Grundstücksräumung nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren

Der BGH hat sich mit den wechselseitigen Ansprüchen von Grundstückseigentümer und gutgläubigem Ersteher nach rechtskräftiger Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren befasst. Das neu gebaute Haus muss nicht abgerissen werden, der Grundstücksstreit muss vor dem OLG neu verhandelt werden (Az. V ZR 153/23).

BGH, Pressemitteilung vom 14.03.2025 zum Urteil V ZR 153/23 vom 14.03.2025

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit den wechselseitigen Ansprüchen von Grundstückseigentümer und gutgläubigem Ersteher nach rechtskräftiger Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren befasst.

Sachverhalt

Der Kläger war seit 1993 als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ab dem Jahr 2008 wurde die Zwangsversteigerung in das Grundstück betrieben. Im Jahr 2010 erhielt die Beklagte zu 1 den Zuschlag für das Grundstück und wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Zusammen mit dem Beklagten zu 2, ihrem Ehemann, ließ sie ein auf dem Grundstück befindliches Wochenendhaus abreißen und ein neues Wohnhaus errichten, das die Beklagten seit 2012 bewohnen. Zur Sicherung der für den Hausbau aufgenommenen Kredite wurde das Grundstück mit einer Grundschuld über 280.000 Euro nebst Zinsen belastet. Der Zuschlagsbeschluss wurde 2014 auf Betreiben des Klägers, der erst nach dem Zuschlag Kenntnis von der Zwangsversteigerung erlangt hatte, rechtskräftig aufgehoben.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte zu 1 auf Grundbuchberichtigung und beide Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks, Beseitigung des Hauses, Zahlung von Nutzungsersatz und Löschung der Grundschuld in Anspruch. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und machen hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihnen getätigten Aufwendungen für den Hausbau geltend, die sie auf mindestens 500.000 Euro beziffern. Nachdem die Klage vor dem Landgericht nur teilweise Erfolg hatte, hat das Oberlandesgericht ihr auf die Berufung des Klägers weitgehend stattgegeben. Es hat die Beklagte zu 1 zur Grundbuchberichtigung und beide Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks, Beseitigung des Wohnhauses, Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 6.041,67 Euro und zur Löschung der Grundschuld verurteilt. Mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Sache insgesamt zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Im Ausgangspunkt trifft die Annahme des Oberlandesgerichts zu, dass dem Kläger ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) sowie auf Räumung (§ 1004 Abs. 1 BGB) und Herausgabe des Grundstücks (§ 985 BGB) zusteht. Er hat sein Eigentum durch den im Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlag nicht verloren. Zwar führt der Zuschlag gemäß § 90 Abs. 1 ZVG zu einem originären Eigentumserwerb des Erstehers, hier der Beklagten zu 1. Wird der Zuschlagsbeschluss aber im Beschwerdewege rechtskräftig aufgehoben, verliert der Ersteher das Eigentum rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses wieder an den Schuldner, hier den Kläger; dessen Eigentum lebt wieder auf. Da ein Beschluss, mit dem ein Zuschlag aufgehoben wird, ebenso wie ein Urteil der materiellen Rechtskraft fähig ist, kommt es auf dessen Rechtmäßigkeit nicht an. Entsprechende Einwendungen können nur im Zusammenhang mit insoweit eröffneten Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen gegen den Aufhebungsbeschluss geltend gemacht werden, nicht jedoch in einem späteren Verfahren, in dem – wie hier – die rechtskräftige Entscheidung Vorfrage ist.

Beanstandet hat der Bundesgerichtshof aber, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen der behaupteten Verwendungen für den Hausbau verneint worden ist; ein solches Zurückbehaltungsrecht hat zur Folge, dass die Grundbuchberichtigung sowie die Räumung und Herausgabe des Grundstücks nur Zug um Zug gegen Zahlung von Verwendungsersatz erfolgen müssen. Als rechtsfehlerhaft hat der Bundesgerichtshof auch die Verurteilung der Beklagten zum Abriss des Hauses und zur Löschung der Grundschuld angesehen.

Im Einzelnen

Den Beklagten kann, anders als das Oberlandesgericht gemeint hat, ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Verwendungsersatzanspruchs aus § 996 BGB zustehen. Nach dieser Vorschrift kann der Besitzer für andere als notwendige Verwendungen Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 BGB bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt. Nach der bisherigen und in der Rechtsliteratur seit vielen Jahren kritisierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren Verwendungen nur solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, ohne sie grundlegend zu verändern (sog. enger Verwendungsbegriff); eine nicht ersatzfähige grundlegende Veränderung sollte bei der Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück vorliegen, sofern das Grundstück fortan für einen anderen Zweck genutzt wurde. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun geändert, weil aus heutiger Sicht deutlich überwiegende Gründe für einen sog. weiten Verwendungsbegriff sprechen. Seiner Entscheidung zufolge stellen Vermögensaufwendungen des Besitzers, die der Sache zugutekommen, auch dann Verwendungen dar, wenn sie die Sache grundlegend verändern. Für die Rechtsprechungsänderung zugunsten eines weiten Verwendungsbegriffs spricht insbesondere der mit den §§ 994 ff. BGB verfolgte Zweck, einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Eigentümer und gutgläubigem Besitzer herbeizuführen. Der Eigentümer wird nicht in seinem Vermögen beeinträchtigt, sondern nur in seiner Dispositionsbefugnis, weil die Ersatzpflicht im Falle des § 996 BGB nur bei einer Verkehrswerterhöhung eintritt. Zudem ist sie auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten des Besitzers beschränkt. Demgegenüber verbliebe dem gutgläubigen und unverklagten Besitzer nach dem engen Verwendungsbegriff nur das wegen der Höhe der Abrisskosten regelmäßig wirtschaftlich wertlose Wegnahmerecht aus § 997 BGB, was eine unangemessene Härte zur Folge hätte. Unabhängig davon führt der enge Verwendungsbegriff zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit. Denn es fehlen geeignete Kriterien dafür, wann noch eine erhaltende oder verbessernde und wann bereits eine grundlegend verändernde Aufwendung vorliegt. Zudem überzeugt es nicht, die umfassende Sanierung eines bestehenden Hauses (Verwendung) anders zu behandeln als den Abriss und Neubau (keine Verwendung).

Geklärt hat der Bundesgerichtshof weiter, dass die Nützlichkeit der Verwendung im Sinne von § 996 BGB nicht deshalb verneint werden kann, weil der Kläger als der Eigentümer kein Interesse an dem Haus hat. Für die Nützlichkeit einer Verwendung ist, wie sich aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergibt, allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich. Auf den subjektiven Wert für den Eigentümer kommt es nicht an.

Der Kläger kann von den Beklagten auch nicht den Abriss des Wohnhauses verlangen. Ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen gegen einen redlichen Besitzer wie die Beklagten ist nämlich ausgeschlossen. Das Verhältnis von Beseitigungs- und Verwendungsersatzanspruch ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB lässt sich aber im Zusammenspiel mit § 989 BGB entnehmen, dass der gutgläubige und nicht verklagte Besitzer als besonders schutzwürdig angesehen wird, weil er nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet und ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften ausgeschlossen ist. Diese Wertung muss hier beachtet werden; auch wenn § 1004 Abs. 1 BGB kein Schadensersatzanspruch ist, ist er im wirtschaftlichen Ergebnis hiermit vergleichbar. Im Übrigen wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn der redliche und unverklagte Besitzer zwar keinen Ersatz für den Abriss eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes (hier: Wochenendhaus) leisten müsste, aber ein von ihm selbst errichtetes Gebäude auf eigene Kosten abreißen müsste.

Auf Rechtsfehlern beruht auch die Verurteilung beider Beklagten zur Löschung der Grundschuld. Zwar hat die Beklagte zu 1 als Nichtberechtigte dem Kläger gegenüber wirksam über das Grundstück verfügt, da die Bank der Beklagten die Grundschuld gutgläubig erworben hat. Ein hierauf gestützter Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aber aus, weil die Beklagte zu 1 „durch die Verfügung“ im Sinne dieser Vorschrift nicht die Grundschuld erlangt hat, sondern nur die Sicherung ihres Darlehens. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989 f. BGB scheidet bereits deswegen aus, weil die Beklagten zum Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung der Grundschuld im Jahr 2011 noch gutgläubig und unverklagt waren.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil insgesamt aufgehoben, so das Oberlandesgericht weitere Feststellungen u. a. zu den Verwendungen der Beklagten treffen muss. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Beklagten zur Leistung von Nutzungsersatz verurteilt hat, sodass diese Verurteilung der Beklagten an sich bestehen bleiben könnte; umgekehrt sind die Beklagten zu Unrecht zur Beseitigung des Wohnhauses und zur Löschung der Grundschuld verurteilt worden, sodass diese Anträge an sich abgewiesen werden könnten. Eine abschließende Entscheidung durch den Bundesgerichtshof muss aber auch im Hinblick auf diese Teile des Rechtsstreits unterbleiben, um eine insgesamt widerspruchsfreie Endentscheidung zu gewährleisten.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 816 Verfügung eines Nichtberechtigten

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. […]

(2) […]

§ 894 BGB Berichtigung des Grundbuchs

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

§ 985 Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

§ 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

§ 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) […]

§ 993 Haftung des redlichen Besitzers

(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.

(2) […]

§ 996 BGB Nützliche Verwendungen

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

§ 997 Wegnahmerecht

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des §258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) […]

§ 90 ZVG

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) […]

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Die Tätigkeit eines Tätowierers kann künstlerisch sein, sodass die durch sie erzielten Einkünfte solche aus selbstständiger Arbeit sind

Das FG Düsseldorf hatte über die Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Tätowierers zu entscheiden (Az. 4 K 1875/23 G, AO).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.03.2025 zum Urteil 4 K 1875/23 G, AO vom 18.02.2025 (nrkr)

Der 4. Senat hatte über die Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Tätowierers zu entscheiden.

Der Kläger war seit 2013 als Tätowierer tätig. Seinen in der Einkommensteuererklärung 2019 angegebenen Gewinn aus „freiberuflicher Tätigkeit“ behandelte das beklagte Finanzamt abweichend als Gewinn aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Dagegen argumentierte der Kläger, er sei als Tattoodesigner sowie Tätowierkünstler tätig. Er schilderte seinen Arbeitsprozess als kreative Tätigkeit, bei der er keine Motive aus einem Katalog auswähle, sondern individuell entwickle und umsetze. Seine Tattoos entstünden in einem individuellen Gestaltungsprozess. Er schaffe jeweils Vorlagen, die nur ein einziges Mal zu einem Tattoo gestochen würden. Mit den von ihm erstellten Motiven nehme er außerdem an Ausstellungen und Wettbewerben teil.

Das beklagte Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass trotz der kreativen Komponente die Tätigkeit handwerklich sei, da der Schwerpunkt auf der manuell-technischen Umsetzung liege. Es handele sich um sog. Gebrauchskunst, die durch Auftrags- und Weisungsgebundenheit gekennzeichnet sei.

Der 4. Senat gab der Klage mit Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. 4 K 1875/23 G, AO) statt und hob den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid auf. Das Gericht sah die Tätigkeit des Klägers als künstlerisch im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG an. Dies sei bereits deshalb zu bejahen, da die Tätigkeit im konkreten Fall dem Bereich der zweckfreien Kunst zuzuordnen sei. Den erstellten Tätowierungen komme – ähnlich wie bei Gemälden – kein über den ästhetischen Genuss hinausgehender Gebrauchswert zu. Die Frage nach der Auftrags- bzw. Weisungsgebundenheit sei zur Differenzierung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst ungeeignet, da auch weisungsgebundene Auftragsarbeiten frei von Gebrauchszwecken sein könnten. Im Übrigen läge, selbst wenn man die Tätigkeit als Gebrauchskunst einordnen würde, nach der Überzeugung des Senats eine künstlerische Tätigkeit vor. Schließlich käme die Verneinung einer eigenschöpferischen Tätigkeit einer unzulässigen Differenzierung zwischen höherer und niederer Kunst gleich, was mit der grundgesetzlich verankerten Kunstfreiheit nicht vereinbar wäre.

Das Urteil, zu dem der Senat die Revision zugelassen hat, war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter März 2025

Powered by WPeMatico

Synthetisierte Texte der Doppelbesteuerungsabkommen und des BEPS-MLI

Das BMF hat die synthetisierten Texte der Doppelbesteuerungsabkommen und des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24.11.2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 13.03.2025

Im Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 (BGBl. 2020 II S. 946, 947) und weiterer Maßnahmen werden die sich durch das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) ergebenden Modifikationen der erfassten Steuerabkommen dargestellt und die Anwendung sowie der Vorrang der BEPS-MLI-Regelungen hinsichtlich des jeweiligen Abkommens konkretisiert.

Die jeweiligen synthetisierten Texte der Doppelbesteuerungsabkommen und des BEPS-MLI finden Sie bei den Staatenbezogenen Informationen zu Frankreich, Griechenland, Kroatien, Malta, der Slowakei, Spanien und Ungarn.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

RWI-Konjunkturprognose: Exportkrise und politische Unsicherheit belasten deutsche Wirtschaft

Das RWI Essen prognostiziert für 2025 einen Rückgang der deutschen Wirtschaftsleistung um 0,1 Prozent. Damit senkt das RWI die Prognose vom Dezember vergangenen Jahres, die einen Anstieg um 0,6 Prozent erwartet hatte.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 13.03.2025

Das RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung prognostiziert für 2025 einen Rückgang der deutschen Wirtschaftsleistung um 0,1 Prozent. Damit senkt das RWI die Prognose vom Dezember vergangenen Jahres, die einen Anstieg um 0,6 Prozent erwartet hatte. Für das Jahr 2026 geht das RWI von einer Zunahme des Wirtschaftswachstums um 1,2 Prozent aus. Die Arbeitslosenquote wird 2025 voraussichtlich bei 6,2 Prozent liegen und 2026 leicht auf 6,1 Prozent zurückgehen. Die Inflationsrate dürfte im laufenden und nächsten Jahr 2 Prozent betragen. Das Defizit der öffentlichen Haushalte wird sich nach aktuellem Kenntnisstand in diesem Jahr auf 112 Milliarden Euro belaufen. Im nächsten Jahr wird es auf 122 Milliarden Euro steigen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das RWI erwartet in seiner aktuellen Konjunkturprognose für 2025 einen Rückgang des deutschen Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 0,1 Prozent, nachdem es im Dezember noch einen Anstieg um 0,6 Prozent prognostiziert hatte. Für 2026 erwartet das RWI statt 1,3 jetzt 1,2 Prozent BIP-Wachstum. Dabei wird angenommen, dass sich die gesamtwirtschaftliche Unsicherheit nach und nach verringert. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die neue Bundesregierung ein Konzept zur Stärkung des Wirtschaftswachstums vorlegt, das auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen umfasst.
  • Die Exporte bleiben ein zentraler Schwachpunkt. Die Lieferungen nach China sind wohl auch 2025 stark rückläufig, bereits das vierte Jahr in Folge. Erhöhte Unsicherheiten durch drohende US-Zölle belasten zusätzlich die Handelsbeziehungen. Der Welthandel dürfte um lediglich 1,7 Prozent wachsen und bleibt im Vergleich zu früheren Jahren ein dämpfender Faktor.
  • Der private Konsum steht weiterhin unter Druck. Trotz gestiegener Reallöhne ist der private Konsum nur leicht gestiegen, sodass die Sparquote ebenfalls zunahm. Dies zeigt, dass private Haushalte angesichts der Unsicherheiten auf dem Arbeitsmarkt und geopolitischen Risiken verstärkt vorsorgen. Erst im späteren Verlauf des Jahres dürfte der Konsum aufgrund sinkender Inflation und einer leicht stabilisierten Beschäftigung wieder moderat zulegen. Insgesamt erwartet das RWI für 2025 einen Anstieg des privaten Konsums um 0,2 Prozent, 2026 dürfte die Konsumnachfrage dann voraussichtlich um 0,9 Prozent wachsen.
  • Bereits im Jahr 2024 zeigte sich ein Rückgang der Erwerbstätigen. Dieser Trend setzt sich fort: Die Arbeitslosenquote steigt 2025 auf 6,2 Prozent und sinkt erst mit der erwarteten wirtschaftlichen Erholung im Jahr 2026 wieder moderat auf 6,1 Prozent. Insgesamt wird auch die Zahl der Erwerbstätigen im Prognosezeitraum weiter leicht sinken – um etwa 45.000 Personen in diesem Jahr und um weitere 15.000 Personen im kommenden Jahr.
  • Die Inflationsrate zeigt seit Jahresbeginn einen rückläufigen Trend. Im Januar und voraussichtlich auch im Februar 2025 lag die Teuerungsrate bei 2,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. Für das gesamte Jahr 2025 sowie für 2026 erwartet das RWI eine Inflationsrate von 2 Prozent. Die Inflation bei Waren liegt mit 0,9 Prozent deutlich unter der Gesamtinflation, während sie bei Dienstleistungen mit 3,8 Prozent darüberliegt. Der Rückgang der Dienstleistungsinflation dürfte im weiteren Jahresverlauf anhalten, da die Lohnkosten weniger stark steigen. Unsicherheiten bleiben indes bestehen, da geopolitische Faktoren – wie US-amerikanische Zölle oder eine mögliche Erholung der Nachfrage durch staatliche Investitionen – entweder zu neuen Preisschüben oder Entlastungen führen könnten.
  • Trotz bislang restriktiver Impulse dürfte das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit in diesem Jahr mit 112 Milliarden Euro hoch bleiben. Dies ist vor allem auf gestiegene Staatsausgaben wie höhere Zinsausgaben und Bruttoinvestitionen zurückzuführen. Im Jahr 2026 könnte das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit nach aktuell bestätigten Zahlen leicht auf 122 Milliarden Euro ansteigen. Faktoren wie höhere Bruttoinvestitionen und gestiegene Entgelte im öffentlichen Dienst sind dafür ausschlaggebend. Die Maastricht-Schuldenstandsquote dürfte über den gesamten Prognosezeitraum ansteigen – von etwa 65 Prozent im Jahr 2025 auf 66 Prozent Ende 2026. Aus fiskalischer Sicht bleibt die Gesamtausrichtung der Finanzpolitik leicht expansiv.
  • Der aktuellen Konjunkturprognose liegen verschiedene Annahmen zugrunde. So erwartet das RWI zwar eine Aufstockung der Verteidigungs- und Investitionsausgaben – allerdings in einem geringeren Volumen als den derzeit diskutierten 900 Milliarden Euro. Es wird zudem angenommen, dass die gesamtwirtschaftliche Unsicherheit sich nach der Regierungsbildung allmählich verringert. Darüber hinaus geht die Prognose davon aus, dass der Welthandel 2025 leicht wächst, während sich die Energiepreise für Rohöl und Gas weiter moderat rückläufig entwickeln. Zudem wird erwartet, dass die Europäische Zentralbank ihre Zinssenkungen fortsetzt, was die Investitionsbereitschaft stärken könnte. Sollten politische Unsicherheiten oder handelspolitische Spannungen anhalten, könnte sich die wirtschaftliche Erholung hingegen weiter verzögern.

Zur aktuellen wirtschaftlichen Situation sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt:

„Die deutsche Wirtschaft steht weiterhin unter hohem Druck durch Exportkrise, politische Unsicherheiten und strukturelle Schwächen, die Investitionen und Konsum bremsen. Eine nachhaltige Erholung erfordert klare wirtschaftspolitische Entscheidungen, die Vertrauen schaffen und das Wachstum stärken. Geplante Investitionen in Verteidigung und Infrastruktur können zwar die Konjunktur beleben, strukturelle Hemmnisse wie der Fachkräftemangel und zu viel Bürokratie verhindern allerdings dauerhaftes Wachstum.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V.

Powered by WPeMatico

40 Vorschläge zum Bürokratieabbau

Die deutsche Wirtschaft fordert von der nächsten Bundesregierung kurzfristige Maßnahmen zum Bürokratieabbau und einer Modernisierung der Verwaltung. In einer aktuellen, repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom unter 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten haben 87 Prozent die Digitalisierung von Staat und Verwaltung als wichtigstes Thema genannt.

Bitkom, Pressemitteilung vom 14.03.2025

  • 9 von 10 Unternehmen fordern von der nächsten Bundesregierung die Digitalisierung von Staat und Verwaltung
  • Bitkom veröffentlicht Positionspapier zur Bürokratieentlastung

Die deutsche Wirtschaft fordert von der nächsten Bundesregierung kurzfristige Maßnahmen zum Bürokratieabbau und einer Modernisierung der Verwaltung. In einer aktuellen, repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom unter 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten haben 87 Prozent die Digitalisierung von Staat und Verwaltung als wichtigstes Thema genannt. Ebenfalls unter den aus Sicht der Wirtschaft wichtigsten Aufgaben für die Bundesregierung sind die Reduzierung von Berichtspflichten (68 Prozent) und die Einführung digitaler Identitäten (63 Prozent). Vor diesem Hintergrund hat Bitkom jetzt ein Positionspapier mit mehr als 40 konkreten Vorschlägen zum Abbau von Bürokratie und zur Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung vorgelegt. „Obwohl jede Regierung verspricht, bürokratische Vorgaben zu reduzieren, werden es Jahr für Jahr mehr – unsere Verwaltungen brauchen einen Neustart“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Investitionen in die Digitalisierung der Verwaltung und digitale Identitäten sind echte Zukunftsinvestitionen, von denen Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Wirtschaft profitieren.“

Die Bitkom-Vorschläge konzentrieren sich unter dem Titel „Bürokratieentlastung: strukturell und nachhaltig“ auf drei Bereiche: Erstens Bürokratie zurückzubauen, wo sie zu weit geht, zweitens Bürokratie gar nicht erst entstehen zu lassen und drittens eine serviceorientierte Verwaltung aufzubauen, die das notwendige Minimal-Maß an Bürokratie effizient umsetzt. Dabei werden jeweils konkrete Vorschläge unterbreitet, wo die nächste Bundesregierung sofort ansetzen kann, etwa indem auf das sog. Gold-Plating europäischer Regelungen verzichtet wird. Der Begriff bezeichnet ein in Deutschland häufiges Vorgehen, wonach Vorgaben der EU bei der Umsetzung in deutsches Recht übererfüllt oder erweitert werden, was regelmäßig mit zusätzlichem Aufwand für Unternehmen, Verwaltung und Bevölkerung einhergeht.

Aber auch eine einfachere, einheitliche und digitale Beschaffung würde den bürokratischen Aufwand sofort reduzieren, zum Beispiel indem Aufträge bis 50.000 Euro auf Online-Marktplätzen ausgeführt werden dürfen oder Direktaufträge bis 100.000 Euro an Startups und besonders innovative Unternehmen ermöglicht werden. Bei notwendigen Berichtspflichten sollten Vorgaben vereinheitlicht und mehrere Behörden die an einer Stelle bereits übermittelten Daten nachnutzen können. Entlastung würde es auch bringen, wenn Schriftformerfordernisse abgeschafft und die digitale Kommunikation mit Behörden zum Regelfall erklärt würde. Ein jährliches Bürokratieentlastungsgesetz, das Entlastungsvorschläge von Unternehmen, Verbänden sowie Bürgerinnen und Bürgern aufgreift, würde zudem dazu beitragen, Bürokratieabbau als kontinuierliche Aufgabe zu verstehen. „Beim Bürokratieabbau kann die nächste Bundesregierung sofort Erfolge erzielen, die Vorschläge liegen auf dem Tisch. Es braucht nur den Willen und die Entschlossenheit, sie umzusetzen“, so Wintergerst.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Zwischen Effizienz und Bürokratie – Digitalisierung auf Sparflamme

Digitalisierung bleibt für die Unternehmen eher ein Werkzeug zur Effizienzsteigerung als ein Motor für Innovationen, das zeigt die neue DIHK-Digitalisierungsumfrage. Während es beim Thema künstliche Intelligenz in großen Schritten vorangeht, fühlen sich die Betriebe bei digitalen Transformationsprojekten vor allem durch Aufwand, Komplexität und rechtliche Unsicherheiten ausgebremst.

DIHK, Mitteilung vom 11.03.2025

Die Unternehmen hierzulande verfolgen das Thema Digitalisierung beharrlich. Laut der aktuellen DIHK-Digitalisierungsumfrage bewerten 77 Prozent ihren Digitalisierungsgrad als sehr gut, bis befriedigend. Betriebe setzen auf elektronische Datenverarbeitung hauptsächlich, um Arbeits- und Produktionsprozesse effizienter zu gestalten und die Qualität ihrer Produkte zu verbessern. Digitalisierung bleibt demnach – wie in den Jahren zuvor – eher ein Werkzeug zur Effizienzsteigerung als ein Motor für Innovationen.

Hürden: Aufwand, Komplexität und rechtliche Unsicherheiten

Digitale Transformationsprojekte sind aufwendig und verschlingen viel Zeit und Geld. Häufig sind sie sehr komplex, da interne Prozesse reorganisiert und die Mitarbeitenden mitgenommen werden müssen. Zusätzlich stellen sich vielschichtige Fragen, etwa nach geeigneten Softwarelösungen und Partnern am Markt. Für parallele Investitionen in die Cybersicherheit bleibt da in vielen Fällen kaum noch Raum. Hinzu kommen rechtliche Unsicherheiten, etwa bei der Datennutzung. Knapp 60 Prozent der Unternehmen geben in der DIHK-Umfrage an, dass Fragen des Datenschutzes oder Unklarheiten über Nutzungsansprüche für sie zu den größten Hürden bei der Nutzung von Daten zählen.

KI hat in der deutschen Wirtschaft Einzug gehalten

In Sachen künstliche Intelligenz (KI) geht es in großen Schritten voran: Viele Unternehmen haben ihre Pläne aus den Vorjahren realisiert, und künstliche Intelligenz hat Einzug in die Werkhallen sowie Büros gehalten. 70 Prozent der Betriebe setzen bereits KI-Anwendungen ein beziehungsweise planen, dies innerhalb der nächsten drei Jahre zu tun.

Insbesondere die zunehmende Nutzung von Cloud-Lösungen und künstlicher Intelligenz sorgt für einen größeren Bandbreitenbedarf. Nur knapp drei Viertel der Betriebe sind mit der aktuellen Verfügbarkeit von schnellem Internet an ihrem Standort zufrieden. Der Netzausbau geht oft zu langsam voran. Er wird erschwert durch hohe Baukosten, einen Mangel an Fachkräften und zähe Genehmigungsverfahren der öffentlichen Hand.

Hemmschuh öffentliche Verwaltung

Doch nicht nur Genehmigungsprozesse für den Glasfaser- und Mobilfunkausbau müssen verschlankt und digitalisiert werden. Die Unternehmen bewerten die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung insgesamt sehr negativ. Trotz zahlreicher Bemühungen sind in den letzten Jahren kaum Fortschritte bei der Verwaltungsdigitalisierung zu verzeichnen. Das schränkt die Handlungsfähigkeit der Betriebe immer stärker ein.

Politik bremst Digitalisierungsaktivitäten der Unternehmen aus

Auch die aktuelle Digital-Rechtsetzung sorgt für Unmut. Viele neue Richtlinien und Verordnungen aus den Bereichen Daten, Cybersicherheit, Plattformökonomie und KI entfalten teils tiefgreifende Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft. In einigen Fällen mag dies zwar zu besseren Wettbewerbsbedingungen und mehr Rechtssicherheit führen, etwa beim Digital Markets Act, der darauf abzielt, beispielsweise durch Regelungen zur Datennutzung und zur Dateninteroperabilität sowie Diskriminierungsverbote Fairness und Wettbewerb im europäischen digitalen Binnenmarkt zu gewährleisten.

Doch viele Betriebe, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, zeigen sich von der Menge neuer Regulierungen – neben dem Digital Markets Act müssen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, des Digital Services Act, der E-Rechnungsverordnung et cetera umgesetzt werden – überfordert und entscheiden sich gegen wichtige Investitionen in digitale Zukunftstechnologien.

Freiräume für die eigene Wertschöpfung dringend benötigt

Betriebe sind für ihren Unternehmenserfolg auf eine erfolgreiche Digitalisierung angewiesen. Flächendeckende Glasfaser- und Mobilfunknetze, rechtssichere Datennutzung, der Ausbau digitaler Kompetenzen sowie eine moderne Verwaltung bleiben zentrale Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche digitale Transformation der deutschen Wirtschaft.

Die bürokratiearme, verständliche und einheitliche Umsetzung von EU-Gesetzen ist essenziell. Die neue Bundesregierung muss hier Prioritäten setzen und Rahmenbedingungen schaffen, die die Unternehmen bei ihrer Digitalisierung unterstützen und als Katalysator wirken. Die DIHK hat dazu Kernforderungen an die neue Bundesregierung zusammengefasst.

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico

Kein Dienstunfallschutz für Reparaturversuch an einer Wanduhr im Dienstzimmer mit einem privaten Klappmesser

Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands (hier eines Klappmessers) zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch (hier Reparaturversuch an einer Uhr) läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen. Dies entschied das BVerwG (Az. 2 C 8.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.03.2025 zum Urteil 2 C 8.24 vom 13.03.2025

Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands – hier eines Klappmessers – zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – hier Reparaturversuch an einer Uhr – läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der mittlerweile pensionierte Kläger war Polizeivollzugsbeamter im saarländischen Landesdienst. Im April 2019 erstattete er bei seiner Dienststelle eine Dienstunfallanzeige. Danach habe er zu Dienstbeginn in dem ihm zugewiesenen Arbeitsraum festgestellt, dass die sonst über der Tür hängende Wanduhr auf der Fensterbank gelegen habe. Es sei ihm aufgefallen, dass die Batterie der Uhr unsachgemäß im Batteriefach gesteckt habe und die Klemmfeder verbogen gewesen sei. Er habe mit seinem Klappmesser die verbogene Feder wieder richten wollen. Hierbei sei das Messer zugeschnappt und er habe sich einen tiefen Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand zugezogen.

Sein Antrag auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall ist behördlich und in den beiden gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwiderlaufe, wenn ein Beamter sich ohne Not einem Verletzungsrisiko durch Hantieren mit einem privaten, abstrakt gefährlichen Gegenstand aussetze, dessen Funktionstauglichkeit der Dienstherr nicht prüfen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall. Zwar hat sich der Unfall in einem Dienstgebäude zur Dienstzeit ereignet und ist damit grundsätzlich als „in Ausübung des Dienstes eingetreten“ vom Dienstunfallschutz erfasst. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Reparatur der Uhr nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers als Polizeibeamter gehörte. Dienstunfallschutz wird jedoch nicht gewährt, wenn die Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft. Das ist hier der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um ein Einhandmesser im Sinne des Waffengesetzes handelte und das Führen des Messers bereits deshalb verboten war. Jedenfalls lief die Benutzung dieses Messers zum Zweck einer Uhrreparatur den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider. Das verwendete Messer ist ein abstrakt gefährlicher Gegenstand, der für den Zweck der Reparatur ersichtlich nicht bestimmt und nicht geeignet war.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Inflationsrate im Februar 2025 bei +2,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Februar 2025 bei +2,3 %. Im Januar 2025 hatte sie ebenfalls bei +2,3 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hat sich der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln im Februar 2025 verstärkt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.03.2025

Inflationsrate bleibt unverändert, Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln verstärkt sich

Verbraucherpreisindex, Februar 2025
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Februar 2025
+2,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis: +2,8 %)
+0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis: +0,6 %)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Februar 2025 bei +2,3 %. Im Januar 2025 hatte sie ebenfalls bei +2,3 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hat sich der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln im Februar 2025 verstärkt. Zudem blieben insbesondere die überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend. Dagegen dämpfte die Preisentwicklung bei Energie auch im Februar 2025 die Inflationsrate. Gegenüber dem Vormonat Januar 2025 stiegen die Verbraucherpreise im Februar 2025 um 0,4 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 1,6 % gegenüber Februar 2024

Die Preise für Energieprodukte lagen im Februar 2025 um 1,6 % niedriger als im Vorjahresmonat. Bereits im Januar 2025 und Dezember 2024 hatte der Preisrückgang jeweils bei -1,6 % gelegen. Binnen Jahresfrist gingen im Februar 2025 die Preise sowohl für Kraftstoffe (-0,7 %) als auch für Haushaltsenergie (-2,2 %) zurück. Hier konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher von günstigeren Preisen für Strom (-3,0 %), Brennholz, Holzpellets oder andere Brennstoffe (-5,0 %) und leichtes Heizöl (-6,9 %) profitieren. Erdgas (+2,0 %) und Fernwärme (+9,7 %) waren hingegen teurer als ein Jahr zuvor.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,4 %

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im Februar 2025 um 2,4 % höher als im Vorjahresmonat, nach +0,8 % im Januar 2025. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich damit deutlich verstärkt und lag im Februar 2025 knapp über der Gesamtteuerung. Noch deutlicher waren die Nahrungsmittelpreise zuletzt im Januar 2024 gestiegen (+3,8 % gegenüber Januar 2023). Von Februar 2024 bis Februar 2025 verteuerten sich vor allem Speisefette und Speiseöle (+11,9 %, darunter Butter: +27,9 %). Auch für Obst (+4,0 %), Gemüse (+3,9 %) und Molkereiprodukte (+3,7 %) lag die Preiserhöhung weiterhin deutlich über der Gesamtteuerung. Für einige Nahrungsmittelgruppen war auch eine geringere Preiserhöhung zu beobachten, zum Beispiel für Brot und Getreideerzeugnisse (+1,1 %) sowie für Fleisch und Fleischwaren (+0,2 %).

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,7 %

Im Februar 2025 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,7 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im Februar 2025 ebenfalls bei +2,7 %. Die beiden Kenngrößen liegen seit über einem Jahr über der Gesamtteuerung und verdeutlichen somit, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,8 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Februar 2025 um 3,8 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Von Februar 2024 bis Februar 2025 erhöhten sich Preise vor allem für kombinierte Personenbeförderung (+11,4 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+10,4 %) und für Versicherungen (+9,4 %). Deutlich teurer waren unter anderem auch stationäre Gesundheitsdienstleistungen (+6,5 %), die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,6 %) sowie Gaststättendienstleistungen (+4,4 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben zudem die Nettokaltmieten, die Teuerungsrate lag hier bei +2,1 % und damit knapp unter der Inflationsrate. Dagegen waren weiterhin nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel Telekommunikation (-1,2 %).

Waren verteuerten sich gegenüber Februar 2024 um 0,9 %

Waren insgesamt verteuerten sich von Februar 2024 bis Februar 2025 um 0,9 %. Die Preise für Verbrauchsgüter (+1,4 %) erhöhten sich, dagegen gaben die Preise für Gebrauchsgüter (-0,1 %) leicht nach. Neben dem Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+2,4 %) wurden einige andere Waren deutlich teurer, vor allem alkoholfreie Getränke (+5,9 %) und Tabakwaren (+4,3 %). Preisrückgänge hingegen waren außer bei der Energie (-1,6 %) beispielsweise bei Mobiltelefonen (-8,9 %) und Informationsverarbeitungsgeräten (-7,7 %) zu verzeichnen.

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,4 %

Im Vergleich zum Januar 2025 stieg der Verbraucherpreisindex im Februar 2025 um 0,4 %. Merklich teurer binnen Monatsfrist wurden unter anderem Pauschalreisen (+9,1 %). Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt stiegen binnen Monatsfrist um 1,1 %, unter anderem zogen hier die Preise für frisches Gemüse (+4,5 %) und für Obst (+2,5 %) an. Günstiger wurden hingegen Speisefette und Speiseöle (-1,6 %, darunter Butter: -3,1 %). Energie insgesamt verteuerte sich um 0,4 % gegenüber dem Vormonat. Im Einzelnen standen auch hier den Preissteigerungen beispielsweise bei Kraftstoffen (+1,2 %) und Erdgas (+0,6 %) Preissenkungen bei leichtem Heizöl (-2,8 %) gegenüber.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Großhandelspreise im Februar 2025: +1,6 % gegenüber Februar 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Februar 2025 um 1,6 % höher als im Februar 2024. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Februar 2025 gegenüber dem Vormonat Januar 2025 um 0,6 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.03.2025

Großhandelsverkaufspreise, Februar 2025
+1,6 % zum Vorjahresmonat
+0,6 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Februar 2025 um 1,6 % höher als im Februar 2024. Im Januar 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,9 % gelegen, im Dezember 2024 bei +0,1 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Februar 2025 gegenüber dem Vormonat Januar 2025 um 0,6 %.

Gestiegene Preise für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren sowie für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Februar 2025 der Preisanstieg im Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren. Die Preise lagen hier im Durchschnitt um 4,4 % über denen von Februar 2024. Insbesondere Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene erheblich teurer als ein Jahr zuvor (+43,8 %), ebenso Zucker, Süßwaren und Backwaren (+14,9 %). Auch für Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Speiseöle und Nahrungsfette (+8,1 %) musste merklich mehr bezahlt werden als im Vorjahresmonat.

Die Großhandelsverkaufspreise für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Halbzeug daraus stiegen ebenfalls deutlich gegenüber dem Vorjahresmonat (+29,7 %).

Dagegen waren die Preise im Großhandel mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus 6,1 % niedriger als im Februar 2024. Im Großhandel mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten musste im Schnitt 5,7 % weniger bezahlt werden als im Vorjahresmonat.

Die Preise im Großhandel mit lebenden Tieren lagen ebenfalls unter denen von Februar 2024 (-2,0 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Beantragte Regelinsolvenzen im Februar 2025: +12,1 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Februar 2025 um 12,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.03.2025

Jahr 2024: 22,4 % mehr Unternehmens- und 6,5 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Jahr 2023

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Februar 2025 um 12,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Mit Ausnahme des Juni 2024 (+6,3 %) liegen die Zuwachsraten im Vorjahresvergleich damit seit Juni 2023 im zweistelligen Bereich. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

22,4 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2024 als im Jahr 2023

Für das Jahr 2024 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 21.812 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 22,4 % mehr als im Jahr 2023, als die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bereits um 22,1 % gegenüber 2022 gestiegen war. Die Zuwächse in diesen beiden Jahren dürften neben der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Lage auf Nachholeffekte gegenüber dem Corona-Zeitraum zurückzuführen sein. So war einerseits von März 2020 bis Mai 2021 die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen ganz oder teilweise ausgesetzt, andererseits wurden Unternehmen mit sog. Corona-Hilfen unterstützt, die nun unter Umständen in Teilen zurückbezahlt werden müssen. Deutlich höher als im Jahr 2024 hatte die Zahl der Unternehmensinsolvenzen zuletzt im Jahr 2015 mit 23.101 Fällen gelegen. Während der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen sogar auf 32.687 Fälle gestiegen.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Jahr 2024 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 58,1 Milliarden Euro. 2023 hatten die Forderungen bei rund 26,6 Milliarden Euro gelegen. Der hohe Anstieg im Vorjahresvergleich ist auch auf „Großinsolvenzen“ mit einer Forderungssumme von 25 Millionen Euro und mehr zurückzuführen: Im Jahr 2024 wurden 314 solcher Fälle und damit mehr als doppelt so viele (+127,5 %) registriert als im Jahr 2023.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Jahr 2024 in Deutschland insgesamt 63,5 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 121,8 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe mit 95,3 Insolvenzen sowie die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit 92,5 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

6,5 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2024 als im Jahr 2023

Im Jahr 2024 gab es 71.207 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 6,5 % gegenüber dem Jahr 2023.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico