Auswirkungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes auf WP/vBP-Praxen

Am 28. Juni 2025 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG) in Kraft. Die WPK weist darauf hin, dass WP/vBP-Praxen im Regelfall ihrer Tätigkeit für Unternehmen nicht von den Vorgaben des BFSG betroffen und daher (insoweit) nicht verpflichtet sind, ihre Internetseiten barrierefrei zu gestalten.

WPK, Mitteilung vom 19.03.2025

Am 28. Juni 2025 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG) in Kraft (BGBl. I 2021 Nr. 46). Es soll das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft stärken und der Harmonisierung des Binnenmarktes Rechnung tragen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BFSG).

Zu diesem Zweck definiert das Gesetz Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte (§ 1 Abs. 2 BFSG) und Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3 BFSG), die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden.

Barrierefreie Dienstleistungen

In Bezug auf WP/vBP-Praxen stellen Produkte keinen Anwendungsfall dar. Bei den vom BFSG geregelten Dienstleistungen handelt es sich um

  • Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger und andere),
  • Elemente der Personenbeförderungsdienste wie beispielsweise Internetseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste,
  • Bankdienstleistungen,
  • E-Books und hierfür bestimmte Software sowie
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Denkbar wäre danach eine Anwendung des letztgenannten Regelungsbereichs der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr auf WP/vBP-Praxen.

Ausrichtung des Gesetzes auf Verbraucher

Zentraler Aspekt des Gesetzes ist allerdings seine Ausrichtung auf Verbraucher (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BFSG). Folglich scheiden alle Fälle von Dienstleistungen aus, die Unternehmen angeboten oder diesen gegenüber erbracht werden. Ein verbleibender Anwendungsbereich könnten Steuerberatungs- oder sonstige Leistungen sein, die WP/vBP-Praxen Verbrauchern anbieten oder diesen gegenüber erbringen.

Kontaktformular für Verbraucher barrierefrei

Den Begriff der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr definiert das Gesetz als „Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“ (§ 2 Nr. 26 BFSG). Sofern also eine WP/vBP-Praxis ihre Leistungen über ihre Internetseite – oder soweit vorhanden über ihre App – Verbrauchern anbietet, müssten die Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf die elektronisch zu stellenden Kontaktanfragen potenzieller Mandanten erfüllt sein. Das Kontaktformular für solche Anfragen müsste barrierefrei gestaltet sein. Die nach einer Kontaktaufnahme folgende Korrespondenz sowie im Fall der Mandatierung die Abwicklung von Steuerberatungs- und anderen Leistungen wird zwar regelmäßig auch elektronisch, jedoch per E-Mail erfolgen und unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich des BFSG.

Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen

Hinzuweisen ist außerdem auf eine Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen, die bezogen auf Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen sind (vgl. § 3 Abs. 3 BFSG). Diese gilt für Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstes 2 Mio. Euro beläuft (§ 2 Nr. 17 BFSG).

Freiwillige barrierefreie Gestaltung

Im Ergebnis sind WP/vBP-Praxen im Regelfall ihrer Tätigkeit für Unternehmen nicht von den Vorgaben des BFSG betroffen und daher (insoweit) nicht verpflichtet, ihre Internetseiten barrierefrei zu gestalten. Sie können dies jedoch freiwillig tun. Allgemeine Informationen zur Barrierefreiheit bietet beispielsweise die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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IFIAR: Bericht über Feststellungen der Inspektionen 2024

Das International Forum of Independent Audit Regulators hat seinen Bericht über die Feststellungen der Inspektionen für das Jahr 2024 veröffentlicht. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 19.03.2025

Am 17. März 2025 hat das International Forum of Independent Audit Regulators (IFIAR) seinen Bericht über die Feststellungen der Inspektionen für das Jahr 2024 veröffentlicht. Grundlage ist eine Umfrage unter 50 Mitgliedsorganisationen, darunter die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) als deutsches Mitglied des IFIAR.

Gegenüber den Vorjahren weist der Bericht zunehmende Feststellungen bei den Inspektionen der Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse aus. Seit der ersten Erfassung dieser Statistik im Jahr 2014 ist der Prozentsatz der Prüfungen mit mindestens einer Feststellung von 47 % auf 26 % im Jahr 2022 gesunken, bevor er 2023 auf 32 % und 2024 auf 34 % gestiegen ist.

Das IFIAR fordert die Mitgliedsorganisationen auf, ihre Qualitätsmanagementsysteme weiter zu stärken und die Ursachen für die Feststellungen gründlich zu analysieren.

Häufig getroffene Feststellungen

Die am häufigsten getroffenen Feststellungen beziehen sich unverändert zum Vorjahr auf die Auftragsdurchführung (35 %, Vorjahr: 48 %) und die Unabhängigkeitsanforderungen (29 %, Vorjahr: 30 %), vgl. Tabelle A.2. Im Bereich der Auftragsdurchführung betreffen die häufigsten Feststellungen die Tiefe und den Umfang der Qualitätskontrolle sowie die Prüfungsmethodologie. Hinsichtlich der Unabhängigkeitsanforderungen wurden vor allem Versäumnisse bei der Überwachung der persönlichen Unabhängigkeit des Personals und der Partner sowie bei der Beurteilung prüfungsfremder und/oder prüfungsbezogener Leistungen des Prüfers festgestellt (vgl. Tabelle A.3).

Bei den Prüffeldern betreffen die häufigsten Feststellungen unverändert den Bereich Schätzwerte, einschließlich Fair-Value-Bewertungen (16 %, Vorjahr: 18 %; vgl. Tabelle B.2).

Weitere Einzelheiten sind dem Bericht zu entnehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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FIU: Bestimmung von Sachverhalten, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG auslösen

Die Financial Intelligence Unit hat die WPK gebeten, darauf aufmerksam zu machen, dass die FIU ein Eckpunktepapier zur Bestimmung solcher Sachverhalte veröffentlicht hat, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht des § 43 Abs. 1 GwG auslösen.

WPK, Mitteilung vom 19.03.2025

Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat die WPK gebeten, darauf aufmerksam zu machen, dass die FIU ein Eckpunktepapier zur Bestimmung solcher Sachverhalte veröffentlicht hat, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht des § 43 Abs. 1 GwG auslösen.

Die FIU hat von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Benehmen mit Strafverfolgungs-, Aufsichts- und sonstigen Behörden nach dem GwG auch typisierte Transaktionen bestimmen können, die nicht von der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG erfasst sind (§ 43 Abs. 5 Satz 2 GwG). Auch die WPK wurde in diesem Zusammenhang im Rahmen einer entsprechenden Konsultation beteiligt.

Überwiegend fanden Sachverhaltskonstellationen Eingang in das Eckpunktepapier, die den Finanzsektor betreffen. Dennoch kann es gegebenenfalls auch für WP/vBP interessant sein, diese Sachverhaltskonstellationen zur Kenntnis zu nehmen. Das Papier der FIU findet sich auf der Internetseite der FIU im dortigen internen Bereich.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kindergeld für Kinder bei Auslandsbezug

Das FG Baden-Württemberg hat in mehreren Verfahren zur Festsetzung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz entschieden (Az. 10 K 309/22 u. a.).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 2/2025 vom 19.03.2025

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist auch zuständig für Verfahren wegen Festsetzung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG).

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich unter anderem dann, wenn sowohl der Kindergeldberechtigte als auch das Kind einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG regelt, in welchen Fällen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ein Kindergeldbezug möglich ist. Bei einer Entsendung nach Deutschland können unionsrechtliche Normen zu beachten sein.

Wohnsitz bei Entsendung in das Ausland

Nach dem rechtskräftigen Urteil vom 23.10.2023 mit dem Az. 10 K 309/22 kommt es in Bezug auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf die Gesamtumstände im Einzelfall an. Die Gesamtumstände könnten sich grundsätzlich auch ändern und dazu führen, dass ein Anspruch auf Kindergeld entfalle oder (wieder) bestehe. Werde ein Arbeitnehmer vom Inland ins Ausland entsandt, habe er grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland, da er nicht mehr an einem bestimmten Ort im Inland tatsächlich körperlich anwesend sei. Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein in das Drittausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) entsandter Arbeitnehmer, der eine ausgestattete Wohnung im Inland beibehalten hat, deren Benutzung ihm jederzeit möglich und gestattet gewesen ist, und sein Kind weiterhin einen Wohnsitz im Inland gehabt haben. Zu würdigen seien im Einzelfall die beabsichtigte Dauer des Auslandsaufenthalts und die tatsächliche Nutzung der Wohnung im Inland. Der 10. Senat entschied einerseits, dass bei einer langjährigen Entsendung ins Drittausland mit lediglich kurzen Aufenthalten in der Wohnung in Deutschland der Wohnsitz aufgegeben worden sei und der Anspruch auf Kindergeld nicht mehr bestehe.

Andererseits sei jedoch im Streitfall der Kindergeldberechtigte mit Ehepartner und Kind während der Entsendezeit während der Corona-Pandemie in die Wohnung im Inland zurückgekehrt. Der Kindergeldberechtigte habe von der Wohnung aus im Homeoffice gearbeitet und das Kind online studiert. Der Kindergeldberechtigte und das Kind hätten erneut einen inländischen Wohnsitz begründet. Kindergeld sei wieder festzusetzen.

Geburt des Kindes im Drittausland – Wohnsitz des Kindes

In einem weiteren Verfahren wurde das Kind während der Corona-Pandemie im Drittausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) geboren, sodass die ins Ausland entsandten Eltern mit dem Kind erstmals neun Monate nach der Geburt ins Inland zurückgekehrt sind. Nach dem Urteil vom 08.11.2023 Az. 12 K 1322/21 (rkr) kann das im Ausland geborene Kind auch bei einer befristeten Auslandstätigkeit der Eltern erst ab der Ankunft in der inländischen Wohnung und einem tatsächlichen Aufenthalt im Inland einen inländischen Wohnsitz begründen.

In diesem Sinne entschied auch der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.12.2024 Az. 11 K 341/23 (rkr). Die tatsächliche Gestaltung müsse dafürsprechen, dass das Kind bereits mit seiner Geburt im Ausland (auch) einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland begründe. Hieran fehle es jedoch, wenn sich das Kind tatsächlich am von beiden Eltern unterhaltenen (weiteren) Wohnsitz im Ausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) aufhalte und erstmals acht Monate nach der Geburt kurzzeitig ins Inland komme.

Entsendung eines Arbeitnehmers nach Deutschland

Im Verfahren 12 K 1355/23 (Urteil vom 21.09.2023; rkr) ging es um einen Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld bei Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat (im Streitfall: Slowakische Republik) ins Inland. Der Kläger war von seinem slowakischen Arbeitgeber durch zwei nacheinander geschaltete Entsendungen als Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt worden. Seine Ehefrau und Kinder lebten weiterhin in der Slowakischen Republik. Die Entsendungen dauerten jeweils voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate. Insgesamt war jedoch der Kläger mehr als 24 Monate im Inland tätig und blieb in der Slowakei sozialversichert.

Der 12. Senat entschied: Erfülle der Kläger zwar die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, bestehe im Streitfall trotzdem kein Anspruch auf (Differenz)Kindergeld. Denn das Kindergeld nach dem EStG sei eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO Nr. 883/2004). Ein Anspruch auf Kindergeld sei im Streitfall nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen. Danach werde Kindergeld nicht für Kinder gewährt, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst werde. Der deutsche Kindergeldanspruch des Klägers werde ausschließlich durch seinen Wohnort ausgelöst. Während der Entsendungstätigkeit unterliege der Kläger „weiterhin den slowakischen Rechtsvorschriften, sodass dessen Familienleistungsansprüche in der Slowakei durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem infolgedessen in Deutschland (ausschließlich) durch den Wohnort ausgelösten Kindergeldanspruch vorrangig sind (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 883/2004).“ Der Kläger unterliege weiterhin den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik, da die voraussichtliche Dauer seiner Arbeit jeweils 24 Monate nicht überschritten habe. Dieser sei in der Slowakei sozialversichert geblieben.

Schließlich wohnten auch seine beiden Kinder in der Slowakei, einem anderen EU-Mitgliedstaat, sodass sämtliche Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 erfüllt seien.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg

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Keine Multiple Sklerose durch Hepatitis-Schutzimpfung

Die kurz nach einer dienstlich veranlassten Hepatitis-A/B-Schutzimpfung diagnostizierte Erkrankung eines Soldaten an Multipler Sklerose stellt keine Wehrdienstbeschädigung dar, da die Impfung und die Erkrankung medizinisch nicht in Zusammenhang zu bringen sind. Auch die Benennung von Multipler Sklerose als sehr seltene Nebenwirkung im Beipackzettel des Impfstoffs macht einen Zusammenhang nicht wahrscheinlich. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VS 735/24).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zum Urteil L 6 VS 735/24 vom 13.02.2025

Soldaten, die im Rahmen ihres Wehrdienstes einen Gesundheitsschaden – eine sog. Wehrdienstbeschädigung – erleiden, können wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schädigungsfolgen Versorgungsleistungen, insbesondere eine Beschädigtenrente, erhalten.

Über einen solchen Fall hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden. Der dortige Kläger diente von 1999 bis 2010 zunächst als Grundwehrdienstleistender und im Weiteren als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Er beantragte im Jahr 2020 die Gewährung einer Beschädigtenversorgung, da er eine im Januar 2006 bei ihm diagnostizierte Multiple Sklerose (MS) auf eine truppenärztliche Pflichtimpfung mit einem Doppelimpfstoff gegen Hepatitis A und B im September 2005 zurückführte. Er leide unter Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Muskelschwäche, eingeschränkter psychischer Belastbarkeit und Taubheitsgefühlen. Bei ihm sei ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.

Das Bundesamt für Personalwesen der Bundeswehr hat einen Zusammenhang zwischen der Hepatitis-A/B-Schutzimpfung und der MS verneint und eine Beschädigtenversorgung abgelehnt.

Diese Entscheidung hat das LSG nun in zweiter Instanz, wie bereits zuvor das Sozialgericht Freiburg, bestätigt. Hierzu hat der entscheidende Senat – gestützt auf ein erstinstanzlich eingeholtes medizinisches Gutachten des Neurologen Prof. Dr. R., das auch durch ein weiteres Gutachten eines von dem Kläger ausgewählten Sachverständigen bestätigt worden ist – ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Impfung ursächlich für die MS-Erkrankung des Klägers sei oder einen Schub im Sinne einer Verschlechterung ausgelöst habe. Entsprechend dem Impfschadensrecht müssten die schädigende Einwirkung (Schutzimpfung), der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen (primären) Schädigung, also eine Impfkomplikation, und eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) im Vollbeweis nachgewiesen werden. Für die zwischen den Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenhänge reiche der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus.

Bereits eine primäre Schädigung im Sinne einer Impfkomplikation sei nicht nachgewiesen. Nach den truppenmedizinischen Unterlagen habe der Kläger erstmals mehr als acht Wochen nach der Impfung einen Arzt konsultiert und nur typische Erkältungssymptome berichtet.

Es mangele aber auch an einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Entstehung oder Verschlimmerung der MS. Für den Nachweis reiche es mitnichten aus, worauf der Kläger allein verweise, dass in den Angaben zu Nebenwirkungen in der Packungsbeilage eine MS als sehr seltene Nebenwirkung sowie in der Gelben Liste eine MS nach einer Hepatitis B-Impfung als Nebenwirkung ohne Angabe der Häufigkeit angegeben sei. Die Herstellerhinweise seien allein dem Ausschluss der Herstellerhaftung geschuldet und besagten nichts über einen wissenschaftlich belegten Ursachenzusammenhang. Es handele sich bei der MS um die häufigste chronisch-entzündliche ZNS-Erkrankung junger Menschen, welche typischerweise – wie auch beim Kläger – im frühen Erwachsenenalter beginne. Weiter würden oft schon lange Zeit vor der eigentlichen ärztlichen Diagnose Beschwerden geäußert. Das werde durch die Krankheitsdokumentation des Klägers – nach Unterlagen aus dem Januar 2006 seien seit drei Jahren Sensibilitätsstörungen zu verzeichnen – bestätigt. Des Weiteren spreche nach der aktuell geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Nach wissenschaftlicher Diskussion, ob vor allem auch Hepatitis B-Impfungen Auslöser einer MS sein könnten, hätten in mehreren systematischen Studien und Übersichtsarbeiten keine Zusammenhänge zwischen diesen Impfungen und MS nachgewiesen werden können. Auch dass die im Impfstoff enthaltenen aluminiumhaltigen Adjuvantien die behauptete Reaktion erklärten, sei wissenschaftlich widerlegt. Im Übrigen habe sich die Ständige Impfkommission (STIKO) mit einer möglichen Verursachung von Impfschäden durch Aluminiumverbindungen als Adjuvantien in Impfstoffen befasst und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zur Exposition etwa über Trinkwasser und Lebensmittel die Aluminium-Exposition durch Impfstoffe gering sei. Impfbedingte Schadensvermutungen seien daher weiterhin reine Spekulation.

Hinweis zur Rechtslage

Der dargestellten Entscheidung liegen noch zum 31. Dezember 2024 außer Kraft getretene Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zugrunde, da der Versorgungsantrag des Klägers 2020 gestellt wurde. Seit dem 1. Januar 2025 gelten für Wehrdienstbeschädigungen die Regelungen des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG), welche nachfolgend auszugsweise dargestellt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Geschädigte Person ist eine Person, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat.

(2) Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch ein schädigendes Ereignis hervorgerufen werden können und zeitlich als erste auftreten.

(3) Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.

[…]

§ 3 Wehrdienstbeschädigung

(1) 1Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die primäre Gesundheitsstörung durch eines der folgenden schädigenden Ereignisse verursacht worden ist:

  1. einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes,
  2. eine Wehrdienstverrichtung,
  3. die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse,
  4. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten
    a) wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder
    b) wegen des Status als Soldatin oder als Soldat,
  5. gesundheitsschädigende Verhältnisse während der Verwendung im Ausland oder
  6. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während der Verwendung im Ausland.

2Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätzlich herbeigeführt hat.

[…]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Selbstständig oder abhängig beschäftigt – Streit um die Arbeit einer Ärztin bei der „zweiten Leichenschau“

Die von einer Ärztin oder einem Arzt vor einer Feuerbestattung durchgeführte zweite Leichenschau stellt keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 5 BA 1266/24).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zum Urteil L 5 BA 1266/24 vom 22.01.2025

Ob jemand beschäftigt und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder selbstständig tätig ist, richtet sich im Sozialrecht nach den das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägenden Umständen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Eine abhängige Beschäftigung liegt bei einer Eingliederung in den Betrieb und einer Bindung an das Weisungsrecht des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung vor, während eine selbstständige Tätigkeit ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit voraussetzt.

In einem Anfang des Jahres vom 5. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall war streitig, ob die beigeladene Ärztin in ihrer Tätigkeit als zweite Leichenbeschauerin bei der Klägerin, einer kreisfreien Gemeinde, abhängig und deswegen sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Die Durchführung einer zweiten Leichenschau ist Voraussetzung für die Freigabe zur Feuerbestattung. Hierfür muss bescheinigt werden, dass der Verstorbene eines natürlichen Todes gestorben ist. Diese Tätigkeit übernimmt die Beigeladene nach mündlicher Beauftragung jeweils im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten. Eine Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Friedhofs erfolgt insoweit, dass die Bereitstellung und das Entkleiden der Leichen zur zweiten Leichenschau durch einen städtischen Mitarbeiter erfolgt.

Die beklagte Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung fest. Das Sozialgericht (SG), das über den Fall in erster Instanz entschieden hat, hat die Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Ärztin ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und damit keine Versicherungspflicht besteht.

Das LSG hat die Entscheidung des SG im Berufungsverfahren bestätigt. Wesentliches Argument für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit war für das Gericht, dass es sich bei der sog. zweiten Leichenschau um einen Hoheitsakt handelt. Eine schlichte Beauftragung von Privatpersonen zur Erfüllung dieser öffentlichen Verwaltungsaufgabe scheidet aus. Diese Aufgabe wird aufgrund behördlicher Ermächtigung kraft Beleihung auf Dritte übertragen, hier die beigeladene Ärztin. Diese übt dann nicht nur Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde aus, sondern handelt mit eigener verwaltungsrechtlicher Kompetenz und übt eigene Hoheitsmacht aus. Sie stellt im eigenen Namen die Urkunde über die durchgeführte Leichenschau aus und handelt nicht bloß im Namen des städtischen Gesundheitsamtes, der Friedhofsverwaltung bzw. der Ortspolizeibehörde. Bereits dieser rechtliche Rahmen spricht nach Überzeugung des Senats für eine selbstständige Tätigkeit. Darüber hinaus hat die Ärztin hinsichtlich des Inhalts der Tätigkeit völlig weisungsfrei gehandelt und gerade nicht arbeitsteilig mit Mitarbeitern der Klägerin „zusammengearbeitet“. Vielmehr ergeben sich die Tatsache, dass die Leichen von den Mitarbeitern bereitgestellt werden, ebenso wie der Ort (Friedhof) und der Zeitpunkt der Tätigkeit (nach dem Tod und vor der Einäscherung) allein aus der Art der Tätigkeit. Nicht zuletzt ist die Leistung der Beigeladenen gebührenpflichtig und die von der Beigeladenen hierfür verlangten Kosten in Höhe von 30 Euro pro Leichenschau werden von der Klägerin zunächst verauslagt, aber dann den Hinterbliebenen des Verstorbenen in Rechnung gestellt. Damit fehlt es den an die beigeladene Ärztin geleisteten Zahlungen auch an der Eigenschaft eines Arbeitsentgeltes.

Hinweis zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

§ 7 Absatz 1 Beschäftigung

1Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestattVO BW)

§ 17 Ärztliche Bescheinigung

(1) Die ärztliche Bescheinigung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann ausgestellt werden von […]

  1. einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der über besondere Kenntnisse auf gerichtsmedizinischem Gebiet verfügt und von dem zuständigen Gesundheitsamt zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt worden ist, oder […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Unternehmen locken Fachkräfte eher mit flexiblen Arbeitszeiten als mit mehr Gehalt

Gut drei Viertel der Unternehmen argumentieren in Stellenausschreibungen mit flexiblen Arbeitszeiten. Das geht aus der aktuellen Personalleiterbefragung von Randstad und dem ifo Institut hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 19.03.2025

Gut drei Viertel der Unternehmen argumentieren in Stellenausschreibungen mit flexiblen Arbeitszeiten. Das geht aus der aktuellen Personalleiterbefragung von Randstad und dem ifo Institut hervor. „Angesichts des Arbeits- und Fachkräftemangels müssen Unternehmen für Bewerber attraktiv sein. Flexible Arbeitszeiten spielen dabei eine zentrale Rolle“, sagt ifo-Forscherin Daria Schaller. Vor allem Dienstleister (78 %) setzen auf flexible Arbeitszeiten. Im Handel sind es 72 %. Große Unternehmen bieten diese Möglichkeit etwas häufiger als kleine Firmen an.

Um zusätzliche Anreize zu schaffen, bieten 68 % außerdem Weiterbildungen an. Bei großen Unternehmen sind es 85 %, bei kleinen Firmen 58 %. Zusatzangebote wie ein Jobticket, eine Kantine oder Sport folgen auf Rang drei mit 60 %. Bei den großen Unternehmen bieten sogar 89 % diese Möglichkeiten. Unter den kleinen Firmen sind es nur 37 %. Etwa ein Drittel der Unternehmen bietet einen flexiblen Arbeitsort (34 %). Der Handel kann diese Option seltener anbieten (20 %) als die Industrie (35 %) oder die Dienstleister (39 %). Auf eine überdurchschnittliche Bezahlung setzen 32 % der Unternehmen. Die Möglichkeiten eines Sabbaticals (12 %), einer 4-Tage-Woche (11 %) oder einer Workation (5 %) spielen bisher eine untergeordnete Rolle.

Quelle: ifo Institut

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Handel: Wo Deutschland noch Exportweltmeister ist

Handelskonflikte, Kriege und eine stockende Globalisierung: Für exportorientierte Volkswirtschaften sind schwierige Zeiten angebrochen. Umso wichtiger ist es, seine Stärken als Land zu kennen. Eine neue Studie des IW Köln zeigt, bei welchen Waren Deutschland den weltweiten Export dominiert.

IW Köln, Pressemitteilung vom 18.03.2025

Handelskonflikte, Kriege und eine stockende Globalisierung: Für exportorientierte Volkswirtschaften sind schwierige Zeiten angebrochen. Umso wichtiger ist es, seine Stärken als Land zu kennen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, bei welchen Waren Deutschland den weltweiten Export dominiert.

Bestimmte Medikamente, chemische Halbstoffe, optische Mikroskope: Bei all diesen Waren ist Deutschland besonders stark und dominant im Export. Der deutsche Anteil am weltweiten Export macht hier mindestens 30 Prozent aus. Eine neue vom Auswärtigen Amt geförderte IW-Studie untersucht insgesamt mehr als 5.300 Warengruppen, die Deutschland exportiert. In rund 180 dieser Gruppen ist die deutsche Wirtschaft im Jahr 2023 exportdominant, vor 13 Jahren galt das noch für etwa 240 Warengruppen. Besonders stark ist die Exportdominanz in den Bereichen Chemie, Maschinenbau, Elektrotechnik und unedle Metalle. Bei manchen Schmerzmitteln und Düngemitteln macht der deutsche Weltexportanteil sogar mehr als 90 Prozent aus.

EU übertrifft China und USA

Trotz eines leichten Rückgangs bei der Zahl der exportdominanten Warengruppen seit 2010 ist Deutschland im Vergleich mit ähnlich großen europäischen Volkswirtschaften weiterhin stark, liegt aber weit hinter den deutlich größeren USA, die bei rund 350 Warengruppen dominieren. Doch auch die USA schaffen es im Gesamtranking der untersuchten Länder nur auf Platz zwei, denn unangefochtene Spitze bei der Exportdominanz ist China: Das Land hat bei gut 1.500 Warengruppen einen Weltexportanteil von über 30 Prozent. Hinzu kommt: Insbesondere bei Maschinen und elektronischen Waren hat China in den vergangenen Jahren an Exportanteilen hinzugewonnen, während die Bundesrepublik in diesen Bereichen seit 2010 eingebüßt hat. Vergleicht man Chinas Exportdominanz allerdings mit der der EU, ergibt sich ein anderes Bild: Der europäische Staatenbund hat in mehr als doppelt so vielen Bereichen eine Exportdominanz.

Politik muss Investitionen stärker fördern

Aus strategischer Sicht ist es wichtig zu wissen, wo die deutsche Wirtschaft Stärken hat. Wenn Deutschland bei bestimmten Waren den Export dominiert, sind andere Länder hier von der Bundesrepublik ein Stück weit abhängig. Gerade in Zeiten von Handelskonflikten kann das ein Trumpf sein, um auch politisch Druck auszuüben. „Es wird deutlich, wie wichtig die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa ist, um mit den Schwergewichten USA und China mithalten zu können“, sagt Samina Sultan, Studienautorin und IW-Außenhandelsexpertin. „Deutschland muss seine Wettbewerbsfähigkeit umfassend und nachhaltig stärken“, sagt Co-Autor Jürgen Matthes. „Es braucht eine unternehmens- und investitionsfreundlichere Wirtschaftspolitik, damit die deutsche Wirtschaft ihre dominanten Exportpositionen besser verteidigen und auch neue erschließen kann“, sagt Matthes.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Neuregelung zur elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Am 28.02.2025 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/428 des Rates im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am 20.03.2025 in Kraft und ändert die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf die elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 18.03.2025

Am 28.02.2025 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/428 des Rates im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am 20.03.2025 in Kraft und ändert die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf die elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung.

Hintergrund: Elektronische Bescheinigung für Steuerbefreiungen und Übergangszeitraum bis 2032

Die elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung wurde durch die Richtlinie (EU) 2025/425 eingeführt. Sie ersetzt die bislang verwendete Papierbescheinigung und dient der Bestätigung, dass ein Umsatz unter eine Steuerbefreiung nach Artikel 151 der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) fällt.

Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die technische Umsetzung zu geben, sieht die Verordnung eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2032 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt kann weiterhin die bisherige Papierbescheinigung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 verwendet werden. Die endgültige Umstellung erfolgt am 01.07.2032, ab dann ist ausschließlich die elektronische Bescheinigung zulässig.

Änderungen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/428

Die neue Durchführungsverordnung (EU) 2025/428 setzt die geplante Umstellung nun daher auch auf Ebene der Durchführungsrechtsakte um. Konkret umfasst sie folgende Änderungen:

  1. Anpassung von Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011: Dieser regelt die Verwendung der Papier- und elektronischen Bescheinigung während der Übergangszeit.
  2. Ersetzung von Anhang II: Die Mustervorlage für die Papierbescheinigung wird an aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen angepasst.
  3. Streichung von Artikel 51 und Anhang II ab dem 01.07.2032: Dies stellt sicher, dass die Papierbescheinigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden kann.

Ausblick

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die neuen Regelungen bis zum 30.06.2031 in nationales Recht umzusetzen. Ab dem 01.07.2031 gilt die neue elektronische Bescheinigung, bis zur endgültigen Umstellung im Jahr 2032 bleibt die parallele Nutzung der Papierbescheinigung möglich.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Sonderregelung für Kleinunternehmer – Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das JStG 2024 zum 1. Januar 2025

Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Das BMF hat daher den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 geändert (Az. III C 3 – S 7360/00027/044/105).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7360/00027/044/105 vom 18.03.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1 Durch Artikel 25 Nr. 17 und Nr. 18 des Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024) vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurden zum 1. Januar 2025 § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt. Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde § 34a UStDV neu eingeführt.

2 Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UStG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 (RL 2020/285).

3 Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.

4 Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das besondere Meldeverfahren geregelt, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden.

5 Folge der Neuregelung, dass Kleinunternehmer zukünftig steuerfreie Umsätze erbringen, ist auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Absatz 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag in diesen Fällen – wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen – unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Absatz 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024, BStBl I S. 361, Rn. 5, sind weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig keine Steuer nach § 14c Absatz 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.

6 Ein vor dem 1. Januar 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2025 weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Absatz 3 Satz 3 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.

7 Durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurde § 19 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 UStG geändert; diese Änderung wurde durch das JStG 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ersetzt.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

8 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. März 2025 – III C 2 – S 7419/00016/021/023 (COO.7005.100.2.11465232), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird geändert.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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