Anforderungen an ein Fahrtenbuch bei Berufsgeheimnisträgern

Das FG Hamburg hatte u. a. zu klären, ob ein Berufsgeheimnisträger zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflichen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen darf (Az. 3 K 111/21).

FG Hamburg, Mitteilung vom 04.04.2025 zum Urteil 3 K 111/21 vom 13.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 35/24)

  1. Die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung.
  2. Berufsgeheimnisträger können bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen.
  3. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung; gegebenenfalls muss der Berufsträger substanziiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.

Das Verfahren betraf unter anderem die Frage, ob ein Berufsgeheimnisträger zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflichen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen darf.

Der Kläger war in den Streitjahren als Rechtsanwalt tätig und legte ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch vor.

Der 3. Senat hat dazu zunächst allgemein festgestellt, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliege, wenn die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit böten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar seien. Die Aufzeichnungen müssten daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lassen. In dem Fahrtenbuch seien neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch die jeweils aufgesuchten Geschäftspartner oder – wenn solche nicht vorhanden seien – der konkrete Gegenstand der beruflichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügten allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergebe oder wenn sich der Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lasse, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig seien.

Einschränkend betont der Senat jedoch, dass die Anforderungen, die die Rechtsprechung an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch stelle, bei Berufsgeheimnisträgern mit deren Verschwiegenheitspflicht kollidieren könne, wenn Berufsgeheimnisträger Daten in das Fahrtenbuch eintragen müssten, die der Verschwiegenheitspflicht unterfielen. Im Ergebnis geht das Gericht daher davon aus, dass Berufsgeheimnisträger berechtigt seien, bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Schwärzungen vorzunehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich seien, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Die Schwärzungen müssten jedoch auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben und dürften sich nicht auf Daten erstrecken, die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Schwärzungen dürften daher nur bei solchen Daten vorgenommen werden, die Rückschlüsse auf die Identitäten von Mandanten zuließen. Ortsnamen dürften grundsätzlich nicht geschwärzt werden. Keine Schwärzungen dürften ferner vorgenommen werden bei Fahrten in die eigene Kanzlei oder Fahrten zu Behörden, wenn zu diesen kein Mandatsverhältnis bestehe. Bei Gerichtsterminen unterliege die Bezeichnung des Gerichts ebenfalls nicht der Verschwiegenheitspflicht. Keine Schwärzungen dürften ferner vorgenommen werden, wenn der betroffene Mandant auf die Geheimhaltung seiner Identität verzichtet habe.

Abschließend weist das Gericht noch darauf hin, dass es bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode dem Steuerpflichtigen obliege, das Verhältnis von Privatfahrten zu beruflichen Fahrten nachzuweisen. Gelinge dieser Nachweis nicht, finde bei überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen die 1%-Methode Anwendung, was im Grundsatz auch für die Fahrtenbücher von Berufsgeheimnisträgern gelte. Es bleibe dabei, dass sich das Gericht die volle Überzeugung verschaffen können müsse, dass das Fahrtenbuch vollständig und richtig ist. Gegebenenfalls müsse der Berufsträger substanziiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich gewesen seien, und die berufliche Veranlassung der betroffenen Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.

Im Ergebnis hat der 3. Senat das Vorliegen der Anforderungen an ein Fahrtenbuch i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG verneint und die 1%-Methode angewandt.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 1/2025

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Februar 2025 unverändert zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 unverändert geblieben (0,0 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 04.04.2025

Auftragseingang ohne Großaufträge: -0,2 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe:
Februar 2025 (real, vorläufig):
0,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,2 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Januar 2025 (real, revidiert):
-5,5 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+0,1 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 saison- und kalenderbereinigt unverändert geblieben (0,0 %). Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,2 % niedriger als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von Dezember 2024 bis Februar 2025 um 1,6 % niedriger als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge stieg er um 0,4 %. Im Januar 2025 sank der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber Dezember 2024 um 5,5 % (vorläufiger Wert: -7,0 %). Die Abweichung zum vorläufigen Ergebnis ist auf Nachmeldungen in den Bereichen Metallerzeugung und -bearbeitung, Maschinenbau und Automobilindustrie zurückzuführen.

Innerhalb des Verarbeitenden Gewerbes sind im Februar 2025 in den Wirtschaftszweigen sehr unterschiedliche Entwicklungen zu erkennen. Die Rückgänge der Auftragseingänge in den Bereichen Herstellung von Metallerzeugnissen (saison- und kalenderbereinigt -7,4 % zum Vormonat), Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (-5,3 %) und der Pharmaindustrie (-5,9 %) beeinflussten das Gesamtergebnis negativ. Positiv auf das Gesamtergebnis wirkten sich hingegen die gestiegenen Auftragseingänge im Maschinenbau (+3,4 %), im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +3,8 %) und in der Automobilindustrie (+0,6 %) aus.

Bei den Investitionsgütern stieg der Auftragseingang im Februar 2025 um 1,5 % gegenüber dem Vormonat. Demgegenüber fiel der Auftragseingang sowohl bei den Vorleistungsgütern (-1,3 %) als auch bei den Konsumgütern (-5,2 %).

Die Auslandsaufträge stiegen um 0,8 %. Dabei gingen die Aufträge aus der Eurozone um 3,0 % zurück. Die Aufträge von außerhalb der Eurozone stiegen hingegen um 3,4 %. Die Inlandsaufträge nahmen um 1,2 % ab.

Umsatz im Februar 2025 um 0,2 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Februar 2025 saison- und kalenderbereinigt 0,2 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2024 war der Umsatz kalenderbereinigt 2,9 % geringer. Für Januar 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 0,9 % gegenüber Dezember 2024. Hier gab es im Bereich Maschinenbau größere Revisionen, der vorläufige Wert hatte +0,4 % betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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RWI-Rohstoffstudie: Die Nachfrage nach Primärrohstoffen bleibt auch künftig hoch

Klimaneutrale Wirtschaft, neue Wohnungen, moderne Infrastruktur – die Herausforderungen sind groß. Und sie erfordern eines: Primärrohstoffe. Deutschland wird auch im Jahr 2045 nicht ohne heimisch gewonnene Rohstoffe im Bereich Steine und Erden auskommen – trotz intensivem Rycycling. Das zeigt die aktuelle Rohstoffstudie des RWI Essen.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 03.04.2025

Klimaneutrale Wirtschaft, neue Wohnungen, moderne Infrastruktur – die Herausforderungen sind groß. Und sie erfordern eines: Primärrohstoffe. Deutschland wird auch im Jahr 2045 nicht ohne heimisch gewonnene Rohstoffe im Bereich Steine und Erden auskommen – trotz intensivem Rycycling. Das zeigt die aktuelle Rohstoffstudie des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung im Auftrag des Bundesverbands Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs).

Die Ergebnisse des Berichts in Kürze:

  • Heimische Primärrohstoffe unverzichtbar: Die deutsche Volkswirtschaft benötigt auch in den kommenden Jahrzehnten erhebliche Mengen an Primärrohstoffen aus dem Bereich Steine und Erden. Haupttreiber sind der große Bedarf an Wohnraum, umfangreiche Infrastrukturinvestitionen und der Umbau der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität.
  • Recycling hilft – aber ersetzt Primärrohstoffe nur zum Teil: Der Anteil von Sekundärrohstoffen am Gesamtrohstoffbedarf bleibt stabil oder steigt nur leicht – von aktuell 15,2 Prozent auf maximal 16,3 Prozent im Jahr 2045 – je nach Szenario. Eine im Vergleich zu heute deutlich umfassendere Substitution von Primärrohstoffen mit Hilfe von Recycling oder industriellen Nebenprodukten ist somit nicht in Sicht.
  • Ob hohes oder niedriges Wachstum – an Primärrohstoffen führt kein Weg vorbei: Die Studie betrachtet dazu zwei Szenarien bis 2045 – eines mit moderatem und eines mit schwachem Wirtschaftswachstum. In der Variante mit moderatem Wachstum mit durchschnittlich 0,9 Prozent pro Jahr, sinkt die Primärrohstoffnachfrage bis 2045 leicht auf 524 Millionen Tonnen (−5,8 Prozent gegenüber 2022). Das Aufkommen von Sekundärrohstoffen geht ebenfalls leicht zurück – auf 94 Millionen Tonnen (−5,4 Prozent). Die Sekundärstoffquote bleibt mit 15,2 Prozent unverändert. In der Variante mit schwachem Wachstum, das durchschnittlich 0,1 Prozent pro Jahr unterstellt, fällt der Rückgang deutlicher aus: Die Primärgewinnung geht auf 452 Millionen Tonnen zurück (−18,5 Prozent), die Sekundärrohstoffe auf 88 Millionen Tonnen (−11,5 Prozent). Hier steigt die Sekundärstoffquote leicht auf 16,3 Prozent. Beide Szenarien zeigen: Sekundärrohstoffe werden auch künftig einen Beitrag zur Rohstoffversorgung leisten – ersetzen können sie Primärrohstoffe allerdings bei Weitem nicht.
  • Sekundärrohstoffquellen versiegen teilweise: Mit der Beendigung der Kohleverstromung und der Transformation der Stahlindustrie entfallen wichtige industrielle Nebenprodukte, die bisher zur Sekundärrohstoffversorgung beigetragen haben. Das dämpft das Substitutionspotenzial der Sekundärrohstoffe zusätzlich.

„Unsere Studie zeigt: Wir werden den Rohstoffbedarf auch künftig bei Weitem nicht alleine durch Sekundärrohstoffe decken können“, erklärt RWI-Wissenschaftler Dr. Jochen Dehio. „Wer mit neuem Deutschlandtempo Wohnungen bauen, die Infrastruktur modernisieren und die Klimawende schaffen will, braucht eine verantwortungsvolle heimische Rohstoffgewinnung. Denn der Bedarf an Steine-Erden-Rohstoffen wird hoch bleiben. Die Dekarbonisierung und der Ausstieg aus der Kohleverstromung erhöhen sogar noch den Druck, da einige industrielle Nebenprodukte wegfallen werden. All dies erfordert vereinfachte Planungsverfahren, eine Optimierung der Regulierung, eine Förderung des Recyclings und mehr gesellschaftlicher Akzeptanz für die nachhaltige Gewinnung heimischer Rohstoffe.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen – nachträgliche Klagezulassung

Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag nachträglich zuzulassen. Dies entschied das BAG (Az. 2 AZR 156/24).

BAG, Pressemitteilung vom 03.04.2025 zum Urteil 2 AZR 156/24 vom 03.04.2025

Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2022. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 14. Mai 2022 zu. Am 29. Mai 2022 führte die Klägerin einen Schwangerschaftstest mit einem positiven Ergebnis durch. Sie bemühte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie aber erst für den 17. Juni 2022 erhielt. Am 13. Juni 2022 hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und deren nachträgliche Zulassung beantragt. Am 21. Juni 2022 reichte sie ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitsgericht ein, das eine bei ihr am 17. Juni 2022 festgestellte Schwangerschaft in der „ca. 7 + 1 Schwangerschaftswoche“ bestätigte. Ihr Mutterpass wies als voraussichtlichen Geburtstermin den 2. Februar 2023 aus. Danach hatte die Schwangerschaft am 28. April 2022 begonnen (Rückrechnung vom mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage).

Die Klägerin hat gemeint, die Kündigungsschutzklage sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei nicht einschlägig. Die Klägerin habe durch den positiven Test binnen der offenen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt. Beide Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitbefangene Kündigung ist wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam. Das Gegenteil wird nicht nach § 7 Halbs. 1 KSchG fingiert. Zwar hat die Klägerin mit der Klageerhebung am 13. Juni 2022 die am 7. Juni 2022 abgelaufene Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt. Diese Frist ist zwar mit dem Zugang des Kündigungsschreibens angelaufen. Der Fristbeginn richtete sich nicht nach § 4 Satz 4 KSchG*, denn die Beklagte hatte im Kündigungszeitpunkt keine Kenntnis von der seinerzeit bereits bestandenen Schwangerschaft der Klägerin. Die verspätet erhobene Klage war jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Klägerin hat aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17. Juni 2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14. Mai 2022 schwanger war. Der etwas mehr als zwei Wochen danach durchgeführte Schwangerschaftstest vom 29. Mai 2022 konnte ihr diese Kenntnis nicht vermitteln. In der vom Senat vorgenommenen Auslegung genügt das bestehende System der §§ 4, 5 KSchG und des § 17 Abs. 1 MuSchG den Vorgaben der Richtlinie 92/85/EWG, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache „Haus Jacobus“ (EuGH 27. Juni 2024 – C-284/23 -) herausgearbeitet hat.

Fußnoten

* § 4 Satz 1 und 4 KSchG lauten: „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. (…) Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.“

** § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG lautet: „[Die Klage ist auf Antrag nachträglich zuzulassen], wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt.“

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Auftragsmangel im Wohnungsbau leicht rückläufig

Der Auftragsmangel im Wohnungsbau hat sich lt. ifo Institut etwas verringert. Dennoch bleibt er immer noch für rund 54 % der Unternehmen ein Problem – im Februar waren es 55 %.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 04.04.2025

Der Auftragsmangel im Wohnungsbau hat sich etwas verringert. Dennoch bleibt er immer noch für rund 54 % der Unternehmen ein Problem – im Februar waren es 55 %. „Es gibt einen kleinen Hoffnungsschimmer im Wohnungsbau: Mehr neue Wohnungen wurden genehmigt“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen.

Die Zahl der zum Bau genehmigten Wohnungen stieg im Januar auf 18.000. Das waren rund 7 % mehr als im Januar 2024. Das Geschäftsklima im Wohnungsbau verbesserte sich insgesamt leicht, bleibt aber tief im negativen Bereich. Der Anstieg ging auf die etwas weniger pessimistischen Erwartungen der Unternehmen zurück. „Die Wohnungsbauunternehmen bleiben zurückhaltend. Die meisten erwarten noch eine anhaltende Durststrecke“, sagt Wohlrabe. Der Anteil der Auftragsstornierungen fiel erneut und liegt nun bei 7,8 %, nach 9,3 % im Vormonat.

Quelle: ifo Institut

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Trump-Zölle könnten BIP um 0,3 % reduzieren

Die von US-Präsident Trump angekündigten Zölle könnten die deutsche Wirtschaft massiv schädigen. Nach ersten Berechnungen des ifo Instituts würden die neuen Zölle das BIP in diesem Jahr um 0,3 % reduzieren. Einige Schlüsselbranchen wie Auto und Maschinenbau wären besonders stark betroffen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 03.04.2025

Die von US-Präsident Trump angekündigten Zölle könnten die deutsche Wirtschaft massiv schädigen. Nach ersten Berechnungen des ifo Instituts würden die neuen Zölle das BIP in diesem Jahr um 0,3 % reduzieren. Einige Schlüsselbranchen wie Auto und Maschinenbau wären besonders stark betroffen. „Da Deutschlands Wirtschaft bereits stagniert, ist es möglich, dass die US-Zölle das Wirtschaftswachstum in Deutschland unter die Nulllinie drücken“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest.

„Wenn die USA bei den angekündigten Zöllen bleiben, ist das der größte Angriff auf den Freihandel seit dem 2. Weltkrieg“, sagt Fuest. Die deutsche Wirtschaft leidet nach Ansicht der ifo Experten dreifach: Erstens, weil Deutschland weniger in die USA exportieren kann. Zweitens, weil Deutschland aufgrund der geringeren Wettbewerbsfähigkeit Chinas weniger nach China exportieren kann. Drittens, weil Länder wie China dann stärker auf andere Exportmärkte ausweichen müssen und damit deutsche Unternehmen zusätzlich unter Druck setzen werden.

„Die Zolldifferenz zwischen den USA und der EU beträgt durchschnittlich nur 0,5 Prozentpunkte. Dass gegenüber der EU dennoch zusätzliche Zölle in Höhe von 20 % verhängt wurden, zeigt, dass die US-Regierung das Niveau gegenseitiger Zölle willkürlich festgelegt hat und dabei auch handelsfremde Aspekte wie Mehrwertsteuersätze miteinbezogen hat“, sagt ifo Außenhandelsexpertin Lisandra Flach. „Da eine solche Interpretation von Reziprozität von nur wenigen Handelspartnern weltweit geteilt wird, macht das bilaterale Verhandlungen mit der US-Regierung schwierig“, so Flach.

Die Europäische Union sollte mit größtmöglicher Geschlossenheit auf die neuen US-Zölle reagieren und konkrete Gegenmaßnahmen androhen, beispielsweise eine Digitalsteuer, die die USA empfindlich treffen würden. „Eine vorschnelle Reaktion mit Gegenzöllen wäre aber kontraproduktiv und könnte eine handelspolitische Eskalationsspirale weiter befördern“, warnt ifo Experte Andreas Baur. Man sollte erst verhandeln, allerdings mit einer relativ kurzen Frist bis zum Inkrafttreten der Gegenmaßnahmen.

Die Strategie des US-Präsidenten ist nach Ansicht von ifo Präsident Clemens Fuest wenig überzeugend: „Die Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft misst sich an ihrer Produktivität, nicht am Außenhandelssaldo. Die Produktivität wird sinken, weil die Zölle die internationale Arbeitsteilung beeinträchtigen. Wenn Trump Investitionen in die USA locken und gleichzeitig das Handelsdefizit reduzieren möchte, müssen die Amerikaner selbst mehr sparen. Das erfordert schmerzhafte Anpassungen in Form von Konsumverzicht.“

Auch die Idee, direkte Steuern mit Zöllen ganz zu ersetzen, ist nach Ansicht von Fuest illusorisch. Dennoch könne Trump die Einnahmen verwenden, um die direkten Steuern zu senken. Allerdings würde das stark regressiv wirken. „Wenn Trump außerdem das Budgetdefizit senken will, wie er behauptet, wird es nichts mit den Steuersenkungen.“

Quelle: ifo Institut

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„Stop the Clock“: DStV zur Verschiebung von Nachhaltigkeits- und Sorgfaltsberichtspflichten für Unternehmen

Mit „Stop the Clock“ hat sich der Europäische Gesetzgeber dazu entschlossen, die Uhr anzuhalten, die Einführung der Berichtspflichten zu verschieben und damit die Mitgliedstaaten aus dem Umsetzungsverzug zu entlassen. Gleichzeitig verschafft „Stop the Clock“ dem Gesetzgeber die erforderliche Zeit, um die eigentlichen Vereinfachungen der Berichtspflichten von CSRD und CS3D zu verhandeln. Der DStV begrüßt dies.

DStV, Mitteilung vom 03.04.2025

Im Eilverfahren hat das EU-Parlament eine Verschiebung von Nachhaltigkeits- und Sorgfaltsberichtspflichten für Unternehmen beschlossen. Zuvor hatte bereits der Rat der EU grünes Licht für die Verhandlungen mit den Europaabgeordneten gegeben. Die Verschiebung könnte also schnell umgesetzt werden. Für die Rechtssicherheit von Wirtschaft, Beratern und Prüfern ist dies dringend geboten.

„Stop the Clock“ hat weder mit den leidigen Diskussionen um die Umstellung auf Sommerzeit zu tun, noch ist damit ein Album der britischen Rockband Oasis gemeint. „Stop the Clock“ ist EU-Sprache und bezeichnet den Richtlinienvorschlag, der die Einführung von Nachhaltigkeits- und Sorgfaltsberichtspflichten für bestimmte Unternehmen verschieben soll.

Am 26.02.2025 veröffentlichte die EU-Kommission den sog. Omnibus I, einen Vorschlag für ein Richtlinienpaket zur Vereinfachung von Berichtspflichten von Unternehmen bei der Nachhaltigkeit (CSRD) und der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CS3D). Damit will die EU-Kommission Unternehmen von Verwaltungsaufwand entlasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern. Tatsächlich soll mit dem Vorschlag die zuvor verabschiedete Überbelastung der Unternehmen abgemildert werden.

Schließlich war Omnibus 1 nicht zuletzt die Folge berechtigter Klagen der Wirtschaft über ein Übermaß an Bürokratie. Zugleich war es aber auch die Konsequenz der lobenswerten Erkenntnis von Teilen der gesetzgeberischen Organe, dass das Rad der Belastbarkeit für Wirtschaftsakteure nicht beliebig weitergedreht werden kann.

Ein zentraler Punkt des Omnibus 1 ist eine signifikante Begrenzung des Anwendungsbereichs der CSRD. Danach sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern, einem Umsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von 25 Mio. Euro zum Nachhaltigkeits-Reporting gemäß der CSRD verpflichtet werden. Nach den Angaben der EU-Kommission würden damit 80 % der bisher verpflichteten Unternehmen aus dem Anwendungsbereich fallen.

Für den DStV ist das ein guter Vorschlag, der zeigt, dass die EU-Kommission beim Bürokratieabbau nicht zu kleckern, sondern zu klotzen gedenkt.

Die Krux beim Omnibus 1: Die CSRD hätte von den nationalen Gesetzgebern seit dem 01.01.2025 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Deutschland etwa ist deshalb im Verzug, weswegen die EU-Kommission eigentlich angehalten wäre rechtliche Schritte gegen das umsetzungsunwillige Mitglied einzuleiten. Andererseits wären im Falle einer Umsetzung der bestehenden CSRD die 80 % der Unternehmen temporär zur Berichtserstattung verpflichtet worden. Also die Unternehmen, die nun wieder aus dem Anwendungsbereich genommen werden sollen. Selten hätte der Begriff „unzumutbar“ für so eine kost- und ressourcenspielige Einführung der Berichtspflicht für diese Unternehmen besser gepasst.

Daher hat sich der Europäische Gesetzgeber mit „Stop the Clock“ dazu entschlossen, die Uhr anzuhalten, die Einführung der Berichtspflichten für diese Unternehmen zu verschieben und damit die Mitgliedstaaten aus dem Umsetzungsverzug zu entlassen. Gleichzeitig verschafft „Stop the Clock“ dem Gesetzgeber die erforderliche Zeit, um die eigentlichen Vereinfachungen der Berichtspflichten von CSRD und CS3D zu verhandeln.

Mit der im sog. Eilverfahren vorgenommen Abstimmung hat das EU-Parlament gezeigt, dass es zu einer schnellen Entscheidungsfindung in der Lage ist. Ebenso der Rat der EU. Das ist schon mal eine gute Nachricht für eine handlungsfähige Demokratie.

Nach „Stop the Clock“ bräuchte es jetzt allerdings noch ein „Lessons learned“ und damit die vollständige Verabschiedung des Omnibus 1-Vorschlags zur Entlastung von Nachhaltigkeits-Berichtspflichten. Wohlgemerkt, von Berichtspflichten auf die sich zahlreiche Unternehmen bereits vorbereitet hatten und die vom Gesetzgeber nun zurückgenommen werden sollen, bevor sie überhaupt in nationales Recht umgesetzt wurden. In der Nachbetrachtung ist dieses Vorgehen sicherlich eine unnötige Rolle rückwärts, die man der Wirtschaft, Prüfern und Beratern hätte ersparen können.

Aber Einsicht ist ja bekanntlich der Weg zur Besserung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Nachhaltigkeit- und Sorgfaltspflichten: Anwendung neuer Regeln wird verschoben

Das EU-Parlament stimmte für ein späteres Inkrafttreten für die neuen EU-Regeln zu Sorgfaltspflichten und zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Größte Unternehmen erhalten ein weiteres Jahr Zeit, einige Unternehmen zwei zusätzliche Jahre.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 03.04.2025

  • Größte Unternehmen erhalten ein weiteres Jahr Zeit, bis neue Sorgfaltspflichten in Kraft treten
  • Einige Unternehmen erhalten zwei zusätzliche Jahre für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Verschiebung ist Teil der Bemühungen, Bürokratie und Hürden für Unternehmen abzubauen

Am Donnerstag stimmte das Parlament für ein späteres Inkrafttreten für neue EU-Regeln zu Sorgfaltspflichten und zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Mit 531 Ja-Stimmen, 69 Nein-Stimmen und 17 Enthaltungen unterstützten die Abgeordneten den Vorschlag der Kommission, der Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in der EU ist.

Die neuen “Due-Diligence“-Vorschriften verpflichten Unternehmen, ihre negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten haben ein zusätzliches Jahr – bis zum 26. Juli 2027 – Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Die einjährige Verlängerung gilt auch für die erste Welle betroffener Unternehmen, und zwar für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro sowie Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz über diesem Schwellenwert in der EU. Diese Unternehmen müssen die Regeln erst ab 2028 anwenden. Dies gilt auch für eine zweite Gruppe: Unternehmen in der EU mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von mehr als 900 Millionen Euro sowie für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz über diesem Schwellenwert in der EU.

Die Anwendung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird sich für eine zweite und dritte Gruppe von Unternehmen, die unter die Gesetzgebung fallen, um zwei Jahre verzögern. Große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen erstmals im Jahr 2028 für das vorangegangene Geschäftsjahr über ihre sozialen und ökologischen Maßnahmen Bericht erstatten. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen müssen diese Informationen ein Jahr später vorlegen.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 das Vereinfachungspaket „Omnibus I“ vorgelegt. Neben der Richtlinie zur Verschiebung der Anwendung der Berichts- und Sorgfaltspflichten, die heute vom Parlament gebilligt wurde, enthält das Paket auch eine weitere Richtlinie zur Änderung des Inhalts und des Umfangs der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten, mit dem sich zunächst der Rechtsausschuss des Parlaments befassen wird.

Nächste Schritte

Um die Umsetzung der Maßnahmen zu beschleunigen, hatte das Parlament am Dienstag beschlossen, das Dringlichkeitsverfahrens anzuwenden. Damit der Gesetzesentwurf in Kraft treten kann, bedarf es nun der formellen Zustimmung des Rates, der den gleichen Text am 26. März 2025 bestätigt hat.

Quelle: Europäisches Parlament

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Hinweise zur Anwendung des Country-by-Country (CbC) Reportings bei transparenten Personengesellschaften gemäß § 138a AO und zum Country-by-Country Report (CbCR)-Safe-Harbour nach § 84 MinStG

Das BMF veröffentlicht die Grundsätze für den Ausweis der Angaben einer steuerlich transparenten Personengesellschaft im länderbezogenen Bericht gemäß § 138a AO (Az. IV B 5 – S 1331/00010/012/032).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S 1331/00010/012/032 vom 03.04.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten folgende Grundsätze für den Ausweis der Angaben einer steuerlich transparenten Personengesellschaft im länderbezogenen Bericht gemäß § 138a AO:

A. Allgemeines

01 Für den Ausweis der Angaben (z. B. Jahresergebnis vor Steuern, Eigenkapital, Anzahl der Arbeitnehmer, etc.) einer steuerlich transparenten Personengesellschaft in- oder ausländischer Rechtsform im länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report, kurz: CbCR) gemäß § 138a AO wird auf Kapitel 3 Abschnitt 2.1 Application of CbC reporting to partnerships der OECD Guidance 2024 on the Implementation of Country-by-Country Reporting (derzeit unter folgendem Link abrufbar https://www.oecd.org/ctp/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13.pdf) verwiesen. Eine Personengesellschaft in- oder ausländischer Rechtsform ist steuerlich transparent im Sinne dieses Schreibens, wenn sie nicht nach § 1a KStG körperschaftsteuerpflichtig ist oder keiner mit § 1a KStG vergleichbaren Steuerpflicht im Ausland unterliegt.

02 Sofern die Rechnungslegungsvorschriften eine Voll- oder Quoten-Konsolidierung der Personengesellschaft vorsehen, ist diese voll oder quotal als Konzernunternehmen in den CbCR aufzunehmen.

03 Bei Sachverhalten betreffend das Stammhaus und seine Betriebsstätte ist zu beachten, dass ein Doppelausweis von Angaben unzulässig ist. Soweit zum Beispiel bei einer Betriebsstätte ein Jahresergebnis vor Ertragsteuern oder gezahlte Ertragsteuern ausgewiesen wird, ist beim Stammhaus das Jahresergebnis vor Ertragsteuern oder die gezahlten Ertragsteuern dementsprechend anzupassen. Im grenzüberschreitenden Fall können bei einer Anrechnungsbetriebsstätte die im Stammhausstaat in Bezug auf die Betriebsstättenergebnisse gezahlten Ertragsteuern im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte ausgewiesen werden, sofern dies in der Unternehmensgruppe in allen Fällen von Anrechnungsbetriebsstätten einheitlich sowie in allen für nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahre erstellten bzw. zu erstellenden länderbezogenen Berichten so erfolgt.

B. Besonderheiten einzelner Personengesellschaftsstrukturen

(…)

Dieses Schreiben ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.

15 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Organschaft und atypisch stille Beteiligung (I)

Eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft steht der Anerkennung einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft grundsätzlich nicht entgegen. Das hat der BFH entschieden (Az. I R 33/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 21/25 vom 03.04.2025 zum Urteil I R 33/22 vom 11.12.2024

Eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft steht der Anerkennung einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft grundsätzlich nicht entgegen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.12.2024 – I R 33/22 – entschieden.

Im Streitfall hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) mit einer GmbH einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, um eine Organschaft zu begründen. Danach war die „abhängige“ GmbH als sog. Organgesellschaft verpflichtet, den ganzen von ihr erwirtschafteten Gewinn an die KG als sog. Organträger abzuführen. Eine Organschaft führt bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen dazu, dass nicht mehr die Organgesellschaft ihren Gewinn zu versteuern hat, sondern der Organträger. Die in §§ 14 ff. des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) enthaltenen Regelungen für die Organschaft führen im Ergebnis dazu, dass z. B. in Konzernen die Konzernspitze (als Organträger) die Gewinne sämtlicher Tochtergesellschaften (als Organgesellschaften) zu versteuern hat, aber Verluste und Gewinne der verschiedenen Tochtergesellschaften dabei auch unmittelbar miteinander verrechnet werden können. Insbesondere dieser steuerliche Vorteil hat zu einer weiten Verbreitung der Organschaft in Deutschland geführt. Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass an der GmbH als Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung bestand. Da dem atypisch still Beteiligten ein Anteil von 10 % des Gewinns der GmbH zustand, vertraten das Finanzamt und nachfolgend auch das Finanzgericht die Auffassung, dass lediglich 90 % des Gewinns an die KG als Organträger abgeführt worden sei, das Gesetz aber die Abführung des ganzen Gewinns fordere. Die Organschaft sei daher insgesamt nicht anzuerkennen.

Dem ist der BFH entgegengetreten. § 14 Abs. 1 KStG setze einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 des Aktiengesetzes und die strikte Erfüllung der zivilrechtlichen Vertragspflichten voraus. Was als ganzer Gewinn abzuführen sei, bestimme sich nach dem Zivilrecht. Gewinnbeteiligungen, die einem stillen Gesellschafter zustünden, seien im Zivilrecht aber als Geschäftsunkosten vom Gewinn der GmbH abzusetzen und dies betreffe sowohl die typische als auch die atypisch stille Gesellschaft. Folglich sei der hiernach verbleibende „Rest-Gewinn“ – im Streitfall also „die 90 %“ – der ganze Gewinn, der an den Organträger abgeführt werden müsse. Dass eine – typische oder atypische – stille Beteiligung zivilrechtlich als Teilgewinnabführungsvertrag qualifiziert werde, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen.

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil I R 17/21 vom 11.12.2024.

Quelle: Bundesfinanzhof

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