Leichtere Grundbucheinsicht beim Ausbau von Windenergie- und Solaranlagen sowie Mobilfunk- und Glasfasernetzen

Das BMJ hat eine Verordnung erlassen, mit der die Einsicht in das Grundbuch erleichtert werden soll. Ziel der Verordnung ist es, den Ausbau von Windenergie- und Solaranlagen sowie Mobilfunk- und Glasfasernetzen zu erleichtern.

BMJ, Pressemitteilung vom 11.04.2025

Das Bundesministerium der Justiz hat eine Verordnung erlassen, mit der die Einsicht in das Grundbuch erleichtert werden soll. Ziel der Verordnung ist es, den Ausbau von Windenergie- und Solaranlagen sowie Mobilfunk- und Glasfasernetzen zu erleichtern. Unternehmen, die entsprechende Anlagen errichten wollen, haben künftig im Regelfall einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch.

„Beim Ausbau der erneuerbaren Energien und der Mobilfunk- und Glasfasernetze haben wir in den letzten Jahren viel erreicht. Doch wir brauchen noch mehr Tempo. Die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes hängt auch davon ab, dass die Energieversorgung gesichert und schnelle Kommunikation lückenlos möglich ist. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Staat den Ausbau von Windenergie- und Solaranlagen sowie Mobilfunk- und Glasfasernetzen so einfach und unbürokratisch machen wie möglich. Mit unserer Verordnung leisten wir dazu einen Beitrag. Das Grundbuchamt kann beim Ausbau von Zukunftstechnologien wertvolle Unterstützung leisten. Deshalb schaffen wir klare Regeln für die erleichterte Grundbucheinsicht.“

Bundesminister der Justiz Dr. Volker Wissing

Unternehmen, die Windenergie- oder Solaranlagen errichten oder Mobilfunk- oder Glasfasernetze ausbauen wollen, benötigen für ihre Vorhaben regelmäßig Informationen aus dem Grundbuch. Sie müssen insbesondere wissen, wem ein Grundstück gehört, das für eine entsprechende Anlage in Frage kommt. Die heute erlassene Verordnung stellt sicher, dass Grundbuchämter den Unternehmen Grundbucheinsicht gewähren.

Die Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze leistet so ein Beitrag zur Verbesserung des Netzausbaus im Bereich Mobilfunk und Glasfaser, zur Energiewende und zum Bürokratieabbau. Sie setzt auch Anliegen aus der Gigabitstrategie der Bundesregierung und der Windenergie-an-Land-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz um. Die Verordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erarbeitet.

Im Einzelnen bewirkt die Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze folgende Änderungen:

  • Für Betreiber und Projektierer von Windenergieanlagen an Land und von bestimmten Solaranlagen wird geregelt, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in der Regel vorliegt, wenn sie unter Nutzung der Grundstücke, für die die Grundbucheinsicht begehrt wird, solche Anlagen betreiben oder projektieren wollen.
  • Funkturmunternehmen und andere Unternehmen, die Telekommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen betreiben, gehören nunmehr ausdrücklich zu den Versorgungsunternehmen, denen die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks gestattet werden kann. Zudem wird geregelt, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks bereits dann vorliegt, wenn der Grundbuchamtsbezirk in einem Suchkreis für den Netzausbau im Bereich Mobilfunk liegt.
  • Im Hinblick auf Elektrizitätsverteilernetze wird klargestellt, dass konkrete Planungen für die Änderung, Erweiterung oder den Neubau von Anlagen, die in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht begründen, insbesondere dann betrieben werden, wenn die Erweiterung oder der Neubau in einem Netzausbauplan enthalten ist.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Fortführung der Unternehmenstätigkeit: IAASB veröffentlicht ISA 570 (Revised)

Das IAASB hat den International Standard on Auditing 570 (Revised 2024), Going Concern nach dessen Genehmigung durch das PIOB veröffentlicht. Die WPK zeigt die wichtigsten Änderungen gegenüber dem bestehenden ISA 570 auf.

WPK, Mitteilung vom 11.04.2025

Das IAASB hat am 9. April 2025 den International Standard on Auditing 570 (Revised 2024), Going Concern nach dessen Genehmigung durch das Public Interest Oversight Board (PIOB) veröffentlicht.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem bestehenden ISA 570

  • Definition des Begriffs „Wesentliche Unsicherheit“ (in Bezug auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeit).
  • Erhöhte Anforderungen an die Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung zum Zweck der Schaffung einer geeigneten Grundlage für die Identifizierung von Ereignissen oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.
  • Ausdehnung des Betrachtungszeitraums auf mindestens zwölf Monate nach dem Tag der Genehmigung („approval“) des Jahresabschlusses (statt bisher zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag).
  • Erweiterte Prüfungshandlungen zur Beurteilung der Einschätzung des Managements hinsichtlich der Fortführung der Unternehmenstätigkeit einschließlich der verwendeten Methoden, Annahmen und Daten sowie Hervorhebung der kritischen Grundhaltung.
  • Klarere Kommunikation hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers und dessen Tätigkeiten in Bezug auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Bestätigungsvermerk sowie erhöhte Anforderungen an die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen und externen Dritten.

Der geänderte Standard ist erstmals für Prüfungen von Abschlüssen anzuwenden, die am oder nach dem 15. Dezember 2026 beginnen. Somit betreffen die Änderungen bei kalendergleichen Geschäftsjahren erstmals Jahres- und Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2027.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Ausschluss eines Kindes vom Besuch der kommunalen Kindertagesstätte nur durch Verwaltungsakt

Das VG Koblenz hat eine Ortsgemeinde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einem Kindergartenkind vorläufig den Weiterbesuch einer Kindertagesstätte zu gestatten (Az. 3 L 297/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 11.04.2025 zum Beschluss 3 L 297/25.KO vom 03.04.2025

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Ortsgemeinde – die Antragsgegnerin – im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einem Kindergartenkind – dem Antragsteller – vorläufig den Weiterbesuch einer Kindertagesstätte zu gestatten.

Die Antragsgegnerin ist Trägerin der betroffenen Kindertagesstätte, die der Antragsteller seit dem Jahr 2020 besucht. Weil der Antragsteller wiederholt aggressiv auffällig geworden sei, kündigte die Antragsgegnerin einen mit den Eltern geschlossenen Betreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung.

Der hiergegen erhobene Eilantrag hatte Erfolg. Die Koblenzer Richter verpflichteten die Antragsgegnerin vorläufig dazu, dem Antragsteller den Besuch der Kindertagesstätte zu erlauben. Dabei musste sich das Gericht nicht damit befassen, ob der Ausschluss des Kindes in der Sache zu Recht erfolgt ist. Die zivilrechtliche Kündigung genüge nicht, so das Gericht, um das Kind von der Benutzung der Kindertagesstätte auszuschließen. Bei der Kindertagesstätte handele es sich um eine öffentliche Einrichtung. Unabhängig davon, dass die Modalitäten der Betreuung in der Kindertagesstätte durch Betreuungsvertrag zivilrechtlich ausgestaltet worden seien, sei die Frage des Zugangs zu der öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlicher Natur. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis könne deshalb nur öffentlich-rechtlich, das heißt durch (Aufhebungs-)Verwaltungsakt beendet werden. Die Kündigung wirke nur zivilrechtlich. Weil es an dem erforderlichen Verwaltungsakt fehle, habe der Antragsteller weiter Anspruch darauf, die kommunale Kindertagesstätte zu benutzen.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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BFH: Keine gewerbesteuerrechtliche Hebeberechtigung eines Bundeslandes für Betriebsstätte im deutschen Küstenmeer

Bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 2 GewStG darf für Betriebsstätten (hier: Offshore-Windpark) in gemeindefreien Gebieten keine Übertragung der Hebeberechtigung für die Gewerbesteuer auf ein Bundesland erfolgen. Dies entschied der BFH (Az. IV R 5/22).

BFH, Urteil IV R 5/22 vom 03.12.2024

Leitsatz

  1. Das deutsche Küstenmeer ist dem Inland zuzuordnen, sodass eine darin belegene Betriebsstätte (Windpark) der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
  2. Die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Verordnung mit Bundesrecht und dem Grundgesetz ist revisibles Recht, das der Überprüfung durch den Bundesfinanzhof unterliegt.
  3. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes darf für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten keine Übertragung der Hebeberechtigung für die Gewerbesteuer auf ein Bundesland erfolgen.

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Bundesrat unterstützt EU-Pläne zur Verschiebung von Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Der Bundesrat hat zu einem Vorschlag Stellung genommen, mit dem die EU-Kommission aktuelle Anforderungen an Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie zu Sorgfaltspflichten modifizieren möchte.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.04.2025

Der Bundesrat hat zu einem Vorschlag Stellung genommen, mit dem die EU-Kommission aktuelle Anforderungen an Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie zu Sorgfaltspflichten modifizieren möchte.

Zustimmung zum Bürokratieabbau

Die Länder begrüßen die Bemühungen der Kommission, bürokratische Lasten für Unternehmen zu reduzieren. Ein beschleunigter Bürokratieabbau stärke die EU und Deutschland als Wirtschaftsstandorte sowie deren Wettbewerbsfähigkeit und sichere zudem Arbeitsplätze.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in seiner Stellungnahme unter anderem auf, sich für eine zügige Umsetzung der Änderungsrichtlinie einzusetzen. Außerdem bittet er die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass im EU-Gesetzgebungsverfahren zu den einzelnen Gesetzespaketen der Anwendungszeitraum entsprechend angepasst wird. Solange die entsprechenden Gesetze nicht verabschiedet sind, sei für die Unternehmen nicht klar, welche Regelungen im Einzelnen ab dem 1. Januar 2027 für sie gelten.

Änderungen zweier Richtlinien

Der Vorschlag der Kommission sieht unter anderem vor, den Geltungsbeginn einiger Bestimmungen in zwei Richtlinien zu verschieben, die bereits in Kraft getreten sind. Dabei handelt es sich um die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung („CSRD“) und die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit („CSDDD“), auch bekannt als Lieferkettenrichtlinie.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die CSRD soll sicherstellen, dass Anleger über die erforderlichen Informationen verfügen, um Risiken zu verstehen, denen Unternehmen durch den Klimawandel und andere Nachhaltigkeitsaspekte ausgesetzt sind. Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden rund 80 Prozent der Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen. Für Unternehmen, die nach wie vor in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, soll die Meldepflicht um zwei Jahre bis ins Jahr 2028 verschoben werden. Zudem soll die Pflicht zur Berichterstattung einfacher und effizienter gestaltet werden.

Lieferkettenrichtlinie

Die CSDDD verpflichtet etwa 6.000 große EU-Unternehmen und etwa 900 Nicht-EU-Unternehmen, negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt zu ermitteln und zu bekämpfen. Die Pflicht gilt auch für Tochterunternehmen und Aktivitätsketten. Der Änderungsvorschlag sieht unter anderem vor, die Anwendung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 zu verschieben. Zudem sollen die Anforderungen vereinfacht werden.

Stellungnahme an Bundesregierung und Kommission

Die Stellungnahme geht an die Bundesregierung, die sie bei der Ausarbeitung ihrer Position berücksichtigt. Der Bundesrat hat zudem beschlossen, die Stellungnahme direkt an die Kommission zu senden.

Quelle: Bundesrat

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Inflationsrate im März 2025 bei +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im März 2025 bei +2,2 %. Im Februar und Januar 2025 hatte sie jeweils bei +2,3 % und zuvor im Dezember 2024 bei +2,6 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, dämpfte die Preisentwicklung bei Energie auch im März 2025 die Inflationsrate. Dagegen hat sich der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln erneut verstärkt. Zudem blieben insbesondere die überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.04.2025

Energie dämpft weiter Gesamtteuerung, Nahrungsmittelpreise steigen

Verbraucherpreisindex, März 2025:
+2,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, März 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im März 2025 bei +2,2 %. Im Februar und Januar 2025 hatte sie jeweils bei +2,3 % und zuvor im Dezember 2024 bei +2,6 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, dämpfte die Preisentwicklung bei Energie auch im März 2025 die Inflationsrate. Dagegen hat sich der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln erneut verstärkt. Zudem blieben insbesondere die überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend. Gegenüber dem Vormonat Februar 2025 stiegen die Verbraucherpreise im März 2025 um 0,3 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 2,8 % gegenüber März 2024

Die Preise für Energieprodukte lagen im März 2025 um 2,8 % niedriger als im Vorjahresmonat. In den drei Monaten davor, von Dezember 2024 bis Februar 2025, hatte der Preisrückgang jeweils bei -1,6 % gelegen. Binnen Jahresfrist gingen im März 2025 vor allem die Preise für Kraftstoffe (-4,6 %) zurück. Haushaltsenergie verbilligte sich im selben Zeitraum um 1,6 %. Hier konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher von günstigeren Preisen für Strom (-2,1 %), Brennholz, Holzpellets oder andere Brennstoffe (-3,5 %) und leichtes Heizöl (-8,4 %) profitieren. Erdgas (+3,5 %) und Fernwärme (+9,5 %) waren hingegen teurer als ein Jahr zuvor.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 3,0 %

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im März 2025 um 3,0 % höher als im Vorjahresmonat, nach +2,4 % im Februar 2025. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich damit erneut verstärkt und lag im März 2025 deutlich über der Gesamtteuerung. Noch deutlicher waren die Nahrungsmittelpreise zuletzt im Januar 2024 gestiegen (+3,8 % gegenüber Januar 2023). Von März 2024 bis März 2025 verteuerten sich vor allem Speisefette und Speiseöle (+9,2 %), Obst (+5,7 %) und Gemüse (+5,3 %). Auch für Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+4,9 %) sowie Molkereiprodukte und Eier (+4,1 %) lag die Preiserhöhung über der Gesamtteuerung. Für einige Nahrungsmittelgruppen war auch eine geringere Preiserhöhung zu beobachten, zum Beispiel für Brot und Getreideerzeugnisse sowie für Fleisch und Fleischwaren (jeweils: +0,9 %). Nur Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte verbilligten sich binnen Jahresfrist (-0,4 %).

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,6 %

Im März 2025 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,7 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im März 2025 bei +2,6 %. Die beiden Kenngrößen liegen seit über einem Jahr über der Gesamtteuerung und verdeutlichen somit, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,5 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im März 2025 um 3,5 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Von März 2024 bis März 2025 erhöhten sich Preise vor allem für kombinierte Personenbeförderung (+11,4 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+10,0 %) und für Versicherungen (+9,8 %). Deutlich teurer waren unter anderem auch stationäre Gesundheitsdienstleistungen (+6,5 %), die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,8 %) sowie Gaststättendienstleistungen (+4,2 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben zudem die Nettokaltmieten, die Teuerungsrate lag hier bei +2,1 % und damit knapp unter der Inflationsrate. Dagegen waren weiterhin nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel internationale Flüge (-8,7 %) und Telekommunikationsdienstleistungen (-1,1 %).

Waren verteuerten sich gegenüber März 2024 um 1,0 %

Waren insgesamt verteuerten sich von März 2024 bis März 2025 um 1,0 %. Auch die Preise für Verbrauchsgüter (+1,3 %) und für Gebrauchsgüter (+0,4 %) erhöhten sich. Neben dem Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+3,0 %) wurden einige andere Waren deutlich teurer, unter anderem alkoholfreie Getränke (+6,9 %) und Tabakwaren (+4,2 %). Preisrückgänge hingegen waren außer bei der Energie (-2,8 %) beispielsweise bei Mobiltelefonen (-9,0 %) und Informationsverarbeitungsgeräten (-6,0 %) zu verzeichnen.

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,3 %

Im Vergleich zum Februar 2025 stieg der Verbraucherpreisindex im März 2025 um 0,3 %. Teurer binnen Monatsfrist wurden vor allem auch saisonbedingt Bekleidungsartikel (+4,3 %) und Pauschalreisen (+3,1 %). Die Preise für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke insgesamt stiegen binnen Monatsfrist um 0,4 %. Auffällig war der Preisanstieg bei Kaffee und Ähnlichem (+4,6 %). Zudem standen weiteren Preisanstiegen beispielweise bei Zucker, Marmelade Honig und andere Süßwaren (+1,8 %) sowie bei Fleisch und Fleischwaren (+0,7 %) auch Preisrückgänge bei Speisefetten und Speiseölen und frischem Gemüse (jeweils: -1,8 %) gegenüber. Energie insgesamt verbilligte sich um 1,5 % gegenüber dem Vormonat, insbesondere wurden Kraftstoffe (-3,4 %) und leichtes Heizöl (-5,5 %) günstiger.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Beantragte Regelinsolvenzen im März 2025: +5,7 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im März 2025 um 5,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Damit liegt die Zuwachsrate erstmals seit Juni 2024 (+6,3 %) wieder im einstelligen Bereich.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.04.2025

Januar 2025: 12,8 % mehr Unternehmens- und 10,0 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Januar 2024

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im März 2025 um 5,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Damit liegt die Zuwachsrate erstmals seit Juni 2024 (+6,3 %) wieder im einstelligen Bereich. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

12,8 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Januar 2025 als im Januar 2024

Für den Januar 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.830 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 12,8 % mehr als im Januar 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Januar 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 5,3 Milliarden Euro. Im Januar 2024 hatten die Forderungen bei rund 3,5 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Januar 2025 in Deutschland insgesamt 5,3 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 9,2 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe sowie die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit jeweils 7,9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

10,0 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Januar 2025 als im Januar 2024

Im Januar 2025 gab es 6.221 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 10,0 % gegenüber dem Januar 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Neues BMF-Schreiben zu Kleinunternehmern: DStV fordert Klarstellung bei E-Rechnung

Seit Anfang des Jahres gelten für Kleinunternehmer geänderte Regeln. Mit Schreiben vom 18.03.2025 legte das BMF die Verwaltungsauffassung dazu vor. In Bezug auf die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen enthält diese jedoch eine unklare bzw. unnötige Einschränkung. Der DStV fordert diese zu beseitigen.

DStV, Mitteilung vom 10.04.2025

Seit Anfang des Jahres gelten für Kleinunternehmer geänderte Regeln. Mit Schreiben vom 18.03.2025 legte die oberste Finanzbehörde die Verwaltungsauffassung dazu vor. In Bezug auf die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen enthält diese jedoch eine unklare bzw. unnötige Einschränkung. Der DStV fordert diese zu beseitigen.

Das Jahressteuergesetz (JStG 2024) fasste § 19 UStG mit Wirkung zum 01.01.2025 neu. Ebenso weitete es die Kleinunternehmerregelung auf Mitgliedstaaten der EU aus. Der neu eingefügte § 19a UStG schaffte hierfür ein besonderes Meldeverfahren. Auch die Pflichtangaben in Rechnungen von Kleinunternehmern regelte das JStG 2024 neu. Der neue § 34a UStDV gewährt für sie Erleichterungen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßte die Umsetzung der von ihm geforderten Maßnahme und berichtete hierüber ausführlich (vgl. DStV-Info vom 03.12.2024).

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) legte kürzlich die Verwaltungsauffassung zu den vielen Neuerungen vor. Dabei ging es auch auf das in § 34a Satz 4 UStDV eingeräumte Wahlrecht von Kleinunternehmern bei der Ausstellung von E-Rechnungen ein. Diese können trotz bestehender E-Rechnungspflicht beim Leistungsaustausch zwischen Unternehmen immer mit einer sonstigen Rechnung (z. B. Papier- oder PDF-Rechnung) abrechnen.

Mit der im Schreiben vom 18.03.2025 niedergelegten Auffassung im neuen Abschn. 14.7a Abs. 3 UStAE sorgt das BMF jedoch für Unsicherheiten in der Praxis. Darin macht es die Ausstellung einer E-Rechnung durch einen Kleinunternehmer wieder von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig. Das, obwohl das Zustimmungserfordernis für E-Rechnungen mit Wirkung zum 01.01.2025 abgeschafft wurde und eine allgemeine E-Rechnungspflicht in Kraft getreten ist.

Der DStV kritisierte diese Einschränkung in seiner Stellungnahme S 02/25. Sie ist unnötig und sorgt für Verunsicherung. Er forderte das BMF auf, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dazu schlägt der DStV eine Streichung der Sätze 2 bis 4 in Abschn. 14.7a UStAE vor. Zumindest aber sollten die Aussagen redaktionell überarbeitet werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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KostBRÄG 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts wurde im Bundesgesetzblatt verkündet.

BMJ, Mitteilung vom 10.04.2025

Das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025) vom 07.04.2025 wurde am 10.04.2025 im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 109, verkündet.

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 7 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 9 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 10 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 12 Evaluierung
Artikel 13 Inkrafttreten

Quelle: Bundesministerium der Justiz

 

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Probeunterricht zur Eignungsfeststellung für das Gymnasium rechtmäßig

Der im Land Berlin eingeführte Probeunterricht zur Eignungsfeststellung für das Gymnasium ab dem Schuljahr 2025/2026 bei Schülern, die nach der Förderprognose den erforderlichen Notendurchschnitt verfehlt haben, ist nicht zu beanstanden. Das hat das VG Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden (Az. VG 3 L 77/25 u.a.).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 10.04.2025 zu den Beschlüssen VG 3 L 77/25 u. a. vom 09.04.2025

Der im Land Berlin eingeführte Probeunterricht zur Eignungsfeststellung für das Gymnasium ab dem Schuljahr 2025/2026 bei Schülern, die nach der Förderprognose den erforderlichen Notendurchschnitt verfehlt haben, ist nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden.

Im August 2024 änderte das Land Berlin die Regelungen des Schulgesetzes für die Aufnahme in das Gymnasium zur 7. Jahrgangsstufe. Nach der Neuregelung können die Erziehungsberechtigten ein Kind mit einem Notenschnitt zwischen 2,3 und 2,7 nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums durch die Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird.

Die Antragsteller sind Schüler, die bei diesem Probeunterricht weniger als die geforderten mindestens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten erzielten. Im gerichtlichen Eilverfahren begehren sie dennoch die vorläufige Feststellung ihrer Eignung für das Gymnasium, weil sie die Einführung des Probeunterrichts für rechtswidrig halten.

Die 3. Kammer hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Ausgestaltung des Probeunterrichts und die jeweils konkreten Bewertungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar betreffe der Probeunterricht auch Kinder, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits in der 5. Klasse der Grundschule gewesen seien. Das sei aber verhältnismäßig, weil die legitimen Interessen des Gesetzgebers, insbesondere auch an einer zügigen neuen Aufnahmeregelung für Gymnasien, das Interesse der Betroffenen am Erhalt der bestehenden Regeln überwögen: Der Probeunterricht ermögliche eine prognostische, an allgemeingültigen Maßstäben ausgerichtete und zugleich auf den Einzelfall bezogene pädagogische Beurteilung, ob die Eignung für das Gymnasium vorliege. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Probeunterrichts auf den Umstand reagiert, dass in der Vergangenheit durchschnittlich sieben Prozent das (mit der Neuregelung abgeschaffte) Probejahr am Gymnasium nicht bestanden hätten, im Schuljahr 2022/23 von den Schülerinnen und Schüler ohne Gymnasialempfehlung sogar 34 Prozent. Der Probeunterricht trage den begrenzten Kapazitäten der Gymnasien und Lehrressourcen Rechnung, vermeide eine absehbare Überforderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler und wirke durch rechtzeitige Prognose einem unnötigen Hin und Her entgegen. Die Aufgaben des Probeunterrichts seien anhand der Vorgaben des gemeinsamen Rahmenlehrplans für Berlin und Brandenburg entwickelt worden. Verbindliche Angaben der Schulaufsichtsbehörde zur Punkteverteilung im Erwartungshorizont hätten eine einheitliche Bewertung sichergestellt. Schließlich habe die zeitliche Ausgestaltung des Probeunterrichts mit ausreichenden Pausen zwischen den drei 45-minütigen Prüfungsteilen die besondere Prüfungssituation der Kinder berücksichtigt.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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