.2023 lud der Einzelrichter für den 18.07.2023 in beiden Verfahren zu mündlichen Verhandlungen, die in Abwesenheit der Kläger durchgeführt wurden und mit dem Beschluss endeten, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde.

11

Mit Beschluss vom 18.07.2023 trennte der Einzelrichter aus dem Verfahren 12 K 2343/19 das Verfahren wegen Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2010 bis 2017 ab; es erhielt das neue Aktenzeichen 12 K 1462/23. Ebenfalls am 18.07.2023 trennte der Einzelrichter aus dem Verfahren 12 K 2849/20 das Verfahren wegen Einkommensteuer 2014 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 ab; es erhielt das neue Aktenzeichen 12 K 1465/23.

12

Im Verfahren 12 K 2343/19 gab der Einzelrichter der Klage –die nach der Abtrennung noch das Begehren auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2010 bis 2014 umfasste– statt und verpflichtete das FA zum Erlass von Abrechnungsbescheiden. Dasselbe Ergebnis hatte das Verfahren 12 K 2849/20, das ausweislich des Rubrums nach der Abtrennung noch das Begehren auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2018 und 2019 sowie zur Umsatzsteuer 2014, 2015 sowie 2017 bis 2019 umfasste. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens wurde dahin korrigiert, dass dieses Verfahren nur die Anträge auf Erlass von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer 2014 bis 2019 umfasste (nicht 2010 bis 2013).

13

Im abgetrennten Verfahren 12 K 1462/23 erachtete der Einzelrichter die Klage auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2015 bis 2017 für unzulässig, weil das FA der Klage insoweit abgeholfen habe und damit kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe, die Kläger aber keine Erledigungserklärung abgegeben hätten. Die Klage auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer 2010 bis 2017 wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die Kläger insoweit keinen Antrag beim FA gestellt hätten und die Einspruchsentscheidung, mit der der Einspruch als unzulässig verworfen wurde, daher rechtmäßig sei.

14

Im abgetrennten Verfahren 12 K 1465/23 hielt der Einzelrichter die Klage auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2015 bis 2017 und zur Umsatzsteuer 2016 ebenfalls nach Abhilfe mangels Rechtsschutzinteresses und mangels Erledigungserklärung für unzulässig. Die Klage auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer 2014 wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil es, wie das FA zu Recht entschieden habe, wegen eines zum selben Streitgegenstand bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens am Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag fehle.

15

Die vollständigen Urteile gingen am 18.09.2023 in der Geschäftsstelle des FG ein. Sie wurden den Klägern am 19.09.2023 zugestellt und wurden rechtskräftig.

16

2. In einem weiteren Ausgangsverfahren erhoben die Kläger am 28.10.2019 Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2001 (12 K 2948/19). Erst während des Klageverfahrens erging –am 04.11.2019– die Einspruchsentscheidung, mit der dem Begehren der Kläger teilweise abgeholfen wurde und die Zinsen herabgesetzt wurden.

17

In diesem Verfahren übertrug das FG die Entscheidung des Rechtsstreits mit Beschluss vom 15.05.2020 auf den Berichterstatter als Einzelrichter. Der Einzelrichter lud am 19.05.2020 zum 09.07.2020 zur mündlichen Verhandlung. Daraufhin verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; der Termin wurde aufgehoben. Einen Schriftsatz des FA vom 17.06.2020 übermittelte das FG den Klägern zur Stellungnahme bis zum 17.08.2020 und erinnerte anschließend hieran mit Frist bis zum 10.10.2020. Eine Stellungnahme ging nicht ein.

18

Am 02.05.2022 erhoben die Kläger Verzögerungsrüge. Am 08.06.2022 richtete der Einzelrichter eine kurze Anfrage an die Kläger, die nicht beantwortet wurde. Am 15.08.2022 richtete er dieselbe Anfrage an das FA, das am 16.08.2022 Stellung nahm.

19

Am 29.08.2022 lud der Einzelrichter –obwohl die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatten– für den 27.09.2022 zur mündlichen Verhandlung. Nach Eingang des Ablehnungsantrags vom 26.09.2022 wurde der Termin wieder aufgehoben. Der Ablehnungsantrag wurde vom Senat am 04.11.2022 zurückgewiesen.

20

Am 27.06.2023 lud der Einzelrichter für den 18.07.2023 zur mündlichen Verhandlung. Er wies die Klage ab. Das vollständige Urteil wurde der Geschäftsstelle am 18.09.2023 übergeben und den Klägern am 19.09.2023 zugestellt. Es wurde nicht angefochten.

21

3. Mit ihrer am 17.03.2024 eingegangenen und am 04.04.2024 zugestellten Entschädigungsklage bringen die Kläger vor, der Arbeitsaufwand des FG sei äußerst gering gewesen. Es habe keine Amtsermittlungsmaßnahmen durchgeführt und sich in den –äußerst knapp begründeten– Urteilen allein auf formale Argumente gestützt.

22

Das Gesetz lege den Verfahrensbeteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten für den Regelfall Bearbeitungsfristen von 14 Tagen auf (§ 276, § 277 Abs. 3 der Zivilprozessordnung –ZPO–); in den Fällen des § 132 ZPO seien die Fristen noch kürzer. Über § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelte dies auch im finanzgerichtlichen Verfahren. Dieselben Anforderungen seien an die Gerichte zu stellen. Daher hätte in den Ausgangsverfahren jeweils innerhalb von vier Wochen nach Klageerhebung die mündliche Verhandlung stattfinden und das Urteil nach weiteren zwei Wochen zugestellt sein müssen. Die unangemessene Verfahrensdauer beginne damit sechs Wochen nach der Klageerhebung.

23

Die Verfahren 12 K 2849/20, 12 K 1462/23 und 12 K 1465/23 seien aus dem Verfahren 12 K 2343/19 abgetrennt worden. Damit seien alle diese Verfahren selbständige Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG mit jeweils eigenem Entschädigungsanspruch und alle als am 22.08.2019 eingegangen zu behandeln. Die Verzögerung habe am 03.10.2019 begonnen; die gesamte Verfahrensdauer bis zur Zustellung der Urteile am 19.09.2023 sei unangemessen gewesen (insgesamt 1 441 Tage; dies entspreche bei 1.200 € Regelentschädigung pro Jahr einer Geldentschädigung von 4.737,58 € je Kläger). Entsprechendes gelte für das Verfahren 12 K 2948/19 (unangemessene Verfahrensdauer von 1 381 Tagen und 4.540,31 € Geldentschädigung je Kläger). Von der Summe dieser Einzelentschädigungsbeträge machen die Kläger im Wege der Teilklage einen erststelligen Teilbetrag von 15.000 € pro Kläger geltend.

24

Die Kläger hatten im vorliegenden Verfahren ursprünglich noch für ein weiteres beim FG geführtes Ausgangsverfahren Entschädigung begehrt (12 K 476/21). Nachdem zwischen den Beteiligten unstreitig geworden ist, dass in diesem Ausgangsverfahren keine Verzögerungsrüge erhoben worden war, haben sie ihr Begehren insoweit nicht weiterverfolgt. Ihren Zahlungsantrag haben sie der Höhe nach nicht geändert, da es sich ohnehin um eine Teilklage gehandelt habe.

25

Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, wegen der unangemessenen Dauer der vor dem FG Düsseldorf geführten Verfahren 12 K 2343/19, 12 K 2849/20, 12 K 1462/23 und 12 K 1465/23 eine Entschädigung von 4.737,58 € je Verfahren und Kläger sowie wegen der unangemessenen Dauer des vor dem FG Düsseldorf geführten Verfahrens 12 K 2948/19 eine Entschädigung von 4.540,31 € je Kläger, insgesamt jedoch begrenzt auf erststellige Teilbeträge von 15.000 € je Kläger zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

26

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

27

Er ist der Ansicht, eine Geldentschädigung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Verzögerungsrügen zu früh erhoben worden seien. Die Besorgnis, dass die Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden könnten, habe im Mai 2022 noch nicht bestanden. Das gelte insbesondere für das erst etwa 18 Monate anhängige Verfahren 12 K 2849/20.

28

Darüber hinaus sei die Bearbeitung der Verfahren nicht einfach gewesen. Sie seien Teil einer größeren Zahl von Klageverfahren der Kläger gewesen, deren Streitgegenstände sich teilweise überschnitten hätten. Deshalb sei der Verfahrensstoff sehr unübersichtlich gewesen. Das Gericht habe alle anhängigen Verfahren der Kläger in engem zeitlichen Zusammenhang zueinander entscheiden wollen. Insgesamt seien die Klageverfahren zwar überdurchschnittlich, aber nicht unangemessen lang gewesen. Die Kläger hätten durch das Stellen von Ablehnungsanträgen und die Nichtbeantwortung gerichtlicher Anfragen erheblich zur langen Verfahrensdauer beigetragen.

29

Das Verfahren 12 K 2849/20 sei nicht aus dem Verfahren 12 K 2343/19 abgetrennt worden. Vielmehr sei der Schriftsatz der Kläger vom 05.11.2020 in vertretbarer Weise von Anfang an als neue Klage behandelt worden. Damit habe für diese Klage eine eigenständige Zwei-Jahres-Frist zu laufen begonnen. Die Verfahren 12 K 1462/23 und 12 K 1465/23 hingegen seien erst nach der mündlichen Verhandlung abgetrennt und bis zu ihrem rechtskräftigen Abschluss zu keinem Zeitpunkt verzögert worden.

30

Die gesetzliche Vermutung eines Nichtvermögensnachteils sei im Streitfall widerlegt. Psychische oder physische Beeinträchtigungen durch die lange Verfahrensdauer seien weder von den Klägern dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, dass die begehrten Abrechnungsbescheide für die Kläger, die in den Ausgangsverfahren keine substantiierten Einwendungen erhoben hätten, rechtlich erheblich gewesen wären. Hilfsweise wäre jedenfalls eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer ausreichend. Weiter hilfsweise wäre ein geringerer Betrag als 100 € pro Monat zuzusprechen. Die Streitwerte seien niedrig und die Verfahren von geringer Bedeutung gewesen.

31

Der ursprünglich für das Ausgangsverfahren 12 K 476/21 geltend gemachte Teilklageanspruch könne nicht nachträglich auf die anderen Verfahren verteilt werden. Es handele sich um verschiedene Streitgegenstände.

II.

32

Die Klage ist teilweise begründet. Jedem der Kläger steht für die unangemessene Dauer des Verfahrens 12 K 2343/19 eine Entschädigung von 1.300 €, für die unangemessene Dauer des Verfahrens 12 K 2849/20 eine Entschädigung von 600 € und für die unangemessene Dauer des Verfahrens 12 K 2948/19 eine Entschädigung von 1.300 € zu (insgesamt 3.200 € je Kläger), jeweils zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit. Ferner ist festzustellen, dass die Dauer des Verfahrens 12 K 2343/19 in zwei weiteren Monaten unangemessen war. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

33

Nach den Grundsätzen der –insoweit typisierenden– Senatsrechtsprechung (dazu unten 1.), von denen abzuweichen für den Streitfall weder die Einwendungen der Kläger (unten 2.) noch etwaige einzelfallbezogene Besonderheiten Anlass geben (unten 3.), beläuft sich der unangemessene Teil der Dauer des Verfahrens 12 K 2343/19 auf 15 Monate (unten 4.), des Verfahrens 12 K 2849/20 auf sechs Monate (unten 5.) und des Verfahrens 12 K 2948/19 auf 13 Monate (unten 6.). Die Dauer der Verfahren 12 K 1462/23 und 12 K 1465/23 war hingegen nicht unangemessen (unten 7.). Der Beklagte hat die gesetzliche Vermutung eines Nichtvermögensnachteils nicht widerlegt (unten 8.). Für die Kompensation des erlittenen Nachteils ist im Streitfall eine Wiedergutmachung auf andere Weise statt der Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht ausreichend (unten 9.). Die Verzögerungsrügen waren wirksam und eröffnen in den Verfahren 12 K 2948/19 und 12 K 2849/20 die Geldentschädigung für alle Verzögerungsmonate, während in dem Verfahren 12 K 2343/19 für zwei der Verzögerungsmonate nur ein Feststellungsausspruch möglich ist (unten 10.). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen im Streitfall keine Gründe, vom gesetzlichen Regelbetrag der Entschädigung nach unten abzuweichen (unten 11.). Ob der ursprüngliche Teilklageanspruch für das Ausgangsverfahren 12 K 476/21 nach Klageerhebung anderen Ausgangsverfahren zugeordnet werden kann, ist im Streitfall nicht erheblich (unten 12.). Soweit die Kläger einen Anspruch auf Geldentschädigung haben, besteht auch ein Anspruch auf Prozesszinsen (unten 13.).

34

1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

35

a) Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil vom 07.11.2013 –  X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.) Bezug genommen. Hiernach ist der Begriff der „Angemessenheit“ für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Verfahrens einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen –wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter– Rechnung tragen. Daher darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden. Insbesondere ist die Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht schon dann „unangemessen“, wenn die Betrachtung eine Abweichung vom Optimum ergibt; vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenzen des Angemessenen feststellbar sein (Senatsurteil vom 07.11.2013 –  X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 51 bis 53). Dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens –auch in zeitlicher Hinsicht– einzuräumen (zum Ganzen auch Senatsurteil vom 14.04.2021 –  X K 3/20, BFH/NV 2021, 1507, Rz 26 f.).

36

b) Für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, hat der Senat die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene („dritte“) Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (ausführlich Senatsurteil vom 07.11.2013 –  X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 62 ff., insbesondere Rz 69).

37

2. Die Einwendungen der Kläger bieten keinen Anlass, diese –für den typischen Fall geltende– Vermutungsregel aufzugeben.

38

a) Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger ist nicht jede über sechs Wochen hinausgehende Verfahrensdauer unangemessen.

39

aa) Insoweit sind die Kläger der Auffassung, aus den –sich regelmäßig auf 14 Tage belaufenden– Erklärungs-, Stellungnahme- und Erwiderungsfristen, die den Parteien eines Zivilprozesses und ihren Prozessbevollmächtigten durch § 276, § 277 Abs. 3 ZPO auferlegt seien, folge, dass das Gericht die mündliche Verhandlung im Normalfall auf einen vier Wochen nach Klageeingang liegenden Termin ansetzen könne. Weitere zwei Wochen später müsse das Urteil abgefasst und zugestellt sein. Hieraus ergebe sich eine angemessene Verfahrensdauer von lediglich sechs Wochen; jede Verfahrensdauer, die darüber hinausgehe, sei als unangemessen anzusehen. Die genannten zivilprozessualen Vorschriften seien gemäß § 155 Satz 1 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

40

bb) Bereits die letztgenannte Prämisse geht fehl. Nach § 155 Satz 1 FGO sind Vorschriften der ZPO nur insoweit sinngemäß im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden, als die FGO keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten die sinngemäße Anwendung nicht ausschließen. In Bezug auf die von den Klägern genannten Vorschriften der § 276, § 277 Abs. 3 ZPO enthält die FGO aber –in Gestalt des § 79b FGO– eine eigenständige Bestimmung. Abgesehen von der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die sich auf die der FGO unbekannte Verteidigungsanzeige als solche bezieht und deren Verstreichen den Erlass des ebenfalls der FGO unbekannten Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO eröffnet, besteht die Folge einer Überschreitung der in § 276, § 277 Abs. 3 ZPO genannten Fristen darin, dass das verspätete Vorbringen nur zugelassen werden darf, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt (§ 296 Abs. 1 ZPO). Diese Rechtsfolge ist für das finanzgerichtliche Verfahren indes in § 79b Abs. 3 FGO geregelt. Das zeigt, dass die § 276, § 277 Abs. 3, § 296 ZPO durch § 79b FGO verdrängt werden.

41

cc) Darüber hinaus enthält die FGO weder in § 79b FGO noch anderweit eine Vorgabe dahingehend, dass Stellungnahmefristen lediglich zwei Wochen betragen sollen. Die Kläger geben zudem den Inhalt des § 276 ZPO und des § 277 Abs. 3 ZPO nicht korrekt wieder. Eine zwingende Zwei-Wochen-Frist ist wiederum lediglich für die Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehen, die in der Finanzgerichtsordnung nicht existiert. Die darin liegende Wertung kann daher nicht auf den Finanzprozess übertragen werden. Sowohl in § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO als auch in § 277 Abs. 3 ZPO ist angeordnet, die Stellungnahmefrist müsse mindestens zwei (weitere) Wochen betragen. Je nach Fallgestaltung sind also auch deutlich längere Fristen möglich.

42

dd) Die weitere von den Klägern angeführte Vorschrift des § 132 ZPO, wonach bestimmte vorbereitende Schriftsätze so rechtzeitig eingereicht werden müssen, dass sie mindestens eine Woche beziehungsweise drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden können, bewirkt keine feste Bearbeitungsfrist für die Partei, die den Schriftsatz einreicht. Sie soll es dem Gericht und der anderen Partei ermöglichen, die mündliche Verhandlung vorzubereiten und so rechtliches Gehör gewähren (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.09.2015 – 1 U 10/15, juris, Rz 37; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 132 Rz 1; Gerken in Wieczorek/Schütze, 5. Aufl., § 132 ZPO Rz 1) und enthält überdies auch nur Mindestzeitspannen. Reichen diese nicht aus, bleiben ein Schriftsatznachlass nach § 283 Satz 1 ZPO oder die Verlegung des Termins nach § 227 ZPO möglich.

43

ee) Ebenso ist § 216 Abs. 2 ZPO, wonach Termine zur mündlichen Verhandlung „unverzüglich“ zu bestimmen sind, im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar (Brandis in Tipke/Kruse, § 91 FGO Tz 1; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91 FGO Rz 20; Wendl in Gosch, FGO § 91 Rz 12).

44

ff) Im Übrigen gilt nach den vorstehend unter II.1.a dargelegten Grundsätzen, dass nicht jede Abweichung vom Optimum die Dauer eines (finanz)gerichtlichen Verfahrens unangemessen macht, sondern eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenzen des Angemessenen feststellbar sein muss.

45

b) Soweit die Kläger darüber hinaus auf statistische Durchschnittswerte für die Dauer arbeitsgerichtlicher Verfahren verweisen, ist dies für die Bestimmung der Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung. Zudem hat der Senat bereits entschieden, dass statistische Durchschnittswerte für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines konkreten Verfahrens über eine Indizwirkung hinaus nur von sehr eingeschränkter Aussagekraft sind (Urteil vom 19.03.2014 –  X K 3/13, BFH/NV 2014, 1053, Rz 29).

46

3. Die vorliegend in Rede stehenden Ausgangsverfahren weisen keine außergewöhnlichen Besonderheiten auf, die Anlass gäben, die dargestellte typisierende Regelvermutung zugunsten oder zulasten der Kläger nicht anzuwenden. Insbesondere vermittelt die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien im Streitfall kein einheitliches Bild.

47

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Schwierigkeitsgrad der Verfahren gering.

48

aa) Dies zeigt sich im Streitfall vor allem daran, dass das Gericht weder rechtliche Hinweise erteilt noch –abgesehen von der seitens des Klägers in Abrede gestellten Anforderung der Steuerakten und einer Anfrage an die Beteiligten im Verfahren 12 K 2948/19– Maßnahmen zur Sachaufklärung getroffen hat, die verfahrensabschließenden Urteile weitestgehend auf formelle Gesichtspunkte gestützt werden konnten und die tragenden –gleichwohl die Probleme der Verfahren abdeckenden– Entscheidungsgründe jeweils nur wenige Zeilen bis maximal eine Seite umfassen.

49

bb) Der Senat folgt dem Beklagten nicht darin, dass der Schwierigkeitsgrad deshalb erhöht gewesen sei, weil der Verfahrensstoff sehr unübersichtlich gewesen wäre. Der Beklagte führt insoweit an, die Kläger hätten mehrere Klagen erhoben, deren Streitgegenstände sich teilweise überschnitten hätten. Zwar überschnitten sich in der Tat die Streitgegenstände der Verfahren 12 K 2343/19 und 12 K 2849/20 teilweise. Inwieweit dies aber zu einem erhöhten Schwierigkeitsgrad geführt haben soll, hat der Beklagte nicht darlegen können. Wird eine Klage mit einem Streitgegenstand erhoben, zu dem bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, ist sie wegen des Prozesshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig und nicht, wie das FG wohl meint, unbegründet. Sie ist jedoch grundsätzlich im Finanzprozess mit der zuvor anhängig gemachten Klage zu verbinden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 08.06.2021 –  II R 15/20, BFH/NV 2022, 34, Rz 14 f., m.w.N.). Das begründet keine hohe Schwierigkeit. Eine gewisses Maß an Unübersichtlichkeit und die Notwendigkeit, überhaupt erst festzustellen, welche Streitgegenstände und welche Bescheide Gegenstand welcher Verfahren sind und ob tatsächlich identische Streitgegenstände vorliegen, liegt noch im üblichen Schwierigkeitsbereich eines finanzgerichtlichen Verfahrens.

50

cc) Darüber hinaus führt der Einzelrichter in seiner vom Beklagten übermittelten dienstlichen Stellungnahme an, die Kläger würden regelmäßig in pauschaler Form rügen, dass entweder erhebliche Überzahlungen eingetreten oder die vom FA erstellten Abrechnungsbescheide nicht nachvollziehbar seien. Auch daraus folgt jedoch kein besonderer Schwierigkeitsgrad der Verfahren. Im Gegenteil deutet es eher auf einen geringeren Schwierigkeitsgrad hin, wenn die Kläger regelmäßig gleichartige Klagen erheben, weil die rechtlichen –und häufig auch tatsächlichen– Gesichtspunkte dann zumeist nur einmal durchdacht werden müssen, aber auf eine Mehrzahl von Verfahren angewendet werden können.

51

dd) Ohnehin wäre ein erhöhter Schwierigkeitsgrad der Verfahren erst in der dritten Phase des vom Senat typisierend zugrunde gelegten Drei-Phasen-Modells in der Weise zu berücksichtigen, dass die für Maßnahmen der Sachaufklärung oder für Überlegungen zur Rechtsfindung aufgewendete Zeit auch nach einer mehr als zweijährigen Laufzeit des Verfahrens als Teil der angemessenen Verfahrensdauer zu werten wäre. Demgegenüber könnte es nicht als angemessen erachtet werden, ein Verfahren, das als schwierig empfunden wird, über die vom Senat für den Regelfall angewendete Zwei-Jahres-Frist hinaus schlicht unbearbeitet zu lassen.

52

b) Gegenläufig ist aber weder von den Klägern geltend gemacht worden noch sind sonstige Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ausgangsverfahren für die Kläger von besonderer Bedeutung gewesen sein könnten. In den auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden gerichteten Ausgangsverfahren war offengeblieben, ob in einem späteren Verfahren gegen die Abrechnungsbescheide wegen etwaiger Buchungsfehler, die dem FA zu Lasten der Kläger unterlaufen sein könnten, mit tatsächlichen Auszahlungen an die Kläger zu rechnen sein könnte. Im Verfahren gegen den Zinsbescheid war der Streitwert mit –nach Ergehen der teilweise abhelfenden Einspruchsentscheidung– 2.311,50 € nicht besonders hoch.

53

c) Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter ist vor allem im Rahmen der Betrachtung der konkreten Verfahrensgestaltung während der dritten Phase –nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Dauer des jeweiligen Verfahrens– zu berücksichtigen.

54

d) Einzelfallbezogene Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit haben die Kläger weder gegenüber dem Ausgangsgericht noch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht.

55

e) Soweit der Beklagte pauschal auf weitere von den Klägern eingeleitete Klageverfahren verweist, bleibt unklar, welche –einer Erledigung in angemessener Zeit entgegenstehenden– inhaltlichen Verbindungen sie mit den hier maßgeblichen Ausgangsverfahren aufweisen sollen. Sowohl aus der dienstlichen Stellungnahme des Einzelrichters als auch aus dem Beschluss vom 04.11.2022 betreffend den Ablehnungsantrag der Kläger ergibt sich, dass in den weiteren Verfahren zumindest überwiegend um Abrechnungsbescheide gestritten wurde. Ein sachlicher Zusammenhang mit den Streitgegenständen der hiesigen Ausgangsverfahren ist damit aber noch nicht belegt.

56

Das in seiner dienstlichen Stellungnahme zum Ausdruck gekommene Bestreben des Einzelrichters, alle Verfahren der Kläger in einem zeitlichen Zusammenhang zu erledigen, führt im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Dieses Bestreben ist zwar dem Grunde nach berechtigt. Es kann deshalb sachgerecht sein, die abschließende Bearbeitung eines Verfahrens, das nach dem üblichen Arbeitsrhythmus des Gerichts zur Entscheidung anstünde, mit Rücksicht auf weitere Verfahren desselben Klägers zurückzustellen, um eine gleichzeitige Entscheidung zu ermöglichen.

57

Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es kann umgekehrt gerade sachgerecht sein, den Streitkomplex abzuschichten und Teile vorab zu entscheiden, um eine Konzentration auf das Wesentliche zu ermöglichen, und zwar insbesondere dann, wenn dies mit überwiegend formellen Erwägungen möglich ist. So verhielt es sich in den Ausgangsverfahren. Die auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden gerichteten Verpflichtungsbegehren sowie die Klage gegen die Aussetzungszinsen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Anfechtungsklagen gegen tatsächlich erteilte Abrechnungsbescheide, so dass es das weitere Verfahren erheblich entlastet hätte, wenn hierüber bereits entschieden wäre. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, im Streitfall von seiner Typisierung abzuweichen.

58

4. Nach diesen Grundsätzen beläuft sich der unangemessene Teil der Dauer des Verfahrens 12 K 2343/19 auf 15 Monate.

59

a) Da diese Klage am 22.08.2019 erhoben wurde, wäre das FG verpflichtet gewesen, spätestens ab September 2021 mit Maßnahmen zu beginnen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen hätten sollen.

60

b) Für die Monate September bis Dezember 2021 lassen sich den Akten des Ausgangsverfahrens keine gerichtlichen Aktivitäten entnehmen. Damit ist die Verfahrensdauer in diesem Zeitraum als unangemessen anzusehen.

61

c) Am 20.01.2022 beantragte das FA zwar, eine noch anzuberaumende mündliche Verhandlung im Wege der Videokonferenz abzuhalten. Das FG leitete dieses Schreiben jedoch nicht an die Kläger weiter. Mangels eigener Aktivität des Gerichts kann der bloße Eingang eines Schreibens, von dem nicht ersichtlich ist, dass es im Gericht bearbeitet worden sein könnte, nicht dazu führen, dass für diesen Monat von einer angemessenen Verfahrensdauer auszugehen wäre. Auch für die Monate Februar bis April 2022 gehen aus den Akten keine gerichtlichen Aktivitäten hervor.

62

d) Im Mai 2022 erhoben die Kläger Verzögerungsrüge. Der Senat hat allerdings bereits entschieden, dass die bloße Entgegennahme der Verzögerungsrüge und ihre Weiterleitung an den anderen Beteiligten –die hier zudem unterblieben ist– nicht als gerichtliche Aktivität zu werten ist, sofern das Verfahren nicht im unmittelbaren Anschluss durchgehend gefördert wird (Senatsurteil vom 25.10.2016 –  X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 32 f.; ebenso zu einer formularmäßigen Standardantwort auf eine Sachstandsanfrage Senatsurteil vom 23.03.2022 –  X K 2/20, BFHE 275, 533, BStBl II 2023, 38, Rz 38), was hier nicht der Fall war.

63

e) Am 07.06.2022 übermittelte das FA dem FG einen Schriftsatz, in dem es erklärte, für einen Teil der Streitjahre Abrechnungsbescheide erteilt und dem Begehren der Kläger insoweit abgeholfen zu haben. Dieses Schreiben leitete das FG den Klägern mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme bis zum 10.07.2022 weiter, ebenso die am 15.06.2022 beim FG eingegangenen Abrechnungsbescheide. Der Monat Juni 2022 ist daher als Teil der angemessenen Verfahrensdauer anzusehen.

64

Da die den Klägern gesetzte Stellungnahmefrist im Juli 2022 noch lief, hätte das FG bis zum Fristablauf noch nicht entscheiden können. Damit ist der Monat Juli 2022 ebenfalls als Teil der angemessenen Verfahrensdauer anzusehen, auch wenn das Gericht in diesem Monat keine Aktivität entfaltet hat. Am 05.08.2022 hat der Berichterstatter beim FA und am 22.08.2022 bei den Klägern angefragt, ob der Rechtsstreit im Hinblick auf die erlassenen Abrechnungsbescheide teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt werden kann. Am 26.09.2022 reichten die Kläger einen Ablehnungsantrag ein, der vom Vollsenat –in angemessener Zeit– am 04.11.2022 beschieden wurde.

65

Damit ist die Verfahrensdauer in den Monaten Juni bis November 2022 durchgehend als angemessen anzusehen. Demgegenüber ist in den Monaten Dezember 2022 bis Mai 2023 keine gerichtliche Aktivität feststellbar.

66

f) Ab Juni 2023 ist es zu keinen weiteren Verzögerungen mehr gekommen: Am 12.06.2023 hat der Senat des FG den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dieser lud am 27.06.2023 zur mündlichen Verhandlung, die am 18.07.2023 durchgeführt wurde. Am 01.08.2023 ging der Urteilstenor und am 18.09.2023 das vollständige Urteil in der Geschäftsstelle des FG ein, das den Klägern am 19.09.2023 zugestellt wurde.

67

g) Zusammenfassend ist die Dauer des Verfahrens 12 K 2343/19 in den Monaten September 2021 bis Mai 2022 sowie Dezember 2022 bis Mai 2023 als unangemessen anzusehen (insgesamt 15 Monate).

68

5. Im Verfahren 12 K 2849/20 beträgt der unangemessene Teil der Verfahrensdauer sechs Monate.

69

a) Diese Klage wurde am 05.11.2020 erhoben. Die Kläger haben in jenem Schriftsatz zwar formuliert, sie wollten ihre bereits anhängige Klage 12 K 2343/19 erweitern. Die Verfügung des Berichterstatters, hier eine neue Klage eintragen zu lassen, war aber vertretbar, da es um weitere Ablehnungsbescheide und weitere Einspruchsentscheidungen ging, die mit den Streitgegenständen des bereits anhängigen Verfahrens nicht identisch waren. Damit wäre das FG in dem neuen Klageverfahren verpflichtet gewesen, spätestens ab Dezember 2022 mit Maßnahmen zu beginnen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollten.

70

b) Von Dezember 2022 bis Mai 2023 lassen die Akten des Ausgangsverfahrens –ebenso wie im Parallelverfahren 12 K 2343/19 (vgl. oben 4.f)– keine gerichtliche Aktivität erkennen. In Bezug auf diese sechs Monate ist die Verfahrensdauer daher als unangemessen anzusehen.

71

c) Von Juni 2023 bis zur abschließenden Erledigung im September 2023 hat das Ausgangsgericht das Verfahren hingegen durchgehend gefördert (wegen der Einzelheiten vgl. oben 4.f zum parallel betriebenen Verfahren 12 K 2343/19).

72

6. Im Verfahren 12 K 2948/19 sind 13 Monate der Gesamtverfahrensdauer als unangemessen anzusehen.

73

a) Diese Klage wurde am 28.10.2019 erhoben, so dass das FG spätestens im November 2021 verpflichtet gewesen wäre, mit Maßnahmen zu beginnen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollten.

74

b) Von November 2021 bis April 2022 lassen sich den Akten keine gerichtlichen Aktivitäten entnehmen. Auch die bloße Entgegennahme der am 02.05.2022 erhobenen Verzögerungsrüge bewirkt nicht, dass die Verfahrensdauer für den Monat Mai 2022 als angemessen anzusehen wäre (vgl. bereits oben 4.d).

75

c) Im Juni 2022 hatte der Einzelrichter eine Aufklärungsverfügung an die Kläger gerichtet, die nicht beantwortet wurde. Am 15.08.2022 richtete der Einzelrichter dieselbe Anfrage an das FA, das am 16.08.2022 eine Antwort übermittelte. Ferner lud der Einzelrichter am 29.08.2022 zur mündlichen Verhandlung. Am 26.09.2022 stellten die Kläger auch in diesem Verfahren einen Ablehnungsantrag gegen den Einzelrichter, der vom Senat am 04.11.2022 zurückgewiesen wurde. Im Zeitraum von Juni bis November 2022 ist das Verfahren daher durchgehend gefördert worden.

76

d) Demgegenüber sind von Dezember 2022 bis Mai 2023 keine gerichtlichen Aktivitäten erkennbar. Von Juni 2023 bis zur abschließenden Erledigung im September 2023 hat das Ausgangsgericht das Verfahren wiederum durchgehend gefördert (Ladung im Juni 2023, mündliche Verhandlung im Juli 2023, Urteilszustellung im September 2023).

77

e) Damit ist die Dauer des Verfahrens 12 K 2948/19 in den Monaten November 2021 bis Mai 2022 sowie Dezember 2022 bis Mai 2023 als unangemessen anzusehen (insgesamt 13 Monate).

78

7. Die Dauer der Verfahren 12 K 1462/23 und 12 K 1465/23 war nicht unangemessen.

79

Diese Verfahren wurden erst nach der –verfahrensabschließenden– mündlichen Verhandlung vom 18.07.2023 aus den Verfahren 12 K 2343/19 sowie 12 K 2849/20 abgetrennt. Im Zeitraum zwischen dem Ergehen des Abtrennungsbeschlusses und der Zustellung der Urteile sind die Verfahren nicht verzögert worden.

80

Der Senat hat bereits entschieden, dass vor der Abtrennung nur ein einziges Verfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG anhängig ist, hierfür nur ein einziger –einheitlicher– Entschädigungsanspruch entsteht und dieser sich in Fällen der objektiven Klagehäufung –im Gegensatz zur subjektiven Klagehäufung– nicht vervielfacht (Senatsurteil vom 27.06.2018 – X K 3-6/17, BFH/NV 2019, 27, Rz 101).

81

Für die vor der Abtrennung eingetretenen Verzögerungen hinsichtlich der Streitgegenstände der später abgetrennten Verfahren 12 K 1462/23 und 12 K 1465/23 wird die Entschädigung im Rahmen der Ausgangsverfahren 12 K 2343/19 und 12 K 2849/20 gewährt, in denen die Streitgegenstände ursprünglich geführt worden sind (s. oben II.4. und 5.).

82

8. Soweit die Verfahrensdauer nach dem Vorstehenden als unangemessen anzusehen ist, hat der Beklagte die gesetzliche Vermutung eines Nichtvermögensnachteils nicht widerlegt.

83

a) Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Der Senat hat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BTDrucks 17/3802, S. 19) und die Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil vom 29.03.2006 – 36813/97 – Scordino/Italien, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 2007, 1259, Rz 204) bereits entschieden, dass es sich um eine „starke, aber widerlegbare“ Vermutung handelt und daher ein überlanges Gerichtsverfahren „in aller Regel“ einen Nichtvermögensnachteil zur Folge hat (Senatsurteil vom 23.03.2022 –  X K 6/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz 37). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts –BSG– (vgl. Urteil vom 26.10.2023 – B 10 ÜG 1/22 R, NJW 2024, 1683, Rz 23, m.w.N.).

84

Die gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn sicher festgestellt wird, dass die unangemessene Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat, entweder weil kein Nachteil vorliegt oder weil kein Kausalzusammenhang zwischen der Verfahrensdauer und dem Nachteil gegeben ist. Hierzu bedarf es des vollen Beweises des Gegenteils (§ 292 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO), also des Fehlens eines Nichtvermögensnachteils (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 23.03.2022 –  X K 6/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz 38, m.w.N.).

85

b) Nach diesen Maßstäben ist das Vorbringen des Beklagten nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung eines Nichtvermögensnachteils zu widerlegen.

86

aa) Zum einen beruft der Beklagte sich auf das Senatsurteil vom 20.11.2013 –  X K 2/12 (BFHE 243, 151, BStBl II 2014, 395). Dort hat der Senat sowohl eine Geldentschädigung als auch die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer versagt, weil erst die lange Verfahrensdauer dem dortigen Kläger die Möglichkeit verschafft hatte, von einer zwischenzeitlichen Rechtsprechungsänderung zu profitieren. Damit hatte die lange Verfahrensdauer dem dortigen Kläger „gewichtige Vorteile verschafft“ (so ausdrücklich Senatsurteil vom 20.11.2013 –  X K 2/12, BFHE 243, 151, BStBl II 2014, 395, Rz 29; Verfassungsbeschwerde durch BVerfG-Beschluss vom 28.09.2015 – 2 BvR 1738/14 nicht zur Entscheidung angenommen). In Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Ausgangsverfahren ist aber nicht erkennbar, dass die Kläger „gewichtige Vorteile“ aufgrund der überlangen Verfahrensdauer erlangt hätten. Solche Vorteile werden auch vom Beklagten nicht benannt.

87

bb) Soweit der Beklagte vorbringt, die Kläger hätten nicht dargelegt, durch die überlange Verfahrensdauer psychisch oder physisch beeinträchtigt worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass solche Darlegungen angesichts der –unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR „starken, aber widerlegbaren“– gesetzlichen Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht erforderlich sind (vgl. auch Senatsurteil vom 23.03.2022 –  X K 2/20, BFHE 275, 533, BStBl II 2023, 38, Rz 48).

88

cc) Darüber hinaus bringt der Beklagte vor, es sei nicht ersichtlich, dass die begehrten Abrechnungsbescheide für die Kläger, die keine substantiierten Einwendungen erhoben hätten, rechtlich erheblich gewesen seien. Abgesehen davon, dass es auf die Erfolgsaussichten des Ausgangsverfahrens für die Prüfung einer späteren Entschädigungsklage grundsätzlich nicht ankommt, geht dieses Vorbringen des Beklagten auch deshalb ins Leere, weil das Ausgangsgericht den von den Klägern erhobenen Verpflichtungsklagen auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden –soweit ihnen keine formellen Gesichtspunkte entgegenstanden– stattgegeben hat.

89

9. Für die Kompensation des erlittenen Nachteils ist im Streitfall eine Wiedergutmachung auf andere Weise statt der Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht ausreichend.

90

a) Nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG kann für einen Nichtvermögensnachteil eine (Geld-)Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist.

91

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats begründet der Gesetzeswortlaut keinen Vorrang der Geldentschädigung vor einem Feststellungsausspruch, so dass vor der Zuerkennung einer Geldentschädigung jeweils konkret zu prüfen ist, ob die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer als Wiedergutmachung ausreichend ist. Dies kann nicht pauschal, sondern muss unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschieden werden (zum Ganzen Senatsurteil vom 23.03.2022 –  X K 6/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz 42, m.w.N.).

92

bb) In der Rechtspraxis hat sich gleichwohl gezeigt, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung die Regel, die Wiedergutmachung auf andere Weise eine typischerweise in bestimmten Fallgruppen (dazu noch unten c) auftretende Ausnahme ist.

93

Die Rechtsprechung des BSG stimmt damit in ihren Ergebnissen überein, betont aber schon seit jeher ausdrücklich, dass die Kompensation eines Nichtvermögensschadens auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung nur ausnahmsweise in Betracht komme (so bereits BSG-Urteil vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL, BSGE 113, 75, Rz 45, unter ausführlicher Analyse der Rechtsprechung des EGMR, der ebenfalls im Regelfall Geldentschädigungen zuerkenne und nur ausnahmsweise einen bloßen Feststellungsausspruch tätige; ferner z.B. BSG-Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R, Die Sozialgerichtsbarkeit 2014, 627, Rz 59; vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R, BSGE 118, 102, Rz 36 und vom 26.10.2023 – B 10 ÜG 1/22 R, NJW 2024, 1683, Rz 23). Dem schließt sich der Senat an, wobei –auch nach Auffassung des BSG– weiterhin eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist (s. dazu unten c).

94

b) In der Rechtsprechung des Senats und der Entschädigungsklagesenate der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes zu § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG haben sich im Wesentlichen drei –naturgemäß nicht abschließende– Fallgruppen herausgebildet, in denen eine Wiedergutmachung auf andere Weise als ausreichend angesehen wird (vgl. auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 23.03.2022 –  X K 6/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz 43 f.).

95

aa) Die häufigste Fallgruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Ausgangsverfahren für den Beteiligten objektiv keine besondere Bedeutung hatte. Hiervon ist der Senat beispielsweise in einem Fall ausgegangen, der dadurch gekennzeichnet war, dass die im Ausgangsverfahren erhobene Klage bereits unschlüssig –also schon auf der Grundlage des eigenen Tatsachenvortrags des Klägers erkennbar unbegründet– war (Senatsurteil vom 17.04.2013 –  X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, Rz 62). Gleiches gilt, wenn sich die Klage gegen einen Bescheid richtet, der gar nicht an den Kläger adressiert ist und der Kläger bei Erlass des Bescheids noch nicht geboren war (BSG-Urteil vom 26.10.2023 – B 10 ÜG 1/22 R, NJW 2024, 1683, Rz 37 ff.). Das BVerfG hat einen bloßen Feststellungsausspruch wegen objektiv fehlender besonderer Bedeutung des Verfahrens in einem Fall als Wiedergutmachung ausreichen lassen, in dem ein Rechtsanwalt in eigener Sache ein Kostenfestsetzungsverfahren führte. Ein solches Verfahren sei für die Partei im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren regelmäßig nur von untergeordneter Bedeutung. Materiell sei die Verfahrensdauer in gewisser Weise sogar günstig, da der Kostenerstattungsanspruch verzinst werde. Dem Grunde nach stehe der Kostenerstattungsanspruch durch die Kostengrundentscheidung bereits fest, und bei einem Rechtsanwalt, der die Wirkungszusammenhänge gerichtlicher Verfahren einschätzen könne, bestehe ein immaterieller Nachteil in weitaus geringerem Maße als bei einem Laien (BVerfG-Beschluss vom 11.12.2023 – 2 BvR 739/17 – Vz 5/23, NJW 2024, 1331, Rz 77).

96

bb) Ferner wird eine Geldentschädigung versagt, wenn dem Beteiligten aufgrund der unangemessenen Verfahrensdauer andere Vorteile erwachsen sind, und zwar auch über diejenigen Fälle hinaus, in denen der Nichtvermögensnachteil gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG schon dem Grunde nach entfällt, weil eine Rechtsprechungsänderung zu einem „gewichtigen Vorteil“ führt (vgl. oben 8.b aa).

97

(1) Hier ist auf die gesetzliche Regelung des § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG hinzuweisen, wonach im Strafverfahren eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG auch darin liegt, dass das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt. Gemeint ist damit die Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells (Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 28.05.2020 – 3 StR 99/19, Der Strafverteidiger 2020, 838, Rz 39; vgl. dazu BGH-Beschluss vom 17.01.2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124).

98

(2) Anderweitige Vorteile, die eine Geldentschädigung ausschließen, sind ferner bejaht worden, wenn ein unangemessen lange dauerndes gerichtliches Disziplinarverfahren mit der Entfernung aus dem Dienst endet, der Betroffene aber aufgrund der Verzögerung noch Dienstbezüge vereinnahmen konnte, die ihm bei einer früheren Entscheidung nicht mehr zugeflossen wären (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2018 – 2 WA 1.17 D, NJW 2019, 320, Rz 39). Auch der –bereits vorstehend unter aa zitierte– BVerfG-Beschluss vom 11.12.2023 – 2 BvR 739/17 – Vz 5/23 (NJW 2024, 1331) gehört insoweit in diese Fallgruppe, als er Überlegungen zu der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs anstellt.

99

cc) In einer dritten Fallgruppe bestehen Besonderheiten, die im eigenen Verhalten des Beteiligten liegen, aber nicht schon dazu führen, dass aufgrund seines eigenen Verhaltens bereits gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Unangemessenheit der Verfahrensdauer als solche zu verneinen wäre. Ein derartiges Verhalten, das eine Wiedergutmachung auf andere Weise als ausreichend erscheinen lässt, ist in der bisherigen Rechtsprechung beispielsweise angenommen worden, wenn der Beteiligte einem –in der Sache gebotenen– Ruhen des Verfahrens nicht zustimmt (Senatsurteile vom 04.06.2014 –  X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 38 und vom 02.12.2015 –  X K 4/14, BFH/NV 2016, 758, Rz 43).

100

dd) Darüber hinaus hat der Senat bereits entschieden, dass die weitere in den Gesetzesmaterialien für ein Ausreichen der Wiedergutmachung auf andere Weise genannte Fallgruppe, wonach der Verfahrensbeteiligte neben der Überlänge des Verfahrens keinen weitergehenden immateriellen Nachteil erlitten habe, im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine Relevanz habe (ausführlich Senatsurteil vom 23.03.2022 –  X K 6/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz 47).

101

c) Ungeachtet dieser Typisierung hält der Senat jedoch mit dem BSG weiterhin eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls für erforderlich. Die beschriebenen Fallgruppen begründen keine Vermutungswirkung (wie bei § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG); jedoch kommt den tatsächlichen Umständen, die ihnen zugrunde liegen, eine indizielle Bedeutung zu. Die Fallgruppen sind auch nicht abschließend. Es bleibt erforderlich, eine Abwägung aller Belange im Einzelfall vorzunehmen (s. oben II.9.a aa).

102

In diese Abwägung ist regelmäßig einzustellen, ob das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger eine besondere Bedeutung hatte. Darüber hinaus kann aber auch bedeutsam sein, ob der Entschädigungskläger durch sein Prozessverhalten erheblich zur Verzögerung des Ausgangsverfahrens beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt. Schließlich kann im Rahmen des Abwägungsvorgangs vom Entschädigungsgericht zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war oder ob sich das Ausgangsgericht in besonderem Maße unkooperativ oder uneinsichtig verhalten hat (vgl. BSG-Beschluss vom 11.11.2019 – B 10 ÜG 1/19 B, juris, Rz 8, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

103

d) Vorliegend ist keine dieser Fallgruppen gegeben, in denen eine Wiedergutmachung auf andere Weise als ausreichend angesehen wird. Sonstige Besonderheiten vermag der Senat in der Konstellation des Streitfalls nicht zu erkennen. Weder kann festgestellt werden, dass die Ausgangsverfahren für die Kläger objektiv keine besondere Bedeutung hatten (vgl. dazu bereits oben 3.b) noch sind den Klägern gerade durch die Verzögerung der Ausgangsverfahren andere Vorteile erwachsen noch bestehen Besonderheiten, die im eigenen Verhalten der Kläger während der Ausgangsverfahren liegen. Der vom Beklagten hervorgehobene Gesichtspunkt, dass die Überlänge des Verfahrens den einzigen Nachteil dargestellt haben mag, spielt im finanzgerichtlichen Verfahren –wie vorstehend unter b dd dargelegt– keine Rolle.

104

Der Senat versteht die Erwägung im BVerfG-Beschluss vom 11.12.2023 – 2 BvR 739/17 – Vz 5/23 (NJW 2024, 1331, Rz 77; ebenso das vom Beklagten angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21.02.2018 – 23 EK 5/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2018, 634, Rz 25), bei einem Rechtsanwalt bestehe ein immaterieller Nachteil in weitaus geringerem Maße als bei einem Laien, dahingehend, dass dieses Kriterium nicht schon für sich genommen zum Ausschluss einer Geldentschädigung führt, sondern nur im Zusammenwirken mit anderen –im dortigen Verfahren gegebenen– Besonderheiten des Einzelfalls. Der Umstand, dass der Kläger –nicht aber die Klägerin– als Rechtsanwalt tätig ist, steht daher der Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht entgegen.

105

Auch ist die Verzögerung der Ausgangsverfahren mit 16, 13 beziehungsweise sechs Monaten nicht unerheblich.

106

10. Die für die Gewährung einer Geldentschädigung nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erforderlichen Verzögerungsrügen waren in allen drei Verfahren wirksam. Im Verfahren 12 K 2343/19 ermöglicht die –insoweit erst längere Zeit nach Eintritt der Verzögerung erhobene– Verzögerungsrüge nur eine Geldentschädigung für 13 der 15 Verzögerungsmonate; für die beiden weiteren Monate ist lediglich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen (unten a). Demgegenüber haben die Kläger die Verzögerungsrügen in den Verfahren 12 K 2948/19 (dazu unten b) und 12 K 2849/20 (unten c) in zeitlicher Hinsicht dergestalt erhoben, dass ihnen für den gesamten Zeitraum der Verzögerung dieser Verfahren eine Geldentschädigung zuzuerkennen ist.

107

a) Die Klage 12 K 2343/19 war seit dem 22.08.2019 anhängig; die Verfahrensdauer war seit September 2021 als unangemessen anzusehen (vgl. oben 4.a). Die Verzögerungsrüge vom 02.05.2022 wurde hier erst acht Monate nach dem Beginn der Verzögerung erhoben. Die Besorgnis unangemessener Verfahrensdauer, wie § 198 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GVG sie verlangt, besteht (erst recht), wenn die Verzögerung nicht nur zu befürchten war, sondern sich längst realisiert hatte.

108

aa) Verzögerungsrügen wirken nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats im Regelfall gut sechs Monate zurück (mit ausführlicher Begründung Senatsurteil vom 06.04.2016 –  X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 40 ff.; ferner Senatsurteile vom 25.10.2016 –  X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 39; vom 12.07.2017 –  X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 53 und vom 23.03.2022 –  X K 6/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz 35). Eine Ausnahme von diesem Regelfall hat der Senat beispielsweise angenommen, wenn das Gericht dem Entschädigungskläger auf eine frühere –zu früh erhobene und daher unwirksame– Verzögerungsrüge einen voraussichtlichen Bearbeitungszeitraum nennt, diesen dann aber nicht einhält (Senatsurteil vom 29.11.2017 – X K 1/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz 44). Gleiches gilt, wenn der andere Beteiligte eine Sachstandsanfrage gestellt hat und davon auszugehen ist, dass beide Beteiligte das weitere Verhalten des Gerichts zunächst abwarten wollten (Senatsurteil vom 23.03.2022 –  X K 2/20, BFHE 275, 533, BStBl II 2023, 38, Rz 47).

109

bb) Das BSG und der BGH sind dieser Rechtsprechung zwar nicht gefolgt, sehen aber im Hinblick auf die im sozialgerichtlichen Verfahren andersgeartete typisierende Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer (BSG-Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R, Sozialrecht 4-1720 § 198 Nr. 14, Rz 22) beziehungsweise wegen des Fehlens jeglicher Typisierungsmöglichkeit im Zivilprozess (BGH-Urteil vom 26.11.2020 –  III ZR 61/20, BGHZ 227, 377, Rz 23 ff.) keine Divergenz im Sinne des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes.

110

cc) Vorliegend sind keine besonderen Gründe dafür ersichtlich, ausnahmsweise eine Rückwirkung der Verzögerungsrüge über sechs Monate hinaus zuzulassen. Sie wirkt daher nur bis einschließlich November 2021 zurück.

111

Für die Monate September und Oktober 2021, in denen das Ausgangsverfahren 12 K 2343/19 ebenfalls unangemessen verzögert war, kann hingegen keine Geldentschädigung gewährt werden. Für diese Monate ist allerdings gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG festzustellen, dass die Dauer des Verfahrens 12 K 2343/19 unangemessen war. Eine solche Feststellung setzt keinen Antrag voraus (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG). Demzufolge kann eine unangemessene Verfahrensdauer auch dann festgestellt werden, wenn der Entschädigungskläger lediglich eine Geldentschädigung beantragt hatte, es aber an einer hierfür erforderlichen Voraussetzung fehlte (vgl. Senatsurteil vom 17.04.2013 –  X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, Rz 14 [Klageantrag], 72 [Begründung für den Feststellungsausspruch]). Dass eine Verzögerungsrüge nicht Voraussetzung für den Feststellungsausspruch ist, folgt aus § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG.

112

b) Die Klage 12 K 2948/19 wurde am 28.10.2019 erhoben; der erste Monat, für den die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen ist, ist der November 2021 (s. oben 6.a). Die Kläger übermittelten ihre Verzögerungsrüge am 02.05.2022. Da Verzögerungsrügen nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats im Regelfall gut sechs Monate zurückwirken (s. oben a aa), ist der Monat November 2021 von der Verzögerungsrüge umfasst.

113

Den Einwand des Beklagten, die Verzögerungsrüge sei zu früh erhoben worden, teilt der Senat nicht. Die Verzögerung bestand tatsächlich bereits seit November 2021, während das letzte als Verfahrensförderung zu begreifende Ereignis der Ablauf der Stellungnahmefrist zum 10.10.2020 war, noch ein Jahr früher.

114

c) Die Klage 12 K 2849/20 war seit dem 05.11.2020 anhängig; die unangemessene Verfahrensdauer begann im Dezember 2022 (s. oben 5.a). Die Verzögerungsrüge wurde am 02.05.2022, etwa 18 Monate nach Einleitung des Verfahrens, erhoben, bevor die Verfahrensdauer tatsächlich bereits unangemessen war.

115

aa) Dies ist zwar relativ früh, da bis zum objektiven Beginn der Verzögerung –bei Anwendung der typisierenden Betrachtung des Senats– noch ein Zeitraum von gut sechs Monaten verblieb. Demzufolge hat der Senat Verzögerungsrügen als unwirksam angesehen, die 13 Monate (Urteil vom 16.11.2022 – X K 1, 2/21, BFH/NV 2023, 720, Rz 29 f., m.w.N.) oder 14 Monate (Senatsurteile vom 26.10.2016 –  X K 2/15, BFHE 255, 407, BStBl II 2017, 350, Rz 45 ff. und vom 29.11.2017 – X K 1/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz 40 f.) nach Eingang der Klage erhoben worden waren.

116

bb) Vorliegend ist allerdings die Besonderheit zu beachten, dass das Ausgangsverfahren 12 K 2849/20 –insbesondere aufgrund der teilweisen Identität der Streitgegenstände– in engem sachlichen Zusammenhang mit dem schon seit dem 22.08.2019 anhängigen Ausgangsverfahren 12 K 2343/19 stand, das bereits seit September 2021 als verzögert anzusehen war. In einem solchen Fall des Zusammenhangs mit einem Parallelverfahren lässt der Senat auch eine mehrmonatige Vorwirkung der Verzögerungsrüge zu (Urteil vom 08.10.2019 –  X K 1/19, BFH/NV 2020, 98, Rz 62 f.: vier Monate). Denn maßgeblich ist, wann der Beteiligte erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (Senatsurteil vom 26.10.2016 –  X K 2/15, BFHE 255, 407, BStBl II 2017, 350, Rz 47, m.w.N.). Solche Anhaltspunkte können sich nicht nur aus dem betroffenen Ausgangsverfahren selbst –in dem die letzte gerichtliche Aktivität im Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge nahezu 15 Monate zurücklag–, sondern auch aus einem Parallelverfahren ergeben, das hier bereits erheblich verzögert war. Angesichts des hier gegebenen besonders engen Zusammenhangs zwischen den beiden Verfahren ist im Streitfall auch eine Vorwirkung von sechs Monaten noch als zulässig anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verzögerungsrüge nicht allein dazu dient, dem Beteiligten später einen Anspruch auf Geldentschädigung zu ermöglichen, sondern vor allem eine präventive Funktion hat, die aber nur dann in vollem Umfang zur Geltung kommen kann, wenn die Rüge dem Ausgangsgericht als Anstoß dient, das Verfahren zu einem Zeitpunkt zu fördern, in dem die Verfahrensdauer noch als angemessen anzusehen ist (vgl. auch hierzu bereits Senatsurteil vom 08.10.2019 –  X K 1/19, BFH/NV 2020, 98, Rz 62).

117

11. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen im Streitfall keine Gründe, vom gesetzlichen Regelbetrag der Entschädigung nach unten abzuweichen.

118

a) Die Geldentschädigung beträgt grundsätzlich 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG), wobei dieser Betrag zeitanteilig nach Monaten bemessen werden kann (Senatsurteil vom 20.08.2014 –  X K 9/13, BFHE 247, 1, BStBl II 2015, 33, Rz 38; BSG-Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 1/13 R, BSGE 118, 91, Rz 23, m.w.N.). Ist der genannte Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG).

119

b) Der erkennende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung von der Billigkeitsregelung des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG noch keinen Gebrauch gemacht und auch noch keine abstrakten Maßstäbe hierzu entwickelt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Entschädigungsgericht im Hinblick auf den Vereinfachungszweck der Pauschalierung nur beim Vorliegen besonderer Umstände gehalten, aus Billigkeitsgründen von dem normierten Pauschalsatz abzuweichen (BGH-Urteil vom 14.11.2013 –  III ZR 376/12, BGHZ 199, 87, Rz 46), etwa durch Erhöhung des Betrags wegen der besonderen Bedeutung eines Pilotverfahrens bei gleichzeitigem Fortfall der Entschädigung für die Folgeverfahren (BGH-Urteile vom 15.12.2022 –  III ZR 192/21, BGHZ 236, 10 und vom 09.03.2023 –  III ZR 80/22, BGHZ 236, 246) oder aufgrund schwerwiegender Beeinträchtigungen aufgrund der Verzögerung (BGH-Urteil vom 06.05.2021 –  III ZR 72/20, BGHZ 230, 14).

120

c) Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beklagte beruft sich zwar darauf, dass die Streitwerte gering und die Ausgangsverfahren von geringer Bedeutung gewesen seien. Es kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Streitwert zukommen kann (vgl. dazu Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12.02.2020 – L 12 SF 39/17 EK AS: Minderung bei Streitwert von knapp unter 11 €; Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde versagt durch BSG-Beschluss vom 14.10.2020 – B 10 ÜG 3/20 B). Mit diesem Vorbringen kann jedenfalls im Streitfall keine auf Billigkeitsgründe gestützte Abweichung vom gesetzlichen Regelbetrag der Entschädigung begründet werden.

121

In den vier Ausgangsverfahren, die auf die Erteilung von Abrechnungsbescheiden gerichtet waren, hat das FG jeweils den Auffangstreitwert von 5.000 € angesetzt. In dem weiteren Ausgangsverfahren wegen der Festsetzung von Aussetzungszinsen betrug der Streitwert anfänglich 4.243 € und nach einer Teilabhilfe durch das FA noch 2.311 €. Diese Beträge sind nicht derart geringfügig, dass der gesetzliche Regelbetrag der Entschädigung als unbillig anzusehen wäre.

122

Mit der Auffassung des Beklagten, die Ausgangsverfahren seien von geringer Bedeutung gewesen, hat der Senat sich bereits auseinandergesetzt (vgl. oben 3.b) und dies nicht für durchgreifend erachtet. Der Senat hat zwar keine besonders hohe Bedeutung der Ausgangsverfahren feststellen können; eine außergewöhnliche geringe Bedeutung der Verfahren, die erst Anlass sein könnte, der Annahme von Unbilligkeit näherzutreten, ist aber ebenfalls nicht feststellbar.

123

d) Bei Ausgangsverfahren, die –wie hier– durch Eheleute geführt werden, steht der Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (Senatsurteil vom 04.06.2014 –  X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).

124

12. Da die zuerkannten Geldentschädigungen sich noch im Rahmen der ursprünglich zu den einzelnen Streitgegenständen eingeklagten Teilbeträge halten, muss der Senat nicht entscheiden, ob der nicht mehr aufrechterhaltene Teilklageanspruch für das Ausgangsverfahren 12 K 476/21 nachträglich auf andere Streitgegenstände hätte verteilt werden können.

125

a) Ursprünglich hatten die Kläger die folgenden Entschädigungsbeträge geltend gemacht:

  • Für die Verfahren 12 K 2343/19, 12 K 2849/20, 12 K 1462/23 und 12 K 1465/23 pro Kläger jeweils 4.737,58 €,
  • für das Verfahren 12 K 2948/19 pro Kläger 4.540,31 €,
  • für das Verfahren 12 K 476/21 pro Kläger 2.926,05 €.

126

Daraus ergab sich ein Gesamtbetrag von 26.416,68 € für jeden der Kläger, von dem sie jedoch nur einen erststelligen Teilbetrag von 15.000 € eingeklagt haben, ohne diesen Teilbetrag auf die einzelnen Streitgegenstände zu verteilen.

127

b) Später haben die Kläger erklärt, für das Verfahren 12 K 476/21 keinen Entschädigungsanspruch mehr zu begehren, wodurch sich die Gesamtsumme der von ihnen ermittelten Entschädigungsansprüche auf 23.490,63 € minderte. An der auf einen Betrag von insgesamt 15.000 € gerichteten Teilklage hielten sie jedoch fest.

128

c) Auch wenn man mit dem Beklagten den ursprünglich geltend gemachten Gesamtbetrag von 26.416,68 € im Verhältnis der genannten Einzelbeträge auf den eingeklagten Teilbetrag von 15.000 € verteilen und eine nachträgliche Übertragung des sich daraus ergebenden Teilklageanspruchs für das Ausgangsverfahren 12 K 476/21 auf die anderen Verfahren ablehnen würde, ergäbe sich keine Begrenzung der vom Senat zugesprochenen Geldentschädigungen.

129

Wenn man davon ausgeht, dass die Kläger von den ermittelten Einzelbeträgen ursprünglich jeweils einen erststelligen Teilbetrag eingeklagt haben, der sich auf die Quote 15.000 € zu 26.416,68 € (56,78 %) beschränkt, ergäben sich die folgenden erststelligen Teilbeträge:

  • Für die Verfahren 12 K 2343/19, 12 K 2849/20, 12 K 1462/23 und 12 K 1465/23 pro Kläger jeweils 2.690,00 €,
  • für das Verfahren 12 K 2948/19 pro Kläger 2.577,99 €.
130

Die vom Senat zugesprochenen Entschädigungsbeträge von 1.300 € (12 K 2343/19), 600 € (12 K 2849/20) und 1.300 € (12 K 2948/19) liegen deutlich unterhalb der so ermittelten eingeklagten erststelligen Teilbeträge.

131

13. Soweit die Kläger einen Anspruch auf Geldentschädigung haben, besteht auch ein Anspruch auf Prozesszinsen (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2014 –  X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39 ff.). Dem Grunde nach folgt der Zinsanspruch aus § 291 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit, die erst mit der Zustellung der Entschädigungsklage an den Beklagten eintritt (§ 66 Satz 2 FGO), so dass der Zinslauf an dem auf die Zustellung folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB) –vorliegend am 05.04.2024– beginnt. Der Höhe nach beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

132

14. Soweit der Senat zwar keine Geldentschädigung zusprechen konnte, aber die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festgestellt hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 201 Abs. 4 GVG. Der Senat hat den dortigen Maßstab des billigen Ermessens dahingehend konkretisiert, dass in einem solchen Fall der Beklagte 75 % der hierauf entfallenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Senatsurteil vom 17.04.2013 –  X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, Rz 74 ff.). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 136 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 Satz 2 FGO.

133

15. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Leistungsaustausch eines Fitnessstudios im Lockdown (I)

Der BFH hatte zu klären, ob Beitragszahlungen an ein Fitnesscenter auch dann als umsatzsteuerpflichtige Entgelte anzusehen sind, wenn das Fitnesscenter auf Grund einer vorübergehenden, pandemiebedingten Schließung keine Nutzung seiner Räumlichkeiten anbieten kann (Az. XI R 5/23).

BFH, Urteil XI R 5/23 vom 13.11.2024

Leitsatz

  1. Wurde für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt, tritt die Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes nicht schon dann ein, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden besteht, sondern erst dann, wenn das bereits gezahlte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Das Einräumen der Möglichkeit zur Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit (kostenfreie Zusatzmonate) ist auch dann ein verbrauchsfähiger Vorteil, wenn dem keine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung mit dem Kunden zugrunde liegt, weil der Leistungsaustausch umsatzsteuerrechtlich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den vom Unternehmer im Voraus vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen (Gegenleistung) und dem verbrauchsfähigen Vorteil (in Gestalt von kostenfreien Zusatzmonaten) folgt, den die Mitglieder eines Fitnessstudios aufgrund ihrer Zahlung während der coronabedingten Schließung (Lockdown) erlangt haben. Auf die Beurteilung nach dem nationalen Zivilrecht kommt es insoweit nicht an (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2024 – XI R 36/22).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.02.2023 – 6 K 239/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

 

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Jahr 2020 (Streitjahr) in Schleswig-Holstein ein Fitnessstudio. Die Laufzeit einer Mitgliedschaft in seinem Fitnessstudio betrug je nach Vereinbarung 12 oder 24 Monate. Der Kläger wurde vertraglich ermächtigt, die monatlich zu entrichtenden Beiträge der Mitglieder mittels Lastschrift einzuziehen. Der Beitrag wurde jeweils im Voraus fällig und per SEPA-Lastschrift zum Monatsersten eingezogen. Die Mitglieder waren zur „gemeinschaftlichen Mitbenutzung sämtlicher Einrichtungen der Räume des …“ berechtigt.

2

Das Fitnessstudio des Klägers war aufgrund der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (im Folgenden: Landesverordnung) in der Zeit vom 17.03.2020 bis zum 17.05.2020 geschlossen. Der Kläger teilte seinen Mitgliedern in einem Aushang vor Ort dazu unter anderem mit, dass der Zeitraum, in dem in seinem Fitnessstudio nicht trainiert werden könne, neben vielfältiger Alternativangebote am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt werde. In den sozialen Medien wies der Kläger als „wichtige Corona-Mitteilung“ außerdem auf seine tägliche Telefon-Hotline, die gratis Online-Live-Kurse und den kostenlosen 3D-Körperscan hin. Er teilte darüber hinaus mit, dass jeder Schließungsmonat ersetzt werde und seine Mitglieder „3 Gratis-Monate, 3 x 1 Gratis-Monat zum Verschenken, 1 x Personal-Training“ erhielten. Die in diesem Rahmen vom Kläger angebotenen Online-Live-Kurse waren öffentlich zugänglich, so dass nicht nur Mitglieder, sondern auch Nichtmitglieder daran teilnehmen konnten. Nur wenige der rund 800 Mitglieder verlangten die vom Kläger eingezogenen Mitgliedsbeiträge, die auf die Zeit der behördlich angeordneten Schließung des Fitnessstudios entfielen, per Rücklastschrift zurück; 761 Mitglieder, von denen 85 die Zeitgutschriften beziehungsweise Bonus-Monate tatsächlich in Anspruch nahmen, zahlten den Mitgliedsbeitrag weiter.

3

In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärte der Kläger für den Monat April 2020 keine und für den Monat Mai 2020 anteilig keine Umsätze und kündigte zugleich an, die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat März 2020 zu berichtigen. Es seien während der behördlich angeordneten Schließzeit keine Leistungen an die Mitglieder erbracht worden. Der Kläger rechnete für die Monate März und Mai 2020 die Schließzeiten anteilig taggenau als umsatzlos aus den eingegangenen Mitgliedsbeiträgen heraus.

4

Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) die Ansicht, dass die Umsätze steuerbar seien. Den Mitgliedern gegenüber sei die Zusage erteilt worden, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer Zeitgutschrift führe. Zwischen der jeweiligen Zahlung und der in Aussicht gestellten Leistung bestehe ein innerer Zusammenhang, der einen Leistungsaustausch begründe. Die nicht belegte, möglicherweise bestehende Absicht der Mitglieder, das Fitnessstudio finanziell unterstützen zu wollen, werde durch die angekündigte Leistung überlagert.

5

Das FA erhöhte –den Prüfungsfeststellungen folgend– mit Bescheiden vom 28.07.2021 die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate März, April und Mai 2020 um insgesamt … €. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das FA als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 26.11.2021). Es nahm an, die Zahlungen der Mitgliedsbeiträge seien im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches erfolgt. Selbst wenn der Kläger gegenüber den Mitgliedern seines Fitnessstudios keine Leistung erbracht hätte, seien die vereinnahmten Entgelte jedenfalls Anzahlungen für steuerpflichtige Leistungen. Erst die Rückgewähr des Entgelts berechtige nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Minderung der Bemessungsgrundlage.

6

Der Kläger reichte am 28.12.2022 eine Umsatzsteuer-Jahressteuererklärung ein, in der die streitigen Mitgliedsbeiträge nicht enthalten waren und der das FA zustimmte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 16.02.2023 übergab das FA dem Kläger einen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr vom selben Tag, in dem es demgegenüber die Beträge als Entgelte für steuerpflichtige Umsätze erfasst hatte.

7

Das FG gab der Klage, die auf die Aufhebung des vorgenannten Umsatzsteuer-Änderungsbescheids gerichtet war, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 867 veröffentlichten Urteil vom 16.02.2023 – 6 K 239/21 teilweise statt. Es änderte den angefochtenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid dahingehend, dass die Umsatzsteuer für das Streitjahr um … € auf … € herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies es die Klage ab. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ging das FG davon aus, dass der in der mündlichen Verhandlung dem Kläger übergebene Änderungsbescheid wirksam sei. In der Sache nahm das FG an, es fehle für den gesamten Schließungszeitraum (17.03.2020 bis 17.05.2020) an dem für die Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch. Dem Kläger sei die Leistungserbringung in dieser Zeit unmöglich gewesen. Die Ersatzleistungen hätten nach Art und Umfang die geschuldete Leistung nicht ersetzen können. Hinsichtlich der Bonus-Monate könne schon kein Vertragsschluss angenommen werden, weil Schweigen keine Willenserklärung sei. Die Weiterzahlung der Mitgliedsbeiträge könne nicht als konkludente Annahmehandlung angesehen werden, weil insoweit nach dem objektiven Empfängerhorizont kein eindeutiger Rechtsbindungswille erkennbar gewesen sei. Zahlungen aus Solidarität, Bequemlichkeit oder aufgrund eines Rechtsirrtums seien nicht steuerbar. Ferner liege hinsichtlich der Monate April und Mai 2020 auch keine Anzahlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG vor, da jeweils im Zeitpunkt der Zahlung zum Monatsersten festgestanden habe, dass die Leistungserbringung unmöglich sei. Hingegen handele es sich bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge Anfang März 2020 um eine Anzahlung. Demgemäß saldierte das FG im Hinblick auf den streitgegenständlichen Umsatzsteuer-Jahresbescheid die aus seiner Sicht auf die Anzahlung für den gesamten Monat März 2020 entfallende Umsatzsteuer mit derjenigen, die aus seiner Sicht zu Unrecht aufgrund der Mitgliedsbeiträge für die Zeit vom 17.05.2020 bis zum 31.05.2020 in dem Bescheid erfasst war.

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es macht im Wesentlichen geltend, dass die Mitglieder ihre Beiträge für die Monate der behördlich angeordneten Schließung vom Kläger hätten in der Annahme einziehen lassen, dass ihre Vertragslaufzeit verlängert werde. Sie hätten bei der Einziehung der Beiträge davon ausgehen dürfen, dass ein Anspruch auf Zeitgutschrift allein durch die Beitragsfortzahlung bestehe. Die Mitgliedsbeiträge seien steuerbare Vorauszahlungen auf noch zu erbringende Teilleistungen, deren Bemessungsgrundlage nur unter der Voraussetzung der Rückzahlung geändert werden könne.

9

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.

11

Er tritt der Revision entgegen und bringt dazu unter anderem vor, die für die Verschiebung des Leistungszeitraums erforderliche vertragliche Änderung sei abgesehen von den 85 Mitgliedern, die während der Schließzeit ihre Beiträge gezahlt und von der Zeitgutschrift Gebrauch gemacht hätten, mangels Angebotsannahme nicht erfolgt. Die Mitglieder hätten über die bloße Duldung der Abbuchung hinaus keine Tätigkeit entfaltet, die als Betätigung eines Annahmewillens hätte gewertet werden können. Eine Geldzahlung allein, auch wenn sie im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgt sei, löse keine Steuerbarkeit aus. Hierzu müsse eine Lieferung ausgeführt oder eine Dienstleistung erbracht werden. Die Leistungserbringung und nicht die Entgeltentrichtung unterliege der Besteuerung. Keine Dienstleistung gegen Entgelt liege vor, wenn der Unternehmer zwar eine Zahlung erhalte, diese aber von dem Zahlenden nicht für einen verbrauchsfähigen Vorteil, sondern aus anderen Gründen entrichtet werde. Insoweit fehle es an dem für die Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch. Die Erbringung der vereinbarten Leistung, die wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar sei, sei zivilrechtlich aufgrund der hoheitlich angeordneten Schließung des Fitnessstudios unmöglich gewesen.

II.

12

Die Revision des FA ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Der Senat entscheidet nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Sache selbst und weist die Klage insgesamt als unbegründet ab.

13

Ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch folgt im Streitfall aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der im Rahmen eines bestehenden Rechtsverhältnisses angebotenen Leistung und der entrichteten Gegenleistung. Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Wertung des Zivilrechts entspreche auch der unionsrechtlichen Betrachtungsweise im Umsatzsteuerrecht. Entgegen der Auffassung des FG sind daher die während der behördlich angeordneten Schließzeit für die Monate April und Mai 2020 vereinnahmten Mitgliedsbeiträge ebenfalls Entgelte (Anzahlungen) für steuerbare und steuerpflichtige Teilleistungen. Die Sache ist spruchreif.

14

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das FG zutreffend angenommen, dass der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr vom 16.02.2023 dem Kläger wirksam bekanntgegeben worden ist. Die Form der Bekanntgabe eines Steuerbescheids liegt grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde. Diese kann daher auch andere als die in § 122 der Abgabenordnung (AO) geregelten Formen der Bekanntgabe wählen, zum Beispiel durch Übergabe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem FG. Der Änderungsbescheid vom 16.02.2023 hat den Umsatzsteuer-Jahresbescheid, der nach § 168 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, ersetzt und ist gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.07.2011 –  XI R 21/10, BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434, Rz 19 ff.; vom 17.03.2022 –  XI R 39/19, BFHE 275, 526, BStBl II 2023, 295).

15

2. Zu Unrecht hat das FG allerdings angenommen, dass die von den Kunden gezahlten Beträge kein Entgelt für eine steuerbare Leistung seien. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben.

16

a) Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Der Wert der Gegenleistung ist auch unter Berücksichtigung der Perspektive des Leistenden zu ermitteln (BFH-Urteil vom 10.12.2020 –  V R 34/18, BFHE 272, 167, BStBl II 2021, 576, Rz 38).

17

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH setzt eine „Leistung gegen Entgelt“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer (steuerbaren) Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994 – C-16/93, EU:C:1994:80, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12.05.2016 – C-520/14, EU:C:2016:334, Rz 24; Lajver vom 02.06.2016 – C-263/15, EU:C:2016:392, Rz 26; BFH-Urteile vom 30.08.2017 –  XI R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz 19; vom 02.08.2018 –  V R 21/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz 22, m.w.N.).

18

bb) Der unmittelbare Zusammenhang beruht regelmäßig auf dem „Rechtsverhältnis“, das heißt den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger (vgl. z.B. EuGH-Urteile Bally vom 25.05.1993 – C-18/92, EU:C:1993:212; Tolsma vom 03.03.1994 – C-16/93, EU:C:1994:80, Rz 14; Elida Gibbs vom 24.10.1996 – C-317/94, EU:C:1996:400; BFH-Urteil vom 24.02.2021 –  XI R 15/19, BFHE 272, 252, BStBl II 2021, 729, Rz 17, m.w.N.).

19

b) Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Ein steuerbarer Umsatz liegt dabei vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 05.08.2010 –  V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz 12; vom 22.04.2015 –  XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 18; vom 22.02.2017 –  XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 22; vom 11.12.2019 –  XI R 13/18, BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 17 f.; vom 08.05.2024 –  XI R 16/20, BStBl II 2024, 662, Rz 26). Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.2005 –  V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, unter II.1.; vom 29.10.2008 –  XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795, unter II.2.a; vom 15.04.2015 –  V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz 39; vom 14.01.2016 –  V R 63/14, BFHE 253, 279, BStBl II 2016, 360, Rz 14; vom 06.04.2016 –  V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188, Rz 26; vom 22.02.2017 –  XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 22; vom 08.05.2024 –  XI R 16/20, BStBl II 2024, 662, Rz 26).

20

aa) Entscheidend dafür, ob eine Zahlung „für die Leistung“ beziehungsweise „für die Umsätze“ gewährt wird beziehungsweise der Leistende sie hierfür erhält, ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994 – C-16/93, EU:C:1994:80, Rz 13 f.; SAWP vom 18.01.2017 – C-37/16, EU:C:2017:22, Rz 25 f.; BFH-Urteile vom 16.10.2013 –  XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 32; vom 15.04.2015 –  V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz 39; vom 22.02.2017 –  XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz 26; vom 31.05.2017 –  XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024; vom 08.05.2024 –  XI R 16/20, BStBl II 2024, 662, Rz 29).

21

bb) Es bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. EuGH-Urteil Kennemer Golf vom 21.03.2002 – C-174/00, EU:C:2002:200, Rz 39; BFH-Urteile vom 18.12.2008 –  V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a ee; vom 30.06.2010 –  XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 13; vom 30.06.2022 –  V R 36/20, BFHE 277, 508, Rz 24; jeweils m.w.N.). Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.2008 –  V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a ee; vom 16.01.2014 –  V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rz 21; vom 13.12.2017 –  XI R 3/16, BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 35; vom 10.04.2019 –  XI R 4/17, BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rz 17).

22

cc) Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2014 –  V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rz 22; vom 21.12.2016 –  XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz 29; vom 10.04.2019 –  XI R 4/17, BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rz 18; jeweils m.w.N.). Es stellt eine unionsrechtliche, unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. EuGH-Urteil Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 – C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 68 f.; BFH-Urteile vom 21.12.2016 –  XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz 29; jeweils m.w.N.). Auf die Frage, ob nach deutschem Zivilrecht objektive (oder subjektive) Unmöglichkeit der ursprünglich geschuldeten Leistung vorliegt, kommt es deshalb nicht an (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.01.2014 –  V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rz 22, m.w.N.).

23

dd) Eine Geldzahlung ohne eine ausgeführte Lieferung oder eine erbrachte Dienstleistung allein löst jedoch noch keine Steuerpflicht beim Empfänger aus, auch wenn dieser ein Steuerpflichtiger sein sollte (vgl. EuGH-Urteil BUPA Hospitals und Goldsborough Developments vom 21.02.2006 – C-419/02, EU:C:2006:122, Rz 50; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 07.06.2018 – C-295/17, EU:C:2018:413, Rz 33). Die Leistungserbringung und nicht die Entgeltentrichtung unterliegt der Besteuerung (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2011 –  V R 36/09, BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Rz 28). Keine Dienstleistung gegen Entgelt liegt vor, wenn das Unternehmen zwar eine Zahlung erhält, dieses Geld aber von dem Zahlenden nicht für einen verbrauchbaren Vorteil aufgrund eines Rechtsverhältnisses, sondern aus persönlichen Motiven gezahlt wird (vgl. EuGH-Urteil Tolsma vom 03.03.1994 – C-16/93, EU:C:1994:80, Rz 17; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 07.06.2018 – C-295/17, EU:C:2018:413, Rz 35; EuGH-Urteil Meo -Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 – C-295/17, EU:C:2018:942).

24

c) Wird das Entgelt für Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ganz oder teilweise vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

25

Diese Regelung beruht auf Art. 65 MwStSystRL (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.11.2022 –  XI R 11/21, BFHE 279, 283, BStBl II 2023, 424, Rz 28). Das Entstehen des Steueranspruchs nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG (Art. 65 MwStSystRL) erfordert, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, das heißt der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (vgl. EuGH-Urteile BUPA Hospitals und Goldsborough Developments vom 21.02.2006 – C-419/02, EU:C:2006:122, Rz 48; Lebara vom 03.05.2012 – C-520/10, EU:C:2012:264, Rz 26; Kollroß und Wirtl vom 31.05.2018 – C-660/16 und C-661/16, EU:C:2018:372, Rz 40; BFH-Urteile vom 15.09.2011 –  V R 36/09, BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Rz 16; vom 29.11.2022 –  XI R 11/21, BFHE 279, 283, BStBl II 2023, 424, Rz 29).

26

d) Teilleistungen liegen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.

27

aa) Die nationale Regelung für Teilleistungen beruht auf Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.02.2022 –  V R 37/21 (V R 16/19), BFHE 275, 460, BStBl II 2022, 860, Rz 23). Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL erfasst unter anderem Dienstleistungen, die „zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass [geben]“, das heißt Leistungen mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 – C-324/20, EU:C:2021:880, Rz 45), die in den Zeiträumen erbracht werden, auf die sich die hierfür erfolgenden Zahlungen beziehen (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 – C-324/20, EU:C:2021:880, EU:C:2021:880, Rz 38).

28

bb) Dem entspricht der nationale Begriff der Teilleistung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG zumindest im Regelfall, da es sich bei der wirtschaftlich teilbaren Leistung um eine Leistung mit einem „kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter“ handelt, wie sie im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht wird (vgl. BFH-Urteile vom 01.02.2022 –  V R 37/21 (V R 16/19), BFHE 275, 460, BStBl II 2022, 860, Rz 26; vom 28.09.2022 –  XI R 28/20, BFHE 278, 355, BStBl II 2023, 598, Rz 22).

29

e) Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG gilt § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG sinngemäß, wenn für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung aber nicht ausgeführt wurde.

30

aa) Dies beruht auf Art. 65, 90 und 193 MwStSystRL (vgl. EuGH-Urteil FIRIN vom 13.03.2014 – C-107/13, EU:C:2014:151, Rz 56 sowie Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache FIRIN vom 19.12.2013 – C-107/13, EU:C:2013:872, Rz 43). Was die in Art. 90 MwStSystRL verwendeten Begriffe der Annullierung, der Rückgängigmachung und der Auflösung betrifft, so finden diese drei Fallgestaltungen in der Mehrheit der Sprachfassungen der in Rede stehenden Bestimmung Erwähnung, während andere nur zwei Fallgestaltungen erwähnen (vgl. EuGH-Urteil Lombard Ingatlan Lízing vom 12.10.2017 – C-404/16, EU:C:2017:759, Rz 22). Die Verwendung der Begriffe der Annullierung, der Rückgängigmachung und der Auflösung ist mit dem Bestreben zu erklären, sowohl die Fälle der rückwirkenden Auflösung (ex tunc) als auch die Fälle der Auflösung mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) zu erfassen; aber auch die Sprachfassungen mit nur zwei Fallgruppen stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen, da sie sich auf die rückwirkende Beendigung eines Vertrags oder auf das Scheitern eines Geschäfts beziehen (vgl. EuGH-Urteil Lombard Ingatlan Lízing vom 12.10.2017 – C-404/16, EU:C:2017:759, Rz 23 und 24). Eine nachträgliche Änderung der vertraglichen Beziehungen ist nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung (vgl. bereits EuGH-Urteil Freemans vom 29.05.2001 – C-86/99, EU:C:2001:291, Rz 33).

31

bb) Die Minderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UStG, Art. 90 MwStSystRL tritt nicht schon dann ein, wenn die vereinbarte Leistung tatsächlich nicht erbracht wird und deshalb ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden besteht, sondern erst dann, wenn das bereits gezahlte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist (vgl. EuGH-Urteil FIRIN vom 13.03.2014 – C-107/13, EU:C:2014:151, Rz 56, m.w.N.; BFH-Urteile vom 19.07.2007 –  V R 11/05, BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966; vom 18.09.2008 –  V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250; vom 02.09.2010 –  V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991; vom 05.12.2018 –  XI R 44/14, BFHE 263, 359, Rz 70, m.w.N.; vom 17.07.2019 –  V R 9/19 (V R 29/15), BFHE 265, 565, Rz 31). Der Umstand, dass der Zahlende aufgrund der Unmöglichkeit der Leistung einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung für die vereinbarte, aber nicht erbrachte Leistung hat, reicht danach für eine Minderung der Bemessungsgrundlage beim Leistenden nicht aus (s. zur Nichtberichtigung beim Leistenden ohne Rückzahlung der Anzahlung in Fällen der objektiven Unmöglichkeit der Leistung auch EuGH-Urteil Kollroß und Wirtl vom 31.05.2018 – C-660/16 und C-661/16, EU:C:2018:372, Rz 62).

32

f) Ausgehend davon hat das FG zu Unrecht angenommen, dass nur die für den Monat März 2020, nicht aber auch die für die Monate April und Mai 2020 jeweils zum Monatsersten eingezogenen Mitgliedsbeiträge Entgelte für eine steuerbare Leistung sind.

33

aa) Bei den vom Kläger im Rahmen der Mitgliedsvereinbarungen während der Laufzeit der jeweiligen Mitgliedschaft in seinem Fitnessstudio geschuldeten Leistungen handelt es sich um Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG. Es liegen mit den eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten der Einrichtungen im Fitnessstudio des Klägers wirtschaftlich teilbare Leistungen vor, die im Rahmen der 12 oder 24 Monate umfassenden Laufzeiten der jeweils als Dauerschuldverhältnis zu beurteilenden Mitgliedschaft kontinuierlich und in zeitlichen Abschnitten von jeweils einem Monat zu erbringen waren und die im Sinne des Art. 64 MwStSystRL zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass gaben.

34

bb) Im Zeitpunkt der durch Einzug vereinnahmten Vorauszahlungen am jeweiligen Monatsersten waren, was für die Entstehung des Steueranspruchs nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG erforderlich ist, nach den Mitgliedsvereinbarungen alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands der vom Kläger für die für den jeweiligen Zeitraum vertraglich geschuldeten Teilleistungen bekannt und genau bestimmt. Nach den die Mitgliedschaften betreffenden Vereinbarungen schuldete der Kläger seinen Mitgliedern kontinuierlich, fortlaufend und abschnittsbezogen für die Monate März, April und Mai 2020 die gemeinschaftliche Mitbenutzung sämtlicher Einrichtungen der Räume seines Fitnessstudios, also insbesondere die Mitbenutzung der Trainingsanlage und die Teilnahme an Gymnastikstunden. Hierfür schuldeten die Mitglieder ein Entgelt in Höhe des jeweils zum Monatsersten vom Kläger eingezogenen Beitrags. Die monatlich zu entrichtenden Zahlungen erfolgten als Gegenleistung für die im Rahmen der Mitgliedschaften im Fitnessstudio des Klägers zu erbringenden monatlichen Teilleistungen.

35

cc) Die von den Mitgliedern auf Grundlage der bestehenden Vereinbarungen als Anzahlung entrichteten Beiträge für die monatlichen Teilleistungen sind nach den Ausführungen unter II.2.e selbst dann weiter Entgelte für steuerbare Leistungen, soweit die Erbringung dieser Leistungen aufgrund der Landesverordnung vom 17.03.2020 bis 17.05.2020 unmöglich geworden ist, falls sie nicht beziehungsweise nicht anteilig zurückgewährt wurden. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG wegen einer nicht erbrachten Teilleistung erfolgt gemäß den Ausführungen unter II.2.e bb auch im Falle der Unmöglichkeit der Leistung erst dann, wenn die hierfür entrichtete Anzahlung zurückgewährt wird. Dies ist hinsichtlich der im Streit stehenden Beiträge für die Monate März, April und Mai 2020 nicht der Fall. Die überwiegende Mehrzahl der rund 800 Mitglieder des Fitnessstudios des Klägers forderten die in der pandemiebedingten Schließzeit im Voraus entrichteten Beiträge für die Monate März, April und Mai 2020 nicht zurück, so dass es in 761 Fällen insoweit nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG kam (vgl. zur zeitweisen Schließung von Fitnessstudios auch Weber, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht –UVR– 2023, 276). Soweit einige wenige Mitglieder die eingezogenen Beiträge zurückverlangt haben, war –was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht– die gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG mit Ablauf der Monate März, April und Mai 2020 entstandene Steuer (erst) in dem Besteuerungszeitraum der Beitragsrückgewähr nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 8 UStG zu berichtigen.

36

g) Unabhängig von der vorstehenden Beurteilung sind die Beiträge –entgegen der Auffassung des FG– auch deshalb Entgelt für eine steuerbare Leistung, weil der Kläger seinen Mitgliedern in Gestalt der zugesagten Bonus-Monate für die geleisteten Zahlungen einen verbrauchsfähigen Vorteil als Leistung dergestalt verschafft hat, dass sie im Anschluss an den Ablauf der jeweiligen Mitgliedschaft beitragsfrei für die Zeit, in denen das Fitnessstudio schließen musste, weiter trainieren konnten.

37

aa) Der Kläger hat den Beitragseinzug aufgrund der weiterhin bestehenden Mitgliedschaft als Rechtsverhältnis vorgenommen. Durch Aushänge hatte er zu dieser Zeit den Mitgliedern zugesagt, dass (neben den vielfältigen Alternativangeboten) der Zeitraum, in dem in seinem Fitnessstudio nicht trainiert werden könne, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt werde.

38

bb) Die eingezogenen Mitgliedsbeiträge, die auf die Monate der behördlich angeordneten Schließung seines Fitnessstudios entfallen, sind danach, auch unabhängig von der Betrachtung unter II.2.e und f, als steuerbare Vorauszahlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG für die nachfolgend noch zu gewährenden Bonus-Monate zu sehen. Auf die Frage, ob die vom Kläger zugesagte Verlängerung der Vertragslaufzeit durch Gewährung der Bonus-Monate zivilrechtlich wirksam zu einer Vertragsänderung geführt hat, kommt es umsatzsteuerrechtlich nicht an. Das FG hat insoweit rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, ob –was es verneint hat– nach Maßstäben des Zivilrechts rechtswirksam durch Angebot und Annahme eine vertragliche Vereinbarung über nachfolgend zu gewährende Bonus-Monate zustande gekommen ist. Unabhängig davon, ob die Weiterzahlung der Mitgliedsbeiträge durch deren unwidersprochen gebliebenen Einzug nur aus Solidarität, Bequemlichkeit oder aufgrund eines Rechtsirrtums der wirtschaftlichen Realität widerspricht (vgl. dazu Weber, UVR 2023, 276), folgt der umsatzsteuerrechtliche Leistungsaustausch aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem vom Kläger gewährten verbrauchsfähigen Vorteil, den der Leistungsempfänger für die von ihm gezahlte Gegenleistung erhält, und nicht aus der zivilrechtlichen Beurteilung des Vorgangs (s. dazu vorstehend unter II.2.b cc). Ein derartiger Leistungsaustausch, der im Rahmen des Vertrags über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio des Klägers erfolgt ist, liegt im Streitfall hinsichtlich der Bonus-Monate vor.

39

cc) Der Umstand, dass nur 85 der 761 weiter zahlenden Mitglieder nachfolgend von dem Angebot der Bonus-Monate tatsächlich Gebrauch gemacht haben, hindert das Vorliegen einer Leistung gegen Entgelt auch bei den anderen Mitgliedern nicht. Als (ausgeführte) entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist auch eine (fortbestehende) Leistungsbereitschaft des Unternehmers anzusehen, so dass es auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung nicht ankommt (vgl. EuGH-Urteile Air France – KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 – C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rz 28; Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 – C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 40; Marcandi vom 05.07.2018 – C-544/16, EU:C:2018:540, Rz 32; UniCredit Leasing vom 03.07.2019 – C-242/18, EU:C:2019:558, Rz 74; BFH-Urteile vom 02.08.2018 –  V R 37/17, BFHE 263, 63, Rz 17; vom 18.12.2019 –  XI R 21/18, BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz 46; BFH-Beschluss vom 10.01.2024 –  XI R 14/23 (XI R 22/21), BStBl II 2024, 610, Rz 31). Hat der Leistungsempfänger die Möglichkeit, eine bestimmte Leistung in Anspruch zu nehmen, liegt eine steuerbare Leistung auch dann vor, wenn der Leistungsempfänger sie nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, nehmen will oder kann.

40

dd) Es bedarf danach vorliegend keiner Entscheidung, ob der Kläger mit seinen während der Schließzeit darüber hinaus gratis angebotenen Online-Live-Kursen, der täglichen Telefon-Hotline und dem kostenlosen 3D-Körperscan seinen Mitgliedern einen verbrauchsfähigen Vorteil für die geleisteten Monatsbeiträge verschafft hat und auch insoweit von einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch ausgegangen werden kann, wogegen jedenfalls in Bezug auf die Online-Live-Kurse sprechen könnte, dass diese Online-Live-Kurse nicht nur für Mitglieder, sondern für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich waren (vgl. EuGH-Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 40; BFH-Urteile vom 18.10.2023 – XI R 21/23 (XI R 30/19), BFHE 283, 110, Rz 22; vom 06.12.2023 –  XI R 33/21, BFHE 283, 159, Rz 38).

41

3. Die Sache ist spruchreif. Sonstige Rechtsfehler des zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Umsatzsteuer-Jahresbescheids vom 16.02.2023 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen. Damit verbleibt es bei der –mit am 16.02.2023 bekanntgegebenem Umsatzsteuer-Änderungsbescheid– für das Streitjahr festgesetzten Umsatzsteuer.

42

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Provisionsanspruch – Kryptowährung

Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO* vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer lt. BAG aber in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).

BAG, Pressemitteilung vom 16.04.2025 zum Urteil 10 AZR 80/24 vom 16.04.2025

Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO* vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden.

Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Unternehmen, das sich u. a. mit Kryptowährungen befasst, seit dem 1. Juni 2019, zunächst mit einer monatlichen Bruttovergütung von 960,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und ab dem 1. April 2020 in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.400,00 Euro beschäftigt. Zusätzlich war jedenfalls bis zum 31. März 2020 arbeitsvertraglich ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei zunächst in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit – dem jeweiligen Letzten des Folgemonats – zum „aktuellen Wechselkurs“ in ETH umzurechnen und zu erfüllen. Eine Übertragung von ETH und eine Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2021 nicht, obwohl die Klägerin die Beklagte hierzu mehrfach aufgefordert und ein für die Übertragung erforderliches Wallet am 11. August 2020 mitgeteilt hatte. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin 15.166,16 Euro brutto als Provisionen aus, was die Klägerin bei der Höhe der Klageforderung berücksichtigte.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020 verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, soweit die Provisionsforderungen berechtigt seien, habe sie diese durch die im Dezember 2021 geleistete Zahlung erfüllt. Unabhängig davon verlange § 107 Abs. 1 GewO die Zahlung von Arbeitsentgelt in Euro und lasse dessen Auszahlung in einer Kryptowährung nicht zu. Die Vorinstanzen haben der Klage – soweit für die Revision von Bedeutung – stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts allein deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht das pfändbare Einkommen i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO unzutreffend ermittelt hat. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Provisionen, zu erfüllen durch Übertragung von ETH, dem Grunde nach zu. Bei einer „Kryptowährung“ handelt es sich zwar nicht um „Geld“, wie in § 107 Abs. 1 GewO verlangt. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO lässt es aber grundsätzlich zu, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt.** Um einen solchen Sachbezug handelt es sich, wenn arbeitsvertraglich die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart ist. Diese Vereinbarung lag nach den Umständen des Einzelfalls auch im objektiven Interesse der Klägerin. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer muss zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Damit soll u. a. sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen wird, erst den Sachbezug in Euro „umzutauschen“ oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO führt, wenn der Sachbezug, wie hier die Einheit ETH, teilbar ist, zur teilweisen Nichtigkeit der Vereinbarung. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen in Geld zu leisten und der Sachbezug entsprechend zu kürzen ist. Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen, hat aber bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO die gesetzlichen Vorgaben nicht in jeder Hinsicht zutreffend berücksichtigt. Nachdem die für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Tatsachen vom Berufungsgericht nicht vollständig festgestellt worden sind, kann der Senat nicht entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung von ETH in zugesprochener Höhe zusteht. Die Sache war deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Hinweise

*§ 107 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 5 GewO lautet:

„(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. …

Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.“

** Im Streitfall war nicht zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen – unabhängig von § 107 Abs. 2 GewO – eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) wirksam ist, nach der ein Anspruch auf Arbeitsentgelt durch Übertragung von Einheiten einer Kryptowährung zu erfüllen ist. Die Klägerin hat sich auf die Wirksamkeit der Vereinbarung berufen; die Arbeitgeberin kann sich als Verwenderin der Klausel nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Die Inhaltskontrolle dient nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst geschaffenen Formularbestimmungen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Erzeugerpreise März 2025: -0,2 % gegenüber März 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im März 2025 um 0,2 % niedriger als im März 2024. Im Februar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,7 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im März 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,7 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.04.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), März 2025
-0,2 % zum Vorjahresmonat
-0,7 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im März 2025 um 0,2 % niedriger als im März 2024. Im Februar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,7 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im März 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,7 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren im März 2025 die niedrigeren Energiepreise. Verbrauchs- und Gebrauchsgüter, Investitionsgüter sowie Vorleistungsgüter waren dagegen teurer als im Vorjahresmonat. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im März 2025 um 1,4 %, gegenüber Februar 2025 stiegen sie um 0,2 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber Vorjahresmonat und Vormonat

Energie war im März 2025 um 3,6 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber Februar 2025 fielen die Energiepreise um 2,8 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei elektrischem Strom. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Strompreise gegenüber März 2024 um 4,3 % (-5,2 % gegenüber Februar 2025).

Erdgas in der Verteilung kostete 3,6 % weniger als im Vorjahresmonat (-1,5 % gegenüber Februar 2025), Fernwärme kostete 1,9 % weniger als im März 2024 (unverändert gegenüber Februar 2025).

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber März 2024 um 5,8 % (-3,4 % gegenüber Februar 2025). Leichtes Heizöl kostete 12,1 % weniger als ein Jahr zuvor (-7,5 % gegenüber Februar 2025). Die Preise für Kraftstoffe waren 6,1 % günstiger (-4,0 % gegenüber Februar 2025).

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im März 2025 um 1,9 % höher als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Februar 2025). Maschinen kosteten 2,0 % mehr als im März 2024. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,4 % gegenüber März 2024.

Verbrauchsgüter waren im März 2025 um 2,6 % teurer als im März 2024 (+0,3 % gegenüber Februar 2025). Nahrungsmittel kosteten 2,9 % mehr als im März 2024 (+0,3 % gegenüber Februar 2025). Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat war Butter mit +28,4 %, allerdings fielen die Preise gegenüber dem Vormonat um 4,4 %. Ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat waren Kaffee mit +35,2 % (+9,2 % gegenüber Februar 2025), Rindfleisch mit +26,4 % (+4,3 % gegenüber Februar 2025) und pflanzliche Öle mit +18,7 % (+3,1 % gegenüber Februar 2025). Billiger als im Vorjahresmonat waren im März 2025 dagegen insbesondere Zucker (-37,9 %) und Schweinefleisch (-15,0 %).

Gebrauchsgüter waren im März 2025 um 1,3 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,2 % gegenüber Februar 2025).

Leichter Preisanstieg bei Vorleistungsgütern gegenüber März 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im März 2025 um 0,5 % höher als ein Jahr zuvor und um 0,3 % höher als im Vormonat.

Preissteigerungen gegenüber März 2024 gab es unter anderem bei Papier, Pappe und Waren daraus (+3,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat). Futtermittel für Nutztiere waren 6,2 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,4 % gegenüber Februar 2025).

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 4,0 % mehr als im März 2024 (+1,0 % gegenüber Februar 2025). Nadelschnittholz war 11,5 % teurer als im März 2024 (+2,0 % gegenüber Februar 2025). Dagegen war Laubschnittholz 5,6 % günstiger als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Februar 2025).

Die Preise für Metalle stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,6 % (unverändert gegenüber Februar 2025). Kupfer und Halbzeug daraus kosteten 5,6 % mehr als im März 2024, gegenüber Februar 2025 fielen die Preise um 1,6 %. Dagegen waren Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 6,9 % billiger als im März 2024 (+0,5 % gegenüber Februar 2025). Die Preise für Betonstahl sanken im Vorjahresvergleich um 3,3 % (+1,3 % gegenüber Februar 2025).

Glas und Glaswaren waren 3,9 % günstiger als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber Februar 2025), veredeltes und bearbeitetes Flachglas war 2,3 % billiger als im März 2024 (+0,6 % gegenüber Februar 2025). Hohlglas war 7,7 % billiger als im März 2024 (-0,1 % gegenüber Februar 2025).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Richtlinie zur Verschiebung der Anwendung der neuen EU-Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu Sorgfaltspflichten („Stop the Clock“) im Amtsblatt der EU

Nach der Zustimmung des Rates der Europäischen Union wurde die EU-Richtlinie 2025/794 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. April 2025 veröffentlicht. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 16.04.2025

Der Rat der Europäischen Union hat am 14. April 2025 der sog. Stop-the-Clock-Richtlinie zugestimmt. Das Europäische Parlament hatte seine Zustimmung bereits am 3. April 2025 erteilt („Neu auf WPK.de“ vom 4. April 2025).

Die Richtlinie sieht die Verschiebung der CSRD-Berichtspflichten für große Kapitalgesellschaften und kapitalmarktorientierte KMU um zwei Jahre vor. Außerdem soll die Frist für die Umsetzung der CSDDD und die erste Phase ihrer Anwendung um ein Jahr verschoben werden.

Nach der Zustimmung des Rates der Europäischen Union wurde die EU-Richtlinie 2025/794 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. April 2025 veröffentlicht (PDF). Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps

Der 8. Senat des FG Niedersachsen hatte darüber zu entscheiden, ob die Zahlungen für die Ablösung eines sog. Zinsswaps als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (Az. 8 K 169/23).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.04.2025 zum Urteil 8 K 169/23 vom 11.02.2025

Der 8. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob die Zahlungen für die Ablösung eines sog. Zinsswaps als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31. März 2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31. März 2018 festgeschrieben.

Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap. Dieser war so ausgestaltet, dass der Zahler der Festbeträge (die Klägerin) an jedem Zahlungstermin für Festbeträge den entsprechenden Festbetrag an den Zahler der variablen Beträge zahlt und der Zahler der variablen Beträge (die Darlehensgeberin) an jedem Zahlungstermin für variable Beträge den entsprechenden variablen Betrag an den Zahler der Festbeträge zu zahlen hatte. Sollte der variable Satz negativ sein, hatte nach der Vereinbarung der Zahler der Festbeträge an dem betreffenden Fälligkeitstag für die variablen Beträge zusätzlich den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag an den Zahler der variablen Beträge zu zahlen.

Später vereinbarte die Klägerin mit der Darlehensgeberin eine feste Verzinsung für die Restlaufzeit des Darlehens und löste den Zinsswap-Vertrag gegen Zahlung eines Ablösebetrags ab.

Diesen Ablösungsbetrag machte sie als Betriebsausgabe geltend, was das beklagte Finanzamt unter Verweis auf die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ablehnte.

Demgegenüber entschied der Senat, dass es sich zwar bei dem Zinsswap um ein Termingeschäft i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG handele, vorliegend aber zugunsten der Klägerin die Rückausnahme nach § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG greife.

Denn die Klägerin habe damit ein Geschäft zur Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs getätigt. Mit der bewirkten Zinsbindung für die Restlaufzeit des Darlehens sei der Abschluss der Zinsswaps geeignet gewesen, die Risiken aus dem ursprünglichen Grundgeschäft, dem Darlehensvertrag, abzusichern. Anders als in bisher entschiedenen Fällen sei die Klägerin kein weiteres Risiko (etwa durch die Verbindung mit einem Währungsswap) eingegangen. Vielmehr bewirkte der Zinsswap für die Klägerin hier wirtschaftlich nur eine Zinsfestschreibung bis zum Darlehensende. Mit der Ablösung des Swaps habe die Klägerin lediglich die Aufwendungen in einer Summe vorgezogen, die anderenfalls über die Restlaufzeit des Swap-Geschäftes entstanden wären. Schließlich habe der Abschluss des Darlehensvertrages auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehört, weil es für Betreiber von Windparks üblich sei, die Anschaffung ihres Anlagevermögens durch Darlehen zu finanzieren.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 5/2025

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Krebsmedikament: Herstellung und Vertrieb nicht zugelassener Medikamente

Das Interesse individuell betroffener Krebspatienten an dem vorübergehend fortgesetzten Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Krebsmedikaments kann das Interesse der Verbraucher an der Einhaltung der Zulassungsvorschriften für Medikamente überwiegen. Das OLG Frankfurt hat einen auf Unterlassen des Vertriebs und der Herstellung gerichteten Antrag zurückgewiesen (Az. 6 UKl 2/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.04.2025 zum Urteil 6 UKl 2/25 vom 03.04.2025

Das Interesse individuell betroffener Krebspatienten an dem vorübergehend fortgesetzten Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Krebsmedikaments kann das Interesse der Verbraucher an der Einhaltung der Zulassungsvorschriften für Medikamente überwiegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung einen auf Unterlassen des Vertriebs und der Herstellung gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist ein qualifizierter Wirtschaftsverband. Der Antragsgegner ist Apotheker im Taunus. Die Antragstellerin nimmt ihn auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von nicht zugelassenen Arzneimitteln zur Behandlung einer seltenen, insbesondere bei Kindern auftretenden tödlichen Tumorerkrankung in Anspruch. Der Antragsgegner stellt in seiner Apotheke Krebsmedikamente unter Verwendung näher benannter Wirkstoffe her. Ein US-amerikanisches Pharmaunternehmen führt derzeit u. a. in Deutschland klinische Prüfungen in Phase III und Phase I für Krebsmedikamente mit identischen Wirkstoffen durch. Die Antragstellerin behauptet, der Beklagte vertreibe sog. Nachbauten des US-amerikanischen Unternehmens. Der Antragsgegner behauptet, er habe einen eigenen verbesserten Syntheseweg entwickelt.

Der über den Eilantrag erstinstanzlich entscheidende 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) des OLG hat den auf Unterlassung gerichteten Antrag zurückgewiesen. Es fehle bereits am Verfügungsgrund, der eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Eilentscheidung sei.

Im Rahmen der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung überwiege das Interesse des individuell betroffenen Patienten an einem vorübergehend fortgesetzten Inverkehrbringen der nicht zugelassenen Arzneimittel. Demgegenüber könne das allgemeine Verbraucherinteresse an der Entwicklung und Zulassung wirksamer Krebsarzneimittel vernachlässigt werden, da nicht ersichtlich sei, dass die laufenden klinischen Studien durch das Verhalten des Antragsgegners gefährdet würden. Dem weiteren Interesse der Verbraucher an der Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahrens und dem damit verbundenen Schutzgedanken stehe das Interesse des sehr kleinen Verbraucherkreises der tatsächlich betroffenen Patienten einer seltenen Krebsart mit einer medianen Überlebensrate von zehn Monaten gegenüber. „Letztendlich läuft die Abwägung auf einen Widerstreit der Interessen jener konkret betroffenen Patienten hinaus, die als (potenzielle) Abnehmer der – gleichsam risikobehafteten wie Stabilisierung/Heilung versprechenden – Arzneimittel des Antragsgegners die beiden genannten Gesichtspunkte in einer Person vereinen“, betonte der Senat. Das Risiko von Beeinträchtigungen und Tod durch Nebenwirkungen verblasse angesichts des sicheren Todes durch die Krebserkrankung ohne alternative Heilungsmöglichkeit. Das Arzneimittel verspreche jedenfalls eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder jedenfalls Stabilisierung. Angesichts der verfassungsrechtlich verbürgten Verpflichtung des Staats und damit auch der Gerichte zum Schutz des Lebens als grundgesetzlichem Höchstwert könne die Versorgung der Patienten bis zum Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht einstweilen ausgesetzt werden. Hier falle besonders ins Gewicht, dass außer Frage stehe, dass das nicht zugelassene Medikament eine Heilungschance biete, und dass glaubhaft gemacht sei, dass nur solche Patienten damit versorgt würden, denen keine andere Behandlungsmöglichkeit mehr zur Verfügung stehe.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Brutto oder netto? Bürgergeldempfängerin muss nicht besser rechnen können als das Jobcenter

Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Fall entschieden, in dem sich ein Fehler des Jobcenters bei der Einkommensanrechnung zugunsten der im Leistungsbezug stehenden Familie ausgewirkt hat. Zu klären war, ob das Jobcenter die überzahlten Leistungen zurückfordern darf (Az. L 3 AS 772/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 16.04.2025 zum Urteil L 3 AS 772/23 vom 03.04.2025 (nrkr)

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat einen Fall entschieden, in dem sich ein Fehler des Jobcenters bei der Einkommensanrechnung zugunsten der im Leistungsbezug stehenden Familie ausgewirkt hat. Zu klären war, ob das Jobcenter die überzahlten Leistungen zurückfordern darf.

Die 3-köpfige Familie bezieht seit Juli 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (seit Januar 2023: Bürgergeld) vom Jobcenter. Der Ehemann ging ab Februar 2021 einer Arbeit als Verkäufer in einem Lebensmittelladen nach. Laut Arbeitsvertrag sollte er hierfür monatlich 1.600 Euro netto erhalten. Den Arbeitsvertrag reichte er Anfang Februar 2021 beim Jobcenter ein. Das Jobcenter setzte daraufhin die Höhe der bewilligten Leistungen herab, indem es ein monatliches Bruttogehalt von 1.600 Euro berücksichtigte und netto 1.276,40 Euro unter weiterer Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Freibeträge zum Abzug brachte. Nachdem der Ehemann seine Lohnbescheinigung vorgelegt hatte, aus der sich ein Bruttoeinkommen von 2.001,75 Euro bzw. ein Nettoeinkommen von 1.600 Euro ergab, wollte das Jobcenter seinen eigenen Fehler rückwirkend berichtigen. Es forderte die Familie auf, die für 10 Monate überzahlten Leistungen in Höhe von insgesamt über 3.000 Euro zu erstatten. Hiergegen wandte sich die Familie und klagte vor dem Sozialgericht Berlin. Dieses gab dem Jobcenter recht und wies die Klage ab.

Das sah das Landessozialgericht anders und gab der Berufung der Familie statt. Der Rechenfehler des Jobcenters hätte der Familie zwar auffallen können, wenn sie den Bescheid aufmerksam gelesen hätte. Übersehe sie diesen Fehler aber, so handele sie nicht grob fahrlässig bzw. verletze ihre Sorgfaltspflichten nicht in besonders schwerem Maße. Dies sei nur dann der Fall, wenn sie schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet habe, was im gegebenen Falle jedem einleuchten müsse. Bei komplizierten Berechnungen, wie sie sich zum Beispiel in Bescheiden zur Grundsicherung finden, könne von einem juristischen Laien verlangt werden, dass er die Berechnung durchlese und eventuelle Fehler bei den eingestellten Daten beachte. Dabei sei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das subjektive Einsichtsvermögen abzustellen.

Hier habe die Ehefrau, die in der Familie den Kontakt mit den Behörden wahrnehme, den Bescheid gelesen, grob geprüft und dort auch den Betrag von 1.600 Euro entdeckt. Sie habe in einer Vernehmung durch das Gericht, die dem Urteil vorausgegangen war, nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, die Begriffe brutto und netto nicht sicher auseinanderhalten zu können. Daher habe sich der Fehler ihr auch nicht aufdrängen müssen und sie habe auf die Richtigkeit des Bescheides vertrauen dürfen. Dieser Umstand schließe eine rückwirkende Korrektur des Bescheides zum Nachteil der Familie aus.

Der Senat hat in seinem Urteil verdeutlicht, dass für die hier maßgebliche Frage grober Fahrlässigkeit stets auf die persönliche Urteilsfähigkeit und Erkenntnismöglichkeit abzustellen ist. Bei einem anderen Adressaten des Bescheides hätte die Entscheidung also auch anders ausfallen können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das unterlegene Jobcenter kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Maßgebliche Vorschrift ist hier § 45 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Die schriftliche Begründung der Entscheidung liegt vor und wird als Anhang zu dieser Pressemitteilung veröffentlicht (anonymisiertes Urteil L 3 AS 772/23).

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Offizierin gegen die disziplinarrechtliche Ahndung der Gestaltung ihres privaten Tinder-Profils

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Offizierin der Bundeswehr gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis, der wegen der Gestaltung ihres privaten Profils auf einer Dating-Plattform im Internet verhängt worden war, nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 110/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 16.04.2025 zum Beschluss 2 BvR 110/23 vom 20.03.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde einer Offizierin der Bundeswehr gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis, der wegen der Gestaltung ihres privaten Profils auf einer Dating-Plattform im Internet verhängt worden war, nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen an eine hinreichend substanziierte Begründung nicht genügt. Die Beschwerdeführerin hat nicht fristgerecht zu einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis vorgetragen, obwohl dazu Veranlassung bestanden hat, weil der angefochtene Verweis schon vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde tilgungsreif geworden war.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Berufssoldatin im Dienstgrad eines Oberstleutnants und war zwischenzeitlich Bataillonskommandeurin und Standortälteste mit Personalverantwortung für etwa 1.000 Personen. Im Jahr 2019 legte sie ein Nutzerprofil auf der Dating-Plattform „Tinder“ an. Neben einem Foto der Beschwerdeführerin enthielt das Profil den Text „A. 45 Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung und auf der Suche nach Sex. All genders welcome“. Wegen des Profiltextes verhängte der Dienstvorgesetzte im August 2019 die Disziplinarmaßnahme eines Verweises gegen sie.

Der fachgerichtliche Rechtsschutz der Beschwerdeführerin ist erfolglos geblieben. In letzter Instanz hat das Bundesverwaltungsgericht ihre weitere Beschwerde zurückgewiesen; der Beschluss ist ihr im September 2022 zugestellt worden. Ihre dagegen erhobene Anhörungsrüge ist mit im Dezember 2022 zugestelltem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls zurückgewiesen worden.

Mit ihrer im Oktober 2022 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie der Gleichheitsrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung umfasse die Möglichkeit, sexuelle Kontakte zu suchen und hierbei ehrlich und nach eigener Vorstellung das eigene Begehren zu thematisieren. Die angegriffene Disziplinarmaßnahme greife übermäßig in dieses Recht ein und komme einem Verbot der aktiven Nutzung von Dating-Portalen nahe, was für sie als pansexuelle trans Frau besonders schwer wiege.

Mit einem im November 2022 eingereichten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der angegriffene Verweis getilgt worden sei. Die Verfassungsbeschwerde bleibe gleichwohl zulässig, weil eine Wiederholungsgefahr und ein Interesse an ihrer Rehabilitation bestünden.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht in der erforderlichen Weise dargelegt hat.

Ausführungen dazu waren geboten, weil die angegriffene Disziplinarmaßnahme bereits vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach den einschlägigen Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung zu tilgen war. Die Tilgungsreife führt zu einem umfassenden Verwertungsverbot und legt die Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens nahe. Dennoch hat sich die Beschwerdeführerin binnen der Monatsfrist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht dazu verhalten und erst nach Fristablauf ergänzend vorgetragen, warum trotz Tilgung des Verweises ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.

Die von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Anhörungsrüge konnte die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offenhalten, weil sie offensichtlich aussichtslos war. Denn das zur Begründung der Anhörungsrüge angeführte Vorbringen war zur Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht von vornherein erkennbar ungeeignet.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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