Einsichtsrechte von Bußgeldempfängern in Messunterlagen

Das OLG Frankfurt hat grundsätzlich ausgeführt, wie die Überprüfung eines vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes vom Betroffenen selbst oder dem Verteidiger erfolgen kann (Az. 2 Orbs 233/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.04.2025 zum Beschluss 2 Orbs 233/24 vom 04.02.2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit einer heute veröffentlichten Entscheidung grundsätzlich ausgeführt, wie die Überprüfung eines vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes vom Betroffenen selbst oder dem Verteidiger erfolgen kann. Die auf Überlassung der sog. Falldatei gerichtete Rechtsbeschwerde wurde verworfen.

Der Betroffene ist wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 27 km/h zu einem Bußgeld von 240 Euro verurteilt worden. Er fuhr am 4. Januar 2024 auf der A 643 in Fahrtrichtung Mainz statt der dort erlaubten 80 km/h nach Abzug der Toleranz 107 km/h. Sein Verteidiger begehrte im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Überlassung der sog. Falldatei durch die Zentrale Bußgeldstelle in Kassel.

Der 2. Strafsenat des OLG hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen. Die vom Verteidiger erhobene Rüge sei prozessual unzureichend erhoben worden und damit unzulässig. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat der Senat jedoch zum Anlass genommen, grundsätzlich zusammenzufassen, wie in Hessen die Betroffenen Einsicht in ihre sog. Falldatei erhalten können:

Die von den Messgeräten erzeugte digitale sog. Falldatei sei Ausgangspunkt aller Geschwindigkeitsvorwürfe mit zugelassener Messtechnik. Sie enthalte den amtlichen Messwert und das Messbild. Diese Falldatei sei verschlüsselt. Zu ihrer Auswertung bedürfe es eines zugelassenen Auswerteprogramms und der entsprechenden Schlüssel für die Entschlüsselung. Beides läge in Hessen bei der Zentralen Bußgeldstelle in Kassel vor.

Die Bußgeldbehörde habe vor Erlass eines Bußgelds grundsätzlich die Tragfähigkeit der Beweismittel zu prüfen. Dies mache sie, indem sie die digitale verschlüsselte Falldatei entschlüssele und mit dem zugelassenen Auswerteprogramm auswerte. Dadurch entstehen eine aus Messbild und Messwert bestehende lesbare Version. Der Messwert werde dem Objekt auf dem Messbild zugeordnet und so der notwendige Kontext zwischen der gefahrenen Geschwindigkeit (amtlicher Messwert) und dem Täterfahrzeug (Objekt) und dem verantwortlichen Fahrer hergestellt.

Die Auswertung der Falldatei müsse jederzeit von allen Verfahrensbeteiligten (Gericht, Staatsanwaltschaft, Betroffener, Verteidiger) zur Prüfung eigenständig wiederholt werden können. Deshalb müsse die Bußgeldstelle die dazu notwendigen Beweismittel (Falldatei) und die dazu notwendigen Hilfsmittel (zugelassenes Auswerteprogramm und Schlüssel) vorhalten. Der Messwert selbst sei indes technisch nicht rückführbar. Seine Richtigkeit werde deshalb durch das „standardisierte Messverfahren“ garantiert.

Der Betroffene eines Bußgeldbescheids könne auch ohne Verteidiger seine Rechte im Bußgeldverfahren selbst wahrnehmen und die Zuordnung des amtlichen Messwertes zu seinem Kraftfahrzeug und des Messbildes zu ihm als Fahrer anhand seiner Falldatei überprüfen. Dafür könne er entweder nach Terminvereinbarung bei der Bußgeldbehörde die unausgewertete Falldatei einsehen und mit dem dort vorgehaltenen Auswerteprogramm und Schlüssel eigenständig auswerten. Alternativ könne er die Übersendung einer ausgewerteten Falldatei – die lesbare Version – auf eigene Kosten beantragen. In diesem Fall müsse auf die Authentizität vertraut werden.

Dies gelte für den Verteidiger entsprechend. Die nicht ausgewertet Falldatei sei nicht Bestandteil der Verfahrensakte und damit von einem Akteneinsichtsgesuch nicht umfasst. Soweit der Verteidiger auf die „Bequemlichkeit“ für die Verteidigung verwiesen haben und den Wunsch nach einem „bestimmten Dateiformat“, seien dies keine gesetzlich anerkannten Kriterien.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Bundeskabinett: Nachhaltige Entwicklung gerecht gestalten

Das Bundeskabinett hat die Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beschlossen. Um die globalen Nachhaltigkeitsziele, die Sustainable Development Goals (SDG), bis 2030 zu erreichen, ist eine Verstärkung und Beschleunigung der bisherigen Anstrengungen erforderlich.

Bundesregierung, Mitteilung vom 02.04.2025

Das Bundeskabinett hat die Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie mit dem Titel „Transformation gemeinsam gerecht gestalten“ beschlossen. Sie ist der Fahrplan für eine nachhaltige Entwicklung in, mit und durch ganz Deutschland.

Das Bundeskabinett hat die Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) beschlossen. Sie steht unter dem Titel „Transformation gemeinsam gerecht gestalten”. Die nun beschlossene Version knüpft an die Strategie vom März 2021 an. Ihre Grundlage sind die Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen.

Über verschiedene Beteiligungsprozesse hatten auch Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, eigene Ideen einfließen zu lassen. Darüber hinaus fanden Fachgespräche mit Verbänden und wissenschaftlichen Einrichtungen statt, um die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie so lebensnah wie möglich zu gestalten.

Noch fünf Jahre, um Nachhaltigkeitsziele zu erreichen

Um die globalen Nachhaltigkeitsziele, die Sustainable Development Goals (SDG), bis 2030 zu erreichen, ist eine Verstärkung und Beschleunigung der bisherigen Anstrengungen erforderlich. So ist die Zahl der Hunger leidenden Menschen weltweit gestiegen, nicht zuletzt wegen der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine. Auch der Zugang aller zu sanitärer Grundversorgung ist noch nicht gewährleistet. Aus diesem Grund ist ein höheres Tempo auf nationaler und internationaler Ebene notwendig. Daran knüpft die neu aufgelegte Strategie an. Sie zielt auf eine Welt ohne Hunger, Armut und Diskriminierung.

Soziale Dimension von Nachhaltigkeit stärken

Ein besonderes Anliegen der DNS 2025 ist die soziale Dimension der Nachhaltigkeit. Dieser integrale Bestandteil der Agenda 2030 formuliert den Anspruch, niemanden zurückzulassen und Ungleichheiten abzubauen. Um Ungleichheiten abzubauen, müssen mehr Bildungschancen und faire Arbeitsbedingungen geschaffen werden, gleichzeitig müssen Diskriminierungen vermindert werden.

Soziale Gerechtigkeit erfordert, dass Bildungs- und Verdienstchancen nicht von der sozialen Herkunft abhängen. Geschlechtergleichheit und die soziale Teilhabe von Jugendlichen, älteren Menschen sowie Menschen mit Behinderungen sind für die Weiterentwicklung der DNS zentrale Anliegen.

Natürliche Lebensgrundlagen erhalten

Zur nachhaltigen Entwicklung gehört auch die Umwelt- und wirtschaftliche Dimension. Mit der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen – wie zum Beispiel ausreichend verfügbares und sauberes Wasser, gesunde Luft, fruchtbare Böden, ein stabiles Klima sowie widerstandsfähige Ökosysteme – bleiben auch die Voraussetzungen für menschliche Entwicklungschancen erhalten. Ziel ist daher ein treibhausgasneutrales, umweltgerechtes Deutschland mit einer intakten und vielfältigen Natur. Der Erhalt natürlicher Lebensgrundlagen und der Schutz des Klimas haben positiven Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung.

Transformationsbereiche und Hebel

Die vorgelegte Strategie legt den Fokus auf die sechs Transformationsbereiche, in denen großer Handlungsbedarf besteht, um die Ziele bis 2030 zu erreichen. Diese wurden bereits in der Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsstrategie von 2021 festgelegt:

  • Menschliches Wohlbefinden und Fähigkeiten, soziale Gerechtigkeit;
  • Energiewende und Klimaschutz;
  • Kreislaufwirtschaft;
  • Nachhaltiges Bauen und Verkehrswende;
  • Nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme;
  • Schadstofffreie Umwelt.

Daneben beschreibt sie das Regierungshandeln anhand von fünf Instrumenten, um die Ziele zu erreichen:

  • Gesellschaftliche Mobilisierung und Teilhabe;
  • Finanzen;
  • Internationale Verantwortung und Zusammenarbeit;
  • Forschung, Innovation und Digitalisierung;
  • Governance.

Bei allem Handeln berücksichtigt die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie auch grenzüberschreitende Auswirkungen des nationalen Handelns. Die Maßnahmen müssen so ausgestaltet sein, dass sie die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele in anderen Ländern nicht behindern.

Die Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie wird derzeit überarbeitet. Im Anschluss daran steht sie hier zur Verfügung.

Quelle: Bundesregierung

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LG Berlin II weist Klage eines Vaters auf Schadensersatz wegen Urlaub nach Geburt seines Kindes zurück

Das LG Berlin II hat die Klage eines Vaters gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen einer aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienstartzeit (Richtlinie EU 2019/1158 – Vereinbarkeitsrichtlinie) abgewiesen (Az. 26 O 133/24).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 01.04.2025 zum Urteil 26 O 133/24 vom 01.04.2025 (nrkr)

Das Landgericht Berlin II hat in einem Urteil vom heutigen Tage die Klage eines Vaters gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen einer aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienstartzeit (Richtlinie EU 2019/1158 – Vereinbarkeitsrichtlinie) abgewiesen.

Laut Begründung des Gerichts seien die bestehenden Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld ausreichend, um der Umsetzungspflicht in deutsches Recht nachzukommen. Die Vereinbarkeitsrichtlinie sehe vor, dass bereits bestehende Regelungen zu Elternurlaub etc. bei der Frage der Umsetzung berücksichtigt werden könnten (vgl. Art. 20 Abs. 6). Auch könne eine nationale Regelung weitergeführt werden, soweit während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65 % des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gewährt wird (vgl. Art. 20 Abs. 7). Dies sei in Deutschland der Fall. Väter könnten bereits nach jetziger Rechtslage für bis zu sieben Monate Elterngeld beziehen und auch für nur zwei Wochen Elternzeit beantragen. Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt mit Anspruch auf Bezahlung sei daher zur Erfüllung der Umsetzungspflicht nicht erforderlich.

Der klagende Vater hatte nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub genommen. Seiner Auffassung nach hätte ihm aber ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub bzw. wegen der aus seiner Sicht fehlenden Umsetzung der Richtlinie ein entsprechender Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Die bereits geregelte Elternzeit habe eine andere Zweckbestimmung und sei daher kein Ersatz für den Vaterschaftsurlaub. Die Beklagte hatte auf die bestehenden Regelungen verwiesen und hält diese für ausreichend.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Berlin II

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Ergänzung der Berufskrankheitenliste

Der von der Bundesregierung beschlossenen Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung um drei weitere Berufskrankheiten hat der Bundesrat zugestimmt. Die Verordnung trat am 1. April 2025 in Kraft. Hierauf weist das BMAS hin.

BMAS, Mitteilung vom 01.04.2025

BKV-Änderungsverordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft

Der von der Bundesregierung beschlossenen Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung um drei weitere Berufskrankheiten hat der Bundesrat am 14. Februar 2025 zugestimmt. Die Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft. Dabei handelt es sich um folgende Erkrankungen:

  • Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung;
  • chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub;
  • Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern.

Mit der Erweiterung der Liste der Berufskrankheiten wird Rechtssicherheit über die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen der Erkrankungen geschaffen. Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Um den Zeitraum zwischen der jeweiligen wissenschaftlichen Empfehlung des ÄSVB und dem Inkrafttreten der Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung zu überbrücken, konnten die Erkrankungen bislang als sogenannte „Wie-Berufskrankheiten“ nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch anerkannt werden.

Betroffenen stehen sowohl bei „Wie-Berufskrankheiten“ als auch bei Berufskrankheiten, die in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen wurden, die gleichen Leistungen zu. Dabei handelt es sich z. B. um den Anspruch auf Heilbehandlung und Rehabilitation durch die gesetzliche Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.

Ärztinnen und Ärzte haben bei Verdacht auf eine der jeweiligen Krankheiten eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu erstatten. Auch die Betroffenen können sich jederzeit dort melden.

Die Aufnahme der Erkrankung „Parkinson-Syndrom durch Pestizide“ in die Berufskrankheiten-Verordnung ist aktuell noch nicht möglich, weil der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten hierzu noch Rückfragen klärt. Da auch diese Erkrankung bereits als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann, führt dies nicht zu Nachteilen für die Betroffenen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Beschäftigte nutzen KI – auch ohne betriebliche Einführung

In Deutschland nutzt bereits mehr als die Hälfte der Beschäftigten künstliche Intelligenz (KI) am Arbeitsplatz – allerdings werden KI-Anwendungen mehrheitlich nicht vom Arbeitgeber eingeführt, sondern lt. einer ZEW-Studie informell genutzt.

ZEW, Pressemitteilung vom 01.04.2025

ZEW-Studie für Bundesarbeitsministerium untersucht Digitalisierung in der Arbeitswelt

In Deutschland nutzt bereits mehr als die Hälfte der Beschäftigten künstliche Intelligenz (KI) am Arbeitsplatz – allerdings werden KI-Anwendungen mehrheitlich nicht vom Arbeitgeber eingeführt, sondern informell genutzt. Das zeigt, dass Beschäftigte KI als eine Form der Unterstützung wahrnehmen, aber auch, dass Betriebe bei der Einführung dieser Technologie der tatsächlichen und gewünschten Nutzung durch ihre Beschäftigten hinterherhinken. Zu diesem Ergebnis kommt der Bericht zur Befragung „Digitalisierung und Wandel der Beschäftigung (DiWaBe 2.0)“, der unter anderem vom ZEW Mannheim im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellt wurde.

„Die Mehrheit der Beschäftigten möchte gerne KI nutzen und tut dies bereits, auch wenn sie nicht durch den Betrieb eingeführt wurde. Vor allem die Veröffentlichung generativer KI wie ChatGPT spielt bei der Verbreitung von KI im beruflichen Kontext eine große Rolle“, erklärt Oliver Schlenker, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Arbeitsmärkte und Sozialversicherungen“ und Ko-Autor der Studie.

KI-Nutzung ungleich verteilt

Mehr als 60 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland verwendet KI am Arbeitsplatz. Die KI-Nutzung hängt dabei stark von Bildung, Beruf, Alter und Geschlecht ab. „Typische KI-Nutzer sind tendenziell jünger, eher männlich, deutlich höher qualifiziert und eher im privaten Sektor, in der IT und wissenschaftsnahen Berufen tätig“, fasst Schlenker zusammen. „So verwendet nur knapp ein Drittel der Beschäftigten ohne Bildungsabschluss KI, während dieser Anteil bei Beschäftigten mit Hochschul-, Meister- oder Technikerabschluss fast 80 Prozent beträgt.“

Komplexere Tätigkeitsanforderungen und mehr Autonomie

Dr. Eduard Brüll, ebenfalls Ko-Autor aus demselben Forschungsbereich, ergänzt: „Auch unter Berücksichtigung demografischer und beruflicher Merkmale gibt es große Unterschiede im Zusammenhang mit der KI-Nutzung. So berichten Beschäftigte, die zunehmend KI verwenden, im Vergleich zu Personen die sie nicht nutzen, über komplexere Tätigkeitsanforderungen und über einen höheren Termin- und Leistungsdruck. Zudem beschleicht sie häufiger das Gefühl, die anfallende Informationsmenge nicht bewältigen zu können. Gleichzeitig erwähnen Sie jedoch auch eine höhere Arbeitsautonomie, etwa in Form einer größeren Entscheidungsfreiheit bei der Wahl neuer Aufgaben, sowie das ähnlich häufige Auftreten gesundheitlicher Probleme und Burnout-Symptome.“

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IESBA Code of Ethics: Konsultation des IESBA zum Thema kollektive Anlageinstrumente und Pensionsfonds

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat eine Konsultation zum Thema kollektive Anlageinstrumente und Pensionsfonds gestartet (Consultation Paper Collective Investment Vehicles and Pension Funds). Lt. WPK sind Stellungnahmen bis zum 30. Juni 2025 erbeten.

WPK, Mitteilung vom 01.04.2025

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat eine Konsultation zum Thema kollektive Anlageinstrumente und Pensionsfonds gestartet (Consultation Paper Collective Investment Vehicles and Pension Funds). Stellungnahmen sind bis zum 30. Juni 2025 erbeten.

Das Ziel besteht in der Klärung der Frage, ob die Unabhängigkeitsvorschriften des IESBA Code of Ethics (Code) auch mit Blick auf Abschlussprüfungen von kollektiven Anlageinstrumenten und Pensionsfonds (Investitionsvorhaben) robust und zweckmäßig sind.

Hintergrund dieser Untersuchung ist, dass kollektive Anlageinstrumente und Pensionsfonds es den Anlegern ermöglichen, ihre Mittel zu bündeln und sich bei Funktionen, die in konventionellen Unternehmensstrukturen üblicherweise intern verwaltet werden, häufig auf externe Parteien (Connected Parties) zu verlassen. Diese Struktur führt zu besonderen Beziehungen, die im Konsultationspapier dargestellt und geprüft werden, um sicherzustellen, dass alle Gefahren für die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers erkannt und angemessen behandelt werden.

Schwerpunkte der Konsultation

Zu den Schwerpunkten des Konsultationspapiers gehören

  • die Definition des Begriffs „verbundenes Unternehmen“ (Related Entity) im Code und seine Anwendbarkeit auf Prüfungen der oben genannten Investitionsvorhaben;
  • die verbundenen Parteien (Connected Parties), die bei der Beurteilung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in Bezug auf die Prüfung der oben genannten Investitionsvorhaben berücksichtigt werden sollten;
  • die Anwendung des Rahmenkonzepts (Conceptual Framework) des Codes bei der Beurteilung von Gefährdungen der Unabhängigkeit, die sich aus Interessen, Beziehungen oder Umständen zwischen dem Prüfer der oben genannten Investitionsvorhaben und verbundenen Parteien ergeben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Rechnungslegungstaxonomie 2025 der IFRS-Foundation

Am 27. März 2025 hat die IFRS Foundation die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2025 veröffentlicht. Die WPK stellt die Änderungen gegenüber 2024 dar.

WPK, Mitteilung vom 01.04.2025

Am 27. März 2025 hat die IFRS Foundation die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2025 veröffentlicht. Es handelt es sich um eine Übersetzung der IFRS in die Unternehmensberichterstattungssprache XBRL (eXtensible Business Reporting Language).

Die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie ermöglicht die digitale Berichterstattung über Finanzinformationen, die gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards erstellt wurden. Ersteller können die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie verwenden, um Angaben zu kennzeichnen, sodass ihre Informationen für Anleger in digitaler Form leicht zugänglich sind.

Die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2025 basiert auf den IFRS-Rechnungslegungsstandards zum 1. Januar 2025, einschließlich der veröffentlichten, aber noch nicht in Kraft getretenen Standards.

Änderungen gegenüber 2024

Änderungen gegenüber der Taxonomie 2024 ergeben sich in den Punkten

  • neue Darstellungs- und Offenlegungsanforderungen, die in IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss eingeführt wurden,
  • Verträge über naturabhängige Stromversorgung (Contracts Referencing Nature-dependent Electricity) und
  • IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben, Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten und Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards – Band 11.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Nachhaltigkeit- und Sorgfaltspflichten: Abgeordnete stimmen für Eilverfahren

Das EU-Parlament wird am 03.04.2025 entscheiden, ob neue Anforderungen der Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten aufgeschoben werden.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 01.04.2025

Das Parlament wird somit am Donnerstag (03.04.2025) entscheiden, ob neue Anforderungen der Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten aufgeschoben werden.

Mit 427 Ja-Stimmen, 221 Nein-Stimmen und 14 Enthaltungen stimmten die Abgeordneten am Dienstag für eine beschleunigte Behandlung des Vorschlags über die Verschiebung der Einführung von Maßnahmen zur Sozial- und Umweltberichterstattung sowie zur Sorgfaltspflicht.

Der Vorschlag, über den am Donnerstag abgestimmt werden soll, sieht eine Verschiebung des Inkrafttretens von Sozial- und Umweltberichterstattung um zwei Jahre für kleinere und mittlere Unternehmen vor, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.

Im Rahmen der Abstimmung am Donnerstag werden die Abgeordneten auch darüber entscheiden, ob die Anwendung von Sorgfaltspflichten für Unternehmen und ihre Geschäftspartner verschoben werden.

Nächste Schritte

Der Rat der EU, in dem die Minister der Mitgliedstaaten vertreten sind, hat den Vorschlag der Kommission zur aufgeschobenen Anwendung ohne Änderungen angenommen. Wenn die Abgeordneten des Europäischen Parlaments diesen Text am Donnerstag billigen, müssten die Vorschriften nur noch vom Rat formell genehmigt werden, um in Kraft zu treten.

Hintergrund

Am 26. Februar 2025 legte die Europäische Kommission das Vereinfachungspaket „Omnibus I“ vor. Es umfasst unter anderem eine Richtlinie zur Verschiebung der Anwendung der Vorschriften zur Sorgfaltspflicht und zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, über die die Abgeordneten am Donnerstag abstimmen werden, sowie eine weitere Richtlinie zur Änderung des Umfangs und des Inhalts sowohl der Sorgfaltspflichtvorschriften als auch der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Arbeit an der zweiten der beiden Richtlinien wird nun im Rechtsausschuss des Parlaments beginnen.

Quelle: Europäisches Parlament

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Carried Interest aus vermögensverwaltendem US-Fonds

Das FG Schleswig-Holstein entschied über die abkommensrechtliche Qualifikation des Zusätzlichen Gewinnanteils (sog. Carried Interest), den ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter einer nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware errichteten Limited Liability Company mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in den USA (= Klägerin) erhalten hat (Az. 3 K 37/22).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.04.2025 zum Urteil 3 K 37/22 vom 08.10.2024 (nrkr – BFH-Az.: I R 24/24)

Das Besteuerungsrecht für einen Carried Interest (d. h. für einen zusätzlichen kapitaldisproportionalen Gewinnanteil) steht dem Ansässigkeitsstaat entweder nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA oder nach Art. 13 Abs. 5 DBA-USA zu, wenn sich entsprechende Zuflüsse als Einkünfte aus Vermögensverwaltung und nicht als Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit darstellen.

Mit Urteil vom 08. Oktober 2024 (Az. 3 K 37/22, veröffentlicht u. a. in EFG 2025, 389) entschied der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die abkommensrechtliche Qualifikation des Zusätzlichen Gewinnanteils (sog. Carried Interest), den ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter (= Beigeladener) einer nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware errichteten Limited Liability Company mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in den USA (= Klägerin) erhalten hat.

Der Unternehmensgegenstand der Klägerin bestand im Wesentlichen in der Beteiligung an weiteren Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand hauptsächlich im Erwerb, im Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bestand. An der Klägerin waren ausschließlich natürliche Personen beteiligt, die in den Jahren 2006 bis 2011 teilweise in den USA und teilweise in Deutschland wohnhaft waren und nach dem DBA-USA dort als ansässig galten. Der Beigeladene war deutscher Staatsbürger und war einer der in Deutschland wohnhaften und dort – unstreitig zwischen den Beteiligten – als nach DBA-USA ansässig geltenden Gesellschafter.

Die proportionale Gewinnbeteiligung der Klägerin und des Beigeladenen war zwischen den Beteiligten unstreitig. Zusätzlich erhielt die Klägerin einen Gewinn-Vorab (nachfolgend „Zusätzlicher Gewinnanteil“ bzw. „Carried Interest“) von den beteiligten Gesellschaften. Der Carried Interest wurde der Klägerin im Hinblick auf ihren ideellen Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks eingeräumt, der insbesondere in der Suche und Identifikation von Investitionsmöglichkeiten für die Fonds-Gesellschaften bestand. Dieser ideelle Beitrag wurde faktisch durch die Gesellschafter der Klägerin erbracht, die angesichts dessen am Carried Interest beteiligt wurden. Die Höhe ihres Anteils richtete sich nach dem Umfang und der Bedeutung des jeweiligen Beitrages der Gesellschafter für den ideellen Gesellschafterbeitrag der Klägerin bei den beteiligten Gesellschaften. Der Gesellschaftsvertrag sah mit der Gewährung des Zusätzlichen Gewinnanteils – zwischen den Beteiligten unstreitig – eine Gewinnverteilungsabrede (und nicht eine Tätigkeitsvergütung) vor. Die steuerliche Anerkennung war zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig.

Nach Auffassung der Beteiligten handelte es sich bei der Klägerin aus deutscher steuerlicher Sicht nach dem hierfür maßgeblichen sog. Rechtstypenvergleich um eine Personengesellschaft. Aus deutscher steuerlicher Sicht war die Klägerin zudem – nach unstreitiger Auffassung zwischen den Beteiligten – lediglich vermögensverwaltend und nicht gewerblich tätig. Zwischen den Beteiligten war weiter unstreitig, dass der Beigeladene als inländischer Gesellschafter seinen ideellen Gesellschafterbeitrag tatsächlich nur in den USA erbracht hatte. Seit seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahr 2006 unterhielten weder die Klägerin noch der Beigeladene eine inländische Betriebsstätte. Die Klägerin und der Beigeladene verzichteten im Rahmen des Einspruchsverfahrens für das Jahr 2011 auf eine mögliche Anrechnung bzw. den Abzug einer ausländischen Steuer. Die Höhe der Gesamteinkünfte der Klägerin sowie die Gewinnverteilung auf die einzelnen Gesellschafter war zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Klägerin war der Auffassung, dass der Zusätzliche Gewinnanteil unter Art. 7 Abs. 7 DBA-USA falle – mit der Folge, dass insoweit der USA das Besteuerungsrecht zustehe und die Einkünfte in Deutschland nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA-USA steuerfrei und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen seien. Dem ist der 3. Senat des Finanzgerichts nicht gefolgt; er hat die Klage abgewiesen. Dabei hat er sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei den Einkünften aus dem Zusätzlichen Gewinnanteil zwar um selbstständige Einkünfte gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG handele, diese nationale Fiktion jedoch nicht dergestalt auf das Abkommensrecht durchschlage, dass diese Einkünfte stets „Gewerbliche Gewinne“ i. S. von Art. 7 Abs. 1, Abs. 7 DBA-USA darstellten. Es handele es sich bei dem Zusätzlichen Gewinnanteil (Carried Interest) originär um Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. BFH vom 16.04.2024 VIII R 3/21, BStBl II 2024 S. 902). Die von der Rechtsprechung zur „gewerbliche Prägung“ gem. § 15 Abs. 3 EStG aufgestellten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2010 I R 81/09, BFHE 229, 252, BStBl II 2014 S. 754) seien vorliegend auch auf selbstständige Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG übertragbar. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem Zusätzlichen Gewinnanteil habe somit der Ansässigkeitsstaat – hier Deutschland – entweder gem. Art. 21 Abs. 1 DBA-USA oder gem. Art. 13 Abs. 5 DBA-USA.

Gegen die Entscheidung wurde die vom 3. Senat des Finanzgerichts zugelassene Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 24/24 geführt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2025

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Zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Trustvermögen aus Guernsey

Das FG Schleswig-Holstein hat im zweiten Rechtsgang über die Frage entschieden, ob die in einem anglo-amerikanischen Trust befindliche Vermögensmasse nach dem Tod einer der Trust-Errichter:innen in deren Nachlass fällt und infolgedessen erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen ist (Az. 3 K 41/17).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.04.2025 zum Urteil 3 K 41/17 vom 10.10.2024 (rkr)

Ist ein anglo-amerikanischer Trust nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften (hier: Recht von Guernsey) wirksam gegründet worden und hat der Errichter sich keine Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, aufgrund derer er über das im Trust befindliche Vermögen tatsächlich weiterhin frei verfügen kann, ist die im Trust befindliche Vermögensmasse rechtlich als selbstständig (intransparent) anzusehen und fällt beim Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass. Erbschaftsteuer ist insoweit nicht zu erheben.

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az. 3 K 41/17) im zweiten Rechtsgang über die Frage entschieden, ob die in einem (im Jahr 1997 errichteten) anglo-amerikanischen Trust befindliche Vermögensmasse nach dem Tod einer der Trust-Errichter:innen in deren Nachlass fällt und infolgedessen erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen ist. Der 3. Senat hat die Frage verneint.

Der Trust war im konkreten Fall nach dem Recht von Guernsey errichtet worden. Zu prüfen hatte der 3. Senat insbesondere, ob sich die Errichter:innen an dem im Trust befindlichen Vermögen derart weitreichende Herrschaftsbefugnisse vorbehalten hatten, dass die Vermögensmasse ihnen gegenüber über das Vermögen tatsächlich nicht frei verfügen konnte, sodass die im Trust befindliche Vermögensmasse als unselbstständig (transparent) gelten musste und damit in den Nachlass fiel. Hierfür war zunächst die nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu beurteilende, vom Erbstatut zu unterscheidende und kollisionsrechtlich gesondert anzuknüpfende Vorfrage zu klären, welches Recht die Rechtsverhältnisse der Vermögensmasse bestimmte. Hierzu hatte der 3. Senat ein umfangreiches Rechtsgutachten u. a. zu der Frage des maßgeblichen Truststatuts sowie zu der weiteren Frage eingeholt, ob die Errichter:innen sich schädliche Herrschaftsbefugnisse vorbehalten hatten. Dies verneinte das Rechtsgutachten. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Trust nach dem insoweit maßgeblichen Recht von Guernsey wirksam gegründet sei und sich weder aus der Gründungsurkunde noch aus einem sog. Memorandum of Wishes schädliche Herrschaftsbefugnisse der Errichter:innen ergäben.

Dem hat sich der 3. Senat des Finanzgerichts angeschlossen und der Klage im Ergebnis stattgegeben. Tatsächliche Herrschaftsbefugnisse ergäben sich nach Ansicht des Senats – zumindest ohne Weiteres – auch nicht daraus, dass die vermögensverwaltenden „trustees“ den Anfragen der Errichter:innen ausnahmslos gefolgt seien. Es fehlten ferner hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Hauptzweck der Trustgründung eine Steuerhinterziehung gewesen sei, sodass dem Trust auch nicht unter Berücksichtigung des ordre public (Art. 6 EGBGB) die Anerkennung zu versagt werden könne. Es handele sich bei dem im Trust befindlichen Vermögen folglich um eine intransparente Vermögensmasse, die nicht in den Nachlass falle.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2025

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