Änderungen am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer

Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll weiterentwickelt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (BT-Drs. 21/16) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.04.2025

Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll weiterentwickelt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (BT-Drs. 21/16) vorgelegt. Von besonderer Bedeutung ist die in dem Entwurf vorgesehene Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers. Dazu erläutert die Regierung, dass die Regelungen zur Syndikus-Wirtschaftsprüferin und zum Syndikus-Wirtschaftsprüfer eine Lockerung des bisher bestehenden umfassenden Verbots der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüferin“ oder „Wirtschaftsprüfer“ bei einer Tätigkeit in einem gewerblichen Unternehmen darstellt. Allerdings gibt es Einschränkungen: Die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen und Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sowie von Sachverständigengutachten für den Arbeitgeber durch einen Syndikus-Wirtschaftsprüfer ist unzulässig. „Die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers wäre stark gefährdet, und es bestünde die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Abschlussprüfer zugleich ein Anstellungsverhältnis als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer bei dem geprüften Unternehmen hätte oder für das geprüfte Unternehmen als gesetzlicher Vertreter oder Organmitglied tätig wäre. Dies würde zudem einen Verstoß gegen das Verbot der Selbstprüfung darstellen. Außerdem könnte das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Testat dadurch beschädigt werden“, erläutert die Regierung. Das Verbot gilt nicht nur für den eigenen Arbeitgeber, sondern auch für andere Mandate, geht aus dem Entwurf hervor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 134/2025

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Landgericht Berlin II verpflichtet Meta in sechs Fällen u. a. zur Auskunft, Löschung von Daten und Schadensersatz

Das LG Berlin II hat in sechs Urteilen den Klagen mehrerer Personen gegen Meta u. a. auf Auskunft über und Anonymisierung bzw. Löschung ihrer über die Meta Business Tools erhobenen personenbezogenen Daten stattgegeben und ihnen zudem eine Schadensersatzzahlung in Höhe von jeweils 2.000 Euro zugesprochen (Az. 39 O 56/24 u. a.).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 07.04.2025

Das Landgericht Berlin II hat in sechs Urteilen vom 4. April 2025 den Klagen mehrerer Personen gegen Meta unter anderem auf Auskunft über und Anonymisierung bzw. Löschung ihrer über die Meta Business Tools erhobenen personenbezogenen Daten stattgegeben und ihnen zudem eine Schadensersatzzahlung in Höhe von jeweils 2.000 Euro zugesprochen (Aktenzeichen 39 O 56/24, 39 O 67/24, 39 O 57/24, 39 O 97/24, 39 O 218/24, 39 O 184/24).

Die Kläger*innen machen jeweils geltend, dass die Beklagte alle digitalen Bewegungen auf Webseiten und mobilen Apps sämtlicher Nutzer*innen von Facebook und Instagram auslese und aufzeichne, wenn die Dritt-Webseiten und Apps die Meta Business Tools installiert haben. Die Meta Business Tools erlauben die so gesammelten Daten mit einem einmal angelegten Nutzerkonto zu verbinden und so ein Profil über Personen anzulegen, das etwa ihre politische und religiöse Einstellung, ihre sexuelle Orientierung oder etwa Erkrankungen erfassen kann. So könnten z. B. Informationen über Bestellungen bei Apotheken, Angaben zu problematischem Suchtverhalten oder bei dem Wahl-O-Mat ausgelesen werden. Es sei unklar, mit wem die Beklagte die so erstellten Profile teile.

Der Einsatz der Meta Business Tools auf Webseiten und Apps ist dabei nur eingeschränkt erkennbar. Schätzungen gehen davon aus, dass diese bei mindestens 30 bis 40 Prozent der Webseiten weltweit und auf der überwiegenden Mehrzahl der meistbesuchten 100 Webseiten in Deutschland zum Einsatz kommen. Dies erfolge nicht nur ohne, sondern auch gegen den ausdrücklichen Willen der Nutzer*innen.

Die Beklagte wendet dagegen ein, die Drittunternehmen seien für die Installation und Nutzung der Business Tools und somit für die Offenlegung der Daten verantwortlich. Sie selbst nehme eine Datenverarbeitung jedenfalls zur Bereitstellung personalisierter Werbung nur vor, wenn die Nutzer*innen ausdrücklich hierin einwilligen. Anderenfalls würden übermittelte Daten nur für begrenzte Zwecke, wie Sicherheits- und Integritätszwecke, genutzt.

In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass den Kläger*innen der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zustehe, da die Beklagte die über die Meta Business Tools erhaltenen personenbezogenen Daten der Kläger*innen zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen verarbeitet und gespeichert habe. Der Löschungs- bzw. Anonymisierungsanspruch bestehe nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO, da für die Datenverarbeitung keine Rechtsgrundlage bestehe. Hierfür lägen keine Einwilligungen der Kläger*innen vor. Wegen der Verstöße gegen die DSGVO stünden den Kläger*innen zudem Ansprüche auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu. Für die weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Berlin II

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Änderung der StBVV

Am 21. März 2025 hat nunmehr auch der Bundesrat der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt. Auch wenn nicht alle Forderungen der BStBK berücksichtigt wurden, stellt die aktuelle Anpassung einen ersten positiven Schritt dar.

BStBK, Mitteilung vom 07.04.2025

Am 21. März 2025 hat nunmehr auch der Bundesrat der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt. Zu den wesentlichen Änderungen gehört die Erhöhung der Steuerberatervergütung. Hierfür hat sich die BStBK immer wieder intensiv eingesetzt, insbesondere da die letzte Erhöhung im Jahr 2020 erfolgte. Zwischenzeitlich sind jedoch die Personal- und Sachkosten in den Steuerkanzleien erheblich angestiegen.

Erhöht werden einerseits die gegenstandswertabhängigen Gebühren um durchschnittlich 6 % sowie andererseits die Festgebühren (z. B. die Zeitgebühr) um durchschnittlich 9 %. Damit erfolgt die Erhöhung gleichlaufend zur Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung, der der Bundesrat am 21. März 2025 ebenfalls zugestimmt hat. Durch die Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung werden auch die Vergütungen, die Steuerberater*innen durch die Vertretung im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie im finanzgerichtlichen Verfahren verdienen, angepasst.

Obwohl die BStBK überzeugende Argumente für eine höhere Anpassung sowie eine regelmäßige Überprüfung der Höhe der gesetzlichen Gebühren dargelegt hat, stimmte das BMF als zuständiger Verordnungsgeber diesen Vorschlägen nicht zu.

Neben der Gebührenerhöhung erfolgen weitere Anpassungen in der StBVV, wie z. B. die Umstellung der Taktung bei der Zeitgebühr. Hier hatte das BMF ursprünglich einen alles andere als praxisgerechten 1-Minuten-Takt vorgesehen. Dies konnte die BStBK durch intensives Engagement abwenden und erreichte so schließlich die Einführung einer praxistauglichen Taktung von 15 Minuten.

Auch wenn nicht alle Forderungen der BStBK berücksichtigt wurden, stellt die aktuelle Anpassung der StBVV einen ersten positiven Schritt dar. Denn es wurde anerkannt, dass die aktuell steigenden Personal- und Sachkosten auch vor den Türen der Steuerberatungskanzleien nicht haltmachen und eine qualitativ hochwertige Steuerberatung angemessen vergütet werden muss. Die geänderten Regelungen für die StBVV treten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die BStBK setzt sich auch zukünftig dafür ein, dass Kostensteigerungen adäquat abgebildet werden.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer, BStBK-Report – April 2025

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Fahrradunfall wegen Baustelle: Schmerzensgeldanspruch gegen Baufirma wegen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten

Das AG München sprach einem Radfahrer, der an einer Baustelle gestürzt war, Schadensersatz zu, da die Baufirma ihren Kontroll- und Überwachungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist (Az. 231 C 10902/24).

AG München, Pressemitteilung vom 07.04.2025 zum Urteil 231 C 10902/24 vom 11.10.2024 (rkr)

Der Münchner Kläger fuhr am 09.06.2023 mit dem Fahrrad zu seinem Büro und hatte dabei an einer Baustelle einen mit Kies gefüllten, 133 cm breiten und 4 bis 5 cm tiefen Spalt quer über die Fahrbahn zu queren. Als der Kläger nach rechts dem Gegenverkehr auswich und den Spalt daher diagonal querte, kam er zu Sturz. Da der Kläger seit einem halben Jahr den Spalt auf dem Weg zum Büro täglich mit dem Fahrrad querte, war ihm dieser bekannt.

Der Kläger behauptete, aufgrund des Spalts gestürzt zu sein. Die Baustelle sei nicht abgesichert gewesen. Er habe Schürfwunden an Ellenbogen, Hüfte und Knie erlitten. Zudem hätten sich bereits mehrere Personen bei der Stadt München über die Baustelle beschwert. Der Kläger verklagte daraufhin die Baufirma vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.

Das Amtsgericht ging nach Durchführung einer Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger aufgrund des Spalts stürzte und sprach ihm ein Schmerzensgeld von 300 Euro zu. Die Beklagte beauftragte zwar einen Subunternehmer mit der Durchführung der Straßenarbeiten und delegierte dadurch ihre Verkehrssicherungspflichten, sie trafen aber weiterhin Kontroll- und Überwachungspflichten. Da die Stadt die Beklagte mehrfach zur Versiegelung des Spalts aufgefordert hatte, kam die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nach. Das Amtsgericht führte aus:

„[…] bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, [kann] eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Das Gericht hat die Höhe der billigen Entschädigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nach freiem Ermessen […] festzusetzen. […] Als Folgen sind zu berücksichtigen das Verletzungsbild in Form der Art und Dauer der Beeinträchtigungen und vorhandenen Schmerzen […].

Ferner ist in die Abwägung das erhebliche Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB an der Schadensentstehung einzustellen. Denn er ist sehenden Auges ein für jedermann erkennbares Risiko eingegangen, indem er die mit Schotter gefüllte Rille diagonal mit dem Fahrrad überquerte. Der Kläger fuhr auf dem Weg zur Arbeit täglich zwei Mal über die Rille. […] Es wäre dem Kläger bei angepasster Fahrweise durchaus zuzumuten gewesen, vor der Rille anzuhalten, zumal gleichzeitig Gegenverkehr entgegenkam, dem der Kläger ausweichen musste, und sich die Unfallstelle kurz vor einer Kreuzung befand. […]

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beklagtenseite ein erhebliches Verschulden trifft. […] Der Beklagten war […] durchaus bewusst, dass die mit Kies gefüllte Lücke im Asphalt nicht den Verwaltungsvorschriften der Stadt München entspricht und sie ihren Überwachungspflichten daher nicht ausreichend nachgekommen ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Industrie 4.0: Drei Viertel der Unternehmen investieren in Weiterbildung

Ob zur Zusammenarbeit mit Robotern, zur besseren Steuerung von Prozessen oder zur Optimierung der Produktion durch die Auswertung großer Datenmengen: 74 Prozent der Industrieunternehmen investieren lt. Bitkom in die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rund um Industrie 4.0. 68 Prozent der Unternehmen gehen davon aus, dass durch den Einsatz von Industrie 4.0 in der Produktion neue Arbeitsplätze für gut ausgebildete Fachkräfte entstehen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 07.04.2025

  • Digitale Technologien mildern Fachkräftemangel und verhindern Fehler in der Fabrikarbeit
  • 44 Prozent sagen, Stellenkürzungen anderer Industrieunternehmen helfen bei Schließung der eigenen Fachkräftelücke

Ob zur Zusammenarbeit mit Robotern, zur besseren Steuerung von Prozessen oder zur Optimierung der Produktion durch die Auswertung großer Datenmengen: 74 Prozent der Industrieunternehmen investieren in die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rund um Industrie 4.0. Etwa 7 von 10 Unternehmen (68 Prozent) gehen davon aus, dass durch den Einsatz von Industrie 4.0 in der Produktion neue Arbeitsplätze für gut ausgebildete Fachkräfte entstehen. Und ebenso viele beobachten, dass Arbeitsplätze für geringer qualifiziertes Personal wegfallen (68 Prozent). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, die unter 552 Industrieunternehmen des verarbeitenden Gewerbes ab 100 Beschäftigten in Deutschland durchgeführt wurde. Demnach kann Industrie 4.0 aber auch gering qualifizierten Beschäftigten bei der Bewältigung komplexer Aufgaben helfen – beispielsweise durch die schrittweise Anleitung über ein digitales Assistenzsystem. Diese Möglichkeit sehen 44 Prozent der Industrieunternehmen. „Die Anwendung digitaler Technologien in der Produktion schafft Stellen mit einem sehr spezifischen Profil, das schwer zu finden ist: Es verlangt eine umfangreiche Qualifikation auf dem Feld der IT und Datenanalyse, gleichzeitig müssen entsprechende Fachkräfte über tiefgehende Kenntnisse der Fertigungsprozesse verfügen. Andererseits organisieren und erledigen die Technologien einfache Aufgaben im Produktionsprozess selbst und ermöglichen es, dass Personal ohne spezielle Qualifikation anspruchsvollere Tätigkeiten übernimmt – reduzieren so also auch wieder den Bedarf an Fachkräften“, sagt Nick Kriegeskotte, Experte für Industrie 4.0 beim Bitkom.

Ein Drittel der deutschen Industrie ist daher insgesamt der Überzeugung, dass Anwendungen der Industrie 4.0 die Herausforderungen des Fachkräftemangels abmildern (32 Prozent). Gleichzeitig lässt sich ein grundsätzlicher Vorteil erkennen: Denn entsprechende Technologien reduzieren die Fehleranfälligkeit bei der Arbeit in der Fabrik, sagen 6 von 10 Unternehmen (57 Prozent). „Durch die Analyse von Echtzeitdaten ist eine ständige Kontrolle von menschlichen und automatisierten Arbeitsschritten in der Produktion möglich. Fehler fallen sofort auf und können umgehend behoben oder sogar vorausschauend verhindert werden, sodass die Fertigung nicht unterbrochen werden muss“, so Kriegeskotte.

Aktuell macht vor allem die wirtschaftliche Lage den deutschen Industrieunternehmen zu schaffen: Rund ein Drittel gibt an, aus diesem Grund in den kommenden Monaten in größerem Umfang Stellen streichen zu müssen (34 Prozent). Dennoch bringen die Stellenkürzungen in der Industrie auch Chancen mit sich: Für 44 Prozent erweisen sich Entlassungen bei anderen Unternehmen als hilfreich, um eigene freie Stellen zu besetzen und so die Fachkräftelücke zu schließen.

Quelle: Bitkom

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Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt zur Berufsunfähigkeit

Die Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt auch dann zur Berufsunfähigkeit, wenn grundsätzlich Hörgeräte das Hörvermögen im erforderlichen Umfang wieder herstellen könnten. Gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung des Bundes ist Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt. Das OLG Frankfurt hat die beklagte Berufungsunfähigkeitsversicherung zur Zahlung von Berufungsunfähigkeitsrente verurteilt (Az. 3 U 122/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.04.2025 zum Urteil 3 U 122/23 vom 27.03.2025 (nrkr)

Die Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt auch dann zur Berufsunfähigkeit, wenn grundsätzlich Hörgeräte das Hörvermögen im erforderlichen Umfang wieder herstellen könnten. Gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung des Bundes ist Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die beklagte Berufungsunfähigkeitsversicherung zur Zahlung von Berufungsunfähigkeitsrente verurteilt.

Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Berufsunfähigkeit versichert. Im Herbst 2019 erklärte ihn der Seeärztliche Dienst seiner Dienststelle für seedienstuntauglich. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete er als Kapitän auf einem Containerschiff. Begründet wurde die Seeuntauglichkeit mit einer nunmehr festgestellten beidseitigen Schwerhörigkeit, die das Tragen von Hörgeräten erforderlich mache. Hörgeräte seien jedoch bei Besatzungsmitgliedern des Dienstzweigs Decksdienst unzulässig.

Die Beklagte lehnte den daraufhin gestellten Leistungsantrag des Klägers ab, da der Kläger die Schwerhörigkeit mit einem Hörgerät kompensieren könne. Die vor dem Landgericht erhobene Leistungsklage wurde im Hinblick auf die Teilkompensationsmöglichkeit durch das Tragen von Hörgeräten zurückgewiesen.

Auf seine hiergegen eingelegte Berufung hat das OLG nunmehr die Beklagte zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente verurteilt. Zur Begründung führte der zuständige 3. Zivilsenat (Versicherungssenat) aus, dass der Kläger gemäß den Versicherungsbedingungen aufgrund „Kräfteverfalls dauerhaft und vollständig berufsunfähig“ sei. Die Schwerhörigkeit des Klägers stelle einen Kräfteverfall gemäß den Versicherungsbedingungen dar. Sie sei auch kausal für die Berufsunfähigkeit des Klägers. Der Seeärztliche Dienst habe Seedienstuntauglichkeit festgestellt. Dies habe der gerichtliche Sachverständige auch bestätigt. Als Besatzungsmitglied dürfe jedoch nur derjenige tätig werden, der seediensttauglich sei. Dem Kläger sei damit die weitere Ausübung seines Berufs als Kapitän im Decksdienst dauerhaft unmöglich.

Der Kläger könne den Versicherungsfall auch nicht durch das Nutzen von Hilfsmitteln abwenden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger mithilfe von Hörgeräten die in der Maritime-Medizin-Verordnung geregelten Werte einhalten könne. Dem Kläger sei als Besatzungsmitglied des Decksdienstes gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung (Ziff. 3.4 der Anlage 1, siehe Erläuterungen) das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Hinweis zur Rechtslage

Anlage 1 zur Maritime-Medizin-Verordnung

3.1 Decksdienst

Bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.

(…)

3.4 Hörhilfen

Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn (…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Beitragsrecht: Bauarbeiter regelmäßig abhängig beschäftigt

Bauarbeiter, die auf Baustellen einfache Arbeiten verrichten, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte, für welche die Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22, L 8 BA 64/21).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 03.04.2025 zu den Urteilen L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21 vom 20.02.2025

Einfache Arbeiten auf dem Bau sind grundsätzlich keine selbstständige Tätigkeit

Bauarbeiter, die auf Baustellen einfache Arbeiten verrichten, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte, für welche die Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Dies entschied in drei heute veröffentlichten Urteilen der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Baufirmen aus dem Rhein-Main-Gebiet müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Die Deutschen Rentenversicherung entschied in mehreren Fällen, dass Bauarbeiter abhängig beschäftigt sind. In zwei Fällen forderte sie nach entsprechenden Betriebsprüfungen von den im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Baufirmen Sozialversicherungsbeiträgen in fünfstelliger Höhe. In einem weiteren Verfahren hatte sie zunächst über den Antrag auf Statusfeststellung zu entscheiden.

In diesen Fällen hatten angeblich selbstständige Werkunternehmer auf Baustellen der jeweils klagenden Baufirma gearbeitet. Bei diesen Bauarbeitern handelte es sich um ausländische Staatsangehörige mit allenfalls geringen Deutschkenntnissen. Sie erledigten Abbrucharbeiten, Maurertätigkeiten und Pflasterarbeiten, sanierten Bäder oder arbeiteten im Trockenbau. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten auf Basis der aufgeschriebenen Stunden bei einem Stundenlohn zwischen 10 Euro und 15 Euro. Die Materialien und Werkzeuge wurden bis auf Kleinwerkzeuge von den jeweiligen Baufirmen gestellt.

Scheinselbstständige statt Werkunternehmer

Die Richter folgten der Einschätzung der Rentenversicherung. In allen drei Verfahren liege Scheinselbständigkeit vor. Bei einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen, die der Beschäftigte im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübe, spreche die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis. Die betroffenen Bauarbeiter seien jeweils in den Betrieb der klagenden Baufirma eingegliedert gewesen und hätten einfache Bauarbeiten getätigt, wie sie typischerweise abhängig Beschäftigte verrichteten. Werkvertragstypische Vereinbarungen einer unternehmerischen Leistung hätten nicht festgestellt werden können. Zudem seien die angeblichen „Werkunternehmer“ schon aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse zu einem unternehmerischen Auftreten am Markt nicht in der Lage gewesen. Zwischen den Baufirmen und den Bauarbeitern getroffene Vereinbarungen über eine (angeblich) selbstständige Tätigkeit seien nicht relevant und könnten die gesetzlich angeordnete Sozialversicherungspflicht nicht ausschließen.

Az. L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21 – Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7a SGB IV

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (…)

§ 28e SGB IV

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber (…) zu zahlen. (…)

§ 28p SGB IV

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen (…).

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Exporte im Februar 2025: +1,8 % zum Januar 2025

Im Februar 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Januar 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,8 % und die Importe um 0,7 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, stiegen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2024 um 0,1 % und die Importe um 4,6 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.04.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Februar 2025
131,6 Milliarden Euro
+1,8 % zum Vormonat
+0,1 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Februar 2025
113,8 Milliarden Euro
+0,7 % zum Vormonat
+4,6 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Februar 2025
+17,7 Milliarden Euro

Im Februar 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Januar 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,8 % und die Importe um 0,7 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, stiegen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2024 um 0,1 % und die Importe um 4,6 %.

Im Februar 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 131,6 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 113,8 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Februar 2025 mit einem Überschuss von 17,7 Milliarden Euro ab. Im Januar 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +16,2 Milliarden Euro betragen. Im Februar 2024 hatte er bei +22,6 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Februar 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 70,2 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 58,6 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Januar 2025 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 0,5 % und die Importe aus diesen Staaten um 2,3 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 48,5 Milliarden Euro (+0,3 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,2 Milliarden Euro (+2,8 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 21,7 Milliarden Euro (+1,0 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,4 Milliarden Euro (+1,4 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Februar 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 61,4 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 55,2 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Januar 2025 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 3,2 % zu, während die Importe von dort um 1,0 % sanken.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Februar 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 8,5 % mehr Waren exportiert als im Januar 2025. Damit nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 14,2 Milliarden Euro zu. Die Exporte in die Volksrepublik China stiegen um 0,6 % auf 6,8 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich sanken um 3,8 % auf 6,5 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Februar 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,7 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 7,1 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 3,9 % auf 7,6 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 5,2 % auf 3,5 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 kalender- und saisonbereinigt um 3,0 % auf 0,6 Milliarden Euro, gegenüber Februar 2024 nahmen sie um 13,4 % ab. Die Importe aus Russland sanken im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 um 4,5 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Februar 2024 nahmen sie um 49,4 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Februar 2025 Waren im Wert von 129,8 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 111,4 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2024 sanken die Exporte damit um 1,8 % und die Importe stiegen um 3,1 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Februar 2025 mit einem Überschuss von 18,4 Milliarden Euro ab. Im Februar 2024 hatte der Saldo +24,1 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Produktion im Februar 2025: -1,3 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 um 1,3 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.04.2025

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 0,6 % gesunken

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Februar 2025 (real, vorläufig):
-1,3 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-4,0 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Januar 2025 (real, revidiert):
+2,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,6 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,3 % gesunken. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von Dezember 2024 bis Februar 2025 um 0,1 % höher als in den drei Monaten zuvor. Für Januar 2025 wurde das vorläufige Ergebnis bestätigt (+2,0 % gegenüber Dezember 2024). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2024 war die Produktion im Februar 2025 kalenderbereinigt 4,0 % niedriger.

Deutlicher Produktionsrückgang im Baugewerbe

Die negative Entwicklung der Produktion im Februar 2025 ist insbesondere auf den Rückgang im Baugewerbe zurückzuführen (saison- und kalenderbereinigt -3,2 % zum Vormonat). Auch die Rückgänge in der Nahrungsmittelindustrie (-5,3 %) und in der Energieerzeugung (-3,3 %) beeinflussten das Gesamtergebnis negativ. Positiv wirkte sich hingegen der Produktionszuwachs im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (+3,3 %) aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,5 % ab. Dabei stieg die Produktion von Investitionsgütern um 0,2 %. Die Produktion von Vorleistungsgütern sank um 0,4 % und die Produktion von Konsumgütern um 3,0 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2024 fiel die Industrieproduktion im Februar 2025 kalenderbereinigt um 4,1 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,6 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von Dezember 2024 bis Februar 2025 um 0,1 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Februar 2024 war die energieintensive Produktion im Februar 2025 kalenderbereinigt um 4,0 % niedriger. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Schöffen haben keinen Anspruch auf Urteilsabschrift

Schöffen werden wieder zu Privatpersonen, wenn das Strafverfahren beendet ist und können damit auch nicht die Urteilsbegründung erfahren, so das KG Berlin (Az. 3 Ws 25/24). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 07.04.2025 zum Beschluss 3 Ws 25/24 des KG Berlin vom 21.06.2024

Schöffen werden wieder zu Privatpersonen, wenn das Strafverfahren beendet ist und können damit auch nicht die Urteilsbegründung erfahren, so das Kammergericht.

Nach Beendigung eines Strafverfahrens haben Schöffinnen und Schöffen in der Regel kein Recht, die Urteilsbegründung zu dem Verfahren zu erhalten, an dem sie selbst mitgewirkt haben. Diese Ansicht vertritt nicht nur das LG Berlin I, sondern nun auch das Kammergericht (KG). Die Begründung: Sie würden nach dem Verfahren wieder zu Privatpersonen und könnten nur unter den Voraussetzungen des § 475 StPO eine Urteilsabschrift verlangen – die aber in der Regel nicht vorlägen. Allein die Tatsache, dass nur ein anonymisiertes Urteil angefordert werde, eröffne jedenfalls noch kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 475 StPO (Beschluss vom 21.06.2024, Az. 3 Ws 25/24).

Ein Schöffe hatte nach Beendigung des Verfahrens durch Urteilsverkündung beantragt, dass ihm eine anonymisierte Abschrift der Urteilsbegründung zugesandt werde. Dies hatte der Vorsitzende jedoch abgelehnt mit der Begründung, dass das nach § 475 StPO erforderliche „berechtigte Interesse“ nicht vorläge. Der Ex-Schöffe meinte jedoch, für ihn gelte § 475 StPO nicht, zumal er ja außerdem nur eine anonymisierte Fassung fordere. Die Vorschrift regelt die Urteilsanforderung durch Privatpersonen.

Nach Urteilsverkündung werden Schöffen zu Privatpersonen

Seine Beschwerde gegen die Versagung durch den Vorsitzenden war nun jedoch auch vor dem KG erfolglos. Die Hauptverhandlung schließe mit der Verkündung des Urteils. Damit ende auch das Schöffenamt, das nur während der Hauptverhandlung gelte. Die Versendung der schriftlichen Urteilsgründe falle hingegen in den Zeitraum, in dem ein Schöffe wieder als normale Privatperson gelte. In der Folge könnten Schöffinnen und Schöffen aus §§ 30, 77 GVG bereits ab diesem Zeitpunkt keine den Richterinnen und Richtern zustehenden Rechte mehr ableiten, mithin auch keinen Anspruch auf Überlassen einer Urteilsabschrift.

Einer Privatperson könne Aktenauskunft aber nur erteilt werden, wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlege (§ 475 Abs. 1 Satz 1 StPO) und schutzwürdige Interessen des davon Betroffenen dem nicht entgegenstünden (§ 475 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Ex-Schöffe eben kein berechtigtes Interesse dargelegt habe. Dass er eine anonymisierte Urteilsabschrift gefordert habe, ändere daran nichts.

Zwar stehe im „Informationsblatt der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen“, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sollten die Urteile, an denen sie mitgewirkt haben, auf Antrag anonymisiert zugeschickt bekommen. Für einen solchen Anspruch gebe es jedoch außerhalb von § 475 Abs. 1 StPO keinerlei Rechtsgrundlage, so das KG, und schreibt: „Das Informationsblatt suggeriert dadurch Rechte, die Schöffen objektiv nicht zustehen und ist damit geeignet, eine gedeihliche Zusammenarbeit von Berufs- und Laienrichtern unnötig zu erschweren.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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