Zentrale Stelle Verpackungsregister: Aktuelle Rechtsprechung zum Verpackungsgesetz – Hinweis für Prüfer und Sachverständige

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) weist auf fünf neue, erstinstanzliche Urteile von Verwaltungsgerichten hin, welche die Einordnungsentscheidungen der ZSVR und den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Form einer Verwaltungsvorschrift durchweg bestätigen. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 24.03.2025

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) weist auf fünf neue, erstinstanzliche Urteile von Verwaltungsgerichten hin, welche die Einordnungsentscheidungen der ZSVR und den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Form einer Verwaltungsvorschrift durchweg bestätigen.

Der Hinweis der ZSVR steht nachfolgend zur Verfügung. Weitere Informationen zu den Urteilen finden sich auf der Internetseite der ZSVR.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Zinsschranke (§ 4h Einkommensteuergesetz (EStG) – § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG))

Das BMF veröffentlicht ein Schreiben zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2023 (Az. IV C 2 – S 2742-a/00028/012/001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2742-a/00028/012/001 vom 24.03.2025

Mit dem Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nummer 411 S. 1) wurde die Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) geändert und an die Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (EU-Antisteuervermeidungsrichtlinie – ATAD) angepasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Anwendungsfragen des § 4h EStG und des § 8a KStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes (…) Stellung genommen:

(…)

I. Zeitliche Anwendung

1 Dieses Schreiben betrifft Anwendungsfragen zu § 4h EStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. § 4h EStG in dieser Fassung ist nach § 52 Absatz 8b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden. § 8a KStG in dieser Fassung ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Für vorangehende Wirtschaftsjahre/Veranlagungszeiträume findet das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008, BStBl. I S. 718, weiter Anwendung. Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 8a KStG, der in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (Altjahre) nach § 34 Absatz 4 Satz 2 KStG weiter anzuwenden ist, soweit er auf § 4h EStG in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Bezug nimmt.

(…)

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder – BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse, die bis zum 13. März 2025 ergangen sind

Um die Aktualität des Bestands an steuerlichen BMF-Schreiben zu gewährleisten, wird in Fortführung dieses Prozesses seit 2011 jährlich eine Positivliste der ab dem aktuellen Besteuerungszeitraum geltenden BMF-Schreiben sowie eine Liste der nicht mehr in der jeweils aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 24.03.2025

Mit der „Eindämmung der Normenflut im Steuerrecht“ wurde ein Prozess zur dauerhaften Reduzierung von steuerlichen Verwaltungsvorschriften eingeleitet, mit dem in den Jahren 2005 bis 2010 knapp 4.000 nicht mehr benötigte BMF-Schreiben aufgehoben wurden.

Um die Aktualität des Bestands an steuerlichen BMF-Schreiben zu gewährleisten, wird in Fortführung dieses Prozesses seit 2011 jährlich eine Positivliste der ab dem aktuellen Besteuerungszeitraum geltenden BMF-Schreiben sowie eine Liste der nicht mehr in der jeweils aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben veröffentlicht. Seit 2013 wird dieses Vorgehen auch für unter demselben Datum veröffentlichte gleich lautende Erlasse (GLE) der obersten Finanzbehörden der Länder angewandt. Durch die regelmäßigen Prüfungen wird sichergestellt, dass jeweils nur die für den aktuellen Veranlagungszeitraum anwendbaren BMF-Schreiben und GLE in der jährlich veröffentlichten Positivliste aufgeführt sind.

Alle zu diesem Thema veröffentlichten BMF-Schreiben sowie ab 2013 auch die veröffentlichten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (GLE) – jeweils mit den dazugehörigen Listen – finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Phishing bei Kleinanzeigen: Kein Anspruch gegen die Bank auf Ersatz nicht autorisierter Abbuchungen bei grober Fahrlässigkeit

Wer seine Kreditkartendaten auf einer Phishing-Seite eingibt und seine persönlichen Sicherheitsmerkmale herausgibt, begeht eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung. Die Bank muss den Schaden daher nicht ersetzen. So das AG München (Az. 222 C 15098/24).

AG München, Pressemitteilung vom 24.03.2025 zum Urteil 222 C 15098/24 vom 21.01.2025 (rkr)

Der Kläger bot Anfang August 2023 über das Portal Kleinanzeigen.de einen Gegenstand zum Verkauf an, woraufhin der Kläger von einem vermeintlichen Kaufinteressenten kontaktiert wurde. Dieser veranlasste den Kläger dazu, seine Kreditkartendaten auf einer Phishing-Seite einzugeben.

Am 02.08.2023 um 15:08 Uhr erhielt der Kläger auf seinem Handy schließlich eine mobileTAN per SMS für die Aktivierung eines neuen Geräts. Dieses Gerät wurde von dem Betrüger bei der beklagten Bank per Banking-App kurz darauf auch registriert.

Am 02.08.2023 um 15:11 Uhr und 21:16 Uhr erfolgten zwei Abbuchungen in Höhe von 2.200 Euro und 207,25 Euro. Der Kläger veranlasste sofort eine Kartensperrung und verlangte von der Bank die Rückbuchung der beiden Abbuchungen. Da die Bank dies verweigerte, verklagte der Kläger sie vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.407,25 Euro nebst Zinsen.

Der Kläger behauptete, die mit der SMS erhaltene mobileTAN nicht weitergegeben zu haben und auch sonst nirgendwo eingegeben zu haben.

Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21.01.2025 ab. Insoweit führte es aus: „Es liegt zur Überzeugung des Gerichts eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung [des Klägers] vor. Der Kläger hat in grober Weise die im (Zahlungs-)Verkehr zu fordernde Sorgfalt nicht an den Tag gelegt, indem er seine Kreditkartendaten sowie seine persönlichen Sicherheitsmerkmale an Dritte herausgegeben hat. Jeder auch nur durchschnittlich aufmerksame Marktteilnehmer weiß, dass Kreditkartendaten und persönliche Sicherheitsmerkmale wie SMS-TANs keinen Dritten, insbesondere keinen Kaufinteressenten auf Kleinanzeigen, mitgeteilt werden dürfen. […]

Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger auf der Phishing-Seite „sicher bezahlen“ die erhaltene SMS-TAN zur Freigabe eines neuen Endgeräts eingegeben hat. Mit Hilfe dieser TAN konnte der Täter dann ein neues Endgerät registrieren und die streitgegenständlichen Verfügungen ausführen. Der Kläger war unstreitig auf der Phishing-Seite „sicher bezahlen“ und wurde dort aufgefordert zur Eingabe seiner Kreditkartendetails. Der Kläger hat auch unstreitig am 02.08.2023 um 15:08 Uhr per SMS eine TAN erhalten zur Registrierung eines neuen Endgeräts. Daher sieht das Gericht in dieser Konstellation eine sekundäre Darlegungslast auf der Klägerseite dazu, wie die TAN zeitnah an den Täter gelangt ist, wenn nicht dadurch, dass der Kläger sie auf der Phishing-Seite angegeben hat. […]

Der Kläger ist als Verkäufer auf der Plattform [Kleinanzeigen.de] aufgetreten. Warum man als Verkäufer und damit als Person, die Geld erhalten soll, eine (vorgetäuschte) Zwei-Faktor-Freigabe erteilt, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Kläger mag ggf. nicht bewusst die per SMS erhaltene TAN auf der Phishing-Seite eingegeben haben und es mag ihm auch nicht erinnerlich sein. Indessen lässt sich der Vorgang plausibel nicht anders erklären. […] Es darf von jedem verständigen Nutzer der Bezahlstruktur im Internet erwartet werden, dass er die grundlegende Bedeutung derartiger Freigabecodes versteht.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG

Das BMF den Entwurf eines Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG an bestimmte Verbände versandt. Ihnen wird bis zum 5. Mai 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

BMF, Mitteilung vom 24.03.2025

Mit Schreiben vom 24. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG an bestimmte Verbände versandt. Ihnen wird bis zum 5. Mai 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf per E-Mail an IVC2@bmf.bund.de gegeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Verbraucherschutz: Eine Vertragsklausel, die einen jungen Sportler verpflichtet, einen Teil seiner Einnahmen zu zahlen, falls er Berufssportler wird, kann missbräuchlich sein

Das nationale Gericht muss die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Klarheit und Verständlichkeit in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen der Verpflichtung prüfen. So der EuGH (Rs. C-365/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 20.03.2025 zum Urteil C-365/23 vom 20.03.2025

Das nationale Gericht muss die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Klarheit und Verständlichkeit in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen der Verpflichtung prüfen (Rechtssache Arce1).

Im Jahr 2009 schloss ein minderjähriger, durch seine Eltern vertretener, junger Sportler einen Vertrag mit einem lettischen Unternehmen, das Sportlern eine Reihe von Dienstleistungen zur Entwicklung ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer Karriere anbietet. Ziel dieses Vertrags war es, dem jungen Sportler eine erfolgreiche Karriere als Berufssportler im Basketball zu ermöglichen. Der für eine Dauer von 15 Jahren geschlossene Vertrag sah eine Reihe von Dienstleistungen vor, wie u. a. Training unter der Aufsicht von Fachleuten, sportmedizinische Leistungen, psychologische Begleitung sowie Unterstützung im Bereich Marketing, Rechtsberatung und Buchhaltung.

Im Gegenzug verpflichtete sich der junge Sportler, falls er Berufssportler wird, diesem Unternehmen ein Entgelt in Höhe von 10 % sämtlicher während der Laufzeit des Vertrags erzielten Nettoeinnahmen aus Sportveranstaltungen, Werbung, Marketing und Medienauftritten im Zusammenhang mit dem betreffenden Sport zu zahlen, sofern diese Einnahmen mindestens 1 500 Euro pro Monat betrugen. Da sich die Einnahmen des jungen Sportlers, der inzwischen Profi-Basketballspieler geworden ist, aus Verträgen mit Sportvereinen auf insgesamt über 16 Mio. Euro belaufen, müsste er 10 % dieses Betrags an das fragliche Unternehmen zahlen, d. h. mehr als 1,6 Mio. Euro.

Die Sache wurde bei den lettischen Gerichten anhängig gemacht, die die fragliche Vertragsklausel für missbräuchlich hielten. Das betroffene Unternehmen legte Kassationsbeschwerde beim lettischen Obersten Gericht ein, das beschloss, dazu den Gerichtshof zu befragen. Dieses Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen2 auf den streitigen Vertrag anwendbar ist und inwieweit sie gegebenenfalls einer entsprechenden Klausel entgegensteht.

In seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof zunächst, dass die Richtlinie auf diesen Sachverhalt tatsächlich anwendbar ist. Er weist jedoch darauf hin, dass die Richtlinie vorsieht, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit nicht im Einzelnen ausgehandelter Vertragsklauseln weder die Klauseln zum Hauptgegenstand des Vertrags noch die Klauseln zur Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betreffen kann, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Eine Klausel, wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, fällt aber unter diese Ausnahme, sodass ein nationales Gericht ihre Missbräuchlichkeit nur beurteilen kann, wenn es der Auffassung ist, dass sie nicht klar und verständlich abgefasst ist. Das nationale Recht kann jedoch ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher vorsehen. Ist dies der Fall, kann das Gericht die Missbräuchlichkeit der Klausel selbst in den Fällen prüfen, in denen diese Klausel durch den Gewerbetreibenden klar und verständlich vorformuliert wurde.

Zu der Frage, ob die streitige Klausel klar und verständlich abgefasst ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie auch ein Transparenzgebot enthält. In diesem Zusammenhang müssen dem Verbraucher alle notwendigen Informationen erteilt werden, die ihm erlauben, die wirtschaftlichen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen, andernfalls kann diese Klausel nicht als klar und verständlich abgefasst angesehen werden.

Darüber hinaus verursacht eine Vertragsklausel, die vorsieht, dass sich ein junger Sportler verpflichtet, 10 % der von ihm in den folgenden 15 Jahren erzielten Einnahmen zu zahlen, nicht automatisch ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Vertragspartner. Ob ein solches Missverhältnis vorliegt, ist nämlich insbesondere anhand der Vorschriften, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden loyalen und billigen Marktpraktiken in Bezug auf das Entgelt im betreffenden Sportbereich sowie aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln dieses Vertrags oder eines Vertrags, von dem dieser abhängt, zu beurteilen. Im Übrigen ist der Umstand, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags minderjährig war und dieser Vertrag von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen geschlossen wurde, für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel relevant.

Des Weiteren kann ein nationales Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags festgestellt hat, nicht den vom Verbraucher zu zahlenden Betrag auf die Höhe der Kosten herabsetzen, die dem Dienstleistungserbringer im Rahmen der Erfüllung des Vertrags tatsächlich entstanden sind.

Fußnoten

1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 geänderten Fassung.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Kammergericht entscheidet über Musterfeststellungsklage: Unterschiedliche Gaspreise für Bestands- und Neukunden sind unzulässig

Das KG Berlin hat einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die GASAG AG wegen unterschiedlicher Preise für Bestands- und Neukunden stattgegeben (Az. MK 1/22 EnWG).

KG Berlin, Pressemitteilung vom 24.03.2025 zum Urteil MK 1/22 EnWG vom 21.03.2025 (nrkr)

Das Kammergericht hat durch Urteil vom 21. März 2025 einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die GASAG AG wegen unterschiedlicher Preise für Bestands- und Neukunden stattgegeben.

Für den Zeitraum vom 2. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022 berechnete die Beklagte für im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung mit Gas belieferten Neukunden höhere Arbeitspreise als sog. Bestandskunden. Die Klägerin hält diese Preisdifferenzierung für rechtlich unzulässig. Die Beklagte beruft sich auf die Ende 2021 stark gestiegenen Gasbeschaffungspreise und den sich daraus ergebenden starken Anstieg an Neukunden im Bereich der Grund- und Ersatzversorgung.

Das Gericht hält die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Bestandskunden und Neukunden für unzulässig. In der Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass schon nach der für den zu entscheidenden Zeitraum maßgeblichen alten Rechtslage keine Preisdifferenzierung zwischen Bestandskunden und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung erlaubt sei. Insbesondere die gestiegenen Energiebeschaffungspreise stellten keinen rechtlich zulässigen sachlichen Grund für die Differenzierung dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Entscheidungsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorliegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe möglich.

Musterfeststellungsklage

Die Musterfeststellungsklage ist eine besondere Klageform im deutschen Zivilprozessrecht, mit der Verbraucherinnen ihre Rechte gemeinsam durchsetzen können. Sie ermöglicht es Verbraucherschutzverbänden, stellvertretend für eine Vielzahl von Betroffenen gegen ein Unternehmen zu klagen. Ziel ist dabei die Klärung, ob den Verbraucherinnen gegenüber einem Unternehmen ein Anspruch (zum Beispiel auf Schadensersatz oder wie hier auf Rückerstattung) zusteht. Das Musterfeststellungsurteil stellt nur grundsätzlich fest, ob das Unternehmen haftet, bildet insoweit dann aber eine verbindliche Grundlage für die Durchsetzung der individuellen Ansprüche der angemeldeten Verbraucher*innen.

Quelle: Gerichte in Berlin, Kammergericht Berlin

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Unfallverursachung durch alkoholisierten Fahrzeugführer

Das LG Flensburg hat die Schadensersatz-Klage eines Fahrzeugführers, der im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht hatte, abgewiesen (Az. 12 O 115/24).

LG Flensburg, Mitteilung vom 20.03.2025 zum Urteil 12 O 115/24 vom 11.03.2025 (nrkr)

Das Landgericht Flensburg hat die Klage eines Fahrzeugführers, der im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht hatte, abgewiesen.

Was ist passiert?

Ein Mann fuhr morgens seine Lebensgefährtin zu einem Arzttermin. Aus der Gegenrichtung kam in einiger Entfernung ein LKW mit Anhänger entgegen. Der LKW fuhr mittig auf der Straße, um nach rechts auf ein Grundstück abzubiegen. Der Mann fuhr auf den abbiegenden LKW zu und kollidierte mit dem ausschwenkenden Anhänger. Nach der Kollision, bei der sein Auto auf der linken Fahrzeugseite erheblich beschädigt wurde, setzte der Mann seine Fahrt zunächst fort. Er fuhr seine Lebensgefährtin zum Arzt. Als der Mann nach 10 Minuten wieder an der Unfallstelle erschien, ergab sich für die Polizei der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt. Eine Blutuntersuchung ergab eine Wert von 1,31 Promille. Im Nachgang verlangte der Mann vom Unfallgegner die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung seines Autos. Zunächst gab der Mann an, dass er am Vorabend mit Bekannten viel Alkohol getrunken habe. Später behauptete der Mann, er sei im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gewesen und habe erst nach dem Unfall viel Alkohol getrunken. Zudem war der Mann der Ansicht, dass der Unfall nicht auf eine vermeintliche Trunkenheit zurückzuführen sei.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Unfall auf die absolute Fahruntüchtigkeit zurückzuführen sei. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht die Lebensgefährtin des Mannes als Zeugin vernommen und ein Unfallrekonstruktionsgutachten über den Hergang des Unfalls eingeholt. Dabei ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Mann im Zeitpunkt des Unfalls mit einem Blutalkoholwert von 1,31 Promille alkoholisiert gewesen sei. Aus dem Unfallrekonstruktionsgutachten hat sich für das Gericht ergeben, dass ein nüchterner Fahrzeugführer das Abbiegemanöver des LKW frühzeitig erkannt hätte und den Unfall durch rechtzeitiges Bremsen hätte verhindern können.

Rechtlicher Hintergrund: Alkohol im Straßenverkehr

In Deutschland gelten die folgenden Promillegrenzen:

  • 0,0 Promille: Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot.
  • 0,3 Promille: Ab hier beginnt die relative Fahruntüchtigkeit. Bereits ab diesem Wert kann eine Strafe drohen, wenn Fahrfehler oder ein Unfall passieren.
  • 0,5 Promille: Ab diesem Wert drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot – auch ohne auffälliges Fahrverhalten.
  • 1,1 Promille: Ab hier gilt die absolute Fahruntüchtigkeit. Es drohen Führerscheinentzug, Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.

Bei einem Unfall kann die eigene Haftpflichtversicherung einen alkoholisierten Fahrer in Regress nehmen. Auch bei Voll- und Teilkaskoversicherungen kann der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen.

Das Urteil vom 11.03.2025, Az. 12 O 115/24, ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Flensburg

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Sozialgericht stärkt Rechte von Rentenbeziehern: Rentenversicherungsträger muss über Teilrentenoption aufklären

Das SG Hannover hat in einer Entscheidung den Rentenversicherungsträger in der Pflicht gesehen, die Versicherte aktiv über die Möglichkeit eines Teilrentenbezugs zu informieren. Unterlässt der Träger diesen Hinweis, kann dies eine Verpflichtung zur rückwirkenden Neubescheidung der Altersrente nach sich ziehen (Az. S 78 R 8/21).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 21.03.2025 zum Urteil S 78 R 8/21 vom 26.07.2024 (rkr)

Das Sozialgericht Hannover (SG) hat in einer Entscheidung den Rentenversicherungsträger in der Pflicht gesehen, die Versicherte aktiv über die Möglichkeit eines Teilrentenbezugs zu informieren. Unterlässt der Träger diesen Hinweis, kann dies eine Verpflichtung zur rückwirkenden Neubescheidung der Altersrente nach sich ziehen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Versicherte, die seit dem 1. November 2018 eine Vollrente als Altersrente für langjährige Versicherte bezog, rückwirkend diese Rente als Teilrente beantragt. Sie begründete dies damit, dass sie über den 31. Oktober 2018 hinaus eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit für einen Familienangehörigen ausgeübt habe. Ein Teilrentenbezug hätte ihr ermöglicht, weiterhin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung über die Pflegekasse zu entrichten, was sich rentenerhöhend ausgewirkt hätte.

Das SG stellte fest, dass die Rentenversicherung bei Kenntnis von der fortgesetzten Ausübung der nicht erwerbsmäßigen Pflege verpflichtet ist, Rentenbezieher über die Option einer frei wählbaren Teilrente (zwischen 10 % und 99,99 %) und deren versicherungsrechtliche Vorteile zu informieren. Da dieser Hinweis unterblieb, muss der Rentenversicherungsträger den Antrag der Klägerin rückwirkend neu bescheiden.

Mit dieser Entscheidung wird das gesetzgeberische Ziel des Flexirentengesetzes gestärkt: Die Attraktivität eines Weiterarbeitens über die Regelaltersgrenze hinaus und eine bessere Absicherung im Alter.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Parallelimport von Arzneimitteln: EuGH soll Fragen zur Kennzeichnung der Behältnisse des Arzneimittels klären

Das BVerwG holt eine Vorabentscheidung des EuGH zu der Frage ein, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von den Vorschriften über die Kennzeichnung von Arzneimitteln insbesondere beim Parallelimport von Arzneimitteln nach Unionsrecht möglich sind (Az. 3 C 9.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 20.03.2025 zum Beschluss 3 C 9.23 vom 20.03.2025

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage ein, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von den Vorschriften über die Kennzeichnung von Arzneimitteln insbesondere beim Parallelimport von Arzneimitteln nach Unionsrecht möglich sind.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Zulassung zum Inverkehrbringen eines Arzneimittels in Deutschland, das zur Behandlung des fortgeschrittenen Prostatakarzinoms dient. Es besteht aus zwei Fertigspritzen, die jeweils in einer durch Folie verschlossenen Schalenverpackung liegen. Nach dem Öffnen der Schalenverpackung sollen die Spritzen sofort zubereitet und verwendet werden.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilte der Beigeladenen im Jahr 2010 – unter Bezug auf die Zulassung der Klägerin – eine Zulassung für den Parallelimport des Arzneimittels aus Italien und verlängerte diese im Jahr 2014 unter Erweiterung auf Importe aus Rumänien und Polen. Der Verlängerungsbescheid weist darauf hin, dass die Schalenverpackung des Arzneimittels nicht geöffnet werden solle, um die Spritzen – wie von § 10 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verlangt – in deutscher Sprache unter anderem mit der Angabe „subkutane Anwendung“ zu kennzeichnen, da hierdurch die Haltbarkeit des Medikaments beeinträchtigt würde. Die Beigeladene müsse aber sicherstellen, dass bestimmte Mindestangaben in lateinischer Schrift auf den Spritzen vorhanden seien. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage der Klägerin blieb vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Frage, ob die Zulassung des Parallelimports unter Abweichung von den Kennzeichnungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes rechtswidrig sei, dahinstehen könne, weil die Klägerin hierdurch jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt werde.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Dem liegt zugrunde, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin könne bei einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 3 AMG nicht in eigenen Rechten verletzt sein, gegen Bundesrecht verstößt. Die Vorschriften über die Zulassung eines Arzneimittels sind in Verbindung mit den Kennzeichnungsvorgaben in § 10 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 3 AMG auch dazu bestimmt, den Inhaber einer Arzneimittelzulassung davor zu schützen, dass unter Bezugnahme auf seine Zulassung das Inverkehrbringen eines parallel importierten Arzneimittels gestattet wird, dessen Primärverpackung nicht den Vorschriften entsprechend in deutscher Sprache gekennzeichnet ist. Zur Beurteilung, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt, kommt es daher darauf an, ob die Beklagte bei der Erteilung der Zulassung von den Kennzeichnungsvorgaben des Arzneimittelgesetzes abweichen durfte. Während das nationale Recht hierfür keine Möglichkeit vorsieht, könnte sich eine Abweichungsmöglichkeit aus Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (in der Fassung der Richtlinie 2012/26/EU vom 25. Oktober 2012) ergeben. Hiernach können die nationalen Behörden für Arzneimittel, die nicht dazu bestimmt sind, direkt an den Patienten abgegeben zu werden, von bestimmten Kennzeichnungsvorschriften absehen, unter anderem von der Verwendung der Sprache des Mitgliedstaats, in dem das Arzneimittel in Verkehr gebracht werden soll. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung folgender Fragen gebeten:

  1. Finden die Kennzeichnungsvorgaben der Art. 54, 55 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG auf ein Arzneimittel Anwendung, für das in einem Mitgliedstaat eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde und dessen Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat im Verhältnis zu einem in diesem zweiten Mitgliedstaat bereits zugelassenen Arzneimittel einen Parallelimport darstellt?
  2. Ist Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG dahingehend auszulegen, dass ein Arzneimittel nicht dazu bestimmt ist, direkt an den Patienten abgegeben zu werden, wenn es als Arzneimittel eingestuft ist, das der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegt?
  3. Kommt Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG unmittelbare Wirkung zu, sodass sich ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Arzneimittel aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland importieren möchte, vor den deutschen Gerichten gegenüber der beklagten Bundesrepublik Deutschland, die die Vorschrift nicht bzw. nicht vollständig in ihr nationales Recht umgesetzt hat, auf die Vorschrift berufen kann?
  4. Stehen Art. 34 und 36 AEUV der Anwendung von Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts, die die Kennzeichnung von Primärverpackungen mit bestimmten Mindestangaben in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaats verlangen, auf ein parallel importiertes Arzneimittel entgegen, wenn eine zur Erfüllung dieser Kennzeichnungsvorgaben erforderliche Umetikettierung der Primärverpackung des parallel importierten Arzneimittels wegen einer damit einhergehenden wesentlichen Beeinträchtigung seiner Haltbarkeit nicht möglich ist?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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