Bundesgerichtshof bestätigt Apples überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat (Az. KVB 61/23). Er hat damit zum zweiten Mal über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden.

BGH, Pressemitteilung vom 18.03.2025 zum Beschluss KVB 61/23 vom 18.03.2025

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Er hat damit zum zweiten Mal über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden. Die Regelung des § 19a GWB, die der Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht dient, sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Danach kann das Bundeskartellamt in einem ersten Schritt die überragende marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb feststellen (§ 19a Abs. 1 GWB) und dem betroffenen Unternehmen in einem zweiten Schritt bestimmte Verhaltensweisen untersagen (§ 19a Abs. 2 GWB).

Sachverhalt

Apple ist ein US-amerikanisches Technologieunternehmen, das insbesondere Computer und Smartphones mit dazugehörigen Betriebssystemen sowie Anwendungssoftware und Unterhaltungselektronik entwickelt und weltweit vertreibt. Mit einer Börsenkapitalisierung von über 3 Billionen USD ist Apple das wertvollste Unternehmen der Welt. Im Geschäftsjahr 2022 lagen der Umsatz des Konzerns bei 394,3 Mrd. USD, der Gewinn bei knapp 95 Mrd. USD und die liquiden Mittel bei mehr als 180 Mrd. USD. Apple beschäftigt rund 150.000 Mitarbeiter und hat in den letzten zehn Jahren weit mehr als 50 Unternehmen übernommen. Zu den von Apple produzierten und vertriebenen Hardwareprodukten gehören insbesondere das iPhone, das iPad, die Mac-Computer und verschiedene Wearables wie die Apple Watch. Mit dem iPhone erzielt der Konzern über die Hälfte seines Umsatzes. Seit der Markteinführung 2007 bis 2021 wurden weltweit mehr als 2 Mrd. iPhones verkauft, etwa die Hälfte davon zwischen 2017 und 2021. Für seine Hardware-Produkte hat Apple anderen Geräteherstellern nicht zugängliche und damit „proprietäre“ Betriebssysteme entwickelt, die auf den Geräten vorinstalliert und für deren Nutzung grundsätzlich unverzichtbar sind. Desweiteren stellt Apple den Nutzern seiner Geräte eine Vielzahl selbstentwickelter und in der Regel vorinstallierter Softwareprodukte zur Verfügung. Zudem betreibt Apple den auf den Endgeräten vorinstallierten Apple App Store, die zentrale digitale Vertriebsinfrastruktur für von Dritten entwickelte Anwendungssoftware, und bietet verschiedene Online-Dienste an, unter anderem den Musik-Streamingdienst Apple Music, den Video-Streamingdienst Apple TV+ und den Bezahldienst Apple Pay.

Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 3. April 2023 (Az. B 9-67/21) festgestellt, dass der Apple Inc. einschließlich aller mit ihr verbundenen Unternehmen (Apple) eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinn des § 19a Abs. 1 GWB zukommt. Die Feststellung ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. Gegen diesen Beschluss haben die Apple Inc. und eine deutsche Konzerngesellschaft Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss aufzuheben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Beschwerde, über die der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in erster und letzter Instanz zu entscheiden hatte (§ 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB), hatte keinen Erfolg. Das Bundeskartellamt hat zu Recht gemäß § 19a Abs. 1 GWB festgestellt, dass Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB tätig ist und dem Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt.

Mit dem Betrieb des App Store und mit seinen mobilen Betriebssystemen wie iOS für das iPhone und iPadOS für das iPad ist Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig. Mehrseitige Märkte im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB sind nicht nur Plattformen, auf denen Geschäftsabschlüsse zwischen verschiedenen Nutzergruppen stattfinden oder vermittelt werden. Es genügt, dass durch die Plattform die Aufmerksamkeit einer Nutzergruppe auf die andere gelenkt oder eine Interaktion zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen technisch ermöglicht wird. Der Umfang von Apples Tätigkeit auf solchen Plattformen ist auch erheblich. Im Geschäftsjahr 2020 waren im Apple App Store rund 1,7 Mio. Apps verfügbar, die 2020 über 30 Mrd. mal heruntergeladen wurden. Mit den im Apple App Store verfügbaren Apps und angebotenen Leistungen wurden im Jahr 2020 insgesamt mehr als 640 Mrd. USD umgesetzt. Apple erzielte im Geschäftsjahr 2021 allein durch den App Store einen Nettoerlös von über 15 Mrd. USD.

Apple kommt eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB zu. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23. April 2024 (Az. KVB 56/22, BGHZ 240, 227 – Amazon) entschieden hat, muss für eine solche Feststellung weder eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb bestehen oder dieser bereits beeinträchtigt sein, noch setzt sie voraus, dass das adressierte Unternehmen sein wettbewerbliches Potential ausnutzt. Die Norm will dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle derjenigen großen Digitalunternehmen ermöglichen, deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen potenziell erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen sowie ihre bestehende Marktmacht auf immer neue Märkte und Sektoren zu übertragen. Daher reicht es aus, dass dem Unternehmen die strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten offenstehen, deren abstraktes Gefährdungspotential durch § 19a Abs. 1 GWB adressiert wird. Das Bundeskartellamt hat zutreffend festgestellt, dass Apple über solche strategischen und wettbewerblichen Potentiale verfügt. Apple zählt zu den größten, umsatzstärksten und profitabelsten Unternehmen weltweit; ihm stehen außerordentliche finanzielle und sonstige Ressourcen zur Verfügung. Ausgehend von seinen hochwertigen und hochpreisigen Hardwaregeräten, insbesondere dem iPhone, von denen weltweit mehr als eine Milliarde in Gebrauch sind und die beständig sehr hohe Absatzzahlen aufweisen, sowie den dafür entwickelten proprietären Betriebssystemen erstreckt Apple seine geschäftlichen Aktivitäten in diverse weitere Bereiche. Die Produkte und Dienstleistungen, die Apple den Nutzern seiner Geräte anbietet, sind in hohem Maß vertikal integriert und untereinander eng miteinander verbunden sowie in weiten Teilen den Nutzern von Apple-Geräten vorbehalten. Dies bildet die Grundlage für das – vom Unternehmen selbst so bezeichnete – „Apple-Ökosystem“. Zwar ist davon auszugehen, dass Apple beispielsweise keinen Zugang zu Nutzerdaten hat, die nur auf den Geräten gespeichert oder verschlüsselt zwischen Geräten oder zwischen einem Gerät und der iCloud übertragen werden, da das Unternehmen darauf nach eigenen Angaben tatsächlich und rechtlich nicht zugreifen kann. Apple verfügt dennoch im Ergebnis über einen breiten und tiefen Zugang zu Daten. Das ergibt sich bereits aus der Datenschutzrichtlinie des Unternehmens, wonach die Nutzer in vielen Fällen der Freigabe von Daten zustimmen müssen, wenn sie die Produkte und Dienste von Apple in bestimmter Weise nutzen wollen. Selbst unterstellt, dass nur ein geringer Teil der Nutzer eine solche Freigabe erteilt, bleiben wegen der großen weltweiten Nutzerbasis von Apple dem Unternehmen Daten in sehr großem Umfang zugänglich. Da Apples Tätigkeit große Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten hat, verfügt Apple über erheblichen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit. So sind externe App-Entwickler und weitere Drittunternehmen auf Apples Unterstützung angewiesen, um Zugang zu der großen Zahl von Apple-Gerätenutzern zu erhalten. Verbunden mit der äußerst marktstarken Stellung des Konzerns in dem gesamtwirtschaftlich bedeutenden Bereich der Smartphones nebst Betriebssystem und Softwareanwendungen einschließlich App Store eröffnet dies Apple die von § 19a Abs. 1 GWB adressierten wettbewerblichen und strategischen Möglichkeiten.

Wie der Kartellsenat bereits entschieden hat (BGHZ 240, 227 – Amazon), stehen § 19a Abs. 1 GWB und einer darauf beruhenden Feststellungsverfügung weder verfassungs- noch unionsrechtliche Gründe entgegen. Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung Apples für den Wettbewerb nach § 19a Abs. 1 GWB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Apple während des Beschwerdeverfahrens mit seinen mobilen Betriebssystemen und App Stores von der Europäischen Kommission als Torwächter gemäß Art. 3 Digital Markets Act (DMA) benannt wurde und in der Europäischen Union seit dem 7. März 2024 dessen Regelungen unterworfen ist. Es ist bisher nicht ersichtlich, dass darauf beruhende Veränderungen in Apples Geschäftspraktiken in einer für § 19a Abs. 1 GWB relevanten Weise Stellung und Potentiale des Unternehmens im Wettbewerb verändert hätten. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war auch vor dem Hintergrund neuerer Äußerungen in der Literatur nicht veranlasst.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzhofs

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des BFH stattgegeben, denn dieser verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (Az. 1 BvR 2267/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 18.03.2025 zum Beschluss 1 BvR 2267/23 vom 21.02.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin begehrte erfolglos die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwandes aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage. Nachdem auch ihre Klage vom Finanzgericht abgewiesen wurde, legte sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Sie machte unter anderem eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Norm des Einkommensteuergesetzes gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geltend. Der Bundesfinanzhof wies mit dem angegriffenen Beschluss die Beschwerde zurück. Er bemängelte, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerdeschrift nicht hinreichend dargestellt, dass es für sie günstige Folgen haben werde, wenn das Bundesverfassungsgericht die Steuervorschrift wegen einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verwerfe. Sie hätte darlegen müssen, dass eine normverwerfende Entscheidung zu einer für sie vorteilhaften rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Der angegriffene Beschluss des Bundesfinanzhofs verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

Die Anforderung des Bundesfinanzhofs an die Substantiierung der Nichtzulassungsbeschwerde überspannt die Darlegungsanforderungen. So werden von der Beschwerdeführerin Darlegungen zu in der Zukunft liegenden Umständen verlangt, deren Eintritt ungewiss und zu denen ihr eine belastbare Prognose nicht möglich ist. Das gilt sowohl hinsichtlich des Ausgangs einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Schicksal einer als verfassungswidrig beurteilten Norm als auch hinsichtlich eines die Entscheidung umsetzenden politischen Willensbildungsprozesses des Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgericht kann ein verfassungswidriges Gesetz für nichtig, aber auch für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären und stellt in diese Entscheidung unterschiedliche Erwägungen ein. Diese vorherzusehen fordert das Bundesverfassungsgericht nicht einmal von Gerichten, die eine Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung über ihre Verfassungsmäßigkeit vorlegen. Entsprechend erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der Bundesfinanzhof eine solche Vorausschau von der Beschwerdeführerin zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Verfassungswidrigkeit einer Norm verlangt.

Die Kammer hat den Beschluss aufgehoben. Der Bundesfinanzhof muss jetzt erneut über die Zulassung der Revision entscheiden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Eine 28. Rechtsordnung zur EU-Unternehmensbesteuerung?

Die EU-Kommission will innovativen Unternehmen künftig die Wahl lassen, ob sie weiterhin Aspekte des nationalen Rechts der Unternehmensbesteuerung oder aber ein optionales EU-Recht anwenden wollen. Dazu hat der DStV im EU-Konsultationsverfahren Stellung bezogen.

DStV, Mitteilung vom 17.03.2025

Die EU-Kommission will innovativen Unternehmen künftig die Wahl lassen, ob sie weiterhin Aspekte des nationalen Rechts der Unternehmensbesteuerung oder aber ein optionales EU-Recht anwenden wollen. Dazu hat der DStV im EU-Konsultationsverfahren Stellung bezogen.

Die 28. Rechtsordnung oder das 28. Regime bezeichnet ein gemeinsames EU-Recht, das optional neben den 27 Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten besteht. Die Rechtsanwender sollen die Wahl haben, ob sie das nationale Recht oder optional das EU-Recht nutzen wollen.

Die Idee der Einführung einer 28. Rechtsordnung ist nicht neu. Bereits im Jahr 2011 unterbreitete die EU-Kommission einen Vorschlag für ein optionales gemeinsames europäisches Kaufrecht (CESL – Common European Sales Law). Damals lehnte der EU-Gesetzgeber den Vorschlag allerdings ab.

In ihrer Mitteilung „Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ (COM /2025) 30 final) kündigte die EU-Kommission nun einen neuen Vorschlag für eine 28. Rechtsordnung an, die unter anderem Aspekte des Steuerrechts vereinfachen soll.

Zudem stellt die EU-Kommission in ihrer Aufforderung zur Teilnahme an der Stellungnahme für eine Start-Up und Scale-Up-Strategie (Ares: (2025) 1232781) auf die Problematik des komplexen Umfelds mit unterschiedlichen Normen für die direkte Besteuerung im EU-Binnenmarkt ab. Für diese Unternehmen will die EU-Kommission die nationalen Barrieren des Steuerrechts im Binnenmarkt abbauen. Innovative Unternehmen sollen im EU-Binnenmarkt die Vorzüge eines einheitlichen Regelwerks nutzen, dadurch möglichst ungehindert wachsen und damit zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Europa beitragen.

Das klingt erstmal hübsch. Bei näherer Betrachtung gedeiht aber weniger die Wettbewerbsfähigkeit, sondern wachsen beträchtliche Bedenken, gegen ein solches Vorhaben.

Abgrenzung innovative und nicht innovative Unternehmen

Zuerst einmal müsste geklärt werden, was innovative Unternehmen sind. Eine Abgrenzung dürfte sich als schwierig gestalten, da sie nicht allein auf einzelne Sektoren, Management oder Skalierbarkeit zu begrenzen ist.

Gefahr der Wettbewerbsverzerrung

Auch dürften alle anderen Unternehmen, die das Attribut „innovativ“ nicht erhalten, kaum mit der vorgenommenen Aufteilung glücklich sein. Insbesondere, weil ihnen im Falle eines verweigerten Wahlrechts bei der Unternehmensbesteuerung ein echter Wettbewerbsnachteil drohen könnte: Innvotive Unternehmen hätten ein steuerliches Wahlrecht, herkömmliche Unternehmen dagegen nicht. Die Öffnung eines solchen Fasses sollte gut überlegt sein, könnte sich dieses doch schnell als wettbewerbsverzerrende Büchse der Pandora erweisen.

Gefahr der Rechtszersplitterung

Ein optionales Wahlrecht erhöht zudem die Gefahr der Zersplitterung des Rechts und wäre damit das Gegenteil zur angestrebten Rechtsvereinfachung. Dies sorgt für Rechtsunsicherheit. Anstelle der Implementierung eines parallelen Rechtssystems sollte das Europäische Steuerrecht weiter harmonisiert werden. Zugegeben: Aufgrund des bestehenden Einstimmigkeitsprinzips in Steuerangelegenheiten ist dieser Weg steinig. Doch ist dieses Verfahren von den Mitgliedstaaten durch die Verträge der Europäischen Union ausdrücklich festgelegt. Sicherlich müssten die Mitgliedstaaten auch die Einführung eines optionalen Steuerrechts für innovative Unternehmen einstimmig verabschieden. Die Hürde im Gesetzgebungsverfahren dürfte also entsprechend hoch sein.

Mehraufwand für den Berufsstand

Insbesondere würde die Einführung eines optionalen EU-Steuerrechts für innovative Unternehmen zu einem Mehraufwand und zu Abgrenzungsproblemen für den Berufsstand führen. Denn es müsste geklärt werden, ob einzelne Mandanten in den Anwendungsbereich des Start-Ups oder Scale-Ups fällt, wobei ein Unternehmen diesen Kategorien immer nur zeitweise zugeordnet werden kann. Schließlich wird aus jedem Start-Up, das die ersten Jahre erfolgreich besteht, irgendwann ein etabliertes Unternehmen.

In seiner Stellungnahme zur Start-Up und Scale-Up-Strategie hat er DStV deshalb die Einführung eines optionalen EU-Steuerrecht für innovative Unternehmen abgelehnt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Kein Anspruch auf Richtigstellung und Unterlassung der Weiterleitung einer E-Mail

Das AG München hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Weiterleitung einer E-Mail an die Miteigentümer einer WEG durch die Hausverwaltung u. a. um eine Ehrverletzung und eine Verletzung des Postgeheimnisses handelt Az. 171 C 22496/23).

AG München, Pressemitteilung vom 17.03.2025 zum Urteil 171 C 22496/23 vom 02.07.2024 (rkr)

Die Klägerin war Eigentümerin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in München. Die Wohnung ist Teil einer WEG, die Hausverwaltung wurde durch ein Hausverwaltungsunternehmen geführt.

Im Zusammenhang mit Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und der Hausverwaltung über die Höhe bereits geleisteter bzw. noch zu leistender Hausgeld-Vorschüsse, sandte die Klägerin am 02.08.2023 eine Mail an die Hausverwaltung, in der es u. a. hieß:

„[…] natürlich kenne ich den Beschluss […], aber ich wusste nicht, dass Ihre Intelligenz so überragend ist, dass Sie nicht einmal Ihre eigenen Beschlüsse verstehen. […] Außerdem möchte ich Ihnen empfehlen, sich einen entsprechenden Stil anzugewöhnen, der Ihrer Position als Dienstleister der WEG entspricht und nicht eines Aufsehers der JVA“

Die Mail gelangte zur Kenntnis des Beklagten als Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates der WEG. Am 05.08.2023 leitete der Beklagte die Mail an sämtliche Mitglieder der WEG weiter. In der begleitenden Mail hieß es u. a.: „Leider wird nach wie vor seitens einzelner Eigentümer ein unserer Ansicht nach höchst unangemessener Umgangston an den Tag gelegt. […] Bitte bilden Sie sich Ihre eigene Meinung“.

Vor dem Amtsgericht München verklagte die Klägerin den Beklagten auf Richtigstellung und Unterlassung. Die Klägerin sah in der Weiterleitung ihrer Mail an die Miteigentümer u. a. eine Ehrverletzung und eine Verletzung des Postgeheimnisses. Sie sei ohne Vorgeschichte und Sachzusammenhang an den Pranger gestellt worden.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es führte in seinem Urteil insbesondere aus:

„Der Anspruch auf Richtigstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist […].

Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Beklagte objektiv unzutreffende Tatsachenbehauptungen aufgestellt haben soll. Es steht fest, dass die Klägerin die durch den Beklagten weitergeleitete E-Mail mit dem nämlichen Inhalt verfasst und an die Mitarbeiterin der [Hausverwaltung] gesendet hatte. Der Beklagte hat demnach keine objektive unzutreffende Behauptung aufgestellt. […]

Ferner muss das Gericht zum Inhalt des Postgeheimnisses folgende Feststellung treffen: […] Der Grundrechtsschutz des Briefgeheimnisses umfasst […] den Versendungsvorgang als solchen, das heißt von der Aufgabe des Briefes bis zur Ankunft des Briefes beim Empfänger. Eine Verletzung des Postgeheimnisses ist schon begrifflich nicht denkbar, da es sich um eine elektronische Nachricht und nicht um eine physisch verkörperte Nachricht (Brief, schriftliche Aufzeichnung, Postkarte) gehandelt hat. […]

Die Klägerin kann auch keine Klarstellung seitens des Beklagten verlangen, dass seine Weiterleitung der E-Mail die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt hat. […]

Das Handeln des Beklagten war zur Überzeugung des Gerichts nicht rechtswidrig. […] Der Inhalt der Nachricht kann […] nicht als sonderlich schutzbedürftig angesehen werden. […] Die Klägerin hat […] eine geschäftliche Thematik […] mit persönlichen Angriffen gegen die Mitarbeiterin verbunden. […] Wer als Mitglied einer WEG sich gegenüber einem Mitarbeiter der [Hausverwaltung] derart im Ton vergreift, der muss sich nicht wundern, wenn dieser Umstand im Rahmen des Verhältnisses zwischen WEG und [Hausverwaltung] thematisiert wird.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Zahl der Existenzgründungen steigt 2024 leicht

Im Jahr 2024 haben sich in Deutschland etwas mehr Menschen selbstständig gemacht als ein Jahr zuvor. Die Zahl der Existenzgründungen stieg um 17.000 oder 3 Prozent auf 585.000. Die Gründungsintensität erhöhte sich dabei auf 115 Gründungen je 10.000 Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren – nach 110 im Jahr 2023. Die schwierigere Lage auf dem Arbeitsmarkt trug lt. KfW dazu bei, dass mehr Menschen in die Selbstständigkeit gingen.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 17.03.2025

  • Positive Entwicklung von Gründungen im Nebenerwerb getrieben
  • Mehrheit der Gründerinnen und Gründer will aus Überzeugung selbstständig sein
  • Neugründungen dominieren, Existenzgründungen durch Unternehmensübernahmen legen auf niedrigem Niveau zu

Im Jahr 2024 haben sich in Deutschland etwas mehr Menschen selbstständig gemacht als ein Jahr zuvor. Die Zahl der Existenzgründungen stieg um 17.000 oder 3 Prozent auf 585.000. Die Gründungsintensität erhöhte sich dabei auf 115 Gründungen je 10.000 Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren – nach 110 im Jahr 2023. Die schwierigere Lage auf dem Arbeitsmarkt trug dazu bei, dass mehr Menschen in die Selbstständigkeit gingen.

„Trotz der leichten Zunahme im vergangenen Jahr muss man konstatieren: Seit 2018 befindet sich die Gründungstätigkeit in Deutschland im Seitwärtstrend“, sagt Dr. Georg Metzger, Ökonom für Gründungsthemen bei KfW Research.

Die leicht positive Entwicklung der Gründungstätigkeit ist einem Plus bei den Nebenerwerbsgründungen zu verdanken. Diese erhöhten sich um 5 Prozent oder 19.000 auf 382.000. Die Zahl der Vollerwerbsgründungen ist mit 203.000 um 1 Prozent oder 2.000 Personen leicht niedriger als im Vorjahr.

Das sind Ergebnisse einer Vorabauswertung des aktuellen KfW-Gründungsmonitors. Der KfW-Gründungsmonitor ist eine repräsentative Bevölkerungsbefragung mit jährlich über 50.000 Interviews.

Knapp zwei Drittel der Gründerinnen und Gründer (65 %) gründeten, da sie die Selbstständigkeit gegenüber einer Anstellung präferieren. Die meisten von ihnen wollen dauerhaft selbstständig sein und schätzen dabei vor allem die Unabhängigkeit. 31 Prozent der Gründerinnen und Gründer dagegen wären eigentlich lieber angestellt als selbstständig. Sie planen die Selbstständigkeit häufiger als vorübergehende Episode, um ein höheres Einkommen zu erreichen, eine Geschäftsidee umzusetzen oder die eigene Karriere voranzubringen.

83 Prozent der Gründungen im Jahr 2024 waren Neugründungen von Unternehmen. Bei Existenzgründungen durch Neugründungen werden Unternehmen rechtlich wie organisatorisch neu gegründet. Im Gegensatz dazu gibt es Existenzgründungen durch Übernahmen von oder Beteiligungen an bereits bestehenden Unternehmen.

„Seit Mitte der 2000er-Jahre zeigt sich ein trendmäßiger Rückgang des Anteils der Existenzgründungen durch Übernahmen und Beteiligungen. Zwar ist ihr Anteil 2024 gegen diesen Trend um 4 Prozentpunkte auf 17 Prozent der Gründungen gestiegen, angesichts der enormen Nachfolgelücke ist das aber immer noch viel zu wenig“, sagt Dr. Georg Metzger.

Quelle: KfW

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im März 2025

Die wirtschaftliche Schwäche setzt sich angesichts verhaltener binnen- und außenwirtschaftlicher Nachfrage bei gleichzeitig gestiegenen Ungewissheiten hinsichtlich der handels- und geopolitischen Perspektiven zu Jahresbeginn fort. Einer Stabilisierung in der Industrie stand dabei zuletzt eine rückläufige Entwicklung in den Dienstleistungen gegenüber. Aktuelle Frühindikatoren zeigen lt. BMWK eine uneinheitlich Stimmungslage in der deutschen Wirtschaft.

BMWK, Pressemitteilung vom 17.03.2025

  • Die wirtschaftliche Schwäche setzt sich angesichts verhaltener binnen- und außenwirtschaftlicher Nachfrage bei gleichzeitig gestiegenen Ungewissheiten hinsichtlich der handels- und geopolitischen Perspektiven zu Jahresbeginn fort. Einer Stabilisierung in der Industrie stand dabei zuletzt eine rückläufige Entwicklung in den Dienstleistungen gegenüber. Aktuelle Frühindikatoren zeigen eine uneinheitlich Stimmungslage in der deutschen Wirtschaft, wobei sich in der Tendenz eine Bodenbildung andeutet. Dabei könnten von den derzeit diskutierten Vorhaben der zukünftigen Regierungskoalition stabilisierende Erwartungseffekte und zunehmende Planungssicherheit für private Haushalte und die Wirtschaft ausgehen
  • Die Produktion im Produzierenden Gewerbe startet positiv ins Jahr 2025 mit einem Anstieg um 2,0 % im Januar gegenüber dem Vormonat. Dabei legte die Ausbringung in der Industrie deutlich um 2,6 % zu, im Baubereich hingegen mit +0,4 % nur schwach und im Bereich Energie war sie mit -0,5 % leicht rückläufig. Bei den Auftragseingängen ist es zu Jahresbeginn zu einem Rückprall gekommen, sie sind im Januar um 7,0 % gesunken. Im produzierenden Gewerbe insgesamt zeichnet sich noch keine konjunkturelle Erholung ab, auch wenn zu Jahresbeginn vorherige Produktionsverluste teilweise wieder ausgeglichen werden konnten. Darauf deutet auch die Stimmung in den Unternehmen hin, die sich laut ifo Geschäftsklima und S&P Global weiterhin auf niedrigem Niveau bewegt.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im Januar geringfügig um 0,3 % ggü. dem Vormonat gestiegen. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im Januar ein reales Umsatzplus von 3,0 %. Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im Februar sowohl gegenüber dem Vormonat mit -6,8 % als auch dem Vorjahresmonat mit -6,4 % rückläufig. Sorgen um Arbeitsplatzsicherheit und anhaltende geopolitische Unsicherheiten minderten zuletzt die Planungssicherheit und Konsum-laune der Verbraucherinnen und Verbraucher.
  • Die Inflationsrate lag im Februar mit unverändert +2,3 % nahe der geldpolitischen Zielmarke von 2 %. Während sich Nahrungsmittel binnen Jahresfrist merklich stärker verteuerten als im Januar, hat der Preisauftrieb bei der Kernrate nachgelassen und die Energiepreise sind wieder etwas stärker gefallen. Auch aufgrund administrativer Preisanhebungen zu Jahresbeginn ist erst im weiteren Jahresverlauf wieder mit spürbaren Rückgängen der Inflationsrate zu rechnen.
  • Die Entwicklung am Arbeitsmarkt bleibt zu Jahresbeginn schwach. Während die Arbeitslosigkeit im Februar saisonbereinigt weiter leicht zugenommen hat, ging die Erwerbstätigkeit im Januar abermals zurück. Die realisierte Kurzarbeit lag im Dezember zwar weiter deutlich höher als im Vorjahr, die Anzeigen von Kurzarbeit haben sich gegenüber Herbst zuletzt jedoch auf etwas niedrigerem Niveau stabilisiert. Angesichts einer sich weiter abschwächenden Arbeitsnachfrage und fehlender konjunktureller Impulse ist in diesem Jahr mit einer eher verhaltenen Frühjahrsbelebung zu rechnen.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlichen Daten im Dezember 2024 verglichen mit dem Vormonat nahezu unverändert geblieben (+0,2 %). Im Gesamtjahr 2024 betrug der Anstieg 22,4 % gegenüber 2023. Der IWH-Insolvenztrend weist für Februar 1.436 Insolvenzen aus, das sind 7,0 % mehr als im Januar. Gleichzeitig hält es das IWH auf Basis von Frühindikatoren für denkbar, dass die Phase steigender Insolvenzzahlen vorerst beendet sein könnte.

Wirtschaftliche Schwäche hält zu Jahresbeginn an

Die wirtschaftliche Lage ist zu Jahresbeginn 2025 weiterhin geprägt von hohen innen- und außenpolitischen Ungewissheiten: außenpolitisch vor allem mit Blick auf die sprunghafte US-Handelspolitik sowie die Perspektiven des Krieges in der Ukraine, innenpolitisch hinsichtlich der Ausgestaltung und Umsetzung der finanzpolitischen Vorschläge im Kontext der laufenden Sondierungsgespräche. Trotz der Erholung der Produktion im Verarbeitenden Gewerbe im Januar, die vor allem von den Automobilherstellern getragen wurde, ist noch keine grundlegende Trendwende in der Industrieproduktion absehbar. So ist die Kapazitätsauslastung in der Industrie nach Angaben des ifo Institutes zu Jahresbeginn von dem bereits niedrigen Niveau weiter gesunken. Auf eine anhaltende industrielle Schwäche deuten zuletzt auch wieder rückläufige Auftragseingänge, der spürbare Rückgang des Lkw-Maut-Fahrleistungsindex als Indikator für die Industrieproduktion sowie die schwächeren VDA-Daten zur Automobilproduktion im Februar hin. Im Dienstleistungssektor, der die Schwäche der Industrie- und Bauproduktion im vergangenen Jahr teilweise kompensieren konnte, kam es sowohl bei den unternehmens- wie auch den konsumnahen Dienstleistern zum Jahresende zu kräftigen Rückgängen in der Produktion.

Die erwartete Belebung des privaten Konsums scheint sich auch zu Jahresbeginn nicht zu realisieren: Der Einzelhandel startet nach dem schwachen Weihnachtsgeschäft mit einem geringen Plus in das neue Jahr und die Kfz-Zulassungen von privaten Haltern waren im Februar im Vormonatsvergleich deutlich rückläufig.

Die Stimmungslage in der deutschen Wirtschaft zeigt sich zuletzt uneinheitlich: Der ifo-Geschäftsklimaindex blieb im Februar unverändert, wobei sich die Einschätzungen zur Geschäftslage etwas verschlechterten, während sich die Erwartungen aufgehellt haben. Vor allem Dienstleister bewerteten sowohl ihre Geschäftslage wie auch die Perspektiven pessimistischer. Das von der KfW und dem ifo Institut ermittelte Geschäftsklima für den Mittelstand zeigte, dass auch die Mittelständler im Februar sowohl ihre aktuelle Lage wie auch die Geschäftserwartungen negativer einschätzten.

Andere Stimmungsindikatoren wie der Einkaufsmanagerindex von S&P Global oder die ZEW-Konjunkturerwartungen haben sich – ausgehend von niedrigen Niveaus – zuletzt etwas aufgehellt und deuten eine konjunkturelle Bodenbildung an. Die Umfrageindikatoren für die Stimmung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern senden ebenfalls uneinheitliche Signale. Während sich zuletzt das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) und das HDE-Konsumbarometer leicht verbesserten, war das GfK-Konsumklima weiter rückläufig.

Die anhaltend schwache binnen- und außenwirtschaftliche Nachfrage bei gleichzeitig gestiegenen Ungewissheiten hinsichtlich der handels- und geopolitischen Perspektiven dürften in der Wirtschaft und bei privaten Haushalten weiterhin zur Zurückhaltung bei Investitions-, Beschäftigungs- und Konsumentscheidungen führen. Auch wenn sich die außen- und geopolitischen Ungewissheiten auf absehbare Zeit vermutlich nicht verringern werden, könnten von den derzeit diskutierten finanzpolitischen Vorhaben der zukünftigen Regierungskoalition stabilisierende Erwartungseffekte und zunehmende Planungssicherheit für private Haushalte und die Wirtschaft ausgehen.

Erhöhte Unsicherheit lastet auf weltwirtschaftlichen Perspektiven

Die globale Industriekonjunktur zeigte sich zuletzt robust. Im Dezember beschleunigte sie sich – sowohl in den Schwellen- als auch in den Industrieländern – mit saisonbereinigt +0,8 % gegenüber dem Vormonat, nachdem sie in den vorangegangenen Monaten verhaltener expandiert hatte. Damit lag sie zum Jahresende 2024 um 2,5 % über dem Vorjahreswert. In den Frühindikatoren für die weltweite Produktionsentwicklung spiegelt sich aktuell die deutlich gestiegene Unsicherheit mit Blick auf einen möglichen internationalen Handelskrieg wider. Der Einkaufsmanagerindex von S&P Global ist im Februar weiter, um 0,3 Punkte auf 51,5 Punkte gefallen. Damit signalisiert er nach wie vor ein leichtes, aber etwas geringeres Wachstum als im Vormonat. Während der Index im Dienstleistungsbereich auf nunmehr 51,6 Punkte nachgab, hellte sich die Stimmung in der Industrie mit einem Anstieg von 0,5 Punkten auf 50,6 Punkte weiter auf. Allerdings dürfte die gefestigte Entwicklung in der Industrie zumindest zum Teil auf temporäre Vorzieheffekte mit Blick auf die angekündigten US-Zollanhebungen zurückzuführen sein. Auch der SENTIX-Konjunkturindex für die Weltwirtschaft, der die Stimmung unter Investorinnen und Investoren widerspiegelt, ist im März gefallen; sowohl die Erwartungen als auch die Lageeinschätzung trübten sich ein. Hinter dem Rückgang des Gesamtindex verbergen sich stark divergierende regionale Entwicklungen: Während sich die Stimmung der Finanzmarktakteure in Europa infolge der angekündigten staatlichen Mehrausgaben sprunghaft verbesserte, brach der SENTIX-Index für die USA zuletzt so stark ein wie zuletzt in der globalen Finanzkrise 2008. Die erratische Handelspolitik der US-Administration sorgt für eine hohe Verunsicherung und Volatilität an den Finanzmärkten.

Der weltweite Güterhandel hat seinen Aufwärtstrend fortgesetzt. Im Dezember nahm er im Vormonatsvergleich saisonbereinigt um 1,1 % zu. Gegenüber dem Vorjahresmonat lag er um 3,3 % im Plus. Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index deutet darauf hin, dass der Welthandel auch zu Jahresbeginn 2025 trotz der gestiegenen handelspolitischen Unsicherheit zunächst weiter expandieren dürfte. Im Januar konnte der RWI/ISL-Index mit einem Anstieg von 128,9 auf 133,1 Punkte seinen Rückgang im Vormonat wieder ausgleichen, wobei besonders der Nordrange Index für europäische Häfen mit +4,8 auf 110,9 Punkte kräftig zulegte. Insgesamt stagniert der Containerumschlag aber seit Sommer 2024.

Insgesamt werden Prognosen für die weltwirtschaftliche Entwicklung vor dem Hintergrund der gestiegenen geo- und handelspolitischen Unsicherheit und einer erwarteten Abkühlung der Wachstumsdynamik in den USA aktuell tendenziell abwärts revidiert.

Außenhandelsüberschuss geht im Januar wieder deutlich zurück

Die deutschen Exporte kommen auch zu Jahresbeginn nicht in Schwung. Nach einem saison- und kalenderbereinigten Plus im Dezember von 1,3 % kam es bei den nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen im Januar gegenüber dem Vormonat zu einem deutlichen Rückgang um 4,5 %. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lagen sie allerdings noch um 0,3 % im Plus. Besonders in die EU-Länder (-4,2 %), aber auch in die übrige Welt (-0,4 %) wurde im Januar weniger geliefert als im Vormonat; die Ausfuhren in die USA gaben mit -4,2 % ebenfalls ggü. Dezember weiter nach. Auch die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen haben sich im Januar mit saison- und kalenderbereinigt -0,5 % gegenüber dem Vormonat schwach entwickelt, im Dreimonatsvergleich nahmen sie aber um 1,6 % zu. Infolge der stärkeren Einbußen bei den Exporten im Vergleich zu den Importen schrumpfte der monatliche Außenhandelsüberschuss saisonbereinigt von 11,3 Mrd. EUR auf 5,2 Mrd. EUR und damit auf den niedrigsten Stand seit Ende 2022. Mit den USA dürfte sich der Überschuss bei sinkenden Warenausfuhren und deutlich steigenden Warenimporten (+6,5 % gegenüber dem Vormonat) im Januar ebenfalls verringert haben.

Die Einfuhrpreise sind im Januar saisonbereinigt um 1,1 % ggü. dem Vormonat gestiegen. Die Ausfuhrpreise legten mit +0,4 % etwas schwächer zu, sodass sich die Terms of Trade gegenüber dem Vormonat um 0,7 % verschlechterten. In realer Betrachtung dürfte der Rückgang der Ausfuhren also etwas höher ausgefallen sein, während die Einfuhren preisbereinigt nur leicht zugenommen haben dürften.

Die Frühindikatoren signalisieren nach wie vor keine nachhaltige Exportbelebung. Die Auftragseingänge aus dem Ausland sind im Januar saisonbereinigt um 2,3 % gegenüber dem Vormonat zurückgegangen, wobei vor allem die ausländische Nachfrage nach Investitionsgütern weiter nachgab (-3,2 %). Durch den starken Einbruch im November lagen die Auslandsorder im Dreimonatsvergleich insgesamt sogar um 7,3 % im Minus. Die ifo Exporterwartungen haben sich im Februar trotz der gestiegenen Unsicherheit mit Blick auf die internationale Handelspolitik erstmals seit November 2024 wieder verbessert (von -7,1 auf -5,0 Punkte), auch, weil sich die Exportaussichten in der gewichtigen Automobilbranche aufgehellt haben. Insgesamt werden für das Verarbeitende Gewerbe aber nach wie vor rückläufige Auslandsumsätze erwartet.

Die Exportwirtschaft leidet weiterhin unter der schwachen Auftragslage, außerdem erschwert die erratische US-Handelspolitik zunehmend sowohl die kurz- als auch die längerfristige Geschäftsplanung der Unternehmen. Spürbare Vorzieheffekte im US-Geschäft sind in den Januar-Daten nicht erkennbar. Nach der deutlich rückläufigen Entwicklung der Exporte im Schlussquartal 2024 zeichnet sich aktuell eine weitere Hängepartie für die deutschen Exporteure ab.

Industrieproduktion steigt, aber Trendwende noch nicht in Sicht

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe hat preis-, kalender- und saisonbereinigt im Januar gegenüber dem Vormonat um 2,0 % zugelegt. Im Dezember war sie nach leicht aufwärts revidierten Angaben um 1,5 % gesunken. In der Industrie stieg die Ausbringung mit +2,6 % deutlich, im Baugewerbe hingegen mit +0,4 % nur schwach und im Bereich Energie war sie mit -0,5 % leicht rückläufig.

Innerhalb der Industrie entwickelten sich die einzelnen Wirtschaftszweige im Januar sehr unterschiedlich: Deutliche Rückgänge meldeten der zuletzt häufig durch Großaufträge geprägte sonstige Fahrzeugbau (-12,2 %) und die Hersteller von Metallerzeugnissen (-7,7 %). Auch die Produktion von pharmazeutischen Erzeugnissen (-5,3 %) sowie von DV-geräten, elektrischen und optischen Erzeugnissen (-2,5 %)hat sich rückläufig entwickelt. Spürbare Zuwächse waren hingegen bei der Reparatur und Installation von Maschinen (+15,6 %) sowie im Bereich Kfz und Kfz-Teile (+6,4 %) zu verzeichnen. Auch bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse ist es zu einem deutlichen Plus gekommen (+5,6 %), der gewichtige Maschinenbau konnte ebenfalls leicht zulegen (+1,0 %).

Im weniger volatilen und damit aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich stagnierte die Produktion im Produzierenden Gewerbe im Januar. Während sich die Industrieproduktion um 0,8 % rückläufig entwickelte, konnte das Baugewerbe um 1,0 % zulegen und auch die Energieproduktion wurde mit +5,5 % spürbar ausgeweitet.

Bei den Auftragseingängen im Verarbeitenden Gewerbe ist es zu Jahresbeginn zu einem Rückprall gekommen. Sie sind im Januar gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 7,0 % gesunken, nachdem sie im Dezember um 5,9 % gestiegen waren. Vor allem aus dem Inland gingen im Januar mit einem Minus von 13,2 % spürbar weniger Bestellungen ein; hier war es allerdings im Dezember infolge von Großaufträgen zu einer kräftigen Zunahme um 14,0 % gekommen. Die Auslandsorders verringerten sich im Januar vergleichsweise geringfügig um 2,3 %. Bereinigt um Großaufträge sanken die Ordereingänge insgesamt gegenüber dem Vormonat um 2,7 %.

Im weniger volatilen und damit aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich nahmen die Ordereingänge im Verarbeitenden Gewerbe um 2,4 % ab. Dabei stand einem deutlichen Plus von 5,8 % bei den Inlandsbestellungen ein kräftiges Minus von 7,3 % bei den Aufträgen aus dem Ausland gegenüber.

Auch wenn zum Jahresbeginn vorherige Produktionsverluste teilweise wieder ausgeglichen werden konnten, zeichnet sich im Produzierenden Gewerbe insgesamt noch keine konjunkturelle Erholung ab. Die Stimmung in den Unternehmen hat sich laut ifo Geschäftsklima und S&P Global zuletzt zwar leicht erholt, bewegt sich jedoch weiterhin auf niedrigem Niveau. Angesichts der zuletzt wieder deutlich rückläufigen Auftragseingänge ist derzeit noch keine nachhaltige Belebung der Industrieproduktion abzusehen.

Einzelhandelsumsatz leicht im Plus; Frühindikatoren uneinheitlich

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im Januar geringfügig um 0,3 % gegenüber dem Vormonat gestiegen. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im Januar ein reales Umsatzplus von 3,0 %. Der Handel mit Lebensmitteln zog im Januar leicht an (+1,6 %). Der Umsatz im Internet- und Versandhandel verringerte sich um 3,8 % zu. Gegenüber dem Vorjahr ergab sich hingegen ein Plus von 12,0 %.

Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im Februar sowohl gegenüber dem Vormonat als auch dem Vorjahresmonat rückläufig (-6,8 % bzw. -6,4 %). Im aussagekräftigeren Drei-Monatsvergleich nahmen die Zulassungen gegenüber der Vorperiode um 4,2 % ab. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im Februar im Vormonatsvergleich ein deutliches Minus von 9,6 %. In der Drei-Monats-Betrachtung sanken die Zahlen um 2,8 % zu. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen reduzierten sich im Februar um 5,3 %. Das Gastgewerbe verzeichnete gegenüber dem Vorjahr nominal ein leichtes Umsatzplus von 0,6 %; preisbereinigt ging er um 2,6 % zurück. Im Dezember 2024 setzte das Gastgewerbe kalender- und saisonbereinigt nominal 2,2 % weniger um als im Vormonat. Gegenüber Dezember 2023 ging der Umsatz um 0,2 % zurück.

Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) ist im Dezember um 1,5 Zähler auf 23,8 Punkte gestiegen, stagniert aber insgesamt seit Jahresmitte 2024 auf niedrigem Niveau. Die Beurteilung der aktuellen Lage hellte sich leicht um 0,4 Zähler auf 13,4 Punkte auf. Die Erwartungen stiegen um 2,6 Zähler -33,5 Punkte. Die Unternehmen des Einzelhandels planen laut ifo-Umfrage weiterhin Preiserhöhungen. So kletterten die Preiserwartungen zum fünften Mal in Folge auf nun 33,2 Punkte.

Für Februar gibt das Marktforschungsinstitut GfK eine Abnahme des Konsumklima von 1,2 Zählern auf -22,6 Pt. an. Negative Effekte hatten laut Institut am aktuellen Rand der Rückgang von Einkommenserwartungen und der Anschaffungsneigung. Ferner legte die Sparneigung zu. Laut GfK-Prognose wird das Konsumklima im März weiter um 2,1 Zähler auf 24,7 Pt. sinken. Das HDE-Konsumbarometer hellte sich dagegen im Februar nach einem schwachen Jahresstart leicht auf.

Trotz deutlicher Reallohnzuwächse in Höhe von 3,1 % im Jahr 2024 zeichnet sich mit Blick auf die Frühindikatoren weiterhin keine Trendwende ab. Sorgen um Arbeitsplatzsicherheit und anhaltende geopolitische Unsicherheiten belasten die Planungssicherheit und Konsumlaune der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Inflationsrate verharrt bei 2,3 %

Der Auftrieb der Verbraucherpreise liegt weiterhin nahe der geldpolitischen Zielmarke von 2 %. So belief sich die Inflationsrate (Preisniveauanstieg binnen Jahresfrist) im Februar unverändert auf 2,3 %. Im Vergleich zum Vormonat erhöhten sich die Verbraucherpreise um 0,4 %. Einerseits haben die Preise für Nahrungsmitteln im Februar binnen Jahresfrist deutlich zugelegt und lagen um 2,4 % höher als im Vorjahresmonat. Andererseits waren die Energiepreise im Februar mit -1,6 % im Vorjahresvergleich weiterhin rückläufig und entlasteten die Inflationsrate. Auch die Kernrate (ohne Energie und Nahrungsmittel) ist um 0,2 Prozentpunkte weiter auf 2,7 % gefallen. Mit ausschlaggebend hierfür war ein erneut etwas geringerer Preisdruck im Bereich der Dienstleistungen von 3,8 %, der aber weiterhin deutlich überdurchschnittlich blieb.

Die Preise auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen entwickeln sich zunehmend dynamischer, wirken aber insgesamt noch nicht erhöhend auf die Inflationsrate: Die Erzeugerpreise nahmen im Januar gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,5 % zu, gegenüber dem Vormonat sind sie um 0,1 % gesunken. Die Einfuhrpreise legten im Januar im Vormonatsvergleich um 1,1 % zu und lagen damit um 3,1 % über ihrem Vorjahresniveau. Die Verkaufspreise im Großhandel haben sich im Februar sowohl gegenüber dem Vormonat um 0,6 % und gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,6 % erhöht.

An den Spotmärkten haben die Preise für Erdgas binnen Jahresfrist spürbar angezogen und der TTF Base Load lag zuletzt bei rd. 42 Euro/MWh und damit fast 62 % über dem Niveau des Vorjahres. Gegenüber dem Vormonat sank er allerdings um 24 %. Die Markterwartungen deuten für die kommenden Quartale auf Erdgaspreise von weiterhin etwas über 40 Euro/MWh hin. Der Preis für Rohöl (Brent) lag mit zuletzt rd. 65 Euro/bl fast 11 % unter dem Niveau des Vormonats bzw. 17 % unter dem Vorjahreswert.

Auch infolge administrativer Preisanhebungen wie der Erhöhung der CO2-Bepreisung, der Anhebung des Briefportos und der Verteuerung des Deutschlandtickets dürfte sich die Inflationsrate in den nächsten Monaten weiter etwas über der 2%-Marke bewegen. Im weiteren Jahresverlauf sollten dann aber inflationsdämpfende Faktoren – wie die moderate Preisentwicklung auf vorgelagerten Wirtschaftsstufen, die Nachwirkung der restriktiven Geldpolitik und wieder niedrigere Tarifabschlüsse – die Oberhand gewinnen.

Arbeitsmarkt entwickelt sich zu Jahresbeginn weiter schleppend

Die Entwicklung am Arbeitsmarkt bleibt zu Jahresbeginn schwach. Die Arbeitslosigkeit hat die 3 Mio. Schwelle im Februar zwar nicht erreicht, ist saisonbereinigt (sb) jedoch um 5 Tsd. Personen gestiegen. Gleichzeitig nahm die Unterbeschäftigung mit sb +2 Tsd. Personen leicht zu. Die Erwerbstätigkeit ist im Januar sb mit –11 Tsd. Personen etwas stärker als zu Jahresbeginn üblich zurückgegangen. Die SV-pflichtige Beschäftigung hat im Dezember um sb 12 Tsd. Personen zugelegt und kompensierte damit fast vollständig den Beschäftigungsrückgang im November. Die realisierte Kurzarbeit lag im Dezember mit 222 Tsd. Personen abermals deutlich höher als im Vorjahresmonat, der Vormonatswert wurde jedoch erneut deutlich abwärtsrevidiert (-31 Tsd. Personen). Angesichts einer Stabilisierung der Anzeigen von Kurzarbeit ist daher vorerst nicht mit dem noch im Herbst befürchteten dynamischen Anstieg zu rechnen.

Die Frühindikatoren deuten auf eine weiterhin gedämpfte Entwicklung am Arbeitsmarkt hin: Das IAB-Arbeitsmarktbarometer ist auf 98,3 Punkten gesunken, wobei sich nicht nur die Arbeitslosigkeitskomponente weiter rückläufig entwickelte, sondern auch die erwartete Beschäftigungsentwicklung erstmals seit der Corona-Pandemie nur noch knapp unterhalb der Expansionsschwelle blieb. Das ifo Beschäftigungsbarometer hat sich nach einem Anstieg im Vormonat zuletzt ebenfalls wieder abgeschwächt, was auch auf einen abermaligen Rückgang der Einstellungsbereitschaft im Dienstleistungsbereich zurückzuführen ist. Gleichzeitig weisen die bei der BA gemeldeten Stellen auf eine insgesamt rückläufige Arbeitsnachfrage hin. Angesichts fehlender konjunktureller Impulse ist mit Blick auf die erwartete Frühjahrsbelebung daher weiterhin mit einer eher verhaltenen Entwicklung am Arbeitsmarkt zu rechnen.

Unternehmensinsolvenzen in 2024 deutlich gestiegen

Im Dezember 2024 lag die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nach endgültigen Ergebnissen mit 1.791 Fällen auf dem Niveau des Vormonats November (1.787), jedoch 15,5 % über dem Vorjahresmonat. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 21.812 Unternehmensinsolvenzen gezählt, dies entspricht einem Anstieg von 22,4 % gegenüber 2023 sowie knapp 50 % gegenüber 2022. Es ist der höchste Jahreswert seit 2015. Während die von einer Insolvenz betroffenen Beschäftigten im Monats- und Jahresvergleich zweistellig zulegten (Dezember gegenüber November: +30,1 %; 2024 gegenüber 2023: 11,2 %), war der Anstieg bei den voraussichtlichen Forderungen jeweils dreistellig (Dezember gegenüber November: +110,4 %; 2024 gegenüber 2023: 118,4 %). Als Ursachen für die Zunahme der Unternehmensinsolvenzen sind unterschiedliche Faktoren zu nennen, darunter die gedämpfte gesamtwirtschaftliche Entwicklung, strukturelle Herausforderungen, gestiegene Kosten sowie Nachwirkungen der vorangegangenen Krisen (u. a. Nachholeffekte aus der Zeit der durch Sonderregelungen geprägten Corona-Jahre).

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im Februar mit 1.436 Insolvenzen einen Anstieg von 7,0 % gegenüber dem Vormonat sowie von 20,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat aus. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten lag mit 18.839 rund 52 % höher als im Februar 2024. Das IWH sieht auf Basis von Frühindikatoren Anzeichen dafür, dass die Phase steigender Insolvenzzahlen vorerst beendet sein könnte. Für die Monate März und April werden konstante oder leicht rückläufigen Insolvenzzahlen erwartet.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Verdacht der Geldwäsche: Bank muss Rechtsanwaltskosten eines Kunden nicht zahlen

Die Bank meldete der Financial Intelligence Unit zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Klägerin. Erstattung der Kosten für das rechtsanwaltliche Freigabeschreiben könne die Kundin nicht verlangen, entschied das OLG Frankfurt. Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts weder im Verzug befunden noch liege eine Pflichtverletzung vor (Az. 10 U 18/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.03.2025 zum Urteil 10 U 18/24 vom 25.02.2025

Die Bank muss Rechtsanwaltskosten des Bankkunden nach Geldwäscheverdachtsmeldung nicht zahlen.

Die Bank meldete der Financial Intelligence Unit zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Klägerin. Erstattung der Kosten für das rechtsanwaltliche Freigabeschreiben könne die Kundin nicht verlangen, entschied nun mit heute veröffentlichter Entscheidung das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts weder im Verzug befunden noch liege eine Pflichtverletzung vor.

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto. Bei der Kontoeröffnung im Jahr 2008 wies sie darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in 6-stelliger Höhe kommen könne. Bis zum Sommer 2023 waren die Kontobewegungen unauffällig. Im Juli 2023 wurden der Klägerin einmal gut 320.000 Euro und fünf Tage später weitere gut 680.000 Euro gutgeschrieben. Dies meldete die Beklagte der Financial Intelligence Unit und verweigerte der am Tag der zweiten Gutschrift mit einem Rechtsanwalt bei ihr erschienenen Klägerin den Zugriff auf das Kontoguthaben.

Die Klägerin begehrte daraufhin mit einem Rechtsanwaltsschreiben Ende Juli 2023 vorprozessual erfolglos unter Fristsetzung die Auszahlung der beiden Beträge sowie Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens überwies die Beklagte den Betrag von gut 320.000 Euro auf ein Konto der Klägerin. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der verbleibenden gut 680.000 Euro sowie zur Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.

Die Berufung der Beklagten richtete sich nur gegen ihre Verurteilung, die Anwaltskosten der Klägerin zu zahlen. Damit hatte sie vor dem OLG Erfolg.

Die Klägerin könne die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verlangen, begründete das OLG seine Entscheidung. Die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Rechtsanwaltsschreibens nicht im Verzug befunden. Dieser sei erst mit fruchtlosem Ablauf der im Anwaltsschreiben gesetzten Frist eingetreten.

Die Klägerin könne die Erstattung auch nicht wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten verlangen. Die Beklagte habe ihre Pflichten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht schuldhaft verletzt. Eine Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz bestehe, wenn Tatsachen vorlägen, die darauf hindeuteten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stamme, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Eine Transaktion dürfe dann frühestens durchgeführt werden, wenn der Bank die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die der Staatsanwaltschaft vorliege. Zustimmungen seien hier nicht erteilt worden. Eine Durchführungsberechtigung bestehe weiter auch ab dem Verstreichen des 3. Werktags nach der Meldung, wenn die Zentralstelle oder die Staatsanwaltschaft die Transaktion nicht untersagen würden. Soweit die Beklagte die Auszahlung nicht umgehend nach Ablauf der dreitägigen Wartepflicht und auch nicht bis zur Abfassung des Anwaltsschreibens zwei weitere Tage später veranlasst habe, habe die Beklagte nicht fahrlässig gehandelt. Der Beklagten seien angesichts der nicht alltäglichen Problematik der Beteiligung eines Drittkontos, des sehr hohen Geldbetrages und der mit einer ggf. haftungsträchtigen Auszahlung an den/die nicht berechtigte/n Empfänger/in jedenfalls einige wenige weitere Tage als Reaktions- und Überlegungszeit zuzubilligen.

Unerheblich sei, ob die durch die Beklagte veranlasste Meldung rechtmäßig gewesen sei. Kraft Gesetzes sei derjenige, der eine Meldung veranlasst, von einer zivilrechtlichen Haftung freigestellt. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unwahre Meldung liege jedenfalls nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 43 GwG

(1) 1Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,

so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. 2Gibt der Verpflichtete zusätzlich zu der Meldung eines nach Satz 1 meldepflichtigen Sachverhalts auch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag ab, so teilt er dies der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit Abgabe der Meldung mit.

§ 46 GwG

(1) 1Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn

  1. dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder
  2. der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist.

§ 48 GwG

(1) Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Keine Ausnahmegenehmigung für Betrieb von Automatenkiosken an Sonntagen erforderlich

Automatenkioske fallen nicht unter das Ladenöffnungszeitengesetz. Das hat das VG Schleswig-Holstein in zwei Eilverfahren beschlossen (Az. 7 B 20/25; 7 B 21/25).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 17.03.2025 zu den Beschlüssen 7 B 20/25 und 7 B 21/25 vom 14.03.2025

Automatenkioske fallen nicht unter das Ladenöffnungszeitengesetz. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am Freitag, den 14. März 2025, in zwei Eilverfahren beschlossen (Az. 7 B 20/25, 7 B 21/25).

Die 7. Kammer hat einen Antrag abgelehnt, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahmegenehmigung zum Betrieb von sog. Automatenkiosken auch zu Zeiten außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten begehrt wurde. Der Antragsteller betreibt einen Automatenkiosk, einen Raum mit acht Warenautomaten, im Kreis Pinneberg. Ein weiterer Antrag, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung begehrt wurde, dass keine Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Automatenkiosks im Kreis Dithmarschen erforderlich sei, wurde durch dieselbe Kammer mit Entscheidung vom gleichen Tage ebenfalls abgelehnt.

Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass Automatenkioske nicht dem Anwendungsbereich des Ladenöffnungszeitengesetzes unterfielen. Einer Ausnahmegenehmigung bedürfe es nicht. Für einzelne Warenautomaten sei anerkannt, dass sie nicht dem Ladenöffnungszeitengesetz unterfielen. Eine andere Bewertung für eine Mehrzahl von Warenautomaten in einem Raum (sog. Automatenkiosk) könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Da eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei, könne den Antragstellern zugemutet werden, eine Schließungsanordnung abzuwarten und hiergegen Rechtsschutz zu ersuchen. Ein Rechtsschutzbedürfnis zum Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe daher in beiden Verfahren nicht.

Gegen die Beschlüsse (Az. 7 B 20/25, 7 B 21/25) kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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ifo Institut prognostiziert Wachstum nahe Null

Die deutsche Wirtschaft kommt nicht in Schwung. Das ifo Institut prognostiziert für das laufende Jahr lediglich ein minimales Wachstum des preisbereinigten Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 0,2 %. Damit wurde die Erwartung aus der Winterprognose um 0,2 Prozentpunkte gesenkt. Erst 2026 könnte sich die Lage mit einem erwarteten Wachstum von 0,8 % etwas verbessern.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 17.03.2025

Die deutsche Wirtschaft kommt nicht in Schwung. Das ifo Institut prognostiziert für das laufende Jahr lediglich ein minimales Wachstum des preisbereinigten Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 0,2 %. Damit wurde die Erwartung aus der Winterprognose um 0,2 Prozentpunkte gesenkt. Erst 2026 könnte sich die Lage mit einem erwarteten Wachstum von 0,8 % etwas verbessern. „Die deutsche Wirtschaft steckt fest. Trotz einer wieder anziehenden Kaufkraft bleibt die Konsumlaune verhalten, und auch die Unternehmen investieren zurückhaltend“, sagt Timo Wollmershäuser, Leiter der ifo Konjunkturprognosen.

Insbesondere die Industrie leidet unter einer schwachen Nachfrage und dem zunehmenden internationalen Wettbewerbsdruck. Gleichzeitig sorgen politische Unsicherheiten, sowohl in Deutschland als auch in den Vereinigten Staaten, für erhebliche Risiken. Die neue US-Regierung hat eine erratische und protektionistische Wirtschaftspolitik eingeschlagen. Bereits angekündigte Importzölle auf Waren aus Mexiko, Kanada und China sowie entsprechende Gegenzölle haben erste negative Auswirkungen auf die US-Konjunktur und die Weltwirtschaft. Sollte es zusätzlich zu Zollerhöhungen auf europäische Produkte kommen, könnte dies die deutsche Exportwirtschaft empfindlich treffen. Auch innenpolitisch bestehen Unsicherheiten. Zwar sind Maßnahmen zur Stärkung der Infrastruktur und Verteidigung im Gespräch, doch ob und wann sie umgesetzt werden, ist offen.

Nach Ansicht von ifo Konjunkturchef Wollmershäuser sollte diese Phase der Unsicherheit schnell überwunden werden: „Eine verlässliche Wirtschaftspolitik ist essenziell, um Vertrauen zu schaffen und Investitionen anzukurbeln. Die Unternehmen brauchen Planungssicherheit, insbesondere angesichts der aktuellen Herausforderungen durch den Strukturwandel in der Industrie.“

Quelle: ifo Institut

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Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbstständige Hauptleistung dar, sodass aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage ein Vorsteuerabzug resultiert

Das FG Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung darstellt. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer PV-Anlage zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Az. 15 K 128/21 U).

FG Münster, Mitteilung vom 17.03.2025 zum Urteil 15 K 128/21 U vom 18.02.2025

Mit Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. 15 K 128/21 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung darstellt. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Der Kläger ist Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses und liefert seinen Mietern Strom, den er über die Betriebskosten abrechnet. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte der Kläger eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hatte sich das Kläger dazu verpflichtet, 50 Prozent der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der durch die PV-Anlage produzierte Strom nicht ausreichte, gewährleistete der Kläger die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms.

Aus der Anschaffung der PV-Anlage machte der Kläger einen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt gelangte demgegenüber im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, dass die beiden Leistungen Vermietung und Stromlieferung so eng zusammenhingen, dass die Stromlieferung als Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (Vermietung) teile. Da die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet würden, sei der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage insoweit – also um 50 % – ausgeschlossen.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Die PV-Anlage werde vollumfänglich für steuerpflichtige Ausgangsumsätze des Klägers verwendet. Die Stromlieferungen des Klägers an seine Mieter würden keine unselbstständigen Nebenleistungen zu den nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen, sondern selbstständige Hauptleistungen in Form von Lieferungen darstellen. Dies gelte sowohl für den vom Kläger mit der PV-Anlage eigenproduzierten als auch für den von externen Stromanbietern bezogenen Strom.

Eine einheitliche Leistung liege vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzig untrennbar wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien seien zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Verfüge der Mieter über die Möglichkeit, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen auszuwählen, könnten die entsprechenden Leistungen grundsätzlich als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies gelte insbesondere, wenn der Mieter über den Umfang der erhaltenen Leistungen, die in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden könnten, entscheiden könne. Sofern demgegenüber die Vermietung eines Gebäudes in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bilde, könne davon ausgegangen werden, dass die Leistung mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilde. Ausgehend davon habe der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 11. November 2015 (Az. V R 37/14) und vom 17. Juli 2024 (Az. XI R 8/21) angenommen, dass die den Mietnebenkosten zugrunde liegenden Leistungen wie die Zurverfügungstellung von Wasser, Elektrizität oder Wärme, über deren Verbrauch der Mieter entscheiden könne und die durch die Anbringung von individuellen Zählern kontrolliert und in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet würden, grundsätzlich als von der Vermietung getrennt anzusehen seien.

Im Streitfall hätten die Mieter über die Möglichkeit verfügt, den Lieferanten und die Nutzungsmodalitäten des Stroms frei zu wählen. Hierfür spreche bereits das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Energieversorgungsverträgen nach § 42a Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Der durchschnittliche Verbraucher könne daher erkennen, dass Miet- und Stromlieferungsverträge voneinander unabhängig seien. Auch im konkreten Streitfall hätten vier Mietparteien im Rahmen gerichtlicher Auskunftsersuchen bestätigt, dass sie Kenntnis von ihrer Freiheit zum Wechsel des Stromanbieters gehabt hätten. Bei den weiteren drei Mietparteien sei davon auszugehen, dass sie sich nicht ernsthaft mit der Wechselmöglichkeit beschäftigt hätten, dies aber leicht hätten erkennen können. Zudem hätten die Mieter über ihren Stromverbrauch entscheiden können, der durch separate Stromzähler ermittelt werde.

Der Senat sei auch nicht an die norminterpretierende Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE gebunden, wonach die Lieferung von Strom in der Regel als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung anzusehen sei.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter März 2025

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