Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren gem. Art. 26 Abs. 5 bis 7 DBA-Schweiz

Das BMF hat ein Schreiben über die Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21.12.2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Abs. 5 bis 7 DBA-Schweiz veröffentlicht (Az. IV B 2 – S 1301-CHE/01460/002/028).

BMF, Schreiben IV B 2 – S 1301-CHE/01460/002/028 vom 28.03.2025

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA-Schweiz

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. II 2011 S. 1092), haben die zuständigen Behörden eine Entfristung der Ergänzung vom 25. Oktober 2019 (BStBl I 2019 S. 1014) zur Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 (BStBl I 2017 S. 379) beschlossen:

„Weiterführung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (nachfolgend Abkommen) haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens in der Fassung der Konsultationsvereinbarung vom 25. Oktober 2019 wie folgt geändert wird:

  1. Textziffer 4 Buchstabe b) Satz 3 wird gestrichen.
  2. In Textziffer 16 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: „Textziffer 4 Buchstabe b) kann von einer zuständigen Behörde mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.“

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Klage gegen Corona-Verordnung aus formalen Gründen erfolgreich

Das OVG Schleswig-Holstein hat eine Klage über die erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis 30. November 2020 für Grundschülerinnen und Grundschüler verhandelt (Az. 3 KN 36/20).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.03.2025 zum Urteil 3 KN 36/20 vom 27.03.2025

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat gestern eine Klage über die erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis 30. November 2020 für Grundschülerinnen und Grundschüler verhandelt (Az. 3 KN 36/20). Diese war mit einer Landesverordnung vom 30. Oktober 2020 eingeführt worden. Danach musste in der sog. Kohorte im Unterricht, auf dem Schulhof und in der Mensa eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn eine 7 Tages-Inzidenz von 50 überschritten wurde.

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die entsprechende Regelung unwirksam war. Der inhaltlichen Argumentation des Antragstellers ist der Senat dabei dennoch nicht gefolgt. Die Regelungen zur erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht seien erforderlich gewesen. Um das zu beurteilen habe das Land Schleswig-Holstein aufgrund der begrenzten Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2 Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen Einschätzungsspielraum gehabt. Der Senat konnte nicht erkennen, dass dieser Einschätzungsspielraum überschritten wurde.

Es habe auch keine weniger einschneidenden Maßnahmen gegeben. So wäre etwa der vollständige Verzicht auf Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler gravierender gewesen. Zwar greife die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in deren Grundrechte ein. Allerdings habe die betreffende Regelung dazu gedient, das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen. Hierbei handele es sich um Rechtsgüter, denen unsere Verfassung ein besonders hohes Gewicht zukommen lasse. Es habe auch keine Anhaltspunkte gegeben, dass das Tragen von Alltagsmasken allgemein negative gesundheitliche Folgen habe. Personen, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen konnten und dies glaubhaft machen konnten, seien von der Tragepflicht ausgenommen gewesen.

Letztlich hat der Senat dem Antrag aus formalen Gründen dennoch stattgegeben. Das begründet das Gericht damit, dass die Landesregierung zwar der damaligen Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach § 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Befugnis übertragen hatte, die Landesverordnung zu erlassen, gegen die sich der Antrag richtet. Die Wirksamkeit dieser Übertragung war aber von Anfang an befristet. Nach Überzeugung des Senats hätte die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur deshalb nur Regelungen für den Zeitraum, für den ihr die Ermächtigung übertragen worden war, treffen dürfen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Effizientere Verfahren in der Luftverkehrsschlichtung: BMJ veröffentlicht Entwurf

Das BMJ hat den Entwurf einer Verordnung veröffentlicht, mit der Schlichtungsverfahren für den Luftverkehr effizienter gestaltet werden sollen.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.03.2025

Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf einer Verordnung veröffentlicht, mit der Schlichtungsverfahren für den Luftverkehr effizienter gestaltet werden sollen.

Der geschäftsführende Bundesminister der Justiz Dr. Volker Wissing erklärt dazu:

„Bei Flugreisen läuft nicht immer alles nach Plan. Wenn Reisende bei ihrem Flug Probleme hatten, können sie Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen haben. Es ist im Interesse von Reisenden wie Airlines, dass Streitigkeiten schnell und kostengünstig beigelegt werden. Deswegen haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, sich kostenlos durch eine Schlichtungsstelle unterstützen zu lassen – und viele machen von dieser Möglichkeit auch Gebrauch. Wir wollen das Schlichtungsverfahren effizienter gestalten, damit auf den Ärger beim Flug möglichst wenig Ärger nach der Landung folgt. Damit wollen wir zugleich einen Beitrag zur Stärkung unseres Rechtsstaats leisten: Je effizienter die Schlichtungsstellen arbeiten können, desto besser können sie auch die Justiz entlasten.“

Hoher Zuspruch für Schlichtungsverfahren

Verbraucherinnen und Verbraucher können bei Streitigkeiten über Rechte aus einer Luftbeförderung ein Schlichtungsverfahren einleiten – unabhängig davon, wie groß eine Airline ist; wo sie ihren Sitz hat und ob sie sich zuvor aktiv für die Teilnahme an Schlichtungsverfahren entschieden hat. Solche Schlichtungsverfahren haben sich für den Luftverkehr bewährt, um Streitigkeiten rasch und kostengünstig im Einvernehmen der Beteiligten beizulegen – ohne ein gerichtliches Verfahren. Eine Schlichtung dient den Interessen von Reisenden und Luftfahrtunternehmen gleichermaßen. Für Reisende ist das Schlichtungsverfahren grundsätzlich kostenlos.

Viele in Deutschland tätige Luftfahrtunternehmen haben sich der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. angeschlossen. Die Schlichtungsstelle Luftverkehr des Bundesamtes für Justiz (BfJ) ist für Schlichtungsverfahren von Luftfahrtunternehmen zuständig, die sich keiner anerkannten privaten Schlichtungsstelle angeschlossen haben.

In den letzten Jahren ist die Anzahl der Verfahren vor den Schlichtungsstellen für den Luftverkehr erheblich gestiegen. Die Schlichtungsstellen sind derart hoch ausgelastet, dass es zunehmend schwierig wird, die Verfahren zügig abzuwickeln. Es liegt aber im Interesse aller Verfahrensbeteiligten, dass Schlichtungsverfahren möglichst zeitnah abgeschlossen werden.

Derzeit müssen die Schlichtungsstellen auch dann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten, wenn das Luftfahrtunternehmen im Verfahren keine Stellung nimmt und nicht mit einer Einigung zu rechnen ist. Einen Schlichtungsvorschlag auszuarbeiten nimmt jedoch erhebliche Zeit in Anspruch. Der Schlichtungsvorschlag wird aber nur sehr selten von den Unternehmen angenommen, die nicht auf das Schlichtungsbegehren reagieren. Gerade bei der Schlichtungsstelle Luftverkehr des BfJ kommt es häufig vor, dass sich Luftfahrtunternehmen nicht zum Sachverhalt äußern.

Vorgeschlagene Änderung für effizientere Schlichtungsverfahren

Mit der nun vorgeschlagenen Änderung können Schlichtungsstellen künftig von einem Schlichtungsvorschlag absehen, wenn das Luftfahrtunternehmen auf einen Schlichtungsantrag nicht reagiert und nicht mit einer Einigung zu rechnen ist. Die hierdurch gewonnene Zeit kann für Verfahren genutzt werden, in denen eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Einigung besteht. Es liegt im Interesse der Reisenden, dass die Schlichtungsstellen ihre Kapazitäten möglichst auf solche erfolgversprechenden Verfahren konzentrieren.

Der Verordnungsentwurf zur Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 9. Mai 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Gesetzliche Neuregelungen im April 2025

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden länger gefördert. Die Einkommensgrenzen beim Elterngeld sinken. Die Liste der Berufskrankheiten wurde erweitert. Bei Reisen nach Großbritannien werden elektronische Einreisegenehmigungen notwendig. Diese und andere Neuregelungen treten lt. Bundesregierung im April 2025 in Kraft.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.03.2025

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden länger gefördert. Die Einkommensgrenzen beim Elterngeld sinken. Die Liste der Berufskrankheiten wurde erweitert. Bei Reisen nach Großbritannien werden elektronische Einreisegenehmigungen notwendig.

Förderung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verlängert

Neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden auch gefördert, wenn sie erst nach Ende 2026 in Betrieb gehen. Die Geltungsdauer für die Förderung wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

Elterngeld – Einkommensgrenze sinkt

Eltern, deren Kinder nach dem 31. März 2025 geboren werden, erhalten nur Elterngeld, wenn sie nicht mehr als 175.000 Euro verdienen. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Bei Paaren und getrennt erziehenden Eltern wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet, bei Alleinerziehenden kommt es auf das alleinige Einkommen an.

Liste der Berufskrankheiten erweitert

Drei neue Krankheiten werden in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen: die Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung, Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern sowie die chronische obstruktive Bronchitis, einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub. Betroffene sollten sich an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden. Denn sie haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.

Zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten

Erleichterung bei großen, grenzüberschreitenden Verfahren: Wenn internationale Wirtschaftsstreitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden, ist künftig beispielsweise auch Englisch als Verfahrenssprache möglich.

Reisen nach Großbritannien – Electronic Travel Authorisation (ETA)-System

Ab dem 2. April 2025 wird für die Einreise in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) eine elektronische Einreisegenehmigung benötigt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden, dies gilt auch für Dienstreisen. Das Electronic Travel Authorisation (ETA)-System ist bereits freigeschaltet.

ETA gilt für zwei Jahre mit beliebig vielen Einreisen und ist an den Pass geknüpft. Läuft der Pass ab oder geht er verloren, so muss für den neuen Pass eine neue ETA beantragt werden.

Angenehmeres Surfen im Internet

Weniger Cookie-Banner: Beim Internet-Surfen kann künftig darauf verzichtet werden, immer wieder in die Verwendung von Cookies einzuwilligen. Stattdessen kann die Zustimmung oder Ablehnung dauerhaft hinterlegt werden.

Nachmeldung aus März 2025:

Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften

Bildungseinrichtungen wie Musik- oder Volkshochschulen müssen bis Ende 2026 weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Lehrkräfte zahlen, die selbstständig tätig sind. Hintergrund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts von Juni 2022 zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte als Selbstständige arbeiten können. Mit der Übergangsregelung gewinnen die Bildungseinrichtungen nun Zeit, um sich auf die jetzt geltenden Rahmenbedingungen einzustellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anzupassen. Das Gesetz ist bereits am 1. März in Kraft getreten.

Quelle: Bundesregierung

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Die Sauna ist kein Ort für gesellige Schwätzchen

Das LG Coburg hatte über Schadensersatz wegen Hautverbrennungen eines Saunagängers zu entscheiden (Az. 52 O 439/23).

LG Coburg, Pressemitteilung vom 28.03.2025 zum Urteil 52 O 439/23 vom 18.11.2024 (rkr)

Zur Klage eines Saunabesuchers wegen Verbrennungen an seinen Füßen

Das Landgericht Coburg hatte über Schadensersatz wegen Hautverbrennungen eines Saunagängers zu entscheiden.

Dieser wollte sich in einer von der Beklagtenpartei betriebenen Saunalandschaft Erholung verschaffen. Die Sauna wird mit einer Temperatur von 90° Celsius betrieben. Beim Verlassen der Sauna unterhielt sich der Kläger ein bis zwei Minuten mit einem Bekannten am Saunaofen, wobei seine Füße auf Kunststoffmatten standen. Nachdem seine Füße nach Verlassen des Saunabereichs zu schmerzen begannen, stellte der Kläger fest, dass er sich die Haut an den Füßen verbrannt hatte. Die Verbrennungen hatten immerhin den Grad 1 und 2a erreicht und mussten ärztlich behandelt werden.

Der Kläger machte den Saunabetreiber hierfür verantwortlich. Die Kunststoffmatten seien zur Verhütung von Verbrennungen nicht geeignet und der Saunaboden zu heiß gewesen. Mit seiner Klage begehrte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro. Der beklagte Saunabetreiber hielt dem ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegen.

Das Landgericht Coburg wies die Klage des Saunabesuchers ab. Nach Beratung durch einen hinzugezogenen Sachverständigen konnte es feststellen, dass die verwendeten Fußbeläge den anerkannten Regeln der Technik entsprachen. Die in der betroffenen Sauna gemessenen Bodentemperaturen entsprächen mit 55 bis 60° Celsius den üblichen Bedingungen für eine 90°-Sauna. Die verwendeten Fußmatten dienten nicht dem Hitzeschutz, sondern der Vermeidung von Ausrutschen der Gäste und müssten damit keine wärmedämmenden Anforderungen erfüllen. Weitere Vorkehrungen des Saunabetreibers im Hinblick darauf, dass die Gäste nicht länger auf dem heißen Boden verweilen, sah das Gericht nicht als geboten an. Längeres Stehen in der Sauna sei kein typisches Nutzerverhalten. Die damit einhergehende Gefahr für Verbrennungen erschließe sich ohne Weiteres. Üblicherweise werde vom Saunagänger zielgerichtet sein Platz aufgesucht und nach dem Besuch zügig wieder verlassen, was in anerkannten Regelwerken in gleicher Weise empfohlen werde. Die Sauna sei ein Ort der Ruhe und Entspannung, und diese auch nach den Verhaltensregeln des Saunabetreibers „kein Ort für gesellige Schwätzchen“.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht Coburg

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Keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken im Landesnachbarrecht

Der BGH entschied, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine, von der konkreten Ausgestaltung im Landesnachbargesetz unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken gibt (Az. V ZR 185/23).

BGH, Pressemitteilung vom 28.03.2025 zum Urteil V ZR 185/23 vom 28.03.2025

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine, von der konkreten Ausgestaltung im Landesnachbargesetz unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken gibt.

Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hessen. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine 28 m lange Mauer aus Betonprofilen (L-Steinen) abgestützt wird. Im Jahr 2018 pflanzte die Beklagte auf der Aufschüttung Bambus an und verbaute zum klägerischen Grundstück hin eine Rhizomsperre. Der Bambus hat zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Metern erreicht.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit seiner Klage verlangt der Kläger – soweit noch von Interesse – den Rückschnitt des Bambus auf eine Wuchshöhe von drei Metern, gemessen vom Bodenniveau des klägerischen Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen, und zwar auch hinsichtlich des von dem Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich gestellten Antrags, die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, den Bambus über eine Wuchshöhe von drei Metern, gemessen vom Geländeniveau des Klägers, hinauswachsen zu lassen. Mit der von dem Bundesgerichtshof insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil im Ergebnis wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Hält ein Grundstückseigentümer bei einer Anpflanzung die im Landesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem Nachbarn aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der sich daraus für ihn ergebenden Eigentumsbeeinträchtigung zustehen, der regelmäßig durch den Rückschnitt der Pflanzen zu erfüllen ist. Für Hecken sieht § 43 Abs. 2 des hessischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG HE) einen solchen Rückschnittanspruch ausdrücklich vor; dass auch der Bambus eine Hecke bilden kann, entspricht allgemeiner Ansicht, da es auf die botanische Zuordnung zu den Gehölzen insoweit nicht ankommt.

Allerdings macht das hessische Nachbarrecht Höhenvorgaben für Hecken nur für den Bereich bis zu 0,75 Metern von der Grundstücksgrenze. Nach § 39 Abs. 1 NachbG HE ist bei dem Anpflanzen lebender Hecken mit bis zu 1,2 m Höhe ein Abstand von 0,25 m, mit bis zu zwei Metern Höhe ein Abstand von 0,5 m und mit über zwei Metern Höhe ein Abstand von 0,75 m von dem Nachbargrundstück einzuhalten.

Eine allgemeine, von diesen Vorgaben unabhängige Höhenbegrenzung kann auch nicht, wie noch von dem Landgericht in erster Instanz angenommen und teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertreten, aus dem Begriff der Hecke abgeleitet werden. Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln. Gegen die Annahme einer begrifflichen Höhenbegrenzung für Hecken spricht bereits der allgemeine Sprachgebrauch. Nach diesem werden Hecken eher funktionell durch die von ihnen erzielte Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert, ohne diese Funktionen zugleich mit einer Höhenbegrenzung in Verbindung zu bringen. Auch systematisch wäre es nicht überzeugend, wenn eine Hecke, die über eine bestimmte Höhe hinauswächst, nicht mehr als Hecke, sondern als Solitärgewächs behandelt und den insoweit geltenden Abstandsvorschriften unterworfen werden müsste. Die Annahme, es bestehe dann ein Anspruch darauf, die nunmehr aufgrund ihrer Höhe als Solitärgewächs anzusehende Anpflanzung auf eine Höhe zurückzuschneiden, bei der sie wieder als Hecke anzusehen ist, wäre zudem zirkulär.

Vor allem aber widerspräche es der Aufgabenverteilung zwischen Gesetzgeber und Gerichten, in ein Landesnachbargesetz, das – wie hier § 39 NachbG HE – ab einem bestimmten Grenzabstand keine Vorgaben für die zulässige Höhe einer Hecke macht, eine solche Höhenbegrenzung – etwa auf drei Meter – durch ein bestimmtes Verständnis des Begriffs der Hecke hineinzulesen. Aufgrund der Gewaltenteilung ist es vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, eine Höhenbegrenzung oder weitergehende Abstandsvorschriften für hochwachsende Hecken im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative festzulegen. Davon haben einige Landesgesetzgeber auch Gebrauch gemacht; dass der hessische Landesgesetzgeber eine andere Regelung getroffen hat, haben die Gerichte zu respektieren. Etwaigen Härten infolge von besonderen Umständen des Einzelfalls kann unter Rückgriff auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden. Mit Hilfe dieser Rechtsfigur können allerdings nur ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks, die von einer hohen Hecke ausgehen, abgewehrt werden.

Das Berufungsurteil war aber deshalb aufzuheben, weil seine Feststellung, die mindestens sechs bis sieben Meter hoch gewachsene Bambushecke wahre den nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 NachbG HE einzuhaltenden Grenzabstand von 0,75 m, von einem Verfahrensfehler beeinflusst ist. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Einhaltung des vorgeschriebenen Grenzabstandes zugestanden habe. Das Berufungsgericht wird daher nunmehr Feststellungen zum Abstand der Hecke von der Grenze zu treffen haben.

Für den Fall, dass die Hecke den Grenzabstand von 0,75 m unterschreiten sollte, war die umstrittene Rechtsfrage zu klären, von wo aus die Höhe zu messen ist, wenn die Hecke – wie hier – auf einem höher gelegenen Grundstück angepflanzt ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dahin beantwortet, dass, wenn eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt wird, das höher liegt als das Nachbargrundstück, die nach § 39 Abs. 1 NachbG HE zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen ist, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Durch die gegenteilige Sichtweise würden die Rechte des Eigentümers aus den §§ 903, 905 BGB nicht angemessen berücksichtigt. Ein Messpunkt auf dem tiefer gelegenen Grundstück hätte zur Folge, dass die Bepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück stets niedriger sein müsste als die auf dem unteren Nachbargrundstück erlaubte. Bei Geländestufen von über zwei Metern wäre eine Heckenbepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück innerhalb eines Abstands von 0,75 m sogar gänzlich ausgeschlossen.

Der Grundsatz, dass es für die Bestimmung der zulässigen Höhe einer auf dem höhergelegenen Grundstück angepflanzten Hecke auf dessen Bodenniveau ankommt, bedarf aber einer Einschränkung bei ersichtlicher Umgehung der landesnachbarrechtlich einzuhaltenden Abstandsvorschriften. Insoweit ist der anpflanzende Grundstückseigentümer nicht schutzbedürftig. Erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist daher abweichend von dem genannten Grundsatz das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich. Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten schon vor Jahrzehnten erfolgt ist.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Hessisches Nachbarrechtsgesetz (NachbG HE)

§ 38 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken […] folgende Abstände einzuhalten: […]

  1. mit Ziersträuchern, und zwar

a) stark wachsenden Ziersträuchern, […], 1 m,

b) allen übrigen Ziersträuchern 0,5 m, […]

§ 39 Grenzabstände für lebende Hecken

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 40 – folgende Abstände einzuhalten:

  1. mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m,
  2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m,
  3. mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.

[…]

§ 43 Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Rückschnitt

(1) Einzelne Bäume, Sträucher und Rebstöcke, die den Grenzabstand nach den §§ 38 und 40, und Hecken, die den Grenzabstand nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 und § 40 nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. […]

(2) Hecken, die den Grenzabstand nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 40 nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zur Einhaltung des Grenzabstandes erforderliche Höhe zurückzuschneiden. […]

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Höhere deutsche Altersrente wegen Kindererziehungszeiten in Österreich möglich

Bei der deutschen Regelaltersrente können in Österreich zurückgelegte Kindererziehungszeiten auch dann rentensteigernd berücksichtigt werden, wenn die Zeiten in Österreich zwar grundsätzlich anerkannt werden, dort wegen Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit aber im konkreten Einzelfall nicht zu einer Rentengewährung führen. Dies entschied das BSG (Az. B 5 R 16/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 27.03.2025 zur Entscheidung B 5 R 16/23 R vom 27.03.2025

Bei der deutschen Regelaltersrente können in Österreich zurückgelegte Kindererziehungszeiten auch dann rentensteigernd berücksichtigt werden, wenn die Zeiten in Österreich zwar grundsätzlich anerkannt werden, dort wegen Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit aber im konkreten Einzelfall nicht zu einer Rentengewährung führen. Dies hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 27. März 2025 entschieden (Az. B 5 R 16/23 R).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss ein Mitgliedstaat bei der Rentenzahlung die Kindererziehungsleistung in einem anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigen. Dafür muss die betroffene Person ausschließlich in dem die Rente gewährenden Mitgliedstaat Versicherungszeiten erworben haben, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in den anderen Mitgliedstaat, in dem sie die Kindererziehungszeiten zurückgelegt hat. Dies war bei der Klägerin der Fall. Sie war vor ihrem Umzug nach Österreich in Deutschland beitragspflichtig beschäftigt und entrichtete nach ihrer Rückkehr einen freiwilligen Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. In Österreich hatte sie sich ausschließlich der Kindererziehung gewidmet.

Der Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der deutschen Regelaltersrente steht nicht entgegen, dass der österreichische Rentenversicherungsträger diese Zeiten als Versicherungszeiten grundsätzlich anerkannt hat. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine österreichische Altersrente erworben, weil sie dort die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt hat. Würden die in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung bei der Regelaltersrente in Deutschland nicht berücksichtigt, wäre die Klägerin benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Gebrauch gemacht hat. Dies wäre aber ein Verstoß gegen die Unionsbürgerfreizügigkeit.

Quelle: Bundessozialgericht

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Bürokratiekosten belasten kleinere Unternehmen im industriellen Mittelstand erheblich

Eine Folgestudie aus dem Maschinen- und Anlagenbau zeigt, dass die Gesamtbelastung durch Regulierung (inkl. EU-Bürokratie) für kleine Firmen höher ausfällt als die Bruttoumsatzrendite. Hierauf weist das IfM Bonn hin.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 27.03.2025

Eine Folgestudie aus dem Maschinen- und Anlagenbau zeigt, dass die Gesamtbelastung durch Regulierung (inklusive EU-Bürokratie) für kleine Firmen höher ausfällt als die Bruttoumsatzrendite.

Bürokratische Pflichten belasten kleine Unternehmen im industriellen Mittelstand erheblich, ihre Kosten können sogar die jährliche Bruttoumsatzrendite von durchschnittlich 5,5 Prozent übertreffen. Vor gut zwei Jahren hatte das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn im Auftrag der IMPULS-Stiftung des VDMA erstmals die Bürokratiekosten analysiert, die allein durch Regelungen auf Bundesebene entstehen. Dies wurde anhand von Tiefenschnitten in drei Unternehmen unterschiedlicher Größe vollzogen, die für den Maschinen- und Anlagenbau typisch sind. Seinerzeit war eine Belastung von rund 3 Prozent des Jahresumsatzes für kleinere Unternehmen ermittelt worden – das entspricht in etwa dem Anteil der jährlichen Ausgaben für Forschung und Entwicklung von kleinen und mittelgroßen Firmen im Maschinen- und Anlagenbau.

In einer Folgestudie wurden nun auch die Belastungen auf Landes- und kommunaler Ebene sowie die durch die EU verursachten Bürokratiekosten einbezogen. Dabei ergab sich für das kleinste Unternehmen (150 Beschäftigte, 35 Millionen Euro Jahresumsatz) eine Belastung von 2,18 Millionen Euro – umgerechnet 6,3 Prozent vom Umsatz. Dies entspricht dem durchschnittlichen Gehalt von 34 in Vollzeit arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Für die beiden größeren Firmen fiel die jährliche Kostenbelastung mit 1,3 Prozent beziehungsweise 1,6 Prozent des Umsatzes zwar niedriger aus, aber auch diese Summe bedeutet umgerechnet eine Belastung von 58 und 24 Mitarbeitenden in Vollzeit.

„Rund 85 Prozent der Unternehmen im Maschinen- und Anlagenbau in Deutschland sind kleine Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten. Für sie ist eine Bürokratiebelastung von über 6 Prozent des Umsatzes nicht tragbar”, sagt VDMA-Präsident Bertram Kawlath. „Aber die bürokratische Belastung ist für alle Firmen immens. Unternehmen müssen oft hochqualifizierte Mitarbeitende bis hin zur Leitungsebene aus produktiven Tätigkeiten abziehen, um die bürokratischen Aufgaben aus Berlin und Brüssel zu erfüllen. Problem sind aber nicht nur die unmittelbaren Kosten, Bürokratie lähmt auch Prozesse und Innovation. Angesichts von absehbarem Fachkräftemangel und globalem Technologiewettlauf ist dies fatal“, betont Kawlath.

Auch wenn knapp ein Drittel der bürokratischen Vorgaben auf EU-Entscheidungen zurückgehen, beruht die überbordende Bürokratiebelastung in Deutschland vor allem auf Gesetzesvorgaben des Bundes (66 Prozent). Regulierungen seitens der Bundesländer (4,5 Prozent) bzw. der Kommunen (1,3 Prozent) fallen hingegen kaum ins Gewicht. Insgesamt wurden 3900 Vorgaben identifiziert, die die Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus in ihrer üblichen Geschäftstätigkeit berücksichtigen müssen.

Die meisten bundesdeutschen Vorgaben müssen die Unternehmen im Bereich Klima- und Umweltschutz (27 Prozent) erfüllen, gefolgt von Regulierungen aus den Bereichen Finanzen, Steuern und Zoll (21,5 Prozent). Der höchste finanzielle und personelle Ressourcenaufwand wird hingegen verursacht durch die Vorgaben in den Bereichen Arbeitsschutz bzw. Finanzen, Steuern und Zoll. „Die übermäßige Bürokratiebelastung entstand in den vergangenen Jahren aber auch dadurch, dass EU-Richtlinien im nationalen Recht nochmals durch zusätzliche Vorgaben verschärft wurden. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Datenschutzgrundverordnung, die in Deutschland 99 Artikel und 173 erläuternde Erwägungsgründe umfasst. Jüngere Beispiele sind das Lieferkettensorgfaltsgesetz und die Nachhaltigkeitsberichterstattung“, erläutert Prof. Dr. Dr. h.c. Friederike Welter, Präsidentin des IfM Bonn und Professorin an der Universität Siegen. Aufgrund ihrer Geschäftsbeziehungen treffen diese Verschärfungen besonders kleinere Unternehmen, auch wenn sie teilweise in Gesetzesvorgaben explizit ausgenommen wurden.

Das IfM Bonn empfiehlt daher folgende Maßnahmen zum Bürokratieabbau, die vom VDMA unterstützt werden

  • ressortübergreifende Praxischecks und bessere Beteiligung für eine bessere Rechtsetzung,
  • das Ausmustern von Rechtsvorschriften im Bundesarbeitsministerium und Bundesfinanzministerium,
  • „One In One Out“ auch für Vorgaben aus Brüssel,
  • weitere Bürokratieentlastungsgesetze,
  • „White Lists“ für Gesetze wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und das Hinweisgeberschutzgesetz.

Der VDMA wird sich in seiner politischen Arbeit dafür einsetzen, dass insbesondere die Ministerien wie das Bundesarbeitsministerium und das Bundesumweltministerium, aus denen viele bürokratische Vorgaben kommen, ihren Beitrag leisten.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

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IMK prognostiziert 1,7 Prozent Wirtschaftswachstum für 2026 – Investitionsprogramm wesentlicher Faktor

Die von Union und SPD vereinbarten Finanzpakete für höhere Investitionen haben das Potenzial, die deutsche Wirtschaft aus der hartnäckigen Stagnation zu befreien. Das deutsche Bruttoinlandsprodukt schrumpft im Jahresdurchschnitt 2025 zwar noch einmal leicht um 0,1 Prozent, weil die schwache konjunkturelle Entwicklung im Winter einen hohen statistischen Einfluss hat. Im Verlauf des Jahres, wenn die Investitionen langsam anlaufen, nimmt die Dynamik aber zu. Zu diesem Ergebnis kommt das IMK der Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 27.03.2025

Die von Union und SPD vereinbarten Finanzpakete für höhere Investitionen haben das Potenzial, die deutsche Wirtschaft aus der hartnäckigen Stagnation zu befreien. Das deutsche Bruttoinlandsprodukt (BIP) schrumpft im Jahresdurchschnitt 2025 zwar noch einmal leicht um 0,1 Prozent, weil die schwache konjunkturelle Entwicklung im Winter einen hohen statistischen Einfluss hat. Im Verlauf des Jahres, wenn die Investitionen langsam anlaufen, nimmt die Dynamik aber zu. Im kommenden Jahr ist dann eine deutliche Erholung zu sehen: Im Jahresdurchschnitt 2026 wird die deutsche Wirtschaft um 1,7 Prozent wachsen. Die BIP-Entwicklung ist damit 2026 ein wenig stärker als in den USA (1,6 Prozent) und im Durchschnitt des Euroraums (1,5 Prozent). Zu diesem Ergebnis kommt das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose. Da der Arbeitsmarkt zeitversetzt reagiert, bringt das anziehende Wachstum noch keine positive Trendwende bei der Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenquote steigt 2025 auf 6,2 Prozent und verharrt 2026 auf diesem Niveau. Immerhin wächst die Zahl der Erwerbstätigen nach einem leichten Rückgang in diesem Jahr 2026 wieder – um 0,2 Prozent. Die Inflationsrate liegt laut IMK-Prognose im Jahresdurchschnitt 2025 sowie 2026 bei 2,0 Prozent und damit genau beim Inflationsziel der EZB.

Gegenüber seiner vorherigen Prognose vom Dezember 2024 nimmt das IMK die Wachstumserwartung beim BIP für dieses Jahr um 0,2 Prozentpunkte zurück. Für 2026 legen die Düsseldorfer Konjunkturexpert*innen erstmals eine Prognose vor. „Fest steht: Ohne die jetzt absehbare Kurswende bei den Investitionen, die Einigung mit den Grünen und die Zustimmung im Bundesrat wäre unsere Vorhersage für 2026 deutlich niedriger ausgefallen“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK.

„Mit der Einigung der Union und der SPD auf ein 500 Milliarden Euro schweres Infrastruktur-Sondervermögen wurden die Karten neu gemischt. Wenn die öffentlichen Investitionen wie anvisiert umgesetzt werden, könnten sie der deutschen Wirtschaft den seit Längerem erforderlichen Nachfrageschub zur Überwindung der Stagnation liefern, die Standortbedingungen und die Stimmung bei den Unternehmen verbessern“, umreißen Dullien und seine Forscherkolleginnen das neue Konjunkturbild. Die zusätzlichen Investitionen würden zwar zunächst langsam anlaufen – konkret rechnen die Ökonominnen 2025 mit 12 Milliarden Euro zusätzlich für Infrastruktur, Klimaschutz und Verteidigung mit einem Schwerpunkt bei der Rüstung.

Doch bereits ab dem zweiten Quartal 2025 dürfte sich konjunkturell „das Blatt wenden“, schreiben die Forschenden. Das unterstreichen neue Werte des IMK-Konjunkturindikators, der schon für die nächsten drei Monate einen deutlichen Rückgang bei der Rezessionsgefahr signalisiert. Der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator wechselt von „gelb-rot“ in die günstigere Phase „gelb-grün“. Für das kommende Jahr erwartet das IMK dann zusätzliche Investitionen von 29 Milliarden Euro, wobei sich der Schwerpunkt Richtung Infrastruktur verschieben dürfte. Die Ökonom*innen unterstreichen, wie wichtig die längerfristige Perspektive der Finanzpakete ist: „Neben dem direkten Nachfrageeffekt dürfte die über 12 Jahre angelegte Investitionsstrategie durch die Beseitigung von politischen Unsicherheiten und eine Verbesserung der wirtschaftlichen Aussichten eine nennenswerte Belebung des privaten Konsums und der privaten Investitionen bewirken.“

Auch wenn die Entscheidung für eine kreditfinanzierte Investitionsoffensive richtig sei – ein Selbstläufer werde das Investitionsprogramm nicht werden, betont Ökonom Dullien: „Es ist zentral, dass die Politik Vertrauen schafft und sichert, dass das viele Geld effektiv in die wirklich vordringlichen Projekte investiert wird. Dazu müssen diese auch technisch reibungslos umgesetzt werden. Hier ist die Regierung gefragt, wo immer möglich, Planungsverfahren zu straffen. Außerdem müssen die entsprechenden Behörden weiter digitalisiert werden und personell angemessen ausgestattet sein“, so der IMK-Direktor.

Schließlich sei es gerade mit Blick auf den privaten Konsum wichtig, dass der positive Impuls nicht konterkariert werde. „Es muss darauf geachtet werden, dass bei den Vergaben gute Arbeit und beispielsweise auch Tarifbindung gefördert wird. Und wilde Kürzungsdebatten bei der sozialen Sicherung, wie wir sie im Wahlkampf gesehen haben, würden genau in die falsche Richtung führen.“

Ebenfalls sei aus ökonomischer Sicht problematisch, dass nach der Reform der Schuldenbremse Verteidigungsausgaben, die das Produktionspotenzial nicht erhöhen, zeitlich und in der Höhe unbegrenzt über Kredite finanziert werden dürfen, während für öffentliche Investitionen die Kreditaufnahme auf das Volumen des Sondervermögens begrenzt ist. „Die Logik der Generationengerechtigkeit würde genau das Gegenteil nahelegen: Investitionen auf Kredit ja, aber Verteidigungsausgaben nur im Ausnahmefall schuldenfinanziert“, so Dullien. „Hier ist wichtig, dass Union und SPD tatsächlich mit dem neuen Bundestag dann die im Sondierungspapier versprochene grundlegende Reform der Schuldenbremse angehen und die Schuldenregeln langfristig investitions- und wachstumsfreundlich gestalten.“ Sollte sich herausstellen, dass für längere Zeit höhere Verteidigungsausgaben notwendig sind, sollte man diese auch mit höheren Staatseinnahmen finanzieren. Ideal wäre hierfür eine Vermögensabgabe, die genau für solche Zwecke im Grundgesetz vorgesehen ist, so der Ökonom.

Alles in allem seien die wirtschaftlichen Aussichten nun aber deutlich günstiger als noch vor wenigen Wochen, so Dullien. Damit sei Deutschland auch besser vorbereitet auf die weltwirtschaftlichen Risiken. Die Prognose umfasst einen begrenzten Zollkonflikt. Das heißt, dass die erhöhten Zollsätze im Warenverkehr zwischen den USA und China sowie die US-Einfuhrzölle auf Stahl und Aluminium in Höhe von 25 Prozent berücksichtigt sind. Als Hauptgefahr für die prognostizierte Erholung machen die Ökonom*innen die „radikale und unberechenbare Politik der Trump-Regierung“ aus. Diese könnte nicht nur durch eine weitere Verschärfung des Handelskonflikts negativ wirken, sondern auch dadurch, dass sie die „US-Wirtschaft, die zuvor auf einem kräftigen Wachstumspfad war, in die Rezession stürzen“ könne.

Arbeitsmarkt

Die schwache konjunkturelle Dynamik bremst in diesem Jahr die lange Zeit positive Entwicklung der Erwerbstätigkeit aus. Die Zahl der Erwerbstätigen nimmt im Jahresdurchschnitt 2025 leicht ab – um 0,1 Prozent. Die Arbeitslosigkeit steigt um rund 120.000 Personen auf knapp 2,91 Millionen im Jahresmittel, die Arbeitslosenquote liegt bei 6,2 Prozent nach 6,0 Prozent 2024. Für 2025 veranschlagen die Forschenden dann wieder eine moderate Zunahme der Erwerbstätigenzahl um jahresdurchschnittlich 0,2 Prozent. Die Arbeitslosigkeit steigt noch einmal marginal um 10.000 Personen, die Quote verharrt bei 6,2 Prozent.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Die Weltwirtschaft wächst 2025 und 2026 recht verhalten um 3,0 bzw. 2,9 Prozent. Die Wirtschaftspolitik der USA wirkt belastend. Während in der EU das Wachstum etwas anzieht (1,5 Prozent in diesem, 1,7 Prozent im kommenden Jahr), sind die Raten in den USA leicht (1,7 und 1,6 Prozent) und in China (4,6 und 4,1 Prozent) spürbar rückläufig. Die deutschen Exporte erhalten von wichtigen Handelspartnern nur schwache Impulse, wozu auch beiträgt, dass in China gezielt Importe durch Produkte aus heimischer Herstellung ersetzt werden.

Im Jahresdurchschnitt 2025 sinken die Ausfuhren trotz einer leichten Belebung im zweiten Halbjahr kräftig um 4,1 Prozent. 2026 verstärkt sich die Dynamik und die Exporte wachsen um 1,4 Prozent im Jahresmittel. Die Importe legen 2025 um durchschnittlich 0,9 Prozent zu. 2026 steigen die Einfuhren mit der anziehenden Konjunktur in Deutschland relativ kräftig um 3,2 Prozent. Der deutsche Leistungsbilanzüberschuss sinkt von 5,9 Prozent des BIPs 2024 auf 4,0 Prozent 2025 und 3,3 Prozent im kommenden Jahr.

Investitionen

Die Ausrüstungsinvestitionen erhöhen sich laut IMK-Prognose im Jahresdurchschnitt 2025 lediglich um 0,3 Prozent, weil die erste Jahreshälfte noch unter dem Eindruck der jahrelangen Stagnationsphase steht. Ab der zweiten Jahreshälfte dürften die Unternehmen ihre Investitionstätigkeit verstärkt ausweiten, die vermehrten staatlichen Investitionen zeigen dann erste Wirkung, außerdem verbessern sich die Finanzierungsbedingungen. 2026 zieht das Tempo dann stark an, im Jahresdurchschnitt legen die Ausrüstungsinvestitionen um 7,1 Prozent zu. Auch die Bauinvestitionen schwenken auf einen Erholungskurs ein, der sich allerdings erst 2026 deutlicher in der Statistik zeigt: Nach einem Rückgang um 0,6 Prozent im Jahresdurchschnitt 2025 legen die Bauinvestitionen im kommenden Jahr um durchschnittlich 2,9 Prozent zu.

Privater Konsum

Auch beim privaten Konsum schwindet Schritt für Schritt die Zurückhaltung, die 2024 trotz steigender Realeinkommen geprägt hatte. Für dieses Jahr erwartet das IMK bei weiter moderat zunehmenden Einkommen, noch einmal sinkender Inflation und zurückgehender Sparquote einen realen Zuwachs der privaten Konsumausgaben um 1,2 Prozent im Jahresdurchschnitt. 2026 ziehen die Ausgaben der Privathaushalte dann noch einmal spürbar stärker an – um 2,3 Prozent im Jahresmittel.

Inflation und öffentliche Finanzen

Für 2025 und 2026 rechnet das IMK mit einer durchschnittlichen Teuerungsrate von je 2,0 Prozent im Jahresmittel. Damit liegt die Teuerung beim EZB-Inflationsziel.

Infolge der abflauenden Teuerung, der vorläufigen Haushaltsführung seit dem Bruch der Ampel-Koalition und wegfallender Inflationsausgleichprämien rechnet das IMK im ersten Halbjahr 2025 mit einer langsameren Steigerung der Staatsausgaben als im Vorjahr, bevor sich im zweiten Halbjahr die stärkeren Investitionen bemerkbar machen. Höhere Beiträge bei der Kranken- und der Pflegeversicherung, der höhere CO2-Preis und eine Anhebung der Tabaksteuer steigern die öffentlichen Einnahmen, während unter anderem der Ausgleich der kalten Progression in die Gegenrichtung wirkt. Unter dem Strich sinkt das Defizit der öffentlichen Budgets gemessen am BIP auf 2,5 Prozent nach 2,8 Prozent 2024.

Im kommenden Jahr gibt der Staat spürbar mehr Geld für Investitionen und Verteidigung aus. Das ist der wesentliche Grund dafür, dass das Defizit 2026 auf 3,1 Prozent im Jahresdurchschnitt steigt. Damit liegt es geringfügig über der Maastricht-Grenze von 3 Prozent. Die Forschenden gehen davon aus, dass sich Deutschland 2026 wegen der veränderten geopolitischen Lage auf die nationale Ausnahmeklausel bei den europäischen Fiskalregeln berufen kann.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Mitverschulden des BAföG-Amtes kann dessen ausbildungsförderungsrechtlichen Schadensersatzanspruch mindern

Besteht gegen die Eltern eines Auszubildenden ein Schadensersatzanspruch des Förderungsamtes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wegen zu Unrecht gewährter Förderung, kann ein Mitverschulden des Förderungsamtes bei der Bearbeitung des Antrags diesen Anspruch mindern. Dies entschied das BVerwG (Az. 5 C 8.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.03.2025 zum Urteil 5 C 8.23 vom 27.03.2025

Besteht gegen die Eltern eines Auszubildenden ein Schadensersatzanspruch des Förderungsamtes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wegen zu Unrecht gewährter Förderung, kann ein Mitverschulden des Förderungsamtes bei der Bearbeitung des Antrags diesen Anspruch mindern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin ist die Mutter einer Studentin, der Ausbildungsförderungsleistungen bewilligt wurden. Dem von der Tochter gestellten Förderantrag war ein Einkommensteuerbescheid für ihre Eltern beigefügt, in dem für das maßgebliche Jahr nicht zu versteuernde Einkünfte der Klägerin aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (Leibrente) ausgewiesen waren. Die von der Klägerin nachgereichte Einkommenserklärung zum Antrag (Formblatt 3) enthielt jedoch keine Angaben zu diesem Einkommen aus Rentenzahlungen. Dieses nicht angegebene Einkommen, das im Falle seiner Berücksichtigung den BAföG-Anspruch der Tochter ganz oder teilweise ausgeschlossen hätte, wurde bei der Bewilligung nicht in Ansatz gebracht. Ein Jahr später zog der Beklagte die Klägerin zum Schadensersatz (nach § 47a BAföG) für zu Unrecht an ihre Tochter gewährte Förderungsleistungen in Höhe von 5.460 Euro heran. Die hiergegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Nicht zu beanstanden ist zwar die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klägerin zum Schadensersatz nach § 47a BAföG herangezogen werden konnte, weil sie ihre Renteneinkünfte im Formblatt 3 nicht angegeben hatte. Hierzu war sie förderungsrechtlich verpflichtet (Formblattzwang). Der Schadensersatzanspruch war aber – entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts – entsprechend der Mitverschuldensregel (des § 254 Abs. 1 BGB) zu mindern. Die Anwendung dieser Regel ist bei einer Verletzung der Rechtspflicht des Förderungsamtes zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausgeschlossen. Eine solche liegt hier vor. Das Förderungsamt durfte sich auf die Angaben der Klägerin zu deren Einkommensverhältnissen im Formblatt 3 nicht verlassen, weil es ihre privaten Renteneinkünfte dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid entnehmen konnte. Diesen hatte es vollständig auszuwerten, weil das Formblatt 3 dem Steuerbescheid nicht nur eine Beweisfunktion, sondern in Teilen auch einen Erklärungswert zuweist. Da Verursachungsbeitrag und das Maß des Verschuldens hier auf beiden Seiten im Wesentlichen gleich gewichtig waren, war der Schadenersatzanspruch um die Hälfte zu mindern.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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