Leichter Preisrückgang in allen Immobiliensegmenten

Die Verkaufspreise für Eigentumswohnungen, Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser sind im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr abermals zurückgegangen. Verantwortlich dafür war der anhaltende Preisverfall im ersten Quartal. Im Anschluss setzte dann zwar eine Gegenbewegung ein, die aber nicht stark genug für eine positive Jahresbilanz war. Das geht aus der aktuellen GREIX-Jahresauswertung 2024 von ECONtribute und des IfW Kiel hervor.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 24.03.2025

Die Verkaufspreise für Eigentumswohnungen, Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser sind im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr abermals zurückgegangen. Verantwortlich dafür war der anhaltende Preisverfall im ersten Quartal. Im Anschluss setzte dann zwar eine Gegenbewegung ein, die aber nicht stark genug für eine positive Jahresbilanz war. Das geht aus einer aktuellen Auswertung des German Real Estate Index (GREIX) hervor, ein Gemeinschaftsprojekt der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, ECONtribute und dem IfW Kiel auf Basis notariell beglaubigter Verkaufspreise.

Ein Vergleich der tatsächlich erzielten Verkaufspreise auf dem deutschen Immobilienmarkt zeigt, dass im Jahr 2024 Eigentumswohnungen 1,5 Prozent günstiger gehandelt wurden als im Jahr 2023. Einfamilienhäuser notieren um 1,6 Prozent und Mehrfamilienhäuser um 3,0 Prozent unter dem jeweiligen Vorjahreswert. Inflationsbereinigt – also gemessen in aktueller Kaufkraft – ist die Wertminderung etwas größer und liegt circa zwei Prozentpunkte höher.

„Die absoluten Tiefststände seit dem Einbruch hat der deutsche Immobilienmarkt vorerst hinter sich gelassen und auch die Dynamik bei den Transaktionszahlen hat wieder zugenommen“, sagt Jonas Zdrzalek, Immobilienexperte am IfW Kiel. „Doch die geld- und außenpolitischen Unsicherheiten haben den Aufschwung zum Ende des vergangenen Jahres teilweise wieder eingebremst.“

Verglichen mit ihren Höchstständen im Jahr 2022 notierten die Preise für Eigentumswohnungen 2024 mit minus 11,4 Prozent immer noch deutlich darunter. Inflationsbereinigt beträgt der Rückgang sogar 18,2 Prozent.

Einfamilienhäuser kosten 12,9 Prozent weniger als zum Höchststand (inflationsbereinigt minus 19,6 Prozent). Bei Mehrfamilienhäusern war der Rückgang noch drastischer: Die Verkaufspreise liegen hier im Jahr 2024 21,6 Prozent unter dem Höchststand (inflationsbereinigt minus 27,6 Prozent).

Vergleich der Großstädte: Regional positive Jahresbilanz

Die Volatilität und Unsicherheit führten in Deutschlands Großstädten zu teils gegensätzlichen Jahresbilanzen. In Frankfurt stiegen die Preise für Eigentumswohnungen im Vergleich von 2023 zu 2024 um 3,9 Prozent an. In Leipzig ging es für die Immobilienpreise mit 1,5 Prozent leicht nach oben.

Leichte Rückgänge gab es in Dresden (minus 0,6 Prozent) und Berlin (minus 1,8 Prozent). Stärker abwärts entwickelten sich die Preise in München (minus 2,1 Prozent) und Stuttgart (minus 3,2 Prozent). Den stärksten Rückgang unter Deutschlands Metropolen gab es in Hamburg, dort gingen die Preise um 4,9 Prozent im Vorjahresvergleich zurück.

Neubauten preisstabil und nahe Höchststand

Neugebaute Immobilien wurden im vergangenen Jahr wieder deutlich zahlreicher gehandelt (Transaktionsplus von 40 Prozent). Doch immer noch stehen sie nur für zehn Prozent aller Immobilientransaktionen. In den 2010er-Jahren machten Neubauten zwischen 20 und fast 30 Prozent an den Gesamtverkäufen in den deutschen Top-7-Metropolen (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamburg, Köln, München, Stuttgart) aus.

Dabei haben sich die neugebauten Immobilien wesentlich preisstabiler gezeigt und in der Krise kaum an Wert verloren. Die Preise für fertiggestellte Eigentumswohnungen in den Top-7-Metropolen notieren 2024 fast auf ihren Höchstständen.

Bei Bestandsimmobilien hielt der Preisrückgang hingegen an. Klassische Altbauwohnungen, die vor 1950 errichtet wurden, wurden 2,3 Prozent günstiger gehandelt als im Jahr 2023. Bei Bestandswohnungen mit Baujahr nach 1950 fielen die Preise um 1,8 Prozent. Dadurch lagen diese Verkaufspreise nun um etwa 13 Prozent unter den Höchstständen aus dem Jahr 2022.

„Auf dem Immobilienmarkt wirken derzeit zwei gegensätzliche Kräfte auf die Kaufpreise und es bleibt abzuwarten, welche überwiegt. Zum einen drücken steigende Zinsen auf die Preise. Zum anderen ist der Wohnungsmangel vor allem in den Städten groß und das Angebot begrenzt, was die Preise antreibt“ so Zdrzalek.

Quelle: IfW Kiel

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Homeoffice-Quote stabilisiert sich bei knapp 25 %

Im Februar haben 24,5 % der Beschäftigten in Deutschland zumindest teilweise von zu Hause gearbeitet. Das geht aus der Konjunkturumfrage des ifo Instituts hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 24.03.2025

Im Februar haben 24,5 % der Beschäftigten in Deutschland zumindest teilweise von zu Hause gearbeitet. Das geht aus der Konjunkturumfrage des ifo Instituts hervor. „Wir sehen in den Daten keinerlei Hinweise darauf, dass das Homeoffice auf dem Rückzug ist“, sagt ifo-Forscher Jean-Victor Alipour. Im August 2024 lag der Anteil noch bei 23,4 %. „Homeoffice hat sich fest etabliert, einzelne Initiativen von Unternehmen, ihre Beschäftigten ins Büro zurückzuholen, bilden keinen statistisch ablesbaren Trend.“

Am häufigsten arbeiten Beschäftigte bei Dienstleistern von zu Hause (34,3 %). Im Verarbeitenden Gewerbe sind es 16,9 %, im Handel 12,5 %. Schlusslicht ist die Baubranche mit 4,6 %. „Die Homeoffice-Quote bleibt seit April 2022 nahezu unverändert“, sagt Alipour.

Studien für die USA zeigen, dass Unternehmen unter wirtschaftlichem Druck das Homeoffice häufiger einschränken. „Dabei stehen nicht unbedingt eine höhere Leistung der Mitarbeitenden im Mittelpunkt. Solche Maßnahmen können auch freiwillige Kündigungen fördern“, sagt Alipour. Die Forschung zeigt auch: Hybride Homeoffice-Modelle beeinträchtigen die Produktivität in der Regel nicht. Wenn Präsenztage stärker koordiniert werden, stärkt dies den persönlichen Austausch und die Produktivität. Dadurch verringert sich zwar die Flexibilität für Beschäftigte, jedoch nicht zwangsweise der Umfang an Homeoffice.

Quelle: ifo Institut

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Elterngeld 2024: Elterngeld Plus gewinnt weiter an Bedeutung

Rund 1,67 Mio. Frauen und Männer in Deutschland haben im Jahr 2024 Elterngeld erhalten. Das waren rund 95.000 weniger als im Jahr 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, ging die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug im Vorjahresvergleich um 31.000 auf 432.000 zurück, die Zahl der leistungsbeziehenden Frauen um 65.000 auf 1,24 Mio.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 24.03.2025

  • 1,24 Millionen Frauen und 432.000 Männer bezogen 2024 Elterngeld; Väteranteil mit 25,8 % leicht rückläufig
  • Anteil der Beziehenden von Elterngeld Plus mit 36,7 % auf neuem Höchstwert
  • Durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs 2024 bei Frauen mit 14,8 Monaten weiterhin deutlich länger als bei Männern mit 3,8 Monaten

Rund 1,67 Millionen Frauen und Männer in Deutschland haben im Jahr 2024 Elterngeld erhalten. Das waren rund 95.000 oder 5,4 % weniger als im Jahr 2023. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ging die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug im Vorjahresvergleich um 31.000 oder 6,6 % auf 432.000 zurück, die Zahl der leistungsbeziehenden Frauen um 65.000 oder 5,0 % auf 1,24 Millionen. Damit sank die Zahl der Elterngeldbeziehenden im dritten Jahr in Folge und lag 10,6 % niedriger als 2021. Zum Vergleich: Im selben Zeitraum ging die Zahl der Geburten nach vorläufigen Angaben um etwa 15 % zurück.

613.000 Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeld planten im Jahr 2024 die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus, und zwar 42,3 % der berechtigten Mütter und 20,6 % der Väter. Insgesamt betrug der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Elterngeld, die bei ihrem Elterngeldbezug zumindest anteilig auch Elterngeld Plus einplanten, 36,7 % (2023: 34,8 %). Seit seiner Einführung wird das Elterngeld Plus somit immer stärker nachgefragt. Zum Vergleich: 2016, im ersten Jahr nach seiner Einführung, entschieden sich 20,1 % der Mütter und 8,2 % der Väter für Elterngeld Plus. Das Elterngeld Plus fällt monatlich niedriger aus als das sog. Basiselterngeld, wird dafür aber länger gezahlt, sodass es insgesamt den gleichen Gesamtbetrag ergibt. Arbeiten beide Elternteile parallel in Teilzeit, können mit dem Partnerschaftsbonus bis zu vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus in Anspruch genommen werden. Von dieser Möglichkeit machten allerdings nur 8,6 % der Beziehenden von Elterngeld Plus Gebrauch.

Väteranteil in Sachsen am höchsten, im Saarland am niedrigsten

Der Väteranteil ging im Jahr 2024 leicht zurück auf 25,8 % (2023: 26,2 %). Dies ist der erste nennenswerte Rückgang. Seit 2015 ist der Väteranteil kontinuierlich angestiegen, damals hatte er noch bei 20,9 % gelegen.

Der Väteranteil gibt den Anteil der männlichen Bezieher an allen Elterngeldbeziehenden an. Er würde also genau 50 % betragen, wenn bei allen Kindern sowohl der Vater als auch die Mutter gleichermaßen Elterngeld beziehen würde.

Spitzenreiter im Bundesländervergleich mit einem Väteranteil von 29,5 % im Jahr 2024 war – wie im Vorjahr – Sachsen, gefolgt von Baden-Württemberg (28,1 %) und Bayern (27,8 %). Am niedrigsten lag der Väteranteil 2024 – ebenfalls wie im Vorjahr – im Saarland (20,6 %).

Nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen Frauen und Männern bei der geplanten Bezugsdauer

Die durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs lag bei den Frauen im Jahr 2024 unverändert bei 14,8 Monaten. Die von Männern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 3,8 Monaten dagegen deutlich kürzer und im Vergleich der vergangenen Jahre praktisch konstant (2023: 3,7 Monate; 2022: 3,6 Monate).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Die RVG-Anpassung kommt – Zustimmung des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 21.03.2025 der überfälligen Anpassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zugestimmt. Die BRAK und der DAV hatten sich lange und intensiv für die Anpassung eingesetzt.

BRAK/DAV, Presseerklärung 4/2025 vom 21.03.2025

Der Bundesrat hat heute der überfälligen Anpassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zugestimmt. Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein hatten sich lange und intensiv für die Anpassung eingesetzt. Nun muss das Gesetz zügig in Kraft treten.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zeigen sich erleichtert, dass trotz aller politischen Schwierigkeiten dieses wichtige Vorhaben für den Zugang zum Recht nun noch zum Abschluss gebracht werden konnte – auch wenn die Erhöhung nicht ganz dem entspricht, was sich die Anwaltschaft gewünscht hätte.

„Die Zustimmung stärkt das Vertrauen in den Rechtsstaat und war unverzichtbar. Was auf den ersten Blick nur eine Frage für die Berufsangehörigen zu sein scheint, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als Grundlage für den Zugang zum Recht“, erläutert Dr. h. c. Edith Kindermann, Präsidiumsmitglied des DAV.

„Diese Reform sichert die Qualität der anwaltlichen Beratung und trägt dazu bei, den Zugang zum Recht auch in strukturschwachen Regionen zu erhalten“, betont BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling. „Die Anpassung ist ein wichtiger Schritt, um die seit 2021 unveränderten Gebühren an die gestiegenen Personalkosten und die allgemeine Wirtschaftsentwicklung anzugleichen. Sie war längst überfällig!“

Die beschlossene Anpassung sieht eine Erhöhung der Wertgebühren um 6 Prozent und der Festgebühren um 9 Prozent vor. Diese Maßnahme trägt dem erheblichen inflationsbedingten Anstieg der Personal- und Sachkosten in den Anwaltskanzleien Rechnung und stellt sicher, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiterhin eine qualitativ hochwertige rechtliche Beratung und Vertretung gewährleisten können.

„Die mehr als moderate Erhöhung trägt dazu bei, nicht nur die Anwaltschaft, sondern auch unsere demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien zu stärken“, so Holling.

„Besonders erfreulich ist, dass neben der linearen Erhöhung auch strukturelle Verbesserungen umgesetzt wurden, etwa die Anhebung der Gegenstandswerte in Kindschaftssachen auf 5.000 Euro sowie eine weitere Angleichung der Prozesskostenhilfevergütung an die Gebühren für Wahlanwältinnen und -anwälte“, betont Kindermann.

Die Gebührenordnung der Anwaltschaft darf nicht von der gesamtgesellschaftlichen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden. Deswegen pochen BRAK und DAV gemeinsam auf eine Anpassung in jeder Legislaturperiode! DAV und BRAK hatten sich lange und intensiv für diese Anpassung eingesetzt. Die nun erfolgte Zustimmung des Bundesrates bestätigt die Bedeutung einer angemessenen Vergütung als Grundlage für eine leistungsfähige und unabhängige Anwaltschaft. Jetzt muss es darum gehen, das Gesetz schnell zu verkünden, damit die Anpassung zeitnah in Kraft treten kann – die Anwaltschaft hat lange genug gewartet!

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Bundesrat: Betreuer und Vormünder erhalten mehr Geld

Der Bundesrat hat am 21.03.2025 der vom Bundestag beschlossenen Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung zugestimmt. Die Neuregelungen der Vormünder- und Betreuervergütung treten zum 01.01.2026 in Kraft. Die Änderungen bei Anwalts- und Justizkosten treten größtenteils am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Bundesrat, Mitteilung vom 21.03.2025

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 21. März 2025 der vom Bundestag beschlossenen Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung zugestimmt.

Anpassung an Tarif und Bürokratieabbau

Das Gesetz führt ein neues Vergütungssystem für Berufsbetreuerinnen und -betreuer sowie Vormünder ein und erhöht die Vergütungssätze. Ziel der Neuregelung ist es, die Vergütung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Außerdem sollen die Amtsgerichte als auch die Betreuerinnen und Betreuer von unnötigem bürokratischem Aufwand entlastet werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Vereinfachungen bei Betreuervergütung

Das seit 2005 weitgehend unveränderte Vergütungssystem wird neu geregelt und vereinfacht. Statt 60 einzelner Vergütungstatbestände gibt es künftig nur noch 16 monatliche Fallpauschalen. Ihre Höhe richtet sich nach der Betreuungsdauer – hier sind künftig nur noch zwei statt bisher fünf relevante Zeiträume vorgesehen. Auch für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer enthält das Gesetz Neuerungen. Beispielsweise erhöht sich der Berechnungsfaktor, wenn sie die Aufwandspauschale geltend machen.

Erhöhungen bei Vormündern und Pflegschaften

Für berufsmäßige Vormünder, Verfahrenspfleger, Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Nachlasspfleger bleibt das bisherige Vergütungssystem erhalten. Allerdings sieht das Gesetz eine Erhöhung entsprechend der Inflation seit 2022 vor. Darüber hinaus schafft es mit Sondervergütungen Anreize zur Übernahme von Pflegschaften.

Anpassungen bei Rechtsanwalts- und Justizkosten

Das Gesetz passt ebenfalls die Rechtsanwaltsvergütung, die Gerichtkosten (auch in Familiensachen), die Gerichtsvollzieherkosten, die Notarkosten sowie die Justizverwaltungskosten an.

Inkrafttreten

Die Neuregelungen der Vormünder- und Betreuervergütung treten zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Änderungen bei Anwalts- und Justizkosten treten größtenteils am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Bundesrat fordert Ausgleich der Mehrausgaben

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat die Ziele des Gesetzes. Die Änderungen im Kosten- und Vergütungsrecht führten jedoch zu erheblichen Mehrausgaben bei den Ländern. Ein angemessener Ausgleich durch den Bund sei bisher nicht vorgesehen. Sie fordern daher, die jährliche Verteilung des Umsatzsteueraufkommens anzupassen. Die Bundesregierung solle sich zeitnah mit den Ländern über die Kostenkompensation verständigen, fordert der Bundesrat.

Quelle: Bundesrat

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Schuldenbremse und Sondervermögen – Bundesrat stimmt Grundgesetzänderungen zu

Die Reform der Schuldenbremse und die Errichtung eines Sondervermögens fanden am 21.03.2025 im Bundesrat klar die für eine Grundgesetzänderung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit.

Bundesrat, Mitteilung vom 21.03.2025

Die Reform der Schuldenbremse und die Errichtung eines Sondervermögens fanden am 21. März 2025 im Bundesrat klar die für eine Grundgesetzänderung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit.

Mehr Ausnahmen bei der Schuldenbremse

Die Grundgesetzänderungen sehen eine teilweise Lockerung der Schuldenbremse vor: Ausgaben für Verteidigung, Zivilschutz und Nachrichtendienste werden ab einer bestimmten Höhe nicht mehr auf die Schuldenregel des Grundgesetzes angerechnet. Dies gilt auch für Militärhilfen für angegriffene Staaten wie die Ukraine. Bisher galten diese Ausnahmen nur für Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen.

Für diese Aufgabenfelder müssen Ausgaben bis zu einer Höhe von einem Prozent des nominellen Bruttoinlandprodukts durch den Haushalt finanziert werden. Sind höhere Ausgaben erforderlich, könnten diese nach der Grundgesetzänderung über die Aufnahme neuer Schulden gedeckt werden.

Auch für die Länder sieht das Gesetz Lockerungen bei der Schuldenbremse vor. Gilt für sie derzeit noch eine Schuldengrenze von Null, dürfen sie künftig zusammen Schulden in Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aufnehmen.

Investitionen in die für Infrastruktur

Die Grundgesetzänderung sieht auch die Errichtung eines Sondervermögens in Höhe von 500 Milliarden Euro für die Dauer von 12 Jahren vor. Die Gelder dürfen ausschließlich für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 verwendet werden. Auswirkungen auf die Schuldenbremse hat das Sondervermögen nicht. Die Länder können aus dem Sondervermögen 100 Milliarden Euro in ihre Infrastruktur investieren. Ebenfalls 100 Milliarden Euro fließen in den Klima- und Transformationsfonds.

Gesteigerte Verteidigungsbereitschaft

Der bereits drei Jahre andauernde russische Angriffskrieg gegen die Ukraine habe die Sicherheitslage in Europa dramatisch verändert, heißt es in der Begründung der Grundgesetzänderung. Auch ließe der Amtsantritt der neuen US-Regierung nicht erwarten, dass sich die existierenden Spannungen in der internationalen Politik verringerten. Die zukünftige Bundesregierung stünde vor der Herausforderung, die Fähigkeiten der Landes- und Bündnisverteidigung deutlich zu stärken. Eine gesteigerte Verteidigungsfähigkeit setze auch eine ausgebaute, funktionsfähige und moderne Infrastruktur voraus. Diese sei zudem ein maßgeblicher Standortfaktor, der die Wettbewerbsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum wesentlich beeinflusse.

Finanzbedarfe bei Ländern und Kommunen

Schließlich hätten auch die Länder und Kommunen nach den Krisen vergangener Jahre und angesichts vieler neuer Herausforderungen große Finanzierungsbedarfe, die unabhängig von der aktuellen Wirtschaftslage seien. Diese entstünden beispielsweise durch die Gewährleistung eines modernen Bildungssystems, die Digitalisierung der Verwaltung, die Integration geflüchteter Menschen und die Stärkung des Bevölkerungsschutzes.

Wie es weitergeht

Da Bundestag und Bundesrat mit der verfassungsändernden Zwei-Drittel-Mehrheit zugestimmt haben, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Deutsche Industrie im Wandel: Mehr Dienstleistung, weniger Fertigung

Das Verarbeitende Gewerbe in Deutschland ist in einem fundamentalen Strukturwandel. Das zeigt sich laut ifo Institut immer deutlicher in den Kennzahlen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 21.03.2025

Das Verarbeitende Gewerbe in Deutschland ist in einem fundamentalen Strukturwandel. Das zeigt sich laut ifo Institut immer deutlicher in den Kennzahlen. Industrieunternehmen setzen zunehmend auf hybride Produkte, bei denen Waren mit produktbegleitenden Dienstleistungen kombiniert werden. Gleichzeitig verlagern viele Unternehmen Teile der physischen Fertigung ins Ausland und konzentrieren sich im Inland auf Produktentwicklung und -vertrieb. „Daher geben Zahlen zur klassischen Industrieproduktion die wirtschaftliche Leistung im Verarbeitenden Gewerbe nicht vollständig wieder. Während der Produktionsindex zwischen 2018 und 2024 um 13 % zurückgegangen ist, fiel die umfassendere Wertschöpfung im selben Zeitraum nur um 3 %“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.

Diese strategische Umstellung führt zu einer Anpassung der Produktionskapazitäten und steigenden Umsätzen aus nicht industriellen Tätigkeiten. „Die reine Betrachtung der Warenproduktion in Deutschland greift zu kurz. Die Industrie passt ihre Geschäftsmodelle an und konzentriert ihre inländische Aktivität zunehmend auf Forschungs- und Serviceleistungen“, so Wollmershäuser. Besonders stark zeige sich diese Entwicklung in der Automobil- und Maschinenbauindustrie. Dort gewinnen Forschung und Entwicklung sowie produktnahe Dienstleistungen an Bedeutung, während traditionelle Produktionskapazitäten vermehrt ausgelagert würden. Dieser Strukturwandel sollte bei der Beurteilung der derzeitigen Lage der deutschen Industrie berücksichtigt werden.

Quelle: ifo Institut

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Erzeugerpreise für Dienstleistungen im Jahr 2024 um 2,4 % gegenüber 2023 gestiegen

Die Erzeugerpreise für Dienstleistungen in Deutschland sind im Jahresdurchschnitt 2024 um 2,4 % gegenüber dem Jahr 2023 gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise für Dienstleistungen im 4. Quartal 2024 gegenüber dem 4. Quartal 2023 um 3,3 %. Gegenüber dem 3. Quartal 2024 gab es eine leichte Erhöhung um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21.03.2025

Die Erzeugerpreise für Dienstleistungen in Deutschland sind im Jahresdurchschnitt 2024 um 2,4 % gegenüber dem Jahr 2023 gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise für Dienstleistungen im 4. Quartal 2024 gegenüber dem 4. Quartal 2023 um 3,3 %. Gegenüber dem 3. Quartal 2024 gab es eine leichte Erhöhung um 0,1 %.

Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei: +3,8 % zum Vorjahr

Im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei stiegen die Preise mit +3,8 % gegenüber 2023 relativ stark, nachdem sie im Vorjahr gesunken waren (2023 zu 2022: -5,8 %). Maßgeblich verantwortlich dafür war die Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt mit einem Anstieg von +8,6 % (2023 zu 2022: -39,4 %). Stand das Jahr 2023 noch im Zeichen einer Normalisierung der Preise nach den außergewöhnlichen Anstiegen in den Vorjahren (2022 zu 2021: +20,4 %; 2021 zu 2020: +81,2 %) infolge der coronabedingten Verwerfungen der Lieferketten, so führten 2024 vor allem die anhaltenden Angriffe der Huthi-Miliz aus dem Jemen auf die Schifffahrt im Roten Meer zu insgesamt steigenden Preisen. Die Reedereien waren aus Sicherheitsgründen gezwungen, für ihre Transporte zwischen Asien und Europa auf den Weg um Afrika herum auszuweichen, was zu längeren Strecken und mehr Kraftstoffverbrauch und entsprechend zu höheren Frachtpreisen auf diesen Strecken führte. Dies wirkte sich auch mittelbar auf die Speditionsleistungen aus: Die Preise für Seespeditionsleistungen stiegen um 18,0 % gegenüber 2023. Insgesamt wurden Speditionsleistungen um 5,7 % teurer (2023 zu 2022: -10,7 %).

Ebenfalls stark stiegen die Preise im Straßengüterverkehr mit +6,0 % gegenüber 2023 (2023 zu 2022: +5,2 %). Neben der Erhöhung der Lkw-Maut zu Jahresbeginn waren gestiegene Lohn- und Personalkosten dafür verantwortlich.

Wirtschaftsabschnitt Information und Kommunikation: +1,4 % zum Vorjahr

Im Wirtschaftsabschnitt Information und Kommunikation gab es mit +1,4 % einen leichten Preisanstieg gegenüber 2023. Am stärksten stiegen die Preise gegenüber 2023 in den Bereichen IT-Beratung und Support mit +2,6 % sowie für Softwareentwicklung und Programmierung mit +2,3 %. Auch Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Dienstleistungen verteuerten sich gegenüber 2023 mit +2,2 %. Preissteigerungen erfolgten in diesem Abschnitt zumeist in Reaktion auf höhere Kosten für die Unternehmen, zum Beispiel für Personal, Energie oder Material. Analog zur im Vergleich zum Vorjahr weniger stark gestiegenen Inflationsrate fielen diese Anpassungen 2024 gegenüber 2023 geringer aus als im Vorjahr. Zudem macht sich in der IT-Branche der Fachkräftemangel besonders bemerkbar und ist mitverantwortlich für steigende Preise.

Wirtschaftsabschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen: +1,7 % zum Vorjahr

Im Wirtschaftsabschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen gab es mit +1,7 % einen leichten Preisanstieg gegenüber dem Vorjahr. Maßgeblich dafür verantwortlich waren mit +2,3 % die Vermietungen von Immobilien, wobei sich auch die sogenannten Indexmieten mit vertraglich fixierter Anpassung an den Verbraucherpreisindex oder andere Preisindizes auf die Teuerung auswirkten.

Wirtschaftsabschnitt freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen: +2,7 % zum Vorjahr

Im Wirtschaftsabschnitt freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen gab es mit +2,7 % gegenüber 2023 einen moderaten Preisanstieg. Damit war der Anstieg weniger stark als in den Vorjahren (2023 zu 2022: +4,1 %; 2022 zu 2021: +3,6 %). Den stärksten Anstieg gab es im Wirtschaftszweig der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchungen mit +5,8 % (2023 zu 2022: +5,0 %). Neben Preiserhöhungen für technische Überwachungsleistungen an Straßenfahrzeugen bereits zu Beginn des Jahres 2024 waren auch hier gestiegene Kosten für Personal und Material hauptverantwortlich. Ebenfalls überdurchschnittlich stiegen die Preise für Ingenieurbüro- und technische Beratungsleistungen mit +3,5 % (2023 zu 2022: +4,4 %) sowie für Rechtsberatungsleistungen mit +3,1 % (2023 zu 2022: +3,5 %). Sowohl in Ingenieurbüros als auch in Kanzleien wurden wegen allgemein gestiegener Kosten und insbesondere durch höhere Löhne und Gehälter Preisanpassungen vollzogen, die jedoch weniger stark ausfielen als im Vorjahr.

Wirtschaftsabschnitt Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen: +2,1 % zum Vorjahr

Auch im Wirtschaftsabschnitt Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen gab es gegenüber 2023 einen moderaten Preisanstieg von +2,1 % (2023 zu 2022: +5,6 %). Mit +5,0 % stiegen die Preise für die befristete Überlassung von Arbeitskräften am stärksten (2023 zu 2022: +6,5 %). Neben dem allgemeinen Arbeitskräftemangel waren tarifbedingte Lohnsteigerungen in der Branche maßgeblich für den Preisanstieg verantwortlich. Letzteres war auch bei den Reinigungsleistungen die Hauptursache für den Preisanstieg um +3,6 % gegenüber dem Vorjahr, jedoch auf niedrigerem Niveau als im Vergleich von 2023 zu 2022 mit +7,8 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder – Darlegungs- und Beweislast

Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Betriebsrats-Vergütungserhöhung, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war. Dies entschied das BAG (Az. 7 AZR 46/24).

BAG, Pressemitteilung vom 20.03.2025 zum Urteil 7 AZR 46/24 vom 20.03.2025

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.

Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, beschäftigt. Er war als Anlagenführer tätig und wurde nach den einschlägigen (firmen-)tarifvertraglichen Regelungen entsprechend der sog. Entgeltstufe (ES) 13 vergütet. Seit 2002 ist er Mitglied des Betriebsrats und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Anfang 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Arbeitsentgelt werde entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG der ES 14 angepasst. In der Folgezeit erhielt der Kläger ähnlich lautende Anpassungsmitteilungen hinsichtlich der jeweils nächsthöheren Entgeltstufe und bezog ab 1. Januar 2015 eine Vergütung nach ES 20. Im Oktober 2015 wurde ihm eine freie Stelle als Fertigungskoordinator angetragen, für die er intern als „Idealbesetzung“ galt. Aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit bewarb sich der Kläger nicht.

Im Nachgang zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22 – überprüfte die Beklagte die Vergütungen freigestellter Betriebsratsmitglieder. Beim Kläger erachtete sie eine Vergütung nach ES 18 als zutreffend und forderte für Oktober 2022 bis Januar 2023 die über die ES 18 hinaus gezahlte Vergütung zurück. Im Februar 2023 erhielt der Kläger Entgelt nach ES 17, seit März 2023 auf Grundlage von ES 18.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger Vergütungsdifferenzen, den zurückgezahlten Betrag sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2015 nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen für Beschäftigte in der ES 20 durchzuführen. Er hat sich neben den Anpassungsmitteilungen der Beklagten auch darauf berufen, eine Vergütung nach ES 20 entspreche seiner hypothetischen Karriere zu einer Tätigkeit als Fertigungskoordinator.

Das Landesarbeitsgericht hat den Zahlungsanträgen im Wesentlichen stattgegeben und nach der begehrten Feststellung – allerdings erst ab 1. Januar 2016 – erkannt. Es ist davon ausgegangen, der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf Vergütung nach ES 20 gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (Vergütungsanpassung), wohl aber nach § 78 Satz 2 BetrVG** i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB (fiktiver Beförderungsanspruch). Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, während der Kläger mit seiner Revision die teilweise Abweisung seines Feststellungsantrags angreift.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Dagegen hatte die Revision des Klägers schon deshalb keinen Erfolg, weil sein Feststellungsbegehren unzulässig ist. Ob seine Zahlungsanträge begründet sind, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat bei dem hauptsächlich zur Entscheidung gestellten Anpassungsanspruch nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG die Darlegungs- und Beweislast bei dem Kläger gesehen. Ermittelt jedoch – wie vorliegend – der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem (freigestellten) Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine dementsprechende Vergütung, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für deren objektive Fehlerhaftigkeit, wenn er im Nachhinein die Bemessung des Arbeitsentgelts korrigiert.

Erst wenn die Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Vergütungsanpassung darzulegen und ggf. zu beweisen vermag, wird das Landesarbeitsgericht über die Zahlungsanträge aufgrund des hilfsweise erhobenen Anspruchs des Klägers infolge des Verbots einer Benachteiligung bei seiner beruflichen Entwicklung zu befinden haben. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Dieser bildet einen eigenständigen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand); § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers. Diese Maßgabe ist mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22 – nicht in Frage gestellt.

* § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG lautet: Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

** Der sich u. a. auf Mitglieder des Betriebsrats beziehende § 78 Satz 2 BetrVG lautet: Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Höhere Wehrdienst-Gehälter besser als Wehrpflicht

Die Anwerbung von mehr Freiwilligen mit höheren Gehältern wäre kostengünstiger als die Rückkehr zur Wehrpflicht. Das ergab eine Berechnung des ifo Instituts. Bei der Wehrpflicht stünde ein deutlich größerer Teil junger Menschen erst später dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 20.03.2025

Die Anwerbung von mehr Freiwilligen mit höheren Gehältern wäre kostengünstiger als die Rückkehr zur Wehrpflicht. Das ergab eine Berechnung des ifo Instituts. „Mit neuen Wehrpflichtigen könnte die Bundeswehr zwar den benötigten Personalbedarf decken. Kostengünstiger wäre es aber, den Wehrdienst durch höhere Gehälter attraktiver zu machen“, sagt ifo Forscher Panu Poutvaara.

Eine Wiedereinführung der ausgesetzten Wehrpflicht könnte die Zahl der aktiven Soldaten um 195.000 erhöhen. Gleichzeitig würde dies Staatsausgaben von etwa 3,2 Milliarden Euro und volkswirtschaftliche Kosten von 17,1 Milliarden Euro pro Jahr verursachen. Bei höheren Wehrdienst-Gehältern auf privatwirtschaftlichem Niveau wären die Staatsausgaben höher (7,7 Milliarden Euro), die volkswirtschaftlichen Kosten aber deutlich niedriger (9,4 Milliarden Euro).

Bei der Wehrpflicht stünde ein deutlich größerer Teil junger Menschen erst später dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Damit könnten sie erst später beginnen, Humankapital und Vermögen aufzubauen. Dadurch entstehen volkswirtschaftliche Kosten. Die zusätzlichen Staatsausgaben ergeben sich aus dem monatlichen Nettogehalt der Wehrpflichtigen von 1.000 Euro auf 12 Monate. Dies entspricht in etwa 42 Prozent des marktüblichen Gehalts, der für die Marktlösung angesetzt wurde.

Die Berechnungen basieren auf der Annahme, dass bei der Wiedereinführung der Wehrpflicht ein Viertel einer Alterskohorte tatsächlich eingezogen wird. Dies war bei der alten Regelung der Fall. Bei einer höheren Einzugsrate würden sich die Kosten um den entsprechenden Faktor erhöhen. Dies gilt für die Berechnung der Kostenrechnung für den freiwilligen Wehrdienst.

Quelle: ifo Institut

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