Industrie 4.0: Drei Viertel der Unternehmen investieren in Weiterbildung

Ob zur Zusammenarbeit mit Robotern, zur besseren Steuerung von Prozessen oder zur Optimierung der Produktion durch die Auswertung großer Datenmengen: 74 Prozent der Industrieunternehmen investieren lt. Bitkom in die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rund um Industrie 4.0. 68 Prozent der Unternehmen gehen davon aus, dass durch den Einsatz von Industrie 4.0 in der Produktion neue Arbeitsplätze für gut ausgebildete Fachkräfte entstehen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 07.04.2025

  • Digitale Technologien mildern Fachkräftemangel und verhindern Fehler in der Fabrikarbeit
  • 44 Prozent sagen, Stellenkürzungen anderer Industrieunternehmen helfen bei Schließung der eigenen Fachkräftelücke

Ob zur Zusammenarbeit mit Robotern, zur besseren Steuerung von Prozessen oder zur Optimierung der Produktion durch die Auswertung großer Datenmengen: 74 Prozent der Industrieunternehmen investieren in die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rund um Industrie 4.0. Etwa 7 von 10 Unternehmen (68 Prozent) gehen davon aus, dass durch den Einsatz von Industrie 4.0 in der Produktion neue Arbeitsplätze für gut ausgebildete Fachkräfte entstehen. Und ebenso viele beobachten, dass Arbeitsplätze für geringer qualifiziertes Personal wegfallen (68 Prozent). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, die unter 552 Industrieunternehmen des verarbeitenden Gewerbes ab 100 Beschäftigten in Deutschland durchgeführt wurde. Demnach kann Industrie 4.0 aber auch gering qualifizierten Beschäftigten bei der Bewältigung komplexer Aufgaben helfen – beispielsweise durch die schrittweise Anleitung über ein digitales Assistenzsystem. Diese Möglichkeit sehen 44 Prozent der Industrieunternehmen. „Die Anwendung digitaler Technologien in der Produktion schafft Stellen mit einem sehr spezifischen Profil, das schwer zu finden ist: Es verlangt eine umfangreiche Qualifikation auf dem Feld der IT und Datenanalyse, gleichzeitig müssen entsprechende Fachkräfte über tiefgehende Kenntnisse der Fertigungsprozesse verfügen. Andererseits organisieren und erledigen die Technologien einfache Aufgaben im Produktionsprozess selbst und ermöglichen es, dass Personal ohne spezielle Qualifikation anspruchsvollere Tätigkeiten übernimmt – reduzieren so also auch wieder den Bedarf an Fachkräften“, sagt Nick Kriegeskotte, Experte für Industrie 4.0 beim Bitkom.

Ein Drittel der deutschen Industrie ist daher insgesamt der Überzeugung, dass Anwendungen der Industrie 4.0 die Herausforderungen des Fachkräftemangels abmildern (32 Prozent). Gleichzeitig lässt sich ein grundsätzlicher Vorteil erkennen: Denn entsprechende Technologien reduzieren die Fehleranfälligkeit bei der Arbeit in der Fabrik, sagen 6 von 10 Unternehmen (57 Prozent). „Durch die Analyse von Echtzeitdaten ist eine ständige Kontrolle von menschlichen und automatisierten Arbeitsschritten in der Produktion möglich. Fehler fallen sofort auf und können umgehend behoben oder sogar vorausschauend verhindert werden, sodass die Fertigung nicht unterbrochen werden muss“, so Kriegeskotte.

Aktuell macht vor allem die wirtschaftliche Lage den deutschen Industrieunternehmen zu schaffen: Rund ein Drittel gibt an, aus diesem Grund in den kommenden Monaten in größerem Umfang Stellen streichen zu müssen (34 Prozent). Dennoch bringen die Stellenkürzungen in der Industrie auch Chancen mit sich: Für 44 Prozent erweisen sich Entlassungen bei anderen Unternehmen als hilfreich, um eigene freie Stellen zu besetzen und so die Fachkräftelücke zu schließen.

Quelle: Bitkom

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Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt zur Berufsunfähigkeit

Die Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt auch dann zur Berufsunfähigkeit, wenn grundsätzlich Hörgeräte das Hörvermögen im erforderlichen Umfang wieder herstellen könnten. Gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung des Bundes ist Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt. Das OLG Frankfurt hat die beklagte Berufungsunfähigkeitsversicherung zur Zahlung von Berufungsunfähigkeitsrente verurteilt (Az. 3 U 122/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.04.2025 zum Urteil 3 U 122/23 vom 27.03.2025 (nrkr)

Die Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt auch dann zur Berufsunfähigkeit, wenn grundsätzlich Hörgeräte das Hörvermögen im erforderlichen Umfang wieder herstellen könnten. Gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung des Bundes ist Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die beklagte Berufungsunfähigkeitsversicherung zur Zahlung von Berufungsunfähigkeitsrente verurteilt.

Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Berufsunfähigkeit versichert. Im Herbst 2019 erklärte ihn der Seeärztliche Dienst seiner Dienststelle für seedienstuntauglich. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete er als Kapitän auf einem Containerschiff. Begründet wurde die Seeuntauglichkeit mit einer nunmehr festgestellten beidseitigen Schwerhörigkeit, die das Tragen von Hörgeräten erforderlich mache. Hörgeräte seien jedoch bei Besatzungsmitgliedern des Dienstzweigs Decksdienst unzulässig.

Die Beklagte lehnte den daraufhin gestellten Leistungsantrag des Klägers ab, da der Kläger die Schwerhörigkeit mit einem Hörgerät kompensieren könne. Die vor dem Landgericht erhobene Leistungsklage wurde im Hinblick auf die Teilkompensationsmöglichkeit durch das Tragen von Hörgeräten zurückgewiesen.

Auf seine hiergegen eingelegte Berufung hat das OLG nunmehr die Beklagte zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente verurteilt. Zur Begründung führte der zuständige 3. Zivilsenat (Versicherungssenat) aus, dass der Kläger gemäß den Versicherungsbedingungen aufgrund „Kräfteverfalls dauerhaft und vollständig berufsunfähig“ sei. Die Schwerhörigkeit des Klägers stelle einen Kräfteverfall gemäß den Versicherungsbedingungen dar. Sie sei auch kausal für die Berufsunfähigkeit des Klägers. Der Seeärztliche Dienst habe Seedienstuntauglichkeit festgestellt. Dies habe der gerichtliche Sachverständige auch bestätigt. Als Besatzungsmitglied dürfe jedoch nur derjenige tätig werden, der seediensttauglich sei. Dem Kläger sei damit die weitere Ausübung seines Berufs als Kapitän im Decksdienst dauerhaft unmöglich.

Der Kläger könne den Versicherungsfall auch nicht durch das Nutzen von Hilfsmitteln abwenden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger mithilfe von Hörgeräten die in der Maritime-Medizin-Verordnung geregelten Werte einhalten könne. Dem Kläger sei als Besatzungsmitglied des Decksdienstes gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung (Ziff. 3.4 der Anlage 1, siehe Erläuterungen) das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Hinweis zur Rechtslage

Anlage 1 zur Maritime-Medizin-Verordnung

3.1 Decksdienst

Bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.

(…)

3.4 Hörhilfen

Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn (…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Beitragsrecht: Bauarbeiter regelmäßig abhängig beschäftigt

Bauarbeiter, die auf Baustellen einfache Arbeiten verrichten, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte, für welche die Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22, L 8 BA 64/21).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 03.04.2025 zu den Urteilen L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21 vom 20.02.2025

Einfache Arbeiten auf dem Bau sind grundsätzlich keine selbstständige Tätigkeit

Bauarbeiter, die auf Baustellen einfache Arbeiten verrichten, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte, für welche die Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Dies entschied in drei heute veröffentlichten Urteilen der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Baufirmen aus dem Rhein-Main-Gebiet müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Die Deutschen Rentenversicherung entschied in mehreren Fällen, dass Bauarbeiter abhängig beschäftigt sind. In zwei Fällen forderte sie nach entsprechenden Betriebsprüfungen von den im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Baufirmen Sozialversicherungsbeiträgen in fünfstelliger Höhe. In einem weiteren Verfahren hatte sie zunächst über den Antrag auf Statusfeststellung zu entscheiden.

In diesen Fällen hatten angeblich selbstständige Werkunternehmer auf Baustellen der jeweils klagenden Baufirma gearbeitet. Bei diesen Bauarbeitern handelte es sich um ausländische Staatsangehörige mit allenfalls geringen Deutschkenntnissen. Sie erledigten Abbrucharbeiten, Maurertätigkeiten und Pflasterarbeiten, sanierten Bäder oder arbeiteten im Trockenbau. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten auf Basis der aufgeschriebenen Stunden bei einem Stundenlohn zwischen 10 Euro und 15 Euro. Die Materialien und Werkzeuge wurden bis auf Kleinwerkzeuge von den jeweiligen Baufirmen gestellt.

Scheinselbstständige statt Werkunternehmer

Die Richter folgten der Einschätzung der Rentenversicherung. In allen drei Verfahren liege Scheinselbständigkeit vor. Bei einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen, die der Beschäftigte im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübe, spreche die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis. Die betroffenen Bauarbeiter seien jeweils in den Betrieb der klagenden Baufirma eingegliedert gewesen und hätten einfache Bauarbeiten getätigt, wie sie typischerweise abhängig Beschäftigte verrichteten. Werkvertragstypische Vereinbarungen einer unternehmerischen Leistung hätten nicht festgestellt werden können. Zudem seien die angeblichen „Werkunternehmer“ schon aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse zu einem unternehmerischen Auftreten am Markt nicht in der Lage gewesen. Zwischen den Baufirmen und den Bauarbeitern getroffene Vereinbarungen über eine (angeblich) selbstständige Tätigkeit seien nicht relevant und könnten die gesetzlich angeordnete Sozialversicherungspflicht nicht ausschließen.

Az. L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21 – Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7a SGB IV

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (…)

§ 28e SGB IV

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber (…) zu zahlen. (…)

§ 28p SGB IV

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen (…).

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Exporte im Februar 2025: +1,8 % zum Januar 2025

Im Februar 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Januar 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,8 % und die Importe um 0,7 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, stiegen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2024 um 0,1 % und die Importe um 4,6 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.04.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Februar 2025
131,6 Milliarden Euro
+1,8 % zum Vormonat
+0,1 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Februar 2025
113,8 Milliarden Euro
+0,7 % zum Vormonat
+4,6 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Februar 2025
+17,7 Milliarden Euro

Im Februar 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Januar 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,8 % und die Importe um 0,7 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, stiegen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2024 um 0,1 % und die Importe um 4,6 %.

Im Februar 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 131,6 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 113,8 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Februar 2025 mit einem Überschuss von 17,7 Milliarden Euro ab. Im Januar 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +16,2 Milliarden Euro betragen. Im Februar 2024 hatte er bei +22,6 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Februar 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 70,2 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 58,6 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Januar 2025 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 0,5 % und die Importe aus diesen Staaten um 2,3 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 48,5 Milliarden Euro (+0,3 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,2 Milliarden Euro (+2,8 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 21,7 Milliarden Euro (+1,0 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,4 Milliarden Euro (+1,4 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Februar 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 61,4 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 55,2 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Januar 2025 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 3,2 % zu, während die Importe von dort um 1,0 % sanken.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Februar 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 8,5 % mehr Waren exportiert als im Januar 2025. Damit nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 14,2 Milliarden Euro zu. Die Exporte in die Volksrepublik China stiegen um 0,6 % auf 6,8 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich sanken um 3,8 % auf 6,5 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Februar 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,7 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 7,1 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 3,9 % auf 7,6 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 5,2 % auf 3,5 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 kalender- und saisonbereinigt um 3,0 % auf 0,6 Milliarden Euro, gegenüber Februar 2024 nahmen sie um 13,4 % ab. Die Importe aus Russland sanken im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 um 4,5 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Februar 2024 nahmen sie um 49,4 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Februar 2025 Waren im Wert von 129,8 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 111,4 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2024 sanken die Exporte damit um 1,8 % und die Importe stiegen um 3,1 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Februar 2025 mit einem Überschuss von 18,4 Milliarden Euro ab. Im Februar 2024 hatte der Saldo +24,1 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Produktion im Februar 2025: -1,3 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 um 1,3 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.04.2025

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 0,6 % gesunken

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Februar 2025 (real, vorläufig):
-1,3 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-4,0 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Januar 2025 (real, revidiert):
+2,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,6 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,3 % gesunken. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von Dezember 2024 bis Februar 2025 um 0,1 % höher als in den drei Monaten zuvor. Für Januar 2025 wurde das vorläufige Ergebnis bestätigt (+2,0 % gegenüber Dezember 2024). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2024 war die Produktion im Februar 2025 kalenderbereinigt 4,0 % niedriger.

Deutlicher Produktionsrückgang im Baugewerbe

Die negative Entwicklung der Produktion im Februar 2025 ist insbesondere auf den Rückgang im Baugewerbe zurückzuführen (saison- und kalenderbereinigt -3,2 % zum Vormonat). Auch die Rückgänge in der Nahrungsmittelindustrie (-5,3 %) und in der Energieerzeugung (-3,3 %) beeinflussten das Gesamtergebnis negativ. Positiv wirkte sich hingegen der Produktionszuwachs im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (+3,3 %) aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,5 % ab. Dabei stieg die Produktion von Investitionsgütern um 0,2 %. Die Produktion von Vorleistungsgütern sank um 0,4 % und die Produktion von Konsumgütern um 3,0 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2024 fiel die Industrieproduktion im Februar 2025 kalenderbereinigt um 4,1 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,6 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von Dezember 2024 bis Februar 2025 um 0,1 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Februar 2024 war die energieintensive Produktion im Februar 2025 kalenderbereinigt um 4,0 % niedriger. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Schöffen haben keinen Anspruch auf Urteilsabschrift

Schöffen werden wieder zu Privatpersonen, wenn das Strafverfahren beendet ist und können damit auch nicht die Urteilsbegründung erfahren, so das KG Berlin (Az. 3 Ws 25/24). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 07.04.2025 zum Beschluss 3 Ws 25/24 des KG Berlin vom 21.06.2024

Schöffen werden wieder zu Privatpersonen, wenn das Strafverfahren beendet ist und können damit auch nicht die Urteilsbegründung erfahren, so das Kammergericht.

Nach Beendigung eines Strafverfahrens haben Schöffinnen und Schöffen in der Regel kein Recht, die Urteilsbegründung zu dem Verfahren zu erhalten, an dem sie selbst mitgewirkt haben. Diese Ansicht vertritt nicht nur das LG Berlin I, sondern nun auch das Kammergericht (KG). Die Begründung: Sie würden nach dem Verfahren wieder zu Privatpersonen und könnten nur unter den Voraussetzungen des § 475 StPO eine Urteilsabschrift verlangen – die aber in der Regel nicht vorlägen. Allein die Tatsache, dass nur ein anonymisiertes Urteil angefordert werde, eröffne jedenfalls noch kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 475 StPO (Beschluss vom 21.06.2024, Az. 3 Ws 25/24).

Ein Schöffe hatte nach Beendigung des Verfahrens durch Urteilsverkündung beantragt, dass ihm eine anonymisierte Abschrift der Urteilsbegründung zugesandt werde. Dies hatte der Vorsitzende jedoch abgelehnt mit der Begründung, dass das nach § 475 StPO erforderliche „berechtigte Interesse“ nicht vorläge. Der Ex-Schöffe meinte jedoch, für ihn gelte § 475 StPO nicht, zumal er ja außerdem nur eine anonymisierte Fassung fordere. Die Vorschrift regelt die Urteilsanforderung durch Privatpersonen.

Nach Urteilsverkündung werden Schöffen zu Privatpersonen

Seine Beschwerde gegen die Versagung durch den Vorsitzenden war nun jedoch auch vor dem KG erfolglos. Die Hauptverhandlung schließe mit der Verkündung des Urteils. Damit ende auch das Schöffenamt, das nur während der Hauptverhandlung gelte. Die Versendung der schriftlichen Urteilsgründe falle hingegen in den Zeitraum, in dem ein Schöffe wieder als normale Privatperson gelte. In der Folge könnten Schöffinnen und Schöffen aus §§ 30, 77 GVG bereits ab diesem Zeitpunkt keine den Richterinnen und Richtern zustehenden Rechte mehr ableiten, mithin auch keinen Anspruch auf Überlassen einer Urteilsabschrift.

Einer Privatperson könne Aktenauskunft aber nur erteilt werden, wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlege (§ 475 Abs. 1 Satz 1 StPO) und schutzwürdige Interessen des davon Betroffenen dem nicht entgegenstünden (§ 475 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Ex-Schöffe eben kein berechtigtes Interesse dargelegt habe. Dass er eine anonymisierte Urteilsabschrift gefordert habe, ändere daran nichts.

Zwar stehe im „Informationsblatt der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen“, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sollten die Urteile, an denen sie mitgewirkt haben, auf Antrag anonymisiert zugeschickt bekommen. Für einen solchen Anspruch gebe es jedoch außerhalb von § 475 Abs. 1 StPO keinerlei Rechtsgrundlage, so das KG, und schreibt: „Das Informationsblatt suggeriert dadurch Rechte, die Schöffen objektiv nicht zustehen und ist damit geeignet, eine gedeihliche Zusammenarbeit von Berufs- und Laienrichtern unnötig zu erschweren.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mehr Selbständige wollen wieder investieren

Die Selbständigen in Deutschland sind lt. ifo Institut wieder vermehrt bereit zu investieren. Nach 13,6 % im November 2024 planen nun 19,9 %, ihre Investitionen 2025 zu erhöhen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 07.04.2025

Die Selbständigen in Deutschland sind wieder vermehrt bereit zu investieren. Nach 13,6 % im November 2024 planen nun 19,9 %, ihre Investitionen 2025 zu erhöhen. „Dies ist ein kleiner Lichtblick, doch die Selbständigen benötigen stabile Rahmenbedingungen, um nachhaltig stärker zu investieren“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber.

Knapp die Hälfte der Selbständigen (48,8 %) plant, in diesem Jahr im gleichen Ausmaß zu investieren wie im Vorjahr. Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die vorhaben, ihre Investitionen 2025 zu kürzen, von 39,3 auf 31,2 % gesunken. „Die Selbständigen zeigen noch eine deutlich geringere Bereitschaft zu investieren als die restliche deutsche Wirtschaft“, sagt Demmelhuber.

Neben den Investitionserwartungen hat sich auch das Geschäftsklima für die Selbständigen und Kleinstunternehmen deutlich verbessert. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ stieg von -21,3* Punkten im Februar auf -15,8* im März. Insbesondere die skeptischen Stimmen bei den Erwartungen sind weniger geworden. Aber auch ihre laufenden Geschäfte beurteilten die Selbständigen erneut seltener negativ.

Für die Finanzierung der geplanten Investitionen spielt der Kreditzugang eine Rolle: Im Vergleich zum vorhergehenden Quartal ging hier der Anteil der Selbständigen zurück, die Schwierigkeiten meldeten (von 35,1 % auf 34 %), während diese Quote in der Gesamtwirtschaft leicht zunahm (von 30,5 % auf 31,4 %). Der Anteil der Befragten, die überhaupt Kreditverhandlungen führen, ging allerdings bei den Selbständigen zurück auf 7,9 % (10,4 % zuletzt) und ist wesentlich geringer als in der Gesamtwirtschaft mit 23,3 %.

Seit August 2021 berechnet das ifo Institut den Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Soloselbständige und Kleinstunternehmen (weniger als 9 Mitarbeiter*innen). Wie im Gesamtindex sind alle Sektoren abgebildet. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Dienstleistungssektor.

*(Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

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Anwendung der neuen EU-Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu Sorgfaltspflichten wird verschoben („Stop the Clock“)

Das EU-Parlament hat am 3. April 2025 mit 531 Ja-Stimmen, 69 Nein-Stimmen und 17 Enthaltungen dem „Stop-the-Clock“-Vorschlag (COM(2025) 80) zugestimmt, der am 26. Februar 2025 von der EU-Kommission als Teil der Omnibus-Richtlinie präsentiert wurde. Auch die WPK berichtet darüber.

WPK, Mitteilung vom 04.04.2025

Das Europäische Parlament hat am 3. April 2025 mit 531 Ja-Stimmen, 69 Nein-Stimmen und 17 Enthaltungen dem „Stop-the-Clock“-Vorschlag (COM(2025) 80) zugestimmt, der am 26. Februar 2025 von der Europäischen Kommission als Teil der Omnibus-Richtlinie präsentiert wurde.

Vorgesehen ist, die erstmalige Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für die ursprünglich ab 2025 berichtspflichtigen Unternehmen der „zweiten Welle“ – große Kapitalgesellschaften – sowie für die ursprünglich ab 2026 berichtspflichtigen kapitalmarktorientierten KMU jeweils um zwei Jahre auf 2027 bzw. 2028 zu verschieben („Neu auf WPK.de“ vom 28. Februar 2025). Zudem sollen die Mitgliedstaaten die neuen Sorgfaltspflichten aus der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erst bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen müssen. Dadurch wird den betroffenen Unternehmen ein zusätzliches Jahr für die Implementierung der Vorgaben eingeräumt.

Zur zügigen Umsetzung des Vorschlags hat das Europäische Parlament am 1. April 2025 die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens beschlossen. Für das Inkrafttreten ist nun noch die formelle Genehmigung durch den Europäischen Rat erforderlich.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Eilanträge zur verbindlichen Grundschulempfehlung erfolglos

In insgesamt sieben Beschlüssen hat die 3. Kammer des VG Karlsruhe Eilanträge zur verbindlichen Grundschulempfehlung abgelehnt.

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 04.04.2025

In insgesamt sieben den Beteiligten gestern bekanntgegebenen Beschlüssen hat die 3. Kammer Eilanträge zur verbindlichen Grundschulempfehlung abgelehnt.

Noch im laufenden Schuljahr 2024/2025 ist die verbindliche Grundschulempfehlung wieder eingeführt worden. Nach der bis zum 3. Februar 2025 geltenden Rechtslage war diese Empfehlung unverbindlich und es kam lediglich auf die Entscheidung der Erziehungsberechtigten an, welche weiterführende Schulart ihr Kind besuchen soll. Mit der neuen Rechtslage setzt die Aufnahme in ein allgemein bildendes Gymnasium eine Gymnasialempfehlung als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung durch die Grundschule oder die erfolgreiche Teilnahme an einer – schon im November 2024 erfolgten – Kompetenzmessung voraus. Wird keine der beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Aufnahme in das Gymnasium auch aufgrund des Ergebnisses eines Potenzialtests erfolgen, der vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt und an den Gymnasien durchgeführt wird. Details hierzu werden in der auf Grundlage von § 88 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erlassenen Aufnahmeverordnung geregelt.

Diese Regelungen gelten für Grundschüler öffentlicher und anerkannter privater Grundschulen, nicht aber für Schüler lediglich genehmigter privater Grundschulen. Letztere können nur nach einem erfolgreichen Potenzialtest in ein allgemein bildendes Gymnasium aufgenommen werden.

Die die Eilverfahren betreibenden Schüler, die auf einer genehmigten Privatschule beschult werden und die dadurch weder eine pädagogische Gesamtwürdigung erhielten noch an einer Kompetenzmessung teilnehmen durften, nahmen an den im Februar 2025 durchgeführten Potenzialtests teil, bestanden sie aber nicht.

Die Schüler wollten daher im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens in erster Linie erreichen, dass für sie noch die bisherige Rechtslage gilt. Daneben begehrten sie vom Regierungspräsidium Karlsruhe, es ihnen einstweilen zu gestatten, am Unterricht eines Gymnasiums teilnehmen zu dürfen.

Mit diesen Anträgen hatten die Schüler keinen Erfolg.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe erachtete die auf die Fortgeltung der alten Rechtslage gerichteten Anträge als unzulässig. Für die Klärung der Frage, ob die maßgebliche Aufnahmeverordnung anwendbar beziehungsweise gültig sei oder nicht, sei das Normenkontrollverfahren nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorrangig. Dieses ermögliche die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Jene Verfahrensart dürfe nicht durch entsprechend gefasste Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen vor dem Verwaltungsgericht umgangen werden.

Daneben fehlten diesen Anträgen auch das besondere Rechtsschutzinteresse für den hier vorliegenden vorbeugenden Rechtsschutz. So drohte nicht die Gefahr, dass irreversible Fakten geschaffen würden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Denn den Antragstellern sei ein weiteres Abwarten in der Weise zumutbar, als gegen die (zukünftige) ablehnende Entscheidung eines Gymnasiums vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könne.

Darüber hinaus seien die Anträge auch in der Sache unbegründet. Die maßgebliche Aufnahmeverordnung sei nach ihrem Wortlaut und unter systematischen Erwägungen im noch laufenden Schuljahr 2024/2025 anzuwenden.

Soweit die Schüler weiter – vom Regierungspräsidium Karlsruhe – begehrten, es ihnen einstweilen zu gestatten, am Unterricht eines anerkannten Gymnasiums teilnehmen zu dürfen, seien auch diese Anträge unzulässig. Ihnen fehle das qualifizierte Rechtsschutzinteresse. Das Abwarten einer ablehnenden Entscheidung eines Gymnasiums sei – wie bereits erwähnt – zumutbar. Daneben seien diese Anträge in der Sache nicht begründet. Den geltend gemachten Anspruch könne nicht das Land als Antragsgegner erfüllen, sondern allein das anerkannte private Gymnasium.

Wenngleich die Anträge ohne Erfolg blieben, nahm die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Verfahren zum Anlass, auf ihre Bedenken in Bezug auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes hinzuweisen. Dieser Grundsatz verlangt, dass staatliche Bestimmungen umso detaillierter einen Sachverhalt regeln müssen, je intensiver der mit ihnen bewirkte Eingriff in die betroffenen Grundrechte ist. Wesentliche Entscheidungen im Schulwesen muss der Gesetzgeber selbst treffen und sie dürfen nicht der Schulverwaltung überlassen werden. Die 3. Kammer äußerte Zweifel, ob der Gesetzesvorbehalt hinsichtlich der Regelungen zum Potenzialtest gewahrt sei. Insbesondere legten weder das Schulgesetz für Baden-Württemberg noch die aktuell geltende Aufnahmeverordnung die Mindestvoraussetzungen im Potenzialtest fest, um die Aufnahmevoraussetzungen für das Gymnasium zu erfüllen. Dies werde dem Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg überantwortet. Dadurch bestünden Bedenken an der Rechtmäßigkeit des im Februar 2025 durchgeführten Potenzialtests.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Möglichkeit offen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschlüsse Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Hänge-WCs, Handtuchheizkörper und Balkone in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig

Wandhängende WCs und Handtuchheizkörper in Standardausführung sowie Balkone in der Größe von 4qm sind in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig, weil sie der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dienen. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 19 K 17/22 und VG 19 K 351/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.04.2025 zu den Urteilen VG 19 K 17/22 und VG 19 K 351/23 vom 02.04.2025

Wandhängende WCs und Handtuchheizkörper in Standardausführung sowie Balkone in der Größe von 4qm sind in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig, weil sie der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dienen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerinnen sind jeweils Eigentümerinnen von Wohngebäuden in Milieuschutzgebieten in Berlin-Mitte. Dabei handelt es sich um Gebiete, in denen soziale Erhaltungsverordnungen (umgangssprachlich Milieuschutzverordnungen) gelten. Sie sollen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im jeweiligen Gebiet schützen. Bauliche Änderungen bedürfen in Milieuschutzgebieten grundsätzlich einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Den Erlass von Milieuschutzverordnungen erlaubt ein Bundesgesetz, nämlich das Baugesetzbuch. In Berlin sind dafür die Bezirke zuständig. Aktuell gelten in Berlin über 40 Milieuschutzverordnungen.

Eine Klägerin möchte im Badezimmer einer Wohnung ein Stand-WC durch ein wandhängendes WC ersetzen sowie einen Handtuchheizkörper einbauen. Eine weitere Klägerin begehrt den Anbau von dreizehn Balkonen in der Größe von jeweils 4qm an die Wohnungen ihres Mehrfamilienhauses. Die Maßnahmen stellen nach Ansicht der Klägerinnen einen zeitgemäßen Ausstattungszustand ihrer Wohnungen dar. Das Bezirksamt versagte den Klägerinnen die erhaltungsrechtlichen Genehmigungen. Die Vorhaben gingen über einen zeitgemäßen Ausstattungszustand hinaus und seien als wohnwerterhöhende bauliche Änderungen im Milieuschutzgebiet nicht zulässig.

Die 19. Kammer gab den dagegen erhobenen Klagen statt und verpflichtete das Bezirksamt, die Genehmigungen zu erteilen. Der Gesetzgeber habe im Baugesetzbuch geregelt, dass eine erhaltungsrechtliche Genehmigung zu erteilen sei, wenn die bauliche Maßnahme der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen diene. Der Gesetzgeber habe den Genehmigungsanspruch nicht auf bauliche Maßnahmen beschränkt, die der Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dienten. Vielmehr habe er zugelassen, dass darüber hinaus auch in Milieuschutzgebieten eine behutsame Anhebung des Ausstattungszustands auf den Standard mittlerer Wohnverhältnisse erfolgen könne. Daran sei ein bundeseinheitlicher Maßstab anzulegen. Bei wandhängenden WCs und Handtuchheizkörpern in einer Standardausführung sowie bei 4qm großen Balkonen werde dieser Standard nicht überschritten. Dafür sprächen unter anderem die Verbreitung dieser Ausstattungsmerkmale bundesweit sowie der Umstand, dass die Mietspiegel der größeren deutschen Städte sie überwiegend nicht als wohnwerterhöhend einstuften.

Gegen die Urteile kann jeweils Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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