E-Rezept: Nachweispflicht für das steuerliche Absetzen von Krankheitskosten

Das Bundesministerium der Finanzen hat bzgl. des Nachweises von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die steuerliche Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einlösung auch von E-Rezepten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben ist (Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005).

Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit der entstandenen Krankheitskosten.

Dieser Nachweis ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen.

Bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung (Privatversicherte) kann der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.

Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der steuerpflichtigen Person,
  • die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und
  • die Art des Rezeptes.

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch wird es von der Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist (Nichtbeanstandungsregelung). D. h., für den Veranlagungszeitraum 2024 ist ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen unschädlich.

Abfallrecht: Fruchtsaft auch mit Kohlensäure pfandfrei

Der VGH Baden-Württemberg hat der Berufung eines Getränkeherstellers stattgegeben und die beklagte Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ verpflichtet festzustellen, dass die Glasflaschen des Getränks „PriSecco Cuvée Nr. 11 unreifer Apfel/Eichenlaub“ nicht der Pfandpflicht unterliegen (Az. 10 S 1403/24).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 31.03.2025 zum Urteil 10 S 1403/24 vom 31.03.2025

Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat der Berufung eines Getränkeherstellers stattgegeben und die beklagte Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ verpflichtet festzustellen, dass die Glasflaschen des Getränks „PriSecco Cuvée Nr. 11 unreifer Apfel/Eichenlaub“ nicht der Pfandpflicht unterliegen.

Die Klägerin stellt u. a. verschiedene alkoholfreie Getränkeprodukte aus Fruchtsaft mit Gewürzen und Kohlensäure her, die in sektähnlichen Glasflaschen vertrieben werden. Sie begehrt die Verpflichtung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die Einwegverpackung eines ihrer Getränke als pfandfrei einzuordnen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen. Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat der 10. Senat des VGH auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2025 der Klage stattgegeben und die beklagte Stiftung verpflichtet, festzustellen, dass die Getränkeverpackung des Getränks der Klägerin nicht pfandpflichtig ist.

Zur Begründung seines Urteils hat der 10. Senat ausgeführt, dass das Getränk, das zu 99 Prozent aus Fruchtsaft bestehe, wegen des Zusatzes von Eichenlaub, Kräutern, Gewürzen und Kohlensäure zwar lebensmittelrechtlich nicht als Fruchtsaft bezeichnet werden dürfe. Dies sei für die Bestimmung der Ausnahme von der Pfandpflicht für Fruchtsäfte nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG aber nicht entscheidend, weil der Begriff nicht lebensmittelrechtlich, sondern abfallrechtlich auszulegen sei.

Bei abfallrechtlicher Betrachtung sei das Getränk nicht als pfandpflichtiges „Erfrischungsgetränk“, sondern als pfandfreier „Fruchtsaft“ einzuordnen. Bei Fruchtsäften handele es sich nicht um pfandpflichtige Massengetränke, der hohe Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems sei nur bei einem ausreichend hohen Marktvolumen gerechtfertigt. Auch aus Gründen des fairen Wettbewerbs sei bei dem betreffenden Getränk eine Gleichbehandlung mit nicht kohlensäurehaltigen Fruchtsäften sowie mit pfandfreien Schaumweinprodukten, als deren fruchtbasierte Alternative das Getränk vermarktet werde, geboten. Dass für Fruchtsäfte Mehrwegalternativen bestünden, habe den Gesetzgeber bisher nicht veranlasst, die Ausnahme von der Pfandpflicht für Fruchtsäfte zu streichen und dadurch einen Anreiz für den Umstieg auf mehrwegfähige Glasflaschen zu setzen. Trotz der allgemeinen Zielsetzung des Verpackungsgesetzes, zur Abfallvermeidung den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke zu stärken und das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen zu fördern, habe der Gesetzgeber darauf verzichtet, die in den pfandfreien Getränkesegmenten verbreiteten Einwegglasflaschen zur Teilnahme an einem Einwegpfandsystem zu zwingen.

Der VGH hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 10 S 1403/24).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Inflationsrate im März 2025 voraussichtlich +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im März 2025 voraussichtlich +2,2 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Februar 2025 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.03.2025

Verbraucherpreisindex, März 2025:
+2,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,3 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, März 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im März 2025 voraussichtlich +2,2 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Februar 2025 um 0,3 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im März 2025 voraussichtlich +2,5 %.

Inflationsrechner gibt Auskunft über persönliche Inflationsrate

Mit dem persönlichen Inflationsrechner des Statistischen Bundesamtes können Verbraucherinnen und Verbraucher ihre monatlichen Konsumausgaben für einzelne Güterbereiche entsprechend des eigenen Verbrauchsverhaltens anpassen und eine persönliche Inflationsrate berechnen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Importpreise im Februar 2025: +3,6 % gegenüber Februar 2024

Die Importpreise waren im Februar 2025 um 3,6 % höher als im Februar 2024. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahr seit Januar 2023 (+5,3 % gegenüber Januar 2022). Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Februar 2025 gegenüber dem Vormonat Januar 2025 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.03.2025

Importpreise, Februar 2025
+3,6 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Exportpreise, Februar 2025
+2,5 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Februar 2025 um 3,6 % höher als im Februar 2024. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahr seit Januar 2023 (+5,3 % gegenüber Januar 2022). Im Januar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +3,1 % gelegen, im Dezember 2024 bei +2,0 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Februar 2025 gegenüber dem Vormonat Januar 2025 um 0,3 %.

Die Exportpreise lagen im Februar 2025 um 2,5 % über dem Stand von Februar 2024. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahr seit März 2023 (+3,3 % im Vergleich zu März 2022). Im Januar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +2,4 % gelegen, im Dezember 2024 bei +1,8 %. Gegenüber dem Vormonat Januar 2025 stiegen die Exportpreise um 0,3 %.

Anstieg der Importpreise im Vorjahresvergleich insbesondere durch höhere Preise für Konsumgüter

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Februar 2025 hatte der Anstieg der Preise für Konsumgüter um 4,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber Januar 2025). Die Preise für importierte Verbrauchsgüter lagen hier um 5,2 % über denen von Februar 2024, Gebrauchsgüter waren 2,1 % teurer.

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +11,2 % deutlich mehr bezahlt werden als im Februar 2024.

Mehr als im Februar 2024 kosteten vor allem Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) (+61,7 %), Orangensaft (+40,1 %), Apfelsaft (+33,6 %), Geflügelfleisch (+27,2 %), Rindfleisch (+20,7 %) sowie Milch und Milcherzeugnisse (+13,7 %). Bei den Süßwaren lag die Teuerung hauptsächlich an den gestiegenen Preisen für Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (+119,4 %) und an den höheren Preisen für Schokolade und andere Süßwaren (+34,7 %).

Gestiegene Preise auch bei landwirtschaftlichen Gütern, Energie, Vorleistungsgütern und Investitionsgütern

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im Februar 2025 um 13,7 % über denen des Vorjahresmonats (-0,4 % gegenüber Januar 2025). Insbesondere Rohkakao war deutlich teurer als vor einem Jahr (+76,4 %), gegenüber dem Vormonat fielen die Preise hier um 7,0 %. Rohkaffee war um 69,8 % teurer als im Februar 2024 und 2,0 % teurer als im Januar 2025. Dagegen waren unter anderem Speisezwiebeln (-39,3 %) und lebende Schweine (-27,1 %) preiswerter als vor einem Jahr.

Auch importierte Energie war teurer als im Februar 2024 (+9,8 %). Gegenüber Januar 2025 stiegen die Preise hier im Durchschnitt um 0,7 %.

Die Einfuhrpreise für elektrischen Strom stiegen gegenüber Februar 2024 um 111,7 % (+13,7 % gegenüber Januar 2025), für Erdgas lagen sie 40,5 % über denen von Februar 2024 (+4,2 % gegenüber Januar 2025).

Günstiger als im Februar 2024 waren dagegen importierte Steinkohle (-17,4 %), Mineralölerzeugnisse (-6,8 %) und rohes Erdöl (-6,1 %).

Gegenüber dem Vormonat verbilligte sich Steinkohle um 4,5 %. Preiswerter wurden im Vergleich zu Januar 2025 auch Erdöl mit -3,6 % und Mineralölerzeugnisse mit -0,4 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Februar 2025 um 3,0 % höher als im Februar 2024. Gegenüber Januar 2025 stiegen sie um 0,3 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 4,4 % über dem Stand von Februar 2024 und um 0,4 % über dem Stand von Januar 2025.

Die Preise für Vorleistungsgüter lagen um 2,9 % über denen des Vorjahresmonats (+0,5 % gegenüber Januar 2025), für Investitionsgüter waren sie 0,5 % höher als im Vorjahresmonat (unverändert gegenüber Januar 2025).

Einfluss auf Preisentwicklung gegenüber Februar 2024 am größten bei Exporten von Vorleistungs-, Investitions- und Konsumgütern

Bei der Ausfuhr hatten im Februar 2025 die Preissteigerungen bei Vorleistungs- und Investitionsgütern sowie bei Konsumgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung.

Vorleistungsgüter verteuerten sich um 1,9 %, Investitionsgüter um 1,5 % gegenüber Februar 2024. Gegenüber dem Vormonat musste für Vorleistungsgüter im Durchschnitt 0,3 % und für Investitionsgüter 0,1 % mehr bezahlt werden.

Bei den Vorleistungsgütern lagen vor allem die Preise für Nicht-Eisen-Metalle mit +13,6 % deutlich über dem Niveau des Vorjahres. Insbesondere Edelmetalle und Halbzeug daraus waren mit +39,5 %, Rohaluminium mit +21,5 % und Rohkupfer mit +16,3 % teurer als im Februar 2024.

Bei den Investitionsgütern beeinflussten die Entwicklung im Wesentlichen die gegenüber dem Vorjahr gestiegenen Preise für Kraftwagen und Kraftwagenmotoren (+2,6 %) sowie für Maschinen (+1,9 %).

Exportierte Konsumgüter waren 2,8 % teurer als im Februar 2024 und 0,2 % gegenüber Januar 2025.

Während Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich um 1,3 % teurer waren, lagen die Preise für Verbrauchsgüter 3,2 % über denen von Februar 2024. Insbesondere stiegen die Preise für exportierte Süßwaren ohne Dauerbackwaren (+40,6 %), darunter vor allem für Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver (+95,5 %). Die Preise für exportierten Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) lagen 40,2 % über denen von Februar 2024. Butter und andere Fettstoffe aus Milch waren 35,7 % teurer als ein Jahr zuvor.

Für exportierte landwirtschaftliche Güter musste 9,1 % mehr bezahlt werden als im Februar 2024 (+2,1 % gegenüber Januar 2025).

Energieexporte waren um 17,1 % teurer als im Vorjahresmonat und um 3,3 % im Vergleich zu Januar 2025. Unter anderem lagen die Erdgaspreise mit +35,0 % über denen des Vorjahresmonats (+4,9 % gegenüber Januar 2025), Mineralölerzeugnisse waren dagegen 7,5 % billiger als im Vorjahr und 0,8 % preiswerter als im Vormonat.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Annahme der Erbschaft kann bei Irrtum über Verschuldung angefochten werden

Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Sonst gilt die Erbschaft als angenommen und er haftet für die dem Nachlass zuzuordnenden Schulden. War dem Erben nicht bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann noch die Anfechtung wegen Irrtums helfen. Mit den Voraussetzungen dafür hat sich das LG Frankenthal befasst (Az. 8 O 189/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 31.03.2025 zum Urteil 8 O 189/24 vom 27.02.2025 (nrkr)

Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Sonst gilt die Erbschaft als angenommen und er haftet für die dem Nachlass zuzuordnenden Schulden. War dem Erben nicht bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann noch die Anfechtung wegen Irrtums helfen. Mit den Voraussetzungen dafür hat sich die für Erbstreitigkeiten zuständige 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil befasst. Der Richter hat entschieden, dass der als Erbe eingesetzte Sohn eines Verstorbenen nicht für die Beerdigungskosten aufkommen muss, weil er die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hat.

Im konkreten Fall bestimmte der Verstorbene seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch zu seinem Erben. Die beiden pflegten zuletzt keinen Kontakt mehr zueinander. Nach dem Tod übernahm zunächst die Witwe die Bestattungskosten von rund 7.500 Euro und wollte diese von dem Sohn erstattet haben, da der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte. Daraufhin erklärte der Sohn die Anfechtung der Erbschaftsannahme. Er habe nicht gewusst, dass die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten und der Nachlass damit überschuldet sei.

Dieser Argumentation hat sich die 8. Zivilkammer angeschlossen. Der Sohn des Verstorbenen habe die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten und müsse daher nicht für die Beerdigungskosten aufkommen. Die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung eines Nachlasses sei ein in der Rechtsprechung anerkannter Anfechtungsgrund. Sie setze voraus, dass der Anfechtende eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersieht. Hier seien die Bestattungskosten eine wesentliche Forderung, da der Nachlass überschuldet sei, wenn man sie berücksichtige. Es sei auch glaubhaft, dass sich der Sohn über die Beerdigungskosten geirrt habe. Denn die Witwe habe ihm noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, für die Beerdigung könne der Erlös aus dem Verkauf eines Pkw verwendet werden. Daher durfte der Sohn davon ausgehen, als Erbe seines Vaters nicht für die Bestattung aufkommen zu müssen, so die Kammer.

Wenn kein Erbe in Anspruch genommen werden kann, muss die Witwe als Ehefrau nach den Vorschriften des Landesrechts selbst für die Beerdigungskosten aufkommen, so die Kammer.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Zugeparkter TG-Stellplatz: Abschleppunternehmer macht Abschleppkosten geltend

Das AG München gab einem Abschleppunternehmen, das ein rechtswidrig geparktes Fahrzeug aus einer Tiefgarage entfernt hatte, recht (Az. 191 C 19243/24).

AG München, Pressemitteilung vom 31.03.2025 zum Urteil 191 C 19243/24 vom 20.01.2025 (rkr)

Die Klägerin parkte am 22.06.2024 ihren BMW Z4 in einer Tiefgarage in München auf einer privaten Stellplatzzufahrt. Der Nutzer des Stellplatzes, vor dem die Klägerin parkte, beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des BMW Z4. Dieses schleppte den BMW Z4 ab und übersandte der Klägerin eine Rechnung in Höhe von 765,06 Euro.

Die Klägerin hinterlegte den Rechnungsbetrag beim Amtsgericht München und erhielt ihren Pkw daraufhin zurück.

Sodann verklagte die Klägerin das Abschleppunternehmen auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu ihren Gunsten. Die Klägerin ging davon aus, dass das Abschleppen nicht notwendig gewesen sei.

Das Abschleppunternehmen wiederum verklagte die Klägerin auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu Gunsten des Abschleppunternehmens. Der Nutzer des Stellplatzes hatte einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin auf Freistellung von den Kosten des Abschleppens im Vorfeld an das Abschleppunternehmen abgetreten.

Das Gericht gab dem Abschleppunternehmen mit Urteil vom 20.01.2025 recht und führte u. a. aus:

„Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Fotos […] steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass die Klägerin ihren Pkw so abstellte, dass der Zedent mit seinem Kfz nicht aus der Parkfläche herausfahren konnte. Das Fahrzeug der Klägerin blockierte die Ausfahrt auch nicht nur kurzzeitig, was sich aus dem geschilderten Zeitablauf von der Alarmierung der Beklagten bis zum tatsächlichen Abschleppvorgang ergibt. In diesem Vorgang liegt zu einem eine Eigentumsverletzung am Pkw des [Stellplatznutzers], da er diesen in diesem Zeitraum nicht bestimmungsgemäß benutzen konnte (§ 903 BGB). Zudem liegt darin eine Besitzstörung an der Parkfläche/Stellplatz, an der/dem der [Stellplatznutzer] aufgrund der Überlassung des Eigentümers unmittelbaren (Fremd-)Besitz (§ 854 BGB) hatte.

[…]

Die dargestellten Rechtsgutverletzungen erfolgten rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert und ein Rechtsfertigungsgrund wird nicht vorgetragen. Zudem war das Parken an der von der Klägerin ausgesuchten Stelle ausdrücklich verboten. Die Dauer der Eigentums- und Besitzverletzung war auch nicht ganz unbedeutend.

[…]

Der Schaden ist auch nicht nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Der [Stellplatznutzer] war nicht gehalten, über einen Anruf bei der Polizei die Identität der Klägerin zu erforschen und diese zu einem Wegfahren zu bewegen. Das Falschparken der Klägerin erfolgte auf privatem Grund, sodass keine originäre polizeiliche Aufgabe bestand. Zudem war ein solcher Anruf nicht erfolgversprechend, weil bei einer privaten telefonischen Anfrage nicht zu erwarten war, dass die Polizei die persönlichen Daten des Halters mitteilen wird. Zudem trägt die Klägerin nicht vor, wie und wo der [Stellplatznutzer] sie hätte auffinden sollen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Echtheitsnachweis: Hohe Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit einer Quelle

Stützt sich die Berichterstattung über den Chatverlauf einer namentlich benannten Person auf eine von einem Hacker erstellte sog. html-Datei, muss die Authentizität der Datei und die Vertrauenswürdigkeit des Hackers besonders sorgfältig geprüft werden. So das OLG Frankfurt (Az. 16 U 9/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.03.2025 zum Urteil 16 U 9/23 vom 27.03.2025 (nrkr)

Stützt sich die Berichterstattung über rechtsextremistische Inhalte eines Chatverlaufs einer namentlich benannten Person auf eine von einem Hacker erstellte sog. html-Datei, muss die Authentizität der Datei und die Vertrauenswürdigkeit des Hackers besonders sorgfältig geprüft werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beklagten zum Unterlassen verurteilt, da sie nicht nachgewiesen haben, dass die Chat-Inhalte tatsächlich vom Kläger stammten.

Der Kläger wendet sich gegen Berichterstattung der Beklagten in zwei Artikeln aus dem Jahr 2018. In den Artikeln finden sich Zitate aus Chatprotokollen auf Facebook mit rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Aussagen. Die Beklagten stützen diese Berichterstattung auf eine sog. html-Datei, die sie ihren Angaben nach von einem Hacker erhalten haben. Die Beklagten schreiben diese Chat-Inhalte dem namentlich benannten Kläger zu.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassen in Anspruch und behauptet, diese Aussagen nicht getätigt zu haben. Das Landgericht hatte der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Zeugeneinvernahme zu einem geringen Teil stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat der Pressesenat des OLG der Klage weitgehend stattgegeben. Der Kläger könne sich auf einen Unterlassungsanspruch stützen, führte der Senat aus. Die angegriffenen und im Indikativ stehenden Aussagen verstehe der Leser als feststehende Tatsache. Die Zuschreibung von Zitaten zu einer Person stelle eine Tatsachenbehauptung dar. Da es sich hier um „nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen bzw. Meinungsäußerungen“ handele, greife die Berichterstattung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.

Die Beklagten hätten nicht nachweisen können, dass die Chatbeiträge authentisch seien, d. h. tatsächlich vom Kläger stammten. Der Beweiswert des nicht signierten privaten elektronischen Dokuments in Form der html-Datei sei frei zu würdigen. Die Datei sei gemäß den Angaben des Sachverständigen nicht fälschungssicher, sondern könne nachträglich beliebig von einem Editor geändert werden. Die Beklagten hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass an der Datei keine Manipulationen vorgenommen worden seien. Richtig sei zwar, dass die Beklagten ihre Informanten nicht nennen müssten. Sie müssten dann aber „so viele Einzelfallumstände offenlegen, dass ein Rückschluss auf die Verlässlichkeit des Informanten und der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Information gezogen werden kann“, führte der Senat weiter aus. Daran fehle es hier.

Die von der Autorin der Artikel bei ihrer Anhörung gemachten Angaben zu ihrer Quelle seien hier nicht ausreichend, um die Zuverlässigkeit der Quelle beurteilen zu können. Die Autorin habe sich lediglich allgemein geäußert. Aus welchem Anlass die Quelle die Datei erstellt und den Beklagten zugespielt habe, sei unklar geblieben. Die Antworten seien insgesamt unbestimmt und zurückhaltend gewesen.

Zu berücksichtigen sei, dass hier erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit der Quelle gelten würden, da die Datei durch eine Straftat durch einen Hacker erlangt worden sei, deren Begehung eine gewisse kriminelle Energie erfordere. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, wie sie sich Gewissheit über die Identität ihrer Informanten verschafft hätten. Über welche konkrete Qualifikation bzw. welches Fachwissen der von den Beklagten hinzugezogene Computerexperte verfügte, bliebe ebenfalls unklar. Die Angaben der Autorin enthielten zudem Unstimmigkeiten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Krankenversicherungsrecht: Leistungen bei CFS-Syndrom

Das Chronische Fatigue-Syndrom ist eine Erkrankung mit vielen Unsicherheiten in der Diagnose und Therapie. Wie trotz fehlender Behandlungsstandards zumindest eine vorläufige Versorgung möglich ist, hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Entscheidung aufgezeigt (Az. L 4 KR 20/25 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 31.03.2025 zum Beschluss L 4 KR 20/25 B ER vom 19.03.2025

Das Chronische Fatigue-Syndrom (CFS) ist eine Erkrankung mit vielen Unsicherheiten in der Diagnose und Therapie. Wie trotz fehlender Behandlungsstandards zumindest eine vorläufige Versorgung möglich ist, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Entscheidung aufgezeigt.

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren eines 58-jährigen Mannes aus der Region Hannover, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist. Bei ihm besteht ein fortschreitendes CFS mit längeren Phasen der Rollstuhlpflichtigkeit.

In der Vergangenheit beantragte er bei seiner Krankenkasse zahlreiche, teils experimentelle Therapien, die zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führten. Zuletzt bewilligte das LSG ihm einen Therapieversuch mit hochdosierten Immunglobulinen. Die Krankenkasse übernahm sodann die Kosten für insgesamt sechs Behandlungszyklen, lehnte aber die Kostenübernahme für eine weitere Verordnung ab.

Der Mann begehrte jedoch eine Dauertherapie und wies darauf hin, dass bei ihm keine therapeutischen Alternativen bestünden. Der bisherige klinische Verlauf der Behandlung mit Immunglobulinen sei erfolgreich gewesen und solle aus Sicht der behandelnden Ärzte fortgeführt werden.

Das LSG hat die Kasse vorläufig zu einem weiteren Therapieversuch von sechs Zyklen verpflichtet. Es hat sich dabei auf eine Ausnahmevorschrift für Schwerstkranke gestützt. Auch wenn das Erkrankungsbild des CFS diagnostisch und therapeutisch nicht gesichert sei und keine evidenzbasierte Behandlung existiere, komme eine weitere Behandlung auf Grundlage einer Mindest-Evidenz in Betracht. Maßgeblich hierfür sei, dass die behandelnden Ärzte eine positive Wirkung des ersten Behandlungsansatzes bestätigt hätten. Es hätten sich signifikante Verbesserungen und ein gesteigertes Gehvermögen gezeigt. Diese Stabilisierung sei auf Grundlage einer individualbasierten Betrachtung nur durch eine Fortsetzung der Therapie aufrechtzuerhalten. Eine Dauertherapie lasse sich aktuell jedoch nicht begründen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Inflationsrate bleibt bei über 2 %

Die ifo Preiserwartungen sind im März leicht gesunken auf 18,7 Punkte, nach 19,3 im Februar. Im Großen und Ganzen setzt der Frühindikator für die Preisentwicklung in Deutschland damit seine seit fast zwei Jahren anhaltende Seitwärtsbewegung fort.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 31.03.2025

Die ifo Preiserwartungen sind im März leicht gesunken auf 18,7 Punkte, nach 19,3* im Februar. Im Großen und Ganzen setzt der Frühindikator für die Preisentwicklung in Deutschland damit seine seit fast zwei Jahren anhaltende Seitwärtsbewegung fort. „Die Inflationsrate dürfte daher auch in den kommenden Monaten weitgehend unverändert bei etwas mehr als 2 % liegen“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.

Im Einzelhandel sind die Preiserwartungen auf 29,7 Punkte gesunken, nach 32,8* im Februar. Bei den konsumnahen Dienstleistern kam es hingegen zu einem leichten Anstieg auf 27,0 Punkte, nach 26,9* im Februar. Auch bei den unternehmensnahen Dienstleistern (inklusive Großhandel) wollen etwas mehr Unternehmen ihre Preise anheben als senken. Der Indikator stieg auf 22,0 Punkte, nach 21,9* im Februar. In der Industrie und im Baugewerbe hat der Preisdruck nachgelassen. Die Preiserwartungen gingen auf 8,5 bzw. 0,2 Punkte zurück, nach 10,7* bzw. 0,8* im Februar.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei −100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

*Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 24. März 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 24. März 2025.

WPK, Mitteilung vom 28.03.2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 24. März 2025 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Tätigkeitsbericht für 2024 abschließend beraten. Der Bericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht werden. Vorstand und Beirat der Wirtschaftsprüferkammer erhalten ihn zur Kenntnis.

Überarbeitung der Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen sowie zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle überarbeitet derzeit ihre Hinweise. Der Ausschuss „Grundsätze QK“ der Kommission für Qualitätskontrolle hat Vorschläge für eine Überarbeitung der Hinweise zur Grundgesamtheit sowie zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle erarbeitet und der Kommission für Qualitätskontrolle zur Beratung vorgelegt. Die Kommission für Qualitätskontrolle hat dem Ausschuss „Grundsätze QK“ Hinweise gegeben, die dieser bei der weiteren Überarbeitung berücksichtigen wird. Die Beratungen werden fortgesetzt.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über die Qualitätskontrollen von drei Praxen, davon zwei gemischte Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. In einem Fall wurde die Qualitätskontrolle nach Auswertung des Auflagenerfüllungsberichts abgeschlossen. In einem weiteren Fall wurde der Beschluss gefasst, die Qualitätskontrolle abzuschließen und die Vorstandsabteilung Berufsaufsicht über eine Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung zu informieren. Bei einer weiteren Qualitätskontrolle wurde beschlossen, zur Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer anzuhören, weil im Rahmen der Qualitätskontrolle wesentliche Mängel festgestellt wurden, die das Qualitätssicherungssystem insgesamt als unangemessen und unwirksam erscheinen lassen.

In einem Fall wurde beschlossen, den Widerspruch gegen die Ablehnung des Prüfervorschlags zurückzuweisen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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