Die Sauna ist kein Ort für gesellige Schwätzchen

Das LG Coburg hatte über Schadensersatz wegen Hautverbrennungen eines Saunagängers zu entscheiden (Az. 52 O 439/23).

LG Coburg, Pressemitteilung vom 28.03.2025 zum Urteil 52 O 439/23 vom 18.11.2024 (rkr)

Zur Klage eines Saunabesuchers wegen Verbrennungen an seinen Füßen

Das Landgericht Coburg hatte über Schadensersatz wegen Hautverbrennungen eines Saunagängers zu entscheiden.

Dieser wollte sich in einer von der Beklagtenpartei betriebenen Saunalandschaft Erholung verschaffen. Die Sauna wird mit einer Temperatur von 90° Celsius betrieben. Beim Verlassen der Sauna unterhielt sich der Kläger ein bis zwei Minuten mit einem Bekannten am Saunaofen, wobei seine Füße auf Kunststoffmatten standen. Nachdem seine Füße nach Verlassen des Saunabereichs zu schmerzen begannen, stellte der Kläger fest, dass er sich die Haut an den Füßen verbrannt hatte. Die Verbrennungen hatten immerhin den Grad 1 und 2a erreicht und mussten ärztlich behandelt werden.

Der Kläger machte den Saunabetreiber hierfür verantwortlich. Die Kunststoffmatten seien zur Verhütung von Verbrennungen nicht geeignet und der Saunaboden zu heiß gewesen. Mit seiner Klage begehrte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro. Der beklagte Saunabetreiber hielt dem ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegen.

Das Landgericht Coburg wies die Klage des Saunabesuchers ab. Nach Beratung durch einen hinzugezogenen Sachverständigen konnte es feststellen, dass die verwendeten Fußbeläge den anerkannten Regeln der Technik entsprachen. Die in der betroffenen Sauna gemessenen Bodentemperaturen entsprächen mit 55 bis 60° Celsius den üblichen Bedingungen für eine 90°-Sauna. Die verwendeten Fußmatten dienten nicht dem Hitzeschutz, sondern der Vermeidung von Ausrutschen der Gäste und müssten damit keine wärmedämmenden Anforderungen erfüllen. Weitere Vorkehrungen des Saunabetreibers im Hinblick darauf, dass die Gäste nicht länger auf dem heißen Boden verweilen, sah das Gericht nicht als geboten an. Längeres Stehen in der Sauna sei kein typisches Nutzerverhalten. Die damit einhergehende Gefahr für Verbrennungen erschließe sich ohne Weiteres. Üblicherweise werde vom Saunagänger zielgerichtet sein Platz aufgesucht und nach dem Besuch zügig wieder verlassen, was in anerkannten Regelwerken in gleicher Weise empfohlen werde. Die Sauna sei ein Ort der Ruhe und Entspannung, und diese auch nach den Verhaltensregeln des Saunabetreibers „kein Ort für gesellige Schwätzchen“.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht Coburg

Powered by WPeMatico

Keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken im Landesnachbarrecht

Der BGH entschied, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine, von der konkreten Ausgestaltung im Landesnachbargesetz unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken gibt (Az. V ZR 185/23).

BGH, Pressemitteilung vom 28.03.2025 zum Urteil V ZR 185/23 vom 28.03.2025

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine, von der konkreten Ausgestaltung im Landesnachbargesetz unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken gibt.

Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hessen. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine 28 m lange Mauer aus Betonprofilen (L-Steinen) abgestützt wird. Im Jahr 2018 pflanzte die Beklagte auf der Aufschüttung Bambus an und verbaute zum klägerischen Grundstück hin eine Rhizomsperre. Der Bambus hat zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Metern erreicht.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit seiner Klage verlangt der Kläger – soweit noch von Interesse – den Rückschnitt des Bambus auf eine Wuchshöhe von drei Metern, gemessen vom Bodenniveau des klägerischen Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen, und zwar auch hinsichtlich des von dem Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich gestellten Antrags, die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, den Bambus über eine Wuchshöhe von drei Metern, gemessen vom Geländeniveau des Klägers, hinauswachsen zu lassen. Mit der von dem Bundesgerichtshof insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil im Ergebnis wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Hält ein Grundstückseigentümer bei einer Anpflanzung die im Landesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem Nachbarn aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der sich daraus für ihn ergebenden Eigentumsbeeinträchtigung zustehen, der regelmäßig durch den Rückschnitt der Pflanzen zu erfüllen ist. Für Hecken sieht § 43 Abs. 2 des hessischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG HE) einen solchen Rückschnittanspruch ausdrücklich vor; dass auch der Bambus eine Hecke bilden kann, entspricht allgemeiner Ansicht, da es auf die botanische Zuordnung zu den Gehölzen insoweit nicht ankommt.

Allerdings macht das hessische Nachbarrecht Höhenvorgaben für Hecken nur für den Bereich bis zu 0,75 Metern von der Grundstücksgrenze. Nach § 39 Abs. 1 NachbG HE ist bei dem Anpflanzen lebender Hecken mit bis zu 1,2 m Höhe ein Abstand von 0,25 m, mit bis zu zwei Metern Höhe ein Abstand von 0,5 m und mit über zwei Metern Höhe ein Abstand von 0,75 m von dem Nachbargrundstück einzuhalten.

Eine allgemeine, von diesen Vorgaben unabhängige Höhenbegrenzung kann auch nicht, wie noch von dem Landgericht in erster Instanz angenommen und teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertreten, aus dem Begriff der Hecke abgeleitet werden. Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln. Gegen die Annahme einer begrifflichen Höhenbegrenzung für Hecken spricht bereits der allgemeine Sprachgebrauch. Nach diesem werden Hecken eher funktionell durch die von ihnen erzielte Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert, ohne diese Funktionen zugleich mit einer Höhenbegrenzung in Verbindung zu bringen. Auch systematisch wäre es nicht überzeugend, wenn eine Hecke, die über eine bestimmte Höhe hinauswächst, nicht mehr als Hecke, sondern als Solitärgewächs behandelt und den insoweit geltenden Abstandsvorschriften unterworfen werden müsste. Die Annahme, es bestehe dann ein Anspruch darauf, die nunmehr aufgrund ihrer Höhe als Solitärgewächs anzusehende Anpflanzung auf eine Höhe zurückzuschneiden, bei der sie wieder als Hecke anzusehen ist, wäre zudem zirkulär.

Vor allem aber widerspräche es der Aufgabenverteilung zwischen Gesetzgeber und Gerichten, in ein Landesnachbargesetz, das – wie hier § 39 NachbG HE – ab einem bestimmten Grenzabstand keine Vorgaben für die zulässige Höhe einer Hecke macht, eine solche Höhenbegrenzung – etwa auf drei Meter – durch ein bestimmtes Verständnis des Begriffs der Hecke hineinzulesen. Aufgrund der Gewaltenteilung ist es vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, eine Höhenbegrenzung oder weitergehende Abstandsvorschriften für hochwachsende Hecken im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative festzulegen. Davon haben einige Landesgesetzgeber auch Gebrauch gemacht; dass der hessische Landesgesetzgeber eine andere Regelung getroffen hat, haben die Gerichte zu respektieren. Etwaigen Härten infolge von besonderen Umständen des Einzelfalls kann unter Rückgriff auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden. Mit Hilfe dieser Rechtsfigur können allerdings nur ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks, die von einer hohen Hecke ausgehen, abgewehrt werden.

Das Berufungsurteil war aber deshalb aufzuheben, weil seine Feststellung, die mindestens sechs bis sieben Meter hoch gewachsene Bambushecke wahre den nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 NachbG HE einzuhaltenden Grenzabstand von 0,75 m, von einem Verfahrensfehler beeinflusst ist. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Einhaltung des vorgeschriebenen Grenzabstandes zugestanden habe. Das Berufungsgericht wird daher nunmehr Feststellungen zum Abstand der Hecke von der Grenze zu treffen haben.

Für den Fall, dass die Hecke den Grenzabstand von 0,75 m unterschreiten sollte, war die umstrittene Rechtsfrage zu klären, von wo aus die Höhe zu messen ist, wenn die Hecke – wie hier – auf einem höher gelegenen Grundstück angepflanzt ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dahin beantwortet, dass, wenn eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt wird, das höher liegt als das Nachbargrundstück, die nach § 39 Abs. 1 NachbG HE zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen ist, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Durch die gegenteilige Sichtweise würden die Rechte des Eigentümers aus den §§ 903, 905 BGB nicht angemessen berücksichtigt. Ein Messpunkt auf dem tiefer gelegenen Grundstück hätte zur Folge, dass die Bepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück stets niedriger sein müsste als die auf dem unteren Nachbargrundstück erlaubte. Bei Geländestufen von über zwei Metern wäre eine Heckenbepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück innerhalb eines Abstands von 0,75 m sogar gänzlich ausgeschlossen.

Der Grundsatz, dass es für die Bestimmung der zulässigen Höhe einer auf dem höhergelegenen Grundstück angepflanzten Hecke auf dessen Bodenniveau ankommt, bedarf aber einer Einschränkung bei ersichtlicher Umgehung der landesnachbarrechtlich einzuhaltenden Abstandsvorschriften. Insoweit ist der anpflanzende Grundstückseigentümer nicht schutzbedürftig. Erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist daher abweichend von dem genannten Grundsatz das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich. Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten schon vor Jahrzehnten erfolgt ist.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Hessisches Nachbarrechtsgesetz (NachbG HE)

§ 38 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken […] folgende Abstände einzuhalten: […]

  1. mit Ziersträuchern, und zwar

a) stark wachsenden Ziersträuchern, […], 1 m,

b) allen übrigen Ziersträuchern 0,5 m, […]

§ 39 Grenzabstände für lebende Hecken

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 40 – folgende Abstände einzuhalten:

  1. mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m,
  2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m,
  3. mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.

[…]

§ 43 Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Rückschnitt

(1) Einzelne Bäume, Sträucher und Rebstöcke, die den Grenzabstand nach den §§ 38 und 40, und Hecken, die den Grenzabstand nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 und § 40 nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. […]

(2) Hecken, die den Grenzabstand nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 40 nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zur Einhaltung des Grenzabstandes erforderliche Höhe zurückzuschneiden. […]

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Höhere deutsche Altersrente wegen Kindererziehungszeiten in Österreich möglich

Bei der deutschen Regelaltersrente können in Österreich zurückgelegte Kindererziehungszeiten auch dann rentensteigernd berücksichtigt werden, wenn die Zeiten in Österreich zwar grundsätzlich anerkannt werden, dort wegen Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit aber im konkreten Einzelfall nicht zu einer Rentengewährung führen. Dies entschied das BSG (Az. B 5 R 16/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 27.03.2025 zur Entscheidung B 5 R 16/23 R vom 27.03.2025

Bei der deutschen Regelaltersrente können in Österreich zurückgelegte Kindererziehungszeiten auch dann rentensteigernd berücksichtigt werden, wenn die Zeiten in Österreich zwar grundsätzlich anerkannt werden, dort wegen Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit aber im konkreten Einzelfall nicht zu einer Rentengewährung führen. Dies hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 27. März 2025 entschieden (Az. B 5 R 16/23 R).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss ein Mitgliedstaat bei der Rentenzahlung die Kindererziehungsleistung in einem anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigen. Dafür muss die betroffene Person ausschließlich in dem die Rente gewährenden Mitgliedstaat Versicherungszeiten erworben haben, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in den anderen Mitgliedstaat, in dem sie die Kindererziehungszeiten zurückgelegt hat. Dies war bei der Klägerin der Fall. Sie war vor ihrem Umzug nach Österreich in Deutschland beitragspflichtig beschäftigt und entrichtete nach ihrer Rückkehr einen freiwilligen Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. In Österreich hatte sie sich ausschließlich der Kindererziehung gewidmet.

Der Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der deutschen Regelaltersrente steht nicht entgegen, dass der österreichische Rentenversicherungsträger diese Zeiten als Versicherungszeiten grundsätzlich anerkannt hat. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine österreichische Altersrente erworben, weil sie dort die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt hat. Würden die in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der Regelaltersrente in Deutschland nicht berücksichtigt, wäre die Klägerin benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Gebrauch gemacht hat. Dies wäre aber ein Verstoß gegen die Unionsbürgerfreizügigkeit.

Quelle: Bundessozialgericht

Powered by WPeMatico

Bürokratiekosten belasten kleinere Unternehmen im industriellen Mittelstand erheblich

Eine Folgestudie aus dem Maschinen- und Anlagenbau zeigt, dass die Gesamtbelastung durch Regulierung (inkl. EU-Bürokratie) für kleine Firmen höher ausfällt als die Bruttoumsatzrendite. Hierauf weist das IfM Bonn hin.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 27.03.2025

Eine Folgestudie aus dem Maschinen- und Anlagenbau zeigt, dass die Gesamtbelastung durch Regulierung (inklusive EU-Bürokratie) für kleine Firmen höher ausfällt als die Bruttoumsatzrendite.

Bürokratische Pflichten belasten kleine Unternehmen im industriellen Mittelstand erheblich, ihre Kosten können sogar die jährliche Bruttoumsatzrendite von durchschnittlich 5,5 Prozent übertreffen. Vor gut zwei Jahren hatte das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn im Auftrag der IMPULS-Stiftung des VDMA erstmals die Bürokratiekosten analysiert, die allein durch Regelungen auf Bundesebene entstehen. Dies wurde anhand von Tiefenschnitten in drei Unternehmen unterschiedlicher Größe vollzogen, die für den Maschinen- und Anlagenbau typisch sind. Seinerzeit war eine Belastung von rund 3 Prozent des Jahresumsatzes für kleinere Unternehmen ermittelt worden – das entspricht in etwa dem Anteil der jährlichen Ausgaben für Forschung und Entwicklung von kleinen und mittelgroßen Firmen im Maschinen- und Anlagenbau.

In einer Folgestudie wurden nun auch die Belastungen auf Landes- und kommunaler Ebene sowie die durch die EU verursachten Bürokratiekosten einbezogen. Dabei ergab sich für das kleinste Unternehmen (150 Beschäftigte, 35 Millionen Euro Jahresumsatz) eine Belastung von 2,18 Millionen Euro – umgerechnet 6,3 Prozent vom Umsatz. Dies entspricht dem durchschnittlichen Gehalt von 34 in Vollzeit arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Für die beiden größeren Firmen fiel die jährliche Kostenbelastung mit 1,3 Prozent beziehungsweise 1,6 Prozent des Umsatzes zwar niedriger aus, aber auch diese Summe bedeutet umgerechnet eine Belastung von 58 und 24 Mitarbeitenden in Vollzeit.

„Rund 85 Prozent der Unternehmen im Maschinen- und Anlagenbau in Deutschland sind kleine Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten. Für sie ist eine Bürokratiebelastung von über 6 Prozent des Umsatzes nicht tragbar”, sagt VDMA-Präsident Bertram Kawlath. „Aber die bürokratische Belastung ist für alle Firmen immens. Unternehmen müssen oft hochqualifizierte Mitarbeitende bis hin zur Leitungsebene aus produktiven Tätigkeiten abziehen, um die bürokratischen Aufgaben aus Berlin und Brüssel zu erfüllen. Problem sind aber nicht nur die unmittelbaren Kosten, Bürokratie lähmt auch Prozesse und Innovation. Angesichts von absehbarem Fachkräftemangel und globalem Technologiewettlauf ist dies fatal“, betont Kawlath.

Auch wenn knapp ein Drittel der bürokratischen Vorgaben auf EU-Entscheidungen zurückgehen, beruht die überbordende Bürokratiebelastung in Deutschland vor allem auf Gesetzesvorgaben des Bundes (66 Prozent). Regulierungen seitens der Bundesländer (4,5 Prozent) bzw. der Kommunen (1,3 Prozent) fallen hingegen kaum ins Gewicht. Insgesamt wurden 3900 Vorgaben identifiziert, die die Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus in ihrer üblichen Geschäftstätigkeit berücksichtigen müssen.

Die meisten bundesdeutschen Vorgaben müssen die Unternehmen im Bereich Klima- und Umweltschutz (27 Prozent) erfüllen, gefolgt von Regulierungen aus den Bereichen Finanzen, Steuern und Zoll (21,5 Prozent). Der höchste finanzielle und personelle Ressourcenaufwand wird hingegen verursacht durch die Vorgaben in den Bereichen Arbeitsschutz bzw. Finanzen, Steuern und Zoll. „Die übermäßige Bürokratiebelastung entstand in den vergangenen Jahren aber auch dadurch, dass EU-Richtlinien im nationalen Recht nochmals durch zusätzliche Vorgaben verschärft wurden. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Datenschutzgrundverordnung, die in Deutschland 99 Artikel und 173 erläuternde Erwägungsgründe umfasst. Jüngere Beispiele sind das Lieferkettensorgfaltsgesetz und die Nachhaltigkeitsberichterstattung“, erläutert Prof. Dr. Dr. h.c. Friederike Welter, Präsidentin des IfM Bonn und Professorin an der Universität Siegen. Aufgrund ihrer Geschäftsbeziehungen treffen diese Verschärfungen besonders kleinere Unternehmen, auch wenn sie teilweise in Gesetzesvorgaben explizit ausgenommen wurden.

Das IfM Bonn empfiehlt daher folgende Maßnahmen zum Bürokratieabbau, die vom VDMA unterstützt werden

  • ressortübergreifende Praxischecks und bessere Beteiligung für eine bessere Rechtsetzung,
  • das Ausmustern von Rechtsvorschriften im Bundesarbeitsministerium und Bundesfinanzministerium,
  • „One In One Out“ auch für Vorgaben aus Brüssel,
  • weitere Bürokratieentlastungsgesetze,
  • „White Lists“ für Gesetze wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und das Hinweisgeberschutzgesetz.

Der VDMA wird sich in seiner politischen Arbeit dafür einsetzen, dass insbesondere die Ministerien wie das Bundesarbeitsministerium und das Bundesumweltministerium, aus denen viele bürokratische Vorgaben kommen, ihren Beitrag leisten.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

Powered by WPeMatico

IMK prognostiziert 1,7 Prozent Wirtschaftswachstum für 2026 – Investitionsprogramm wesentlicher Faktor

Die von Union und SPD vereinbarten Finanzpakete für höhere Investitionen haben das Potenzial, die deutsche Wirtschaft aus der hartnäckigen Stagnation zu befreien. Das deutsche Bruttoinlandsprodukt schrumpft im Jahresdurchschnitt 2025 zwar noch einmal leicht um 0,1 Prozent, weil die schwache konjunkturelle Entwicklung im Winter einen hohen statistischen Einfluss hat. Im Verlauf des Jahres, wenn die Investitionen langsam anlaufen, nimmt die Dynamik aber zu. Zu diesem Ergebnis kommt das IMK der Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 27.03.2025

Die von Union und SPD vereinbarten Finanzpakete für höhere Investitionen haben das Potenzial, die deutsche Wirtschaft aus der hartnäckigen Stagnation zu befreien. Das deutsche Bruttoinlandsprodukt (BIP) schrumpft im Jahresdurchschnitt 2025 zwar noch einmal leicht um 0,1 Prozent, weil die schwache konjunkturelle Entwicklung im Winter einen hohen statistischen Einfluss hat. Im Verlauf des Jahres, wenn die Investitionen langsam anlaufen, nimmt die Dynamik aber zu. Im kommenden Jahr ist dann eine deutliche Erholung zu sehen: Im Jahresdurchschnitt 2026 wird die deutsche Wirtschaft um 1,7 Prozent wachsen. Die BIP-Entwicklung ist damit 2026 ein wenig stärker als in den USA (1,6 Prozent) und im Durchschnitt des Euroraums (1,5 Prozent). Zu diesem Ergebnis kommt das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose. Da der Arbeitsmarkt zeitversetzt reagiert, bringt das anziehende Wachstum noch keine positive Trendwende bei der Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenquote steigt 2025 auf 6,2 Prozent und verharrt 2026 auf diesem Niveau. Immerhin wächst die Zahl der Erwerbstätigen nach einem leichten Rückgang in diesem Jahr 2026 wieder – um 0,2 Prozent. Die Inflationsrate liegt laut IMK-Prognose im Jahresdurchschnitt 2025 sowie 2026 bei 2,0 Prozent und damit genau beim Inflationsziel der EZB.

Gegenüber seiner vorherigen Prognose vom Dezember 2024 nimmt das IMK die Wachstumserwartung beim BIP für dieses Jahr um 0,2 Prozentpunkte zurück. Für 2026 legen die Düsseldorfer Konjunkturexpert*innen erstmals eine Prognose vor. „Fest steht: Ohne die jetzt absehbare Kurswende bei den Investitionen, die Einigung mit den Grünen und die Zustimmung im Bundesrat wäre unsere Vorhersage für 2026 deutlich niedriger ausgefallen“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK.

„Mit der Einigung der Union und der SPD auf ein 500 Milliarden Euro schweres Infrastruktur-Sondervermögen wurden die Karten neu gemischt. Wenn die öffentlichen Investitionen wie anvisiert umgesetzt werden, könnten sie der deutschen Wirtschaft den seit Längerem erforderlichen Nachfrageschub zur Überwindung der Stagnation liefern, die Standortbedingungen und die Stimmung bei den Unternehmen verbessern“, umreißen Dullien und seine Forscherkolleginnen das neue Konjunkturbild. Die zusätzlichen Investitionen würden zwar zunächst langsam anlaufen – konkret rechnen die Ökonominnen 2025 mit 12 Milliarden Euro zusätzlich für Infrastruktur, Klimaschutz und Verteidigung mit einem Schwerpunkt bei der Rüstung.

Doch bereits ab dem zweiten Quartal 2025 dürfte sich konjunkturell „das Blatt wenden“, schreiben die Forschenden. Das unterstreichen neue Werte des IMK-Konjunkturindikators, der schon für die nächsten drei Monate einen deutlichen Rückgang bei der Rezessionsgefahr signalisiert. Der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator wechselt von „gelb-rot“ in die günstigere Phase „gelb-grün“. Für das kommende Jahr erwartet das IMK dann zusätzliche Investitionen von 29 Milliarden Euro, wobei sich der Schwerpunkt Richtung Infrastruktur verschieben dürfte. Die Ökonom*innen unterstreichen, wie wichtig die längerfristige Perspektive der Finanzpakete ist: „Neben dem direkten Nachfrageeffekt dürfte die über 12 Jahre angelegte Investitionsstrategie durch die Beseitigung von politischen Unsicherheiten und eine Verbesserung der wirtschaftlichen Aussichten eine nennenswerte Belebung des privaten Konsums und der privaten Investitionen bewirken.“

Auch wenn die Entscheidung für eine kreditfinanzierte Investitionsoffensive richtig sei – ein Selbstläufer werde das Investitionsprogramm nicht werden, betont Ökonom Dullien: „Es ist zentral, dass die Politik Vertrauen schafft und sichert, dass das viele Geld effektiv in die wirklich vordringlichen Projekte investiert wird. Dazu müssen diese auch technisch reibungslos umgesetzt werden. Hier ist die Regierung gefragt, wo immer möglich, Planungsverfahren zu straffen. Außerdem müssen die entsprechenden Behörden weiter digitalisiert werden und personell angemessen ausgestattet sein“, so der IMK-Direktor.

Schließlich sei es gerade mit Blick auf den privaten Konsum wichtig, dass der positive Impuls nicht konterkariert werde. „Es muss darauf geachtet werden, dass bei den Vergaben gute Arbeit und beispielsweise auch Tarifbindung gefördert wird. Und wilde Kürzungsdebatten bei der sozialen Sicherung, wie wir sie im Wahlkampf gesehen haben, würden genau in die falsche Richtung führen.“

Ebenfalls sei aus ökonomischer Sicht problematisch, dass nach der Reform der Schuldenbremse Verteidigungsausgaben, die das Produktionspotenzial nicht erhöhen, zeitlich und in der Höhe unbegrenzt über Kredite finanziert werden dürfen, während für öffentliche Investitionen die Kreditaufnahme auf das Volumen des Sondervermögens begrenzt ist. „Die Logik der Generationengerechtigkeit würde genau das Gegenteil nahelegen: Investitionen auf Kredit ja, aber Verteidigungsausgaben nur im Ausnahmefall schuldenfinanziert“, so Dullien. „Hier ist wichtig, dass Union und SPD tatsächlich mit dem neuen Bundestag dann die im Sondierungspapier versprochene grundlegende Reform der Schuldenbremse angehen und die Schuldenregeln langfristig investitions- und wachstumsfreundlich gestalten.“ Sollte sich herausstellen, dass für längere Zeit höhere Verteidigungsausgaben notwendig sind, sollte man diese auch mit höheren Staatseinnahmen finanzieren. Ideal wäre hierfür eine Vermögensabgabe, die genau für solche Zwecke im Grundgesetz vorgesehen ist, so der Ökonom.

Alles in allem seien die wirtschaftlichen Aussichten nun aber deutlich günstiger als noch vor wenigen Wochen, so Dullien. Damit sei Deutschland auch besser vorbereitet auf die weltwirtschaftlichen Risiken. Die Prognose umfasst einen begrenzten Zollkonflikt. Das heißt, dass die erhöhten Zollsätze im Warenverkehr zwischen den USA und China sowie die US-Einfuhrzölle auf Stahl und Aluminium in Höhe von 25 Prozent berücksichtigt sind. Als Hauptgefahr für die prognostizierte Erholung machen die Ökonom*innen die „radikale und unberechenbare Politik der Trump-Regierung“ aus. Diese könnte nicht nur durch eine weitere Verschärfung des Handelskonflikts negativ wirken, sondern auch dadurch, dass sie die „US-Wirtschaft, die zuvor auf einem kräftigen Wachstumspfad war, in die Rezession stürzen“ könne.

Arbeitsmarkt

Die schwache konjunkturelle Dynamik bremst in diesem Jahr die lange Zeit positive Entwicklung der Erwerbstätigkeit aus. Die Zahl der Erwerbstätigen nimmt im Jahresdurchschnitt 2025 leicht ab – um 0,1 Prozent. Die Arbeitslosigkeit steigt um rund 120.000 Personen auf knapp 2,91 Millionen im Jahresmittel, die Arbeitslosenquote liegt bei 6,2 Prozent nach 6,0 Prozent 2024. Für 2025 veranschlagen die Forschenden dann wieder eine moderate Zunahme der Erwerbstätigenzahl um jahresdurchschnittlich 0,2 Prozent. Die Arbeitslosigkeit steigt noch einmal marginal um 10.000 Personen, die Quote verharrt bei 6,2 Prozent.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Die Weltwirtschaft wächst 2025 und 2026 recht verhalten um 3,0 bzw. 2,9 Prozent. Die Wirtschaftspolitik der USA wirkt belastend. Während in der EU das Wachstum etwas anzieht (1,5 Prozent in diesem, 1,7 Prozent im kommenden Jahr), sind die Raten in den USA leicht (1,7 und 1,6 Prozent) und in China (4,6 und 4,1 Prozent) spürbar rückläufig. Die deutschen Exporte erhalten von wichtigen Handelspartnern nur schwache Impulse, wozu auch beiträgt, dass in China gezielt Importe durch Produkte aus heimischer Herstellung ersetzt werden.

Im Jahresdurchschnitt 2025 sinken die Ausfuhren trotz einer leichten Belebung im zweiten Halbjahr kräftig um 4,1 Prozent. 2026 verstärkt sich die Dynamik und die Exporte wachsen um 1,4 Prozent im Jahresmittel. Die Importe legen 2025 um durchschnittlich 0,9 Prozent zu. 2026 steigen die Einfuhren mit der anziehenden Konjunktur in Deutschland relativ kräftig um 3,2 Prozent. Der deutsche Leistungsbilanzüberschuss sinkt von 5,9 Prozent des BIPs 2024 auf 4,0 Prozent 2025 und 3,3 Prozent im kommenden Jahr.

Investitionen

Die Ausrüstungsinvestitionen erhöhen sich laut IMK-Prognose im Jahresdurchschnitt 2025 lediglich um 0,3 Prozent, weil die erste Jahreshälfte noch unter dem Eindruck der jahrelangen Stagnationsphase steht. Ab der zweiten Jahreshälfte dürften die Unternehmen ihre Investitionstätigkeit verstärkt ausweiten, die vermehrten staatlichen Investitionen zeigen dann erste Wirkung, außerdem verbessern sich die Finanzierungsbedingungen. 2026 zieht das Tempo dann stark an, im Jahresdurchschnitt legen die Ausrüstungsinvestitionen um 7,1 Prozent zu. Auch die Bauinvestitionen schwenken auf einen Erholungskurs ein, der sich allerdings erst 2026 deutlicher in der Statistik zeigt: Nach einem Rückgang um 0,6 Prozent im Jahresdurchschnitt 2025 legen die Bauinvestitionen im kommenden Jahr um durchschnittlich 2,9 Prozent zu.

Privater Konsum

Auch beim privaten Konsum schwindet Schritt für Schritt die Zurückhaltung, die 2024 trotz steigender Realeinkommen geprägt hatte. Für dieses Jahr erwartet das IMK bei weiter moderat zunehmenden Einkommen, noch einmal sinkender Inflation und zurückgehender Sparquote einen realen Zuwachs der privaten Konsumausgaben um 1,2 Prozent im Jahresdurchschnitt. 2026 ziehen die Ausgaben der Privathaushalte dann noch einmal spürbar stärker an – um 2,3 Prozent im Jahresmittel.

Inflation und öffentliche Finanzen

Für 2025 und 2026 rechnet das IMK mit einer durchschnittlichen Teuerungsrate von je 2,0 Prozent im Jahresmittel. Damit liegt die Teuerung beim EZB-Inflationsziel.

Infolge der abflauenden Teuerung, der vorläufigen Haushaltsführung seit dem Bruch der Ampel-Koalition und wegfallender Inflationsausgleichprämien rechnet das IMK im ersten Halbjahr 2025 mit einer langsameren Steigerung der Staatsausgaben als im Vorjahr, bevor sich im zweiten Halbjahr die stärkeren Investitionen bemerkbar machen. Höhere Beiträge bei der Kranken- und der Pflegeversicherung, der höhere CO2-Preis und eine Anhebung der Tabaksteuer steigern die öffentlichen Einnahmen, während unter anderem der Ausgleich der kalten Progression in die Gegenrichtung wirkt. Unter dem Strich sinkt das Defizit der öffentlichen Budgets gemessen am BIP auf 2,5 Prozent nach 2,8 Prozent 2024.

Im kommenden Jahr gibt der Staat spürbar mehr Geld für Investitionen und Verteidigung aus. Das ist der wesentliche Grund dafür, dass das Defizit 2026 auf 3,1 Prozent im Jahresdurchschnitt steigt. Damit liegt es geringfügig über der Maastricht-Grenze von 3 Prozent. Die Forschenden gehen davon aus, dass sich Deutschland 2026 wegen der veränderten geopolitischen Lage auf die nationale Ausnahmeklausel bei den europäischen Fiskalregeln berufen kann.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

Powered by WPeMatico

Mitverschulden des BAföG-Amtes kann dessen ausbildungsförderungsrechtlichen Schadensersatzanspruch mindern

Besteht gegen die Eltern eines Auszubildenden ein Schadensersatzanspruch des Förderungsamtes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wegen zu Unrecht gewährter Förderung, kann ein Mitverschulden des Förderungsamtes bei der Bearbeitung des Antrags diesen Anspruch mindern. Dies entschied das BVerwG (Az. 5 C 8.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.03.2025 zum Urteil 5 C 8.23 vom 27.03.2025

Besteht gegen die Eltern eines Auszubildenden ein Schadensersatzanspruch des Förderungsamtes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wegen zu Unrecht gewährter Förderung, kann ein Mitverschulden des Förderungsamtes bei der Bearbeitung des Antrags diesen Anspruch mindern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin ist die Mutter einer Studentin, der Ausbildungsförderungsleistungen bewilligt wurden. Dem von der Tochter gestellten Förderantrag war ein Einkommensteuerbescheid für ihre Eltern beigefügt, in dem für das maßgebliche Jahr nicht zu versteuernde Einkünfte der Klägerin aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (Leibrente) ausgewiesen waren. Die von der Klägerin nachgereichte Einkommenserklärung zum Antrag (Formblatt 3) enthielt jedoch keine Angaben zu diesem Einkommen aus Rentenzahlungen. Dieses nicht angegebene Einkommen, das im Falle seiner Berücksichtigung den BAföG-Anspruch der Tochter ganz oder teilweise ausgeschlossen hätte, wurde bei der Bewilligung nicht in Ansatz gebracht. Ein Jahr später zog der Beklagte die Klägerin zum Schadensersatz (nach § 47a BAföG) für zu Unrecht an ihre Tochter gewährte Förderungsleistungen in Höhe von 5.460 Euro heran. Die hiergegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Nicht zu beanstanden ist zwar die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klägerin zum Schadensersatz nach § 47a BAföG herangezogen werden konnte, weil sie ihre Renteneinkünfte im Formblatt 3 nicht angegeben hatte. Hierzu war sie förderungsrechtlich verpflichtet (Formblattzwang). Der Schadensersatzanspruch war aber – entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts – entsprechend der Mitverschuldensregel (des § 254 Abs. 1 BGB) zu mindern. Die Anwendung dieser Regel ist bei einer Verletzung der Rechtspflicht des Förderungsamtes zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausgeschlossen. Eine solche liegt hier vor. Das Förderungsamt durfte sich auf die Angaben der Klägerin zu deren Einkommensverhältnissen im Formblatt 3 nicht verlassen, weil es ihre privaten Renteneinkünfte dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid entnehmen konnte. Diesen hatte es vollständig auszuwerten, weil das Formblatt 3 dem Steuerbescheid nicht nur eine Beweisfunktion, sondern in Teilen auch einen Erklärungswert zuweist. Da Verursachungsbeitrag und das Maß des Verschuldens hier auf beiden Seiten im Wesentlichen gleich gewichtig waren, war der Schadenersatzanspruch um die Hälfte zu mindern.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Wettbewerbsverbot – Berechnung der Karenzentschädigung – virtuelle Aktienoptionen

In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind. So das BAG (Az. 8 AZR 63/24).

BAG, Pressemitteilung vom 27.03.2025 zum Urteil 8 AZR 63/24 vom 27.03.2025

In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

Der Kläger war ab dem 1. Oktober 2019 bei der Beklagten mit einem festen Bruttojahresentgelt von 100.000 Euro beschäftigt. Zwischen den Parteien war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot i. S. v. §§ 74 ff. HGB vereinbart. Die Beklagte teilte dem Kläger virtuelle Aktienoptionen zu, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung von Aktien, sondern auf eine Zahlung in Geld begründeten. Die virtuellen Optionsrechte mussten zunächst durch Arbeitsleistung während einer „Vesting Period“ über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren schrittweise „erdient“ werden. Nach Ablauf der „Vesting Period“ konnten die Optionen unter der Voraussetzung ausgeübt werden, dass ein Ausübungsereignis in Form eines Share Deals, Asset Deals oder eines Börsengangs eintrat. Nach dem Eintritt eines solchen Ereignisses im September 2021 übte der Kläger bereits erdiente („gevestete“) Optionsrechte aus. Die Beklagte rechnete diese Optionen im Oktober 2021 mit 161.394,79 Euro brutto ab. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags zum 30. Juni 2022. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übte der Kläger weitere Optionsrechte aus, die die Beklagte im Oktober 2022 mit 17.706,32 Euro brutto abrechnete.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sämtliche Leistungen der Beklagten aufgrund von virtuellen Aktienoptionen seien in die Berechnung der Karenzentschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einzubeziehen. Die Vorinstanzen haben nur die im laufenden Arbeitsverhältnis von der Beklagten erbrachten Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen bei der Berechnung der Karenzentschädigung einbezogen, nicht dagegen diejenigen, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erbracht worden sind.

Die dagegen gerichteten Revisionen des Klägers und der Beklagten hatten vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die von der Beklagten im laufenden Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen gehören zu den vom Kläger zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen nach § 74 Abs. 2 HGB* in Form von wechselnden Bezügen i. S. v. § 74b Abs. 2 HGB**. Sie stellen eine Gegenleistung für die vom Kläger im Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung dar. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung sind sie nach § 74b Abs. 2 HGB mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bzw. der Dauer des Bestehens der maßgebenden Vertragsbestimmung – vorliegend 33 Monate – in Ansatz zu bringen. Entscheidend ist dabei, dass die Optionsrechte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zeitraum des § 74b Abs. 2 HGB ausgeübt worden sind. Dagegen fallen Leistungen der Beklagten aufgrund der Ausübung von Optionsrechten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unter die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen i. S. v. § 74 Abs. 2 HGB. Sie sind daher nicht in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen.

Hinweise

Der Senat hat am selben Tag in einem Parallelverfahren (Az. 8 AZR 139/24) das dort angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2024 (Az. 8 Sa 920/23) im Wesentlichen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

* § 74 Abs. 2 HGB lautet: Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

** § 74b Abs. 2 HGB lautet: Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Powered by WPeMatico

Stellungnahme zur Konsultation des IAASB aufgrund der geänderten PIE-Definition

Das International Auditing and Assurance Standards Board hat eine sog. Post-Exposure-Konsultation vor Finalisierung der im vergangenen Jahr vorgestellten eng begrenzten Änderungen in den International Standards on Quality Management und den International Standards on Auditing veröffentlicht. Die WPK hat dazu Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 27.03.2025

Am 10. Februar 2025 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) eine sog. Post-Exposure-Konsultation vor Finalisierung der im vergangenen Jahr vorgestellten eng begrenzten Änderungen in den International Standards on Quality Management (ISQMs) und den International Standards on Auditing (ISAs) („PIE Track 2 Projekt“) veröffentlicht (Invitation to Comment Before the IAASB Finalizes the Narrow Scope Amendments to the ISQMs and ISAs as a Result of the Revisions to the Definitions of Listed Entity and Public Interest Entity in the IESBA Code). Die WPK hat am 27. März 2025 Stellung genommen.

WPK empfiehlt die Fortsetzung der Bemühungen zur Definition eines einheitlichen PIE-Begriffs

Die WPK bringt grundsätzlich das Bedauern zum Ausdruck, dass das ursprüngliche Ziel einer einheitlichen Definition einer Public Interest Entity (PIE) zwischen IAASB und IESBA nicht umgesetzt werden konnte. Die WPK empfiehlt dringend, diese Bemühungen fortzusetzen.

Darüber hinaus erläutert die WPK, dass die strengeren Anforderungen zwar nur noch für „publicly traded entities“ gelten sollen, die vorgesehene Öffnungsklausel für die nationalen Jurisdiktionen allerdings ins Leere laufen würde, da dieser Begriff in der EU nicht definiert ist. Damit könnten auch Unternehmen, deren Anteile (Schuldtitel oder ähnliches) an nicht geregelten Märkten oder im Freiverkehr gehandelt werden, künftig ebenfalls in die Definition fallen.

Vor diesem Hintergrund spricht sich die WPK für eine Klarstellung aus, dass die differenzierten Anforderungen nur für diejenigen „publicly traded entities“ gelten sollen, die zugleich unter die Definition einer PIE in der jeweiligen Rechtsordnung fallen. Einzelheiten sind der Stellungnahme zu entnehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

Das BMF veröffentlicht die Voraussetzungen zur Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen und Unternehmerbescheinigungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (Az. III C 3 – S 7359/00050/005/072).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7359/00050/005/072 vom 27.03.2025

Inhaltsverzeichnis

I. Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen 1
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass 2
Anwendungsregelung 2
Schlussbestimmung 3

Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sind die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Absatz 2 Satz 3 UStDV). Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer müssen zudem durch behördliche Bescheinigung nachweisen, dass sie als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen sind (§ 61a Absatz 4 UStDV).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen

1 Im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) können diese auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick) oder durch Hochladen im Portal des Bundes (BOP), welches vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betrieben wird, vorgelegt werden.

2 Der Nachweis nach § 61a Absatz 4 UStDV (sog. Unternehmerbescheinigung) ist nach dem Muster USt 1 TN [vgl. BMF-Schreiben vom 18. November 2022 – III C 3 – S 7359/20/10007 :001 (2022/1126438) -, BStBl I S. 1592] oder einer dem Muster USt 1 TN inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

3 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 – S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „CEREC = Ceramic Reconstruction (Keramische Rekonstruktion)“ die Angabe „E-Rechnung = elektronische Rechnung“ eingefügt.
  2. Abschnitt 18.14 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    2Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV), im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) können diese auf elektronischem Weg eingereicht werden (insbesondere zusammen mit dem Antrag über das BZSt-Online-Portal (BOP) oder gesondert über das BZSt online.portal oder durch Vorlage auf einem Speichermedium); die Belege können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.2007 – V R 23/05, BStBl II S. 430, und vom 19.11.2014 – V R 39/13, BStBl II 2015 S. 352).“

    b) Absatz 7 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
    1Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN oder einer inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen. 2Hinsichtlich des Musters USt 1 TN wird auf das BMF-Schreiben vom 18.11.2022, BStBl I S. 1592, hingewiesen.“

Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

EU-Kommission möchte auf steuerliche Anreize für grüne Unternehmensflotten setzen

Die EU-Kommission möchte die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge in Unternehmensflotten beschleunigen. Firmenfahrzeuge, insbesondere auch Dienstwagen und Leasingfahrzeuge, würden eine zentrale Rolle spielen, da sie rund 60 % aller Neuzulassungen in der EU ausmachen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 27.03.2025

Die EU-Kommission möchte mit ihrer Mitteilung vom 05.03.2025 die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge in Unternehmensflotten beschleunigen. Firmenfahrzeuge, insbesondere auch Dienstwagen und Leasingfahrzeuge, würden eine zentrale Rolle spielen, da sie rund 60 % aller Neuzulassungen in der EU ausmachen.

Trotz steigender Verkaufszahlen von batterieelektrischen Fahrzeugen bis 2023 zeigte sich 2024 ein Rückgang. Gründe seien der Wegfall von Subventionen, wirtschaftliche Unsicherheiten und weiterhin hohe Anschaffungskosten. Firmenflotten haben zwar bereits steuerliche Vorteile, doch der Anteil emissionsfreier Fahrzeuge bliebe hinter den Erwartungen zurück. Haupthemmnisse seien vor allem zurückhaltende Kundenpräferenzen und Unsicherheiten zur Ladeinfrastruktur, hohe Anschaffungskosten und unklare Restwertentwicklung sowie die Unterschiede in der steuerlichen Behandlung zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Kommission identifiziert steuerliche Anreize als effektivsten Hebel für eine schnelle Umstellung. Daher werden die EU-Mitgliedstaaten bereits jetzt aufgefordert, bestehende fiskalische Regelungen anzupassen, um emissionsfreie Fahrzeuge gezielt zu fördern:

  • Reform der Steuervergünstigungen: Mögliche Anpassungen der Einkommen-, Unternehmen- oder Kfz-Steuer, um konventionelle Fahrzeuge schrittweise weniger attraktiv zu machen.
  • Anpassung der Mehrwertsteuer: Prüfung der Reduzierung des Vorsteuerabzugs für konventionelle Fahrzeuge im Rahmen der grünen Mehrwertsteuer-Initiative ab 2026.
  • Eurovignetten-Richtlinie nutzen: Einführung von Maut- oder Straßennutzungsgebühren, wobei emissionsfreie Fahrzeuge finanziell begünstigt werden sollen.

Erfolgsbeispiel Belgien

Belgien hat sein Steuerrecht reformiert, um den Umstieg zu beschleunigen:

  • Steuerliche Absetzbarkeit für konventionelle Fahrzeuge wird schrittweise auf 0 % reduziert
  • Begrenzung des Vorsteuerabzugs für Plug-in-Hybride auf 50 %, während emissionsfreie Fahrzeuge weiterhin voll absetzbar bleiben
  • Anpassung der CO₂-Referenzwerte zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Firmenwagen

Diese Maßnahmen hätten bereits 2024 zu einer Verdreifachung der Verkäufe emissionsfreier Fahrzeuge und einem massiven Ausbau der Ladeinfrastruktur geführt.

Ausblick

Die EU-Kommission plant eine Gesetzesinitiative für emissionsfreie Unternehmensflotten bis Ende 2025. Ferner wird ab dem 2. Quartal 2025 ein Stakeholder-Dialog gestartet, bei dem ein Austausch mit Industrie, Leasingunternehmen und Mitgliedstaaten erfolgt. Im Rahmen der grünen Mehrwertsteuer-Initiative, die für 2026 geplant ist, wird eine mögliche Reduzierung von Steuervorteilen für konventionelle Fahrzeuge in Betracht gezogen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico