Fristenkontrolle – Wiedereinsetzung: Anwälte müssen genaue Angaben machen

Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung, muss das Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausgeschlossen sein. Der Vortrag, in der Kanzlei werde vor Büroschluss noch einmal „kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt sind“, reiche dafür nicht aus, so der BGH (Az. VI ZB 36/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.04.2025 zum Beschluss des BGH VI ZB 36/24 vom 25.02.2025

Die Aussage, es werde „kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt sind“, reicht nicht aus, um eine korrekte Fristenkontrolle darzulegen.

Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung, muss das Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausgeschlossen sein. Der Vortrag, in der Kanzlei werde vor Büroschluss noch einmal „kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt sind“, reiche dafür nicht aus, so der BGH. Eine Anwältin hätte die strengeren Anforderungen der Rechtsprechung an den Vortrag zur kanzleiinternen Fristenkontrolle kennen und erfüllen müssen (Beschluss vom 25.02.2025, Az. VI ZB 36/24).

Nachdem sie die Berufungsbegründungsfrist versäumt hatte, begehrte eine Anwältin für ihre Mandantin Wiedereinsetzung. Die Begründung: Die „bis dahin stets zuverlässige Kanzleiangestellte“ habe die Frist versehentlich als erledigt vermerkt, obwohl die Berufungsbegründung nicht der zuständigen Rechtsanwältin zur abschließenden Prüfung vorgelegt und versendet worden sei. Zur kanzleiinternen Organisation trug sie lediglich vor: „Vor Büroschluss wird von [besagter Angestellten] noch einmal kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt sind; erst dann wird die Frist gelöscht.“ Dies reichte schon der Vorinstanz nicht.

Anwälte müssen die BGH-Anforderungen an die kanzleiinterne Fristenkontrolle kennen

Der BGH schloss sich nun dem OLG an, verwarf die Berufung als unzulässig und lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung ab. Es sei nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden, dass die Kanzlei über eine Ausgangskontrolle verfüge, die folgenden Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des BGH genüge:

  1. Die Anordnung der Rechtsanwältin, dass die Erledigung von fristgebundenen Schriftsätzen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine beauftragte Bürokraft überprüft wird.
  2. Die Kontrolle, dass die fristwahrende Handlung in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache auch tatsächlich vorgenommen wurde.
  3. Eine Anweisung an die Bürokraft, gegebenenfalls anhand der Akten bzw. der der automatisierten Eingangsbestätigung des beA zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden und bei Gericht eingegangen sind.

Gemessen daran habe die Anwältin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass in ihrem Büro hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, um eine solche effektive Ausgangskontrolle zu gewährleisten. Vielmehr fehlten jegliche Angaben dazu, wie die Kontrolle, „ob alle Fristsachen erledigt“ sind, nach den kanzleiinternen Anweisungen zu erfolgen habe. Da die Anforderungen der Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle einer Rechtsanwältin bekannt sein müssen, erlaubten die fehlenden konkreten Angaben ohne weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei gefehlt haben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Deutscher Markt für Wagniskapital startet solide ins neue Jahr

Deutsche Start-ups haben im ersten Quartal 2025 in 295 Finanzierungsrunden rund 1,6 Milliarden Euro Kapital eingeworben. Der deutsche Markt für Wagniskapital ist damit sehr solide in das neue Jahr gestartet, ein eindeutiger Trend in die eine oder andere Richtung ist lt. KfW Research jedoch noch nicht erkennbar.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 14.04.2025

  • Hiesige Start-ups sammeln im ersten Quartal 1,6 Milliarden Euro ein
  • Engagement von US-Investoren geht deutlich zurück
  • Zahl der Exits steigt das zweite Quartal in Folge

Deutsche Start-ups haben im ersten Quartal 2025 in 295 Finanzierungsrunden rund 1,6 Milliarden Euro Kapital eingeworben.

„Der deutsche Markt für Wagniskapital ist damit sehr solide in das neue Jahr gestartet, ein eindeutiger Trend in die eine oder andere Richtung ist jedoch noch nicht erkennbar“, sagte Dr. Steffen Viete, Fachmann für Wagniskapital (Venture Capital, VC) bei KfW Research. Das Dealvolumen lag zwar 14 Prozent über dem des vierten Quartals 2024 mit 1,4 Milliarden Euro, war jedoch niedriger als im Vorjahresquartal (1,9 Milliarden Euro). Die Anzahl der Transaktionen sank im Vergleich zu beiden Quartalen deutlich.

Dabei ist jedoch festzuhalten, dass ein höheres Dealvolumen in zurückliegenden Quartalen oft durch einzelne Megarunden mit Volumen von 250 Millionen Euro und mehr getrieben war. Solche Finanzierungen sind im bisherigen Verlauf des Jahres 2025 ausgeblieben.

Das sind Ergebnisse des KfW-Venture-Capital-Dashboards, in dem KfW Research quartalsweise Zahlen zum deutschen Venture-Capital-Markt veröffentlicht.

Einen großen Beitrag zum Dealvolumen leisteten zum Jahresbeginn Finanzierungen von Unternehmen in der sog. Start-up Phase – also in der frühen Phase. Sie machten im ersten Quartal mehr als die Hälfte (51 Prozent) des Finanzierungsvolumens aus, nach 43 Prozent im Vorquartal.

Spiegelbildlich sank der Anteil des Finanzierungsvolumens im sog. Scale-up-Segment – also von Unternehmen, die die Startphase bereits verlassen haben – von 43 Prozent auf 39 Prozent. Da an großen Finanzierungsrunden im Wachstumsbereich in Deutschland häufig US-Investoren maßgeblich beteiligt sind, war auch ihr Beitrag zum VC-Dealvolumen in Deutschland mit nur 13 Prozent deutlich geringer als sonst.

Erfreulich entwickelte sich die Zahl der Exits, entweder durch Verkäufe an andere Unternehmen oder durch Buy-outs mit Beteiligung eines Finanzinvestors. Insgesamt wurden im abgelaufenen Quartal 43 Exit-Transaktionen registriert, im überwiegenden Teil durch Übernahmen. Die Zahl stieg damit das zweite Quartal in Folge.

„Die Exit-Aktivität bleibt gemessen an der Anzahl der Deals hoch“, sagte Dr. Steffen Viete.

„Ein Wermutstropfen ist die aktuell hohe Volatilität an den öffentlichen Märkten, die einen Belastungsfaktor für die Realisierung von Exits darstellt. Dagegen dürfte das Zinsumfeld in Europa dem deutschen VC-Markt im Frühling weiter Schub verleihen.“

Quelle: KfW

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Berichtsentwurf fordert digitales, einfacheres und wettbewerbsfähigeres Steuerrecht

In einem Initiativberichtsentwurf fordert der Berichterstatter im ECON-Ausschuss des EU-Parlaments eine konsequente Ausrichtung der EU-Steuerpolitik auf Vereinfachung, Digitalisierung und verstärkte Zusammenarbeit zur Schaffung eines wettbewerbsfähigeren Steuerumfelds in Europa. Dazu nimmt der DStV Stellung.

DStV, Mitteilung vom 14.04.2025

In einem Initiativberichtsentwurf fordert der Berichterstatter im ECON-Ausschuss des EU-Parlaments eine konsequente Ausrichtung der EU-Steuerpolitik auf Vereinfachung, Digitalisierung und verstärkte Zusammenarbeit zur Schaffung eines wettbewerbsfähigeren Steuerumfelds in Europa.

Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas ist eines der wichtigsten Ziele dieser Legislaturperiode. Bürokratieabbau, Vereinfachung und Digitalisierung stehen in Brüssel ganz oben auf der politischen Agenda. Auch der für Steuern zuständige EU-Kommissar Wopke Hoekstra betont, dass der Abbau steuerlicher Komplexität ein wichtiges Vorhaben sei. Der zypriotische Berichterstatter des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON) des EU-Parlaments, Michalis Hadjipantela von der Europäischen Volkspartei (EVP), leistet nun mit seinem Initiativbericht einen Beitrag zur geplanten Initiative zur Vereinfachung des EU-Steuerrechts (engl. decluttering EU tax law).

Ein zentrales Anliegen ist dabei, den Verwaltungsaufwand zu verringern und steuerliche Maßnahmen besser auf die wirtschaftspolitischen Ziele der Union auszurichten. Gleichzeitig wird das Potenzial der Digitalisierung betont, insbesondere durch den Einsatz künstlicher Intelligenz. Diese könne administrative Komplexität und die Befolgungskosten insbesondere für KMU deutlich reduzieren und die Steuerverwaltung in Richtung mehr Effizienz und Nutzerfreundlichkeit weiterentwickeln.

Die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (EU 2011/16 DAC) wird als Instrument im Kampf gegen Steuerhinterziehung und für mehr Transparenz in der EU gewürdigt. Gleichzeitig weist der Berichterstatter auf den hohen Verwaltungsaufwand und die zunehmende Komplexität hin, insbesondere im Zusammenhang mit DAC6. In der Praxis ist DAC6 mit erheblichem Interpretationsaufwand verbunden, da unklare Rechtsbegriffe, unterschiedliche nationale Auslegungen und umfangreiche Meldepflichten eine hohe rechtliche und organisatorische Belastung mit sich bringen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte im Rahmen der Evaluierung bereits auf das unverhältnismäßige Verhältnis von Aufwand und Nutzen bei der Anzeigepflicht für Intermediäre und Finanzverwaltungen bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen hingewiesen. Die kritische Einordnung durch den Abgeordneten ist daher aus Sicht des DStV ausdrücklich zu begrüßen.

Der Berichterstatter spricht sich auch für den gezielten Abbau steuerlicher Hindernisse im Binnenmarkt aus. Er greift damit eine zentrale Empfehlung des Berichts des ehemaligen italienischen Ministerpräsidenten Mario Draghi auf.

Das EU-Parlament wird den Fortgang der Initiative zur Vereinfachung des EU-Steuerrechts aufmerksam begleiten. Der Initiativberichtsentwurf setzt hierfür erste inhaltliche Leitplanken. Der ECON will im Juli darüber abstimmen. Die Abstimmung im Plenum ist für September vorgesehen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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DStV-Forderung erfolgreich: EU-Kommission vereinfacht Berichtspflichten

Mit ihrem 1. Omnibus-Paket schlägt die EU-Kommission eine Vereinfachung von Berichtspflichten vor, die im Wege des sog. Green Deals eingeführt wurden. Damit kommt die EU-Kommission den Forderungen des DStV nach, der sich im Vorfeld für wesentliche Erleichterungen zugunsten von KMU stark gemacht hatte.

DStV, Mitteilung vom 14.04.2025

Mit ihrem 1. Omnibus-Paket schlägt die EU-Kommission eine Vereinfachung von Berichtspflichten vor, die im Wege des sog. Green Deals eingeführt wurden. Damit kommt die EU-Kommission den Forderungen des DStV nach, der sich im Vorfeld für wesentliche Erleichterungen zugunsten von KMU stark gemacht hatte.

Mit ihrem Vorschlag für ein Gesetzgebungspaket (Omnibus 1) will die EU-Kommission Berichtspflichten aus einem Bündel von Rechtsakten vereinfachen, die Unternehmen zu nachhaltigerem Wirtschaften anhalten sollen.

In den Expertengruppen der EFAA werden die Folgen des Vorschlag der EU-Kommission für den Berufsstand diskutiert.

Insbesondere hat die EU-Kommission Erleichterungen bei Berichtspflichten der Richtlinie zum Nachhaltigkeits-Reporting (CSRD), der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und der Taxonomie-Verordnung in ihren Omnibus gepackt.

Bei der CSRD soll die Verpflichtung zum Reporting künftig auf Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro anstelle von bisher 500 Mitarbeitern beschränkt werden. Zudem sollen die Berichtspflichten für börsennotierte KMU entfallen.

KMU sind bisher vom unmittelbaren Anwendungsbereich der CSRD ausgenommen. In der Wertschöpfungskette gilt für sie dennoch die indirekte Berichtspflicht mit unterschiedlichsten Berichtsanforderungen. Diese Rechtslage hatte der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) als unhaltbar kritisiert.

Im Vorfeld des Vorschlags war dem DStV der sog. Trickle-Down-Effekt, also das Durchsickern der Berichtspflichten auf KMU, ein Dorn im Auge. Über verschiedene Kanäle und Partnerorganisationen hatte er diese Verpflichtungen kritisiert.

Mit dem Vorschlag der EU-Kommission soll nun eine Obergrenze für Berichtspflichten eingeführt werden (Value Chain Cap). Der DStV hatte als Obergrenze die freiwilligen Standards der KMU gefordert. Die EU-Kommission schlägt nun die Einführung eines neuen Standards für Unternehmen vor, die nicht mehr in den Anwendungsbereich fallen. Diese sollen sich an den freiwilligen Standards der KMU orientieren und die Obergrenze an Berichtspflichten für KMU bilden.

Zudem will die EU-Kommission die Einführung sektorspezifischer Standards streichen und das erste Bündel an Standards vereinfachen.

Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteter Unternehmen soll zudem dauerhaft nur noch mit dem einer sog. begrenzten Sicherheit und nicht, wie bisher geregelt, mit hinreichender Sicherheit erfolgen. Diese Beschränkung dürfte die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung praxisgerechter gestalten.

Es sind überwiegend gute Vorschläge für Mandanten, die aus Brüssel kommen. Sie zeigen, dass das Leiden der europäischen Wirtschaft mit der Überdosis an Bürokratie richtig diagnostiziert und ein passendes Rezept ausgestellt wurde. Nun ist der EU-Gesetzgeber gefordert, die Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren schnell und vollumfänglich zu verabschieden. Denn Wirtschaft und Berufsstand brauchen nach dem Zick-Zack-Kurs vor allem baldige Rechtssicherheit.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Kanzleidurchsuchung bedarf schriftlichen Durchsuchungsbefehls

Der EGMR entschied, dass die Durchsuchung von Kanzleiräumen und die Beschlagnahme des Arbeitscomputers eines Anwalts ohne schriftlichen Durchsuchungsbefehl eine Verletzung des in Art. 8 EMRK geschützten Mandatsgeheimnisses darstellt. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.04.2025

Der EGMR entschied am 3. April 2025 in der Rs. Kulák v. Slovakia (no. 57748/21), dass die Durchsuchung von Kanzleiräumen und die Beschlagnahme des Arbeitscomputers eines Anwalts ohne schriftlichen Durchsuchungsbefehl eine Verletzung des in Art. 8 EMRK geschützten Mandatsgeheimnisses darstellt.

Im konkreten Fall ging es um einen slowakischen Rechtsanwalt, dessen Kanzleiräume durchsucht und dessen Computer samt Mandatskorrespondenz und andere Gegenstände beschlagnahmt worden waren, nachdem die Staatsanwaltschaft lediglich telefonisch zugestimmt hatte. Begründet wurde dies mit einem Eilbedürfnis, nachdem der Antragsteller versehentlich über die bevorstehende Maßnahme informiert worden war. Der Gerichtshof rügte ferner, dass das nationale Recht weder eine Möglichkeit einer richterlichen ex post-Überprüfung noch ein Verfahren zum Schutz der Vertraulichkeit unterliegenden Daten vorsah.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 7/2025

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Vergebliche Suche nach einem Testament: Streit um Erbschaft endet beim OLG Celle

Die Suche nach einem Testament hat vor kurzem das OLG Celle beschäftigt. Die Witwe behauptet, es gäbe ein Testament, doch gefunden wurde es nicht. Das LG Hildesheim befragte zehn Zeugen, zu einer endgültigen Klärung führte dies aber nicht. Beim OLG nahm die Frau schließlich ihre Klage zurück und erkannte den Sohn als gesetzlichen Miterben an.

OLG Celle, Pressemitteilung vom 11.04.2025

Mit der richtigen Vorsorge lassen sich Schwierigkeiten vermeiden

Die Suche nach einem Testament hat vor kurzem das Oberlandesgericht Celle beschäftigt. Nach dem Tod eines Mannes stritten seine Witwe und sein Sohn darüber, ob er ein Testament hinterlassen hatte: Die Witwe behauptete das – doch gefunden hatte sie das Testament nicht. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Hildesheim deshalb zehn Zeugen vernommen, die aber keine endgültige Klärung brachten. Beim Oberlandesgericht nahm die Frau schließlich ihre Klage zurück und erkannte den Sohn als gesetzlichen Miterben an.

Mögliche Erben tragen die Beweislast

Der Fall ist keine Seltenheit: Viele Angehörige müssen sich nach dem Tod ihres Verwandten die Frage stellen, ob es ein Testament gibt und wo es sich befindet. Auf vermeintlich sichere Orte ist dabei nicht immer Verlass. In dem entschiedenen Fall wurde vergeblich nach einem Bankschließfach gesucht, in einem anderen aktuellen Fall ebenso erfolglos in einem Waffenschrank. Für die möglichen Erben kann das entscheidend sein: Wer sich auf ein Testament berufen will, muss auch dessen Existenz und Inhalt beweisen.

Amtsgerichte und Notare bieten Sicherheit

Schutz vor Ungewissheiten bieten die Amtsgerichte und Notare. Wenn ein Testament von einem Notar errichtet oder bei einem Amtsgericht hinterlegt wird, wird das im Zentralen Testamentsregister vermerkt. Im Todesfall gibt es einen Informationsaustausch zwischen dem Standesamt, dem Testamentsregister und der Stelle, die das Testament verwahrt. Das Testament wird dann automatisch an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet, das die Erben informiert und das Testament eröffnet. Eine Hinterlegung beim Amtsgericht mit Registrierung kostet 93 Euro.

Quelle: Oberlandesgericht Celle

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Leichtere Grundbucheinsicht beim Ausbau von Windenergie- und Solaranlagen sowie Mobilfunk- und Glasfasernetzen

Das BMJ hat eine Verordnung erlassen, mit der die Einsicht in das Grundbuch erleichtert werden soll. Ziel der Verordnung ist es, den Ausbau von Windenergie- und Solaranlagen sowie Mobilfunk- und Glasfasernetzen zu erleichtern.

BMJ, Pressemitteilung vom 11.04.2025

Das Bundesministerium der Justiz hat eine Verordnung erlassen, mit der die Einsicht in das Grundbuch erleichtert werden soll. Ziel der Verordnung ist es, den Ausbau von Windenergie- und Solaranlagen sowie Mobilfunk- und Glasfasernetzen zu erleichtern. Unternehmen, die entsprechende Anlagen errichten wollen, haben künftig im Regelfall einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch.

„Beim Ausbau der erneuerbaren Energien und der Mobilfunk- und Glasfasernetze haben wir in den letzten Jahren viel erreicht. Doch wir brauchen noch mehr Tempo. Die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes hängt auch davon ab, dass die Energieversorgung gesichert und schnelle Kommunikation lückenlos möglich ist. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Staat den Ausbau von Windenergie- und Solaranlagen sowie Mobilfunk- und Glasfasernetzen so einfach und unbürokratisch machen wie möglich. Mit unserer Verordnung leisten wir dazu einen Beitrag. Das Grundbuchamt kann beim Ausbau von Zukunftstechnologien wertvolle Unterstützung leisten. Deshalb schaffen wir klare Regeln für die erleichterte Grundbucheinsicht.“

Bundesminister der Justiz Dr. Volker Wissing

Unternehmen, die Windenergie- oder Solaranlagen errichten oder Mobilfunk- oder Glasfasernetze ausbauen wollen, benötigen für ihre Vorhaben regelmäßig Informationen aus dem Grundbuch. Sie müssen insbesondere wissen, wem ein Grundstück gehört, das für eine entsprechende Anlage in Frage kommt. Die heute erlassene Verordnung stellt sicher, dass Grundbuchämter den Unternehmen Grundbucheinsicht gewähren.

Die Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze leistet so ein Beitrag zur Verbesserung des Netzausbaus im Bereich Mobilfunk und Glasfaser, zur Energiewende und zum Bürokratieabbau. Sie setzt auch Anliegen aus der Gigabitstrategie der Bundesregierung und der Windenergie-an-Land-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz um. Die Verordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erarbeitet.

Im Einzelnen bewirkt die Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze folgende Änderungen:

  • Für Betreiber und Projektierer von Windenergieanlagen an Land und von bestimmten Solaranlagen wird geregelt, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in der Regel vorliegt, wenn sie unter Nutzung der Grundstücke, für die die Grundbucheinsicht begehrt wird, solche Anlagen betreiben oder projektieren wollen.
  • Funkturmunternehmen und andere Unternehmen, die Telekommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen betreiben, gehören nunmehr ausdrücklich zu den Versorgungsunternehmen, denen die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks gestattet werden kann. Zudem wird geregelt, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks bereits dann vorliegt, wenn der Grundbuchamtsbezirk in einem Suchkreis für den Netzausbau im Bereich Mobilfunk liegt.
  • Im Hinblick auf Elektrizitätsverteilernetze wird klargestellt, dass konkrete Planungen für die Änderung, Erweiterung oder den Neubau von Anlagen, die in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht begründen, insbesondere dann betrieben werden, wenn die Erweiterung oder der Neubau in einem Netzausbauplan enthalten ist.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Fortführung der Unternehmenstätigkeit: IAASB veröffentlicht ISA 570 (Revised)

Das IAASB hat den International Standard on Auditing 570 (Revised 2024), Going Concern nach dessen Genehmigung durch das PIOB veröffentlicht. Die WPK zeigt die wichtigsten Änderungen gegenüber dem bestehenden ISA 570 auf.

WPK, Mitteilung vom 11.04.2025

Das IAASB hat am 9. April 2025 den International Standard on Auditing 570 (Revised 2024), Going Concern nach dessen Genehmigung durch das Public Interest Oversight Board (PIOB) veröffentlicht.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem bestehenden ISA 570

  • Definition des Begriffs „Wesentliche Unsicherheit“ (in Bezug auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeit).
  • Erhöhte Anforderungen an die Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung zum Zweck der Schaffung einer geeigneten Grundlage für die Identifizierung von Ereignissen oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.
  • Ausdehnung des Betrachtungszeitraums auf mindestens zwölf Monate nach dem Tag der Genehmigung („approval“) des Jahresabschlusses (statt bisher zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag).
  • Erweiterte Prüfungshandlungen zur Beurteilung der Einschätzung des Managements hinsichtlich der Fortführung der Unternehmenstätigkeit einschließlich der verwendeten Methoden, Annahmen und Daten sowie Hervorhebung der kritischen Grundhaltung.
  • Klarere Kommunikation hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers und dessen Tätigkeiten in Bezug auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Bestätigungsvermerk sowie erhöhte Anforderungen an die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen und externen Dritten.

Der geänderte Standard ist erstmals für Prüfungen von Abschlüssen anzuwenden, die am oder nach dem 15. Dezember 2026 beginnen. Somit betreffen die Änderungen bei kalendergleichen Geschäftsjahren erstmals Jahres- und Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2027.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Ausschluss eines Kindes vom Besuch der kommunalen Kindertagesstätte nur durch Verwaltungsakt

Das VG Koblenz hat eine Ortsgemeinde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einem Kindergartenkind vorläufig den Weiterbesuch einer Kindertagesstätte zu gestatten (Az. 3 L 297/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 11.04.2025 zum Beschluss 3 L 297/25.KO vom 03.04.2025

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Ortsgemeinde – die Antragsgegnerin – im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einem Kindergartenkind – dem Antragsteller – vorläufig den Weiterbesuch einer Kindertagesstätte zu gestatten.

Die Antragsgegnerin ist Trägerin der betroffenen Kindertagesstätte, die der Antragsteller seit dem Jahr 2020 besucht. Weil der Antragsteller wiederholt aggressiv auffällig geworden sei, kündigte die Antragsgegnerin einen mit den Eltern geschlossenen Betreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung.

Der hiergegen erhobene Eilantrag hatte Erfolg. Die Koblenzer Richter verpflichteten die Antragsgegnerin vorläufig dazu, dem Antragsteller den Besuch der Kindertagesstätte zu erlauben. Dabei musste sich das Gericht nicht damit befassen, ob der Ausschluss des Kindes in der Sache zu Recht erfolgt ist. Die zivilrechtliche Kündigung genüge nicht, so das Gericht, um das Kind von der Benutzung der Kindertagesstätte auszuschließen. Bei der Kindertagesstätte handele es sich um eine öffentliche Einrichtung. Unabhängig davon, dass die Modalitäten der Betreuung in der Kindertagesstätte durch Betreuungsvertrag zivilrechtlich ausgestaltet worden seien, sei die Frage des Zugangs zu der öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlicher Natur. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis könne deshalb nur öffentlich-rechtlich, das heißt durch (Aufhebungs-)Verwaltungsakt beendet werden. Die Kündigung wirke nur zivilrechtlich. Weil es an dem erforderlichen Verwaltungsakt fehle, habe der Antragsteller weiter Anspruch darauf, die kommunale Kindertagesstätte zu benutzen.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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BFH: Keine gewerbesteuerrechtliche Hebeberechtigung eines Bundeslandes für Betriebsstätte im deutschen Küstenmeer

Bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 2 GewStG darf für Betriebsstätten (hier: Offshore-Windpark) in gemeindefreien Gebieten keine Übertragung der Hebeberechtigung für die Gewerbesteuer auf ein Bundesland erfolgen. Dies entschied der BFH (Az. IV R 5/22).

BFH, Urteil IV R 5/22 vom 03.12.2024

Leitsatz

  1. Das deutsche Küstenmeer ist dem Inland zuzuordnen, sodass eine darin belegene Betriebsstätte (Windpark) der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
  2. Die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Verordnung mit Bundesrecht und dem Grundgesetz ist revisibles Recht, das der Überprüfung durch den Bundesfinanzhof unterliegt.
  3. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes darf für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten keine Übertragung der Hebeberechtigung für die Gewerbesteuer auf ein Bundesland erfolgen.

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