Steuerberatergebühren werden angepasst

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) erhält kurzfristig einige Anpassungen. Sie ist nun im BGBl. veröffentlicht worden. Im Wesentlichen wird eine leichte Erhöhung der Gebühren erfolgen. Der DStV wird auch weiterhin Politik und Verwaltung daran erinnern, dass künftige Kostensteigerungen zeitnah in angemessener Weise im Gebührenrecht abgebildet werden.

DStV, Mitteilung vom 08.04.2025

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wird zum 01.07.2025 angepasst. Im Wesentlichen wird eine leichte Erhöhung der Gebühren erfolgen. Die Änderungen sind ein Schritt in die richtige Richtung, bleiben aber deutlich hinter den Erwartungen des Berufsstands zurück. So hatte sich der DStV angesichts der inflationsbedingt gestiegenen Personal- und Sachkosten in den Kanzleien für eine stärkere Anpassung der Gebühren stark gemacht.

Die geänderte StBVV wurde aktuell im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2025 Nr. 105 vom 08.04.2025).

Die nun erfolgten Anpassungen umfassen im Wesentlichen eine Erhöhung der Wertgebühren um linear 6 % (vgl. Anlagen 1 bis 4 zur StBVV, Tabellen A bis D). Ebenso erfolgte eine Erhöhung der Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchhaltung um ca. 9 % (§ 34 StBVV). Bei der Zeitgebühr nach § 13 StBVV wurde die Berechnungsmodus vom bisherigen Halbstundentakt auf einen künftigen Viertelstundentakt reduziert. Zugleich wurde hier die Höchstgebühr von bisher 150 Euro auf künftig 164 Euro angehoben. Damit erhöht sich der mittlere Gebührensatz von bisher 105 Euro auf künftig 115 Euro, was einer Erhöhung um ca. 9 % entspricht.

Anpassungen gab es auch beim Tage- und Abwesenheitsgeld nach § 18 StBVV. Hier wurden die Regelungen für Geschäftsreisen von Steuerberatern an die Regelungen für Rechtsanwälte nach dem RVG angeglichen. Die pauschalen Tage- und Abwesenheitsgelder bei Geschäftsreisen erhöhen sich von 25 Euro auf 30 Euro bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als vier Stunden, von 40 Euro auf 50 Euro bei einer Geschäftsreise von mehr als vier bis acht Stunden und von 70 Euro auf 80 Euro bei einer Geschäftsreise von mehr als acht Stunden.

Ebenfalls angeglichen wurden die Regelungen für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 4 StBVV. Bestehende Beschränkungen bei Pauschalvergütungen entfallen, indem § 14 StBVV aufgehoben wurde. Eine pauschale Vergütung kann künftig unmittelbar unter den Voraussetzungen des § 4 StBVV vereinbart werden.

Außerdem erfolgten kleinere Ergänzungen und Anpassungen etwa beim Gegenstandswert der Finanzbuchhaltung (§ 33 StBVV), bezüglich des Antrags auf verbindliche Auskunft (§ 22 StBVV), zur Mitteilung von Kassensystemen (§ 23 StBVV) oder zu Erklärungen nach dem Mindeststeuergesetz, die nunmehr dem Auffangtatbestand des § 24 StBVV unterfallen. Schließlich wurden die Vorschriften, die auf die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verweisen, in § 40 StBVV gebündelt. Dort wurde hinsichtlich der Vertretung vor Verwaltungsbehörden klarstellend der Zusatz aufgenommen, dass es um „außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren“ geht. Auch die Rechtsanwälte haben durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) eine entsprechende Anpassung ihrer Vergütungsregeln erhalten.

Der DStV wird auch weiterhin Politik und Verwaltung daran erinnern, dass künftige Kostensteigerungen zeitnah und in angemessener Weise im Gebührenrecht abgebildet werden müssen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

Powered by WPeMatico

Zugang des Mittelstands zu Krediten wird noch schwieriger

Der Zugang des Mittelstands zu Krediten hat sich lt. KfW im ersten Quartal 2025 erneut verschlechtert. 33,8 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland nahmen Kreditverhandlungen mit Banken als restriktiv wahr. Das ist der höchste Wert seit Beginn der Umfrage im Jahr 2017.

KfW, KfW-Research, Pressemitteilung vom 08.04.2025

  • Rekordquote an kleinen und mittleren Unternehmen klagt über restriktives Verhalten der Banken
  • Lage der Großunternehmen etwas besser
  • Nachfrage nach Krediten sinkt

Der Zugang des Mittelstands zu Krediten hat sich im ersten Quartal 2025 erneut verschlechtert. 33,8 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland nahmen Kreditverhandlungen mit Banken als restriktiv wahr. Das ist der höchste Wert seit Beginn der Umfrage im Jahr 2017.

„Zum einen führt die schwache und unsichere Konjunktursituation zu Kreditzurückhaltung bei den Banken. Zum anderen dürfte ein Selektionseffekt wirken: Unternehmen mit schwieriger Finanzsituation fragen vermehrt Kredite an und stoßen wegen ihrer schwachen Kreditwürdigkeit auf Ablehnung bei den Kreditinstituten“, begründete Dr. Jenny Körner, Kreditmarktexpertin bei KfW Research, die Entwicklung.

Für Großunternehmen dagegen verbesserte sich die Situation im ersten Quartal. 23,6 Prozent von ihnen beklagten restriktive Kreditverhandlungen – 8,3 Prozentpunkte weniger als im Vorquartal.

Das sind Ergebnisse der KfW-ifo-Kredithürde. Dafür wertet die KfW jedes Quartal Daten der Konjunkturumfragen des ifo-Instituts aus, differenziert nach Größenklassen und Wirtschaftsbereichen.

Am stärksten verschlechterte sich der Kreditzugang von Unternehmen des Bauhauptgewerbes. 29,6 Prozent der kleinen und mittelständischen Unternehmen beklagten einen schwierigen Zugang zu Krediten, das waren 4,8 Prozentpunkte mehr als im Vorquartal. Bei Großunternehmen lag das Plus sogar bei 5,3 Prozentpunkten auf nun 33,3 Prozent.

Auch das Interesse von Unternehmen, überhaupt Kredite aufzunehmen, war rückläufig. Der Anteil von mittelständischen Unternehmen mit Kreditgesuchen sank um 1,2 Prozentpunkte auf 19,9 Prozent. Bei Großunternehmen interessierten sich 27,2 Prozent für eine Kreditaufnahme, 0,8 Prozentpunkte weniger als im Vorquartal.

„Trotz der eingeleiteten Leitzinssenkungen ist bis jetzt kein Ende der Nachfrageschwäche nach Unternehmenskrediten in Sicht. Zuletzt bekam die Kreditnachfrage Gegenwind durch den erneuten Anstieg der längerfristigen Kreditzinsen“, sagte Dr. Jenny Körner.

„Hinzu kommen die eingetrübten Aussichten aufgrund der handelspolitischen Unsicherheit, die sich durch den jüngsten Zollschlag Trumps nun weiter verschlechtern werden.“

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico

Helpdesk für Anfragen zu EU-Sanktionsrechtsakten

Die EU-Kommission hat den EU Sanctions Helpdesk eingerichtet, der sich in erster Linie an kleine und mittlere Unternehmen richtet. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 08.04.2025

Die EU-Kommission hat den EU Sanctions Helpdesk eingerichtet, der sich in erster Linie an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) richtet. KMU im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361 sind Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, bis zu 50 Mio. Euro Umsatz und einer Bilanzsumme von bis zu 43 Mio. Euro.

Antworten innerhalb von fünf bis zehn Tagen

Anfragen zu EU-Sanktionsrechtsakten sollen bei unkomplizierten Sachverhalten innerhalb von fünf Tagen beantwortet werden, komplexere Anfragen, einschließlich solcher, die umfangreiche Sanktionsprogramme wie Russland, Weißrussland oder Iran betreffen, innerhalb von etwa zehn Tagen. Der Helpdesk soll alle restriktiven Maßnahmen abdecken, die in der gesamten Europäischen Union gelten. Gegebenenfalls sollen auch nationale Sanktionslisten geprüft werden. Der Helpdesk befasst sich hingegen nicht mit Sanktionsprogrammen von Drittländern.

Laut Frage- und Antwortkatalog bemüht sich der Helpdesk um eine große Genauigkeit bei der Beantwortung, übernimmt jedoch keine Verantwortung oder Haftung für die gegebenen Antworten. Die Marktteilnehmer der Europäischen Union sollen die endgültige Entscheidung über die Verfolgung von Geschäftsmöglichkeiten oder die Übernahme der damit verbundenen Risiken eigenverantwortlich treffen. Der EU-Helpdesk möchte hierbei aber eine Hilfestellung geben.

Daneben existiert auch weiterhin die EU Sanctions Map.

Verbindliche Auskünfte zu Embargos und Sanktionen können – je nach Zuständigkeit – die in Deutschland für Sanktionen zuständigen Behörden BAFA und Deutsche Bundesbank geben. Weiterführende Hinweise finden sich auf deren Internetseiten.

Praxistipp

WP/vBP sollten entsprechende Anfragen möglichst anonymisiert stellen. Wenn die Beantwortung einer Frage wegen der Anonymisierung nicht möglich ist und weitergehende Angeben erforderlich sind, sollten sich WP/vBP vor etwaigen Anfragen von der Verschwiegenheit entbinden lassen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Betriebliche Ausbildung stärken – Fachkräfte sichern

Im Jahr 2024 wurden bundesweit rund 487.000 duale Ausbildungsverträge neu abgeschlossen – ein leichter Rückgang von 0,5 Prozent im Vorjahresvergleich. Gleichzeitig gab es beim Start ins neue Ausbildungsjahr deutlich mehr offene Stellen als unvermittelte Bewerberinnen und Bewerber. Weniger Azubis heute bedeuten aber fehlende Fachkräfte in den Betrieben morgen. Die neue Bundesregierung sollte lt. DIHK daher deutliche Akzente setzen, um die duale Ausbildung zu stärken und möglichst viele Potenziale zu entfalten.

DIHK, Mitteilung vom 07.04.2025

Im Jahr 2024 wurden bundesweit rund 487.000 duale Ausbildungsverträge neu abgeschlossen – laut dem Bundesinstitut für Berufsbildung ein leichter Rückgang von 0,5 Prozent im Vorjahresvergleich. Gleichzeitig gab es beim Start ins neue Ausbildungsjahr deutlich mehr offene Stellen als unvermittelte Bewerberinnen und Bewerber. Weniger Azubis heute bedeuten aber fehlende Fachkräfte in den Betrieben morgen. Die neue Bundesregierung sollte daher deutliche Akzente setzen, um die duale Ausbildung zu stärken und möglichst viele Potenziale zu entfalten.

Allianz für Aus- und Weiterbildung und Pakt für berufliche Schulen fortsetzen

Die bewährte „Allianz für Aus- und Weiterbildung“, in der sich Wirtschaftsverbände, Bundesregierung, Bundesländer, Bundesagentur für Arbeit und Gewerkschaften für die duale Ausbildung stark machen, und der „Pakt für berufliche Schulen“ von Kultusministerkonferenz und Bundesbildungsministerium sollten konsequent fortgeführt werden. Berufsschulen brauchen eine moderne Ausstattung, eine verlässliche Infrastruktur und qualifizierte Lehrkräfte.

Fördermittel aus dem Digitalpakt 2.0 und dem Startchancenprogramm müssen auch ihnen zugutekommen. Angesichts fehlender Bewerberinnen und Bewerber sowie zahlreicher unbesetzter Ausbildungsplätze ist es an der Zeit, die politischen Diskussionen über staatlich verpflichtende, umlagefinanzierte “Ausbildungsgarantien” ein für alle Mal zu beenden. Stattdessen sollte die Ausbildungsreife junger Menschen systematisch gefördert werden.

Berufsorientierung verbessern und digitalisieren

Ermöglicht wird dies durch eine konsequente praxisorientierte und ausgewogene Berufsorientierung in allen Schulen. Auch Gymnasien sollten verbindlich über die Perspektiven informieren, die eine duale Ausbildung mit anschließender Höherer Berufsbildung als gleichwertiger Bildungsweg zum Studium bietet. Zusätzlich zu betrieblichen Praktika und zur persönlichen Unterstützung durch Ausbildungs- und Berufsberatung oder Ausbildungsbotschafter bzw. -botschafterinnen sind mehr digitale Formate ein Weg, um die junge Zielgruppe zu erreichen.

Jugendberufsagenturen bundesweit stärken

Viele junge Menschen brauchen beim Übergang von der Schule in die Ausbildung eine gute und kompetente Begleitung, um unrealistische Berufswünsche geradezurücken, den passenden Betrieb zu finden und Ausbildungsabbrüche zu verhindern. Diese Beratung sollte möglichst aus einer Hand und unter einem Dach erfolgen. Ein guter Weg wäre es, Jugendberufsagenturen unter bundesweiter Beteiligung der Industrie- und Handelskammern zu stärken und sie als präsente Marke und zentrale Anlaufstelle für junge Menschen mit Unterstützungsbedarf zu etablieren.

Förderangebote wie Einstiegsqualifizierungen, Assistierte Ausbildung und ehrenamtliche Mentorenprogramme müssen noch bekannter gemacht, weiterentwickelt und nachhaltig gesichert werden. Wer ein Studium abgebrochen hat, sollte schnellstmöglich mit Ausbildungsbetrieben in Kontakt treten. Hierzu gilt es, vorhandene regionale Initiativen von Hochschulen, Kammern und Arbeitsagenturen noch besser miteinander zu vernetzen.

Gleichwertigkeit voranbringen – DBAD etablieren

Die internationale Mobilität von Auszubildenden ist wichtig, um gleichzeitig die Attraktivität der dualen Ausbildung und die Kompetenzen des Fachkräftenachwuchses zu erhöhen. Um sie zu verbessern, sollte ein „Deutscher Beruflicher Austauschdienst“ (DBAD) analog zum Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) etabliert und mit Bundesmitteln unterstützt werden. Zudem müssen vergünstigte ÖPNV-Tickets und bezahlbarer Wohnraum für Auszubildende wie Studierende gleichermaßen verfügbar sein.

Nachqualifizierung ausbauen – Azubis aus dem Ausland gezielt anwerben

Für Menschen ohne Berufsabschluss sollten Nachqualifizierungen ausgebaut werden, insbesondere durch standardisierte Teilqualifikationen und die neue Möglichkeit der individuellen Feststellung beruflicher Fähigkeiten (Validierung).

Angesichts der demografischen Entwicklung brauchen wir nicht nur mehr qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland, sondern auch junge Menschen, die in unser Land kommen und hier eine duale Ausbildung absolvieren. Wichtig ist daher, weltweit Interessentinnen und Interessenten zu gewinnen und die Voraussetzungen für eine Qualifizierung in Deutschland zu schaffen. So ist es möglich, gezielt dem Fachkräftemangel in den Betrieben entgegenzuwirken und gleichzeitig das Konzept der dualen Ausbildung zu stärken.

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Erhebung einer Sportwettensteuer

Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden von Online-Sportwettenveranstalterinnen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Erhebung einer Sportwettensteuer in Höhe von 5 % der Wetteinsätze auf Grundlage von § 17 RennwLottG richten, sind unzulässig (Az. 1 BvR 2253/23, 1 BvR 115/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 08.04.2025 zu den Beschlüssen 1 BvR 2253/23 und 1 BvR 115/24 vom 27.02.2025

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden von Online-Sportwettenveranstalterinnen nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Erhebung einer Sportwettensteuer in Höhe von 5 % der Wetteinsätze auf Grundlage von § 17 Abs. 2 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) in der vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung für Anmeldungszeiträume im Jahr 2012 richten, sind unzulässig.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen – Kapitalgesellschaften nach maltesischem Recht mit Sitz in Malta – veranstalteten während der Anmeldungszeiträume Online-Sportwetten. Während die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2253/23 (Beschwerdeführerin I) an den von ihr veranstalteten Wetten selbst unmittelbar beteiligt war, bot die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 115/24 (Beschwerdeführerin II) Wetten in Form einer sog. Wettbörse an. Die Spieler legten selbst die Wettquoten fest, und eine Wette kam zustande, wenn auf beiden Seiten jeweils ein Spieler bereit war, die Wette zur jeweiligen Quote einzugehen. Aus erzielten Gewinnen erhielt die Beschwerdeführerin II eine Provision. Im November 2012 zog sie sich vom deutschen Markt zurück, weil sie annahm, die Wettbörse infolge der Besteuerung nicht mehr profitabel weiterbetreiben zu können.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und mittelbar gegen die Regelung des § 17 Abs. 2 RennwLottG. Sie machen unter anderem geltend, dass es an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehle. Außerdem hätte der Bundesfinanzhof eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einholen müssen, weil eine gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßende Doppelbesteuerung vorliege, nachdem sie bereits in Malta eine Glücksspielabgabe zu entrichten hätten. Die Beschwerdeführerin II rügt zudem eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die nach dem Wetteinsatz berechneten Steuerforderungen hätten ihre Provisionen um ein Vielfaches überstiegen; sie habe die Steuer mit Rücksicht auf deren spezifisches Spielverhalten auch nicht auf ihre Kunden abwälzen können.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.

Eine fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG ist nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Beschwerdeführerinnen auf die Möglichkeit einer staatsvertraglichen Koordination der Länder verweisen, setzen sie sich jedenfalls nicht mit der Möglichkeit auseinander, dass ein Land im Nachhinein aus dem eine Bundesregelung verhindernden Konsens ausscheren könnte. Die Beschwerdeführerin I setzt sich auch nicht differenziert nach inländischen und ausländischen Wettanbietern mit der Möglichkeit eines Steuerwettbewerbs und dessen Auswirkungen auf die Wirksamkeit des mit der Sportwettensteuer verfolgten Ziels der Eindämmung der Glücksspielsucht auseinander.

Die Beschwerdeführerinnen legen ebenfalls nicht ausreichend dar, dass der Bundesfinanzhof willkürlich gegen seine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verstoßen und dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt habe. Insbesondere setzen sie sich nicht ausreichend damit auseinander, dass der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2020 in der parallelen Erhebung einer Glücksspielabgabe sowohl in Malta als auch in Italien keinen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gesehen hatte.

Auch hat die Beschwerdeführerin II eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ausreichend dargelegt. Selbst wenn es sich beim Betrieb einer Wettbörse um einen eigenständigen Beruf und nicht lediglich um eine besondere Ausprägung der Tätigkeit als Wettanbieterin handelte und die Beschwerdeführerin II eine Wettbörse nicht mehr profitabel hätte weiterbetreiben können, ginge aus ihren Ausführungen nicht hervor, dass die in diesem Fall zu beachtenden strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht mehr gewahrt wären. Allein der Hinweis darauf, dass die Durchführung einer Wettbörse nicht mehr gewinnbringend möglich sei, genügt insoweit nicht. Die Beschwerdeführerin II hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass die Eindämmung der Glücksspielsucht – welche mit der angegriffenen Norm verfolgt wird – nicht als legitimer Regelungszweck anzusehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin II als milderes Mittel die Zugrundelegung einer anderen Bemessungsgrundlage – insbesondere eine Besteuerung nach dem Bruttorohertrag der Wettbörse – anführt, geht sie nicht ausreichend darauf ein, ob sich eine Eindämmung der Glücksspielsucht bei dann deutlich niedrigerer Steuerlast noch gleich effektiv erreichen ließe. Vermindert die indirekte Steuer den wirtschaftlichen Anreiz für bestimmte Teilnehmer, in umfangreichem Maße am Sportwettenmarkt teilzunehmen, wird die Tätigkeit des die Wetten Vermittelnden nicht final beeinträchtigt, sondern der eindämmende Effekt erreicht, der mit der Erhebung der Steuer verfolgt wird.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Powered by WPeMatico

Jäger bekommt keinen neuen Jagdschein nach Trunkenheitsfahrt mit schwerem Unfall

Ein Jäger, der im betrunkenen Zustand seine Jagdwaffe im Pkw transportiert, besitzt nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit zur (Wieder-)Erteilung eines Jagdscheines – unabhängig davon, ob die mitgeführte Waffe geladen war oder nicht. Das hat das VG Münster entschieden (Az. 1 K 2756/22).

VG Münster, Pressemitteilung vom 07.04.2025 zum Urteil 1 K 2756/22 vom 01.04.2025 (nrkr)

Ein Jäger, der im betrunkenen Zustand seine Jagdwaffe im Pkw transportiert, besitzt nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit zur (Wieder-)Erteilung eines Jagdscheines – unabhängig davon, ob die mitgeführte Waffe geladen war oder nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit jetzt bekannt gegebenem Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 1. April 2025 entschieden.

Der Jäger aus dem Kreis Coesfeld war im Jahr 2020 in Rheinland-Pfalz auf dem Rückweg von einer Jagdveranstaltung und transportierte seine Langwaffe im Fahrzeug. Dabei kam er von der Fahrbahn ab, fuhr zwei Verkehrsschilder um und in eine Hauswand. Es entstand ein Fremdschaden in Höhe von etwa 50.000 Euro. Ein Atemalkoholtest nach dem Unfall ergab einen Wert von 1,69 Promille, zwei Blutentnahmen Werte von 1,48 und 1,39 Promille. Nach dem Unfall nahm der Kläger seine in einem Futteral befindliche Langwaffe aus dem Fahrzeug und stellte sie in ein nahes Wartehäuschen, wo sie von der Polizei sichergestellt wurde.

Es kam zu einem Strafverfahren. Zudem wurde die Waffenbesitzkarte des Mannes widerrufen, sodass er seine Schusswaffen abzugeben hatte. In der Zwischenzeit lief die Gültigkeit seines Jagdscheines aus. Im Jahr 2022 beantragte der Kläger dann die erneute Ausstellung eines Jagdscheins, blieb damit bei der Behörde jedoch ohne Erfolg.

Die Klage hiergegen wies das Gericht nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig. Es rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Bei der zu treffenden Prognose genüge es, wenn bei Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen bestehe. Im Bereich des Waffenrechts müsse kein Restrisiko hingenommen werden. Ob, wie zuletzt zwischen den Beteiligten streitig, die Waffe im Auto des Klägers bei der Trunkenheitsfahrt geladen war, und ob er sie nach dem Unfall genügend beaufsichtigt hat, könne offenbleiben. Genügende Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang des Klägers mit Waffen ergäben sich bereits daraus, dass er seine Jagdwaffe bei einer Autofahrt mitgeführt hat, obwohl er eine Atemalkoholkonzentration von 1,69 Promille bzw. eine Blutalkoholkonzentration von 1,48 Promille aufwies und sich damit in einem Zustand befand, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können und vorliegend – in Form der zu dem Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden führenden Unaufmerksamkeit – auch aufgetreten sind. Die Blutalkoholkonzentration übersteige den Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern (1,1 Promille). Mit einer Schusswaffe gehe nicht vorsichtig und sachgemäß um, wer diese in einem Zustand gebrauche, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können – unabhängig davon, ob solche auch tatsächlich aufträten. Das gelte auch für das Mitführen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe bei einer Autofahrt in alkoholisiertem Zustand, das waffenrechtlich als „Führen der Schusswaffe“ einzuordnen sei. Es bestehe zum einen die Gefahr, dass der Waffenbesitzer in einer Konfliktsituation mit anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen inadäquat reagieren und zur Konfliktlösung auf die von ihm mitgeführte Schusswaffe zurückgreifen könnte. Zum anderen bestehe beim Transport einer Schusswaffe im Straßenverkehr bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Waffenbesitzers die reale Möglichkeit des Abhandenkommens der Schusswaffe. Jedenfalls dann, wenn es – wie hier – zu einem Unfall kommt, bestehe das Risiko, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, den Zugriff Dritter auf die Waffe auszuschließen. Dass der Kläger zwischenzeitlich seinen Führerschein wiedererlangt habe, ändere an dem Ergebnis nichts.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

Powered by WPeMatico

Änderungen am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer

Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll weiterentwickelt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (BT-Drs. 21/16) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.04.2025

Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll weiterentwickelt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (BT-Drs. 21/16) vorgelegt. Von besonderer Bedeutung ist die in dem Entwurf vorgesehene Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers. Dazu erläutert die Regierung, dass die Regelungen zur Syndikus-Wirtschaftsprüferin und zum Syndikus-Wirtschaftsprüfer eine Lockerung des bisher bestehenden umfassenden Verbots der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüferin“ oder „Wirtschaftsprüfer“ bei einer Tätigkeit in einem gewerblichen Unternehmen darstellt. Allerdings gibt es Einschränkungen: Die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen und Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sowie von Sachverständigengutachten für den Arbeitgeber durch einen Syndikus-Wirtschaftsprüfer ist unzulässig. „Die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers wäre stark gefährdet, und es bestünde die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Abschlussprüfer zugleich ein Anstellungsverhältnis als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer bei dem geprüften Unternehmen hätte oder für das geprüfte Unternehmen als gesetzlicher Vertreter oder Organmitglied tätig wäre. Dies würde zudem einen Verstoß gegen das Verbot der Selbstprüfung darstellen. Außerdem könnte das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Testat dadurch beschädigt werden“, erläutert die Regierung. Das Verbot gilt nicht nur für den eigenen Arbeitgeber, sondern auch für andere Mandate, geht aus dem Entwurf hervor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 134/2025

Powered by WPeMatico

Landgericht Berlin II verpflichtet Meta in sechs Fällen u. a. zur Auskunft, Löschung von Daten und Schadensersatz

Das LG Berlin II hat in sechs Urteilen den Klagen mehrerer Personen gegen Meta u. a. auf Auskunft über und Anonymisierung bzw. Löschung ihrer über die Meta Business Tools erhobenen personenbezogenen Daten stattgegeben und ihnen zudem eine Schadensersatzzahlung in Höhe von jeweils 2.000 Euro zugesprochen (Az. 39 O 56/24 u. a.).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 07.04.2025

Das Landgericht Berlin II hat in sechs Urteilen vom 4. April 2025 den Klagen mehrerer Personen gegen Meta unter anderem auf Auskunft über und Anonymisierung bzw. Löschung ihrer über die Meta Business Tools erhobenen personenbezogenen Daten stattgegeben und ihnen zudem eine Schadensersatzzahlung in Höhe von jeweils 2.000 Euro zugesprochen (Aktenzeichen 39 O 56/24, 39 O 67/24, 39 O 57/24, 39 O 97/24, 39 O 218/24, 39 O 184/24).

Die Kläger*innen machen jeweils geltend, dass die Beklagte alle digitalen Bewegungen auf Webseiten und mobilen Apps sämtlicher Nutzer*innen von Facebook und Instagram auslese und aufzeichne, wenn die Dritt-Webseiten und Apps die Meta Business Tools installiert haben. Die Meta Business Tools erlauben die so gesammelten Daten mit einem einmal angelegten Nutzerkonto zu verbinden und so ein Profil über Personen anzulegen, das etwa ihre politische und religiöse Einstellung, ihre sexuelle Orientierung oder etwa Erkrankungen erfassen kann. So könnten z. B. Informationen über Bestellungen bei Apotheken, Angaben zu problematischem Suchtverhalten oder bei dem Wahl-O-Mat ausgelesen werden. Es sei unklar, mit wem die Beklagte die so erstellten Profile teile.

Der Einsatz der Meta Business Tools auf Webseiten und Apps ist dabei nur eingeschränkt erkennbar. Schätzungen gehen davon aus, dass diese bei mindestens 30 bis 40 Prozent der Webseiten weltweit und auf der überwiegenden Mehrzahl der meistbesuchten 100 Webseiten in Deutschland zum Einsatz kommen. Dies erfolge nicht nur ohne, sondern auch gegen den ausdrücklichen Willen der Nutzer*innen.

Die Beklagte wendet dagegen ein, die Drittunternehmen seien für die Installation und Nutzung der Business Tools und somit für die Offenlegung der Daten verantwortlich. Sie selbst nehme eine Datenverarbeitung jedenfalls zur Bereitstellung personalisierter Werbung nur vor, wenn die Nutzer*innen ausdrücklich hierin einwilligen. Anderenfalls würden übermittelte Daten nur für begrenzte Zwecke, wie Sicherheits- und Integritätszwecke, genutzt.

In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass den Kläger*innen der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zustehe, da die Beklagte die über die Meta Business Tools erhaltenen personenbezogenen Daten der Kläger*innen zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen verarbeitet und gespeichert habe. Der Löschungs- bzw. Anonymisierungsanspruch bestehe nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO, da für die Datenverarbeitung keine Rechtsgrundlage bestehe. Hierfür lägen keine Einwilligungen der Kläger*innen vor. Wegen der Verstöße gegen die DSGVO stünden den Kläger*innen zudem Ansprüche auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu. Für die weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Berlin II

Powered by WPeMatico

Änderung der StBVV

Am 21. März 2025 hat nunmehr auch der Bundesrat der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt. Auch wenn nicht alle Forderungen der BStBK berücksichtigt wurden, stellt die aktuelle Anpassung einen ersten positiven Schritt dar.

BStBK, Mitteilung vom 07.04.2025

Am 21. März 2025 hat nunmehr auch der Bundesrat der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt. Zu den wesentlichen Änderungen gehört die Erhöhung der Steuerberatervergütung. Hierfür hat sich die BStBK immer wieder intensiv eingesetzt, insbesondere da die letzte Erhöhung im Jahr 2020 erfolgte. Zwischenzeitlich sind jedoch die Personal- und Sachkosten in den Steuerkanzleien erheblich angestiegen.

Erhöht werden einerseits die gegenstandswertabhängigen Gebühren um durchschnittlich 6 % sowie andererseits die Festgebühren (z. B. die Zeitgebühr) um durchschnittlich 9 %. Damit erfolgt die Erhöhung gleichlaufend zur Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung, der der Bundesrat am 21. März 2025 ebenfalls zugestimmt hat. Durch die Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung werden auch die Vergütungen, die Steuerberater*innen durch die Vertretung im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie im finanzgerichtlichen Verfahren verdienen, angepasst.

Obwohl die BStBK überzeugende Argumente für eine höhere Anpassung sowie eine regelmäßige Überprüfung der Höhe der gesetzlichen Gebühren dargelegt hat, stimmte das BMF als zuständiger Verordnungsgeber diesen Vorschlägen nicht zu.

Neben der Gebührenerhöhung erfolgen weitere Anpassungen in der StBVV, wie z. B. die Umstellung der Taktung bei der Zeitgebühr. Hier hatte das BMF ursprünglich einen alles andere als praxisgerechten 1-Minuten-Takt vorgesehen. Dies konnte die BStBK durch intensives Engagement abwenden und erreichte so schließlich die Einführung einer praxistauglichen Taktung von 15 Minuten.

Auch wenn nicht alle Forderungen der BStBK berücksichtigt wurden, stellt die aktuelle Anpassung der StBVV einen ersten positiven Schritt dar. Denn es wurde anerkannt, dass die aktuell steigenden Personal- und Sachkosten auch vor den Türen der Steuerberatungskanzleien nicht haltmachen und eine qualitativ hochwertige Steuerberatung angemessen vergütet werden muss. Die geänderten Regelungen für die StBVV treten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die BStBK setzt sich auch zukünftig dafür ein, dass Kostensteigerungen adäquat abgebildet werden.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer, BStBK-Report – April 2025

Powered by WPeMatico

Fahrradunfall wegen Baustelle: Schmerzensgeldanspruch gegen Baufirma wegen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten

Das AG München sprach einem Radfahrer, der an einer Baustelle gestürzt war, Schadensersatz zu, da die Baufirma ihren Kontroll- und Überwachungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist (Az. 231 C 10902/24).

AG München, Pressemitteilung vom 07.04.2025 zum Urteil 231 C 10902/24 vom 11.10.2024 (rkr)

Der Münchner Kläger fuhr am 09.06.2023 mit dem Fahrrad zu seinem Büro und hatte dabei an einer Baustelle einen mit Kies gefüllten, 133 cm breiten und 4 bis 5 cm tiefen Spalt quer über die Fahrbahn zu queren. Als der Kläger nach rechts dem Gegenverkehr auswich und den Spalt daher diagonal querte, kam er zu Sturz. Da der Kläger seit einem halben Jahr den Spalt auf dem Weg zum Büro täglich mit dem Fahrrad querte, war ihm dieser bekannt.

Der Kläger behauptete, aufgrund des Spalts gestürzt zu sein. Die Baustelle sei nicht abgesichert gewesen. Er habe Schürfwunden an Ellenbogen, Hüfte und Knie erlitten. Zudem hätten sich bereits mehrere Personen bei der Stadt München über die Baustelle beschwert. Der Kläger verklagte daraufhin die Baufirma vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.

Das Amtsgericht ging nach Durchführung einer Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger aufgrund des Spalts stürzte und sprach ihm ein Schmerzensgeld von 300 Euro zu. Die Beklagte beauftragte zwar einen Subunternehmer mit der Durchführung der Straßenarbeiten und delegierte dadurch ihre Verkehrssicherungspflichten, sie trafen aber weiterhin Kontroll- und Überwachungspflichten. Da die Stadt die Beklagte mehrfach zur Versiegelung des Spalts aufgefordert hatte, kam die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nach. Das Amtsgericht führte aus:

„[…] bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, [kann] eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Das Gericht hat die Höhe der billigen Entschädigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nach freiem Ermessen […] festzusetzen. […] Als Folgen sind zu berücksichtigen das Verletzungsbild in Form der Art und Dauer der Beeinträchtigungen und vorhandenen Schmerzen […].

Ferner ist in die Abwägung das erhebliche Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB an der Schadensentstehung einzustellen. Denn er ist sehenden Auges ein für jedermann erkennbares Risiko eingegangen, indem er die mit Schotter gefüllte Rille diagonal mit dem Fahrrad überquerte. Der Kläger fuhr auf dem Weg zur Arbeit täglich zwei Mal über die Rille. […] Es wäre dem Kläger bei angepasster Fahrweise durchaus zuzumuten gewesen, vor der Rille anzuhalten, zumal gleichzeitig Gegenverkehr entgegenkam, dem der Kläger ausweichen musste, und sich die Unfallstelle kurz vor einer Kreuzung befand. […]

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beklagtenseite ein erhebliches Verschulden trifft. […] Der Beklagten war […] durchaus bewusst, dass die mit Kies gefüllte Lücke im Asphalt nicht den Verwaltungsvorschriften der Stadt München entspricht und sie ihren Überwachungspflichten daher nicht ausreichend nachgekommen ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico