OLG München bestätigt: Kündigungsbutton von Sky ist zu versteckt

Sky verstößt mit seiner Platzierung des Kündigungsbuttons gegen gesetzliche Vorgaben. Das entschied das OLG München auf Klage der Verbraucherzentrale NRW (Az. 6 U 4336/23 e).

vz NRW, Pressemitteilung vom 25.03.2025 zum Urteil 6 U 4336/23 e des OLG München vom 21.03.2025

Verbraucherzentrale NRW klagt erfolgreich vor dem Oberlandesgericht München

  • Sky verstößt mit seiner Platzierung des Kündigungsbuttons gegen gesetzliche Vorgaben
  • Verbraucherzentrale NRW setzt erneut Kündigungsrechte gegen große Unternehmen durch
  • Ab Juni 2026 wird auch der Widerrufsbutton zur Pflicht

Bereits seit Juli 2022 ist der sog. Kündigungsbutton gesetzlich vorgeschrieben: Unternehmen, die ihre Vertragsabschlüsse online anbieten, müssen ihren Kund:innen eine einfache, gut sichtbare Möglichkeit zur Online-Kündigung bieten. Doch zahlreiche Anbieter haben diese Vorgabe nicht richtig umgesetzt – darunter auch die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG. Nachdem die Verbraucherzentrale NRW bereits erfolgreich vor dem Landgericht München I gegen Sky geklagt hatte, ging der Fall in die nächste Instanz. Nun bestätigt das Oberlandesgericht München die Entscheidung in weiten Teilen (21.03.2025, Az. 6 U 4336/23 e).

„Das Urteil ist ein wichtiger Sieg für Verbraucher:innen, denn es setzt ein klares Signal: Unternehmen müssen gesetzliche Vorgaben zur Kündigung ernst nehmen. Wer unnötige Hürden aufbaut, handelt rechtswidrig“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Der Kündigungsbutton auf der Internetseite von Sky war hinter einer Schaltfläche versteckt, die am unteren Bildrand mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ beschriftet war. Nach dem Klick auf diese Schaltfläche erschienen im oberen Bereich der Webseite eine Vielzahl an Links zu den Themen „Angebote & Pakete“, „Top Unterhaltung“, „Live Sport“ usw.

Unterhalb von diesen insgesamt 58 Links befand sich in kleinerer und grauer Schrift eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Kündigen“. Diese Gestaltung widerspricht den gesetzlichen Vorgaben, nach denen der Kündigungsbutton unmittelbar und leicht zugänglich sein muss. Sky ist nicht das erste Unternehmen, das gegen die klaren Regeln zum Kündigungsbutton verstoßen hat. Die Verbraucherzentrale NRW hat bereits erfolgreich gegen NetCologne, 1&1 Telecom und die Schufa geklagt.

2026 kommt der Widerrufsbutton

Neben dem Kündigungsbutton wird künftig auch der Widerrufsbutton Pflicht. Online geschlossene Verträge sollen ab Juni 2026 nicht nur mit einem Klick gekündigt, sondern auch widerrufen werden können. „Wir werden genau im Blick behalten, ob Unternehmen die neuen Vorgaben korrekt umsetzen“, so Schuldzinski. „Leider zeigt die Erfahrung mit dem Kündigungsbutton, dass viele Anbieter die Rechtslage ignorieren, bis sie abgemahnt oder verklagt werden.“

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

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Nachforderung von 160.000 Euro für Sozialversicherungsbeiträge: Dopingkontrolleure waren abhängig beschäftigt und keine freien Mitarbeiter

Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung festgestellt, dass als freie Mitarbeiter geführte Auftragnehmer tatsächlich abhängig beschäftigt waren, kann dies zu erheblichen Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge führen. Hierbei kommt es insbesondere auf Kriterien wie Weisungsgebundenheit und das Bestehen eines Unternehmerrisikos bei den Auftragnehmern an. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 13 BA 3631/22).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.03.2025 zum Urteil L 13 BA 3631/22 vom 18.03.2025

Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung festgestellt, dass als freie Mitarbeiter geführte Auftragnehmer tatsächlich abhängig beschäftigt waren, kann dies zu erheblichen Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge führen. Hierbei kommt es insbesondere auf Kriterien wie Weisungsgebundenheit und das Bestehen eines Unternehmerrisikos bei den Auftragnehmern an. So hat der 13. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg aktuell entschieden, dass Auftragnehmer eines Dopingkontrollunternehmens abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, da ihre Tätigkeit inhaltlich und zeitlich maßgeblich durch die Vorgaben ihres Auftraggebers bestimmt wurde.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das für nationale Anti-Doping Organisationen, internationale und nationale Sportverbände sowie Sportveranstalter Dopingkontrollen – Trainings- und Wettkampfkontrollen durch Blut- und Urinproben – im Leistungssport durchführt. Hierzu bedient sie sich neben fest angestellten Mitarbeitern auch freier Mitarbeiter, mit denen sie einen Rahmenvertrag geschlossen hat und denen sie Einzelaufträge erteilt. Die Beklagte, ein Rentenversicherungsträger, führte bei der Klägerin 2015 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 2011 bis 2014 durch. Hierbei kam sie zu dem Ergebnis, dass die fast 100 als freie Mitarbeiter geführten Dopingkontrolleure abhängig beschäftigt waren und forderte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 159.952,53 Euro nach.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich die Klägerin 2018 an das Sozialgericht Stuttgart und war dort im Dezember 2022 zunächst erfolgreich.

In zweiter Instanz hat das LSG Baden-Württemberg nun die Beitragsnachforderung der Beklagten bestätigt. Maßgebend für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung sei, dass die Dopingkontrolleure einem der Klägerin zuzurechnenden Weisungsrecht unterlegen hätten und in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in deren Betriebsablauf eingegliedert gewesen seien. Weisungsgebunden arbeite, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne. Der Senat verkenne in diesem Zusammenhang nicht, dass die Dopingkontrolleure keinen konkreten Einzelweisungen der Klägerin unterlegen hätten. Jedoch sei die konkrete Tätigkeit sowohl in zeitlicher, als auch in inhaltlicher Hinsicht durch die Vorgaben der Klägerin bzw. deren Auftraggeber geprägt gewesen. In zeitlicher Hinsicht seien die Kontrolleure durch den Rahmenvertrag verpflichtet gewesen, angenommene Aufträge entsprechend den Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle wahrzunehmen. Diese seien bei Wettkampfkontrollen durch den Zeitpunkt des Wettkampfes bestimmt, im Fall von Trainingskontrollen durch den von den Dopingagenturen vorgegebenen Zeitraum der Kontrollen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Kontrollen seien maßgeblich durch die Regularien der Dopingagenturen bestimmt worden, die die Kontrolleure nach dem Rahmenvertrag „streng“ zu beachten gehabt hätten.

Die Tätigkeit sei auch in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebettet gewesen. Die Zuweisung einer bei einem Athleten durchzuführenden Dopingkontrolle i. S. einer Anbahnung des Erstkontakts sei über die Klägerin erfolgt. Die Kontrolleure seien gegenüber den Athleten nicht als verantwortliche Stelle, sondern als ausführendes Organ der Dopingagenturen bzw. der Klägerin aufgetreten. Da sie schließlich auch auf die von der Klägerin beschafften Test-Kits zurückgegriffen hätten, hätten sich die Dopingkontrolleure der infrastrukturellen Gegebenheiten der Klägerin bedient. Dass hierbei keine Dienstpläne o. ä. erstellt worden seien, die Kontrolleure jeweils nur auf Abruf tätig geworden seien und die Tätigkeit nicht am Betriebssitz der Klägerin habe ausgeübt werden müssen, trete demgegenüber in den Hintergrund. Ein maßgebliches, eine selbstständige Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko der Dopingkontrolleure vermochte der Senat demgegenüber nicht festzustellen. Für sie habe zwar das Risiko bestanden, bei nicht erfolgreichen Kontrollversuchen nur ein reduziertes Honorar zu erhalten, auch hätten sie Hilfsmaterialien auf eigene Kosten erwerben und entsorgen müssen. Sie hätten jedoch ein pauschales Honorar pro durchgeführter Kontrolle erhalten, dies auch unabhängig davon, welche Qualität die von ihnen durchgeführten Kontrollen gehabt hätten.

Hinweis zur Rechtslage

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

§ 7a Feststellung des Erwerbsstatus

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. […]

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. […]

§ 7 Beschäftigung

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

[…]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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EuGH-Vorlage: FG Köln hält Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für schweizer Immobilie für europarechtswidrig

Das FG Köln hält es für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz zu gewähren ist. Daher hat es dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt (Az. 7 K 1204/22).

FG Köln, Pressemitteilung vom 25.03.2025 zum Beschluss 7 K 1204/22 vom 20.02.2025

Das Finanzgericht Köln hält es für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz zu gewähren ist. Mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 20.02.2025 (Az. 7 K 1204/22) hat der 7. Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verstößt.

Die Kläger, ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft, wohnen in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt hierfür eine Wohnung in Deutschland. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diesbezüglich begehrten sie eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt worden seien (vgl. § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG). Hiergegen erhoben die Eheleute Klage vor dem Finanzgericht Köln. Die Auffassung des Finanzamts verstoße gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz.

Dem folgten die Richterinnen und Richter des 7. Senats. Sie bezweifeln in ihrem Vorlagebeschluss, ob es mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar sei, dass die Steuerermäßigungen nur für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden. Das auf den Streitfall anwendbare Freizügigkeitsabkommen enthalte ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen (vgl. Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA). Hierauf könnten sich die Kläger möglicherweise berufen. Eine Schlechterstellung der Kläger gegenüber inländischen Steuerpflichtigen sei nicht gerechtfertigt.

Das Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH ist noch nicht bekannt.

Hinweis zur Rechtslage

Die für den Streitfall relevante Fassung des § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG lautet:

§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

(4) 1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. […]

Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA zwischen der EU und der Schweiz lautet:

Artikel 9 Gleichbehandlung

2. Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Familienangehörigen genießen dort die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.

Quelle: Finanzgericht Köln

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ifo Geschäftsklimaindex gestiegen (März 2025)

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich aufgehellt. Der ifo Geschäftsklimaindex stieg im März auf 86,7 Punkte, nach 85,3 Punkten im Februar. Die Unternehmen zeigten sich zufriedener mit der aktuellen Lage. Die Erwartungen stiegen merklich. Die deutsche Wirtschaft hofft auf Besserung.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 25.03.2025

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich aufgehellt. Der ifo Geschäftsklimaindex stieg im März auf 86,7 Punkte, nach 85,3 Punkten im Februar. Die Unternehmen zeigten sich zufriedener mit der aktuellen Lage. Die Erwartungen stiegen merklich. Die deutsche Wirtschaft hofft auf Besserung.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index deutlich gestiegen. Insbesondere die skeptischen Stimmen bei den Erwartungen sind merklich weniger geworden. Die Unternehmen beurteilten zudem ihre aktuelle Lage besser. Der Auftragsbestand war hingegen leicht rückläufig.

Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima verbessert. Die Unternehmen beurteilten ihre aktuelle Lage etwas positiver. Zudem hellten sich die Erwartungen spürbar auf. Insbesondere bei Architektur- und Ingenieurbüros keimte wieder vermehrt Hoffnung auf.

Im Handel ist der Index erneut gestiegen. Insbesondere die Erwartungen der Händler fielen weniger pessimistisch aus. Die Unternehmen bewerteten ihre laufenden Geschäfte als etwas besser.

Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima aufgehellt. Die Firmen beurteilten ihre aktuelle Lage etwas positiver. Die Erwartungen bleiben trotz einer Verbesserung von starker Skepsis geprägt. Nach wie vor bleibt der Auftragsmangel die größte Herausforderung für die Bauwirtschaft.

Quelle: ifo Institut

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Künstliche Intelligenz findet zunehmend Akzeptanz in kleinen und mittleren Unternehmen

Die Anzahl der KMU, die Verfahren der Künstlichen Intelligenz nutzen, ist lt. IfM Bonn zwischen 2023 und 2024 auf 19 % gestiegen. Im Vergleich zu 2022 ist im vergangenen Jahr der Anteil der KMU gesunken, die Fortbildungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie anbieten.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 25.03.2025

Digitalisierungsschere zwischen KMU und Großunternehmen geht dennoch weiter auseinander

Die Anzahl der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die Verfahren der Künstlichen Intelligenz (KI) nutzen, ist zwischen 2023 und 2024 um 8 Prozentpunkte auf 19 % gestiegen. Damit liegt der Anteil der KMU in Deutschland mit KI-Nutzung zwar weiterhin über dem EU-Durchschnitt, aber deutlich unter dem Anteil vergleichbarer Unternehmen in Dänemark (26 %), Schweden (24 %) oder Belgien (23 %). Auch öffnet sich in Deutschland weiter die Schere zwischen den KMU und den Großunternehmen: Während in Deutschland nur knapp jedes fünfte KMU Künstliche Intelligenz nutzt, ist es unter den Großunternehmen fast jedes zweite Unternehmen.

Weniger IKT-Fortbildungen in 2024

Im Vergleich zu 2022 ist im vergangenen Jahr der Anteil der KMU gesunken, die Fortbildungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) anbieten. Unter den Großunternehmen stieg hingegen der Anteil mit IKT-Weiterbildungen. 78 % der Großunternehmen boten ihren Beschäftigten 2024 entsprechende Schulungen an – etwas mehr als im EU-Durchschnitt (73 %).

Quelle: IfM Bonn

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Mehr Wachstum durch höhere Investitionen

Seit 2023 sind die Investitionsabsichten der Unternehmen im Deutschland unter dem Strich negativ – ein klares Alarmsignal. Denn dieser Trend zeugt nicht nur von mangelndem Vertrauen in den Standort, angesichts der vielen Herausforderungen würden lt. DIHK mehr Mittel dringend benötigt – etwa für Transformations- oder Infrastrukturaufgaben. Die Bedingungen für private wie öffentliche Investitionen müssen deshalb deutlich verbessert werden.

DIHK, Mitteilung vom 24.03.2025

Deutschland hat zwei Jahre ohne Wirtschaftswachstum hinter sich, und 2025 dürfte noch ein drittes folgen. Nur mit mehr Investitionen kann Deutschland wieder auf einen dauerhaften Wachstumspfad gelangen – doch genau hier besteht dringender Handlungsbedarf.

Während im langjährigen Schnitt der DIHK-Konjunkturumfragen in der Vergangenheit mehr Unternehmen planten, ihre Investitionen auszuweiten als einzuschränken, ist dieser Trend seit 2023 negativ: Nach den Daten vom Februar 2025 will quer über alle Branchen und Regionen hinweg ein Drittel der Betriebe künftig weniger investieren – und nur knapp ein Viertel mehr.

Rückläufige Investitionen sind ein klares Alarmsignal für eine Volkswirtschaft, denn diese Entwicklung zeigt: Wichtige Wirtschaftsakteure glauben nicht daran, dass sich entsprechende Ausgaben rechnen. Hinzu kommt: Nur mit zusätzlichen Investitionen sind Herausforderungen wie der Weg zur Klimaneutralität, die demografische Entwicklung und die Sanierung sowie Modernisierung der Infrastruktur erfolgreich zu meistern.

Den Löwenanteil aller Investitionen in Deutschland bringen Unternehmen auf, weshalb Verbesserungen von Rahmenbedingungen und entsprechende Anreize hier besonders wichtig sind. In konkreten Zahlen: 2023 stammen von knapp 900 Milliarden Euro Gesamtinvestitionen in Deutschland allein 780 Milliarden von privaten Investoren. Viel Geld – aber trotz steigenden Investitionsbedarfs waren das noch immer etwa vier Prozent weniger als vor der Corona-Pandemie.

Fehlende Gelder nicht die einzigen Wirtschaftsbremsen

Entscheidende Faktoren für ausbleibende Investitionen sind in Deutschland nicht in erster Linie fehlende Finanzmittel. Als Bremsen wirken vor allem die hohen Kosten für Energie, Steuern oder Personal, aber auch eine wachsende Bürokratielast sowie lange Planungs- und Genehmigungsverfahren. Mehr denn je ist daher jetzt eine Politik notwendig, die sich klar auf ein Mehr an privaten Investitionen, Innovationen und Tempo fokussiert. Dafür ist es auch dringend an der Zeit, die Digitalisierung in Wirtschaft, Politik und Verwaltung gemeinsam mit Priorität voranzutreiben, um die zeitlichen und finanziellen Ressourcen der Unternehmen nicht noch mehr zu strapazieren.

Wie groß ist der Nachholbedarf bei den Investitionen?

Auch bei den öffentlichen Investitionen liegt schon länger manches im Argen, etwa bei der Verkehrsinfrastruktur: Die Rendite privater Investoren hängt auch von der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Infrastrukturen ab – von der Energie bis zum Straßennetz. Umgekehrt ist eine ausreichende Finanzierung der öffentlichen Ausgaben nur möglich, wenn privates Engagement zu einem robusten Wirtschaftswachstum führt – denn daraus speisen sich Einnahmenzuwächse des Staates.

Daher ist klar: Unternehmen sind auf einen funktionierenden und zugleich effizienten Staat angewiesen. Das gilt sowohl für den Auf- und Ausbau von erforderlichen Netzen als auch für die Verlässlichkeit der Rahmenbedingungen, die technologieoffen private Investitionen anregen sollten.

Diese Aufgabe ist gewaltig: Die öffentlichen Investitionen haben in den letzten Jahren bei Weitem nicht so zugelegt, wie es die Steuermehreinnahmen erlaubt hätten. Und viele Investitionsbudgets – unter anderem die Mittel des „Klima- und Transformationsfonds“ – wurden nicht vollständig in Anspruch genommen. Der Investitionsbedarf ist offensichtlich vorhanden, in manchen Bereichen gibt es sogar einen Investitionsstau. Nur mit „mehr Geld“ lassen sich die Engpässe allerdings nicht auflösen.

Kreditfinanzierung der öffentlichen Ausgaben begrenzen

Es gibt keine feste Regel, dass der Staat seine Ausgaben für Investitionen grundsätzlich mit Krediten finanzieren sollte. Ein Problem ist zudem, dass sich die Erträge von öffentlichen Investitionen oftmals nicht exakt zuordnen lassen und deshalb die Ermittlung von „Renditen“ solcher Investitionen viel schwieriger sind als bei privaten, von Unternehmen vorgenommenen Investitionen.

Zudem lehrt die Erfahrung aus der Vergangenheit, dass die zur Finanzierung von öffentlichen Investitionen aufgenommenen Kredite bei Weitem nicht nur für die vorgesehenen Investitionen eingesetzt werden. Beispiele wie Frankreich und Italien zeigen, dass dort trotz deutlich gestiegener Verschuldung nicht entsprechend mehr investiert wurde. In Deutschland bietet die Schuldenbremse die Möglichkeit, einen erheblichen Teil der staatlichen Investitionen – immerhin 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes – mit Krediten zu finanzieren.

Es gibt auch Alternativen, Spielräume für öffentliche Investitionen ohne zusätzliche Schulden zu schaffen: Der Staat sollte stärker Prioritäten in den öffentlichen Haushalten setzen und sich vor allem auf Investitionen fokussieren. Das gilt besonders für die kommunale Ebene, auf der die meisten öffentlichen Investitionen umgesetzt werden. Hier sollte jedoch auch geprüft werden, welche weiteren Ausgaben dort anfallen, die auf Gesetze des Bundes zurückgehen. Denn Kommunen werden sich nur dann auf Investitionsausgaben fokussieren können, wenn ihnen dafür auch ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.

Quelle: DIHK

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Zentrale Stelle Verpackungsregister: Aktuelle Rechtsprechung zum Verpackungsgesetz – Hinweis für Prüfer und Sachverständige

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) weist auf fünf neue, erstinstanzliche Urteile von Verwaltungsgerichten hin, welche die Einordnungsentscheidungen der ZSVR und den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Form einer Verwaltungsvorschrift durchweg bestätigen. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 24.03.2025

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) weist auf fünf neue, erstinstanzliche Urteile von Verwaltungsgerichten hin, welche die Einordnungsentscheidungen der ZSVR und den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Form einer Verwaltungsvorschrift durchweg bestätigen.

Der Hinweis der ZSVR steht nachfolgend zur Verfügung. Weitere Informationen zu den Urteilen finden sich auf der Internetseite der ZSVR.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Zinsschranke (§ 4h Einkommensteuergesetz (EStG) – § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG))

Das BMF veröffentlicht ein Schreiben zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2023 (Az. IV C 2 – S 2742-a/00028/012/001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2742-a/00028/012/001 vom 24.03.2025

Mit dem Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nummer 411 S. 1) wurde die Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) geändert und an die Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (EU-Antisteuervermeidungsrichtlinie – ATAD) angepasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Anwendungsfragen des § 4h EStG und des § 8a KStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes (…) Stellung genommen:

(…)

I. Zeitliche Anwendung

1 Dieses Schreiben betrifft Anwendungsfragen zu § 4h EStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. § 4h EStG in dieser Fassung ist nach § 52 Absatz 8b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden. § 8a KStG in dieser Fassung ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Für vorangehende Wirtschaftsjahre/Veranlagungszeiträume findet das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008, BStBl. I S. 718, weiter Anwendung. Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 8a KStG, der in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (Altjahre) nach § 34 Absatz 4 Satz 2 KStG weiter anzuwenden ist, soweit er auf § 4h EStG in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Bezug nimmt.

(…)

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder – BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse, die bis zum 13. März 2025 ergangen sind

Um die Aktualität des Bestands an steuerlichen BMF-Schreiben zu gewährleisten, wird in Fortführung dieses Prozesses seit 2011 jährlich eine Positivliste der ab dem aktuellen Besteuerungszeitraum geltenden BMF-Schreiben sowie eine Liste der nicht mehr in der jeweils aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 24.03.2025

Mit der „Eindämmung der Normenflut im Steuerrecht“ wurde ein Prozess zur dauerhaften Reduzierung von steuerlichen Verwaltungsvorschriften eingeleitet, mit dem in den Jahren 2005 bis 2010 knapp 4.000 nicht mehr benötigte BMF-Schreiben aufgehoben wurden.

Um die Aktualität des Bestands an steuerlichen BMF-Schreiben zu gewährleisten, wird in Fortführung dieses Prozesses seit 2011 jährlich eine Positivliste der ab dem aktuellen Besteuerungszeitraum geltenden BMF-Schreiben sowie eine Liste der nicht mehr in der jeweils aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben veröffentlicht. Seit 2013 wird dieses Vorgehen auch für unter demselben Datum veröffentlichte gleich lautende Erlasse (GLE) der obersten Finanzbehörden der Länder angewandt. Durch die regelmäßigen Prüfungen wird sichergestellt, dass jeweils nur die für den aktuellen Veranlagungszeitraum anwendbaren BMF-Schreiben und GLE in der jährlich veröffentlichten Positivliste aufgeführt sind.

Alle zu diesem Thema veröffentlichten BMF-Schreiben sowie ab 2013 auch die veröffentlichten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (GLE) – jeweils mit den dazugehörigen Listen – finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Phishing bei Kleinanzeigen: Kein Anspruch gegen die Bank auf Ersatz nicht autorisierter Abbuchungen bei grober Fahrlässigkeit

Wer seine Kreditkartendaten auf einer Phishing-Seite eingibt und seine persönlichen Sicherheitsmerkmale herausgibt, begeht eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung. Die Bank muss den Schaden daher nicht ersetzen. So das AG München (Az. 222 C 15098/24).

AG München, Pressemitteilung vom 24.03.2025 zum Urteil 222 C 15098/24 vom 21.01.2025 (rkr)

Der Kläger bot Anfang August 2023 über das Portal Kleinanzeigen.de einen Gegenstand zum Verkauf an, woraufhin der Kläger von einem vermeintlichen Kaufinteressenten kontaktiert wurde. Dieser veranlasste den Kläger dazu, seine Kreditkartendaten auf einer Phishing-Seite einzugeben.

Am 02.08.2023 um 15:08 Uhr erhielt der Kläger auf seinem Handy schließlich eine mobileTAN per SMS für die Aktivierung eines neuen Geräts. Dieses Gerät wurde von dem Betrüger bei der beklagten Bank per Banking-App kurz darauf auch registriert.

Am 02.08.2023 um 15:11 Uhr und 21:16 Uhr erfolgten zwei Abbuchungen in Höhe von 2.200 Euro und 207,25 Euro. Der Kläger veranlasste sofort eine Kartensperrung und verlangte von der Bank die Rückbuchung der beiden Abbuchungen. Da die Bank dies verweigerte, verklagte der Kläger sie vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.407,25 Euro nebst Zinsen.

Der Kläger behauptete, die mit der SMS erhaltene mobileTAN nicht weitergegeben zu haben und auch sonst nirgendwo eingegeben zu haben.

Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21.01.2025 ab. Insoweit führte es aus: „Es liegt zur Überzeugung des Gerichts eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung [des Klägers] vor. Der Kläger hat in grober Weise die im (Zahlungs-)Verkehr zu fordernde Sorgfalt nicht an den Tag gelegt, indem er seine Kreditkartendaten sowie seine persönlichen Sicherheitsmerkmale an Dritte herausgegeben hat. Jeder auch nur durchschnittlich aufmerksame Marktteilnehmer weiß, dass Kreditkartendaten und persönliche Sicherheitsmerkmale wie SMS-TANs keinen Dritten, insbesondere keinen Kaufinteressenten auf Kleinanzeigen, mitgeteilt werden dürfen. […]

Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger auf der Phishing-Seite „sicher bezahlen“ die erhaltene SMS-TAN zur Freigabe eines neuen Endgeräts eingegeben hat. Mit Hilfe dieser TAN konnte der Täter dann ein neues Endgerät registrieren und die streitgegenständlichen Verfügungen ausführen. Der Kläger war unstreitig auf der Phishing-Seite „sicher bezahlen“ und wurde dort aufgefordert zur Eingabe seiner Kreditkartendetails. Der Kläger hat auch unstreitig am 02.08.2023 um 15:08 Uhr per SMS eine TAN erhalten zur Registrierung eines neuen Endgeräts. Daher sieht das Gericht in dieser Konstellation eine sekundäre Darlegungslast auf der Klägerseite dazu, wie die TAN zeitnah an den Täter gelangt ist, wenn nicht dadurch, dass der Kläger sie auf der Phishing-Seite angegeben hat. […]

Der Kläger ist als Verkäufer auf der Plattform [Kleinanzeigen.de] aufgetreten. Warum man als Verkäufer und damit als Person, die Geld erhalten soll, eine (vorgetäuschte) Zwei-Faktor-Freigabe erteilt, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Kläger mag ggf. nicht bewusst die per SMS erhaltene TAN auf der Phishing-Seite eingegeben haben und es mag ihm auch nicht erinnerlich sein. Indessen lässt sich der Vorgang plausibel nicht anders erklären. […] Es darf von jedem verständigen Nutzer der Bezahlstruktur im Internet erwartet werden, dass er die grundlegende Bedeutung derartiger Freigabecodes versteht.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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