Zahl der Existenzgründungen steigt 2024 leicht

Im Jahr 2024 haben sich in Deutschland etwas mehr Menschen selbstständig gemacht als ein Jahr zuvor. Die Zahl der Existenzgründungen stieg um 17.000 oder 3 Prozent auf 585.000. Die Gründungsintensität erhöhte sich dabei auf 115 Gründungen je 10.000 Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren – nach 110 im Jahr 2023. Die schwierigere Lage auf dem Arbeitsmarkt trug lt. KfW dazu bei, dass mehr Menschen in die Selbstständigkeit gingen.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 17.03.2025

  • Positive Entwicklung von Gründungen im Nebenerwerb getrieben
  • Mehrheit der Gründerinnen und Gründer will aus Überzeugung selbstständig sein
  • Neugründungen dominieren, Existenzgründungen durch Unternehmensübernahmen legen auf niedrigem Niveau zu

Im Jahr 2024 haben sich in Deutschland etwas mehr Menschen selbstständig gemacht als ein Jahr zuvor. Die Zahl der Existenzgründungen stieg um 17.000 oder 3 Prozent auf 585.000. Die Gründungsintensität erhöhte sich dabei auf 115 Gründungen je 10.000 Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren – nach 110 im Jahr 2023. Die schwierigere Lage auf dem Arbeitsmarkt trug dazu bei, dass mehr Menschen in die Selbstständigkeit gingen.

„Trotz der leichten Zunahme im vergangenen Jahr muss man konstatieren: Seit 2018 befindet sich die Gründungstätigkeit in Deutschland im Seitwärtstrend“, sagt Dr. Georg Metzger, Ökonom für Gründungsthemen bei KfW Research.

Die leicht positive Entwicklung der Gründungstätigkeit ist einem Plus bei den Nebenerwerbsgründungen zu verdanken. Diese erhöhten sich um 5 Prozent oder 19.000 auf 382.000. Die Zahl der Vollerwerbsgründungen ist mit 203.000 um 1 Prozent oder 2.000 Personen leicht niedriger als im Vorjahr.

Das sind Ergebnisse einer Vorabauswertung des aktuellen KfW-Gründungsmonitors. Der KfW-Gründungsmonitor ist eine repräsentative Bevölkerungsbefragung mit jährlich über 50.000 Interviews.

Knapp zwei Drittel der Gründerinnen und Gründer (65 %) gründeten, da sie die Selbstständigkeit gegenüber einer Anstellung präferieren. Die meisten von ihnen wollen dauerhaft selbstständig sein und schätzen dabei vor allem die Unabhängigkeit. 31 Prozent der Gründerinnen und Gründer dagegen wären eigentlich lieber angestellt als selbstständig. Sie planen die Selbstständigkeit häufiger als vorübergehende Episode, um ein höheres Einkommen zu erreichen, eine Geschäftsidee umzusetzen oder die eigene Karriere voranzubringen.

83 Prozent der Gründungen im Jahr 2024 waren Neugründungen von Unternehmen. Bei Existenzgründungen durch Neugründungen werden Unternehmen rechtlich wie organisatorisch neu gegründet. Im Gegensatz dazu gibt es Existenzgründungen durch Übernahmen von oder Beteiligungen an bereits bestehenden Unternehmen.

„Seit Mitte der 2000er-Jahre zeigt sich ein trendmäßiger Rückgang des Anteils der Existenzgründungen durch Übernahmen und Beteiligungen. Zwar ist ihr Anteil 2024 gegen diesen Trend um 4 Prozentpunkte auf 17 Prozent der Gründungen gestiegen, angesichts der enormen Nachfolgelücke ist das aber immer noch viel zu wenig“, sagt Dr. Georg Metzger.

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im März 2025

Die wirtschaftliche Schwäche setzt sich angesichts verhaltener binnen- und außenwirtschaftlicher Nachfrage bei gleichzeitig gestiegenen Ungewissheiten hinsichtlich der handels- und geopolitischen Perspektiven zu Jahresbeginn fort. Einer Stabilisierung in der Industrie stand dabei zuletzt eine rückläufige Entwicklung in den Dienstleistungen gegenüber. Aktuelle Frühindikatoren zeigen lt. BMWK eine uneinheitlich Stimmungslage in der deutschen Wirtschaft.

BMWK, Pressemitteilung vom 17.03.2025

  • Die wirtschaftliche Schwäche setzt sich angesichts verhaltener binnen- und außenwirtschaftlicher Nachfrage bei gleichzeitig gestiegenen Ungewissheiten hinsichtlich der handels- und geopolitischen Perspektiven zu Jahresbeginn fort. Einer Stabilisierung in der Industrie stand dabei zuletzt eine rückläufige Entwicklung in den Dienstleistungen gegenüber. Aktuelle Frühindikatoren zeigen eine uneinheitlich Stimmungslage in der deutschen Wirtschaft, wobei sich in der Tendenz eine Bodenbildung andeutet. Dabei könnten von den derzeit diskutierten Vorhaben der zukünftigen Regierungskoalition stabilisierende Erwartungseffekte und zunehmende Planungssicherheit für private Haushalte und die Wirtschaft ausgehen
  • Die Produktion im Produzierenden Gewerbe startet positiv ins Jahr 2025 mit einem Anstieg um 2,0 % im Januar gegenüber dem Vormonat. Dabei legte die Ausbringung in der Industrie deutlich um 2,6 % zu, im Baubereich hingegen mit +0,4 % nur schwach und im Bereich Energie war sie mit -0,5 % leicht rückläufig. Bei den Auftragseingängen ist es zu Jahresbeginn zu einem Rückprall gekommen, sie sind im Januar um 7,0 % gesunken. Im produzierenden Gewerbe insgesamt zeichnet sich noch keine konjunkturelle Erholung ab, auch wenn zu Jahresbeginn vorherige Produktionsverluste teilweise wieder ausgeglichen werden konnten. Darauf deutet auch die Stimmung in den Unternehmen hin, die sich laut ifo Geschäftsklima und S&P Global weiterhin auf niedrigem Niveau bewegt.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im Januar geringfügig um 0,3 % ggü. dem Vormonat gestiegen. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im Januar ein reales Umsatzplus von 3,0 %. Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im Februar sowohl gegenüber dem Vormonat mit -6,8 % als auch dem Vorjahresmonat mit -6,4 % rückläufig. Sorgen um Arbeitsplatzsicherheit und anhaltende geopolitische Unsicherheiten minderten zuletzt die Planungssicherheit und Konsum-laune der Verbraucherinnen und Verbraucher.
  • Die Inflationsrate lag im Februar mit unverändert +2,3 % nahe der geldpolitischen Zielmarke von 2 %. Während sich Nahrungsmittel binnen Jahresfrist merklich stärker verteuerten als im Januar, hat der Preisauftrieb bei der Kernrate nachgelassen und die Energiepreise sind wieder etwas stärker gefallen. Auch aufgrund administrativer Preisanhebungen zu Jahresbeginn ist erst im weiteren Jahresverlauf wieder mit spürbaren Rückgängen der Inflationsrate zu rechnen.
  • Die Entwicklung am Arbeitsmarkt bleibt zu Jahresbeginn schwach. Während die Arbeitslosigkeit im Februar saisonbereinigt weiter leicht zugenommen hat, ging die Erwerbstätigkeit im Januar abermals zurück. Die realisierte Kurzarbeit lag im Dezember zwar weiter deutlich höher als im Vorjahr, die Anzeigen von Kurzarbeit haben sich gegenüber Herbst zuletzt jedoch auf etwas niedrigerem Niveau stabilisiert. Angesichts einer sich weiter abschwächenden Arbeitsnachfrage und fehlender konjunktureller Impulse ist in diesem Jahr mit einer eher verhaltenen Frühjahrsbelebung zu rechnen.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlichen Daten im Dezember 2024 verglichen mit dem Vormonat nahezu unverändert geblieben (+0,2 %). Im Gesamtjahr 2024 betrug der Anstieg 22,4 % gegenüber 2023. Der IWH-Insolvenztrend weist für Februar 1.436 Insolvenzen aus, das sind 7,0 % mehr als im Januar. Gleichzeitig hält es das IWH auf Basis von Frühindikatoren für denkbar, dass die Phase steigender Insolvenzzahlen vorerst beendet sein könnte.

Wirtschaftliche Schwäche hält zu Jahresbeginn an

Die wirtschaftliche Lage ist zu Jahresbeginn 2025 weiterhin geprägt von hohen innen- und außenpolitischen Ungewissheiten: außenpolitisch vor allem mit Blick auf die sprunghafte US-Handelspolitik sowie die Perspektiven des Krieges in der Ukraine, innenpolitisch hinsichtlich der Ausgestaltung und Umsetzung der finanzpolitischen Vorschläge im Kontext der laufenden Sondierungsgespräche. Trotz der Erholung der Produktion im Verarbeitenden Gewerbe im Januar, die vor allem von den Automobilherstellern getragen wurde, ist noch keine grundlegende Trendwende in der Industrieproduktion absehbar. So ist die Kapazitätsauslastung in der Industrie nach Angaben des ifo Institutes zu Jahresbeginn von dem bereits niedrigen Niveau weiter gesunken. Auf eine anhaltende industrielle Schwäche deuten zuletzt auch wieder rückläufige Auftragseingänge, der spürbare Rückgang des Lkw-Maut-Fahrleistungsindex als Indikator für die Industrieproduktion sowie die schwächeren VDA-Daten zur Automobilproduktion im Februar hin. Im Dienstleistungssektor, der die Schwäche der Industrie- und Bauproduktion im vergangenen Jahr teilweise kompensieren konnte, kam es sowohl bei den unternehmens- wie auch den konsumnahen Dienstleistern zum Jahresende zu kräftigen Rückgängen in der Produktion.

Die erwartete Belebung des privaten Konsums scheint sich auch zu Jahresbeginn nicht zu realisieren: Der Einzelhandel startet nach dem schwachen Weihnachtsgeschäft mit einem geringen Plus in das neue Jahr und die Kfz-Zulassungen von privaten Haltern waren im Februar im Vormonatsvergleich deutlich rückläufig.

Die Stimmungslage in der deutschen Wirtschaft zeigt sich zuletzt uneinheitlich: Der ifo-Geschäftsklimaindex blieb im Februar unverändert, wobei sich die Einschätzungen zur Geschäftslage etwas verschlechterten, während sich die Erwartungen aufgehellt haben. Vor allem Dienstleister bewerteten sowohl ihre Geschäftslage wie auch die Perspektiven pessimistischer. Das von der KfW und dem ifo Institut ermittelte Geschäftsklima für den Mittelstand zeigte, dass auch die Mittelständler im Februar sowohl ihre aktuelle Lage wie auch die Geschäftserwartungen negativer einschätzten.

Andere Stimmungsindikatoren wie der Einkaufsmanagerindex von S&P Global oder die ZEW-Konjunkturerwartungen haben sich – ausgehend von niedrigen Niveaus – zuletzt etwas aufgehellt und deuten eine konjunkturelle Bodenbildung an. Die Umfrageindikatoren für die Stimmung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern senden ebenfalls uneinheitliche Signale. Während sich zuletzt das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) und das HDE-Konsumbarometer leicht verbesserten, war das GfK-Konsumklima weiter rückläufig.

Die anhaltend schwache binnen- und außenwirtschaftliche Nachfrage bei gleichzeitig gestiegenen Ungewissheiten hinsichtlich der handels- und geopolitischen Perspektiven dürften in der Wirtschaft und bei privaten Haushalten weiterhin zur Zurückhaltung bei Investitions-, Beschäftigungs- und Konsumentscheidungen führen. Auch wenn sich die außen- und geopolitischen Ungewissheiten auf absehbare Zeit vermutlich nicht verringern werden, könnten von den derzeit diskutierten finanzpolitischen Vorhaben der zukünftigen Regierungskoalition stabilisierende Erwartungseffekte und zunehmende Planungssicherheit für private Haushalte und die Wirtschaft ausgehen.

Erhöhte Unsicherheit lastet auf weltwirtschaftlichen Perspektiven

Die globale Industriekonjunktur zeigte sich zuletzt robust. Im Dezember beschleunigte sie sich – sowohl in den Schwellen- als auch in den Industrieländern – mit saisonbereinigt +0,8 % gegenüber dem Vormonat, nachdem sie in den vorangegangenen Monaten verhaltener expandiert hatte. Damit lag sie zum Jahresende 2024 um 2,5 % über dem Vorjahreswert. In den Frühindikatoren für die weltweite Produktionsentwicklung spiegelt sich aktuell die deutlich gestiegene Unsicherheit mit Blick auf einen möglichen internationalen Handelskrieg wider. Der Einkaufsmanagerindex von S&P Global ist im Februar weiter, um 0,3 Punkte auf 51,5 Punkte gefallen. Damit signalisiert er nach wie vor ein leichtes, aber etwas geringeres Wachstum als im Vormonat. Während der Index im Dienstleistungsbereich auf nunmehr 51,6 Punkte nachgab, hellte sich die Stimmung in der Industrie mit einem Anstieg von 0,5 Punkten auf 50,6 Punkte weiter auf. Allerdings dürfte die gefestigte Entwicklung in der Industrie zumindest zum Teil auf temporäre Vorzieheffekte mit Blick auf die angekündigten US-Zollanhebungen zurückzuführen sein. Auch der SENTIX-Konjunkturindex für die Weltwirtschaft, der die Stimmung unter Investorinnen und Investoren widerspiegelt, ist im März gefallen; sowohl die Erwartungen als auch die Lageeinschätzung trübten sich ein. Hinter dem Rückgang des Gesamtindex verbergen sich stark divergierende regionale Entwicklungen: Während sich die Stimmung der Finanzmarktakteure in Europa infolge der angekündigten staatlichen Mehrausgaben sprunghaft verbesserte, brach der SENTIX-Index für die USA zuletzt so stark ein wie zuletzt in der globalen Finanzkrise 2008. Die erratische Handelspolitik der US-Administration sorgt für eine hohe Verunsicherung und Volatilität an den Finanzmärkten.

Der weltweite Güterhandel hat seinen Aufwärtstrend fortgesetzt. Im Dezember nahm er im Vormonatsvergleich saisonbereinigt um 1,1 % zu. Gegenüber dem Vorjahresmonat lag er um 3,3 % im Plus. Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index deutet darauf hin, dass der Welthandel auch zu Jahresbeginn 2025 trotz der gestiegenen handelspolitischen Unsicherheit zunächst weiter expandieren dürfte. Im Januar konnte der RWI/ISL-Index mit einem Anstieg von 128,9 auf 133,1 Punkte seinen Rückgang im Vormonat wieder ausgleichen, wobei besonders der Nordrange Index für europäische Häfen mit +4,8 auf 110,9 Punkte kräftig zulegte. Insgesamt stagniert der Containerumschlag aber seit Sommer 2024.

Insgesamt werden Prognosen für die weltwirtschaftliche Entwicklung vor dem Hintergrund der gestiegenen geo- und handelspolitischen Unsicherheit und einer erwarteten Abkühlung der Wachstumsdynamik in den USA aktuell tendenziell abwärts revidiert.

Außenhandelsüberschuss geht im Januar wieder deutlich zurück

Die deutschen Exporte kommen auch zu Jahresbeginn nicht in Schwung. Nach einem saison- und kalenderbereinigten Plus im Dezember von 1,3 % kam es bei den nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen im Januar gegenüber dem Vormonat zu einem deutlichen Rückgang um 4,5 %. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lagen sie allerdings noch um 0,3 % im Plus. Besonders in die EU-Länder (-4,2 %), aber auch in die übrige Welt (-0,4 %) wurde im Januar weniger geliefert als im Vormonat; die Ausfuhren in die USA gaben mit -4,2 % ebenfalls ggü. Dezember weiter nach. Auch die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen haben sich im Januar mit saison- und kalenderbereinigt -0,5 % gegenüber dem Vormonat schwach entwickelt, im Dreimonatsvergleich nahmen sie aber um 1,6 % zu. Infolge der stärkeren Einbußen bei den Exporten im Vergleich zu den Importen schrumpfte der monatliche Außenhandelsüberschuss saisonbereinigt von 11,3 Mrd. EUR auf 5,2 Mrd. EUR und damit auf den niedrigsten Stand seit Ende 2022. Mit den USA dürfte sich der Überschuss bei sinkenden Warenausfuhren und deutlich steigenden Warenimporten (+6,5 % gegenüber dem Vormonat) im Januar ebenfalls verringert haben.

Die Einfuhrpreise sind im Januar saisonbereinigt um 1,1 % ggü. dem Vormonat gestiegen. Die Ausfuhrpreise legten mit +0,4 % etwas schwächer zu, sodass sich die Terms of Trade gegenüber dem Vormonat um 0,7 % verschlechterten. In realer Betrachtung dürfte der Rückgang der Ausfuhren also etwas höher ausgefallen sein, während die Einfuhren preisbereinigt nur leicht zugenommen haben dürften.

Die Frühindikatoren signalisieren nach wie vor keine nachhaltige Exportbelebung. Die Auftragseingänge aus dem Ausland sind im Januar saisonbereinigt um 2,3 % gegenüber dem Vormonat zurückgegangen, wobei vor allem die ausländische Nachfrage nach Investitionsgütern weiter nachgab (-3,2 %). Durch den starken Einbruch im November lagen die Auslandsorder im Dreimonatsvergleich insgesamt sogar um 7,3 % im Minus. Die ifo Exporterwartungen haben sich im Februar trotz der gestiegenen Unsicherheit mit Blick auf die internationale Handelspolitik erstmals seit November 2024 wieder verbessert (von -7,1 auf -5,0 Punkte), auch, weil sich die Exportaussichten in der gewichtigen Automobilbranche aufgehellt haben. Insgesamt werden für das Verarbeitende Gewerbe aber nach wie vor rückläufige Auslandsumsätze erwartet.

Die Exportwirtschaft leidet weiterhin unter der schwachen Auftragslage, außerdem erschwert die erratische US-Handelspolitik zunehmend sowohl die kurz- als auch die längerfristige Geschäftsplanung der Unternehmen. Spürbare Vorzieheffekte im US-Geschäft sind in den Januar-Daten nicht erkennbar. Nach der deutlich rückläufigen Entwicklung der Exporte im Schlussquartal 2024 zeichnet sich aktuell eine weitere Hängepartie für die deutschen Exporteure ab.

Industrieproduktion steigt, aber Trendwende noch nicht in Sicht

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe hat preis-, kalender- und saisonbereinigt im Januar gegenüber dem Vormonat um 2,0 % zugelegt. Im Dezember war sie nach leicht aufwärts revidierten Angaben um 1,5 % gesunken. In der Industrie stieg die Ausbringung mit +2,6 % deutlich, im Baugewerbe hingegen mit +0,4 % nur schwach und im Bereich Energie war sie mit -0,5 % leicht rückläufig.

Innerhalb der Industrie entwickelten sich die einzelnen Wirtschaftszweige im Januar sehr unterschiedlich: Deutliche Rückgänge meldeten der zuletzt häufig durch Großaufträge geprägte sonstige Fahrzeugbau (-12,2 %) und die Hersteller von Metallerzeugnissen (-7,7 %). Auch die Produktion von pharmazeutischen Erzeugnissen (-5,3 %) sowie von DV-geräten, elektrischen und optischen Erzeugnissen (-2,5 %)hat sich rückläufig entwickelt. Spürbare Zuwächse waren hingegen bei der Reparatur und Installation von Maschinen (+15,6 %) sowie im Bereich Kfz und Kfz-Teile (+6,4 %) zu verzeichnen. Auch bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse ist es zu einem deutlichen Plus gekommen (+5,6 %), der gewichtige Maschinenbau konnte ebenfalls leicht zulegen (+1,0 %).

Im weniger volatilen und damit aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich stagnierte die Produktion im Produzierenden Gewerbe im Januar. Während sich die Industrieproduktion um 0,8 % rückläufig entwickelte, konnte das Baugewerbe um 1,0 % zulegen und auch die Energieproduktion wurde mit +5,5 % spürbar ausgeweitet.

Bei den Auftragseingängen im Verarbeitenden Gewerbe ist es zu Jahresbeginn zu einem Rückprall gekommen. Sie sind im Januar gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 7,0 % gesunken, nachdem sie im Dezember um 5,9 % gestiegen waren. Vor allem aus dem Inland gingen im Januar mit einem Minus von 13,2 % spürbar weniger Bestellungen ein; hier war es allerdings im Dezember infolge von Großaufträgen zu einer kräftigen Zunahme um 14,0 % gekommen. Die Auslandsorders verringerten sich im Januar vergleichsweise geringfügig um 2,3 %. Bereinigt um Großaufträge sanken die Ordereingänge insgesamt gegenüber dem Vormonat um 2,7 %.

Im weniger volatilen und damit aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich nahmen die Ordereingänge im Verarbeitenden Gewerbe um 2,4 % ab. Dabei stand einem deutlichen Plus von 5,8 % bei den Inlandsbestellungen ein kräftiges Minus von 7,3 % bei den Aufträgen aus dem Ausland gegenüber.

Auch wenn zum Jahresbeginn vorherige Produktionsverluste teilweise wieder ausgeglichen werden konnten, zeichnet sich im Produzierenden Gewerbe insgesamt noch keine konjunkturelle Erholung ab. Die Stimmung in den Unternehmen hat sich laut ifo Geschäftsklima und S&P Global zuletzt zwar leicht erholt, bewegt sich jedoch weiterhin auf niedrigem Niveau. Angesichts der zuletzt wieder deutlich rückläufigen Auftragseingänge ist derzeit noch keine nachhaltige Belebung der Industrieproduktion abzusehen.

Einzelhandelsumsatz leicht im Plus; Frühindikatoren uneinheitlich

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im Januar geringfügig um 0,3 % gegenüber dem Vormonat gestiegen. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im Januar ein reales Umsatzplus von 3,0 %. Der Handel mit Lebensmitteln zog im Januar leicht an (+1,6 %). Der Umsatz im Internet- und Versandhandel verringerte sich um 3,8 % zu. Gegenüber dem Vorjahr ergab sich hingegen ein Plus von 12,0 %.

Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im Februar sowohl gegenüber dem Vormonat als auch dem Vorjahresmonat rückläufig (-6,8 % bzw. -6,4 %). Im aussagekräftigeren Drei-Monatsvergleich nahmen die Zulassungen gegenüber der Vorperiode um 4,2 % ab. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im Februar im Vormonatsvergleich ein deutliches Minus von 9,6 %. In der Drei-Monats-Betrachtung sanken die Zahlen um 2,8 % zu. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen reduzierten sich im Februar um 5,3 %. Das Gastgewerbe verzeichnete gegenüber dem Vorjahr nominal ein leichtes Umsatzplus von 0,6 %; preisbereinigt ging er um 2,6 % zurück. Im Dezember 2024 setzte das Gastgewerbe kalender- und saisonbereinigt nominal 2,2 % weniger um als im Vormonat. Gegenüber Dezember 2023 ging der Umsatz um 0,2 % zurück.

Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) ist im Dezember um 1,5 Zähler auf 23,8 Punkte gestiegen, stagniert aber insgesamt seit Jahresmitte 2024 auf niedrigem Niveau. Die Beurteilung der aktuellen Lage hellte sich leicht um 0,4 Zähler auf 13,4 Punkte auf. Die Erwartungen stiegen um 2,6 Zähler -33,5 Punkte. Die Unternehmen des Einzelhandels planen laut ifo-Umfrage weiterhin Preiserhöhungen. So kletterten die Preiserwartungen zum fünften Mal in Folge auf nun 33,2 Punkte.

Für Februar gibt das Marktforschungsinstitut GfK eine Abnahme des Konsumklima von 1,2 Zählern auf -22,6 Pt. an. Negative Effekte hatten laut Institut am aktuellen Rand der Rückgang von Einkommenserwartungen und der Anschaffungsneigung. Ferner legte die Sparneigung zu. Laut GfK-Prognose wird das Konsumklima im März weiter um 2,1 Zähler auf 24,7 Pt. sinken. Das HDE-Konsumbarometer hellte sich dagegen im Februar nach einem schwachen Jahresstart leicht auf.

Trotz deutlicher Reallohnzuwächse in Höhe von 3,1 % im Jahr 2024 zeichnet sich mit Blick auf die Frühindikatoren weiterhin keine Trendwende ab. Sorgen um Arbeitsplatzsicherheit und anhaltende geopolitische Unsicherheiten belasten die Planungssicherheit und Konsumlaune der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Inflationsrate verharrt bei 2,3 %

Der Auftrieb der Verbraucherpreise liegt weiterhin nahe der geldpolitischen Zielmarke von 2 %. So belief sich die Inflationsrate (Preisniveauanstieg binnen Jahresfrist) im Februar unverändert auf 2,3 %. Im Vergleich zum Vormonat erhöhten sich die Verbraucherpreise um 0,4 %. Einerseits haben die Preise für Nahrungsmitteln im Februar binnen Jahresfrist deutlich zugelegt und lagen um 2,4 % höher als im Vorjahresmonat. Andererseits waren die Energiepreise im Februar mit -1,6 % im Vorjahresvergleich weiterhin rückläufig und entlasteten die Inflationsrate. Auch die Kernrate (ohne Energie und Nahrungsmittel) ist um 0,2 Prozentpunkte weiter auf 2,7 % gefallen. Mit ausschlaggebend hierfür war ein erneut etwas geringerer Preisdruck im Bereich der Dienstleistungen von 3,8 %, der aber weiterhin deutlich überdurchschnittlich blieb.

Die Preise auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen entwickeln sich zunehmend dynamischer, wirken aber insgesamt noch nicht erhöhend auf die Inflationsrate: Die Erzeugerpreise nahmen im Januar gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,5 % zu, gegenüber dem Vormonat sind sie um 0,1 % gesunken. Die Einfuhrpreise legten im Januar im Vormonatsvergleich um 1,1 % zu und lagen damit um 3,1 % über ihrem Vorjahresniveau. Die Verkaufspreise im Großhandel haben sich im Februar sowohl gegenüber dem Vormonat um 0,6 % und gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,6 % erhöht.

An den Spotmärkten haben die Preise für Erdgas binnen Jahresfrist spürbar angezogen und der TTF Base Load lag zuletzt bei rd. 42 Euro/MWh und damit fast 62 % über dem Niveau des Vorjahres. Gegenüber dem Vormonat sank er allerdings um 24 %. Die Markterwartungen deuten für die kommenden Quartale auf Erdgaspreise von weiterhin etwas über 40 Euro/MWh hin. Der Preis für Rohöl (Brent) lag mit zuletzt rd. 65 Euro/bl fast 11 % unter dem Niveau des Vormonats bzw. 17 % unter dem Vorjahreswert.

Auch infolge administrativer Preisanhebungen wie der Erhöhung der CO2-Bepreisung, der Anhebung des Briefportos und der Verteuerung des Deutschlandtickets dürfte sich die Inflationsrate in den nächsten Monaten weiter etwas über der 2%-Marke bewegen. Im weiteren Jahresverlauf sollten dann aber inflationsdämpfende Faktoren – wie die moderate Preisentwicklung auf vorgelagerten Wirtschaftsstufen, die Nachwirkung der restriktiven Geldpolitik und wieder niedrigere Tarifabschlüsse – die Oberhand gewinnen.

Arbeitsmarkt entwickelt sich zu Jahresbeginn weiter schleppend

Die Entwicklung am Arbeitsmarkt bleibt zu Jahresbeginn schwach. Die Arbeitslosigkeit hat die 3 Mio. Schwelle im Februar zwar nicht erreicht, ist saisonbereinigt (sb) jedoch um 5 Tsd. Personen gestiegen. Gleichzeitig nahm die Unterbeschäftigung mit sb +2 Tsd. Personen leicht zu. Die Erwerbstätigkeit ist im Januar sb mit –11 Tsd. Personen etwas stärker als zu Jahresbeginn üblich zurückgegangen. Die SV-pflichtige Beschäftigung hat im Dezember um sb 12 Tsd. Personen zugelegt und kompensierte damit fast vollständig den Beschäftigungsrückgang im November. Die realisierte Kurzarbeit lag im Dezember mit 222 Tsd. Personen abermals deutlich höher als im Vorjahresmonat, der Vormonatswert wurde jedoch erneut deutlich abwärtsrevidiert (-31 Tsd. Personen). Angesichts einer Stabilisierung der Anzeigen von Kurzarbeit ist daher vorerst nicht mit dem noch im Herbst befürchteten dynamischen Anstieg zu rechnen.

Die Frühindikatoren deuten auf eine weiterhin gedämpfte Entwicklung am Arbeitsmarkt hin: Das IAB-Arbeitsmarktbarometer ist auf 98,3 Punkten gesunken, wobei sich nicht nur die Arbeitslosigkeitskomponente weiter rückläufig entwickelte, sondern auch die erwartete Beschäftigungsentwicklung erstmals seit der Corona-Pandemie nur noch knapp unterhalb der Expansionsschwelle blieb. Das ifo Beschäftigungsbarometer hat sich nach einem Anstieg im Vormonat zuletzt ebenfalls wieder abgeschwächt, was auch auf einen abermaligen Rückgang der Einstellungsbereitschaft im Dienstleistungsbereich zurückzuführen ist. Gleichzeitig weisen die bei der BA gemeldeten Stellen auf eine insgesamt rückläufige Arbeitsnachfrage hin. Angesichts fehlender konjunktureller Impulse ist mit Blick auf die erwartete Frühjahrsbelebung daher weiterhin mit einer eher verhaltenen Entwicklung am Arbeitsmarkt zu rechnen.

Unternehmensinsolvenzen in 2024 deutlich gestiegen

Im Dezember 2024 lag die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nach endgültigen Ergebnissen mit 1.791 Fällen auf dem Niveau des Vormonats November (1.787), jedoch 15,5 % über dem Vorjahresmonat. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 21.812 Unternehmensinsolvenzen gezählt, dies entspricht einem Anstieg von 22,4 % gegenüber 2023 sowie knapp 50 % gegenüber 2022. Es ist der höchste Jahreswert seit 2015. Während die von einer Insolvenz betroffenen Beschäftigten im Monats- und Jahresvergleich zweistellig zulegten (Dezember gegenüber November: +30,1 %; 2024 gegenüber 2023: 11,2 %), war der Anstieg bei den voraussichtlichen Forderungen jeweils dreistellig (Dezember gegenüber November: +110,4 %; 2024 gegenüber 2023: 118,4 %). Als Ursachen für die Zunahme der Unternehmensinsolvenzen sind unterschiedliche Faktoren zu nennen, darunter die gedämpfte gesamtwirtschaftliche Entwicklung, strukturelle Herausforderungen, gestiegene Kosten sowie Nachwirkungen der vorangegangenen Krisen (u. a. Nachholeffekte aus der Zeit der durch Sonderregelungen geprägten Corona-Jahre).

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im Februar mit 1.436 Insolvenzen einen Anstieg von 7,0 % gegenüber dem Vormonat sowie von 20,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat aus. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten lag mit 18.839 rund 52 % höher als im Februar 2024. Das IWH sieht auf Basis von Frühindikatoren Anzeichen dafür, dass die Phase steigender Insolvenzzahlen vorerst beendet sein könnte. Für die Monate März und April werden konstante oder leicht rückläufigen Insolvenzzahlen erwartet.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Powered by WPeMatico

Verdacht der Geldwäsche: Bank muss Rechtsanwaltskosten eines Kunden nicht zahlen

Die Bank meldete der Financial Intelligence Unit zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Klägerin. Erstattung der Kosten für das rechtsanwaltliche Freigabeschreiben könne die Kundin nicht verlangen, entschied das OLG Frankfurt. Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts weder im Verzug befunden noch liege eine Pflichtverletzung vor (Az. 10 U 18/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.03.2025 zum Urteil 10 U 18/24 vom 25.02.2025

Die Bank muss Rechtsanwaltskosten des Bankkunden nach Geldwäscheverdachtsmeldung nicht zahlen.

Die Bank meldete der Financial Intelligence Unit zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Klägerin. Erstattung der Kosten für das rechtsanwaltliche Freigabeschreiben könne die Kundin nicht verlangen, entschied nun mit heute veröffentlichter Entscheidung das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts weder im Verzug befunden noch liege eine Pflichtverletzung vor.

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto. Bei der Kontoeröffnung im Jahr 2008 wies sie darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in 6-stelliger Höhe kommen könne. Bis zum Sommer 2023 waren die Kontobewegungen unauffällig. Im Juli 2023 wurden der Klägerin einmal gut 320.000 Euro und fünf Tage später weitere gut 680.000 Euro gutgeschrieben. Dies meldete die Beklagte der Financial Intelligence Unit und verweigerte der am Tag der zweiten Gutschrift mit einem Rechtsanwalt bei ihr erschienenen Klägerin den Zugriff auf das Kontoguthaben.

Die Klägerin begehrte daraufhin mit einem Rechtsanwaltsschreiben Ende Juli 2023 vorprozessual erfolglos unter Fristsetzung die Auszahlung der beiden Beträge sowie Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens überwies die Beklagte den Betrag von gut 320.000 Euro auf ein Konto der Klägerin. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der verbleibenden gut 680.000 Euro sowie zur Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.

Die Berufung der Beklagten richtete sich nur gegen ihre Verurteilung, die Anwaltskosten der Klägerin zu zahlen. Damit hatte sie vor dem OLG Erfolg.

Die Klägerin könne die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verlangen, begründete das OLG seine Entscheidung. Die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Rechtsanwaltsschreibens nicht im Verzug befunden. Dieser sei erst mit fruchtlosem Ablauf der im Anwaltsschreiben gesetzten Frist eingetreten.

Die Klägerin könne die Erstattung auch nicht wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten verlangen. Die Beklagte habe ihre Pflichten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht schuldhaft verletzt. Eine Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz bestehe, wenn Tatsachen vorlägen, die darauf hindeuteten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stamme, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Eine Transaktion dürfe dann frühestens durchgeführt werden, wenn der Bank die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die der Staatsanwaltschaft vorliege. Zustimmungen seien hier nicht erteilt worden. Eine Durchführungsberechtigung bestehe weiter auch ab dem Verstreichen des 3. Werktags nach der Meldung, wenn die Zentralstelle oder die Staatsanwaltschaft die Transaktion nicht untersagen würden. Soweit die Beklagte die Auszahlung nicht umgehend nach Ablauf der dreitägigen Wartepflicht und auch nicht bis zur Abfassung des Anwaltsschreibens zwei weitere Tage später veranlasst habe, habe die Beklagte nicht fahrlässig gehandelt. Der Beklagten seien angesichts der nicht alltäglichen Problematik der Beteiligung eines Drittkontos, des sehr hohen Geldbetrages und der mit einer ggf. haftungsträchtigen Auszahlung an den/die nicht berechtigte/n Empfänger/in jedenfalls einige wenige weitere Tage als Reaktions- und Überlegungszeit zuzubilligen.

Unerheblich sei, ob die durch die Beklagte veranlasste Meldung rechtmäßig gewesen sei. Kraft Gesetzes sei derjenige, der eine Meldung veranlasst, von einer zivilrechtlichen Haftung freigestellt. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unwahre Meldung liege jedenfalls nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 43 GwG

(1) 1Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,

so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. 2Gibt der Verpflichtete zusätzlich zu der Meldung eines nach Satz 1 meldepflichtigen Sachverhalts auch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag ab, so teilt er dies der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit Abgabe der Meldung mit.

§ 46 GwG

(1) 1Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn

  1. dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder
  2. der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist.

§ 48 GwG

(1) Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Keine Ausnahmegenehmigung für Betrieb von Automatenkiosken an Sonntagen erforderlich

Automatenkioske fallen nicht unter das Ladenöffnungszeitengesetz. Das hat das VG Schleswig-Holstein in zwei Eilverfahren beschlossen (Az. 7 B 20/25; 7 B 21/25).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 17.03.2025 zu den Beschlüssen 7 B 20/25 und 7 B 21/25 vom 14.03.2025

Automatenkioske fallen nicht unter das Ladenöffnungszeitengesetz. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am Freitag, den 14. März 2025, in zwei Eilverfahren beschlossen (Az. 7 B 20/25, 7 B 21/25).

Die 7. Kammer hat einen Antrag abgelehnt, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahmegenehmigung zum Betrieb von sog. Automatenkiosken auch zu Zeiten außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten begehrt wurde. Der Antragsteller betreibt einen Automatenkiosk, einen Raum mit acht Warenautomaten, im Kreis Pinneberg. Ein weiterer Antrag, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung begehrt wurde, dass keine Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Automatenkiosks im Kreis Dithmarschen erforderlich sei, wurde durch dieselbe Kammer mit Entscheidung vom gleichen Tage ebenfalls abgelehnt.

Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass Automatenkioske nicht dem Anwendungsbereich des Ladenöffnungszeitengesetzes unterfielen. Einer Ausnahmegenehmigung bedürfe es nicht. Für einzelne Warenautomaten sei anerkannt, dass sie nicht dem Ladenöffnungszeitengesetz unterfielen. Eine andere Bewertung für eine Mehrzahl von Warenautomaten in einem Raum (sog. Automatenkiosk) könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Da eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei, könne den Antragstellern zugemutet werden, eine Schließungsanordnung abzuwarten und hiergegen Rechtsschutz zu ersuchen. Ein Rechtsschutzbedürfnis zum Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe daher in beiden Verfahren nicht.

Gegen die Beschlüsse (Az. 7 B 20/25, 7 B 21/25) kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

ifo Institut prognostiziert Wachstum nahe Null

Die deutsche Wirtschaft kommt nicht in Schwung. Das ifo Institut prognostiziert für das laufende Jahr lediglich ein minimales Wachstum des preisbereinigten Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 0,2 %. Damit wurde die Erwartung aus der Winterprognose um 0,2 Prozentpunkte gesenkt. Erst 2026 könnte sich die Lage mit einem erwarteten Wachstum von 0,8 % etwas verbessern.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 17.03.2025

Die deutsche Wirtschaft kommt nicht in Schwung. Das ifo Institut prognostiziert für das laufende Jahr lediglich ein minimales Wachstum des preisbereinigten Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 0,2 %. Damit wurde die Erwartung aus der Winterprognose um 0,2 Prozentpunkte gesenkt. Erst 2026 könnte sich die Lage mit einem erwarteten Wachstum von 0,8 % etwas verbessern. „Die deutsche Wirtschaft steckt fest. Trotz einer wieder anziehenden Kaufkraft bleibt die Konsumlaune verhalten, und auch die Unternehmen investieren zurückhaltend“, sagt Timo Wollmershäuser, Leiter der ifo Konjunkturprognosen.

Insbesondere die Industrie leidet unter einer schwachen Nachfrage und dem zunehmenden internationalen Wettbewerbsdruck. Gleichzeitig sorgen politische Unsicherheiten, sowohl in Deutschland als auch in den Vereinigten Staaten, für erhebliche Risiken. Die neue US-Regierung hat eine erratische und protektionistische Wirtschaftspolitik eingeschlagen. Bereits angekündigte Importzölle auf Waren aus Mexiko, Kanada und China sowie entsprechende Gegenzölle haben erste negative Auswirkungen auf die US-Konjunktur und die Weltwirtschaft. Sollte es zusätzlich zu Zollerhöhungen auf europäische Produkte kommen, könnte dies die deutsche Exportwirtschaft empfindlich treffen. Auch innenpolitisch bestehen Unsicherheiten. Zwar sind Maßnahmen zur Stärkung der Infrastruktur und Verteidigung im Gespräch, doch ob und wann sie umgesetzt werden, ist offen.

Nach Ansicht von ifo Konjunkturchef Wollmershäuser sollte diese Phase der Unsicherheit schnell überwunden werden: „Eine verlässliche Wirtschaftspolitik ist essenziell, um Vertrauen zu schaffen und Investitionen anzukurbeln. Die Unternehmen brauchen Planungssicherheit, insbesondere angesichts der aktuellen Herausforderungen durch den Strukturwandel in der Industrie.“

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbstständige Hauptleistung dar, sodass aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage ein Vorsteuerabzug resultiert

Das FG Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung darstellt. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer PV-Anlage zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Az. 15 K 128/21 U).

FG Münster, Mitteilung vom 17.03.2025 zum Urteil 15 K 128/21 U vom 18.02.2025

Mit Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. 15 K 128/21 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung darstellt. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Der Kläger ist Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses und liefert seinen Mietern Strom, den er über die Betriebskosten abrechnet. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte der Kläger eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hatte sich das Kläger dazu verpflichtet, 50 Prozent der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der durch die PV-Anlage produzierte Strom nicht ausreichte, gewährleistete der Kläger die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms.

Aus der Anschaffung der PV-Anlage machte der Kläger einen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt gelangte demgegenüber im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, dass die beiden Leistungen Vermietung und Stromlieferung so eng zusammenhingen, dass die Stromlieferung als Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (Vermietung) teile. Da die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet würden, sei der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage insoweit – also um 50 % – ausgeschlossen.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Die PV-Anlage werde vollumfänglich für steuerpflichtige Ausgangsumsätze des Klägers verwendet. Die Stromlieferungen des Klägers an seine Mieter würden keine unselbstständigen Nebenleistungen zu den nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen, sondern selbstständige Hauptleistungen in Form von Lieferungen darstellen. Dies gelte sowohl für den vom Kläger mit der PV-Anlage eigenproduzierten als auch für den von externen Stromanbietern bezogenen Strom.

Eine einheitliche Leistung liege vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzig untrennbar wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien seien zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Verfüge der Mieter über die Möglichkeit, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen auszuwählen, könnten die entsprechenden Leistungen grundsätzlich als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies gelte insbesondere, wenn der Mieter über den Umfang der erhaltenen Leistungen, die in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden könnten, entscheiden könne. Sofern demgegenüber die Vermietung eines Gebäudes in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bilde, könne davon ausgegangen werden, dass die Leistung mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilde. Ausgehend davon habe der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 11. November 2015 (Az. V R 37/14) und vom 17. Juli 2024 (Az. XI R 8/21) angenommen, dass die den Mietnebenkosten zugrunde liegenden Leistungen wie die Zurverfügungstellung von Wasser, Elektrizität oder Wärme, über deren Verbrauch der Mieter entscheiden könne und die durch die Anbringung von individuellen Zählern kontrolliert und in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet würden, grundsätzlich als von der Vermietung getrennt anzusehen seien.

Im Streitfall hätten die Mieter über die Möglichkeit verfügt, den Lieferanten und die Nutzungsmodalitäten des Stroms frei zu wählen. Hierfür spreche bereits das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Energieversorgungsverträgen nach § 42a Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Der durchschnittliche Verbraucher könne daher erkennen, dass Miet- und Stromlieferungsverträge voneinander unabhängig seien. Auch im konkreten Streitfall hätten vier Mietparteien im Rahmen gerichtlicher Auskunftsersuchen bestätigt, dass sie Kenntnis von ihrer Freiheit zum Wechsel des Stromanbieters gehabt hätten. Bei den weiteren drei Mietparteien sei davon auszugehen, dass sie sich nicht ernsthaft mit der Wechselmöglichkeit beschäftigt hätten, dies aber leicht hätten erkennen können. Zudem hätten die Mieter über ihren Stromverbrauch entscheiden können, der durch separate Stromzähler ermittelt werde.

Der Senat sei auch nicht an die norminterpretierende Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE gebunden, wonach die Lieferung von Strom in der Regel als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung anzusehen sei.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter März 2025

Powered by WPeMatico

Für die Beteiligungsquote im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei einer Personengesellschaft auf die dahinterstehenden natürlichen Personen abzustellen

Fällt eine Personengesellschaft mit einem ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen aus, ist bei Berechnung der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen Beteiligungsquote auf die hinter der Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen abzustellen. So das FG Münster (Az. 2 K 3123/21 F).

FG Münster, Mitteilung vom 17.03.2025 zum Urteil 2 K 3123/21 F vom 28.01.2025 (nrkr – BFH-Az.: IV R 6/25)

Fällt eine Personengesellschaft mit einem ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen aus, ist bei Berechnung der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen Beteiligungsquote (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) auf die hinter der Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen abzustellen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. 2 K 3123/21 F) entschieden.

Die Klägerin ist eine KG, an der kapitalmäßig zwei weitere Personengesellschaften beteiligt sind. Die dahinterstehenden natürlichen Personen halten durchgerechnet jeweils weniger als 25 % der Anteile an der Klägerin. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin zweier Kapitalgesellschaften, denen sie Darlehen gewährt hatte. Auf die Darlehensforderungen nahm sie Teilwertabschreibungen vor, auf die das Finanzamt das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG anwandte, da die Klägerin an den Darlehensnehmerinnen jeweils zu mehr als einem Viertel beteiligt gewesen sei. Hiergegen wandte die Klägerin im Rahmen ihrer Klage ein, dass für die Beteiligungsquote auf den Steuerpflichtigen und nicht auf den Darlehensgeber abzustellen sei. Steuerpflichtige seien bei einer Personengesellschaft die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Teilabzugsverbot, wonach Betriebsausgaben im Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Einnahmen nur zu 60 % abgezogen werden dürften, gelte gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG auch für Betriebsvermögensminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen, wenn das Darlehen von einem Steuerpflichtigen gewährt werde, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt gewesen sei.

Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall jedoch nicht vor, da die Darlehen nicht von einem Steuerpflichtigen gewährt worden seien, der zu mehr als einem Viertel an den Darlehensnehmerinnen beteiligt gewesen sei. Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift sei im Streitfall nicht die Klägerin, sondern die natürlichen Personen, die an ihr vermögensmäßig mittelbar beteiligt waren. Anders als § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG stelle § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG nicht auf den „Gesellschafter“, sondern auf den „Steuerpflichtigen“ ab. Bei einer Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft seien allein die an ihr beteiligten Mitunternehmer einkommensteuerpflichtig und nicht die Gesellschaft selbst. Soweit die Gesetzesbegründung auf die Beteiligung des „Darlehensgebers“ abstelle, ändere dies am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nichts.

Im Streitfall könne dahinstehen, ob für die Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG – entgegen den zivilrechtlichen Vereinbarungen – davon auszugehen sei, dass nicht die Personengesellschaft selbst, sondern die hinter ihr stehenden natürlichen Personen die Darlehen gewährt hätten. Selbst bei einer solchen Annahme griffe die Vorschrift nicht ein, da keine der natürlichen Personen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 % an den Körperschaften beteiligt gewesen sei.

Schließlich scheide im Streitfall auch eine Anwendung von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG aus, da die Teilwertabschreibungen in keinem Zusammenhang mit von § 3 Nr. 40 EStG erfassten Betriebsvermögensmehrungen stünden.

Die vom Senat zugelassene Revision war beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 6/25 anhängig, wurde aber inzwischen zurückgenommen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter März 2025

Powered by WPeMatico

Konvention zum Schutz der Anwaltschaft angenommen

Am 12.03.2025 wurde die Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs angenommen. Mit dem internationalen Abkommen sollen künftig anwaltliche Kernwerte und der Zugang zum Recht völkerrechtlich abgesichert werden. Die BRAK wird sich weiterhin gemeinsam mit ihren europäischen Partnern intensiv dafür einsetzen, dass die Konvention von möglichst vielen Staaten unterzeichnet, ordnungsgemäß ratifiziert und durchgesetzt wird.

BRAK, Mitteilung vom 14.03.2025

Ein guter Tag für die Rechtsstaatlichkeit in Europa und der Welt: Am 12. März 2025 wurde die Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs angenommen. Mit dem internationalen Abkommen sollen künftig anwaltliche Kernwerte und der Zugang zum Recht völkerrechtlich abgesichert werden.

Das Ministerkomitee des Europarats nahm den Text des internationalen Abkommens einstimmig an. Zuvor hatte es noch letzte Verhandlungen zu einzelnen Textpassagen gegeben. Mit dem finalen Text soll insbesondere die Unabhängigkeit der Anwaltschaft samt der anwaltlichen Selbstverwaltung garantiert sowie Schutz gegen Angriffe mit Bezug zur Berufsausübung gewährt werden. Dazu werden in der Konvention völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards festgelegt. Damit trägt das jahrelange Engagement der BRAK Früchte. Sie hatte sich gemeinsam mit dem DAV in zahlreichen Verhandlungsrunden intensiv engagiert und die Diskussionen gemeinsam mit ihren europäischen Partnern im Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) an vielen Stellen vorangetrieben.

Die Konvention soll voraussichtlich am 13. Mai 2025 in Luxemburg feierlich von Staatenvertretern unterzeichnet werden. Die Ratifizierungsphase wird folgen. Grundsätzlich steht die Konvention unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen sämtlichen Staaten der Welt offen, erste Interessenbekundungen sind bereits erfolgt. Auch die Europäische Union kann unterzeichnen. Die BRAK wird sich weiterhin gemeinsam mit ihren europäischen Partnern intensiv dafür einsetzen, dass die Konvention von möglichst vielen Staaten unterzeichnet, ordnungsgemäß ratifiziert und durchgesetzt wird.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Digitale Services im Handwerk bislang wenig genutzt

Die neue Wand zur Küche ist gemauert, die Badewanne eingebaut, die Wohnzimmerleuchte verkabelt: jetzt einfach die EC-Karte ans Lesegerät halten oder die Rechnung des Handwerkers über einen Online-Bezahldienst begleichen? Das hat lt. Bitkom bereits jede und jeder Achte in Deutschland getan – mehr als ein Drittel hat entsprechende Angebote zwar noch nicht genutzt, könnte es sich aber durchaus vorstellen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 14.03.2025

Die neue Wand zur Küche ist gemauert, die Badewanne eingebaut, die Wohnzimmerleuchte verkabelt: jetzt einfach die EC-Karte ans Lesegerät halten oder die Rechnung des Handwerkers über einen Online-Bezahldienst begleichen? Das hat bereits jede und jeder Achte in Deutschland getan (13 Prozent) – mehr als ein Drittel hat entsprechende Angebote zwar noch nicht genutzt, könnte es sich aber durchaus vorstellen (37 Prozent). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, die anlässlich der Internationalen Handwerksmesse unter 1.004 Personen ab 16 Jahren in Deutschland durchgeführt wurde. Demnach werden digitale Services im Handwerk im Vergleich zu anderen Branchen noch eher selten genutzt: Den Termin beim Handwerksbetrieb hat erst jede und jeder Elfte schon einmal online gebucht (9 Prozent), ein Viertel der Deutschen kann sich vorstellen, dies in Zukunft zu tun (27 Prozent). Ebenso viele (25 Prozent) halten es für denkbar, ein Angebot zur digitalen Dokumentation der Arbeitsschritte zu nutzen – also beispielsweise statt eines Besuchs auf der Baustelle in einem Online-Portal Fotos des Baufortschritts zu begutachten. Tatsächlich wahrgenommen haben eine solche Möglichkeit bisher 8 Prozent der Deutschen. „Tradition, Vertrauen und persönliche Beratung spielen im Handwerk nach wie vor eine große Rolle. Dabei bieten digitale Services viele Vorteile: Online-Terminbuchungen reduzieren den administrativen Aufwand, digitale Zahlungsmethoden beschleunigen den Zahlungsprozess. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels können digitale Prozesse daher helfen, Ressourcen besser zu nutzen und den Arbeitsalltag zu erleichtern“ sagt Nastassja Hofmann, Expertin für die Digitalisierung im Handwerk beim Bitkom.

Ein noch eher weniger genutztes Angebot im Handwerk ist die Beratung über digitale Kanäle: Die Möglichkeit, den Handwerksbetrieb zum Beispiel per Videochat um eine Einschätzung oder schnell per Messenger um eine Produktempfehlung zu bitten, hat nur jede und jeder Zwanzigste bis jetzt genutzt (5 Prozent), etwa jede und jeder Sechste kann es sich immerhin für die Zukunft vorstellen (16 Prozent). Für 2 von 10 (18 Prozent) wäre außerdem eine Visualisierung von Bauvorhaben mittels AR oder VR, also beispielsweise das Ansehen eines Modells mittels einer VR-Brille, denkbar. Ebenso für die Zukunft in Erwägung ziehen würden einige eine Live-Übertragung von Handwerksarbeiten, beispielsweise per Webcam: Jede und jeder Achte (13 Prozent) könnte es sich für künftige Projekte vorstellen.

Insgesamt findet die Hälfte der Deutschen (49 Prozent), dass Handwerksbetriebe oft noch viel zu analog arbeiten – und im Vergleich zu anderen Branchen wird das Handwerk bei der Digitalisierung auch eher am hinteren Ende eingeordnet. 42 Prozent sehen die Handwerksbranche im Mittelfeld, während jede und jeder Fünfte (20 Prozent) sie unter den Nachzüglern verortet. Ebenfalls ein Fünftel sagt sogar, die Branche hätte den Anschluss verpasst (22 Prozent) – unter den Vorreitern sieht sie nur etwa eine von zehn Personen (9 Prozent), an der Spitze sogar nur eine aus fünfzig (2 Prozent). In einer Sache sind sich 7 von 10 Deutschen aber weitestgehend einig: Die Digitalisierung kann das Handwerk als Arbeitgeber attraktiver machen (70 Prozent). „Wir befinden uns in Zeiten eines Fachkräftemangels, der auch das Handwerk stark betrifft. Vor diesem Hintergrund muss die Branche vor allem jungen Menschen zeitgemäße Anreize für die Berufsentscheidung bieten, um den eigenen Fortbestand zu gewährleisten“, sagt Hofmann. „Insgesamt gilt: Wer frühzeitig in Digitalisierung investiert, sichert sich langfristig eine stärkere Marktposition“.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Keine Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer

In verschiedenen Verfahren hat das Sächsische Finanzgericht Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge kostenpflichtig und ohne Zulassung der Beschwerde abgelehnt (z. B. 2 V 127/25).

FG Sachsen, Mitteilung vom 14.03.2025

Sächsisches Finanzgericht entscheidet über eine Vielzahl von Eilanträgen

In verschiedenen Verfahren hat das Sächsische Finanzgericht Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge kostenpflichtig und ohne Zulassung der Beschwerde abgelehnt (z. B. 2 V 127/25, 2 V 130/25, 1 V 86/25, 5 V 198/25, 5 V 181/25).

Seit Jahresbeginn gingen im Sächsischen Finanzgericht mehrere Hundert Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von durchweg steuerlich nicht vertretenen Bürgerinnen und Bürgern ein, mit denen sie mit identischem und offensichtlich vorformuliertem Text die Verfassungswidrigkeit des neuen Grundsteuerrechts rügen. Die Antragsteller möchten erreichen, dass sie bis zu einer endgültigen Entscheidung hierüber die Grundsteuer nicht bezahlen müssen. Die entsprechenden Einspruchsverfahren sind in den meisten Fällen bei den Finanzämtern ruhend gestellt. Die Antragstellung bei Gericht mit dem vorformulierten Text erfolgt auch bei anderen Finanzgerichten im ganzen Bundesgebiet, wie der Bund Deutscher Finanzrichter mitteilt.

In den nun getroffenen Entscheidungen hat das Finanzgericht entschieden, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit nicht bestehen. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung berechtigte Interessen des Steuerpflichtigen mit einem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen sind, denn auch die Gemeinden haben ein öffentliches Interesse daran, dass ihnen wenn auch vorläufig – das Steueraufkommen aus der Grundsteuer zufließt. Die Antragsteller hatten nicht dargelegt, warum ihnen im konkreten Fall die vorläufige Zahlung der Grundsteuer so schwere Nachteile bringt, dass diese ein öffentliches Interesse am Vollzug des formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwiegen würden.

In einer Vielzahl der entschiedenen Fälle liegen auch die formellen Voraussetzungen des Antrages nicht vor, wie etwa ein Einspruch gegen die auszusetzenden Bescheide oder eine Entscheidung über einen vorab erforderlichen Aussetzungsantrag bei der Finanzbehörde.

Quelle: Sächsische Staatskanzlei – Sächsisches Finanzgericht

Powered by WPeMatico