Mehr Selbständige wollen wieder investieren

Die Selbständigen in Deutschland sind lt. ifo Institut wieder vermehrt bereit zu investieren. Nach 13,6 % im November 2024 planen nun 19,9 %, ihre Investitionen 2025 zu erhöhen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 07.04.2025

Die Selbständigen in Deutschland sind wieder vermehrt bereit zu investieren. Nach 13,6 % im November 2024 planen nun 19,9 %, ihre Investitionen 2025 zu erhöhen. „Dies ist ein kleiner Lichtblick, doch die Selbständigen benötigen stabile Rahmenbedingungen, um nachhaltig stärker zu investieren“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber.

Knapp die Hälfte der Selbständigen (48,8 %) plant, in diesem Jahr im gleichen Ausmaß zu investieren wie im Vorjahr. Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die vorhaben, ihre Investitionen 2025 zu kürzen, von 39,3 auf 31,2 % gesunken. „Die Selbständigen zeigen noch eine deutlich geringere Bereitschaft zu investieren als die restliche deutsche Wirtschaft“, sagt Demmelhuber.

Neben den Investitionserwartungen hat sich auch das Geschäftsklima für die Selbständigen und Kleinstunternehmen deutlich verbessert. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ stieg von -21,3* Punkten im Februar auf -15,8* im März. Insbesondere die skeptischen Stimmen bei den Erwartungen sind weniger geworden. Aber auch ihre laufenden Geschäfte beurteilten die Selbständigen erneut seltener negativ.

Für die Finanzierung der geplanten Investitionen spielt der Kreditzugang eine Rolle: Im Vergleich zum vorhergehenden Quartal ging hier der Anteil der Selbständigen zurück, die Schwierigkeiten meldeten (von 35,1 % auf 34 %), während diese Quote in der Gesamtwirtschaft leicht zunahm (von 30,5 % auf 31,4 %). Der Anteil der Befragten, die überhaupt Kreditverhandlungen führen, ging allerdings bei den Selbständigen zurück auf 7,9 % (10,4 % zuletzt) und ist wesentlich geringer als in der Gesamtwirtschaft mit 23,3 %.

Seit August 2021 berechnet das ifo Institut den Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Soloselbständige und Kleinstunternehmen (weniger als 9 Mitarbeiter*innen). Wie im Gesamtindex sind alle Sektoren abgebildet. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Dienstleistungssektor.

*(Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

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Anwendung der neuen EU-Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu Sorgfaltspflichten wird verschoben („Stop the Clock“)

Das EU-Parlament hat am 3. April 2025 mit 531 Ja-Stimmen, 69 Nein-Stimmen und 17 Enthaltungen dem „Stop-the-Clock“-Vorschlag (COM(2025) 80) zugestimmt, der am 26. Februar 2025 von der EU-Kommission als Teil der Omnibus-Richtlinie präsentiert wurde. Auch die WPK berichtet darüber.

WPK, Mitteilung vom 04.04.2025

Das Europäische Parlament hat am 3. April 2025 mit 531 Ja-Stimmen, 69 Nein-Stimmen und 17 Enthaltungen dem „Stop-the-Clock“-Vorschlag (COM(2025) 80) zugestimmt, der am 26. Februar 2025 von der Europäischen Kommission als Teil der Omnibus-Richtlinie präsentiert wurde.

Vorgesehen ist, die erstmalige Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für die ursprünglich ab 2025 berichtspflichtigen Unternehmen der „zweiten Welle“ – große Kapitalgesellschaften – sowie für die ursprünglich ab 2026 berichtspflichtigen kapitalmarktorientierten KMU jeweils um zwei Jahre auf 2027 bzw. 2028 zu verschieben („Neu auf WPK.de“ vom 28. Februar 2025). Zudem sollen die Mitgliedstaaten die neuen Sorgfaltspflichten aus der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erst bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen müssen. Dadurch wird den betroffenen Unternehmen ein zusätzliches Jahr für die Implementierung der Vorgaben eingeräumt.

Zur zügigen Umsetzung des Vorschlags hat das Europäische Parlament am 1. April 2025 die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens beschlossen. Für das Inkrafttreten ist nun noch die formelle Genehmigung durch den Europäischen Rat erforderlich.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Eilanträge zur verbindlichen Grundschulempfehlung erfolglos

In insgesamt sieben Beschlüssen hat die 3. Kammer des VG Karlsruhe Eilanträge zur verbindlichen Grundschulempfehlung abgelehnt.

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 04.04.2025

In insgesamt sieben den Beteiligten gestern bekanntgegebenen Beschlüssen hat die 3. Kammer Eilanträge zur verbindlichen Grundschulempfehlung abgelehnt.

Noch im laufenden Schuljahr 2024/2025 ist die verbindliche Grundschulempfehlung wieder eingeführt worden. Nach der bis zum 3. Februar 2025 geltenden Rechtslage war diese Empfehlung unverbindlich und es kam lediglich auf die Entscheidung der Erziehungsberechtigten an, welche weiterführende Schulart ihr Kind besuchen soll. Mit der neuen Rechtslage setzt die Aufnahme in ein allgemein bildendes Gymnasium eine Gymnasialempfehlung als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung durch die Grundschule oder die erfolgreiche Teilnahme an einer – schon im November 2024 erfolgten – Kompetenzmessung voraus. Wird keine der beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Aufnahme in das Gymnasium auch aufgrund des Ergebnisses eines Potenzialtests erfolgen, der vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt und an den Gymnasien durchgeführt wird. Details hierzu werden in der auf Grundlage von § 88 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erlassenen Aufnahmeverordnung geregelt.

Diese Regelungen gelten für Grundschüler öffentlicher und anerkannter privater Grundschulen, nicht aber für Schüler lediglich genehmigter privater Grundschulen. Letztere können nur nach einem erfolgreichen Potenzialtest in ein allgemein bildendes Gymnasium aufgenommen werden.

Die die Eilverfahren betreibenden Schüler, die auf einer genehmigten Privatschule beschult werden und die dadurch weder eine pädagogische Gesamtwürdigung erhielten noch an einer Kompetenzmessung teilnehmen durften, nahmen an den im Februar 2025 durchgeführten Potenzialtests teil, bestanden sie aber nicht.

Die Schüler wollten daher im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens in erster Linie erreichen, dass für sie noch die bisherige Rechtslage gilt. Daneben begehrten sie vom Regierungspräsidium Karlsruhe, es ihnen einstweilen zu gestatten, am Unterricht eines Gymnasiums teilnehmen zu dürfen.

Mit diesen Anträgen hatten die Schüler keinen Erfolg.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe erachtete die auf die Fortgeltung der alten Rechtslage gerichteten Anträge als unzulässig. Für die Klärung der Frage, ob die maßgebliche Aufnahmeverordnung anwendbar beziehungsweise gültig sei oder nicht, sei das Normenkontrollverfahren nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorrangig. Dieses ermögliche die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Jene Verfahrensart dürfe nicht durch entsprechend gefasste Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen vor dem Verwaltungsgericht umgangen werden.

Daneben fehlten diesen Anträgen auch das besondere Rechtsschutzinteresse für den hier vorliegenden vorbeugenden Rechtsschutz. So drohte nicht die Gefahr, dass irreversible Fakten geschaffen würden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Denn den Antragstellern sei ein weiteres Abwarten in der Weise zumutbar, als gegen die (zukünftige) ablehnende Entscheidung eines Gymnasiums vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könne.

Darüber hinaus seien die Anträge auch in der Sache unbegründet. Die maßgebliche Aufnahmeverordnung sei nach ihrem Wortlaut und unter systematischen Erwägungen im noch laufenden Schuljahr 2024/2025 anzuwenden.

Soweit die Schüler weiter – vom Regierungspräsidium Karlsruhe – begehrten, es ihnen einstweilen zu gestatten, am Unterricht eines anerkannten Gymnasiums teilnehmen zu dürfen, seien auch diese Anträge unzulässig. Ihnen fehle das qualifizierte Rechtsschutzinteresse. Das Abwarten einer ablehnenden Entscheidung eines Gymnasiums sei – wie bereits erwähnt – zumutbar. Daneben seien diese Anträge in der Sache nicht begründet. Den geltend gemachten Anspruch könne nicht das Land als Antragsgegner erfüllen, sondern allein das anerkannte private Gymnasium.

Wenngleich die Anträge ohne Erfolg blieben, nahm die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Verfahren zum Anlass, auf ihre Bedenken in Bezug auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes hinzuweisen. Dieser Grundsatz verlangt, dass staatliche Bestimmungen umso detaillierter einen Sachverhalt regeln müssen, je intensiver der mit ihnen bewirkte Eingriff in die betroffenen Grundrechte ist. Wesentliche Entscheidungen im Schulwesen muss der Gesetzgeber selbst treffen und sie dürfen nicht der Schulverwaltung überlassen werden. Die 3. Kammer äußerte Zweifel, ob der Gesetzesvorbehalt hinsichtlich der Regelungen zum Potenzialtest gewahrt sei. Insbesondere legten weder das Schulgesetz für Baden-Württemberg noch die aktuell geltende Aufnahmeverordnung die Mindestvoraussetzungen im Potenzialtest fest, um die Aufnahmevoraussetzungen für das Gymnasium zu erfüllen. Dies werde dem Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg überantwortet. Dadurch bestünden Bedenken an der Rechtmäßigkeit des im Februar 2025 durchgeführten Potenzialtests.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Möglichkeit offen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschlüsse Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Hänge-WCs, Handtuchheizkörper und Balkone in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig

Wandhängende WCs und Handtuchheizkörper in Standardausführung sowie Balkone in der Größe von 4qm sind in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig, weil sie der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dienen. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 19 K 17/22 und VG 19 K 351/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.04.2025 zu den Urteilen VG 19 K 17/22 und VG 19 K 351/23 vom 02.04.2025

Wandhängende WCs und Handtuchheizkörper in Standardausführung sowie Balkone in der Größe von 4qm sind in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig, weil sie der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dienen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerinnen sind jeweils Eigentümerinnen von Wohngebäuden in Milieuschutzgebieten in Berlin-Mitte. Dabei handelt es sich um Gebiete, in denen soziale Erhaltungsverordnungen (umgangssprachlich Milieuschutzverordnungen) gelten. Sie sollen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im jeweiligen Gebiet schützen. Bauliche Änderungen bedürfen in Milieuschutzgebieten grundsätzlich einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Den Erlass von Milieuschutzverordnungen erlaubt ein Bundesgesetz, nämlich das Baugesetzbuch. In Berlin sind dafür die Bezirke zuständig. Aktuell gelten in Berlin über 40 Milieuschutzverordnungen.

Eine Klägerin möchte im Badezimmer einer Wohnung ein Stand-WC durch ein wandhängendes WC ersetzen sowie einen Handtuchheizkörper einbauen. Eine weitere Klägerin begehrt den Anbau von dreizehn Balkonen in der Größe von jeweils 4qm an die Wohnungen ihres Mehrfamilienhauses. Die Maßnahmen stellen nach Ansicht der Klägerinnen einen zeitgemäßen Ausstattungszustand ihrer Wohnungen dar. Das Bezirksamt versagte den Klägerinnen die erhaltungsrechtlichen Genehmigungen. Die Vorhaben gingen über einen zeitgemäßen Ausstattungszustand hinaus und seien als wohnwerterhöhende bauliche Änderungen im Milieuschutzgebiet nicht zulässig.

Die 19. Kammer gab den dagegen erhobenen Klagen statt und verpflichtete das Bezirksamt, die Genehmigungen zu erteilen. Der Gesetzgeber habe im Baugesetzbuch geregelt, dass eine erhaltungsrechtliche Genehmigung zu erteilen sei, wenn die bauliche Maßnahme der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen diene. Der Gesetzgeber habe den Genehmigungsanspruch nicht auf bauliche Maßnahmen beschränkt, die der Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dienten. Vielmehr habe er zugelassen, dass darüber hinaus auch in Milieuschutzgebieten eine behutsame Anhebung des Ausstattungszustands auf den Standard mittlerer Wohnverhältnisse erfolgen könne. Daran sei ein bundeseinheitlicher Maßstab anzulegen. Bei wandhängenden WCs und Handtuchheizkörpern in einer Standardausführung sowie bei 4qm großen Balkonen werde dieser Standard nicht überschritten. Dafür sprächen unter anderem die Verbreitung dieser Ausstattungsmerkmale bundesweit sowie der Umstand, dass die Mietspiegel der größeren deutschen Städte sie überwiegend nicht als wohnwerterhöhend einstuften.

Gegen die Urteile kann jeweils Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Anforderungen an ein Fahrtenbuch bei Berufsgeheimnisträgern

Das FG Hamburg hatte u. a. zu klären, ob ein Berufsgeheimnisträger zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflichen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen darf (Az. 3 K 111/21).

FG Hamburg, Mitteilung vom 04.04.2025 zum Urteil 3 K 111/21 vom 13.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 35/24)

  1. Die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung.
  2. Berufsgeheimnisträger können bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen.
  3. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung; gegebenenfalls muss der Berufsträger substanziiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.

Das Verfahren betraf unter anderem die Frage, ob ein Berufsgeheimnisträger zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflichen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen darf.

Der Kläger war in den Streitjahren als Rechtsanwalt tätig und legte ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch vor.

Der 3. Senat hat dazu zunächst allgemein festgestellt, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliege, wenn die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit böten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar seien. Die Aufzeichnungen müssten daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lassen. In dem Fahrtenbuch seien neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch die jeweils aufgesuchten Geschäftspartner oder – wenn solche nicht vorhanden seien – der konkrete Gegenstand der beruflichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügten allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergebe oder wenn sich der Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lasse, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig seien.

Einschränkend betont der Senat jedoch, dass die Anforderungen, die die Rechtsprechung an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch stelle, bei Berufsgeheimnisträgern mit deren Verschwiegenheitspflicht kollidieren könne, wenn Berufsgeheimnisträger Daten in das Fahrtenbuch eintragen müssten, die der Verschwiegenheitspflicht unterfielen. Im Ergebnis geht das Gericht daher davon aus, dass Berufsgeheimnisträger berechtigt seien, bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Schwärzungen vorzunehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich seien, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Die Schwärzungen müssten jedoch auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben und dürften sich nicht auf Daten erstrecken, die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Schwärzungen dürften daher nur bei solchen Daten vorgenommen werden, die Rückschlüsse auf die Identitäten von Mandanten zuließen. Ortsnamen dürften grundsätzlich nicht geschwärzt werden. Keine Schwärzungen dürften ferner vorgenommen werden bei Fahrten in die eigene Kanzlei oder Fahrten zu Behörden, wenn zu diesen kein Mandatsverhältnis bestehe. Bei Gerichtsterminen unterliege die Bezeichnung des Gerichts ebenfalls nicht der Verschwiegenheitspflicht. Keine Schwärzungen dürften ferner vorgenommen werden, wenn der betroffene Mandant auf die Geheimhaltung seiner Identität verzichtet habe.

Abschließend weist das Gericht noch darauf hin, dass es bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode dem Steuerpflichtigen obliege, das Verhältnis von Privatfahrten zu beruflichen Fahrten nachzuweisen. Gelinge dieser Nachweis nicht, finde bei überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen die 1%-Methode Anwendung, was im Grundsatz auch für die Fahrtenbücher von Berufsgeheimnisträgern gelte. Es bleibe dabei, dass sich das Gericht die volle Überzeugung verschaffen können müsse, dass das Fahrtenbuch vollständig und richtig ist. Gegebenenfalls müsse der Berufsträger substanziiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich gewesen seien, und die berufliche Veranlassung der betroffenen Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.

Im Ergebnis hat der 3. Senat das Vorliegen der Anforderungen an ein Fahrtenbuch i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG verneint und die 1%-Methode angewandt.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 1/2025

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Februar 2025 unverändert zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 unverändert geblieben (0,0 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 04.04.2025

Auftragseingang ohne Großaufträge: -0,2 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe:
Februar 2025 (real, vorläufig):
0,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,2 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Januar 2025 (real, revidiert):
-5,5 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+0,1 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Februar 2025 gegenüber Januar 2025 saison- und kalenderbereinigt unverändert geblieben (0,0 %). Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,2 % niedriger als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von Dezember 2024 bis Februar 2025 um 1,6 % niedriger als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge stieg er um 0,4 %. Im Januar 2025 sank der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber Dezember 2024 um 5,5 % (vorläufiger Wert: -7,0 %). Die Abweichung zum vorläufigen Ergebnis ist auf Nachmeldungen in den Bereichen Metallerzeugung und -bearbeitung, Maschinenbau und Automobilindustrie zurückzuführen.

Innerhalb des Verarbeitenden Gewerbes sind im Februar 2025 in den Wirtschaftszweigen sehr unterschiedliche Entwicklungen zu erkennen. Die Rückgänge der Auftragseingänge in den Bereichen Herstellung von Metallerzeugnissen (saison- und kalenderbereinigt -7,4 % zum Vormonat), Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (-5,3 %) und der Pharmaindustrie (-5,9 %) beeinflussten das Gesamtergebnis negativ. Positiv auf das Gesamtergebnis wirkten sich hingegen die gestiegenen Auftragseingänge im Maschinenbau (+3,4 %), im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +3,8 %) und in der Automobilindustrie (+0,6 %) aus.

Bei den Investitionsgütern stieg der Auftragseingang im Februar 2025 um 1,5 % gegenüber dem Vormonat. Demgegenüber fiel der Auftragseingang sowohl bei den Vorleistungsgütern (-1,3 %) als auch bei den Konsumgütern (-5,2 %).

Die Auslandsaufträge stiegen um 0,8 %. Dabei gingen die Aufträge aus der Eurozone um 3,0 % zurück. Die Aufträge von außerhalb der Eurozone stiegen hingegen um 3,4 %. Die Inlandsaufträge nahmen um 1,2 % ab.

Umsatz im Februar 2025 um 0,2 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Februar 2025 saison- und kalenderbereinigt 0,2 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Februar 2024 war der Umsatz kalenderbereinigt 2,9 % geringer. Für Januar 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 0,9 % gegenüber Dezember 2024. Hier gab es im Bereich Maschinenbau größere Revisionen, der vorläufige Wert hatte +0,4 % betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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RWI-Rohstoffstudie: Die Nachfrage nach Primärrohstoffen bleibt auch künftig hoch

Klimaneutrale Wirtschaft, neue Wohnungen, moderne Infrastruktur – die Herausforderungen sind groß. Und sie erfordern eines: Primärrohstoffe. Deutschland wird auch im Jahr 2045 nicht ohne heimisch gewonnene Rohstoffe im Bereich Steine und Erden auskommen – trotz intensivem Rycycling. Das zeigt die aktuelle Rohstoffstudie des RWI Essen.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 03.04.2025

Klimaneutrale Wirtschaft, neue Wohnungen, moderne Infrastruktur – die Herausforderungen sind groß. Und sie erfordern eines: Primärrohstoffe. Deutschland wird auch im Jahr 2045 nicht ohne heimisch gewonnene Rohstoffe im Bereich Steine und Erden auskommen – trotz intensivem Rycycling. Das zeigt die aktuelle Rohstoffstudie des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung im Auftrag des Bundesverbands Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs).

Die Ergebnisse des Berichts in Kürze:

  • Heimische Primärrohstoffe unverzichtbar: Die deutsche Volkswirtschaft benötigt auch in den kommenden Jahrzehnten erhebliche Mengen an Primärrohstoffen aus dem Bereich Steine und Erden. Haupttreiber sind der große Bedarf an Wohnraum, umfangreiche Infrastrukturinvestitionen und der Umbau der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität.
  • Recycling hilft – aber ersetzt Primärrohstoffe nur zum Teil: Der Anteil von Sekundärrohstoffen am Gesamtrohstoffbedarf bleibt stabil oder steigt nur leicht – von aktuell 15,2 Prozent auf maximal 16,3 Prozent im Jahr 2045 – je nach Szenario. Eine im Vergleich zu heute deutlich umfassendere Substitution von Primärrohstoffen mit Hilfe von Recycling oder industriellen Nebenprodukten ist somit nicht in Sicht.
  • Ob hohes oder niedriges Wachstum – an Primärrohstoffen führt kein Weg vorbei: Die Studie betrachtet dazu zwei Szenarien bis 2045 – eines mit moderatem und eines mit schwachem Wirtschaftswachstum. In der Variante mit moderatem Wachstum mit durchschnittlich 0,9 Prozent pro Jahr, sinkt die Primärrohstoffnachfrage bis 2045 leicht auf 524 Millionen Tonnen (−5,8 Prozent gegenüber 2022). Das Aufkommen von Sekundärrohstoffen geht ebenfalls leicht zurück – auf 94 Millionen Tonnen (−5,4 Prozent). Die Sekundärstoffquote bleibt mit 15,2 Prozent unverändert. In der Variante mit schwachem Wachstum, das durchschnittlich 0,1 Prozent pro Jahr unterstellt, fällt der Rückgang deutlicher aus: Die Primärgewinnung geht auf 452 Millionen Tonnen zurück (−18,5 Prozent), die Sekundärrohstoffe auf 88 Millionen Tonnen (−11,5 Prozent). Hier steigt die Sekundärstoffquote leicht auf 16,3 Prozent. Beide Szenarien zeigen: Sekundärrohstoffe werden auch künftig einen Beitrag zur Rohstoffversorgung leisten – ersetzen können sie Primärrohstoffe allerdings bei Weitem nicht.
  • Sekundärrohstoffquellen versiegen teilweise: Mit der Beendigung der Kohleverstromung und der Transformation der Stahlindustrie entfallen wichtige industrielle Nebenprodukte, die bisher zur Sekundärrohstoffversorgung beigetragen haben. Das dämpft das Substitutionspotenzial der Sekundärrohstoffe zusätzlich.

„Unsere Studie zeigt: Wir werden den Rohstoffbedarf auch künftig bei Weitem nicht alleine durch Sekundärrohstoffe decken können“, erklärt RWI-Wissenschaftler Dr. Jochen Dehio. „Wer mit neuem Deutschlandtempo Wohnungen bauen, die Infrastruktur modernisieren und die Klimawende schaffen will, braucht eine verantwortungsvolle heimische Rohstoffgewinnung. Denn der Bedarf an Steine-Erden-Rohstoffen wird hoch bleiben. Die Dekarbonisierung und der Ausstieg aus der Kohleverstromung erhöhen sogar noch den Druck, da einige industrielle Nebenprodukte wegfallen werden. All dies erfordert vereinfachte Planungsverfahren, eine Optimierung der Regulierung, eine Förderung des Recyclings und mehr gesellschaftlicher Akzeptanz für die nachhaltige Gewinnung heimischer Rohstoffe.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen – nachträgliche Klagezulassung

Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag nachträglich zuzulassen. Dies entschied das BAG (Az. 2 AZR 156/24).

BAG, Pressemitteilung vom 03.04.2025 zum Urteil 2 AZR 156/24 vom 03.04.2025

Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2022. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 14. Mai 2022 zu. Am 29. Mai 2022 führte die Klägerin einen Schwangerschaftstest mit einem positiven Ergebnis durch. Sie bemühte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie aber erst für den 17. Juni 2022 erhielt. Am 13. Juni 2022 hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und deren nachträgliche Zulassung beantragt. Am 21. Juni 2022 reichte sie ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitsgericht ein, das eine bei ihr am 17. Juni 2022 festgestellte Schwangerschaft in der „ca. 7 + 1 Schwangerschaftswoche“ bestätigte. Ihr Mutterpass wies als voraussichtlichen Geburtstermin den 2. Februar 2023 aus. Danach hatte die Schwangerschaft am 28. April 2022 begonnen (Rückrechnung vom mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage).

Die Klägerin hat gemeint, die Kündigungsschutzklage sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei nicht einschlägig. Die Klägerin habe durch den positiven Test binnen der offenen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt. Beide Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitbefangene Kündigung ist wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam. Das Gegenteil wird nicht nach § 7 Halbs. 1 KSchG fingiert. Zwar hat die Klägerin mit der Klageerhebung am 13. Juni 2022 die am 7. Juni 2022 abgelaufene Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt. Diese Frist ist zwar mit dem Zugang des Kündigungsschreibens angelaufen. Der Fristbeginn richtete sich nicht nach § 4 Satz 4 KSchG*, denn die Beklagte hatte im Kündigungszeitpunkt keine Kenntnis von der seinerzeit bereits bestandenen Schwangerschaft der Klägerin. Die verspätet erhobene Klage war jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Klägerin hat aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17. Juni 2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14. Mai 2022 schwanger war. Der etwas mehr als zwei Wochen danach durchgeführte Schwangerschaftstest vom 29. Mai 2022 konnte ihr diese Kenntnis nicht vermitteln. In der vom Senat vorgenommenen Auslegung genügt das bestehende System der §§ 4, 5 KSchG und des § 17 Abs. 1 MuSchG den Vorgaben der Richtlinie 92/85/EWG, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache „Haus Jacobus“ (EuGH 27. Juni 2024 – C-284/23 -) herausgearbeitet hat.

Fußnoten

* § 4 Satz 1 und 4 KSchG lauten: „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. (…) Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.“

** § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG lautet: „[Die Klage ist auf Antrag nachträglich zuzulassen], wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt.“

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Auftragsmangel im Wohnungsbau leicht rückläufig

Der Auftragsmangel im Wohnungsbau hat sich lt. ifo Institut etwas verringert. Dennoch bleibt er immer noch für rund 54 % der Unternehmen ein Problem – im Februar waren es 55 %.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 04.04.2025

Der Auftragsmangel im Wohnungsbau hat sich etwas verringert. Dennoch bleibt er immer noch für rund 54 % der Unternehmen ein Problem – im Februar waren es 55 %. „Es gibt einen kleinen Hoffnungsschimmer im Wohnungsbau: Mehr neue Wohnungen wurden genehmigt“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen.

Die Zahl der zum Bau genehmigten Wohnungen stieg im Januar auf 18.000. Das waren rund 7 % mehr als im Januar 2024. Das Geschäftsklima im Wohnungsbau verbesserte sich insgesamt leicht, bleibt aber tief im negativen Bereich. Der Anstieg ging auf die etwas weniger pessimistischen Erwartungen der Unternehmen zurück. „Die Wohnungsbauunternehmen bleiben zurückhaltend. Die meisten erwarten noch eine anhaltende Durststrecke“, sagt Wohlrabe. Der Anteil der Auftragsstornierungen fiel erneut und liegt nun bei 7,8 %, nach 9,3 % im Vormonat.

Quelle: ifo Institut

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Trump-Zölle könnten BIP um 0,3 % reduzieren

Die von US-Präsident Trump angekündigten Zölle könnten die deutsche Wirtschaft massiv schädigen. Nach ersten Berechnungen des ifo Instituts würden die neuen Zölle das BIP in diesem Jahr um 0,3 % reduzieren. Einige Schlüsselbranchen wie Auto und Maschinenbau wären besonders stark betroffen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 03.04.2025

Die von US-Präsident Trump angekündigten Zölle könnten die deutsche Wirtschaft massiv schädigen. Nach ersten Berechnungen des ifo Instituts würden die neuen Zölle das BIP in diesem Jahr um 0,3 % reduzieren. Einige Schlüsselbranchen wie Auto und Maschinenbau wären besonders stark betroffen. „Da Deutschlands Wirtschaft bereits stagniert, ist es möglich, dass die US-Zölle das Wirtschaftswachstum in Deutschland unter die Nulllinie drücken“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest.

„Wenn die USA bei den angekündigten Zöllen bleiben, ist das der größte Angriff auf den Freihandel seit dem 2. Weltkrieg“, sagt Fuest. Die deutsche Wirtschaft leidet nach Ansicht der ifo Experten dreifach: Erstens, weil Deutschland weniger in die USA exportieren kann. Zweitens, weil Deutschland aufgrund der geringeren Wettbewerbsfähigkeit Chinas weniger nach China exportieren kann. Drittens, weil Länder wie China dann stärker auf andere Exportmärkte ausweichen müssen und damit deutsche Unternehmen zusätzlich unter Druck setzen werden.

„Die Zolldifferenz zwischen den USA und der EU beträgt durchschnittlich nur 0,5 Prozentpunkte. Dass gegenüber der EU dennoch zusätzliche Zölle in Höhe von 20 % verhängt wurden, zeigt, dass die US-Regierung das Niveau gegenseitiger Zölle willkürlich festgelegt hat und dabei auch handelsfremde Aspekte wie Mehrwertsteuersätze miteinbezogen hat“, sagt ifo Außenhandelsexpertin Lisandra Flach. „Da eine solche Interpretation von Reziprozität von nur wenigen Handelspartnern weltweit geteilt wird, macht das bilaterale Verhandlungen mit der US-Regierung schwierig“, so Flach.

Die Europäische Union sollte mit größtmöglicher Geschlossenheit auf die neuen US-Zölle reagieren und konkrete Gegenmaßnahmen androhen, beispielsweise eine Digitalsteuer, die die USA empfindlich treffen würden. „Eine vorschnelle Reaktion mit Gegenzöllen wäre aber kontraproduktiv und könnte eine handelspolitische Eskalationsspirale weiter befördern“, warnt ifo Experte Andreas Baur. Man sollte erst verhandeln, allerdings mit einer relativ kurzen Frist bis zum Inkrafttreten der Gegenmaßnahmen.

Die Strategie des US-Präsidenten ist nach Ansicht von ifo Präsident Clemens Fuest wenig überzeugend: „Die Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft misst sich an ihrer Produktivität, nicht am Außenhandelssaldo. Die Produktivität wird sinken, weil die Zölle die internationale Arbeitsteilung beeinträchtigen. Wenn Trump Investitionen in die USA locken und gleichzeitig das Handelsdefizit reduzieren möchte, müssen die Amerikaner selbst mehr sparen. Das erfordert schmerzhafte Anpassungen in Form von Konsumverzicht.“

Auch die Idee, direkte Steuern mit Zöllen ganz zu ersetzen, ist nach Ansicht von Fuest illusorisch. Dennoch könne Trump die Einnahmen verwenden, um die direkten Steuern zu senken. Allerdings würde das stark regressiv wirken. „Wenn Trump außerdem das Budgetdefizit senken will, wie er behauptet, wird es nichts mit den Steuersenkungen.“

Quelle: ifo Institut

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