Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG

Das BMF den Entwurf eines Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG an bestimmte Verbände versandt. Ihnen wird bis zum 5. Mai 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

BMF, Mitteilung vom 24.03.2025

Mit Schreiben vom 24. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG an bestimmte Verbände versandt. Ihnen wird bis zum 5. Mai 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf per E-Mail an IVC2@bmf.bund.de gegeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Verbraucherschutz: Eine Vertragsklausel, die einen jungen Sportler verpflichtet, einen Teil seiner Einnahmen zu zahlen, falls er Berufssportler wird, kann missbräuchlich sein

Das nationale Gericht muss die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Klarheit und Verständlichkeit in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen der Verpflichtung prüfen. So der EuGH (Rs. C-365/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 20.03.2025 zum Urteil C-365/23 vom 20.03.2025

Das nationale Gericht muss die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Klarheit und Verständlichkeit in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen der Verpflichtung prüfen (Rechtssache Arce1).

Im Jahr 2009 schloss ein minderjähriger, durch seine Eltern vertretener, junger Sportler einen Vertrag mit einem lettischen Unternehmen, das Sportlern eine Reihe von Dienstleistungen zur Entwicklung ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer Karriere anbietet. Ziel dieses Vertrags war es, dem jungen Sportler eine erfolgreiche Karriere als Berufssportler im Basketball zu ermöglichen. Der für eine Dauer von 15 Jahren geschlossene Vertrag sah eine Reihe von Dienstleistungen vor, wie u. a. Training unter der Aufsicht von Fachleuten, sportmedizinische Leistungen, psychologische Begleitung sowie Unterstützung im Bereich Marketing, Rechtsberatung und Buchhaltung.

Im Gegenzug verpflichtete sich der junge Sportler, falls er Berufssportler wird, diesem Unternehmen ein Entgelt in Höhe von 10 % sämtlicher während der Laufzeit des Vertrags erzielten Nettoeinnahmen aus Sportveranstaltungen, Werbung, Marketing und Medienauftritten im Zusammenhang mit dem betreffenden Sport zu zahlen, sofern diese Einnahmen mindestens 1 500 Euro pro Monat betrugen. Da sich die Einnahmen des jungen Sportlers, der inzwischen Profi-Basketballspieler geworden ist, aus Verträgen mit Sportvereinen auf insgesamt über 16 Mio. Euro belaufen, müsste er 10 % dieses Betrags an das fragliche Unternehmen zahlen, d. h. mehr als 1,6 Mio. Euro.

Die Sache wurde bei den lettischen Gerichten anhängig gemacht, die die fragliche Vertragsklausel für missbräuchlich hielten. Das betroffene Unternehmen legte Kassationsbeschwerde beim lettischen Obersten Gericht ein, das beschloss, dazu den Gerichtshof zu befragen. Dieses Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen2 auf den streitigen Vertrag anwendbar ist und inwieweit sie gegebenenfalls einer entsprechenden Klausel entgegensteht.

In seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof zunächst, dass die Richtlinie auf diesen Sachverhalt tatsächlich anwendbar ist. Er weist jedoch darauf hin, dass die Richtlinie vorsieht, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit nicht im Einzelnen ausgehandelter Vertragsklauseln weder die Klauseln zum Hauptgegenstand des Vertrags noch die Klauseln zur Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betreffen kann, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Eine Klausel, wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, fällt aber unter diese Ausnahme, sodass ein nationales Gericht ihre Missbräuchlichkeit nur beurteilen kann, wenn es der Auffassung ist, dass sie nicht klar und verständlich abgefasst ist. Das nationale Recht kann jedoch ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher vorsehen. Ist dies der Fall, kann das Gericht die Missbräuchlichkeit der Klausel selbst in den Fällen prüfen, in denen diese Klausel durch den Gewerbetreibenden klar und verständlich vorformuliert wurde.

Zu der Frage, ob die streitige Klausel klar und verständlich abgefasst ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie auch ein Transparenzgebot enthält. In diesem Zusammenhang müssen dem Verbraucher alle notwendigen Informationen erteilt werden, die ihm erlauben, die wirtschaftlichen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen, andernfalls kann diese Klausel nicht als klar und verständlich abgefasst angesehen werden.

Darüber hinaus verursacht eine Vertragsklausel, die vorsieht, dass sich ein junger Sportler verpflichtet, 10 % der von ihm in den folgenden 15 Jahren erzielten Einnahmen zu zahlen, nicht automatisch ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Vertragspartner. Ob ein solches Missverhältnis vorliegt, ist nämlich insbesondere anhand der Vorschriften, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden loyalen und billigen Marktpraktiken in Bezug auf das Entgelt im betreffenden Sportbereich sowie aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln dieses Vertrags oder eines Vertrags, von dem dieser abhängt, zu beurteilen. Im Übrigen ist der Umstand, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags minderjährig war und dieser Vertrag von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen geschlossen wurde, für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel relevant.

Des Weiteren kann ein nationales Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags festgestellt hat, nicht den vom Verbraucher zu zahlenden Betrag auf die Höhe der Kosten herabsetzen, die dem Dienstleistungserbringer im Rahmen der Erfüllung des Vertrags tatsächlich entstanden sind.

Fußnoten

1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 geänderten Fassung.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Kammergericht entscheidet über Musterfeststellungsklage: Unterschiedliche Gaspreise für Bestands- und Neukunden sind unzulässig

Das KG Berlin hat einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die GASAG AG wegen unterschiedlicher Preise für Bestands- und Neukunden stattgegeben (Az. MK 1/22 EnWG).

KG Berlin, Pressemitteilung vom 24.03.2025 zum Urteil MK 1/22 EnWG vom 21.03.2025 (nrkr)

Das Kammergericht hat durch Urteil vom 21. März 2025 einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die GASAG AG wegen unterschiedlicher Preise für Bestands- und Neukunden stattgegeben.

Für den Zeitraum vom 2. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022 berechnete die Beklagte für im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung mit Gas belieferten Neukunden höhere Arbeitspreise als sog. Bestandskunden. Die Klägerin hält diese Preisdifferenzierung für rechtlich unzulässig. Die Beklagte beruft sich auf die Ende 2021 stark gestiegenen Gasbeschaffungspreise und den sich daraus ergebenden starken Anstieg an Neukunden im Bereich der Grund- und Ersatzversorgung.

Das Gericht hält die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Bestandskunden und Neukunden für unzulässig. In der Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass schon nach der für den zu entscheidenden Zeitraum maßgeblichen alten Rechtslage keine Preisdifferenzierung zwischen Bestandskunden und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung erlaubt sei. Insbesondere die gestiegenen Energiebeschaffungspreise stellten keinen rechtlich zulässigen sachlichen Grund für die Differenzierung dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Entscheidungsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorliegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe möglich.

Musterfeststellungsklage

Die Musterfeststellungsklage ist eine besondere Klageform im deutschen Zivilprozessrecht, mit der Verbraucherinnen ihre Rechte gemeinsam durchsetzen können. Sie ermöglicht es Verbraucherschutzverbänden, stellvertretend für eine Vielzahl von Betroffenen gegen ein Unternehmen zu klagen. Ziel ist dabei die Klärung, ob den Verbraucherinnen gegenüber einem Unternehmen ein Anspruch (zum Beispiel auf Schadensersatz oder wie hier auf Rückerstattung) zusteht. Das Musterfeststellungsurteil stellt nur grundsätzlich fest, ob das Unternehmen haftet, bildet insoweit dann aber eine verbindliche Grundlage für die Durchsetzung der individuellen Ansprüche der angemeldeten Verbraucher*innen.

Quelle: Gerichte in Berlin, Kammergericht Berlin

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Unfallverursachung durch alkoholisierten Fahrzeugführer

Das LG Flensburg hat die Schadensersatz-Klage eines Fahrzeugführers, der im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht hatte, abgewiesen (Az. 12 O 115/24).

LG Flensburg, Mitteilung vom 20.03.2025 zum Urteil 12 O 115/24 vom 11.03.2025 (nrkr)

Das Landgericht Flensburg hat die Klage eines Fahrzeugführers, der im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht hatte, abgewiesen.

Was ist passiert?

Ein Mann fuhr morgens seine Lebensgefährtin zu einem Arzttermin. Aus der Gegenrichtung kam in einiger Entfernung ein LKW mit Anhänger entgegen. Der LKW fuhr mittig auf der Straße, um nach rechts auf ein Grundstück abzubiegen. Der Mann fuhr auf den abbiegenden LKW zu und kollidierte mit dem ausschwenkenden Anhänger. Nach der Kollision, bei der sein Auto auf der linken Fahrzeugseite erheblich beschädigt wurde, setzte der Mann seine Fahrt zunächst fort. Er fuhr seine Lebensgefährtin zum Arzt. Als der Mann nach 10 Minuten wieder an der Unfallstelle erschien, ergab sich für die Polizei der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt. Eine Blutuntersuchung ergab eine Wert von 1,31 Promille. Im Nachgang verlangte der Mann vom Unfallgegner die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung seines Autos. Zunächst gab der Mann an, dass er am Vorabend mit Bekannten viel Alkohol getrunken habe. Später behauptete der Mann, er sei im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gewesen und habe erst nach dem Unfall viel Alkohol getrunken. Zudem war der Mann der Ansicht, dass der Unfall nicht auf eine vermeintliche Trunkenheit zurückzuführen sei.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Unfall auf die absolute Fahruntüchtigkeit zurückzuführen sei. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht die Lebensgefährtin des Mannes als Zeugin vernommen und ein Unfallrekonstruktionsgutachten über den Hergang des Unfalls eingeholt. Dabei ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Mann im Zeitpunkt des Unfalls mit einem Blutalkoholwert von 1,31 Promille alkoholisiert gewesen sei. Aus dem Unfallrekonstruktionsgutachten hat sich für das Gericht ergeben, dass ein nüchterner Fahrzeugführer das Abbiegemanöver des LKW frühzeitig erkannt hätte und den Unfall durch rechtzeitiges Bremsen hätte verhindern können.

Rechtlicher Hintergrund: Alkohol im Straßenverkehr

In Deutschland gelten die folgenden Promillegrenzen:

  • 0,0 Promille: Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot.
  • 0,3 Promille: Ab hier beginnt die relative Fahruntüchtigkeit. Bereits ab diesem Wert kann eine Strafe drohen, wenn Fahrfehler oder ein Unfall passieren.
  • 0,5 Promille: Ab diesem Wert drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot – auch ohne auffälliges Fahrverhalten.
  • 1,1 Promille: Ab hier gilt die absolute Fahruntüchtigkeit. Es drohen Führerscheinentzug, Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.

Bei einem Unfall kann die eigene Haftpflichtversicherung einen alkoholisierten Fahrer in Regress nehmen. Auch bei Voll- und Teilkaskoversicherungen kann der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen.

Das Urteil vom 11.03.2025, Az. 12 O 115/24, ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Flensburg

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Sozialgericht stärkt Rechte von Rentenbeziehern: Rentenversicherungsträger muss über Teilrentenoption aufklären

Das SG Hannover hat in einer Entscheidung den Rentenversicherungsträger in der Pflicht gesehen, die Versicherte aktiv über die Möglichkeit eines Teilrentenbezugs zu informieren. Unterlässt der Träger diesen Hinweis, kann dies eine Verpflichtung zur rückwirkenden Neubescheidung der Altersrente nach sich ziehen (Az. S 78 R 8/21).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 21.03.2025 zum Urteil S 78 R 8/21 vom 26.07.2024 (rkr)

Das Sozialgericht Hannover (SG) hat in einer Entscheidung den Rentenversicherungsträger in der Pflicht gesehen, die Versicherte aktiv über die Möglichkeit eines Teilrentenbezugs zu informieren. Unterlässt der Träger diesen Hinweis, kann dies eine Verpflichtung zur rückwirkenden Neubescheidung der Altersrente nach sich ziehen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Versicherte, die seit dem 1. November 2018 eine Vollrente als Altersrente für langjährige Versicherte bezog, rückwirkend diese Rente als Teilrente beantragt. Sie begründete dies damit, dass sie über den 31. Oktober 2018 hinaus eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit für einen Familienangehörigen ausgeübt habe. Ein Teilrentenbezug hätte ihr ermöglicht, weiterhin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung über die Pflegekasse zu entrichten, was sich rentenerhöhend ausgewirkt hätte.

Das SG stellte fest, dass die Rentenversicherung bei Kenntnis von der fortgesetzten Ausübung der nicht erwerbsmäßigen Pflege verpflichtet ist, Rentenbezieher über die Option einer frei wählbaren Teilrente (zwischen 10 % und 99,99 %) und deren versicherungsrechtliche Vorteile zu informieren. Da dieser Hinweis unterblieb, muss der Rentenversicherungsträger den Antrag der Klägerin rückwirkend neu bescheiden.

Mit dieser Entscheidung wird das gesetzgeberische Ziel des Flexirentengesetzes gestärkt: Die Attraktivität eines Weiterarbeitens über die Regelaltersgrenze hinaus und eine bessere Absicherung im Alter.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Parallelimport von Arzneimitteln: EuGH soll Fragen zur Kennzeichnung der Behältnisse des Arzneimittels klären

Das BVerwG holt eine Vorabentscheidung des EuGH zu der Frage ein, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von den Vorschriften über die Kennzeichnung von Arzneimitteln insbesondere beim Parallelimport von Arzneimitteln nach Unionsrecht möglich sind (Az. 3 C 9.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 20.03.2025 zum Beschluss 3 C 9.23 vom 20.03.2025

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage ein, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von den Vorschriften über die Kennzeichnung von Arzneimitteln insbesondere beim Parallelimport von Arzneimitteln nach Unionsrecht möglich sind.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Zulassung zum Inverkehrbringen eines Arzneimittels in Deutschland, das zur Behandlung des fortgeschrittenen Prostatakarzinoms dient. Es besteht aus zwei Fertigspritzen, die jeweils in einer durch Folie verschlossenen Schalenverpackung liegen. Nach dem Öffnen der Schalenverpackung sollen die Spritzen sofort zubereitet und verwendet werden.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilte der Beigeladenen im Jahr 2010 – unter Bezug auf die Zulassung der Klägerin – eine Zulassung für den Parallelimport des Arzneimittels aus Italien und verlängerte diese im Jahr 2014 unter Erweiterung auf Importe aus Rumänien und Polen. Der Verlängerungsbescheid weist darauf hin, dass die Schalenverpackung des Arzneimittels nicht geöffnet werden solle, um die Spritzen – wie von § 10 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verlangt – in deutscher Sprache unter anderem mit der Angabe „subkutane Anwendung“ zu kennzeichnen, da hierdurch die Haltbarkeit des Medikaments beeinträchtigt würde. Die Beigeladene müsse aber sicherstellen, dass bestimmte Mindestangaben in lateinischer Schrift auf den Spritzen vorhanden seien. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage der Klägerin blieb vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Frage, ob die Zulassung des Parallelimports unter Abweichung von den Kennzeichnungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes rechtswidrig sei, dahinstehen könne, weil die Klägerin hierdurch jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt werde.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Dem liegt zugrunde, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin könne bei einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 3 AMG nicht in eigenen Rechten verletzt sein, gegen Bundesrecht verstößt. Die Vorschriften über die Zulassung eines Arzneimittels sind in Verbindung mit den Kennzeichnungsvorgaben in § 10 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 3 AMG auch dazu bestimmt, den Inhaber einer Arzneimittelzulassung davor zu schützen, dass unter Bezugnahme auf seine Zulassung das Inverkehrbringen eines parallel importierten Arzneimittels gestattet wird, dessen Primärverpackung nicht den Vorschriften entsprechend in deutscher Sprache gekennzeichnet ist. Zur Beurteilung, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt, kommt es daher darauf an, ob die Beklagte bei der Erteilung der Zulassung von den Kennzeichnungsvorgaben des Arzneimittelgesetzes abweichen durfte. Während das nationale Recht hierfür keine Möglichkeit vorsieht, könnte sich eine Abweichungsmöglichkeit aus Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (in der Fassung der Richtlinie 2012/26/EU vom 25. Oktober 2012) ergeben. Hiernach können die nationalen Behörden für Arzneimittel, die nicht dazu bestimmt sind, direkt an den Patienten abgegeben zu werden, von bestimmten Kennzeichnungsvorschriften absehen, unter anderem von der Verwendung der Sprache des Mitgliedstaats, in dem das Arzneimittel in Verkehr gebracht werden soll. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung folgender Fragen gebeten:

  1. Finden die Kennzeichnungsvorgaben der Art. 54, 55 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG auf ein Arzneimittel Anwendung, für das in einem Mitgliedstaat eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde und dessen Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat im Verhältnis zu einem in diesem zweiten Mitgliedstaat bereits zugelassenen Arzneimittel einen Parallelimport darstellt?
  2. Ist Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG dahingehend auszulegen, dass ein Arzneimittel nicht dazu bestimmt ist, direkt an den Patienten abgegeben zu werden, wenn es als Arzneimittel eingestuft ist, das der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegt?
  3. Kommt Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG unmittelbare Wirkung zu, sodass sich ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Arzneimittel aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland importieren möchte, vor den deutschen Gerichten gegenüber der beklagten Bundesrepublik Deutschland, die die Vorschrift nicht bzw. nicht vollständig in ihr nationales Recht umgesetzt hat, auf die Vorschrift berufen kann?
  4. Stehen Art. 34 und 36 AEUV der Anwendung von Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts, die die Kennzeichnung von Primärverpackungen mit bestimmten Mindestangaben in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaats verlangen, auf ein parallel importiertes Arzneimittel entgegen, wenn eine zur Erfüllung dieser Kennzeichnungsvorgaben erforderliche Umetikettierung der Primärverpackung des parallel importierten Arzneimittels wegen einer damit einhergehenden wesentlichen Beeinträchtigung seiner Haltbarkeit nicht möglich ist?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Leichter Preisrückgang in allen Immobiliensegmenten

Die Verkaufspreise für Eigentumswohnungen, Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser sind im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr abermals zurückgegangen. Verantwortlich dafür war der anhaltende Preisverfall im ersten Quartal. Im Anschluss setzte dann zwar eine Gegenbewegung ein, die aber nicht stark genug für eine positive Jahresbilanz war. Das geht aus der aktuellen GREIX-Jahresauswertung 2024 von ECONtribute und des IfW Kiel hervor.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 24.03.2025

Die Verkaufspreise für Eigentumswohnungen, Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser sind im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr abermals zurückgegangen. Verantwortlich dafür war der anhaltende Preisverfall im ersten Quartal. Im Anschluss setzte dann zwar eine Gegenbewegung ein, die aber nicht stark genug für eine positive Jahresbilanz war. Das geht aus einer aktuellen Auswertung des German Real Estate Index (GREIX) hervor, ein Gemeinschaftsprojekt der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, ECONtribute und dem IfW Kiel auf Basis notariell beglaubigter Verkaufspreise.

Ein Vergleich der tatsächlich erzielten Verkaufspreise auf dem deutschen Immobilienmarkt zeigt, dass im Jahr 2024 Eigentumswohnungen 1,5 Prozent günstiger gehandelt wurden als im Jahr 2023. Einfamilienhäuser notieren um 1,6 Prozent und Mehrfamilienhäuser um 3,0 Prozent unter dem jeweiligen Vorjahreswert. Inflationsbereinigt – also gemessen in aktueller Kaufkraft – ist die Wertminderung etwas größer und liegt circa zwei Prozentpunkte höher.

„Die absoluten Tiefststände seit dem Einbruch hat der deutsche Immobilienmarkt vorerst hinter sich gelassen und auch die Dynamik bei den Transaktionszahlen hat wieder zugenommen“, sagt Jonas Zdrzalek, Immobilienexperte am IfW Kiel. „Doch die geld- und außenpolitischen Unsicherheiten haben den Aufschwung zum Ende des vergangenen Jahres teilweise wieder eingebremst.“

Verglichen mit ihren Höchstständen im Jahr 2022 notierten die Preise für Eigentumswohnungen 2024 mit minus 11,4 Prozent immer noch deutlich darunter. Inflationsbereinigt beträgt der Rückgang sogar 18,2 Prozent.

Einfamilienhäuser kosten 12,9 Prozent weniger als zum Höchststand (inflationsbereinigt minus 19,6 Prozent). Bei Mehrfamilienhäusern war der Rückgang noch drastischer: Die Verkaufspreise liegen hier im Jahr 2024 21,6 Prozent unter dem Höchststand (inflationsbereinigt minus 27,6 Prozent).

Vergleich der Großstädte: Regional positive Jahresbilanz

Die Volatilität und Unsicherheit führten in Deutschlands Großstädten zu teils gegensätzlichen Jahresbilanzen. In Frankfurt stiegen die Preise für Eigentumswohnungen im Vergleich von 2023 zu 2024 um 3,9 Prozent an. In Leipzig ging es für die Immobilienpreise mit 1,5 Prozent leicht nach oben.

Leichte Rückgänge gab es in Dresden (minus 0,6 Prozent) und Berlin (minus 1,8 Prozent). Stärker abwärts entwickelten sich die Preise in München (minus 2,1 Prozent) und Stuttgart (minus 3,2 Prozent). Den stärksten Rückgang unter Deutschlands Metropolen gab es in Hamburg, dort gingen die Preise um 4,9 Prozent im Vorjahresvergleich zurück.

Neubauten preisstabil und nahe Höchststand

Neugebaute Immobilien wurden im vergangenen Jahr wieder deutlich zahlreicher gehandelt (Transaktionsplus von 40 Prozent). Doch immer noch stehen sie nur für zehn Prozent aller Immobilientransaktionen. In den 2010er-Jahren machten Neubauten zwischen 20 und fast 30 Prozent an den Gesamtverkäufen in den deutschen Top-7-Metropolen (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamburg, Köln, München, Stuttgart) aus.

Dabei haben sich die neugebauten Immobilien wesentlich preisstabiler gezeigt und in der Krise kaum an Wert verloren. Die Preise für fertiggestellte Eigentumswohnungen in den Top-7-Metropolen notieren 2024 fast auf ihren Höchstständen.

Bei Bestandsimmobilien hielt der Preisrückgang hingegen an. Klassische Altbauwohnungen, die vor 1950 errichtet wurden, wurden 2,3 Prozent günstiger gehandelt als im Jahr 2023. Bei Bestandswohnungen mit Baujahr nach 1950 fielen die Preise um 1,8 Prozent. Dadurch lagen diese Verkaufspreise nun um etwa 13 Prozent unter den Höchstständen aus dem Jahr 2022.

„Auf dem Immobilienmarkt wirken derzeit zwei gegensätzliche Kräfte auf die Kaufpreise und es bleibt abzuwarten, welche überwiegt. Zum einen drücken steigende Zinsen auf die Preise. Zum anderen ist der Wohnungsmangel vor allem in den Städten groß und das Angebot begrenzt, was die Preise antreibt“ so Zdrzalek.

Quelle: IfW Kiel

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Homeoffice-Quote stabilisiert sich bei knapp 25 %

Im Februar haben 24,5 % der Beschäftigten in Deutschland zumindest teilweise von zu Hause gearbeitet. Das geht aus der Konjunkturumfrage des ifo Instituts hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 24.03.2025

Im Februar haben 24,5 % der Beschäftigten in Deutschland zumindest teilweise von zu Hause gearbeitet. Das geht aus der Konjunkturumfrage des ifo Instituts hervor. „Wir sehen in den Daten keinerlei Hinweise darauf, dass das Homeoffice auf dem Rückzug ist“, sagt ifo-Forscher Jean-Victor Alipour. Im August 2024 lag der Anteil noch bei 23,4 %. „Homeoffice hat sich fest etabliert, einzelne Initiativen von Unternehmen, ihre Beschäftigten ins Büro zurückzuholen, bilden keinen statistisch ablesbaren Trend.“

Am häufigsten arbeiten Beschäftigte bei Dienstleistern von zu Hause (34,3 %). Im Verarbeitenden Gewerbe sind es 16,9 %, im Handel 12,5 %. Schlusslicht ist die Baubranche mit 4,6 %. „Die Homeoffice-Quote bleibt seit April 2022 nahezu unverändert“, sagt Alipour.

Studien für die USA zeigen, dass Unternehmen unter wirtschaftlichem Druck das Homeoffice häufiger einschränken. „Dabei stehen nicht unbedingt eine höhere Leistung der Mitarbeitenden im Mittelpunkt. Solche Maßnahmen können auch freiwillige Kündigungen fördern“, sagt Alipour. Die Forschung zeigt auch: Hybride Homeoffice-Modelle beeinträchtigen die Produktivität in der Regel nicht. Wenn Präsenztage stärker koordiniert werden, stärkt dies den persönlichen Austausch und die Produktivität. Dadurch verringert sich zwar die Flexibilität für Beschäftigte, jedoch nicht zwangsweise der Umfang an Homeoffice.

Quelle: ifo Institut

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Elterngeld 2024: Elterngeld Plus gewinnt weiter an Bedeutung

Rund 1,67 Mio. Frauen und Männer in Deutschland haben im Jahr 2024 Elterngeld erhalten. Das waren rund 95.000 weniger als im Jahr 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, ging die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug im Vorjahresvergleich um 31.000 auf 432.000 zurück, die Zahl der leistungsbeziehenden Frauen um 65.000 auf 1,24 Mio.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 24.03.2025

  • 1,24 Millionen Frauen und 432.000 Männer bezogen 2024 Elterngeld; Väteranteil mit 25,8 % leicht rückläufig
  • Anteil der Beziehenden von Elterngeld Plus mit 36,7 % auf neuem Höchstwert
  • Durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs 2024 bei Frauen mit 14,8 Monaten weiterhin deutlich länger als bei Männern mit 3,8 Monaten

Rund 1,67 Millionen Frauen und Männer in Deutschland haben im Jahr 2024 Elterngeld erhalten. Das waren rund 95.000 oder 5,4 % weniger als im Jahr 2023. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ging die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug im Vorjahresvergleich um 31.000 oder 6,6 % auf 432.000 zurück, die Zahl der leistungsbeziehenden Frauen um 65.000 oder 5,0 % auf 1,24 Millionen. Damit sank die Zahl der Elterngeldbeziehenden im dritten Jahr in Folge und lag 10,6 % niedriger als 2021. Zum Vergleich: Im selben Zeitraum ging die Zahl der Geburten nach vorläufigen Angaben um etwa 15 % zurück.

613.000 Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeld planten im Jahr 2024 die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus, und zwar 42,3 % der berechtigten Mütter und 20,6 % der Väter. Insgesamt betrug der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Elterngeld, die bei ihrem Elterngeldbezug zumindest anteilig auch Elterngeld Plus einplanten, 36,7 % (2023: 34,8 %). Seit seiner Einführung wird das Elterngeld Plus somit immer stärker nachgefragt. Zum Vergleich: 2016, im ersten Jahr nach seiner Einführung, entschieden sich 20,1 % der Mütter und 8,2 % der Väter für Elterngeld Plus. Das Elterngeld Plus fällt monatlich niedriger aus als das sog. Basiselterngeld, wird dafür aber länger gezahlt, sodass es insgesamt den gleichen Gesamtbetrag ergibt. Arbeiten beide Elternteile parallel in Teilzeit, können mit dem Partnerschaftsbonus bis zu vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus in Anspruch genommen werden. Von dieser Möglichkeit machten allerdings nur 8,6 % der Beziehenden von Elterngeld Plus Gebrauch.

Väteranteil in Sachsen am höchsten, im Saarland am niedrigsten

Der Väteranteil ging im Jahr 2024 leicht zurück auf 25,8 % (2023: 26,2 %). Dies ist der erste nennenswerte Rückgang. Seit 2015 ist der Väteranteil kontinuierlich angestiegen, damals hatte er noch bei 20,9 % gelegen.

Der Väteranteil gibt den Anteil der männlichen Bezieher an allen Elterngeldbeziehenden an. Er würde also genau 50 % betragen, wenn bei allen Kindern sowohl der Vater als auch die Mutter gleichermaßen Elterngeld beziehen würde.

Spitzenreiter im Bundesländervergleich mit einem Väteranteil von 29,5 % im Jahr 2024 war – wie im Vorjahr – Sachsen, gefolgt von Baden-Württemberg (28,1 %) und Bayern (27,8 %). Am niedrigsten lag der Väteranteil 2024 – ebenfalls wie im Vorjahr – im Saarland (20,6 %).

Nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen Frauen und Männern bei der geplanten Bezugsdauer

Die durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs lag bei den Frauen im Jahr 2024 unverändert bei 14,8 Monaten. Die von Männern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 3,8 Monaten dagegen deutlich kürzer und im Vergleich der vergangenen Jahre praktisch konstant (2023: 3,7 Monate; 2022: 3,6 Monate).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Die RVG-Anpassung kommt – Zustimmung des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 21.03.2025 der überfälligen Anpassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zugestimmt. Die BRAK und der DAV hatten sich lange und intensiv für die Anpassung eingesetzt.

BRAK/DAV, Presseerklärung 4/2025 vom 21.03.2025

Der Bundesrat hat heute der überfälligen Anpassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zugestimmt. Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein hatten sich lange und intensiv für die Anpassung eingesetzt. Nun muss das Gesetz zügig in Kraft treten.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zeigen sich erleichtert, dass trotz aller politischen Schwierigkeiten dieses wichtige Vorhaben für den Zugang zum Recht nun noch zum Abschluss gebracht werden konnte – auch wenn die Erhöhung nicht ganz dem entspricht, was sich die Anwaltschaft gewünscht hätte.

„Die Zustimmung stärkt das Vertrauen in den Rechtsstaat und war unverzichtbar. Was auf den ersten Blick nur eine Frage für die Berufsangehörigen zu sein scheint, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als Grundlage für den Zugang zum Recht“, erläutert Dr. h. c. Edith Kindermann, Präsidiumsmitglied des DAV.

„Diese Reform sichert die Qualität der anwaltlichen Beratung und trägt dazu bei, den Zugang zum Recht auch in strukturschwachen Regionen zu erhalten“, betont BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling. „Die Anpassung ist ein wichtiger Schritt, um die seit 2021 unveränderten Gebühren an die gestiegenen Personalkosten und die allgemeine Wirtschaftsentwicklung anzugleichen. Sie war längst überfällig!“

Die beschlossene Anpassung sieht eine Erhöhung der Wertgebühren um 6 Prozent und der Festgebühren um 9 Prozent vor. Diese Maßnahme trägt dem erheblichen inflationsbedingten Anstieg der Personal- und Sachkosten in den Anwaltskanzleien Rechnung und stellt sicher, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiterhin eine qualitativ hochwertige rechtliche Beratung und Vertretung gewährleisten können.

„Die mehr als moderate Erhöhung trägt dazu bei, nicht nur die Anwaltschaft, sondern auch unsere demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien zu stärken“, so Holling.

„Besonders erfreulich ist, dass neben der linearen Erhöhung auch strukturelle Verbesserungen umgesetzt wurden, etwa die Anhebung der Gegenstandswerte in Kindschaftssachen auf 5.000 Euro sowie eine weitere Angleichung der Prozesskostenhilfevergütung an die Gebühren für Wahlanwältinnen und -anwälte“, betont Kindermann.

Die Gebührenordnung der Anwaltschaft darf nicht von der gesamtgesellschaftlichen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden. Deswegen pochen BRAK und DAV gemeinsam auf eine Anpassung in jeder Legislaturperiode! DAV und BRAK hatten sich lange und intensiv für diese Anpassung eingesetzt. Die nun erfolgte Zustimmung des Bundesrates bestätigt die Bedeutung einer angemessenen Vergütung als Grundlage für eine leistungsfähige und unabhängige Anwaltschaft. Jetzt muss es darum gehen, das Gesetz schnell zu verkünden, damit die Anpassung zeitnah in Kraft treten kann – die Anwaltschaft hat lange genug gewartet!

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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