Keine Multiple Sklerose durch Hepatitis-Schutzimpfung

Die kurz nach einer dienstlich veranlassten Hepatitis-A/B-Schutzimpfung diagnostizierte Erkrankung eines Soldaten an Multipler Sklerose stellt keine Wehrdienstbeschädigung dar, da die Impfung und die Erkrankung medizinisch nicht in Zusammenhang zu bringen sind. Auch die Benennung von Multipler Sklerose als sehr seltene Nebenwirkung im Beipackzettel des Impfstoffs macht einen Zusammenhang nicht wahrscheinlich. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VS 735/24).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zum Urteil L 6 VS 735/24 vom 13.02.2025

Soldaten, die im Rahmen ihres Wehrdienstes einen Gesundheitsschaden – eine sog. Wehrdienstbeschädigung – erleiden, können wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schädigungsfolgen Versorgungsleistungen, insbesondere eine Beschädigtenrente, erhalten.

Über einen solchen Fall hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden. Der dortige Kläger diente von 1999 bis 2010 zunächst als Grundwehrdienstleistender und im Weiteren als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Er beantragte im Jahr 2020 die Gewährung einer Beschädigtenversorgung, da er eine im Januar 2006 bei ihm diagnostizierte Multiple Sklerose (MS) auf eine truppenärztliche Pflichtimpfung mit einem Doppelimpfstoff gegen Hepatitis A und B im September 2005 zurückführte. Er leide unter Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Muskelschwäche, eingeschränkter psychischer Belastbarkeit und Taubheitsgefühlen. Bei ihm sei ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.

Das Bundesamt für Personalwesen der Bundeswehr hat einen Zusammenhang zwischen der Hepatitis-A/B-Schutzimpfung und der MS verneint und eine Beschädigtenversorgung abgelehnt.

Diese Entscheidung hat das LSG nun in zweiter Instanz, wie bereits zuvor das Sozialgericht Freiburg, bestätigt. Hierzu hat der entscheidende Senat – gestützt auf ein erstinstanzlich eingeholtes medizinisches Gutachten des Neurologen Prof. Dr. R., das auch durch ein weiteres Gutachten eines von dem Kläger ausgewählten Sachverständigen bestätigt worden ist – ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Impfung ursächlich für die MS-Erkrankung des Klägers sei oder einen Schub im Sinne einer Verschlechterung ausgelöst habe. Entsprechend dem Impfschadensrecht müssten die schädigende Einwirkung (Schutzimpfung), der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen (primären) Schädigung, also eine Impfkomplikation, und eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) im Vollbeweis nachgewiesen werden. Für die zwischen den Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenhänge reiche der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus.

Bereits eine primäre Schädigung im Sinne einer Impfkomplikation sei nicht nachgewiesen. Nach den truppenmedizinischen Unterlagen habe der Kläger erstmals mehr als acht Wochen nach der Impfung einen Arzt konsultiert und nur typische Erkältungssymptome berichtet.

Es mangele aber auch an einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Entstehung oder Verschlimmerung der MS. Für den Nachweis reiche es mitnichten aus, worauf der Kläger allein verweise, dass in den Angaben zu Nebenwirkungen in der Packungsbeilage eine MS als sehr seltene Nebenwirkung sowie in der Gelben Liste eine MS nach einer Hepatitis B-Impfung als Nebenwirkung ohne Angabe der Häufigkeit angegeben sei. Die Herstellerhinweise seien allein dem Ausschluss der Herstellerhaftung geschuldet und besagten nichts über einen wissenschaftlich belegten Ursachenzusammenhang. Es handele sich bei der MS um die häufigste chronisch-entzündliche ZNS-Erkrankung junger Menschen, welche typischerweise – wie auch beim Kläger – im frühen Erwachsenenalter beginne. Weiter würden oft schon lange Zeit vor der eigentlichen ärztlichen Diagnose Beschwerden geäußert. Das werde durch die Krankheitsdokumentation des Klägers – nach Unterlagen aus dem Januar 2006 seien seit drei Jahren Sensibilitätsstörungen zu verzeichnen – bestätigt. Des Weiteren spreche nach der aktuell geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Nach wissenschaftlicher Diskussion, ob vor allem auch Hepatitis B-Impfungen Auslöser einer MS sein könnten, hätten in mehreren systematischen Studien und Übersichtsarbeiten keine Zusammenhänge zwischen diesen Impfungen und MS nachgewiesen werden können. Auch dass die im Impfstoff enthaltenen aluminiumhaltigen Adjuvantien die behauptete Reaktion erklärten, sei wissenschaftlich widerlegt. Im Übrigen habe sich die Ständige Impfkommission (STIKO) mit einer möglichen Verursachung von Impfschäden durch Aluminiumverbindungen als Adjuvantien in Impfstoffen befasst und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zur Exposition etwa über Trinkwasser und Lebensmittel die Aluminium-Exposition durch Impfstoffe gering sei. Impfbedingte Schadensvermutungen seien daher weiterhin reine Spekulation.

Hinweis zur Rechtslage

Der dargestellten Entscheidung liegen noch zum 31. Dezember 2024 außer Kraft getretene Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zugrunde, da der Versorgungsantrag des Klägers 2020 gestellt wurde. Seit dem 1. Januar 2025 gelten für Wehrdienstbeschädigungen die Regelungen des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG), welche nachfolgend auszugsweise dargestellt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Geschädigte Person ist eine Person, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat.

(2) Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch ein schädigendes Ereignis hervorgerufen werden können und zeitlich als erste auftreten.

(3) Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.

[…]

§ 3 Wehrdienstbeschädigung

(1) 1Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die primäre Gesundheitsstörung durch eines der folgenden schädigenden Ereignisse verursacht worden ist:

  1. einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes,
  2. eine Wehrdienstverrichtung,
  3. die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse,
  4. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten
    a) wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder
    b) wegen des Status als Soldatin oder als Soldat,
  5. gesundheitsschädigende Verhältnisse während der Verwendung im Ausland oder
  6. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während der Verwendung im Ausland.

2Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätzlich herbeigeführt hat.

[…]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Selbstständig oder abhängig beschäftigt – Streit um die Arbeit einer Ärztin bei der „zweiten Leichenschau“

Die von einer Ärztin oder einem Arzt vor einer Feuerbestattung durchgeführte zweite Leichenschau stellt keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 5 BA 1266/24).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zum Urteil L 5 BA 1266/24 vom 22.01.2025

Ob jemand beschäftigt und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder selbstständig tätig ist, richtet sich im Sozialrecht nach den das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägenden Umständen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Eine abhängige Beschäftigung liegt bei einer Eingliederung in den Betrieb und einer Bindung an das Weisungsrecht des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung vor, während eine selbstständige Tätigkeit ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit voraussetzt.

In einem Anfang des Jahres vom 5. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall war streitig, ob die beigeladene Ärztin in ihrer Tätigkeit als zweite Leichenbeschauerin bei der Klägerin, einer kreisfreien Gemeinde, abhängig und deswegen sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Die Durchführung einer zweiten Leichenschau ist Voraussetzung für die Freigabe zur Feuerbestattung. Hierfür muss bescheinigt werden, dass der Verstorbene eines natürlichen Todes gestorben ist. Diese Tätigkeit übernimmt die Beigeladene nach mündlicher Beauftragung jeweils im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten. Eine Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Friedhofs erfolgt insoweit, dass die Bereitstellung und das Entkleiden der Leichen zur zweiten Leichenschau durch einen städtischen Mitarbeiter erfolgt.

Die beklagte Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung fest. Das Sozialgericht (SG), das über den Fall in erster Instanz entschieden hat, hat die Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Ärztin ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und damit keine Versicherungspflicht besteht.

Das LSG hat die Entscheidung des SG im Berufungsverfahren bestätigt. Wesentliches Argument für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit war für das Gericht, dass es sich bei der sog. zweiten Leichenschau um einen Hoheitsakt handelt. Eine schlichte Beauftragung von Privatpersonen zur Erfüllung dieser öffentlichen Verwaltungsaufgabe scheidet aus. Diese Aufgabe wird aufgrund behördlicher Ermächtigung kraft Beleihung auf Dritte übertragen, hier die beigeladene Ärztin. Diese übt dann nicht nur Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde aus, sondern handelt mit eigener verwaltungsrechtlicher Kompetenz und übt eigene Hoheitsmacht aus. Sie stellt im eigenen Namen die Urkunde über die durchgeführte Leichenschau aus und handelt nicht bloß im Namen des städtischen Gesundheitsamtes, der Friedhofsverwaltung bzw. der Ortspolizeibehörde. Bereits dieser rechtliche Rahmen spricht nach Überzeugung des Senats für eine selbstständige Tätigkeit. Darüber hinaus hat die Ärztin hinsichtlich des Inhalts der Tätigkeit völlig weisungsfrei gehandelt und gerade nicht arbeitsteilig mit Mitarbeitern der Klägerin „zusammengearbeitet“. Vielmehr ergeben sich die Tatsache, dass die Leichen von den Mitarbeitern bereitgestellt werden, ebenso wie der Ort (Friedhof) und der Zeitpunkt der Tätigkeit (nach dem Tod und vor der Einäscherung) allein aus der Art der Tätigkeit. Nicht zuletzt ist die Leistung der Beigeladenen gebührenpflichtig und die von der Beigeladenen hierfür verlangten Kosten in Höhe von 30 Euro pro Leichenschau werden von der Klägerin zunächst verauslagt, aber dann den Hinterbliebenen des Verstorbenen in Rechnung gestellt. Damit fehlt es den an die beigeladene Ärztin geleisteten Zahlungen auch an der Eigenschaft eines Arbeitsentgeltes.

Hinweis zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

§ 7 Absatz 1 Beschäftigung

1Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestattVO BW)

§ 17 Ärztliche Bescheinigung

(1) Die ärztliche Bescheinigung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann ausgestellt werden von […]

  1. einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der über besondere Kenntnisse auf gerichtsmedizinischem Gebiet verfügt und von dem zuständigen Gesundheitsamt zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt worden ist, oder […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Unternehmen locken Fachkräfte eher mit flexiblen Arbeitszeiten als mit mehr Gehalt

Gut drei Viertel der Unternehmen argumentieren in Stellenausschreibungen mit flexiblen Arbeitszeiten. Das geht aus der aktuellen Personalleiterbefragung von Randstad und dem ifo Institut hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 19.03.2025

Gut drei Viertel der Unternehmen argumentieren in Stellenausschreibungen mit flexiblen Arbeitszeiten. Das geht aus der aktuellen Personalleiterbefragung von Randstad und dem ifo Institut hervor. „Angesichts des Arbeits- und Fachkräftemangels müssen Unternehmen für Bewerber attraktiv sein. Flexible Arbeitszeiten spielen dabei eine zentrale Rolle“, sagt ifo-Forscherin Daria Schaller. Vor allem Dienstleister (78 %) setzen auf flexible Arbeitszeiten. Im Handel sind es 72 %. Große Unternehmen bieten diese Möglichkeit etwas häufiger als kleine Firmen an.

Um zusätzliche Anreize zu schaffen, bieten 68 % außerdem Weiterbildungen an. Bei großen Unternehmen sind es 85 %, bei kleinen Firmen 58 %. Zusatzangebote wie ein Jobticket, eine Kantine oder Sport folgen auf Rang drei mit 60 %. Bei den großen Unternehmen bieten sogar 89 % diese Möglichkeiten. Unter den kleinen Firmen sind es nur 37 %. Etwa ein Drittel der Unternehmen bietet einen flexiblen Arbeitsort (34 %). Der Handel kann diese Option seltener anbieten (20 %) als die Industrie (35 %) oder die Dienstleister (39 %). Auf eine überdurchschnittliche Bezahlung setzen 32 % der Unternehmen. Die Möglichkeiten eines Sabbaticals (12 %), einer 4-Tage-Woche (11 %) oder einer Workation (5 %) spielen bisher eine untergeordnete Rolle.

Quelle: ifo Institut

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Handel: Wo Deutschland noch Exportweltmeister ist

Handelskonflikte, Kriege und eine stockende Globalisierung: Für exportorientierte Volkswirtschaften sind schwierige Zeiten angebrochen. Umso wichtiger ist es, seine Stärken als Land zu kennen. Eine neue Studie des IW Köln zeigt, bei welchen Waren Deutschland den weltweiten Export dominiert.

IW Köln, Pressemitteilung vom 18.03.2025

Handelskonflikte, Kriege und eine stockende Globalisierung: Für exportorientierte Volkswirtschaften sind schwierige Zeiten angebrochen. Umso wichtiger ist es, seine Stärken als Land zu kennen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, bei welchen Waren Deutschland den weltweiten Export dominiert.

Bestimmte Medikamente, chemische Halbstoffe, optische Mikroskope: Bei all diesen Waren ist Deutschland besonders stark und dominant im Export. Der deutsche Anteil am weltweiten Export macht hier mindestens 30 Prozent aus. Eine neue vom Auswärtigen Amt geförderte IW-Studie untersucht insgesamt mehr als 5.300 Warengruppen, die Deutschland exportiert. In rund 180 dieser Gruppen ist die deutsche Wirtschaft im Jahr 2023 exportdominant, vor 13 Jahren galt das noch für etwa 240 Warengruppen. Besonders stark ist die Exportdominanz in den Bereichen Chemie, Maschinenbau, Elektrotechnik und unedle Metalle. Bei manchen Schmerzmitteln und Düngemitteln macht der deutsche Weltexportanteil sogar mehr als 90 Prozent aus.

EU übertrifft China und USA

Trotz eines leichten Rückgangs bei der Zahl der exportdominanten Warengruppen seit 2010 ist Deutschland im Vergleich mit ähnlich großen europäischen Volkswirtschaften weiterhin stark, liegt aber weit hinter den deutlich größeren USA, die bei rund 350 Warengruppen dominieren. Doch auch die USA schaffen es im Gesamtranking der untersuchten Länder nur auf Platz zwei, denn unangefochtene Spitze bei der Exportdominanz ist China: Das Land hat bei gut 1.500 Warengruppen einen Weltexportanteil von über 30 Prozent. Hinzu kommt: Insbesondere bei Maschinen und elektronischen Waren hat China in den vergangenen Jahren an Exportanteilen hinzugewonnen, während die Bundesrepublik in diesen Bereichen seit 2010 eingebüßt hat. Vergleicht man Chinas Exportdominanz allerdings mit der der EU, ergibt sich ein anderes Bild: Der europäische Staatenbund hat in mehr als doppelt so vielen Bereichen eine Exportdominanz.

Politik muss Investitionen stärker fördern

Aus strategischer Sicht ist es wichtig zu wissen, wo die deutsche Wirtschaft Stärken hat. Wenn Deutschland bei bestimmten Waren den Export dominiert, sind andere Länder hier von der Bundesrepublik ein Stück weit abhängig. Gerade in Zeiten von Handelskonflikten kann das ein Trumpf sein, um auch politisch Druck auszuüben. „Es wird deutlich, wie wichtig die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa ist, um mit den Schwergewichten USA und China mithalten zu können“, sagt Samina Sultan, Studienautorin und IW-Außenhandelsexpertin. „Deutschland muss seine Wettbewerbsfähigkeit umfassend und nachhaltig stärken“, sagt Co-Autor Jürgen Matthes. „Es braucht eine unternehmens- und investitionsfreundlichere Wirtschaftspolitik, damit die deutsche Wirtschaft ihre dominanten Exportpositionen besser verteidigen und auch neue erschließen kann“, sagt Matthes.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Neuregelung zur elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Am 28.02.2025 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/428 des Rates im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am 20.03.2025 in Kraft und ändert die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf die elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 18.03.2025

Am 28.02.2025 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/428 des Rates im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am 20.03.2025 in Kraft und ändert die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf die elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung.

Hintergrund: Elektronische Bescheinigung für Steuerbefreiungen und Übergangszeitraum bis 2032

Die elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung wurde durch die Richtlinie (EU) 2025/425 eingeführt. Sie ersetzt die bislang verwendete Papierbescheinigung und dient der Bestätigung, dass ein Umsatz unter eine Steuerbefreiung nach Artikel 151 der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) fällt.

Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die technische Umsetzung zu geben, sieht die Verordnung eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2032 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt kann weiterhin die bisherige Papierbescheinigung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 verwendet werden. Die endgültige Umstellung erfolgt am 01.07.2032, ab dann ist ausschließlich die elektronische Bescheinigung zulässig.

Änderungen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/428

Die neue Durchführungsverordnung (EU) 2025/428 setzt die geplante Umstellung nun daher auch auf Ebene der Durchführungsrechtsakte um. Konkret umfasst sie folgende Änderungen:

  1. Anpassung von Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011: Dieser regelt die Verwendung der Papier- und elektronischen Bescheinigung während der Übergangszeit.
  2. Ersetzung von Anhang II: Die Mustervorlage für die Papierbescheinigung wird an aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen angepasst.
  3. Streichung von Artikel 51 und Anhang II ab dem 01.07.2032: Dies stellt sicher, dass die Papierbescheinigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden kann.

Ausblick

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die neuen Regelungen bis zum 30.06.2031 in nationales Recht umzusetzen. Ab dem 01.07.2031 gilt die neue elektronische Bescheinigung, bis zur endgültigen Umstellung im Jahr 2032 bleibt die parallele Nutzung der Papierbescheinigung möglich.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Sonderregelung für Kleinunternehmer – Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das JStG 2024 zum 1. Januar 2025

Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Das BMF hat daher den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 geändert (Az. III C 3 – S 7360/00027/044/105).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7360/00027/044/105 vom 18.03.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1 Durch Artikel 25 Nr. 17 und Nr. 18 des Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024) vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurden zum 1. Januar 2025 § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt. Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde § 34a UStDV neu eingeführt.

2 Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UStG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 (RL 2020/285).

3 Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.

4 Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das besondere Meldeverfahren geregelt, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden.

5 Folge der Neuregelung, dass Kleinunternehmer zukünftig steuerfreie Umsätze erbringen, ist auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Absatz 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag in diesen Fällen – wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen – unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Absatz 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024, BStBl I S. 361, Rn. 5, sind weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig keine Steuer nach § 14c Absatz 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.

6 Ein vor dem 1. Januar 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2025 weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Absatz 3 Satz 3 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.

7 Durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurde § 19 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 UStG geändert; diese Änderung wurde durch das JStG 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ersetzt.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

8 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. März 2025 – III C 2 – S 7419/00016/021/023 (COO.7005.100.2.11465232), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird geändert.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundesgerichtshof bestätigt Apples überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat (Az. KVB 61/23). Er hat damit zum zweiten Mal über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden.

BGH, Pressemitteilung vom 18.03.2025 zum Beschluss KVB 61/23 vom 18.03.2025

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Er hat damit zum zweiten Mal über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden. Die Regelung des § 19a GWB, die der Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht dient, sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Danach kann das Bundeskartellamt in einem ersten Schritt die überragende marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb feststellen (§ 19a Abs. 1 GWB) und dem betroffenen Unternehmen in einem zweiten Schritt bestimmte Verhaltensweisen untersagen (§ 19a Abs. 2 GWB).

Sachverhalt

Apple ist ein US-amerikanisches Technologieunternehmen, das insbesondere Computer und Smartphones mit dazugehörigen Betriebssystemen sowie Anwendungssoftware und Unterhaltungselektronik entwickelt und weltweit vertreibt. Mit einer Börsenkapitalisierung von über 3 Billionen USD ist Apple das wertvollste Unternehmen der Welt. Im Geschäftsjahr 2022 lagen der Umsatz des Konzerns bei 394,3 Mrd. USD, der Gewinn bei knapp 95 Mrd. USD und die liquiden Mittel bei mehr als 180 Mrd. USD. Apple beschäftigt rund 150.000 Mitarbeiter und hat in den letzten zehn Jahren weit mehr als 50 Unternehmen übernommen. Zu den von Apple produzierten und vertriebenen Hardwareprodukten gehören insbesondere das iPhone, das iPad, die Mac-Computer und verschiedene Wearables wie die Apple Watch. Mit dem iPhone erzielt der Konzern über die Hälfte seines Umsatzes. Seit der Markteinführung 2007 bis 2021 wurden weltweit mehr als 2 Mrd. iPhones verkauft, etwa die Hälfte davon zwischen 2017 und 2021. Für seine Hardware-Produkte hat Apple anderen Geräteherstellern nicht zugängliche und damit „proprietäre“ Betriebssysteme entwickelt, die auf den Geräten vorinstalliert und für deren Nutzung grundsätzlich unverzichtbar sind. Desweiteren stellt Apple den Nutzern seiner Geräte eine Vielzahl selbstentwickelter und in der Regel vorinstallierter Softwareprodukte zur Verfügung. Zudem betreibt Apple den auf den Endgeräten vorinstallierten Apple App Store, die zentrale digitale Vertriebsinfrastruktur für von Dritten entwickelte Anwendungssoftware, und bietet verschiedene Online-Dienste an, unter anderem den Musik-Streamingdienst Apple Music, den Video-Streamingdienst Apple TV+ und den Bezahldienst Apple Pay.

Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 3. April 2023 (Az. B 9-67/21) festgestellt, dass der Apple Inc. einschließlich aller mit ihr verbundenen Unternehmen (Apple) eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinn des § 19a Abs. 1 GWB zukommt. Die Feststellung ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. Gegen diesen Beschluss haben die Apple Inc. und eine deutsche Konzerngesellschaft Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss aufzuheben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Beschwerde, über die der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in erster und letzter Instanz zu entscheiden hatte (§ 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB), hatte keinen Erfolg. Das Bundeskartellamt hat zu Recht gemäß § 19a Abs. 1 GWB festgestellt, dass Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB tätig ist und dem Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt.

Mit dem Betrieb des App Store und mit seinen mobilen Betriebssystemen wie iOS für das iPhone und iPadOS für das iPad ist Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig. Mehrseitige Märkte im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB sind nicht nur Plattformen, auf denen Geschäftsabschlüsse zwischen verschiedenen Nutzergruppen stattfinden oder vermittelt werden. Es genügt, dass durch die Plattform die Aufmerksamkeit einer Nutzergruppe auf die andere gelenkt oder eine Interaktion zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen technisch ermöglicht wird. Der Umfang von Apples Tätigkeit auf solchen Plattformen ist auch erheblich. Im Geschäftsjahr 2020 waren im Apple App Store rund 1,7 Mio. Apps verfügbar, die 2020 über 30 Mrd. mal heruntergeladen wurden. Mit den im Apple App Store verfügbaren Apps und angebotenen Leistungen wurden im Jahr 2020 insgesamt mehr als 640 Mrd. USD umgesetzt. Apple erzielte im Geschäftsjahr 2021 allein durch den App Store einen Nettoerlös von über 15 Mrd. USD.

Apple kommt eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB zu. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23. April 2024 (Az. KVB 56/22, BGHZ 240, 227 – Amazon) entschieden hat, muss für eine solche Feststellung weder eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb bestehen oder dieser bereits beeinträchtigt sein, noch setzt sie voraus, dass das adressierte Unternehmen sein wettbewerbliches Potential ausnutzt. Die Norm will dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle derjenigen großen Digitalunternehmen ermöglichen, deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen potenziell erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen sowie ihre bestehende Marktmacht auf immer neue Märkte und Sektoren zu übertragen. Daher reicht es aus, dass dem Unternehmen die strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten offenstehen, deren abstraktes Gefährdungspotential durch § 19a Abs. 1 GWB adressiert wird. Das Bundeskartellamt hat zutreffend festgestellt, dass Apple über solche strategischen und wettbewerblichen Potentiale verfügt. Apple zählt zu den größten, umsatzstärksten und profitabelsten Unternehmen weltweit; ihm stehen außerordentliche finanzielle und sonstige Ressourcen zur Verfügung. Ausgehend von seinen hochwertigen und hochpreisigen Hardwaregeräten, insbesondere dem iPhone, von denen weltweit mehr als eine Milliarde in Gebrauch sind und die beständig sehr hohe Absatzzahlen aufweisen, sowie den dafür entwickelten proprietären Betriebssystemen erstreckt Apple seine geschäftlichen Aktivitäten in diverse weitere Bereiche. Die Produkte und Dienstleistungen, die Apple den Nutzern seiner Geräte anbietet, sind in hohem Maß vertikal integriert und untereinander eng miteinander verbunden sowie in weiten Teilen den Nutzern von Apple-Geräten vorbehalten. Dies bildet die Grundlage für das – vom Unternehmen selbst so bezeichnete – „Apple-Ökosystem“. Zwar ist davon auszugehen, dass Apple beispielsweise keinen Zugang zu Nutzerdaten hat, die nur auf den Geräten gespeichert oder verschlüsselt zwischen Geräten oder zwischen einem Gerät und der iCloud übertragen werden, da das Unternehmen darauf nach eigenen Angaben tatsächlich und rechtlich nicht zugreifen kann. Apple verfügt dennoch im Ergebnis über einen breiten und tiefen Zugang zu Daten. Das ergibt sich bereits aus der Datenschutzrichtlinie des Unternehmens, wonach die Nutzer in vielen Fällen der Freigabe von Daten zustimmen müssen, wenn sie die Produkte und Dienste von Apple in bestimmter Weise nutzen wollen. Selbst unterstellt, dass nur ein geringer Teil der Nutzer eine solche Freigabe erteilt, bleiben wegen der großen weltweiten Nutzerbasis von Apple dem Unternehmen Daten in sehr großem Umfang zugänglich. Da Apples Tätigkeit große Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten hat, verfügt Apple über erheblichen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit. So sind externe App-Entwickler und weitere Drittunternehmen auf Apples Unterstützung angewiesen, um Zugang zu der großen Zahl von Apple-Gerätenutzern zu erhalten. Verbunden mit der äußerst marktstarken Stellung des Konzerns in dem gesamtwirtschaftlich bedeutenden Bereich der Smartphones nebst Betriebssystem und Softwareanwendungen einschließlich App Store eröffnet dies Apple die von § 19a Abs. 1 GWB adressierten wettbewerblichen und strategischen Möglichkeiten.

Wie der Kartellsenat bereits entschieden hat (BGHZ 240, 227 – Amazon), stehen § 19a Abs. 1 GWB und einer darauf beruhenden Feststellungsverfügung weder verfassungs- noch unionsrechtliche Gründe entgegen. Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung Apples für den Wettbewerb nach § 19a Abs. 1 GWB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Apple während des Beschwerdeverfahrens mit seinen mobilen Betriebssystemen und App Stores von der Europäischen Kommission als Torwächter gemäß Art. 3 Digital Markets Act (DMA) benannt wurde und in der Europäischen Union seit dem 7. März 2024 dessen Regelungen unterworfen ist. Es ist bisher nicht ersichtlich, dass darauf beruhende Veränderungen in Apples Geschäftspraktiken in einer für § 19a Abs. 1 GWB relevanten Weise Stellung und Potentiale des Unternehmens im Wettbewerb verändert hätten. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war auch vor dem Hintergrund neuerer Äußerungen in der Literatur nicht veranlasst.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzhofs

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des BFH stattgegeben, denn dieser verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (Az. 1 BvR 2267/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 18.03.2025 zum Beschluss 1 BvR 2267/23 vom 21.02.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin begehrte erfolglos die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwandes aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage. Nachdem auch ihre Klage vom Finanzgericht abgewiesen wurde, legte sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Sie machte unter anderem eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Norm des Einkommensteuergesetzes gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geltend. Der Bundesfinanzhof wies mit dem angegriffenen Beschluss die Beschwerde zurück. Er bemängelte, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerdeschrift nicht hinreichend dargestellt, dass es für sie günstige Folgen haben werde, wenn das Bundesverfassungsgericht die Steuervorschrift wegen einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verwerfe. Sie hätte darlegen müssen, dass eine normverwerfende Entscheidung zu einer für sie vorteilhaften rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Der angegriffene Beschluss des Bundesfinanzhofs verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

Die Anforderung des Bundesfinanzhofs an die Substantiierung der Nichtzulassungsbeschwerde überspannt die Darlegungsanforderungen. So werden von der Beschwerdeführerin Darlegungen zu in der Zukunft liegenden Umständen verlangt, deren Eintritt ungewiss und zu denen ihr eine belastbare Prognose nicht möglich ist. Das gilt sowohl hinsichtlich des Ausgangs einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Schicksal einer als verfassungswidrig beurteilten Norm als auch hinsichtlich eines die Entscheidung umsetzenden politischen Willensbildungsprozesses des Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgericht kann ein verfassungswidriges Gesetz für nichtig, aber auch für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären und stellt in diese Entscheidung unterschiedliche Erwägungen ein. Diese vorherzusehen fordert das Bundesverfassungsgericht nicht einmal von Gerichten, die eine Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung über ihre Verfassungsmäßigkeit vorlegen. Entsprechend erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der Bundesfinanzhof eine solche Vorausschau von der Beschwerdeführerin zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Verfassungswidrigkeit einer Norm verlangt.

Die Kammer hat den Beschluss aufgehoben. Der Bundesfinanzhof muss jetzt erneut über die Zulassung der Revision entscheiden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Eine 28. Rechtsordnung zur EU-Unternehmensbesteuerung?

Die EU-Kommission will innovativen Unternehmen künftig die Wahl lassen, ob sie weiterhin Aspekte des nationalen Rechts der Unternehmensbesteuerung oder aber ein optionales EU-Recht anwenden wollen. Dazu hat der DStV im EU-Konsultationsverfahren Stellung bezogen.

DStV, Mitteilung vom 17.03.2025

Die EU-Kommission will innovativen Unternehmen künftig die Wahl lassen, ob sie weiterhin Aspekte des nationalen Rechts der Unternehmensbesteuerung oder aber ein optionales EU-Recht anwenden wollen. Dazu hat der DStV im EU-Konsultationsverfahren Stellung bezogen.

Die 28. Rechtsordnung oder das 28. Regime bezeichnet ein gemeinsames EU-Recht, das optional neben den 27 Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten besteht. Die Rechtsanwender sollen die Wahl haben, ob sie das nationale Recht oder optional das EU-Recht nutzen wollen.

Die Idee der Einführung einer 28. Rechtsordnung ist nicht neu. Bereits im Jahr 2011 unterbreitete die EU-Kommission einen Vorschlag für ein optionales gemeinsames europäisches Kaufrecht (CESL – Common European Sales Law). Damals lehnte der EU-Gesetzgeber den Vorschlag allerdings ab.

In ihrer Mitteilung „Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ (COM /2025) 30 final) kündigte die EU-Kommission nun einen neuen Vorschlag für eine 28. Rechtsordnung an, die unter anderem Aspekte des Steuerrechts vereinfachen soll.

Zudem stellt die EU-Kommission in ihrer Aufforderung zur Teilnahme an der Stellungnahme für eine Start-Up und Scale-Up-Strategie (Ares: (2025) 1232781) auf die Problematik des komplexen Umfelds mit unterschiedlichen Normen für die direkte Besteuerung im EU-Binnenmarkt ab. Für diese Unternehmen will die EU-Kommission die nationalen Barrieren des Steuerrechts im Binnenmarkt abbauen. Innovative Unternehmen sollen im EU-Binnenmarkt die Vorzüge eines einheitlichen Regelwerks nutzen, dadurch möglichst ungehindert wachsen und damit zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Europa beitragen.

Das klingt erstmal hübsch. Bei näherer Betrachtung gedeiht aber weniger die Wettbewerbsfähigkeit, sondern wachsen beträchtliche Bedenken, gegen ein solches Vorhaben.

Abgrenzung innovative und nicht innovative Unternehmen

Zuerst einmal müsste geklärt werden, was innovative Unternehmen sind. Eine Abgrenzung dürfte sich als schwierig gestalten, da sie nicht allein auf einzelne Sektoren, Management oder Skalierbarkeit zu begrenzen ist.

Gefahr der Wettbewerbsverzerrung

Auch dürften alle anderen Unternehmen, die das Attribut „innovativ“ nicht erhalten, kaum mit der vorgenommenen Aufteilung glücklich sein. Insbesondere, weil ihnen im Falle eines verweigerten Wahlrechts bei der Unternehmensbesteuerung ein echter Wettbewerbsnachteil drohen könnte: Innvotive Unternehmen hätten ein steuerliches Wahlrecht, herkömmliche Unternehmen dagegen nicht. Die Öffnung eines solchen Fasses sollte gut überlegt sein, könnte sich dieses doch schnell als wettbewerbsverzerrende Büchse der Pandora erweisen.

Gefahr der Rechtszersplitterung

Ein optionales Wahlrecht erhöht zudem die Gefahr der Zersplitterung des Rechts und wäre damit das Gegenteil zur angestrebten Rechtsvereinfachung. Dies sorgt für Rechtsunsicherheit. Anstelle der Implementierung eines parallelen Rechtssystems sollte das Europäische Steuerrecht weiter harmonisiert werden. Zugegeben: Aufgrund des bestehenden Einstimmigkeitsprinzips in Steuerangelegenheiten ist dieser Weg steinig. Doch ist dieses Verfahren von den Mitgliedstaaten durch die Verträge der Europäischen Union ausdrücklich festgelegt. Sicherlich müssten die Mitgliedstaaten auch die Einführung eines optionalen Steuerrechts für innovative Unternehmen einstimmig verabschieden. Die Hürde im Gesetzgebungsverfahren dürfte also entsprechend hoch sein.

Mehraufwand für den Berufsstand

Insbesondere würde die Einführung eines optionalen EU-Steuerrechts für innovative Unternehmen zu einem Mehraufwand und zu Abgrenzungsproblemen für den Berufsstand führen. Denn es müsste geklärt werden, ob einzelne Mandanten in den Anwendungsbereich des Start-Ups oder Scale-Ups fällt, wobei ein Unternehmen diesen Kategorien immer nur zeitweise zugeordnet werden kann. Schließlich wird aus jedem Start-Up, das die ersten Jahre erfolgreich besteht, irgendwann ein etabliertes Unternehmen.

In seiner Stellungnahme zur Start-Up und Scale-Up-Strategie hat er DStV deshalb die Einführung eines optionalen EU-Steuerrecht für innovative Unternehmen abgelehnt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Kein Anspruch auf Richtigstellung und Unterlassung der Weiterleitung einer E-Mail

Das AG München hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Weiterleitung einer E-Mail an die Miteigentümer einer WEG durch die Hausverwaltung u. a. um eine Ehrverletzung und eine Verletzung des Postgeheimnisses handelt Az. 171 C 22496/23).

AG München, Pressemitteilung vom 17.03.2025 zum Urteil 171 C 22496/23 vom 02.07.2024 (rkr)

Die Klägerin war Eigentümerin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in München. Die Wohnung ist Teil einer WEG, die Hausverwaltung wurde durch ein Hausverwaltungsunternehmen geführt.

Im Zusammenhang mit Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und der Hausverwaltung über die Höhe bereits geleisteter bzw. noch zu leistender Hausgeld-Vorschüsse, sandte die Klägerin am 02.08.2023 eine Mail an die Hausverwaltung, in der es u. a. hieß:

„[…] natürlich kenne ich den Beschluss […], aber ich wusste nicht, dass Ihre Intelligenz so überragend ist, dass Sie nicht einmal Ihre eigenen Beschlüsse verstehen. […] Außerdem möchte ich Ihnen empfehlen, sich einen entsprechenden Stil anzugewöhnen, der Ihrer Position als Dienstleister der WEG entspricht und nicht eines Aufsehers der JVA“

Die Mail gelangte zur Kenntnis des Beklagten als Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates der WEG. Am 05.08.2023 leitete der Beklagte die Mail an sämtliche Mitglieder der WEG weiter. In der begleitenden Mail hieß es u. a.: „Leider wird nach wie vor seitens einzelner Eigentümer ein unserer Ansicht nach höchst unangemessener Umgangston an den Tag gelegt. […] Bitte bilden Sie sich Ihre eigene Meinung“.

Vor dem Amtsgericht München verklagte die Klägerin den Beklagten auf Richtigstellung und Unterlassung. Die Klägerin sah in der Weiterleitung ihrer Mail an die Miteigentümer u. a. eine Ehrverletzung und eine Verletzung des Postgeheimnisses. Sie sei ohne Vorgeschichte und Sachzusammenhang an den Pranger gestellt worden.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es führte in seinem Urteil insbesondere aus:

„Der Anspruch auf Richtigstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist […].

Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Beklagte objektiv unzutreffende Tatsachenbehauptungen aufgestellt haben soll. Es steht fest, dass die Klägerin die durch den Beklagten weitergeleitete E-Mail mit dem nämlichen Inhalt verfasst und an die Mitarbeiterin der [Hausverwaltung] gesendet hatte. Der Beklagte hat demnach keine objektive unzutreffende Behauptung aufgestellt. […]

Ferner muss das Gericht zum Inhalt des Postgeheimnisses folgende Feststellung treffen: […] Der Grundrechtsschutz des Briefgeheimnisses umfasst […] den Versendungsvorgang als solchen, das heißt von der Aufgabe des Briefes bis zur Ankunft des Briefes beim Empfänger. Eine Verletzung des Postgeheimnisses ist schon begrifflich nicht denkbar, da es sich um eine elektronische Nachricht und nicht um eine physisch verkörperte Nachricht (Brief, schriftliche Aufzeichnung, Postkarte) gehandelt hat. […]

Die Klägerin kann auch keine Klarstellung seitens des Beklagten verlangen, dass seine Weiterleitung der E-Mail die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt hat. […]

Das Handeln des Beklagten war zur Überzeugung des Gerichts nicht rechtswidrig. […] Der Inhalt der Nachricht kann […] nicht als sonderlich schutzbedürftig angesehen werden. […] Die Klägerin hat […] eine geschäftliche Thematik […] mit persönlichen Angriffen gegen die Mitarbeiterin verbunden. […] Wer als Mitglied einer WEG sich gegenüber einem Mitarbeiter der [Hausverwaltung] derart im Ton vergreift, der muss sich nicht wundern, wenn dieser Umstand im Rahmen des Verhältnisses zwischen WEG und [Hausverwaltung] thematisiert wird.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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