Rat nimmt Verordnung über finanzielle Referenzwerte an, um KMU zu entlasten

Der Rat hat eine Verordnung über finanzielle Referenzwerte („Benchmark-Verordnung“) angenommen, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen in der EU – insbesondere KMU – zu verringern.

Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 24.03.2025

Der Rat hat heute eine Verordnung über finanzielle Referenzwerte („Benchmark-Verordnung“) angenommen, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen in der EU – insbesondere KMU – zu verringern. Referenzwerte werden von Unternehmen und Investoren in der EU häufig als Bezugsgrößen in ihren Finanzinstrumenten oder -verträgen verwendet. Mit dem neuen Rechtsakt wird eine Verordnung von 2016 geändert; konkret geht es um den Geltungsbereich der Vorschriften für Referenzwerte, die Verwendung – in der Union – von Referenzwerten, die von einem Drittstaat-Administrator bereitgestellt werden, sowie bestimmte Meldepflichten.

Wichtigste Elemente der geänderten Verordnung über Referenzwerte

  • Weniger Regulierungsaufwand für Administratoren von Referenzwerten, die als in der EU nicht signifikant gelten, indem sie vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen werden.
  • Unter die neue Verordnung fallen nur noch kritische oder signifikante Referenzwerte.
  • Administratoren, für die die Vorschriften nicht gelten, können unter bestimmten Bedingungen die freiwillige Anwendung der Vorschriften beantragen (Opt-in).
  • Erweiterte Zuständigkeit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).
  • Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten müssen registriert, zugelassen, anerkannt oder übernommen werden. Damit soll Regulierungsaufsicht sichergestellt und sollen irreführende Umwelt-, Sozial- oder Governance-Angaben (ESG-Angaben) verhindert werden.
  • Eine besondere Ausnahmeregelung für Devisenkassakurs-Referenzwerte.

Nächste Schritte

Der endgültige Text wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht, tritt sodann in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2026.

Quelle: Rat der Europäischen Union, Europäischer Rat

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13,8 Mio. Arbeitnehmer nutzten 2020 die Pendlerpauschale

Im Zuge der Koalitionsverhandlungen wird auch eine Erhöhung der Pendlerpauschale diskutiert. Wie das Statistische Bundesamt auf Basis der Daten aus den Steuererklärungen mitteilt, nutzten im Jahr 2020 rund 13,8 Mio. Arbeitnehmer die Entfernungspauschale. Die durchschnittliche Entfernung zur Arbeit betrug dabei 28 Kilometer.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 26.03.2025

Gut die Hälfte der Pendler/-innen mit Jahresbruttolohn von 20.000 bis unter 50.000 Euro

Im Zuge der Koalitionsverhandlungen wird auch eine Erhöhung der Pendlerpauschale diskutiert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis der Daten aus den Steuererklärungen mitteilt, nutzten im Jahr 2020 rund 13,8 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt. Auf ihrem Weg zur Arbeit legten sie durchschnittlich 28 Kilometer zurück. Hierbei wurden nur Fälle erfasst, bei denen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von damals 1.000 Euro lagen. Diejenigen, die unterhalb dieses Betrags blieben, gaben ihre gependelten Kilometer häufig nicht in ihrer Steuererklärung an beziehungsweise reichten gar keine Steuererklärung ein. 84 % der Pendlerinnen und Pendler (11,6 Millionen) nutzten zumindest für einen Teil der Strecke das eigene Auto.

Für die dargestellten Ergebnisse wurde die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 ausgewertet. Diese Statistik ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar.

Großteil der Pendler/-innen mit Jahresbruttolohn zwischen 20.000 und 100.000 Euro

Ein Großteil der Pendlerinnen und Pendler hatte ein mittleres Einkommen: Mehr als die Hälfte (54 %) von ihnen erhielt einen jährlichen Bruttolohn von 20.000 bis unter 50.000 Euro, bei weiteren 30 % lag er zwischen 50.000 und 100.000 Euro im Jahr. Unter 20.000 Euro verdienten 11 % aller Pendlerinnen und Pendler, mindestens 100.000 Euro 5 %.

Insgesamt machten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Pendlerpauschale nutzten, 43 % aller veranlagten Steuerfälle mit Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit aus. Der Anteil war bei Pendlerinnen und Pendler mit einem jährlichen Bruttolohn von 50.000 bis unter 100.000 Euro am höchsten (62 %). Bei einem Bruttolohn von mindestens 100.000 im Jahr lag er bei 56 %, bei 20.000 bis unter 50.000 Euro brutto jährlich bei 49 %. Unter den veranlagten Steuerfällen mit einem Jahresbruttolohn von unter 20.000 Euro machten 17 % von der Pendlerpauschale Gebrauch.

Personen außerhalb von Großstädten pendelten im Schnitt weiter

Die Längen der Pendelstrecken unterscheiden sich je nach Wohnort. Lebten Pendlerinnen oder Pendler in einer Großstadt mit mindestens 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, legten sie durchschnittlich rund 24 Kilometer zur Arbeit zurück. In Mittelstädten mit 20.000 bis unter 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern waren es mit 29 Kilometern bereits 5 Kilometer mehr. In Kleinstädten mit 5.000 bis unter 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in Landgemeinden betrug der durchschnittliche Arbeitsweg 30 beziehungsweise 31 Kilometer.

Je ländlicher eine Person wohnte, desto häufiger fuhr sie zudem mit dem Auto. In Großstädten gaben 68 % der Pendlerinnen und Pendler an, zumindest für einen Teil der Strecke das Auto zu nutzen. In Mittel- und Kleinstädten betrug der Anteil 87 % beziehungsweise 91 %, in Landgemeinden 93 %.

Hinweis

Im Jahr 2020 betrug die Pendlerpauschale 30 Cent pro Kilometer des einfachen Arbeitswegs. Nach einer Gesetzesreform im Mai 2022 liegt sie ab dem 21. Kilometer bei 38 Cent.

Die verstärkte Nutzung von Homeoffice in manchen Branchen im Zuge der COVID-19-Pandemie hat zu einem Rückgang der insgesamt gependelten Strecken geführt, jedoch nur wenig Einfluss auf die Zahl derer, die die Pendlerpauschale in ihrer Steuererklärung geltend gemacht haben.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 20. März 2025

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 20. März 2025.

WPK, Mitteilung vom 25.03.2025

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 20. März 2025 zusammengefasst.

Jahresabschluss 2024

In der Sitzung wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2024 der WPK sowie des Lageberichts 2024 beraten. Das Jahresergebnis fiel aufgrund von Mehreinnahmen in den Bereichen Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge und Zinserträge sowie aufgrund von Minderausgaben deutlich besser aus als geplant. Der Vorstand hat den Jahresabschluss der WPK für das Jahr 2024 sowie den Lagebericht 2024 aufgestellt.

Interne Revision 2024

Der Bericht der Internen Revision wurde vom Vorstand zur Kenntnis genommen und beraten. Dieser hat insbesondere die IT-Sicherheit erörtert.

Aktueller Stand E-Klausuren

Der Vorstand hat den aktuellen Stand der E-Klausuren zur Kenntnis genommen.

Verlautbarung der WPK zum erweiterten PIE-Begriff

Der Vorstand hat über die Berichterstattung beraten, die den Berufsstand auf die in den IESBA Staff Q&A dargelegte Auffassung zum Umgang mit der Änderung der PIE-Definition des Codes of Ethics durch die IESBA hinweisen und Unsicherheiten im Umgang mit der Abweichung beseitigen soll (siehe dazu „Neu auf WPK.de“ vom 24. März 2025).

Jahresbericht 2024 der WPK

Der Vorstand hat einen Entwurfsstand des Jahresberichts 2024 der WPK beraten. Es ist geplant, den Jahresbericht im Juni 2025 zu veröffentlichen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kein Verletztengeld für Ex-Fußballprofi bei fortlaufenden Einkünften während der Arbeitsunfähigkeit

Ein Ex-Fußballprofi kann kein Verletztengeld beanspruchen, wenn er infolge eines als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschadens arbeitsunfähig wird, in dieser Zeit aus seiner Physiotherapiepraxis aber unvermindert Einkünfte bezieht. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 2 U 2/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 25.03.2025 zum Urteil B 2 U 2/23 R vom 25.03.2025

Ein Ex-Fußballprofi kann kein Verletztengeld beanspruchen, wenn er infolge eines als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschadens arbeitsunfähig wird, in dieser Zeit aus seiner Physiotherapiepraxis aber unvermindert Einkünfte bezieht. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 2/23 R).

Der Kläger betreibt seit dem Ende seiner Karriere als Profifußballer eine Praxis für Physiotherapie. Aus seiner aktiven Zeit als Profisportler sind bei ihm Meniskusschäden als Berufskrankheit anerkannt. Wegen dieser Schäden wurde der Kläger arbeitsunfähig. Trotz Wegfalls seiner Arbeitskraft als Physiotherapeut ergaben sich in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Einbußen in den Einkünften aus seiner selbstständigen Arbeit.

Das Sozialgericht und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatten die Gewährung von Verletztengeld abgelehnt. Das Bundessozialgericht hat die Vorinstanzen bestätigt. Zwar kann bei Ausfall der Arbeitskraft eines im Betrieb voll mitarbeitenden Unternehmers davon auszugehen sein, dass ein Einkommensverlust eintreten wird. Hier hat der Kläger aber während der Arbeitsunfähigkeit in seiner Praxis weiterhin leitende, verwaltende und betriebswirtschaftlich relevante Tätigkeiten ausgeübt. Das daraus erzielte Einkommen ist auf das Verletztengeld anzurechnen. Eine Differenzierung von Arbeitseinkommen aus persönlicher Mitarbeit und sonstigen Tätigkeiten ist nicht möglich.

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld (idF des Gesetzes vom 07.08.1996, BGBl. I S. 1254 m. W. v. 01.01.1997)

(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte

1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und

2. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen… hatten. …

§ 52 Anrechnung (i. d. F. des Gesetzes vom 21.03.2005, BGBl. I S. 818 m. W. v. 30.03.2005)

Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet

1. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, …

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

§ 15 Arbeitseinkommen (i. d. Neufassung durch Bek. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710)

1Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
2Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

Quelle: Bundessozialgericht

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OLG München bestätigt: Kündigungsbutton von Sky ist zu versteckt

Sky verstößt mit seiner Platzierung des Kündigungsbuttons gegen gesetzliche Vorgaben. Das entschied das OLG München auf Klage der Verbraucherzentrale NRW (Az. 6 U 4336/23 e).

vz NRW, Pressemitteilung vom 25.03.2025 zum Urteil 6 U 4336/23 e des OLG München vom 21.03.2025

Verbraucherzentrale NRW klagt erfolgreich vor dem Oberlandesgericht München

  • Sky verstößt mit seiner Platzierung des Kündigungsbuttons gegen gesetzliche Vorgaben
  • Verbraucherzentrale NRW setzt erneut Kündigungsrechte gegen große Unternehmen durch
  • Ab Juni 2026 wird auch der Widerrufsbutton zur Pflicht

Bereits seit Juli 2022 ist der sog. Kündigungsbutton gesetzlich vorgeschrieben: Unternehmen, die ihre Vertragsabschlüsse online anbieten, müssen ihren Kund:innen eine einfache, gut sichtbare Möglichkeit zur Online-Kündigung bieten. Doch zahlreiche Anbieter haben diese Vorgabe nicht richtig umgesetzt – darunter auch die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG. Nachdem die Verbraucherzentrale NRW bereits erfolgreich vor dem Landgericht München I gegen Sky geklagt hatte, ging der Fall in die nächste Instanz. Nun bestätigt das Oberlandesgericht München die Entscheidung in weiten Teilen (21.03.2025, Az. 6 U 4336/23 e).

„Das Urteil ist ein wichtiger Sieg für Verbraucher:innen, denn es setzt ein klares Signal: Unternehmen müssen gesetzliche Vorgaben zur Kündigung ernst nehmen. Wer unnötige Hürden aufbaut, handelt rechtswidrig“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Der Kündigungsbutton auf der Internetseite von Sky war hinter einer Schaltfläche versteckt, die am unteren Bildrand mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ beschriftet war. Nach dem Klick auf diese Schaltfläche erschienen im oberen Bereich der Webseite eine Vielzahl an Links zu den Themen „Angebote & Pakete“, „Top Unterhaltung“, „Live Sport“ usw.

Unterhalb von diesen insgesamt 58 Links befand sich in kleinerer und grauer Schrift eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Kündigen“. Diese Gestaltung widerspricht den gesetzlichen Vorgaben, nach denen der Kündigungsbutton unmittelbar und leicht zugänglich sein muss. Sky ist nicht das erste Unternehmen, das gegen die klaren Regeln zum Kündigungsbutton verstoßen hat. Die Verbraucherzentrale NRW hat bereits erfolgreich gegen NetCologne, 1&1 Telecom und die Schufa geklagt.

2026 kommt der Widerrufsbutton

Neben dem Kündigungsbutton wird künftig auch der Widerrufsbutton Pflicht. Online geschlossene Verträge sollen ab Juni 2026 nicht nur mit einem Klick gekündigt, sondern auch widerrufen werden können. „Wir werden genau im Blick behalten, ob Unternehmen die neuen Vorgaben korrekt umsetzen“, so Schuldzinski. „Leider zeigt die Erfahrung mit dem Kündigungsbutton, dass viele Anbieter die Rechtslage ignorieren, bis sie abgemahnt oder verklagt werden.“

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

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Nachforderung von 160.000 Euro für Sozialversicherungsbeiträge: Dopingkontrolleure waren abhängig beschäftigt und keine freien Mitarbeiter

Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung festgestellt, dass als freie Mitarbeiter geführte Auftragnehmer tatsächlich abhängig beschäftigt waren, kann dies zu erheblichen Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge führen. Hierbei kommt es insbesondere auf Kriterien wie Weisungsgebundenheit und das Bestehen eines Unternehmerrisikos bei den Auftragnehmern an. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 13 BA 3631/22).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.03.2025 zum Urteil L 13 BA 3631/22 vom 18.03.2025

Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung festgestellt, dass als freie Mitarbeiter geführte Auftragnehmer tatsächlich abhängig beschäftigt waren, kann dies zu erheblichen Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge führen. Hierbei kommt es insbesondere auf Kriterien wie Weisungsgebundenheit und das Bestehen eines Unternehmerrisikos bei den Auftragnehmern an. So hat der 13. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg aktuell entschieden, dass Auftragnehmer eines Dopingkontrollunternehmens abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, da ihre Tätigkeit inhaltlich und zeitlich maßgeblich durch die Vorgaben ihres Auftraggebers bestimmt wurde.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das für nationale Anti-Doping Organisationen, internationale und nationale Sportverbände sowie Sportveranstalter Dopingkontrollen – Trainings- und Wettkampfkontrollen durch Blut- und Urinproben – im Leistungssport durchführt. Hierzu bedient sie sich neben fest angestellten Mitarbeitern auch freier Mitarbeiter, mit denen sie einen Rahmenvertrag geschlossen hat und denen sie Einzelaufträge erteilt. Die Beklagte, ein Rentenversicherungsträger, führte bei der Klägerin 2015 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 2011 bis 2014 durch. Hierbei kam sie zu dem Ergebnis, dass die fast 100 als freie Mitarbeiter geführten Dopingkontrolleure abhängig beschäftigt waren und forderte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 159.952,53 Euro nach.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich die Klägerin 2018 an das Sozialgericht Stuttgart und war dort im Dezember 2022 zunächst erfolgreich.

In zweiter Instanz hat das LSG Baden-Württemberg nun die Beitragsnachforderung der Beklagten bestätigt. Maßgebend für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung sei, dass die Dopingkontrolleure einem der Klägerin zuzurechnenden Weisungsrecht unterlegen hätten und in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in deren Betriebsablauf eingegliedert gewesen seien. Weisungsgebunden arbeite, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne. Der Senat verkenne in diesem Zusammenhang nicht, dass die Dopingkontrolleure keinen konkreten Einzelweisungen der Klägerin unterlegen hätten. Jedoch sei die konkrete Tätigkeit sowohl in zeitlicher, als auch in inhaltlicher Hinsicht durch die Vorgaben der Klägerin bzw. deren Auftraggeber geprägt gewesen. In zeitlicher Hinsicht seien die Kontrolleure durch den Rahmenvertrag verpflichtet gewesen, angenommene Aufträge entsprechend den Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle wahrzunehmen. Diese seien bei Wettkampfkontrollen durch den Zeitpunkt des Wettkampfes bestimmt, im Fall von Trainingskontrollen durch den von den Dopingagenturen vorgegebenen Zeitraum der Kontrollen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Kontrollen seien maßgeblich durch die Regularien der Dopingagenturen bestimmt worden, die die Kontrolleure nach dem Rahmenvertrag „streng“ zu beachten gehabt hätten.

Die Tätigkeit sei auch in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebettet gewesen. Die Zuweisung einer bei einem Athleten durchzuführenden Dopingkontrolle i. S. einer Anbahnung des Erstkontakts sei über die Klägerin erfolgt. Die Kontrolleure seien gegenüber den Athleten nicht als verantwortliche Stelle, sondern als ausführendes Organ der Dopingagenturen bzw. der Klägerin aufgetreten. Da sie schließlich auch auf die von der Klägerin beschafften Test-Kits zurückgegriffen hätten, hätten sich die Dopingkontrolleure der infrastrukturellen Gegebenheiten der Klägerin bedient. Dass hierbei keine Dienstpläne o. ä. erstellt worden seien, die Kontrolleure jeweils nur auf Abruf tätig geworden seien und die Tätigkeit nicht am Betriebssitz der Klägerin habe ausgeübt werden müssen, trete demgegenüber in den Hintergrund. Ein maßgebliches, eine selbstständige Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko der Dopingkontrolleure vermochte der Senat demgegenüber nicht festzustellen. Für sie habe zwar das Risiko bestanden, bei nicht erfolgreichen Kontrollversuchen nur ein reduziertes Honorar zu erhalten, auch hätten sie Hilfsmaterialien auf eigene Kosten erwerben und entsorgen müssen. Sie hätten jedoch ein pauschales Honorar pro durchgeführter Kontrolle erhalten, dies auch unabhängig davon, welche Qualität die von ihnen durchgeführten Kontrollen gehabt hätten.

Hinweis zur Rechtslage

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

§ 7a Feststellung des Erwerbsstatus

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. […]

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. […]

§ 7 Beschäftigung

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

[…]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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EuGH-Vorlage: FG Köln hält Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für schweizer Immobilie für europarechtswidrig

Das FG Köln hält es für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz zu gewähren ist. Daher hat es dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt (Az. 7 K 1204/22).

FG Köln, Pressemitteilung vom 25.03.2025 zum Beschluss 7 K 1204/22 vom 20.02.2025

Das Finanzgericht Köln hält es für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz zu gewähren ist. Mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 20.02.2025 (Az. 7 K 1204/22) hat der 7. Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verstößt.

Die Kläger, ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft, wohnen in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt hierfür eine Wohnung in Deutschland. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diesbezüglich begehrten sie eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt worden seien (vgl. § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG). Hiergegen erhoben die Eheleute Klage vor dem Finanzgericht Köln. Die Auffassung des Finanzamts verstoße gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz.

Dem folgten die Richterinnen und Richter des 7. Senats. Sie bezweifeln in ihrem Vorlagebeschluss, ob es mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar sei, dass die Steuerermäßigungen nur für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden. Das auf den Streitfall anwendbare Freizügigkeitsabkommen enthalte ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen (vgl. Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA). Hierauf könnten sich die Kläger möglicherweise berufen. Eine Schlechterstellung der Kläger gegenüber inländischen Steuerpflichtigen sei nicht gerechtfertigt.

Das Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH ist noch nicht bekannt.

Hinweis zur Rechtslage

Die für den Streitfall relevante Fassung des § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG lautet:

§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

(4) 1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. […]

Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA zwischen der EU und der Schweiz lautet:

Artikel 9 Gleichbehandlung

2. Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Familienangehörigen genießen dort die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.

Quelle: Finanzgericht Köln

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ifo Geschäftsklimaindex gestiegen (März 2025)

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich aufgehellt. Der ifo Geschäftsklimaindex stieg im März auf 86,7 Punkte, nach 85,3 Punkten im Februar. Die Unternehmen zeigten sich zufriedener mit der aktuellen Lage. Die Erwartungen stiegen merklich. Die deutsche Wirtschaft hofft auf Besserung.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 25.03.2025

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich aufgehellt. Der ifo Geschäftsklimaindex stieg im März auf 86,7 Punkte, nach 85,3 Punkten im Februar. Die Unternehmen zeigten sich zufriedener mit der aktuellen Lage. Die Erwartungen stiegen merklich. Die deutsche Wirtschaft hofft auf Besserung.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index deutlich gestiegen. Insbesondere die skeptischen Stimmen bei den Erwartungen sind merklich weniger geworden. Die Unternehmen beurteilten zudem ihre aktuelle Lage besser. Der Auftragsbestand war hingegen leicht rückläufig.

Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima verbessert. Die Unternehmen beurteilten ihre aktuelle Lage etwas positiver. Zudem hellten sich die Erwartungen spürbar auf. Insbesondere bei Architektur- und Ingenieurbüros keimte wieder vermehrt Hoffnung auf.

Im Handel ist der Index erneut gestiegen. Insbesondere die Erwartungen der Händler fielen weniger pessimistisch aus. Die Unternehmen bewerteten ihre laufenden Geschäfte als etwas besser.

Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima aufgehellt. Die Firmen beurteilten ihre aktuelle Lage etwas positiver. Die Erwartungen bleiben trotz einer Verbesserung von starker Skepsis geprägt. Nach wie vor bleibt der Auftragsmangel die größte Herausforderung für die Bauwirtschaft.

Quelle: ifo Institut

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Künstliche Intelligenz findet zunehmend Akzeptanz in kleinen und mittleren Unternehmen

Die Anzahl der KMU, die Verfahren der Künstlichen Intelligenz nutzen, ist lt. IfM Bonn zwischen 2023 und 2024 auf 19 % gestiegen. Im Vergleich zu 2022 ist im vergangenen Jahr der Anteil der KMU gesunken, die Fortbildungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie anbieten.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 25.03.2025

Digitalisierungsschere zwischen KMU und Großunternehmen geht dennoch weiter auseinander

Die Anzahl der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die Verfahren der Künstlichen Intelligenz (KI) nutzen, ist zwischen 2023 und 2024 um 8 Prozentpunkte auf 19 % gestiegen. Damit liegt der Anteil der KMU in Deutschland mit KI-Nutzung zwar weiterhin über dem EU-Durchschnitt, aber deutlich unter dem Anteil vergleichbarer Unternehmen in Dänemark (26 %), Schweden (24 %) oder Belgien (23 %). Auch öffnet sich in Deutschland weiter die Schere zwischen den KMU und den Großunternehmen: Während in Deutschland nur knapp jedes fünfte KMU Künstliche Intelligenz nutzt, ist es unter den Großunternehmen fast jedes zweite Unternehmen.

Weniger IKT-Fortbildungen in 2024

Im Vergleich zu 2022 ist im vergangenen Jahr der Anteil der KMU gesunken, die Fortbildungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) anbieten. Unter den Großunternehmen stieg hingegen der Anteil mit IKT-Weiterbildungen. 78 % der Großunternehmen boten ihren Beschäftigten 2024 entsprechende Schulungen an – etwas mehr als im EU-Durchschnitt (73 %).

Quelle: IfM Bonn

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Mehr Wachstum durch höhere Investitionen

Seit 2023 sind die Investitionsabsichten der Unternehmen im Deutschland unter dem Strich negativ – ein klares Alarmsignal. Denn dieser Trend zeugt nicht nur von mangelndem Vertrauen in den Standort, angesichts der vielen Herausforderungen würden lt. DIHK mehr Mittel dringend benötigt – etwa für Transformations- oder Infrastrukturaufgaben. Die Bedingungen für private wie öffentliche Investitionen müssen deshalb deutlich verbessert werden.

DIHK, Mitteilung vom 24.03.2025

Deutschland hat zwei Jahre ohne Wirtschaftswachstum hinter sich, und 2025 dürfte noch ein drittes folgen. Nur mit mehr Investitionen kann Deutschland wieder auf einen dauerhaften Wachstumspfad gelangen – doch genau hier besteht dringender Handlungsbedarf.

Während im langjährigen Schnitt der DIHK-Konjunkturumfragen in der Vergangenheit mehr Unternehmen planten, ihre Investitionen auszuweiten als einzuschränken, ist dieser Trend seit 2023 negativ: Nach den Daten vom Februar 2025 will quer über alle Branchen und Regionen hinweg ein Drittel der Betriebe künftig weniger investieren – und nur knapp ein Viertel mehr.

Rückläufige Investitionen sind ein klares Alarmsignal für eine Volkswirtschaft, denn diese Entwicklung zeigt: Wichtige Wirtschaftsakteure glauben nicht daran, dass sich entsprechende Ausgaben rechnen. Hinzu kommt: Nur mit zusätzlichen Investitionen sind Herausforderungen wie der Weg zur Klimaneutralität, die demografische Entwicklung und die Sanierung sowie Modernisierung der Infrastruktur erfolgreich zu meistern.

Den Löwenanteil aller Investitionen in Deutschland bringen Unternehmen auf, weshalb Verbesserungen von Rahmenbedingungen und entsprechende Anreize hier besonders wichtig sind. In konkreten Zahlen: 2023 stammen von knapp 900 Milliarden Euro Gesamtinvestitionen in Deutschland allein 780 Milliarden von privaten Investoren. Viel Geld – aber trotz steigenden Investitionsbedarfs waren das noch immer etwa vier Prozent weniger als vor der Corona-Pandemie.

Fehlende Gelder nicht die einzigen Wirtschaftsbremsen

Entscheidende Faktoren für ausbleibende Investitionen sind in Deutschland nicht in erster Linie fehlende Finanzmittel. Als Bremsen wirken vor allem die hohen Kosten für Energie, Steuern oder Personal, aber auch eine wachsende Bürokratielast sowie lange Planungs- und Genehmigungsverfahren. Mehr denn je ist daher jetzt eine Politik notwendig, die sich klar auf ein Mehr an privaten Investitionen, Innovationen und Tempo fokussiert. Dafür ist es auch dringend an der Zeit, die Digitalisierung in Wirtschaft, Politik und Verwaltung gemeinsam mit Priorität voranzutreiben, um die zeitlichen und finanziellen Ressourcen der Unternehmen nicht noch mehr zu strapazieren.

Wie groß ist der Nachholbedarf bei den Investitionen?

Auch bei den öffentlichen Investitionen liegt schon länger manches im Argen, etwa bei der Verkehrsinfrastruktur: Die Rendite privater Investoren hängt auch von der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Infrastrukturen ab – von der Energie bis zum Straßennetz. Umgekehrt ist eine ausreichende Finanzierung der öffentlichen Ausgaben nur möglich, wenn privates Engagement zu einem robusten Wirtschaftswachstum führt – denn daraus speisen sich Einnahmenzuwächse des Staates.

Daher ist klar: Unternehmen sind auf einen funktionierenden und zugleich effizienten Staat angewiesen. Das gilt sowohl für den Auf- und Ausbau von erforderlichen Netzen als auch für die Verlässlichkeit der Rahmenbedingungen, die technologieoffen private Investitionen anregen sollten.

Diese Aufgabe ist gewaltig: Die öffentlichen Investitionen haben in den letzten Jahren bei Weitem nicht so zugelegt, wie es die Steuermehreinnahmen erlaubt hätten. Und viele Investitionsbudgets – unter anderem die Mittel des „Klima- und Transformationsfonds“ – wurden nicht vollständig in Anspruch genommen. Der Investitionsbedarf ist offensichtlich vorhanden, in manchen Bereichen gibt es sogar einen Investitionsstau. Nur mit „mehr Geld“ lassen sich die Engpässe allerdings nicht auflösen.

Kreditfinanzierung der öffentlichen Ausgaben begrenzen

Es gibt keine feste Regel, dass der Staat seine Ausgaben für Investitionen grundsätzlich mit Krediten finanzieren sollte. Ein Problem ist zudem, dass sich die Erträge von öffentlichen Investitionen oftmals nicht exakt zuordnen lassen und deshalb die Ermittlung von „Renditen“ solcher Investitionen viel schwieriger sind als bei privaten, von Unternehmen vorgenommenen Investitionen.

Zudem lehrt die Erfahrung aus der Vergangenheit, dass die zur Finanzierung von öffentlichen Investitionen aufgenommenen Kredite bei Weitem nicht nur für die vorgesehenen Investitionen eingesetzt werden. Beispiele wie Frankreich und Italien zeigen, dass dort trotz deutlich gestiegener Verschuldung nicht entsprechend mehr investiert wurde. In Deutschland bietet die Schuldenbremse die Möglichkeit, einen erheblichen Teil der staatlichen Investitionen – immerhin 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes – mit Krediten zu finanzieren.

Es gibt auch Alternativen, Spielräume für öffentliche Investitionen ohne zusätzliche Schulden zu schaffen: Der Staat sollte stärker Prioritäten in den öffentlichen Haushalten setzen und sich vor allem auf Investitionen fokussieren. Das gilt besonders für die kommunale Ebene, auf der die meisten öffentlichen Investitionen umgesetzt werden. Hier sollte jedoch auch geprüft werden, welche weiteren Ausgaben dort anfallen, die auf Gesetze des Bundes zurückgehen. Denn Kommunen werden sich nur dann auf Investitionsausgaben fokussieren können, wenn ihnen dafür auch ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.

Quelle: DIHK

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