Energieanbieter muss Gasschlussrechnung binnen sechs Wochen übermitteln

Gas- und Stromkunden müssen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages eine Schlussrechnung von ihrem Anbieter erhalten. Das schreibt das Energiewirtschaftsgesetz vor. E.ON hingegen ließ eine Gaskundin knapp zehn Monate auf ihre Schlussrechnung warten. Vor diesem Hintergrund hat der vzbv den Energieversorger verklagt und nun vor dem LG München recht bekommen (Az. 37 O 2240/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 16.04.2025 zum Urteil 37 O 2240/24 des LG München I vom 26.02.2025 (nrkr)

E.ON verschickte Gasschlussrechnung nach knapp zehn Monaten und verstieß so laut Landgericht München gegen geltendes Recht

  • E.ON ließ Kundin nach Vertragsende knapp zehn Monate lang auf Schlussrechnung warten
  • LG München: Verspätete Abrechnung erschwert den Anbieterwechsel und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht
  • Gesetz verpflichtet Strom- und Gasanbieter, binnen sechs Wochen nach Ende der Belieferung eine Schlussrechnung zu übermitteln

Gas- und Stromkund:innen müssen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages eine Schlussrechnung von ihrem Anbieter erhalten. Das schreibt das Energiewirtschaftsgesetz vor. E.ON hingegen ließ eine Gaskundin knapp zehn Monate auf ihre Schlussrechnung warten. Vor diesem Hintergrund hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Energieversorger verklagt und nun vor dem Landgericht (LG) München recht bekommen. Bereits im Jahr 2024 hatte der vzbv gegen E.ON einen juristischen Erfolg wegen zu spät übermittelter Stromschlussrechnungen erzielt.

„Verbraucher:innen müssen sich darauf verlassen können, dass sie binnen sechs Wochen nach Ende des Strom- oder Gasvertrags eine Schlussrechnung erhalten“, sagt Fabian Tief, Rechtsreferent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Andernfalls besteht die Gefahr, dass Verbraucher:innen monatelang auf ein eventuelles Guthaben warten müssen. Bei solch negativen Erfahrungen kann bei Verbraucher:innen die Bereitschaft zum Anbieterwechsel sinken.“

Gasvertrag erst nach fast zehn Monaten abgerechnet

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorger verpflichtet, Abschlussrechnungen für Strom- und Gaslieferungsverträge spätestens sechs Wochen nach Vertragsende zu übermitteln. Guthaben aus dem Vertrag sind dann innerhalb von zwei Wochen auszuzahlen.

Auf ihr Guthaben musste eine ehemalige E.ON-Kundin eine gefühlte Ewigkeit warten: Sie hatte ihren Gasvertrag fristgemäß gekündigt und dem Unternehmen den Zählerstand mitgeteilt. Die Abrechnung, die eine Gutschrift von 972 Euro ergab, erhielt sie erst knapp zehn Monate nach Vertragsende. Zuvor hatte sie zwei Mal reklamiert und die Verbraucherzentrale Niedersachsen eingeschaltet.

Verstoß gegen das Energiewirtschaftsgesetz

Das Landgericht München gab der Unterlassungsklage gegen den Energiekonzern statt. Die Sechs-Wochen-Frist für die Abschlussrechnung sei eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher:innen, die den Wechsel des Energielieferanten erleichtern soll. E.ON habe die gesetzliche Frist weit überschritten und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Eine zeitnahe Schlussrechnung stelle sicher, dass Kund:innen wissen, welche Forderungen auf sie zukommen. Zugleich gewährleiste sie die unverzögerte Rückzahlung eines etwaigen Guthabens. Müssten Verbraucher:innen mit Verzögerungen bei der Abrechnung und Rückzahlung rechnen, könnten sie nicht mehr auf eine reibungslose und liquiditätsschonende Abwicklung eines Anbieterwechsels vertrauen.

E.ON verschickt auch Stromabrechnungen zu spät

Im Jahr 2024 hatte das Oberlandesgericht München E.ON bereits wegen der verspäteten Schlussabrechnung von Stromverträgen verurteilt. Dieses ebenfalls vom vzbv erstrittene Urteil (Az. 29 U 3369/21) ist bereits rechtskräftig.

Das Urteil des LG München I vom 26.02.2025, Az. 37 O 2240/24, ist nicht rechtskräftig – E.ON hat Berufung vor dem Oberlandesgericht München eingelegt (Az. 29 U 797/25 e).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Rat erlässt Vorschriften zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen

Der Rat der Europäischen Union hat eine Richtlinie (DAC 9) angenommen, mit der die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch im Bereich der effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen ausgeweitet werden.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 14.04.2025

Der Rat hat heute eine Richtlinie (DAC 9) angenommen, mit der die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch im Bereich der effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen ausgeweitet werden.

Ziel dieser Richtlinie ist es, spezifische Bestimmungen der „Säule-2-Richtlinie“ in Kraft zu bringen, mit der die globale Vereinbarung der G20/OECD über eine Reform der internationalen Besteuerung umgesetzt wurde.

Diese internationale Vereinbarung wurde getroffen, um den Wettlauf nach unten bei den Körperschaftsteuersätzen zu begrenzen, die Gefahr der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu verringern und sicherzustellen, dass die größten multinationalen Gruppen den vereinbarten globalen Mindestsatz der Körperschaftsteuer zahlen.

Mit der Säule-2-Richtlinie wird sichergestellt, dass die Gewinne der größten multinationalen und inländischen Gruppen oder Unternehmen (mit einem jährlichen Gruppenumsatz von mindestens 750 Mio. Euro) zu einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 % besteuert werden.

Mehr Transparenz und vereinfachte Berichterstattung

Mit der DAC 9 wird die bestehende EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC) durch eine Ausweitung der Steuertransparenzvorschriften aktualisiert. Sie bewirkt eine Vereinfachung der Berichterstattung für große Konzerne, indem die zentrale Einreichung einer Ergänzungssteuer-Erklärung ermöglicht wird, d. h. ein Unternehmen gibt die Erklärung für die gesamte betroffene Gruppe ab, anstelle einer getrennten lokalen Abgabe durch die einzelnen Unternehmen. Mit der Richtlinie wird ein Standardformular für die Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung in der gesamten EU eingeführt, das im Einklang mit dem vom inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der G20/OECD entwickelten Formular steht.

Mit der DAC 9 wird außerdem der Rahmen für den automatischen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten auf die Ergänzungssteuer-Erklärung ausgeweitet.

Nächste Schritte

Die DAC-Richtlinie wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Abgabetermin für die erste Ergänzungssteuer-Erklärung ist der 30. Juni 2026.

Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der Säule-2-Richtlinie entscheiden, müssen die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Landgericht Stuttgart weist Klage von Kaufhausketten gegen das Land Baden-Württemberg wegen Corona-Lockdowns ab

Die 7. Zivilkammer des LG Stuttgart hat die Schadensersatzklage zweier großer Kaufhausketten gegen das Land Baden-Württemberg Württemberg in Höhe von über 32 Mio. Euro im Zusammenhang mit Corona-Lockdowns abgewiesen (Az. 7 O 224/23).

LG Stuttgart, Pressemitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 7 O 224/23 vom 15.04.2025 (nrkr)

Die 7. Zivilkammer hat mit Urteil vom 15.04.2025 die Schadensersatzklage zweier großer Kaufhausketten gegen das Land Baden-Württemberg im Zusammenhang mit Corona-Lockdowns abgewiesen (Az. 7 O 224/23).

Gegenstand des Verfahrens

Mit der Klage macht die Muttergesellschaft zweier großer Kaufhausketten Schadensersatzansprüche gegen das Land Baden-Württemberg in Höhe von über 32 Mio. Euro geltend. Sie fordert für die teilweise mehrmonatigen Geschäftsschließungen aufgrund Corona-Lockdowns vom 18.03.2020 bis 03.05.2020 (Lockdown I) und vom 16.12.2020 bis 22.04.2021 (Lockdown II) Schadensersatz für ausgefallenen Gewinn.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Rechtsverordnungen zu den Lockdowns verletzten die Kaufhausketten jeweils in ihren Grundrechten. Die Betriebsschließungen seien rechtswidrig, da sie ohne in sich stimmiges, durchdachtes epidemiologisches Konzept und ohne vollständige und sachlich richtige Entscheidungsgrundlage getroffen worden seien. Es sei unterlassen worden, die Effektivität von Maßnahmen aus wissenschaftlicher Sicht zu evaluieren und es habe keine systematische Analyse oder Aufarbeitung von relevanten Ausbruchsuntersuchungen im Einzelhandel vorgelegen. Die erlassenen Rechtsverordnungen seien daher zur Erreichung des Infektionsschutzziels nicht verhältnismäßig gewesen.

Zudem hätten Lebensmitteleinzelhändler und einige weitere privilegierte Einzelhandelsunternehmen in der Zeit der Lockdowns öffnen und dabei nicht nur Lebensmittel, sondern auch die gesamten Non-Food-Sortimente ohne relevante Beschränkung verkaufen dürfen, während das Land dem reinen sog. Non-Food-Einzelhandel die Öffnung seiner Geschäfte für den Publikumsverkehr vollständig untersagt habe. Eine Ungleichbehandlung liege auch vor, soweit bestimmte andere Non-Food-Händler, wie zum Beispiel Baumärkte, hätten öffnen dürfen. Dies verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes.

Gleichartige Klagen gegen andere Bundesländer wurden bei anderen Landgerichten anhängig gemacht.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Den Kaufhausketten stehen keine Entschädigungsansprüche zu.

Rechtsgrundlage für die Betriebsschließungen und -beschränkungen im Einzelhandel anordnenden Rechtsverordnungen war § 28 Abs. 1 IfSG bzw. § 28a IfSG in Verbindung mit § 32 IfSG.

Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. In den streitgegenständlichen Zeiträumen gab es in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Baden-Württemberg, wie sich aus den Lageberichten des Robert-Kochs-Instituts (RKI) ergibt, zahlreiche mit SARS-CoV-2 infizierte Menschen und damit eine hohe Anzahl Krankheits- und Ansteckungsverdächtiger. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend in seinen Entscheidungen vom 03.08.2023 (Az. III ZR 54/22) und 11.02.2024 (Az. III ZR 134/22) ausführlich dargelegt und begründet, dass im Zeitraum von März 2020 bis Oktober 2021 die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes vorlagen. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.

Die Verordnungen waren rechtmäßig und vereinbar mit dem Grundgesetz.

Durch die Anordnung von Betriebsschließungen und -beschränkungen griff das beklagte Land zwar in die Substanz der Grundrechte der Kaufhausketten ein. Die Maßnahmen waren jedoch verhältnismäßig.

Denn die Verhältnismäßigkeit einer Regelung, der prognostische Entscheidungen zugrunde liegen, ist nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern danach zu beurteilen, ob der Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der Maßnahme davon ausgehen durfte, dass die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet, erforderlich und angemessen war, ob seine Prognose also sachgerecht und vertretbar war. Die Verhältnismäßigkeit setzt somit nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahmen gibt. Erfolgt ein Grundrechtseingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es aufgrund tatsächlicher Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die Prüfung auf die Vertretbarkeit der Prognose beschränkt.

Infektionsschutzrechtliche Entscheidungen, die im Zuge einer Pandemie mit einer neuartigen Krankheit und mit einem dynamischen Infektionsgeschehen getroffen werden, müssen typischerweise auf einer nicht gesicherten Erkenntnislage ergehen, was zwangsläufig Ungewissheiten sowie Spielräume bei den Handlungsoptionen mit sich bringt. Dem Verordnungsgeber stand daher bei der Wahl der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sowohl hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit als auch der Angemessenheit ein weiter Beurteilungsspielraum zu, den er vorliegend nicht überschritten hat.

Die landesrechtlichen Regelungen, die Schließungen und Beschränkungen des Einzelhandels anordneten, zielten darauf ab, durch die Reduzierung zwischenmenschlicher Kontakte die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen und das exponentielle Wachstum der Infektionen zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden und die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor. Die Entscheidung der Landesregierung, Einzelhandelsbetriebe, welche der Grundversorgung dienen, von den grundsätzlichen Schließungsanordnungen auszunehmen, steht mit dem Gleichheitsgrundsatz in Einklang. Die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Wenn sich die Landesregierung dafür entscheidet, bestimmte Branchen von Betriebsschließungen auszunehmen, ist sie bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes gebunden. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln.

Bei der Regelung eines dynamischen Infektionsgeschehens und der Notwendigkeit, schnelle, effektive Entscheidungen in einer sich ständig verändernden Lage zur Gefahrenabwehr zu treffen, sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen weniger streng. Dem Einschätzungsspielraum hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen wohnen notwendigerweise Generalisierungen inne. In diesem Zusammenhang sind auch gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hinzunehmen, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Dies ist in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt der Fall. Betrieben, welche für das tägliche Leben der Bevölkerung nicht verzichtbare Produkte verkaufen, kommt nämlich zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung eine besondere Bedeutung zu, sodass deren Privilegierung durch gewichtige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt ist. Dass dies nicht nur Lebensmitteleinzelhandel umfasst, sondern auch ausgewählte andere Non-Food-Händler wie Baumärkte, die ebenfalls für die Grundversorgung erforderlich eingeordnet wurden, ist sachlich gerechtfertigt.

Der Umstand, dass dem privilegierten Einzelhandel mit Mischsortiment auch der Verkauf von Waren erlaubt wurde, die nicht der Grundversorgung dienen, obwohl anderen Betrieben die Betriebsöffnung untersagt war, ist ebenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Land konnte im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass der Verkauf von anderen Produkten in der Grundversorgung dienenden Geschäften jedenfalls dann, wenn sie nur einen untergeordneten Umfang annehmen, zu keinem zusätzlichen Anstieg der durch die Öffnung des Einzelhandels ohnehin geschaffenen Infektionsquellen führen würde. Gleichzeitig konnte es im Rahmen seines Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass eine Öffnung des nicht bereits aus anderen Gründen zu öffnenden Einzelhandels voraussichtlich einen erheblichen Anstieg dieser Infektionsquellen nach sich ziehen würde.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Stuttgart

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Fortuna Düsseldorf muss Corona-Überbrückungshilfen in Höhe von 1,7 Millionen Euro aus dem Jahr 2021 nicht zurückzahlen

Das Land Nordrhein-Westfalen ist nicht berechtigt, vom Fußball-Zweitligisten Fortuna Düsseldorf die Rückzahlung von circa 1,7 Millionen Euro an Corona-Überbrückungshilfe III zu fordern. Das hat die 16. Kammer des Verwaltungsgericht Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil entschieden (Az. 16 K 937/22).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 16 K 937/22

Das Land Nordrhein-Westfalen ist nicht berechtigt, vom Fußball-Zweitligisten Fortuna Düsseldorf die Rückzahlung von circa 1,7 Millionen Euro an Corona-Überbrückungshilfe III zu fordern. Das hat die 16. Kammer des Verwaltungsgericht Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil entschieden und damit der Klage der Fortuna stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die vom Land angeführte Begründung, die Umsatzrückgänge, die mit der Überbrückungshilfe abgefedert werden sollten, seien im Fall der Fortuna nicht (allein) coronabedingt, sondern auch Folge des Abstiegs in die 2. Fußball-Bundesliga gewesen, ist ermessensfehlerhaft. Eine ständige einheitliche Verwaltungspraxis des Landes für die Rückforderung von Corona-Hilfen von Fußballvereinen besteht nicht. Die Aufklärung des Gerichts hat ergeben, dass entgegen dem Vortrag des Landes insbesondere die Frage, welcher Umsatzrückgang im Sinne der Förderrichtlinien als nicht coronabedingt und damit nicht förderfähig anzusehen ist, von den verschiedenen Bezirksregierungen des Landes nicht einheitlich beantwortet wurde. So ist etwa im Fall eines ostwestfälischen Fußballvereins der Ligaabstieg bei der Bewilligung von Coronahilfen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Diese Ungleichbehandlung verletzt Fortuna Düsseldorf in ihren Rechten.

Eine weitere Klage, mit der die Fortuna zusätzliche Coronahilfen vom Land fordert, ist noch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig (Az. 16 K 1288/25).

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Keine Saldierung von Gesellschafterdarlehensforderungen mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG

Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden. So das FG Münster (Az. 3 K 99/23 F).

FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 3 K 99/23 F vom 25.02.2025 (nrkr – BFH-Az.: II R 21/25)

Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. 3 K 99/23 F) entschieden.

Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der die Erblasserin beteiligt war. Für jeden Gesellschafter wurde neben dem Kommanditeinlagekonto auch ein Darlehenskonto geführt. In der Gesamthandsbilanz der Klägerin wurde auf diesem Darlehenskonto eine Verbindlichkeit gegenüber der Erblasserin und in der Sonderbilanz der Erblasserin korrespondierend dazu eine Forderung gegen die Klägerin ausgewiesen. Mit dem Tod der Erblasserin ging die Kommanditbeteiligung auf den Beigeladenen über.

Mit einem gesonderten Feststellungsbescheid i. S. d. § 13b Abs. 10 ErbStG stellte der Beklagte für Zwecke der Erbschaftsteuer u. a. die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG) des Anteils der Erblasserin fest. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Herabsetzung dieser Feststellung um die Höhe der im Sonderbetriebsvermögen ausgewiesenen Forderung der Erblasserin. Forderungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft seien mit der in gleicher Höhe bestehenden Verbindlichkeit der Gesellschaft zu verrechnen und könnten daher nicht in die Berechnung der Finanzmittel einfließen.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Zum erbschaftsteuerlich begünstigten Vermögen gehört gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zu dem von dieser Begünstigung ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen gehört gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG der gemeine Wert des nach Abzugs des gemeinen Werts der Schulden verbleibende Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel), soweit er 15 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens der Gesellschaft übersteigt. Forderungen im Sonderbetriebsvermögen würden zu den Geldforderungen gehören.

Wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG mittelbar oder unmittelbar gehaltene Beteiligungen an Personengesellschaften gehören, sind nach § 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG für Zwecke der Ermittlung des begünstigten Vermögens die gemeinen Werte der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände mit dem jeweiligen Anteil einzubeziehen, mit dem die mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung besteht. Hierbei sind u. a. die unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Finanzmittel sowie die Schulden nach § 13b Abs. 9 Satz 2 ErbStG jeweils zusammenzufassen (Verbundvermögensaufstellung). Soweit sich in der Verbundvermögensaufstellung u. a. Forderungen und Verbindlichkeiten im Verhältnis zu der übertragenen Gesellschaft gegenüberstehen, sind diese nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG).

Eine solche Verbundvermögensaufstellung – die Voraussetzung einer Saldierung sei – sei bei Übertragung einer mitunternehmerischen Beteiligung jedoch nicht stets erforderlich. Eine Verbundvermögensaufstellung samt Saldierung sei vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn im begünstigungsfähigen Vermögen – im Streitfall also dem aus Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen bestehenden Mitunternehmeranteil – Beteiligungen an weiteren Gesellschaften enthalten seien. Dies folge aus der Gesetzesauslegung: Der Wortlaut des § 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG differenziere zwischen dem „begünstigungsfähigen Vermögen“ der zugewandten wirtschaftlichen Einheit und den in diesem begünstigungsfähigen Vermögen befindlichen Beteiligungen an weiteren Gesellschaften, erfordere sprachlich also das Vorliegen einer Beteiligung im erworbenen Betriebsvermögen. Anteiliges Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen stünden zueinander hingegen in keinem „Verbund“. Nach der Gesetzessystematik könne eine Saldierung jedoch nicht ohne einen solchen Verbund vorgenommen werden. Auch entspreche es dem Sinn und Zweck der Norm, eine Saldierung von Forderungen im Sonderbetriebsvermögen mit korrespondierenden Verbindlichkeiten im Gesamthandsvermögen abzulehnen. Ferner lasse sich der im Rahmen der Gesetzgebung geäußerten Zielvorstellung entnehmen, dass ein Verbund (mindestens) eine zweistufige Gesellschaftsstruktur erfordere. Nach Auffassung des 3. Senats seien daher Sonderbetriebsvermögen – jedenfalls, wenn in diesen keine weitere Beteiligung gehalten werde – bei den Grundsätzen der Verbundvermögensaufstellung nicht mit einzubeziehen.

Die vom 3. Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 21/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter April 2025

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Währungskursverluste aus einem Gesellschafterdarlehen sind bei Fremdüblichkeit abzugsfähig

Das FG Münster hat zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens Stellung genommen, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 KStG Voraussetzung war (Az. 10 K 764/22 K).

FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 10 K 764/22 K vom 20.02.2025 (nrkr – BFH-Az.: I R 6/25)

Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. 10 K 764/22 K) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens Stellung genommen, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 KStG Voraussetzung war.

Die Klägerin, eine inländische AG, gewährte ihrer in der Schweiz ansässigen 100-prozentigen Tochtergesellschaft im Jahr 2015 zwei in Schweizer Franken valutierende Darlehen. Der Zinssatz für die unbesicherten Darlehen lag 1,5 Prozentpunkte über dem „Londoner Interbanken-Angebotszins“ (LIBOR). Die Klägerin refinanzierte die beiden Darlehen betrags- und konditionsgleich durch zwei Darlehen bei einer inländischen Schwester-GmbH. Damit erfolgte eine Absicherung durch einen sog. Micro Hedge. Im Jahr 2016 zahlte die Tochtergesellschaft einen Teil der Darlehensbeträge zurück, wodurch der Klägerin Währungskursverluste entstanden.

Das Finanzamt behandelte diese Währungskursverluste als nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht abzugsfähig. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wandte die Klägerin insbesondere ein, dass die von ihr gewährten Gesellschafterdarlehen fremdüblich seien und daher die Escape-Klausel nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a. F. (jetzt Satz 7) eingreife.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Währungskursverluste fielen zwar unter die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, wonach bestimmte Gewinnminderungen bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen seien. Dies gelte aber nach der Escape-Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 6 a. F. KStG (jetzt Satz 7) nicht, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte. Die Voraussetzungen dieses Fremdvergleichs, an dessen Nachweis generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, seien vorliegend erfüllt.

Zunächst spreche der Abschluss des Währungskursicherungsgeschäfts für die Fremdüblichkeit der beiden Gesellschafterdarlehen. Der Umstand, dass die Klägerin die Darlehen in Schweizer Franken gewährt hat, stehe dem nicht entgegen, da die Darlehensnehmerin in der Schweiz ansässig war. Das Fehlen von Sicherheiten spreche ebenfalls nicht gegen die Fremdüblichkeit, da die Klägerin nachgewiesen habe, dass ein entsprechender Markt für unbesicherte Darlehen vorhanden sei.

Schließlich entspreche auch der Zinssatz dem Fremdvergleich, wobei dieser sich nach den Kapitalmarktverhältnissen für Darlehen in der jeweils genutzten Fremdwährung (hier Schweizer Franken) richte. Dabei hat der Senat zunächst einen Vergleich mit zwei Bankdarlehen durchgeführt, die die Tochtergesellschaft nur ein Jahr früher erhalten hatte. Die fehlende Besicherung ihrer Darlehen habe die Klägerin durch einen angemessenen Aufschlag auf den marktüblichen Zins kompensiert. Zusätzlich habe die Klägerin die Fremdüblichkeit durch eine externe Kreditwürdigkeitsanalyse ihrer Tochtergesellschaft nachgewiesen. Bei dem angewandten Ratinginstrument (Moody’s RiskCalcTM) handele es sich um eine von der Marktpraxis anerkannte Grundlage für die Bonitätsbeurteilung von Unternehmen. Die Analyse sei auch zutreffend angewandt worden und aussagekräftig, sodass der Senat von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat.

Da danach bereits die Escape-Klausel eingreife, könne die noch nicht geklärte Frage offenbleiben, ob eine Saldierung der Währungskursverluste mit den korrespondierenden (versteuerten) Währungskursgewinnen aus den Sicherungsgeschäften vorzunehmen ist.

Gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren unter dem Az. I R 6/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter April 2025

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Hotel-Vermietung: Vermietung von Zimmerkontingenten an eine Kommune zur vorübergehenden Unterbringung Geflüchteter

Die Vermietung von Zimmerkontingenten an eine Kommune zur Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter überschreitet nicht den Nutzungszweck eines zum Hotelbetrieb gepachteten Gebäudes. Dies gilt jedenfalls, solange hiermit keine übermäßige Abnutzung oder sonstige Beeinträchtigung für den Verpächter verbunden ist, die über die übliche Nutzung durch Hotelgäste hinausgeht. So das OLG Frankfurt (Az. 2 U 63/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 2 U 63/24 vom 21.02.2025 (nrkr)

Die Vermietung von Zimmerkontingenten an eine Kommune zur Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter überschreitet nicht den Nutzungszweck eines zum Hotelbetrieb gepachteten Gebäudes. Dies gilt jedenfalls, solange hiermit keine übermäßige Abnutzung oder sonstige Beeinträchtigung für den Verpächter verbunden ist, die über die übliche Nutzung durch Hotelgäste hinausgeht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die auf Räumung und Herausgabe des Hotels gerichtete Klage der Verpächterin abgewiesen.

Die Klägerin schloss 2016 mit der Beklagten einen Vertrag über Räumlichkeiten zum Betrieb des „Hotel F.“ in Gießen. Die Sache durfte vertraglich nur zum vereinbarten Nutzungszweck gebraucht werden. Seit Herbst 2022 buchte das Jugendamt der Stadt Gießen regelmäßig Zimmer für in seiner Obhut stehende Jugendliche. Nach Abmahnung kündigte die Klägerin 2023 fristlos. Sie hält die Unterbringung unbegleiteter Jugendlicher für vertragswidrig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Räumung und Herausgabe verurteilt.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung wies der für Miet- und Pachtrecht zuständige 2. Zivilsenat des OLG die Klage ab. Der Vertrag zwischen den Parteien sei nicht wirksam fristlos gekündigt worden.

Die Beklagte habe insbesondere nicht die Rechte der Klägerin durch eine unbefugte Überlassung an Dritte in erheblichem Maße verletzt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dem Betrieb eines Hotels sei es immanent, dass es zu Beherbergungsverträgen mit Dritten komme. Davon umfasst sei etwa auch, dass bei der Buchung von Zimmerkontingenten durch Firmen o. ä. ein ganzes Hotel faktisch durch ein und denselben Mieter belegt werde. Der hier zu beurteilende Abschluss von zeitlich begrenzten und auf bestimmte Zimmer bezogenen Beherbergungsverträgen mit der Stadt Gießen sei folglich nicht unbefugt gewesen. Die Grenze zur unzulässigen Gebrauchsüberlassung wäre allenfalls dann überschritten, wenn die Stadt das gesamte Gebäude übernommen und zu einem Flüchtlingsheim umgebaut hätte. Dies sei indes nicht der Fall.

Eine zur Kündigung berechtigende Gefährdung der Mietsache (Vernachlässigung) durch unbegleitete minderjährige Geflüchteten sei ebenfalls nicht erkennbar.

Schließlich liege auch keine Pflichtverletzung wegen Überschreitung des Vertragszwecks vor, die nach Abwägung der beidseitigen Interessen zur Kündigung berechtigen würde. Die zeitweilige Vermietung an die Stadt Gießen zum Zweck der Unterbringung minderjähriger unbegleiteter Geflüchteter überschreite nicht den Vertragszweck. Die vertragliche vereinbarte Nutzungsart als Hotel sei durch das Angebot von individueller Unterkunft, Service, Verpflegung und Nebenleistungen gekennzeichnet. Die Aufenthaltsdauer der Gäste, der Zweck des Aufenthalts und die Motive für die Anmietung der Zimmer stellten dagegen keine entscheidenden Kriterien für die Bewertung als Hotelbetrieb dar. Die Klägerin habe im Hinblick auf den vereinbarten Nutzungszweck insbesondere keinen Anspruch darauf, „dass die Vermietung nur an einen bestimmten Personenkreis erfolgen darf, solange keine Beeinträchtigungen der Räumlichkeiten vorliegen bzw. zu befürchten sind“, unterstrich der Senat. Es sei auch nicht vorgetragen, dass „Geflüchtete die Zimmer intensiver und nachlässiger nutzten als dies bei einer „normalen“ Vermietung an Hotelgäste der Fall wäre“, führte der Senat weiter aus.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Erläuterungen

§ 543 BGB

§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) 1Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. …

2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder

3. …

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen zur Grundsteuer

Das FG Düsseldorf hatte über die Verfassungsmäßigkeit von Bewertungsvorschriften im Rahmen der Grundsteuer zu entscheiden (Az. 11 K 2309/23 BG).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Gerichtsbescheid 11 K 2309/23 BG vom 26.02.2025 (nrkr)

Der 11. Senat hatte über die Verfassungsmäßigkeit von Bewertungsvorschriften im Rahmen der Grundsteuer zu entscheiden.

Die Klägerin ist anteilige Miteigentümerin eines Grundstücks und Sondereigentümerin von zwei Wohnungen. Sie gab für die beiden wirtschaftlichen Einheiten je eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte ab. Das beklagte Finanzamt erließ Bescheide auf den 01.01.2022 über die Feststellung der Grundsteuerwerte entsprechend den eingereichten Erklärungen sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Bewertungsvorschriften. Insoweit bestand zwischen den Beteiligten kein Streit.

Die Klägerin begehrte gleichwohl die ersatzlose Aufhebung der beiden Bescheide, da sie die zugrundeliegenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig hält. Sie verwies dabei auf ein Gutachten eines namhaften Rechtsprofessors sowie eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz von November 2023.

Der Senat wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2025 ab (Az. 11 K 2309/23 BG). Er sah keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Von der Verfassungswidrigkeit der Gesetze, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde lagen, war er nicht überzeugt.

Der Senat begründet seine Auffassung ausgehend von der Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die er bejaht. Mögliche Ungleichbehandlungen durch die angegriffenen Bewertungsvorschriften im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG seien nach seiner Auffassung gerechtfertigt bzw. reichten jedenfalls nicht aus, um von der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften auszugehen. Etwaige ungerechtfertigte Eingriffe in die Freiheitsrechte der Klägerin nach den Artikeln 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG vermochte der Senat nicht zu erkennen.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde von der Klägerin eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter April 2025

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Der Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten anlässlich der Veräußerung einer Enkelgesellschaft im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses steht § 8b KStG nicht entgegen

Das FG Düsseldorf hatte über die Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an einer Enkelgesellschaft durch eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu entscheiden (Az. 7 K 1811/21 K).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 7 K 1811/21 K vom 26.02.2025 (nrkr)

Der 7. Senat hatte über die Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an einer Enkelgesellschaft durch eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu entscheiden.

Die Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft – also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen (z. B. für eine Due-Diligence-Prüfung) in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.

Das beklagte Finanzamt klassifizierte diese Ausgaben als Veräußerungskosten der Tochtergesellschaft, die im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG nur teilweise abziehbar seien. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass die Kosten allein ihr und nicht der Tochtergesellschaft zuzurechnen und auf ihrer Ebene ohne Anwendung des § 8b KStG in voller Höhe abzugsfähig seien.

Der Senat gab der Klage in seinem Urteil vom 26. Februar 2025 (Az. 7 K 1811/21 K) statt und ließ die streitigen Aufwendungen in voller Höhe zum Abzug zu. Eine Zurechnung der Kosten zur Tochtergesellschaft komme nicht in Betracht.

Eine verdeckte Einlage liege mangels eines einlagefähigen Wirtschaftsguts nicht vor, da die Klägerin in der konkreten Konstellation nicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch – etwa aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag – verzichtet habe.

Eine Anwendung von § 8b KStG scheide aus. Insbesondere § 8b Abs. 2 KStG sei trotz des bestehenden Organschaftsverhältnisses (vgl. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) nicht einschlägig. Denn die Klägerin habe keine eigene Beteiligung verkauft und bei der Tochtergesellschaft seien die von dieser nicht getragenen Beratungskosten nicht im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.

Auch die Annahme eines sog. abgekürzten Vertragsweges lehnte der Senat ab, da die rechtliche Gestaltung des Sachverhalts für den Abzug entscheidend ist. Der Senat betonte, dass eine fingierte Zuwendung – anders als ggf. im Bereich von Vermietungseinkünften – nicht in Betracht komme.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision wurde eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter April 2025

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Großhandelspreise im März 2025: +1,3 % gegenüber März 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im März 2025 um 1,3 % höher als im März 2024. Im Februar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +1,6 % gelegen, im Januar 2025 bei +0,9 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Großhandelspreise im März 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,2 %.

Statistische Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.04.2025

Großhandelsverkaufspreise, März 2025
+1,3 % zum Vorjahresmonat
-0,2 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im März 2025 um 1,3 % höher als im März 2024. Im Februar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +1,6 % gelegen, im Januar 2025 bei +0,9 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Großhandelspreise im März 2025 gegenüber dem Vormonat Februar 2025 um 0,2 %.

Gestiegene Preise für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren sowie für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im März 2025 der Preisanstieg im Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren. Die Preise lagen hier im Durchschnitt um 4,4 % über denen von März 2024. Insbesondere Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene erheblich teurer als ein Jahr zuvor (+43,5 %), ebenso Zucker, Süßwaren und Backwaren (+16,3 %). Auch für Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Speiseöle und Nahrungsfette (+9,3 %) musste merklich mehr bezahlt werden als im Vorjahresmonat.

Die Großhandelsverkaufspreise für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Halbzeug daraus stiegen ebenfalls deutlich gegenüber dem Vorjahresmonat (+27,3 %).

Dagegen waren die Preise im Großhandel mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten 5,6 % niedriger als im März 2024. Im Großhandel mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus musste im Schnitt 5,4 % weniger bezahlt werden als im Vorjahresmonat.

Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren die Preise im Großhandel mit lebenden Tieren (-3,2 %) sowie mit Mineralölerzeugnissen (-3,0 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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