Wettbewerbsverbot – Berechnung der Karenzentschädigung – virtuelle Aktienoptionen

In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind. So das BAG (Az. 8 AZR 63/24).

BAG, Pressemitteilung vom 27.03.2025 zum Urteil 8 AZR 63/24 vom 27.03.2025

In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

Der Kläger war ab dem 1. Oktober 2019 bei der Beklagten mit einem festen Bruttojahresentgelt von 100.000 Euro beschäftigt. Zwischen den Parteien war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot i. S. v. §§ 74 ff. HGB vereinbart. Die Beklagte teilte dem Kläger virtuelle Aktienoptionen zu, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung von Aktien, sondern auf eine Zahlung in Geld begründeten. Die virtuellen Optionsrechte mussten zunächst durch Arbeitsleistung während einer „Vesting Period“ über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren schrittweise „erdient“ werden. Nach Ablauf der „Vesting Period“ konnten die Optionen unter der Voraussetzung ausgeübt werden, dass ein Ausübungsereignis in Form eines Share Deals, Asset Deals oder eines Börsengangs eintrat. Nach dem Eintritt eines solchen Ereignisses im September 2021 übte der Kläger bereits erdiente („gevestete“) Optionsrechte aus. Die Beklagte rechnete diese Optionen im Oktober 2021 mit 161.394,79 Euro brutto ab. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags zum 30. Juni 2022. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übte der Kläger weitere Optionsrechte aus, die die Beklagte im Oktober 2022 mit 17.706,32 Euro brutto abrechnete.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sämtliche Leistungen der Beklagten aufgrund von virtuellen Aktienoptionen seien in die Berechnung der Karenzentschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einzubeziehen. Die Vorinstanzen haben nur die im laufenden Arbeitsverhältnis von der Beklagten erbrachten Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen bei der Berechnung der Karenzentschädigung einbezogen, nicht dagegen diejenigen, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erbracht worden sind.

Die dagegen gerichteten Revisionen des Klägers und der Beklagten hatten vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die von der Beklagten im laufenden Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen gehören zu den vom Kläger zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen nach § 74 Abs. 2 HGB* in Form von wechselnden Bezügen i. S. v. § 74b Abs. 2 HGB**. Sie stellen eine Gegenleistung für die vom Kläger im Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung dar. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung sind sie nach § 74b Abs. 2 HGB mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bzw. der Dauer des Bestehens der maßgebenden Vertragsbestimmung – vorliegend 33 Monate – in Ansatz zu bringen. Entscheidend ist dabei, dass die Optionsrechte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zeitraum des § 74b Abs. 2 HGB ausgeübt worden sind. Dagegen fallen Leistungen der Beklagten aufgrund der Ausübung von Optionsrechten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unter die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen i. S. v. § 74 Abs. 2 HGB. Sie sind daher nicht in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen.

Hinweise

Der Senat hat am selben Tag in einem Parallelverfahren (Az. 8 AZR 139/24) das dort angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2024 (Az. 8 Sa 920/23) im Wesentlichen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

* § 74 Abs. 2 HGB lautet: Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

** § 74b Abs. 2 HGB lautet: Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Stellungnahme zur Konsultation des IAASB aufgrund der geänderten PIE-Definition

Das International Auditing and Assurance Standards Board hat eine sog. Post-Exposure-Konsultation vor Finalisierung der im vergangenen Jahr vorgestellten eng begrenzten Änderungen in den International Standards on Quality Management und den International Standards on Auditing veröffentlicht. Die WPK hat dazu Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 27.03.2025

Am 10. Februar 2025 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) eine sog. Post-Exposure-Konsultation vor Finalisierung der im vergangenen Jahr vorgestellten eng begrenzten Änderungen in den International Standards on Quality Management (ISQMs) und den International Standards on Auditing (ISAs) („PIE Track 2 Projekt“) veröffentlicht (Invitation to Comment Before the IAASB Finalizes the Narrow Scope Amendments to the ISQMs and ISAs as a Result of the Revisions to the Definitions of Listed Entity and Public Interest Entity in the IESBA Code). Die WPK hat am 27. März 2025 Stellung genommen.

WPK empfiehlt die Fortsetzung der Bemühungen zur Definition eines einheitlichen PIE-Begriffs

Die WPK bringt grundsätzlich das Bedauern zum Ausdruck, dass das ursprüngliche Ziel einer einheitlichen Definition einer Public Interest Entity (PIE) zwischen IAASB und IESBA nicht umgesetzt werden konnte. Die WPK empfiehlt dringend, diese Bemühungen fortzusetzen.

Darüber hinaus erläutert die WPK, dass die strengeren Anforderungen zwar nur noch für „publicly traded entities“ gelten sollen, die vorgesehene Öffnungsklausel für die nationalen Jurisdiktionen allerdings ins Leere laufen würde, da dieser Begriff in der EU nicht definiert ist. Damit könnten auch Unternehmen, deren Anteile (Schuldtitel oder ähnliches) an nicht geregelten Märkten oder im Freiverkehr gehandelt werden, künftig ebenfalls in die Definition fallen.

Vor diesem Hintergrund spricht sich die WPK für eine Klarstellung aus, dass die differenzierten Anforderungen nur für diejenigen „publicly traded entities“ gelten sollen, die zugleich unter die Definition einer PIE in der jeweiligen Rechtsordnung fallen. Einzelheiten sind der Stellungnahme zu entnehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

Das BMF veröffentlicht die Voraussetzungen zur Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen und Unternehmerbescheinigungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (Az. III C 3 – S 7359/00050/005/072).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7359/00050/005/072 vom 27.03.2025

Inhaltsverzeichnis

I. Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen 1
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass 2
Anwendungsregelung 2
Schlussbestimmung 3

Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sind die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Absatz 2 Satz 3 UStDV). Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer müssen zudem durch behördliche Bescheinigung nachweisen, dass sie als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen sind (§ 61a Absatz 4 UStDV).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen

1 Im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) können diese auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick) oder durch Hochladen im Portal des Bundes (BOP), welches vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betrieben wird, vorgelegt werden.

2 Der Nachweis nach § 61a Absatz 4 UStDV (sog. Unternehmerbescheinigung) ist nach dem Muster USt 1 TN [vgl. BMF-Schreiben vom 18. November 2022 – III C 3 – S 7359/20/10007 :001 (2022/1126438) -, BStBl I S. 1592] oder einer dem Muster USt 1 TN inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

3 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – III C 3 – S 7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „CEREC = Ceramic Reconstruction (Keramische Rekonstruktion)“ die Angabe „E-Rechnung = elektronische Rechnung“ eingefügt.
  2. Abschnitt 18.14 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „2Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV), im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) können diese auf elektronischem Weg eingereicht werden (insbesondere zusammen mit dem Antrag über das BZSt-Online-Portal (BOP) oder gesondert über das BZSt online.portal oder durch Vorlage auf einem Speichermedium); die Belege können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.2007 – V R 23/05, BStBl II S. 430, und vom 19.11.2014 – V R 39/13, BStBl II 2015 S. 352).“

    b) Absatz 7 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
    „1Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN oder einer inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen. 2Hinsichtlich des Musters USt 1 TN wird auf das BMF-Schreiben vom 18.11.2022, BStBl I S. 1592, hingewiesen.“

Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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EU-Kommission möchte auf steuerliche Anreize für grüne Unternehmensflotten setzen

Die EU-Kommission möchte die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge in Unternehmensflotten beschleunigen. Firmenfahrzeuge, insbesondere auch Dienstwagen und Leasingfahrzeuge, würden eine zentrale Rolle spielen, da sie rund 60 % aller Neuzulassungen in der EU ausmachen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 27.03.2025

Die EU-Kommission möchte mit ihrer Mitteilung vom 05.03.2025 die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge in Unternehmensflotten beschleunigen. Firmenfahrzeuge, insbesondere auch Dienstwagen und Leasingfahrzeuge, würden eine zentrale Rolle spielen, da sie rund 60 % aller Neuzulassungen in der EU ausmachen.

Trotz steigender Verkaufszahlen von batterieelektrischen Fahrzeugen bis 2023 zeigte sich 2024 ein Rückgang. Gründe seien der Wegfall von Subventionen, wirtschaftliche Unsicherheiten und weiterhin hohe Anschaffungskosten. Firmenflotten haben zwar bereits steuerliche Vorteile, doch der Anteil emissionsfreier Fahrzeuge bliebe hinter den Erwartungen zurück. Haupthemmnisse seien vor allem zurückhaltende Kundenpräferenzen und Unsicherheiten zur Ladeinfrastruktur, hohe Anschaffungskosten und unklare Restwertentwicklung sowie die Unterschiede in der steuerlichen Behandlung zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Kommission identifiziert steuerliche Anreize als effektivsten Hebel für eine schnelle Umstellung. Daher werden die EU-Mitgliedstaaten bereits jetzt aufgefordert, bestehende fiskalische Regelungen anzupassen, um emissionsfreie Fahrzeuge gezielt zu fördern:

  • Reform der Steuervergünstigungen: Mögliche Anpassungen der Einkommen-, Unternehmen- oder Kfz-Steuer, um konventionelle Fahrzeuge schrittweise weniger attraktiv zu machen.
  • Anpassung der Mehrwertsteuer: Prüfung der Reduzierung des Vorsteuerabzugs für konventionelle Fahrzeuge im Rahmen der grünen Mehrwertsteuer-Initiative ab 2026.
  • Eurovignetten-Richtlinie nutzen: Einführung von Maut- oder Straßennutzungsgebühren, wobei emissionsfreie Fahrzeuge finanziell begünstigt werden sollen.

Erfolgsbeispiel Belgien

Belgien hat sein Steuerrecht reformiert, um den Umstieg zu beschleunigen:

  • Steuerliche Absetzbarkeit für konventionelle Fahrzeuge wird schrittweise auf 0 % reduziert
  • Begrenzung des Vorsteuerabzugs für Plug-in-Hybride auf 50 %, während emissionsfreie Fahrzeuge weiterhin voll absetzbar bleiben
  • Anpassung der CO₂-Referenzwerte zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Firmenwagen

Diese Maßnahmen hätten bereits 2024 zu einer Verdreifachung der Verkäufe emissionsfreier Fahrzeuge und einem massiven Ausbau der Ladeinfrastruktur geführt.

Ausblick

Die EU-Kommission plant eine Gesetzesinitiative für emissionsfreie Unternehmensflotten bis Ende 2025. Ferner wird ab dem 2. Quartal 2025 ein Stakeholder-Dialog gestartet, bei dem ein Austausch mit Industrie, Leasingunternehmen und Mitgliedstaaten erfolgt. Im Rahmen der grünen Mehrwertsteuer-Initiative, die für 2026 geplant ist, wird eine mögliche Reduzierung von Steuervorteilen für konventionelle Fahrzeuge in Betracht gezogen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Aufwendungen einer Optionskommune für Widerspruchssachbearbeiter im SGB II sind vom Bund in tatsächlicher Höhe zu erstatten

Der Bund hat einer Kommune Aufwendungen für das Personal zu erstatten, das ausschließlich mit der Bearbeitung von Widersprüchen im SGB II befasst ist. Die Erstattung hat in tatsächlicher Höhe zu erfolgen und nicht nur in Form einer Pauschale. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 4 AS 4/24 R).

BSG, Pressemitteilung vom 27.03.2025 zum Urteil B 4 AS 4/24 R vom 26.03.2025

Der Bund hat einer Kommune Aufwendungen für das Personal zu erstatten, das ausschließlich mit der Bearbeitung von Widersprüchen im SGB II befasst ist. Die Erstattung hat in tatsächlicher Höhe zu erfolgen und nicht nur in Form einer Pauschale. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts nach mündlicher Verhandlung am 26. März 2025 entschieden (Az. B 4 AS 4/24 R).

Der Bund trägt die Kosten für die grundsätzlich in seine Zuständigkeit fallenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dies gilt auch dann, wenn Kommunen als sogenannte Optionskommunen allein für die Aufgabendurchführung zuständig sind. Die Kosten des von der Optionskommune eingesetzten Personals werden zum Teil als Personalkosten in tatsächlicher Höhe abgerechnet. Teilweise werden diese Kosten als Gemeinkosten durch eine Pauschale abgegolten. Wie das Bundessozialgericht heute entschieden hat, sind Personalkosten für die Bearbeitung von Widersprüchen in tatsächlicher Höhe abzurechnen, wenn das dafür eingesetzte Personal ausschließlich mit Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II betraut ist. Denn die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren gehören zum Kernbereich der Leistungserbringung nach dem SGB II. Demgegenüber sind die durch Pauschalleistungen des Bundes abgegoltenen Bereiche dadurch gekennzeichnet, dass sie gerade keinen direkten Bezug zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben. Sie haben, anders als die Widerspruchssachbearbeitung, nur eine nicht fachspezifische Unterstützungsfunktion.

Diese Entscheidung ist richtungsweisend für eine erhebliche Zahl weiterer Streitigkeiten zwischen dem Bund und verschiedenen Optionskommunen mit einem Gesamtvolumen von rund 10 Millionen Euro.

Quelle: Bundessozialgericht

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BVerfG entscheidet: „Soli“ (noch) verfassungsgemäß

Das BVerfG hält den Solidaritätszuschlag auch heute noch für verfassungsgemäß. Den Gesetzgeber treffe aber eine „Beobachtungsobliegenheit“. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 27.03.2025

Das BVerfG hält den Solidaritätszuschlag auch heute noch für verfassungsgemäß. Den Gesetzgeber treffe aber eine „Beobachtungsobliegenheit“.

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß. Dies hat das BVerfG entschieden. Die „Ergänzungsabgabe“ setze allerdings voraus, dass tatsächlich ein Mehrbedarf vorhanden sei. Noch sei dieser jedenfalls nicht offensichtlich entfallen, so die Verfassungsrichterinnen und -richter. Allerdings treffe den Gesetzgeber diesbezüglich eine „Beobachtungsobliegenheit“ (Urteil vom 26.03.2025, Az. 2 BvR 1505/20).

Verfassungsbeschwerde gegen Soli

Der Solidaritätszuschlag (umgangssprachlich „Soli“ genannt) wurde ursprünglich 1995 mit dem Solidarpakt für den Aufbau Ost nach der Wiedervereinigung eingeführt. Dieser ist Ende 2019 ausgelaufen. Seitdem zahlen nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanlegerinnen und -anleger einen Zuschlag von 5,5 % zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Basis ist das 2019 geänderte Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG).

Sechs Abgeordnete der FDP hatten dagegen Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen unter anderem eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Außerdem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil nicht mehr alle Steuerpflichtigen damit belastet werden.

Das BVerfG hat dem Vorstoß nun jedoch eine Absage erteilt. Zumindest derzeit sei der Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß.

Zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums

Er sei zum einen als Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie gerechtfertigt. Beim „Soli“ handele es sich um eine besondere Form der Steuer, eine Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Diese knüpfe an einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben an. Hierzu entschied das BVerfG grundlegend, dass der Gesetzgeber eine solche Abgabe nicht ewig erheben darf, sondern sie aufheben oder anpassen muss, sollten die Voraussetzungen in evidenter Hinsicht weggefallen sein.

Konkret bedeutet das: Der Gesetzgeber habe zwar einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, ob dieser finanzielle Mehrbedarf – im Hinblick auf eine bestimmte Aufgabe – noch besteht. Ihn treffe aber eine „Beobachtungsobliegenheit“: Er müsse die Abgabe in gewissen Abständen daraufhin überprüfen, ob der finanzielle Mehrbedarf noch gegeben sei. (Diese neue Aufgabe des Bundesgesetzgebers sah Richterin Wallrabenstein in einem Sondervotum als kritisch an, sie sieht ein Eingreifen des BVerfG in die Finanzpolitik des Bundes.) Das BVerfG könne außerdem mangels gesetzlich festgelegtem Anpassungsmechanismus zumindest prüfen, ob die Regelung „evident nicht mehr realitätsgerecht“ sei.

Weder zum Zeitpunkt des Gesetzes von 2019 noch heute sei der Mehrbedarf allerdings bereits evident entfallen, so das BVerfG weiter. Der Bund verzeichne weiterhin einen wiedervereinigungsbedingten zusätzlichen Finanzierungsbedarf, so ein Gutachten. Dieses zeige außerdem, dass – trotz positiver Entwicklungen – noch strukturelle Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland verbleiben. Dass die im Verfahren angehörten Ökonomen keine einheitliche Bewertung gaben, verdeutliche die fehlende Evidenz, so die Richterinnen und -richter.

Auch die Höhe des Zuschlags hielt das BVerfG für verhältnismäßig. Schließlich konnten die Karlsruher Richterinnen und -richter auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz sehen. Selbst wenn hier eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen zu sehen wäre, wäre diese gerechtfertigt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Digitale Klage für Fluggastrechte: Bundesministerium der Justiz startet Onlinedienst

Das BMJ erprobt einen Onlinedienst für eine digitale Klage im Bereich der Fluggastrechte. Bürgerinnen und Bürger können sich über Ansprüche bei Flugproblemen informieren und mit einem Vorab-Check herausfinden, ob ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung in Frage kommen könnte und wie hoch diese ausfallen könnte.

BMJ, Pressemitteilung vom 27.03.2025

Das Bundesministerium der Justiz erprobt ab heute einen Onlinedienst für eine digitale Klage im Bereich der Fluggastrechte. Bürgerinnen und Bürger können sich über Ansprüche bei Flugproblemen informieren und mit einem Vorab-Check herausfinden, ob ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung in Frage kommen könnte und wie hoch diese ausfallen könnte.

Sie haben außerdem die Möglichkeit, digital eine Klage zu erstellen. An sieben Gerichten deutschlandweit können entsprechende Klagen auch digital eingereicht werden.

Bundesminister der Justiz Dr. Volker Wissing erklärt dazu:

„Mit dem Onlinedienst für Fluggastrechte gehen wir einen großen Schritt auf dem Weg zum digitalen Rechtstaat der Zukunft. Wer zum Beispiel rechtliche Ansprüche wegen Verspätung eines Fluges selbst durchsetzen möchte, dem wird das Online-Tool vieles erleichtern: Man kann damit sogar eine Klage digital erstellen und bei Gericht einreichen. Mittelfristig wird die Erprobung des Onlinedienstes allen Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen. Denn die Erfahrungen mit dem neuen Angebot werden uns dabei helfen, ein großes rechtspolitisches Ziel zu erreichen: einen Rechtsstaat auf der Höhe der Zeit, in dem viele Ansprüche einfach und digital durchgesetzt werden können – per Klick von zuhause aus, in einem nutzerfreundlichen und strukturierten Verfahren. Als Justizminister, Digitalminister und Verkehrsminister freue ich mich darüber, dass der Onlinedienst heute an den Start geht. Und ich danke allen Beteiligten in Justiz, Verwaltung und beim DigitalService des Bundes, die diesen Erfolg ermöglicht haben.“

Der Onlinedienst wird im Rahmen des Projektes „Zivilgerichtliches Online-Verfahren“ vom Bundesministerium der Justiz und dem DigitalService des Bundes entwickelt und erprobt. Im Bereich der Fluggastrechte unterstützen sieben Pilotgerichte das Projekt mit fachlicher Expertise.

Der Onlinedienst enthält folgende Angebote:

  • Bereitstellung von Informationen: Bürgerinnen und Bürger können sich über mögliche Ansprüche bei Flugproblemen informieren. Das betrifft insbesondere Fälle von Verspätung, Annullierung oder Nicht-Beförderung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Sie können sich zudem darüber informieren, wie sie ein Klageverfahren ohne anwaltliche Hilfe einleiten können und welche Alternativen zu einer Klage bestehen.
  • Durchführung Vorab-Check: Es besteht die Möglichkeit, einen Vorab-Check durchzuführen und herauszufinden, ob möglicherweise ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung besteht und wie hoch dieser ausfallen könnte.
  • Digitale Klageerstellung und -einreichung: Bürgerinnen und Bürger können digital eine Klage erstellen und diese über den Dienst „Mein Justizpostfach“ bei an dem Pilotversuch teilnehmenden Gerichten einreichen. Aktuell beteiligen sich folgende Amtsgerichte an dem Pilotversuch: Bremen, Düsseldorf, Erding, Frankfurt am Main, Hamburg, Königs Wusterhausen und Nürtingen. Diese Gerichte sind für die Flughäfen Bremen, Düsseldorf, München, Frankfurt am Main, Hamburg, Berlin Brandenburg und Stuttgart zuständig.

Der Onlinedienst ist über die Webseite www.service.justiz.de/fluggastrechte erreichbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Neufassung der Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen und des Merkblatts zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen

Das BMF hat die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen veröffentlicht. Sie sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung zugrunde zu legen (Az. IV D 1 – S 0202/00038/002/001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0202/00038/002/001 vom 27.03.2025

Jeder an einem Steuerverwaltungsverfahren Beteiligte kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Absatz 1 AO). Daten aus einer derartigen Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden (§ 80a Absatz 1 Satz 1 AO). In diesem Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt hat (§ 80a Absatz 1 Satz 2 AO).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu Folgendes bestimmt:

I.

Die mit den Bezugsschreiben veröffentlichten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen und das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wie aus den Anlagen 1 bis 3 ersichtlich mit sofortiger Wirkung neugefasst.

Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.

Bei Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind die Erläuterungen in beiliegendem Merkblatt (Anlage 3) zu beachten.

Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.

II.

Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage der mit den BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, BStBl I S. 1258, vom 3. November 2014, BStBl I S. 1400, vom 1. August 2016, BStBl I S. 662, vom 8. Juli 2019, BStBl I S. 594, und vom 11. Dezember 2023, BStBl I S. 5, veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.

Eine nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte und nach § 80a AO angezeigte Vollmacht wirkt nach dem BFH-Urteil vom 8. November 2023, II R 19/21, BStBl II S. …, gegen über den Finanzämtern – mit Ausnahme ausdrücklich genannter sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkungen – für alle Besteuerungsverfahren des Vollmachtgebers. Die Reichweite einer Vollmacht ist danach nicht auf die im bisherigen Beiblatt zur Vollmacht genannten Steuernummern beschränkt.

Solange die Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung allerdings noch nicht auf die IdNr. nach § 139b AO und/oder W-IdNr. nach § 139c AO als Ordnungskriterien umgestellt ist, ist es aus technischen Gründen erforderlich, im Datensatz zur Übermittlung der Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf Weiteres gleichwohl die Steuernummern aller steuerlichen Verfahren anzugeben, zu denen die Vollmacht automationsgestützt erfasst werden soll. Ohne Angabe der Steuernummer kann es dazu kommen, dass eine Bekanntgabevollmacht bei Erlass von Steuerverwaltungsakten nicht berücksichtigt wird. Die Übermittlung mit einer BUFA-Nummer (Bundeseinheitliche Finanzamtsnummer) ist nur für die Fälle vorgesehen, in denen noch keine Steuernummer vergeben wurde.

Soweit der Vollmachtgeber bei den Landesfinanzbehörden unter weiteren, im Datensatz aber nicht benannten Steuernummern geführt wird, ist eine automatisierte Berücksichtigung der nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht für den Bevollmächtigten derzeit nicht möglich. Um sicherzustellen, dass die Vollmacht auch in anderen Besteuerungsverfahren berücksichtigt wird, wird darum gebeten, das jeweils zuständige Finanzamt gesondert über die Bevollmächtigung zu informieren.

Kommen nachträglich neue Steuernummern hinzu, können diese jederzeit nachgemeldet wer den (Vollmacht-Update).

Dieses Schreiben sowie die dazugehörigen Anlagen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Anlagen

  • Überarbeitetes amtliches Vordruckmuster für Personen/Gesellschaften i. S. d. § 3 StBerG
  • Überarbeitetes amtliches Vordruckmuster für Lohnsteuerhilfevereine
  • Überarbeitetes Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zurVertretung in Steuersachen

Die amtlichen Muster für eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/) bereitgestellt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

 

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BFH zum Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistungen bei steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsleistungen (Unternehmenseinstellung)

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage der Höhe des Vorsteuerabzuges einer Insolvenzschuldnerin aus der Rechnung des Insolvenzverwalters (Az. XI R 8/22).

BFH, Beschluss XI R 8/22 vom 23.10.2024

Leitsatz

Hat der Insolvenzschuldner seine unternehmerische Tätigkeit eingestellt, ist über den Abzug der Vorsteuer für die Leistung des Insolvenzverwalters nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners zu entscheiden (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.11.2023 – V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024 S. 501).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.01.2022 – 5 K 1179/19 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der … (Insolvenzschuldnerin). Gegenstand des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin war die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherrin für eigene oder fremde Rechnung sowie die Betreuung von fremden Bauvorhaben für fremde Rechnung.

2

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde der Kläger, der zuvor bereits auch als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war, mit Beschluss des Amtsgerichts X vom … zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Bereits während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wurden der jeweilige Stand der Bauvorhaben, die die Insolvenzschuldnerin wegen fehlender finanzieller Mittel nicht weiterführen konnte, aufgenommen, Arbeiten abgerechnet und Abwicklungsvereinbarungen mit den Auftraggebern beziehungsweise Erwerbern der Immobilien geschlossen.

4

Der Kläger stellte der Insolvenzschuldnerin für seine Leistungen unter dem 01.03.2018 89.260,15 € zuzüglich 16.959,43 € Umsatzsteuer in Rechnung. Der Rechnungsbetrag konnte mangels ausreichender Masse nur anteilig in Höhe von 74.351,35 € bedient werden. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal 2018 vom 12.04.2018 machte der Kläger als Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin aus der von ihm gestellten Rechnung, begrenzt auf den tatsächlich von der Masse gezahlten Betrag, einen Vorsteuerbetrag von 11.871,22 € geltend.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) gewährte den begehrten Vorsteuerabzug nur anteilig in Höhe von 1,43 %. Nach Auffassung des FA sei der Vorsteuerbetrag in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen, da im Rahmen des Insolvenzverfahrens steuerfreie Umsätze in Höhe von 939.560 € und steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 43.546 € ausgeführt worden seien. Es setzte mit Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 31.08.2018 die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das erste Quartal 2018 auf – 169,75 € fest. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 11.03.2019 als unbegründet zurück.

6

Mit seiner Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2018 (Streitjahr) gab er mit seiner Rechtsauffassung entsprechenden Angaben ab. Das FA setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr hiervon abweichend (zuletzt mit Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 11.07.2019, der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO– zum Gegenstand des Verfahrens wurde) auf – 525,90 € fest.

7

Die Beteiligten haben im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens eine tatsächliche Verständigung dahingehend getroffen, dass die zur Tabelle angemeldeten Forderungen anteilig zu 45 % mit von der Insolvenzschuldnerin ausgeführten steuerpflichtigen Umsätzen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

8

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der der Kläger zuletzt einen Vorsteuerbetrag von 11.871,22 € nur noch in Höhe von 45 % (5.342,05 €) geltend machte, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 530 veröffentlichten Urteil statt. Nach Ansicht des FG habe die Insolvenzschuldnerin die einheitliche Leistung des Klägers für ihr Unternehmen und damit für ihre wirtschaftliche Tätigkeit bezogen. Es bestehe ein für den Vorsteuerabzug maßgeblicher direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der einheitlichen Leistung des Klägers und den im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Der vom Kläger bis zur mündlichen Verhandlung insgesamt geltend gemachte Vorsteuerbetrag von 11.871,22 € sei mit 45 % anteilig in Höhe von 5.342,05 € abzugsfähig, da die vom Kläger erbrachte Leistung nach Maßgabe der von den Beteiligten insoweit getroffenen tatsächlichen Verständigung auch für steuerfreie Umsätze verwendet worden sei.

9

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des FG sei von einer Unternehmensfortführung durch den Kläger während des Insolvenzverfahrens auszugehen. Sämtliche Handlungen hätten darauf abgezielt, das vorhandene Vermögen der Insolvenzschuldnerin zu verwerten und den Erlös nach Abzug der Kosten zur gemeinschaftlichen Befriedigung an die Gläubiger zu verteilen. Das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin habe zwar nicht fortgeführt werden sollen, um es zu erhalten, die Bauvorhaben seien aber noch abgewickelt worden. Die den ausgeführten Umsätzen zugrundeliegenden Beweggründe, wie hier die Stärkung der Masse, könnten nicht maßgeblich sein. Für die Unternehmensfortführung sei einzig die Tatsache ausschlaggebend, dass Umsätze ausgeführt worden seien. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 02.12.2015 –  V R 15/15 (BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486) entschieden habe, steuerfreie Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters seien in Bezug auf den Vorsteuerabzug nicht zu berücksichtigen, führe dies dazu, dass der Vorsteuerabzug bei Verwertungshandlungen anders zu beurteilen sei als ohne solche Handlungen. Vorsteuerbeträge seien bei Unternehmensfortführung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen und nach § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufzuteilen. Nur soweit kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu den Ausgangsumsätzen hergestellt werden könne, die Vorsteuerbeträge zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers gehörten und direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammenhingen, seien diese nach dem Gesamtumsatzschlüssel aufzuteilen. Selbst für den Fall, dass die Voraussetzungen einer Unternehmensfortführung nicht gegeben seien, müssten die Vorsteuerbeträge in Höhe von 11.871,22 € nach allgemeinen Grundsätzen des § 15 Abs. 4 UStG im Verhältnis der gesamten Umsätze des Besteuerungszeitraums 2018 aufgeteilt werden.

10

Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

Der Kläger tritt der Revision entgegen und bringt im Wesentlichen vor, die vom FA vertretene Ansicht, dass auch in den reinen Abwicklungstätigkeiten des Insolvenzverwalters eine Fortführung des Unternehmens liege, sei unzutreffend. Anderenfalls wäre jede Unternehmensinsolvenz mit einer Unternehmensfortführung verbunden. Auch aus dem Fortbestand der Unternehmereigenschaft der Insolvenzschuldnerin könne die Fortführung des Unternehmens nicht abgeleitet werden. Es sei gerechtfertigt, im Falle der bloßen Abwicklung und Verwertung keine Unternehmensfortführung anzunehmen und hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung auf die Qualität der zur Insolvenztabelle angemeldeten, besser noch auf die vom Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen abzustellen. Hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung könne jedenfalls nicht auf die nach der Insolvenzeröffnung erzielten Umsätze abgestellt werden. Die Vorsteuerbeträge seien auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen des § 15 Abs. 4 UStG im Verhältnis der gesamten Umsätze des Besteuerungszeitraumes 2018 aufzuteilen, soweit nicht von einer Unternehmensfortführung ausgegangen werden könne. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, sei nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich sei. Bei einer reinen Abwicklungstätigkeit des Insolvenzverwalters lasse sich jedoch eine wirtschaftliche Zuordnung nach den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen vornehmen. Diese Zuordnung sei gegenüber der nach dem Gesetz nur subsidiär zulässigen Anknüpfung an erzielte Umsätze vorrangig.

II.

13

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

14

Das FG hat zutreffend angenommen, dass der Kläger als Insolvenzverwalter das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin nicht fortgeführt hat, und auf dieser Grundlage zu Recht den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Leistung des Klägers anteilig mit 45 % in Höhe von 5.342,05 € gewährt.

15

1. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

16

a) Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige, der „Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet“, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 9). Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) verwendet oder zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 9; vom 18.10.2023 – XI R 21/23 (XI R 30/19), BFHE 283, 110, Rz 19; vom 06.12.2023 –  XI R 33/21, BFHE 283, 159, Rz 31). Die Ausgangsleistungen des Unternehmers müssen zudem steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG (Art. 169 MwStSystRL) benannt sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2015 –  V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 14; vom 09.02.2012 –  V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19 f.; vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 9).

17

b) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Es ist dabei zunächst Sache des Unternehmers, welche Schätzungsmethode er wählt; Finanzbehörden und Finanzgerichte können aber nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2013 –  XI R 4/10, BFHE 243, 60, BStBl II 2014, 95, Rz 29; vom 03.08.2017 –  V R 62/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 28; vom 11.11.2020 –  XI R 7/20, BFHE 271, 273, BStBl II 2022, 746, Rz 10; vom 09.11.2022 –  XI R 31/19, BFHE 279, 227, Rz 12). Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2020 –  XI R 7/20, BFHE 271, 273, BStBl II 2022, 746, Rz 10).

18

c) Im Insolvenzverfahren eines Schuldners, der seine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt hat, ist es nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sachgerecht, über den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters auf der Grundlage der früheren Unternehmenstätigkeit zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2015 –  V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Leitsatz 1; vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 10). Der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang besteht zwischen der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger (§ 38 der Insolvenzordnung –InsO–), die auf die frühere Umsatztätigkeit zurückzuführen sind, so dass es auf die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters nicht ankommt (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015 –  V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 15 ff.; vom 02.12.2015 –  V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 17; vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 10). Eine Berücksichtigung der Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters kommt mithin nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015 –  V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 17; vom 21.10.2015 –  XI R 28/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz 36).

19

d) Anders kann es aber sein, wenn eine Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter vorliegt und der Insolvenzverwalter keine wesentlichen Verwertungshandlungen vornimmt; dann kann es sachgerecht sein, die abziehbare Vorsteuer nach dem Gesamtumsatz des Insolvenzschuldners während der Zeit der Insolvenzverwaltung nach Maßgabe der steuerpflichtigen, steuerfreien und nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zu bestimmen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23.10.2024 – XI R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, bei Verwertungshandlungen in Höhe von 0,07 % der Gesamteinnahmen im Zeitraum des Insolvenzverfahrens).

20

2. Auf dieser Grundlage hat das FG den Vorsteuerabzug für die vom Kläger als Insolvenzverwalter erbrachten Leistungen zutreffend anteilig mit 45 % in Höhe von 5.342,05 € bejaht.

21

a) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der einheitlichen Leistung des Klägers als Insolvenzverwalter und den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger besteht.

22

aa) Der Kläger hat nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat insoweit im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG die Insolvenzmasse der Insolvenzschuldnerin verwaltet, verwertet und verteilt, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Das FG hat weiter bindend festgestellt, dass der Kläger während des Insolvenzverfahrens für die Insolvenzschuldnerin Abrechnungen vorgenommen, Forderungen eingezogen und ihr gesamtes Vermögen verwertet hat.

23

bb) Ausgehend davon hat das FG zutreffend angenommen, dass die einheitliche Leistung des Klägers als Insolvenzverwalter nicht mit den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführten Verwertungshandlungen des Klägers in einem für den Vorsteuerabzug maßgeblichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang steht. Entgegen der Auffassung des FA sind für den Vorsteuerabzug aus der einheitlichen Leistung des Klägers als Insolvenzverwalter die nach Verfahrenseröffnung ausgeführten (steuerfreien) Verwertungsumsätze vorliegend nicht zu berücksichtigen. Eine Unternehmensfortführung liegt nicht vor.

24

(1) Die Fortführung der bisherigen Unternehmenstätigkeit bezieht sich auf den „Erhalt des Unternehmens“ (vgl. § 1 Satz 1, §§ 217 ff. InsO), aber nicht auf eine lediglich im Hinblick auf Abwicklungstätigkeiten fortbestehende Unternehmenstätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.1993 –  XI R 50/90, BFHE 171, 129, BStBl II 1993, 696, unter II.1.; vom 19.11.2009 –  V R 16/08, BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319, unter II.2.a aa; vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 15). Eine Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter kommt danach nur in Betracht, wenn –wovon das FG zutreffend ausgegangen ist– die einheitliche Leistung des Insolvenzverwalters nicht der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Hauptziel des Insolvenzverfahrens mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des Gemeinschuldners dient, sondern vorrangig darauf abzielt, das Unternehmen des Insolvenzschuldners zu erhalten (vgl. zur nicht auf die Fortführung des Unternehmens gerichteten „Ausproduktion“ Urteil des FG Münster vom 04.05.2020 – 5 K 546/17 U, EFG 2020, 1361, Rz 35; zur vorübergehenden Vermietung als „ergänzende Verwertungsmaßnahme“ BFH-Urteil vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 16; zur Unternehmensfortführung dagegen BFH-Urteil vom 23.10.2024 – XI R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Von der Fortführung des Unternehmens ist insbesondere dann auszugehen, wenn –anders als im Streitfall– nach § 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 17 zur Konkursordnung). Entgegen dem Revisionsvorbringen des FA kann eine Unternehmensfortführung während der Dauer des Insolvenzverfahrens danach nicht schon darin gesehen werden, dass der Insolvenzverwalter das vorhandene Vermögen mit dem Ziel, den Erlös nach Abzug der Kosten zur gemeinschaftlichen Befriedigung an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, verwertet.

25

(2) Auf der Grundlage der den erkennenden Senat im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin nicht fortgeführt. Das FG hat hierzu revisionsrechtlich bindend festgestellt, dass sämtliche Handlungen darauf abzielten, das vorhandene Vermögen der Schuldnerin zu verwerten und den Erlös (nach Abzug der Kosten) zur gemeinschaftlichen Befriedigung an die Gläubiger zu verteilen. Der Kläger habe bereits zu Beginn des Insolvenzverfahrens den Insolvenzgläubigern mitgeteilt, dass eine Fortführung des Unternehmens nicht möglich sei. Davon sei er später auch nicht abgewichen. Die vorhandenen Bauvorhaben seien nicht weiterbetrieben worden, sondern zusammen mit den Auftraggebern beziehungsweise Grundstückseigentümern abgewickelt worden. Die Leistung des Klägers zielte danach nicht darauf ab, das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin fortzuführen, um es zu erhalten.

26

cc) Der erkennende Senat folgt im Übrigen nicht der Ansicht des FA, dass für die Unternehmensfortführung einzig die Tatsache ausschlaggebend sei, dass der Insolvenzverwalter Umsätze ausgeführt habe, ohne dass es auf die zugrundeliegenden Beweggründe, wie die Stärkung der Masse, ankomme. Es führt entgegen der Auffassung des FA zu keiner Ungleichbehandlung, wenn steuerfreie Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters anders als bei Unternehmen, die sich nicht in der Insolvenz befinden, in Bezug auf die Vorsteueraufteilung und den Vorsteuerabzug nicht zu berücksichtigen sind. Auf Konkurrenzunternehmen, die sich nicht in Insolvenz befinden, ist schon deshalb nicht abzustellen, da diese mit den umsatzsteuerbelasteten Verfahrenskosten einer Insolvenz nicht belastet sind (vgl. noch zum Konkursverfahren BFH-Urteil vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 17). Dies gilt auch für in Liquidation befindliche Unternehmen.

27

b) Die Insolvenzschuldnerin hat die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger auch für ihr Unternehmen und damit für ihre wirtschaftliche Tätigkeit verwendet. Die angemeldeten Forderungen sind ausschließlich im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin entstanden. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

28

c) Das FG hat außerdem zutreffend dahingehend erkannt, dass der vom Kläger als Insolvenzverwalter insgesamt geltend gemachte Vorsteuerbetrag nach Maßgabe der von den Beteiligten insoweit getroffenen tatsächlichen Verständigung gemäß § 15 Abs. 4 UStG anteilig in Höhe von 45 % abzugsfähig ist. Dies entspricht der tatsächlichen Verständigung der Beteiligten.

29

Soweit das FA dagegen meint, dass selbst für den Fall, dass die Voraussetzungen einer Unternehmensfortführung nicht gegeben seien, die im Streit stehenden Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 Abs. 4 UStG nach dem Verhältnis der gesamten Umsätze des streitigen Besteuerungszeitraums aufgeteilt werden müssten, ist dem aufgrund der Rechtsprechung des BFH nicht zu folgen (s. dazu unter II.1.c).

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistung bei Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter

Der BFH nimmt Stellung zum Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug bei Fortführung des Betriebs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, das für private und betriebliche Schulden geführt wird (Az. XI R 20/22).

BFH, Urteil XI R 20/22 vom 23.10.2024

Leitsatz

  1. Die Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterleistung ist entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen, wenn der zum Vorsteuerabzug berechtigte Insolvenzschuldner die Leistung des Insolvenzverwalters sowohl für die Befriedigung seiner unternehmerischen als auch privaten (nichtunternehmerischen) Insolvenzverbindlichkeiten bezieht.
  2. Die Vorsteueraufteilung kann jedoch ausnahmsweise nach der Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners während seiner Verwaltungszeit nach Maßgabe seiner steuerpflichtigen, steuerfreien und nichtwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, wenn der Insolvenzverwalter in einem Sonderfall ohne Vornahme von Verwertungshandlungen die unternehmerische Tätigkeit des Insolvenzschuldners fortführt (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 15.04.2015 – V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015 S. 679; vom 02.12.2015 – V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016 S. 486 und vom 23.11.2023 – V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024 S. 501).

Tenor

  1. Das Revisionsverfahren des Klägers wird eingestellt, nachdem dieser seine Revision zurückgenommen hat.

    Die durch die Rücknahme des Rechtsmittels verursachten Kosten trägt der Kläger.

  2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.05.2022 – 9 K 1278/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

A.

1

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig geworden war, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts X (Insolvenzgericht) vom … als Insolvenzverwalter im Verfahren des Insolvenzschuldners Y (Insolvenzschuldner) bestellt. Nach Vollzug der Schlussverteilung hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom … das Insolvenzverfahren aufgehoben. Zugleich hat es hinsichtlich eventueller Steuererstattungen für die Veranlagungs- beziehungsweise Besteuerungszeiträume 2014 bis 2020 sowie eventueller Erstattung der Umsatzsteuer aus der Vergütung des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung im Sinne des § 203 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet.

2

Der Insolvenzschuldner war als IT-Administrator selbständig tätig. Für das Unternehmen des Insolvenzschuldners bestanden Fortführungsaussichten, so dass der Kläger das Unternehmen im Wege der fachlichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners, der die von Kunden erteilten Aufträge für die Masse abwickelte, weiterführte. Der Kläger gab Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im Zeitraum des Insolvenzverfahrens ergaben sich aus der fortgeführten Tätigkeit Umsätze in Höhe von insgesamt 249.289,95 €. Aus der Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens des Insolvenzschuldners konnte der Kläger einen Liquidationserlös in Höhe von insgesamt 178,50 € erzielen.

3

Es wurden Insolvenzforderungen von insgesamt 333.809,24 € –einschließlich Forderungen aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag (261.222,52 €) und Umsatzsteuer (56.965,15 €) in Höhe von insgesamt 318.187,67 €– zur Insolvenztabelle angemeldet.

4

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.02.2018 wurde dem Kläger eine Vergütung in Höhe von 21.513,54 € zuzüglich 4.087,56 € Umsatzsteuer bewilligt. Am gleichen Tag wurde dem Kläger für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine Vergütung in Höhe von 1.150 € zuzüglich 218,50 € Umsatzsteuer zugesprochen. Der Kläger erteilte unter dem 07.03.2018 entsprechende Rechnungen an die Insolvenzmasse.

5

Am 28.11.2018 gab der Kläger als Insolvenzverwalter eine (später berichtigte) Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2018 ab, in welcher er ausschließlich Vorsteuerbeträge (unter anderem die Vorsteuer aus seinen Insolvenzverwaltervergütungen in Höhe von 4.087,56 € und 218,50 €) anmeldete. Er nahm eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der in der Zeit der Insolvenzverwaltung erzielten betrieblich begründeten Einnahmen zu den Gesamteinnahmen vor. Die Vorsteuer sei zu 97,37 % abziehbar.

6

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) sah die Vorsteuer zu 17,06 % als abziehbar an. Die Vorsteueraufteilung sei nach dem Verhältnis der zur Insolvenztabelle angemeldeten privaten und unternehmerischen Insolvenzforderungen vorzunehmen. Es berücksichtigte daher im Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2018 vom 01.02.2019 Vorsteuer aus den Insolvenzverwaltervergütungen in Höhe von 17,06 % aus 4.306,07 € = 734,61 €. Die daneben berücksichtigte Vorsteuer in Höhe von 355,26 € steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

7

Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17.04.2019 als unbegründet zurück.

8

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1873 veröffentlichten Urteil statt. Es ging davon aus, dass der vom Kläger angesetzte Vorsteueraufteilungsschlüssel sachgerecht sei. Für den Bezug von Leistungen eines Insolvenzverwalters durch einen Insolvenzschuldner habe der Bundesfinanzhof (BFH) zwar eine besondere Aufteilungsmethode für den Fall entwickelt, dass der Insolvenzverwalter ausschließlich Verwertungshandlungen vornehme. Für den hier vorliegenden Fall, dass der Insolvenzverwalter den schuldnerischen Betrieb fortführe und (so gut wie) keine Verwertungshandlungen vornehme, müsse sich die Vorsteueraufteilung davon abweichend nach dem Gesamtumsatz des Insolvenzverwalters während seiner Verwaltungszeit nach Maßgabe der Anteile steuerpflichtiger und steuerfreier beziehungsweise nichtwirtschaftlicher Umsätze bestimmen.

9

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Ansicht, dass die gemäß § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erforderliche Vorsteueraufteilung im Verhältnis der im Insolvenzverfahren geltend gemachten unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten zu erfolgen habe. Die Leistung, über deren Vorsteueraufteilung zu entscheiden sei, sei die Insolvenzverwalterleistung. Diese einheitliche Leistung gegenüber dem Insolvenzschuldner setze sich aus Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse zwecks Gläubigerbefriedigung zusammen. Teilte man die Vorsteuer dagegen im Verhältnis der im Insolvenzverfahren erzielten Einnahmen auf, läge der Fokus der klägerischen Tätigkeit auf dem unternehmerischen Bereich, der bezogen auf die schuldnerischen Verbindlichkeiten vorliegend nur einen geringen zweistelligen prozentualen Anteil ausmache.

10

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er führt im Wesentlichen aus, dass die vom Insolvenzverwalter erbrachte einheitliche Leistung zwar in der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse bestehe; im Falle einer Betriebsfortführung beziehe sich die Leistung des Insolvenzverwalters jedoch nicht lediglich auf die Gesamtheit der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen, so dass diese insoweit nicht Maßstab der vorzunehmenden Vorsteueraufteilung sein könnten. Die Gläubigerbefriedigung hänge bei einer Betriebsfortführung maßgeblich von den unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters ab, da sich die Quote für die Insolvenzgläubiger erhöhe, wenn dessen unternehmerische Entscheidungen Früchte trügen. Es sei nicht sachgerecht, die Leistungen des Insolvenzverwalters bei einer Betriebsfortführung anders zu beurteilen als die Leistungen eines beauftragten Sanierungsberaters außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Dessen Leistungen stünden ebenso wie die des beauftragten Kassenprüfers nach dem BFH-Urteil vom 21.04.2022 –  V R 18/19 (BFHE 276, 493, Rz 18) in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der (beendeten) wirtschaftlichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners und berechtigten aus diesem Grund grundsätzlich zum Vorsteuerabzug.

13

Der Kläger hat zunächst unter dem 04.07.2022 gleichfalls Revision eingelegt und diese mit Schreiben vom 08.08.2022 wieder zurückgenommen.

B.

14

Das Revisionsverfahren des Klägers wird eingestellt, nachdem er die Revision im Verlauf des Revisionsverfahrens zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

15

Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 136 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 –  IX R 29/19, BFHE 274, 72, BStBl II 2023, 562, Rz 49).

C.

16

Die Revision des FA ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

17

I. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter trotz der Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners prozessführungsbefugt.

18

1. Wird das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 Abs. 1 InsO), entfällt zwar neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) zugleich die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Wird jedoch eine Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 und 2 InsO), bleibt der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anhängige Prozesse fortzusetzen und neue einzuleiten, mit denen die der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen (vgl. BFH-Urteile vom 20.09.2016 –  VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442, Rz 16; vom 23.09.2020 –  XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rz 19 ff.; vom 16.12.2021 –  VI R 41/18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321, Rz 16; vom 11.12.2024 – XI R 1/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

19

2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der Kläger befugt, den vorliegenden Prozess für den vormaligen Insolvenzschuldner zu führen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Vergütung der Umsatzsteuer aus der Leistung des Insolvenzverwalters. Das Insolvenzgericht hat hinsichtlich dieses Anspruchs mit Beschluss vom … die Nachtragsverteilung im Sinne des § 203 Abs. 1 InsO angeordnet.

20

II. Das FG hat zu Recht dahingehend erkannt, dass sich die nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmende Vorsteueraufteilung ausnahmsweise nach der Gesamttätigkeit des Unternehmens während der Zeit der Insolvenzverwaltung nach Maßgabe der Anteile steuerpflichtiger, steuerfreier beziehungsweise nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten bestimmt, wenn der Insolvenzverwalter –wie im Streitfall– den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt und keine (wesentlichen) Verwertungshandlungen vorgenommen hat.

21

1. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

22

a) Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige, der „Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet“, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 9). Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) verwendet oder zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 9; vom 18.10.2023 – XI R 21/23 (XI R 30/19), BFHE 283, 110, Rz 19; vom 06.12.2023 –  XI R 33/21, BFHE 283, 159, Rz 31). Die Ausgangsleistungen des Unternehmers müssen zudem steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG (Art. 169 MwStSystRL) benannt sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2015 –  V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 14; vom 09.02.2012 –  V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19 f.; vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 9).

23

b) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Es ist dabei zunächst Sache des Unternehmers, welche Schätzungsmethode er wählt; Finanzbehörden und Finanzgerichte können aber nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2013 –  XI R 4/10, BFHE 243, 60, BStBl II 2014, 95, Rz 29; vom 03.08.2017 –  V R 62/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 28; vom 11.11.2020 –  XI R 7/20, BFHE 271, 273, BStBl II 2022, 746, Rz 10; vom 09.11.2022 –  XI R 31/19, BFHE 279, 227, Rz 12). Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2020 –  XI R 7/20, BFHE 271, 273, BStBl II 2022, 746, Rz 10).

24

c) Im Insolvenzverfahren eines Schuldners, der seine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt hat, ist es nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sachgerecht, über den Vorsteuerabzug aus der Leistung des Insolvenzverwalters auf der Grundlage der früheren Unternehmenstätigkeit zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2015 –  V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Leitsatz 1; vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 10). Der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang besteht zwischen der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO), die auf die frühere Umsatztätigkeit zurückzuführen sind, so dass es auf die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzver-walters nicht ankommt (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015 –  V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 15 ff.; vom 02.12.2015 –  V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 17; vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 10). Eine Berücksichtigung einzelner Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters kommt danach nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015 –  V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 17; vom 21.10.2015 –  XI R 28/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz 36). Auch für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09.02.2012 –  V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 25; vom 02.12.2015 –  V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 16; vom 06.12.2023 –  XI R 33/21, BFHE 283, 159, Rz 57). Daher kann ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer aus der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters nur im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten (nichtunternehmerischen) Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, die betreffende Vorsteuer anteilig abziehen (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015 –  V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 12 ff.; vom 21.10.2015 –  XI R 28/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz 30).

25

d) Ob dies auch dann gilt, wenn eine Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter vorliegt, hat der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung offengelassen (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015 –  V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 20; vom 02.12.2015 –  V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 18; vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 10). Der Senat beantwortet diese Frage nunmehr dahin gehend, dass der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger jedenfalls dann ausnahmsweise nicht besteht, wenn der Insolvenzverwalter das schuldnerische Unternehmen fortführt und dabei das Vermögen des Insolvenzschuldners nicht verwertet.

26

In einem solchen Fall besteht der direkte und unmittelbare Zusammenhang nur zwischen der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und der vom Insolvenzverwalter fortgeführten wirtschaftlichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners. Die einheitliche Leistung des Insolvenzverwalters wird dann ausschließlich für das Unternehmen des Insolvenzschuldners, das sich in Insolvenz befindet, bezogen und damit für dessen gegenwärtige und künftig beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwendet. Dann kommt es abweichend von dem Fall, dass das Unternehmen zerschlagen wird, zu einer Vorsteueraufteilung gemäß § 15 Abs. 4 UStG nach Maßgabe der fortgesetzten unternehmerischen Tätigkeit, zu der der erforderliche Leistungszusammenhang mit der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters besteht, unter Vernachlässigung einer nur teilweisen unternehmerischen Begründung von zur Tabelle angemeldeten Insolvenzforderungen. Die Insolvenzverwaltervergütung gehört dann zu den Gemeinkosten, so dass für die Aufteilung der Vorsteuer die allgemeinen Grundsätze gelten und es nicht auf das Verhältnis der angemeldeten Forderungen, sondern auf das Verhältnis der gesamten Umsätze (steuerpflichtige und steuerfreie) im Besteuerungszeitraum ankommt (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz 693; FG Münster, Urteil vom 15.09.2020 – 15 K 827/18 U, EFG 2020, 1806, Rz 52; offengelassen BFH-Urteile vom 15.04.2015 –  V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 20; vom 02.12.2015 –  V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 18; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 04.05.2020 – 5 K 546/17 U, EFG 2020, 1361, Rz 35; Heuermann, juris – Die Monatszeitschrift, 2015, 384).

27

2. Das FG, das im Kern von diesen Grundsätzen ausgegangen ist, hat danach zu Recht entschieden, dass –in einem Sonderfall wie hier– der vom Kläger gewählte Aufteilungsschlüssel sachgerecht ist und die Vorsteuer aus der vom Kläger als Insolvenzverwalter erbrachten Leistung nach der Gesamttätigkeit während der Zeit der Insolvenzverwaltung nach Maßgabe der Anteile steuerpflichtiger, steuerfreier beziehungsweise nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten des Insolvenzschuldners bestimmt werden darf.

28

a) Der Kläger hat als Insolvenzverwalter nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen (und den Senat im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO) bindenden Feststellungen des FG das Unternehmen des Insolvenzschuldners, der als IT-Administrator selbständig tätig war und seine fachliche Tätigkeit für die Masse weiter ausführte, nicht zerschlagen, sondern fortgeführt. Das FG hat ferner festgestellt, dass der Kläger im Rahmen des Insolvenzverfahrens „so gut wie keine“ Verwertungshandlungen vorgenommen hat und das schuldnerische Unternehmen während des Insolvenzverfahrens Aufträge in erheblichem Umfang abgewickelt sowie Gewinne erwirtschaftetet hat. Aus den weiteren Feststellungen des FG ergibt sich, dass der Erlös aus den –vom FG ausnahmsweise für unerheblich erachteten– Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters weniger als 0,07 % der Gesamteinnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens betragen hat.

29

b) Ausgehend davon hat das FG zutreffend angenommen, dass bei einer Unternehmensfortführung wie dieser im Streitfall über den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nicht auf der Grundlage der früheren, sondern der während der Dauer des Insolvenzverfahrens ausgeübten Unternehmenstätigkeit des Insolvenzschuldners, der seine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit nicht eingestellt hat, zu entscheiden ist. Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

30

aa) Die Fortführung der bisherigen Unternehmenstätigkeit im Sinne eines „Erhalts des Unternehmens“ (vgl. § 1 Satz 1, §§ 217 ff. InsO) setzt eine auf nicht lediglich im Hinblick auf Abwicklungstätigkeiten fortbestehende Unternehmenstätigkeit voraus (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.1993 –  XI R 50/90, BFHE 171, 129, BStBl II 1993, 696, unter II.1.; vom 19.11.2009 –  V R 16/08, BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319, unter II.2.a aa; vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 15). Eine Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter, bei der die Leistung des Insolvenzverwalters nicht mit den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger, sondern mit der fortgesetzten unternehmerischen Tätigkeit in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang steht, kommt danach nur in Betracht, wenn die einheitliche Leistung des Insolvenzverwalters nicht der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Hauptziel des Insolvenzverfahrens mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des Gemeinschuldners dient, sondern vorrangig darauf abzielt, das Unternehmen des Insolvenzschuldners zu erhalten (vgl. zur nicht auf die Fortführung des Unternehmens gerichteten „Ausproduktion“ auch FG Münster, Urteil vom 04.05.2020 – 5 K 546/17, EFG 2020, 1361, Rz 35; zur vorübergehenden Vermietung als „ergänzende Verwertungsmaßnahme“ ferner BFH-Urteil vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 16; zur Unternehmensfortführung dagegen z.B. FG Münster, Urteil vom 15.09.2020 – 15 K 827/18 U, EFG 2020, 1806, Rz 51). Von der Fortführung des Unternehmens ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Insolvenzverfahren nicht darauf abzielt, die Gläubiger eines Schuldners zu befriedigen, indem im Sinne des § 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern nach § 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 23.11.2023 –  V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501, Rz 17 zum Erhalt des Unternehmens noch unter Geltung der Konkursordnung).

31

bb) Auf der Grundlage der den erkennenden Senat im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger das Unternehmen des Insolvenzschuldners fortgeführt. Das FG hat zwar nicht festgestellt, dass im Streitfall nach § 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO in einem Insolvenzplan eine Regelung zum Erhalt des Unternehmens des Insolvenzschuldners getroffen wurde. Aber auch ohne das Vorliegen eines Insolvenzplans ergibt sich aus den Feststellungen des FG, dass das Unternehmen des Insolvenzschuldners mit wirtschaftlichem Erfolg fortgeführt wurde und der Kläger als Insolvenzverwalter mit dem Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens in Höhe eines Liquidationswerts von weniger als 0,07 % seiner Gesamteinnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens so gut wie keine Verwertungshandlungen vorgenommen hat. Dies lässt darauf schließen, dass das Insolvenzverfahren auf den Erhalt des schuldnerischen Unternehmens ausgerichtet war. Dafür spricht im Übrigen auch, dass das Unternehmen tatsächlich fortgeführt worden ist.

32

cc) Ausgehend von den Ausführungen unter C.II.1.d hat das FG im Streitfall zu Recht angenommen, dass in dem hier vorliegenden Sonderfall die Tätigkeit des Klägers für die Masse nicht auf Verwertungshandlungen, sondern auf die Beaufsichtigung der weitergeführten Tätigkeit des Schuldners unter betriebswirtschaftlicher Abwägung der Chancen und Risiken der Aufträge, der Kostenüberwachung und insbesondere auf die Sanierung des Unternehmens des Insolvenzschuldners gerichtet war. Ziel war es, eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Das FG hat zu Recht die Tätigkeit des Klägers als Insolvenzverwalter nach den besonderen Umständen des Streitfalls als eine solche angesehen, die wie bei einem externen Berater oder einem selbständigen Geschäftsführer zu Gemeinkosten des Unternehmens führt. „So gut wie keine“, das heißt äußerst geringfügige Verwertungshandlungen in Höhe von 0,07% der Gesamteinnahmen können dann ausnahmsweise unbeachtlich sein.

33

dd) Objektive Anhaltspunkte für eine steuerfreie oder nichtwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers sind mit der Vorentscheidung nicht zu erkennen. Bei der Fortführung des Unternehmens des Insolvenzschuldners wurden ausschließlich steuerpflichtige Umsätze ausgeführt.

34

c) Es bedarf im Streitfall im Übrigen keiner Entscheidung darüber, ob –wie das FG in Erwägung gezogen hat– in Fällen der Unternehmensfortführung mit gleichzeitigen Verwertungshandlungen ein anderer alternativer Aufteilungsmaßstab, der sowohl die im Insolvenzverfahren geltend gemachten unternehmerischen und privaten Verbindlichkeiten als auch die Erträge aus der fortgesetzten unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt, ein im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG sachgerechter Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer aus der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters wäre. Das FG hat vorgeschlagen, dass sich der als Vorsteuer abziehbare Teil aus dem Verhältnis der Summe der unternehmerischen Verbindlichkeiten und der Erlöse aus der Betriebsfortführung zu der Summe aus den gesamten Verbindlichkeiten und der gesamten Erlöse ergebe. Darauf kommt es hier jedoch nicht an.

35

3. Sonstige Rechtsfehler der Vorentscheidung zu Lasten des FA sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

36

4. Die Kostenentscheidung folgt, soweit im Revisionsverfahren in der Sache zu entscheiden ist, aus § 135 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021 –  IX R 29/19, BFHE 274, 72, BStBl II 2023, 562, Rz 45).

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