Bundesrat unterstützt EU-Pläne zur Verschiebung von Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Der Bundesrat hat zu einem Vorschlag Stellung genommen, mit dem die EU-Kommission aktuelle Anforderungen an Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie zu Sorgfaltspflichten modifizieren möchte.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.04.2025

Der Bundesrat hat zu einem Vorschlag Stellung genommen, mit dem die EU-Kommission aktuelle Anforderungen an Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie zu Sorgfaltspflichten modifizieren möchte.

Zustimmung zum Bürokratieabbau

Die Länder begrüßen die Bemühungen der Kommission, bürokratische Lasten für Unternehmen zu reduzieren. Ein beschleunigter Bürokratieabbau stärke die EU und Deutschland als Wirtschaftsstandorte sowie deren Wettbewerbsfähigkeit und sichere zudem Arbeitsplätze.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in seiner Stellungnahme unter anderem auf, sich für eine zügige Umsetzung der Änderungsrichtlinie einzusetzen. Außerdem bittet er die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass im EU-Gesetzgebungsverfahren zu den einzelnen Gesetzespaketen der Anwendungszeitraum entsprechend angepasst wird. Solange die entsprechenden Gesetze nicht verabschiedet sind, sei für die Unternehmen nicht klar, welche Regelungen im Einzelnen ab dem 1. Januar 2027 für sie gelten.

Änderungen zweier Richtlinien

Der Vorschlag der Kommission sieht unter anderem vor, den Geltungsbeginn einiger Bestimmungen in zwei Richtlinien zu verschieben, die bereits in Kraft getreten sind. Dabei handelt es sich um die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung („CSRD“) und die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit („CSDDD“), auch bekannt als Lieferkettenrichtlinie.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die CSRD soll sicherstellen, dass Anleger über die erforderlichen Informationen verfügen, um Risiken zu verstehen, denen Unternehmen durch den Klimawandel und andere Nachhaltigkeitsaspekte ausgesetzt sind. Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden rund 80 Prozent der Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen. Für Unternehmen, die nach wie vor in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, soll die Meldepflicht um zwei Jahre bis ins Jahr 2028 verschoben werden. Zudem soll die Pflicht zur Berichterstattung einfacher und effizienter gestaltet werden.

Lieferkettenrichtlinie

Die CSDDD verpflichtet etwa 6.000 große EU-Unternehmen und etwa 900 Nicht-EU-Unternehmen, negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt zu ermitteln und zu bekämpfen. Die Pflicht gilt auch für Tochterunternehmen und Aktivitätsketten. Der Änderungsvorschlag sieht unter anderem vor, die Anwendung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 zu verschieben. Zudem sollen die Anforderungen vereinfacht werden.

Stellungnahme an Bundesregierung und Kommission

Die Stellungnahme geht an die Bundesregierung, die sie bei der Ausarbeitung ihrer Position berücksichtigt. Der Bundesrat hat zudem beschlossen, die Stellungnahme direkt an die Kommission zu senden.

Quelle: Bundesrat

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Inflationsrate im März 2025 bei +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im März 2025 bei +2,2 %. Im Februar und Januar 2025 hatte sie jeweils bei +2,3 % und zuvor im Dezember 2024 bei +2,6 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, dämpfte die Preisentwicklung bei Energie auch im März 2025 die Inflationsrate. Dagegen hat sich der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln erneut verstärkt. Zudem blieben insbesondere die überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.04.2025

Energie dämpft weiter Gesamtteuerung, Nahrungsmittelpreise steigen

Verbraucherpreisindex, März 2025:
+2,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, März 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im März 2025 bei +2,2 %. Im Februar und Januar 2025 hatte sie jeweils bei +2,3 % und zuvor im Dezember 2024 bei +2,6 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, dämpfte die Preisentwicklung bei Energie auch im März 2025 die Inflationsrate. Dagegen hat sich der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln erneut verstärkt. Zudem blieben insbesondere die überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend. Gegenüber dem Vormonat Februar 2025 stiegen die Verbraucherpreise im März 2025 um 0,3 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 2,8 % gegenüber März 2024

Die Preise für Energieprodukte lagen im März 2025 um 2,8 % niedriger als im Vorjahresmonat. In den drei Monaten davor, von Dezember 2024 bis Februar 2025, hatte der Preisrückgang jeweils bei -1,6 % gelegen. Binnen Jahresfrist gingen im März 2025 vor allem die Preise für Kraftstoffe (-4,6 %) zurück. Haushaltsenergie verbilligte sich im selben Zeitraum um 1,6 %. Hier konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher von günstigeren Preisen für Strom (-2,1 %), Brennholz, Holzpellets oder andere Brennstoffe (-3,5 %) und leichtes Heizöl (-8,4 %) profitieren. Erdgas (+3,5 %) und Fernwärme (+9,5 %) waren hingegen teurer als ein Jahr zuvor.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 3,0 %

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im März 2025 um 3,0 % höher als im Vorjahresmonat, nach +2,4 % im Februar 2025. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich damit erneut verstärkt und lag im März 2025 deutlich über der Gesamtteuerung. Noch deutlicher waren die Nahrungsmittelpreise zuletzt im Januar 2024 gestiegen (+3,8 % gegenüber Januar 2023). Von März 2024 bis März 2025 verteuerten sich vor allem Speisefette und Speiseöle (+9,2 %), Obst (+5,7 %) und Gemüse (+5,3 %). Auch für Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+4,9 %) sowie Molkereiprodukte und Eier (+4,1 %) lag die Preiserhöhung über der Gesamtteuerung. Für einige Nahrungsmittelgruppen war auch eine geringere Preiserhöhung zu beobachten, zum Beispiel für Brot und Getreideerzeugnisse sowie für Fleisch und Fleischwaren (jeweils: +0,9 %). Nur Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte verbilligten sich binnen Jahresfrist (-0,4 %).

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,6 %

Im März 2025 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,7 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im März 2025 bei +2,6 %. Die beiden Kenngrößen liegen seit über einem Jahr über der Gesamtteuerung und verdeutlichen somit, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,5 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im März 2025 um 3,5 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Von März 2024 bis März 2025 erhöhten sich Preise vor allem für kombinierte Personenbeförderung (+11,4 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+10,0 %) und für Versicherungen (+9,8 %). Deutlich teurer waren unter anderem auch stationäre Gesundheitsdienstleistungen (+6,5 %), die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,8 %) sowie Gaststättendienstleistungen (+4,2 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben zudem die Nettokaltmieten, die Teuerungsrate lag hier bei +2,1 % und damit knapp unter der Inflationsrate. Dagegen waren weiterhin nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel internationale Flüge (-8,7 %) und Telekommunikationsdienstleistungen (-1,1 %).

Waren verteuerten sich gegenüber März 2024 um 1,0 %

Waren insgesamt verteuerten sich von März 2024 bis März 2025 um 1,0 %. Auch die Preise für Verbrauchsgüter (+1,3 %) und für Gebrauchsgüter (+0,4 %) erhöhten sich. Neben dem Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+3,0 %) wurden einige andere Waren deutlich teurer, unter anderem alkoholfreie Getränke (+6,9 %) und Tabakwaren (+4,2 %). Preisrückgänge hingegen waren außer bei der Energie (-2,8 %) beispielsweise bei Mobiltelefonen (-9,0 %) und Informationsverarbeitungsgeräten (-6,0 %) zu verzeichnen.

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,3 %

Im Vergleich zum Februar 2025 stieg der Verbraucherpreisindex im März 2025 um 0,3 %. Teurer binnen Monatsfrist wurden vor allem auch saisonbedingt Bekleidungsartikel (+4,3 %) und Pauschalreisen (+3,1 %). Die Preise für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke insgesamt stiegen binnen Monatsfrist um 0,4 %. Auffällig war der Preisanstieg bei Kaffee und Ähnlichem (+4,6 %). Zudem standen weiteren Preisanstiegen beispielweise bei Zucker, Marmelade Honig und andere Süßwaren (+1,8 %) sowie bei Fleisch und Fleischwaren (+0,7 %) auch Preisrückgänge bei Speisefetten und Speiseölen und frischem Gemüse (jeweils: -1,8 %) gegenüber. Energie insgesamt verbilligte sich um 1,5 % gegenüber dem Vormonat, insbesondere wurden Kraftstoffe (-3,4 %) und leichtes Heizöl (-5,5 %) günstiger.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Beantragte Regelinsolvenzen im März 2025: +5,7 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im März 2025 um 5,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Damit liegt die Zuwachsrate erstmals seit Juni 2024 (+6,3 %) wieder im einstelligen Bereich.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.04.2025

Januar 2025: 12,8 % mehr Unternehmens- und 10,0 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Januar 2024

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im März 2025 um 5,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Damit liegt die Zuwachsrate erstmals seit Juni 2024 (+6,3 %) wieder im einstelligen Bereich. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

12,8 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Januar 2025 als im Januar 2024

Für den Januar 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.830 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 12,8 % mehr als im Januar 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Januar 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 5,3 Milliarden Euro. Im Januar 2024 hatten die Forderungen bei rund 3,5 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Januar 2025 in Deutschland insgesamt 5,3 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 9,2 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe sowie die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit jeweils 7,9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

10,0 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Januar 2025 als im Januar 2024

Im Januar 2025 gab es 6.221 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 10,0 % gegenüber dem Januar 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Neues BMF-Schreiben zu Kleinunternehmern: DStV fordert Klarstellung bei E-Rechnung

Seit Anfang des Jahres gelten für Kleinunternehmer geänderte Regeln. Mit Schreiben vom 18.03.2025 legte das BMF die Verwaltungsauffassung dazu vor. In Bezug auf die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen enthält diese jedoch eine unklare bzw. unnötige Einschränkung. Der DStV fordert diese zu beseitigen.

DStV, Mitteilung vom 10.04.2025

Seit Anfang des Jahres gelten für Kleinunternehmer geänderte Regeln. Mit Schreiben vom 18.03.2025 legte die oberste Finanzbehörde die Verwaltungsauffassung dazu vor. In Bezug auf die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen enthält diese jedoch eine unklare bzw. unnötige Einschränkung. Der DStV fordert diese zu beseitigen.

Das Jahressteuergesetz (JStG 2024) fasste § 19 UStG mit Wirkung zum 01.01.2025 neu. Ebenso weitete es die Kleinunternehmerregelung auf Mitgliedstaaten der EU aus. Der neu eingefügte § 19a UStG schaffte hierfür ein besonderes Meldeverfahren. Auch die Pflichtangaben in Rechnungen von Kleinunternehmern regelte das JStG 2024 neu. Der neue § 34a UStDV gewährt für sie Erleichterungen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßte die Umsetzung der von ihm geforderten Maßnahme und berichtete hierüber ausführlich (vgl. DStV-Info vom 03.12.2024).

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) legte kürzlich die Verwaltungsauffassung zu den vielen Neuerungen vor. Dabei ging es auch auf das in § 34a Satz 4 UStDV eingeräumte Wahlrecht von Kleinunternehmern bei der Ausstellung von E-Rechnungen ein. Diese können trotz bestehender E-Rechnungspflicht beim Leistungsaustausch zwischen Unternehmen immer mit einer sonstigen Rechnung (z. B. Papier- oder PDF-Rechnung) abrechnen.

Mit der im Schreiben vom 18.03.2025 niedergelegten Auffassung im neuen Abschn. 14.7a Abs. 3 UStAE sorgt das BMF jedoch für Unsicherheiten in der Praxis. Darin macht es die Ausstellung einer E-Rechnung durch einen Kleinunternehmer wieder von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig. Das, obwohl das Zustimmungserfordernis für E-Rechnungen mit Wirkung zum 01.01.2025 abgeschafft wurde und eine allgemeine E-Rechnungspflicht in Kraft getreten ist.

Der DStV kritisierte diese Einschränkung in seiner Stellungnahme S 02/25. Sie ist unnötig und sorgt für Verunsicherung. Er forderte das BMF auf, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dazu schlägt der DStV eine Streichung der Sätze 2 bis 4 in Abschn. 14.7a UStAE vor. Zumindest aber sollten die Aussagen redaktionell überarbeitet werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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KostBRÄG 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts wurde im Bundesgesetzblatt verkündet.

BMJ, Mitteilung vom 10.04.2025

Das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025) vom 07.04.2025 wurde am 10.04.2025 im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 109, verkündet.

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 7 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 9 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 10 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 12 Evaluierung
Artikel 13 Inkrafttreten

Quelle: Bundesministerium der Justiz

 

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Probeunterricht zur Eignungsfeststellung für das Gymnasium rechtmäßig

Der im Land Berlin eingeführte Probeunterricht zur Eignungsfeststellung für das Gymnasium ab dem Schuljahr 2025/2026 bei Schülern, die nach der Förderprognose den erforderlichen Notendurchschnitt verfehlt haben, ist nicht zu beanstanden. Das hat das VG Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden (Az. VG 3 L 77/25 u.a.).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 10.04.2025 zu den Beschlüssen VG 3 L 77/25 u. a. vom 09.04.2025

Der im Land Berlin eingeführte Probeunterricht zur Eignungsfeststellung für das Gymnasium ab dem Schuljahr 2025/2026 bei Schülern, die nach der Förderprognose den erforderlichen Notendurchschnitt verfehlt haben, ist nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden.

Im August 2024 änderte das Land Berlin die Regelungen des Schulgesetzes für die Aufnahme in das Gymnasium zur 7. Jahrgangsstufe. Nach der Neuregelung können die Erziehungsberechtigten ein Kind mit einem Notenschnitt zwischen 2,3 und 2,7 nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums durch die Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird.

Die Antragsteller sind Schüler, die bei diesem Probeunterricht weniger als die geforderten mindestens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten erzielten. Im gerichtlichen Eilverfahren begehren sie dennoch die vorläufige Feststellung ihrer Eignung für das Gymnasium, weil sie die Einführung des Probeunterrichts für rechtswidrig halten.

Die 3. Kammer hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Ausgestaltung des Probeunterrichts und die jeweils konkreten Bewertungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar betreffe der Probeunterricht auch Kinder, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits in der 5. Klasse der Grundschule gewesen seien. Das sei aber verhältnismäßig, weil die legitimen Interessen des Gesetzgebers, insbesondere auch an einer zügigen neuen Aufnahmeregelung für Gymnasien, das Interesse der Betroffenen am Erhalt der bestehenden Regeln überwögen: Der Probeunterricht ermögliche eine prognostische, an allgemeingültigen Maßstäben ausgerichtete und zugleich auf den Einzelfall bezogene pädagogische Beurteilung, ob die Eignung für das Gymnasium vorliege. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Probeunterrichts auf den Umstand reagiert, dass in der Vergangenheit durchschnittlich sieben Prozent das (mit der Neuregelung abgeschaffte) Probejahr am Gymnasium nicht bestanden hätten, im Schuljahr 2022/23 von den Schülerinnen und Schüler ohne Gymnasialempfehlung sogar 34 Prozent. Der Probeunterricht trage den begrenzten Kapazitäten der Gymnasien und Lehrressourcen Rechnung, vermeide eine absehbare Überforderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler und wirke durch rechtzeitige Prognose einem unnötigen Hin und Her entgegen. Die Aufgaben des Probeunterrichts seien anhand der Vorgaben des gemeinsamen Rahmenlehrplans für Berlin und Brandenburg entwickelt worden. Verbindliche Angaben der Schulaufsichtsbehörde zur Punkteverteilung im Erwartungshorizont hätten eine einheitliche Bewertung sichergestellt. Schließlich habe die zeitliche Ausgestaltung des Probeunterrichts mit ausreichenden Pausen zwischen den drei 45-minütigen Prüfungsteilen die besondere Prüfungssituation der Kinder berücksichtigt.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token ist zulässig

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine zeitliche, örtliche und wertmäßige Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token nicht zu beanstanden ist (Az. I-20 UKl 9/24).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.04.2025 zum Urteil I-20 UKl 9/24 vom 10.04.2025 (nrkr)

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (10. April 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz entschieden, eine zeitliche, örtliche und wertmäßige Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token sei nicht zu beanstanden.

Die Beklagte betreibt jährlich ein dreitätiges Musikfestival. Im Jahre 2024 kamen zu diesem Festival täglich etwa 75.000 Besucher. Das Mitnehmen von Speisen und Getränken auf das Gelände ist verboten; diese können auf dem Gelände erworben werden. Zur Bezahlung werden sog. Token verwendet, die ausschließlich während des Festivals verkauft und zurückgetauscht werden können. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten heißt es dazu sinngemäß, der Rücktausch könne nur während der Öffnungszeiten der Kassen auf dem Festivalgelände und dem Campingplatz erfolgen. Eine Erstattung nach der Veranstaltung sei ebenso wenig möglich wie eine Verwendung der Token im Anschlussjahr. Ferner sei der Rücktausch auf einen Wert von bis zu 50 Euro beschränkt.

Der klagende Verbraucherschutzverband ist der Ansicht, die Beschränkung des Rücktauschs der Token auf die Dauer des aktuellen Festivals benachteilige die Festivalbesucher unangemessen. Gerade gegen Ende des Festivals sei mit einem vermehrten Andrang an den Kassen zu rechnen. Dies werde Besucher, die einen Bus oder Zug erreichen müssten oder nur noch wenige Token hätten, von einem Rücktausch abhalten. Auch durch die Begrenzung auf 50 Euro seien die Besucher, die vorher keine Kenntnis von den Preisen auf dem Gelände hätten, unangemessen benachteiligt; ein Grund für die Beschränkung sei nicht ersichtlich.

Der 20. Zivilsenat hat heute die Klage des Verbraucherschutzverbands abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffenen AGB-Klauseln seien nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Rücktauschs handele es sich zwar um eine Ausschlussfrist, die von den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts abweiche. Allerdings würden die Vertragspartnerinnen und -partner, mithin die Festivalbesucher, die die Token erworben haben, durch diese Ausschlussfrist jedoch nicht unangemessen benachteiligt. Denn die Besonderheiten der fraglichen Token bei Musikveranstaltungen rechtfertigten die vorgenommene Beschränkung der Rückgabemöglichkeit: Das Festival stelle in jedem Jahr eine gesonderte Veranstaltung dar, für welche Gäste gesonderte Tickets erwerben müssten. Jede Veranstaltung bilde auch bereits zwecks ihrer Abrechnung in jedem einzelnen Jahr eine eigene Einheit. Auch bei Volksfesten sei es üblich, dass Wertmarken nur für die betreffende Veranstaltung und nicht für Folgeveranstaltungen gelten.

Besucherinnen und Besucher würden die Leistungen zudem persönlich an Ort und Stelle entgegennehmen. Sie wüssten von vornherein, dass sie die Token nur auf dieser Veranstaltung verwenden könnten. Eine nachträgliche Rückgabe der Token nach Ende der Veranstaltung gegen Erstattung sei für beide Seiten mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Ferner könnten Besucherinnen und Besucher den Rücktausch der Token während der mehrtägigen Veranstaltung zeitlich planen. Hinzu komme, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Rückgabe die Gefahr einer Fälschung der Token erheblich erhöhe. Der Beklagten könne auch nicht aufgegeben werden, fälschungssichere Token herauszugeben. Dies würde die Kosten des Festivals, die naturgemäß auf die Ticketpreise umgelegt werden müssten, erhöhen.

Aus Gründen der Fälschungsgefahr sei auch die Begrenzung der Rückgabemöglichkeit auf Token im Wert von 50 Euro nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine Rückgabe von Token in einer den Betrag von 50 Euro übersteigenden Größenordnung äußerst ungewöhnlich und nicht zu erklären sei. Ihrem Vorbringen zufolge würden Besucherinnen und Besucher jeweils durchschnittlich maximal 35 Euro pro Tag verbrauchen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang bei Veranstaltungen dieser Art Ausschlussfristen für Token festgesetzt werden können, zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Geopolitischer Umbruch verschärft Krise – Strukturreformen noch dringlicher

Die deutsche Wirtschaft tritt auch 2025 auf der Stelle. In ihrem Frühjahrsgutachten prognostizieren die führenden Wirtschaftsforschungsinstitute für das laufende Jahr eine Zunahme des Bruttoinlandsproduktes von lediglich 0,1 %. Für das Jahr 2026 erwarten die Institute einen Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um 1,3 %.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.04.2025

Die deutsche Wirtschaft tritt auch 2025 auf der Stelle. In ihrem Frühjahrsgutachten prognostizieren die führenden Wirtschaftsforschungsinstitute für das laufende Jahr eine Zunahme des Bruttoinlandsproduktes von lediglich 0,1 %. Für das Jahr 2026 erwarten die Institute einen Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um 1,3 %. Kurzfristig belasten die neue US-Zollpolitik und die wirtschaftspolitische Unsicherheit die Wirtschaft in Deutschland. Die Mittel aus den zusätzlichen Verschuldungsspielräumen dürften nach und nach expansiv wirken, drohen aber den privaten Konsum und private Investitionen zu verdrängen.

„Die geopolitischen Spannungen und die protektionistische Handelspolitik der USA verschärfen die ohnehin angespannte wirtschaftliche Lage in Deutschland“, sagt Torsten Schmidt, Konjunkturchef des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung. „Zusätzlich sehen sich deutsche Unternehmen einem verstärkten internationalen Wettbewerb ausgesetzt – vor allem aus China. Nicht zuletzt lasten strukturelle Schwächen wie der Fachkräftemangel und hohe bürokratische Hürden auf den Wachstumskräften.“

Bundestag und Bundesrat haben die Finanzverfassung geändert, um öffentliche Verschuldungsspielräume zu schaffen – für Verteidigung, Klimaschutz und Infrastruktur. Unklar ist jedoch, wie die erweiterten Ausgabespielräume des Staates genutzt werden. Die Institute erwarten, dass in diesem Jahr kaum zusätzliche Mittel für Verteidigung und Investitionen abgerufen werden. Allerdings werden voraussichtlich Konsolidierungsschritte unterbleiben, die ohne die Änderung der Finanzverfassung erforderlich gewesen wären. Für das kommende Jahr rechnen die Institute mit Mehrausgaben in Höhe von rund 24 Milliarden Euro verbunden mit einem Expansionsimpuls von etwa 0,5 Prozentpunkten für das Bruttoinlandsprodukt. Von Mehrausgaben für Verteidigung und Infrastruktur profitieren eher kleine Wirtschaftsbereiche. Da diese bereits gut ausgelastet sind, könnten die Preise dort weiter steigen.

Die US-Zölle auf Aluminium-, Stahl- und Kfz-Importe dürften den Zuwachs des Bruttoinlandsprodukts in diesem Jahr und im kommenden Jahr um jeweils 0,1 Prozentpunkte verringern. Die weitergehenden Zölle, die am 2. April angekündigt wurden, könnten die negativen Effekte verdoppeln. Die konkreten Auswirkungen sind jedoch schwer zu quantifizieren, da im derzeitigen globalisierten Wirtschaftsgefüge Zollsätze noch nie so stark angehoben wurden.

Die Lage auf dem Arbeitsmarkt hat sich spürbar verschlechtert. Seit Mitte 2022 stieg die Zahl der Arbeitslosen um 20 %. Das entspricht mehr als 400.000 Personen. Damit nahm die Arbeitslosenquote von 5,0 % auf 6,3 % zu. Der Abbau von Arbeitsplätzen findet vor allem im Verarbeitenden Gewerbe, dem Baugewerbe und den Unternehmensdienstleistern statt. Gleichzeitig legt die Beschäftigung im öffentlichen Dienst, in der Erziehung und im Gesundheitsbereich weiter zu. Für die kommenden Monate gehen die Institute davon aus, dass die Arbeitslosigkeit zunehmen wird. Erst wenn sich die wirtschaftliche Situation im Verlauf des Jahres 2026 verbessert, ist wieder von einer sinkenden Arbeitslosigkeit auszugehen.

Die Phase der Leitzinssenkungen dürfte demnächst zu Ende gehen. In den USA gefährden die höheren Zölle die Preisstabilität. Im Euroraum lässt eine expansivere Finanzpolitik die Kapitalmarktzinsen steigen, sodass der Leitzins mit 2,5 % nicht mehr weit von seinem neutralen Niveau entfernt ist. Wird das fiskalische Regelwerk im Euroraum gelockert, werden die Kapitalmärkte als Kontrollinstanz für nachhaltige Staatsfinanzen wichtiger.

Deutschland leidet nicht nur unter einer Konjunkturschwäche, sondern hat vor allem Strukturprobleme. Sie lassen sich nicht durch eine bloße Erhöhung der

Staatsausgaben lösen und machen potenzialstärkende Reformen umso dringlicher. So braucht etwa das Sozialsystem Anpassungen an den demografischen Wandel, damit die Lohnnebenkosten nicht weiter stark steigen.

Quelle: ifo Institut

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BFH: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge ab dem mit Beginn des Ukraine-Kriegs einsetzenden Zinsanstieg

Der BFH entschied, dass aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge bestehen (Az. X B 21/25 (ADV)).

BFH, Pressemitteilung Nr. 22/25 vom 10.04.2025 zum Beschluss X B 21/25 (ADV) vom 21.03.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 21.03.2025 – X B 21/25 (AdV) – entschieden, dass aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Nach § 240 der Abgabenordnung (AO) ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, umgerechnet auf das Jahr also 12 %.

Im zugrunde liegenden Fall vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, für die Zeit von März bis Dezember 2022 seien Säumniszuschläge entstanden, weil die Antragstellerin fällige Einkommensteuer nicht gezahlt habe. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin in einem Eilverfahren und begehrte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Pflicht zur Zahlung der Säumniszuschläge. Erstinstanzlich hatte der Antrag Erfolg. Das Finanzgericht gewährte AdV mit der Begründung, in der Vergangenheit hätten mehrere Senate des BFH in vergleichbaren Fällen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bejaht.

Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sah der X. Senat des BFH dies für die Zeit ab März 2022 nun anders. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die frühere gesetzliche Regelung über die Höhe von Nachzahlungszinsen (nach § 238 AO 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr) aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase ab 2014 verfassungswidrig und ab 2018 nicht mehr anzuwenden sei. Es könne aber offenbleiben, ob dies auf Säumniszuschläge übertragbar sei. Denn mit dem deutlichen und sehr schnellen Zinsanstieg, der mit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt habe, sei die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre beendet gewesen. Das gestiegene Zinsniveau habe bis heute Bestand. Daher könne die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden.

Gleichwohl hatte die Beschwerde des FA im Ergebnis keinen Erfolg. Denn die Behörde hatte in ihrem Bescheid formuliert, sie werde die AdV der offenen Einkommensteuerforderung ab Fälligkeit gewähren, sofern eine Sicherheitsleistung erbracht werde. Da die Antragstellerin die geforderte Sicherheit -wenn auch mehrere Monate später- tatsächlich erbracht hatte, bejahte der BFH ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des FA, die AdV der Einkommensteuer nicht rückwirkend ab Fälligkeit zu gewähren. Bei einer rückwirkenden AdV-Gewährung wären entstandene Säumniszuschläge wieder entfallen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 17.01.2025 – 12 V 1324/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Gegen die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) erließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt –FA–) am 19.08.2020 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2017. Aufgrund des erhöhten Ansatzes des Gewinnanteils an einer gewerblichen Personengesellschaft ergab sich eine Nachzahlung von 182.382 € Einkommensteuer und 9.945,81 € Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer.

2

Da die Personengesellschaft ein Rechtsbehelfsverfahren gegen den ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid führte, gewährte das FA der Antragstellerin am 01.09.2020 Aussetzung der Vollziehung (AdV) für die Steuernachzahlung, zunächst ohne Sicherheitsleistung. Am 15.02.2022 erließ es aufgrund des in der AdV-Verfügung enthaltenen Widerrufsvorbehalts einen geänderten AdV-Bescheid. Darin heißt es unter anderem:

Sicherheitsleistung:

Die Aussetzung der Vollziehung wird von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 108.000 € abhängig gemacht (Rechtsgrundlage: § 361 Absatz 2 Satz 5 AO).

Die Aussetzung der Vollziehung ist nur dann weiter wirksam, wenn die Sicherheit erbracht ist. Die möglichen Sicherheitsleistungen sind in §§ 241 bis 248 AO genannt (z.B. Wertpapiere, Sparbücher, Hypotheken, Grundbucheintragungen). Um Ihnen Gelegenheit zu geben, geeignete Sicherheiten zu stellen, werde ich bis zum 18.03.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen.

Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist aus folgenden Gründen erforderlich:

(…)

Beginn der Aussetzung der Vollziehung:

Die Vollziehung wird weiterhin ab Fälligkeit ausgesetzt (sofern die Sicherheitsleistung erbracht wird).“

3

Am 09.03.2022 legte die Antragstellerin Einspruch gegen den geänderten AdV-Bescheid ein. Zur Begründung führte sie aus, die Adressaten –neben der Antragstellerin führten mehrere weitere Mitglieder der Familie der Antragstellerin gleichgelagerte Verfahren– könnten die geforderten Sicherheiten mangels Liquidität nicht aufbringen. Sie bot –für alle betroffenen Familienmitglieder zusammen– die Eintragung einer Grundschuld auf dem Grundstück A an. Dieses Grundstück stand im Eigentum einer Erbengemeinschaft, der die Antragstellerin nicht angehörte. Das FA lehnte mit Schreiben vom 22.04.2022 die Annahme der Grundschuld als Sicherheit ab, da § 241 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) nur erstrangige Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden als Sicherheit vorsehe, das Grundstück A aber bereits belastet sei, die angebotene Sicherheit also nicht erstrangig sein könne. Zudem sei weder der Wert des Grundstücks noch die Höhe der Belastungen belegt worden. Es bat die Antragstellerin um Vorlage einer Vermögensauskunft.

4

Am 23.05.2022 legte die Antragstellerin die Vermögensauskunft vor. Daraus ergab sich, dass sie Eigentümerin des Grundstücks B war. Hierzu reichte sie ein auf den 14.11.2017 erstelltes Wertgutachten über einen Verkehrswert von 1,2 Mio. € ein.

5

Dieses Grundstück war bereits mit zwei Grundschulden belastet. Deren Nennbeträge werden in den Akten teils mit 700.000 € und 150.000 € angegeben (Gesprächsnotiz des FA vom 30.06.2022 und Schreiben der Antragstellerin vom 07.11.2024), teils mit 700.000 DM und 150.000 DM (Schreiben des FA vom 18.09.2024). Am 30.06.2022 trug die Antragstellerin dem FA telefonisch vor, die erste Grundschuld valutiere nur noch mit 340.000 €; der Sachverhalt zur zweiten Grundschuld müsse noch geprüft werden. Das FA ließ das Wertgutachten durch seinen Bausachverständigen überprüfen.

6

Am 08.08.2022 wies das FA den Einspruch gegen den AdV-Widerrufsbescheid vom 15.02.2022 zurück. Es setzte eine Nachfrist für die Zahlung der sich hieraus ergebenden Gesamtbeträge bis zum 18.08.2022. Am 15.08.2022 bot die Antragstellerin dem FA konkret die Eintragung einer Grundschuld auf dem Grundstück B an, was das FA am 19.08.2022 ablehnte. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.08.2022. Sie wies darauf hin, dass eine Grundschuld angesichts der hohen Kosten erst eingetragen werden könne, wenn klar sei, dass das FA sie als Sicherheit akzeptieren werde. In der Folgezeit kam es zu mehreren Telefongesprächen zwischen der Antragstellerin und dem FA. Am 27.09.2022 und 06.10.2022 übermittelte die Antragstellerin dem FA Entwürfe zur Grundschuldbestellung. Am 10.10.2022 erklärte das FA telefonisch gegenüber der Antragstellerin, dass der Text laut dem Schreiben vom 06.10.2022 akzeptiert werde.

7

Am 20.12.2022 wurde die Belastung des Grundstücks B mit einer Grundschuld zugunsten des FA im Grundbuch eingetragen. Daraufhin gewährte das FA mit Bescheid vom 09.01.2023 erneut AdV mit Wirkung ab dem 20.12.2022.

8

In der Folgezeit vertrat das FA die Auffassung, für die Zeit vom 19.03.2022 bis zum 19.12.2022 seien Säumniszuschläge entstanden (16.411,50 € Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 2017 und 891,00 € Säumniszuschläge zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2017). Auf Antrag der Antragstellerin erließ das FA einen Abrechnungsbescheid, in dem unter anderem die genannten Säumniszuschläge ausgewiesen sind.

9

Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein. Sie führte aus, die Steuernachforderungen könnten angesichts der gesetzten Nachfrist erst am 19.08.2022 fällig geworden sein. Bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung vom 08.08.2022 sei unklar gewesen, ob das FA an der Forderung nach einer Sicherheitsleistung festhalten würde. Auch in der Folgezeit habe das FA die Frist zur Bestellung der Sicherheit zumindest konkludent verlängert, da es deren Annahme nicht endgültig abgelehnt habe. Zudem sei die Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig. Im Hinblick auf den letztgenannten Gesichtspunkt ruht das Einspruchsverfahren mit Zustimmung der Antragstellerin nach § 363 Abs. 2 AO.

10

Nachdem das FA einen AdV-Antrag hinsichtlich der Säumniszuschläge abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) die Gewährung von AdV. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, angesichts des Wortlauts des Bescheids vom 15.02.2022 habe sie davon ausgehen dürfen, dass die AdV ab Fälligkeit gewährt werde, sofern die Sicherheitsleistung erbracht werde. Das in diesem Bescheid genannte Datum 18.03.2022 könne nicht als Ausschlussfrist für die rechtswirksame Umsetzung einer Sicherheitsleistung verstanden werden. Vielmehr habe die Antragstellerin davon ausgehen können, dass bis zu diesem Datum in Betracht kommende Sicherheiten zunächst genannt werden sollten. Anschließend hätte die Abstimmung zur konkreten Umsetzung vorgenommen werden können. Selbst wenn es sich um eine Ausschlussfrist gehandelt haben sollte, wäre sie nach § 125 Abs. 2 Nr. 2 AO nichtig, da sie aus tatsächlichen Gründen von niemandem hätte befolgt werden können. Die Antragstellerin habe innerhalb der genannten Frist eine Sicherheit angeboten, die das FA erst nach langer Verzögerung abgelehnt habe. Bis zum Fristablauf hätte die Antragstellerin daher schon mangels Rückmeldung des FA keine Sicherheit erbringen können.

11

Das FG setzte mit seinem angefochtenen Beschluss die Vollziehung des Abrechnungsbescheids in voller Höhe aus. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden schon deshalb, weil mehrere Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) in vergleichbaren Fällen AdV wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge gewährt hätten. Es sei nicht erkennbar, dass diese Senate ihre Zweifel aufgegeben hätten oder ihre Rechtsprechung durch Entscheidungen anderer Senate des BFH überholt sei.

12

Die Antragstellerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der AdV-Gewährung, so dass dahinstehen könne, ob ein solches Interesse in Fällen, in denen AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Gültigkeit einer Norm begehrt werde, überhaupt verlangt werden könne. Zum einen gingen die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vorliegend über dasjenige hinaus, was üblicherweise für eine AdV-Gewährung für erforderlich gehalten werde. Zum anderen sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine AdV im Streitfall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung verletzen könne.

13

Mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, bringt das FA vor, der X. Senat des BFH habe in einer Entscheidung, die in einem Hauptsacheverfahren ergangen sei, ausdrücklich ausgeführt, dass damit die divergierenden Entscheidungen anderer Senate überholt seien. Auch fehle das erforderliche besondere Aussetzungsinteresse. Auf Seiten der Antragstellerin sei kein besonderes Interesse über den bloßen Zahlungsaufschub hinaus erkennbar. Demgegenüber würde eine AdV-Gewährung zur faktischen Nichtanwendung des § 240 AO führen.

14

Das FA beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den AdV-Antrag abzulehnen.

15

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

II.

17

Das FG hat zu Unrecht ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) für die hier in Rede stehende Zeit ab März 2022 bejaht (dazu unten 1.). Gleichwohl stellt sich die vom FG ausgesprochene AdV-Gewährung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des FA bestehen, die Vollziehung abweichend von dem Wortlaut des geänderten AdV-Bescheids vom 15.02.2022 trotz Erbringung der Sicherheitsleistung nicht weiterhin ab Fälligkeit auszusetzen (unten 2.).

18

1. Entgegen der Auffassung des FG bestehen aufgrund des ab Februar 2022 markant und nachhaltig gestiegenen Zinsniveaus jedenfalls ab März 2022 auch dann, wenn man auf einen teilweisen Gegenleistungscharakter der Säumniszuschläge abstellen wollte, keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge, hier in Gestalt eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes durch Vornahme einer nicht realitätsgerechten Typisierung.

19

a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.

20

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts können auch auf verfassungsrechtlichen Zweifeln hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen (ständige Rechtsprechung; vgl. aus jüngerer Zeit BFH-Beschluss vom 28.10.2022 – VI B 15/22 (AdV), BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12, Rz 15, m.w.N.).

21

b) Der VII. Senat des BFH hat in Entscheidungen zur Hauptsache die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge für Zeiträume bis einschließlich 2017 bejaht (BFH-Urteile vom 23.08.2022 –  VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 und vom 15.11.2022 –  VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621). Da die tragenden Gründe dieser Entscheidungen gleichermaßen für die Zeit ab 2019 gelten, hat der beschließende Senat –ebenfalls in einer Hauptsacheentscheidung– die Verfassungsmäßigkeit auch für Zeiträume, die in den Jahren ab 2019 liegen, bejaht (BFH-Urteil vom 23.08.2023 –  X R 30/21, BFHE 282, 195, BStBl II 2024, 215, Rz 48 ff.). Zudem haben mehrere Senate des BFH in zwischenzeitlichen AdV-Entscheidungen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge für Zeiträume ab 2019 verneint (BFH-Beschlüsse vom 28.10.2022 – VI B 15/22 (AdV), BFHE 278, 27, BStBl II 2023, 12, Rz 17 ff.; vom 13.09.2023 – X B 52/23 (AdV), BFHE 281, 500, BStBl II 2023, 1102; vom 13.09.2023 – XI B 38/22 (AdV), BFHE 282, 213, BStBl II 2024, 214; vom 13.09.2023 – XI B 52/22 (AdV), BFH/NV 2024, 273 und vom 16.10.2023 – V B 49/22 (AdV), BFHE 281, 509, BStBl II 2024, 97) und eine grundsätzliche Bedeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit sowie eine Divergenz innerhalb der BFH-Rechtsprechung verneint (Senatsbeschluss vom 17.07.2024 –  X B 79/23, BFH/NV 2024, 1144).

22

c) Selbst wenn man aber –anders als der beschließende Senat– darauf abstellen wollte, dass Säumniszuschläge auch einen Gegenleistungscharakter haben und dann die Grundsätze des zur Höhe der Nachzahlungszinsen ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) für übertragbar hielte (so BFH-Beschluss vom 22.09.2023 – VIII B 64/22 (AdV), Deutsches Steuerrecht kurzgefaßt 2023, 335), wäre dies durch die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung auf den Geld- und Kapitalmärkten überholt. Denn mit dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine im Februar 2022 und den dadurch auch in der Bundesrepublik Deutschland ausgelösten wirtschaftlichen Verwerfungen hat sich die Lage auf den Geld- und Kapitalmärkten grundlegend verändert. Der Kriegsbeginn hat eine klare und sogleich für jeden erkennbare Ursache dafür gesetzt, dass die Zinssätze in der Folgezeit deutlich und sehr schnell gestiegen sind. Die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre hatte damit ein Ende gefunden. Dieses gestiegene Zinsniveau hat bis heute Bestand; es handelt sich also nicht um eine kurzfristige Schwankung des Marktzinses, sondern um eine grundlegende –und damit im Rahmen einer etwaigen Prüfung der Angemessenheit der gesetzlichen Typisierung eines Zinssatzes zu berücksichtigende– Änderung der Verhältnisse.

23

Nach den Daten der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de/de/statistiken) haben sich die nachfolgend genannten wesentlichen Marktzinssätze zwischen dem Monat, in dem der russische Überfall auf die Ukraine begonnen hat (Februar 2022) und dem Ende des Monats, für den das FA im Streitfall von der Verwirkung von Säumniszuschlägen ausgeht (Dezember 2022) wie folgt entwickelt, wobei die Zinssätze während dieses Zeitraums stetig angestiegen sind:

Zinsart Februar 2022 Dezember 2022
Zinssatz der Europäischen Zentralbank für die Einlagefazilität ./. 0,50 % + 2,00 %
Geldmarktsätze für Euribor Monatsgeld ./. 0,55 % + 1,72 %
Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen (Monatsdurchschnittswerte) + 0,43 % + 2,53 %
Effektivzinssätze deutscher Banken im Neugeschäft mit Wohnungsbaukrediten an private Haushalte + 1,45 % + 3,52 %
Effektivzinssätze deutscher Banken im Neugeschäft mit revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten an private Haushalte + 6,95 % + 8,53 %
24

Selbst wenn ein abgrenzbarer Teilbetrag der Säumniszuschläge als Gegenleistung für einen Liquiditätsgewinn des Steuerpflichtigen beziehungsweise einen Liquiditätsverlust des Fiskus anzusehen sein sollte, könnte die Bemessung dieses Teilbetrags daher jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab März 2022 nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden.

25

2. Auch wenn der Senat die gesetzliche Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge danach für verfassungsgemäß hält, bestehen im Streitfall gleichwohl ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Abrechnungsbescheid dokumentierten Entscheidung des FA, die Antragstellerin habe für die Zeit vom 19.03.2022 bis zum 19.12.2022 Säumniszuschläge verwirkt.

26

a) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).

27

b) Die Fälligkeit der sich aus dem Bescheid vom 19.08.2020 ergebenden Nachzahlungen zur Einkommensteuer 2017 und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2017 war durch die AdV-Verfügung vom 01.09.2020 zunächst aufgeschoben. Mit dem geänderten AdV-Bescheid vom 15.02.2022 ist die Fortdauer der AdV zwar unter die aufschiebende Bedingung der Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 108.000 € nach näherer Maßgabe der Regelungen der §§ 241 bis 248 AO gestellt worden. Es heißt dort aber ausdrücklich: „Die Vollziehung wird weiterhin ab Fälligkeit ausgesetzt (sofern die Sicherheitsleistung erbracht wird).“ Diese Formulierung ist für sich genommen eindeutig: Sofern die geforderte Sicherheitsleistung erbracht wird –was hier mit Eintragung der Grundschuld im Grundbuch am 20.12.2022 geschehen ist–, wird die Vollziehung weiterhin ab Fälligkeit ausgesetzt. Säumniszuschläge sind dann bei rückblickender Betrachtung nicht entstanden.

28

c) Diese vom Wortlaut des Bescheids ausgehende Auslegung steht im Einklang mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen über den Zeitpunkt, zu dem eine AdV wirksam wird, die das FA von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig macht. So heißt es im BFH-Beschluss vom 10.12.1986 –  I B 121/86 (BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389, unter II.3.d), wenn eine Sicherheit entsprechend der AdV-Verfügung geleistet werde, trete die AdV –soweit etwas anderes nicht verfügt worden sei– ab dem Zeitpunkt ein, in dem die Verfügung Rechtswirksamkeit erlangt habe. Für den Regelfall bedeute dies, dass die Sicherheitsleistung zuvor entstandene Säumniszuschläge in Wegfall geraten lasse (hierauf Bezug nehmend ferner BFH-Beschluss vom 30.08.1989 –  I B 39/89, BFH/NV 1990, 161, unter II.1.).

29

d) Dem steht nicht entgegen, dass die vom Gesetzgeber in § 361 Abs. 2 Satz 5 AO gewählte Formulierung, wonach die AdV von einer Sicherheitsleistung „abhängig gemacht werden“ kann, eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO bedeutet (BFH-Beschlüsse vom 20.06.1979 –  IV B 20/79, BFHE 128, 306, BStBl II 1979, 666, unter 2.b und vom 12.05.2000 –  VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536, unter II.10.), die Wirkungen der AdV damit nur und erst dann eintreten, wenn der Steuerpflichtige die Sicherheit leistet und die getroffene Verfügung ins Leere geht, wenn der Steuerpflichtige die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der von der Finanzbehörde gesetzten Frist erbringt (BFH-Beschluss vom 19.02.2018 –  II B 75/16, BFH/NV 2018, 706, Rz 24). Denn eine aufschiebende Bedingung hat zwar im Regelfall zur Folge, dass die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung (erst) mit dem Eintritt der Bedingung beginnt (§ 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–). § 159 BGB sieht aber ausdrücklich vor, dass die Beteiligten, wenn nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden sollen, im Fall des Eintritts der Bedingung verpflichtet sind, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären. So liegt es hier, da das FA in dem geänderten AdV-Bescheid ausgesprochen hat, im Fall der Erbringung der Sicherheitsleistung werde die Vollziehung „weiterhin“ ab Fälligkeit ausgesetzt. Damit hat das FA ausgesprochen, dass die Folgen des Eintritts der Bedingung (Erbringung der Sicherheitsleistung) auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden sollen.

30

e) Nach den Grundsätzen der vorstehend unter c angeführten BFH-Rechtsprechung hat das FA zwar die Möglichkeit, im Einzelfall einen anderen Wirksamkeitszeitpunkt der AdV zu verfügen (Ende der zuvor gewährten AdV einen Monat nach Bekanntgabe des geänderten AdV-Bescheids; Wirksamwerden einer erneuten AdV erst mit Erbringung der Sicherheitsleistung). Bei Anwendung des im summarischen Verfahren gebotenen Maßstabs bestehen aber jedenfalls ernstliche Zweifel daran, ob dies vorliegend mit der erforderlichen Eindeutigkeit geschehen ist. Denn der Ausspruch, die Vollziehung werde weiterhin ab Fälligkeit ausgesetzt, sofern die Sicherheitsleistung erbracht werde, ist für sich genommen eindeutig. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass es im vorangehenden Text des Bescheids heißt, das FA werde bis zum 18.03.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Denn für den Fall, dass eine Sicherheitsleistung bis zum genannten Termin 18.03.2022 nicht erbracht sein würde, trat zunächst ein Schwebezustand ein, für dessen Dauer Vollstreckungsmaßnahmen –mangels Erbringung der Sicherheitsleistung und daher aktuell nicht gegebener AdV– zwar zulässig waren. Dieser Schwebezustand war aber darauf angelegt, durch Erbringung der geforderten Sicherheitsleistung beendet zu werden. Für diesen Fall hatte das FA ausgesprochen, dass die Vollziehung „weiterhin ab Fälligkeit ausgesetzt“ werde. Damit sind die beiden im Bescheid getroffenen Aussagen –einerseits die Ankündigung, dass ab dem 18.03.2022 Vollstreckungsmaßnahmen möglich sind, sofern keine Sicherheitsleistung erbracht werde; andererseits die Zusage, dass im Fall der Leistung einer Sicherheit weiterhin AdV ab Fälligkeit gewährt werde– widerspruchslos miteinander vereinbar.

31

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der BFH hat entschieden, dass die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstößt (Az. II R 38/22, II R 41/22 und II R 42/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 23/25 vom 10.04.2025 zu den Urteilen II R 38/22, II R 41/22 und II R 42/22 vom 20.11.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen II R 38/22, II R 41/22 und II R 42/22 vom 20.11.2024 entschieden, dass die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt.

In den Streitfällen schlossen die Kläger mit ihrem Vater im Jahr 2014 notariell beurkundete Verträge zur vorweggenommenen Erbfolge, mit denen der Vater ihnen Anteile an einer GmbH unentgeltlich übertrug. Der Vater behielt sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an den übertragenen Anteilen vor und verpflichtete sich, während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche mit den Anteilen verbundenen Lasten zu tragen.

Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber den Klägern brachte das Finanzamt von dem Wert der Anteile den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts des Vaters in Abzug, da der Nießbrauch die Bereicherung der Kläger und die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer minderte. Den Kapitalwert ermittelte es durch Multiplikation des Jahreswerts des Nießbrauchs mit dem sich aufgrund der voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters ergebenden Vervielfältiger. Die Vervielfältiger sind nach der gesetzlichen Regelung in § 14 des Bewertungsgesetzes anhand der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und werden vom Bundesministerium der Finanzen – getrennt nach Geschlecht für Männer und Frauen sowie nach vollendetem Lebensalter des Berechtigten – regelmäßig veröffentlicht.

Die Kläger machten geltend, die Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen anhand unterschiedlicher Vervielfältiger für Männer und Frauen verstoße gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG. Ihre Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.

Die Revisionen der Kläger wies der BFH als unbegründet zurück. Die Heranziehung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie diene dem legitimen Ziel, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit zutreffenden Werten zu erfassen und eine Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten. Da die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen ausweislich der amtlichen Sterbetafeln unterschiedlich hoch sei, ermögliche die Verwendung der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Vervielfältiger genauere und realitätsgerechtere Bewertungsergebnisse als die Verwendung geschlechtsneutraler Vervielfältiger. Die Anwendung der geschlechtsspezifischen Sterbetafeln könne sich für den Steuerpflichtigen je nach Fallkonstellation günstiger oder ungünstiger auswirken und führe nicht in jedem Falle zu einer Benachteiligung aufgrund des eigenen Geschlechts. Auch im Streitfall seien die Kapitalwerte des Nießbrauchs nicht in Abhängigkeit von dem Geschlecht der Kläger, sondern dem Geschlecht und Lebensalter ihres Vaters als Nießbrauchsberechtigtem ermittelt worden.

Die Entscheidungen des BFH ergingen zur Rechtslage im Jahr 2014. Der BFH hatte nicht darüber zu entscheiden, welche Auswirkungen sich aus dem am 01.11.2024 in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ergeben.

Leitsatz

Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.08.2022 – 7 K 1800/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie seine beiden Geschwister schlossen mit ihrem Vater (V) am …2014 einen notariell beurkundeten Vertrag zur vorweggenommenen Erbfolge, mit dem V ihnen zum 01.05.2014 jeweils 23,33 % seiner Anteile an der … GmbH (GmbH) übertrug. An den übertragenen Geschäftsanteilen behielt sich V den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Eine Gegenleistung für den Erwerb der Geschäftsanteile hatten der Kläger und seine Geschwister nicht zu erbringen. Zu einer Ausgleichung nach den §§ 2050 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) waren sie nicht verpflichtet. In § 4 des notariellen Vertrags wurde vereinbart, dass der Nießbraucher während der Dauer des Nießbrauchs alle mit den übertragenen Geschäftsanteilen verbundenen Lasten, insbesondere fällig werdende Einlagen und Nachschüsse, zu tragen hat.

2

Mit Bescheid vom 23.08.2021 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) Schenkungsteuer in Höhe von 1.918 € gegenüber dem Kläger fest. Dabei legte das FA für die an den Kläger übertragenen Anteile einen Wert in Höhe von 781.864 € zugrunde. Dieser Wert beruhte auf einem Bescheid des für die GmbH zuständigen Belegenheitsfinanzamts vom 23.06.2021 über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG). Von dem Anteilswert brachte das FA den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts des V in Höhe von 354.406 € in Abzug, so dass sich der Wert des Erwerbs auf 427.458 € belief. Zur Ermittlung dieses Kapitalwerts setzte es den Jahreswert des Nießbrauchs gemäß § 16 BewG mit 1/18,6 des Werts der übertragenen Anteile an (781.864 €: 18,6 = 42.036 €) und multiplizierte diesen Betrag gemäß § 14 Abs. 1 BewG mit dem sich aus der amtlichen Sterbetafel ergebenden Vervielfältiger von 8,431 aufgrund des im Zeitpunkt der Schenkung vollendeten 74. Lebensjahres des V als Nießbrauchsberechtigtem.

3

Die gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 23.08.2021 vom Kläger mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Urteilsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 243 veröffentlicht.

4

Mit der gegen das FG-Urteil erhobenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

5

Er vertritt die Auffassung, dass bei der Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauchs ein höherer Vervielfältiger hätte verwendet werden müssen. § 14 BewG enthalte einen „logischen Bruch“, da nach Absatz 1 der Vorschrift der Vervielfältiger nach der statistischen Lebenserwartung bemessen werde, in Fällen jedoch, in denen sich das Sterberisiko innerhalb kurzer Zeit verwirkliche, nach Absatz 2 der Vorschrift der Kapitalwert nach der tatsächlichen Laufzeit zu bestimmen sei. Wenn die Ermittlung des Kapitalwerts nach der statistischen Lebenserwartung erfolge, von vornherein aber nur solche Sterbefälle berücksichtigt würden, die nach einer bestimmten Mindestdauer eingetreten seien, sei der in den Tabellen nach § 14 Abs. 1 BewG ermittelte Wert mathematisch falsch. Außerdem verstoße die Verwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung des Nießbrauchs gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), weil der Gesetzgeber im Rahmen des § 14 BewG nicht berechtigt sei, das Geschlecht bei der Anwendung der Sterbetafeln mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen.

6

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Schenkungsteuerbescheid vom 23.08.2021 dahin abzuändern, dass die Schenkungsteuer auf 0 € festgesetzt wird.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

8

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

9

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Übertragung der GmbH-Anteile auf den Kläger aufgrund des notariellen Vertrags vom …2014 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der Schenkungsteuer unterliegt (unter 1.). Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs hat es den Kapitalwert des Vorbehaltsnießbrauchs zutreffend gemäß § 14 BewG ermittelt und in Abzug gebracht (unter 2. und 3.). Die von dem Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 14 BewG greifen nicht durch (unter 4.). Auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich (unter 5.).

10

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Übertragung der GmbH-Anteile auf den Kläger aufgrund des notariell beurkundeten Vertrags vom …2014 erfüllt diese Voraussetzungen. Die Übertragung der Geschäftsanteile auf den Kläger stellt eine freigebige Zuwendung dar, da sie nicht von einer Gegenleistung des Klägers abhängig war, sondern unentgeltlich erfolgte. Insbesondere waren nach § 4 des notariellen Vertrags vom …2014 während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche mit den übertragenen Geschäftsanteilen verbundenen Lasten, die sonst auf die GmbH-Gesellschafter und damit auch auf den Kläger entfallen wären, abweichend von der gesetzlichen Lastenverteilung von V zu tragen.

11

2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das FA bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG den Kapitalwert des Nießbrauchs des V zutreffend in Abzug gebracht hat.

12

a) Als steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese nicht steuerfrei ist. Die Belastung mit einem Nießbrauch mindert die Bereicherung des Bedachten. Daher ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die aus einem Vorbehaltsnießbrauch erwachsende Belastung des zugewendeten Gegenstandes abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28.05.2019 –  II R 4/16, BFHE 265, 408, BStBl II 2020, 326 zur Schenkung eines Grundstücks unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs). Ob der Nießbrauch an einer Sache (§ 1030 BGB) oder, wie im Streitfall, an einem GmbH-Anteil (§ 1068 BGB) bestellt wird, ist ohne Bedeutung.

13

b) Aus § 25 Abs. 1 ErbStG a.F., wonach der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker zustanden, ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert wurde und die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfiel, bis zu deren Erlöschen zinslos gestundet wurde, folgt nichts anderes. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018, BStBl I 2009, 140) aufgehoben worden und gilt nur noch für Erwerbsvorgänge, für die die Steuer bis zum 31.12.2008 entstanden ist (BFH-Urteil vom 28.05.2019 –  II R 4/16, BFHE 265, 408, BStBl II 2020, 326, Rz 16 f.). Sie findet daher im Streitfall, wovon auch das FG stillschweigend ausgegangen ist, keine Anwendung.

14

3. Wie vom FG zu Recht erkannt, hat das FA den Kapitalwert des Nießbrauchs des V auch der Höhe nach zutreffend gemäß § 14 Abs. 1 BewG ermittelt.

15

a) Die Bewertung des bei der Zuwendung der GmbH-Anteile vorbehaltenen Nießbrauchs richtet sich gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes. Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BewG). Hat eine nach § 14 Abs. 1 BewG bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren nicht mehr als fünf Jahre bestanden und beruht der Wegfall der Verpflichtung auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BewG die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 BewG keines Antrags.

16

b) Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelungen ist die Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauchs durch das FA nicht zu beanstanden.

17

aa) Das FA hat den Kapitalwert des Nießbrauchs in der Weise berechnet, dass es den der Höhe nach unstreitigen Jahreswert des Nießbrauchs an den übertragenen GmbH-Anteilen in Höhe von 42.036 € mit einem Vervielfältiger in Höhe von 8,431 multipliziert hat. Diese Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben aus § 14 Abs. 1 Satz 2 und 4 BewG. Im Hinblick darauf, dass die Übertragung der GmbH-Anteile auf den Kläger mit Wirkung zum 01.05.2014 erfolgte, ergibt sich der anzuwendende Vervielfältiger aus der am 02.10.2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 des Statistischen Bundesamtes (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG i.V.m. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 26.10.2012, BStBl I 2012, 950). Denn da für das Jahr 2013 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlicht wurde, sind die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen, die nach der am 02.10.2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 zugrunde zu legen sind, auch für Bewertungsstichtage vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 und damit auch im Streitfall anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG i.V.m. BMF-Schreiben vom 13.12.2013, BStBl I 2013, 1609). Aus der danach für den 01.05.2014 maßgebenden Sterbetafel ist zur Ermittlung einer lebenslangen Nutzung für einen im Bewertungszeitpunkt 74-jährigen Mann im Hinblick auf dessen (voraussichtliche) Lebenserwartung von 11,21 Jahren der Vervielfältiger in Höhe von 8,431 heranzuziehen.

18

bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine von § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG abweichende Bestimmung des Vervielfältigers nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BewG hat das FA zutreffend nicht als erfüllt angesehen, weil nach den Feststellungen des FG das Nießbrauchsrecht des V mehr als fünf Jahre nach der Ausführung der Schenkung zum 01.05.2014 bestanden hat.

19

cc) Ebenso hat das FA zu Recht davon abgesehen, bei der Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauchs den vom Kläger geltend gemachten Vervielfältiger von 9,509 anzusetzen. Soweit der Kläger sich zur Begründung des von ihm errechneten Vervielfältigers darauf beruft, dass Sterbefälle, die innerhalb des Korrekturzeitraums des § 14 Abs. 2 BewG erfolgen, bei einer „schlichten“ Anwendung des § 14 Abs. 1 BewG doppelt berücksichtigt würden und daher nur solche Sterbefälle in die Berechnung des „mathematisch richtigen“ Vervielfältigers einfließen dürften, die nach Ablauf dieses Korrekturzeitraums eingetreten seien, vermag sich der Senat dieser Betrachtungsweise nicht anzuschließen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass bei der (schätzweisen) Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen hinsichtlich der voraussichtlichen Lebenserwartung auf die jeweils aktuelle Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zurückzugreifen ist (vgl. BTDrucks 16/7918, S. 39). Zwar ist die Nutzung oder Leistung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn dieser geringer oder höher ist als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt. Die Vorschrift ermöglicht jedoch lediglich den Ansatz eines „nachweislich“ abweichenden Werts, was gleichzeitig bedeutet, dass es sich um einen tatsächlichen Wert handeln muss (BFH-Beschluss vom 17.05.2023 –  II B 82/22, BFH/NV 2023, 945, Rz 13). Der Kläger knüpft demgegenüber mit seiner Wertermittlungsmethode nicht an einen nachweislich anderen Wert zum Wertermittlungsstichtag an, sondern legt seiner Berechnung des Vervielfältigers eine Verbindung aus tatsächlich zurückgelegter Lebenszeit (dem durch § 14 Abs. 2 BewG vorgegebenen Berichtigungszeitraum) und einer statistischen Lebenserwartung zu einem späteren Zeitpunkt (dem Ende des Berichtigungszeitraums) zugrunde. Damit ersetzt er die gesetzliche Typisierung durch eine andere Typisierung auf abweichenden Berechnungsgrundlagen, was in § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG keine Grundlage findet. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es bei Anwendung der gesetzlichen Regelungen auch nicht zu einer Doppelerfassung von Sterbefällen (vgl. hierzu bereits BFH-Beschluss vom 17.05.2023 –  II B 82/22, BFH/NV 2023, 945, Rz 15).

20

Hinzu kommt, dass die Argumentation des Klägers darauf hinausläuft, dass bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Nießbrauchs von einer höheren Lebenserwartung des V auszugehen wäre als diejenige, die sich nach der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und 4 BewG maßgebenden Sterbetafel für 74-jährige Männer ergibt (13,28 Jahre statt 11,21 Jahre). Der Nachweis eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Werts mit der Begründung, es sei mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen, als sie den Vervielfältigern des § 14 Abs. 1 BewG entspricht, ist jedoch nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BewG kraft Gesetzes ausgeschlossen. Es bedarf vor diesem Hintergrund auch keiner Entscheidung der Frage, ob die Prämisse des Klägers, aus mathematisch-logischen Gründen sei eine Korrektur der sich aus § 14 Abs. 1 BewG ergebenden Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Leistungen und Nutzungen geboten, zutrifft. An die gesetzlich vorgegebene Berechnungsmethodik sind die Verwaltung und die Gerichte nach dem Vorbehalt des Gesetzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Der von dem Kläger errechnete Vervielfältiger wäre daher selbst dann nicht zugrunde zu legen, wenn er gegenüber dem sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG ergebenden Vervielfältiger in mathematisch-logischer Hinsicht vorzugswürdig wäre.

21

4. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur verfassungsgerichtlichen Prüfung, ob § 14 Abs. 1 BewG mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist, kommt nicht in Betracht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Ermittlung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach unterschiedlichen Vervielfältigern für Männer und Frauen gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstößt.

22

a) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Vorschrift konkretisiert und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Regelung nicht unmittelbar auf eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich nur dann vereinbar, wenn und soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Ausnahmsweise können sie auch durch sonstige Sachgründe zu rechtfertigen sein, die jedoch von erheblichem Gewicht sein müssen (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 14.04.2010 – 1 BvL 8/08, BVerfGE 126, 29 und vom 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11, BVerfGE 132, 72, m.w.N.). Soweit die Regelungen nicht unerlässlich sind, um geschlechtsbezogenen Besonderheiten oder sonstigen zwingenden Gründen Rechnung zu tragen, kommt die Rechtfertigung einer geschlechterbedingten Ungleichbehandlung im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. BVerfG-Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/14, BVerfGE 167, 239, Rz 59 zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).

23

b) Bestimmt der Gesetzgeber eine Gruppe nach sachlichen Merkmalen, die nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannt sind, so ist diese Regelung an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Etwas anderes gilt, wenn der vom Gesetzgeber gewählte, durch Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verbotene sachliche Anknüpfungspunkt in der gesellschaftlichen Wirklichkeit weitgehend nur für eine Gruppe zutrifft oder die differenzierende Regelung sich weitgehend nur auf eine Gruppe im Sinne einer faktischen Benachteiligung auswirkt, deren Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG untersagt ist (mittelbare Diskriminierung). Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Personen eines Geschlechts trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 18.06.2008 – 2 BvL 6/07, BVerfGE 121, 241, Rz 49 und vom 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11, BVerfGE 132, 72, Rz 57, m.w.N.).

24

c) Nach diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist die durch § 14 Abs. 1 BewG vorgegebene Ermittlung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach unterschiedlichen Vervielfältigern für Männer und Frauen am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu messen.

25

aa) Zwar führt die Heranziehung der nach dem Geschlecht differenzierenden Sterbetafeln im vorliegenden Fall nicht zu einer Benachteiligung des Klägers aufgrund seines eigenen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, denn die Ermittlung des Kapitalwerts des Nießbrauchs bei der Festsetzung der Schenkungsteuer erfolgt im Streitfall nicht in Abhängigkeit von seinem Geschlecht, sondern dem Geschlecht (und Lebensalter) des V als Nießbrauchsberechtigten. Wäre Empfänger der zugewendeten nießbrauchsbelasteten Anteile eine Frau, wäre für den vorbehaltenen Nießbrauch kein anderer Kapitalwert zu berücksichtigen als derjenige, der im Streitfall beim Kläger in Ansatz gebracht worden ist.

26

bb) Indem § 14 Abs. 1 BewG zur Bestimmung der Vervielfältiger, die bei der Ermittlung des Kapitalwerts eines lebenslänglichen Nießbrauchs anzuwenden sind, unmittelbar an die sich aus den Sterbetafeln ergebende statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen anknüpft (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG), führt die Regelung jedoch insoweit zu einer geschlechterbedingten Ungleichbehandlung von Männern und Frauen, als der zu versteuernde Kapitalwert des Nießbrauchs zugunsten einer Frau aufgrund ihrer statistisch höheren Lebenserwartung entsprechend höher ausfällt als bei einem (gleichaltrigen) Mann. Jedenfalls in dieser Fallkonstellation bewirkt die Vorschrift daher eine ungleiche steuerliche Behandlung, die einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des eigenen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG gleichsteht.

27

d) Nach Auffassung des Senats ist diese geschlechterbedingte Differenzierung im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

28

aa) Die Verwendung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln im Rahmen von § 14 Abs. 1 BewG dient einem legitimen Ziel mit Verfassungsrang, nämlich die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit zutreffenden Werten zu erfassen und entsprechend dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz der Besteuerung zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugrunde liegende gesetzgeberische Belastungsentscheidung, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs und die dadurch eintretende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erwerbers zu besteuern, erfordert eine gleichheitsgerechte Belastung der Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, dass für die zu einer Erbschaft oder Schenkung gehörenden Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte zutreffend und in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden. Eine diesem Gebot genügende Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ist wegen der beschriebenen Belastungsentscheidung des Gesetzgebers nur dann gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene am tatsächlichen (gemeinen) Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientiert. Nur dieser bildet den durch den Substanzerwerb vermittelten Zuwachs an Leistungsfähigkeit zutreffend ab und ermöglicht eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Belastungsentscheidung (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, Rz 101 ff., 107).

29

bb) Die Verwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln ist zur Förderung des verfassungsrechtlich gebotenen Regelungsziels, eine möglichst realitätsgerechte Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu gewährleisten, auch geeignet und erforderlich.

30

Da sich die Vergleichsgruppe der Frauen von der Vergleichsgruppe (gleichaltriger) Männer ausweislich der Sterbetafeln durch eine statistisch höhere Lebenserwartung unterscheidet, führt die Verwendung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Vervielfältiger bei der Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu genaueren und in ihrer Relation realitätsgerechteren Bewertungsergebnissen als die Verwendung von um das Geschlecht bereinigten Vervielfältigern. Es ist nicht ersichtlich, dass eine ebenso realitätsgerechte Schätzung der voraussichtlichen Dauer lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen durch eine andere, gleich wirksame Regelung auf der Bewertungsebene, die nicht an das Geschlecht der jeweils berechtigten Person anknüpft, erreicht werden könnte. Da die statistische Lebenserwartung ausgehend von einem bestimmten Lebensalter je nach Geschlecht unterschiedlich hoch ist, kann der tatsächliche Wert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen vielmehr nur bei Zugrundelegung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Sterbetafeln und daraus abgeleiteten Vervielfältigern annäherungsweise ermittelt werden.

31

cc) Die mit der Verwendung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Sterbetafeln verfolgten verfassungsrechtlichen Ziele stehen nicht außer Verhältnis zu den mit einer solchen Regelung verbundenen Nachteilen.

32

Bei der gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sich in Abhängigkeit von der jeweiligen Fallkonstellation die Anwendung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln für den Steuerpflichtigen steuerlich günstiger oder ungünstiger auswirken kann. So ist der zu versteuernde Kapitalwert bei der Zuwendung eines Nießbrauchs an eine Frau aufgrund ihrer statistisch längeren Lebenserwartung höher zu bewerten als bei der Zuwendung eines Nießbrauchs an einen Mann, was zu einer entsprechend höheren Schenkungsteuer führt. Spiegelbildlich wirkt sich bei einer Schenkung unter Abzug des Kapitalwerts des Nießbrauchs die Anwendung der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Vervielfältiger zum Nachteil aus, wenn es sich bei dem Schenker um einen Mann handelt, da der Kapitalwert des Nießbrauchs aufgrund seiner kürzeren Lebenserwartung in geringerem Maße steuermindernd in Abzug zu bringen ist als bei einer Schenkung durch eine Frau.

33

dd) Danach ergibt die gebotene Abwägung, dass das verfassungsrechtliche Erfordernis einer möglichst genauen Erfassung der Kapitalwerte für Zwecke der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit das Interesse an einer geschlechtsneutralen Bewertung überwiegt. Ließe man die statistisch unterschiedliche Lebenserwartung zwischen den Geschlechtern aus außersteuerlichen Gründen wegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG außer Betracht, indem man der Bewertung eine um das Geschlecht bereinigte und somit auf einem Mittelwert basierende Sterbetafel zugrunde legte, hätte dies zur Folge, dass der mit einer Erbschaft oder Schenkung verbundene Vermögenszuwachs nicht mehr (annäherungsweise) gemäß seinem tatsächlichen Wert erfasst und der daraus resultierende Zuwachs an Leistungsfähigkeit im Rahmen der Bemessungsgrundlage nicht mehr hinreichend genau abgebildet werden würde. Bei der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass der sich bei Verwendung geschlechtsspezifischer Vervielfältiger ergebende höhere Kapitalwert des Zuwendungsnießbrauchs einer Frau lediglich Ausdruck einer höheren Bereicherung ist, weil statistisch betrachtet mit der höheren Lebenserwartung eine längere Dauer der Berechtigung einhergeht. Durch die Anwendung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln im Rahmen des § 14 Abs. 1 BewG soll daher gerade eine wirtschaftliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen erreicht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2013 – 2 C 47.11, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report 2014, 394, Rz 32).

34

ee) Es handelt sich zwar um eine rein statistische Gleichbehandlung, weil die tatsächliche Lebensdauer von der bei der Bildung der Vervielfältiger unterstellten durchschnittlichen Lebensdauer abweichen kann. Gleichwohl legt der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an die geschlechtsspezifisch unterschiedliche Lebenserwartung im maßgebenden Bewertungszeitpunkt realitätsgerecht den typischen Fall zugrunde, was insbesondere durch die Heranziehung der jeweils aktuellsten Sterbetafel im Rahmen von § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG erreicht wird (vgl. Begründung zum Reichsbewertungsgesetz, RStBl 1935, 161, 163; vgl. auch BFH-Urteil vom 31.10.1969 –  III R 45/66, BFHE 97, 558, BStBl II 1970, 196, Rz 10). Atypischen Fällen, in denen die Dauer der Nutzung oder Leistung tatsächlich wesentlich kürzer ist als die nach der unterstellten Lebenserwartung zugrunde gelegte Laufzeit, trägt der Gesetzgeber durch die Berichtigung im Rahmen der Anwendung von § 14 Abs. 2 BewG hinreichend Rechnung. Angesichts dessen ist der Senat der Auffassung, dass mit der Heranziehung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln im Rahmen von § 14 Abs. 1 BewG die verfassungsrechtliche Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird.

35

5. Auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Anwendungsbereich des vom Kläger angeführten primärrechtlichen Grundsatzes der Entgeltgleichheit aus Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Streitfall nicht eröffnet (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Kowalska/Freie und Hansestadt Hamburg vom 27.06.1990 – C-33/89, EU:C:1990:265). Art. 157 Abs. 1 AEUV gewährt keinen allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch, sondern beschränkt ihn auf das Entgelt im Sinne des Art. 157 Abs. 2 AEUV (Krebber in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 157 AEUV Rz 20, m.w.N.). Auf die Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Zwecke der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist diese Regelung nicht übertragbar. Im Streitfall anwendbare sekundärrechtliche Vorschriften, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

36

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Der Volltext zu II R 41/22 als LEXinform-Dokument Nr. 0954386

 

Leitsatz

NV: Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.08.2022 – 7 K 1799/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sowie ihre beiden Geschwister schlossen mit ihrem Vater (V) am …2014 einen notariell beurkundeten Vertrag zur vorweggenommenen Erbfolge, mit dem V ihnen zum 01.05.2014 jeweils 23,33 % seiner Anteile an der … GmbH (GmbH) übertrug. An den übertragenen Geschäftsanteilen behielt sich V den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Eine Gegenleistung für den Erwerb der Geschäftsanteile hatten die Klägerin und ihre Geschwister nicht zu erbringen. Zu einer Ausgleichung nach den §§ 2050 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) waren sie nicht verpflichtet. In § 4 des notariellen Vertrags wurde vereinbart, dass der Nießbraucher während der Dauer des Nießbrauchs alle mit den übertragenen Geschäftsanteilen verbundenen Lasten, insbesondere fällig werdende Einlagen und Nachschüsse, zu tragen hat.

2

Mit Bescheid vom 23.08.2021 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) Schenkungsteuer in Höhe von 1.918 € gegenüber der Klägerin fest. Dabei legte das FA für die an die Klägerin übertragenen Anteile einen Wert in Höhe von 781.864 € zugrunde. Dieser Wert beruhte auf einem Bescheid des für die GmbH zuständigen Belegenheitsfinanzamts vom 23.06.2021 über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG). Von dem Anteilswert brachte das FA den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts des V in Höhe von 354.406 € in Abzug, so dass sich der Wert des Erwerbs auf 427.458 € belief. Zur Ermittlung dieses Kapitalwerts setzte es den Jahreswert des Nießbrauchs gemäß § 16 BewG mit 1/18,6 des Werts der übertragenen Anteile an (781.864 €: 18,6 = 42.036 €) und multiplizierte diesen Betrag gemäß § 14 Abs. 1 BewG mit dem sich aus der amtlichen Sterbetafel ergebenden Vervielfältiger von 8,431 aufgrund des im Zeitpunkt der Schenkung vollendeten 74. Lebensjahres des V als Nießbrauchsberechtigtem.

3

Die gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 23.08.2021 von der Klägerin mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Urteilsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 237 veröffentlicht.

4

Mit der gegen das FG-Urteil erhobenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

5

Sie vertritt die Auffassung, dass bei der Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauchs ein höherer Vervielfältiger hätte verwendet werden müssen. § 14 BewG enthalte einen „logischen Bruch“, da nach Absatz 1 der Vorschrift der Vervielfältiger nach der statistischen Lebenserwartung bemessen werde, in Fällen jedoch, in denen sich das Sterberisiko innerhalb kurzer Zeit verwirkliche, nach Absatz 2 der Vorschrift der Kapitalwert nach der tatsächlichen Laufzeit zu bestimmen sei. Wenn die Ermittlung des Kapitalwerts nach der statistischen Lebenserwartung erfolge, von vornherein aber nur solche Sterbefälle berücksichtigt würden, die nach einer bestimmten Mindestdauer eingetreten seien, sei der in den Tabellen nach § 14 Abs. 1 BewG ermittelte Wert mathematisch falsch. Außerdem verstoße die Verwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung des Nießbrauchs gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), weil der Gesetzgeber im Rahmen des § 14 BewG nicht berechtigt sei, das Geschlecht bei der Anwendung der Sterbetafeln mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen.

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Schenkungsteuerbescheid vom 23.08.2021 dahin abzuändern, dass die Schenkungsteuer auf 0 € festgesetzt wird.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

8

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

9

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin aufgrund des notariellen Vertrags vom …2014 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der Schenkungsteuer unterliegt (unter 1.). Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs hat es den Kapitalwert des Vorbehaltsnießbrauchs zutreffend gemäß § 14 BewG ermittelt und in Abzug gebracht (unter 2. und 3.). Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 14 BewG greifen nicht durch (unter 4.). Auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich (unter 5.).

10

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin aufgrund des notariell beurkundeten Vertrags vom …2014 erfüllt diese Voraussetzungen. Die Übertragung der Geschäftsanteile auf die Klägerin stellt eine freigebige Zuwendung dar, da sie nicht von einer Gegenleistung der Klägerin abhängig war, sondern unentgeltlich erfolgte. Insbesondere waren nach § 4 des notariellen Vertrags vom …2014 während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche mit den übertragenen Geschäftsanteilen verbundenen Lasten, die sonst auf die GmbH-Gesellschafter und damit auch auf die Klägerin entfallen wären, abweichend von der gesetzlichen Lastenverteilung von V zu tragen.

11

2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das FA bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG den Kapitalwert des Nießbrauchs des V zutreffend in Abzug gebracht hat.

12

a) Als steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese nicht steuerfrei ist. Die Belastung mit einem Nießbrauch mindert die Bereicherung des Bedachten. Daher ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die aus einem Vorbehaltsnießbrauch erwachsende Belastung des zugewendeten Gegenstandes abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28.05.2019 –  II R 4/16, BFHE 265, 408, BStBl II 2020, 326 zur Schenkung eines Grundstücks unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs). Ob der Nießbrauch an einer Sache (§ 1030 BGB) oder, wie im Streitfall, an einem GmbH-Anteil (§ 1068 BGB) bestellt wird, ist ohne Bedeutung.

13

b) Aus § 25 Abs. 1 ErbStG a.F., wonach der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker zustanden, ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert wurde und die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfiel, bis zu deren Erlöschen zinslos gestundet wurde, folgt nichts anderes. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018, BStBl I 2009, 140) aufgehoben worden und gilt nur noch für Erwerbsvorgänge, für die die Steuer bis zum 31.12.2008 entstanden ist (BFH-Urteil vom 28.05.2019 –  II R 4/16, BFHE 265, 408, BStBl II 2020, 326, Rz 16 f.). Sie findet daher im Streitfall, wovon auch das FG stillschweigend ausgegangen ist, keine Anwendung.

14

3. Wie vom FG zu Recht erkannt, hat das FA den Kapitalwert des Nießbrauchs des V auch der Höhe nach zutreffend gemäß § 14 Abs. 1 BewG ermittelt.

15

a) Die Bewertung des bei der Zuwendung der GmbH-Anteile vorbehaltenen Nießbrauchs richtet sich gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes. Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BewG). Hat eine nach § 14 Abs. 1 BewG bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren nicht mehr als fünf Jahre bestanden und beruht der Wegfall der Verpflichtung auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BewG die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 BewG keines Antrags.

16

b) Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelungen ist die Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauchs durch das FA nicht zu beanstanden.

17

aa) Das FA hat den Kapitalwert des Nießbrauchs in der Weise berechnet, dass es den der Höhe nach unstreitigen Jahreswert des Nießbrauchs an den übertragenen GmbH-Anteilen in Höhe von 42.036 € mit einem Vervielfältiger in Höhe von 8,431 multipliziert hat. Diese Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben aus § 14 Abs. 1 Satz 2 und 4 BewG. Im Hinblick darauf, dass die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin mit Wirkung zum 01.05.2014 erfolgte, ergibt sich der anzuwendende Vervielfältiger aus der am 02.10.2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 des Statistischen Bundesamtes (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG i.V.m. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 26.10.2012, BStBl I 2012, 950). Denn da für das Jahr 2013 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlicht wurde, sind die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen, die nach der am 02.10.2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 zugrunde zu legen sind, auch für Bewertungsstichtage vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 und damit auch im Streitfall anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG i.V.m. BMF-Schreiben vom 13.12.2013, BStBl I 2013, 1609). Aus der danach für den 01.05.2014 maßgebenden Sterbetafel ist zur Ermittlung einer lebenslangen Nutzung für einen im Bewertungszeitpunkt 74-jährigen Mann im Hinblick auf dessen (voraussichtliche) Lebenserwartung von 11,21 Jahren der Vervielfältiger in Höhe von 8,431 heranzuziehen.

18

bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine von § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG abweichende Bestimmung des Vervielfältigers nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BewG hat das FA zutreffend nicht als erfüllt angesehen, weil nach den Feststellungen des FG das Nießbrauchsrecht des V mehr als fünf Jahre nach der Ausführung der Schenkung zum 01.05.2014 bestanden hat.

19

cc) Ebenso hat das FA zu Recht davon abgesehen, bei der Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauchs den von der Klägerin geltend gemachten Vervielfältiger von 9,509 anzusetzen. Soweit die Klägerin sich zur Begründung des von ihr errechneten Vervielfältigers darauf beruft, dass Sterbefälle, die innerhalb des Korrekturzeitraums des § 14 Abs. 2 BewG erfolgen, bei einer „schlichten“ Anwendung des § 14 Abs. 1 BewG doppelt berücksichtigt würden und daher nur solche Sterbefälle in die Berechnung des „mathematisch richtigen“ Vervielfältigers einfließen dürften, die nach Ablauf dieses Korrekturzeitraums eingetreten seien, vermag sich der Senat dieser Betrachtungsweise nicht anzuschließen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass bei der (schätzweisen) Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen hinsichtlich der voraussichtlichen Lebenserwartung auf die jeweils aktuelle Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zurückzugreifen ist (vgl. BTDrucks 16/7918, S. 39). Zwar ist die Nutzung oder Leistung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn dieser geringer oder höher ist als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt. Die Vorschrift ermöglicht jedoch lediglich den Ansatz eines „nachweislich“ abweichenden Werts, was gleichzeitig bedeutet, dass es sich um einen tatsächlichen Wert handeln muss (BFH-Beschluss vom 17.05.2023 –  II B 82/22, BFH/NV 2023, 945, Rz 13). Die Klägerin knüpft demgegenüber mit ihrer Wertermittlungsmethode nicht an einen nachweislich anderen Wert zum Wertermittlungsstichtag an, sondern legt ihrer Berechnung des Vervielfältigers eine Verbindung aus tatsächlich zurückgelegter Lebenszeit (dem durch § 14 Abs. 2 BewG vorgegebenen Berichtigungszeitraum) und einer statistischen Lebenserwartung zu einem späteren Zeitpunkt (dem Ende des Berichtigungszeitraums) zugrunde. Damit ersetzt sie die gesetzliche Typisierung durch eine andere Typisierung auf abweichenden Berechnungsgrundlagen, was in § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG keine Grundlage findet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es bei Anwendung der gesetzlichen Regelungen auch nicht zu einer Doppelerfassung von Sterbefällen (vgl. hierzu bereits BFH-Beschluss vom 17.05.2023 –  II B 82/22, BFH/NV 2023, 945, Rz 15).

20

Hinzu kommt, dass die Argumentation der Klägerin darauf hinausläuft, dass bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Nießbrauchs von einer höheren Lebenserwartung des V auszugehen wäre als diejenige, die sich nach der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und 4 BewG maßgebenden Sterbetafel für 74-jährige Männer ergibt (13,28 Jahre statt 11,21 Jahre). Der Nachweis eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Werts mit der Begründung, es sei mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen, als sie den Vervielfältigern des § 14 Abs. 1 BewG entspricht, ist jedoch nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BewG kraft Gesetzes ausgeschlossen. Es bedarf vor diesem Hintergrund auch keiner Entscheidung der Frage, ob die Prämisse der Klägerin, aus mathematisch-logischen Gründen sei eine Korrektur der sich aus § 14 Abs. 1 BewG ergebenden Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Leistungen und Nutzungen geboten, zutrifft. An die gesetzlich vorgegebene Berechnungsmethodik sind die Verwaltung und die Gerichte nach dem Vorbehalt des Gesetzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Der von der Klägerin errechnete Vervielfältiger wäre daher selbst dann nicht zugrunde zu legen, wenn er gegenüber dem sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG ergebenden Vervielfältiger in mathematisch-logischer Hinsicht vorzugswürdig wäre.

21

4. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur verfassungsgerichtlichen Prüfung, ob § 14 Abs. 1 BewG mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist, kommt nicht in Betracht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Ermittlung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach unterschiedlichen Vervielfältigern für Männer und Frauen gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstößt.

22

a) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Vorschrift konkretisiert und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Regelung nicht unmittelbar auf eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich nur dann vereinbar, wenn und soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Ausnahmsweise können sie auch durch sonstige Sachgründe zu rechtfertigen sein, die jedoch von erheblichem Gewicht sein müssen (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 14.04.2010 – 1 BvL 8/08, BVerfGE 126, 29 und vom 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11, BVerfGE 132, 72, m.w.N.). Soweit die Regelungen nicht unerlässlich sind, um geschlechtsbezogenen Besonderheiten oder sonstigen zwingenden Gründen Rechnung zu tragen, kommt die Rechtfertigung einer geschlechterbedingten Ungleichbehandlung im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. BVerfG-Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/14, BVerfGE 167, 239, Rz 59 zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).

23

b) Bestimmt der Gesetzgeber eine Gruppe nach sachlichen Merkmalen, die nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannt sind, so ist diese Regelung an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Etwas anderes gilt, wenn der vom Gesetzgeber gewählte, durch Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verbotene sachliche Anknüpfungspunkt in der gesellschaftlichen Wirklichkeit weitgehend nur für eine Gruppe zutrifft oder die differenzierende Regelung sich weitgehend nur auf eine Gruppe im Sinne einer faktischen Benachteiligung auswirkt, deren Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG untersagt ist (mittelbare Diskriminierung). Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Personen eines Geschlechts trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 18.06.2008 – 2 BvL 6/07, BVerfGE 121, 241, Rz 49 und vom 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11, BVerfGE 132, 72, Rz 57, m.w.N.).

24

c) Nach diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist die durch § 14 Abs. 1 BewG vorgegebene Ermittlung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach unterschiedlichen Vervielfältigern für Männer und Frauen am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu messen.

25

aa) Zwar führt die Heranziehung der nach dem Geschlecht differenzierenden Sterbetafeln im vorliegenden Fall nicht zu einer Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihres eigenen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, denn die Ermittlung des Kapitalwerts des Nießbrauchs bei der Festsetzung der Schenkungsteuer erfolgt im Streitfall nicht in Abhängigkeit von ihrem Geschlecht, sondern dem Geschlecht (und Lebensalter) des V als Nießbrauchsberechtigten. Wäre Empfänger der zugewendeten nießbrauchsbelasteten Anteile ein Mann, wäre für den vorbehaltenen Nießbrauch kein anderer Kapitalwert zu berücksichtigen als derjenige, der im Streitfall bei der Klägerin in Ansatz gebracht worden ist.

26

bb) Indem § 14 Abs. 1 BewG zur Bestimmung der Vervielfältiger, die bei der Ermittlung des Kapitalwerts eines lebenslänglichen Nießbrauchs anzuwenden sind, unmittelbar an die sich aus den Sterbetafeln ergebende statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen anknüpft (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG), führt die Regelung jedoch insoweit zu einer geschlechterbedingten Ungleichbehandlung von Männern und Frauen, als der zu versteuernde Kapitalwert des Nießbrauchs zugunsten einer Frau aufgrund ihrer statistisch höheren Lebenserwartung entsprechend höher ausfällt als bei einem (gleichaltrigen) Mann. Jedenfalls in dieser Fallkonstellation bewirkt die Vorschrift daher eine ungleiche steuerliche Behandlung, die einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des eigenen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG gleichsteht.

27

d) Nach Auffassung des Senats ist diese geschlechterbedingte Differenzierung im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

28

aa) Die Verwendung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln im Rahmen von § 14 Abs. 1 BewG dient einem legitimen Ziel mit Verfassungsrang, nämlich die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit zutreffenden Werten zu erfassen und entsprechend dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz der Besteuerung zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugrunde liegende gesetzgeberische Belastungsentscheidung, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs und die dadurch eintretende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erwerbers zu besteuern, erfordert eine gleichheitsgerechte Belastung der Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, dass für die zu einer Erbschaft oder Schenkung gehörenden Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte zutreffend und in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden. Eine diesem Gebot genügende Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ist wegen der beschriebenen Belastungsentscheidung des Gesetzgebers nur dann gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene am tatsächlichen (gemeinen) Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientiert. Nur dieser bildet den durch den Substanzerwerb vermittelten Zuwachs an Leistungsfähigkeit zutreffend ab und ermöglicht eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Belastungsentscheidung (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, Rz 101 ff., 107).

29

bb) Die Verwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln ist zur Förderung des verfassungsrechtlich gebotenen Regelungsziels, eine möglichst realitätsgerechte Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu gewährleisten, auch geeignet und erforderlich.

30

Da sich die Vergleichsgruppe der Frauen von der Vergleichsgruppe (gleichaltriger) Männer ausweislich der Sterbetafeln durch eine statistisch höhere Lebenserwartung unterscheidet, führt die Verwendung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Vervielfältiger bei der Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu genaueren und in ihrer Relation realitätsgerechteren Bewertungsergebnissen als die Verwendung von um das Geschlecht bereinigten Vervielfältigern. Es ist nicht ersichtlich, dass eine ebenso realitätsgerechte Schätzung der voraussichtlichen Dauer lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen durch eine andere, gleich wirksame Regelung auf der Bewertungsebene, die nicht an das Geschlecht der jeweils berechtigten Person anknüpft, erreicht werden könnte. Da die statistische Lebenserwartung ausgehend von einem bestimmten Lebensalter je nach Geschlecht unterschiedlich hoch ist, kann der tatsächliche Wert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen vielmehr nur bei Zugrundelegung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Sterbetafeln und daraus abgeleiteten Vervielfältigern annäherungsweise ermittelt werden.

31

cc) Die mit der Verwendung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Sterbetafeln verfolgten verfassungsrechtlichen Ziele stehen nicht außer Verhältnis zu den mit einer solchen Regelung verbundenen Nachteilen.

32

Bei der gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sich in Abhängigkeit von der jeweiligen Fallkonstellation die Anwendung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln für den Steuerpflichtigen steuerlich günstiger oder ungünstiger auswirken kann. So ist der zu versteuernde Kapitalwert bei der Zuwendung eines Nießbrauchs an eine Frau aufgrund ihrer statistisch längeren Lebenserwartung höher zu bewerten als bei der Zuwendung eines Nießbrauchs an einen Mann, was zu einer entsprechend höheren Schenkungsteuer führt. Spiegelbildlich wirkt sich bei einer Schenkung unter Abzug des Kapitalwerts des Nießbrauchs die Anwendung der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Vervielfältiger zum Nachteil aus, wenn es sich bei dem Schenker um einen Mann handelt, da der Kapitalwert des Nießbrauchs aufgrund seiner kürzeren Lebenserwartung in geringerem Maße steuermindernd in Abzug zu bringen ist als bei einer Schenkung durch eine Frau.

33

dd) Danach ergibt die gebotene Abwägung, dass das verfassungsrechtliche Erfordernis einer möglichst genauen Erfassung der Kapitalwerte für Zwecke der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit das Interesse an einer geschlechtsneutralen Bewertung überwiegt. Ließe man de statistisch unterschiedliche Lebenserwartung zwischen den Geschlechtern aus außersteuerlichen Gründen wegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG außer Betracht, indem man der Bewertung eine um das Geschlecht bereinigte und somit auf einem Mittelwert basierende Sterbetafel zugrunde legte, hätte dies zur Folge, dass der mit einer Erbschaft oder Schenkung verbundene Vermögenszuwachs nicht mehr (annäherungsweise) gemäß seinem tatsächlichen Wert erfasst und der daraus resultierende Zuwachs an Leistungsfähigkeit im Rahmen der Bemessungsgrundlage nicht mehr hinreichend genau abgebildet werden würde. Bei der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass der sich bei Verwendung geschlechtsspezifischer Vervielfältiger ergebende höhere Kapitalwert des Zuwendungsnießbrauchs einer Frau lediglich Ausdruck einer höheren Bereicherung ist, weil statistisch betrachtet mit der höheren Lebenserwartung eine längere Dauer der Berechtigung einhergeht. Durch die Anwendung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln im Rahmen des § 14 Abs. 1 BewG soll daher gerade eine wirtschaftliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen erreicht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2013 – 2 C 47.11, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report 2014, 394, Rz 32).

34

ee) Es handelt sich zwar um eine rein statistische Gleichbehandlung, weil die tatsächliche Lebensdauer von der bei der Bildung der Vervielfältiger unterstellten durchschnittlichen Lebensdauer abweichen kann. Gleichwohl legt der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an die geschlechtsspezifisch unterschiedliche Lebenserwartung im maßgebenden Bewertungszeitpunkt realitätsgerecht den typischen Fall zugrunde, was insbesondere durch die Heranziehung der jeweils aktuellsten Sterbetafel im Rahmen von § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG erreicht wird (vgl. Begründung zum Reichsbewertungsgesetz, RStBl 1935, 161, 163; vgl. auch BFH-Urteil vom 31.10.1969 –  III R 45/66, BFHE 97, 558, BStBl II 1970, 196, Rz 10). Atypischen Fällen, in denen die Dauer der Nutzung oder Leistung tatsächlich wesentlich kürzer ist als die nach der unterstellten Lebenserwartung zugrunde gelegte Laufzeit, trägt der Gesetzgeber durch die Berichtigung im Rahmen der Anwendung von § 14 Abs. 2 BewG hinreichend Rechnung. Angesichts dessen ist der Senat der Auffassung, dass mit der Heranziehung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln im Rahmen von § 14 Abs. 1 BewG die verfassungsrechtliche Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird.

35

5. Auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Anwendungsbereich des von der Klägerin angeführten primärrechtlichen Grundsatzes der Entgeltgleichheit aus Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Streitfall nicht eröffnet (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Kowalska/Freie und Hansestadt Hamburg vom 27.06.1990 – C-33/89, EU:C:1990:265). Art. 157 Abs. 1 AEUV gewährt keinen allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch, sondern beschränkt ihn auf das Entgelt im Sinne des Art. 157 Abs. 2 AEUV (Krebber in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 157 AEUV Rz 20, m.w.N.). Auf die Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Zwecke der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist diese Regelung nicht übertragbar. Im Streitfall anwendbare sekundärrechtliche Vorschriften, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

36

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Der Volltext zu II R 42/22 als LEXinform-Dokument Nr. 0954387

 

Leitsatz

NV: Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.08.2022 – 7 K 1929/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie seine beiden Geschwister schlossen mit ihrem Vater (V) am …2014 einen notariell beurkundeten Vertrag zur vorweggenommenen Erbfolge, mit dem V ihnen zum 01.05.2014 jeweils 23,33 % seiner Anteile an der … GmbH (GmbH) übertrug. An den übertragenen Geschäftsanteilen behielt sich V den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Eine Gegenleistung für den Erwerb der Geschäftsanteile hatten der Kläger und seine Geschwister nicht zu erbringen. Zu einer Ausgleichung nach den §§ 2050 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) waren sie nicht verpflichtet. In § 4 des notariellen Vertrags wurde vereinbart, dass der Nießbraucher während der Dauer des Nießbrauchs alle mit den übertragenen Geschäftsanteilen verbundenen Lasten, insbesondere fällig werdende Einlagen und Nachschüsse, zu tragen hat.

2

Mit Bescheid vom 23.08.2021 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) Schenkungsteuer in Höhe von 1.918 € gegenüber dem Kläger fest. Dabei legte das FA für die auf den Kläger übertragenen Anteile einen Wert in Höhe von 781.864 € zugrunde. Dieser Wert beruhte auf einem Bescheid des für die GmbH zuständigen Belegenheitsfinanzamts vom 23.06.2021 über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG). Von dem Anteilswert brachte das FA den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts des V in Höhe von 354.406 € in Abzug, so dass sich der Wert des Erwerbs auf 427.458 € belief. Zur Ermittlung dieses Kapitalwerts setzte es den Jahreswert des Nießbrauchs gemäß § 16 BewG mit 1/18,6 des Werts der übertragenen Anteile an (781.864 €: 18,6 = 42.036 €) und multiplizierte diesen Betrag gemäß § 14 Abs. 1 BewG mit dem sich aus der amtlichen Sterbetafel ergebenden Vervielfältiger von 8,431 aufgrund des im Zeitpunkt der Schenkung vollendeten 74. Lebensjahres des V als Nießbrauchsberechtigtem.

3

Die gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 23.08.2021 vom Kläger mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Urteilsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 243 veröffentlicht.

4

Mit der gegen das FG-Urteil erhobenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

5

Er vertritt die Auffassung, dass bei der Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauchs ein höherer Vervielfältiger hätte verwendet werden müssen. § 14 BewG enthalte einen „logischen Bruch“, da nach Absatz 1 der Vorschrift der Vervielfältiger nach der statistischen Lebenserwartung bemessen werde, in Fällen jedoch, in denen sich das Sterberisiko innerhalb kurzer Zeit verwirkliche, nach Absatz 2 der Vorschrift der Kapitalwert nach der tatsächlichen Laufzeit zu bestimmen sei. Wenn die Ermittlung des Kapitalwerts nach der statistischen Lebenserwartung erfolge, von vornherein aber nur solche Sterbefälle berücksichtigt würden, die nach einer bestimmten Mindestdauer eingetreten seien, sei der in den Tabellen nach § 14 Abs. 1 BewG ermittelte Wert mathematisch falsch. Außerdem verstoße die Verwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung des Nießbrauchs gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), weil der Gesetzgeber im Rahmen des § 14 BewG nicht berechtigt sei, das Geschlecht bei der Anwendung der Sterbetafeln mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen.

6

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Schenkungsteuerbescheid vom 23.08.2021 dahin abzuändern, dass die Schenkungsteuer auf 0 € festgesetzt wird.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

8

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

9

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Übertragung der GmbH-Anteile auf den Kläger aufgrund des notariellen Vertrags vom …2014 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der Schenkungsteuer unterliegt (unter 1.). Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs hat es den Kapitalwert des Vorbehaltsnießbrauchs zutreffend gemäß § 14 BewG ermittelt und in Abzug gebracht (unter 2. und 3.). Die von dem Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 14 BewG greifen nicht durch (unter 4.). Auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich (unter 5.).

10

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Übertragung der GmbH-Anteile auf den Kläger aufgrund des notariell beurkundeten Vertrags vom …2014 erfüllt diese Voraussetzungen. Die Übertragung der Geschäftsanteile auf den Kläger stellt eine freigebige Zuwendung dar, da sie nicht von einer Gegenleistung des Klägers abhängig war, sondern unentgeltlich erfolgte. Insbesondere waren nach § 4 des notariellen Vertrags vom …2014 während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche mit den übertragenen Geschäftsanteilen verbundenen Lasten, die sonst auf die GmbH-Gesellschafter und damit auch auf den Kläger entfallen wären, abweichend von der gesetzlichen Lastenverteilung von V zu tragen.

11

2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das FA bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG den Kapitalwert des Nießbrauchs des V zutreffend in Abzug gebracht hat.

12

a) Als steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese nicht steuerfrei ist. Die Belastung mit einem Nießbrauch mindert die Bereicherung des Bedachten. Daher ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die aus einem Vorbehaltsnießbrauch erwachsende Belastung des zugewendeten Gegenstandes abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28.05.2019 –  II R 4/16, BFHE 265, 408, BStBl II 2020, 326 zur Schenkung eines Grundstücks unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs). Ob der Nießbrauch an einer Sache (§ 1030 BGB) oder, wie im Streitfall, an einem GmbH-Anteil (§ 1068 BGB) bestellt wird, ist ohne Bedeutung.

13

b) Aus § 25 Abs. 1 ErbStG a.F., wonach der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker zustanden, ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert wurde und die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfiel, bis zu deren Erlöschen zinslos gestundet wurde, folgt nichts anderes. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018, BStBl I 2009, 140) aufgehoben worden und gilt nur noch für Erwerbsvorgänge, für die die Steuer bis zum 31.12.2008 entstanden ist (BFH-Urteil vom 28.05.2019 –  II R 4/16, BFHE 265, 408, BStBl II 2020, 326, Rz 16 f.). Sie findet daher im Streitfall, wovon auch das FG stillschweigend ausgegangen ist, keine Anwendung.

14

3. Wie vom FG zu Recht erkannt, hat das FA den Kapitalwert des Nießbrauchs des V auch der Höhe nach zutreffend gemäß § 14 Abs. 1 BewG ermittelt.

15

a) Die Bewertung des bei der Zuwendung der GmbH-Anteile vorbehaltenen Nießbrauchs richtet sich gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes. Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BewG). Hat eine nach § 14 Abs. 1 BewG bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren nicht mehr als fünf Jahre bestanden und beruht der Wegfall der Verpflichtung auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BewG die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 BewG keines Antrags.

16

b) Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelungen ist die Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauchs durch das FA nicht zu beanstanden.

17

aa) Das FA hat den Kapitalwert des Nießbrauchs in der Weise berechnet, dass es den der Höhe nach unstreitigen Jahreswert des Nießbrauchs an den übertragenen GmbH-Anteilen in Höhe von 42.036 € mit einem Vervielfältiger in Höhe von 8,431 multipliziert hat. Diese Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben aus § 14 Abs. 1 Satz 2 und 4 BewG. Im Hinblick darauf, dass die Übertragung der GmbH-Anteile auf den Kläger mit Wirkung zum 01.05.2014 erfolgte, ergibt sich der anzuwendende Vervielfältiger aus der am 02.10.2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 des Statistischen Bundesamtes (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG i.V.m. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 26.10.2012, BStBl I 2012, 950). Denn da für das Jahr 2013 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlicht wurde, sind die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen, die nach der am 02.10.2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 zugrunde zu legen sind, auch für Bewertungsstichtage vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 und damit auch im Streitfall anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG i.V.m. BMF-Schreiben vom 13.12.2013, BStBl I 2013, 1609). Aus der danach für den 01.05.2014 maßgebenden Sterbetafel ist zur Ermittlung einer lebenslangen Nutzung für einen im Bewertungszeitpunkt 74-jährigen Mann im Hinblick auf dessen (voraussichtliche) Lebenserwartung von 11,21 Jahren der Vervielfältiger in Höhe von 8,431 heranzuziehen.

18

bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine von § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG abweichende Bestimmung des Vervielfältigers nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BewG hat das FA zutreffend nicht als erfüllt angesehen, weil nach den Feststellungen des FG das Nießbrauchsrecht des V mehr als fünf Jahre nach der Ausführung der Schenkung zum 01.05.2014 bestanden hat.

19

cc) Ebenso hat das FA zu Recht davon abgesehen, bei der Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauchs den vom Kläger geltend gemachten Vervielfältiger von 9,509 anzusetzen. Soweit der Kläger sich zur Begründung des von ihm errechneten Vervielfältigers darauf beruft, dass Sterbefälle, die innerhalb des Korrekturzeitraums des § 14 Abs. 2 BewG erfolgen, bei einer „schlichten“ Anwendung des § 14 Abs. 1 BewG doppelt berücksichtigt würden und daher nur solche Sterbefälle in die Berechnung des „mathematisch richtigen“ Vervielfältigers einfließen dürften, die nach Ablauf dieses Korrekturzeitraums eingetreten seien, vermag sich der Senat dieser Betrachtungsweise nicht anzuschließen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass bei der (schätzweisen) Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen hinsichtlich der voraussichtlichen Lebenserwartung auf die jeweils aktuelle Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zurückzugreifen ist (vgl. BTDrucks 16/7918, S. 39). Zwar ist die Nutzung oder Leistung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn dieser geringer oder höher ist als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt. Die Vorschrift ermöglicht jedoch lediglich den Ansatz eines „nachweislich“ abweichenden Werts, was gleichzeitig bedeutet, dass es sich um einen tatsächlichen Wert handeln muss (BFH-Beschluss vom 17.05.2023 –  II B 82/22, BFH/NV 2023, 945, Rz 13). Der Kläger knüpft demgegenüber mit seiner Wertermittlungsmethode nicht an einen nachweislich anderen Wert zum Wertermittlungsstichtag an, sondern legt seiner Berechnung des Vervielfältigers eine Verbindung aus tatsächlich zurückgelegter Lebenszeit (dem durch § 14 Abs. 2 BewG vorgegebenen Berichtigungszeitraum) und einer statistischen Lebenserwartung zu einem späteren Zeitpunkt (dem Ende des Berichtigungszeitraums) zugrunde. Damit ersetzt er die gesetzliche Typisierung durch eine andere Typisierung auf abweichenden Berechnungsgrundlagen, was in § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG keine Grundlage findet. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es bei Anwendung der gesetzlichen Regelungen auch nicht zu einer Doppelerfassung von Sterbefällen (vgl. hierzu bereits BFH-Beschluss vom 17.05.2023 –  II B 82/22, BFH/NV 2023, 945, Rz 15).

20

Hinzu kommt, dass die Argumentation des Klägers darauf hinausläuft, dass bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Nießbrauchs von einer höheren Lebenserwartung des V auszugehen wäre als diejenige, die sich nach der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und 4 BewG maßgebenden Sterbetafel für 74-jährige Männer ergibt (13,28 Jahre statt 11,21 Jahre). Der Nachweis eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Werts mit der Begründung, es sei mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen, als sie den Vervielfältigern des § 14 Abs. 1 BewG entspricht, ist jedoch nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BewG kraft Gesetzes ausgeschlossen. Es bedarf vor diesem Hintergrund auch keiner Entscheidung der Frage, ob die Prämisse des Klägers, aus mathematisch-logischen Gründen sei eine Korrektur der sich aus § 14 Abs. 1 BewG ergebenden Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Leistungen und Nutzungen geboten, zutrifft. An die gesetzlich vorgegebene Berechnungsmethodik sind die Verwaltung und die Gerichte nach dem Vorbehalt des Gesetzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Der von dem Kläger errechnete Vervielfältiger wäre daher selbst dann nicht zugrunde zu legen, wenn er gegenüber dem sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG ergebenden Vervielfältiger in mathematisch-logischer Hinsicht vorzugswürdig wäre.

21

4. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur verfassungsgerichtlichen Prüfung, ob § 14 Abs. 1 BewG mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist, kommt nicht in Betracht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Ermittlung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach unterschiedlichen Vervielfältigern für Männer und Frauen gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstößt.

22

a) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Vorschrift konkretisiert und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Regelung nicht unmittelbar auf eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich nur dann vereinbar, wenn und soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Ausnahmsweise können sie auch durch sonstige Sachgründe zu rechtfertigen sein, die jedoch von erheblichem Gewicht sein müssen (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 14.04.2010 – 1 BvL 8/08, BVerfGE 126, 29 und vom 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11, BVerfGE 132, 72, m.w.N.). Soweit die Regelungen nicht unerlässlich sind, um geschlechtsbezogenen Besonderheiten oder sonstigen zwingenden Gründen Rechnung zu tragen, kommt die Rechtfertigung einer geschlechterbedingten Ungleichbehandlung im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. BVerfG-Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/14, BVerfGE 167, 239, Rz 59 zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).

23

b) Bestimmt der Gesetzgeber eine Gruppe nach sachlichen Merkmalen, die nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannt sind, so ist diese Regelung an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Etwas anderes gilt, wenn der vom Gesetzgeber gewählte, durch Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verbotene sachliche Anknüpfungspunkt in der gesellschaftlichen Wirklichkeit weitgehend nur für eine Gruppe zutrifft oder die differenzierende Regelung sich weitgehend nur auf eine Gruppe im Sinne einer faktischen Benachteiligung auswirkt, deren Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG untersagt ist (mittelbare Diskriminierung). Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Personen eines Geschlechts trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 18.06.2008 – 2 BvL 6/07, BVerfGE 121, 241, Rz 49 und vom 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11, BVerfGE 132, 72, Rz 57, m.w.N.).

24

c) Nach diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist die durch § 14 Abs. 1 BewG vorgegebene Ermittlung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach unterschiedlichen Vervielfältigern für Männer und Frauen am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu messen.

25

aa) Zwar führt die Heranziehung der nach dem Geschlecht differenzierenden Sterbetafeln im vorliegenden Fall nicht zu einer Benachteiligung des Klägers aufgrund seines eigenen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, denn die Ermittlung des Kapitalwerts des Nießbrauchs bei der Festsetzung der Schenkungsteuer erfolgt im Streitfall nicht in Abhängigkeit von seinem Geschlecht, sondern dem Geschlecht (und Lebensalter) des V als Nießbrauchsberechtigten. Wäre Empfänger der zugewendeten nießbrauchsbelasteten Anteile eine Frau, wäre für den vorbehaltenen Nießbrauch kein anderer Kapitalwert zu berücksichtigen als derjenige, der im Streitfall beim Kläger in Ansatz gebracht worden ist.

26

bb) Indem § 14 Abs. 1 BewG zur Bestimmung der Vervielfältiger, die bei der Ermittlung des Kapitalwerts eines lebenslänglichen Nießbrauchs anzuwenden sind, unmittelbar an die sich aus den Sterbetafeln ergebende statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen anknüpft (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG), führt die Regelung jedoch insoweit zu einer geschlechterbedingten Ungleichbehandlung von Männern und Frauen, als der zu versteuernde Kapitalwert des Nießbrauchs zugunsten einer Frau aufgrund ihrer statistisch höheren Lebenserwartung entsprechend höher ausfällt als bei einem (gleichaltrigen) Mann. Jedenfalls in dieser Fallkonstellation bewirkt die Vorschrift daher eine ungleiche steuerliche Behandlung, die einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des eigenen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG gleichsteht.

27

d) Nach Auffassung des Senats ist diese geschlechterbedingte Differenzierung im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

28

aa) Die Verwendung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln im Rahmen von § 14 Abs. 1 BewG dient einem legitimen Ziel mit Verfassungsrang, nämlich die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit zutreffenden Werten zu erfassen und entsprechend dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz der Besteuerung zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugrunde liegende gesetzgeberische Belastungsentscheidung, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs und die dadurch eintretende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erwerbers zu besteuern, erfordert eine gleichheitsgerechte Belastung der Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, dass für die zu einer Erbschaft oder Schenkung gehörenden Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte zutreffend und in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden. Eine diesem Gebot genügende Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ist wegen der beschriebenen Belastungsentscheidung des Gesetzgebers nur dann gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene am tatsächlichen (gemeinen) Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientiert. Nur dieser bildet den durch den Substanzerwerb vermittelten Zuwachs an Leistungsfähigkeit zutreffend ab und ermöglicht eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Belastungsentscheidung (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, Rz 101 ff., 107).

29

bb) Die Verwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln ist zur Förderung des verfassungsrechtlich gebotenen Regelungsziels, eine möglichst realitätsgerechte Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu gewährleisten, auch geeignet und erforderlich.

30

Da sich die Vergleichsgruppe der Frauen von der Vergleichsgruppe (gleichaltriger) Männer ausweislich der Sterbetafeln durch eine statistisch höhere Lebenserwartung unterscheidet, führt die Verwendung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Vervielfältiger bei der Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu genaueren und in ihrer Relation realitätsgerechteren Bewertungsergebnissen als die Verwendung von um das Geschlecht bereinigten Vervielfältigern. Es ist nicht ersichtlich, dass eine ebenso realitätsgerechte Schätzung der voraussichtlichen Dauer lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen durch eine andere, gleich wirksame Regelung auf der Bewertungsebene, die nicht an das Geschlecht der jeweils berechtigten Person anknüpft, erreicht werden könnte. Da die statistische Lebenserwartung ausgehend von einem bestimmten Lebensalter je nach Geschlecht unterschiedlich hoch ist, kann der tatsächliche Wert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen vielmehr nur bei Zugrundelegung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Sterbetafeln und daraus abgeleiteten Vervielfältigern annäherungsweise ermittelt werden.

31

cc) Die mit der Verwendung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Sterbetafeln verfolgten verfassungsrechtlichen Ziele stehen nicht außer Verhältnis zu den mit einer solchen Regelung verbundenen Nachteilen.

32

Bei der gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sich in Abhängigkeit von der jeweiligen Fallkonstellation die Anwendung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln für den Steuerpflichtigen steuerlich günstiger oder ungünstiger auswirken kann. So ist der zu versteuernde Kapitalwert bei der Zuwendung eines Nießbrauchs an eine Frau aufgrund ihrer statistisch längeren Lebenserwartung höher zu bewerten als bei der Zuwendung eines Nießbrauchs an einen Mann, was zu einer entsprechend höheren Schenkungsteuer führt. Spiegelbildlich wirkt sich bei einer Schenkung unter Abzug des Kapitalwerts des Nießbrauchs die Anwendung der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Vervielfältiger zum Nachteil aus, wenn es sich bei dem Schenker um einen Mann handelt, da der Kapitalwert des Nießbrauchs aufgrund seiner kürzeren Lebenserwartung in geringerem Maße steuermindernd in Abzug zu bringen ist als bei einer Schenkung durch eine Frau.

33

dd) Danach ergibt die gebotene Abwägung, dass das verfassungsrechtliche Erfordernis einer möglichst genauen Erfassung der Kapitalwerte für Zwecke der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit das Interesse an einer geschlechtsneutralen Bewertung überwiegt. Ließe man die statistisch unterschiedliche Lebenserwartung zwischen den Geschlechtern aus außersteuerlichen Gründen wegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG außer Betracht, indem man der Bewertung eine um das Geschlecht bereinigte und somit auf einem Mittelwert basierende Sterbetafel zugrunde legte, hätte dies zur Folge, dass der mit einer Erbschaft oder Schenkung verbundene Vermögenszuwachs nicht mehr (annäherungsweise) gemäß seinem tatsächlichen Wert erfasst und der daraus resultierende Zuwachs an Leistungsfähigkeit im Rahmen der Bemessungsgrundlage nicht mehr hinreichend genau abgebildet werden würde. Bei der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass der sich bei Verwendung geschlechtsspezifischer Vervielfältiger ergebende höhere Kapitalwert des Zuwendungsnießbrauchs einer Frau lediglich Ausdruck einer höheren Bereicherung ist, weil statistisch betrachtet mit der höheren Lebenserwartung eine längere Dauer der Berechtigung einhergeht. Durch die Anwendung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln im Rahmen des § 14 Abs. 1 BewG soll daher gerade eine wirtschaftliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen erreicht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2013 – 2 C 47.11, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report 2014, 394, Rz 32).

34

ee) Es handelt sich zwar um eine rein statistische Gleichbehandlung, weil die tatsächliche Lebensdauer von der bei der Bildung der Vervielfältiger unterstellten durchschnittlichen Lebensdauer abweichen kann. Gleichwohl legt der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an die geschlechtsspezifisch unterschiedliche Lebenserwartung im maßgebenden Bewertungszeitpunkt realitätsgerecht den typischen Fall zugrunde, was insbesondere durch die Heranziehung der jeweils aktuellsten Sterbetafel im Rahmen von § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG erreicht wird (vgl. Begründung zum Reichsbewertungsgesetz, RStBl 1935, 161, 163; vgl. auch BFH-Urteil vom 31.10.1969 –  III R 45/66, BFHE 97, 558, BStBl II 1970, 196, Rz 10). Atypischen Fällen, in denen die Dauer der Nutzung oder Leistung tatsächlich wesentlich kürzer ist als die nach der unterstellten Lebenserwartung zugrunde gelegte Laufzeit, trägt der Gesetzgeber durch die Berichtigung im Rahmen der Anwendung von § 14 Abs. 2 BewG hinreichend Rechnung. Angesichts dessen ist der Senat der Auffassung, dass mit der Heranziehung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln im Rahmen von § 14 Abs. 1 BewG die verfassungsrechtliche Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird.

35

5. Auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Anwendungsbereich des vom Kläger angeführten primärrechtlichen Grundsatzes der Entgeltgleichheit aus Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Streitfall nicht eröffnet (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Kowalska/Freie und Hansestadt Hamburg vom 27.06.1990 – C-33/89, EU:C:1990:265). Art. 157 Abs. 1 AEUV gewährt keinen allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch, sondern beschränkt ihn auf das Entgelt im Sinne des Art. 157 Abs. 2 AEUV (Krebber in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 157 AEUV Rz 20, m.w.N.). Auf die Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Zwecke der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist diese Regelung nicht übertragbar. Im Streitfall anwendbare sekundärrechtliche Vorschriften, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

36

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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