Fachkräftemangel entspannt sich weiter, bleibt aber hoch

In Deutschland fehlen lt. KfW Research weiterhin Fachkräfte, aber deutlich weniger als noch vor drei Jahren. Zu Beginn des zweiten Quartals 2026 meldeten 21 Prozent der Unternehmen in Deutschland Behinderungen ihrer Geschäftstätigkeit durch Fachkräftemangel – vor vier Jahren war es noch mehr als doppelt so viele. Vor allem der Industrie fehlt weniger Personal, während Bauwirtschaft, viele Dienstleistungsbranchen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach wie vor stark unter Engpässen leiden.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 16.06.2026

  • Anteil der von Fachkräftemangel betroffenen Unternehmen hat sich seit 2022 mehr als halbiert
  • Rückgang vor allem Folge der anhaltenden Wirtschaftsschwäche
  • Besonders häufig fehlen Fachkräfte in der Bauwirtschaft und im Dienstleistungssektor

In Deutschland fehlen weiterhin Fachkräfte, aber deutlich weniger als noch vor drei Jahren. Zu Beginn des zweiten Quartals 2026 meldeten 21 Prozent der Unternehmen in Deutschland Behinderungen ihrer Geschäftstätigkeit durch Fachkräftemangel – vor vier Jahren war es noch mehr als doppelt so viele. Vor allem der Industrie fehlt weniger Personal, während Bauwirtschaft, viele Dienstleistungsbranchen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach wie vor stark unter Engpässen leiden.

Der Rückgang folgt einem klaren Muster: In Bereichen, in denen die Wirtschaft schwächelt, entspannt sich der Fachkräftemangel deutlich. In der Industrie berichten nur noch 14 Prozent der Unternehmen von Engpässen, nach einem Höchststand von 44,5 Prozent im dritten Quartal 2022. Viele Firmen kämpfen mit schwacher Nachfrage, hohen Energiekosten und internationalem Wettbewerbsdruck. Sie stellen deshalb weniger ein. Dadurch geht der Fachkräftemangel zurück, obwohl sich das strukturelle Angebot an Fachkräften kaum verbessert hat.

Anders sieht es dort aus, wo die Nachfrage nach Leistungen trotz Flaute hoch bleibt oder sogar wächst. Im Dienstleistungsbereich sind 25 Prozent der Unternehmen von Fachkräftemangel betroffen und damit deutlich mehr als im Durchschnitt. Angespannt ist die Lage etwa in der Rechts- und Steuerberatung, im Verkehrssektor, in der Gastronomie sowie bei Architektur- und Ingenieurbüros und der Gebäude- und Gartenbetreuung. Im Bauhauptgewerbe meldet knapp ein Drittel der Betriebe Einschränkungen durch fehlende Fachkräfte. Hier stabilisieren insbesondere öffentliche Investitionen in Straßen, Schienen, Kanäle, Rohrleitungen und Kabelnetze die Nachfrage nach Bauleistungen.

Besonders betroffen vom Fachkräftemangel sind Mittelständler. Im April 2026 waren 22 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit durch Fachkräftemangel beeinträchtigt, bei den Großunternehmen waren es mit 19,3 Prozent deutlich weniger. Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Abstand noch größer: 18,3 Prozent der Mittelständler, aber nur acht Prozent der Großunternehmen melden Engpässe. Mittelständler können im Wettbewerb um Fachkräfte oft weniger attraktive Bedingungen als Großunternehmen bieten.

„Der Fachkräftemangel in deutschen Unternehmen hat etwas nachgelassen. Leider ist das allerdings vor allem auf die anhaltende Wirtschaftsschwäche zurückzuführen“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Der Fachkräftemangel wird voraussichtlich wieder anziehen, wenn die konjunkturelle Lage sich bessert. Wichtig ist es daher, bei der Umsetzung von Gegenmaßnahmen nicht nachzulassen. Junge Menschen sollten für Mangelberufe begeistert werden. Lebenslange Weiterbildung, die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und Älteren und Fachkräfteeinwanderung sind weitere wichtige Bausteine, um den Arbeitsmarkt dauerhaft zu entlasten.“

Quelle: KfW, KfW Research

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Installation von Photovoltaikanlagen grundsätzlich nur mit Eintragung in die Handwerksrolle

Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat das OLG Koblenz entschieden (Az. 9 U 1015/25).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 16.06.2026 zum Urteil 9 U 1015/25 vom 02.06.2026

Oberlandesgericht Koblenz entscheidet erstmals zu handwerksrechtlichen Anforderungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen

Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.

Dem Verfahren lag die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Internetseite damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der klagende Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt (Urteil vom 26. August 2025, Az. 12 HK O 11/25). Hiergegen legte das Unternehmen Berufung ein.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören nach Auffassung des Senats zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen. Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall war, stelle die Werbung für diese Tätigkeiten eine unlautere geschäftliche Handlung dar, dessen Unterlassung der klagende Verband verlangen könne.

Das Oberlandesgericht bestätigte außerdem einen weiteren Unterlassungsanspruch. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Hierin sah der Senat eine Irreführung der Markteilnehmer, da eine für eine informierte geschäftliche Entscheidung notwendige Information vorenthalten werde.

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften lauten:

Aus der Handwerksordnung (HwO)

§ 1

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

  1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
  2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
  3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.

Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) …

Aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) – (4) …

§ 3a Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

  1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
  2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) – (4) …

§ 8 Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) – (5) …

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz

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Babyboomer in Rente: Bis 2036 fehlen 4,3 Millionen Arbeitskräfte

Bis 2036 erreichen weit mehr Babyboomer das Rentenalter, als junge Menschen ins Erwerbsalter nachrücken. Am Ende fehlt ein Potenzial von mehr als vier Millionen Arbeitskräften, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft.

IW Köln, Pressemitteilung vom 15.06.2026

Bis 2036 erreichen weit mehr Babyboomer das Rentenalter, als junge Menschen ins Erwerbsalter nachrücken. Am Ende fehlt ein Potenzial von mehr als vier Millionen Arbeitskräften, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Der Renteneintritt der Babyboomer trifft den deutschen Arbeitsmarkt stärker als bislang befürchtet: Bis 2036 – dann erreicht der letzte Jahrgang der geburtenstarken Generation das Rentenalter – schrumpft die Erwerbsbevölkerung um rund 4,3 Millionen Arbeitskräfte. Das zeigen neue Zahlen aus der IW-Bevölkerungsprognose. Noch vor zwei Jahren rechnete das IW mit einer Lücke von drei Millionen. Grund für die pessimistischere Prognose: Die Bevölkerung schrumpft früher als angenommen.

Arbeitskräftepotenzial schrumpft pro Jahr um eine halbe Million

Insgesamt zählen fast 20 Millionen Menschen zu den geburtenstarken Jahrgängen 1954 bis 1969. Etwa fünf Millionen sind bereits heute älter als 67, der Rest erreicht bis 2036 das Rentenalter – im Schnitt rund 1,3 Millionen Menschen pro Jahr. Nachrücken werden jährlich aber nur etwa 800.000. Dem Arbeitsmarkt gehen so Jahr für Jahr rund eine halbe Million potenzielle Arbeitskräfte verloren. Bis 2036 sinkt das Erwerbspersonenpotenzial dadurch um etwa sieben Prozent auf rund 51 Millionen Menschen.

Die Bevölkerung geht schneller zurück als erwartet. Im Jahr 2024 rechnete das IW noch mit einem Wachstum Deutschlands auf 85 Millionen Einwohner bis 2040. Doch inzwischen schrumpft die Bevölkerung: 2025 ging sie erstmals seit vielen Jahren zurück – um 100.000 Menschen. Bis 2040 wird sie auf unter 82 Millionen sinken. Der Grund: Es sterben weit mehr Menschen als geboren werden – zuletzt betrug das Defizit 350.000 im Jahr. Bislang glich die Zuwanderung dies aus. Allerdings hat die Zahl der Zuzüge stark nachgelassen.

Das Zeitfenster schließt sich

„Deutschland steht nicht vor dem demografischen Wandel, sondern befindet sich bereits mittendrin“, sagt IW-Experte Holger Schäfer. „Schon in wenigen Jahren fehlen der Wirtschaft die Arbeitskräfte, um Wohlstand zu erarbeiten und den Sozialstaat in seiner heutigen Form zu tragen“. Im Kern gebe es zwei Hebel: Mehr Menschen müssten länger arbeiten. Zudem müsse es leichter werden, qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.

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Großhandelspreise im Mai 2026: +5,9 % gegenüber Mai 2025

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Mai 2026 um 5,9 % höher als im Mai 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Großhandelspreise im Mai 2026 gegenüber April 2026 hingegen um 0,6 %. Ursache für den Rückgang war vor allem die Reduzierung des Energiesteuersatzes bei Mineralölerzeugnissen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.06.2026

Großhandelsverkaufspreise, Mai 2026
+5,9 % zum Vorjahresmonat
-0,6 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Mai 2026 um 5,9 % höher als im Mai 2025. Im April 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +6,3 % gelegen, im März 2026 bei +4,1 %. Ausschlaggebend für den Preisanstieg im Mai 2026 waren die Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten, in deren Folge sich insbesondere die Großhandelspreise für Energieprodukte und Rohstoffe erhöhten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Großhandelspreise im Mai 2026 gegenüber April 2026 hingegen um 0,6 %. Ursache für den Rückgang war vor allem die Reduzierung des Energiesteuersatzes bei Mineralölerzeugnissen.

Deutliche Preisanstiege bei Mineralölerzeugnissen sowie Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Mai 2026 der Preisanstieg bei Mineralölerzeugnissen. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 30,5 % über denen von Mai 2025. Gegenüber dem Vormonat April 2026 fielen sie wegen des reduzierten Energiesteuersatzes um 7,3 %.

Ebenfalls bedeutend für die Entwicklung im Vorjahresvergleich war der Preisanstieg im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug (+36,1 % gegenüber Mai 2025, aber -0,4 % gegenüber April 2026). Zudem stiegen unter anderem die Preise im Großhandel für chemische Erzeugnisse gegenüber Mai 2025 um 13,3 % (+4,3 % gegenüber April 2026). Blumen und Pflanzen waren weiterhin teurer als im Vorjahresmonat (+8,5 %), verbilligten sich aber saisonbedingt gegenüber April 2026 um 5,6 %. Eisen, Stahl und Halbzeug daraus waren auf Großhandelsebene 6,7 % teurer als im Vorjahresmonat (+1,4 % gegenüber April 2026).

Preisrückgänge im Mai 2026 gab es dagegen insbesondere im Großhandel mit lebenden Tieren (-10,1 % gegenüber Mai 2025 und -3,5 % gegenüber April 2026). Niedrigere Preise als im Vorjahresmonat wurden auf Großhandelsebene im Schnitt auch bei Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen (-10,7 % gegenüber Mai 2025 und -0,3 % gegenüber April 2026) sowie bei Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten (-8,1 % gegenüber Mai 2025 und -0,5 % gegenüber April 2026) bezahlt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Eilantrag eines Telekommunikationsunternehmens im Streit um Vertragsklausel für sog. heavy user erfolgreich

Die Anordnung der Bundesnetzagentur, in Verträgen über mobile Internetzugangsdienste mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen („heavy user“) dürfe eine Vertragsklausel zur nachrangigen Datenübertragung nicht verwendet werden, darf vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 13 B 1232/25).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.06.2026 zum Beschluss 13 B 1232/25 vom 12.06.2026

Die Anordnung der Bundesnetzagentur, in Verträgen über mobile Internetzugangsdienste mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen („heavy user“) dürfe eine Vertragsklausel zur nachrangigen Datenübertragung nicht verwendet werden, darf vorläufig nicht vollzogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Eilbeschluss vom 12.06.2026 entschieden.

Die Antragstellerin ist ein deutschlandweit tätiges Telekommunikationsunternehmen. Nach einer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel zur sog. Depriorisierung werden im Fall einer ausnahmsweisen Überlastung einer Funkzelle die Internetverkehre dieser Kunden nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens mit einer geringeren Priorität gegenüber anderen Verkehren in derselben Funkzelle transportiert. Der Datentransport mit geringerer Priorität kann dazu führen, dass insbesondere datenintensive Inhalte, Anwendungen oder Dienste (zum Beispiel hochauflösendes Video-Streaming) für die Dauer der Netzüberlastung der jeweils genutzten Funkzelle eingeschränkt oder verlangsamt zur Verfügung stehen. Die Bundesnetzagentur hat der Antragstellerin die Verwendung der Depriorisierungsklausel untersagt. Sie verstoße gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015. Sie unterscheide bei einer Netzüberlastung in einer Funkzelle in unzulässiger Weise zwischen dem Datenverkehr von Nutzern, die ein bestimmtes Datenvolumen innerhalb eines Abrechnungsmonats verbraucht hätten, und solchen, die einen geringeren Verbrauch aufwiesen, obwohl beide Nutzergruppen den gleichen Internetzugangstarif gebucht hätten.

Beim Verwaltungsgericht Köln war die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt:

Bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren lässt sich anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht zweifelsfrei beurteilen, ob die von der Bundesnetzagentur beanstandeten und untersagten Depriorisierungsklauseln eine nach Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120 nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten. In der Rechtsprechung des EuGH ist diese Frage noch nicht abschließend geklärt. Im Hauptsacheverfahren bedarf es daher voraussichtlich eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH.

Die bei nicht offensichtlicher Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer sofortigen Vollziehung des Bescheids die beanstandeten Depriorisierungsklauseln sowohl gegenüber einer Vielzahl von Bestands- als auch Neukunden voraussichtlich unwiederbringlich verloren wären, wenn die Antragstellerin sie aus den Verträgen nehmen müsste bzw. bei Vertragsschluss nicht aufnehmen dürfte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen

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Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis aktualisiert (Stand: 21. Mai 2026)

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK (VKI) hat den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 15.06.2026

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK (VKI) hat die „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ (FAQ VKI) aktualisiert. Der Vorstand der WPK hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die FAQ KI wurden vor allem hinsichtlich der berufsrechtlichen Ausführungen zur Verschwiegenheit und zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie zu den Verwertungsverboten überarbeitet (Frage 2.2). Zudem wurde die Frage 1.2 hinsichtlich des Grundverständnisses von künstlicher Intelligenz um Hinweise zur Unterscheidung verschiedener Datenarten ergänzt.

Im Zuge der Überarbeitung wurden auch einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Keine Grunderwerbsteuerbefreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzungen nach vorheriger Singularsukzession der Gesellschaftsanteile

Das FG Münster hat entschieden, dass die für Erbauseinandersetzungen geltende Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG jedenfalls dann nicht auf eine Anteilsvereinigung i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anwendbar ist, wenn die Gesellschaftsanteile vor der Erbauseinandersetzung im Wege der Singularsukzession auf die Erben übergegangen waren (Az. 8 K 1592/24 GrE).

FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2026 zum Urteil 8 K 1592/24 GrE vom 21.05.2026

Mit Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. 8 K 1592/24 GrE) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die für Erbauseinandersetzungen geltende Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG jedenfalls dann nicht auf eine Anteilsvereinigung i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anwendbar ist, wenn die Gesellschaftsanteile vor der Erbauseinandersetzung im Wege der Singularsukzession auf die Erben übergegangen waren.

Der Kläger war neben seinen beiden Geschwistern als Kommanditist an einer grundbesitzhaltenden KG beteiligt. Komplementäre waren der Vater, der mehr als 98 % des Festkapitals der KG hielt und eine GmbH, die nicht am Kapital beteiligt war. Nach dem Tod des Vaters wurde dieser von seinen drei Kindern zu gleichen Teilen beerbt, die auf Grundlage einer gesellschaftsvertraglichen Regelung im Wege der Sondererbfolge (Singularsukzession) zu persönlich haftenden Gesellschaftern wurden. Dadurch wurde die KG in eine OHG umfirmiert. Im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages vereinbarten die drei Geschwister, dass der Kläger sämtliche OHG-Anteile sowie die Anteile an der bisherigen Komplementär-GmbH erhielt.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid, in dem es den Erbauseinandersetzungsvertrag als steuerbare Anteilsvereinigung von mindestens 90 % der OHG-Anteile nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG behandelte. Hierfür gewährte es i. H. v. 33,33 % die Steuerbefreiung § 6 Abs. 2 GrEStG. Der Kläger begehrt mit seiner Klage hingegen eine vollständige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG, da es sich um eine Übertragung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung gehandelt habe.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Der Erbauseinandersetzungsvertrag sei unstreitig zunächst nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbar, weil der Kläger hierdurch sämtliche Anteile an der OHG – teils unmittelbar und teils mittelbar über die GmbH – in einer Hand vereinigt habe. Neben der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG, die den bereits vor der Anteilsvereinigung vom Kläger gehaltenen OHG-Anteil von 33,33 % umfasse, komme allerdings keine weitere Steuerbefreiung in Betracht.

Zwar fänden die personenbezogenen Befreiungsvorschriften, zu denen auch der für Erbauseinandersetzungen geltende § 3 Nr. 3 GrEStG zähle, grundsätzlich auf Personengesellschaften Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehöre ein Gegenstand nur dann zum Nachlass, wenn er den Erben in gesamthänderischer Verbundenheit zustehe. Die OHG-Anteile gehörten jedoch im Streitfall nicht zur gesamthänderisch gebundenen Erbmasse, da die Erben nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung bereits im Wege der Singularsukzession unmittelbar Gesellschafter geworden seien.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat offengelassen, ob die Anwendung von § 3 Nr. 3 GrEStG bereits daran scheitere, dass sich der Grundstückserwerb im Rahmen einer Anteilsvereinigung fiktiv zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vollziehe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2026

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Passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts

Die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens i. S. d. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts nicht erfüllt, da es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag fehlt. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 2 K 2199/23 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2026 zum Urteil 2 K 2199/23 E vom 17.03.2026

Die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens i. S. d. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts nicht erfüllt, da es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag fehlt. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17. März 2026 (Az. 2 K 2199/23 E) entschieden.

Der Kläger betreibt auf Grundstücken in einem Gebiet, in dem jahrzehntelang aktiv Steinkohle abgebaut wurde, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Aufgrund des Steinkohlabbaus traten am Grund und Boden und an den Gebäuden des Klägers Bergschäden ein. Diese Schäden glich die T AG zunächst jährlich durch Schadensersatzleistungen aus. Im Jahr 2020 vereinbarte der Kläger mit der T AG „für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig“, dass mit einer abschließenden Vergleichszahlung Schäden am Grundbesitz, Wirtschaftserschwernisse und Einnahmeausfälle ausgeglichen seien. Der Kläger nahm die Vergleichszahlung zu etwa 50 % als passiven Rechnungsabgrenzungsposten in seiner Bilanz auf, der über 25 Jahre erfolgswirksam aufgelöst werden sollte.

Die Betriebsprüfung gelangte zu der Auffassung, dass der passive Rechnungsabgrenzungsposten zu Unrecht gebildet worden sei. Mit der Entschädigungsvereinbarung und Entschädigungszahlung seien die gegenseitigen Leistungen erbracht worden. Es fehle damit an der zeitraumbezogenen Verpflichtung des Klägers für die Zukunft. Entsprechend löste der Prüfer den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gewinnwirksam auf. Gegen die sodann geänderten Einkommensteuerbescheide legte der Kläger Einspruch ein. Die T AG habe die Entschädigungszahlung für zukünftige Einnahmeverluste des Klägers gezahlt. Der Kläger und die T AG seien einvernehmlich davon ausgegangen, dass zukünftig weitere Schäden entstehen und dem Kläger Betriebseinnahmen entgehen würden. Deshalb müsse er über einen Zeitraum von wenigstens 25 Jahren weitere Schäden durch die T AG dulden. Dieser Auffassung folgte das Finanzamt nicht und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der dagegen erhobenen Klage vertrat der Kläger die Auffassung, er sei zum Zeitpunkt des Vergleichs schadensfrei gewesen. Somit hätten zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche bestanden, auf die er hätte verzichten können. Er habe jedoch zukünftige Schäden dulden müssen, ohne für entgehende Betriebseinnahmen entschädigt zu werden. Insoweit handele es um eine selbständige Regelung für die Zukunft. Soweit mit der Entschädigung Schäden aus der Vergangenheit und Gegenwart ausgeglichen worden seien, seien diese vorliegend nicht in den passiven Rechnungsabgrenzungsposten einbezogen worden.

Dieser Auffassung folgte der 2. Senat nicht und hat die Klage abgewiesen.

Die Bildung eines über 25 Jahre aufzulösenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten sei im vorliegenden Fall handels- und steuerrechtlich (§ 250 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) unzulässig. Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung betreffe in erster Linie typische Vorleistungen eines Vertragspartners bei gegenseitigen Verträgen. Für eine bestimmte Zeit nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses könne ein Ertrag abzugrenzen sein, wenn eine Verpflichtung zu einer nach dem Bilanzstichtag (zumindest zeitanteilig) noch zu erbringenden Gegenleistung bestehe. Ob die erhaltene Einnahmen Ertrag für eine Zeit nach dem Vertragsschluss darstellten, sei durch Vertragsauslegung im konkreten Streitfall unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der Vereinbarung zu ermitteln. Dabei könne die noch zu erbringende Gegenleistung auch in einer Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung bestehen. Werde hingegen durch Vertrag auf Ansprüche aus bestehenden Schuldverhältnissen und damit auf Geschäftschancen in Form zu erwartender Einnahmen und Erträge verzichtet, scheide die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens aus.

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze fehle es für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen vereinnahmten Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag. Bei dem vereinbarten Bergschadensverzicht handele es sich um eine Gegenleistung für eine einmalige vor dem Bilanzstichtag vollzogene Leistung, der Verzichtserklärung. Eine fortlaufende Duldungspflicht des Klägers liege nicht vor. Der Kläger sei bereits aufgrund der zugunsten der T AG erteilten Bewilligung zum Abbau von Bodenschätzen zur Duldung bergbaulicher Einwirkungen auf sein Grundeigentum verpflichtet. Zudem habe aus dem BBergG i. V. m. §§ 249 ff BGB zwischen dem Kläger und der T AG ein Schuldverhältnis bestanden, welches der Kläger durch den erklärten Verzicht beendet habe, sodass zukünftige Schadensersatzansprüche nicht mehr zur Entstehung gelangen könnten und etwaige bestehende Schadensersatzansprüche untergingen. Darauf, dass bei der Ermittlung des Vergleichsbetrags zukünftige Einnahmenausfälle einbezogen worden seien, komme es dann nicht mehr an.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2026

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E-Bilanz: Veröffentlichung der Taxonomien 6.10 vom 1. April 2026

Das BMF hat das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.10) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht (Az. IV C 6 – S 2133-b/00067/002/023).

BMF, Schreiben IV C 6 – S 2133-b/00067/002/023 vom 08.06.2026

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.10) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen (Wirtschaftsjahr 2027 oder 2027/2028). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2026 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2026 und für Echtfälle ab Mai 2027 gegeben sein.

Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.

Um auch zukünftig die technischen Standards aktuell zu halten, wird die Taxonomie entsprechend des aktuellen XBRL-Datenmodells zukunftsfähig modernisiert. Die modernisierten Standards betreffen insbesondere die in der Taxonomie enthaltenen Datenformate und Datenstrukturen. Die neu eingesetzten Standards werden für die aktuelle Taxonomie-Version als Previewfassung auf www.esteuer.de bereitgestellt, um allen Beteiligten eine ausreichende Vorlaufzeit zu ermöglichen. Die Previewfassung kann nur zu Testzwecken, nicht aber für Übermittlungen an die Finanzverwaltung genutzt werden. Die vollständige Umstellung ist mit der nächsten Taxonomie-Version geplant.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Amtshaftungsklage wegen Durchsuchung eines Hotel- und Restaurantbetriebs abgewiesen

Das OLG Frankfurt hat Amtshaftungsansprüche wegen der Durchsuchung der Geschäfts- und Privaträume des Inhabers im Zusammenhang mit dem Einbruch in einen Weinkeller abgelehnt. Der der Durchsuchung zugrundliegende Anfangsverdacht sei in vertretbarer Weise angenommen worden (Az. 1 U 37/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 1 U 37/25 vom 11.06.2026

Mit heute verkündetem Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Amtshaftungsansprüche wegen der Durchsuchung der Geschäfts- und Privaträume des Inhabers im Zusammenhang mit dem Einbruch in einen Weinkeller abgelehnt. Der der Durchsuchung zugrundliegende Anfangsverdacht sei in vertretbarer Weise angenommen worden.

In dem vom Kläger betriebenen Hotel und Restaurant in Eltville war im Jahr 2021 in den Weinkeller eingebrochen worden. Es waren Weine und Champagner von hohem Wert gestohlen worden. Zunächst ging die Kriminalpolizei von einem Einbruchsdiebstahl aus. Der die Ermittlungen leitende Kriminalbeamte stützte dann aber auf bestimmte Umstände den Verdacht, dass der Kläger den Einbruch möglicherweise vorgetäuscht habe, um Versicherungsleistungen zu erlangen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Wiesbaden einen Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung blieb im Hinblick auf den angenommenen Betrugsverdacht ergebnislos. Später wurden die wahren Täter ermittelt und das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren eingestellt. Der Kläger macht gegen das beklagte Land Hessen Amtshaftungsansprüche geltend. Er hält das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und insbesondere die Durchsuchung für amtspflichtwidrig und verlangt Schadensersatz u. a. wegen der Schädigung seines guten Rufs und wegen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit.

Das Landgericht Wiesbaden hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, d. h. vorab die Haftung des beklagten Landes wegen Amtspflichtverletzung ausgesprochen, ohne zunächst über die Höhe der Entschädigung zu befinden.

Mit dem heute verkündeten Urteil hat der für Amtshaftungssachen zuständige 1. Zivilsenat auf die Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Im Amtshaftungsprozess würden, so die Begründung, staatsanwaltliche und richterliche Entscheidungen, die in einem Ermittlungsverfahren ergehen, nicht auf ihre Richtigkeit überprüft. Entscheidend dafür, ob eine Amtspflichtverletzung vorliege, sei vielmehr, ob die getroffenen Maßnahmen bei voller Würdigung des Interesses an einer effektiven Verfolgung und Aufklärung von Straftaten vertretbar erscheine. Der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und den Erlass einer Durchsuchungsanordnung erforderliche Anfangsverdacht dürfe zwar nicht wegen bloßer Vermutungen angenommen werden. Er könne aber auf Umstände gestützt werden, die nach kriminalistischer Erfahrung für einen bestimmten Tathergang sprechen. Eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten diene dem Zweck, Beweismittel aufzufinden. Der Beschuldigte müsse vor einer Durchsuchung nicht über den gegen ihn bestehenden Verdacht informiert werden, wenn dies den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe sei der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht einen Anfangsverdacht noch vertretbar angenommen habe. Es sei vertretbar, auf äußere Umstände wie den Zustand des Tatorts und die Aufbruchspuren nach kriminalistischer Erfahrung den Verdacht zu gründen, dass der vermeintliche Einbruch nicht durch Dritte, sondern durch Insider verübt sein könnte. So seien etwa – entgegen der Erfahrung bei Einbruchsdiebstählen – die entwendeten 216 Flaschen unbeschädigt ausgewählt und umverpackt worden. Veröffentlichte Bilanzen des Unternehmens zeigten zudem über mehrere Jahre eine Zunahme der Verbindlichkeiten und den Verbrauch des Eigenkapitals. Die Staatsanwaltschaft habe den Verdacht, dass nicht ein Diebstahl, sondern ein Versicherungsbetrug vorliegen könnte, auch vertretbar gegen den Kläger richten dürfen. Darauf, dass der Kläger sich zur Tatzeit im Ausland aufgehalten habe, sei es nicht angekommen. Es habe als naheliegend angesehen werden dürfen, dass man sich bei einem Betrugsversuch Helfer bediene. Nähere Ermittlungen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vor Durchführung der Durchsuchung hätten den Durchsuchungszweck gefährdet.

Der Kläger habe wegen der erlittenen Rufschädigung und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die er auf die Belastung durch das Verfahren zurückführt, auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Aufopferung. Materielle Schäden, die auf einer Durchsuchung beruhten, würden nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ersetzt. Wegen dieser abschließenden Regelung sei für Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung kein Raum.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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