Heidelberg: Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung

Der VGH Baden-Württemberg hat ein Urteil des VG Karlsruhe bestätigt, wonach einem Kind mit besonderem Förderbedarf ein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von fünf Stunden täglich (montags bis freitags) zusteht (Az. 12 S 715/26).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Beschluss 12 S 715/26 vom 17.06.2026

Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg hat mit heute den Beteiligten zugestelltem Beschluss vom 17. Juni 2026 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt, wonach einem Kind mit besonderem Förderbedarf ein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von fünf Stunden täglich (montags bis freitags) zusteht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

Sachverhalt

Die heute fünfjährige Klägerin, die mit dem Angelman-Syndrom lebt, wird in ihrer Kindertageseinrichtung montags bis donnerstags von 8:30 bis 15:15 Uhr und freitags von 8:30 bis 11:55 Uhr betreut. Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) hat sie geltend gemacht, dass sie gegen die Stadt Heidelberg (Stadt) als örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch habe, auch an Freitagen im Umfang von mindestens fünf Stunden betreut und gefördert zu werden. Die Stadt hat dem entgegengehalten, es sei ausreichend, dass die Klägerin insgesamt sogar knapp 30,5 Stunden in der Woche gefördert werde.

Das VG hat der Klage mit Urteil vom 24. März 2026 stattgegeben und die Stadt verurteilt, der Klägerin bis zu ihrem Schuleintritt einen Betreuungsplatz in einer integrativ arbeitenden Kindertageseinrichtung oder einer Kindertageseinrichtung, welche die Betreuung der Klägerin durch eine externe Integrationshilfe zulässt, im Umfang von täglich (Montag bis Freitag) mindestens fünf Stunden nachzuweisen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 12. Senat des VGH hat den Antrag der Stadt auf Zulassung der Berufung abgelehnt und damit das Urteil des VG bestätigt.

Die Stadt habe keine Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigten, dargelegt. Insbesondere sei die Rechtsansicht der Stadt in der Sache unzutreffend. Der Senat hat dazu weiter ausgeführt: Kinder ab drei Jahren haben bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag verteilt und mindestens fünf Stunden täglich. Ein Weniger an Förderung an einem dieser fünf Tage könne grundsätzlich nicht entgegen dem Willen der Kinder bzw. deren Eltern durch ein Mehr an den anderen vier Tagen ausgeglichen werden. Ebenso wenig könne der Anspruch alternativ durch eine Förderung in Kindertagespflege erfüllt werden. Ob sich der gesetzliche Anspruch auf mehr als fünf Stunden täglich beziehe, brauche nicht entschieden zu werden, weil die Klägerin allein einen Nachweis eines Betreuungsplatzes für fünf Stunden täglich eingeklagt habe.

Die Berufung sei auch nicht mit Blick auf den Einwand der Stadt zuzulassen, dass derzeit für Kinder mit sehr hohem Förderbedarf die notwendigen strukturellen und personellen Voraussetzungen fehlten, die geforderten Betreuungszeiten abzudecken. Denn der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung stehe unter keinem Kapazitätsvorbehalt. Die Stadt sei verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen – auch für Kinder mit besonderen Bedürfnissen – selbst zu schaffen und anzubieten oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 12 S 715/26).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Änderungen beim Versorgungsausgleich im Scheidungsfall

Die Bundesregierung will Regelungen für den Versorgungsausgleich ändern. Das sieht ein entsprechender Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/6510) vor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.06.2026

Die Bundesregierung will Regelungen für den Versorgungsausgleich ändern. Das sieht ein entsprechender Gesetzentwurf (21/6510) vor.

Die Regierung erläutert dazu: „Wird eine Ehe geschieden, sind die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten gerecht zu teilen, insbesondere die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.“ Dabei seien die Versorgungsträger so wenig wie möglich zu belasten. Das geltende Versorgungsausgleichsrecht werde diesen Anforderungen in einigen Punkten nicht gerecht, schreibt die Bundesregierung. „Dies gilt insbesondere für die übergangenen Anrechte: So kommt es vor, dass Ehegatten oder ein Versorgungsträger im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht alle während der Ehezeit erworbenen Anrechte angeben – sei es aus Versehen (vergessenes Anrecht) oder aus Absicht (verschwiegenes Anrecht) – oder dass das Familiengericht ein Anrecht fehlerhaft übersieht.“

Es habe sich in der Praxis gezeigt, dass die fehlende Möglichkeit der Fehlerkorrektur im Einzelfall zu Gerechtigkeitslücken führen könne. Dies werde der hohen Bedeutung des Versorgungsausgleichsrechts für die Alterssicherung der Beteiligten sowie dem Halbteilungsgrundsatz nicht gerecht, schreibt die Regierung weiter. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 496/2026

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BFH: Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

Kann von einem ehemaligen Insolvenzverwalter, der vom Finanzamt eine Steuererstattung des Insolvenzschuldners auf einem Insolvenzkonto für die Masse erhalten und dementsprechend die erhaltenen Gelder im Rahmen der Schlussverteilung an die Insolvenzgläubiger anteilig entsprechend ihrer Quote ausgekehrt hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Steuererstattung nach § 37 Abs. 2 AO persönlich zurückgefordert werden? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. X R 3/23).

BFH, Urteil X R 3/23 vom 28.01.2026

Leitsatz

  1. Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte (ständige Rechtsprechung).
  2. Auch nach Insolvenzeröffnung bleibt der Schuldner nach materiellem Steuerrecht Einkommensteuerpflichtiger und -schuldner (Fortführung des Senatsurteils vom 30.07.2025 – X R 29/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  3. Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 der Insolvenzordnung) eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist jedenfalls dann nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung, wenn er die Erstattung der Masse zuführt. Das gilt auch dann, wenn die Erstattung auf ein „Insolvenzanderkonto“ geleistet worden ist (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.08.2021 – VII B 64/20 (AdV), BFH/NV 2022, 5).

TenorAuf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.04.2021 – 12 K 1505/19 AO, der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 19.09.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 08.04.2019 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.09.2009 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des T (Schuldner –I–) eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Kläger hatte bei der R-Bank (R) ein auf sich als Inhaber lautendes Konto mit dem Zusatz „Insolv.-verw. T“ eröffnet.

2

Nach Abgabe der Steuererklärungen und Gewinnermittlungen für I unter einer Massesteuernummer erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) erklärungsgemäß entsprechende Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2010; zum 31.12.2010 wurde ein verbleibender Verlustvortrag in Höhe von 443.170 € festgestellt, der dazu führte, dass sich im Folgejahr 2011 –aufgrund einer Nullfestsetzung– eine Erstattung (Einkommensteuer sowie steuerliche Nebenleistungen) in Höhe von 3.139,08 € ergab. Davon verrechnete das FA einen Teil mit Forderungen gegen die Masse und überwies den Rest in Höhe von insgesamt 1.747,48 € auf das Insolvenzkonto des Klägers bei der R.

3

Das Insolvenzverfahren wurde im April 2014 aufgehoben und dem I durch gerichtlichen Beschluss vom 05.11.2015 Restschuldbefreiung erteilt. Das FA ging davon aus, dass durch die Restschuldbefreiung rückwirkend auf den Zeitpunkt der für das Jahr 2009 angenommenen Betriebsaufgabe ein (Sanierungs-)Gewinn entstanden sei, und erließ unter dem 19.09.2018 einen entsprechend geänderten, an I gerichteten Einkommensteuerbescheid für 2009, der bestandskräftig wurde. Das FA verrechnete diesen Gewinn mit den Verlusten aus den Jahren 2009 und 2010 mit der Folge, dass zum 31.12.2010 kein verbleibender Verlustvortrag mehr bestand.

4

Daraufhin änderte das FA unter dem 19.09.2018 auch den Einkommensteuerbescheid für 2011 und setzte Einkommensteuer sowie steuerliche Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 2.850,28 € fest. Mit dem streitbefangenen, auf § 37 Abs. 2 i.V.m. § 218 der Abgabenordnung (AO) gestützten Bescheid ebenfalls vom 19.09.2018 forderte es vom Kläger insgesamt 1.705,68 € zurück.

5

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 27.04.2021 – 12 K 1505/19 AO (Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2022, 357) ab. Bei dem vom Kläger bei der R eingerichteten Konto habe es sich nicht um ein Sonder-, sondern um ein Anderkonto gehandelt. Gelder, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkonto eingingen, gehörten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zwar wirtschaftlich zum Schuldnervermögen/zur Masse, stünden aber rechtlich ausschließlich dem Anwalt zu. Zahlungen auf ein Anderkonto könnten daher von ihm nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden (Bezugnahme auf BGH-Urteil vom 18.12.2008 –  IX ZR 192/07, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht –ZIP– 2009, 531). Dem habe sich der Bundesfinanzhof (BFH) in Bezug auf den abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO angeschlossen (Bezugnahme auf BFH-Beschluss vom 12.08.2013 –  VII B 188/12, ZIP 2013, 2370).

6

Mit seiner Revision macht der Kläger die Verletzung von § 37 Abs. 2 AO und einen Verfahrensfehler geltend und trägt zur Begründung im Kern vor:

7

Gegen ihn als (ehemaligen) Insolvenzverwalter habe nach Beendigung des Insolvenzverfahrens schon kein Bescheid mehr ergehen dürfen. Allenfalls ein Haftungsbescheid sei noch denkbar, der aber nicht vorliege und dessen Voraussetzungen auch nicht gegeben seien. Forderungen gegen die Masse seien nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens stets gegen den Schuldner zu richten.

8

Er sei auch nicht Schuldner des abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs. Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO sei immer derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet worden sei, die zurückverlangt werde. Vorliegend sei das Insolvenzkonto zulasten und zugunsten der Insolvenzmasse geführt worden. Leistungsempfänger der Steuererstattung sei gerade nicht der Kläger selbst, sondern die von ihm verwaltete Insolvenzmasse gewesen. Er persönlich habe keinen Vermögenszuwachs erfahren. Er sei auch nicht bereichert, weil die zur Insolvenzmasse gelangten Beträge mit der entsprechenden Quote an die Gläubiger und damit übrigens auch an das FA verteilt worden seien. Selbst wenn man davon ausginge, der Kläger habe als Kontoinhaber des Insolvenzkontos einen Vermögenszuwachs verzeichnet, wäre er als Insolvenzverwalter immer noch lediglich Zahlstelle gewesen. Auf die Qualifikation des Kontos als Ander- oder Sonderkonto komme es nicht an. Nach alledem widerspreche das angefochtene Urteil dem BFH-Urteil vom 02.04.2019 –  IX R 21/17 (BFHE 264, 109, BStBl II 2019, 481) sowie dem BFH-Beschluss vom 31.08.2021 – VII B 64/20 (AdV) (BFH/NV 2022, 5).

9

Das FG-Urteil leide zudem an einem entscheidungserheblichen Verfahrensmangel. Er habe den Sanierungsgewinn bestritten. Der entsprechende Bescheid sei jedenfalls ihm nicht bekannt gegeben worden.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, den Rückforderungsbescheid vom 19.09.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 08.04.2019 aufzuheben.

11

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Es hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die darin zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze entsprächen ständiger Rechtsprechung des BGH und des BFH. Der vom Kläger aufgeführte BFH-Beschluss vom 31.08.2021 – VII B 64/20 (AdV) (BFH/NV 2022, 5) sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Über die eigentliche Rechtsfrage, ob ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennehme, Leistungsempfänger im Sinne von § 37 Abs. 2 AO sei, sei im Rahmen jenes Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend entschieden worden.

II.

13

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Der gegen den Kläger erlassene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben.

14

Über einen Erstattungsanspruch im Sinne von § 37 Abs. 2 AO ist durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden (unten 1.). Schuldner eines Erstattungsanspruchs ist der Leistungsempfänger (unten 2.). Hat das FA eine Zahlung auf eine zu einer Insolvenzmasse gehörende Forderung geleistet, ist Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO nicht der Insolvenzverwalter in Person, sondern der Schuldner, im Streitfall I (unten 3.). Der Erstattungsanspruch ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner geltend zu machen (unten 4.). Nach diesen Maßstäben durfte das FA die Überzahlung nicht von dem Kläger zurückfordern (unten 5.).

15

1. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 AO betreffen, entscheidet das FA nach § 218 Abs. 2 AO durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO betrifft.

16

2. Schuldner eines abgabenrechtlichen Erstattungsanspruchs ist der Leistungsempfänger.

17

a) Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Für die Finanzverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift ein öffentlich-rechtlicher Rückzahlungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 30.08.2005 –  VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.; vom 14.03.2012 – XI R 6/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607, Rz 17; jeweils m.w.N.).

18

b) Nach ebenfalls ständiger BFH-Rechtsprechung ist Leistungsempfänger derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde mit ihrer Zahlung ihre –vermeintliche oder tatsächlich bestehende– abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte (vgl. BFH-Entscheidungen vom 30.08.2005 –  VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a; vom 05.06.2007 –  VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738, unter II.2.a; vom 10.11.2009 –  VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II.2.a; vom 30.06.2011 –  VII B 124/10, BFH/NV 2011, 2112, Rz 9).

19

Gehen die Vorstellungen der Beteiligten über Hintergrund und Zweck der Zahlung auseinander, ist die objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers maßgebend („objektiver Empfängerhorizont“, ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2005 –  VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.b, c; BFH-Urteil vom 09.12.2010 –  VII R 20/10, BFH/NV 2011, 875, Rz 11; BFH-Beschluss vom 22.07.2014 –  VII R 38/13, BFH/NV 2014, 1721, Rz 13; BFH-Urteil vom 18.08.2020 –  VII R 39/19, BFH/NV 2021, 329, Rz 31).

20

c) Waren an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt, muss der Leistungsempfänger nicht mit dem Empfänger der Zahlung (Überweisung) identisch sein. Ein Dritter ist, obgleich er tatsächlich Empfänger einer Zahlung ist, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten oder von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an den Dritten gezahlt hat. Denn in einem solchen Fall will das FA erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zugunsten des Dritten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung des steuerlichen Rechtsinhabers zu erfüllen. Mithin ist in solchen Fällen nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger im Sinne von § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 30.08.2005 –  VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a; vom 09.07.2019 –  X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; BFH-Beschluss vom 31.08.2021 – VII B 64/20 (AdV), BFH/NV 2022, 5, Rz 21; jeweils m.w.N.).

21

d) Auf zivilrechtliche Grundsätze ist hingegen nur subsidiär zurückzugreifen.

22

aa) In den Fällen des § 37 Abs. 2 AO handelt es sich um Erstattungsansprüche nach öffentlichem Recht. Die Regelung bringt das übergeordnete und allgemein herrschende Prinzip zum Ausdruck, dass derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit ohne rechtlichen Grund etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen. Der Rechtsgedanke, dass derartige Leistungen rückgängig gemacht werden müssen, findet im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–). Im öffentlichen Recht existiert stattdessen eine Vielzahl von Vorschriften, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist.

23

bb) Soweit der Regelungsanspruch des § 37 Abs. 2 AO reicht, sind daher Rückgriffe auf zivilrechtliche Erkenntnisse nicht erforderlich und auch nicht zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 31.08.1993 –  VII R 69/91, BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846, unter II.2.a). Die Finanzbehörde soll durch § 37 Abs. 2 AO gerade auch von der Verpflichtung befreit werden, die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und einem Dritten überprüfen zu müssen (so für den umgekehrten Fall des Erstattungsanspruchs eines Dritten Senatsurteil vom 19.03.2025 –  X R 20/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2025, 1077, Rz 24). Jedoch kann etwa § 812 Abs. 1 BGB auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO zu beachten sein (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2005 –  VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.c; vgl. hierzu auch Schlücke in Gosch, AO § 37 Rz 7).

24

e) Irrige oder fehlgeleitete Zahlungen sind hingegen von dem tatsächlichen Empfänger zurückzufordern. Nimmt ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollmächtigter Erstattungszahlungen des FA entgegen, obwohl keine Weisung oder Vollmacht besteht, so hat das FA gegenüber dem Erstattungsberechtigten nicht mit befreiender Wirkung geleistet. Ungeachtet des Willens des FA, an den Rechtsinhaber der Erstattungsforderung eine Leistung zu erbringen, ist der tatsächliche Empfänger der Zahlung des FA dann Leistungsempfänger und Schuldner des Rückforderungsanspruchs (vgl. BFH-Entscheidungen vom 27.04.1998 –  VII B 296/97, BFHE 185, 364, BStBl II 1998, 499 [Strohmann]; vom 06.06.2003 –  VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532, unter 1.a [vermeintliche Kontoverbindung]; vom 30.08.2005 –  VII R 64/04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.b). Bei fehlgeleiteten Zahlungen entsteht mit deren Zugang ein Anspruch auf Rückzahlung des ohne rechtlichen Grund erhaltenen Betrags gemäß § 37 Abs. 2 AO. Es handelt sich nicht um einen umgekehrten Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern um ein durch die fehlgeleitete Zahlung erst entstehendes, ausschließlich auf Beseitigung der unrechtmäßigen Vermögensverschiebung gerichtetes Steuerschuldverhältnis (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.1986 –  II R 38/84, BFHE 146, 519, BStBl II 1986, 704, unter II.1.).

25

3. Hat das FA während des laufenden Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter eine Zahlung auf eine zur Masse gehörende Forderung geleistet, ist Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner. Auf die Ausgestaltung des Kontos kommt es nicht an. Nach den Grundsätzen oben unter II.2.b will das FA mit einer Zahlung auf eine solche Forderung erkennbar mit seiner Zahlung seine abgabenrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Forderungsinhaber erfüllen. Das ist der Schuldner, im Streitfall I.

26

a) Etwaige Ansprüche auf Steuererstattung stehen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steuerlich materiell-rechtlich dem Schuldner zu. Der Schuldner bleibt nach materiellem Steuerrecht Einkommensteuerpflichtiger und -schuldner. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners gemäß § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht (vgl. BFH-Urteile vom 19.01.2023 –  III R 44/20, BFHE 279, 433, BStBl II 2024, 559, Rz 18 ff., m.w.N., und vom 30.07.2025 –  X R 29/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 21).

27

b) Unerheblich ist, dass der Schuldner während des Insolvenzverfahrens über die Masse nicht verfügen kann und das FA deshalb die Zahlung nicht unmittelbar an den Schuldner, sondern zur Masse und damit an den Insolvenzverwalter bewirkt. Der Insolvenzverwalter steht in Ansehung von § 37 Abs. 2 AO einer Zahlstelle, einem unmittelbaren Vertreter oder Boten (s. oben II.2.c) gleich. Auch wenn er tatsächlich Empfänger der Zahlung ist, ist er nicht persönlich Gläubiger des Anspruchs gewesen, den das FA durch seine Zahlung erfüllt hat. Das war vielmehr der Schuldner (I). Da aber das FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit schuldbefreiender Wirkung nur noch zur Masse leisten darf (vgl. § 82 InsO), kann nach dem objektiven Empfängerhorizont angenommen werden, dass es mit einer Zahlung an den Insolvenzverwalter seine offene Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner (I) begleichen will. Der Insolvenzverwalter, der die Leistung auf dem Insolvenzanderkonto empfängt (Zahlungsempfänger), fungiert insoweit lediglich als „Dritter“, der aufgrund seiner Stellung Zahlungen für die Masse entgegennimmt und ihr zuführt. Die etwaige Vorstellung, es handele sich um eine Zahlung an den Insolvenzverwalter persönlich, wäre als reiner Rechtsirrtum irrelevant.

28

c) Unerheblich ist, in welcher zivilrechtlichen Form eine solche Zahlung vollzogen wird, namentlich, ob der Insolvenzverwalter zivilrechtlicher Inhaber der betreffenden Finanzmittel wird, regelmäßig also Inhaber der Forderung gegen die kontoführende Bank. Anders als das FA meint, kommt es auch nicht darauf an, ob das Empfängerkonto als Anderkonto oder als Sonderkonto geführt wird. Wer Inhaber des mit der Zahlung durch das FA erfüllten Anspruchs war und somit Leistungsempfänger ist, hängt nicht davon ab, wer zivilrechtlich Vollrechtsinhaber der empfangenen Leistung wird. Die entsprechende Aussage in dem BGH-Urteil vom 18.12.2008 –  IX ZR 192/07 (ZIP 2009, 531), in dem es um eine irrtümliche Zahlung ging (s. oben unter II.2.e), ist daher für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.

29

d) Dieselben Maßstäbe liegen dem BFH-Beschluss vom 31.08.2021 – VII B 64/20 (AdV) (BFH/NV 2022, 5) zugrunde, in dem im Übrigen über einen Vorgang zu entscheiden war, der dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt erheblich ähnelte. Aufgrund von Verlustvorträgen des Schuldners hatte das dortige Finanzamt Erstattungen auf ein „Insolvenzanderkonto“ der darüber allein verfügungsberechtigten Insolvenzverwalterin vorgenommen. Der durch die Restschuldbefreiung entstehende Gewinn führte dazu, dass diese Erstattungen zurückzuzahlen waren. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nahm das dortige Finanzamt die ehemalige Insolvenzverwalterin in Anspruch, da sie abgabenrechtliche Leistungsempfängerin der Erstattungen gewesen sei. Der BFH hat ausgeführt, dass ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennehme, nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO sei. Der Senat schließt sich aus den vorbezeichneten Gründen dieser Entscheidung an.

30

e) Der seitens des FG für seine Ansicht herangezogene BFH-Beschluss vom 12.08.2013 –  VII B 188/12 (ZIP 2013, 2370) hatte demgegenüber an die Grundsätze betreffend fehlgeleiteter Zahlungen (s. oben unter II.2.e) angeknüpft. Wie sich aus dem BFH-Beschluss vom 31.08.2021 – VII B 64/20 (AdV) (BFH/NV 2022, 5, Rz 27) ergibt, ging es in jener Entscheidung um eine Zahlung des dortigen Finanzamts, die einen anderen Steuerpflichtigen betraf und nur versehentlich auf ein von dem Insolvenzverwalter eingerichtetes Konto gelangt war. Nur für diesen Fall hat der BFH auf die ständige BGH-Rechtsprechung verwiesen, der zufolge Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingingen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fielen, sondern ausschließlich dem Anwalt als zivilrechtlichem Vermögensinhaber zustünden und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden könnten. Fehlzahlungen werden nicht deshalb an den Insolvenzverwalter geleistet, weil er das Schuldnervermögen verwaltet. Der Schuldner kann die Zahlung auch nicht erstatten, weil er sie nie erhalten hat und sie ihm auch nicht anderweit zugerechnet werden kann. Eine irrige Zahlung kann nur derjenige wieder auskehren, der sie tatsächlich vereinnahmt hat. Im Streitfall liegt aber keine irrige Zahlung vor.

31

4. Ein Erstattungsanspruch im Sinne von II.3. ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) gegen den materiell-rechtlich Erstattungsverpflichteten und damit den Schuldner geltend zu machen und festzusetzen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, aufgrund derer der Anspruch als Masseforderung nach § 55 i.V.m. § 80 InsO jenem gegenüber in seiner Eigenschaft als Verwalter der Masse geltend zu machen wäre, besteht nach § 259 InsO mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.2019 –  IX R 21/17, BFHE 264, 109, BStBl II 2019, 481, Rz 19).

32

5. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hält das angefochtene Urteil einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

33

a) Das FG hat für die Bestimmung des Leistungsempfängers in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung darauf abgestellt, in wessen Vermögen –im zivilrechtlichen Sinne– die Leistung des FA gelangt war. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil dieser Maßstab nur im Ausnahmefall einer Fehlüberweisung durch die Finanzbehörde gilt und ein solcher Sachverhalt hier nicht vorlag. Die Erstattungsansprüche betrafen die Einkommensteuer des I sowie steuerliche Nebenleistungen des Jahres 2011. Sie gingen zurück auf während der Jahre 2009 und 2010 erlittene Verluste des I aus dessen Betrieb und den sich hierdurch ergebenden verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2010, der zur Nullfestsetzung für das Jahr 2011 und infolgedessen zur Erstattung bereits vereinnahmter Steuern beziehungsweise steuerlicher Nebenleistungen führte. Erstattungsberechtigter nach materiellem Steuerrecht war somit I.

34

b) Mit der Zahlung auf das Insolvenzanderkonto des Klägers wollte das FA seine gegenüber der Masse bestehende Verpflichtung erfüllen. Anhaltspunkte für einen (dem Kläger erkennbar) abweichenden Leistungswillen in dem Sinne, dass das FA den Erstattungsbetrag –gesetzeswidrig– an den Kläger persönlich hätte leisten wollen, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Insbesondere ist unstreitig, dass der Kläger selbst keinen (persönlichen) Anspruch auf den Erstattungsbetrag hatte.

35

c) Soweit das FA –nachträglich– die rechtliche Erwägung angestellt hat, dass der auf dem Insolvenzanderkonto eingehende Betrag zivilrechtlich „Privatvermögen“ des Klägers geworden sei, ändert dies am maßgeblichen Willen des FA im Zeitpunkt der Leistung nichts: Danach sollte die Erstattung mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Masse dadurch erfolgen, dass der Kläger den auf das Insolvenzanderkonto eingegangenen Erstattungsbetrag –seinen Pflichten als Insolvenzverwalter entsprechend– der Masse zuführt. Es kann dahinstehen, wie es sich verhielte, wenn der Insolvenzverwalter die Mittel tatsächlich nicht der Masse zuführt, sondern rechtswidrig für sich selbst vereinnahmt. Dergleichen ist nicht festgestellt.

36

d) Auch sonst ist hier kein Ausnahmefall gegeben. Die Vorstellungen der Beteiligten über den Zweck der Erstattung gingen nicht auseinander.

37

6. Ist der Rückforderungsbescheid bereits aus dem vorstehend dargelegten Grund aufzuheben, bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegenüber einem (ehemaligen) Insolvenzverwalter noch Bescheide ergehen können und ob das angefochtene Urteil (auch) an einem erheblichen Verfahrensmangel leidet.

38

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, welche Kriterien für den Nachweis der Voraussetzungen für einen sachlichen Billigkeitserlass nach § 163 AO bei einer gegenüber einem Miterben festgesetzten Erbschaftsteuer erforderlich sind , wenn dieser nichts aus dem Nachlass erhalten hat und sich die empfangenden Miterben wahrscheinlich im außereuropäischen Ausland aufhalten, sodass auch ein zivilrechtlicher Anspruch nicht verfolgt wurde (Az. II R 1/22).

BFH, Urteil II R 1/22 vom 25.02.2026

Leitsatz

  1. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer kann aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, ihn jedoch kein Verschulden daran trifft, dass er trotz des Erwerbs von Todes wegen letztendlich nicht bereichert ist.
  2. Dafür hat der Erbe zum einen darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den am Besteuerungsstichtag vorhandenen Nachlass zu sichern. Ferner hat er darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht hat oder die Geltendmachung solcher Ansprüche wegen Vermögenslosigkeit des Ersatzverpflichteten von vornherein aussichtslos war.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.06.2021 – 4 K 3151/19 Erb insoweit aufgehoben, als der Beklagte darin verpflichtet wurde, die Erbschaftsteuer nach § 163 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung auf 0 € festzusetzen.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Der am xx.xx.2006 verstorbene Erblasser hatte am 27.01.2005 ein handschriftliches Testament errichtet, mit dem er den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die Mutter des Klägers, M, sowie Frau … (B) zu gleichen Teilen zu seinen Erben einsetzte.

2

Im August 2006 beantragten M und die seinerzeit bereits im Ausland (A) wohnende Schwester des Erblassers, … (S), beim zuständigen Amtsgericht, ihnen als gesetzliche Erbinnen einen Erbschein nach dem verstorbenen Erblasser zu erteilen. Da dem Amtsgericht das handschriftliche Testament des Erblassers vom 27.01.2005 nicht bekannt war, erteilte es am 04.09.2006 einen Erbschein, nach dem der Erblasser von M und S als gesetzliche Erben jeweils zur Hälfte beerbt worden ist. Diesen Erbschein zog das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.03.2007 ein. Auf die hiergegen von M und S eingelegte Beschwerde hob das zuständige Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts wieder auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins an das Amtsgericht zurück.

3

Das Amtsgericht zog den am 04.09.2006 erteilten Erbschein nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme mit Beschluss vom 06.10.2014 erneut ein und ordnete die Sicherstellung des Erbscheins an. Die Beschwerde von M und S gegen die Einziehung des ihnen erteilten Erbscheins wurde zurückgewiesen. Die Einziehung wurde am 26.09.2016 rechtskräftig. Das Amtsgericht erteilte am 18.11.2016 einen neuen Erbschein, wonach der Erblasser von M, B und dem Kläger zu jeweils einem Drittel beerbt worden ist.

4

Der Kläger erhielt am 25.01.2017 Kenntnis davon, dass dem Erblasser nach dem Tod seines Vaters ein Pflichtteilsanspruch zugestanden hatte und aufgrund eines am 31.07.2013 abgeschlossenen Vergleichs noch ein Betrag von 250.000 € dem Erwerb des Erblassers von Todes wegen hinzugerechnet worden war. Der Geldbetrag war im November 2013 an M und S aufgrund des seinerzeit gültigen Erbscheins ausgezahlt worden. M hatte sich am 24.10.2014 mit einem Wohnsitz im Ausland von ihrem früheren Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) abgemeldet.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) setzte mit Bescheid vom 18.12.2018 gegen den Kläger Erbschaftsteuer in Höhe von 28.221 € fest. Dabei ging das FA von einem Wert des Erwerbs von Todes wegen in Höhe von 127.943 € aus. Als Nachlassgegenstände berücksichtigte es Bankguthaben in Höhe von 195.074 € sowie einen Pflichtteilsanspruch des Erblassers nach dessen vorverstorbenem Vater in Höhe von 250.000 €.

6

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Zudem beantragte er, die Erbschaftsteuer nach § 163 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auf 0 € festzusetzen. Zur Begründung trug er vor, dass er aus dem Nachlass nichts erhalten habe, weil M und S sich den Nachlass aufgrund des ihnen erteilten Erbscheins angeeignet und bis spätestens September 2016 vollständig verbraucht hätten. Die Bankkonten seien nach den ihm erteilten Auskünften im Oktober 2006 beziehungsweise im März 2007 mit einem Saldo von jeweils 0 € gelöscht worden. Er habe niemals die Möglichkeit eines Zugriffs auf Nachlassgegenstände gehabt, denn er habe erst mit dem Schreiben des Amtsgerichts vom 26.09.2007 von dem handschriftlichen Testament des Erblassers Kenntnis erlangt.

7

Ein Rechtsanwalt habe ihm mit Schriftsatz vom 08.02.2012 mitgeteilt, dass M den ihr zugeflossenen Anteil am Nachlass des Erblassers in dem Zeitraum vom Oktober 2006 bis zum März 2011 verbraucht habe. Seither beziehe sie Grundsicherung nach dem Sozialhilferecht. Eine Steuerberaterin habe ihm mit Schreiben vom 25.01.2017 mitgeteilt, dass M mittellos sei. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass M und S im November 2013 aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs weitere Geldbeträge erhalten hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass M und S sämtliche aufgrund des Pflichtteilsanspruchs erlangten Werte bis spätestens 2015 vollständig verbraucht hätten.

8

Er habe sich etwa 9 1/2 Jahre lang in gerichtlichen Verfahren darum bemüht, den M und S erteilten Erbschein für unwirksam erklären zu lassen. Er habe vergeblich versucht, M und S zur Erteilung einer Auskunft über den Nachlass aufzufordern. Die ins Ausland zu der ihm einzig bekannten Adresse der S gesendeten Schreiben habe er Ende Januar 2017 als unzustellbar zurückerhalten. In Anbetracht der zu erwartenden Kosten und der geringen Erfolgsaussichten habe er von der Beauftragung eines ausländischen Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche Abstand genommen.

9

Das FA wies den Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid am 24.10.2019 zurück. Dagegen richtete sich die Klage vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Das FG wies die Beteiligten darauf hin, dass die Klage, soweit mit ihr die Verpflichtung zu einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen begehrt werde, nach § 45 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln sei. Das FA erließ im laufenden Klageverfahren am 05.05.2021 eine Einspruchsentscheidung, mit der der Einspruch gegen die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Kläger machte die Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des Verfahrens.

10

Das FG wies die im Hauptantrag auf Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids gerichtete Klage als unbegründet zurück. Auf den Hilfsantrag hin verpflichtete es das FA, die Erbschaftsteuer nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO auf 0 € festzusetzen. Es vertrat die Auffassung, dass der Kläger aufgrund seines Erwerbs von Todes wegen nicht bereichert gewesen sei, weil er keine Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten habe. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 946 veröffentlicht.

11

Das FA rügt mit der Revision die fehlerhafte Anwendung des § 163 AO durch das FG. Für eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO sei eine umfassende Prüfung aller Umstände erforderlich. Dazu gehöre auch die Frage, ob einem Steuerpflichtigen, der eine vom Gesetz abweichende Regelung begehrt, zivilrechtlich werthaltige und durchsetzbare Herausgabe- beziehungsweise Ersatzansprüche zustünden, deren erfolgreiche Durchsetzung einer abweichenden Steuerfestsetzung entgegenstünden.

12

Das FA beantragt, die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als das FG das FA verpflichtet hat, die Erbschaftsteuer nach § 163 AO auf 0 € festzusetzen, und die Klage insoweit abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Er trägt vor, das FG habe ausdrücklich festgestellt, dass er aufgrund des Erwerbs von Todes wegen nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bereichert sei. Damit habe es zugleich festgestellt, dass die vom FA behaupteten potentiell werthaltigen zivilrechtlichen Herausgabeansprüche im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr werthaltig gewesen seien und eine erfolgreiche Durchsetzung nicht mehr möglich gewesen sei. Das FA behaupte erstmalig mit seiner Revision, dass ihm, dem Kläger, zivilrechtlich werthaltige und mit Erfolg durchsetzbare Herausgabe- beziehungsweise Ersatzansprüche gegen die Erbschaftsbesitzerinnen zugestanden hätten und er es schuldhaft unterlassen habe, diese durchzusetzen. Dies entbehre jeglicher Grundlage. Der Kläger habe die vom FA für erforderlich angesehenen und ihm zumutbaren Maßnahmen veranlasst, indem er die beiden Erbschaftsbesitzerinnen mit Schreiben vom 20.12.2016 zur Auskunftserteilung aufgefordert habe. Aus der Unzustellbarkeit der Schreiben in A habe sich für den Kläger die Notwendigkeit der Anschriftenermittlung in A ergeben, die aber gescheitert sei. Eine Beauftragung eines Rechtsanwalts in A wäre mit einer hohen Vorschusszahlung verbunden gewesen, die er mangels eigener Liquidität nur mit Fremdmitteln hätte finanzieren können.

15

Selbst im Fall einer im Ergebnis erfolgreichen Adressenermittlung hätte er zur Realisierung seiner Ansprüche gegen die Erbschaftsbesitzerinnen klagen müssen. Da zwischen Deutschland und A kein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen existiere, hätte ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche vor einem deutschen Gericht im Ergebnis kaum weitergeholfen, sodass ihm vernünftigerweise nur die Prozessführung in A verblieben wäre. In Anbetracht dessen, dass beide Erbschaftsbesitzerinnen mittellos gewesen seien und sämtliche Vermögenswerte, die sie als vermeintliche Erbinnen erlangt hatten, verbraucht hätten, habe er von einer weiteren Verfolgung seiner Ansprüche abgesehen. Entgegen der Ansicht des FA handele es sich hierbei keinesfalls um Mutmaßungen, sondern um belastbare Erkenntnisse, die bereits im Einspruchsverfahren substantiiert dargelegt worden seien.

II.

16

Die Revision ist begründet. Sie führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG. Zutreffend ist das FG zwar davon ausgegangen, dass auch eine festgesetzte Erbschaftsteuer nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen niedriger oder auf 0 € festgesetzt werden kann. Das FG hat jedoch bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem Kläger werthaltige Ersatzansprüche gegen die unrechtmäßigen Erbinnen zustanden und ob es ihm zumutbar war, diese durchzusetzen. Dies war –anders als vom FG angenommen– nicht unstreitig.

17

1. Eine festgesetzte Erbschaftsteuer kann unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen niedriger oder auf 0 € festgesetzt werden.

18

a) Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuern unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann sich aus sachlichen oder persönlichen Gründen ergeben. Der Zweck des § 163 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 22.10.2014 –  II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237, Rz 12, m.w.N.).

19

b) Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. Das ist der Fall, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage –wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte– im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2014 –  II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237, Rz 14, m.w.N.).

20

Eine Billigkeitsentscheidung darf jedoch nicht die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes unterlaufen. Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem –sich lediglich in einem Einzelfall zeigenden– ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen (BFH-Urteil vom 22.10.2014 –  II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237, Rz 15, m.w.N.).

21

c) Die Entscheidung über die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 5 AO), die nach § 102 FGO, ggf. i.V.m. § 121 Satz 1 FGO, nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 – GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). § 163 Abs. 1 Satz 1 AO gewährt der Finanzbehörde allerdings kein voraussetzungsloses Ermessen. Eine abweichende Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Der Begriff „unbillig“ ragt in den Ermessensbereich hinein und bestimmt damit zugleich Inhalt und Grenzen der Ermessensausübung (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 – GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603, unter 6.). Da das Merkmal „unbillig“ danach ein im gerichtlichen Verfahren überprüfbarer Rechtsbegriff ist, kommt ein dieses Merkmal einschließendes behördliches Ermessen nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 98 ff., 106; BFH-Urteil vom 22.07.2020 –  II R 42/17, BFH/NV 2021, 633, Rz 19, m.w.N.).

22

d) Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tode des Erblassers. Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ist, soweit im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nichts anderes bestimmt ist, nach § 11 ErbStG auch für die Wertermittlung maßgebend (sogenanntes Stichtagsprinzip). Die Wertermittlung nach § 11 ErbStG stellt eine Momentaufnahme dar und nicht das Ergebnis einer dynamischen Betrachtung, mit der sich auch die weitere wertmäßige Entwicklung des Erwerbs nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung erfassen ließe. Nachträglich eingetretene Umstände, die den Wert des Nachlasses berühren, können deshalb grundsätzlich nicht bei der Festsetzung der Steuer berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2014 –  II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237, Rz 21, m.w.N.).

23

e) Das für die Wertermittlung maßgebliche Stichtagsprinzip (vgl. § 11 ErbStG) schließt es jedoch nicht generell aus, dass im Einzelfall nachträglich eintretende Umstände ausnahmsweise eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO rechtfertigen können. Neben dem Stichtagsprinzip ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch das in § 10 Abs. 1 ErbStG verankerte Bereicherungsprinzip zu beachten. Führen nach dem Stichtag für die Besteuerung eintretende Umstände dazu, dass der Steuerpflichtige letztendlich nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 ErbStG bereichert ist, und hat der Steuerpflichtige diese Umstände nicht zu vertreten, kann die Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO insoweit niedriger festgesetzt werden (BFH-Urteil vom 22.10.2014 –  II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237; Meincke/Hannes/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 19. Aufl., § 11 Rz 7; Loose in von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., § 11 Rz 24).

24

f) Die Festsetzung der Erbschaftsteuer kann daher im Einzelfall aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, er jedoch ohne Verschulden weder Nachlassgegenstände oder Surrogate noch einen Wertersatz für die Nachlassgegenstände erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2014 –  II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237, Rz 23; BFH-Beschluss vom 30.08.2017 –  II B 16/17, BFH/NV 2017, 1611, Rz 10). Das gilt zum Beispiel dann, wenn sich ein Erbschaftsbesitzer den Nachlass angeeignet und vollständig verbraucht hat und sich erfolgreich auf Entreicherung (§ 2021 i.V.m. § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–) beruft. Dasselbe gilt, wenn die Durchsetzung der Ersatzansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer (vgl. §§ 2018 ff. BGB) von vornherein aussichtslos erscheint und es dem Erben daher nicht zumutbar ist, diese gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.

25

g) Ob die Voraussetzungen einer abweichenden Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen erfüllt sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer angesichts der Wertungen des Gesetzgebers nur ausnahmsweise und nur dann zu gewähren ist, wenn den Erben kein Verschulden daran trifft, dass er trotz des Erwerbs von Todes wegen letztendlich nicht bereichert ist. Dafür hat er zum einen darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den am Besteuerungsstichtag vorhandenen Nachlass zu sichern. Ferner hat er darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht hat oder die Geltendmachung solcher Ansprüche wegen Vermögenslosigkeit des Ersatzverpflichteten von vornherein aussichtslos war.

26

2. Ausgehend davon war die Vorentscheidung aufzuheben.

27

a) Das FG hat nicht geprüft und keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem Kläger werthaltige Ersatzansprüche gegen M und S zustanden und ob es ihm zumutbar war, diese durchzusetzen. Es hat darauf abgestellt, dass der Kläger keine Nachlassgegenstände aus dem Nachlass erlangt hat und er insoweit nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bereichert gewesen ist. Das FG hat jedoch weder im Tatbestand noch in den Urteilsgründen Feststellungen dazu getroffen, ob dem Kläger möglicherweise statt der Nachlassgegenstände Herausgabe- oder Wertersatzansprüche zustanden.

28

b) Anders als vom FG angenommen, war dies auch nicht unstreitig. Sowohl in der Klageerwiderung vom 16.01.2020 als auch in der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2021 vertrat das FA die Auffassung, dass es dem Kläger zumutbar gewesen sei, etwaige Ersatzansprüche gegen M und S geltend zu machen. Ob dies angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls tatsächlich zutrifft, obliegt der Entscheidung des FG im zweiten Rechtsgang.

29

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i. d. F. des JStG 2008 auf Konfusionsgewinne

Der BFH entschied, dass § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i. d. F. d. JStG 2008 auf sog. Konfusionsgewinne weder unmittelbar noch analog anwendbar ist (Az. I R 10/23).

BFH, Urteil I R 10/23 vom 11.03.2026

Leitsatz

§ 8b Abs. 3 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2008 ist auf sog. Konfusionsgewinne weder unmittelbar (kein Gewinn aus Wertaufholung nach vorangegangener Teilwertabschreibung) noch analog (keine planwidrige Regelungslücke) anwendbar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24.01.2023 – 1 K 82/20 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 12.03.2020 aufgehoben.

Der Körperschaftsteuerbescheid 2012 und der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2012 des Beklagten vom 25.01.2019 werden dergestalt geändert, dass das zu versteuernde Einkommen und der Gewerbeertrag um einen Betrag in Höhe von … € vermindert wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob ein Konfusionsgewinn nach § 8b Abs. 3 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Jahr 2012 (Streitjahr) geltenden Fassung (KStG) steuerfrei ist.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist zum 01.01.2009 durch eine formwechselnde Umwandlung aus der … KG hervorgegangen. Sie war alleinige Gesellschafterin der … s.a.r.l. (Sarl) mit Sitz in der Französischen Republik.

3

Die Sarl erwirtschaftete seit Jahren Verluste. Die Gesellschafterversammlung der Sarl beschloss deshalb am …2012, diese mit Wirkung zum …2012 im Wege einer „transmission universelle du patrimoine“ (TUP) gemäß Art. 1844-5 des französischen Code Civil unter Übertragung des Vermögens der Sarl als Ganzes auf die Klägerin ohne Liquidation aufzulösen. Der Auflösungsbeschluss wurde am …2012 in einem amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht. Die Gläubiger der Sarl widersprachen der Auflösung nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung, weshalb diese am …2013 mit Wirkung zum …2012 aus dem französischen Handelsregister gelöscht wurde.

4

Die Klägerin hatte die Sarl mit Waren beliefert, bis deren aktiver Geschäftsbetrieb im Jahr 2012 eingestellt wurde. Die Sarl bezahlte die Warenlieferungen nicht, Beitreibungsmaßnahmen ergriff die Klägerin nicht. Forderungen aus diesen Warenlieferungen schrieb die Klägerin bis zum 01.01.2009, dem Zeitpunkt ihrer formwechselnden Umwandlung, in Höhe von … € ab. Nach der formwechselnden Umwandlung bis zum 31.12.2011 schrieb sie weitere entstandene Forderungen in Höhe von … € ab. Am 27.12.2012 valutierten die Verbindlichkeiten der Sarl gegenüber der Klägerin mit … €. Sie überstiegen zu diesem Zeitpunkt die ausschließlich nach dem 31.12.2011 entstandenen, buchhalterisch bei der Klägerin noch erfassten Forderungen gegenüber der Sarl um … € (= … € + … €). Die Sarl verfügte zu diesem Zeitpunkt über ein Aktivvermögen (Bankguthaben und Forderungen gegenüber Dritten) in Höhe von … €.

5

Die Klägerin erfasste die von der Sarl übergegangenen Wirtschaftsgüter im Streitjahr innerbilanziell mit den Buchwerten. Zugleich erhöhte sie die Forderungen gegen die Sarl um den bereits abgeschriebenen Teil, bevor sie anschließend die sich in gleicher Höhe gegenüberstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten ausbuchte. Den sich aus diesen Buchungen insgesamt ergebenden Ertrag, inklusive der Teilwertzuschreibung, korrigierte sie außerbilanziell gemäß § 8b KStG.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) erließ im Rahmen des Einspruchsverfahrens am 14.05.2018 Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer für 2012 und den Gewerbesteuermessbetrag für 2012, in denen er im Ergebnis die Teilwertzuschreibung auf die Forderungen rückgängig machte, mit der Folge, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte beziehungsweise der Gewerbeertrag der Klägerin für das Streitjahr nunmehr einen Konfusionsgewinn in Höhe der die Forderungen übersteigenden Verbindlichkeiten von … € enthielt.

7

Dagegen wendete die Klägerin ein, der Konfusionsgewinn müsse zumindest in Höhe von … € (… € + 1/2 * … €) nach § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG steuerfrei bleiben, weil insoweit die Forderungsabschreibung steuerneutral erfolgt sei. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) wies die nach Beendigung des insoweit erfolglosen Einspruchs erhobene Klage mit Urteil vom 24.01.2023 – 1 K 82/20 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 507) ab.

8

Die Klägerin macht mit ihrer Revision eine Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Bescheide für 2012 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag jeweils vom 25.01.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2020 dergestalt zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen und der Gewerbeertrag um einen Betrag in Höhe von … € vermindert wird.

9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision ist begründet, soweit die Klägerin eine Gewinnminderung um einen Betrag in Höhe von … € begehrt. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung des FA vom 12.03.2020 und zur Änderung der angefochtenen Steuer- und Messbetragsfestsetzung dergestalt, dass ein steuerpflichtiger Konfusionsgewinn lediglich in Höhe von … € anzusetzen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO).

11

1. Das FG hat die Höhe der Verbindlichkeiten der Sarl bei der Klägerin, die auf diese infolge der TUP übergangen sind, ohne weitere Prüfung der (französischen) Schlussbilanz entnommen. Aus den Feststellungen des FG zur TUP und der Zusammensetzung des Vermögens der Sarl im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ergibt sich jedoch, dass auf die Klägerin lediglich Verbindlichkeiten der Sarl in Höhe von … € übergegangen sind. Denn im Übrigen sind die Verbindlichkeiten der Sarl (und die entsprechenden gegenläufigen Forderungen der Klägerin) zuvor infolge eines (konkludenten) Forderungsverzichts erloschen.

12

a) Ein Forderungsverzicht kann nicht nur durch einen Erlassvertrag nach § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bewirkt werden, sondern auch durch andere rechtliche Maßnahmen. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft von der passivierten Verbindlichkeit einverständlich entlastet werden soll (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 09.06.1997 – GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter C.II.5.).

13

b) Die dem deutschen Zivilrecht unbekannte TUP führte im Streitfall wirtschaftlich dazu, dass die Klägerin für die Übernahme von Verbindlichkeiten der Sarl mit einem Nennbetrag in Höhe von … € lediglich einen Gegenwert (= gemeiner Wert) in Form des Anlagevermögens der Sarl, bestehend aus ihrem Bankguthaben und Forderungen gegen Dritte in Höhe von insgesamt … € erhalten hat.

14

Dass die Klägerin das Anlagevermögen insoweit (auch) als Gegenleistung für ihre Beteiligung erhalten haben könnte, die aufgrund der TUP ebenfalls unterging, ist im Streitfall schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beteiligung nach den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG wertlos war. Denn die Gesellschaft erwirtschaftete seit Jahren Verluste, weshalb sie im Wege der TUP aufgelöst werden sollte. Ferner war sie, jedenfalls zum Auflösungszeitpunkt, überschuldet. Dementsprechend hatte die Klägerin ihre Beteiligung an der Sarl bereits zu einem weit vor dem Streitjahr liegenden Zeitpunkt auf einen symbolischen niedrigeren Teilwert von 0,51 € abgeschrieben und –mangels Wertaufholung– diesen Wert auch bis zum Vermögensübergang durch die TUP nicht mehr erhöht.

15

Dadurch, dass die Klägerin sich mit der TUP einverstanden erklärt und nicht von dem ihr als Gläubigerin nach französischem Recht zustehenden Widerspruchsrecht zur Verhinderung der TUP Gebrauch gemacht hat, hat sie letztlich darin eingewilligt, dass die Sarl an sie nur noch einen Betrag in Höhe von … € zahlt und im Übrigen, das heißt in Höhe von … €, von den Verbindlichkeiten durch deren Übergang auf die Klägerin frei wird. Hierin ist ein Forderungserlass zu sehen, der mit dem „Verstreichenlassen“ der gesetzlichen Widerspruchsfrist eingetreten ist (ebenso zum umgekehrten Fall der Abtretung der Forderung ohne Gegenleistung mit der Folge des Erlöschens durch Konfusion Bott/Hamacher/Schober/Wulbusch in Bott/Walter, KStG, § 8 Rz 1000). Dementsprechend konnten auf die Klägerin im Wege der TUP nur noch Verbindlichkeiten mit einem Nennbetrag in Höhe von … € übergehen, die in der nächsten juristischen Sekunde im Wege der Konfusion erloschen sind.

16

2. Ob der Forderungsverzicht betrieblich oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen ist, kann im Streitfall offen bleiben, weil sich im Streitjahr in beiden Varianten keine Änderung des zu versteuernden Einkommens und des Gewerbeertrags der Klägerin ergeben kann.

17

a) Zwar würde ein Schuldenerlass aus betrieblichen Gründen grundsätzlich zu einer Vermögensminderung und damit zu Aufwand des Gläubigers führen (vgl. BFH-Urteil vom 29.07.1997 –  VIII R 57/94, BFHE 184, 63, BStBl II 1998, 652, unter B.I.1.a). Im Streitfall waren die erlassenen Forderungen allerdings bereits in früheren Jahren abgeschrieben worden und der Aufwand mithin in diesen Jahren bereits verwirklicht. Dementsprechend könnte sich ein Erlass aus betrieblichen Gründen im Streitjahr nicht mehr erfolgswirksam auswirken.

18

b) Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Erlass würde im Streitjahr bei der Klägerin ebenfalls zu keiner Änderung ihres zu versteuernden Einkommens und des Gewerbeertrags führen. Denn eine verdeckte Einlage in das Vermögen der Schuldnergesellschaft liegt (nur) in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung vor und nur insoweit fließt dem Gesellschafter eine Einnahme zu (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 – GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; Senatsurteil vom 27.11.2019 –  I R 40/19 (I R 14/16), BFHE 268, 1, BStBl II 2024, 670, Rz 33). Im Streitfall waren die Forderungen, soweit sie erlassen wurden, im Erlasszeitpunkt wertlos. Der Erlass würde bei der Klägerin wegen der Wertlosigkeit der Forderung damit auch nicht zu einer Erhöhung ihrer Anschaffungskosten der Beteiligung führen, die bei dem durch die TUP ausgelösten Anteilsuntergang zu berücksichtigen wäre.

19

3. Welche steuerliche Vorschrift für die Zugangsbewertung von Verbindlichkeiten bei der Klägerin durch den Vermögensübergang im Wege der TUP maßgeblich ist, kann letztlich offen bleiben, weil sowohl der Teilwert der übergegangenen Verbindlichkeiten als auch deren gemeiner Wert dem Nennbetrag entsprechen.

20

Die Verbindlichkeiten der Klägerin sind im Zeitpunkt ihres Übergangs auf sie unmittelbar vor Eintritt der Konfusion mit dem Nennbetrag in Höhe von … € zu bewerten. Anhaltspunkte dafür, dass die Sarl (vor dem Übergang der Verbindlichkeiten) oder die Klägerin (nach dem Übergang vor Erlöschen durch Konfusion) mit einer Inanspruchnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr rechnen musste, bestehen nicht. Im Gegenteil mussten die Sarl und die Klägerin unter Berücksichtigung der anstehenden TUP von einer Inanspruchnahme in Höhe von … € ausgehen, da diese Verbindlichkeiten durch das im Wege der TUP auf die Klägerin übertragene Vermögen gedeckt waren und insoweit auch –bei wirtschaftlicher Betrachtung– tatsächlich beglichen wurden. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für einen niedrigeren gemeinen Wert im Übergangszeitpunkt. Insbesondere scheidet auch eine Abzinsung aus, da die übergegangenen Verbindlichkeiten solche aus Warenlieferung mit einer Laufzeit von unter einem Jahr sind. Daher entsprechen im Streitfall sowohl der Buchwert wie auch der Teilwert und der gemeine Wert dem Nennbetrag der Verbindlichkeiten nach Schuldenerlass dem Betrag von … €.

21

4. Die diesen übergegangenen Verbindlichkeiten in gleicher Höhe gegenüberstehenden Forderungen der Klägerin waren unmittelbar vor dem Eintritt der Konfusion mit … € zu bewerten.

22

a) Forderungen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dann, wenn sie –wie im Streitfall– bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zählten, am folgenden Bilanzstichtag mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b EStG oder ähnliche Abzüge, anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann. Für die Frage, ob der Teilwert unter dem Erfüllungsbetrag liegt, sind die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich (BFH-Urteil vom 07.05.1998 –  IV R 24/97, BFH/NV 1998, 1471, unter 2.a [Rz 18]).

23

b) Das FG ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass die bis zum 31.12.2011 entstandenen (ungesicherten) Forderungen –aufgrund einer von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibung– zum 31.12.2011 mit einem niedrigeren Teilwert in Höhe von 0 € zu bewerten waren. Denn der buchhalterische Ausweis dieser Forderungen als wertlos war nach den Feststellungen des FG zu den Vermögensverhältnissen der Sarl zu diesem Bilanzstichtag zutreffend. Zu diesem Bilanzstichtag bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungen der Klägerin gegen die Sarl wieder werthaltig geworden sein könnten. Eine etwaige Wertänderung aufgrund der anstehenden TUP und dem damit verbundenen Übergang der Verbindlichkeiten auf die liquide Klägerin wäre (als wertbegründendes Ereignis) frühestens mit der Fassung des Auflösungsbeschlusses am …2012 und damit nach dem Abschlussstichtag 31.12.2011 eingetreten. Eine Teilwertzuschreibung zum 31.12.2012 scheidet ebenfalls aus, weil die Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits infolge der Konfusion erloschen waren. Eine unterjährige Wertaufholung nach Beschluss der TUP, aber vor Eintritt der Konfusion scheidet aufgrund des für die Folgebewertung geltenden Stichtagsprinzips aus (BFH-Urteil vom 29.07.1997 –  VIII R 57/94, BFHE 184, 63, BStBl II 1998, 652, unter B.I.3.).

24

c) Dementsprechend belief sich der Wert der Forderungen unmittelbar vor Eintritt der Konfusion auf den Nennbetrag der im laufenden Streitjahr neu entstandenen Forderungen in Höhe von … €, die aufgrund von im Streitjahr vorgenommenen und nicht bezahlten Warenlieferungen entstanden sind.

25

5. Der Konfusionsgewinn aus dem Erlöschen der Verbindlichkeiten in Höhe von … € und der Forderungen in Höhe von … €, also in Höhe von … €, ist nicht gemäß § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) –jetzt § 8b Abs. 3 Satz 9 KStG– in direkter oder analoger Anwendung außerbilanziell zu neutralisieren.

26

a) § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008 knüpft an § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG i.d.F. des JStG 2008 an, der seinerseits auf § 8b Abs. 2 KStG Bezug nimmt.

27

aa) Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Der in Bezug genommene § 8b Abs. 2 KStG erfasst unter anderem Anteile an einer Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Gewinne aus der Veräußerung eines solchen Anteils bleiben ebenso wie Gewinne aus der Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG bezeichneten Werts (Gewinn aus Wertaufholung nach Teilwertabschreibung) bei der Ermittlung des Einkommens der beteiligten Körperschaft außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 Satz 1 und 3 KStG).

28

§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG verfolgt den Zweck, für die Aufwandsseite eine Korrespondenz zu der in § 8b Abs. 2 KStG statuierten Steuerbefreiung herzustellen (Senatsurteile vom 09.01.2013 –  I R 72/11, BFHE 240, 111, BStBl II 2013, 343, sowie vom 24.04.2024 –  I R 41/20, BFHE 285, 112, BStBl II 2024, 785, Rz 14). Dementsprechend erfasst die Vorschrift insbesondere Verluste aus der Veräußerung von Anteilen und der Auflösung der Gesellschaft sowie Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) des in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteils entstehen (Senatsurteile vom 17.05.2023 –  I R 29/20, BFH/NV 2023, 1195, Rz 17, sowie vom 24.04.2024 –  I R 41/20, BFHE 285, 112, BStBl II 2024, 785, Rz 14).

29

bb) Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist das auf Eigenkapitalfinanzierungen der Gesellschafter beschränkte Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zur Verhinderung von Umgehungsgestaltungen (s. BTDrucks 16/6290, S. 73) auf bestimmte Fremdfinanzierungen erweitert worden.

30

Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG i.d.F. des JStG 2008 gehören zu den Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nunmehr auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft beteiligt ist oder war, der das Darlehen gewährt wurde. Die Vorschrift ist allerdings dann nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte, wobei nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen sind (§ 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des JStG 2008). Gelingt dieser Nachweis nicht und wird auf eine Teilwertabschreibung § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG i.d.F. des JStG 2008 angewendet, bleibt insoweit wiederum ein späterer Gewinn aus einer Wertaufholung außer Ansatz (§ 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008).

31

b) Ein Konfusionsgewinn ist kein Gewinn aus einer Wertaufholung nach vorangegangener Teilwertabschreibung im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008. Er entsteht in Fällen wie dem Streitfall vielmehr deshalb, weil sich infolge eines Übergangs der Verbindlichkeiten nunmehr beim ursprünglichen Gläubiger Verbindlichkeiten und Forderungen zum gleichen Nennbetrag gegenüberstehen und damit im Wege der vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorausgesetzten Konfusion (z.B. § 1922 BGB; s.a. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2009 –  IX ZR 19/08, unter II.2.b bb) zivilrechtlich erlöschen, der Steuerbilanzwert der Verbindlichkeiten jedoch denjenigen der Forderungen übersteigt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Forderungen in früheren Jahren auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben wurden. Die Forderungen bleiben in diesem Fall bis zu ihrem unterjährigen Erlöschen durch Konfusion mit dem letzten Bilanzansatz im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG Teil der Bilanz; es findet keine unterjährige Wertkorrektur im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG statt (s. II.4.b).

32

Da § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008 die Fälle, in denen ein Gewinn im Zusammenhang mit einer auf einen niedrigeren Teilwert abgeschriebenen Darlehensforderung steuerfrei ist, eindeutig und abschließend regelt und auf Gewinne aus einer Wertaufholung nach vorangegangener Teilwertabschreibung eines Gesellschafterdarlehens beschränkt, scheidet eine anderweitige Auslegung der Vorschrift, nach der sie auch Konfusionsgewinne erfasst, aus.

33

c) Eine analoge Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008 auf den entstandenen Konfusionsgewinn hat das FG zu Recht abgelehnt.

34

aa) Eine für eine Analogie erforderliche, erkennbar planwidrige Regelungslücke liegt nur vor, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig und somit ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (Senatsurteil vom 04.09.2024 –  I R 12/22, BFHE 286, 398, BStBl II 2026, 251, Rz 16). Richterliche Rechtsfortbildung darf sich allerdings nicht über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen; ansonsten greift sie unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 130).

35

bb) Die (entsprechende) Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008 auf Konfusionsgewinne ist umstritten.

36

Teilweise wird eine (entsprechende) Anwendung der Vorschrift auf einen Konfusionsgewinn abgelehnt (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.01.2025, BStBl I 2025, 92, Rz 06.02; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl. § 8b Rz 279l; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 357 und 359; Martini in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 6 UmwStG Rz 35; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 268).

37

Nach der Gegenauffassung soll § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008 auf einen Konfusionsgewinn anzuwenden sein, weil dieser wirtschaftlich mit einem Gewinn aus einer Wertaufholung vergleichbar sei (z.B. Behrendt/Klages, GmbHRundschau 2010, 190, 193; Bron, Deutsche Steuer-Zeitung 2012, 609, 611; BeckOK KStG/Pohl, § 8b Rz 707.6; Brandis/Heuermann/Rengers, § 8b KStG Rz 324; Ritzer in Rödder/Herlinghaus/Graw/Heinemann, UmwStG, 4. Aufl., § 23 Rz 270; Tiedchen in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 11 UmwStG Rz 459; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 120). Die analoge Anwendung der Vorschrift auf einen Konfusionsgewinn sei systematisch geboten, wenn sich die vorangegangene Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG i.d.F. des JStG 2008 steuerlich nicht ausgewirkt hat (Ritzer in Rödder/Herlinghaus/Graw/Heinemann, UmwStG, 4. Aufl., § 23 Rz 270). Die Vorschrift sei dem § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG nachgebildet und müsse, wie dieser, auf sämtliche gewinnwirksamen Realisationstatbestände, die zum „Wiederaufleben“ des Werts der Forderung, Sicherheit oder vergleichbaren Rechtshandlung führten, angewendet werden (Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 120).

38

cc) Der Senat schließt sich –wie die Vorinstanz– der zuerst genannten Auffassung an. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008 auf einen Konfusionsgewinn scheidet selbst dann aus, wenn dieser tatsächlich eine korrespondierende Einnahme zu einem dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG i.d.F. des JStG 2008 unterfallenden Aufwand sein sollte. Es fehlt an einer für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.

39

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich hierzu, dass der Gesetzgeber das Problem von Gewinnerhöhungen, die mit nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG hinzugerechneten Gewinnminderungen korrespondieren, gesehen hat, solche Gewinnerhöhungen jedoch nicht insgesamt von der Steuer befreien wollte. Vielmehr führt er diesbezüglich aus, dass die Steuerfreiheit korrespondierender Gewinnerhöhungen aus späteren Wertaufholungen „aus Billigkeitsgründen“ erfolge (BTDrucks 16/6290, S. 74). Damit gibt der Gesetzgeber eindeutig zu erkennen, dass er eine generelle Steuerfreiheit von Erträgen, die mit einem dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG i.d.F. des JStG 2008 unterliegenden Aufwand korrespondieren, gerade nicht für geboten hält und lediglich eine Billigkeitsregelung für den besonderen Fall der Wertaufholung treffen will.

40

6. Soweit der von der Klägerin gestellte Antrag hinter der vom Senat ausgesprochenen Neubescheidung zurückbleibt, ist die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

41

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 und 3 FGO. Die Verteilung der gesamten Verfahrenskosten ergibt sich aus dem Umfang, in dem die Klage- und Revisionsanträge erfolgreich waren. Insoweit nimmt der Senat in Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO für die Ermittlung der Kostenquote ein vollständiges Obsiegen der Klägerin an.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Folgen des Iran-Kriegs bremsen Wachstum 2026 auf 0,6 Prozent und 0,9 Prozent 2027

Der Iran-Krieg und der dadurch ausgelöste Energiepreisschock bremsen die Erholung der deutschen Wirtschaft deutlich, stoppen sie aber nicht komplett. Das deutsche Bruttoinlandsprodukt dürfte in diesem Jahr um 0,6 Prozent und 2027 um 0,9 Prozent wachsen. So die Einschätzung der neuen Konjunkturprognose der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.06.2026

Der Iran-Krieg und der dadurch ausgelöste Energiepreisschock bremsen die Erholung der deutschen Wirtschaft deutlich, stoppen sie aber nicht komplett. Das deutsche Bruttoinlandsprodukt dürfte in diesem Jahr um 0,6 Prozent und 2027 um 0,9 Prozent wachsen. Voraussetzungen dafür sind, dass der Krieg nicht weiter eskaliert, sich die Energielieferungen durch die Straße von Hormus im weiteren Jahresverlauf normalisieren, die Öl- und Gasinfrastruktur der arabischen Golfstaaten nicht substanziell weiter beschädigt wird und die Europäische Zentralbank die Leitzinsen allenfalls moderat um 0,5 Prozentpunkte erhöht. Von diesem Szenario geht das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose aus. Falls sich die Ankündigungen um einen Rahmenvertrag zum Frieden zwischen den USA und dem Iran als belastbar erweisen, wäre aber auch eine stärkere konjunkturelle Aufhellung wahrscheinlich (mehr unten).

Der Höhenflug der Energiepreise wird sich nach dem IMK-Hauptszenario bis zum Jahresende 2026 zurückbilden. Die Inflation ist im Jahresmittel 2026 zwar mit 2,8 Prozent deutlich höher als zum Jahresauftakt erwartet und wird insbesondere den privaten Konsum belasten – so stark, dass davon in diesem Jahr kaum ein Beitrag zum Wirtschaftswachstum ausgeht. 2027 läge die Teuerung mit 2,3 Prozent aber wieder deutlich näher am Inflationsziel der EZB. Die positiven Impulse durch die erhöhten staatlichen Investitionen werden im laufenden Jahr vom Energiepreisschock überlagert, im kommenden Jahr aber wieder stärker das Wachstum antreiben, weil sie auch die privaten Ausrüstungsinvestitionen stimulieren. Am Arbeitsmarkt bewegt sich nach der IMK-Prognose wenig, die Arbeitslosenquote steigt in diesem Jahr um 0,1 Prozentpunkte auf durchschnittlich 6,4 Prozent, um 2027 wieder auf 6,3 Prozent zu sinken.

Gegenüber seiner vorherigen Prognose vom März 2026 reduziert das IMK die Wachstumserwartung beim BIP für dieses Jahr um 0,3 Prozentpunkte. Für 2027 nehmen die Düsseldorfer Konjunkturexpert*innen die BIP-Prognose um 0,7 Prozent zurück. „Der wirtschaftliche Schaden durch den Iran-Krieg ist erheblich, aber halbwegs beherrschbar, wenn sich der Konflikt nicht noch etliche Monate hinzieht. Außerdem haben es die EZB und die Bundesregierung in der Hand, die Konjunktur zu unterstützen oder noch weiter zu schwächen“, fasst Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK, das Bild zusammen.

Die Forscher*innen haben in ihrer Prognose einen vorsichtigen Ansatz gewählt und sind davon ausgegangen, dass es bei den weiteren Friedensverhandlungen zwischen den USA und Iran zu Rückschlägen kommt und die Unsicherheit über den Einigungsprozess den Ölpreis weiterhin erhöht. „Sollte sich die jüngst geschlossene Vereinbarung zwischen den USA und Iran als nachhaltig erweisen, könnte der Ölpreis allerdings schneller und weiter fallen als von uns angenommen. Dann würde auch die Inflation in Deutschland geringer und das Wachstum messbar höher ausfallen“, so Dullien. In diesem Jahr wären dann rund 0,8 Prozent Wachstum plausibel, 2027 etwas mehr als ein Prozent.

Diese Abhängigkeit der Prognose vom Krieg im mittleren Osten illustriere einmal mehr die Ursachen der deutschen Wachstumsschwäche, betont Ökonom Dullien. „Die aktuellen Probleme der deutschen Wirtschaft sind in erster Linie Folge externer Energiepreisschocks, eines aggressiven Protektionismus in China und den USA sowie der erheblichen Aufwertung des Euro“, so Dullien. „Es sind keine klassischen Probleme preislicher Wettbewerbsfähigkeit.“ Deutschland brauche einen Fokus auf Investitionen, Innovationen und Produktivitätssteigerungen. „Dafür sind keine Sozialreformen nötig, die die Lohnnebenkosten drücken, indem sie Lasten auf die Beschäftigten umverteilen, sondern ein ganzheitlicher industriepolitischer Ansatz. Dabei darf es keine Denkverbote geben, sondern der ganze Instrumentarienkasten einschließlich Schutzzöllen auf EU-Ebene und Buy-European-Klauseln sollte diskutiert werden“, sagt der IMK-Direktor.

Zudem sei es in der gegenwärtigen Situation wirtschaftspolitisch wichtig, „die Menschen nicht weiter zu verschrecken und den Konsum nicht zusätzlich zu schwächen – wie es durch nervöse und übertriebene Diskussionen zu Kürzungen bei Gesundheit oder Rente passiert.“

Die EZB solle sich mit Zinserhöhungen so weit wie möglich zurückhalten, raten die Expert*innen des IMK. Denn noch sei es durchaus möglich, dass der Energiepreisschock temporär bleibt. „Eine geldpolitisch induzierte Rezession erscheint vor diesem Hintergrund nicht zielführend“, schreiben sie. Für den – aktuell unwahrscheinlichen – Fall, dass sich die höhere Inflation doch verfestigt, sollten die europäischen Regierungen Vorbereitungen treffen. Unter anderem, indem sie Maßnahmen einleiten, um den Strompreis vom Gaspreis zu entkoppeln, und sie sollten eine Deckelung von Energiepreisen ebenso wie Übergewinnsteuern ins Auge fassen. Sinnvoll sei es zudem, den Verbrauch fossiler Energien zu verringern, beispielsweise durch ein generelles Tempolimit auf Autobahnen oder so viel Homeoffice wie möglich.

Kerndaten der Prognose

Arbeitsmarkt

Das schwache Wachstum kann den Trend auf dem Arbeitsmarkt nicht ins Positive drehen. Die Zahl der Erwerbstätigen nimmt im Jahresdurchschnitt 2026 um 0,4 Prozent ab. Die Arbeitslosigkeit steigt moderat um gut 40.000 Personen auf rund 2,99 Millionen im Jahresmittel, die Arbeitslosenquote beträgt 6,4 Prozent nach 6,3 Prozent 2025. Für 2027 veranschlagen die Forschenden einen weiteren, allerdings sehr kleinen, Rückgang der Erwerbstätigenzahl um jahresdurchschnittlich 0,1 Prozent. Die Arbeitslosigkeit sinkt minimal, die Quote geht wieder auf 6,3 Prozent zurück.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Die Weltwirtschaft wächst 2026 um 3,0 Prozent, „historisch schwach“, so das IMK. Der Iran-Krieg und die Handelspolitik der USA wirken belastend – auch auf die wirtschaftliche Entwicklung im eigenen Land. Das IMK rechnet für die USA 2026 und 2027 mit einem Wirtschaftswachstum von 2,0 bzw. 1,7 Prozent. Der Euroraum wird allerdings weitaus stärker getroffen: 2026 wächst das BIP 2026 nur um 0,4 Prozent, 2027 sind es 1,1 Prozent.

Die deutschen Exporte erhalten von wichtigen Handelspartnern nur schwache Impulse, wozu neben Iran-Krieg und US-Zöllen auch beiträgt, dass der Euro erheblich gegenüber US-Dollar und chinesischem Renminbi aufgewertet hat und dass in China gezielt Importe durch Produkte aus heimischer Herstellung ersetzt werden. Die Nachfrage aus anderen EU-Ländern stützt zwar die deutschen Ausfuhren, aber mit deutlich weniger Schwung als in den Vorjahren. Gleichwohl steigen die Exporte im Jahresdurchschnitt 2026 leicht um 0,3 Prozent. 2027 legen sie moderat um 1,5 Prozent im Jahresmittel zu. Die Importe nehmen 2026 nur geringfügig um durchschnittlich 0,1 Prozent zu, 2027 dann stärker um 2,1 Prozent. Dementsprechend ist der Beitrag des Außenhandels zum Wirtschaftswachstum in diesem Jahr minimal positiv (0,1%), 2027 leicht negativ (-0,2%). Deutschland verzeichnet weiterhin einen Leistungsbilanzüberschuss, er beträgt je 4,3 Prozent des BIP in beiden Jahren.

Investitionen

Die mit dem Iran-Krieg einhergehende Inflation und Unsicherheit haben die Erholung der Ausrüstungsinvestitionen zurückgeworfen. Die verstärkten Ausgaben des Staates für Infrastruktur und insbesondere Verteidigung setzen zwar Impulse, doch diese übertragen sich nur gedämpft auf die privaten Investitionen. Unter dem Strich nehmen die Ausrüstungsinvestitionen im Jahresdurchschnitt 2026 leicht um 0,3 Prozent ab, 2027 wachsen sie um 0,8 Prozent. Auch die Aufwärtsentwicklung bei den Bauinvestitionen wird deutlich verzögert und geschwächt. Im Jahresdurchschnitt 2026 sinken sie sogar um 0,8 Prozent, im kommenden Jahr legen sie um durchschnittlich 3,5 Prozent zu.

Privater und öffentlicher Konsum

Der private Konsum wird durch die erhöhten Energiepreise belastet, aber nicht komplett abgewürgt, wenn die Lohnentwicklung solide bleibt. Für dieses Jahr erwartet das IMK einen kleinen realen Zuwachs der privaten Konsumausgaben um 0,3 Prozent im Jahresdurchschnitt. 2027 nehmen die Ausgaben dann um real 0,6 Prozent im Jahresmittel zu. Mit 0,1 Prozent in diesem und 0,3 Prozent im kommenden Jahr leistet die private Nachfrage aber nur geringfügige Beiträge zum Wirtschaftswachstum.

Inflation und öffentliche Finanzen

Für 2025 prognostiziert das IMK eine durchschnittliche Teuerungsrate von 2,8 Prozent im Jahresmittel. Für 2027 erwarten die Expert*innen eine durchschnittliche Inflation von 2,3 Prozent.

Das IMK rechnet damit, dass sich die staatlichen Einnahmen 2026 relativ schwach entwickeln. Zusätzlich zur schwachen Konjunktur dämpfen auch Entlastungsmaßnahmen wie der Ausgleich der kalten Progression, der Investitionsbooster und die Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie das Steueraufkommen. Die öffentlichen Einnahmen wachsen in diesem Jahr und im kommenden Jahr schwächer als die Ausgaben – vor allem, weil die öffentlichen Investitionen und insbesondere die Verteidigungsausgaben nun spürbar ausgeweitet werden. Das gesamtstaatliche Defizit gemessen am BIP steigt daher auf 3,8 Prozent 2026 und 4,2 Prozent im kommenden Jahr.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im April 2026: +0,4 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im April 2026 gegenüber März 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 8,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 18.06.2026

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, April 2026
+0,4 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+8,4 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands, April 2026
8,8 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2026 gegenüber März 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 8,4 %.

Die Entwicklung des Auftragsbestands im April 2026 ist wesentlich auf die Anstiege bei der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (saison- und kalenderbereinigt +2,4 % zum Vormonat) und im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +0,6 %) zurückzuführen. Negativ wirkte sich hingegen der Rückgang in der Chemieindustrie (-3,7 %) aus.

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im April 2026 gegenüber März 2026 um 0,2 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland stieg um 0,6 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg der Auftragsbestand zum Vormonat März 2026 um 0,5 % und bei den Herstellern von Konsumgütern um 1,6 %. Im Bereich der Vorleistungsgüter blieb der Auftragsbestand unverändert.

Reichweite des Auftragsbestands konstant bei 8,8 Monaten

Im April 2026 blieb die Reichweite des Auftragsbestands im Vergleich zum Vormonat März 2026 unverändert bei 8,8 Monaten. Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb die Reichweite konstant bei 4,6 Monaten, bei den Herstellern von Investitionsgütern bei 12,2 Monaten und bei den Herstellern von Konsumgütern bei 4,0 Monaten.

Die Reichweite gibt an, wie lange die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz und ohne neue Auftragseingänge mit dem Abarbeiten der vorhandenen Aufträge ausgelastet wären. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Versicherte haben Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

Das LSG Bayern entschied, dass Versicherte auch bei wegen Beitragsrückständen ruhenden Leistungsansprüchen einen Anspruch auf Ausstellung und Nutzung einer elektronischen Gesundheitskarte haben und diese weder gesperrt noch entzogen werden darf (Az. L 5 KR 96/23).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 17.06.2026 zum Urteil L 5 KR 96/23 vom 19.05.2026

Versicherte haben Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) – kein Entzug und keine Sperrung der eGK im Falle des Zahlungsverzugs

Geraten Versicherte mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate in Rückstand und zahlen sie trotz Mahnung nicht, ruht ihr Anspruch auf Leistungen durch die Krankenkasse. Ausgenommen davon sind Ansprüche auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Nachdem das Eintragen des Ruhens der Leistungen auf der eGK seit ihrer verpflichtenden Einführung zum 01.01.2015 noch immer nicht technisch umgesetzt wurde, sperren bzw. entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die eGK und verweisen sie auf die Inanspruchnahme sog. Berechtigungsscheine. Dieser weit verbreiteten Praxis hat das Bayer. LSG nunmehr eine Absage erteilt.

Der Fall

Eine bei der Krankenkasse (Beklagte) auffangpflichtversicherte Rentnerin (Klägerin) hatte seit Beginn ihrer Mitgliedschaft den auf sie entfallenden Anteil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur teilweise gezahlt. Sie befand sich dadurch mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsverzug, so dass die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid das Ruhen der Leistungsansprüche aussprach.  In der Folge verweigerte die Krankenkasse die Ausstellung und Aushändigung einer neuen eGK und verwies die Klägerin auf Berechtigungsscheine. Mit ihrer hiergegen zum Sozialgericht Augsburg (Urteil S 10 KR 222/22 vom 30. Januar 2023) erhobenen Klage war die Klägerin zunächst erfolglos.

Die Entscheidung

Der 5. Senat des Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und im Einzelnen geurteilt:

  • Für eine Sperrung bzw. einen Entzug der eGK aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs besteht keinerlei Rechtsgrundlage. § 291c Abs. 1 SGB V setzt für den Entzug bzw. das Sperren der Gesundheitskarte die Beendigung des Versicherungsschutzes, d.h. jeglichen Verlust der bisherigen Versicherteneigenschaft, oder einen Krankenkassenwechsel voraus.
  • Jede/r Versicherte hat gemäß §§ 15 Abs. 6 Satz 1, 291 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berührt diesen grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch der/s Versicherten nicht.
  • Um einem etwaigen Missbrauch der eGK vorzubeugen, kann die Kasse Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 3a SGB V gemäß § 291a Abs. 3 Nr. 3 SGB V auf der Karte eintragen (lassen). Eine Krankenkasse kann ihrer Pflicht nach § 15 Abs. 6 Satz 2 SGB V, einem Missbrauch der eGK durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken, bei ruhenden Leistungsansprüchen systemkonform nur durch die entsprechende Kennzeichnung der eGK gerecht werden. Ihr ist insoweit durch das Wort „kann“ kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass sie einem Missbrauch der eGK im Falle ruhender Leistungsansprüche wahlweise entweder durch eine entsprechende elektronische Kennzeichnung oder durch eine Vorenthaltung der eGK, kombiniert mit der Ausgabe von Berechtigungsscheinen, begegnen könnte. Der Umstand, dass eine entsprechende Kennzeichnung auf der eGK seit ihrer verpflichtenden Einführung zum 01.01.2015 offenbar noch immer technisch nicht möglich sein soll bzw. nach einem Gesellschafterbeschluss der Gematik GmbH nicht erfolgt, weil die „Verwendung des Kennzeichens auf unbestimmte Zeit ausgesetzt“ ist, berührt das Verhältnis der Krankenkasse zu ihren Versicherten nicht.
  • Es besteht schließlich auch keine Rechtsgrundlage dafür, Versicherte, deren Leistungsansprüche ruhen, auf den „Nachweis der Anspruchsberechtigung“ bei ärztlichen Leistungen und den „Erfassungsschein“ bei zahnärztlichen Leistungen zu verweisen. Denn die Ausstellung sog. Berechtigungsscheine ist der Krankenkasse nach pflichtgemäßen Ermessen nach § 15 Abs. 3 SGB V nur für die Inanspruchnahme „anderer“ als ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen möglich, für welche die Vorlage der eGK nicht geeignet ist. In Betracht kommt die Verwendung von Berechtigungsscheinen insbesondere bei Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen, Soziotherapien, Haushaltshilfen, Krankentransporten, sozialpädiatrischen Leistungen, Früherkennungsuntersuchungen und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. Für die Inanspruchnahme „normaler“ ärztlicher bzw. zahnärztlicher Behandlungen im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 SGB V ist dagegen die eGK einzusetzen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht

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Flugpreis-Werbung darf keine Rabatte für kostenpflichtiges Bonusprogramm enthalten

Das LG Berlin hat der spanischen Fluggesellschaft Volotea S.L. verboten, im Internet mit Flugpreisen zu werben, die nur für Mitglieder ihres kostenpflichtigen Kundenbindungsprogramms gelten. Damit gab das Gericht einer Klage des vzbv statt, der die Preisangaben der Airline als irreführend kritisiert hatte (Az. 52 O 254/24).

vzbv, Mitteilung vom 17.06.2026 zum Urteil 52 O 254/24 des LG Berlin vom 02.04.2024 (nrkr)

Verbraucherzentrale klagt mit Erfolg gegen die Fluggesellschaft Volotea

  • Volotea zeigte auf der Webseite Flugpreise an, die nur für Mitglieder ihres kostenpflichtigen Kundenbindungsprogramms galten.
  • Landgericht Berlin: Strittige Flugpreiswerbung verstößt gegen EU-Verordnung.
  • Gesamtpreis ist stets ohne spezielle Rabatte anzugeben, auch schon bei der erstmaligen Preisangabe vor Beginn des Buchungsprozesses.

Das Landgericht Berlin hat der spanischen Fluggesellschaft Volotea S.L. verboten, im Internet mit Flugpreisen zu werben, die nur für Mitglieder ihres kostenpflichtigen Kundenbindungsprogramms gelten. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt, der die Preisangaben der Airline als irreführend kritisiert hatte.

„Nach EU-Recht ist bei der Buchung von Flugpreisen stets der Gesamtpreis anzugeben – ohne Rabatte, die nur für spezielle Kundengruppen gelten oder nur gegen Erwerb einer Mitgliedschaft in einem Bonusprogramm verfügbar sind“, sagt Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Andernfalls sind die genannten Preise irreführend.“

Flugpreis galt nur für „Megavolotea“-Mitglieder

Die Verbraucherschützer hatten beispielhaft die Preisangaben des Unternehmens für einen Flug von Berlin nach Lyon kritisiert. Der Hinflug sollte 58,59 Euro und der Rückflug nur 39,05 Euro kosten, sofern auf der Webseite der Regler „Megavolotea“ so wie in der Voreinstellung aktiviert war. Diese Preise galten aber nur für Passagiere, die gegen ein Jahresentgelt von 59,99 Euro das gleichnamige Kundenbindungsprogramm der Airline abonniert hatten. Für Nicht-Mitglieder war der Flug um 5 Prozent teurer, wie sich erst später herausstellte.

Gesamtpreis muss stets genannt sein

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die Preisangabe der Fluggesellschaft rechtswidrig war. Nach der Luftverkehrsdienste-Verordnung der EU müsse stets der Gesamtpreis angezeigt werden, auch bei der erstmaligen Preisangabe vor Beginn des Buchungsvorgangs. Auf der Webseite von Volotea werde dagegen nur der um den „Megavolotea“-Rabatt reduzierte Preis genannt. Dass dieser Preis nur angezeigt werde, wenn der Regler „Megavolotea“ aktiviert war, sei ohne Belang. Denn diese Einstellung sei auch für Verbraucher abrufbar, die keine Mitglieder im Bonusprogramm sind.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Das bloße Vorhandensein von Nutzflächen führt nicht dazu, dass eine andere Nutzung als eine zu Wohnzwecken anzunehmen ist

Das FG Niedersachsen entschied im einstweiligen Rechtsschutz, dass bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken auch vorhandene Nutzflächen der Wohnnutzung zuzurechnen sind und daher bei der Prüfung eines „übergroßen Grundstücks“ von 100 % Wohnnutzung auszugehen ist (Az. 1 V 102/25).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 17.06.2026 zum Beschluss 1 V 102/25 vom 13.05.2026

Leitsatz

  1. Wird ein Grundstück nur zum Wohnen verwendet, dienen sämtliche darauf befindlichen Gebäude der Wohnnutzung, unabhängig davon, ob es sich dabei um Wohnflächen oder Nutzflächen handelt. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für ein „übergroßes Grundstück“ i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 NGrStG vorliegen, ist dann von 100 Prozent Wohnnutzung auszugehen.
  2. Liegen bei Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden.
  3. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.

Die vorliegende Entscheidung erging im einstweiligen Rechtschutz. Die entschiedene Rechtsfrage könnte jedoch für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben.

Aus Sicht des Gerichts kann es bei einer Verwendung des Grundstücks ausschließlich zum Wohnen keine andere Nutzung als eine Wohnnutzung geben. Nach Kenntnis des Gerichts hat die Finanzverwaltung aber automatisiert in allen Fällen, in denen neben Wohnflächen auch Nutzflächen erklärt wurden, bei der Überprüfung, ob ein „übergroßes“ Grundstück im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 NGrStG vorliegt, alle Nutzflächen als nicht der Wohnnutzung dienend angesehen, ganz unabhängig davon, ob tatsächlich neben der Wohnnutzung eine andere Nutzung gegeben ist.

Gerade in Fällen, bei denen auf früheren Hofgrundstücken mit Nebengebäuden keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet, kann dies zu einer – nach Auffassung des Senates – überhöhten Bemessungsgrundlage geführt haben. Da die Prüfung durch die Finanzämter ausschließlich programmgesteuert (unzutreffend) erfolgte, könnte es eine ganze Reihe von Fällen geben, die betroffen sind.

Soweit die Steuerpflichtigen bereits Einspruch eingelegt haben, könnten sie dies noch im – aktuell häufig ruhenden – Einspruchsverfahren geltend machen. Auch ohne offenes Einspruchsverfahren hätten die Steuerpflichtigen über einen Antrag auf Fortschreibung die Möglichkeit die Bescheide für die Zukunft korrigieren zu lassen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 7/2026

 

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