Gerichte dürfen mit illegal erlangten Beweisen arbeiten

Selbst wenn die Parteien Beweise datenschutzwidrig erlangt haben, erlaubt die DSGVO den Gerichten, sie im Prozess zu verarbeiten, so der EuGH (Rs. C-484/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.06.2026 zum Urteil C-484/24 des EuGH vom 18.06.2026

Selbst wenn die Parteien Beweise datenschutzwidrig erlangt haben, erlaubt die DSGVO den Gerichten, sie im Prozess zu verarbeiten, so der EuGH.

Der EuGH hat in einem Grundsatz-Urteil entschieden, dass Gerichte auch personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, welche die Parteien DSGVO-widrig erlangt haben. Dies sei insbesondere notwendig, um nach nationalem Recht überprüfen zu können, ob diese Daten auch im Prozess zugelassen werden könnten. Allerdings müssten Gerichte dabei den Grundsatz der Datenminimierung beachten und nur solche Daten zu den Akten nehmen bzw. offenlegen, die für die Zwecke notwendig seien (Urteil vom 18.06.2026, Rs. C 484/24).

Nationaler Rechtsstreit und Vorlagefragen des LAG Niedersachsen

Das Unternehmen „NTH Haustechnik“ verlangt vor dem LAG Niedersachsen von einer ehemaligen Angestellten Schadensersatz in Höhe von über 46.000 Euro, weil sie unbefugt Betriebsgegenstände über eBay verkauft haben soll. Von den Verkäufen erlangte der Arbeitgeber allerdings erst dadurch Kenntnis, dass sich ein Mitarbeiter die Zugangsdaten zum Account der Angestellten erschlichen und heimlich auf ihr privates eBay-Konto zugegriffen haben soll. Das LAG schließt dementsprechend nicht aus, dass die Datenerhebung des Arbeitgebers selbst rechtswidrig erfolgt sein könnte. Es stellte sich nun die Frage, ob das Gericht die so erlangten Beweismittel, auf die sich die Klage maßgeblich stützt, überhaupt verarbeiten dürfe.

Weil es hier jedoch um den Schutz personenbezogener Daten geht, der im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europarechtlich geregelt ist, legte das LAG dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Auslegung von Art. 5, 6, 9, 13 und 17 der DSGVO sowie zur EU-Grundrechtecharta (GrCh) bei der Tätigkeit der Gerichte vor. Es stellte sich schon die Frage, ob die Gerichte überhaupt mit diesen möglicherweise illegal erlangten personenbezogenen Daten arbeiten dürften. Auch wollte das LAG wissen, nach welchen Kriterien Gerichte beurteilen könnten, ob sie die Daten in einem solchen Fall verarbeiten dürften. Zudem stellte sich die Frage, ob das deutsche Prozessrecht hinreichend bestimmt sei, um den Anforderungen der DSGVO zu genügen – insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Frage der Beweisverwertung hierzulande nur Richterrecht ist.

Datenverarbeitung durch Gerichte

Zunächst klärte der EuGH Grundsätzliches: So stellte der Gerichtshof klar, dass auch Gerichte personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO verarbeiteten, wenn sie entsprechende Dokumente in ihre Akten mit aufnähmen. Dementsprechend müssten sich auch Gerichte auf eine Rechtsgrundlage der DSGVO berufen können, um Daten zu verarbeiten.

Entsprechende Rechtsgrundlagen fänden sich abschließend in Art. 6 Abs. 1 Unterabschnitt 1 DSGVO. Für Gerichte sei Art. 6 Abs. 1 lit. c) relevant („zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich“) – und nicht, wie das LAG meinte, Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO (Aufgabe im öffentlichen Interesse). Die rechtliche Verpflichtung bestehe darin, über die Zulässigkeit dieser Beweisangebote zu entscheiden und sie beim Erlass ihrer Entscheidung zu würdigen.

Art. 17 Abs. 3 lit. e) DSGVO stelle hingegen – anders als das BAG zuvor entschieden hatte – keine Ermächtigungsgrundlage für eine Datenverarbeitung durch Gerichte dar. Dabei handele es sich um eine Ausnahme von dem „Recht auf Löschung“ personenbezogener Daten: Wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich seien, müssten sie nicht gelöscht werden.

EuGH zur Beweisverwertung

Für die Frage, ob Beweise verwertbar seien, komme es weiterhin auf das nationale Prozessrecht an. Die Tatsache, dass die Grundsätze der Beweisverwertung in Deutschland nur als Richterrecht und nicht als geschriebene Gesetze existieren, sieht der Gerichtshof als grundsätzlich sowohl mit Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 DSGVO als auch mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 der GrCh vereinbar. Allerdings präzisiert der EuGH die Anforderungen an die nationale Rechtsprechung zur Beweisverwertung: Sie müsse klar, präzise und vorhersehbar sein und selbst festlegen, unter welchen Umständen und Voraussetzungen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von einem Gericht verwendet werden dürften. Zudem müsse die ständige Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen.

Dann stellte der EuGH klar: Nationale Gerichte dürften durchaus auch datenschutzwidrig erlangte personenbezogene Daten in einem Gerichtsprozess verarbeiten. Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten sei kein uneingeschränktes Recht, sondern müsse u. a. mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 GrCh) abgewogen werden. Das Recht zur Verarbeitung gelte sowohl, wenn die Daten rechtswidrig erlangt wurden, als auch bei der Verletzung der Informationspflichten (Art. 13 DSGVO). Die Partei, welche die Daten illegal erlangt und in den Prozess eingebracht hat, müsse sich auch nicht auf ein über das bloße Beweisinteresse hinausgehendes berechtigtes Interesse berufen können, damit solche Daten Berücksichtigung finden könnten.

Außerdem müssten Gerichte im Rahmen der Verarbeitung dem Grundsatz der Datenminimierung genügen (Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO). Die im Prozess verwendeten Daten müssten auf ein angemessenes, erhebliches und für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendiges Maß beschränkt werden. Das Gericht dürfe nur Daten zu den Akten nehmen und insbesondere auch nur Dritten gegenüber offenlegen, die für den verfolgten Zweck notwendig sind. Gegebenenfalls müsse es auch Schutzmaßnahmen ergreifen, wie etwa Dokumente zu anonymisieren. Eine Pflicht zu einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung folge aus dem Grundsatz der Datenminimierung hingegen nicht.

Schließlich müsse das Gericht zwar die DSGVO zugunsten von nicht am Prozess beteiligten Personen einhalten. Das Unionsrecht verlange aber nicht, dass sich die Parteien darauf berufen könnten, dass die Rechte unbeteiligter Dritter verletzt wurden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Niedersächsischer Landtag beschließt Änderung des Grundsteuergesetzes – Gemeinden können Härtefälle abmildern

Der Niedersächsische Landtag hat am 23.06.2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen, die es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen.

FinMin Niedersachsen, Mitteilung vom 23.06.2026

Der Niedersächsische Landtag hat am (heutigen) Dienstag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen, die es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Damit wird eine bürokratiearme Lösung für spezielle Einzelfälle ermöglicht, ohne das bewusst einfach gehaltene Grundsteuermodell grundsätzlich in Frage zu stellen. An dem Grundsatz, dass kleine Flächen zu wenig Grundsteuer führen und große Flächen zu mehr, ändert sich auch durch die Härtefallregelung nichts.

Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, von der Erlassmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die neu geschaffene Möglichkeit setzt voraus, dass die jeweilige Gemeinde aus Gründen des Gemeinwohls ein Interesse daran hat, in den speziellen Fällen die Grundstücke weniger stark zu belasten.

„Gemeinden können mit dieser Anpassung nun Härtefälle abmildern und gute, an die lokalen Verhältnisse angepasste Lösungen finden. Damit der zusätzliche Verwaltungsaufwand im Rahmen bleibt, haben wir die Härtefälle im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch einmal präzisiert und Mindestgrößen eingeführt. Nun ist eine wirksame Entlastung von Bürgerinnen, Bürgern und Sportvereinen möglich, ohne zugleich die Gemeinden zu überfordern.“

Niedersachsens Finanzminister Gerald Heere

Die Änderung des Grundsteuergesetzes betrifft drei Fallgruppen:

Resthöfe

Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet. Wichtig: Die ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude werden tatsächlich dauerhaft nicht mehr genutzt.

Unbebaute und ungenutzte Grundstücke

Die zweite Fallgruppe umfasst unbebaute Grundstücke, deren Flächen 3000 Quadratmeter überschreiten und die dauerhaft nicht genutzt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das unbebaute Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Dann würde es unter die Grundsteuer A fallen.

Sportflächen

Ebenfalls unter die Härtefallregelung fallen können verpachtete Grundstücke, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.

Ein Härtefallantrag muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat. Für 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2026. Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag nötig.

Die niedersächsische Grundsteuerreform in ihrer Gesamtheit wird zum 31. Dezember 2027 evaluiert. Da aber frühzeitig deutlich wurde, dass es in den oben genannten Fallgruppen zu vorher nicht absehbaren Härten kommen kann, hatte Finanzminister Heere die Evaluierung für diese Konstellationen vorgezogen.

Am 18. Juni 2026 hatte das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anknüpfung an die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte und die Begrenzung durch den Lage-Faktor eine sachgerechte und praktikable Vereinfachung darstellen.

Hintergrund

Im Jahr 2021 wurde das Niedersächsische Grundsteuergesetz beschlossen, dem das vom Land selbst entwickelte Flächen-Lage-Modell zu Grunde liegt. Notwendig war die Neuregelung, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherige Besteuerung für verfassungswidrig erklärt hatte.

Niedersachsen hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein eigenes Grundsteuergesetz zu beschließen. Das niedersächsische Grundsteuermodell ist wesentlich unbürokratischer als das Bundesmodell, erfordert keine regelmäßige Wiederholung der Erklärung und spart damit viel Aufwand. Der Lage-Faktor wird alle 7 Jahre von der Finanzverwaltung ohne Zutun der Steuerpflichtigen überprüft. Nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gilt in allen Bundesländern das Bundesrecht, weswegen alle sieben Jahre eine Erklärung abzugeben ist.

Quelle: Niedersächsisches Finanzministerium

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EU-Kommission startet Konsultation zu Leitlinien zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zu Leitlinien für die Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie gestartet. Sie bittet insbesondere um Feedback von Unternehmen im Anwendungsbereich und ihren Geschäftspartnern in den Wertschöpfungsketten sowie Behörden oder dem Finanzsektor.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.06.2026

Die EU-Kommission hat eine bis zum 24.07.2026 laufende Konsultation zu Leitlinien für die Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) (EU 2024/1760) gestartet, die durch das Omnibus I-Paket vereinfacht wurde.

Sie bittet insbesondere um Feedback von Unternehmen im Anwendungsbereich und ihren Geschäftspartnern in den Wertschöpfungsketten sowie Behörden oder dem Finanzsektor.

Die Leitlinien sollen Unternehmen und Behörden Orientierung bieten und u. a. folgende Themen abdecken:

  • freiwillige Mustervertragsklauseln
  • Sorgfaltspflichtenprozesse, einschließlich Risikofaktoren
  • digitale Tools
  • Daten- und Informationsquellen
  • Überprüfung durch Dritte
  • Sanktionen.

Die Veröffentlichung der finalen Leitlinien ist für das erste Quartal 2027 geplant.

Hintergrund

Die CSDDD soll nachhaltige Geschäftspraktiken fördern und verpflichtet betroffene Unternehmen, negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihren Geschäftsbereichen und Wertschöpfungsketten zu identifizieren und zu adressieren. Vom Anwendungsbereich erfasst sind sehr große EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz und Drittstaatenunternehmen (mit mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz in der EU).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Punktprämie nur bei Spieleinsatz

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die vertraglich vereinbarte Nachzahlung der Punkteinsatzprämie nur für Punkte aus Spielen geschuldet ist, in denen der Profifußballspieler tatsächlich eingesetzt wurde, und die Klage auf weitere 21.900 Euro abgewiesen (Az. 11 SLa 106/26).

LAG Düsseldorf Pressemitteilung vom 23.06.2026 zum Urteil 11 SLa 106/26 vom 23.06.2026

Der Kläger war vom 16.07.2015 bis zum 30.06.2025 bei dem beklagten Fußballverein zuletzt in der 2. Bundesliga als Profifußballspieler beschäftigt. Im Jahr 2022 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag. Dieser sah neben dem Grundgehalt verschiedene leistungsabhängige Vergütungsbestandteile vor. § 4 des Arbeitsvertrags lautete u. a.:

„§ 4 Punkteinsatzprämie

[…]

2. Punkteinsatzprämie 2. Bundesliga

Der Spieler erhält während seiner Vertragslaufzeit bei einem Einsatz in der Startaufstellung oder einem Einsatz als Ersatzspieler von mindestens 45 Minuten eine Punkteinsatzprämie für Spiele der Lizenzspielermannschaft des Clubs in der 2. Bundesliga in Höhe von

EUR 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) brutto pro Punkt

[…]

Hat der Club in der jeweiligen Abschlusstabelle der jeweiligen Vorsaison einen Platz von 1 bis 6 erreicht, so erhält der Spieler eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.000 (tausend Euro) brutto pro erreichtem Punkt in der jeweiligen Saison in der 2. Bundesliga, fällig mit dem jeweiligen Juni-Grundgehalt am jeweiligen Saisonende.

[…]“

Am Ende der Saison 2024/2025 belegte der Beklagte mit 53 Punkten den sechsten Tabellenplatz der 2. Bundesliga.

Für den Monat Juni 2025 zahlte der Beklagte dem Kläger gemäß § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages 31.100,00 Euro brutto. Dabei berücksichtigte er lediglich diejenigen Punkte aus Spielen, in denen der Kläger gemäß § 4 Nr. 2 UAbs. 1 des Arbeitsvertrags eine Prämie erhalten hatte, d. h. bei einem tatsächlichen Einsatz. Der Kläger hat gemeint, ihm stünden weitere 21.900,00 Euro brutto zu. Die in § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages vereinbarte Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro brutto je Punkt sei unabhängig von einem persönlichen Spieleinsatz geschuldet.

Dieser Argumentation ist die 11. Kammer des Landesarbeitsgericht Düsseldorf ebenso wie zuvor bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.01.2026 – 13 Ca 6062/25) nicht gefolgt. Der Kläger kann keine Zahlung weiterer 21.900,00 Euro brutto verlangen. Die Prämie in § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages setzt den Einsatz des Spielers voraus. Zwar mag der isolierte Wortlaut noch für die Auslegung des Spielers sprechen. Systematik, Sinn und Zweck und insbesondere die Entstehungsgeschichte der individuellen Vertragsbestimmungen sprechen indes deutlich dagegen. Bereits die Überschrift von § 4 des Arbeitsvertrags „Punkteinsatzprämie“ macht deutlich, dass es in dieser Bestimmung um Zahlungen geht, welche den Spieleinsatz, der zudem definiert wird, voraussetzen. Aus den Vertragsverhandlungen wird klar, dass es bei der streitigen Vertragsbestimmung darum ging, unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe der Punkteinsatzprämie gemäß § 4 Nr. 2 UAbs. 1 des Arbeitsvertrags (3.500,00 Euro oder 2.500,00 Euro) zu lösen. Kompromiss der Vertragsverhandlungen war § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages. Eine vom Spieleinsatz losgelöste Prämie war dabei gar nicht gefordert worden. Dies spricht ebenfalls deutlich dafür, dass § 4 Nr. 2 UAbs. 3 des Arbeitsvertrages den tatsächlichen Einsatz des Spielers voraussetzt. Und selbst wenn man davon ausginge, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen würden, ist das Auslegungsergebnis eindeutig.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Beirat der WPK: Bericht über die Sitzung am 19. Juni 2026

Der Beirat der WPK kam am 19. Juni 2026 zu seiner letzten Sitzung der Amtszeit 2022 bis 2026 zusammen.

WPK, Mitteilung vom 23.06.2026

Der Beirat der WPK kam am 19. Juni 2026 zu seiner letzten Sitzung der Amtszeit 2022 bis 2026 zusammen.

Bericht des Vorstandes der WPK

Präsident Andreas Dörschell berichtete über wesentliche Aspekte der Vorstandsarbeit seit der letzten (ordentlichen) Beiratssitzung am 28. November 2025 („Neu auf WPK.de“ vom 5. Dezember 2025).

In Sachen CSRD-Umsetzungsgesetz war zuletzt die öffentliche Sachverständigenanhörung im Bundestag am 13. April 2026 wahrnehmbar. Im Nachgang dazu hatte sich Präsident Dörschell mit dem CDU/CSU-Berichterstatter für dieses Gesetz in einem persönlichen Gespräch ausgetauscht. Hierbei setzte er sich erneut für die Begrenzung des Prüferkreises auf den Berufsstand der WP/vBP ein, so wie es der Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes vorsieht. Der Berichterstatter bestätigte, dass dies auch die Position seiner Fraktion sei und betonte, dass für die Eingrenzung sowie Zurückführung von Bürokratie im Hinblick auf die Berichterstattungserfordernisse der betroffenen Unternehmen gesorgt werden müsse. Der Präsident bedauerte, dass die Politik bislang leider immer noch nicht geliefert und das Gesetz verabschiedet hat. Daher war es nicht möglich, in der Beiratssitzung die Anpassungen der Berufssatzung und der Satzung für Qualitätskontrolle zu beschließen.

Auch beim Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer, mit dem der Syndikus-WP/vBP und ein Mitarbeitermodell eingeführt werden sollen sowie das Niederlassungsrecht modernisiert werden soll, gibt es wenig Neues zu berichten. Seit April 2025 ist es im Bundestag eingebracht. Die parlamentarischen Beratungen haben immer noch nicht begonnen, insbesondere wurde es immer noch nicht an die Ausschüsse überwiesen. Präsident Dörschell berichtete, dass zahlreiche Hintergrundgespräche mit Parlamentariern und Regierungsvertretern geführt wurden, in denen über die Bedeutung der im Gesetzentwurf enthaltenen Reformen aufgeklärt und nachdrücklich dafür geworben wurde, dass die Ausschüsse des Bundestages mit ihrer Facharbeit beginnen. Die Politik müsse dieses für den Berufsstand so wichtige Gesetzgebungsverfahren endlich aufnehmen und zu einem erfolgreichen Ende führen.

Private Equity im Wirtschaftsprüferberuf wird aktuell breit diskutiert. Gleiches gilt für den Berufsstand der Steuerberater. Andreas Dörschell ging hierzu zunächst auf den Rechtsrahmen ein. EU-rechtlich werde zur Sicherstellung der Unabhängigkeit bei einer EU-Abschlussprüfungsgesellschaft nicht an das Kapital angeknüpft, sondern an die Stimmrechte, deren Mehrheit bei den Prüfern liegen müssen. EU-Abschlussprüfungsgesellschaften können sich wiederum an deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligen, sodass es zu einer mittelbaren Beteiligung komme. Diese können sich wiederum an deutschen Steuerberatungsgesellschaften beteiligen.

Der Vorstand der WPK hatte sich bereits im Juli 2025 zu dem Thema geäußert und erste Pflöcke eingeschlagen („Neu auf WPK.de“ vom 14. Juli 2025). Die weiteren Beratungen verfestigten die Einschätzung, dass sichergestellt sein müsse, dass auch bei einer mittelbaren Fremdkapitalbeteiligung die verantwortliche Führung einer WPG bei einem WP liege (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WPO). Hierfür sei ein Kriterienkatalog entwickelt worden, der in eine Mustersatzung münden werde. Damit soll sichergestellt werden, dass alle WPG die berufsrechtlichen Vorgaben erfüllen und einhalten. Aktuell sei die Anerkennung solcher Gesellschaften ausgesetzt. Diese werde wieder aufgenommen, wenn die Vorgaben abschließend beraten und verabschiedet worden seien. Der Vorstand werde sich zeitnah damit befassen. Festzustellen sei, dass von den aktuell 3.114 bestehenden WPG nur 60 mit mittelbarem Fremdkapital ausgestattet seien.

Der Beirat diskutierte das Thema Fremdkapital intensiv. Dabei kam auch die Sorge zum Ausdruck, dass der Berufsstand Schaden nehmen könnte, wenn der Eindruck erweckt würde, dass das Thema Unabhängigkeit nicht ernst genommen würde. Präsident Dörschell versicherte, dass der Vorstand an dem Thema dran sei und die Sorgen teile. Gerade deshalb entwickele man die Mustersatzung, denn WPG, die deren Anforderungen nicht genügten, könne dann die Zulassung entzogen werden. Dies sei ein scharfes Schwert. Geholfen habe in der aktuellen Diskussion im Zusammenhang mit der Novelle des Steuerberatungsgesetzes auch, dass die aktuelle Verlautbarung des Vorstandes vom 23. April 2026 („Neu auf WPK.de“ vom 23. April 2026) genau zum richtigen Zeitpunkt kam, um die richtigen Signale zu setzen.

Genehmigung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2025 und Wahl des Abschlussprüfers für das Jahr 2026

Der Beirat wurde über den Jahresabschluss nebst Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2025 unterrichtet. WPK-Vizepräsident Maximilian Amon berichtete über den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss. Karl-Heinz Brosent, Vorsitzender des Haushaltsausschusses, erläuterte die Befassung im Haushaltsausschuss. Abschließend berichteten die Abschlussprüfer über die Durchführung der Abschlussprüfung. Der Beirat genehmigte den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und beschloss, den Bilanzgewinn von 3.790.405,71 Euro auf neue Rechnung vorzutragen („Neu auf WPK.de“ vom 23. Juni 2026).

Zum Abschlussprüfer der WPK für das Wirtschaftsjahr 2026 wurde erneut die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH WPG StBG, Hamburg, bestellt.

Einführung eines Gebührentatbestandes für die Durchführung der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte

Der Beirat hat sich für eine Änderung der Gebührenordnung durch die Einführung eines Gebührentatbestandes für die Durchführung der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte ausgesprochen und die entsprechenden Änderungen beschlossen.

Nachberufung in die Prüfungskommissionen für das Wirtschaftsprüferexamen

Der Beirat beschloss, die vom Vorstand vorgeschlagenen Personen für die Zeit vom 19. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2028 als Mitglieder der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer sowie die Personen mit der Befähigung zum Richteramt, die Vertreter der Finanzverwaltung und die Berufsangehörigen auch als Mitglieder der Prüfungskommission für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer zu berufen. Gleichzeitig wurden mehrere Personen aus Landesministerien zu weiteren vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungskommissionen bestellt. Damit ist sichergestellt, dass das System zur Abnahme des Wirtschaftsprüferexamens weiterhin funktionsfähig bleibt.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für das Jahr 2025

Dem Beirat wurde über die Arbeit der Kommission für Qualitätskontrolle im Jahr 2025 Bericht erstattet.

Ausblick

Am 7. Juli 2026 ist Wahltag im Hinblick auf die Wahl eines neuen Beirates der WPK. Die konstituierende Sitzung des dann neu gewählten Beirates findet am 28. August 2026 statt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kein Schadensersatz für die Gemeinde Ringgau

Das VG Kassel hat die Schadensersatzklage der Gemeinde Ringgau gegen einen ehemaligen Bürgermeister und eine ehemalige Beamtin mangels nachweisbarer vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzungen abgewiesen (Az. 1 K 2175/22.KS).

VG Kassel, Pressemitteilung vom 22.06.2026 zum Urteil 1 K 2175/22.KS vom 19.06.2026 (nrkr)

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteil vom 19. Juni 2026 eine Schadensersatzklage der Gemeinde Ringgau gegen einen ehemaligen Bürgermeister und eine ehemalige Beamtin der Gemeinde abgewiesen.

Die Gemeinde begehrte von den beiden Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 120.000,00 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagten auch für weitere, aktuell noch nicht bezifferbare Schäden zu haften hätten. Hintergrund der Forderung sind mögliche Versäumnisse in der Finanzbuchhaltung der Gemeinde, darunter beispielsweise fehlende und fehlerhaft erstellte Jahresabschlüsse seit 2010.

Die klagende Gemeinde ist der Auffassung, dass der ihr entstandene Schaden auf das Verschulden der beiden Beklagten zurückzuführen sei. Die Beamtin habe besonders gravierende Mängel im Rechnungswesen und der Buchführung nicht bemerkt. Zudem habe sie bei der Buchung des Anlagevermögens einen Zustand herbeigeführt, der Auswertungen unmöglich mache, weshalb die gesamte Anlagenbuchhaltung neu zu erstellen sei. Die jeweiligen Haushaltsgenehmigungen seien nur erfolgt, weil der ehemalige Bürgermeister den zeitnahen Jahresabschluss jeweils versichert habe.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei, dass ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzte. Allein ein vorgefundener Zustand könne keine Schadensersatzpflicht auslösen.

Im Bereich der Finanzverwaltung der Gemeinde Ringgau habe bereits vor 2007 und damit vor Übernahme der Ämter durch die beiden Beklagten ein auffälliger Rückstand bestanden, welcher den Beklagten nicht angelastet werden könne.

Die Gemeinde habe zudem kein konkretes Verhalten – etwa im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen – benennen können, welches den Beklagten angelastet werden könnte. Unabhängig davon sei es aber nicht Aufgabe der Beamtin gewesen, den Jahresabschluss aufzustellen. Auch der ehemalige Bürgermeister sei insofern nur für die Vorbereitung zuständig gewesen. Die Verantwortung für die Aufstellung der Jahresabschlüsse habe hingegen beim Gemeindevorstand gelegen. Darüber hinaus sei sonst keine Dienstpflichtverletzung der beiden Beklagten zu erkennen. Die Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse liege auch nicht derart offensichtlich „auf der Hand“, dass der Beamtin ein Verschulden angelastet werden könnte. Vielmehr habe es einer intensiven Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes bedurft, um die Mängel festzustellen.

Die Entscheidung (Urteil vom 19. Juni 2026, Az. 1 K 2175/22.KS) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel

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Mitgliedsbeiträge der Apothekerkammer Nordrhein rechtswidrig

Beitragsbescheide der Apothekerkammer Nordrhein aus den Jahren 2021 und 2022 sind rechtswidrig. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit der Klage eines Apothekers aus Düsseldorf im Wesentlichen stattgegeben. Das Gericht hält die Rücklagenbildung in der Haushaltsplanung der Apothekerkammer für rechtswidrig (Az. 20 K 5583/21).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 22.06.2026 zum Urteil 20 K 5583/21 vom 22.06.2026

Beitragsbescheide der Apothekerkammer Nordrhein aus den Jahren 2021 und 2022 sind rechtswidrig. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben verkündetem Urteil entschieden und damit der Klage eines Apothekers aus Düsseldorf im Wesentlichen stattgegeben. Das Gericht hält die Rücklagenbildung in der Haushaltsplanung der Apothekerkammer für rechtswidrig.

Maßgebend für die gerichtliche Entscheidung sind die folgenden rechtlichen Erwägungen: Den Apothekerkammern ist die Bildung von Vermögen verboten, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigt wird. Bei der jährlichen Aufstellung des Haushaltsplanes muss eine Kammer eine Prognose über den voraussichtlichen Finanzmittelbedarf treffen, der insbesondere durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen ist. Der Bildung von Rücklagen sind rechtliche Grenzen gesetzt: Rücklagen müssen durch einen sachlichen Zweck gerechtfertigt sein; bei der Haushaltsplanung ist das Gebot der Schätzgenauigkeit zu beachten. Die gerichtliche Kontrolle der Haushaltspläne der Apothekerkammer Nordrhein für die Beitragsjahre 2021 und 2022 hat ergeben, dass die Kammer diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist. Den Protokollen der Kammerversammlung lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Versammlung Überlegungen zur Höhe der allgemeinen Rücklage angestellt hätte, die auf 3.000.000 Euro festgesetzt worden war. Nicht erkennbar ist, dass die Festsetzung jeweils Ergebnis einer individuellen Prognose über bestehende Finanzierungsrisiken im jeweiligen Haushaltsjahr war. Erforderlich ist eine konkrete, transparente und objektiv nachvollziehbare Risikoprognose, an der es fehlt.

Gegen das Urteil ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich, die das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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WPK zur Konnektivität der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die WPK hat zum Diskussionspapier der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zur Konnektivität der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Connectivity of Financial and Sustainability Reporting) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 23.06.2026

Am 22. Juni 2026 hat die WPK zum Diskussionspapier der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zur Konnektivität der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Connectivity of Financial and Sustainability Reporting) Stellung genommen.

Die WPK ist überzeugt, dass das Projekt zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht erscheint, vor allem deshalb, weil die Unternehmen derzeit mit der Umsetzung der Anforderungen aus der CSRD/dem CSRD-Umsetzungsgesetz beschäftigt sind und sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS noch im Anfangsstadium befindet.

Prüfungen stellen getrennte Aufträge dar

Im Hinblick auf die im Diskussionspapier thematisierte stärkere Verwendung von Querverweisen weist die WPK in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Prüfungen der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung getrennte Aufträge darstellen, die separate Prüfungsurteile mit einem unterschiedlichen Niveau der Prüfungssicherheit und damit eine klare Abgrenzung voneinander erfordern.

Zugleich spricht die zunehmende Vernetzung der Berichterstattung dafür, Finanz- und Nachhaltigkeitsberichte aus einer Hand durch den Abschlussprüfer prüfen zu lassen, da dieser mit den bestehenden fachlichen Standards (vor allem ISA und ISSA) vertraut ist. Daher empfiehlt die WPK, dass die EFRAG die Einführung des ISSA 5000 als Standard für die gesetzliche Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten in der Europäischen Union unterstützt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Inflationsraten insbesondere bei Familien gesunken durch Tankrabatt und geringere Teuerung bei Nahrungsmitteln

Die Inflationsrate in Deutschland sank im Mai 2026 auf 2,6 Prozent, wobei insbesondere Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen durch den Tankrabatt und die geringe Teuerung bei Lebensmitteln entlastet wurden. Die jüngste Zinserhöhung der EZB kritisiert das IMK der Hans-Böckler-Stiftung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 19.06.2026

Die Inflationsrate in Deutschland ist im Mai auf 2,6 Prozent gesunken – 0,3 Prozentpunkte weniger als im April. Ausschlaggebend dafür war der Tankrabatt, der den Preisschock bei Kraftstoffen und Heizöl gedämpft hat. Die Kraftstoffpreise prägen aktuell auch die haushaltsspezifischen Inflationsraten: Familien, und insbesondere die mit niedrigen und mittleren Einkommen, sind grundsätzlich von der durch den Iran-Krieg ausgelösten Teuerungswelle besonders stark betroffen, weil in ihren Warenkörben Ausgaben für Auto-Kraftstoffe ein relativ hohes Gewicht haben. Dementsprechend hat der Tankrabatt, in Kombination mit einer sehr moderaten Preisentwicklung bei Lebensmitteln im Mai, die Inflationsrate dieser Familien-Haushalte am deutlichsten gebremst. So ging im Vergleich von neun repräsentativen Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden, die Inflationsrate von Paarfamilien mit geringen Einkommen am stärksten zurück – um 0,5 Prozentpunkte von 2,9 Prozent im April auf 2,4 Prozent im Mai. Bei Paarfamilien mit mittleren Einkommen waren es 0,4 Prozentpunkte von 3,0 auf 2,6 Prozent. Die geringste Teuerung verzeichneten im Mai Alleinlebende mit niedrigen Einkommen (1,9 Prozent nach 2,1 Prozent im April). Diese wurden zwar vom Tankrabatt nur wenig entlastet, weil sie oft kein Auto besitzen. Bei ihnen wirkt sich aber aus, dass der Nahrungsmittelpreisanstieg mit 0,4 Prozent auf dem niedrigsten Stand seit gut zwei Jahren war und dass sich der Höhenflug des Weltmarktpreises von Erdgas bislang noch nicht auf die Preise für Haushaltsenergie übertragen hat. Alle weiteren untersuchten Haushaltstypen lagen mit Raten von 2,4 bis 2,6 Prozent sehr nahe beieinander. Zu diesem Ergebnis kommt der neue IMK Inflationsmonitor.

Der Krieg gegen den Iran und die Blockade der Straße von Hormus dürften sich zwar mit etwas Zeitverzug indirekt auswirken auf höhere Energie-, Transport und Düngemittelpreise, was wiederum auch die Preise für andere Warengruppen antreiben wird. Sollte sich die Verständigung zwischen US- und iranischer Regierung auf ein Ende des Krieges als belastbar erweisen, könnte dieser Effekt aber sehr begrenzt bleiben, analysiert IMK-Inflationsexpertin und Studienautorin Dr. Silke Tober.

In dieser Situation sei die vergangene Woche von der Europäischen Zentralbank (EZB) beschlossene Leitzinserhöhung „verfrüht“ gewesen und ein unnötiger zusätzlicher Gegenwind für die ohnehin schwache wirtschaftliche Entwicklung, kritisiert Tober. Es fehle aktuell ein „hinreichender ökonomischer Grund, die Konjunktur zusätzlich zu bremsen“, so Tober. Weder direkte noch indirekte Effekte von Preisschocks rechtfertigten eine Zinserhöhung, sondern nur Zweitrundeneffekte, die der Inflation Persistenz verleihen würden. Ob es zu Zweitrundeneffekten kommt, lasse sich derzeit gar nicht abschätzen, zumal die Dauer der hohen Rohöl- und Erdgaspreise völlig unbestimmt sei. Aktuell deute die Verständigung zwischen den USA und dem Iran sogar darauf hin, dass sich der Energiepreisschock rasch zurückbilden könnte.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Steuerrecht geändert: Tax law clinics werden legalisiert

Am 11. und 12. Juni 2026 haben der Bundesrat und der Bundestag für das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes gestimmt. Die Regelungen für die Steuerberatung sollen modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden, sodass künftig mehr Stellen Rechtsberatung in Steuersachen anbieten können. Die Änderungen umfassen auch eine neue Rechtsgrundlage für die sog. Tax Law Clinics, die ab dem 1. September nun legalisiert werden sollen. Dazu hat sich die BRAK geäußert.

BRAK, Mitteilung vom 22.06.2026

Der Bundesrat hat einer Reform des Steuerrechts zugestimmt. Unter anderem werden nun Rechtsberatungen durch Studierende im Steuerrecht legal.

Am 11. und 12. Juni 2026 haben der Bundesrat und der Bundestag für das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes gestimmt. Die Regelungen für die Steuerberatung sollen modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden, sodass künftig mehr Stellen Rechtsberatung in Steuersachen anbieten können. Die Änderungen umfassen auch eine neue Rechtsgrundlage für die sog. Tax Law Clinics, die ab dem 1. September nun legalisiert werden sollen. Diese waren zuvor – anders als die Rechtsberatung durch Studierende in anderen Rechtsgebieten – wegen eines steuerrechtlichen Verbots nicht legal gewesen. Der Verein Tax Law Clinic Hannover, der diese Reform angestoßen hatte, war zuvor sogar beim BGH und dem BFH gescheitert, möchte nun aber zum 1. September mit der Rechtsberatung starten.

Law Clinics kommen ursprünglich aus dem amerikanischen Raum und sind inzwischen auch an deutschen Universitäten weit verbreitet. Sie haben sich zur Aufgabe gemacht, unentgeltliche Rechtsberatung durch Studierende anzubieten. Mandantinnen und Mandanten sind in aller Regel selbst Studierende verschiedenster Fachbereiche, die sich eine herkömmliche Rechtsberatung oft nicht leisten können. Die ehrenamtlich beratenden Studierenden des (Steuer-)rechts profitieren umgekehrt von gesammelten praktischen Erfahrungen in der Beratungstätigkeit. Sie werden dabei von erfahrenen Volljuristinnen und -juristen – Professorinnen und Professoren, Anwältinnen und Anwälten – unterstützt und begleitet.

Das Problem der Tax Law Clinics

Die Tax Law Clinic nahm bislang eine Sonderrolle ein: Während für alle anderen Rechtsgebiete das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gilt, ist das Steuerrecht als einziges Rechtsgebiet im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt. Das RDG erlaubte bereits bisher in § 6 Abs. 2 StBerG studentische Rechtsberatungen unter Anleitung eines Volljuristen, das StBerG bislang jedoch nicht – im Gegenteil: Nach den §§ 5, 6 StBerG gilt derzeit noch für Studierende das Verbot der „unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen“, Zuwiderhandlungen sind ordnungswidrig.

Der Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft an der Leibniz Universität Hannover (VFS), wollte bereits 2015 die erste Tax Law Clinic Deutschlands gründen. Vor Gericht war er damit jedoch in allen Instanzen gescheitert, eine solche eintragen zu lassen – zuletzt auch beim BGH (Beschluss vom 28.03.2023, Az. II ZB 11/22) und zuvor beim BFH (Beschluss vom 30.09.2020, Az. VII B 96/19). Das Gesetz sei insoweit eindeutig.

Nun hat der Gesetzgeber es allerdings geändert: Mit § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StBerG n. F. soll das grundsätzliche Verbot nicht mehr gelten für „die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen).“ Dadurch sollten ehrenamtliches Engagement gefördert und Nachwuchskräfte gewonnen werden, so der Bundesrat. Voraussetzung ist allerdings „eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung“. Die helfende Person muss entweder zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein, die Befähigung zum Richteramt haben, über eine bestandene Steuerberaterprüfung verfügen oder davon befreit worden sein oder ein Wirtschaftsprüfungsexamen abgelegt haben.

Weitere Änderungen der Steuerrechtsreform

Mit dem Gesetz wurden außerdem weitere Aspekte des Steuerrechts modernisiert. Auch Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten, da Betragsgrenzen für die angebotenen Tätigkeiten entfallen. Darüber hinaus soll künftig eine Person drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen. Laut Gesetzesbegründung sei davon auszugehen, dass etwa 35.000 Steuerpflichtige zusätzlich die Angebote eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen werden.

Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen wird damit neu geregelt. Künftig werden z. B. Energieberaterinnen und Energieberater auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen können, sofern sie in Zusammenhang mit ihrer Beratung stehen.

Auch das sog. Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern soll wegfallen. Nun kann eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden, ohne dass diese durch eine andere Beraterin oder einen anderen Berater geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Zudem können Vollmachten künftig zentral elektronisch verwaltet werden.

Ein erster Entwurf des Gesetzes war zunächst am Bundesrat gescheitert, der die Zustimmung aufgrund der enthaltenen Regelung für eine steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie von 1.000 Euro versagte, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten bezahlen hätten können sollen. Diese Entlastungsprämie ist im nun beschlossenen Gesetz gestrichen worden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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