Streit um Werklohn und Mängelansprüche beim Einbau eines Geländers

Das AG München wies sowohl die Werklohnklage als auch die Widerklage auf Mängelbeseitigungskosten ab, weil der zusätzliche Aufwand für die Geländerbefestigung nicht beauftragt worden war und die beanstandeten Oberflächenmerkmale der vereinbarten Rohstahl-Optik entsprachen und daher keinen Mangel darstellten (Az. 172 C 16474/24).

AG München, Pressemitteilung vom 22.06.2026 zum Urteil 172 C 16474/24 vom 12.08.2025 (rkr)

Geländer in Rohstahl-Optik

Ein nicht deutschsprachiger Münchner beauftragte ein fränkisches Unternehmen mit der Herstellung und Montage eines Geländers aus Rohstahl in der Wohnung. Hierfür besuchte er einen Showroom des Unternehmens in München, in dem verschiedene Geländertypen ausgestellt waren. Dort wurden auf Englisch die vertraglichen Details und ein Gesamtpreis von 5.236 Euro brutto vereinbart und bezahlt. In den Vertragsbedingungen heißt es u. a. auf Deutsch: „Eigenschaften Stahloberfläche Rohstahl ist unbehandelter Stahl mit Gebrauchsspuren wie Kratzer, Verfärbungen und einer sehr unterschiedlichen Oberfläche. […] Dieses Material wird immer Spuren aus der Stahlherstellung und -verarbeitung aufweisen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Oberflächenqualität ist ausgeschlossen. Oberflächeneigenschaften wie Verfärbungen durch Schweißen, Fertigungsspuren durch Schleifarbeiten mit der Flex, Flugrost oder auch Unebenheiten sind unabänderbar. Wenn sich der Auftraggeber für eine einheitliche und homogene Oberfläche entscheiden will, ist purer Rohstahl das Falsche.“

Bei der Montage des Geländers wurde festgestellt, dass aufgrund des Bodenaufbaus eine andere Befestigung mit statischer Ertüchtigung notwendig ist. Hierfür stellte das Unternehmen zusätzliche Kosten in Höhe von 583 Euro in Rechnung. Die Begleichung dieser Rechnung wurde jedoch unter Verweis auf eine fehlende Beauftragung verweigert. Zudem machte der Münchner Mängelansprüche geltend. Anders als im Showroom sei der Zustand nicht makellos und einheitlich patiniert, sondern weise erhebliche Farbunterschiede auf und passe daher nicht zu einem ebenfalls verbauten Stahl-Kamin. Vor dem Amtsgericht München erhob das Unternehmen schließlich Klage auf Zahlung der ausstehenden 583 Euro, der Münchner erhob Widerklage auf Zahlung von 4.736 Euro Mängelbeseitigungskosten.

Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 12.08.2025 Klage und Widerklage ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Die Klägerin hat einen ergänzenden Auftrag des Beklagten zur Herstellung einer statischen Ertüchtigung […] nicht nachgewiesen. […] Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass als Auftragsinhalt die Lieferung von Stahl mit einheitlicher und homogener Oberfläche und ohne Verfärbungen vereinbart worden wäre, sodass der aktuelle Zustand des Geländers nicht als Mangel, sondern als auftragsgemäß anzusehen ist. […]

Die Zeugin A. hat […] glaubhaft geschildert, dass seitens der Klägerin ein entsprechendes Material dem Beklagten nicht angeboten worden sei. Das Material des Gewerks der Klägerin sei roher Stahl. Das habe sie dem Beklagten mehrfach erklärt und es sei zum Großteil […] in unserer Ausstellung auch so ausgestellt. […] Es sei immer Bestandteil des Gesprächs im Showroom, dass das so sei mit dem Material und den Schweißspuren, weil das ein wesentliches Merkmal dieses Materials wäre. Sie habe ganz bewusst darauf hingewiesen, dass, wenn man eine andere Optik haben wolle, man das im Nachgang von einem bauseitigen Maler behandeln lassen müsse. […] Sie habe immer gesagt, dass die Oberfläche des Stahls und die Schweißstellen immer individuell sind. Das habe sie auch auf Englisch gesagt. […] Die Aussage der Zeugin wird indiziell gestützt […] durch die Lichtbilder aus dem Showroom der Klägerin […], die weitgehend Treppen und Geländer in Rohstahloptik erkennen lassen.

Auch die schriftliche Vertragssituation bestätigt die Behauptung der Klägerin, dass eine Treppe in Rohstahl montiert werden sollte. Dies wird ausdrücklich und ausführlich in dem vom Beklagten unterschriebenen Angebot auf Seite 5 unter „Eigenschaften Stahloberfläche“ so ausgeführt. […] Einer Übersendung der Vertragsbedingungen in englischer Sprache bedurfte es nicht. Die Zeugin A. hatte dem Beklagten per E-Mail mitgeteilt, dass sie den Auftrag (inkl. Vertragsbedingungen) nicht auf Englisch übersenden könne und darauf verwiesen, dass sich der Beklagte die Ausführungen gegebenenfalls […] übersetzen lassen solle. Der Beklagte hat daraufhin ohne Beanstandungen den Auftrag unterschrieben zurückgesandt, womit er zumindest konkludent auf eine englische Fassung der Vertragsbedingungen verzichtet hat.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Schwarzarbeit – Strafverteidigung hilft im Sozialgerichtsprozess nicht

Wer es als Arbeitgeber unterlässt, Aufzeichnungen zu dem von ihm eingesetzten Personal zu führen, muss damit rechnen, dass die Deutsche Rentenversicherung nachzuzahlende Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund einer Schätzung festsetzt. Im Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren gelten dabei andere Grundsätze als im Strafverfahren. Es genügt nicht, den Vorwurf der Schwarzarbeit und die Richtigkeit der Schätzung allgemein zu bestreiten. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg hervorgehoben (Az. L 14 BA 63/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.06.2026 zum Urteil L 14 BA 63/23 vom 11.06.2026 (nrkr)

Wer es als Arbeitgeber unterlässt, Aufzeichnungen zu dem von ihm eingesetzten Personal zu führen, muss damit rechnen, dass die Deutsche Rentenversicherung nachzuzahlende Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund einer Schätzung festsetzt. Im Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren gelten dabei andere Grundsätze als im Strafverfahren. Es genügt nicht, den Vorwurf der Schwarzarbeit und die Richtigkeit der Schätzung allgemein zu bestreiten. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. L 14 BA 63/23) hervorgehoben.

Der Kläger betrieb zwei asiatische Buffet-Restaurants mit je mehr als zehn Tischen an sieben Tagen pro Woche. In den Restaurants arbeiteten neben ihm auch seine Ehefrau sowie weitere Beschäftigte, die teils nur auf Basis eines Minijobs angemeldet waren.

Das Hauptzollamt durchsuchte im Jahr 2016 die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers. Es kam zu dem Ergebnis, dass es nicht möglich sei, die beiden Restaurants mit der Arbeitsleistung der zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigten zu betreiben. Da keine aussagekräftigen Nachweise vorhanden waren, schätzte es den Personalaufwand auf zwei Arbeitskräfte je Restaurant für die Dauer der ausgehängten Öffnungszeiten. Davon zog es die der Einzugsstelle tatsächlich gemeldeten Arbeitszeiten sowie täglich zehn Arbeitsstunden des Unternehmers (= des Klägers) ab. Anhand der Differenz von mehreren tausend Arbeitsstunden jährlich sowie nach Ermittlung der niedrigsten lokalen Löhne ermittelte die Behörde einen Anteil an Schwarzarbeit.

Die Deutsche Rentenversicherung wertete die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts im Rahmen einer Betriebsprüfung aus. Dann setzte sie gegenüber dem Kläger für einen Zeitraum von rund fünf Jahren nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt knapp 130.000 Euro fest (sog. Betriebsprüfungsbescheid).

Ein gegen den Kläger geführtes Strafverfahren wurde vom Amtsgericht gegen Zahlung von 2.400 Euro eingestellt. Eine Geldbuße wegen Nichtzahlung des Mindestlohns und wegen fehlender Arbeitszeitnachweise wurde vom Amtsgericht auf insgesamt 4.000 Euro herabgesetzt.

Gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Neuruppin erhoben. Er hat geltend gemacht, dass der Beitragsschaden im Strafverfahren nicht habe bewiesen werden können. Die Schätzung der Rentenversicherung entbehre jeder Grundlage. Die Restaurants hätten andere Öffnungszeiten gehabt und seien zudem schlecht besucht gewesen. Seine Frau und er hätten die Restaurants im Wesentlichen allein betrieben. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Landessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 11. Juni 2026 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Rechtmäßigkeit der behördlichen Schätzung bestätigt. Da der Kläger die ihm als Arbeitgeber obliegenden Aufzeichnungspflichten verletzt habe, sei die Rentenversicherung befugt gewesen, die Summe der Arbeitsentgelte zu schätzen und ausgehend hiervon die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge festzusetzen. Hierbei habe sich die Rentenversicherung auf die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts stützen dürfen. Auch sei das von ihr angewandte Verfahren zur Ermittlung der beitragspflichtigen Lohnsummen schlüssig. Der Ansatz von zwei Arbeitskräften pro Restaurant und Öffnungsstunde sei das nachvollziehbare Mindestmaß. Das gemeldete Personal und die eigene Arbeitskraft des Klägers hätten nicht genügt, um den Betrieb der Restaurants während der ausgehängten Öffnungszeiten aufrechtzuerhalten. Die Ehefrau sei bereits nach den Angaben des Klägers mehr als nur geringfügig tätig gewesen. Die regelmäßige Beschäftigung von Familienmitgliedern sei nicht sozialversicherungsfrei. Die zugunsten des Klägers auf dem Niveau ungelernter Arbeitskräfte angesetzten Löhne für die Restarbeitszeiten führten zu einem rechtmäßigen Schätzungsergebnis. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gelte im Schätzungsverfahren nicht. Der Nachweis konkreter Straftaten sei, anders als im Strafverfahren, nicht erforderlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

§ 28p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) lautet:

„Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen […] mindestens alle vier Jahre.“

§ 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV lautet:

„Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen.“

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Genehmigung eines Windenergievorhabens: Schutzmaßnahmen für Kraniche und Fledermäuse rechtmäßig

Während der Brutzeit des Kranichs dürfen Windenergieanlagen in der Nähe von Kranichbrutstätten nicht gebaut werden. Außerdem müssen die Betreiber zum Schutz von Fledermäusen pauschale Abschaltzeiten hinnehmen, sofern noch keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Fledermausaktivitäten vorliegen. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 7 A 41/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil OVG 7 A 41/25 vom 17.06.2026

Während der Brutzeit des Kranichs dürfen Windenergieanlagen in der Nähe von Kranichbrutstätten nicht gebaut werden. Außerdem müssen die Betreiber zum Schutz von Fledermäusen pauschale Abschaltzeiten hinnehmen, sofern noch keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Fledermausaktivitäten vorliegen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2026 entschieden.

Die Klägerin, ein Windenergierunternehmen, klagte gegen Nebenbestimmungen in einer Genehmigung für den Bau von zwei Windenergieanlagen als Ersatz für drei ältere Windenergieanlagen (sog. Repowering). Diese Nebenbestimmungen sehen zum Schutz von Kranichbrutstätten im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. September eines Jahres ein Verbot von Baumaßnahmen vor. Zum Schutz von Fledermäusen wird für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober eines Jahres unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Windgeschwindigkeit, Temperatur) eine pauschale Abschaltung der Windenergieanlagen vorgegeben.

Die Klägerin machte geltend, das Bauverbot sei auf die tatsächliche Brutzeit des Kranichs zu begrenzen, die nur bis Ende Juni oder maximal bis Ende Juli dauere. Nur in seltenen Fällen komme es danach zu einem Zweit- oder Nachgelege. Außerdem sei die Beschränkung der Bauzeit unverhältnismäßig, denn der Zeitraum zwischen Mitte September bis Ende Januar reiche für die Fertigstellung der Windenergieanlagen nicht aus. Gegen die Fledermausabschaltzeiten wandte das Unternehmen ein, dass schon jetzt eine „passgenauere“ Regelung möglich sei, da Daten zu den Fledermausaktivitäten vorlägen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die beiden geplanten Wind-energieanlagen drei Altanlagen aus dem Jahr 2000 ersetzen sollten. Das Kollisionsrisiko für die betroffenen Arten (u.a. Großer Abendsegler) verringere sich hierdurch. Die Windenergieanlagen seien außerdem nicht in einem Gebiet geplant, das nach der Erlasslage in Brandenburg für Fledermäuse von besonderer Bedeutung sei.

Das Oberverwaltungsgericht folgte den Argumenten der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Die naturschutzfachlichen Grundannahmen des beklagten Landesamtes für Umwelt sind hinreichend plausibel. Mangels eindeutiger fachlicher Standards verfügt die Behörde insoweit über einen Einschätzungsspielraum, der nicht überschritten wurde.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Kein Schadensersatz bei Rutschgefahr durch Algen in einem öffentlichen Planschbecken

Das LG Lübeck hat Ersatzansprüche eines Kleinkindes verneint, das mutmaßlich im Planschbecken des Lübecker Drägerparks ausgerutscht war und sich zwei Milchzähne ausschlug (Az. 6 O 160/25).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 19.06.2026 zum Urteil 6 O 160/25 vom 01.12.2025 (rkr)

Das Landgericht Lübeck hat Ersatzansprüche eines Kleinkindes verneint, das mutmaßlich im Planschbecken des Lübecker Drägerparks ausgerutscht war und sich zwei Milchzähne ausschlug.

Was ist passiert?

Sommer im Drägerpark: Ein Kleinkind planscht im öffentlichen Wasserbecken, rutscht mutmaßlich auf dem algenbewachsenen Boden aus und verliert zwei Milchzähne. Die Eltern verlangen von der Stadt Schmerzensgeld und den Ersatz künftiger (Arzt-)Kosten. Die Stadt hätte vor der Rutschgefahr durch Algen warnen müssen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck verneinte Ersatzansprüche, denn die Stadt habe keine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Stadt müsse Spielflächen zwar möglichst gefahrlos halten. Das habe die Stadt aber auch getan, sie habe das Becken von Zeit zu Zeit gereinigt und gelegentlich trockenfallen lassen. Eine häufigere Reinigung (z.B. einmal wöchentlich) sei nicht zumutbar. Der Algenbewuchs sei auch zu sehen gewesen. Die damit verbundene Rutschigkeit hätten die Eltern selbst erkennen können und müssen, deshalb habe die Stadt davor auch nicht durch Schilder warnen müssen.

Das Urteil vom 01.12.2025 (Az. 6 O 160/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Immer mehr Frührentner haben hohe Zusatzeinkommen

Wer vorzeitig Rente bezieht, kann seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen. Das nutzen immer mehr Menschen, zeigt eine neue Studie des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 19.06.2026

Wer vorzeitig Rente bezieht, kann seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen. Das nutzen immer mehr Menschen, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Mit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze sollten Menschen dazu motiviert werden, länger im Arbeitsleben zu bleiben. Eine IW-Untersuchung mit Zuwendung des Forschungsnetzwerks Alterssicherung zeigt aber: Viele nutzen die Möglichkeit, um vorzeitig Rente zu beziehen und gleichzeitig sozialversicherungspflichtig hinzuzuverdienen. Das zeigt sich zum Beispiel bei besonders langjährig Versicherten – also Menschen mit 45 Versicherungsjahren, die vorzeitig ohne Abschläge in Rente gehen: Hier ist der Anteil mit großem Hinzuverdienst, der über einen Minijob hinausgeht, nach dem Wegfall der Grenze im Jahr 2023 auf 25 Prozent gestiegen. 2022 waren es noch 18 Prozent. Das gleiche Muster zeigt sich bei den langjährig Versicherten, die nach 35 Versicherungsjahren schon ab 63 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Hier stieg der Anteil von acht auf 14 Prozent.

Auch der Renteneintritt verschiebt sich leicht nach vorn

Seit der Reform gehen zudem mehr Menschen vorzeitig und mit Abschlägen in Rente, statt bis zur Regelaltersgrenze zu arbeiten. Dabei ist der Anteil der langjährig Versicherten mit 35 Versicherungsjahren von 21,7 Prozent (2020) auf 24 Prozent (2024) gestiegen; auch das Durchschnittsalter beim Renteneintritt der langjährig Versicherten mit großem Hinzuverdienst sank leicht.

Einige nehmen die Abschläge offenbar bewusst in Kauf. Naheliegend ist das Kalkül, vorzeitig Rente zu beziehen und nebenher unbegrenzt weiterzuarbeiten, obwohl der vorzeitige Ausstieg durch die steigende Regelaltersgrenze zu höheren Abschlägen bei der Rente führen kann.

Reform verfehlt ihr Ziel

Die Reform untergräbt somit in Teilen das mit der Anhebung der Regelaltersgrenze verbundene Ziel, den Eintritt in die Rente im Durchschnitt nach hinten zu verschieben. „Die Regierung sendet gegensätzliche Signale an die Babyboomer: Zum einen erhöht sich bis 2031 die Regelaltersgrenze auf 67 Jahre. Zum anderen werden vorzeitige Renteneintritte für die Gemeinschaft teuer ermöglicht“, sagt IW-Arbeitsmarktökonomin Stefanie Seele. Maßnahmen wie der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze und die Aktivrente seien kostspielig und lösten das Problem nicht nachhaltig.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V

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Erzeugerpreise im Mai 2026: +2,2 % gegenüber Mai 2025

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Mai 2026 um 2,2 % höher als im Mai 2025. Einen höheren Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat hatte es zuletzt im Mai 2023 gegeben (+2,5 % gegenüber Mai 2022). Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im Mai 2026 gegenüber dem Vormonat April 2026 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.06.2026

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Mai 2026
+2,2 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Mai 2026 um 2,2 % höher als im Mai 2025. Einen höheren Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat hatte es zuletzt im Mai 2023 gegeben (+2,5 % gegenüber Mai 2022). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im Mai 2026 gegenüber dem Vormonat April 2026 um 0,3 %.

Der Anstieg der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat ist vor allem auf gestiegene Preise von Vorleistungsgütern (+4,2 %) zurückzuführen. Die Preise für Energie (+2,5 %) stiegen ebenfalls gegenüber dem Vorjahresmonat.

Auch Investitionsgüter (+2,0 %) und Gebrauchsgüter (+2,0 %) waren im Mai 2026 teurer als ein Jahr zuvor. Günstiger waren hingegen Verbrauchsgüter (-1,7 %). Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Mai 2026 gegenüber Mai 2025 um 2,3 %, gegenüber April 2026 stiegen sie um 0,7 %.

Anstieg der Energiepreise vor allem durch Preissteigerungen bei Mineralölerzeugnissen

Energie war im Mai 2026 um 2,5 % teurer als im Vorjahresmonat. Gegenüber April 2026 sanken die Energiepreise allerdings um 0,4 %. Durch die anhaltenden Kriegshandlungen im Iran und Nahen Osten blieben die Preise für Mineralölerzeugnisse im Mai 2026 annähernd auf dem im April 2026 erreichten hohen Niveau. Gegenüber Mai 2025 stiegen die Mineralölpreise um 34,9 %, gegenüber April 2026 sanken sie aber um 2,5 %. Rohbenzin (Naphtha) kostete 60,9 % mehr als im Mai 2025, während die Preise für leichtes Heizöl um 52,8 % und für Kraftstoffe um 24,2 % stiegen.

Demgegenüber gab es bei Erdgas und elektrischem Strom, auch bedingt durch das immer noch hohe Preisniveau seit Beginn des Kriegs in der Ukraine, im Mai 2026 sogar Preissenkungen gegenüber dem Vorjahresmonat. Erdgas in der Verteilung kostete über alle Abnehmergruppen hinweg betrachtet 1,3 % weniger. Die Preise für Strom fielen gegenüber Mai 2025 um 4,6 %, Fernwärme war 0,5 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Hoher Preisanstieg bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Mai 2026 um 4,2 % höher als im Vorjahresmonat (+1,4 % gegenüber April 2026).

Für den Preisanstieg gegenüber Mai 2025 sorgten vor allem die höheren Preise von Metallen (+11,1 %). Insbesondere die Preise für Edelmetalle (+59,4 %) stiegen deutlich. Für Kupfer und Halbzeug daraus musste 24,5 % mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Auch Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen waren im Mai 2026 teurer als im Vorjahresmonat (+1,5 %), darunter kostete Betonstahl 5,0 % mehr.

Die Preise für chemische Grundstoffe stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 10,4 %, allein gegenüber April 2026 stiegen sie um 5,8 %. Düngemittel waren 13,2 % teurer als vor einem Jahr und 2,5 % teurer als im April 2026.

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+5,8 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +8,5 % und Laubschnittholz mit +2,9 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +24,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat, allerdings sanken die Preise gegenüber April 2026 um 3,5 %.

Die Preise für Glas und Glaswaren stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,7 %. Darunter war veredeltes und bearbeitetes Flachglas 5,3 % teurer, wohingegen die Preise für Hohlglas um 1,5 % gegenüber Mai 2025 sanken.

Preisrückgänge gegenüber Mai 2025 gab es ebenfalls bei Papier, Pappe und Waren daraus, diese kosteten 1,5 % weniger als im Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere (-3,0 %) und Getreidemehl (-3,8 %) kosteten ebenfalls deutlich weniger als im Mai 2025.

Preisanstiege auch bei Investitionsgütern und Gebrauchsgütern, Preisrückgänge bei Verbrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Mai 2026 um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber April 2026). Maschinen kosteten 1,9 % mehr als im Mai 2025, die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,3 %.

Gebrauchsgüter waren im Mai 2026 um 2,0 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber April 2026).

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten dagegen 1,7 % weniger als im Vorjahresmonat und 0,2 % weniger als im April 2026. Unter den Verbrauchsgütern fielen die Nahrungsmittelpreise insgesamt um 3,6 %. Deutlich billiger als im Mai 2025 waren Butter (-40,0 %) und Schweinefleisch (-16,7 %). Rindfleisch war 1,0 % teurer als im Vorjahresmonat, sank aber gegenüber April 2026 um 4,0 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Außenhandelsvolumen trotz Anstieg im Jahr 2025 unter dem Vorkrisenniveau des Jahres 2019

Im April 2026 wurden mengenmäßig 4,8 % mehr Waren aus Deutschland exportiert und 2,8 % mehr Waren nach Deutschland importiert als im Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, stieg das Außenhandelsvolumen damit sowohl export- als auch importseitig.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.06.2026

  • Ausfuhrvolumen 2025 nach drei Jahren mit Rückgängen erstmals gestiegen
  • Im- und Exportvolumen aber noch immer niedriger als vor der Corona-Pandemie
  • Durchschnittswert der gehandelten Waren 2025 unter Allzeithoch von 2022, aber deutlich über dem Niveau von 2019

Im April 2026 wurden mengenmäßig 4,8 % mehr Waren aus Deutschland exportiert und 2,8 % mehr Waren nach Deutschland importiert als im Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, stieg das Außenhandelsvolumen damit sowohl export- als auch importseitig. Das Außenhandelsvolumen zeigt für Importe (Importvolumen) und Exporte (Exportvolumen) die reine Mengenentwicklung ein- und ausgeführter Waren. Damit ist es unabhängig von aktuellen Preisentwicklungen und ergänzt die nominalen, unbereinigten Ergebnisse der Außenhandelsstatistik, die auch Preisveränderungen einschließen. Zum Vergleich: Nach den nominalen Ergebnissen waren die Exporte im April 2026 um 3,7 % und die Importe um 6,3 % höher als im Vorjahresmonat. Die langfristige Betrachtung seit dem Jahr 2019 zeigt, dass sich beide Größen in diesem Zeitraum stark unterschiedlich entwickelten: Während das Volumen sank, stieg der nominale Wert der Im- und Exporte deutlich.

Im Gesamtjahr 2025 war das Exportvolumen nach drei Jahren mit Rückgängen erstmals wieder angestiegen und lag um 1,3 % höher als im Jahr 2024. Die Menge der über die Grenzen Deutschlands gehandelten Waren war damit jedoch um 6,3 % niedriger als im Jahr 2019, dem letzten Jahr vor den Krisen infolge der Corona-Pandemie und des russischen Angriffs auf die Ukraine. Bei den Importen zeigt sich ein ähnliches Bild. Das Importvolumen stieg 2025 nach zwei Jahren mit Rückgängen erstmals wieder und lag um 1,6 % höher als 2024, aber noch 4,2 % unter dem Niveau des Jahres 2019.

Durchschnittswert gehandelter Waren stabilisiert sich nach 2022 auf hohem Niveau

Der Durchschnittswert der gehandelten Waren, der unabhängig von der Warenmenge ist und die durchschnittliche Preisentwicklung zeigt, hat sich seit 2019 in die entgegengesetzte Richtung entwickelt. Anders als das Außenhandelsvolumen können Durchschnittswerte methodisch bedingt nur mit dem Basisjahr 2021 verglichen werden. Die bislang höchsten Durchschnittswerte waren sowohl import- und exportseitig im Jahr 2022 erreicht worden. Damals hatte der Durchschnittswert exportierter Waren um 17,3 % und der Durchschnittswert importierter Waren um 21,2 % über dem Niveau des Jahres 2021 gelegen. Seither haben sich die Durchschnittswerte stabilisiert. 2025 lagen sie für exportierte Waren 16,0 % und für importierte Waren 15,8 % über dem Niveau des Jahres 2021. Im Jahr 2019 hatten die Durchschnittswerte exportseitig noch 7,7 % und importseitig 9,8 % niedriger als im Basisjahr 2021 gelegen.

Nominalwert der Im- und Exporte trotz geringerer Warenmenge deutlich höher als 2019

Die Ergebnisse zum Export- und Importvolumen und zu den Durchschnittswerten zeigen somit, dass die gehandelte Warenmenge im Jahr 2025 kleiner war als zu Beginn des Betrachtungszeitraums im Jahr 2019. Zugleich war der durchschnittliche Wert der Waren 2025 höher war als 2019. Nach den nominalen Außenhandelsergebnissen, die sowohl Mengen- als auch Preisentwicklungen abbilden, übertrafen die deutschen Exporte 2025 das Vorkrisenniveau des Jahres 2019 deutlich um 17,8 %. Die Importe wiesen für 2025 gegenüber 2019 sogar einen nominalen Anstieg um 23,3 % auf. Während also die nominalen, unbereinigten Ein- und Ausfuhren im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019 stark gestiegen sind, lag das Ein- und Ausfuhrvolumen, das die Preisentwicklungen ausblendet, unter dem Wert des Vor-Corona-Jahres 2019.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Fristlose Kündigung von Stromlieferverträgen zum 21. Dezember 2021 war unwirksam

In dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen die Stromio GmbH hat das OLG Hamm festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Stromlieferverträge zum 21. Dezember 2021 unwirksam war, und weitere Feststellungen zu Schadensersatzansprüchen betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen (Az. 2 MK 1/22).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 2 MK 1/22 vom 18.06.2026 (nrkr)

In dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen die Stromio GmbH hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Stromlieferverträge zum 21. Dezember 2021 unwirksam war, und weitere Feststellungen zu Schadensersatzansprüchen betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen.

Hintergrund

Die Klage richtete sich ursprünglich auch gegen den Geschäftsführer sowie die Muttergesellschaft der Stromio GmbH; insoweit ist sie zurückgenommen worden.

Die Beklagte hatte bis Ende September 2021 zahlreiche Stromlieferverträge mit Privatkunden zu Preisen geschlossen, die nach eigenem Vorbringen deutlich unter dem Marktdurchschnitt lagen. Die Verträge enthielten eine Preisgarantie, durch die die Beklagte das Risiko von Preissteigerungen – insbesondere aufgrund gestiegener Beschaffungskosten – für die Erstlaufzeit der Verträge übernahm.

Im Dezember 2021 stellte die Beklagte die Stromlieferung an alle Kunden ein und erklärte die fristlose Kündigung sämtlicher Verträge rückwirkend zum 21. Dezember 2021. Zur Begründung führte sie – sinngemäß – die gestiegenen Rohstoffpreise sowie die Kündigung der sog. Bilanzkreisverträge durch die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber an. Bilanzkreisverträge regeln, wie ein Stromanbieter den von ihm gelieferten Strom in das Netz einspeist; ohne einen solchen Vertrag ist eine Stromlieferung nicht möglich. Die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber – die Unternehmen, die die überregionalen Stromnetze betreiben – hatten diese Verträge mit der Beklagten gekündigt. Infolge der Kündigung der Stromlieferverträge durch die Beklagte wurden die betroffenen Kunden automatisch in die in der Regel deutlich teurere Ersatz- bzw. ggfls. später in die Grundversorgung überführt.

Feststellungsziel I.1 – Fristlose Kündigung war unwirksam

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Die von der Beklagten genannten Gründe tragen sie nicht.

Der Anstieg der Energiepreise war für die Beklagte vorhersehbar. Die Preissteigerungen hatten bereits seit dem Ende des Lockdowns im Frühjahr 2020 begonnen – die Beklagte selbst datierte den Anstieg der Stromgroßhandelspreise auf Mitte 2021. Dennoch schloss sie bis Ende September 2021 weiterhin neue Verträge ab.

Mit der vertraglich vereinbarten Preisgarantie hatte die Beklagte zudem das Risiko von Kostensteigerungen bewusst übernommen und ihr Preisänderungsrecht für Beschaffungskosten während der Erstlaufzeit ausdrücklich ausgeschlossen. Von dieser Risikoübernahme kann sie sich nicht nachträglich lösen – auch nicht, wenn die wirtschaftliche Lage für sie existenzbedrohende Ausmaße angenommen hatte. Zudem hat sie nicht dargelegt, weshalb eine Preisanpassung im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Preisänderungsrechts nach Ablauf der Erstlaufzeit nicht ausgereicht hätte.

Auch die Kündigung der Bilanzkreisverträge durch die Übertragungsnetzbetreiber rechtfertigte keine fristlose Kündigung gegenüber den Endkunden. Die Beklagte hat weder dargelegt, dass sie keinen neuen Bilanzkreisvertrag hätte schließen können, noch dass ihr dies dauerhaft unmöglich gewesen wäre.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung lagen damit nicht vor.

Feststellungsziel II.1 – Nichtleistung war eine Pflichtverletzung

Das Gericht hat festgestellt, dass die Einstellung der Stromlieferung eine Pflichtverletzung der Beklagten darstellt und damit eine wesentliche Voraussetzung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs erfüllt ist. Der Einwand der Beklagten, die Leistung sei schlicht unmöglich gewesen, hat das Gericht nicht gelten lassen.

Das weitergehende Feststellungsbegehren bleibt hingegen ohne Erfolg. Dabei geht es um die Frage, ob die Betroffenen Schadensersatz verlangen können, ohne die Beklagte zuvor nochmals zur Lieferung auffordern zu müssen. Weder die Feststellung einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung noch die Feststellung sog. besonderer Umstände war möglich: Erstere lässt sich nicht einheitlich für alle Betroffenen im Rahmen einer Musterfeststellungsklage treffen; Letztere hat das Gericht verneint, weil weder eine Unterversorgung mit Strom drohte noch eine Wiederaufnahme der Belieferung von vornherein ausgeschlossen war.

Feststellungsziel II.4 – Mehrkosten der Ersatzversorgung sind ersatzfähiger Schaden

Das Gericht hat festgestellt, dass Betroffene die Mehrkosten, die ihnen durch die automatische Übernahme in die Ersatz- bzw. später ggfls. Grundversorgung ab dem 22. Dezember 2021 entstanden sind, als Schadensersatz verlangen können – sofern ein Schadensersatzanspruch im Einzelfall besteht. Bei diesen Mehrkosten handelt es sich um einen typischen und ersatzfähigen Schaden.

Zum Hintergrund des Musterfeststellungsverfahrens

Das Musterfeststellungsurteil trifft verbindliche Feststellungen für alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihre Ansprüche im Klageregister angemeldet haben.

Das Aktenzeichen lautet 2 MK 1/22.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beiden Parteien steht das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt lt. BAG auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt (Az. 2 AZR 213/25).

BAG, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 2 AZR 213/25 vom 18.06.2026

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.

Der seit dem 1. Juli 2024 bei der Beklagten beschäftigte Kläger beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2024 für insgesamt vier im Einzelnen aufgelistete Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027 Elternzeit. Im vom Kläger als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis 10. Juli 2025 beantragte er zudem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Mit Schreiben vom 1. August 2024 bewilligte die Beklagte die Elternzeit und stimmte der Teilzeittätigkeit zu. Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Beklagte – ohne eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG) – das Arbeitsverhältnis des sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Elternzeit befindlichen Klägers mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Mit seiner hiergegen gewandten Klage hat der Kläger u. a. geltend gemacht, er könne sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG berufen, da er (auch) ab dem 11. November 2024 Elternzeit verlangt habe. Die Kündigung vom 9. Oktober 2024 sei daher unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Kündigung ist gemäß § 134 BGB i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam. Das Gesetz gewährt denjenigen Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber (wirksam) Elternzeit verlangen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt grundsätzlich – bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes – mit dem Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sog. Vorwirkung). Eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz z. B. während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG kennt das BEEG nicht. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Damit wird den Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, mehrmals Elternzeit – in Zeitabschnitten – zu verlangen. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BEEG folgt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, den in § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG geregelten Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht leerlaufen zu lassen, indem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor Beginn der Elternzeit beenden kann. Unerheblich ist nach dem Wortlaut der Norm, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder – wie im Streitfall – in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) lautet auszugsweise:

„(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und …

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. …“

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Arbeitsmarkt: Wie sich die Industriebeschäftigung regional entwickelt

Der Strukturwandel schreitet voran: Die Industrie reduziert Arbeitsplätze, die Stellenausschreibungen sind auf dem tiefsten Stand seit der Jahrtausendwende. Der Rückgang trifft die Regionen unterschiedlich stark, zeigt eine Studie des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 18.06.2026

Der Strukturwandel schreitet voran: Die Industrie reduziert Arbeitsplätze, die Stellenausschreibungen sind auf dem tiefsten Stand seit der Jahrtausendwende. Der Rückgang trifft die Regionen unterschiedlich stark, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Von 2019 bis 2025 sind rund 420.000 Arbeitsplätze im Verarbeitenden Gewerbe weggefallen. Der Rückgang läuft dabei nicht über Massenentlassungen. Das Risiko, aus einer Industriestelle heraus arbeitslos zu werden, ist historisch niedrig; stattdessen besetzen Unternehmen freiwerdende Stellen nicht mehr nach. Zuletzt schrieb die Industrie so wenige Stellen aus wie seit der Jahrtausendwende nicht mehr. Das zeigt eine IW-Studie im Auftrag der Bertelsmann Stiftung auf Basis von Daten der Bundesagentur für Arbeit.

Industriestarke Standorte halten sich noch

Die Entwicklung fällt regional sehr unterschiedlich aus. In industriestarken Kreisen, vor allem in Süddeutschland, entstanden bis 2019 überdurchschnittlich viele Industriearbeitsplätze. Seitdem wächst auch dort der Druck. Exemplarisch für den Deutschland-Trend stehen Kronach, Kassel und das Altenburger Land: Nach Beschäftigungsaufbau von 2014 bis 2019 folgte von 2019 bis 2024 ein Rückgang.

Zugleich driften die Regionen stärker auseinander, wie bereits ein Blick auf ausgewählte Regionen verrät. Erlangen verlor seit 2014 rund 34 Prozent seiner Industriearbeitsplätze, Gelsenkirchen knapp ein Drittel. Stuttgart dagegen legte von 2014 bis 2024 um mehr als ein Drittel zu. Den stärksten Aufbau verzeichnete der Landkreis Oder-Spree: Die Tesla-Fabrik in Grünheide verdoppelte die Industriebeschäftigung dort binnen weniger Jahre. Solche Einzeleffekte zeigen, dass regionale Standortpolitik wirkt – am bundesweiten Trend ändern sie gleichwohl wenig.

Warnsignal: Unternehmen verlieren Vertrauen in den Standort

Besserung ist nicht in Sicht: Laut IW-Konjunkturumfrage vom April wollen 37 Prozent der Industrieunternehmen in diesem Jahr Personal abbauen, nur 14 Prozent planen Neueinstellungen. Zwar sind industrietypische Berufe außerhalb des Verarbeitenden Gewerbes seit 2014 um 15 Prozent gewachsen – Ingenieure und Techniker arbeiten zunehmend bei Dienstleistern. Doch die Industrialisierung des Dienstleistungssektors kann ins Stocken geraten, wenn die Krise länger anhält. „Die Entwicklung ist ein Warnsignal: Nicht die Entlassungen sind das Problem, sondern dass Unternehmen kaum noch einstellen. Eine Trendwende ist möglich – sie erfordert aber, dass Deutschland als Industriestandort wieder an Attraktivität gewinnt“, sagt IW-Arbeitsmarktexpertin Stefanie Seele.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.

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