Erzeugerpreise Februar 2025: +0,7 % gegenüber Februar 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Februar 2025 um 0,7 % höher als im Februar 2024. Im Januar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,5 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im Februar 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.03.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Februar 2025
+0,7 % zum Vorjahresmonat
-0,2 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Februar 2025 um 0,7 % höher als im Februar 2024. Im Januar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,5 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im Februar 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,2 %.

Hauptursächlich für den Anstieg der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren im Februar 2025 die Preissteigerungen bei den Investitionsgütern. Auch Verbrauchs- und Gebrauchsgüter sowie Vorleistungsgüter waren teurer als im Vorjahresmonat, während Energie billiger war. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im Februar 2025 um 1,4 %, gegenüber Januar 2025 stiegen sie um 0,3 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber Vorjahresmonat und Vormonat

Energie war im Februar 2025 um 0,8 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber Januar 2025 fielen die Energiepreise um 1,0 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Erdgaspreise gegenüber Februar 2024 um 2,7 % (-2,0 % gegenüber Januar 2025). Fernwärme kostete 1,6 % weniger als im Februar 2024 (+0,1 % gegenüber Januar 2025).

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber Februar 2024 um 1,7 % (+0,1 % gegenüber Januar 2025). Leichtes Heizöl kostete 7,5 % weniger als ein Jahr zuvor (-4,1 % gegenüber Januar 2025). Die Preise für Kraftstoffe waren 2,5 % günstiger (-0,4 % gegenüber Januar 2025).

Teurer als im Vorjahresmonat war hingegen elektrischer Strom, er kostete im Februar 2025 über alle Abnehmergruppen hinweg 1,0 % mehr als im Februar 2024. Gegenüber dem Vormonat Januar 2025 sanken die Strompreise um 1,2 %.

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Februar 2025 um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber Januar 2025). Maschinen kosteten 1,9 % mehr als im Februar 2024. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,4 % gegenüber Februar 2024.

Verbrauchsgüter waren im Februar 2025 um 3,0 % teurer als im Februar 2024 (+0,1 % gegenüber Januar 2025). Nahrungsmittel kosteten 3,5 % mehr als im Februar 2024. Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Butter mit +37,7 % (-2,6 % gegenüber Januar 2025), Rindfleisch mit +21,6 % (+3,4 % gegenüber Januar 2025) und Süßwaren mit +21,1 % (+0,6 % gegenüber Januar 2025). Billiger als im Vorjahresmonat waren im Februar 2025 dagegen insbesondere Zucker (-33,5 %) und Schweinefleisch (-11,7 %).

Gebrauchsgüter waren im Februar 2025 um 1,2 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,2 % gegenüber Januar 2025).

Leichter Preisanstieg bei Vorleistungsgütern gegenüber Februar 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Februar 2025 um 0,3 % höher als ein Jahr zuvor und um 0,4 % höher als im Vormonat.

Preissteigerungen gegenüber Februar 2024 gab es unter anderem bei Papier, Pappe und Waren daraus (+3,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat). Futtermittel für Nutztiere waren 2,4 % teurer als ein Jahr zuvor. Die Preise für chemische Grundstoffe stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,7 %.

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 3,3 % mehr als im Februar 2024. Nadelschnittholz war 11,8 % teurer als im Februar 2024. Dagegen war Laubschnittholz 5,7 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Die Preise für Metalle stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,9 %, gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,6 %. Die Preise für Kupfer und Halbzeug daraus lagen mit +11,2 % deutlich über denen des Vorjahresmonats. Dagegen waren Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 8,8 % billiger als im Februar 2024. Die Preise für Betonstahl sanken im Vorjahresvergleich um 4,0 %.

Glas und Glaswaren waren 4,6 % günstiger als im Vorjahresmonat, insbesondere Flachglas war 9,0 % billiger als im Februar 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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KI-Verordnung: BRAK fordert weite Auslegung von Transparenzpflichten

Ab August 2026 gelten nach der KI-Verordnung Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte. Die BRAK spricht sich in einem Positionspapier für eine weite Auslegung dieser Pflichten aus und will private Rechtsdurchsetzung stärken. Gegen Biometrie- und Emotionserkennungssysteme hat die BRAK nach wie vor erhebliche Bedenken.

BRAK, Mitteilung vom 19.03.2025

Ab August 2026 gelten nach der KI-Verordnung Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte. Die BRAK spricht sich in einem Positionspapier für eine weite Auslegung dieser Pflichten aus und will private Rechtsdurchsetzung stärken. Gegen Biometrie- und Emotionserkennungssysteme hat die BRAK nach wie vor erhebliche Bedenken.

Die im August 2024 in Kraft getretene EU-Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-VO) regelt in ihrem Art. 50 erstmals Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme. Diese Transparenzpflichten gelten ab dem 02.08.2026.

In einem Positionspapier bezieht die BRAK Stellung zu den neuen Transparenzpflichten, die ihrer Ansicht nach sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht weit auszulegen sind. Gegenausnahmen sollten demgegenüber eng ausgelegt werden. Daher sollten aus ihrer Sicht etwa auch privat, im Ehrenamt oder im politisch-gesellschaftlichen Bereich erzeugte Inhalte kennzeichnungspflichtig sein. Zudem hält sie auch eine weite Auslegung der in Art. 3 Nr. 60 KI-VO legaldefinierten Deep Fakes für geboten.

Die BRAK regt an, private Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten in Bezug auf KI-generierte Inhalte zu nutzen, die sich beispielsweise aus dem Delikts- oder Wettbewerbsrecht ergeben. Sie treten neben die Möglichkeiten, die durch die KI-VO eröffnet werden, wie etwa Beschwerde- oder Erläuterungsrechte und bieten aus Sicht der BRAK ein erhebliches Potenzial für die effektive Durchsetzung der KI-VO. Daher schlägt die BRAK vor, einen selbstständigen Anspruch nach dem Vorbild des Art. 82 DSGVO in die KI-VO aufzunehmen.

Mit dem Positionspapier will die BRAK die aus ihrer Sicht vorzugswürdige Auslegung der Transparenzpflichten darstellen und damit zugleich für den Fall gegenläufiger Entwicklungen in der Rechtsprechung einen Anstoß zur Schaffung einer nachschärfenden nationalen Regelung geben, die potenzielle Lücken der europäischen Gesetzgebung schließt. Ferner will sie erste Impulse für eine etwaige Novelle der KI-VO setzen.

Gegen den Einsatz von Emotionserkennungssystemen und Systemen zur biometrischen Kategorisierung i. S. v. Art. 50 III KI-VO äußert die BRAK auch weiterhin grundsätzliche Bedenken.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 6/2025

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Konjunktur: Bis Ende des Jahres dürften fast 26.000 Unternehmen pleitegehen

In den vergangenen Jahren meldeten immer mehr Unternehmen Insolvenz an. Zu viel Bürokratie, die hohen Energiepreise und die hartnäckige Wirtschaftsflaute belasten die Firmen stark. Auch im Jahr 2025 dürften nochmals mehr Unternehmen Konkurs anmelden als im Vorjahr, zeigt eine neue Studie des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 19.03.2025

In den vergangenen Jahren meldeten immer mehr Unternehmen Insolvenz an. Zu viel Bürokratie, die hohen Energiepreise und die hartnäckige Wirtschaftsflaute belasten die Firmen stark. Auch im Jahr 2025 dürften nochmals mehr Unternehmen Konkurs anmelden als im Vorjahr, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Bis Ende des Jahres dürften etwa 25.800 Unternehmen in Deutschland in die Pleite rutschen: Das ist das Ergebnis einer neuen IW-Studie. Damit steigt die Zahl der insolventen Unternehmen nun schon im vierten Jahr in Folge – im Vergleich zu 2021 dürfte sich ihre Zahl nahezu verdoppeln. Ein Ende des Trends ist noch nicht in Sicht.

Krisen belasten Unternehmen schwer

Die Krisen der vergangenen Jahre haben die deutsche Wirtschaft hart getroffen. Die Corona-Pandemie leitete die Trendwende bei den Insolvenzen ein: In den Jahren vor der Pandemie meldeten von Jahr zu Jahr weniger Unternehmen Insolvenz an. Während der Pandemie wurde ein Tiefpunkt erreicht, da die Antragspflicht ausgesetzt wurde. Nach dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 stiegen dann die Energiepreise sprunghaft an, steigende Preise und die folgenden Rezessionsjahre setzten den Unternehmern stark zu.

Die Krisen sind allerdings nicht der einzige Treiber für die Pleiten: Deutschland wird als Wirtschaftsstandort zunehmend unattraktiver. Die hohe Regulierung und Bürokratie in Deutschland verhindern Investitionen und treiben die Insolvenzen weiter in die Höhe. Hinzu kommt: Hierzulande gibt es im Vergleich zu anderen Ländern wie den USA nur wenige Gründer. Vor allem der Fachkräftemangel und die hohen Auflagen für Unternehmen halten viele davon ab, den Schritt zu wagen.

Neue Regierung muss Trendwende bei Insolvenzen schaffen

Nicht jede Insolvenz ist zwangsläufig ein Problem: Unternehmenspleiten sind teilweise normal, nicht jedes Geschäftsmodell ist auch langfristig ein Erfolg. Umso wichtiger ist es, dass die Politik Gründern keine Steine in den Weg legt, sondern Innovationen fördert. „Die neue Bundesregierung muss die Kehrtwende schaffen, die Wirtschaft wieder ankurbeln und Deutschland als Wirtschaftsstandort wieder attraktiv machen“, sagt Studienautor und IW-Insolvenzexperte Klaus-Heiner Röhl. „Die ausufernde Bürokratie, eine marode Infrastruktur und der Fachkräftemangel hemmen die Neugründungen und treiben die Insolvenzen weiter nach oben. Das muss sich schleunigst ändern.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Verfall von virtuellen Optionsrechten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen. Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. Vesting-Periode entstanden sind. So das BAG (Az. 10 AZR 67/24).

BAG, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zum Urteil 10 AZR 67/24 vom 19.03.2025

Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. Vesting-Periode entstanden sind.

Der Kläger war vom 1. April 2018 bis zum 31. August 2020 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristgerechte Eigenkündigung. Im Jahr 2019 erhielt der Kläger ein Angebot auf Zuteilung von 23 virtuellen Optionsrechten (sog. Allowance Letter), das er durch gesonderte Erklärung annahm. Nach den Bestimmungen für Mitarbeiter-Aktienoptionen (Employee Stock Option Provisions „ESOP“) setzt die Ausübung der virtuellen Optionen, die zu einem Zahlungsanspruch gegen die Beklagte führen kann, deren Ausübbarkeit nach Ablauf einer Vesting-Periode und ein sog. Ausübungsereignis wie einen Börsengang voraus. Dabei werden die dem Arbeitnehmer zugeteilten virtuellen Optionen nach einer Mindestwartezeit von zwölf Monaten innerhalb einer Vesting-Periode von insgesamt vier Jahren gestaffelt ausübbar. Die Vesting-Periode wird ausgesetzt, wenn und solange der Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung ohne Gehaltsanspruch entbunden ist. Nach Nr. 4.2 ESOP verfallen bereits ausübbare („gevestete“), aber noch nicht ausgeübte virtuelle Optionen unter anderem, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet. Im Übrigen verfallen „gevestete“, aber noch nicht ausgeübte virtuelle Optionen nach Nr. 4.5 ESOP sukzessiv innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers waren 31,25 % der ihm zugeteilten Optionsrechte „gevestet“. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 machte der Kläger seinen Anspruch auf diese virtuellen Optionen geltend. Die Beklagte lehnte den Anspruch unter Hinweis auf den Verfall der Optionsrechte ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ihm zugeteilten und „gevesteten“ virtuellen Optionen seien nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, da die Verfallklauseln unwirksam seien. Die Optionen seien essenzieller Bestandteil des Vergütungspakets gewesen. Er habe die Ausübbarkeit der Optionen durch die Erbringung der Arbeitsleistung in der Vesting-Periode erarbeitet und damit der Anreizfunktion genügt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die virtuellen Optionsrechte seien verfallen. Zweckrichtung der virtuellen Optionen sei die Belohnung der Betriebstreue bis zum Eintritt eines Ausübungsereignisses. Es handle sich lediglich um eine Verdienstchance, sodass bei einem Verfall kein erdienter Lohn entzogen werde.

Die Vorinstanzen haben die vom Kläger erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Seine Revision hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die „gevesteten“ virtuellen Optionen sind nicht verfallen. Bei den Bestimmungen über das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfenden Verfallklauseln halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Die durch teilweisen Ablauf der Vesting-Periode „gevesteten“ virtuellen Optionen stellen auch eine Gegenleistung für die vom Kläger in dieser Zeit im aktiven Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung dar. Dies folgt insbesondere aus der in den ESOP enthaltenen Regelung zur Aussetzung der Vesting-Periode in Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Entgeltanspruch erwirbt. Der sofortige Verfall „gevesteter“ Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt die Interessen des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat, nicht angemessen und steht dem Rechtsgedanken des § 611a Abs. 2 BGB entgegen. Außerdem stellt dies eine unverhältnismäßige Kündigungserschwerung dar, da der Optionsberechtigte zur Vermeidung einer möglichen Vermögenseinbuße das Arbeitsverhältnis vor einem ungewissen Ausübungsereignis nicht kündigen dürfte. Soweit der Senat in einer älteren Entscheidung (BAG 28. Mai 2008 – 10 AZR 351/07 -) den sofortigen Verfall bereits „gevesteter“ Optionen, die während des Arbeitsverhältnisses noch nicht ausgeübt werden konnten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig gehalten hat, hält er daran nicht mehr fest. Auch die Klausel unter Nr. 4.5 ESOP benachteiligt den ausscheidenden Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtung unangemessen. Sie reflektiert durch den graduellen Verfall der Optionen zwar, dass dessen Einfluss auf den Unternehmenswert mit der Zeit abnimmt; sie lässt jedoch – ausgehend von der hier geregelten Vesting-Periode von vier Jahren und der enthaltenen Mindestwartezeit von einem Jahr – zu, dass die dem Arbeitnehmer zugeteilten virtuellen Optionen doppelt so schnell verfallen, wie sie „gevestet“ sind. Damit lässt sie die Zeit, die der Arbeitnehmer durch Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Vesting-Periode für die ausübbaren Optionsrechte aufgewandt hat, unberücksichtigt, ohne dass die kürzere Verfallfrist durch entgegenstehende Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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„Nachbarhund Gassi geführt“: Schadensersatzansprüche für Gefälligkeit?

Muss ein Hundeführer immer dafür einstehen, dass die dem Tier immanente Unberechenbarkeit und Gefahr keinem anderen Schaden zufügt? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 13 S 45/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 19.03.2025 zum Beschluss 13 S 45/24 vom 04.03.2025

An der kurzen Leine?

Muss ein Hundeführer immer dafür einstehen, dass die dem Tier immanente Unberechenbarkeit und Gefahr keinem anderen Schaden zufügt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Fall

Der Kläger machte erstinstanzlich Schadensersatzansprüche sowie einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund eines Unfalls geltend, der sich am 13.12.2020 in Oberwinter ereignete.

Der Beklagte führte am 13.12.2020 einen Hund aus. Der Hund kreuzte den Fahrweg des Klägers, welchen dieser mit seinem Fahrrad befuhr. Da der Kläger nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, kam es zu einer Kollision zwischen dem Kläger und dem Hund, in deren Folge sich der Kläger überschlug. Dabei wurde das Fahrrad des Klägers beschädigt. Der Kläger vertritt der Ansicht, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Leine nicht kurz genug gehalten habe. Der Beklagte trat den geltend gemachten Ansprüchen entgegen und behauptete, dass Halter des Hundes der Nachbar sei, er habe den Hund nur aus Gefälligkeit „Gassi geführt“. Er sei daher weder Tierhalter noch Tierhüter gewesen und habe sich zudem nicht schuldhaft verhalten.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2024 als unbegründet abgewiesen.

Einen Beweis dafür, dass der Beklagte Tierhalter gewesen sei, sei nicht geführt. Auch hafte der Beklagte weder als Tieraufseher gemäß § 834 BGB, da es sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis gehandelt habe, noch nach § 823 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe.

Der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und sie damit begründet, der Beklagte habe vertraglich – zumindest stillschweigend – die Aufsichtspflicht übernommen, da er wie ein Tierhalter regelmäßig mit dem Hund „Gassi gegangen“ sei. Eine Haftung als Tieraufseher nach § 834 Satz 1 BGB sei ebenfalls gegeben, da den Beklagten durch das „Nichtanleinen“ ein Verschulden treffe. Aus diesem Grund hafte der Beklagte auch aus § 823 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat die Berufung des Klägers mit einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Es sei weder erwiesen, dass der Beklagte Tierhalter im Sinne des § 833 Satz 1 BGB gewesen sei, noch, dass er den Hund als Tieraufseher im Sinne des § 834 Satz 1 BGB geführt habe. Auch wenn der Beklagte den Hund im Vorfeld des Unfalls bereits einige Male ausgeführt habe, genüge dies nicht für die Annahme, der Beklagte habe die Führung der Aufsicht des Hundes durch (stillschweigenden) Vertrag übernommen, es handele sich vielmehr um eine bloße Gefälligkeit.

Auch habe der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, denn dem Beklagten sei keine zurechenbare Verletzungshandlung vorzuwerfen. Ein fahrlässiges Handeln des Beklagten sei nämlich nicht erkennbar. Dieser habe den Hund unstreitig an der Leine geführt, die Länge der Leine habe weniger als 2 Meter betragen. Es handelte sich somit um eine normale Hundeleine mit Standardlänge und nicht um eine Schlepp- oder ausziehbare Leine. Der Weg, auf dem sich der Unfall ereignet habe, sei für die Benutzung von Fußgängern und Fahrradfahrern gleichermaßen zugelassen. Für den Beklagten als Fußgänger bestand daher per se keine Veranlassung, den Hund während des gesamten Spaziergangs auf dem Weg bei Fuß, sprich an der extrem kurzen Leine zu führen. Der Kläger habe sich als Fahrradfahrer dem Beklagten von hinten und daher für den Beklagten nicht ohne weiteres erkennbar mit relativ hoher Geschwindigkeit angenähert.

Außerdem hätten Radfahrer auf gemeinsamen Geh- und Radwegen die Belange der Fußgänger besonders zu berücksichtigen und ggf. durch Klingelzeichen eine Verständigung mit dem Fußgänger herbeizuführen. Ist das nicht möglich, hätten sie eine solche Geschwindigkeit einzuhalten, die ihnen notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht. Vorliegend habe der Kläger weder ein Klingelzeichen getätigt noch sonst auf sich aufmerksam gemacht. Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Herannahen des Klägers und somit die drohende Gefahrensituation vor dem Unfall für den Beklagten erkennbar und dieser daher gehalten gewesen wäre, die Leinenlänge situationsbedingt zu verkürzen.

Eine Verschuldenshaftung des Beklagten sei daher nicht ersichtlich. Durch das Kreuzen des Fahrwegs des Klägers durch den Hund habe sich vielmehr die der Natur des Tieres entsprechende typische Tiergefahr verwirklicht, für die § 833 BGB eine Gefährdungshaftung des Halters – als welcher der Beklagten vorliegend nicht angesehen werden kann – normiert.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 833 Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 834 Haftung des Tieraufsehers

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Verwaltungsgericht Osnabrück weist Klagen gegen Einstufung von Verpackungen als systembeteiligungspflichtig ab

Das VG Osnabrück hat die Klagen zweier Unternehmen gegen die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister abgewiesen, welche die Produktverpackungen der Kläger als systembeteiligungspflichtig eingeordnet hatte (Az. 7 A 157/23 und 7 A 162/23).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zu den Urteilen 7 A 157/23 und 7 A 162/23 vom 19.03.2025 (nrkr)

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zu den Urteilen 7 A 157/23 und 7 A 162/23 vom 19.03.2025 (nrkr)

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2025 die Klagen zweier Unternehmen gegen die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister abgewiesen, welche die Produktverpackungen der Kläger als systembeteiligungspflichtig eingeordnet hatte.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist seit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zum 1. Januar 2019 mit hoheitlichen Aufgaben beliehen, um das Verpackungsgesetz umzusetzen, und ist bundesweit tätig. Da die Behörde ihren Sitz in Osnabrück hat, ist das Verwaltungsgericht Osnabrück bundesweit für Streitigkeiten nach dem Verpackungsgesetz zuständig.

Hintergrund der Verfahren ist die sog. Systembeteiligungspflicht der Verpackungen der klägerischen Produkte gem. § 3 Abs. 8 VerpackG. Sind Verpackungen systembeteiligungspflichtig, müssen die Hersteller das Recycling der Verpackungen finanzieren, d.h. Verträge mit einem Systembetreiber schließen.

Gegenstand der Verfahren waren zum einen 17 Verpackungen aus dem Bereich Lackfarben und Beize, z. B. ein Eimer aus Kunststoff, 5 Liter, mit dem Inhalt Lackfarbe (Az. 7 A 157/23), und zum anderen ein Eimer aus Kunststoff mit Deckel und Henkel zur Befüllung mit 9 kg Salatmayonnaise (Az. 7 A 162/23). Beide Unternehmen hatten bei der Beklagten beantragt festzustellen, dass die Verpackungen der jeweiligen Produkte nicht systembeteiligungspflichtig seien. Nach Ablehnung der Anträge hatten die Unternehmen jeweils Widerspruch eingelegt, den das Umweltbundesamt zurückwies. Letztendlich haben die Unternehmen sodann im September 2022 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Das Verfahren 7 A 157/23 wurde von den Beteiligten als „Muster-Verfahren“ für den Bereich der Bauchemie angesehen und hat weitreichende Bedeutung über die 17 streitgegenständlichen Verpackungen hinaus.

Die Kläger haben vorgetragen, dass es auf die individuellen Eigenschaften der jeweiligen Verpackung ankomme, d. h. auf die konkreten Vertriebs- und Entsorgungswege, äußere Form und Gestaltung sowie auf das Volumen und Material der Verpackung. Die Beklagte habe bei ihrer Einordnungsentscheidung zu Unrecht – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf den von der Gesellschaft für Packungsmarktforschung (GVM) im Auftrag der Beklagten erstellten Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen abgestellt.

Die Kammer ist der Sichtweise der Beklagten gefolgt. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Verpackungen zu Recht als systembeteiligungspflichtig eingestuft. Verpackungen sind gem. § 3 Abs. 8 VerpackG systembeteiligungspflichtig, wenn eine Verkaufs- oder Umverpackung vorliegt, die mit Ware befüllt ist und nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Unter private Haushalte fallen gem. § 3 Abs. 11 VerpackG nicht nur private Haushaltungen, sondern auch vergleichbare Anfallstellen, wie Kantinen und Gaststätten, aber auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Es sei darauf abzustellen, bei wem die Verpackung typischerweise als Abfall anfalle. Auf die individuelle Betrachtung des einzelnen Herstellers komme es dabei nicht an. Vielmehr sei eine abstrakt-typisierende Betrachtungsweise – auch um möglichen Missbrauchsfällen entgegenzuwirken – angezeigt. Die Beklagte habe auch die sie selbst bindenden Verwaltungsvorschriften in Form des Katalogs zur Erleichterung der Einordnungsentscheidungen erlassen und ihrer Entscheidung im Einzelfall zugrunde legen dürfen. So handele es sich bei der Einordnung von Verkaufs- und Umverpackungen nach ihrer Systembeteiligungspflicht um eine Massenerscheinung. Die Kammer hat sich den von der GVM im Auftrage der Beklagten erstellen Kataloginhalten und ihrer Methodik nach durchgeführter umfassender Beweisaufnahme aus eigener Überzeugung angeschlossen. Danach sei nachvollziehbar und schlüssig begründet maßgeblich auf das Abgrenzungskriterium der Füllgröße der jeweiligen Verpackung abzustellen.

Die Kläger unterlagen zudem mit ihrem geltend gemachten Anspruch auf Rückgängigmachung bzw. Löschung der Veröffentlichung des jeweiligen Feststellungsbescheides von der Internetseite der Beklagten. Die Beklagte sei nach Ansicht der Kammer berechtigt gewesen, die Einordnungsentscheidungen als Allgemeinverfügungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. So hätten die Feststellungen nicht nur Auswirkungen für die Kläger als Hersteller, sondern vielmehr für sämtliche mit dem jeweiligen Prüfungsgegenstand befasste Personen.

Die Urteile (Az. 7 A 157/23 und 7 A 162/23) sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat jeweils die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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Auswirkungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes auf WP/vBP-Praxen

Am 28. Juni 2025 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG) in Kraft. Die WPK weist darauf hin, dass WP/vBP-Praxen im Regelfall ihrer Tätigkeit für Unternehmen nicht von den Vorgaben des BFSG betroffen und daher (insoweit) nicht verpflichtet sind, ihre Internetseiten barrierefrei zu gestalten.

WPK, Mitteilung vom 19.03.2025

Am 28. Juni 2025 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG) in Kraft (BGBl. I 2021 Nr. 46). Es soll das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft stärken und der Harmonisierung des Binnenmarktes Rechnung tragen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BFSG).

Zu diesem Zweck definiert das Gesetz Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte (§ 1 Abs. 2 BFSG) und Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3 BFSG), die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden.

Barrierefreie Dienstleistungen

In Bezug auf WP/vBP-Praxen stellen Produkte keinen Anwendungsfall dar. Bei den vom BFSG geregelten Dienstleistungen handelt es sich um

  • Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger und andere),
  • Elemente der Personenbeförderungsdienste wie beispielsweise Internetseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste,
  • Bankdienstleistungen,
  • E-Books und hierfür bestimmte Software sowie
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Denkbar wäre danach eine Anwendung des letztgenannten Regelungsbereichs der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr auf WP/vBP-Praxen.

Ausrichtung des Gesetzes auf Verbraucher

Zentraler Aspekt des Gesetzes ist allerdings seine Ausrichtung auf Verbraucher (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BFSG). Folglich scheiden alle Fälle von Dienstleistungen aus, die Unternehmen angeboten oder diesen gegenüber erbracht werden. Ein verbleibender Anwendungsbereich könnten Steuerberatungs- oder sonstige Leistungen sein, die WP/vBP-Praxen Verbrauchern anbieten oder diesen gegenüber erbringen.

Kontaktformular für Verbraucher barrierefrei

Den Begriff der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr definiert das Gesetz als „Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“ (§ 2 Nr. 26 BFSG). Sofern also eine WP/vBP-Praxis ihre Leistungen über ihre Internetseite – oder soweit vorhanden über ihre App – Verbrauchern anbietet, müssten die Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf die elektronisch zu stellenden Kontaktanfragen potenzieller Mandanten erfüllt sein. Das Kontaktformular für solche Anfragen müsste barrierefrei gestaltet sein. Die nach einer Kontaktaufnahme folgende Korrespondenz sowie im Fall der Mandatierung die Abwicklung von Steuerberatungs- und anderen Leistungen wird zwar regelmäßig auch elektronisch, jedoch per E-Mail erfolgen und unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich des BFSG.

Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen

Hinzuweisen ist außerdem auf eine Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen, die bezogen auf Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen sind (vgl. § 3 Abs. 3 BFSG). Diese gilt für Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstes 2 Mio. Euro beläuft (§ 2 Nr. 17 BFSG).

Freiwillige barrierefreie Gestaltung

Im Ergebnis sind WP/vBP-Praxen im Regelfall ihrer Tätigkeit für Unternehmen nicht von den Vorgaben des BFSG betroffen und daher (insoweit) nicht verpflichtet, ihre Internetseiten barrierefrei zu gestalten. Sie können dies jedoch freiwillig tun. Allgemeine Informationen zur Barrierefreiheit bietet beispielsweise die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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IFIAR: Bericht über Feststellungen der Inspektionen 2024

Das International Forum of Independent Audit Regulators hat seinen Bericht über die Feststellungen der Inspektionen für das Jahr 2024 veröffentlicht. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 19.03.2025

Am 17. März 2025 hat das International Forum of Independent Audit Regulators (IFIAR) seinen Bericht über die Feststellungen der Inspektionen für das Jahr 2024 veröffentlicht. Grundlage ist eine Umfrage unter 50 Mitgliedsorganisationen, darunter die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) als deutsches Mitglied des IFIAR.

Gegenüber den Vorjahren weist der Bericht zunehmende Feststellungen bei den Inspektionen der Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse aus. Seit der ersten Erfassung dieser Statistik im Jahr 2014 ist der Prozentsatz der Prüfungen mit mindestens einer Feststellung von 47 % auf 26 % im Jahr 2022 gesunken, bevor er 2023 auf 32 % und 2024 auf 34 % gestiegen ist.

Das IFIAR fordert die Mitgliedsorganisationen auf, ihre Qualitätsmanagementsysteme weiter zu stärken und die Ursachen für die Feststellungen gründlich zu analysieren.

Häufig getroffene Feststellungen

Die am häufigsten getroffenen Feststellungen beziehen sich unverändert zum Vorjahr auf die Auftragsdurchführung (35 %, Vorjahr: 48 %) und die Unabhängigkeitsanforderungen (29 %, Vorjahr: 30 %), vgl. Tabelle A.2. Im Bereich der Auftragsdurchführung betreffen die häufigsten Feststellungen die Tiefe und den Umfang der Qualitätskontrolle sowie die Prüfungsmethodologie. Hinsichtlich der Unabhängigkeitsanforderungen wurden vor allem Versäumnisse bei der Überwachung der persönlichen Unabhängigkeit des Personals und der Partner sowie bei der Beurteilung prüfungsfremder und/oder prüfungsbezogener Leistungen des Prüfers festgestellt (vgl. Tabelle A.3).

Bei den Prüffeldern betreffen die häufigsten Feststellungen unverändert den Bereich Schätzwerte, einschließlich Fair-Value-Bewertungen (16 %, Vorjahr: 18 %; vgl. Tabelle B.2).

Weitere Einzelheiten sind dem Bericht zu entnehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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FIU: Bestimmung von Sachverhalten, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG auslösen

Die Financial Intelligence Unit hat die WPK gebeten, darauf aufmerksam zu machen, dass die FIU ein Eckpunktepapier zur Bestimmung solcher Sachverhalte veröffentlicht hat, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht des § 43 Abs. 1 GwG auslösen.

WPK, Mitteilung vom 19.03.2025

Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat die WPK gebeten, darauf aufmerksam zu machen, dass die FIU ein Eckpunktepapier zur Bestimmung solcher Sachverhalte veröffentlicht hat, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht des § 43 Abs. 1 GwG auslösen.

Die FIU hat von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Benehmen mit Strafverfolgungs-, Aufsichts- und sonstigen Behörden nach dem GwG auch typisierte Transaktionen bestimmen können, die nicht von der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG erfasst sind (§ 43 Abs. 5 Satz 2 GwG). Auch die WPK wurde in diesem Zusammenhang im Rahmen einer entsprechenden Konsultation beteiligt.

Überwiegend fanden Sachverhaltskonstellationen Eingang in das Eckpunktepapier, die den Finanzsektor betreffen. Dennoch kann es gegebenenfalls auch für WP/vBP interessant sein, diese Sachverhaltskonstellationen zur Kenntnis zu nehmen. Das Papier der FIU findet sich auf der Internetseite der FIU im dortigen internen Bereich.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kindergeld für Kinder bei Auslandsbezug

Das FG Baden-Württemberg hat in mehreren Verfahren zur Festsetzung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz entschieden (Az. 10 K 309/22 u. a.).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 2/2025 vom 19.03.2025

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist auch zuständig für Verfahren wegen Festsetzung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG).

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich unter anderem dann, wenn sowohl der Kindergeldberechtigte als auch das Kind einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG regelt, in welchen Fällen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ein Kindergeldbezug möglich ist. Bei einer Entsendung nach Deutschland können unionsrechtliche Normen zu beachten sein.

Wohnsitz bei Entsendung in das Ausland

Nach dem rechtskräftigen Urteil vom 23.10.2023 mit dem Az. 10 K 309/22 kommt es in Bezug auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf die Gesamtumstände im Einzelfall an. Die Gesamtumstände könnten sich grundsätzlich auch ändern und dazu führen, dass ein Anspruch auf Kindergeld entfalle oder (wieder) bestehe. Werde ein Arbeitnehmer vom Inland ins Ausland entsandt, habe er grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland, da er nicht mehr an einem bestimmten Ort im Inland tatsächlich körperlich anwesend sei. Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein in das Drittausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) entsandter Arbeitnehmer, der eine ausgestattete Wohnung im Inland beibehalten hat, deren Benutzung ihm jederzeit möglich und gestattet gewesen ist, und sein Kind weiterhin einen Wohnsitz im Inland gehabt haben. Zu würdigen seien im Einzelfall die beabsichtigte Dauer des Auslandsaufenthalts und die tatsächliche Nutzung der Wohnung im Inland. Der 10. Senat entschied einerseits, dass bei einer langjährigen Entsendung ins Drittausland mit lediglich kurzen Aufenthalten in der Wohnung in Deutschland der Wohnsitz aufgegeben worden sei und der Anspruch auf Kindergeld nicht mehr bestehe.

Andererseits sei jedoch im Streitfall der Kindergeldberechtigte mit Ehepartner und Kind während der Entsendezeit während der Corona-Pandemie in die Wohnung im Inland zurückgekehrt. Der Kindergeldberechtigte habe von der Wohnung aus im Homeoffice gearbeitet und das Kind online studiert. Der Kindergeldberechtigte und das Kind hätten erneut einen inländischen Wohnsitz begründet. Kindergeld sei wieder festzusetzen.

Geburt des Kindes im Drittausland – Wohnsitz des Kindes

In einem weiteren Verfahren wurde das Kind während der Corona-Pandemie im Drittausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) geboren, sodass die ins Ausland entsandten Eltern mit dem Kind erstmals neun Monate nach der Geburt ins Inland zurückgekehrt sind. Nach dem Urteil vom 08.11.2023 Az. 12 K 1322/21 (rkr) kann das im Ausland geborene Kind auch bei einer befristeten Auslandstätigkeit der Eltern erst ab der Ankunft in der inländischen Wohnung und einem tatsächlichen Aufenthalt im Inland einen inländischen Wohnsitz begründen.

In diesem Sinne entschied auch der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.12.2024 Az. 11 K 341/23 (rkr). Die tatsächliche Gestaltung müsse dafürsprechen, dass das Kind bereits mit seiner Geburt im Ausland (auch) einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland begründe. Hieran fehle es jedoch, wenn sich das Kind tatsächlich am von beiden Eltern unterhaltenen (weiteren) Wohnsitz im Ausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) aufhalte und erstmals acht Monate nach der Geburt kurzzeitig ins Inland komme.

Entsendung eines Arbeitnehmers nach Deutschland

Im Verfahren 12 K 1355/23 (Urteil vom 21.09.2023; rkr) ging es um einen Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld bei Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat (im Streitfall: Slowakische Republik) ins Inland. Der Kläger war von seinem slowakischen Arbeitgeber durch zwei nacheinander geschaltete Entsendungen als Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt worden. Seine Ehefrau und Kinder lebten weiterhin in der Slowakischen Republik. Die Entsendungen dauerten jeweils voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate. Insgesamt war jedoch der Kläger mehr als 24 Monate im Inland tätig und blieb in der Slowakei sozialversichert.

Der 12. Senat entschied: Erfülle der Kläger zwar die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, bestehe im Streitfall trotzdem kein Anspruch auf (Differenz)Kindergeld. Denn das Kindergeld nach dem EStG sei eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO Nr. 883/2004). Ein Anspruch auf Kindergeld sei im Streitfall nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen. Danach werde Kindergeld nicht für Kinder gewährt, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst werde. Der deutsche Kindergeldanspruch des Klägers werde ausschließlich durch seinen Wohnort ausgelöst. Während der Entsendungstätigkeit unterliege der Kläger „weiterhin den slowakischen Rechtsvorschriften, sodass dessen Familienleistungsansprüche in der Slowakei durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem infolgedessen in Deutschland (ausschließlich) durch den Wohnort ausgelösten Kindergeldanspruch vorrangig sind (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 883/2004).“ Der Kläger unterliege weiterhin den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik, da die voraussichtliche Dauer seiner Arbeit jeweils 24 Monate nicht überschritten habe. Dieser sei in der Slowakei sozialversichert geblieben.

Schließlich wohnten auch seine beiden Kinder in der Slowakei, einem anderen EU-Mitgliedstaat, sodass sämtliche Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 erfüllt seien.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg

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