Bundesrat: Betreuer und Vormünder erhalten mehr Geld

Der Bundesrat hat am 21.03.2025 der vom Bundestag beschlossenen Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung zugestimmt. Die Neuregelungen der Vormünder- und Betreuervergütung treten zum 01.01.2026 in Kraft. Die Änderungen bei Anwalts- und Justizkosten treten größtenteils am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Bundesrat, Mitteilung vom 21.03.2025

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 21. März 2025 der vom Bundestag beschlossenen Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung zugestimmt.

Anpassung an Tarif und Bürokratieabbau

Das Gesetz führt ein neues Vergütungssystem für Berufsbetreuerinnen und -betreuer sowie Vormünder ein und erhöht die Vergütungssätze. Ziel der Neuregelung ist es, die Vergütung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Außerdem sollen die Amtsgerichte als auch die Betreuerinnen und Betreuer von unnötigem bürokratischem Aufwand entlastet werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Vereinfachungen bei Betreuervergütung

Das seit 2005 weitgehend unveränderte Vergütungssystem wird neu geregelt und vereinfacht. Statt 60 einzelner Vergütungstatbestände gibt es künftig nur noch 16 monatliche Fallpauschalen. Ihre Höhe richtet sich nach der Betreuungsdauer – hier sind künftig nur noch zwei statt bisher fünf relevante Zeiträume vorgesehen. Auch für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer enthält das Gesetz Neuerungen. Beispielsweise erhöht sich der Berechnungsfaktor, wenn sie die Aufwandspauschale geltend machen.

Erhöhungen bei Vormündern und Pflegschaften

Für berufsmäßige Vormünder, Verfahrenspfleger, Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Nachlasspfleger bleibt das bisherige Vergütungssystem erhalten. Allerdings sieht das Gesetz eine Erhöhung entsprechend der Inflation seit 2022 vor. Darüber hinaus schafft es mit Sondervergütungen Anreize zur Übernahme von Pflegschaften.

Anpassungen bei Rechtsanwalts- und Justizkosten

Das Gesetz passt ebenfalls die Rechtsanwaltsvergütung, die Gerichtkosten (auch in Familiensachen), die Gerichtsvollzieherkosten, die Notarkosten sowie die Justizverwaltungskosten an.

Inkrafttreten

Die Neuregelungen der Vormünder- und Betreuervergütung treten zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Änderungen bei Anwalts- und Justizkosten treten größtenteils am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Bundesrat fordert Ausgleich der Mehrausgaben

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat die Ziele des Gesetzes. Die Änderungen im Kosten- und Vergütungsrecht führten jedoch zu erheblichen Mehrausgaben bei den Ländern. Ein angemessener Ausgleich durch den Bund sei bisher nicht vorgesehen. Sie fordern daher, die jährliche Verteilung des Umsatzsteueraufkommens anzupassen. Die Bundesregierung solle sich zeitnah mit den Ländern über die Kostenkompensation verständigen, fordert der Bundesrat.

Quelle: Bundesrat

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Schuldenbremse und Sondervermögen – Bundesrat stimmt Grundgesetzänderungen zu

Die Reform der Schuldenbremse und die Errichtung eines Sondervermögens fanden am 21.03.2025 im Bundesrat klar die für eine Grundgesetzänderung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit.

Bundesrat, Mitteilung vom 21.03.2025

Die Reform der Schuldenbremse und die Errichtung eines Sondervermögens fanden am 21. März 2025 im Bundesrat klar die für eine Grundgesetzänderung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit.

Mehr Ausnahmen bei der Schuldenbremse

Die Grundgesetzänderungen sehen eine teilweise Lockerung der Schuldenbremse vor: Ausgaben für Verteidigung, Zivilschutz und Nachrichtendienste werden ab einer bestimmten Höhe nicht mehr auf die Schuldenregel des Grundgesetzes angerechnet. Dies gilt auch für Militärhilfen für angegriffene Staaten wie die Ukraine. Bisher galten diese Ausnahmen nur für Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen.

Für diese Aufgabenfelder müssen Ausgaben bis zu einer Höhe von einem Prozent des nominellen Bruttoinlandprodukts durch den Haushalt finanziert werden. Sind höhere Ausgaben erforderlich, könnten diese nach der Grundgesetzänderung über die Aufnahme neuer Schulden gedeckt werden.

Auch für die Länder sieht das Gesetz Lockerungen bei der Schuldenbremse vor. Gilt für sie derzeit noch eine Schuldengrenze von Null, dürfen sie künftig zusammen Schulden in Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aufnehmen.

Investitionen in die für Infrastruktur

Die Grundgesetzänderung sieht auch die Errichtung eines Sondervermögens in Höhe von 500 Milliarden Euro für die Dauer von 12 Jahren vor. Die Gelder dürfen ausschließlich für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 verwendet werden. Auswirkungen auf die Schuldenbremse hat das Sondervermögen nicht. Die Länder können aus dem Sondervermögen 100 Milliarden Euro in ihre Infrastruktur investieren. Ebenfalls 100 Milliarden Euro fließen in den Klima- und Transformationsfonds.

Gesteigerte Verteidigungsbereitschaft

Der bereits drei Jahre andauernde russische Angriffskrieg gegen die Ukraine habe die Sicherheitslage in Europa dramatisch verändert, heißt es in der Begründung der Grundgesetzänderung. Auch ließe der Amtsantritt der neuen US-Regierung nicht erwarten, dass sich die existierenden Spannungen in der internationalen Politik verringerten. Die zukünftige Bundesregierung stünde vor der Herausforderung, die Fähigkeiten der Landes- und Bündnisverteidigung deutlich zu stärken. Eine gesteigerte Verteidigungsfähigkeit setze auch eine ausgebaute, funktionsfähige und moderne Infrastruktur voraus. Diese sei zudem ein maßgeblicher Standortfaktor, der die Wettbewerbsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum wesentlich beeinflusse.

Finanzbedarfe bei Ländern und Kommunen

Schließlich hätten auch die Länder und Kommunen nach den Krisen vergangener Jahre und angesichts vieler neuer Herausforderungen große Finanzierungsbedarfe, die unabhängig von der aktuellen Wirtschaftslage seien. Diese entstünden beispielsweise durch die Gewährleistung eines modernen Bildungssystems, die Digitalisierung der Verwaltung, die Integration geflüchteter Menschen und die Stärkung des Bevölkerungsschutzes.

Wie es weitergeht

Da Bundestag und Bundesrat mit der verfassungsändernden Zwei-Drittel-Mehrheit zugestimmt haben, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Deutsche Industrie im Wandel: Mehr Dienstleistung, weniger Fertigung

Das Verarbeitende Gewerbe in Deutschland ist in einem fundamentalen Strukturwandel. Das zeigt sich laut ifo Institut immer deutlicher in den Kennzahlen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 21.03.2025

Das Verarbeitende Gewerbe in Deutschland ist in einem fundamentalen Strukturwandel. Das zeigt sich laut ifo Institut immer deutlicher in den Kennzahlen. Industrieunternehmen setzen zunehmend auf hybride Produkte, bei denen Waren mit produktbegleitenden Dienstleistungen kombiniert werden. Gleichzeitig verlagern viele Unternehmen Teile der physischen Fertigung ins Ausland und konzentrieren sich im Inland auf Produktentwicklung und -vertrieb. „Daher geben Zahlen zur klassischen Industrieproduktion die wirtschaftliche Leistung im Verarbeitenden Gewerbe nicht vollständig wieder. Während der Produktionsindex zwischen 2018 und 2024 um 13 % zurückgegangen ist, fiel die umfassendere Wertschöpfung im selben Zeitraum nur um 3 %“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.

Diese strategische Umstellung führt zu einer Anpassung der Produktionskapazitäten und steigenden Umsätzen aus nicht industriellen Tätigkeiten. „Die reine Betrachtung der Warenproduktion in Deutschland greift zu kurz. Die Industrie passt ihre Geschäftsmodelle an und konzentriert ihre inländische Aktivität zunehmend auf Forschungs- und Serviceleistungen“, so Wollmershäuser. Besonders stark zeige sich diese Entwicklung in der Automobil- und Maschinenbauindustrie. Dort gewinnen Forschung und Entwicklung sowie produktnahe Dienstleistungen an Bedeutung, während traditionelle Produktionskapazitäten vermehrt ausgelagert würden. Dieser Strukturwandel sollte bei der Beurteilung der derzeitigen Lage der deutschen Industrie berücksichtigt werden.

Quelle: ifo Institut

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Erzeugerpreise für Dienstleistungen im Jahr 2024 um 2,4 % gegenüber 2023 gestiegen

Die Erzeugerpreise für Dienstleistungen in Deutschland sind im Jahresdurchschnitt 2024 um 2,4 % gegenüber dem Jahr 2023 gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise für Dienstleistungen im 4. Quartal 2024 gegenüber dem 4. Quartal 2023 um 3,3 %. Gegenüber dem 3. Quartal 2024 gab es eine leichte Erhöhung um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21.03.2025

Die Erzeugerpreise für Dienstleistungen in Deutschland sind im Jahresdurchschnitt 2024 um 2,4 % gegenüber dem Jahr 2023 gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise für Dienstleistungen im 4. Quartal 2024 gegenüber dem 4. Quartal 2023 um 3,3 %. Gegenüber dem 3. Quartal 2024 gab es eine leichte Erhöhung um 0,1 %.

Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei: +3,8 % zum Vorjahr

Im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei stiegen die Preise mit +3,8 % gegenüber 2023 relativ stark, nachdem sie im Vorjahr gesunken waren (2023 zu 2022: -5,8 %). Maßgeblich verantwortlich dafür war die Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt mit einem Anstieg von +8,6 % (2023 zu 2022: -39,4 %). Stand das Jahr 2023 noch im Zeichen einer Normalisierung der Preise nach den außergewöhnlichen Anstiegen in den Vorjahren (2022 zu 2021: +20,4 %; 2021 zu 2020: +81,2 %) infolge der coronabedingten Verwerfungen der Lieferketten, so führten 2024 vor allem die anhaltenden Angriffe der Huthi-Miliz aus dem Jemen auf die Schifffahrt im Roten Meer zu insgesamt steigenden Preisen. Die Reedereien waren aus Sicherheitsgründen gezwungen, für ihre Transporte zwischen Asien und Europa auf den Weg um Afrika herum auszuweichen, was zu längeren Strecken und mehr Kraftstoffverbrauch und entsprechend zu höheren Frachtpreisen auf diesen Strecken führte. Dies wirkte sich auch mittelbar auf die Speditionsleistungen aus: Die Preise für Seespeditionsleistungen stiegen um 18,0 % gegenüber 2023. Insgesamt wurden Speditionsleistungen um 5,7 % teurer (2023 zu 2022: -10,7 %).

Ebenfalls stark stiegen die Preise im Straßengüterverkehr mit +6,0 % gegenüber 2023 (2023 zu 2022: +5,2 %). Neben der Erhöhung der Lkw-Maut zu Jahresbeginn waren gestiegene Lohn- und Personalkosten dafür verantwortlich.

Wirtschaftsabschnitt Information und Kommunikation: +1,4 % zum Vorjahr

Im Wirtschaftsabschnitt Information und Kommunikation gab es mit +1,4 % einen leichten Preisanstieg gegenüber 2023. Am stärksten stiegen die Preise gegenüber 2023 in den Bereichen IT-Beratung und Support mit +2,6 % sowie für Softwareentwicklung und Programmierung mit +2,3 %. Auch Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Dienstleistungen verteuerten sich gegenüber 2023 mit +2,2 %. Preissteigerungen erfolgten in diesem Abschnitt zumeist in Reaktion auf höhere Kosten für die Unternehmen, zum Beispiel für Personal, Energie oder Material. Analog zur im Vergleich zum Vorjahr weniger stark gestiegenen Inflationsrate fielen diese Anpassungen 2024 gegenüber 2023 geringer aus als im Vorjahr. Zudem macht sich in der IT-Branche der Fachkräftemangel besonders bemerkbar und ist mitverantwortlich für steigende Preise.

Wirtschaftsabschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen: +1,7 % zum Vorjahr

Im Wirtschaftsabschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen gab es mit +1,7 % einen leichten Preisanstieg gegenüber dem Vorjahr. Maßgeblich dafür verantwortlich waren mit +2,3 % die Vermietungen von Immobilien, wobei sich auch die sogenannten Indexmieten mit vertraglich fixierter Anpassung an den Verbraucherpreisindex oder andere Preisindizes auf die Teuerung auswirkten.

Wirtschaftsabschnitt freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen: +2,7 % zum Vorjahr

Im Wirtschaftsabschnitt freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen gab es mit +2,7 % gegenüber 2023 einen moderaten Preisanstieg. Damit war der Anstieg weniger stark als in den Vorjahren (2023 zu 2022: +4,1 %; 2022 zu 2021: +3,6 %). Den stärksten Anstieg gab es im Wirtschaftszweig der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchungen mit +5,8 % (2023 zu 2022: +5,0 %). Neben Preiserhöhungen für technische Überwachungsleistungen an Straßenfahrzeugen bereits zu Beginn des Jahres 2024 waren auch hier gestiegene Kosten für Personal und Material hauptverantwortlich. Ebenfalls überdurchschnittlich stiegen die Preise für Ingenieurbüro- und technische Beratungsleistungen mit +3,5 % (2023 zu 2022: +4,4 %) sowie für Rechtsberatungsleistungen mit +3,1 % (2023 zu 2022: +3,5 %). Sowohl in Ingenieurbüros als auch in Kanzleien wurden wegen allgemein gestiegener Kosten und insbesondere durch höhere Löhne und Gehälter Preisanpassungen vollzogen, die jedoch weniger stark ausfielen als im Vorjahr.

Wirtschaftsabschnitt Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen: +2,1 % zum Vorjahr

Auch im Wirtschaftsabschnitt Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen gab es gegenüber 2023 einen moderaten Preisanstieg von +2,1 % (2023 zu 2022: +5,6 %). Mit +5,0 % stiegen die Preise für die befristete Überlassung von Arbeitskräften am stärksten (2023 zu 2022: +6,5 %). Neben dem allgemeinen Arbeitskräftemangel waren tarifbedingte Lohnsteigerungen in der Branche maßgeblich für den Preisanstieg verantwortlich. Letzteres war auch bei den Reinigungsleistungen die Hauptursache für den Preisanstieg um +3,6 % gegenüber dem Vorjahr, jedoch auf niedrigerem Niveau als im Vergleich von 2023 zu 2022 mit +7,8 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder – Darlegungs- und Beweislast

Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Betriebsrats-Vergütungserhöhung, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war. Dies entschied das BAG (Az. 7 AZR 46/24).

BAG, Pressemitteilung vom 20.03.2025 zum Urteil 7 AZR 46/24 vom 20.03.2025

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.

Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, beschäftigt. Er war als Anlagenführer tätig und wurde nach den einschlägigen (firmen-)tarifvertraglichen Regelungen entsprechend der sog. Entgeltstufe (ES) 13 vergütet. Seit 2002 ist er Mitglied des Betriebsrats und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Anfang 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Arbeitsentgelt werde entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG der ES 14 angepasst. In der Folgezeit erhielt der Kläger ähnlich lautende Anpassungsmitteilungen hinsichtlich der jeweils nächsthöheren Entgeltstufe und bezog ab 1. Januar 2015 eine Vergütung nach ES 20. Im Oktober 2015 wurde ihm eine freie Stelle als Fertigungskoordinator angetragen, für die er intern als „Idealbesetzung“ galt. Aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit bewarb sich der Kläger nicht.

Im Nachgang zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22 – überprüfte die Beklagte die Vergütungen freigestellter Betriebsratsmitglieder. Beim Kläger erachtete sie eine Vergütung nach ES 18 als zutreffend und forderte für Oktober 2022 bis Januar 2023 die über die ES 18 hinaus gezahlte Vergütung zurück. Im Februar 2023 erhielt der Kläger Entgelt nach ES 17, seit März 2023 auf Grundlage von ES 18.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger Vergütungsdifferenzen, den zurückgezahlten Betrag sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2015 nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen für Beschäftigte in der ES 20 durchzuführen. Er hat sich neben den Anpassungsmitteilungen der Beklagten auch darauf berufen, eine Vergütung nach ES 20 entspreche seiner hypothetischen Karriere zu einer Tätigkeit als Fertigungskoordinator.

Das Landesarbeitsgericht hat den Zahlungsanträgen im Wesentlichen stattgegeben und nach der begehrten Feststellung – allerdings erst ab 1. Januar 2016 – erkannt. Es ist davon ausgegangen, der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf Vergütung nach ES 20 gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (Vergütungsanpassung), wohl aber nach § 78 Satz 2 BetrVG** i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB (fiktiver Beförderungsanspruch). Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, während der Kläger mit seiner Revision die teilweise Abweisung seines Feststellungsantrags angreift.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Dagegen hatte die Revision des Klägers schon deshalb keinen Erfolg, weil sein Feststellungsbegehren unzulässig ist. Ob seine Zahlungsanträge begründet sind, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat bei dem hauptsächlich zur Entscheidung gestellten Anpassungsanspruch nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG die Darlegungs- und Beweislast bei dem Kläger gesehen. Ermittelt jedoch – wie vorliegend – der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem (freigestellten) Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine dementsprechende Vergütung, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für deren objektive Fehlerhaftigkeit, wenn er im Nachhinein die Bemessung des Arbeitsentgelts korrigiert.

Erst wenn die Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Vergütungsanpassung darzulegen und ggf. zu beweisen vermag, wird das Landesarbeitsgericht über die Zahlungsanträge aufgrund des hilfsweise erhobenen Anspruchs des Klägers infolge des Verbots einer Benachteiligung bei seiner beruflichen Entwicklung zu befinden haben. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Dieser bildet einen eigenständigen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand); § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers. Diese Maßgabe ist mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22 – nicht in Frage gestellt.

* § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG lautet: Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

** Der sich u. a. auf Mitglieder des Betriebsrats beziehende § 78 Satz 2 BetrVG lautet: Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Höhere Wehrdienst-Gehälter besser als Wehrpflicht

Die Anwerbung von mehr Freiwilligen mit höheren Gehältern wäre kostengünstiger als die Rückkehr zur Wehrpflicht. Das ergab eine Berechnung des ifo Instituts. Bei der Wehrpflicht stünde ein deutlich größerer Teil junger Menschen erst später dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 20.03.2025

Die Anwerbung von mehr Freiwilligen mit höheren Gehältern wäre kostengünstiger als die Rückkehr zur Wehrpflicht. Das ergab eine Berechnung des ifo Instituts. „Mit neuen Wehrpflichtigen könnte die Bundeswehr zwar den benötigten Personalbedarf decken. Kostengünstiger wäre es aber, den Wehrdienst durch höhere Gehälter attraktiver zu machen“, sagt ifo Forscher Panu Poutvaara.

Eine Wiedereinführung der ausgesetzten Wehrpflicht könnte die Zahl der aktiven Soldaten um 195.000 erhöhen. Gleichzeitig würde dies Staatsausgaben von etwa 3,2 Milliarden Euro und volkswirtschaftliche Kosten von 17,1 Milliarden Euro pro Jahr verursachen. Bei höheren Wehrdienst-Gehältern auf privatwirtschaftlichem Niveau wären die Staatsausgaben höher (7,7 Milliarden Euro), die volkswirtschaftlichen Kosten aber deutlich niedriger (9,4 Milliarden Euro).

Bei der Wehrpflicht stünde ein deutlich größerer Teil junger Menschen erst später dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Damit könnten sie erst später beginnen, Humankapital und Vermögen aufzubauen. Dadurch entstehen volkswirtschaftliche Kosten. Die zusätzlichen Staatsausgaben ergeben sich aus dem monatlichen Nettogehalt der Wehrpflichtigen von 1.000 Euro auf 12 Monate. Dies entspricht in etwa 42 Prozent des marktüblichen Gehalts, der für die Marktlösung angesetzt wurde.

Die Berechnungen basieren auf der Annahme, dass bei der Wiedereinführung der Wehrpflicht ein Viertel einer Alterskohorte tatsächlich eingezogen wird. Dies war bei der alten Regelung der Fall. Bei einer höheren Einzugsrate würden sich die Kosten um den entsprechenden Faktor erhöhen. Dies gilt für die Berechnung der Kostenrechnung für den freiwilligen Wehrdienst.

Quelle: ifo Institut

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BFH: Inanspruchnahme des Trägers eines wirtschaftlichen Geschäftsbe­triebs für nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob von der maximalen Festsetzungsfrist von 10 Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auszugehen ist, wenn trotz Gewinnen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG Kapitalertragsteueranmeldungen mit 0 Euro abgegeben wurden (Az. VIII R 24/23).

BFH, Urteil VIII R 24/23 vom 11.12.2024

Leitsatz

  1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist „Dritter“ im Sinne des § 171 Abs. 15 der Abgabenordnung (AO). Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 15 AO zu beachten mit der Maßgabe, dass der fiktive Gläubiger der Kapitalerträge, die Trägerkörperschaft, zugleich als Steuerschuldner (Schuldner der Kapitalertragsteuer) und der fiktive Schuldner der Kapitalerträge, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, zugleich als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne der Vorschrift gelten.
  2. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO ist sachlich auf den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Anspruch und persönlich auf die Person des Anfechtenden beschränkt (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.06.2019 – IV R 34/16, BFH/NV 2019, 1078, Rz 40). Die Fiktion des § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 3a AO zu beachten mit der Maßgabe, dass zwischen der Trägerkörperschaft als Schuldner der Kapitalertragsteuer und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als fiktivem Steuerentrichtungspflichtigen Personenverschiedenheit anzunehmen ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.07.2023 – 8 K 8048/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiter Berufsverband. Er unterhält neben dem steuerbefreiten Bereich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, aus dem er in den Jahren 2007 und 2008 (Streitjahre) Gewinne in Höhe von 38.620,12 € und 8.880,65 € erzielte.

2

Zum 31.12.2006 war für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 396.341 € gesondert festgestellt worden. Nach Verrechnung der in den Streitjahren erzielten Gewinne mit den Verlusten der jeweiligen Vorjahre wurde die Körperschaftsteuer für die Streitjahre auf jeweils 0 € festgesetzt.

3

Der Kläger reichte nach Aufforderung durch den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) am 23.04.2010 Kapitalertragsteueranmeldungen für die Streitjahre ein, in denen er Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) in Höhe von jeweils 0 € angab.

4

Am 08.03.2012 erließ das FA einen Haftungsbescheid, mit dem es den Kläger gemäß § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) wegen nicht abgeführter Kapitalertragsteuer in Höhe von 3.862 € (2007) beziehungsweise 888 € (2008) nebst Solidaritätszuschlag in Anspruch nahm. Die in den Streitjahren erzielten Gewinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs seien gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c und § 43a Abs. 1 Nr. 6 EStG einer 10%igen Kapitalertragsteuer zu unterwerfen, da die Gewinne nicht einer gesonderten, betrieblich notwendigen Gewinnrücklage zugeführt worden seien. Der Kläger hafte als Entrichtungsschuldner, da er seiner Verpflichtung zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer nicht nachgekommen sei. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 22.11.2017 – 8 K 4148/13 aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 850 mitgeteilten Gründen ab. Der Kläger legte dagegen Revision ein (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs –BFH– VIII R 1/18).

5

Während des Revisionsverfahrens erließ das FA am 22.12.2020 einen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG gestützten und als „Nachforderungsbescheid“ über Kapitalertragsteuer 2007 und 2008 bezeichneten Bescheid gegen den Kläger und führte unter anderem aus, der Bescheid ergehe gegenüber dem Kläger als Entrichtungsschuldner. Den Haftungsbescheid vom 08.03.2012 hob das FA auf. Gegen den Bescheid vom 22.12.2020 legte der Kläger Einspruch ein.

6

Nachdem der Kläger den Rechtsstreit im Verfahren VIII R 1/18 einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, hat der Senat mit Urteil vom 25.03.2021 –  VIII R 1/18 (BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655) die Erledigung der Hauptsache festgestellt und das in jenem Verfahren angefochtene FG-Urteil für gegenstandslos erklärt.

7

Mit Einspruchsentscheidung vom 16.02.2022 wies das FA den Einspruch des Klägers gegen den „Nachforderungsbescheid“ vom 22.12.2020 als unbegründet zurück. Der hiergegen erhobenen Klage hat das FG mit in EFG 2024, 239 veröffentlichtem Urteil stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid habe nicht mehr ergehen können, da hinsichtlich der Kapitalertragsteuer der Streitjahre Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

8

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts. Es macht geltend, im Streitfall greife die zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, die erst am 31.12.2020 abgelaufen sei, da der Kläger trotz Gewinnen von 38.620 € und 8.880 € für die Streitjahre nur Kapitalertragsteuer von jeweils 0 € angemeldet habe. Im Übrigen wäre der Ablauf der Festsetzungsfrist sowohl nach § 171 Abs. 3a AO als auch nach § 171 Abs. 15 AO gehemmt gewesen.

9

Das FA beantragt, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11.07.2023 – 8 K 8048/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Nachforderungsbescheid vom 22.12.2020 über Kapitalertragsteuer 2007 und 2008 rechtswidrig war, da die Kapitalertragsteuer der Streitjahre bei Erlass des Bescheids verjährt war.

12

1. Wie der erkennende Senat bereits rechtskräftig entschieden hat, ist der Bescheid vom 22.12.2020 ein Nachforderungsbescheid gemäß § 155 AO i.V.m. § 44 Abs. 6 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 EStG, der sich an den Kläger als Gläubiger der Kapitalerträge und als Schuldner der Kapitalertragsteuer richtet (BFH-Urteil vom 25.03.2021 –  VIII R 1/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655). Daran sind die Beteiligten und der Senat gebunden (§ 110 Abs. 1 FGO). Dass das FA im Bescheid eine unzutreffende Rechtsgrundlage (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO) angegeben und den Kläger irrtümlich als „Entrichtungsschuldner“ bezeichnet hat, steht dem nicht entgegen.

13

2. Im Ergebnis zutreffend hat das FG den Nachforderungsbescheid vom 22.12.2020 aufgehoben, da bei seinem Erlass die in ihm festgesetzte Kapitalertragsteuer 2007 und 2008 bereits verjährt und erloschen (§ 47 AO) war. Der Bescheid durfte danach nicht mehr ergehen (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO).

14

a) Die Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer der Streitjahre begann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2010, in dem der Kläger die Kapitalertragsteueranmeldungen für die Streitjahre abgegeben hatte.

15

b) Im Streitfall beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO und nicht zehn Jahre gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO wegen Steuerhinterziehung. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung hat das FG nicht festgestellt. Das FG hat insbesondere keine Feststellungen getroffen, dass der Kläger bei Abgabe der Kapitalertragsteueranmeldungen für die Streitjahre vorsätzlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gemacht hat. Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung wird von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht erfasst; der Begriff der „Angabe“ bezieht sich auf Tatsachen (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, § 370 AO Rz 49, m.w.N.).

16

c) Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer der Streitjahre war nicht nach § 171 Abs. 15 AO gehemmt. Das gegen den Haftungsbescheid vom 08.03.2012 geführte Rechtsbehelfs- und Klageverfahren hat den Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen nicht gehemmt.

17

aa) Gemäß § 171 Abs. 15 AO endet, soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist. § 171 Abs. 15 AO soll einen Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Entrichtungs- und beim Steuerschuldner gewährleisten (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2017 –  VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, Rz 51). Umstände im Sinne des § 171 AO, die beim Entrichtungspflichtigen den Eintritt der Verjährung hemmen, hemmen personenübergreifend auch die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner. § 171 Abs. 15 AO gilt für im Abzugsverfahren erhobene Steuern und damit für die Kapitalertragsteuer. Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuerschuld ist gemäß § 171 Abs. 15 AO bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung der Entrichtungspflicht gehemmt.

18

bb) § 171 Abs. 15 AO ist im Streitfall zeitlich anwendbar. Nach der Anwendungsvorschrift des Art. 97 § 10 Abs. 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gilt § 171 Abs. 15 AO für alle am 30.06.2013 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen. Dies bedeutet, dass sowohl die Festsetzungsfrist für die Entrichtungsschuld als auch die Festsetzungsfrist für die Steuerschuld am 30.06.2013 noch nicht abgelaufen sein durften (BFH-Urteil vom 21.09.2017 –  VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, Rz 51). Hinsichtlich der Kapitalertragsteuerschuld des Klägers als Gläubiger der Kapitalerträge und hinsichtlich der Entrichtungsschuld wäre im Streitfall frühestens zum 31.12.2014 und damit nach dem Stichtag 30.06.2013 Festsetzungsverjährung eingetreten.

19

cc) Entgegen der Auffassung des FG ist die Anwendung des § 171 Abs. 15 AO nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger im Nachforderungsbescheid vom 22.12.2020 (unzutreffend) als „Entrichtungsschuldner“ und nicht als Steuerschuldner bezeichnet wird. Wie unter II.1. dargelegt, hat der Senat bereits entschieden, dass das FA einen Nachforderungsbescheid gegenüber dem Kläger als Schuldner der Kapitalertragsteuer erlassen hat (BFH-Urteil vom 25.03.2021 –  VIII R 1/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655), wobei die Falschbezeichnung nicht schadet.

20

dd) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist „Dritter“ im Sinne des § 171 Abs. 15 AO. Dem steht nicht entgegen, dass die Trägerkörperschaft materiell- und verfahrensrechtlich anstelle des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in Anspruch genommen wird, da diesem keine Steuersubjektivität zukommt. Nach § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG gelten in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (die Trägerkörperschaft) als Gläubiger und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner der Kapitalerträge. Diese Fiktion ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 15 AO zu beachten mit der Maßgabe, dass der fiktive Gläubiger der Kapitalerträge, die Trägerkörperschaft, zugleich als Steuerschuldner im Sinne des § 171 Abs. 15 AO (Schuldner der Kapitalertragsteuer) und der fiktive Schuldner der Kapitalerträge, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, zugleich als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne der Vorschrift gelten.

21

ee) Die Voraussetzungen von § 171 Abs. 15 AO sind aber im Übrigen nicht erfüllt. Voraussetzung für eine Hemmung der Festsetzungsfrist gegenüber dem Kläger als Schuldner der Kapitalertragsteuer wäre eine Hemmung der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen, hier dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als fiktivem Entrichtungsschuldner. Ob die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen gehemmt war, ist bei der Anwendung von § 171 Abs. 15 AO inzident nach Maßgabe der Tatbestände des § 171 AO zu beurteilen.

22

Das gegen den Haftungsbescheid vom 08.03.2012 geführte Einspruchs- und Klageverfahren hat im Streitfall die Verjährung gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen nicht gemäß § 191 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 171 Abs. 3a AO gehemmt. Wird ein Steuerbescheid mit dem Einspruch oder der Klage angefochten, so läuft gemäß § 171 Abs. 3a AO die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO ist sachlich auf den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Anspruch und persönlich auf die Person des Anfechtenden beschränkt (BFH-Urteil vom 06.06.2019 –  IV R 34/16, BFH/NV 2019, 1078, Rz 40).

23

Das Einspruchs- und Klageverfahren gegen den Haftungsbescheid vom 08.03.2012 hat danach die Festsetzungsverjährung gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen nicht gehemmt. Der Haftungsbescheid vom 08.03.2012 ging ins Leere, da es im Streitfall an einem Haftungsanspruch fehlt. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Haftung im Streitfall nicht auf § 44 Abs. 6 Satz 5 EStG gestützt werden kann. Die Vorschrift sieht eine Haftung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als fiktivem Schuldner der Kapitalerträge für die Kapitalertragsteuer nur vor, soweit sie auf –hier nicht vorliegende– verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 EStG) oder Veräußerungen im Sinne des § 22 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes in der in den Streitjahren anzuwendenden Fassung entfällt. Eine Haftung bei Nichterfüllung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht, soweit die Kapitalertragsteuer wie im Streitfall auf laufende Gewinne eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entfällt, ergibt sich daraus nicht und kann auch nicht auf eine andere Norm gestützt werden (BFH-Urteil vom 25.03.2021 –  VIII R 1/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz 19).

24

Das gegen den Haftungsbescheid vom 08.03.2012 geführte Einspruchs- und Klageverfahren hätte danach allenfalls den Ablauf der Festsetzungsfrist für den in ihm festgesetzten (vermeintlichen) Haftungsanspruch hemmen können. Aus der Formulierung „gesamter Steueranspruch“ in § 171 Abs. 3a Satz 2 AO ergibt sich nichts anderes. Hierdurch soll die Möglichkeit der Verböserung im außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren auf den gesamten Steueranspruch erstreckt und eine Teilverjährung ausgeschlossen werden (Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 171 AO Rz 60). Gesamter „Steueranspruch“ war hier der vom FA im Haftungsbescheid festgesetzte vermeintliche Haftungsanspruch. Da ein solcher Anspruch jedoch von Anfang an nicht bestand und deshalb auch nicht verjähren konnte, hat das Einspruchs- und Klageverfahren keine Hemmungswirkung entfaltet. Nimmt das FA den Entrichtungsschuldner ausdrücklich durch Haftungsbescheid in Anspruch, macht es nur den Haftungsanspruch geltend und nicht zugleich auch den Entrichtungsanspruch.

25

d) Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer der Streitjahre war auch nicht nach § 171 Abs. 3a AO gehemmt. In Betracht kommt hier wiederum nur das gegen den Haftungsbescheid vom 08.03.2012 geführte Einspruchs- und Klageverfahren. Dieses hat jedoch auch nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist für den Anspruch auf Kapitalertragsteuer, soweit er sich gegen den Gläubiger der Kapitalerträge und Schuldner der Kapitalertragsteuer (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG) richtet, gehemmt.

26

aa) Gegenstand des Nachforderungsbescheids vom 22.12.2020 war der Kapitalertragsteueranspruch, soweit er sich gegen den Steuerschuldner richtet, und damit ein anderer als der im Haftungsbescheid vom 08.03.2012 (vermeintlich) festgesetzte Anspruch.

27

bb) Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO greift auch deshalb nicht durch, weil unter Berücksichtigung der Fiktion des § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 3a AO davon auszugehen ist, dass der Gläubiger der Kapitalerträge und Schuldner der Kapitalertragsteuer (die Trägerkörperschaft) und der fiktive Entrichtungsschuldner (der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb) personenverschieden sind, und weil § 171 Abs. 3a AO eine personenübergreifende Hemmungswirkung nicht vorsieht. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass auch der Haftungsbescheid vom 08.03.2012 gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Träger des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gerichtet war und dass der Kläger in dieser Eigenschaft das Einspruchs- und Klageverfahren gegen den Haftungsbescheid im eigenen Namen geführt hat. Dies ist allein dem Umstand geschuldet, dass die Trägerkörperschaft bezüglich der für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fiktiv angeordneten Entrichtungsschuld lediglich deswegen als Steuersubjekt anzusehen ist, weil dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine rechtliche Organisationsform fehlt, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung handlungsfähig ist (BFH-Urteil vom 25.03.2021 –  VIII R 1/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz 20). Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG, die auch im steuerlichen Verfahrensrecht zu beachten ist, überschreibt und verdrängt die in der zu beurteilenden Situation ausnahmsweise gegebene Personenidentität und verlangt vom Rechtsanwender, fiktiv von einer Personenverschiedenheit auszugehen.

28

e) Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist auch nicht gemäß § 174 Abs. 4 AO unbeachtlich. Die Vorschrift gilt nur für Steuerbescheide, nicht für Haftungsbescheide (BFH-Urteil vom 21.09.2017 –  VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, Rz 24).

29

f) Die Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer der Streitjahre war danach mit Ablauf des 31.12.2014 abgelaufen.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Britische Steuerprivilegien mit Folgewirkungen in Deutschland

Die für Zugezogene nach Großbritannien unter bestimmten Umständen gewährte Vergünstigung, nur das dorthin überführte Einkommen versteuern zu müssen (sog. Besteuerung auf „remittance basis“), kann in Deutschland eine kompensierende steuerliche Belastung nach sich ziehen. Dies entschied der BFH (Az. IX R 37/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 16/25 vom 20.03.2025 zum Urteil IX R 37/21 vom 14.01.2025

Die für Zugezogene nach Großbritannien unter bestimmten Umständen gewährte Vergünstigung, nur das dorthin überführte Einkommen versteuern zu müssen (sogenannte Besteuerung auf „remittance basis“), kann in Deutschland eine kompensierende steuerliche Belastung nach sich ziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 – IX R 37/21 entschieden.

Die Klägerin verzog von Deutschland nach Großbritannien. In Deutschland blieb sie trotzdessen mit ihren hier erzielten Vermietungseinkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig. Darüber hinaus besteuerte das Finanzamt (FA) Zins- und Dividendenzuflüsse von einer deutschen Bank. Hierzu berief es sich auf die Regelungen zur sogenannten erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 des Außensteuergesetzes (AStG). Diese Vorschrift erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, ins Ausland verziehende deutsche Staatsangehörige für einen Zeitraum von zehn Jahren auch mit allen nicht-ausländischen Einkünften zu besteuern, wenn sie im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Das FA meinte, die Klägerin würde in Großbritannien bevorzugt besteuert, da sie von dem dort nur für Zugezogene geltenden Privileg profitierte, die streitigen Kapitalerträge nicht versteuern zu müssen. Grund hierfür war, dass die Klägerin dieses Einkommen nicht nach Großbritannien überwiesen („remittet“) hatte. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BFH entschied, dass die britische Besteuerung des Einkommens auf „remittance basis“ eine Vorzugsbesteuerung im Sinne von § 2 AStG sei. Es handele sich um eine der Allgemeinheit in Großbritannien nicht zugängliche steuerliche Besserstellung von zugezogenen Steuerpflichtigen, die dort nicht beheimatet („non-domiciled“) sind. Im Hinblick auf die vollständige steuerliche Freistellung des nicht nach Großbritannien transferierten Einkommens könne – wie § 2 AStG voraussetzt – die gesamte Steuerbelastung erheblich gemindert werden. Dieser Vorteil solle durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht ausgeglichen werden. Die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 2 AStG teilte der BFH nicht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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STAR 2024: Einblicke zu nicht-anwaltlichem Fachpersonal in Kanzleien und zu Erfolgshonoraren

Die BRAK hat die Ergebnisse der neuesten Online-Befragung zur Erhebung der Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft durch das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) veröffentlicht.

BRAK, Mitteilung vom 20.03.2025

Die BRAK hat die Ergebnisse der neuesten Online-Befragung zur Erhebung der Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft durch das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) veröffentlicht.

Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durch das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Ziel der empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen.

Im jährlichen Wechsel werden dabei Daten zur wirtschaftlichen Situation und zu Arbeitsumfeld und berufspolitischen Fragen erhoben. Die STAR-Untersuchung 2024 befasste sich mit der allgemeinen beruflichen Situation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Im Fokus standen die Themen nicht-anwaltliches Personal, Ausbildung zum/r Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten, Erfolgshonorar, Datenschutz sowie Entfremdung zwischen Anwaltschaft und Justiz.

Neben den oben genannten Themenfeldern gibt der STAR-Bericht auch Aufschluss über die Sozialstruktur der deutschen Anwaltschaft und über die näheren Umstände ihrer Berufsausübung wie etwa Spezialisierungen, bevorzugte Rechtsgebiete oder Kanzleiformen und -größen.

Zu den wichtigsten Ergebnissen zählt, dass etwa 20 % der Kanzleien Rechtsanwaltsfachangestellte ausbilden, wobei jüngere Berufsträger dies deutlich häufiger tun als ältere. In den ostdeutschen Rechtsanwaltskammerbezirken wird insgesamt seltener ausgebildet; hier zeigt sich der Fachkräftemangel bereits stärker. Der Bericht gibt ferner Aufschluss darüber, wie häufig es offene Ausbildungsstellen gibt und wie diese sich über die unterschiedlichen Kanzleiformen, -lokalisierungen und -spezialisierungen verteilen.

Der Sonderteil zu Erfolgshonoraren zielte darauf ab, zu erfahren, inwieweit die Anwaltschaft die durch das „Legal Tech-Gesetz“ zum 01.10.2021 geschaffene Möglichkeit, bei Streitwerten bis 2.000 Euro Erfolgshonorare zu vereinbaren, überhaupt genutzt hat und welche Gründe aus Sicht der Teilnehmer für oder gegen eine erfolgsbasierte Vergütung sprechen. Im Ergebnis hatten nur etwa 11 % der Teilnehmenden bereits Erfolgshonorare vereinbart. Der Bericht macht deutlich, für welche Arten von Kanzleien diese Form der Vergütung besonders viel oder wenig attraktiv ist und für welche Arten von Mandaten sie genutzt wird.

Die Ergebnisse von STAR 2024 im Detail hat die BRAK auf ihrer Website veröffentlicht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 6/2025

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Berufsausbildung: Bayerische Rechtsanwaltskammern starten gemeinsam mit Ausbildungssiegel

Das Qualitätssiegel „Azubi-geprüft“ soll engagierte Ausbildungskanzleien sichtbar machen und qualitativ gute Ausbildung sicherstellen. Die drei bayerischen Rechtsanwaltskammern machen sich gemeinsam stark gegen Fachkräftemangel und starteten gemeinsam mit dem Qualitätssiegel. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.03.2025

Das Qualitätssiegel „Azubi-geprüft“ soll engagierte Ausbildungskanzleien sichtbar machen und qualitativ gute Ausbildung sicherstellen. Die drei bayerischen Rechtsanwaltskammern machen sich gemeinsam stark gegen Fachkräftemangel und starteten gemeinsam mit dem Qualitätssiegel.

Die drei bayerischen Rechtsanwaltskammern Bamberg, Nürnberg und München sind am 17.03.2025 gemeinsam mit einem Qualitätssiegel für ausbildende Kanzleien gestartet. Damit reagieren sie auf rückläufige Ausbildungszahlen und die Abwanderung ausgebildeter Fachkräfte in andere Berufssparten. Das Qualitätssiegel „Azubi-geprüft“ soll engagierte Kanzleien sichtbar machen und dafür sorgen, dass sie und interessierte Auszubildende besser zueinander finden. Das Siegel bietet dabei eine Win-Win-Situation: Kanzleien, die sich zertifizieren lassen, hebt das Qualitätssiegel „Azubi-geprüft“ als attraktive Ausbilder und Arbeitgeber hervor, Bewerber haben ein Indiz für eine gewinnende und fördernde Arbeitsatmosphäre.

Das Qualitätssiegel steht dafür, dass sich die Kanzlei wertschätzenden Leitsätzen zu einer gelingenden Ausbildung mit hoher Qualität verpflichtet hat, eine faire Vergütung mindestens in Höhe der Empfehlungen der jeweiligen Rechtsanwaltskammer bezahlt und die ausbildenden Führungskräfte ausbildungsorientiert fortbildet. Verliehen wird es nur, wenn auch sich in Ausbildung befindende und aktive Rechtsanwaltsfachangestellte diese Qualität bestätigen. Sind diese Kriterien erfüllt, dürfen Kanzleien für einen Zeitraum von drei Jahren das Qualitätssiegel „Azubi-geprüft“ führen.

Initiiert wurde das Siegel von der Rechtsanwaltskammer Koblenz. Die Rechtsanwaltskammern Freiburg, Karlsruhe, Sachsen und demnächst auch Berlin bieten das Ausbildungssiegel ebenfalls an.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 6/2025

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